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IV.2017.00420

Keine Anzeichen auf eine psychiatrische Erkrankung, IV-Stelle veranlasste zu Recht keine weiteren medizinischen Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2017-08-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1969 geborene X.___ meldete sich am 16. Februar 2016 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf massive Rückenschmerzen nach einem Unfall am 30. September 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Diese tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/9-10, 9/11, 9/16-17) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/14, 9/22). Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ver neinte sie sodann mit Verfügung vom 28. November 2016 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/32). Nachdem die Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt hatte, sie habe die Verfügung vom 28. November 2016 nicht erhalten (Urk. 9/33-34), wurde ihr die Verfügung mit Schreiben vom 15. März 2017 erneut zugestellt (Urk. 9/35). 2.

Mit Eingabe vom 10. April 2017 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2016 und beantragte, es sei ihr eine Invaliden rente zuzusprechen oder es seien Integrationsmassnahmen anzuordnen (Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom 13. April 2017 setzte das hiesige Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Begründung ihres Begehrens an und wies gleichzeitig das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab (Urk. 4). Am 20. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe ein (Urk. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2017 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Zusprechung von Integrati onsmassnahmen (Urk. 1). 1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.3

In der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 2) wurde einzig der Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung beurteilt. Zu ei nem allfälligen Anspruch auf Integrationsmassnahmen wurde keine Stellung genommen. Vielmehr war der Beschwerdeführerin bereits am 8. Juli 2016 mit geteilt worden, dass keine beruflichen Massnahmen realisiert werden könnten. In der Mitteilung wurde darauf hingewiesen, dass eine beschwerdefähige Verfü gung verlangt werden könne (Urk. 9/20 S. 2), was die Beschwerdeführerin un terliess. Da der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der an gefochtenen Verfügung war, fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, womit auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3.

3.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall am 30. September 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit als land wirtschaftliche Mitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig. Leichte, angepasste Tätig keiten seien ihr jedoch seit dem März 2016 zu 100 % zumutbar, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 1). 3.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht abgeklärt worden, ob eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses vorliege, die eine Arbeitsun fähigkeit begründe. Damit sei die IV-Stelle ihrer Abklärungspflicht nicht genü gend nachgekommen (Urk. 1 S. 2, Urk. 6). 4.

4.1

Im Bericht der Y.___ vom 10. November 2015 wurde festgehal ten, die Versicherte habe am 1. Oktober 2015 einen Sturz auf das Gesäss und den Rücken erlitten und klage nun über starke lumbale Schmerzen. Die MR-Untersuchung zeige keine Fraktur an der Lendenwirbelsäule oder im Bereich des Sakrums bzw. des Iliosakralgelenks. Bei L2/3 finde sich eine ungewöhnlich schmalbasige und relativ weit nach kranial luxierte Diskushernie mit Tangie rung der Wurzel L2 und wahrscheinlich auch der Wurzel L3. Relevante dege nerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule lägen nicht vor (Urk. 9/10 S. 3-4). 4.2

Im Bericht der Y.___ vom 14. Dezember 2015 wurde über eine MRI-Untersuchung der Hals- und Brustwirbelsäule berichtet. Ein Knochenmark- oder Weichteilödem liege nicht vor. Auch der kraniozervikale Übergang sei un auffällig. Der Spinalkanal sowie sämtliche Neuroforamina seien geräumig, eine Alteration einer neuralen Struktur sei nicht erkennbar. Insgesamt bestehe keine fassbare Pathologie an der Hals- und Brustwirbelsäule (Urk. 9/10 S. 2). 4.3

Im Bericht des behandelnden Chiropraktors vom 18. Januar 2016 wurde fol gende Diagnose aufgeführt (Urk. 9/14 S. 10): - chronisches unfallbedingtes zervikospondylogenes und lumbo- spondyloge nes Schmerzsyndrom bei leichten degenerativen Ver änderungen der mittleren Halswirbelsäule sowie nach kranial und rechtslateral luxierter Diskushernie L2/L3 mit Tangierung der Wurzel L2 und möglicherweise auch L3 rechts

Die Versicherte berichte über Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Ausstrahlun gen bis in die Unterarme. Teilweise bemerke sie auch Dysästhesien in den Händen und Füssen. Initial habe sie auch Dysästhesien in der Flanke und im Unterbauchbereich rechts verspürt. Zudem habe sie Nackenschmerzen, be gleitet von hartnäckigen Kopfschmerzen und Schwindelzuständen. Der Rücken fühle sich verschoben und blockiert an (Urk. 9/14 S. 10).

Rechts seien ein Beckentiefstand sowie ein Schulter- und Kopftiefstand erkenn bar. Das Gangbild sei normal, der Zehen- und Fersengang gut durchführbar. Die Patientin leide an einem therapierefraktären zervikospondylogenen und lum bospondylogenen Schmerzsyndrom, das durch das Unfallereignis ausgelöst worden sei (Urk. 9/14 S. 11). 4.4

Im Bericht des Vertrauensarztes des Unfallversicherers vom 1. Februar 2016 wurde festgehalten, im Rahmen der bildgebenden Abklärungen habe keine un fallkausale, morphologische Läsion an der Wirbelsäule nachgewiesen werden können. Die Beschwerden an der Halswirbelsäule seien ätiologisch unklar. Der Status quo sine sei seines Erachtens bis spätestens Ende Februar 2016 erreicht. Rein unfallbedingt sei von einer guten Prognose auszugehen, unfallbedingte bleibende Schäden seien nicht zu erwarten (Urk. 9/22 S. 23). 4.5

Am 29. Juli 2016 nahm der Vertrauensarzt des Unfallversicherers erneut Stel lung und legte dar, unter Berücksichtigung der Unfallbeschreibung könne überwiegend wahrscheinlich von einer Rückenkontusion/Distorsion ausgegan gen werden. Strukturverletzungen lägen jedoch nicht vor (Urk. 9/22 S. 4). 4.6

Am 14. Oktober 2016 nahm Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, von Seiten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Stellung zu den medizi nischen Akten. Er führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit auf (Urk. 9/26 S. 3): - therapierefraktäres cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit - leicht degenerativen Veränderungen der mittleren Halswirbelsäule - nach kranial und rechtslateral luxierter Diskushernie L2/L3 mit Tangie rung der Wurzel L2, möglicherweise auch L3 rechts

Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Versicherten seien kein schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, keine überwiegende Geh- und Stehbe lastung sowie Kälte-/Nässe-Exposition mehr zumutbar. Zudem sollte das Ver harren in Zwangshaltungen vermieden werden. Aus diesem Grund sei sie in ih rer angestammten Tätigkeit als Hilfsbäuerin vollständig arbeitsunfähig. Für leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportie ren von Lasten mit mehr als 5 kg sei sie indessen vollständig arbeitsfähig (Urk. 9/26 S. 3). 5.

Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung des RAD-Arztes und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit aus. Die Einschätzung des RAD-Arztes steht in Einklang mit den Arztberichten. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Gesundheitszustand aus somatischer Sicht korrekt beurteilt wurde (Urk. 1 S. 2), womit feststeht, dass aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist.

Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, die IV-Stelle habe zu Unrecht nicht abgeklärt, ob eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses vor liege. Damit habe sie die Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt (Urk. 1).

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialver - sicherungspro zess sind vom Untersuc hungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozial ver - sicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Be urteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klar heit besteht (SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_654/2012 vom 2 1. Februar 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle noch im Verfügungszeitpunkt in psychiatrischer Behandlung befunden hat. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie in ihrer Anmeldung lediglich massive Rückenschmerzen an. Psychiatrische Leiden wur den nicht genannt (Urk. 9/2 S. 6). In den Berichten der behandelnden Ärzte fin den sich ebenfalls keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Er krankung. Der behandelnde Chiropraktiker wies in seinem Bericht vom 31. März 2016 darauf hin, es habe sich beim Sturz um ein banales Trauma gehandelt (Urk. 9/22 S. 16). Inwiefern dadurch ein psychisches Leiden hätte ausgelöst werden können, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht erläutert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle wei tere medizinische Abklärungen nicht als notwendig erachtete.

Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit aus. 6. 6.1

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesund heitsschadens mit einem Beschäftigungsgrad von rund 80 % erwerbstä tig war (Urk. 8/16 S. 2). Sie ist Mutter zweier in den Jahren 2002 und 2005 ge borener Kinder (Urk. 8/2 S. 3). Unter Berücksichtigung dessen, dass Kinder in diesem Alter nach wie vor Betreuung benötigen, ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig wäre. 6.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 6.3 6.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3.2

Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi cherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fort gesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Ge sundheitsbeeinträchtigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.3.3).

Die Beschwerdeführerin war bei Eintritt des Gesundheitsschadens als landwirt schaftliche Mitarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % tätig und er zielte ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 48‘432.-- (Urk. 9/16 S. 2, was in etwa dem tatsächlich ausbezahlten Lohn ab dem Monat Mai 2015 entspricht [vgl. Urk. 9/16 S. 21 ff.]). Gemäss Angaben des Arbeitgebers hätte sie auch im Jahr 2016 (Eintritt des Gesundheitsschadens am 30. September 2015 [Urk. 9/2 S. 4]) dieses Einkommen erzielt (Urk. 9/16 S. 3). Damit ist dem Einkommensver gleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 6.3.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Das Abstellen auf die Lohnstatistik erfolgt bloss subsidiär, das heisst diese darf nur beigezogen werden , wenn eine Ermittlung des Invali deneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführe rin ist auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzu stellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘112.- - auszugehen (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzni veau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2‘630 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘ 709 Punkte im Jahr 201 6 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Sta tistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Ar beit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeits kosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies bei einem Beschäfti gungsgrad von 80 %, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 42‘389 .- - (Fr. 4‘112.- - / 40 x 41,7 x 12 / 2 ‘ 630 x 2 ‘709 x 0, 8 ).

Ein leidensbedingter Abzug erscheint angesichts dessen, dass die gesundheitlich bedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt wurden, nicht angezeigt. 6.3.4

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 42‘389.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 48‘432.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 6‘043.--, was einer Einschränkung von rund 12 % und einem gewichteten Teilinvalidi tätsgrad von rund 10 % (0.8 x 12) entspricht. 6.4

6.4.1

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erle digung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der In validitätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Fa milienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung übli cherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien angehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wä ren. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 6.4.2

Die IV-Stelle verzichtete darauf, eine Haushaltsabklärung vorzunehmen. Dies ist nicht zu beanstanden, da selbst unter Annahme einer 100%igen Einschränkung im Haushalt ein rentenausschliessendender Invaliditätsgrad vorliegen würde, wie nachstehende Ausführungen zeigen werden. 6.4.3

Unter Annahme einer vollständigen Einschränkung im Aufgabenbereich Haus halt ergäbe sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 20 % (100 x 0.2). 6.5

Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert selbst un ter der unwahrscheinlichen Annahme einer 100%igen Einschränkung im Auf gabenbereich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %. 6.6

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 28. November 2016 nicht zu beanstan den und die Beschwerde abzuweisen. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.- - festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Keiser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die 1969 geborene X.___ meldete sich am 16. Februar 2016 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf massive Rückenschmerzen nach einem Unfall am 30. September 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Diese tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/9-10, 9/11, 9/16-17) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/14, 9/22). Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ver neinte sie sodann mit Verfügung vom 28. November 2016 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/32). Nachdem die Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt hatte, sie habe die Verfügung vom 28. November 2016 nicht erhalten (Urk. 9/33-34), wurde ihr die Verfügung mit Schreiben vom 15. März 2017 erneut zugestellt (Urk. 9/35).

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Zusprechung von Integrati onsmassnahmen (Urk. 1).

E. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.3 In der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 2) wurde einzig der Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung beurteilt. Zu ei nem allfälligen Anspruch auf Integrationsmassnahmen wurde keine Stellung genommen. Vielmehr war der Beschwerdeführerin bereits am 8. Juli 2016 mit geteilt worden, dass keine beruflichen Massnahmen realisiert werden könnten. In der Mitteilung wurde darauf hingewiesen, dass eine beschwerdefähige Verfü gung verlangt werden könne (Urk. 9/20 S. 2), was die Beschwerdeführerin un terliess. Da der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der an gefochtenen Verfügung war, fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, womit auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

E. 2 Mit Eingabe vom 10. April 2017 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2016 und beantragte, es sei ihr eine Invaliden rente zuzusprechen oder es seien Integrationsmassnahmen anzuordnen (Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom 13. April 2017 setzte das hiesige Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Begründung ihres Begehrens an und wies gleichzeitig das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab (Urk. 4). Am 20. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe ein (Urk. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2017 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3.

3.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall am 30. September 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit als land wirtschaftliche Mitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig. Leichte, angepasste Tätig keiten seien ihr jedoch seit dem März 2016 zu 100 % zumutbar, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 1). 3.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht abgeklärt worden, ob eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses vorliege, die eine Arbeitsun fähigkeit begründe. Damit sei die IV-Stelle ihrer Abklärungspflicht nicht genü gend nachgekommen (Urk. 1 S. 2, Urk. 6). 4.

4.1

Im Bericht der Y.___ vom 10. November 2015 wurde festgehal ten, die Versicherte habe am 1. Oktober 2015 einen Sturz auf das Gesäss und den Rücken erlitten und klage nun über starke lumbale Schmerzen. Die MR-Untersuchung zeige keine Fraktur an der Lendenwirbelsäule oder im Bereich des Sakrums bzw. des Iliosakralgelenks. Bei L2/3 finde sich eine ungewöhnlich schmalbasige und relativ weit nach kranial luxierte Diskushernie mit Tangie rung der Wurzel L2 und wahrscheinlich auch der Wurzel L3. Relevante dege nerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule lägen nicht vor (Urk. 9/10 S. 3-4). 4.2

Im Bericht der Y.___ vom 14. Dezember 2015 wurde über eine MRI-Untersuchung der Hals- und Brustwirbelsäule berichtet. Ein Knochenmark- oder Weichteilödem liege nicht vor. Auch der kraniozervikale Übergang sei un auffällig. Der Spinalkanal sowie sämtliche Neuroforamina seien geräumig, eine Alteration einer neuralen Struktur sei nicht erkennbar. Insgesamt bestehe keine fassbare Pathologie an der Hals- und Brustwirbelsäule (Urk. 9/10 S. 2). 4.3

Im Bericht des behandelnden Chiropraktors vom 18. Januar 2016 wurde fol gende Diagnose aufgeführt (Urk. 9/14 S. 10): - chronisches unfallbedingtes zervikospondylogenes und lumbo- spondyloge nes Schmerzsyndrom bei leichten degenerativen Ver änderungen der mittleren Halswirbelsäule sowie nach kranial und rechtslateral luxierter Diskushernie L2/L3 mit Tangierung der Wurzel L2 und möglicherweise auch L3 rechts

Die Versicherte berichte über Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Ausstrahlun gen bis in die Unterarme. Teilweise bemerke sie auch Dysästhesien in den Händen und Füssen. Initial habe sie auch Dysästhesien in der Flanke und im Unterbauchbereich rechts verspürt. Zudem habe sie Nackenschmerzen, be gleitet von hartnäckigen Kopfschmerzen und Schwindelzuständen. Der Rücken fühle sich verschoben und blockiert an (Urk. 9/14 S. 10).

Rechts seien ein Beckentiefstand sowie ein Schulter- und Kopftiefstand erkenn bar. Das Gangbild sei normal, der Zehen- und Fersengang gut durchführbar. Die Patientin leide an einem therapierefraktären zervikospondylogenen und lum bospondylogenen Schmerzsyndrom, das durch das Unfallereignis ausgelöst worden sei (Urk. 9/14 S. 11). 4.4

Im Bericht des Vertrauensarztes des Unfallversicherers vom 1. Februar 2016 wurde festgehalten, im Rahmen der bildgebenden Abklärungen habe keine un fallkausale, morphologische Läsion an der Wirbelsäule nachgewiesen werden können. Die Beschwerden an der Halswirbelsäule seien ätiologisch unklar. Der Status quo sine sei seines Erachtens bis spätestens Ende Februar 2016 erreicht. Rein unfallbedingt sei von einer guten Prognose auszugehen, unfallbedingte bleibende Schäden seien nicht zu erwarten (Urk. 9/22 S. 23). 4.5

Am 29. Juli 2016 nahm der Vertrauensarzt des Unfallversicherers erneut Stel lung und legte dar, unter Berücksichtigung der Unfallbeschreibung könne überwiegend wahrscheinlich von einer Rückenkontusion/Distorsion ausgegan gen werden. Strukturverletzungen lägen jedoch nicht vor (Urk. 9/22 S. 4). 4.6

Am 14. Oktober 2016 nahm Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, von Seiten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Stellung zu den medizi nischen Akten. Er führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit auf (Urk. 9/26 S. 3): - therapierefraktäres cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit - leicht degenerativen Veränderungen der mittleren Halswirbelsäule - nach kranial und rechtslateral luxierter Diskushernie L2/L3 mit Tangie rung der Wurzel L2, möglicherweise auch L3 rechts

Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Versicherten seien kein schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, keine überwiegende Geh- und Stehbe lastung sowie Kälte-/Nässe-Exposition mehr zumutbar. Zudem sollte das Ver harren in Zwangshaltungen vermieden werden. Aus diesem Grund sei sie in ih rer angestammten Tätigkeit als Hilfsbäuerin vollständig arbeitsunfähig. Für leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportie ren von Lasten mit mehr als 5 kg sei sie indessen vollständig arbeitsfähig (Urk. 9/26 S. 3). 5.

Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung des RAD-Arztes und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit aus. Die Einschätzung des RAD-Arztes steht in Einklang mit den Arztberichten. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Gesundheitszustand aus somatischer Sicht korrekt beurteilt wurde (Urk. 1 S. 2), womit feststeht, dass aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist.

Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, die IV-Stelle habe zu Unrecht nicht abgeklärt, ob eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses vor liege. Damit habe sie die Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt (Urk. 1).

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialver - sicherungspro zess sind vom Untersuc hungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozial ver - sicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Be urteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klar heit besteht (SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_654/2012 vom 2 1. Februar 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle noch im Verfügungszeitpunkt in psychiatrischer Behandlung befunden hat. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie in ihrer Anmeldung lediglich massive Rückenschmerzen an. Psychiatrische Leiden wur den nicht genannt (Urk. 9/2 S. 6). In den Berichten der behandelnden Ärzte fin den sich ebenfalls keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Er krankung. Der behandelnde Chiropraktiker wies in seinem Bericht vom 31. März 2016 darauf hin, es habe sich beim Sturz um ein banales Trauma gehandelt (Urk. 9/22 S. 16). Inwiefern dadurch ein psychisches Leiden hätte ausgelöst werden können, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht erläutert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle wei tere medizinische Abklärungen nicht als notwendig erachtete.

Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit aus. 6.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesund heitsschadens mit einem Beschäftigungsgrad von rund 80 % erwerbstä tig war (Urk. 8/16 S. 2). Sie ist Mutter zweier in den Jahren 2002 und 2005 ge borener Kinder (Urk. 8/2 S. 3). Unter Berücksichtigung dessen, dass Kinder in diesem Alter nach wie vor Betreuung benötigen, ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig wäre.

E. 6.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 6.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 6.3.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi cherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fort gesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Ge sundheitsbeeinträchtigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.3.3).

Die Beschwerdeführerin war bei Eintritt des Gesundheitsschadens als landwirt schaftliche Mitarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % tätig und er zielte ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 48‘432.-- (Urk. 9/16 S. 2, was in etwa dem tatsächlich ausbezahlten Lohn ab dem Monat Mai 2015 entspricht [vgl. Urk. 9/16 S. 21 ff.]). Gemäss Angaben des Arbeitgebers hätte sie auch im Jahr 2016 (Eintritt des Gesundheitsschadens am 30. September 2015 [Urk. 9/2 S. 4]) dieses Einkommen erzielt (Urk. 9/16 S. 3). Damit ist dem Einkommensver gleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen.

E. 6.3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Das Abstellen auf die Lohnstatistik erfolgt bloss subsidiär, das heisst diese darf nur beigezogen werden , wenn eine Ermittlung des Invali deneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführe rin ist auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzu stellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘112.- - auszugehen (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzni veau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2‘630 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘ 709 Punkte im Jahr 201 6 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Sta tistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Ar beit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeits kosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies bei einem Beschäfti gungsgrad von 80 %, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 42‘389 .- - (Fr. 4‘112.- - / 40 x 41,7 x 12 / 2 ‘ 630 x 2 ‘709 x 0,

E. 6.3.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 42‘389.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 48‘432.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 6‘043.--, was einer Einschränkung von rund 12 % und einem gewichteten Teilinvalidi tätsgrad von rund 10 % (0.8 x 12) entspricht.

E. 6.4.1 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erle digung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der In validitätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Fa milienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung übli cherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien angehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wä ren. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N.

E. 6.4.2 Die IV-Stelle verzichtete darauf, eine Haushaltsabklärung vorzunehmen. Dies ist nicht zu beanstanden, da selbst unter Annahme einer 100%igen Einschränkung im Haushalt ein rentenausschliessendender Invaliditätsgrad vorliegen würde, wie nachstehende Ausführungen zeigen werden.

E. 6.4.3 Unter Annahme einer vollständigen Einschränkung im Aufgabenbereich Haus halt ergäbe sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 20 % (100 x 0.2).

E. 6.5 Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert selbst un ter der unwahrscheinlichen Annahme einer 100%igen Einschränkung im Auf gabenbereich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %.

E. 6.6 Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 28. November 2016 nicht zu beanstan den und die Beschwerde abzuweisen. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.- - festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Keiser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

E. 8 ).

Ein leidensbedingter Abzug erscheint angesichts dessen, dass die gesundheitlich bedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt wurden, nicht angezeigt.

E. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00420 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom 3. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1969 geborene X.___ meldete sich am 16. Februar 2016 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf massive Rückenschmerzen nach einem Unfall am 30. September 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Diese tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/9-10, 9/11, 9/16-17) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/14, 9/22). Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ver neinte sie sodann mit Verfügung vom 28. November 2016 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/32). Nachdem die Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt hatte, sie habe die Verfügung vom 28. November 2016 nicht erhalten (Urk. 9/33-34), wurde ihr die Verfügung mit Schreiben vom 15. März 2017 erneut zugestellt (Urk. 9/35). 2.

Mit Eingabe vom 10. April 2017 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2016 und beantragte, es sei ihr eine Invaliden rente zuzusprechen oder es seien Integrationsmassnahmen anzuordnen (Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom 13. April 2017 setzte das hiesige Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Begründung ihres Begehrens an und wies gleichzeitig das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab (Urk. 4). Am 20. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe ein (Urk. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2017 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Zusprechung von Integrati onsmassnahmen (Urk. 1). 1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.3

In der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 2) wurde einzig der Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung beurteilt. Zu ei nem allfälligen Anspruch auf Integrationsmassnahmen wurde keine Stellung genommen. Vielmehr war der Beschwerdeführerin bereits am 8. Juli 2016 mit geteilt worden, dass keine beruflichen Massnahmen realisiert werden könnten. In der Mitteilung wurde darauf hingewiesen, dass eine beschwerdefähige Verfü gung verlangt werden könne (Urk. 9/20 S. 2), was die Beschwerdeführerin un terliess. Da der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der an gefochtenen Verfügung war, fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, womit auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3.

3.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall am 30. September 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit als land wirtschaftliche Mitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig. Leichte, angepasste Tätig keiten seien ihr jedoch seit dem März 2016 zu 100 % zumutbar, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 1). 3.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht abgeklärt worden, ob eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses vorliege, die eine Arbeitsun fähigkeit begründe. Damit sei die IV-Stelle ihrer Abklärungspflicht nicht genü gend nachgekommen (Urk. 1 S. 2, Urk. 6). 4.

4.1

Im Bericht der Y.___ vom 10. November 2015 wurde festgehal ten, die Versicherte habe am 1. Oktober 2015 einen Sturz auf das Gesäss und den Rücken erlitten und klage nun über starke lumbale Schmerzen. Die MR-Untersuchung zeige keine Fraktur an der Lendenwirbelsäule oder im Bereich des Sakrums bzw. des Iliosakralgelenks. Bei L2/3 finde sich eine ungewöhnlich schmalbasige und relativ weit nach kranial luxierte Diskushernie mit Tangie rung der Wurzel L2 und wahrscheinlich auch der Wurzel L3. Relevante dege nerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule lägen nicht vor (Urk. 9/10 S. 3-4). 4.2

Im Bericht der Y.___ vom 14. Dezember 2015 wurde über eine MRI-Untersuchung der Hals- und Brustwirbelsäule berichtet. Ein Knochenmark- oder Weichteilödem liege nicht vor. Auch der kraniozervikale Übergang sei un auffällig. Der Spinalkanal sowie sämtliche Neuroforamina seien geräumig, eine Alteration einer neuralen Struktur sei nicht erkennbar. Insgesamt bestehe keine fassbare Pathologie an der Hals- und Brustwirbelsäule (Urk. 9/10 S. 2). 4.3

Im Bericht des behandelnden Chiropraktors vom 18. Januar 2016 wurde fol gende Diagnose aufgeführt (Urk. 9/14 S. 10): - chronisches unfallbedingtes zervikospondylogenes und lumbo- spondyloge nes Schmerzsyndrom bei leichten degenerativen Ver änderungen der mittleren Halswirbelsäule sowie nach kranial und rechtslateral luxierter Diskushernie L2/L3 mit Tangierung der Wurzel L2 und möglicherweise auch L3 rechts

Die Versicherte berichte über Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Ausstrahlun gen bis in die Unterarme. Teilweise bemerke sie auch Dysästhesien in den Händen und Füssen. Initial habe sie auch Dysästhesien in der Flanke und im Unterbauchbereich rechts verspürt. Zudem habe sie Nackenschmerzen, be gleitet von hartnäckigen Kopfschmerzen und Schwindelzuständen. Der Rücken fühle sich verschoben und blockiert an (Urk. 9/14 S. 10).

Rechts seien ein Beckentiefstand sowie ein Schulter- und Kopftiefstand erkenn bar. Das Gangbild sei normal, der Zehen- und Fersengang gut durchführbar. Die Patientin leide an einem therapierefraktären zervikospondylogenen und lum bospondylogenen Schmerzsyndrom, das durch das Unfallereignis ausgelöst worden sei (Urk. 9/14 S. 11). 4.4

Im Bericht des Vertrauensarztes des Unfallversicherers vom 1. Februar 2016 wurde festgehalten, im Rahmen der bildgebenden Abklärungen habe keine un fallkausale, morphologische Läsion an der Wirbelsäule nachgewiesen werden können. Die Beschwerden an der Halswirbelsäule seien ätiologisch unklar. Der Status quo sine sei seines Erachtens bis spätestens Ende Februar 2016 erreicht. Rein unfallbedingt sei von einer guten Prognose auszugehen, unfallbedingte bleibende Schäden seien nicht zu erwarten (Urk. 9/22 S. 23). 4.5

Am 29. Juli 2016 nahm der Vertrauensarzt des Unfallversicherers erneut Stel lung und legte dar, unter Berücksichtigung der Unfallbeschreibung könne überwiegend wahrscheinlich von einer Rückenkontusion/Distorsion ausgegan gen werden. Strukturverletzungen lägen jedoch nicht vor (Urk. 9/22 S. 4). 4.6

Am 14. Oktober 2016 nahm Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, von Seiten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Stellung zu den medizi nischen Akten. Er führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit auf (Urk. 9/26 S. 3): - therapierefraktäres cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit - leicht degenerativen Veränderungen der mittleren Halswirbelsäule - nach kranial und rechtslateral luxierter Diskushernie L2/L3 mit Tangie rung der Wurzel L2, möglicherweise auch L3 rechts

Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Versicherten seien kein schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, keine überwiegende Geh- und Stehbe lastung sowie Kälte-/Nässe-Exposition mehr zumutbar. Zudem sollte das Ver harren in Zwangshaltungen vermieden werden. Aus diesem Grund sei sie in ih rer angestammten Tätigkeit als Hilfsbäuerin vollständig arbeitsunfähig. Für leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportie ren von Lasten mit mehr als 5 kg sei sie indessen vollständig arbeitsfähig (Urk. 9/26 S. 3). 5.

Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung des RAD-Arztes und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit aus. Die Einschätzung des RAD-Arztes steht in Einklang mit den Arztberichten. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Gesundheitszustand aus somatischer Sicht korrekt beurteilt wurde (Urk. 1 S. 2), womit feststeht, dass aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist.

Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, die IV-Stelle habe zu Unrecht nicht abgeklärt, ob eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses vor liege. Damit habe sie die Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt (Urk. 1).

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialver - sicherungspro zess sind vom Untersuc hungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozial ver - sicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Be urteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klar heit besteht (SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_654/2012 vom 2 1. Februar 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle noch im Verfügungszeitpunkt in psychiatrischer Behandlung befunden hat. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie in ihrer Anmeldung lediglich massive Rückenschmerzen an. Psychiatrische Leiden wur den nicht genannt (Urk. 9/2 S. 6). In den Berichten der behandelnden Ärzte fin den sich ebenfalls keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Er krankung. Der behandelnde Chiropraktiker wies in seinem Bericht vom 31. März 2016 darauf hin, es habe sich beim Sturz um ein banales Trauma gehandelt (Urk. 9/22 S. 16). Inwiefern dadurch ein psychisches Leiden hätte ausgelöst werden können, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht erläutert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle wei tere medizinische Abklärungen nicht als notwendig erachtete.

Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit aus. 6. 6.1

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesund heitsschadens mit einem Beschäftigungsgrad von rund 80 % erwerbstä tig war (Urk. 8/16 S. 2). Sie ist Mutter zweier in den Jahren 2002 und 2005 ge borener Kinder (Urk. 8/2 S. 3). Unter Berücksichtigung dessen, dass Kinder in diesem Alter nach wie vor Betreuung benötigen, ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig wäre. 6.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 6.3 6.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3.2

Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi cherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fort gesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Ge sundheitsbeeinträchtigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.3.3).

Die Beschwerdeführerin war bei Eintritt des Gesundheitsschadens als landwirt schaftliche Mitarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % tätig und er zielte ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 48‘432.-- (Urk. 9/16 S. 2, was in etwa dem tatsächlich ausbezahlten Lohn ab dem Monat Mai 2015 entspricht [vgl. Urk. 9/16 S. 21 ff.]). Gemäss Angaben des Arbeitgebers hätte sie auch im Jahr 2016 (Eintritt des Gesundheitsschadens am 30. September 2015 [Urk. 9/2 S. 4]) dieses Einkommen erzielt (Urk. 9/16 S. 3). Damit ist dem Einkommensver gleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 6.3.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Das Abstellen auf die Lohnstatistik erfolgt bloss subsidiär, das heisst diese darf nur beigezogen werden , wenn eine Ermittlung des Invali deneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführe rin ist auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzu stellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘112.- - auszugehen (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzni veau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2‘630 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘ 709 Punkte im Jahr 201 6 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Sta tistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Ar beit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeits kosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies bei einem Beschäfti gungsgrad von 80 %, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 42‘389 .- - (Fr. 4‘112.- - / 40 x 41,7 x 12 / 2 ‘ 630 x 2 ‘709 x 0, 8 ).

Ein leidensbedingter Abzug erscheint angesichts dessen, dass die gesundheitlich bedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt wurden, nicht angezeigt. 6.3.4

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 42‘389.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 48‘432.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 6‘043.--, was einer Einschränkung von rund 12 % und einem gewichteten Teilinvalidi tätsgrad von rund 10 % (0.8 x 12) entspricht. 6.4

6.4.1

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erle digung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der In validitätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Fa milienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung übli cherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien angehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wä ren. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 6.4.2

Die IV-Stelle verzichtete darauf, eine Haushaltsabklärung vorzunehmen. Dies ist nicht zu beanstanden, da selbst unter Annahme einer 100%igen Einschränkung im Haushalt ein rentenausschliessendender Invaliditätsgrad vorliegen würde, wie nachstehende Ausführungen zeigen werden. 6.4.3

Unter Annahme einer vollständigen Einschränkung im Aufgabenbereich Haus halt ergäbe sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 20 % (100 x 0.2). 6.5

Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert selbst un ter der unwahrscheinlichen Annahme einer 100%igen Einschränkung im Auf gabenbereich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %. 6.6

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 28. November 2016 nicht zu beanstan den und die Beschwerde abzuweisen. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.- - festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Keiser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger