opencaselaw.ch

IV.2017.00433

„Mischsachverhalt“; Rentenrevision gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision erfolgte zu Unrecht. Auch eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG fällt ausser Betracht. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2018-01-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren

1960, meldete sich am 3 1. März

2001 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte mit Verfügung vom 8. Oktober

2001 einen Rentenanspruch (Urk. 7/24). Auf die Neuanmeldung vom 1 3. Januar

2003 (Urk. 7/25) trat die IV-Stelle zu nächst nicht ein (Verfügung vom 3 0. Januar

2003, Urk. 7/26). Nachdem die Versicherte weitere Arztberichte eingereicht

hatte, klärte die IV-Stelle die medi zinische und erwerbliche Situation weiter ab und sprach ihr bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. November

2002 zu (Mitteilung de s Beschlusses vom 2 8. Juli 2003,

Urk. 7/36).

Am 1. April

2005 sowie am 1 3. Dezember

2010 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/ 43; Urk. 7/51). 1.2

Nach Eingang eines am 1 5. Januar

2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/63) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 9. April 2015 erstattet wurde (Urk. 7/95/1-72). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/101; Urk. 7/105, Urk. 7/113) hob die IV-Stelle nach Erlass eines neuen Vorbescheides (Urk. 7/119) die bisher ausgerichtete ganze Rente

mit Verfügung vom 7. März 2017 auf (Urk. 7/128 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 0. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März

2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen und insbe sondere eine ganze Invalidenrente über den 3 0. April 2017 hinaus auszurichten, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Ab klärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Mai 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2017 wurde eine er gänzende gutachterliche Stellungnahme eingeholt (Urk. 8). Dies e wurde den Verfahrensbeteiligten am 2 8. November

2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1 2. Dezember

2017 (Urk. 14) dazu wurde der Beschwerdegegnerin am 1 5. Dezember

2017 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar

2012 in Kraft getretenen Schlussbestim mungen der Änderung vom 1 8. März

2011 des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung (IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkraft tre ten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel

7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Be stimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungs bereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die

Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier

– den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September

2014 E. 2.6 mit Hinweisen). 1.3

In lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision ist vorgesehen, dass die in lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision geregelte Rentenüberprüfung auf Personen keine An wendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitz standgarantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschut zes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch aus geschlossen sein dürfte (BBl 2010 1912). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März

2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März

2011 ergeben habe, dass die vorliegenden Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unkla ren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage ge hörten. Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Im Prozentver gleich ergebe sich aufgrund der Einschränkung lediglich ein IV-Grad von 20 % (S.

2

ff.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestehe kein Raum für eine Revision gemäss lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März

2011 (S. 9 ff. Ziff. 16-22). Weiter seien auch die Voraussetzungen von Art. 17 ATSG nicht er füllt (S. 13 f. Ziff. 23-24). Auf das eingeholte

polydisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden,

es sei noch unter der mittlerweile überholten Über wind barkeitspraxis in Auftrag gegeben worden. Das zwei Jahre alte Gutachten erlaube keine schlüssige Beurteilung im Lichte der vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 E. 4.3 f. definierten Standardindikatoren. Dies nicht nur, weil die Gutachter den dafür notwendigen medizinischen Sachverhalt nicht erhoben, sondern auch weil dieser mittlerweile als veraltet und unmassgeblich gelten müsse. Beispielhaft dafür zu nennen sei der soziale Kontext (soziale Belastun gen und mobili sierende Ressourcen, BGE 141 V 281 E. 4.3.3), der sich innerhalb von zwei Jahren massiv verändern könne und deshalb einer aktuelle n Erhebung bedürfe (S. 14 ff. Ziff. 25-26). Das Resultat der von der Beschwerdegegnerin (gestützt auf das Gutachten) vorgenommenen Ressourcenprüfung sei zurückzu weisen. Die Ressour cenprüfung erschöpfe sich in der Beurteilung des Indikators des «sozialen Kontextes». Die anderen in BGE 141 V 281 E. 4.1.3 aufgezählten Indi ka toren habe die Beschwerdegegnerin schon gar nicht erst thematisiert oder geprüft (S. 17 Ziff. 29). Zusammenfassend sei die Behauptung der Beschwerde gegnerin, sie sei zu 80 % arbeitsfähig, nicht nachvollziehbar. Zudem sei ihr die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (S. 19 Ziff. 31). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. 3.

Der ursprünglichen Rentenzusprache lag im Wesentlichen der Be richt des Y.___ vom 1 1. Juni

2006 (Urk. 7/33/3-7) zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/35/3).

Die Ärzte des Y.___ führten aus, sie hätten die Beschwerdeführerin zwischen 2 9. August

2002 und 2 1. Januar

2003 behandelt und nannten als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit Zeichen der Symptomausweitung (ICD-10 F45.3). Dazu führ ten sie aus, insgesamt sei bezüglich der Schmerzen keine Besserung in Sicht. Eine Verschlechterung sei nicht unbedingt wahrscheinlich, es bestehe ein stationäres Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin werde mit grösster Wahr scheinlichkeit nicht mehr der Erwerbstätigkeit zugeführt werden können, auch nicht einer Teilzeitarbeitsfähigkeit. Auch eine Arbeit in geschützter Werkstätte scheine nicht im Bereich des Möglichen. Weitere somatische therapeutische Massnahmen, die über die gegenwärtig vom Hausarzt angeordneten Therapien (Physiotherapie) hinausgehen würden, würden nicht als sinnvoll erachtet. Eine Psychotherapie könnte durchaus sinnvoll sein, hätte aber nur dann Sinn, wenn die Beschwerdeführerin dies auch ausdrücklich wünsche . Bezüglich der antide pressiven Behandlung könnte durch Veränderung der Dosis beziehungsweise Wechsel der Medikamente möglicherweise ei ne Verbesserung erzielt werden. 4. 4.1

Seither sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 8. Januar

2014 (Urk. 7/62 /1-2) aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihm seit 1995 in Behandlung und die letzte Konsultation sei am heutigen Tag erfolgt. Als Diagnosen nannte er ein anhaltendes depressives Zustandsbild mit psychophysischer Erschöpfung seit Jahren, anhaltende Schmerzen im Bereich der gesamten link en Körperhälfte, eine orthostatische Blutdruckregulationsstö rung mit Schwindelbeschwerden und funktionellen Herz-Kreislaufbeschwerden, einen pathologischen

Orthostasetest, supraventrikuläre Extrasystolen, thorakale Schmerzen (Tietzesyndrom links), Asthma bronchiale und ein Restless - Legs -Syndrom. Es würden zirka alle vier Wochen Kontrollen bei ihm stattfinden. Zu dem finde Physio- sowie eine Gesprächstherapie statt (S. 1). Die Beschwerdefüh rerin sei zurzeit nur bei ihm in Behandlung (S. 2). 4.3

Die Ärzte des A.___ berichteten im Kurzaustrittsbericht vom 5. Juni

2014 (Urk. 7/67/3-4 = Urk. 7/70/1-2 = Urk. 7/78/4-5) über die Hospitali sation vom 2 6. Mai bis 6. Juni 2014 und nannten die folgenden Diagnosen: - c hron isches Schmerzsyndrom mit Ganzkörperschmerzen - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei degnerativen Wirbelsäulenver änderungen: ventraler Spondylose/BWS, geringe Degeneration L4/5 und L5/S1 - Verdacht auf Periarthropathia

humeroscapular is beidseits: rechte Schul ter: g eringe Ansatzverkalkungen der Supraspinatussehne, geringe Skle ro sierung am Tuberculum

majus . Keine Omarthrosis oder relevante AC - Arthrose. Linke Schulter :

e benfalls geringe Sklerosierung am Tuber culum

majus .

Keine relevante Omarthrose oder AC-Gelenksarthrose. - Periarthropathie

coxae beidseits bei Coxarthrosis leichtgradig beid seits. Keine Fraktur, keine Luxation . Kleine Weichteilverkalkungen angrenzend an den Trochanter major rechts sowie eine zirka 1 cm grosse ovaläre Verkalkung in den lateralen Weichteilen rechts zwi schen der Spina iliaca

anterior

superior et inferior. - Verdacht auf

h ypertensive Herzerkrankung bei - a rterielle Hypertonie - l inksventrikulare Kardiomegalie (HTQ 17,5/32) - orthostatische Blutdruckregulationsstörung mit Schwindelbeschwer den, Präkollaps Erscheinungen und funktionellen Herzkreislaufbe schwerden - r ez idivierende

s ynkopale Ereignisse, zuletzt mit Sturz und Kopfanprall Mai 2014 - CT-Schädel 4. Juni

2014: keine frische intrakranielle Blutung. Keine frische Fraktur. Vergröberung und Auftreibung der Spongiosa bei in takter Corticalis intern und extern des Os frontale links. Differential diagnostisch kommt ein M. Paget oder eine pagetoide Form der fibrö sen Dysplasie in Frage - Osteodystrophia

deformans (M. Paget) Os frontale links DD fibr ö sen Dysplasie - Hepatopathie DD medikamentöstoxisch DD i.R. Dg . 4 - Sono Abdomen 3 0. Mai

2014: höhergradige Lebersteatose mit deutli cher dors aler Schallabschwächung. Verdacht auf Adenomyomatose der Gallenblase - Restless - Legs -Syndrom - Mittelschwere depressive Episode mit Angst- und Panikattacken - Rezidivierende Gastritiden - Hypokaliämie - Vitamin D Hypovitaminose 4.4

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Kardiologie, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. E.___, Facharzt für Pneumologie, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, nannten im polydisziplinären Gutachten der H.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 67 oben): - l inksbetontes generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom - paralumbal e muskuläre Dysbalance - subjektiv sensomotorische Funktionseinschränkung der linken Kör perseite - kein Nachweis einer neurologischen Funktionsstörung - geringe degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) im Bereich L4/5 und L5/S1 - k linisch und bildgebend Peritendinosen der Schultern - a nhaltende soma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwertig

lei chtgradig (ICD-10 F33.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 67 unten): - Thoraxwandschmerzen bei chronischem Schmerzsyndrom - o rthostatische Schwindelbeschwerden - n ormale Echokardiographie 7/14 und 3/15 sowie normales Holter-EKG 6/14 - f ragliche arterielle Hypertonie - Tendoperiostose Trochanter major und Becken beidseits, geringe laterale Coxarthrose beidseits - f unktionelle Atembeschwerden - muskuläre Dysbalance - Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom

Dazu führte n die Gutachter aus, zur abschliessenden Beurteilung, ob es sich um ein unklares syndromales Beschwerdebild handle, sei dieses Gutachten in Auf trag gegeben worden (S. 68 Mitte). Aus rein kardiologischer Sicht sei die Be schwerdeführerin für jegliche Arbeiten auch für schwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig, insofern sei auch die letzte Tätigkeit in einer Schokoladen fab rik zu 100 % zumutbar und sei ihr auch immer zumutbar gewesen (S. 68 unten). Aus orthopädischer Sicht seien der Beschwerdeführerin schmerzbedingt keine schweren körperlichen Tätigkeiten mit Heben von Lasten, die mehr als 10

Kilo gramm wiegen würden, und die mit häufigem Bücken einherging, mehr zuzu muten. Aufgrund der tendinotischen Schulterbeschwerden seien auch keine re petitiven Überkopf-Arbeiten zumutbar. Diese Einschätzung gelte ab Zuspre chung der Rente im November

2002 (S. 69 oben). Bedingt durch die relativ blande orthopädische Untersuchung mit nur geringen objektivierbaren Verände rungen seien der Beschwerdeführerin aus rein orthopädischer Sicht leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten, teils im Sitzen, teils im Stehen vollschich tig möglich. Bereits im Jahr 2001 sei der Rheumatologe Dr. I.___ der Ansicht gewesen, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig möglich seien (S. 69 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht könne sowohl in bisheriger wie auch in adaptierter Tätigkeit bei analysierten Items des Mini-ICF-APP von einer 20%- igen Rendement-Verminderung ausgegangen werden. Die Versicherte sollte oh ne allzu grossen Leistungsdruck und Hektik arbeiten können. Gegenüber dem entschei denden Bericht des Y.___ vom 1 1. Juni

2003 sei eine gewisse diagnosti sche Um wertung erfolgt. Es besteh e eine anhaltende somatoforme Schmerzstö rung mit Subsumierung der emotionalen Schwankungen unter diese Diagnose, damals sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt wor den.

Aktuell werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradig codiert. Im Bericht des Y.___

seien die IV-fremde n Faktoren wenig ver tieft heraus gearbeitet worden (S. 69 unten) . Medizinisch betrachtet habe sich seither

nichts geändert. Aktuell, wie oben formuliert, sei eine gewisse Umwer tung der Diagnostik erfolgt sowie der Beurteilung der Funktionsbeeinträchti gung (S. 70 oben). Aus pneumologischer Sicht bestehe aufgrund einer pulmona len Patho lo gie weder in angestammter noch in adaptierter Tätigkeit eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 70 oben). Aus neurologischer Sicht seien angesichts der muskulären Dysbalance und der chronischen Inaktivität körper lich schwere Arbei ten zu vermeiden. Körperlich leichte bis mittelschwere Arbei ten seien aus neurologischer Sicht jedoch vollschichtig zumutbar. Das konkrete Belastungs profil sei in der angestammten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin nicht bekannt (S. 70 Mitte).

Gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass in einer leichten bis intermittierend mittelschweren adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden könne. Aktuell, wie oben formuliert, sei eine gewisse Umwertung der Diagnostik sowie der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erfolgt. Schwere körperliche Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin nicht ausüben (S. 70 unten). 4.5

Die Ärzte der J.___ berichteten am 2 0. April

2015 (Urk. 7/98) über die Hospitalisation vom 1 3. bis 1 8. März

2015 und nannten als psychiatrische Diagnosen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), differentialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (anamnestisch), sowie psychische und Verhaltensstörun gen durch Sedativa oder Hypnotika: Low-Dose- Benzodiazepinabhängigkeit . Da zu führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide unter multiplen soma ti schen Beschwerden. Durch die starke Anspannung wegen der bevor stehenden Termine der Begutachtung sei es zunehmend zu einer Verschlechterung der psy chischen Situation gekommen (S. 2 oben). Bereits durch die stationäre Aufnah me habe sich die Beschwerdeführerin deutlich entlastet gezeigt und habe sich glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert . Die vorbestehende Medikation sei unverändert übern ommen worden . Diagnostisch sei von einer Anpassungsstö rung mit hoher ängstlicher Affektspannung, Wahrnehmungsstörung und nega tiver, paranoid gefärbter Bedeutungszuschreibung bei psychosozialer Belastung durch die aktuelle Abklärung der IV-Stelle aus zugehen . Differenzialdiagnostisch sei an eine mittelgradige Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Stö rung zu denken . Bei Eintritt angegebenes fragliches paranoid- halluzinatorisches Erleben sei im Verlauf von der Beschwerdeführerin verneint worden. Es habe keine Hinweise für eine florid psychotische Symptomatik gegeben . Eine genaue Anamnese sei wegen der sprachlichen Barriere erschwert gewesen . Fremdanam nestisch seien von der Familie keine Hinweise für ein akut psychotisches Erle ben berichtet worden .

Am 1 8. März

2015 sei die Beschwerdeführerin in entak tualisiertem Zustandsbild in die vorbestehenden Verhältnisse aus getreten . Die besprochene ambulante Weiterbehandlung werde sowohl durch die Beschwerde führerin als auch durch die Tochter als der Beschwerdeführerin nahestehende Person unterstützt. Der Austritt sei ohne Anhalt für akute Selbst- oder Fremdge fährdung erfolgt (S. 3 Mitte) . Eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert (S. 4 oben). 4.6

Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 6. Oktober 2016 (Urk. 7/116) als Diagnosen eine Anpas sungsstörung mit depress iver Reaktion (ICD-10 F43.2), p sychische und Verhal tensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Low-Dose Benzodiazepinabhän gigkeit (ICD-10 F13.2) sowie eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.9). Dazu führte sie aus, u nter einer intensiven psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung habe sich der Zustand etwas stabilisiert. So habe die Behandlung mit Temesta

langsam reduziert und abgesetzt werden können. Im psychotherapeutischen Setting steh e die Bearbeitung der konflikt haften und trauma tischen Ereignisse aus der Vergangenheit, der depressiven Stimmungslage, die Bearbeitung und Klärung der aktuellen Situation, die Ent wicklung neuer Abwehrstrategien und Stabilisierung des mangelnden Selbstver trauens im Vordergrund.

Vor dem Hintergrund der Anamnese wie auch der er hobenen Befunde

sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter einer länger dauernden depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstö rung leide, die sich in Folge verschiedener Be lastungsfaktoren (transkulturell e r Konflikt, Unfallereignisse, Schmerzen, Verlust der beruflichen Identität) entwickelt habe . Zusätzlich bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzver arbeitungsstörung bei einer bis anhin vulnerabl en und empfindlichen Persön lichkeitsstruktur. Die starke n Schmerzen verbunden mit der Ängstlichkeit, de pressiver St immungslage, chronischen Schlaf- Störungen und dem Gefühl, dass die Beschwerdeführerin ihrer Familie in so einem Zustand nicht mehr gerecht werden könne, hätten sie in so einem Ausmass beeinträchtigt, dass sie Mühe gehabt habe, ihr Leben wieder in den Griff zu bekommen.

Die Chronifizierung der Schmerzsymptomatik sowie die a usbleibende Besserung der körperlichen Funktionsfähigkeit seien weitere Faktoren, die den Verlauf stark beeinträchtig t hätten . Die beiden Problemkreise hätten si ch gegenseitig unterstützt und wür den die Entwicklung neuer Bewältigungsstrategien verhindern (S. 2 unten) . Das Zustandsbild verbunden mit chronischen Schmerzen, der depressiven Stim mungslage, schnelle r Ermüdbarkeit und Erschöpfung seien die Gründe für die bestehende Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei schon im Jahr 2001 ungünstig gewesen. Im weiteren Verlauf hätten sich alle Symptome chronifiziert und aus geweitet, so dass sich die Beschwerdeführerin immer weiter von einem mögli chen beruflichen W ie dereinstieg entfernt habe. Die Diagnosen Anpassungsstö rung mit Angst und Depression, anhaltende somatoforme Schmerzverarbei tungsstörung, chronisches zer viko-lumbospondylogenes Syndrom wie auch psy chi sche und Ver hal tens störung durch Sedativa seien für die Arbeitsunfähig keit entscheidend. Damit sei eine psychiatrische Komorbidität und Zustandsver schlechterung gegeben, womit alle medizinischen Voraussetzungen für eine 100%ige IV-Rente weiterhin gegeben seien (S. 3). 5. 5.1

Vorweg ist festzuhalten, dass die 19 6 0 geborene Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Inkrafttretens der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision am 1. Januar

2012 weder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeit punkt der Rentenüberprüfung seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (vgl. lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision, vgl. vorstehend E. 1.3).

Folglich ist lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision grundsätzlich anwendbar und eine Herabset zung oder Aufhebung der Rente ist möglich, auch wenn die Revisionsvorausset zungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.2

Die ursprüngliche Rentenzusprache ab November

2002

(Mitteilung des Be schlusses vom 2 8. Juli

2003; Urk. 7/36) beruhte im Wesentlichen auf dem Bericht des Y.___ vom 1 1. Juni

2003 (vgl. vorstehend E. 3). Die Ärzte diagnosti zierten einerseits eine mittelgradige depressive Episode, die nicht zu den patho ge ne tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organi sche Grundlage zählt, und andererseits eine somatoforme Schmerz störung, die zu diesen Beschwerdebildern gehört .

Die Be stätigung en vom 1. April

2005 sowie vom 1 3. Dezember

2010 (Urk. 7/43, Urk. 7/51) erging en sodann nicht in Beachtung der mit BGE 130 V 352 zur so matoformen Schmerzstörung begründeten Rechtsprechung. So wurde die Rente ohne eine Prüfung der Foerster-Kriterien bestätigt .

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die Zusprache der Ren te der Beschwerdeführerin auf eine objektivierbare Gesundheitsschädigung so wie auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision stützte. 5.3

Bei kombinierten Beschwerden sind die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision anwendbar, wenn die unklaren und die erklärbaren Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinan der ge halten werden können (vorstehend E. 1.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) An wendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndro malen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesund heitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesundheitsschädigung die anspruchser hebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selb ständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Ren tenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (vorstehend E. 1.2). 5.4

Die Ärzte des Y.___ attestierten im Bericht vom 1 1. J uni 2003 (vgl. vorstehend E.

3)

eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter und ange pass ter Tätigkeit und gingen damit von keiner zumutbaren Tätigkeit mehr aus. Eine an teilsmässige Zuordnung der Arbeitsunfähigkeiten der fachärztlich festge stellten mittelgradigen depressiven Episode als auch der somatoformen Schmerz störung nahmen die Ärzte des Y.___ nicht vor . Diesbezüglich e Anhalts punkte lassen sich auch den übrigen Ausführungen im Bericht nicht ableiten.

Ein Auseinanderhal ten der unklaren und der „ erklärbaren" Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen -

ist damit nicht möglich.

Mit der mittelgradigen depressiven Episode

bestand somit im Zeitpunkt der Rentenzusprechung eine vom syndromalen Zustand unabhängige psychische Ge sund heitsschädigung, welche für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu mindest in erheblichem Masse mitverantwortlich war . Dafür, dass die somato forme Schmerzstörung und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Vordergrund der gesamten Symptomatik beziehungsweise der daraus resultie renden Arbeitsunfähigkeit gestanden hätte, oder dass die mittelgradige depres sive Episode die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, ergeben sich jedenfalls keine Hinweise.

Damit fällt eine Rentenaufhebung gestützt auf lit . a Abs. 1 SchIB IVG 6. IV-Revision ausser Betracht. 6. 6.1

Es stellt sich damit

im Folgenden die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt ist . Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung (Mitteilung des Beschlusses vom 2 8. Juli 2003, Urk. 7/36) einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E. 1. 4). Die Beschwerde gegnerin holte im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens ein polydiszip linäres Gutachten (vorstehend E. 4.4) ein. 6.2

Darin hielten die Gutachter gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___ fest, gegenüber dem Bericht des Y.___ vom 1 1. Juni 2003 erfolge (in psychiatrischer Hinsicht) eine gewisse diagnostische Umwertung. Aus Sicht von Dr. F.___ bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Subsu mierung der emotionalen Schwankungen unter diese Diagnose. Damals wurde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert. Aus Sicht von Dr. F.___ werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradig codiert. Aus Sicht von Dr. F.___ habe sich medizinisch betrachtet nichts geändert. Es erfolge eine gewisse Umwertung der Diagnostik sowie der Beur teilung der Funktionsbeeinträchtigung (vgl. vorstehend E. 4.4) .

Gemäss Rechtsprechung genügt es für das Vorliegen einer erheblichen Sachver haltsänderung nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprüngli chen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Entscheidend ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in rentenrelevan tem Ausmass tatsächlich verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 633/03 vom 9. Juni 2004 E. 4.2).

Das psychiatrische Teilgutachten weist im Vergleich zur ursprünglichen Renten zusprache keinen veränderten psychiatrischen Gesundheitszustand aus. Die Gutachter nahmen in psychiatrischer Hinsicht lediglich eine Umwertung der Diagnostik sowie der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung vor und kam en bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu einem anderen Schluss. Dabei handelt es sich um eine revisionsrechtlich unerhebliche Neubeurteilung, die kei nen Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse darstellt. Demnach handelt es sich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt damit nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.3). 6.3

Auch in den anderen Fachdisziplinen des H.___ -Gutachtens ergeben sich keine veränderten Verhältnisse.

Aus dem H.___ -Gutachten lässt sich somit keine seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretene revisionsrelevante Verände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen. Es wurde lediglich eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhaltes vorge nommen, welche revisionsrechtlich wie erwähnt unerheblich ist. 6. 4

Soweit sich die Beschwerdegegnerin

– wohl gestützt auf ihre ansatzweise vor genommene Indikatorenprüfung (vgl. Urk. 7/100 S. 6 unten f.) - auf den Stand punkt stellte, dass die 80%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit hinsichtlic h des Aktivitätenniveaus und der Ressourcen nachvollziehbar sei (Urk. 2 S. 3 oben), verkennt sie, dass die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes unter revisionsbegründender Be trachtungsweise unerheblich ist. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Schlussfolgerungen sind nicht Ausdruck einer Änderung der tatsächlichen Ver hältnisse, sondern stellen eine andere Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes und Leistungsvermögens dar. Aus der ent sprechenden medizinischen Aktenlage ist nicht ersichtlich (vgl. vorstehend E.

6.2-6.4), inwiefern gegenüber den bei der ursprünglichen Rentenzusprache herr schenden Verhältnisse n eine Änderung des Gesundheitszustandes und eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll. 6.5

Nachdem auch in erwerblicher Hinsicht eine rentenrevisionserhebliche Ände rung weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, führt dies zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionswei sen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann. Dementspre chend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine gan ze Rente hat. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Angesichts der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Indikatorenprü fung (vgl. Urk. 7/100 S. 6 unten f.) wären die Kosten für die vom hiesigen Ge richt eingeholte ergänzende gutachterliche Stellungnahme in der Höhe von Fr. 1'620.-- (Urk.

16) grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin zu tragen. In Anbetracht der obigen Ausführungen hat sich die ergänzende gutachterliche Stellungnahme zur Beurteilung des vorliegenden Falles nun aber nicht als zwin gend notwendig erwiesen . Aus diesem Grund sind die zusätzlich entstandenen Kosten nicht der Beschwerdegegnerin zu überbinden, sondern von der Gerichts kasse zu tragen. 7.3

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die obsiegende und anwalt lich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädi gung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. März 201 7 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Steudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 5. Januar

2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/63) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 9. April 2015 erstattet wurde (Urk. 7/95/1-72). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/101; Urk. 7/105, Urk. 7/113) hob die IV-Stelle nach Erlass eines neuen Vorbescheides (Urk. 7/119) die bisher ausgerichtete ganze Rente

mit Verfügung vom 7. März 2017 auf (Urk. 7/128 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März

2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 In lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision ist vorgesehen, dass die in lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision geregelte Rentenüberprüfung auf Personen keine An wendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitz standgarantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschut zes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch aus geschlossen sein dürfte (BBl 2010 1912).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 9. Mai 2017 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März

2011 ergeben habe, dass die vorliegenden Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unkla ren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage ge hörten. Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Im Prozentver gleich ergebe sich aufgrund der Einschränkung lediglich ein IV-Grad von 20 % (S.

2

ff.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestehe kein Raum für eine Revision gemäss lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März

2011 (S. 9 ff. Ziff. 16-22). Weiter seien auch die Voraussetzungen von Art. 17 ATSG nicht er füllt (S. 13 f. Ziff. 23-24). Auf das eingeholte

polydisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden,

es sei noch unter der mittlerweile überholten Über wind barkeitspraxis in Auftrag gegeben worden. Das zwei Jahre alte Gutachten erlaube keine schlüssige Beurteilung im Lichte der vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 E. 4.3 f. definierten Standardindikatoren. Dies nicht nur, weil die Gutachter den dafür notwendigen medizinischen Sachverhalt nicht erhoben, sondern auch weil dieser mittlerweile als veraltet und unmassgeblich gelten müsse. Beispielhaft dafür zu nennen sei der soziale Kontext (soziale Belastun gen und mobili sierende Ressourcen, BGE 141 V 281 E. 4.3.3), der sich innerhalb von zwei Jahren massiv verändern könne und deshalb einer aktuelle n Erhebung bedürfe (S. 14 ff. Ziff. 25-26). Das Resultat der von der Beschwerdegegnerin (gestützt auf das Gutachten) vorgenommenen Ressourcenprüfung sei zurückzu weisen. Die Ressour cenprüfung erschöpfe sich in der Beurteilung des Indikators des «sozialen Kontextes». Die anderen in BGE 141 V 281 E. 4.1.3 aufgezählten Indi ka toren habe die Beschwerdegegnerin schon gar nicht erst thematisiert oder geprüft (S. 17 Ziff. 29). Zusammenfassend sei die Behauptung der Beschwerde gegnerin, sie sei zu 80 % arbeitsfähig, nicht nachvollziehbar. Zudem sei ihr die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (S. 19 Ziff. 31). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. 3.

Der ursprünglichen Rentenzusprache lag im Wesentlichen der Be richt des Y.___ vom 1 1. Juni

2006 (Urk. 7/33/3-7) zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/35/3).

Die Ärzte des Y.___ führten aus, sie hätten die Beschwerdeführerin zwischen 2 9. August

2002 und 2 1. Januar

2003 behandelt und nannten als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit Zeichen der Symptomausweitung (ICD-10 F45.3). Dazu führ ten sie aus, insgesamt sei bezüglich der Schmerzen keine Besserung in Sicht. Eine Verschlechterung sei nicht unbedingt wahrscheinlich, es bestehe ein stationäres Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin werde mit grösster Wahr scheinlichkeit nicht mehr der Erwerbstätigkeit zugeführt werden können, auch nicht einer Teilzeitarbeitsfähigkeit. Auch eine Arbeit in geschützter Werkstätte scheine nicht im Bereich des Möglichen. Weitere somatische therapeutische Massnahmen, die über die gegenwärtig vom Hausarzt angeordneten Therapien (Physiotherapie) hinausgehen würden, würden nicht als sinnvoll erachtet. Eine Psychotherapie könnte durchaus sinnvoll sein, hätte aber nur dann Sinn, wenn die Beschwerdeführerin dies auch ausdrücklich wünsche . Bezüglich der antide pressiven Behandlung könnte durch Veränderung der Dosis beziehungsweise Wechsel der Medikamente möglicherweise ei ne Verbesserung erzielt werden. 4. 4.1

Seither sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 8. Januar

2014 (Urk. 7/62 /1-2) aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihm seit 1995 in Behandlung und die letzte Konsultation sei am heutigen Tag erfolgt. Als Diagnosen nannte er ein anhaltendes depressives Zustandsbild mit psychophysischer Erschöpfung seit Jahren, anhaltende Schmerzen im Bereich der gesamten link en Körperhälfte, eine orthostatische Blutdruckregulationsstö rung mit Schwindelbeschwerden und funktionellen Herz-Kreislaufbeschwerden, einen pathologischen

Orthostasetest, supraventrikuläre Extrasystolen, thorakale Schmerzen (Tietzesyndrom links), Asthma bronchiale und ein Restless - Legs -Syndrom. Es würden zirka alle vier Wochen Kontrollen bei ihm stattfinden. Zu dem finde Physio- sowie eine Gesprächstherapie statt (S. 1). Die Beschwerdefüh rerin sei zurzeit nur bei ihm in Behandlung (S. 2). 4.3

Die Ärzte des A.___ berichteten im Kurzaustrittsbericht vom 5. Juni

2014 (Urk. 7/67/3-4 = Urk. 7/70/1-2 = Urk. 7/78/4-5) über die Hospitali sation vom 2 6. Mai bis 6. Juni 2014 und nannten die folgenden Diagnosen: - c hron isches Schmerzsyndrom mit Ganzkörperschmerzen - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei degnerativen Wirbelsäulenver änderungen: ventraler Spondylose/BWS, geringe Degeneration L4/5 und L5/S1 - Verdacht auf Periarthropathia

humeroscapular is beidseits: rechte Schul ter: g eringe Ansatzverkalkungen der Supraspinatussehne, geringe Skle ro sierung am Tuberculum

majus . Keine Omarthrosis oder relevante AC - Arthrose. Linke Schulter :

e benfalls geringe Sklerosierung am Tuber culum

majus .

Keine relevante Omarthrose oder AC-Gelenksarthrose. - Periarthropathie

coxae beidseits bei Coxarthrosis leichtgradig beid seits. Keine Fraktur, keine Luxation . Kleine Weichteilverkalkungen angrenzend an den Trochanter major rechts sowie eine zirka 1 cm grosse ovaläre Verkalkung in den lateralen Weichteilen rechts zwi schen der Spina iliaca

anterior

superior et inferior. - Verdacht auf

h ypertensive Herzerkrankung bei - a rterielle Hypertonie - l inksventrikulare Kardiomegalie (HTQ 17,5/32) - orthostatische Blutdruckregulationsstörung mit Schwindelbeschwer den, Präkollaps Erscheinungen und funktionellen Herzkreislaufbe schwerden - r ez idivierende

s ynkopale Ereignisse, zuletzt mit Sturz und Kopfanprall Mai 2014 - CT-Schädel 4. Juni

2014: keine frische intrakranielle Blutung. Keine frische Fraktur. Vergröberung und Auftreibung der Spongiosa bei in takter Corticalis intern und extern des Os frontale links. Differential diagnostisch kommt ein M. Paget oder eine pagetoide Form der fibrö sen Dysplasie in Frage - Osteodystrophia

deformans (M. Paget) Os frontale links DD fibr ö sen Dysplasie - Hepatopathie DD medikamentöstoxisch DD i.R. Dg . 4 - Sono Abdomen 3 0. Mai

2014: höhergradige Lebersteatose mit deutli cher dors aler Schallabschwächung. Verdacht auf Adenomyomatose der Gallenblase - Restless - Legs -Syndrom - Mittelschwere depressive Episode mit Angst- und Panikattacken - Rezidivierende Gastritiden - Hypokaliämie - Vitamin D Hypovitaminose 4.4

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Kardiologie, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. E.___, Facharzt für Pneumologie, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, nannten im polydisziplinären Gutachten der H.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 67 oben): - l inksbetontes generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom - paralumbal e muskuläre Dysbalance - subjektiv sensomotorische Funktionseinschränkung der linken Kör perseite - kein Nachweis einer neurologischen Funktionsstörung - geringe degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) im Bereich L4/5 und L5/S1 - k linisch und bildgebend Peritendinosen der Schultern - a nhaltende soma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwertig

lei chtgradig (ICD-10 F33.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 67 unten): - Thoraxwandschmerzen bei chronischem Schmerzsyndrom - o rthostatische Schwindelbeschwerden - n ormale Echokardiographie 7/14 und 3/15 sowie normales Holter-EKG 6/14 - f ragliche arterielle Hypertonie - Tendoperiostose Trochanter major und Becken beidseits, geringe laterale Coxarthrose beidseits - f unktionelle Atembeschwerden - muskuläre Dysbalance - Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom

Dazu führte n die Gutachter aus, zur abschliessenden Beurteilung, ob es sich um ein unklares syndromales Beschwerdebild handle, sei dieses Gutachten in Auf trag gegeben worden (S. 68 Mitte). Aus rein kardiologischer Sicht sei die Be schwerdeführerin für jegliche Arbeiten auch für schwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig, insofern sei auch die letzte Tätigkeit in einer Schokoladen fab rik zu 100 % zumutbar und sei ihr auch immer zumutbar gewesen (S. 68 unten). Aus orthopädischer Sicht seien der Beschwerdeführerin schmerzbedingt keine schweren körperlichen Tätigkeiten mit Heben von Lasten, die mehr als 10

Kilo gramm wiegen würden, und die mit häufigem Bücken einherging, mehr zuzu muten. Aufgrund der tendinotischen Schulterbeschwerden seien auch keine re petitiven Überkopf-Arbeiten zumutbar. Diese Einschätzung gelte ab Zuspre chung der Rente im November

2002 (S. 69 oben). Bedingt durch die relativ blande orthopädische Untersuchung mit nur geringen objektivierbaren Verände rungen seien der Beschwerdeführerin aus rein orthopädischer Sicht leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten, teils im Sitzen, teils im Stehen vollschich tig möglich. Bereits im Jahr 2001 sei der Rheumatologe Dr. I.___ der Ansicht gewesen, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig möglich seien (S. 69 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht könne sowohl in bisheriger wie auch in adaptierter Tätigkeit bei analysierten Items des Mini-ICF-APP von einer 20%- igen Rendement-Verminderung ausgegangen werden. Die Versicherte sollte oh ne allzu grossen Leistungsdruck und Hektik arbeiten können. Gegenüber dem entschei denden Bericht des Y.___ vom 1 1. Juni

2003 sei eine gewisse diagnosti sche Um wertung erfolgt. Es besteh e eine anhaltende somatoforme Schmerzstö rung mit Subsumierung der emotionalen Schwankungen unter diese Diagnose, damals sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt wor den.

Aktuell werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradig codiert. Im Bericht des Y.___

seien die IV-fremde n Faktoren wenig ver tieft heraus gearbeitet worden (S. 69 unten) . Medizinisch betrachtet habe sich seither

nichts geändert. Aktuell, wie oben formuliert, sei eine gewisse Umwer tung der Diagnostik erfolgt sowie der Beurteilung der Funktionsbeeinträchti gung (S. 70 oben). Aus pneumologischer Sicht bestehe aufgrund einer pulmona len Patho lo gie weder in angestammter noch in adaptierter Tätigkeit eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 70 oben). Aus neurologischer Sicht seien angesichts der muskulären Dysbalance und der chronischen Inaktivität körper lich schwere Arbei ten zu vermeiden. Körperlich leichte bis mittelschwere Arbei ten seien aus neurologischer Sicht jedoch vollschichtig zumutbar. Das konkrete Belastungs profil sei in der angestammten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin nicht bekannt (S. 70 Mitte).

Gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass in einer leichten bis intermittierend mittelschweren adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden könne. Aktuell, wie oben formuliert, sei eine gewisse Umwertung der Diagnostik sowie der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erfolgt. Schwere körperliche Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin nicht ausüben (S. 70 unten). 4.5

Die Ärzte der J.___ berichteten am 2 0. April

2015 (Urk. 7/98) über die Hospitalisation vom 1 3. bis 1 8. März

2015 und nannten als psychiatrische Diagnosen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), differentialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (anamnestisch), sowie psychische und Verhaltensstörun gen durch Sedativa oder Hypnotika: Low-Dose- Benzodiazepinabhängigkeit . Da zu führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide unter multiplen soma ti schen Beschwerden. Durch die starke Anspannung wegen der bevor stehenden Termine der Begutachtung sei es zunehmend zu einer Verschlechterung der psy chischen Situation gekommen (S. 2 oben). Bereits durch die stationäre Aufnah me habe sich die Beschwerdeführerin deutlich entlastet gezeigt und habe sich glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert . Die vorbestehende Medikation sei unverändert übern ommen worden . Diagnostisch sei von einer Anpassungsstö rung mit hoher ängstlicher Affektspannung, Wahrnehmungsstörung und nega tiver, paranoid gefärbter Bedeutungszuschreibung bei psychosozialer Belastung durch die aktuelle Abklärung der IV-Stelle aus zugehen . Differenzialdiagnostisch sei an eine mittelgradige Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Stö rung zu denken . Bei Eintritt angegebenes fragliches paranoid- halluzinatorisches Erleben sei im Verlauf von der Beschwerdeführerin verneint worden. Es habe keine Hinweise für eine florid psychotische Symptomatik gegeben . Eine genaue Anamnese sei wegen der sprachlichen Barriere erschwert gewesen . Fremdanam nestisch seien von der Familie keine Hinweise für ein akut psychotisches Erle ben berichtet worden .

Am 1 8. März

2015 sei die Beschwerdeführerin in entak tualisiertem Zustandsbild in die vorbestehenden Verhältnisse aus getreten . Die besprochene ambulante Weiterbehandlung werde sowohl durch die Beschwerde führerin als auch durch die Tochter als der Beschwerdeführerin nahestehende Person unterstützt. Der Austritt sei ohne Anhalt für akute Selbst- oder Fremdge fährdung erfolgt (S. 3 Mitte) . Eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert (S. 4 oben). 4.6

Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 6. Oktober 2016 (Urk. 7/116) als Diagnosen eine Anpas sungsstörung mit depress iver Reaktion (ICD-10 F43.2), p sychische und Verhal tensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Low-Dose Benzodiazepinabhän gigkeit (ICD-10 F13.2) sowie eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.9). Dazu führte sie aus, u nter einer intensiven psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung habe sich der Zustand etwas stabilisiert. So habe die Behandlung mit Temesta

langsam reduziert und abgesetzt werden können. Im psychotherapeutischen Setting steh e die Bearbeitung der konflikt haften und trauma tischen Ereignisse aus der Vergangenheit, der depressiven Stimmungslage, die Bearbeitung und Klärung der aktuellen Situation, die Ent wicklung neuer Abwehrstrategien und Stabilisierung des mangelnden Selbstver trauens im Vordergrund.

Vor dem Hintergrund der Anamnese wie auch der er hobenen Befunde

sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter einer länger dauernden depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstö rung leide, die sich in Folge verschiedener Be lastungsfaktoren (transkulturell e r Konflikt, Unfallereignisse, Schmerzen, Verlust der beruflichen Identität) entwickelt habe . Zusätzlich bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzver arbeitungsstörung bei einer bis anhin vulnerabl en und empfindlichen Persön lichkeitsstruktur. Die starke n Schmerzen verbunden mit der Ängstlichkeit, de pressiver St immungslage, chronischen Schlaf- Störungen und dem Gefühl, dass die Beschwerdeführerin ihrer Familie in so einem Zustand nicht mehr gerecht werden könne, hätten sie in so einem Ausmass beeinträchtigt, dass sie Mühe gehabt habe, ihr Leben wieder in den Griff zu bekommen.

Die Chronifizierung der Schmerzsymptomatik sowie die a usbleibende Besserung der körperlichen Funktionsfähigkeit seien weitere Faktoren, die den Verlauf stark beeinträchtig t hätten . Die beiden Problemkreise hätten si ch gegenseitig unterstützt und wür den die Entwicklung neuer Bewältigungsstrategien verhindern (S. 2 unten) . Das Zustandsbild verbunden mit chronischen Schmerzen, der depressiven Stim mungslage, schnelle r Ermüdbarkeit und Erschöpfung seien die Gründe für die bestehende Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei schon im Jahr 2001 ungünstig gewesen. Im weiteren Verlauf hätten sich alle Symptome chronifiziert und aus geweitet, so dass sich die Beschwerdeführerin immer weiter von einem mögli chen beruflichen W ie dereinstieg entfernt habe. Die Diagnosen Anpassungsstö rung mit Angst und Depression, anhaltende somatoforme Schmerzverarbei tungsstörung, chronisches zer viko-lumbospondylogenes Syndrom wie auch psy chi sche und Ver hal tens störung durch Sedativa seien für die Arbeitsunfähig keit entscheidend. Damit sei eine psychiatrische Komorbidität und Zustandsver schlechterung gegeben, womit alle medizinischen Voraussetzungen für eine 100%ige IV-Rente weiterhin gegeben seien (S. 3). 5. 5.1

Vorweg ist festzuhalten, dass die 19 6 0 geborene Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Inkrafttretens der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision am 1. Januar

2012 weder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeit punkt der Rentenüberprüfung seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (vgl. lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision, vgl. vorstehend E. 1.3).

Folglich ist lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision grundsätzlich anwendbar und eine Herabset zung oder Aufhebung der Rente ist möglich, auch wenn die Revisionsvorausset zungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.2

Die ursprüngliche Rentenzusprache ab November

2002

(Mitteilung des Be schlusses vom 2 8. Juli

2003; Urk. 7/36) beruhte im Wesentlichen auf dem Bericht des Y.___ vom 1 1. Juni

2003 (vgl. vorstehend E. 3). Die Ärzte diagnosti zierten einerseits eine mittelgradige depressive Episode, die nicht zu den patho ge ne tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organi sche Grundlage zählt, und andererseits eine somatoforme Schmerz störung, die zu diesen Beschwerdebildern gehört .

Die Be stätigung en vom 1. April

2005 sowie vom 1 3. Dezember

2010 (Urk. 7/43, Urk. 7/51) erging en sodann nicht in Beachtung der mit BGE 130 V 352 zur so matoformen Schmerzstörung begründeten Rechtsprechung. So wurde die Rente ohne eine Prüfung der Foerster-Kriterien bestätigt .

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die Zusprache der Ren te der Beschwerdeführerin auf eine objektivierbare Gesundheitsschädigung so wie auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision stützte. 5.3

Bei kombinierten Beschwerden sind die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision anwendbar, wenn die unklaren und die erklärbaren Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinan der ge halten werden können (vorstehend E. 1.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) An wendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndro malen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesund heitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesundheitsschädigung die anspruchser hebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selb ständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Ren tenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (vorstehend E. 1.2). 5.4

Die Ärzte des Y.___ attestierten im Bericht vom 1 1. J uni 2003 (vgl. vorstehend E.

3)

eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter und ange pass ter Tätigkeit und gingen damit von keiner zumutbaren Tätigkeit mehr aus. Eine an teilsmässige Zuordnung der Arbeitsunfähigkeiten der fachärztlich festge stellten mittelgradigen depressiven Episode als auch der somatoformen Schmerz störung nahmen die Ärzte des Y.___ nicht vor . Diesbezüglich e Anhalts punkte lassen sich auch den übrigen Ausführungen im Bericht nicht ableiten.

Ein Auseinanderhal ten der unklaren und der „ erklärbaren" Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen -

ist damit nicht möglich.

Mit der mittelgradigen depressiven Episode

bestand somit im Zeitpunkt der Rentenzusprechung eine vom syndromalen Zustand unabhängige psychische Ge sund heitsschädigung, welche für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu mindest in erheblichem Masse mitverantwortlich war . Dafür, dass die somato forme Schmerzstörung und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Vordergrund der gesamten Symptomatik beziehungsweise der daraus resultie renden Arbeitsunfähigkeit gestanden hätte, oder dass die mittelgradige depres sive Episode die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, ergeben sich jedenfalls keine Hinweise.

Damit fällt eine Rentenaufhebung gestützt auf lit . a Abs. 1 SchIB IVG 6. IV-Revision ausser Betracht. 6.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2017 wurde eine er gänzende gutachterliche Stellungnahme eingeholt (Urk. 8). Dies e wurde den Verfahrensbeteiligten am 2 8. November

2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1 2. Dezember

2017 (Urk. 14) dazu wurde der Beschwerdegegnerin am 1 5. Dezember

2017 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6.1 Es stellt sich damit

im Folgenden die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt ist . Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung (Mitteilung des Beschlusses vom 2 8. Juli 2003, Urk. 7/36) einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E. 1. 4). Die Beschwerde gegnerin holte im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens ein polydiszip linäres Gutachten (vorstehend E. 4.4) ein.

E. 6.2 Darin hielten die Gutachter gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___ fest, gegenüber dem Bericht des Y.___ vom 1 1. Juni 2003 erfolge (in psychiatrischer Hinsicht) eine gewisse diagnostische Umwertung. Aus Sicht von Dr. F.___ bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Subsu mierung der emotionalen Schwankungen unter diese Diagnose. Damals wurde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert. Aus Sicht von Dr. F.___ werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradig codiert. Aus Sicht von Dr. F.___ habe sich medizinisch betrachtet nichts geändert. Es erfolge eine gewisse Umwertung der Diagnostik sowie der Beur teilung der Funktionsbeeinträchtigung (vgl. vorstehend E. 4.4) .

Gemäss Rechtsprechung genügt es für das Vorliegen einer erheblichen Sachver haltsänderung nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprüngli chen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Entscheidend ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in rentenrelevan tem Ausmass tatsächlich verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 633/03 vom 9. Juni 2004 E. 4.2).

Das psychiatrische Teilgutachten weist im Vergleich zur ursprünglichen Renten zusprache keinen veränderten psychiatrischen Gesundheitszustand aus. Die Gutachter nahmen in psychiatrischer Hinsicht lediglich eine Umwertung der Diagnostik sowie der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung vor und kam en bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu einem anderen Schluss. Dabei handelt es sich um eine revisionsrechtlich unerhebliche Neubeurteilung, die kei nen Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse darstellt. Demnach handelt es sich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt damit nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.3).

E. 6.3 Auch in den anderen Fachdisziplinen des H.___ -Gutachtens ergeben sich keine veränderten Verhältnisse.

Aus dem H.___ -Gutachten lässt sich somit keine seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretene revisionsrelevante Verände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen. Es wurde lediglich eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhaltes vorge nommen, welche revisionsrechtlich wie erwähnt unerheblich ist. 6. 4

Soweit sich die Beschwerdegegnerin

– wohl gestützt auf ihre ansatzweise vor genommene Indikatorenprüfung (vgl. Urk. 7/100 S. 6 unten f.) - auf den Stand punkt stellte, dass die 80%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit hinsichtlic h des Aktivitätenniveaus und der Ressourcen nachvollziehbar sei (Urk. 2 S. 3 oben), verkennt sie, dass die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes unter revisionsbegründender Be trachtungsweise unerheblich ist. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Schlussfolgerungen sind nicht Ausdruck einer Änderung der tatsächlichen Ver hältnisse, sondern stellen eine andere Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes und Leistungsvermögens dar. Aus der ent sprechenden medizinischen Aktenlage ist nicht ersichtlich (vgl. vorstehend E.

6.2-6.4), inwiefern gegenüber den bei der ursprünglichen Rentenzusprache herr schenden Verhältnisse n eine Änderung des Gesundheitszustandes und eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll.

E. 6.5 Nachdem auch in erwerblicher Hinsicht eine rentenrevisionserhebliche Ände rung weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, führt dies zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionswei sen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann. Dementspre chend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine gan ze Rente hat.

E. 7 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Steudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 7.2 Angesichts der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Indikatorenprü fung (vgl. Urk. 7/100 S. 6 unten f.) wären die Kosten für die vom hiesigen Ge richt eingeholte ergänzende gutachterliche Stellungnahme in der Höhe von Fr. 1'620.-- (Urk.

16) grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin zu tragen. In Anbetracht der obigen Ausführungen hat sich die ergänzende gutachterliche Stellungnahme zur Beurteilung des vorliegenden Falles nun aber nicht als zwin gend notwendig erwiesen . Aus diesem Grund sind die zusätzlich entstandenen Kosten nicht der Beschwerdegegnerin zu überbinden, sondern von der Gerichts kasse zu tragen.

E. 7.3 Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die obsiegende und anwalt lich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädi gung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. März 201

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren   1960, meldete sich am 3
  2. März   2001 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte mit Verfügung vom
  3. Oktober   2001 einen Rentenanspruch ( Urk.  7/24). Auf die Neuanmeldung vom 1
  4. Januar   2003 ( Urk.  7/25) trat die IV-Stelle zu nächst nicht ein (Verfügung vom 3
  5. Januar   2003, Urk.  7/26). Nachdem die Versicherte weitere Arztberichte eingereicht hatte, klärte die IV-Stelle die medi zinische und erwerbliche Situation weiter ab und sprach ihr bei einem Invalidi tätsgrad von 100  % eine ganze Rente ab
  6. November   2002 zu (Mitteilung de s Beschlusses vom 2
  7. Juli 2003, Urk.  7/36).      Am
  8. April   2005 sowie am 1
  9. Dezember   2010 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert ( Urk.  7/ 43; Urk.  7/51 ). 1.2      Nach Eingang eines am 1
  10. Januar   2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk.  7/63 ) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
  11. April 2015 erstattet wurde (Urk.  7/95/1-72 ). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/101 ; Urk.  7/105, Urk.  7/113 ) hob die IV-Stelle nach Erlass eines neuen Vorbescheides ( Urk.  7/119) die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom
  12. März 2017 auf (Urk.  7/128 = Urk. 2).
  13. Die Versicherte erhob am 2
  14. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  15. März   2017 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben , es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen und insbe sondere eine ganze Invalidenrente über den 3
  16. April 2017 hinaus auszurichten, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Ab klärungen zu tätigen ( Urk.  1 S. 2).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  17. Mai 2017 ( Urk.  6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2
  18. Juni 2017 wurde eine er gänzende gutachterliche Stellungnahme eingeholt ( Urk.  8). Dies e wurde den Verfahrensbeteiligten am 2
  19. November   2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  13 ). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1
  20. Dezember   2017 ( Urk.  14) dazu wurde der Beschwerdegegnerin am 1
  21. Dezember   2017 zur Kenntnis ge bracht ( Urk.  15). Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Nach lit . a Abs.  1 der am
  23. Januar   2012 in Kraft getretenen Schlussbestim mungen der Änderung vom 1
  24. März   2011 des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung ( IVG;
  25. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs.  1 SchlB IVG
  26. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkraft tre ten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel   7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Be stimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).      Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs.  1 SchlB zur
  27. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der
  28. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom
  29. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art.  17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungs bereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier   – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
  30. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).      Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
  31. September   2014 E. 2.6 mit Hinweisen). 1.3      In lit . a Abs.  4 SchlB IVG
  32. IV-Revision ist vorgesehen, dass die in lit . a Abs.  1 SchlB IVG
  33. IV-Revision geregelte Rentenüberprüfung auf Personen keine An wendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 5
  34. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitz standgarantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschut zes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch aus geschlossen sein dürfte ( BBl 2010 1912). 1.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  35. Mai   2009 E.   1.2 und I 212/03 vom 28. August   2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März   2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  36. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.  2) damit, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1
  37. März   2011 ergeben habe, dass die vorliegenden Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unkla ren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage ge hörten. Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Im Prozentver gleich ergebe sich aufgrund der Einschränkung lediglich ein IV-Grad von 20  % (S.   2   ff.). 2.2      Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk.  1), es bestehe kein Raum für eine Revision gemäss lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1
  38. März   2011 (S. 9 ff. Ziff.  16-22). Weiter seien auch die Voraussetzungen von Art.  17 ATSG nicht er füllt (S. 13 f. Ziff.  23-24). Auf das eingeholte   polydisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden , es sei noch unter der mittlerweile überholten Über wind barkeitspraxis in Auftrag gegeben worden. Das zwei Jahre alte Gutachten erlaube keine schlüssige Beurteilung im Lichte der vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 E. 4.3 f. definierten Standardindikatoren. Dies nicht nur, weil die Gutachter den dafür notwendigen medizinischen Sachverhalt nicht erhoben, sondern auch weil dieser mittlerweile als veraltet und unmassgeblich gelten müsse. Beispielhaft dafür zu nennen sei der soziale Kontext (soziale Belastun gen und mobili sierende Ressourcen, BGE 141 V 281 E. 4.3.3), der sich innerhalb von zwei Jahren massiv verändern könne und deshalb einer aktuelle n Erhebung bedürfe (S. 14 ff. Ziff.  25-26). Das Resultat der von der Beschwerdegegnerin (gestützt auf das Gutachten) vorgenommenen Ressourcenprüfung sei zurückzu weisen. Die Ressour cenprüfung erschöpfe sich in der Beurteilung des Indikators des «sozialen Kontextes». Die anderen in BGE 141 V 281 E. 4.1.3 aufgezählten Indi ka toren habe die Beschwerdegegnerin schon gar nicht erst thematisiert oder geprüft (S. 17 Ziff.  29). Zusammenfassend sei die Behauptung der Beschwerde gegnerin, sie sei zu 80  % arbeitsfähig, nicht nachvollziehbar. Zudem sei ihr die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (S. 19 Ziff.  31). 2 .3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist.
  39. Der ursprünglichen Rentenzusprache lag im Wesentlichen der Be richt des Y.___ vom 1
  40. Juni   2006 ( Urk.  7/33/3-7) zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk.  7/35/3).      Die Ärzte des Y.___ führten aus, sie hätten die Beschwerdeführerin zwischen 2
  41. August   2002 und 2
  42. Januar   2003 behandelt und nannten als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit Zeichen der Symptomausweitung (ICD-10 F45.3). Dazu führ ten sie aus, insgesamt sei bezüglich der Schmerzen keine Besserung in Sicht. Eine Verschlechterung sei nicht unbedingt wahrscheinlich, es bestehe ein stationäres Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin werde mit grösster Wahr scheinlichkeit nicht mehr der Erwerbstätigkeit zugeführt werden können, auch nicht einer Teilzeitarbeitsfähigkeit. Auch eine Arbeit in geschützter Werkstätte scheine nicht im Bereich des Möglichen. Weitere somatische therapeutische Massnahmen, die über die gegenwärtig vom Hausarzt angeordneten Therapien (Physiotherapie) hinausgehen würden, würden nicht als sinnvoll erachtet. Eine Psychotherapie könnte durchaus sinnvoll sein , hätte aber nur dann Sinn, wenn die Beschwerdeführerin dies auch ausdrücklich wünsche . Bezüglich der antide pressiven Behandlung könnte durch Veränderung der Dosis beziehungsweise Wechsel der Medikamente möglicherweise ei ne Verbesserung erzielt werden.
  43. 4.1      Seither sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2      Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom
  44. Januar   2014 ( Urk.  7/62 /1-2 ) aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihm seit 1995 in Behandlung und die letzte Konsultation sei am heutigen Tag erfolgt. Als Diagnosen nannte er ein anhaltendes depressives Zustandsbild mit psychophysischer Erschöpfung seit Jahren, anhaltende Schmerzen im Bereich der gesamten link en Körperhälfte, eine orthostatische Blutdruckregulationsstö rung mit Schwindelbeschwerden und funktionellen Herz-Kreislaufbeschwerden, einen pathologischen Orthostasetest , supraventrikuläre Extrasystolen, thorakale Schmerzen ( Tietzesyndrom links), Asthma bronchiale und ein Restless - Legs -Syndrom. Es würden zirka alle vier Wochen Kontrollen bei ihm stattfinden. Zu dem finde Physio- sowie eine Gesprächstherapie statt (S. 1). Die Beschwerdefüh rerin sei zurzeit nur bei ihm in Behandlung (S. 2). 4.3      Die Ärzte des A.___ berichteten im Kurzaustrittsbericht vom
  45. Juni   2014 ( Urk.  7/67/3-4 = Urk.  7/70/1-2 = Urk.  7/78/4-5 ) über die Hospitali sation vom 2
  46. Mai bis
  47. Juni 2014 und nannten die folgenden Diagnosen: - c hron isches Schmerzsyndrom mit Ganzkörperschmerzen - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei degnerativen Wirbelsäulenver änderungen: ventraler Spondylose/BWS, geringe Degeneration L4/5 und L5/S1 - Verdacht auf Periarthropathia humeroscapular is beidseits: rechte Schul ter: g eringe Ansatzverkalkungen der Supraspinatussehne , geringe Skle ro sierung am Tuberculum majus . Keine Omarthrosis oder relevante AC - Arthrose. Linke Schulter : e benfalls geringe Sklerosierung am Tuber culum majus . Keine relevante Omarthrose oder AC-Gelenksarthrose. - Periarthropathie coxae beidseits bei Coxarthrosis leichtgradig beid seits. Keine Fraktur, keine Luxation . Kleine Weichteilverkalkungen angrenzend an den Trochanter major rechts sowie eine zirka 1 cm grosse ovaläre Verkalkung in den lateralen Weichteilen rechts zwi schen der Spina iliaca anterior superior et inferior. - Verdacht auf h ypertensive Herzerkrankung bei - a rterielle Hypertonie - l inksventrikulare Kardiomegalie (HTQ 17,5/32) - orthostatische Blutdruckregulationsstörung mit Schwindelbeschwer den, Präkollaps Erscheinungen und funktionellen Herzkreislaufbe schwerden - r ez idivierende s ynkopale Ereignisse, zuletzt mit Sturz und Kopfanprall Mai 2014 - CT-Schädel
  48. Juni   2014: keine frische intrakranielle Blutung. Keine frische Fraktur. Vergröberung und Auftreibung der Spongiosa bei in takter Corticalis intern und extern des Os frontale links. Differential diagnostisch kommt ein M. Paget oder eine pagetoide Form der fibrö sen Dysplasie in Frage - Osteodystrophia deformans (M. Paget) Os frontale links DD fibr ö sen Dysplasie - Hepatopathie DD medikamentöstoxisch DD i.R. Dg . 4 - Sono Abdomen 3
  49. Mai   2014: höhergradige Lebersteatose mit deutli cher dors aler Schallabschwächung. Verdacht auf Adenomyomatose der Gallenblase - Restless - Legs -Syndrom - Mittelschwere depressive Episode mit Angst- und Panikattacken - Rezidivierende Gastritiden - Hypokaliämie - Vitamin D Hypovitaminose 4.4      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.  med. C.___ , Facharzt für Kardiologie, Dr.  med. D.___ , Facharzt für Neurologie, Dr.  med. E.___ , Facharzt für Pneumologie, Dr.  med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr.  med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie, nannten im polydisziplinären Gutachten der H.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 67 oben ): - l inksbetontes generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom - paralumbal e muskuläre Dysbalance - subjektiv sensomotorische Funktionseinschränkung der linken Kör perseite - kein Nachweis einer neurologischen Funktionsstörung - geringe degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) im Bereich L4/5 und L5/S1 - k linisch und bildgebend Peritendinosen der Schultern - a nhaltende soma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwertig lei chtgradig (ICD-10 F33.0)      Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 67 unten): - Thoraxwandschmerzen bei chronischem Schmerzsyndrom - o rthostatische Schwindelbeschwerden - n ormale Echokardiographie 7/14 und 3/15 sowie normales Holter-EKG 6/14 - f ragliche arterielle Hypertonie - Tendoperiostose Trochanter major und Becken beidseits, geringe laterale Coxarthrose beidseits - f unktionelle Atembeschwerden - muskuläre Dysbalance - Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom      Dazu führte n die Gutachter aus, zur abschliessenden Beurteilung, ob es sich um ein unklares syndromales Beschwerdebild handle, sei dieses Gutachten in Auf trag gegeben worden (S. 68 Mitte). Aus rein kardiologischer Sicht sei die Be schwerdeführerin für jegliche Arbeiten auch für schwere körperliche Arbeiten zu 100  % arbeitsfähig, insofern sei auch die letzte Tätigkeit in einer Schokoladen fab rik zu 100  % zumutbar und sei ihr auch immer zumutbar gewesen (S. 68 unten). Aus orthopädischer Sicht seien der Beschwerdeführerin schmerzbedingt keine schweren körperlichen Tätigkeiten mit Heben von Lasten, die mehr als 10   Kilo gramm wiegen würden , und die mit häufigem Bücken einherging , mehr zuzu muten. Aufgrund der tendinotischen Schulterbeschwerden seien auch keine re petitiven Überkopf-Arbeiten zumutbar. Diese Einschätzung gelte ab Zuspre chung der Rente im November   2002 (S. 69 oben). Bedingt durch die relativ blande orthopädische Untersuchung mit nur geringen objektivierbaren Verände rungen seien der Beschwerdeführerin aus rein orthopädischer Sicht leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten, teils im Sitzen, teils im Stehen vollschich tig möglich. Bereits im Jahr 2001 sei der Rheumatologe Dr.  I.___ der Ansicht gewesen, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig möglich seien (S. 69 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht könne sowohl in bisheriger wie auch in adaptierter Tätigkeit bei analysierten Items des Mini-ICF-APP von einer 20%- igen Rendement-Verminderung ausgegangen werden. Die Versicherte sollte oh ne allzu grossen Leistungsdruck und Hektik arbeiten können. Gegenüber dem entschei denden Bericht des Y.___ vom 1
  50. Juni   2003 sei eine gewisse diagnosti sche Um wertung erfolgt. Es besteh e eine anhaltende somatoforme Schmerzstö rung mit Subsumierung der emotionalen Schwankungen unter diese Diagnose, damals sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt wor den. Aktuell werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradig codiert. Im Bericht des Y.___ seien die IV-fremde n Faktoren wenig ver tieft heraus gearbeitet worden (S. 69 unten) . Medizinisch betrachtet habe sich seither nichts geändert. Aktuell, wie oben formuliert, sei eine gewisse Umwer tung der Diagnostik erfolgt sowie der Beurteilung der Funktionsbeeinträchti gung (S. 70 oben). Aus pneumologischer Sicht bestehe aufgrund einer pulmona len Patho lo gie weder in angestammter noch in adaptierter Tätigkeit eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 70 oben). Aus neurologischer Sicht seien angesichts der muskulären Dysbalance und der chronischen Inaktivität körper lich schwere Arbei ten zu vermeiden. Körperlich leichte bis mittelschwere Arbei ten seien aus neurologischer Sicht jedoch vollschichtig zumutbar. Das konkrete Belastungs profil sei in der angestammten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin nicht bekannt (S. 70 Mitte).      Gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass in einer leichten bis intermittierend mittelschweren adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung von 20  % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden könne. Aktuell, wie oben formuliert, sei eine gewisse Umwertung der Diagnostik sowie der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erfolgt. Schwere körperliche Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin nicht ausüben (S. 70 unten). 4.5      Die Ärzte der J.___ berichteten am 2
  51. April   2015 ( Urk.  7/98) über die Hospitalisation vom 1
  52. bis 1
  53. März   2015 und nannten als psychiatrische Diagnosen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), differentialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (anamnestisch), sowie psychische und Verhaltensstörun gen durch Sedativa oder Hypnotika: Low-Dose- Benzodiazepinabhängigkeit . Da zu führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide unter multiplen soma ti schen Beschwerden. Durch die starke Anspannung wegen der bevor stehenden Termine der Begutachtung sei es zunehmend zu einer Verschlechterung der psy chischen Situation gekommen (S. 2 oben). Bereits durch die stationäre Aufnah me habe sich die Beschwerdeführerin deutlich entlastet gezeigt und habe sich glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert . Die vorbestehende Medikation sei unverändert übern ommen worden . Diagnostisch sei von einer Anpassungsstö rung mit hoher ängstlicher Affektspannung, Wahrnehmungsstörung und nega tiver, paranoid gefärbter Bedeutungszuschreibung bei psychosozialer Belastung durch die aktuelle Abklärung der IV-Stelle aus zugehen . Differenzialdiagnostisch sei an eine mittelgradige Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Stö rung zu denken . Bei Eintritt angegebenes fragliches paranoid- halluzinatorisches Erleben sei im Verlauf von der Beschwerdeführerin verneint worden. Es habe keine Hinweise für eine florid psychotische Symptomatik gegeben . Eine genaue Anamnese sei wegen der sprachlichen Barriere erschwert gewesen . Fremdanam nestisch seien von der Familie keine Hinweise für ein akut psychotisches Erle ben berichtet worden . Am 1
  54. März   2015 sei die Beschwerdeführerin in entak tualisiertem Zustandsbild in die vorbestehenden Verhältnisse aus getreten . Die besprochene ambulante Weiterbehandlung werde sowohl durch die Beschwerde führerin als auch durch die Tochter als der Beschwerdeführerin nahestehende Person unterstützt. Der Austritt sei ohne Anhalt für akute Selbst- oder Fremdge fährdung erfolgt (S. 3 Mitte) . Eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert (S. 4 oben). 4.6      Dr.  med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom
  55. Oktober 2016 ( Urk.  7/116) als Diagnosen eine Anpas sungsstörung mit depress iver Reaktion (ICD-10 F43.2), p sychische und Verhal tensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Low-Dose Benzodiazepinabhän gigkeit (ICD-10 F13.2) sowie eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.9). Dazu führte sie aus, u nter einer intensiven psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung habe sich der Zustand etwas stabilisiert. So habe die Behandlung mit Temesta langsam reduziert und abgesetzt werden können. Im psychotherapeutischen Setting steh e die Bearbeitung der konflikt haften und trauma tischen Ereignisse aus der Vergangenheit, der depressiven Stimmungslage, die Bearbeitung und Klärung der aktuellen Situation, die Ent wicklung neuer Abwehrstrategien und Stabilisierung des mangelnden Selbstver trauens im Vordergrund. Vor dem Hintergrund der Anamnese wie auch der er hobenen Befunde sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter einer länger dauernden depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstö rung leide, die sich in Folge verschiedener Be lastungsfaktoren (transkulturell e r Konflikt, Unfallereignisse , Schmerzen, Verlust der beruflichen Identität) entwickelt habe . Zusätzlich bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzver arbeitungsstörung bei einer bis anhin vulnerabl en und empfindlichen Persön lichkeitsstruktur. Die starke n Schmerzen verbunden mit der Ängstlichkeit, de pressiver St immungslage, chronischen Schlaf- Störungen und dem Gefühl, dass die Beschwerdeführerin ihrer Familie in so einem Zustand nicht mehr gerecht werden könne , hätten sie in so einem Ausmass beeinträchtigt , dass sie Mühe gehabt habe , ihr Leben wieder in den Griff zu bekommen. Die Chronifizierung der Schmerzsymptomatik sowie die a usbleibende Besserung der körperlichen Funktionsfähigkeit seien weitere Faktoren, die den Verlauf stark beeinträchtig t hätten . Die beiden Problemkreise hätten si ch gegenseitig unterstützt und wür den die Entwicklung neuer Bewältigungsstrategien verhindern (S. 2 unten) . Das Zustandsbild verbunden mit chronischen Schmerzen, der depressiven Stim mungslage, schnelle r Ermüdbarkeit und Erschöpfung seien die Gründe für die bestehende Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei schon im Jahr 2001 ungünstig gewesen. Im weiteren Verlauf hätten sich alle Symptome chronifiziert und aus geweitet, so dass sich die Beschwerdeführerin immer weiter von einem mögli chen beruflichen W ie dereinstieg entfernt habe. Die Diagnosen Anpassungsstö rung mit Angst und Depression, anhaltende somatoforme Schmerzverarbei tungsstörung, chronisches zer viko-lumbospondylogenes Syndrom wie auch psy chi sche und Ver hal tens störung durch Sedativa seien für die Arbeitsunfähig keit entscheidend. Damit sei eine psychiatrische Komorbidität und Zustandsver schlechterung gegeben, womit alle medizinischen Voraussetzungen für eine 100%ige IV-Rente weiterhin gegeben seien (S. 3).
  56. 5.1      Vorweg ist festzuhalten, dass die 19 6 0 geborene Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Inkrafttretens der Schlussbestimmungen der
  57. IV-Revision am
  58. Januar   2012 weder das 5
  59. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeit punkt der Rentenüberprüfung seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (vgl. lit . a Abs.  4 SchlB IVG
  60. IV-Revision, vgl. vorstehend E. 1.3). Folglich ist lit . a Abs.  1 SchlB IVG
  61. IV-Revision grundsätzlich anwendbar und eine Herabset zung oder Aufhebung der Rente ist möglich, auch wenn die Revisionsvorausset zungen nach Art.  17 Abs.  1 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.2      Die ursprüngliche Rentenzusprache ab November   2002 ( Mitteilung des Be schlusses vom 2
  62. Juli   2003; Urk.  7/36 ) beruhte im Wesentlichen auf dem Bericht des Y.___ vom 1
  63. Juni   2003 (vgl. vorstehend E. 3). Die Ärzte diagnosti zierten einerseits eine mittelgradige depressive Episode, die nicht zu den patho ge ne tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organi sche Grundlage zählt, und andererseits eine somatoforme Schmerz störung, die zu diesen Beschwerdebildern gehört .      Die Be stätigung en vom
  64. April   2005 sowie vom 1
  65. Dezember   2010 ( Urk.  7/43, Urk.  7/51) erging en sodann nicht in Beachtung der mit BGE 130 V 352 zur so matoformen Schmerzstörung begründeten Rechtsprechung. So wurde die Rente ohne eine Prüfung der Foerster-Kriterien bestätigt .      Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die Zusprache der Ren te der Beschwerdeführerin auf eine objektivierbare Gesundheitsschädigung so wie auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs.  1 SchlB IVG
  66. IV-Revision stützte. 5.3      Bei kombinierten Beschwerden sind die Schlussbestimmungen der
  67. IV-Revision anwendbar, wenn die unklaren und die erklärbaren Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinan der ge halten werden können (vorstehend E. 1.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall.      Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) An wendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndro malen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesund heitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesundheitsschädigung die anspruchser hebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selb ständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Ren tenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (vorstehend E. 1.2). 5.4      Die Ärzte des Y.___ attestierten im Bericht vom 1
  68. J uni 2003 (vgl. vorstehend E.   3) eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 100  % in angestammter und ange pass ter Tätigkeit und gingen damit von keiner zumutbaren Tätigkeit mehr aus. Eine an teilsmässige Zuordnung der Arbeitsunfähigkeiten der fachärztlich festge stellten mittelgradigen depressiven Episode als auch der somatoformen Schmerz störung nahmen die Ärzte des Y.___ nicht vor . Diesbezüglich e Anhalts punkte lassen sich auch den übrigen Ausführungen im Bericht nicht ableiten. Ein Auseinanderhal ten der unklaren und der „ erklärbaren" Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen - ist damit nicht möglich.      Mit der mittelgradigen depressiven Episode bestand somit im Zeitpunkt der Rentenzusprechung eine vom syndromalen Zustand unabhängige psychische Ge sund heitsschädigung, welche für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu mindest in erheblichem Masse mitverantwortlich war . Dafür, dass die somato forme Schmerzstörung und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Vordergrund der gesamten Symptomatik beziehungsweise der daraus resultie renden Arbeitsunfähigkeit gestanden hätte, oder dass die mittelgradige depres sive Episode die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, ergeben sich jedenfalls keine Hinweise.      Damit fällt eine Rentenaufhebung gestützt auf lit . a Abs.  1 SchIB IVG
  69. IV-Revision ausser Betracht.
  70. 6.1      Es stellt sich damit im Folgenden die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art.  17 ATSG gerechtfertigt ist . Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung ( Mitteilung des Beschlusses vom 2
  71. Juli 2003, Urk.  7/36) einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). Die Beschwerde gegnerin holte im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens ein polydiszip linäres Gutachten (vorstehend E. 4.4) ein. 6.2      Darin hielten die Gutachter gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr.  F.___ fest , gegenüber dem Bericht des Y.___ vom 1
  72. Juni 2003 erfolge (in psychiatrischer Hinsicht) eine gewisse diagnostische Umwertung. Aus Sicht von Dr.  F.___ bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Subsu mierung der emotionalen Schwankungen unter diese Diagnose. Damals wurde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert. Aus Sicht von Dr.  F.___ werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradig codiert. Aus Sicht von Dr.  F.___ habe sich medizinisch betrachtet nichts geändert. Es erfolge eine gewisse Umwertung der Diagnostik sowie der Beur teilung der Funktionsbeeinträchtigung (vgl. vorstehend E. 4.4) .      Gemäss Rechtsprechung genügt es für das Vorliegen einer erheblichen Sachver haltsänderung nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprüngli chen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Entscheidend ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in rentenrelevan tem Ausmass tatsächlich verändert hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 633/03 vom
  73. Juni 2004 E. 4.2).      Das psychiatrische Teilgutachten weist im Vergleich zur ursprünglichen Renten zusprache keinen veränderten psychiatrischen Gesundheitszustand aus. Die Gutachter nahmen in psychiatrischer Hinsicht lediglich eine Umwertung der Diagnostik sowie der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung vor und kam en bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu einem anderen Schluss. Dabei handelt es sich um eine revisionsrechtlich unerhebliche Neubeurteilung, die kei nen Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse darstellt. Demnach handelt es sich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 ATSG liegt damit nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.3). 6.3      Auch in den anderen Fachdisziplinen des H.___ -Gutachtens ergeben sich keine veränderten Verhältnisse. Aus dem H.___ -Gutachten lässt sich somit keine seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretene revisionsrelevante Verände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen. Es wurde lediglich eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhaltes vorge nommen, welche revisionsrechtlich wie erwähnt unerheblich ist.
  74. 4      Soweit sich die Beschwerdegegnerin – wohl gestützt auf ihre ansatzweise vor genommene Indikatorenprüfung (vgl. Urk.  7/100 S. 6 unten f.) - auf den Stand punkt stellte, dass die 80%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit hinsichtlic h des Aktivitätenniveaus und der Ressourcen nachvollziehbar sei ( Urk.  2 S. 3 oben) , verkennt sie, dass die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes unter revisionsbegründender Be trachtungsweise unerheblich ist. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Schlussfolgerungen sind nicht Ausdruck einer Änderung der tatsächlichen Ver hältnisse, sondern stellen eine andere Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes und Leistungsvermögens dar. Aus der ent sprechenden medizinischen Aktenlage ist nicht ersichtlich (vgl. vorstehend E.   6.2-6.4), inwiefern gegenüber den bei der ursprünglichen Rentenzusprache herr schenden Verhältnisse n eine Änderung des Gesundheitszustandes und eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll. 6.5      Nachdem auch in erwerblicher Hinsicht eine rentenrevisionserhebliche Ände rung weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde , führt dies zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionswei sen Anpassung im Sinne von Art.  17 ATSG bestätigt werden kann. Dementspre chend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine gan ze Rente hat.
  75. 7.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2      Angesichts der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Indikatorenprü fung (vgl. Urk.  7/100 S. 6 unten f.) wären die Kosten für die vom hiesigen Ge richt eingeholte ergänzende gutachterliche Stellungnahme in der Höhe von Fr.  1'620.-- ( Urk.  16) grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin zu tragen. In Anbetracht der obigen Ausführungen hat sich die ergänzende gutachterliche Stellungnahme zur Beurteilung des vorliegenden Falles nun aber nicht als zwin gend notwendig erwiesen . Aus diesem Grund sind die zusätzlich entstandenen Kosten nicht der Beschwerdegegnerin zu überbinden, sondern von der Gerichts kasse zu tragen. 7.3      Nach Art.  61 lit . g ATSG in Verbindung mit §  34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die obsiegende und anwalt lich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädi gung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr.  220.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr.  3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt:
  76. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  77. März 201 7 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
  78. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  79. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  80. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Steudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  81. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  82. Juli bis und mit 1
  83. August sowie vom 1
  84. Dezember bis und mit dem
  85. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00433

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom

22. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich diese substituiert durch Rechtsanwalt Markus Steudler Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren

1960, meldete sich am 3 1. März

2001 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte mit Verfügung vom 8. Oktober

2001 einen Rentenanspruch (Urk. 7/24). Auf die Neuanmeldung vom 1 3. Januar

2003 (Urk. 7/25) trat die IV-Stelle zu nächst nicht ein (Verfügung vom 3 0. Januar

2003, Urk. 7/26). Nachdem die Versicherte weitere Arztberichte eingereicht

hatte, klärte die IV-Stelle die medi zinische und erwerbliche Situation weiter ab und sprach ihr bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. November

2002 zu (Mitteilung de s Beschlusses vom 2 8. Juli 2003,

Urk. 7/36).

Am 1. April

2005 sowie am 1 3. Dezember

2010 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/ 43; Urk. 7/51). 1.2

Nach Eingang eines am 1 5. Januar

2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/63) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 9. April 2015 erstattet wurde (Urk. 7/95/1-72). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/101; Urk. 7/105, Urk. 7/113) hob die IV-Stelle nach Erlass eines neuen Vorbescheides (Urk. 7/119) die bisher ausgerichtete ganze Rente

mit Verfügung vom 7. März 2017 auf (Urk. 7/128 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 0. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März

2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen und insbe sondere eine ganze Invalidenrente über den 3 0. April 2017 hinaus auszurichten, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Ab klärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Mai 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2017 wurde eine er gänzende gutachterliche Stellungnahme eingeholt (Urk. 8). Dies e wurde den Verfahrensbeteiligten am 2 8. November

2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1 2. Dezember

2017 (Urk. 14) dazu wurde der Beschwerdegegnerin am 1 5. Dezember

2017 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar

2012 in Kraft getretenen Schlussbestim mungen der Änderung vom 1 8. März

2011 des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung (IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkraft tre ten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel

7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Be stimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungs bereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die

Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier

– den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September

2014 E. 2.6 mit Hinweisen). 1.3

In lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision ist vorgesehen, dass die in lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision geregelte Rentenüberprüfung auf Personen keine An wendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitz standgarantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschut zes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch aus geschlossen sein dürfte (BBl 2010 1912). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März

2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März

2011 ergeben habe, dass die vorliegenden Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unkla ren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage ge hörten. Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Im Prozentver gleich ergebe sich aufgrund der Einschränkung lediglich ein IV-Grad von 20 % (S.

2

ff.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestehe kein Raum für eine Revision gemäss lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März

2011 (S. 9 ff. Ziff. 16-22). Weiter seien auch die Voraussetzungen von Art. 17 ATSG nicht er füllt (S. 13 f. Ziff. 23-24). Auf das eingeholte

polydisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden,

es sei noch unter der mittlerweile überholten Über wind barkeitspraxis in Auftrag gegeben worden. Das zwei Jahre alte Gutachten erlaube keine schlüssige Beurteilung im Lichte der vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 E. 4.3 f. definierten Standardindikatoren. Dies nicht nur, weil die Gutachter den dafür notwendigen medizinischen Sachverhalt nicht erhoben, sondern auch weil dieser mittlerweile als veraltet und unmassgeblich gelten müsse. Beispielhaft dafür zu nennen sei der soziale Kontext (soziale Belastun gen und mobili sierende Ressourcen, BGE 141 V 281 E. 4.3.3), der sich innerhalb von zwei Jahren massiv verändern könne und deshalb einer aktuelle n Erhebung bedürfe (S. 14 ff. Ziff. 25-26). Das Resultat der von der Beschwerdegegnerin (gestützt auf das Gutachten) vorgenommenen Ressourcenprüfung sei zurückzu weisen. Die Ressour cenprüfung erschöpfe sich in der Beurteilung des Indikators des «sozialen Kontextes». Die anderen in BGE 141 V 281 E. 4.1.3 aufgezählten Indi ka toren habe die Beschwerdegegnerin schon gar nicht erst thematisiert oder geprüft (S. 17 Ziff. 29). Zusammenfassend sei die Behauptung der Beschwerde gegnerin, sie sei zu 80 % arbeitsfähig, nicht nachvollziehbar. Zudem sei ihr die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (S. 19 Ziff. 31). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. 3.

Der ursprünglichen Rentenzusprache lag im Wesentlichen der Be richt des Y.___ vom 1 1. Juni

2006 (Urk. 7/33/3-7) zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/35/3).

Die Ärzte des Y.___ führten aus, sie hätten die Beschwerdeführerin zwischen 2 9. August

2002 und 2 1. Januar

2003 behandelt und nannten als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit Zeichen der Symptomausweitung (ICD-10 F45.3). Dazu führ ten sie aus, insgesamt sei bezüglich der Schmerzen keine Besserung in Sicht. Eine Verschlechterung sei nicht unbedingt wahrscheinlich, es bestehe ein stationäres Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin werde mit grösster Wahr scheinlichkeit nicht mehr der Erwerbstätigkeit zugeführt werden können, auch nicht einer Teilzeitarbeitsfähigkeit. Auch eine Arbeit in geschützter Werkstätte scheine nicht im Bereich des Möglichen. Weitere somatische therapeutische Massnahmen, die über die gegenwärtig vom Hausarzt angeordneten Therapien (Physiotherapie) hinausgehen würden, würden nicht als sinnvoll erachtet. Eine Psychotherapie könnte durchaus sinnvoll sein, hätte aber nur dann Sinn, wenn die Beschwerdeführerin dies auch ausdrücklich wünsche . Bezüglich der antide pressiven Behandlung könnte durch Veränderung der Dosis beziehungsweise Wechsel der Medikamente möglicherweise ei ne Verbesserung erzielt werden. 4. 4.1

Seither sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 8. Januar

2014 (Urk. 7/62 /1-2) aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihm seit 1995 in Behandlung und die letzte Konsultation sei am heutigen Tag erfolgt. Als Diagnosen nannte er ein anhaltendes depressives Zustandsbild mit psychophysischer Erschöpfung seit Jahren, anhaltende Schmerzen im Bereich der gesamten link en Körperhälfte, eine orthostatische Blutdruckregulationsstö rung mit Schwindelbeschwerden und funktionellen Herz-Kreislaufbeschwerden, einen pathologischen

Orthostasetest, supraventrikuläre Extrasystolen, thorakale Schmerzen (Tietzesyndrom links), Asthma bronchiale und ein Restless - Legs -Syndrom. Es würden zirka alle vier Wochen Kontrollen bei ihm stattfinden. Zu dem finde Physio- sowie eine Gesprächstherapie statt (S. 1). Die Beschwerdefüh rerin sei zurzeit nur bei ihm in Behandlung (S. 2). 4.3

Die Ärzte des A.___ berichteten im Kurzaustrittsbericht vom 5. Juni

2014 (Urk. 7/67/3-4 = Urk. 7/70/1-2 = Urk. 7/78/4-5) über die Hospitali sation vom 2 6. Mai bis 6. Juni 2014 und nannten die folgenden Diagnosen: - c hron isches Schmerzsyndrom mit Ganzkörperschmerzen - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei degnerativen Wirbelsäulenver änderungen: ventraler Spondylose/BWS, geringe Degeneration L4/5 und L5/S1 - Verdacht auf Periarthropathia

humeroscapular is beidseits: rechte Schul ter: g eringe Ansatzverkalkungen der Supraspinatussehne, geringe Skle ro sierung am Tuberculum

majus . Keine Omarthrosis oder relevante AC - Arthrose. Linke Schulter :

e benfalls geringe Sklerosierung am Tuber culum

majus .

Keine relevante Omarthrose oder AC-Gelenksarthrose. - Periarthropathie

coxae beidseits bei Coxarthrosis leichtgradig beid seits. Keine Fraktur, keine Luxation . Kleine Weichteilverkalkungen angrenzend an den Trochanter major rechts sowie eine zirka 1 cm grosse ovaläre Verkalkung in den lateralen Weichteilen rechts zwi schen der Spina iliaca

anterior

superior et inferior. - Verdacht auf

h ypertensive Herzerkrankung bei - a rterielle Hypertonie - l inksventrikulare Kardiomegalie (HTQ 17,5/32) - orthostatische Blutdruckregulationsstörung mit Schwindelbeschwer den, Präkollaps Erscheinungen und funktionellen Herzkreislaufbe schwerden - r ez idivierende

s ynkopale Ereignisse, zuletzt mit Sturz und Kopfanprall Mai 2014 - CT-Schädel 4. Juni

2014: keine frische intrakranielle Blutung. Keine frische Fraktur. Vergröberung und Auftreibung der Spongiosa bei in takter Corticalis intern und extern des Os frontale links. Differential diagnostisch kommt ein M. Paget oder eine pagetoide Form der fibrö sen Dysplasie in Frage - Osteodystrophia

deformans (M. Paget) Os frontale links DD fibr ö sen Dysplasie - Hepatopathie DD medikamentöstoxisch DD i.R. Dg . 4 - Sono Abdomen 3 0. Mai

2014: höhergradige Lebersteatose mit deutli cher dors aler Schallabschwächung. Verdacht auf Adenomyomatose der Gallenblase - Restless - Legs -Syndrom - Mittelschwere depressive Episode mit Angst- und Panikattacken - Rezidivierende Gastritiden - Hypokaliämie - Vitamin D Hypovitaminose 4.4

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Kardiologie, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. E.___, Facharzt für Pneumologie, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, nannten im polydisziplinären Gutachten der H.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 67 oben): - l inksbetontes generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom - paralumbal e muskuläre Dysbalance - subjektiv sensomotorische Funktionseinschränkung der linken Kör perseite - kein Nachweis einer neurologischen Funktionsstörung - geringe degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) im Bereich L4/5 und L5/S1 - k linisch und bildgebend Peritendinosen der Schultern - a nhaltende soma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwertig

lei chtgradig (ICD-10 F33.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 67 unten): - Thoraxwandschmerzen bei chronischem Schmerzsyndrom - o rthostatische Schwindelbeschwerden - n ormale Echokardiographie 7/14 und 3/15 sowie normales Holter-EKG 6/14 - f ragliche arterielle Hypertonie - Tendoperiostose Trochanter major und Becken beidseits, geringe laterale Coxarthrose beidseits - f unktionelle Atembeschwerden - muskuläre Dysbalance - Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom

Dazu führte n die Gutachter aus, zur abschliessenden Beurteilung, ob es sich um ein unklares syndromales Beschwerdebild handle, sei dieses Gutachten in Auf trag gegeben worden (S. 68 Mitte). Aus rein kardiologischer Sicht sei die Be schwerdeführerin für jegliche Arbeiten auch für schwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig, insofern sei auch die letzte Tätigkeit in einer Schokoladen fab rik zu 100 % zumutbar und sei ihr auch immer zumutbar gewesen (S. 68 unten). Aus orthopädischer Sicht seien der Beschwerdeführerin schmerzbedingt keine schweren körperlichen Tätigkeiten mit Heben von Lasten, die mehr als 10

Kilo gramm wiegen würden, und die mit häufigem Bücken einherging, mehr zuzu muten. Aufgrund der tendinotischen Schulterbeschwerden seien auch keine re petitiven Überkopf-Arbeiten zumutbar. Diese Einschätzung gelte ab Zuspre chung der Rente im November

2002 (S. 69 oben). Bedingt durch die relativ blande orthopädische Untersuchung mit nur geringen objektivierbaren Verände rungen seien der Beschwerdeführerin aus rein orthopädischer Sicht leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten, teils im Sitzen, teils im Stehen vollschich tig möglich. Bereits im Jahr 2001 sei der Rheumatologe Dr. I.___ der Ansicht gewesen, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig möglich seien (S. 69 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht könne sowohl in bisheriger wie auch in adaptierter Tätigkeit bei analysierten Items des Mini-ICF-APP von einer 20%- igen Rendement-Verminderung ausgegangen werden. Die Versicherte sollte oh ne allzu grossen Leistungsdruck und Hektik arbeiten können. Gegenüber dem entschei denden Bericht des Y.___ vom 1 1. Juni

2003 sei eine gewisse diagnosti sche Um wertung erfolgt. Es besteh e eine anhaltende somatoforme Schmerzstö rung mit Subsumierung der emotionalen Schwankungen unter diese Diagnose, damals sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt wor den.

Aktuell werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradig codiert. Im Bericht des Y.___

seien die IV-fremde n Faktoren wenig ver tieft heraus gearbeitet worden (S. 69 unten) . Medizinisch betrachtet habe sich seither

nichts geändert. Aktuell, wie oben formuliert, sei eine gewisse Umwer tung der Diagnostik erfolgt sowie der Beurteilung der Funktionsbeeinträchti gung (S. 70 oben). Aus pneumologischer Sicht bestehe aufgrund einer pulmona len Patho lo gie weder in angestammter noch in adaptierter Tätigkeit eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 70 oben). Aus neurologischer Sicht seien angesichts der muskulären Dysbalance und der chronischen Inaktivität körper lich schwere Arbei ten zu vermeiden. Körperlich leichte bis mittelschwere Arbei ten seien aus neurologischer Sicht jedoch vollschichtig zumutbar. Das konkrete Belastungs profil sei in der angestammten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin nicht bekannt (S. 70 Mitte).

Gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass in einer leichten bis intermittierend mittelschweren adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden könne. Aktuell, wie oben formuliert, sei eine gewisse Umwertung der Diagnostik sowie der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erfolgt. Schwere körperliche Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin nicht ausüben (S. 70 unten). 4.5

Die Ärzte der J.___ berichteten am 2 0. April

2015 (Urk. 7/98) über die Hospitalisation vom 1 3. bis 1 8. März

2015 und nannten als psychiatrische Diagnosen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), differentialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (anamnestisch), sowie psychische und Verhaltensstörun gen durch Sedativa oder Hypnotika: Low-Dose- Benzodiazepinabhängigkeit . Da zu führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide unter multiplen soma ti schen Beschwerden. Durch die starke Anspannung wegen der bevor stehenden Termine der Begutachtung sei es zunehmend zu einer Verschlechterung der psy chischen Situation gekommen (S. 2 oben). Bereits durch die stationäre Aufnah me habe sich die Beschwerdeführerin deutlich entlastet gezeigt und habe sich glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert . Die vorbestehende Medikation sei unverändert übern ommen worden . Diagnostisch sei von einer Anpassungsstö rung mit hoher ängstlicher Affektspannung, Wahrnehmungsstörung und nega tiver, paranoid gefärbter Bedeutungszuschreibung bei psychosozialer Belastung durch die aktuelle Abklärung der IV-Stelle aus zugehen . Differenzialdiagnostisch sei an eine mittelgradige Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Stö rung zu denken . Bei Eintritt angegebenes fragliches paranoid- halluzinatorisches Erleben sei im Verlauf von der Beschwerdeführerin verneint worden. Es habe keine Hinweise für eine florid psychotische Symptomatik gegeben . Eine genaue Anamnese sei wegen der sprachlichen Barriere erschwert gewesen . Fremdanam nestisch seien von der Familie keine Hinweise für ein akut psychotisches Erle ben berichtet worden .

Am 1 8. März

2015 sei die Beschwerdeführerin in entak tualisiertem Zustandsbild in die vorbestehenden Verhältnisse aus getreten . Die besprochene ambulante Weiterbehandlung werde sowohl durch die Beschwerde führerin als auch durch die Tochter als der Beschwerdeführerin nahestehende Person unterstützt. Der Austritt sei ohne Anhalt für akute Selbst- oder Fremdge fährdung erfolgt (S. 3 Mitte) . Eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert (S. 4 oben). 4.6

Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 6. Oktober 2016 (Urk. 7/116) als Diagnosen eine Anpas sungsstörung mit depress iver Reaktion (ICD-10 F43.2), p sychische und Verhal tensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Low-Dose Benzodiazepinabhän gigkeit (ICD-10 F13.2) sowie eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.9). Dazu führte sie aus, u nter einer intensiven psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung habe sich der Zustand etwas stabilisiert. So habe die Behandlung mit Temesta

langsam reduziert und abgesetzt werden können. Im psychotherapeutischen Setting steh e die Bearbeitung der konflikt haften und trauma tischen Ereignisse aus der Vergangenheit, der depressiven Stimmungslage, die Bearbeitung und Klärung der aktuellen Situation, die Ent wicklung neuer Abwehrstrategien und Stabilisierung des mangelnden Selbstver trauens im Vordergrund.

Vor dem Hintergrund der Anamnese wie auch der er hobenen Befunde

sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter einer länger dauernden depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstö rung leide, die sich in Folge verschiedener Be lastungsfaktoren (transkulturell e r Konflikt, Unfallereignisse, Schmerzen, Verlust der beruflichen Identität) entwickelt habe . Zusätzlich bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzver arbeitungsstörung bei einer bis anhin vulnerabl en und empfindlichen Persön lichkeitsstruktur. Die starke n Schmerzen verbunden mit der Ängstlichkeit, de pressiver St immungslage, chronischen Schlaf- Störungen und dem Gefühl, dass die Beschwerdeführerin ihrer Familie in so einem Zustand nicht mehr gerecht werden könne, hätten sie in so einem Ausmass beeinträchtigt, dass sie Mühe gehabt habe, ihr Leben wieder in den Griff zu bekommen.

Die Chronifizierung der Schmerzsymptomatik sowie die a usbleibende Besserung der körperlichen Funktionsfähigkeit seien weitere Faktoren, die den Verlauf stark beeinträchtig t hätten . Die beiden Problemkreise hätten si ch gegenseitig unterstützt und wür den die Entwicklung neuer Bewältigungsstrategien verhindern (S. 2 unten) . Das Zustandsbild verbunden mit chronischen Schmerzen, der depressiven Stim mungslage, schnelle r Ermüdbarkeit und Erschöpfung seien die Gründe für die bestehende Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei schon im Jahr 2001 ungünstig gewesen. Im weiteren Verlauf hätten sich alle Symptome chronifiziert und aus geweitet, so dass sich die Beschwerdeführerin immer weiter von einem mögli chen beruflichen W ie dereinstieg entfernt habe. Die Diagnosen Anpassungsstö rung mit Angst und Depression, anhaltende somatoforme Schmerzverarbei tungsstörung, chronisches zer viko-lumbospondylogenes Syndrom wie auch psy chi sche und Ver hal tens störung durch Sedativa seien für die Arbeitsunfähig keit entscheidend. Damit sei eine psychiatrische Komorbidität und Zustandsver schlechterung gegeben, womit alle medizinischen Voraussetzungen für eine 100%ige IV-Rente weiterhin gegeben seien (S. 3). 5. 5.1

Vorweg ist festzuhalten, dass die 19 6 0 geborene Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Inkrafttretens der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision am 1. Januar

2012 weder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeit punkt der Rentenüberprüfung seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (vgl. lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision, vgl. vorstehend E. 1.3).

Folglich ist lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision grundsätzlich anwendbar und eine Herabset zung oder Aufhebung der Rente ist möglich, auch wenn die Revisionsvorausset zungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.2

Die ursprüngliche Rentenzusprache ab November

2002

(Mitteilung des Be schlusses vom 2 8. Juli

2003; Urk. 7/36) beruhte im Wesentlichen auf dem Bericht des Y.___ vom 1 1. Juni

2003 (vgl. vorstehend E. 3). Die Ärzte diagnosti zierten einerseits eine mittelgradige depressive Episode, die nicht zu den patho ge ne tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organi sche Grundlage zählt, und andererseits eine somatoforme Schmerz störung, die zu diesen Beschwerdebildern gehört .

Die Be stätigung en vom 1. April

2005 sowie vom 1 3. Dezember

2010 (Urk. 7/43, Urk. 7/51) erging en sodann nicht in Beachtung der mit BGE 130 V 352 zur so matoformen Schmerzstörung begründeten Rechtsprechung. So wurde die Rente ohne eine Prüfung der Foerster-Kriterien bestätigt .

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die Zusprache der Ren te der Beschwerdeführerin auf eine objektivierbare Gesundheitsschädigung so wie auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision stützte. 5.3

Bei kombinierten Beschwerden sind die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision anwendbar, wenn die unklaren und die erklärbaren Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinan der ge halten werden können (vorstehend E. 1.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) An wendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndro malen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesund heitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesundheitsschädigung die anspruchser hebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selb ständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Ren tenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (vorstehend E. 1.2). 5.4

Die Ärzte des Y.___ attestierten im Bericht vom 1 1. J uni 2003 (vgl. vorstehend E.

3)

eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter und ange pass ter Tätigkeit und gingen damit von keiner zumutbaren Tätigkeit mehr aus. Eine an teilsmässige Zuordnung der Arbeitsunfähigkeiten der fachärztlich festge stellten mittelgradigen depressiven Episode als auch der somatoformen Schmerz störung nahmen die Ärzte des Y.___ nicht vor . Diesbezüglich e Anhalts punkte lassen sich auch den übrigen Ausführungen im Bericht nicht ableiten.

Ein Auseinanderhal ten der unklaren und der „ erklärbaren" Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen -

ist damit nicht möglich.

Mit der mittelgradigen depressiven Episode

bestand somit im Zeitpunkt der Rentenzusprechung eine vom syndromalen Zustand unabhängige psychische Ge sund heitsschädigung, welche für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu mindest in erheblichem Masse mitverantwortlich war . Dafür, dass die somato forme Schmerzstörung und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Vordergrund der gesamten Symptomatik beziehungsweise der daraus resultie renden Arbeitsunfähigkeit gestanden hätte, oder dass die mittelgradige depres sive Episode die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, ergeben sich jedenfalls keine Hinweise.

Damit fällt eine Rentenaufhebung gestützt auf lit . a Abs. 1 SchIB IVG 6. IV-Revision ausser Betracht. 6. 6.1

Es stellt sich damit

im Folgenden die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt ist . Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung (Mitteilung des Beschlusses vom 2 8. Juli 2003, Urk. 7/36) einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E. 1. 4). Die Beschwerde gegnerin holte im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens ein polydiszip linäres Gutachten (vorstehend E. 4.4) ein. 6.2

Darin hielten die Gutachter gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___ fest, gegenüber dem Bericht des Y.___ vom 1 1. Juni 2003 erfolge (in psychiatrischer Hinsicht) eine gewisse diagnostische Umwertung. Aus Sicht von Dr. F.___ bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Subsu mierung der emotionalen Schwankungen unter diese Diagnose. Damals wurde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert. Aus Sicht von Dr. F.___ werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradig codiert. Aus Sicht von Dr. F.___ habe sich medizinisch betrachtet nichts geändert. Es erfolge eine gewisse Umwertung der Diagnostik sowie der Beur teilung der Funktionsbeeinträchtigung (vgl. vorstehend E. 4.4) .

Gemäss Rechtsprechung genügt es für das Vorliegen einer erheblichen Sachver haltsänderung nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprüngli chen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Entscheidend ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in rentenrelevan tem Ausmass tatsächlich verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 633/03 vom 9. Juni 2004 E. 4.2).

Das psychiatrische Teilgutachten weist im Vergleich zur ursprünglichen Renten zusprache keinen veränderten psychiatrischen Gesundheitszustand aus. Die Gutachter nahmen in psychiatrischer Hinsicht lediglich eine Umwertung der Diagnostik sowie der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung vor und kam en bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu einem anderen Schluss. Dabei handelt es sich um eine revisionsrechtlich unerhebliche Neubeurteilung, die kei nen Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse darstellt. Demnach handelt es sich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt damit nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.3). 6.3

Auch in den anderen Fachdisziplinen des H.___ -Gutachtens ergeben sich keine veränderten Verhältnisse.

Aus dem H.___ -Gutachten lässt sich somit keine seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretene revisionsrelevante Verände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen. Es wurde lediglich eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhaltes vorge nommen, welche revisionsrechtlich wie erwähnt unerheblich ist. 6. 4

Soweit sich die Beschwerdegegnerin

– wohl gestützt auf ihre ansatzweise vor genommene Indikatorenprüfung (vgl. Urk. 7/100 S. 6 unten f.) - auf den Stand punkt stellte, dass die 80%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit hinsichtlic h des Aktivitätenniveaus und der Ressourcen nachvollziehbar sei (Urk. 2 S. 3 oben), verkennt sie, dass die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes unter revisionsbegründender Be trachtungsweise unerheblich ist. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Schlussfolgerungen sind nicht Ausdruck einer Änderung der tatsächlichen Ver hältnisse, sondern stellen eine andere Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes und Leistungsvermögens dar. Aus der ent sprechenden medizinischen Aktenlage ist nicht ersichtlich (vgl. vorstehend E.

6.2-6.4), inwiefern gegenüber den bei der ursprünglichen Rentenzusprache herr schenden Verhältnisse n eine Änderung des Gesundheitszustandes und eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll. 6.5

Nachdem auch in erwerblicher Hinsicht eine rentenrevisionserhebliche Ände rung weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, führt dies zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionswei sen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann. Dementspre chend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine gan ze Rente hat. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Angesichts der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Indikatorenprü fung (vgl. Urk. 7/100 S. 6 unten f.) wären die Kosten für die vom hiesigen Ge richt eingeholte ergänzende gutachterliche Stellungnahme in der Höhe von Fr. 1'620.-- (Urk.

16) grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin zu tragen. In Anbetracht der obigen Ausführungen hat sich die ergänzende gutachterliche Stellungnahme zur Beurteilung des vorliegenden Falles nun aber nicht als zwin gend notwendig erwiesen . Aus diesem Grund sind die zusätzlich entstandenen Kosten nicht der Beschwerdegegnerin zu überbinden, sondern von der Gerichts kasse zu tragen. 7.3

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die obsiegende und anwalt lich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädi gung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. März 201 7 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Steudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager