Sachverhalt
1.
Die 1957 geborene X.___ war zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin bei der A.___ AG und der B.___ AG tätig (Urk. 10/24 und 10/29). Am 1. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf die Folgen eines am Arbeitsplatz erlittenen Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/24). Diese klärte in der Folge die medizinischen sowie die erwerblichen Verhältnisse ab und holte insbe sondere ein bidisziplinäres (rheumatologisch es und psychiatrisch es) Gutachten (Urk. 10/45 und 10/50) ein. Nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Vor bescheid vom 8. November 2016, Urk. 10/52 und
Einwand vom 30. Januar 2017, Urk. 1 0/66) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. März 2017 ab (Urk. 2 [=Urk. 10/72]). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 9. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ein e ganze Rente der In validenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten Urk. 10/1-73) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin am 2 3. Mai 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 16. November 2017 (Urk. 12) liess sich die Beschwerdeführerin erneut ver nehmen, was der Beschwerdegegnerin am 1 7. November 2017 (Urk. 14) mitgeteilt wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach)ärztlicher seits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfä higkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisieren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.2.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Bes chwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, gemäss den medizinischen Abklärungen seien der Beschwerdeführerin Tätigkei ten mit häufigen Schlägen und Vibrationen sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalte nicht mehr möglich. Beim Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten sei eine Gewichtslimite von 12.5 kg zu beachten. Die bishe rige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin entspreche einer angepassten Tätigkeit und sei zu 100 % zumutbar. 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), sie leide an zahlreichen somatischen und psychischen Beschwerden. Die Beschwer degegnerin habe willkürlich ein bi- statt polydisziplinäres Gutachten erstellen las sen, um die Arztwahl selbst treffen zu können. Die ausgewählten Gutachter seien dafür bekannt, ihre Berichterstattungen versicherungsfreundlich auszuge stalten, weshalb sie in Zweifel zu ziehen seien. Ihre komplexe gesundheitliche Situation bedinge daher zwingend eine polydisziplinäre Begutachtung. Ihre schon jahrelang bestehenden Beschwerden hätten sich trotz fachärztlicher Behandlung bislang nicht gebessert und sowohl die behandelnden Ärzte als auch der beige zogene Rheumatologe hätten festgestellt, dass sie nicht arbeitsfähig sei, was sie in ihren Berichten auch entsprechend begründet hätten. Entgegen der gutachter lichen Einschätzung leide sie unter psychischen Beschwerden, welche ihre Arbeitsfähigkeit beeinfluss t e n . Dies zeige sich auch darin, dass sie sich im Zeit punkt des Verfügungserlasses in stationärer psychiatrischer Behandlung befun den habe. 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Oktober 2016 rheumatologisch und am 25. Oktober 2016 psychiatrisch begutachtet. Die Gutachter Dr. C.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. D.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, fassten die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin akten kundigen Berichte zusammen (Urk. 10/45/4 ff., 10/50/5 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2
Die rheumatologische Gutachterin Dr. C.___
diagnostizierte eine verminderte Belastbarkeit der Hals
- und Lenden wirbelsäule sowie der Knie, welche r sie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass . Bei der Halswirbelsäule bestehe eine Einschränkung aufgrund des kongenital etwas engen Spinalkanal s und der
degenerativen Veränderungen mit mittelschwerer Spinalkanalstenose C5/C6 sowie mittelschweren bis schweren Foraminalstenosen C5/C6 infolge Unk arthrose . Diese seien bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert und ohne radikuläre Zeichen. Die verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule ergebe sich aufgrund einer mittelschwere n Spinalkanalstenose L4/L5 und einer geringe n Spinalkanalstenose L3/L4 sowie degenerativer Veränderungen mit linksbetonten Protrusionen L3/L4 und L4/L5 mit Irritationen der Nervenwurzeln L4 und L5 links ohne Kompression s owie mittelschweren bis schwerer
Fora minalstenose L4/L5 links. Bildgebend zeige sich eine deutliche spontane Besse rung seit 2010; radikuläre Zeichen bestünden nicht. Die verminderte Belastbarkeit der Knie bestehe aufgrund leichter bis mässiger medialer Gonarthrosen. Den aus serdem festgestellten ausgedehnte n chronischen Schmerzen, der Adipositas Grad II, der arteriellen Hype rtonie, dem beidseitigen K arpaltunne l syndrom, dem Vita min-D Mangel und der
euthyreothen Struma multi nodosa mass sie keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 10/45/33).
Dr. C.___ führte aus, in der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen auf gefallen. So habe die Beschwerdeführerin oft aufgrund von Schmerzen gestöhnt, was unter Ablenkung nicht aufgetreten sei, ebenso sei der gezeigte inter mittierend hinkende Gang bei Ablenkung weggefallen. Es bestehe eine Hypo kyphose der Brustwirbelsäule; sämtliche Wirbelsäulenabschnitte seien jedoch normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden und der Lasègue beidseits normal. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Der Jobe - Test der Rotatorenmanschette sei normal und die Impingement -Zeichen wie auch die übrigen Drucktests wegen mangelnder Spezifität bei ausgedehnten chronischen Schmerzen nicht verwertbar. Alle 18
Tenderpoints sowie alle acht Kontrollpunkte der Dolorimetrie seien pathologisch, was einer Schmerzauswei tung entspreche. Trotz Adipositas bestehe eine erfreulich grosse Muskelmasse von 43 % (bei einem Normwert von 40 %). Eine langandauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 10/45/34).
Die Röntgenuntersuchung der Knie habe eine beidseitige Gonarthrose gezeigt (Urk. 10/45/34). Die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule habe den angebore nen leicht verengten Spinalkanal und die mässigen degenerativen Veränderungen aufgezeigt. Diese seien im Vergleich zu früheren MRI Untersuchungen (2012 und 2015) im Wesentlichen unverändert. Die Befunde seien nicht gravierend, insbe sondere da keine Kompressionen neurogener Strukturen vorhanden seien, hätten aber dennoch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe eine mittelschwere Spinalkanalstenose und degene rative Veränderungen ergeben. Im Vergleich zur MRI-Untersuchung aus dem Jahr 2010, welche eine grosse recessale Diskushernie L4/L5 links mit hochgradiger Spinalkanalstenose L5, Dorsalverlagerung der Cauda
equina und eine Kompres sion der recessalen Nervenwurzel L5 links ausgewiesen habe, hätten sich die bild gebenden Befunde daher spontan gebessert;
d ie aktuell bildgebenden Befunde seien nicht gravierend. Der THS-Wert für die Schilddrüsenfunktion sei normal, ebenso wie die Entzündungszeichen, der Rheumafaktor und die Anticitrullin -Antikörper .
Die vorhandenen strukturellen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nur zum Teil erklären. Eine angepasste Tätigkeit könne zu 100 % ausgeübt werden (Urk. 10/45/35).
Anlässlich der Untersuchung habe sie,
Dr. C.___, Gebrauchsspuren an den Fingerkuppen der Daumen und Zeigefinger feststellen können, was auf einen aktuell und seit längerem andauernden kraftvollen Handeinsatz der Beschwerde führerin hindeute. Der zudem kräftige Händedruck bei der Verabschiedung sei diskrepant zur in der Untersuchung gezeigten maximalen Handkraft von weniger als 5 % beidseits. Da keine rheumatologische Ursache für eine solche fast fehlende Handkraft bestehe (das Karpaltunnelsyndrom führe nicht zu einer derart ausge prägten Kraftminderung), sei von einer Selbstlimitierung auszugehen (Urk. 10/45/36).
Aufgrund der eingeschränkten Funktion der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Knie bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin. Aufgrund der Rückenfunktionseinschränkungen sei die Fähigkeit häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen, eingeschränkt. Wegen der Probleme in der Halswirbelsäule müssten zudem Überkopfarbeiten und Vibra tionen gemieden werden. Auch das längere Verharren in vornübergeneigter Hal tung (stehend oder sitzend) sei zu vermeiden und unerwartete, asymmetrische Lasteneinwirkungen seien auszuschliessen. Wechselbelastende Tätigkeiten wür den sich günstig auswirken (Urk. 10/45/37). Aufgrund der Gonarthrosen mit Kniegelenksinstabilität sei en die Fähigkeit zum Besteigen von Leitern und Gerüs ten, das Arbeiten in kauernder oder kniender Stellung, stehende Positionen sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtslaufen oder Herunterspringen eingeschränkt. Für wechselbelastende oder sitzende Tätigkeiten bestehe diesbe züglich keine Einschränkung. Das Hantieren mit Lasten bis zu einer Gewichtsli mite von 12.5 kg sei möglich. Die angestammte Tätigkeit als Büroreinigerin ent spreche dah er einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/45/38). Für die berufliche Wiedereingliederung bestehe grundsätzlich eine gute Prognose, welche jedoch durch IV-fremde Faktoren (Migrationshinter grund, lediglich vier Schuljahre, keine berufliche Ausbildung, geringe Berufserfahrung und geringe Deutschkennt nisse) erschwert werde (Urk. 10/45/39). 3.3
Dr. D.___ stellte in seinem Gutachten vom 2 6. Oktober 2016 keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) reaktiv auf/bei chronischer Schm erzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD 10 F45.41) und multiplen psychosozialen/soziokulturellen Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD 10 Z56), Ausbildung (ICD 10 Z55), öko n omischen Ver hältnissen (ICD 10 Z59) sowie Schwierigkeiten in der soziokulturellen Einge wöhnung (Sprachschwierigkeiten, ICD 10 F60.3) und sonstige belastende Lebens umstände, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (Urk. 10/50/42).
Die Beschwerdeführer in beklagte bei Dr. D.___ vor
allem, dass sie unter Schmerzen leide. Psychisch leide sie insbesondere an Nervosität, sei unkon zentriert und vergesse viel. Die psychische Symptomatik habe mit dem Auftreten der Schmerzen im Jahr 2010 begonnen und sich infolge der Arbeitslosigkeit und der finanziellen Schwierigkeiten akzentuiert. Sie mache sich aufgrund dieser Probleme viele Zukunftsgedanken und die Thematik Arbeitslosigkeit und finan zielle Schwierigkeiten beschäftige sie sehr. Die Schmerzen hätten 2010 zunächst lumbal begonnen und sich ab dem Jahr 2012 in der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine ausgebreitet. Seither leide sie unter einem Ganz körperschmerz. Schmerzfreie Phasen würden auch unter Analgetika nicht eintre ten (Urk. 10/50/25). Im Zeitraum, als sich ihre Schmerzen intensiviert hätten (2012), sei auch ihre Mutter gestorben, was ihr psychisch sehr weh getan und auch dazu geführt habe, dass ihr Blinddarm geplatzt sei . Die Schmerzen würden eine Intensität von sechs bis acht auf der visuellen Analogskala erreichen und kaum variieren. Unter körperlicher Belastung komme es zu einer Schmerzinten sivierung, ebenso unter psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, Ehestreit igkeiten, finanzielle Probleme, Urk. 10/50/26).
Dr. D.___ berichtete, bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Affektin kontinenz und die Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Der Augenkontakt sei sofort aufgenommen und gehalten worden. Psychomotorisch habe sich die Beschwerdeführerin ruhig und affektstabil gezeigt. Eine Bewusstsei nsstörung habe nicht vorgelegen.
D ie Beschwerdeführerin habe diverse Gedächtnisstö rungen beklagt, welche aber während des Untersuchs nicht objektivierbar gewe sen seien. Im Gegensatz zur geklagten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstö rung habe im Untersuch während der zweistündigen Exploration kein Abfall von Konzentration oder Aufmerksamkeit festgestellt werden können. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz ungestört, im Tempo sei das Denken regelrecht. Inhaltlich sei das Denken auf die schwierige psychosoziale Situatio n und die Schmerzen beschränkt, was auch eine innere Unruhe (Nervosi tät) bewirke. Im Zusammenhang mit den Schmerzen bestünden dysfunktionale Kognitionen bei beruflicher Perspektivlosigkeit und aufgrund der Kündigung Kränkungsgefühle. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt gut spürbar mit minim gedrückter Stimmungssituation und dysthymem Schmerzaffekt. Die Schwingungs fähigkeit sei kaum eingeschränkt; Freude und Interesse auf die schwierige psychosoziale Situation eingeschränkt. Es bestehe ein sozialer Rück zug bei fehlender soziokultureller Integration, erheblichen Sprachschwierigkeiten und fehlender Integrationsmotivation. Der Antrieb sei nicht gestört und die Psychomotorik unauffällig. Das Selbstwerterleben sei minim reduziert. Die Beschwerdeführerin beklage keine Energielosigkeit od er Müdigkeit und es bestünden keine zirkadianen Verlaufsmuste r (Urk. 10/50/29-31).
Auslöser der depressiven Verstimmung der Beschwerdeführerin seien ihre Schmerzen und der Arbeitsplatzkonflikt. Die fehlende soziokulturelle Einge wöhnung mit sozialer Isoliertheit infolge sprachlicher Schwierigkeiten, fehlender beruflicher Ausbildung und daraus resultierender finanzieller Problematik wür den das psychopathologische Bild zum Teil unterhalten. Die persönlichen Ressourcen schöpfe die Beschwerdeführerin derzeit nicht aus, sie habe sich in die Krankenrolle begeben und zeige ei ne erhebliche Selbstlimitierung, eine Aggrava tion oder Simulation liege jedoch nicht vor. Im Rahmen der beruflichen Perspek tivlosigkeit und der schwierigen psychosozialen Situation würden die Beschwer den jedoch in verdeutlichender Form vorgetragen. Die ehelichen und finanziellen Probleme stünden im Vordergrund des psychopathologischen Bildes und hätten zu einer leichten depressiven Verstimmung der Beschwerdeführerin beigetragen und diese zum Rückzug in die Krankenrolle stimuliert (Urk. 10/50/36).
Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin erstmals im Mai 2015 psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen. Die entsprechende Konzentration im Blutserumspiegel zeige, dass sie das Antidepressivum Deanxit überhaupt nicht einnehme und Fluanxol (Anm.: gemeint ist wohl Fluoxetin, vgl.
Laborwerte Urk. 10/50/33) unter dem therapeutischen Wirkspiegel liege. Dies deute auf einen nur leichten bis allfällig mässigen Leidensdruck hin. Eine krank heitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe nicht, weshalb von einer medikamentös unzureiche nden Behandlung auszugehen sei (Urk. 10/50/37).
Bei der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeits störung oder – akzentuierung . Ihre soziale Teilhabefähigkeit sei aus psychiatri scher Sicht allfällig minim eingeschränkt, stärker komme aber die fehlende sozio kulturelle Integration zum Tragen, da sie die deutsche Sprache kaum beherrsche. Aktuell würden psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren das psychopathologische Bild dominieren. Die depressive Verstimmung sei Folge der Schmerzen und vor allem des Verlusts der Arbeitsstelle, der Rentensistierung des Ehemannes, der finanziellen Schwierigkeiten und der Eheprobleme. Ebenfalls eine Rolle spiel ten dabei die schlechte schulische u nd berufliche Qualifikation, die Sprachprobleme und der fehlende Integrationswille bei einfach strukturierte r Per sönlichkeit. Es sei davon auszugehen, dass das psychopathologische Beschwer debild ohne die psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren nicht oder nur in sehr abgeschwächter Form bestünde (Urk. 10/50/37-38).
Diagnostisch sei von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auszugehen (ICD 10 F43.21). Die Psychopathologie sei unzureichend, um eine Depression zu begründen, weshalb die psychische Störung definitionsgemäss auf grund der Verhaltensabnormität bei Änderung der Lebensumstände als Anpassungs störung zu klassifizieren sei. Dem rheumatologischen Gutachten (E. 3.2) könne zudem entnommen werden, dass sich die geklagten Schmerzen nur teilweise rheumatologisch erklären liessen und zudem Diskrepanzen festgestellt worden seien. Aus psychiatrischer Sicht sei daher eine Schmerzverarbeitungsstö rung zu prüfen. Das somatische Krankheitskonzept der Beschwerdeführerin und das Auftreten der Schmerzen im Zusammenhang mit sowie deren Abhängigkeit von psychosozialen Belastungsfaktoren wie auch d er hohe Schmerzlevel mit geringer Variabilität erfülle die Kriterien zur Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41). Hinweise auf weitere psychische Störungsbilder würden sich keine ergeben (Urk. 10/50/39-40).
Da das psychopathologische Bild durch die psychosozialen Belastungsfaktoren hervorgerufen werde, bestehe aus invalidenversicherungsrelevanter Sicht kein mittel- oder langfristiger Gesundheitsschaden. Eine allfällige depressive Episode könne – falls sie je bestanden habe – als remittiert erachtet werden. Die Beschwer deführerin sei in der Lage, die chronische Schmerzstörung zu überwinden. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe mittel- und langfristig nicht. Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, wobei die übrigen Familienmitglieder auch zur Mithilfe verpflichtet seien. Eine Diskrepanz zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte ergebe sich, da diese die IV-fremden Belastungsfaktoren bei der Beurteilung nicht ausgeschieden und nur die kurzfristige nicht aber die mit tel- und langfristige Arbeitsfähigkeit beurteilt hätten (Urk. 10/50/40-41). 3.4
Die bidisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 10/49) ergab, dass die Beschwerde führerin aufgrund der gestellten Diagnosen eine h als- und l endenwirbelsäulen - sowie knieschonende Tätigkeit mit maximalen Lasten bis 12.5
kg zu 100 % ausüben könne. Die angestammte Tätigkeit als Büroreinigerin wie auch eine ange passte Tätigkeit könne daher zu 100 % ausgeübt werden und es habe diesbezüg lich nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. 4. 4.1
Das bidisziplinäre
Gutachten basier t auf umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorak ten erstellt (Urk. 10/45 / 4 ff. und 10/ 50/5 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte ihre aktuellen Beschwerden gegenüber beiden Gutachtern detailliert schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 10/45/22 ff. und 10/50/19ff.) . Die geklagten Leiden wie die objektiven Befunde
fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 10/45/34 ff. und 10/50/38 ff.) . Insbesondere wurde auch eine labor chemische Kontrolle der Medikamente vorgenommen (Urk. 10/45/31-32). A usser dem erfolgte eine Aus ei nander setzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 10/ 45/39, Urk. 10/ 50/ 34 f., 50). Soweit die Beschwerdeführerin die Auswahl
der Gutachter kritisierte (E. 2.2), brachte sie nichts Konkretes vor, was Zweifel an deren Aus führungen zur gesundheitlichen Einschränkung und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchte.
Mithin erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Kriterien für eine beweiswerte med izinische Expertise (vgl.
E.
1.4), weshalb darauf abzustellen ist. 4.2
Die begutachtende Rheumatologin Dr. C.___
stellte anlässlich der klinischen Untersuchung insbesondere eine normale Beweglichkeit der Wirbelsäule und der grossen Gelenke fest und fand keine radikuläre n Zeichen. Bildgebend zeigten sich jedoch an Hals- und Lendenwirbelsäule sowie an den Knien degenerative Verän derungen,
weshalb die Gutachterin
nur noch Tätigkeiten als zumutbar erachtete, welche mit einer entsprechenden Schonung von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie Knie einher geht und erstellte hierauf bezogen ein entsprechendes Belastungsprofil . Ausserdem stellte Dr. C.___ während der Untersuchung diverse Diskrepanzen fest, wie etwa, dass unter Ablenkung das Schmerzstöhnen und der hinkende Gang weggefallen seien, die Muskelmasse trotz anamnestisch körperlicher Schonung über dem Normwert lag und sich die gezeigte, fast fehlende Handkraft nicht mit den Gebrauchsspuren an den Händen und dem kräf tigen Händedruck vereinbaren liessen (vgl. E. 3.2). Die Einschätzung von Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hinter grund nicht zu beanstanden. 4.3
Auch Dr. D.___ konnte in seiner psychiatrischen Untersuchung kaum relevante Befunde erheben und stellte hauptsächlich ein inhaltlich auf die Schmerzen und die psychosoziale Situation eingeengtes Denken mit minim gedrückter Stimmungssituation sowie dysfunktionale n Kognitionen in Bezug auf die geklagten Schmerzen fest. Da diese Psychopathologie nicht zur Diagnose einer depressiven Störung ausreiche, diagnostizierte er eine Anpassungsstörung sowie aufgrund der somatisch nicht gänzlich begründbaren Schmerzen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fa ktoren, denen er keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (E. 3.3). Das Gutachten von Dr. D.___ enthält Angaben zu sämtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.2.3) . Nebst den wenig ausgeprägten Befunden stellte er fest, dass noch keine Thera pieresistenz besteh e, sondern die pharmakologische Behandlung gemäss dem erhobenen Medikamentenspiegel - mit unter dem therapeutischen Bereich liegen den Werten - nachweislich ungenügend ausgeschöpft werde . Im Rahmen der Komorbidität würdigte er die von der Beschwerdeführerin geklagten somatischen Schmerzen . Die infolge fehlender schulischer und beruflicher Ausbildung beein trächtigten persönlichen Ressourcen erachtete er von der Beschwerdeführerin als nicht ausgeschöpft, da diese sich in die Krankenrolle begebe und eine Selbstlimi tierung zeige. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse und der mangelnden Integration beschrieb Dr. D.___ einen sozialen Rückzug. Das Aktivitäts niveau erachtete er aufgrund der geklagten Schmerzen als leicht eingeschränkt. Den Leidensdruck beschrieb er als mässig, da sich di e Beschwerdeführerin erst seit 2015 in fachpsychiatrische r Behandlung befind e und ausserdem die P h a r ma kotherapie nicht eingehalten werde (E. 3.3). Zusammenfassend lassen die Stan dardfaktoren nicht auf eine erhebliche funktionelle Einschränkung der Arbeits fähigkeit schliessen. Nachdem zudem Dr. D.___ ausdrücklich darauf hin wies, das bei der Beschwerdeführerin vorherrschende psychopathologische Bild gründe in psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 10/50/38), ist es nicht zu beanstanden, dass der Gutachter das Vorliegen eines invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden verneinte (E. 3.3), vermag ein psycho sozial bedingtes Beschwerdebild rechtlich eine Invalidität doch nicht zu begrün den und erübrigte sich unter diesen Umständen gar eine Indikatoren geleitete Überprüfung der psychischen Leiden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2)
4. 4
An dieser gutachterlichen Einschätzungen vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte nicht s
zu ändern .
Vorab ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29.
Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Im Bericht des Medizinischen Zentrums E.___
vom 6. Januar 2017 (Urk. 10/62 = Urk. 3/2) führten die behandelnden Ärzte vorab die von der Beschwerdeführerin anamnestisch geklagten Beschwerden auf. Zudem erhoben sie eigene Befunde insbesondere in orthopädisch/rheumatologischer und psycho somatischer Sicht (vgl. Urk. 10/62/4-5). Während ihre Erkenntnisse im Wesentli chen denjenigen des
Gutachten s entspr achen (vgl. Urk. 10/45/25 ff.),
schlossen
die Ärzte des E.___
auf eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Der Bericht vom 9. Oktober 2017 (Urk. 13) übt sodann über wiegend appellatorische Kritik a m erstatteten
bidisziplinären Gutachten und wür digt die wiederum im Wesentlichen gleichen Befunde und Erkenntnisse anders als dies die Gutachter taten (vgl. exemplarisch Urk. 13 S. 2: die Beschwerde führerin habe kaum Sprachprobleme, da sie sich innerhalb der 70-köpfigen Familie bewege). Wichtige Aspekte, welche anlässlich der Begutachtung unbe rücksichtigt geblieben wären, werden in den beiden Berichten des E.___ nicht benannt, weshalb sie nicht geeignet sind, die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen. Dr. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie berich tete am 27. Februar 2017 (Urk. 10/69 = Urk. 3/5) ebenfalls nicht über Befunde, welche im Zeitpunkt des Gutachtens un bekannt gewesen wären . Insbesondere beurteilte er die MRI-Aufnahmen, welche bereits für das Gutachten vorlagen, anders, als es Dr. C.___ tat. Soweit er eine neurologische Abklärung der wie von ihm benannten Ptose für unerlässlich erachtete, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin persönlich untersuchte und offensichtlich keine pathologische Veränderung am Auge feststellen konnte. Dafür, dass dies bezüglich eine relevante Erkrankung vorliegen könnte, welche entsprechende Untersuchungen notwendig machte, fehlen denn auch Hinweise in den Berichten der behandelnden Ärzte. Sodann ergehen die Aussagen von Dr. F.___ in Bezug auf die psychischen Beschwerdeklagen fachfremd. Insgesamt vermag damit auch dieser Bericht die Einschätzung der Gutachter nicht in Frage zu stellen.
Die Klinik G.___
beschrieb schliesslich am 23. Februar 2017 ein altersent sprechend unauffälliges MRT des Schädels ohne Anhalt für einen Tumor, eine Blutun g oder ein Volumendefizit (Urk. 3/4), und im Bericht der Psychiatrischen K linik H.___ vom 8. März 2017 (Urk. 3/6) wurde auf eine bekannte, seit Jahren bestehende depressive Störung hingewiesen. Eine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte darin nicht.
Letztlich vermögen damit die aufgelegten Arztberichte keine neuen Befunde zu erheben oder neue Aspekte zu benennen, welche nicht bereits in den Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ Berücksichtigung gefunden hätten. Zur Beurteilung der Gesundheitsschädigung und deren funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist daher auf die beweiskräftige gutachterliche Ein schätzung abzustützen, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 4.5
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Büroreinigung wie auch in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vgl. E. 3.4) vollständig arbeitsfähig ist . Bei einer vollstän digen Arbeitsfä higkeit in der Tätigkeit als Büroreinigerin resultiert kein Invalidi täts grad. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wäre ein Einkommensvergleich durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung ver fügt und in ihrer bisherigen Erwerbsbiografie ausschliesslich Hilfstätigkeiten aus übte (Urk. 10/29, 10/24/5, 10/50/24), welche ihr zumindest bei leichter bis mittlerer Belastung weiterhin zumutbar sind, entsteht ihr auch in einer angepass ten Tätigkeit kein Einkommensverlust. Selbst bei Anrechnung eines maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % würde somit kein rentenbegründender Inva liditätsgrad resultieren. 5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen . 6.
6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 8). Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 6.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3
Die Beschwerdeführer in
ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 9. April 2017 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 0/66) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. März 2017 ab (Urk. 2 [=Urk. 10/72]).
E. 1.1 I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.4 ), weshalb darauf abzustellen ist. 4.2
Die begutachtende Rheumatologin Dr. C.___
stellte anlässlich der klinischen Untersuchung insbesondere eine normale Beweglichkeit der Wirbelsäule und der grossen Gelenke fest und fand keine radikuläre n Zeichen. Bildgebend zeigten sich jedoch an Hals- und Lendenwirbelsäule sowie an den Knien degenerative Verän derungen,
weshalb die Gutachterin
nur noch Tätigkeiten als zumutbar erachtete, welche mit einer entsprechenden Schonung von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie Knie einher geht und erstellte hierauf bezogen ein entsprechendes Belastungsprofil . Ausserdem stellte Dr. C.___ während der Untersuchung diverse Diskrepanzen fest, wie etwa, dass unter Ablenkung das Schmerzstöhnen und der hinkende Gang weggefallen seien, die Muskelmasse trotz anamnestisch körperlicher Schonung über dem Normwert lag und sich die gezeigte, fast fehlende Handkraft nicht mit den Gebrauchsspuren an den Händen und dem kräf tigen Händedruck vereinbaren liessen (vgl. E. 3.2). Die Einschätzung von Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hinter grund nicht zu beanstanden. 4.3
Auch Dr. D.___ konnte in seiner psychiatrischen Untersuchung kaum relevante Befunde erheben und stellte hauptsächlich ein inhaltlich auf die Schmerzen und die psychosoziale Situation eingeengtes Denken mit minim gedrückter Stimmungssituation sowie dysfunktionale n Kognitionen in Bezug auf die geklagten Schmerzen fest. Da diese Psychopathologie nicht zur Diagnose einer depressiven Störung ausreiche, diagnostizierte er eine Anpassungsstörung sowie aufgrund der somatisch nicht gänzlich begründbaren Schmerzen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fa ktoren, denen er keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (E. 3.3). Das Gutachten von Dr. D.___ enthält Angaben zu sämtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.2.3) . Nebst den wenig ausgeprägten Befunden stellte er fest, dass noch keine Thera pieresistenz besteh e, sondern die pharmakologische Behandlung gemäss dem erhobenen Medikamentenspiegel - mit unter dem therapeutischen Bereich liegen den Werten - nachweislich ungenügend ausgeschöpft werde . Im Rahmen der Komorbidität würdigte er die von der Beschwerdeführerin geklagten somatischen Schmerzen . Die infolge fehlender schulischer und beruflicher Ausbildung beein trächtigten persönlichen Ressourcen erachtete er von der Beschwerdeführerin als nicht ausgeschöpft, da diese sich in die Krankenrolle begebe und eine Selbstlimi tierung zeige. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse und der mangelnden Integration beschrieb Dr. D.___ einen sozialen Rückzug. Das Aktivitäts niveau erachtete er aufgrund der geklagten Schmerzen als leicht eingeschränkt. Den Leidensdruck beschrieb er als mässig, da sich di e Beschwerdeführerin erst seit 2015 in fachpsychiatrische r Behandlung befind e und ausserdem die P h a r ma kotherapie nicht eingehalten werde (E. 3.3). Zusammenfassend lassen die Stan dardfaktoren nicht auf eine erhebliche funktionelle Einschränkung der Arbeits fähigkeit schliessen. Nachdem zudem Dr. D.___ ausdrücklich darauf hin wies, das bei der Beschwerdeführerin vorherrschende psychopathologische Bild gründe in psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 10/50/38), ist es nicht zu beanstanden, dass der Gutachter das Vorliegen eines invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden verneinte (E. 3.3), vermag ein psycho sozial bedingtes Beschwerdebild rechtlich eine Invalidität doch nicht zu begrün den und erübrigte sich unter diesen Umständen gar eine Indikatoren geleitete Überprüfung der psychischen Leiden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2)
4. 4
An dieser gutachterlichen Einschätzungen vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte nicht s
zu ändern .
Vorab ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29.
Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Im Bericht des Medizinischen Zentrums E.___
vom 6. Januar 2017 (Urk. 10/62 = Urk. 3/2) führten die behandelnden Ärzte vorab die von der Beschwerdeführerin anamnestisch geklagten Beschwerden auf. Zudem erhoben sie eigene Befunde insbesondere in orthopädisch/rheumatologischer und psycho somatischer Sicht (vgl. Urk. 10/62/4-5). Während ihre Erkenntnisse im Wesentli chen denjenigen des
Gutachten s entspr achen (vgl. Urk. 10/45/25 ff.),
schlossen
die Ärzte des E.___
auf eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Der Bericht vom 9. Oktober 2017 (Urk. 13) übt sodann über wiegend appellatorische Kritik a m erstatteten
bidisziplinären Gutachten und wür digt die wiederum im Wesentlichen gleichen Befunde und Erkenntnisse anders als dies die Gutachter taten (vgl. exemplarisch Urk. 13 S. 2: die Beschwerde führerin habe kaum Sprachprobleme, da sie sich innerhalb der 70-köpfigen Familie bewege). Wichtige Aspekte, welche anlässlich der Begutachtung unbe rücksichtigt geblieben wären, werden in den beiden Berichten des E.___ nicht benannt, weshalb sie nicht geeignet sind, die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen. Dr. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie berich tete am 27. Februar 2017 (Urk. 10/69 = Urk. 3/5) ebenfalls nicht über Befunde, welche im Zeitpunkt des Gutachtens un bekannt gewesen wären . Insbesondere beurteilte er die MRI-Aufnahmen, welche bereits für das Gutachten vorlagen, anders, als es Dr. C.___ tat. Soweit er eine neurologische Abklärung der wie von ihm benannten Ptose für unerlässlich erachtete, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin persönlich untersuchte und offensichtlich keine pathologische Veränderung am Auge feststellen konnte. Dafür, dass dies bezüglich eine relevante Erkrankung vorliegen könnte, welche entsprechende Untersuchungen notwendig machte, fehlen denn auch Hinweise in den Berichten der behandelnden Ärzte. Sodann ergehen die Aussagen von Dr. F.___ in Bezug auf die psychischen Beschwerdeklagen fachfremd. Insgesamt vermag damit auch dieser Bericht die Einschätzung der Gutachter nicht in Frage zu stellen.
Die Klinik G.___
beschrieb schliesslich am 23. Februar 2017 ein altersent sprechend unauffälliges MRT des Schädels ohne Anhalt für einen Tumor, eine Blutun g oder ein Volumendefizit (Urk. 3/4), und im Bericht der Psychiatrischen K linik H.___ vom 8. März 2017 (Urk. 3/6) wurde auf eine bekannte, seit Jahren bestehende depressive Störung hingewiesen. Eine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte darin nicht.
Letztlich vermögen damit die aufgelegten Arztberichte keine neuen Befunde zu erheben oder neue Aspekte zu benennen, welche nicht bereits in den Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ Berücksichtigung gefunden hätten. Zur Beurteilung der Gesundheitsschädigung und deren funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist daher auf die beweiskräftige gutachterliche Ein schätzung abzustützen, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 4.5
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Büroreinigung wie auch in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vgl. E. 3.4) vollständig arbeitsfähig ist . Bei einer vollstän digen Arbeitsfä higkeit in der Tätigkeit als Büroreinigerin resultiert kein Invalidi täts grad. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wäre ein Einkommensvergleich durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung ver fügt und in ihrer bisherigen Erwerbsbiografie ausschliesslich Hilfstätigkeiten aus übte (Urk. 10/29, 10/24/5, 10/50/24), welche ihr zumindest bei leichter bis mittlerer Belastung weiterhin zumutbar sind, entsteht ihr auch in einer angepass ten Tätigkeit kein Einkommensverlust. Selbst bei Anrechnung eines maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % würde somit kein rentenbegründender Inva liditätsgrad resultieren. 5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen . 6.
6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 8). Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 6.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3
Die Beschwerdeführer in
ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 9. April 2017 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 9. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ein e ganze Rente der In validenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten Urk. 10/1-73) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin am 2 3. Mai 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 16. November 2017 (Urk. 12) liess sich die Beschwerdeführerin erneut ver nehmen, was der Beschwerdegegnerin am 1 7. November 2017 (Urk. 14) mitgeteilt wurde.
E. 2.1 Die Bes chwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, gemäss den medizinischen Abklärungen seien der Beschwerdeführerin Tätigkei ten mit häufigen Schlägen und Vibrationen sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalte nicht mehr möglich. Beim Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten sei eine Gewichtslimite von 12.5 kg zu beachten. Die bishe rige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin entspreche einer angepassten Tätigkeit und sei zu 100 % zumutbar.
E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), sie leide an zahlreichen somatischen und psychischen Beschwerden. Die Beschwer degegnerin habe willkürlich ein bi- statt polydisziplinäres Gutachten erstellen las sen, um die Arztwahl selbst treffen zu können. Die ausgewählten Gutachter seien dafür bekannt, ihre Berichterstattungen versicherungsfreundlich auszuge stalten, weshalb sie in Zweifel zu ziehen seien. Ihre komplexe gesundheitliche Situation bedinge daher zwingend eine polydisziplinäre Begutachtung. Ihre schon jahrelang bestehenden Beschwerden hätten sich trotz fachärztlicher Behandlung bislang nicht gebessert und sowohl die behandelnden Ärzte als auch der beige zogene Rheumatologe hätten festgestellt, dass sie nicht arbeitsfähig sei, was sie in ihren Berichten auch entsprechend begründet hätten. Entgegen der gutachter lichen Einschätzung leide sie unter psychischen Beschwerden, welche ihre Arbeitsfähigkeit beeinfluss t e n . Dies zeige sich auch darin, dass sie sich im Zeit punkt des Verfügungserlasses in stationärer psychiatrischer Behandlung befun den habe. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Oktober 2016 rheumatologisch und am 25. Oktober 2016 psychiatrisch begutachtet. Die Gutachter Dr. C.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. D.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, fassten die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin akten kundigen Berichte zusammen (Urk. 10/45/4 ff., 10/50/5 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
E. 3.2 Die rheumatologische Gutachterin Dr. C.___
diagnostizierte eine verminderte Belastbarkeit der Hals
- und Lenden wirbelsäule sowie der Knie, welche r sie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass . Bei der Halswirbelsäule bestehe eine Einschränkung aufgrund des kongenital etwas engen Spinalkanal s und der
degenerativen Veränderungen mit mittelschwerer Spinalkanalstenose C5/C6 sowie mittelschweren bis schweren Foraminalstenosen C5/C6 infolge Unk arthrose . Diese seien bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert und ohne radikuläre Zeichen. Die verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule ergebe sich aufgrund einer mittelschwere n Spinalkanalstenose L4/L5 und einer geringe n Spinalkanalstenose L3/L4 sowie degenerativer Veränderungen mit linksbetonten Protrusionen L3/L4 und L4/L5 mit Irritationen der Nervenwurzeln L4 und L5 links ohne Kompression s owie mittelschweren bis schwerer
Fora minalstenose L4/L5 links. Bildgebend zeige sich eine deutliche spontane Besse rung seit 2010; radikuläre Zeichen bestünden nicht. Die verminderte Belastbarkeit der Knie bestehe aufgrund leichter bis mässiger medialer Gonarthrosen. Den aus serdem festgestellten ausgedehnte n chronischen Schmerzen, der Adipositas Grad II, der arteriellen Hype rtonie, dem beidseitigen K arpaltunne l syndrom, dem Vita min-D Mangel und der
euthyreothen Struma multi nodosa mass sie keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 10/45/33).
Dr. C.___ führte aus, in der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen auf gefallen. So habe die Beschwerdeführerin oft aufgrund von Schmerzen gestöhnt, was unter Ablenkung nicht aufgetreten sei, ebenso sei der gezeigte inter mittierend hinkende Gang bei Ablenkung weggefallen. Es bestehe eine Hypo kyphose der Brustwirbelsäule; sämtliche Wirbelsäulenabschnitte seien jedoch normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden und der Lasègue beidseits normal. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Der Jobe - Test der Rotatorenmanschette sei normal und die Impingement -Zeichen wie auch die übrigen Drucktests wegen mangelnder Spezifität bei ausgedehnten chronischen Schmerzen nicht verwertbar. Alle 18
Tenderpoints sowie alle acht Kontrollpunkte der Dolorimetrie seien pathologisch, was einer Schmerzauswei tung entspreche. Trotz Adipositas bestehe eine erfreulich grosse Muskelmasse von 43 % (bei einem Normwert von 40 %). Eine langandauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 10/45/34).
Die Röntgenuntersuchung der Knie habe eine beidseitige Gonarthrose gezeigt (Urk. 10/45/34). Die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule habe den angebore nen leicht verengten Spinalkanal und die mässigen degenerativen Veränderungen aufgezeigt. Diese seien im Vergleich zu früheren MRI Untersuchungen (2012 und 2015) im Wesentlichen unverändert. Die Befunde seien nicht gravierend, insbe sondere da keine Kompressionen neurogener Strukturen vorhanden seien, hätten aber dennoch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe eine mittelschwere Spinalkanalstenose und degene rative Veränderungen ergeben. Im Vergleich zur MRI-Untersuchung aus dem Jahr 2010, welche eine grosse recessale Diskushernie L4/L5 links mit hochgradiger Spinalkanalstenose L5, Dorsalverlagerung der Cauda
equina und eine Kompres sion der recessalen Nervenwurzel L5 links ausgewiesen habe, hätten sich die bild gebenden Befunde daher spontan gebessert;
d ie aktuell bildgebenden Befunde seien nicht gravierend. Der THS-Wert für die Schilddrüsenfunktion sei normal, ebenso wie die Entzündungszeichen, der Rheumafaktor und die Anticitrullin -Antikörper .
Die vorhandenen strukturellen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nur zum Teil erklären. Eine angepasste Tätigkeit könne zu 100 % ausgeübt werden (Urk. 10/45/35).
Anlässlich der Untersuchung habe sie,
Dr. C.___, Gebrauchsspuren an den Fingerkuppen der Daumen und Zeigefinger feststellen können, was auf einen aktuell und seit längerem andauernden kraftvollen Handeinsatz der Beschwerde führerin hindeute. Der zudem kräftige Händedruck bei der Verabschiedung sei diskrepant zur in der Untersuchung gezeigten maximalen Handkraft von weniger als 5 % beidseits. Da keine rheumatologische Ursache für eine solche fast fehlende Handkraft bestehe (das Karpaltunnelsyndrom führe nicht zu einer derart ausge prägten Kraftminderung), sei von einer Selbstlimitierung auszugehen (Urk. 10/45/36).
Aufgrund der eingeschränkten Funktion der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Knie bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin. Aufgrund der Rückenfunktionseinschränkungen sei die Fähigkeit häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen, eingeschränkt. Wegen der Probleme in der Halswirbelsäule müssten zudem Überkopfarbeiten und Vibra tionen gemieden werden. Auch das längere Verharren in vornübergeneigter Hal tung (stehend oder sitzend) sei zu vermeiden und unerwartete, asymmetrische Lasteneinwirkungen seien auszuschliessen. Wechselbelastende Tätigkeiten wür den sich günstig auswirken (Urk. 10/45/37). Aufgrund der Gonarthrosen mit Kniegelenksinstabilität sei en die Fähigkeit zum Besteigen von Leitern und Gerüs ten, das Arbeiten in kauernder oder kniender Stellung, stehende Positionen sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtslaufen oder Herunterspringen eingeschränkt. Für wechselbelastende oder sitzende Tätigkeiten bestehe diesbe züglich keine Einschränkung. Das Hantieren mit Lasten bis zu einer Gewichtsli mite von 12.5 kg sei möglich. Die angestammte Tätigkeit als Büroreinigerin ent spreche dah er einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/45/38). Für die berufliche Wiedereingliederung bestehe grundsätzlich eine gute Prognose, welche jedoch durch IV-fremde Faktoren (Migrationshinter grund, lediglich vier Schuljahre, keine berufliche Ausbildung, geringe Berufserfahrung und geringe Deutschkennt nisse) erschwert werde (Urk. 10/45/39).
E. 3.3 Dr. D.___ stellte in seinem Gutachten vom 2 6. Oktober 2016 keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD
E. 3.4 Die bidisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 10/49) ergab, dass die Beschwerde führerin aufgrund der gestellten Diagnosen eine h als- und l endenwirbelsäulen - sowie knieschonende Tätigkeit mit maximalen Lasten bis 12.5
kg zu 100 % ausüben könne. Die angestammte Tätigkeit als Büroreinigerin wie auch eine ange passte Tätigkeit könne daher zu 100 % ausgeübt werden und es habe diesbezüg lich nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. 4. 4.1
Das bidisziplinäre
Gutachten basier t auf umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorak ten erstellt (Urk. 10/45 / 4 ff. und 10/ 50/5 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte ihre aktuellen Beschwerden gegenüber beiden Gutachtern detailliert schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 10/45/22 ff. und 10/50/19ff.) . Die geklagten Leiden wie die objektiven Befunde
fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 10/45/34 ff. und 10/50/38 ff.) . Insbesondere wurde auch eine labor chemische Kontrolle der Medikamente vorgenommen (Urk. 10/45/31-32). A usser dem erfolgte eine Aus ei nander setzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 10/ 45/39, Urk. 10/ 50/ 34 f., 50). Soweit die Beschwerdeführerin die Auswahl
der Gutachter kritisierte (E. 2.2), brachte sie nichts Konkretes vor, was Zweifel an deren Aus führungen zur gesundheitlichen Einschränkung und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchte.
Mithin erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Kriterien für eine beweiswerte med izinische Expertise (vgl.
E.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 F45.41). Hinweise auf weitere psychische Störungsbilder würden sich keine ergeben (Urk. 10/50/39-40).
Da das psychopathologische Bild durch die psychosozialen Belastungsfaktoren hervorgerufen werde, bestehe aus invalidenversicherungsrelevanter Sicht kein mittel- oder langfristiger Gesundheitsschaden. Eine allfällige depressive Episode könne – falls sie je bestanden habe – als remittiert erachtet werden. Die Beschwer deführerin sei in der Lage, die chronische Schmerzstörung zu überwinden. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe mittel- und langfristig nicht. Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, wobei die übrigen Familienmitglieder auch zur Mithilfe verpflichtet seien. Eine Diskrepanz zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte ergebe sich, da diese die IV-fremden Belastungsfaktoren bei der Beurteilung nicht ausgeschieden und nur die kurzfristige nicht aber die mit tel- und langfristige Arbeitsfähigkeit beurteilt hätten (Urk. 10/50/40-41).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00422
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom
31. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1957 geborene X.___ war zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin bei der A.___ AG und der B.___ AG tätig (Urk. 10/24 und 10/29). Am 1. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf die Folgen eines am Arbeitsplatz erlittenen Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/24). Diese klärte in der Folge die medizinischen sowie die erwerblichen Verhältnisse ab und holte insbe sondere ein bidisziplinäres (rheumatologisch es und psychiatrisch es) Gutachten (Urk. 10/45 und 10/50) ein. Nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Vor bescheid vom 8. November 2016, Urk. 10/52 und
Einwand vom 30. Januar 2017, Urk. 1 0/66) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. März 2017 ab (Urk. 2 [=Urk. 10/72]). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 9. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ein e ganze Rente der In validenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten Urk. 10/1-73) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin am 2 3. Mai 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 16. November 2017 (Urk. 12) liess sich die Beschwerdeführerin erneut ver nehmen, was der Beschwerdegegnerin am 1 7. November 2017 (Urk. 14) mitgeteilt wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach)ärztlicher seits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfä higkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisieren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.2.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Bes chwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, gemäss den medizinischen Abklärungen seien der Beschwerdeführerin Tätigkei ten mit häufigen Schlägen und Vibrationen sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalte nicht mehr möglich. Beim Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten sei eine Gewichtslimite von 12.5 kg zu beachten. Die bishe rige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin entspreche einer angepassten Tätigkeit und sei zu 100 % zumutbar. 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), sie leide an zahlreichen somatischen und psychischen Beschwerden. Die Beschwer degegnerin habe willkürlich ein bi- statt polydisziplinäres Gutachten erstellen las sen, um die Arztwahl selbst treffen zu können. Die ausgewählten Gutachter seien dafür bekannt, ihre Berichterstattungen versicherungsfreundlich auszuge stalten, weshalb sie in Zweifel zu ziehen seien. Ihre komplexe gesundheitliche Situation bedinge daher zwingend eine polydisziplinäre Begutachtung. Ihre schon jahrelang bestehenden Beschwerden hätten sich trotz fachärztlicher Behandlung bislang nicht gebessert und sowohl die behandelnden Ärzte als auch der beige zogene Rheumatologe hätten festgestellt, dass sie nicht arbeitsfähig sei, was sie in ihren Berichten auch entsprechend begründet hätten. Entgegen der gutachter lichen Einschätzung leide sie unter psychischen Beschwerden, welche ihre Arbeitsfähigkeit beeinfluss t e n . Dies zeige sich auch darin, dass sie sich im Zeit punkt des Verfügungserlasses in stationärer psychiatrischer Behandlung befun den habe. 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Oktober 2016 rheumatologisch und am 25. Oktober 2016 psychiatrisch begutachtet. Die Gutachter Dr. C.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. D.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, fassten die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin akten kundigen Berichte zusammen (Urk. 10/45/4 ff., 10/50/5 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2
Die rheumatologische Gutachterin Dr. C.___
diagnostizierte eine verminderte Belastbarkeit der Hals
- und Lenden wirbelsäule sowie der Knie, welche r sie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass . Bei der Halswirbelsäule bestehe eine Einschränkung aufgrund des kongenital etwas engen Spinalkanal s und der
degenerativen Veränderungen mit mittelschwerer Spinalkanalstenose C5/C6 sowie mittelschweren bis schweren Foraminalstenosen C5/C6 infolge Unk arthrose . Diese seien bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert und ohne radikuläre Zeichen. Die verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule ergebe sich aufgrund einer mittelschwere n Spinalkanalstenose L4/L5 und einer geringe n Spinalkanalstenose L3/L4 sowie degenerativer Veränderungen mit linksbetonten Protrusionen L3/L4 und L4/L5 mit Irritationen der Nervenwurzeln L4 und L5 links ohne Kompression s owie mittelschweren bis schwerer
Fora minalstenose L4/L5 links. Bildgebend zeige sich eine deutliche spontane Besse rung seit 2010; radikuläre Zeichen bestünden nicht. Die verminderte Belastbarkeit der Knie bestehe aufgrund leichter bis mässiger medialer Gonarthrosen. Den aus serdem festgestellten ausgedehnte n chronischen Schmerzen, der Adipositas Grad II, der arteriellen Hype rtonie, dem beidseitigen K arpaltunne l syndrom, dem Vita min-D Mangel und der
euthyreothen Struma multi nodosa mass sie keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 10/45/33).
Dr. C.___ führte aus, in der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen auf gefallen. So habe die Beschwerdeführerin oft aufgrund von Schmerzen gestöhnt, was unter Ablenkung nicht aufgetreten sei, ebenso sei der gezeigte inter mittierend hinkende Gang bei Ablenkung weggefallen. Es bestehe eine Hypo kyphose der Brustwirbelsäule; sämtliche Wirbelsäulenabschnitte seien jedoch normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden und der Lasègue beidseits normal. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Der Jobe - Test der Rotatorenmanschette sei normal und die Impingement -Zeichen wie auch die übrigen Drucktests wegen mangelnder Spezifität bei ausgedehnten chronischen Schmerzen nicht verwertbar. Alle 18
Tenderpoints sowie alle acht Kontrollpunkte der Dolorimetrie seien pathologisch, was einer Schmerzauswei tung entspreche. Trotz Adipositas bestehe eine erfreulich grosse Muskelmasse von 43 % (bei einem Normwert von 40 %). Eine langandauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 10/45/34).
Die Röntgenuntersuchung der Knie habe eine beidseitige Gonarthrose gezeigt (Urk. 10/45/34). Die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule habe den angebore nen leicht verengten Spinalkanal und die mässigen degenerativen Veränderungen aufgezeigt. Diese seien im Vergleich zu früheren MRI Untersuchungen (2012 und 2015) im Wesentlichen unverändert. Die Befunde seien nicht gravierend, insbe sondere da keine Kompressionen neurogener Strukturen vorhanden seien, hätten aber dennoch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe eine mittelschwere Spinalkanalstenose und degene rative Veränderungen ergeben. Im Vergleich zur MRI-Untersuchung aus dem Jahr 2010, welche eine grosse recessale Diskushernie L4/L5 links mit hochgradiger Spinalkanalstenose L5, Dorsalverlagerung der Cauda
equina und eine Kompres sion der recessalen Nervenwurzel L5 links ausgewiesen habe, hätten sich die bild gebenden Befunde daher spontan gebessert;
d ie aktuell bildgebenden Befunde seien nicht gravierend. Der THS-Wert für die Schilddrüsenfunktion sei normal, ebenso wie die Entzündungszeichen, der Rheumafaktor und die Anticitrullin -Antikörper .
Die vorhandenen strukturellen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nur zum Teil erklären. Eine angepasste Tätigkeit könne zu 100 % ausgeübt werden (Urk. 10/45/35).
Anlässlich der Untersuchung habe sie,
Dr. C.___, Gebrauchsspuren an den Fingerkuppen der Daumen und Zeigefinger feststellen können, was auf einen aktuell und seit längerem andauernden kraftvollen Handeinsatz der Beschwerde führerin hindeute. Der zudem kräftige Händedruck bei der Verabschiedung sei diskrepant zur in der Untersuchung gezeigten maximalen Handkraft von weniger als 5 % beidseits. Da keine rheumatologische Ursache für eine solche fast fehlende Handkraft bestehe (das Karpaltunnelsyndrom führe nicht zu einer derart ausge prägten Kraftminderung), sei von einer Selbstlimitierung auszugehen (Urk. 10/45/36).
Aufgrund der eingeschränkten Funktion der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Knie bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin. Aufgrund der Rückenfunktionseinschränkungen sei die Fähigkeit häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen, eingeschränkt. Wegen der Probleme in der Halswirbelsäule müssten zudem Überkopfarbeiten und Vibra tionen gemieden werden. Auch das längere Verharren in vornübergeneigter Hal tung (stehend oder sitzend) sei zu vermeiden und unerwartete, asymmetrische Lasteneinwirkungen seien auszuschliessen. Wechselbelastende Tätigkeiten wür den sich günstig auswirken (Urk. 10/45/37). Aufgrund der Gonarthrosen mit Kniegelenksinstabilität sei en die Fähigkeit zum Besteigen von Leitern und Gerüs ten, das Arbeiten in kauernder oder kniender Stellung, stehende Positionen sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtslaufen oder Herunterspringen eingeschränkt. Für wechselbelastende oder sitzende Tätigkeiten bestehe diesbe züglich keine Einschränkung. Das Hantieren mit Lasten bis zu einer Gewichtsli mite von 12.5 kg sei möglich. Die angestammte Tätigkeit als Büroreinigerin ent spreche dah er einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/45/38). Für die berufliche Wiedereingliederung bestehe grundsätzlich eine gute Prognose, welche jedoch durch IV-fremde Faktoren (Migrationshinter grund, lediglich vier Schuljahre, keine berufliche Ausbildung, geringe Berufserfahrung und geringe Deutschkennt nisse) erschwert werde (Urk. 10/45/39). 3.3
Dr. D.___ stellte in seinem Gutachten vom 2 6. Oktober 2016 keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) reaktiv auf/bei chronischer Schm erzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD 10 F45.41) und multiplen psychosozialen/soziokulturellen Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD 10 Z56), Ausbildung (ICD 10 Z55), öko n omischen Ver hältnissen (ICD 10 Z59) sowie Schwierigkeiten in der soziokulturellen Einge wöhnung (Sprachschwierigkeiten, ICD 10 F60.3) und sonstige belastende Lebens umstände, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (Urk. 10/50/42).
Die Beschwerdeführer in beklagte bei Dr. D.___ vor
allem, dass sie unter Schmerzen leide. Psychisch leide sie insbesondere an Nervosität, sei unkon zentriert und vergesse viel. Die psychische Symptomatik habe mit dem Auftreten der Schmerzen im Jahr 2010 begonnen und sich infolge der Arbeitslosigkeit und der finanziellen Schwierigkeiten akzentuiert. Sie mache sich aufgrund dieser Probleme viele Zukunftsgedanken und die Thematik Arbeitslosigkeit und finan zielle Schwierigkeiten beschäftige sie sehr. Die Schmerzen hätten 2010 zunächst lumbal begonnen und sich ab dem Jahr 2012 in der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine ausgebreitet. Seither leide sie unter einem Ganz körperschmerz. Schmerzfreie Phasen würden auch unter Analgetika nicht eintre ten (Urk. 10/50/25). Im Zeitraum, als sich ihre Schmerzen intensiviert hätten (2012), sei auch ihre Mutter gestorben, was ihr psychisch sehr weh getan und auch dazu geführt habe, dass ihr Blinddarm geplatzt sei . Die Schmerzen würden eine Intensität von sechs bis acht auf der visuellen Analogskala erreichen und kaum variieren. Unter körperlicher Belastung komme es zu einer Schmerzinten sivierung, ebenso unter psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, Ehestreit igkeiten, finanzielle Probleme, Urk. 10/50/26).
Dr. D.___ berichtete, bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Affektin kontinenz und die Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Der Augenkontakt sei sofort aufgenommen und gehalten worden. Psychomotorisch habe sich die Beschwerdeführerin ruhig und affektstabil gezeigt. Eine Bewusstsei nsstörung habe nicht vorgelegen.
D ie Beschwerdeführerin habe diverse Gedächtnisstö rungen beklagt, welche aber während des Untersuchs nicht objektivierbar gewe sen seien. Im Gegensatz zur geklagten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstö rung habe im Untersuch während der zweistündigen Exploration kein Abfall von Konzentration oder Aufmerksamkeit festgestellt werden können. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz ungestört, im Tempo sei das Denken regelrecht. Inhaltlich sei das Denken auf die schwierige psychosoziale Situatio n und die Schmerzen beschränkt, was auch eine innere Unruhe (Nervosi tät) bewirke. Im Zusammenhang mit den Schmerzen bestünden dysfunktionale Kognitionen bei beruflicher Perspektivlosigkeit und aufgrund der Kündigung Kränkungsgefühle. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt gut spürbar mit minim gedrückter Stimmungssituation und dysthymem Schmerzaffekt. Die Schwingungs fähigkeit sei kaum eingeschränkt; Freude und Interesse auf die schwierige psychosoziale Situation eingeschränkt. Es bestehe ein sozialer Rück zug bei fehlender soziokultureller Integration, erheblichen Sprachschwierigkeiten und fehlender Integrationsmotivation. Der Antrieb sei nicht gestört und die Psychomotorik unauffällig. Das Selbstwerterleben sei minim reduziert. Die Beschwerdeführerin beklage keine Energielosigkeit od er Müdigkeit und es bestünden keine zirkadianen Verlaufsmuste r (Urk. 10/50/29-31).
Auslöser der depressiven Verstimmung der Beschwerdeführerin seien ihre Schmerzen und der Arbeitsplatzkonflikt. Die fehlende soziokulturelle Einge wöhnung mit sozialer Isoliertheit infolge sprachlicher Schwierigkeiten, fehlender beruflicher Ausbildung und daraus resultierender finanzieller Problematik wür den das psychopathologische Bild zum Teil unterhalten. Die persönlichen Ressourcen schöpfe die Beschwerdeführerin derzeit nicht aus, sie habe sich in die Krankenrolle begeben und zeige ei ne erhebliche Selbstlimitierung, eine Aggrava tion oder Simulation liege jedoch nicht vor. Im Rahmen der beruflichen Perspek tivlosigkeit und der schwierigen psychosozialen Situation würden die Beschwer den jedoch in verdeutlichender Form vorgetragen. Die ehelichen und finanziellen Probleme stünden im Vordergrund des psychopathologischen Bildes und hätten zu einer leichten depressiven Verstimmung der Beschwerdeführerin beigetragen und diese zum Rückzug in die Krankenrolle stimuliert (Urk. 10/50/36).
Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin erstmals im Mai 2015 psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen. Die entsprechende Konzentration im Blutserumspiegel zeige, dass sie das Antidepressivum Deanxit überhaupt nicht einnehme und Fluanxol (Anm.: gemeint ist wohl Fluoxetin, vgl.
Laborwerte Urk. 10/50/33) unter dem therapeutischen Wirkspiegel liege. Dies deute auf einen nur leichten bis allfällig mässigen Leidensdruck hin. Eine krank heitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe nicht, weshalb von einer medikamentös unzureiche nden Behandlung auszugehen sei (Urk. 10/50/37).
Bei der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeits störung oder – akzentuierung . Ihre soziale Teilhabefähigkeit sei aus psychiatri scher Sicht allfällig minim eingeschränkt, stärker komme aber die fehlende sozio kulturelle Integration zum Tragen, da sie die deutsche Sprache kaum beherrsche. Aktuell würden psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren das psychopathologische Bild dominieren. Die depressive Verstimmung sei Folge der Schmerzen und vor allem des Verlusts der Arbeitsstelle, der Rentensistierung des Ehemannes, der finanziellen Schwierigkeiten und der Eheprobleme. Ebenfalls eine Rolle spiel ten dabei die schlechte schulische u nd berufliche Qualifikation, die Sprachprobleme und der fehlende Integrationswille bei einfach strukturierte r Per sönlichkeit. Es sei davon auszugehen, dass das psychopathologische Beschwer debild ohne die psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren nicht oder nur in sehr abgeschwächter Form bestünde (Urk. 10/50/37-38).
Diagnostisch sei von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auszugehen (ICD 10 F43.21). Die Psychopathologie sei unzureichend, um eine Depression zu begründen, weshalb die psychische Störung definitionsgemäss auf grund der Verhaltensabnormität bei Änderung der Lebensumstände als Anpassungs störung zu klassifizieren sei. Dem rheumatologischen Gutachten (E. 3.2) könne zudem entnommen werden, dass sich die geklagten Schmerzen nur teilweise rheumatologisch erklären liessen und zudem Diskrepanzen festgestellt worden seien. Aus psychiatrischer Sicht sei daher eine Schmerzverarbeitungsstö rung zu prüfen. Das somatische Krankheitskonzept der Beschwerdeführerin und das Auftreten der Schmerzen im Zusammenhang mit sowie deren Abhängigkeit von psychosozialen Belastungsfaktoren wie auch d er hohe Schmerzlevel mit geringer Variabilität erfülle die Kriterien zur Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41). Hinweise auf weitere psychische Störungsbilder würden sich keine ergeben (Urk. 10/50/39-40).
Da das psychopathologische Bild durch die psychosozialen Belastungsfaktoren hervorgerufen werde, bestehe aus invalidenversicherungsrelevanter Sicht kein mittel- oder langfristiger Gesundheitsschaden. Eine allfällige depressive Episode könne – falls sie je bestanden habe – als remittiert erachtet werden. Die Beschwer deführerin sei in der Lage, die chronische Schmerzstörung zu überwinden. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe mittel- und langfristig nicht. Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, wobei die übrigen Familienmitglieder auch zur Mithilfe verpflichtet seien. Eine Diskrepanz zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte ergebe sich, da diese die IV-fremden Belastungsfaktoren bei der Beurteilung nicht ausgeschieden und nur die kurzfristige nicht aber die mit tel- und langfristige Arbeitsfähigkeit beurteilt hätten (Urk. 10/50/40-41). 3.4
Die bidisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 10/49) ergab, dass die Beschwerde führerin aufgrund der gestellten Diagnosen eine h als- und l endenwirbelsäulen - sowie knieschonende Tätigkeit mit maximalen Lasten bis 12.5
kg zu 100 % ausüben könne. Die angestammte Tätigkeit als Büroreinigerin wie auch eine ange passte Tätigkeit könne daher zu 100 % ausgeübt werden und es habe diesbezüg lich nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. 4. 4.1
Das bidisziplinäre
Gutachten basier t auf umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorak ten erstellt (Urk. 10/45 / 4 ff. und 10/ 50/5 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte ihre aktuellen Beschwerden gegenüber beiden Gutachtern detailliert schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 10/45/22 ff. und 10/50/19ff.) . Die geklagten Leiden wie die objektiven Befunde
fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 10/45/34 ff. und 10/50/38 ff.) . Insbesondere wurde auch eine labor chemische Kontrolle der Medikamente vorgenommen (Urk. 10/45/31-32). A usser dem erfolgte eine Aus ei nander setzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 10/ 45/39, Urk. 10/ 50/ 34 f., 50). Soweit die Beschwerdeführerin die Auswahl
der Gutachter kritisierte (E. 2.2), brachte sie nichts Konkretes vor, was Zweifel an deren Aus führungen zur gesundheitlichen Einschränkung und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchte.
Mithin erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Kriterien für eine beweiswerte med izinische Expertise (vgl.
E.
1.4), weshalb darauf abzustellen ist. 4.2
Die begutachtende Rheumatologin Dr. C.___
stellte anlässlich der klinischen Untersuchung insbesondere eine normale Beweglichkeit der Wirbelsäule und der grossen Gelenke fest und fand keine radikuläre n Zeichen. Bildgebend zeigten sich jedoch an Hals- und Lendenwirbelsäule sowie an den Knien degenerative Verän derungen,
weshalb die Gutachterin
nur noch Tätigkeiten als zumutbar erachtete, welche mit einer entsprechenden Schonung von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie Knie einher geht und erstellte hierauf bezogen ein entsprechendes Belastungsprofil . Ausserdem stellte Dr. C.___ während der Untersuchung diverse Diskrepanzen fest, wie etwa, dass unter Ablenkung das Schmerzstöhnen und der hinkende Gang weggefallen seien, die Muskelmasse trotz anamnestisch körperlicher Schonung über dem Normwert lag und sich die gezeigte, fast fehlende Handkraft nicht mit den Gebrauchsspuren an den Händen und dem kräf tigen Händedruck vereinbaren liessen (vgl. E. 3.2). Die Einschätzung von Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hinter grund nicht zu beanstanden. 4.3
Auch Dr. D.___ konnte in seiner psychiatrischen Untersuchung kaum relevante Befunde erheben und stellte hauptsächlich ein inhaltlich auf die Schmerzen und die psychosoziale Situation eingeengtes Denken mit minim gedrückter Stimmungssituation sowie dysfunktionale n Kognitionen in Bezug auf die geklagten Schmerzen fest. Da diese Psychopathologie nicht zur Diagnose einer depressiven Störung ausreiche, diagnostizierte er eine Anpassungsstörung sowie aufgrund der somatisch nicht gänzlich begründbaren Schmerzen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fa ktoren, denen er keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (E. 3.3). Das Gutachten von Dr. D.___ enthält Angaben zu sämtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.2.3) . Nebst den wenig ausgeprägten Befunden stellte er fest, dass noch keine Thera pieresistenz besteh e, sondern die pharmakologische Behandlung gemäss dem erhobenen Medikamentenspiegel - mit unter dem therapeutischen Bereich liegen den Werten - nachweislich ungenügend ausgeschöpft werde . Im Rahmen der Komorbidität würdigte er die von der Beschwerdeführerin geklagten somatischen Schmerzen . Die infolge fehlender schulischer und beruflicher Ausbildung beein trächtigten persönlichen Ressourcen erachtete er von der Beschwerdeführerin als nicht ausgeschöpft, da diese sich in die Krankenrolle begebe und eine Selbstlimi tierung zeige. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse und der mangelnden Integration beschrieb Dr. D.___ einen sozialen Rückzug. Das Aktivitäts niveau erachtete er aufgrund der geklagten Schmerzen als leicht eingeschränkt. Den Leidensdruck beschrieb er als mässig, da sich di e Beschwerdeführerin erst seit 2015 in fachpsychiatrische r Behandlung befind e und ausserdem die P h a r ma kotherapie nicht eingehalten werde (E. 3.3). Zusammenfassend lassen die Stan dardfaktoren nicht auf eine erhebliche funktionelle Einschränkung der Arbeits fähigkeit schliessen. Nachdem zudem Dr. D.___ ausdrücklich darauf hin wies, das bei der Beschwerdeführerin vorherrschende psychopathologische Bild gründe in psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 10/50/38), ist es nicht zu beanstanden, dass der Gutachter das Vorliegen eines invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden verneinte (E. 3.3), vermag ein psycho sozial bedingtes Beschwerdebild rechtlich eine Invalidität doch nicht zu begrün den und erübrigte sich unter diesen Umständen gar eine Indikatoren geleitete Überprüfung der psychischen Leiden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2)
4. 4
An dieser gutachterlichen Einschätzungen vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte nicht s
zu ändern .
Vorab ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29.
Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Im Bericht des Medizinischen Zentrums E.___
vom 6. Januar 2017 (Urk. 10/62 = Urk. 3/2) führten die behandelnden Ärzte vorab die von der Beschwerdeführerin anamnestisch geklagten Beschwerden auf. Zudem erhoben sie eigene Befunde insbesondere in orthopädisch/rheumatologischer und psycho somatischer Sicht (vgl. Urk. 10/62/4-5). Während ihre Erkenntnisse im Wesentli chen denjenigen des
Gutachten s entspr achen (vgl. Urk. 10/45/25 ff.),
schlossen
die Ärzte des E.___
auf eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Der Bericht vom 9. Oktober 2017 (Urk. 13) übt sodann über wiegend appellatorische Kritik a m erstatteten
bidisziplinären Gutachten und wür digt die wiederum im Wesentlichen gleichen Befunde und Erkenntnisse anders als dies die Gutachter taten (vgl. exemplarisch Urk. 13 S. 2: die Beschwerde führerin habe kaum Sprachprobleme, da sie sich innerhalb der 70-köpfigen Familie bewege). Wichtige Aspekte, welche anlässlich der Begutachtung unbe rücksichtigt geblieben wären, werden in den beiden Berichten des E.___ nicht benannt, weshalb sie nicht geeignet sind, die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen. Dr. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie berich tete am 27. Februar 2017 (Urk. 10/69 = Urk. 3/5) ebenfalls nicht über Befunde, welche im Zeitpunkt des Gutachtens un bekannt gewesen wären . Insbesondere beurteilte er die MRI-Aufnahmen, welche bereits für das Gutachten vorlagen, anders, als es Dr. C.___ tat. Soweit er eine neurologische Abklärung der wie von ihm benannten Ptose für unerlässlich erachtete, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin persönlich untersuchte und offensichtlich keine pathologische Veränderung am Auge feststellen konnte. Dafür, dass dies bezüglich eine relevante Erkrankung vorliegen könnte, welche entsprechende Untersuchungen notwendig machte, fehlen denn auch Hinweise in den Berichten der behandelnden Ärzte. Sodann ergehen die Aussagen von Dr. F.___ in Bezug auf die psychischen Beschwerdeklagen fachfremd. Insgesamt vermag damit auch dieser Bericht die Einschätzung der Gutachter nicht in Frage zu stellen.
Die Klinik G.___
beschrieb schliesslich am 23. Februar 2017 ein altersent sprechend unauffälliges MRT des Schädels ohne Anhalt für einen Tumor, eine Blutun g oder ein Volumendefizit (Urk. 3/4), und im Bericht der Psychiatrischen K linik H.___ vom 8. März 2017 (Urk. 3/6) wurde auf eine bekannte, seit Jahren bestehende depressive Störung hingewiesen. Eine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte darin nicht.
Letztlich vermögen damit die aufgelegten Arztberichte keine neuen Befunde zu erheben oder neue Aspekte zu benennen, welche nicht bereits in den Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ Berücksichtigung gefunden hätten. Zur Beurteilung der Gesundheitsschädigung und deren funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist daher auf die beweiskräftige gutachterliche Ein schätzung abzustützen, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 4.5
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Büroreinigung wie auch in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vgl. E. 3.4) vollständig arbeitsfähig ist . Bei einer vollstän digen Arbeitsfä higkeit in der Tätigkeit als Büroreinigerin resultiert kein Invalidi täts grad. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wäre ein Einkommensvergleich durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung ver fügt und in ihrer bisherigen Erwerbsbiografie ausschliesslich Hilfstätigkeiten aus übte (Urk. 10/29, 10/24/5, 10/50/24), welche ihr zumindest bei leichter bis mittlerer Belastung weiterhin zumutbar sind, entsteht ihr auch in einer angepass ten Tätigkeit kein Einkommensverlust. Selbst bei Anrechnung eines maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % würde somit kein rentenbegründender Inva liditätsgrad resultieren. 5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen . 6.
6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 8). Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 6.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3
Die Beschwerdeführer in
ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 9. April 2017 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier