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IV.2017.00417

Gutachten beweiskräftig, zuletzt ausgeübte Tätigkeit im administrativen Bereich und jede körperlich leichtgradig belastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar, Nichteintreten bezüglich beantragter beruflicher Massnahmen (BGE 9C_225/2018) (hängig)

Zürich SozVersG · 2018-01-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1962 geborene X.___ , hat in Kolumbien Soziologie studiert und war vom 1. Januar 2000 bis am 2 4. Oktober 2014 bei der Y.___ als Verwaltungsassistentin , zuletzt im 70%-Pensum angestellt ( Urk. 10/7/1-3, Urk. 10/7/15-22,

Urk. 10/9) . Ab 2 5. Oktober 2013 war sie arbeitsunfähig ge schrieben ( Urk. 10/7/9). Am 1 3. Oktober 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Pollen-, Nahrungsmittel- und Medikamentenallergie, Asthma, Beschwerden des Bewegungsapparates sowie eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/9). Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem indiv iduellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/16) sowie die Akten der Pen sionskasse der Versicherten ( Urk. 10/18) bei und holte einen Bericht des behan delnden Psychiaters ( Urk. 10/15) ein.

1.2

Am 2. Februar 2015 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Frühinterventions massnahmen und erteilte Kostengutsprache für eine Laufbahnberatung beim Laufbahnzentrum der Stadt Zürich ( Urk. 10/26) . Mit Mitteilung vom 15. Juni 2015 informierte die IV-Stelle d ie Versicherte, dass die Arbeitsvermittlung abge schlossen werde, da es nicht gelungen sei, sie in den Arbeitsmarkt zu integrie ren ( Urk. 10/30). 1.3

Mit Vorbescheid vom 2 4. August 2015 ( Urk. 10/38) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht, wogegen diese am 4. September 2015 Einwand erhob ( Urk. 10/39). Im Rahmen der weiteren Abklärungen liess die IV-Stelle ein inter disziplinäres Gutachten erstellen (rheu matologisch-psychiatrisches Gutachten vom 5. August 2016 [ Urk. 10/59-60]) und holte weitere medizinische Berichte ein ( Urk. 10/68, Urk. 10/70). Am 1 6. Januar 201 7 erhob der Rechtsvertreter der Versicherte n , nachdem die bishe rige Rechtsvertretung ihr Mandat niedergelegt hatte (Urk. 10/75) , erneut Ein w a nd ( Urk. 10/83) gegen den Vorbescheid . Mit Verfügung vom 7. März 2017 verfügte die IV -Stelle

– ausgehend vom Fehlen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens – wie vorbeschieden (Urk. 2 [= Urk. 10/90]). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. April 2017 Beschwerde und stellte folgende Anträge ( Urk. 1 S. 2) :

„ 1.

Die Verfügung vom 7. März 2017 sei aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen Leistungen nach IV G , namentlich eine Rente oder aber

berufliche Massnahmen, zu gewähren.

2.

Es sei durch das Gericht eine unabhängige medizinische Begutachtung -

insbesondere unter Einbezug eines Psychiaters, eines Rheumatologen,

eines Pneumologen und eines Orth o päden

- zur Klärung des

medizinischen Sachverhalts in Auftrag zu geben.

3.

Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

und diese sei zu verpflichten, eine unabhängige polydisziplinäre

medizinische Begutachtung - insbesondere unter Einbezug eines

Psychiaters, eines Rheumatologen, eines Pneumologen und eines

Orthopäden – zur Klärung des medizinischen Sachverhalts vorzunehmen.

4.

Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und danach gegebenenfalls

durchzuführen.“

In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2017 substantiierte die Beschwerdeführerin ihr Ge such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 7 -8 ). Mit Beschwer deantwort vom 1 9. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Am 9. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort zu den Akten ( Urk. 12). Die Beschwer degegnerin teilte in der Folge mit, sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme (Eingabe vom 2 3. Juni 2017 [ Urk. 15 ] ), was der Beschwerdeführerin am 2 2. September 2017 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , die gesundheitli che Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin habe nicht dazu geführt , dass ihr die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit über den 1. August 2014 hinaus nicht mehr zumutbar gewesen sei.

D ie psychischen Beschwerden seien überwie gend mit IV-fremden psychosozialen Faktoren (Arbeitsplatzkonflikt) erklärbar. Weitere Abkläru ngen seien nicht erforderlich gewesen ( Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, die Einschät zung en der Gutachter ,

welche von nicht relevanten Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit ausgegangen sei en , widerspr ä che n der vorliegenden Aktenlage , insbesondere den Feststellungen der Spezialisten der Klinik für Rheumatologie des Z.___ .

Das bidisziplinäre Gutachten halte den SGPP Qualitätsleitlinien nicht stand, weshalb es nicht beweiswertig sein könne. Im Übrigen sei das rheumatologische Gutachten von Dr. med. A.___ , FMH Rheumatologie, bereits veraltet und könne nicht mehr als Entscheidungsgrund lage dienen, da die aktuellsten bildlich dargestellten Einschränkungen der LWS vom Juli 2016 und August 2016 nicht mitbeurteilt worden seien. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, dass angesichts der mannigfachen Diagnosen keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Der behandelnde Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin , spreche sich für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus. Hinsichtlich der Finger der Beschwerdeführerin habe er festgehalten, dass es ihr nicht mehr zumutbar sei, eine Tastatur zu bedienen, was sie für die angestammte Tätigkeit arbeitsunfähig mache. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien radiologisch durch das Z.___ nachgewiesen worden. Deswegen sei auf die Einschätzung der Z.___ -Ärzte abzustellen und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die Ein schränkungen in den Händen/Fingern und der Schulter seien gutachterlich nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden. Es sei unklar, wie die Beschwerdefüh rerin in der Tätigkeit als Verwaltungsassistentin mitsamt Schienen an den Hän den noch am Computer Schreibarbeiten erledigen soll. In psychiatrischer Hin sicht würden die erhobenen Befunde nicht in den psychosozialen und soziokul turellen Faktoren auf gehen. Diese überwögen nicht . Die Beschwerdeführerin sei bereits vor Auftreten der Arbeitsplatzsituation krankgeschrieben gewesen . Zu dem best ehe die Mobbing- und auch die Scheidungssituation seit langer Zeit nicht mehr. Es werde vom psychiatrischen Gutachter in keiner Weise berück sichtigt , dass die psychische Problematik über Jahre ohne wesentliche Besse rung bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe die angestammte Tätigkeit und das damit einhergehende Belastungsprofil nicht beachtet bzw. detailliert erfasst. Dies stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar . Jedenfalls habe die Be schwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen, weshalb die Beschwer degegnerin anzuweisen sei, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1) . 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, sie habe nicht verfrüht verfügt, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass weitere Berichte eingereicht würden. D ie Beschwerdeführerin habe genügend Zeit ge habt, die angekündigten Bericht e aufzulegen ,

was jedoch auch beschwerdeweise nicht erfolgt sei . Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend abgeklärt wor den, ein Gerichtsgutachten sei nicht angezeigt ( Urk. 9). 2.4

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vor, der Rechtsbegriff der Arbeitsfähigkeit sei unrichtig gefüllt worden. Es man gele an einem positiven und negativen Anforderungsprofil ( Urk. 12). 3.

3.1

Med. pract . C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Gut achten vom 2 7. Juli 2014 zu Händen der Pensionskasse der Beschwerdeführerin ( Urk. 10/18/15-37) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) nach Mobbing und Arbeitsplatzkonflikt. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Asthma (ICD-10 F54, J45), Proble me in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), Ziel scheibe feindlicher Diskriminierung (ICD-10 Z60.5) (wiederholt rassistischen Angriffen ausgesetzt) sowie Familienzerrüttung (ICD-10 Z63.5) ( Urk. 10/18/30).

Zur Funktionseinschränkung und den Ressourcen hielt med. pract . C.___ fest, bei der Beurteilung der Aktivität und Partizipation hätten keine Einschränkun gen festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe eine gut funktio nierende Tagesstruktur mit etlichen ausserhäuslichen Aktivitäten. Sie leide nicht unter genereller Freud- und Hoffnungslosigkeit, habe eine gute Konzentrations fähigkeit, widme sich Sprachstudien, sei fähig, schwierigste Literatur (Ulysses) zu lesen, in einer Singgruppe mitzusingen, spazieren zu gehen, Handarbeiten zu machen und guten Kontakt zu ihrer Tochter und deren Freund zu pflegen. Sie selber fühle sich arbeitsfähig. Es liege keine generell e Berufsunfähigkeit für die Tätigkeit einer Verwaltungsassistentin vor. Aufgrund der Mobbingsituation könne allerdings keinesfalls empfohlen werden, an den bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren ( Urk. 10/18/35). 3.2

Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, kam im Gut achten vom 1 0. November 2014 zu Händen der Pensionskasse der Beschwerde führerin ( Urk. 10/18/2-14) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf als Verwaltungssekretärin der Y.___ nicht berufsunfähig. Ei ne Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz sei – wie bereits die psychiatrische Be gutachtung ergeben habe – nicht zu empfehlen. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 10/18/10-11). 3. 3

3.3.1

Dem z u Händen der Beschwerdegegnerin ergangenen inter disziplinären Gutach ten

von Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und des Rheumatologen Dr. A.___ vom 5. August 2016 ( Urk. 10/59) können keine Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Als Di agnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt ( Urk. 10/59/11): - Anpassungsstörung, depressive Reaktion (September 2014 bis September 2015) , Dysthymie (seit Oktober 2015), bei - Arbeitsplatzprobleme n , finanzielle n Schwierigkeiten und Emigration, gemäss psychosomatisch-psych iatrischer Begutachtung von Dr. E.___ - chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar, krankheitsfremde Faktoren, primäres Fibromyalgie-Syndrom, Panalgie , diffuse Druckschmerzan gabe, Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke, Schlafstörun gen, Müdigkeit - chronisches zervikal- und lumbalbetontes P anvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten - d iffuse idiopathische skelettale

Hyperostose

- Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule - h ypermobiler Gelenkscharakter - a llergische Diathese mit Asthma bronchiale und Rhinokonjunktivitis

- Übergewicht mit Body-Mass- lndex von 29,5 kg/m 2 - l aborchemische Hepatopathie - a namnestisch Reizmagen-Syndrom - Verdacht auf subklinische Hypothyreose

In der interdisziplinären Beurteilung wird ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Beschwer deführerin früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, zumeist im administrativen Bereich respektive im Bereich maximal leichtgradig körper lich belastender Arbeiten, für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewe sen. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belas tenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beur teilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abge leistet werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht habe nie eine anhaltende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. In der interdi sziplinären Einschät zung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Kompo nente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksich tige, könne für die bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im administrativen Bereich für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden ( Urk. 10/59/2). 3.3.2

Dem rheumatologischen Teilg utachte n ist zu entnehmen , die Beschwerdeführe rin schildere sämtliche Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke in al len Ebenen als circa gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob ein jeweils un tersuchtes Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung untersucht werde. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, denn für vordergründig somatisch abstützbare Beschwerden sei zu erwarten, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere. Die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne nicht mit ei nem bekannten somatisch-pathologischen Krankheitsbild begründet werden ( Urk. 10/59/13). Die diffuse Druckschmerzangabe der Beschwerdeführerin könne vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden, zumal der Gutachter auch keinen korrelierenden klinisch -pathologischen Befund, wie eine Myogelose oder einen Triggerpunkt , objekti vieren könne. Bei einer generalisierten Druckschmerzangabe und chronisch ge neralisierten Beschwerden, die auch den Körperstamm beträfen, sei immer auch an die Möglichkeit eines Fibromyalgie-Syndroms zu denken, wobei es gelte, ei ne primäre von einer sekundären Form abzugrenzen. Die primären Formen sei en im Gegensatz zu den sekundären Formen zumeist nicht somatisch abstütz bar . Somit könne anlässlich dieser aktuellen Begutac htung bezüglich der seit 2011 geschilderten generalisierten Schmerzen, die im Körper hin- und herwan dern würden, neu die Diagnose eines primären Fibromyalgie-Syndroms gestellt werden. Retrospektiv beurteilt dürfte diese Diagnose möglicherweise bereits seit 2005 zutreffen ( Urk. 10/59/13). Aufgrund der Ergebnisse dieser aktuellen Begut achtung best ünd en somit Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwer den und den objektivierbaren Befunden. Bisher seien von vielen Rheumatologen seit Jahren Abklärungen und Behandlungen veranlasst worden . In keinem der vorliegenden Berichte – die Beschwerdeführerin habe weitere Berichte zur Be gutachtung mitgebracht – werde ein klinisch-entzündlich-pathologischer Be fund beschrieben (Urk. 10/59/14). Allgemeininternistisch k ö nn e , abgesehen vom Übergewicht, kein relevante r klinisch - pathologische r Befund objektivier t w er den (Urk. 10/59/20).

In den ergänzend durchgeführten Untersuchungen könne der Gutachter zudem keinen Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyn drom oder auf eine paraneoplastische Komponente objektivieren ( Urk. 10/59/21).

Sodann ist dem Gutachten zu entnehmen, krankheitsfremde Faktoren, wie bei spielsweise länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz, ärztlicherseits län gerdauernd attestierte Arbeitsunfähigkeiten, Alter der Versicherten, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation könnten sich ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbei tsprozess auswirken ( Urk. 10/59/23).

Insgesamt beurteil t e Dr. A.___ die von der Beschwerdeführerin geschilderten Be schwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objek tivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich k rankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsver halten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren . Es sei Aufgabe des mitbegutachtenden Psychiaters, diesbezüglich Stellung zu beziehen (Urk. 10/59/21) . 3.3.3

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E.___ kann entnommen werden , die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, sie habe in der Schweiz negative Er lebnisse durchgemacht , wobei sie auf die Mobbingsituation gegenüber ihrer hochbegabten Tochter hingewiesen habe . Auch die Eheprobleme hätten ihr zu gesetzt. Nach der Scheidung habe sie selber für i hr e Tochter sorgen müssen. Daneben sei sie teilzeitig ihrer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Bis im No vember 2013 habe sie in einem Institut an der Y.___ gearbeitet, wo sie die rechte Hand des Professors gewesen sei. An dieser Stelle sei sie einem starken Mobbing durch Mitarbeiter ausgesetzt gewesen, es sei gegen sie intri giert worden. Sie habe die Arbeit aufgeben müssen und sei seither nie mehr ar beitstätig geworden ( Urk. 10/60/4) . Wegen der Mobbingsituation am Arbeits platz sowie den diversen körperlichen Beschwerden sei es ihr ab Herbst 2013 psychisch schlechter gegangen. Damals habe sie sich erschöpft und phasenweise verstimmt gefühlt, auch hätten gelegentlich Ängste vor den Mitarbeiterinnen bestanden. Sie habe viel über ihre missliche Situation gegrübelt, schlecht ge schlafen und an Angstträumen gelitten. Im September 2013 habe sie bei Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatri sche Behandlung aufgenommen, welche sie noch heute weiterführe. Sie suche den Psychiater knapp einmal pro Woche auf. Psychopharmaka würden nicht eingesetzt, da die psychi schen Beschwerden in der Regel nicht ausgeprägt seien und sie denke, dass eigentlich die Ursachen behandelt werden müssten, was aber nicht möglich sei. Dr. E.___ hielt sodann fest, dass i n Bezug auf die Be schwerden, welche die ICD-10 bei einer depressiven Episode (F32) voraussetze, die Beschwerdeführerin f olgendes an gebe: Die Stimmung sei wechselhaft, oft besser, manchmal etwas gedrückt,

i hre Interessen seien noch vorhanden, mit der Konzentration gehe es ordentlich , d as Selbstwertgefühl sei etwas eingeschränkt, Schuldgefühle habe sie nicht , d er Zukunft sehe sie vor allem in finanzieller Hin sicht eher negativ entgegen , S uizidgedanken würden nie auftreten, der Schlaf sei einigermassen in Ordnung , d er Appetit sei gut und sie habe eher Überge wicht ( Urk. 10/ 60 /5-6).

Soweit sich die Schmerzen rheumatologisch nicht erklären liess en , müsse an eine psychosomatische Überlagerung gedacht werden. Die Beschwerdeführerin selber zeige die von der ICD-10 dafür vorausgesetzte Symptomatik nur in mäs sigem Ausmass: Sie sei auf die Schmerzen nicht fixiert, äussere keine hypo chondrischen Befürchtungen und die Schmerzen bildeten auch nicht den Haupt fokus ihres Interesses. Allerdings sei eine Schmerzausdehnung nachweisbar. Es könne angenommen werden, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstö rung am Entstehen sei, welche jedoch nicht relevant sei. Bei der Beschwerde führerin sei von einer Diskrepanz auszugehen, spreche sie doch von sehr hefti gen Schmerzen, ohne dabei stimmungsmässig zu reagieren ( Urk. 10/60/8-9). Es erstaune nicht, dass die missliche Lebenssituation zu psychischen Beschwerden geführt habe. Belastend seien vor allem die körperlichen Beschwerden und die seit November 2013 anhaltende Arbeitsuntätigkeit. Sie sei zudem an der letzten Arbeitsstelle einem Mobbing ausgesetzt gewesen . Sie habe mit Verstimmungen, Ängsten und Schlafstörungen reagiert. Zuerst habe eine

Anpassungsstörung be standen , später eine depres sive Reaktion. Diese Diagnosen hä tten Gültigkeit von September 2013 bis September 2015, da bestimmte negative Umstände zur psy chischen Störung geführt h ä tten. Gemäss ICD-10 l asse sich eine längere depres sive Reaktion nur während zwei Jahren diagnostizieren. Sie k ö nn e in eine ei genständige psychische Störung übergehen. Dies sei bei der Beschwerdeführerin teilweise der Fall, heute k ö nn e eine Depressivität im Rahmen einer Dysthymie nachgewiesen werden. Die Kriterien der ICD-10 betreffend eine depressive Epi sode w ü rden nicht erfüllt. Die Dysthymie

sei ein mildes psychisches Krankheits geschehen, welches in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verursach e . Die Be schwerdeführerin lasse sich psychotherapeutisch begleiten, was angesichts der Lebensprobleme sinnvoll sei . Eine Intensivierung der Psychotherapie sei nicht notwendig ( Urk. 10/60/9). Im Bericht vom 2 7. Juli 2015 gehe Dr. F.___ da von aus, dass die Anpassungsstörung in eine eigenständig e psychische Störung übergegangen sei. Diese Beurteilung sei an sich korrekt, allerdings könne eine mittelgradige depressive Episode nicht nachvollzogen werden, da die entspre chenden Kriterien der ICD-10 fehlen würden. Dr. F.___ weise zudem darauf hin, dass der psychiatrische Befund sich leicht gebessert habe. Eine Dysthymie erfasse diesen Sachverhalt treffend. Dr. F.___ gehe nicht darauf ein , warum er auf eine medikamentöse Behandlung verzichte ( Urk. 10/60/10). 3.4

Dem Bericht zur funktionellen Unterschalluntersuchung des Z.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 1 5. August 2016 zu Händen von Dr. med. G.___ kann entnommen werden, es bestünden keine Hinweise auf entzündliche Verände rungen. Es gebe einzig einen kleinen Osteophyt en am MCP III links und etwas Gelenkspaltverschmälerung PIP II und III rechts sowie PIP II und V links ( Urk. 10/71/1). 3.5

Dr. B.___ führte im Bericht vom 3. Oktober 2016 zu Händen der Beschwerde gegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin seit 2 1. November 2013 bis heute 100 % arbeitsunfähig , dies auf grund von Schmerzen des Bewegungsapparates, insbesondere der Finger ( Urk. 10/68/8) . Sie habe Schienen und sei nicht in der Lage , eine Tastatur zu be dienen ( Urk. 10/68/8). Hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei en Abklärungen notwendig. Insbesondere sei eine Tätigkeit ohne hohe Ansprü che an die Feinmotorik der Finger möglich ( Urk. 10/68/9).

Zum Befund ist dem Bericht zu entnehmen, im Bereich des Bewegungsapparates bestünden Schmerzen des rechten Kniegelenks, eine diskrete Verplumpung der Gelenkskonturen und keine Überwärmung. Es best ü nden Schmerzen in der rechten Hand und im rechten Ellbogen. Sodann liege eine leicht deformierte Po lyarthrose der Fingergelenke vor. Der Befund sei unauffällig ( Urk. 10/68/8). 3.6

Dem Bericht des Z.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 7. Oktober 2016 zu Hän den der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/70) sind folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 10/70/1): - seronegative

nichterosive Polyarthritis - entzündlich anmutende Schmerzen an den MCP betont II und III bds ., DIP-Gelenke bds ., MTP-Gelenke bds . - Enthesiopathien an Ellbogen, Kniegelenk en

bds . - Labor: keine erhöhte humorale Entzündungsaktivität, Immunologie: RF, anti-CCP negativ 07/2016 - Bildgebung: MRI Hand links 03/2016: umschriebene, eher geringe Tendovaginitis im Bereich mehrerer Extensorensehnen sowie im Be reich der Flexorensehnen am Dig . II, MRI Hand rechts 03/2016: mäs sige Tendovaginitis der ECU-Sehne, geringe Tendovaginitis der Ex tensor dig . longus Sehnenscheide auf Höhe HG, geringe Tendovagini tis der Beugesehne des 2. und 3. St r ahls auf Höhe der Grundphalanx bis MT-Köpfchen, leichte Synovitis der Grundgelenke 1-4 betont 2 und 3, 2-Phasen Skelettszintigraphie 10/2015: Mehranreicherung der Fingergelenke Dig . II recht s mit assoziierter, mässiggradiger Hyper ämie vereinbar mit einem strahlenförmigen Befall im Rahmen einer Psoriasisarthropathie , MRI LWS/ISG 07/2016: keine entzündlichen Veränderungen, US Hände 08/2016: keine Hinweise für entzündliche Veränderungen, kleiner Osteophyt MCP III links, etwas Gelenkspalt verschmälerung PIP II und III r echts sowie PIP II und V links - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Klin i k: Fehlhaltung, Haltungsinsuffizienz und myofaszial e Befunde ,

MRI LWS/ISG 07/2016 : m ä ssige bilaterale Facettengelenksarthrose sowie Osteochondrose der unteren LWS mit aktivierter Facettenge lenksarthrose LWK 3/4 bds . , linksbetonte mittelgradige Facettenge lenksarthrose mit Flavumhypertrophie sowie fokaler medianer D is kusprotrusion mit konsekutivem im Liegen diskoligamentärem

rezes salen Kontakt zur deszendierenden L5- Nervenwurzel bds . LWK 4/5

Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms habe eine entzündliche Genese ausgeschlossen werden kön nen. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Verwaltungsassistentin ist dem Bericht zu entnehmen, dass eine Arbeitsunfähigkeit durch das Z.___ nicht ausgestellt worden sei. Es bes tünden körperliche Einschränkungen, so dass die Beschwerdeführerin keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule, kein H eben von Lasten über 5

kg sowie keine Ü ber k opfarbeiten verrichten k ö nn e . Zudem sei sie aufgrund der Fingerpolyarthritis in der Feinmotorik und Handkraft einge schränkt. Aufgrund des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit radiolo gisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule lägen Funktionseinschränkungen für Rotation/Flexion sowie Inklination und Reklina tion vor. Es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit für das Tragen von Lasten über 5 kg und eine strukturelle Ermüdung beim Sitzen und Stehen. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Fingerarthritis in der Feinmotorik der Hände eingeschränkt, z.B. beim Schreiben am Computer (Urk.

10/70/3-4). In der bishe rigen Tätigkeit w ur de eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als zumutbar erachtet. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei mit folgendem Belastungsprofil möglich: keine Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, keine Überkopfarbeiten, keine Arbeiten in kaue r nder/hockender Position, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein Steigen von Treppen oder Leitern, keine repetitiven manuellen Tätigkeiten, keine Aufgaben mit Anforderungen an die Hand kraft/Feinmotorik. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre idealerweise wechselbelastend mit nicht längerem Heben, Sitzen und Stehen als 30 Minuten am Stück, unter Berücksichtigung des Belastungsprofils . Eine behinderungsan gepasste Tätigkeit sei zu mindestens 50 % möglich ( Urk. 10/70/4). 3.7

Im zu Händen von Dr. B.___ ergangenen Bericht des Z.___ , Klinik für Rheumato logie, vom 1 2. Oktober 2016 ( Urk. 10/71/2-6) wurde unter Nennung der im We sentlichen gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 7. Oktober 2016 (E. 3. 6 ) fest gehalten, aufgrund der unklaren Arthralgien von entzündlichem Charakter in den MCP- sowie DIP- und MTP-Gelenken bds . sowie Enthesiopathien an Ellbo gen und Kniegelenken h ab e man differenzialdiagnostisch an eine seronegative rheumatoide Arthritis bzw. eine Spondyloarthropathie gedacht. Laborchemisch habe sich keine humorale Entzündungsaktivität gezeigt. Rh eumafaktor und An ti-CCP seien wiederholt negativ, zuletzt im Juli 201 6. Klinisch seien einzelne MCP - Gelenke druckdolent und das Gänslenzeichen

bds . positiv. Sonografisch

hätten keine Synovitiden an Finger- und Handgelenken nachgewiesen werden können. Zur weiteren Diagnostik sei ein MRI der LWS und IS G veranlasst wor den , wo sich ebenfalls keine Hinweise für eine entzündliche Veränderung ge zeigt hätt e n . Die Ursache der entzündlich anmutenden Gelenkschmerzen k ö nn e somit nicht eindeutig geklärt werden. Es sei aber von einer seronegativen , nicht erosiven Polyarthritis aus zugehen, differentialdiagnostisch sei eine Erkrankung aus de m Formenkreis der Spondyloarthropathien möglich. Da es unter Salazo pyrin zu keiner Beschwerdeverbesserung gekommen sei,

sei ein Therapiewechsel auf Methotrexat als indiziert zu erachten . Bereits vorgängig sei extern ein Quan ti feron -Test durchgeführt worden , welcher positiv aus gefallen sei . Gemäss Rücksprache mit Dr. med. H.___ , FMH Pneumolog i e , im Haus, w e rd e bei einer Therapie mit Methotrexat eine Behandlung einer latente n Tu berkulose nicht explizit empfohlen , weshalb aus Sicht des Z.___

die Therapie mit Methotrexat begonnen werden könne ( Urk. 10/71/4) . 3.8

Dem Bericht zum r adiologischen Befund der Z.___ , Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie , vom 8. August 2016 ( Urk. 10/71/5-6) kann zur Be urteilung entnommen werden, es gebe keine Hinweise auf (rheumatisch-) ent zündliche oder postentzündliche Veränderungen in der miterfassten LWS sowie im IS G beidseits. Es bestehe eine mässige bilaterale Facettengelenksarthrose so wie Osteochondrose der unteren LWS mit aktivierter Facettengelenksarthrose LWK 3/4 b eidseits

- dies mechanisch bedingt –, bei der LWK 4/5 eine linksbe tonte mittelgradige Facettengelenksarthrose mit Flavumhypertrophie sowie fo kaler medianer Diskusprotrusion mit konsekutiv im Liegen diskoligamentärem

rezessalen Kontakt zur deszendierenden LS-Nervenwurzel beidseits sowie eine etwas prominente Erweiterung des partiell miterfassten rechten Ureters, am ehesten im Rahmen einer peristaltischen Welle ( Urk. 10/71/6). 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdeführerin brachte in formeller Hinsicht sinngemäss vor, die Be schwerdegegnerin hätte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie in Aussicht gestellte Berichte vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht abge wartet habe und das Verwaltungsverfahren entsprechend verfrüht abgeschlos sen habe ( Urk. 1). 4.1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387

E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 4.1.3

Die Beschwerdeführerin behielt sich mit Ei nwand vom 1 6. Januar 2017 (Urk. 10/83) vor, sich zu einem späteren Zeitpunkt noch weiter zur medizin i schen Situation sowie zur Verwertbarkeit des medizinischen Gutachtens zu äus sern und diesbezüglich weitere medizinisch e Unterlagen einzureichen (Urk. 10/83/9). Am 7. März 2017, knapp 2 Monate später, erliess die Beschwer degegnerin die angefochtene Verfügung ( Urk. 2).

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin nicht erneut Stellung zur Verwertbarkeit des Gutachtens nahm und auch keine weiteren medizinischen Berichte mehr ein ge reicht hat , weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren. Sodann wartete d ie Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung knapp zwei Monate zu .

Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin kei ne konkreten Berichte in Aussicht. Aus der ledig l ich pauschalen Information, es werde sich vorbehalten, weitere Unterlagen einzureichen, lässt sich jedenfalls nicht ableiten, die Beschwerdegegnerin hätte weitere Berichte abwarten müssen und habe entsprechend

verfrüht verfügt . Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen eine Fr ist hätte anset zen müssen, kann letztlich offen bleiben , denn die Beschwerdeführerin konnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Einschränkungen ihre Einwände vorbringen und die Sach- und Rechtslage wird vom hiesigen Gericht umfassend überprüft. Hätte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere Berichte eingereicht, so wären diese im Rahmen der richterlichen Über prüfbarkeit – der Erlass des angefochtenen Entscheids bildet rechtsprechungs gemäss deren Grenze (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 12 9 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), wobei nur diejenigen tatsächlichen Umstände zu be rücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben – soweit sie etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen verm ocht hätten , zu berücksichtigen gewesen . Somit steht fest, dass eine Rückweisung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend zu einem formalisti schen Leerlauf führen würde. Davon scheint implizit auch die Beschwerdeführe rin auszugehen, da sie wegen der vorgetragenen Verletzung des rechtlichen Ge hörs

keinen Antrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ge stellt hat (Urk. 1 S. 7). 4.2

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 4.2.1

Der

– bei erstmaliger Rentenprüfung von der versicherten Person zu erbrin gende (BGE 139 V 547 E. 8.1) –

Nachweis einer Invalidität setzt nach der Recht sprechung eine gesundheit lich bedingte, erhebliche und evidente, dauer hafte und objektivierbare Beein trächtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). 4.2.2

Das bidisziplinäre Gut achten der Dres . A.___ und E.___ (Urk. 10 / 59 -60 ) vom 5. August 2016 basiert auf fachärztlichen Unter su chungen, wurde in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfol gerungen nachvoll ziehbar begründet. Das bidisziplinäre Gutachten

er füllt demnach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweis taugliche medizinische Ent scheidungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Be weiswert zukommt (vgl. E. 1.4 ). 4.2.3

Daran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, das bidisziplinäre Gutachten

entspreche den

Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten nicht

(Urk. 1 S. 12). Weder Gesetz noch Rechtsprechung schreiben den Psychiatern eine Begutachtung nach den entsprechenden Richtlinien vor. Ob das seitens der Beschwerdegegn erin eingeholte psychiatrische Teilg utachten den Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP für versicherungspsychiatrische Gutachten vom 16. Juni 2016 entspricht, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner vertieften Prüfung; insbesondere verliert es (auch) bei Verneinung seine Beweiskraft nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.4 und 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.2). 4.3

Einzugehen ist zunächst auf den somatischen Gesundheitszustand. 4.3.1

Es ist v orwegzunehmen, dass wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfol gerungen – gegebenenfalls nebst standardisierten Tests – die klinische Untersu chung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 1 5. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es gehört zur Aufgabe der Gutachter, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzu legen. Dazu gehören insbesondere auch Angaben zum beo bachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Anga ben, wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5).

Das Gutachten beruht aus somatisch-rheumatologischer Sicht auf umfassenden funktionsorientierten klinischen Untersuchungen. Die Gutachter setzten sich zudem eingehend mit den bildgebend dokumentierten Befunden auseinander und kamen mit Verweis auf die klinischen Befunde , das Übergewicht und den hypermobilen Gelenkcharakter in nachvollziehbarer, stimmiger und wider spruchsfreier Weise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in somatisch-rheumatologischer Hinsicht für ihre früher in der Schweiz aus geübte Tätigkeit, zumeist im administrativen Bereich respektive im Bereich maximal leichtgradig körperlich belastender Arbeiten, für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen sei ( Urk. 10/59/1). Der Rheumatologe führte überzeugend aus, dass keine somatisch abstützbare n Beschwerden vorlägen und die Angaben der Be schwerdeführerin nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheits bild abgestützt werden könn t e n , insbesondere da keine Myogelose oder Trigger punkte objektiviert werden k o nn t en. Die Begutachtung ergab deutliche Diskre panzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Be funden. Die Diagnosestellung erscheint angesichts der Ausführungen nachvoll ziehbar (E. 3.3 ). 4.3.2

Soweit die behandelnden Ärzte in somatischer Hinsicht eine 100%ige ( Dr. B.___ im Bericht vom 3. Oktober 2016, E. 3. 5 ) resp. eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht des Z.___ vom 7. Oktober 2016 , E. 3. 6 ) attestierten, vermögen sie das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Es gilt zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versi cherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solan ge - wie vorliegend - keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und ha ben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Be richte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Ge sundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und auf grund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungs weise regel mässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behan deln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).

Der Bericht von Dr. B.___ (E. 3. 5 ) enthält keine nachvollziehbare Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Er bezeichnet die erhobenen Be funde als unauffällig , attestiert aber dennoch eine vollumfängliche Arbeitsunfä higkeit. Inwieweit eine diskrete Verplumpung der Gelenkskonturen des Bewe gungsapparates und eine leicht deformierte Polyarthrose der Fingergelenke eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sekretä rin bewirken soll en, legt er nicht schlüssig dar .

Dr. B.___ stellt zudem fach fremde Diagnosen und nimmt zu einer angepassten Tätigkeit

keine Stellung .

Auch die Berichte des Z.___ (E. 3.4, E. 3.6, E. 3.7, E. 3.8) vermögen das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

haben die Gutachter s ämtliche bildgebenden Aufnahmen bis und mit Juli 2016 (Hände beidseits, Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule, Kniegelenke beidseits und Füsse beidseits; Urk. 10/59/9) in ihre Beurteilung miteinbezogen . Den Gutachtern nicht vorgelegen hat lediglich die funktionelle Ultraschallunter suchung sowie das MRI der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks vom 8. bzw. 1 5. August 2016 ( Urk. 10/71/1, Urk. 10/71/5-6).

D ie Ärzte des Z.___

ka men in den neusten Berichten zum Schluss, die Ultraschalluntersuchung der Hände habe keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen ergeben. Auch das Wirbelsäulen-MRI ergab keine Hinweise auf rheumatisch-entzündliche oder postentzündliche Veränderungen der LWS und des ISG (E. 3.8) . Im Bericht vom 12. Oktober 2016 wurde festgehalten, dass sich keine humorale Entzündungsak tivität gezeigt ha t und der Rheumafaktor und das A nti-CCP wiederholt negativ waren (E. 3.7) . Die Z.___ - Ärzte kamen – übereinstimmend mit dem bidisziplinä ren Gutachten der Dres . A.___ und E.___

– zum Schluss, dass die Gelenk schmerzen nicht eindeutig geklärt werden können (Urk. 10/71/4) .

Diese nicht eindeutig erklärbaren Schmerzen wurden durch d ie Gutachter A.___ und E.___

unbestrittenermassen berücksichtigt (vgl. die klinischen Befunde und die Beur teilung des Gesundheitszustands [ Urk. 10/59/12-22 ] ). Dass sich eine nicht be rücksichtigte Veränderung der Leistungseinschränkung ergeben hat und das bi disziplinäre Gutachten als veraltet zu gelten hätte (vgl. Urk. 1 S. 13) , ist auf grund der besagten Arztberichte nicht dargetan .

Selbst wenn auf die Berichte des Z.___ abgestellt würde und von einer ungenü genden Berücksichtigung sämtlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführe rin ausgegangen würde, wäre nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit wie der zuletzt ausgeübten als Verwal tungssekretärin zu 100 % resp. zu 50 % eingeschränkt sein soll. Eine (weiterge hende) Auswirkung namentlich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäu le und der Fingerarthritis wäre im Rahmen einer Anpassung des Belastungsprofils der Beschwerdeführerin denk bar. Eine Anpassung des Belastungsprofils würde allenfalls darauf Einfluss ha ben, ob und in welchem Umfang bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre, nicht jedoch auf die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit .

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte des Z.___ die somatischen Be schwerden der Beschwerdeführerin als behandelbar erachten und die entspre chenden Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft sind. Die Z.___ -Ärzte schlu gen eine weitere Basistherapie mit Methotrexat vor , wovon sie eine Verbesse rung der Handkraft und Feinmotorik erwarte te n ( Urk. 10/70/3 -4 ). 4.4

Sodann ist auf die psychiatrische n

Beschwerden einzugehen. 4.4.1

Zum psychischen Gesundheitszustand stellte der psychiatrische Konsiliarius fest, dass eine nicht relevante somatoforme Schmerzstörung am Entstehen ist . E r er achtete es als nicht erstaunlich, dass die missliche Lebenssituation zu psychi schen Beschwerden geführt hat und heute die Depressivität im Rahmen einer Dys thymie nachgewiesen werden kann . Die Kriterien für eine depressive Episode bezeichnete

Dr. E.___ als nicht erfüllt. Gutachterlich diagnostiziert wurden eine Anpassungsstörung bei längerer depressiver Reaktion (September 2013 bis September 2015) bzw. bei

Dysthymie (seit Oktober 2015) sowie die Z-Diagnosen Arbeitsplatzprobleme, finanzielle Schwierigkeiten und Emigration, welche als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend beurteilt wurden.

Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist schlüssig und nicht in Frage zu stellen. 4.4.2

Die psychiatrischen Gutachter E.___ und C.___ führten übereinstimmend aus, die psychiatrischen Beschwerden und insbesondere die Anpassungsstörung seien aufgrund des als invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden Ar beitsplatzkonflikts (schlechte Mitarbeiterbeurteilung und Mobbingsituation) ent standen ( Urk. 10/18/36, Urk. 10/60/4), was von vornherein gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens spricht. Gemäss dem Gutachter E.___

musste die Beschwerdeführerin deswegen ihre Arbeit aufgeben und war seither nie mehr arbeitstätig geworden (Urk. 10/60/4) . Den Akten ist zu entnehmen, dass es ihr w egen der Mobbingsituation am Arbeitsplatz sowie de r diversen körperlichen Beschwerden ab H erbst 2013 psychisch schlechter ging . Im September 2013 nahm die Beschwerdeführerin bei Dr. F.___ eine psychi atrische Behandlung auf , der eine Anpassungsstörung diagnostizierte (Urk. 10/15/1). Krankgeschrieben war sie ab dem 2 5. Oktober 2013 ( Urk. 10/7/9). Es bestehen somit keine Hinweise dahingehend, dass die psychi sche Beeinträchtigung bereits vor Auftreten des Arbeitsplatzkonflikts vorgele gen haben könnte. 4.4. 3

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die psychischen Beeinträchtigungen unabhängig vom Auftreten des Arbeitsplatzkonflikts best ünden , würde dies am Ergebnis nichts ändern. Mit Blick auf die – bei Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren – recht sprechungs gemäss beachtli chen Standardindikatoren (BGE 141 V 281; BGE 142 V 106), wobei diese Rechtsprechung mit Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 (E. 4.5.1) grundsätzlich auf sämtliche psychischen Leiden ausgeweitet worden ist – gelten psychische Leiden nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zem ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1) .

B etreffend den funktionellen Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung wurde die Ausprägung der Symptome für eine psychosomatische Überlagerung der rheumatologisch nicht erklärbaren Schmerzen als mässig bezeichnet. An passungsstörungen sind ohnehin definitionsgemäss nach ICD-10 F43 vorüber gehende, höchstens 6 Monate, bei vorherrschender Depression auch bis zu 2 Jahren andauernde Störungen (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien , 10. Auflage 2015, S. 204 ff.). Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mit telgradigen oder leichten rezidivierenden d epressiven Störung zu erfüllen.

Zudem wurde nicht dargeleg t , d ass die Anpassungsstörung bei depressi ve r/ dysthymer Symptomatik nicht behandelbar wäre. Vielme hr führte der Gut achter Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin lasse sich sinnvollerweise psy chotherapeutisch begleiten ( Urk. 10/60/9). Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ stellte sodann eine Bes serung des psychiatrischen Befunds fest ( Urk. 10/36 ) . Damit übereinstimmen d hielt med. pract . C.___ im BVK-Gutachten fest, auf die bisherige ambulante psychotherapeutische Behandlung habe die Beschwerdeführerin offensichtlich sehr gut angesprochen, so dass es schon zu einer gewissen Stabilisierung gekommen sei (Urk. 10/18/36) .

Dies spricht gegen das Vorliegen eine s invalidisierenden Leiden.

Hinzu kommt, dass die vom Gutachter Dr. A.___ empfohlene Methotrexat Therapie zur Linderung der somatischen Beschwerden abgebrochen wurde (Urk. 10/60/5), was nicht von ei nem ausgeprägten Leidensdruck ausgehen lässt.

Sodann ist namentlich auch mit Bezug auf den beweisrechtlich im Vordergrund stehenden Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4) zu bemerken, dass im bidisziplinären Gutachten der Dres . A.___ und E.___ von diskrepantem Ver halten der Beschwerdeführerin berichtet wird, dass sie heftige Schmerzen schil derte, emotional aber ausgeglichen blieb (Urk. 10/60/11), was als Indiz dafür zu werten ist, dass die geltend gemachten Einschränkungen anders zu begründen sind , als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016) . Ferner verfügt die Be schwerdeführerin über zahlreiche Ressourc en (vgl. etwa Urk. 10/18/35, E. 3.1 ) . 4.4. 4

Unter diesen Umständen ist aus rechtlicher Sicht der vorliegend gestellten Diag nose einer Anpassungsstörung bei depressiver Reaktion (bis September 2015) bzw. Dysthymie (seit Oktober 2015) keine invalidisierende Wirkung beizu messen und es kann ohne weiteres angenommen werden, dass bei der Be schwerde führerin aus psychiatrischer Sicht keine invalidenversicherungs rechtlich relevante Beeinträchtigung besteht. 4.5

Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit als Angestellte im administrativen Bereich ganz tägig zu 100 % zumut bar ist sowie auch jede weitere körperlich leichte Tätig keit. Weitere Abklärungen, insbesondere die Einholung eines weiteren Gutach tens oder die Abklärung des Anforderungsprofils der zuletzt ausgeübten Tätig keit , erweis en sich somit als nicht erforderlich. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnah men hat. 5.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 5.3

Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Soweit beschwerdeweise auch die Zusprache von beruflichen Massnahmen beantragt wird, ist mangels eines An fechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Dementspre chend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7.

7.1

Mit Beschwerde vom 7. April 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewäh rung der unentgentlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2).

Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk. 3, Urk. 8). Antragsgemäss ist der Beschwerde führerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechts anwalt David Husmann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren zu bestellen. 7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu neh men. 7.3

Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2017 wurde Rechtsanwalt Husmann in Aussicht gestellt, dass – sofern er keine Honorarnote einreiche – das Gericht die Entschä digung nach Ermessen festlege (Urk. 11). Mangels Einreichen einer Honorarnote ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Rechtsanwalt Husmann ist demnach mit insgesamt Fr. 2‘000.-- aus der Ge richtskasse zu entschädigen. 7.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltli chen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 7. April 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter be stellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich,

wird mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 ). 4.2.3

Daran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, das bidisziplinäre Gutachten

entspreche den

Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten nicht

(Urk. 1 S. 12). Weder Gesetz noch Rechtsprechung schreiben den Psychiatern eine Begutachtung nach den entsprechenden Richtlinien vor. Ob das seitens der Beschwerdegegn erin eingeholte psychiatrische Teilg utachten den Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP für versicherungspsychiatrische Gutachten vom 16. Juni 2016 entspricht, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner vertieften Prüfung; insbesondere verliert es (auch) bei Verneinung seine Beweiskraft nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.4 und 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.2). 4.3

Einzugehen ist zunächst auf den somatischen Gesundheitszustand. 4.3.1

Es ist v orwegzunehmen, dass wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfol gerungen – gegebenenfalls nebst standardisierten Tests – die klinische Untersu chung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 1 5. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es gehört zur Aufgabe der Gutachter, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzu legen. Dazu gehören insbesondere auch Angaben zum beo bachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Anga ben, wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5).

Das Gutachten beruht aus somatisch-rheumatologischer Sicht auf umfassenden funktionsorientierten klinischen Untersuchungen. Die Gutachter setzten sich zudem eingehend mit den bildgebend dokumentierten Befunden auseinander und kamen mit Verweis auf die klinischen Befunde , das Übergewicht und den hypermobilen Gelenkcharakter in nachvollziehbarer, stimmiger und wider spruchsfreier Weise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in somatisch-rheumatologischer Hinsicht für ihre früher in der Schweiz aus geübte Tätigkeit, zumeist im administrativen Bereich respektive im Bereich maximal leichtgradig körperlich belastender Arbeiten, für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen sei ( Urk. 10/59/1). Der Rheumatologe führte überzeugend aus, dass keine somatisch abstützbare n Beschwerden vorlägen und die Angaben der Be schwerdeführerin nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheits bild abgestützt werden könn t e n , insbesondere da keine Myogelose oder Trigger punkte objektiviert werden k o nn t en. Die Begutachtung ergab deutliche Diskre panzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Be funden. Die Diagnosestellung erscheint angesichts der Ausführungen nachvoll ziehbar (E.

E. 2 Es sei durch das Gericht eine unabhängige medizinische Begutachtung -

insbesondere unter Einbezug eines Psychiaters, eines Rheumatologen,

eines Pneumologen und eines Orth o päden

- zur Klärung des

medizinischen Sachverhalts in Auftrag zu geben.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , die gesundheitli che Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin habe nicht dazu geführt , dass ihr die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit über den 1. August 2014 hinaus nicht mehr zumutbar gewesen sei.

D ie psychischen Beschwerden seien überwie gend mit IV-fremden psychosozialen Faktoren (Arbeitsplatzkonflikt) erklärbar. Weitere Abkläru ngen seien nicht erforderlich gewesen ( Urk. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, die Einschät zung en der Gutachter ,

welche von nicht relevanten Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit ausgegangen sei en , widerspr ä che n der vorliegenden Aktenlage , insbesondere den Feststellungen der Spezialisten der Klinik für Rheumatologie des Z.___ .

Das bidisziplinäre Gutachten halte den SGPP Qualitätsleitlinien nicht stand, weshalb es nicht beweiswertig sein könne. Im Übrigen sei das rheumatologische Gutachten von Dr. med. A.___ , FMH Rheumatologie, bereits veraltet und könne nicht mehr als Entscheidungsgrund lage dienen, da die aktuellsten bildlich dargestellten Einschränkungen der LWS vom Juli 2016 und August 2016 nicht mitbeurteilt worden seien. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, dass angesichts der mannigfachen Diagnosen keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Der behandelnde Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin , spreche sich für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus. Hinsichtlich der Finger der Beschwerdeführerin habe er festgehalten, dass es ihr nicht mehr zumutbar sei, eine Tastatur zu bedienen, was sie für die angestammte Tätigkeit arbeitsunfähig mache. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien radiologisch durch das Z.___ nachgewiesen worden. Deswegen sei auf die Einschätzung der Z.___ -Ärzte abzustellen und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die Ein schränkungen in den Händen/Fingern und der Schulter seien gutachterlich nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden. Es sei unklar, wie die Beschwerdefüh rerin in der Tätigkeit als Verwaltungsassistentin mitsamt Schienen an den Hän den noch am Computer Schreibarbeiten erledigen soll. In psychiatrischer Hin sicht würden die erhobenen Befunde nicht in den psychosozialen und soziokul turellen Faktoren auf gehen. Diese überwögen nicht . Die Beschwerdeführerin sei bereits vor Auftreten der Arbeitsplatzsituation krankgeschrieben gewesen . Zu dem best ehe die Mobbing- und auch die Scheidungssituation seit langer Zeit nicht mehr. Es werde vom psychiatrischen Gutachter in keiner Weise berück sichtigt , dass die psychische Problematik über Jahre ohne wesentliche Besse rung bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe die angestammte Tätigkeit und das damit einhergehende Belastungsprofil nicht beachtet bzw. detailliert erfasst. Dies stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar . Jedenfalls habe die Be schwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen, weshalb die Beschwer degegnerin anzuweisen sei, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1) .

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, sie habe nicht verfrüht verfügt, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass weitere Berichte eingereicht würden. D ie Beschwerdeführerin habe genügend Zeit ge habt, die angekündigten Bericht e aufzulegen ,

was jedoch auch beschwerdeweise nicht erfolgt sei . Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend abgeklärt wor den, ein Gerichtsgutachten sei nicht angezeigt ( Urk. 9).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vor, der Rechtsbegriff der Arbeitsfähigkeit sei unrichtig gefüllt worden. Es man gele an einem positiven und negativen Anforderungsprofil ( Urk. 12). 3.

E. 3 Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

und diese sei zu verpflichten, eine unabhängige polydisziplinäre

medizinische Begutachtung - insbesondere unter Einbezug eines

Psychiaters, eines Rheumatologen, eines Pneumologen und eines

Orthopäden – zur Klärung des medizinischen Sachverhalts vorzunehmen.

4.

Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und danach gegebenenfalls

durchzuführen.“

In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2017 substantiierte die Beschwerdeführerin ihr Ge such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk.

E. 3.1 ) . 4.4. 4

Unter diesen Umständen ist aus rechtlicher Sicht der vorliegend gestellten Diag nose einer Anpassungsstörung bei depressiver Reaktion (bis September 2015) bzw. Dysthymie (seit Oktober 2015) keine invalidisierende Wirkung beizu messen und es kann ohne weiteres angenommen werden, dass bei der Be schwerde führerin aus psychiatrischer Sicht keine invalidenversicherungs rechtlich relevante Beeinträchtigung besteht. 4.5

Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit als Angestellte im administrativen Bereich ganz tägig zu 100 % zumut bar ist sowie auch jede weitere körperlich leichte Tätig keit. Weitere Abklärungen, insbesondere die Einholung eines weiteren Gutach tens oder die Abklärung des Anforderungsprofils der zuletzt ausgeübten Tätig keit , erweis en sich somit als nicht erforderlich. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnah men hat. 5.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 5.3

Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Soweit beschwerdeweise auch die Zusprache von beruflichen Massnahmen beantragt wird, ist mangels eines An fechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Dementspre chend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7.

E. 3.2 Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, kam im Gut achten vom 1 0. November 2014 zu Händen der Pensionskasse der Beschwerde führerin ( Urk. 10/18/2-14) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf als Verwaltungssekretärin der Y.___ nicht berufsunfähig. Ei ne Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz sei – wie bereits die psychiatrische Be gutachtung ergeben habe – nicht zu empfehlen. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 10/18/10-11). 3. 3

3.3.1

Dem z u Händen der Beschwerdegegnerin ergangenen inter disziplinären Gutach ten

von Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und des Rheumatologen Dr. A.___ vom 5. August 2016 ( Urk. 10/59) können keine Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Als Di agnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt ( Urk. 10/59/11): - Anpassungsstörung, depressive Reaktion (September 2014 bis September 2015) , Dysthymie (seit Oktober 2015), bei - Arbeitsplatzprobleme n , finanzielle n Schwierigkeiten und Emigration, gemäss psychosomatisch-psych iatrischer Begutachtung von Dr. E.___ - chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar, krankheitsfremde Faktoren, primäres Fibromyalgie-Syndrom, Panalgie , diffuse Druckschmerzan gabe, Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke, Schlafstörun gen, Müdigkeit - chronisches zervikal- und lumbalbetontes P anvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten - d iffuse idiopathische skelettale

Hyperostose

- Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule - h ypermobiler Gelenkscharakter - a llergische Diathese mit Asthma bronchiale und Rhinokonjunktivitis

- Übergewicht mit Body-Mass- lndex von 29,5 kg/m 2 - l aborchemische Hepatopathie - a namnestisch Reizmagen-Syndrom - Verdacht auf subklinische Hypothyreose

In der interdisziplinären Beurteilung wird ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Beschwer deführerin früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, zumeist im administrativen Bereich respektive im Bereich maximal leichtgradig körper lich belastender Arbeiten, für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewe sen. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belas tenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beur teilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abge leistet werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht habe nie eine anhaltende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. In der interdi sziplinären Einschät zung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Kompo nente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksich tige, könne für die bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im administrativen Bereich für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden ( Urk. 10/59/2). 3.3.2

Dem rheumatologischen Teilg utachte n ist zu entnehmen , die Beschwerdeführe rin schildere sämtliche Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke in al len Ebenen als circa gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob ein jeweils un tersuchtes Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung untersucht werde. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, denn für vordergründig somatisch abstützbare Beschwerden sei zu erwarten, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere. Die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne nicht mit ei nem bekannten somatisch-pathologischen Krankheitsbild begründet werden ( Urk. 10/59/13). Die diffuse Druckschmerzangabe der Beschwerdeführerin könne vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden, zumal der Gutachter auch keinen korrelierenden klinisch -pathologischen Befund, wie eine Myogelose oder einen Triggerpunkt , objekti vieren könne. Bei einer generalisierten Druckschmerzangabe und chronisch ge neralisierten Beschwerden, die auch den Körperstamm beträfen, sei immer auch an die Möglichkeit eines Fibromyalgie-Syndroms zu denken, wobei es gelte, ei ne primäre von einer sekundären Form abzugrenzen. Die primären Formen sei en im Gegensatz zu den sekundären Formen zumeist nicht somatisch abstütz bar . Somit könne anlässlich dieser aktuellen Begutac htung bezüglich der seit 2011 geschilderten generalisierten Schmerzen, die im Körper hin- und herwan dern würden, neu die Diagnose eines primären Fibromyalgie-Syndroms gestellt werden. Retrospektiv beurteilt dürfte diese Diagnose möglicherweise bereits seit 2005 zutreffen ( Urk. 10/59/13). Aufgrund der Ergebnisse dieser aktuellen Begut achtung best ünd en somit Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwer den und den objektivierbaren Befunden. Bisher seien von vielen Rheumatologen seit Jahren Abklärungen und Behandlungen veranlasst worden . In keinem der vorliegenden Berichte – die Beschwerdeführerin habe weitere Berichte zur Be gutachtung mitgebracht – werde ein klinisch-entzündlich-pathologischer Be fund beschrieben (Urk. 10/59/14). Allgemeininternistisch k ö nn e , abgesehen vom Übergewicht, kein relevante r klinisch - pathologische r Befund objektivier t w er den (Urk. 10/59/20).

In den ergänzend durchgeführten Untersuchungen könne der Gutachter zudem keinen Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyn drom oder auf eine paraneoplastische Komponente objektivieren ( Urk. 10/59/21).

Sodann ist dem Gutachten zu entnehmen, krankheitsfremde Faktoren, wie bei spielsweise länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz, ärztlicherseits län gerdauernd attestierte Arbeitsunfähigkeiten, Alter der Versicherten, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation könnten sich ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbei tsprozess auswirken ( Urk. 10/59/23).

Insgesamt beurteil t e Dr. A.___ die von der Beschwerdeführerin geschilderten Be schwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objek tivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich k rankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsver halten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren . Es sei Aufgabe des mitbegutachtenden Psychiaters, diesbezüglich Stellung zu beziehen (Urk. 10/59/21) . 3.3.3

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E.___ kann entnommen werden , die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, sie habe in der Schweiz negative Er lebnisse durchgemacht , wobei sie auf die Mobbingsituation gegenüber ihrer hochbegabten Tochter hingewiesen habe . Auch die Eheprobleme hätten ihr zu gesetzt. Nach der Scheidung habe sie selber für i hr e Tochter sorgen müssen. Daneben sei sie teilzeitig ihrer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Bis im No vember 2013 habe sie in einem Institut an der Y.___ gearbeitet, wo sie die rechte Hand des Professors gewesen sei. An dieser Stelle sei sie einem starken Mobbing durch Mitarbeiter ausgesetzt gewesen, es sei gegen sie intri giert worden. Sie habe die Arbeit aufgeben müssen und sei seither nie mehr ar beitstätig geworden ( Urk. 10/60/4) . Wegen der Mobbingsituation am Arbeits platz sowie den diversen körperlichen Beschwerden sei es ihr ab Herbst 2013 psychisch schlechter gegangen. Damals habe sie sich erschöpft und phasenweise verstimmt gefühlt, auch hätten gelegentlich Ängste vor den Mitarbeiterinnen bestanden. Sie habe viel über ihre missliche Situation gegrübelt, schlecht ge schlafen und an Angstträumen gelitten. Im September 2013 habe sie bei Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatri sche Behandlung aufgenommen, welche sie noch heute weiterführe. Sie suche den Psychiater knapp einmal pro Woche auf. Psychopharmaka würden nicht eingesetzt, da die psychi schen Beschwerden in der Regel nicht ausgeprägt seien und sie denke, dass eigentlich die Ursachen behandelt werden müssten, was aber nicht möglich sei. Dr. E.___ hielt sodann fest, dass i n Bezug auf die Be schwerden, welche die ICD-10 bei einer depressiven Episode (F32) voraussetze, die Beschwerdeführerin f olgendes an gebe: Die Stimmung sei wechselhaft, oft besser, manchmal etwas gedrückt,

i hre Interessen seien noch vorhanden, mit der Konzentration gehe es ordentlich , d as Selbstwertgefühl sei etwas eingeschränkt, Schuldgefühle habe sie nicht , d er Zukunft sehe sie vor allem in finanzieller Hin sicht eher negativ entgegen , S uizidgedanken würden nie auftreten, der Schlaf sei einigermassen in Ordnung , d er Appetit sei gut und sie habe eher Überge wicht ( Urk. 10/ 60 /5-6).

Soweit sich die Schmerzen rheumatologisch nicht erklären liess en , müsse an eine psychosomatische Überlagerung gedacht werden. Die Beschwerdeführerin selber zeige die von der ICD-10 dafür vorausgesetzte Symptomatik nur in mäs sigem Ausmass: Sie sei auf die Schmerzen nicht fixiert, äussere keine hypo chondrischen Befürchtungen und die Schmerzen bildeten auch nicht den Haupt fokus ihres Interesses. Allerdings sei eine Schmerzausdehnung nachweisbar. Es könne angenommen werden, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstö rung am Entstehen sei, welche jedoch nicht relevant sei. Bei der Beschwerde führerin sei von einer Diskrepanz auszugehen, spreche sie doch von sehr hefti gen Schmerzen, ohne dabei stimmungsmässig zu reagieren ( Urk. 10/60/8-9). Es erstaune nicht, dass die missliche Lebenssituation zu psychischen Beschwerden geführt habe. Belastend seien vor allem die körperlichen Beschwerden und die seit November 2013 anhaltende Arbeitsuntätigkeit. Sie sei zudem an der letzten Arbeitsstelle einem Mobbing ausgesetzt gewesen . Sie habe mit Verstimmungen, Ängsten und Schlafstörungen reagiert. Zuerst habe eine

Anpassungsstörung be standen , später eine depres sive Reaktion. Diese Diagnosen hä tten Gültigkeit von September 2013 bis September 2015, da bestimmte negative Umstände zur psy chischen Störung geführt h ä tten. Gemäss ICD-10 l asse sich eine längere depres sive Reaktion nur während zwei Jahren diagnostizieren. Sie k ö nn e in eine ei genständige psychische Störung übergehen. Dies sei bei der Beschwerdeführerin teilweise der Fall, heute k ö nn e eine Depressivität im Rahmen einer Dysthymie nachgewiesen werden. Die Kriterien der ICD-10 betreffend eine depressive Epi sode w ü rden nicht erfüllt. Die Dysthymie

sei ein mildes psychisches Krankheits geschehen, welches in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verursach e . Die Be schwerdeführerin lasse sich psychotherapeutisch begleiten, was angesichts der Lebensprobleme sinnvoll sei . Eine Intensivierung der Psychotherapie sei nicht notwendig ( Urk. 10/60/9). Im Bericht vom 2 7. Juli 2015 gehe Dr. F.___ da von aus, dass die Anpassungsstörung in eine eigenständig e psychische Störung übergegangen sei. Diese Beurteilung sei an sich korrekt, allerdings könne eine mittelgradige depressive Episode nicht nachvollzogen werden, da die entspre chenden Kriterien der ICD-10 fehlen würden. Dr. F.___ weise zudem darauf hin, dass der psychiatrische Befund sich leicht gebessert habe. Eine Dysthymie erfasse diesen Sachverhalt treffend. Dr. F.___ gehe nicht darauf ein , warum er auf eine medikamentöse Behandlung verzichte ( Urk. 10/60/10).

E. 3.3 ). 4.3.2

Soweit die behandelnden Ärzte in somatischer Hinsicht eine 100%ige ( Dr. B.___ im Bericht vom 3. Oktober 2016, E. 3. 5 ) resp. eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht des Z.___ vom 7. Oktober 2016 , E. 3. 6 ) attestierten, vermögen sie das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Es gilt zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versi cherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solan ge - wie vorliegend - keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und ha ben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Be richte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Ge sundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und auf grund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungs weise regel mässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behan deln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).

Der Bericht von Dr. B.___ (E. 3. 5 ) enthält keine nachvollziehbare Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Er bezeichnet die erhobenen Be funde als unauffällig , attestiert aber dennoch eine vollumfängliche Arbeitsunfä higkeit. Inwieweit eine diskrete Verplumpung der Gelenkskonturen des Bewe gungsapparates und eine leicht deformierte Polyarthrose der Fingergelenke eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sekretä rin bewirken soll en, legt er nicht schlüssig dar .

Dr. B.___ stellt zudem fach fremde Diagnosen und nimmt zu einer angepassten Tätigkeit

keine Stellung .

Auch die Berichte des Z.___ (E. 3.4, E. 3.6, E. 3.7, E. 3.8) vermögen das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

haben die Gutachter s ämtliche bildgebenden Aufnahmen bis und mit Juli 2016 (Hände beidseits, Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule, Kniegelenke beidseits und Füsse beidseits; Urk. 10/59/9) in ihre Beurteilung miteinbezogen . Den Gutachtern nicht vorgelegen hat lediglich die funktionelle Ultraschallunter suchung sowie das MRI der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks vom 8. bzw. 1 5. August 2016 ( Urk. 10/71/1, Urk. 10/71/5-6).

D ie Ärzte des Z.___

ka men in den neusten Berichten zum Schluss, die Ultraschalluntersuchung der Hände habe keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen ergeben. Auch das Wirbelsäulen-MRI ergab keine Hinweise auf rheumatisch-entzündliche oder postentzündliche Veränderungen der LWS und des ISG (E. 3.8) . Im Bericht vom 12. Oktober 2016 wurde festgehalten, dass sich keine humorale Entzündungsak tivität gezeigt ha t und der Rheumafaktor und das A nti-CCP wiederholt negativ waren (E. 3.7) . Die Z.___ - Ärzte kamen – übereinstimmend mit dem bidisziplinä ren Gutachten der Dres . A.___ und E.___

– zum Schluss, dass die Gelenk schmerzen nicht eindeutig geklärt werden können (Urk. 10/71/4) .

Diese nicht eindeutig erklärbaren Schmerzen wurden durch d ie Gutachter A.___ und E.___

unbestrittenermassen berücksichtigt (vgl. die klinischen Befunde und die Beur teilung des Gesundheitszustands [ Urk. 10/59/12-22 ] ). Dass sich eine nicht be rücksichtigte Veränderung der Leistungseinschränkung ergeben hat und das bi disziplinäre Gutachten als veraltet zu gelten hätte (vgl. Urk. 1 S. 13) , ist auf grund der besagten Arztberichte nicht dargetan .

Selbst wenn auf die Berichte des Z.___ abgestellt würde und von einer ungenü genden Berücksichtigung sämtlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführe rin ausgegangen würde, wäre nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit wie der zuletzt ausgeübten als Verwal tungssekretärin zu 100 % resp. zu 50 % eingeschränkt sein soll. Eine (weiterge hende) Auswirkung namentlich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäu le und der Fingerarthritis wäre im Rahmen einer Anpassung des Belastungsprofils der Beschwerdeführerin denk bar. Eine Anpassung des Belastungsprofils würde allenfalls darauf Einfluss ha ben, ob und in welchem Umfang bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre, nicht jedoch auf die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit .

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte des Z.___ die somatischen Be schwerden der Beschwerdeführerin als behandelbar erachten und die entspre chenden Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft sind. Die Z.___ -Ärzte schlu gen eine weitere Basistherapie mit Methotrexat vor , wovon sie eine Verbesse rung der Handkraft und Feinmotorik erwarte te n ( Urk. 10/70/3 -4 ). 4.4

Sodann ist auf die psychiatrische n

Beschwerden einzugehen. 4.4.1

Zum psychischen Gesundheitszustand stellte der psychiatrische Konsiliarius fest, dass eine nicht relevante somatoforme Schmerzstörung am Entstehen ist . E r er achtete es als nicht erstaunlich, dass die missliche Lebenssituation zu psychi schen Beschwerden geführt hat und heute die Depressivität im Rahmen einer Dys thymie nachgewiesen werden kann . Die Kriterien für eine depressive Episode bezeichnete

Dr. E.___ als nicht erfüllt. Gutachterlich diagnostiziert wurden eine Anpassungsstörung bei längerer depressiver Reaktion (September 2013 bis September 2015) bzw. bei

Dysthymie (seit Oktober 2015) sowie die Z-Diagnosen Arbeitsplatzprobleme, finanzielle Schwierigkeiten und Emigration, welche als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend beurteilt wurden.

Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist schlüssig und nicht in Frage zu stellen. 4.4.2

Die psychiatrischen Gutachter E.___ und C.___ führten übereinstimmend aus, die psychiatrischen Beschwerden und insbesondere die Anpassungsstörung seien aufgrund des als invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden Ar beitsplatzkonflikts (schlechte Mitarbeiterbeurteilung und Mobbingsituation) ent standen ( Urk. 10/18/36, Urk. 10/60/4), was von vornherein gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens spricht. Gemäss dem Gutachter E.___

musste die Beschwerdeführerin deswegen ihre Arbeit aufgeben und war seither nie mehr arbeitstätig geworden (Urk. 10/60/4) . Den Akten ist zu entnehmen, dass es ihr w egen der Mobbingsituation am Arbeitsplatz sowie de r diversen körperlichen Beschwerden ab H erbst 2013 psychisch schlechter ging . Im September 2013 nahm die Beschwerdeführerin bei Dr. F.___ eine psychi atrische Behandlung auf , der eine Anpassungsstörung diagnostizierte (Urk. 10/15/1). Krankgeschrieben war sie ab dem 2 5. Oktober 2013 ( Urk. 10/7/9). Es bestehen somit keine Hinweise dahingehend, dass die psychi sche Beeinträchtigung bereits vor Auftreten des Arbeitsplatzkonflikts vorgele gen haben könnte. 4.4. 3

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die psychischen Beeinträchtigungen unabhängig vom Auftreten des Arbeitsplatzkonflikts best ünden , würde dies am Ergebnis nichts ändern. Mit Blick auf die – bei Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren – recht sprechungs gemäss beachtli chen Standardindikatoren (BGE 141 V 281; BGE 142 V 106), wobei diese Rechtsprechung mit Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 (E. 4.5.1) grundsätzlich auf sämtliche psychischen Leiden ausgeweitet worden ist – gelten psychische Leiden nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zem ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1) .

B etreffend den funktionellen Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung wurde die Ausprägung der Symptome für eine psychosomatische Überlagerung der rheumatologisch nicht erklärbaren Schmerzen als mässig bezeichnet. An passungsstörungen sind ohnehin definitionsgemäss nach ICD-10 F43 vorüber gehende, höchstens 6 Monate, bei vorherrschender Depression auch bis zu 2 Jahren andauernde Störungen (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien , 10. Auflage 2015, S. 204 ff.). Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mit telgradigen oder leichten rezidivierenden d epressiven Störung zu erfüllen.

Zudem wurde nicht dargeleg t , d ass die Anpassungsstörung bei depressi ve r/ dysthymer Symptomatik nicht behandelbar wäre. Vielme hr führte der Gut achter Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin lasse sich sinnvollerweise psy chotherapeutisch begleiten ( Urk. 10/60/9). Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ stellte sodann eine Bes serung des psychiatrischen Befunds fest ( Urk. 10/36 ) . Damit übereinstimmen d hielt med. pract . C.___ im BVK-Gutachten fest, auf die bisherige ambulante psychotherapeutische Behandlung habe die Beschwerdeführerin offensichtlich sehr gut angesprochen, so dass es schon zu einer gewissen Stabilisierung gekommen sei (Urk. 10/18/36) .

Dies spricht gegen das Vorliegen eine s invalidisierenden Leiden.

Hinzu kommt, dass die vom Gutachter Dr. A.___ empfohlene Methotrexat Therapie zur Linderung der somatischen Beschwerden abgebrochen wurde (Urk. 10/60/5), was nicht von ei nem ausgeprägten Leidensdruck ausgehen lässt.

Sodann ist namentlich auch mit Bezug auf den beweisrechtlich im Vordergrund stehenden Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4) zu bemerken, dass im bidisziplinären Gutachten der Dres . A.___ und E.___ von diskrepantem Ver halten der Beschwerdeführerin berichtet wird, dass sie heftige Schmerzen schil derte, emotional aber ausgeglichen blieb (Urk. 10/60/11), was als Indiz dafür zu werten ist, dass die geltend gemachten Einschränkungen anders zu begründen sind , als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016) . Ferner verfügt die Be schwerdeführerin über zahlreiche Ressourc en (vgl. etwa Urk. 10/18/35, E.

E. 3.4 Dem Bericht zur funktionellen Unterschalluntersuchung des Z.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 1 5. August 2016 zu Händen von Dr. med. G.___ kann entnommen werden, es bestünden keine Hinweise auf entzündliche Verände rungen. Es gebe einzig einen kleinen Osteophyt en am MCP III links und etwas Gelenkspaltverschmälerung PIP II und III rechts sowie PIP II und V links ( Urk. 10/71/1).

E. 3.5 Dr. B.___ führte im Bericht vom 3. Oktober 2016 zu Händen der Beschwerde gegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin seit 2 1. November 2013 bis heute 100 % arbeitsunfähig , dies auf grund von Schmerzen des Bewegungsapparates, insbesondere der Finger ( Urk. 10/68/8) . Sie habe Schienen und sei nicht in der Lage , eine Tastatur zu be dienen ( Urk. 10/68/8). Hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei en Abklärungen notwendig. Insbesondere sei eine Tätigkeit ohne hohe Ansprü che an die Feinmotorik der Finger möglich ( Urk. 10/68/9).

Zum Befund ist dem Bericht zu entnehmen, im Bereich des Bewegungsapparates bestünden Schmerzen des rechten Kniegelenks, eine diskrete Verplumpung der Gelenkskonturen und keine Überwärmung. Es best ü nden Schmerzen in der rechten Hand und im rechten Ellbogen. Sodann liege eine leicht deformierte Po lyarthrose der Fingergelenke vor. Der Befund sei unauffällig ( Urk. 10/68/8).

E. 3.6 Dem Bericht des Z.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 7. Oktober 2016 zu Hän den der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/70) sind folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 10/70/1): - seronegative

nichterosive Polyarthritis - entzündlich anmutende Schmerzen an den MCP betont II und III bds ., DIP-Gelenke bds ., MTP-Gelenke bds . - Enthesiopathien an Ellbogen, Kniegelenk en

bds . - Labor: keine erhöhte humorale Entzündungsaktivität, Immunologie: RF, anti-CCP negativ 07/2016 - Bildgebung: MRI Hand links 03/2016: umschriebene, eher geringe Tendovaginitis im Bereich mehrerer Extensorensehnen sowie im Be reich der Flexorensehnen am Dig . II, MRI Hand rechts 03/2016: mäs sige Tendovaginitis der ECU-Sehne, geringe Tendovaginitis der Ex tensor dig . longus Sehnenscheide auf Höhe HG, geringe Tendovagini tis der Beugesehne des 2. und 3. St r ahls auf Höhe der Grundphalanx bis MT-Köpfchen, leichte Synovitis der Grundgelenke 1-4 betont 2 und 3, 2-Phasen Skelettszintigraphie 10/2015: Mehranreicherung der Fingergelenke Dig . II recht s mit assoziierter, mässiggradiger Hyper ämie vereinbar mit einem strahlenförmigen Befall im Rahmen einer Psoriasisarthropathie , MRI LWS/ISG 07/2016: keine entzündlichen Veränderungen, US Hände 08/2016: keine Hinweise für entzündliche Veränderungen, kleiner Osteophyt MCP III links, etwas Gelenkspalt verschmälerung PIP II und III r echts sowie PIP II und V links - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Klin i k: Fehlhaltung, Haltungsinsuffizienz und myofaszial e Befunde ,

MRI LWS/ISG 07/2016 : m ä ssige bilaterale Facettengelenksarthrose sowie Osteochondrose der unteren LWS mit aktivierter Facettenge lenksarthrose LWK 3/4 bds . , linksbetonte mittelgradige Facettenge lenksarthrose mit Flavumhypertrophie sowie fokaler medianer D is kusprotrusion mit konsekutivem im Liegen diskoligamentärem

rezes salen Kontakt zur deszendierenden L5- Nervenwurzel bds . LWK 4/5

Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms habe eine entzündliche Genese ausgeschlossen werden kön nen. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Verwaltungsassistentin ist dem Bericht zu entnehmen, dass eine Arbeitsunfähigkeit durch das Z.___ nicht ausgestellt worden sei. Es bes tünden körperliche Einschränkungen, so dass die Beschwerdeführerin keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule, kein H eben von Lasten über 5

kg sowie keine Ü ber k opfarbeiten verrichten k ö nn e . Zudem sei sie aufgrund der Fingerpolyarthritis in der Feinmotorik und Handkraft einge schränkt. Aufgrund des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit radiolo gisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule lägen Funktionseinschränkungen für Rotation/Flexion sowie Inklination und Reklina tion vor. Es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit für das Tragen von Lasten über 5 kg und eine strukturelle Ermüdung beim Sitzen und Stehen. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Fingerarthritis in der Feinmotorik der Hände eingeschränkt, z.B. beim Schreiben am Computer (Urk.

10/70/3-4). In der bishe rigen Tätigkeit w ur de eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als zumutbar erachtet. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei mit folgendem Belastungsprofil möglich: keine Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, keine Überkopfarbeiten, keine Arbeiten in kaue r nder/hockender Position, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein Steigen von Treppen oder Leitern, keine repetitiven manuellen Tätigkeiten, keine Aufgaben mit Anforderungen an die Hand kraft/Feinmotorik. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre idealerweise wechselbelastend mit nicht längerem Heben, Sitzen und Stehen als 30 Minuten am Stück, unter Berücksichtigung des Belastungsprofils . Eine behinderungsan gepasste Tätigkeit sei zu mindestens 50 % möglich ( Urk. 10/70/4).

E. 3.7 Im zu Händen von Dr. B.___ ergangenen Bericht des Z.___ , Klinik für Rheumato logie, vom 1 2. Oktober 2016 ( Urk. 10/71/2-6) wurde unter Nennung der im We sentlichen gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 7. Oktober 2016 (E. 3. 6 ) fest gehalten, aufgrund der unklaren Arthralgien von entzündlichem Charakter in den MCP- sowie DIP- und MTP-Gelenken bds . sowie Enthesiopathien an Ellbo gen und Kniegelenken h ab e man differenzialdiagnostisch an eine seronegative rheumatoide Arthritis bzw. eine Spondyloarthropathie gedacht. Laborchemisch habe sich keine humorale Entzündungsaktivität gezeigt. Rh eumafaktor und An ti-CCP seien wiederholt negativ, zuletzt im Juli 201 6. Klinisch seien einzelne MCP - Gelenke druckdolent und das Gänslenzeichen

bds . positiv. Sonografisch

hätten keine Synovitiden an Finger- und Handgelenken nachgewiesen werden können. Zur weiteren Diagnostik sei ein MRI der LWS und IS G veranlasst wor den , wo sich ebenfalls keine Hinweise für eine entzündliche Veränderung ge zeigt hätt e n . Die Ursache der entzündlich anmutenden Gelenkschmerzen k ö nn e somit nicht eindeutig geklärt werden. Es sei aber von einer seronegativen , nicht erosiven Polyarthritis aus zugehen, differentialdiagnostisch sei eine Erkrankung aus de m Formenkreis der Spondyloarthropathien möglich. Da es unter Salazo pyrin zu keiner Beschwerdeverbesserung gekommen sei,

sei ein Therapiewechsel auf Methotrexat als indiziert zu erachten . Bereits vorgängig sei extern ein Quan ti feron -Test durchgeführt worden , welcher positiv aus gefallen sei . Gemäss Rücksprache mit Dr. med. H.___ , FMH Pneumolog i e , im Haus, w e rd e bei einer Therapie mit Methotrexat eine Behandlung einer latente n Tu berkulose nicht explizit empfohlen , weshalb aus Sicht des Z.___

die Therapie mit Methotrexat begonnen werden könne ( Urk. 10/71/4) .

E. 3.8 Dem Bericht zum r adiologischen Befund der Z.___ , Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie , vom 8. August 2016 ( Urk. 10/71/5-6) kann zur Be urteilung entnommen werden, es gebe keine Hinweise auf (rheumatisch-) ent zündliche oder postentzündliche Veränderungen in der miterfassten LWS sowie im IS G beidseits. Es bestehe eine mässige bilaterale Facettengelenksarthrose so wie Osteochondrose der unteren LWS mit aktivierter Facettengelenksarthrose LWK 3/4 b eidseits

- dies mechanisch bedingt –, bei der LWK 4/5 eine linksbe tonte mittelgradige Facettengelenksarthrose mit Flavumhypertrophie sowie fo kaler medianer Diskusprotrusion mit konsekutiv im Liegen diskoligamentärem

rezessalen Kontakt zur deszendierenden LS-Nervenwurzel beidseits sowie eine etwas prominente Erweiterung des partiell miterfassten rechten Ureters, am ehesten im Rahmen einer peristaltischen Welle ( Urk. 10/71/6). 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdeführerin brachte in formeller Hinsicht sinngemäss vor, die Be schwerdegegnerin hätte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie in Aussicht gestellte Berichte vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht abge wartet habe und das Verwaltungsverfahren entsprechend verfrüht abgeschlos sen habe ( Urk. 1). 4.1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387

E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 4.1.3

Die Beschwerdeführerin behielt sich mit Ei nwand vom 1 6. Januar 2017 (Urk. 10/83) vor, sich zu einem späteren Zeitpunkt noch weiter zur medizin i schen Situation sowie zur Verwertbarkeit des medizinischen Gutachtens zu äus sern und diesbezüglich weitere medizinisch e Unterlagen einzureichen (Urk. 10/83/9). Am 7. März 2017, knapp 2 Monate später, erliess die Beschwer degegnerin die angefochtene Verfügung ( Urk. 2).

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin nicht erneut Stellung zur Verwertbarkeit des Gutachtens nahm und auch keine weiteren medizinischen Berichte mehr ein ge reicht hat , weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren. Sodann wartete d ie Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung knapp zwei Monate zu .

Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin kei ne konkreten Berichte in Aussicht. Aus der ledig l ich pauschalen Information, es werde sich vorbehalten, weitere Unterlagen einzureichen, lässt sich jedenfalls nicht ableiten, die Beschwerdegegnerin hätte weitere Berichte abwarten müssen und habe entsprechend

verfrüht verfügt . Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen eine Fr ist hätte anset zen müssen, kann letztlich offen bleiben , denn die Beschwerdeführerin konnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Einschränkungen ihre Einwände vorbringen und die Sach- und Rechtslage wird vom hiesigen Gericht umfassend überprüft. Hätte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere Berichte eingereicht, so wären diese im Rahmen der richterlichen Über prüfbarkeit – der Erlass des angefochtenen Entscheids bildet rechtsprechungs gemäss deren Grenze (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 12

E. 7 -8 ). Mit Beschwer deantwort vom 1 9. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Am 9. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort zu den Akten ( Urk. 12). Die Beschwer degegnerin teilte in der Folge mit, sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme (Eingabe vom 2 3. Juni 2017 [ Urk. 15 ] ), was der Beschwerdeführerin am 2 2. September 2017 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7.1 Mit Beschwerde vom 7. April 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewäh rung der unentgentlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2).

Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk. 3, Urk. 8). Antragsgemäss ist der Beschwerde führerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechts anwalt David Husmann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren zu bestellen.

E. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu neh men.

E. 7.3 Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2017 wurde Rechtsanwalt Husmann in Aussicht gestellt, dass – sofern er keine Honorarnote einreiche – das Gericht die Entschä digung nach Ermessen festlege (Urk. 11). Mangels Einreichen einer Honorarnote ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Rechtsanwalt Husmann ist demnach mit insgesamt Fr. 2‘000.-- aus der Ge richtskasse zu entschädigen.

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltli chen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 7. April 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter be stellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich,

wird mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), wobei nur diejenigen tatsächlichen Umstände zu be rücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben – soweit sie etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen verm ocht hätten , zu berücksichtigen gewesen . Somit steht fest, dass eine Rückweisung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend zu einem formalisti schen Leerlauf führen würde. Davon scheint implizit auch die Beschwerdeführe rin auszugehen, da sie wegen der vorgetragenen Verletzung des rechtlichen Ge hörs

keinen Antrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ge stellt hat (Urk. 1 S. 7). 4.2

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 4.2.1

Der

– bei erstmaliger Rentenprüfung von der versicherten Person zu erbrin gende (BGE 139 V 547 E. 8.1) –

Nachweis einer Invalidität setzt nach der Recht sprechung eine gesundheit lich bedingte, erhebliche und evidente, dauer hafte und objektivierbare Beein trächtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). 4.2.2

Das bidisziplinäre Gut achten der Dres . A.___ und E.___ (Urk.

E. 10 / 59 -60 ) vom 5. August 2016 basiert auf fachärztlichen Unter su chungen, wurde in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfol gerungen nachvoll ziehbar begründet. Das bidisziplinäre Gutachten

er füllt demnach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweis taugliche medizinische Ent scheidungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Be weiswert zukommt (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00417

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

17. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1962 geborene X.___ , hat in Kolumbien Soziologie studiert und war vom 1. Januar 2000 bis am 2 4. Oktober 2014 bei der Y.___ als Verwaltungsassistentin , zuletzt im 70%-Pensum angestellt ( Urk. 10/7/1-3, Urk. 10/7/15-22,

Urk. 10/9) . Ab 2 5. Oktober 2013 war sie arbeitsunfähig ge schrieben ( Urk. 10/7/9). Am 1 3. Oktober 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Pollen-, Nahrungsmittel- und Medikamentenallergie, Asthma, Beschwerden des Bewegungsapparates sowie eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/9). Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem indiv iduellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/16) sowie die Akten der Pen sionskasse der Versicherten ( Urk. 10/18) bei und holte einen Bericht des behan delnden Psychiaters ( Urk. 10/15) ein.

1.2

Am 2. Februar 2015 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Frühinterventions massnahmen und erteilte Kostengutsprache für eine Laufbahnberatung beim Laufbahnzentrum der Stadt Zürich ( Urk. 10/26) . Mit Mitteilung vom 15. Juni 2015 informierte die IV-Stelle d ie Versicherte, dass die Arbeitsvermittlung abge schlossen werde, da es nicht gelungen sei, sie in den Arbeitsmarkt zu integrie ren ( Urk. 10/30). 1.3

Mit Vorbescheid vom 2 4. August 2015 ( Urk. 10/38) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht, wogegen diese am 4. September 2015 Einwand erhob ( Urk. 10/39). Im Rahmen der weiteren Abklärungen liess die IV-Stelle ein inter disziplinäres Gutachten erstellen (rheu matologisch-psychiatrisches Gutachten vom 5. August 2016 [ Urk. 10/59-60]) und holte weitere medizinische Berichte ein ( Urk. 10/68, Urk. 10/70). Am 1 6. Januar 201 7 erhob der Rechtsvertreter der Versicherte n , nachdem die bishe rige Rechtsvertretung ihr Mandat niedergelegt hatte (Urk. 10/75) , erneut Ein w a nd ( Urk. 10/83) gegen den Vorbescheid . Mit Verfügung vom 7. März 2017 verfügte die IV -Stelle

– ausgehend vom Fehlen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens – wie vorbeschieden (Urk. 2 [= Urk. 10/90]). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. April 2017 Beschwerde und stellte folgende Anträge ( Urk. 1 S. 2) :

„ 1.

Die Verfügung vom 7. März 2017 sei aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen Leistungen nach IV G , namentlich eine Rente oder aber

berufliche Massnahmen, zu gewähren.

2.

Es sei durch das Gericht eine unabhängige medizinische Begutachtung -

insbesondere unter Einbezug eines Psychiaters, eines Rheumatologen,

eines Pneumologen und eines Orth o päden

- zur Klärung des

medizinischen Sachverhalts in Auftrag zu geben.

3.

Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

und diese sei zu verpflichten, eine unabhängige polydisziplinäre

medizinische Begutachtung - insbesondere unter Einbezug eines

Psychiaters, eines Rheumatologen, eines Pneumologen und eines

Orthopäden – zur Klärung des medizinischen Sachverhalts vorzunehmen.

4.

Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und danach gegebenenfalls

durchzuführen.“

In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2017 substantiierte die Beschwerdeführerin ihr Ge such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 7 -8 ). Mit Beschwer deantwort vom 1 9. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Am 9. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort zu den Akten ( Urk. 12). Die Beschwer degegnerin teilte in der Folge mit, sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme (Eingabe vom 2 3. Juni 2017 [ Urk. 15 ] ), was der Beschwerdeführerin am 2 2. September 2017 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , die gesundheitli che Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin habe nicht dazu geführt , dass ihr die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit über den 1. August 2014 hinaus nicht mehr zumutbar gewesen sei.

D ie psychischen Beschwerden seien überwie gend mit IV-fremden psychosozialen Faktoren (Arbeitsplatzkonflikt) erklärbar. Weitere Abkläru ngen seien nicht erforderlich gewesen ( Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, die Einschät zung en der Gutachter ,

welche von nicht relevanten Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit ausgegangen sei en , widerspr ä che n der vorliegenden Aktenlage , insbesondere den Feststellungen der Spezialisten der Klinik für Rheumatologie des Z.___ .

Das bidisziplinäre Gutachten halte den SGPP Qualitätsleitlinien nicht stand, weshalb es nicht beweiswertig sein könne. Im Übrigen sei das rheumatologische Gutachten von Dr. med. A.___ , FMH Rheumatologie, bereits veraltet und könne nicht mehr als Entscheidungsgrund lage dienen, da die aktuellsten bildlich dargestellten Einschränkungen der LWS vom Juli 2016 und August 2016 nicht mitbeurteilt worden seien. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, dass angesichts der mannigfachen Diagnosen keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Der behandelnde Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin , spreche sich für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus. Hinsichtlich der Finger der Beschwerdeführerin habe er festgehalten, dass es ihr nicht mehr zumutbar sei, eine Tastatur zu bedienen, was sie für die angestammte Tätigkeit arbeitsunfähig mache. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien radiologisch durch das Z.___ nachgewiesen worden. Deswegen sei auf die Einschätzung der Z.___ -Ärzte abzustellen und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die Ein schränkungen in den Händen/Fingern und der Schulter seien gutachterlich nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden. Es sei unklar, wie die Beschwerdefüh rerin in der Tätigkeit als Verwaltungsassistentin mitsamt Schienen an den Hän den noch am Computer Schreibarbeiten erledigen soll. In psychiatrischer Hin sicht würden die erhobenen Befunde nicht in den psychosozialen und soziokul turellen Faktoren auf gehen. Diese überwögen nicht . Die Beschwerdeführerin sei bereits vor Auftreten der Arbeitsplatzsituation krankgeschrieben gewesen . Zu dem best ehe die Mobbing- und auch die Scheidungssituation seit langer Zeit nicht mehr. Es werde vom psychiatrischen Gutachter in keiner Weise berück sichtigt , dass die psychische Problematik über Jahre ohne wesentliche Besse rung bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe die angestammte Tätigkeit und das damit einhergehende Belastungsprofil nicht beachtet bzw. detailliert erfasst. Dies stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar . Jedenfalls habe die Be schwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen, weshalb die Beschwer degegnerin anzuweisen sei, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1) . 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, sie habe nicht verfrüht verfügt, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass weitere Berichte eingereicht würden. D ie Beschwerdeführerin habe genügend Zeit ge habt, die angekündigten Bericht e aufzulegen ,

was jedoch auch beschwerdeweise nicht erfolgt sei . Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend abgeklärt wor den, ein Gerichtsgutachten sei nicht angezeigt ( Urk. 9). 2.4

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vor, der Rechtsbegriff der Arbeitsfähigkeit sei unrichtig gefüllt worden. Es man gele an einem positiven und negativen Anforderungsprofil ( Urk. 12). 3.

3.1

Med. pract . C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Gut achten vom 2 7. Juli 2014 zu Händen der Pensionskasse der Beschwerdeführerin ( Urk. 10/18/15-37) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) nach Mobbing und Arbeitsplatzkonflikt. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Asthma (ICD-10 F54, J45), Proble me in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), Ziel scheibe feindlicher Diskriminierung (ICD-10 Z60.5) (wiederholt rassistischen Angriffen ausgesetzt) sowie Familienzerrüttung (ICD-10 Z63.5) ( Urk. 10/18/30).

Zur Funktionseinschränkung und den Ressourcen hielt med. pract . C.___ fest, bei der Beurteilung der Aktivität und Partizipation hätten keine Einschränkun gen festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe eine gut funktio nierende Tagesstruktur mit etlichen ausserhäuslichen Aktivitäten. Sie leide nicht unter genereller Freud- und Hoffnungslosigkeit, habe eine gute Konzentrations fähigkeit, widme sich Sprachstudien, sei fähig, schwierigste Literatur (Ulysses) zu lesen, in einer Singgruppe mitzusingen, spazieren zu gehen, Handarbeiten zu machen und guten Kontakt zu ihrer Tochter und deren Freund zu pflegen. Sie selber fühle sich arbeitsfähig. Es liege keine generell e Berufsunfähigkeit für die Tätigkeit einer Verwaltungsassistentin vor. Aufgrund der Mobbingsituation könne allerdings keinesfalls empfohlen werden, an den bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren ( Urk. 10/18/35). 3.2

Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, kam im Gut achten vom 1 0. November 2014 zu Händen der Pensionskasse der Beschwerde führerin ( Urk. 10/18/2-14) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf als Verwaltungssekretärin der Y.___ nicht berufsunfähig. Ei ne Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz sei – wie bereits die psychiatrische Be gutachtung ergeben habe – nicht zu empfehlen. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 10/18/10-11). 3. 3

3.3.1

Dem z u Händen der Beschwerdegegnerin ergangenen inter disziplinären Gutach ten

von Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und des Rheumatologen Dr. A.___ vom 5. August 2016 ( Urk. 10/59) können keine Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Als Di agnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt ( Urk. 10/59/11): - Anpassungsstörung, depressive Reaktion (September 2014 bis September 2015) , Dysthymie (seit Oktober 2015), bei - Arbeitsplatzprobleme n , finanzielle n Schwierigkeiten und Emigration, gemäss psychosomatisch-psych iatrischer Begutachtung von Dr. E.___ - chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar, krankheitsfremde Faktoren, primäres Fibromyalgie-Syndrom, Panalgie , diffuse Druckschmerzan gabe, Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke, Schlafstörun gen, Müdigkeit - chronisches zervikal- und lumbalbetontes P anvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten - d iffuse idiopathische skelettale

Hyperostose

- Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule - h ypermobiler Gelenkscharakter - a llergische Diathese mit Asthma bronchiale und Rhinokonjunktivitis

- Übergewicht mit Body-Mass- lndex von 29,5 kg/m 2 - l aborchemische Hepatopathie - a namnestisch Reizmagen-Syndrom - Verdacht auf subklinische Hypothyreose

In der interdisziplinären Beurteilung wird ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Beschwer deführerin früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, zumeist im administrativen Bereich respektive im Bereich maximal leichtgradig körper lich belastender Arbeiten, für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewe sen. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belas tenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beur teilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abge leistet werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht habe nie eine anhaltende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. In der interdi sziplinären Einschät zung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Kompo nente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksich tige, könne für die bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im administrativen Bereich für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden ( Urk. 10/59/2). 3.3.2

Dem rheumatologischen Teilg utachte n ist zu entnehmen , die Beschwerdeführe rin schildere sämtliche Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke in al len Ebenen als circa gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob ein jeweils un tersuchtes Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung untersucht werde. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, denn für vordergründig somatisch abstützbare Beschwerden sei zu erwarten, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere. Die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne nicht mit ei nem bekannten somatisch-pathologischen Krankheitsbild begründet werden ( Urk. 10/59/13). Die diffuse Druckschmerzangabe der Beschwerdeführerin könne vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden, zumal der Gutachter auch keinen korrelierenden klinisch -pathologischen Befund, wie eine Myogelose oder einen Triggerpunkt , objekti vieren könne. Bei einer generalisierten Druckschmerzangabe und chronisch ge neralisierten Beschwerden, die auch den Körperstamm beträfen, sei immer auch an die Möglichkeit eines Fibromyalgie-Syndroms zu denken, wobei es gelte, ei ne primäre von einer sekundären Form abzugrenzen. Die primären Formen sei en im Gegensatz zu den sekundären Formen zumeist nicht somatisch abstütz bar . Somit könne anlässlich dieser aktuellen Begutac htung bezüglich der seit 2011 geschilderten generalisierten Schmerzen, die im Körper hin- und herwan dern würden, neu die Diagnose eines primären Fibromyalgie-Syndroms gestellt werden. Retrospektiv beurteilt dürfte diese Diagnose möglicherweise bereits seit 2005 zutreffen ( Urk. 10/59/13). Aufgrund der Ergebnisse dieser aktuellen Begut achtung best ünd en somit Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwer den und den objektivierbaren Befunden. Bisher seien von vielen Rheumatologen seit Jahren Abklärungen und Behandlungen veranlasst worden . In keinem der vorliegenden Berichte – die Beschwerdeführerin habe weitere Berichte zur Be gutachtung mitgebracht – werde ein klinisch-entzündlich-pathologischer Be fund beschrieben (Urk. 10/59/14). Allgemeininternistisch k ö nn e , abgesehen vom Übergewicht, kein relevante r klinisch - pathologische r Befund objektivier t w er den (Urk. 10/59/20).

In den ergänzend durchgeführten Untersuchungen könne der Gutachter zudem keinen Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyn drom oder auf eine paraneoplastische Komponente objektivieren ( Urk. 10/59/21).

Sodann ist dem Gutachten zu entnehmen, krankheitsfremde Faktoren, wie bei spielsweise länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz, ärztlicherseits län gerdauernd attestierte Arbeitsunfähigkeiten, Alter der Versicherten, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation könnten sich ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbei tsprozess auswirken ( Urk. 10/59/23).

Insgesamt beurteil t e Dr. A.___ die von der Beschwerdeführerin geschilderten Be schwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objek tivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich k rankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsver halten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren . Es sei Aufgabe des mitbegutachtenden Psychiaters, diesbezüglich Stellung zu beziehen (Urk. 10/59/21) . 3.3.3

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E.___ kann entnommen werden , die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, sie habe in der Schweiz negative Er lebnisse durchgemacht , wobei sie auf die Mobbingsituation gegenüber ihrer hochbegabten Tochter hingewiesen habe . Auch die Eheprobleme hätten ihr zu gesetzt. Nach der Scheidung habe sie selber für i hr e Tochter sorgen müssen. Daneben sei sie teilzeitig ihrer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Bis im No vember 2013 habe sie in einem Institut an der Y.___ gearbeitet, wo sie die rechte Hand des Professors gewesen sei. An dieser Stelle sei sie einem starken Mobbing durch Mitarbeiter ausgesetzt gewesen, es sei gegen sie intri giert worden. Sie habe die Arbeit aufgeben müssen und sei seither nie mehr ar beitstätig geworden ( Urk. 10/60/4) . Wegen der Mobbingsituation am Arbeits platz sowie den diversen körperlichen Beschwerden sei es ihr ab Herbst 2013 psychisch schlechter gegangen. Damals habe sie sich erschöpft und phasenweise verstimmt gefühlt, auch hätten gelegentlich Ängste vor den Mitarbeiterinnen bestanden. Sie habe viel über ihre missliche Situation gegrübelt, schlecht ge schlafen und an Angstträumen gelitten. Im September 2013 habe sie bei Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatri sche Behandlung aufgenommen, welche sie noch heute weiterführe. Sie suche den Psychiater knapp einmal pro Woche auf. Psychopharmaka würden nicht eingesetzt, da die psychi schen Beschwerden in der Regel nicht ausgeprägt seien und sie denke, dass eigentlich die Ursachen behandelt werden müssten, was aber nicht möglich sei. Dr. E.___ hielt sodann fest, dass i n Bezug auf die Be schwerden, welche die ICD-10 bei einer depressiven Episode (F32) voraussetze, die Beschwerdeführerin f olgendes an gebe: Die Stimmung sei wechselhaft, oft besser, manchmal etwas gedrückt,

i hre Interessen seien noch vorhanden, mit der Konzentration gehe es ordentlich , d as Selbstwertgefühl sei etwas eingeschränkt, Schuldgefühle habe sie nicht , d er Zukunft sehe sie vor allem in finanzieller Hin sicht eher negativ entgegen , S uizidgedanken würden nie auftreten, der Schlaf sei einigermassen in Ordnung , d er Appetit sei gut und sie habe eher Überge wicht ( Urk. 10/ 60 /5-6).

Soweit sich die Schmerzen rheumatologisch nicht erklären liess en , müsse an eine psychosomatische Überlagerung gedacht werden. Die Beschwerdeführerin selber zeige die von der ICD-10 dafür vorausgesetzte Symptomatik nur in mäs sigem Ausmass: Sie sei auf die Schmerzen nicht fixiert, äussere keine hypo chondrischen Befürchtungen und die Schmerzen bildeten auch nicht den Haupt fokus ihres Interesses. Allerdings sei eine Schmerzausdehnung nachweisbar. Es könne angenommen werden, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstö rung am Entstehen sei, welche jedoch nicht relevant sei. Bei der Beschwerde führerin sei von einer Diskrepanz auszugehen, spreche sie doch von sehr hefti gen Schmerzen, ohne dabei stimmungsmässig zu reagieren ( Urk. 10/60/8-9). Es erstaune nicht, dass die missliche Lebenssituation zu psychischen Beschwerden geführt habe. Belastend seien vor allem die körperlichen Beschwerden und die seit November 2013 anhaltende Arbeitsuntätigkeit. Sie sei zudem an der letzten Arbeitsstelle einem Mobbing ausgesetzt gewesen . Sie habe mit Verstimmungen, Ängsten und Schlafstörungen reagiert. Zuerst habe eine

Anpassungsstörung be standen , später eine depres sive Reaktion. Diese Diagnosen hä tten Gültigkeit von September 2013 bis September 2015, da bestimmte negative Umstände zur psy chischen Störung geführt h ä tten. Gemäss ICD-10 l asse sich eine längere depres sive Reaktion nur während zwei Jahren diagnostizieren. Sie k ö nn e in eine ei genständige psychische Störung übergehen. Dies sei bei der Beschwerdeführerin teilweise der Fall, heute k ö nn e eine Depressivität im Rahmen einer Dysthymie nachgewiesen werden. Die Kriterien der ICD-10 betreffend eine depressive Epi sode w ü rden nicht erfüllt. Die Dysthymie

sei ein mildes psychisches Krankheits geschehen, welches in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verursach e . Die Be schwerdeführerin lasse sich psychotherapeutisch begleiten, was angesichts der Lebensprobleme sinnvoll sei . Eine Intensivierung der Psychotherapie sei nicht notwendig ( Urk. 10/60/9). Im Bericht vom 2 7. Juli 2015 gehe Dr. F.___ da von aus, dass die Anpassungsstörung in eine eigenständig e psychische Störung übergegangen sei. Diese Beurteilung sei an sich korrekt, allerdings könne eine mittelgradige depressive Episode nicht nachvollzogen werden, da die entspre chenden Kriterien der ICD-10 fehlen würden. Dr. F.___ weise zudem darauf hin, dass der psychiatrische Befund sich leicht gebessert habe. Eine Dysthymie erfasse diesen Sachverhalt treffend. Dr. F.___ gehe nicht darauf ein , warum er auf eine medikamentöse Behandlung verzichte ( Urk. 10/60/10). 3.4

Dem Bericht zur funktionellen Unterschalluntersuchung des Z.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 1 5. August 2016 zu Händen von Dr. med. G.___ kann entnommen werden, es bestünden keine Hinweise auf entzündliche Verände rungen. Es gebe einzig einen kleinen Osteophyt en am MCP III links und etwas Gelenkspaltverschmälerung PIP II und III rechts sowie PIP II und V links ( Urk. 10/71/1). 3.5

Dr. B.___ führte im Bericht vom 3. Oktober 2016 zu Händen der Beschwerde gegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin seit 2 1. November 2013 bis heute 100 % arbeitsunfähig , dies auf grund von Schmerzen des Bewegungsapparates, insbesondere der Finger ( Urk. 10/68/8) . Sie habe Schienen und sei nicht in der Lage , eine Tastatur zu be dienen ( Urk. 10/68/8). Hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei en Abklärungen notwendig. Insbesondere sei eine Tätigkeit ohne hohe Ansprü che an die Feinmotorik der Finger möglich ( Urk. 10/68/9).

Zum Befund ist dem Bericht zu entnehmen, im Bereich des Bewegungsapparates bestünden Schmerzen des rechten Kniegelenks, eine diskrete Verplumpung der Gelenkskonturen und keine Überwärmung. Es best ü nden Schmerzen in der rechten Hand und im rechten Ellbogen. Sodann liege eine leicht deformierte Po lyarthrose der Fingergelenke vor. Der Befund sei unauffällig ( Urk. 10/68/8). 3.6

Dem Bericht des Z.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 7. Oktober 2016 zu Hän den der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/70) sind folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 10/70/1): - seronegative

nichterosive Polyarthritis - entzündlich anmutende Schmerzen an den MCP betont II und III bds ., DIP-Gelenke bds ., MTP-Gelenke bds . - Enthesiopathien an Ellbogen, Kniegelenk en

bds . - Labor: keine erhöhte humorale Entzündungsaktivität, Immunologie: RF, anti-CCP negativ 07/2016 - Bildgebung: MRI Hand links 03/2016: umschriebene, eher geringe Tendovaginitis im Bereich mehrerer Extensorensehnen sowie im Be reich der Flexorensehnen am Dig . II, MRI Hand rechts 03/2016: mäs sige Tendovaginitis der ECU-Sehne, geringe Tendovaginitis der Ex tensor dig . longus Sehnenscheide auf Höhe HG, geringe Tendovagini tis der Beugesehne des 2. und 3. St r ahls auf Höhe der Grundphalanx bis MT-Köpfchen, leichte Synovitis der Grundgelenke 1-4 betont 2 und 3, 2-Phasen Skelettszintigraphie 10/2015: Mehranreicherung der Fingergelenke Dig . II recht s mit assoziierter, mässiggradiger Hyper ämie vereinbar mit einem strahlenförmigen Befall im Rahmen einer Psoriasisarthropathie , MRI LWS/ISG 07/2016: keine entzündlichen Veränderungen, US Hände 08/2016: keine Hinweise für entzündliche Veränderungen, kleiner Osteophyt MCP III links, etwas Gelenkspalt verschmälerung PIP II und III r echts sowie PIP II und V links - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Klin i k: Fehlhaltung, Haltungsinsuffizienz und myofaszial e Befunde ,

MRI LWS/ISG 07/2016 : m ä ssige bilaterale Facettengelenksarthrose sowie Osteochondrose der unteren LWS mit aktivierter Facettenge lenksarthrose LWK 3/4 bds . , linksbetonte mittelgradige Facettenge lenksarthrose mit Flavumhypertrophie sowie fokaler medianer D is kusprotrusion mit konsekutivem im Liegen diskoligamentärem

rezes salen Kontakt zur deszendierenden L5- Nervenwurzel bds . LWK 4/5

Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms habe eine entzündliche Genese ausgeschlossen werden kön nen. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Verwaltungsassistentin ist dem Bericht zu entnehmen, dass eine Arbeitsunfähigkeit durch das Z.___ nicht ausgestellt worden sei. Es bes tünden körperliche Einschränkungen, so dass die Beschwerdeführerin keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule, kein H eben von Lasten über 5

kg sowie keine Ü ber k opfarbeiten verrichten k ö nn e . Zudem sei sie aufgrund der Fingerpolyarthritis in der Feinmotorik und Handkraft einge schränkt. Aufgrund des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit radiolo gisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule lägen Funktionseinschränkungen für Rotation/Flexion sowie Inklination und Reklina tion vor. Es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit für das Tragen von Lasten über 5 kg und eine strukturelle Ermüdung beim Sitzen und Stehen. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Fingerarthritis in der Feinmotorik der Hände eingeschränkt, z.B. beim Schreiben am Computer (Urk.

10/70/3-4). In der bishe rigen Tätigkeit w ur de eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als zumutbar erachtet. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei mit folgendem Belastungsprofil möglich: keine Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, keine Überkopfarbeiten, keine Arbeiten in kaue r nder/hockender Position, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein Steigen von Treppen oder Leitern, keine repetitiven manuellen Tätigkeiten, keine Aufgaben mit Anforderungen an die Hand kraft/Feinmotorik. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre idealerweise wechselbelastend mit nicht längerem Heben, Sitzen und Stehen als 30 Minuten am Stück, unter Berücksichtigung des Belastungsprofils . Eine behinderungsan gepasste Tätigkeit sei zu mindestens 50 % möglich ( Urk. 10/70/4). 3.7

Im zu Händen von Dr. B.___ ergangenen Bericht des Z.___ , Klinik für Rheumato logie, vom 1 2. Oktober 2016 ( Urk. 10/71/2-6) wurde unter Nennung der im We sentlichen gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 7. Oktober 2016 (E. 3. 6 ) fest gehalten, aufgrund der unklaren Arthralgien von entzündlichem Charakter in den MCP- sowie DIP- und MTP-Gelenken bds . sowie Enthesiopathien an Ellbo gen und Kniegelenken h ab e man differenzialdiagnostisch an eine seronegative rheumatoide Arthritis bzw. eine Spondyloarthropathie gedacht. Laborchemisch habe sich keine humorale Entzündungsaktivität gezeigt. Rh eumafaktor und An ti-CCP seien wiederholt negativ, zuletzt im Juli 201 6. Klinisch seien einzelne MCP - Gelenke druckdolent und das Gänslenzeichen

bds . positiv. Sonografisch

hätten keine Synovitiden an Finger- und Handgelenken nachgewiesen werden können. Zur weiteren Diagnostik sei ein MRI der LWS und IS G veranlasst wor den , wo sich ebenfalls keine Hinweise für eine entzündliche Veränderung ge zeigt hätt e n . Die Ursache der entzündlich anmutenden Gelenkschmerzen k ö nn e somit nicht eindeutig geklärt werden. Es sei aber von einer seronegativen , nicht erosiven Polyarthritis aus zugehen, differentialdiagnostisch sei eine Erkrankung aus de m Formenkreis der Spondyloarthropathien möglich. Da es unter Salazo pyrin zu keiner Beschwerdeverbesserung gekommen sei,

sei ein Therapiewechsel auf Methotrexat als indiziert zu erachten . Bereits vorgängig sei extern ein Quan ti feron -Test durchgeführt worden , welcher positiv aus gefallen sei . Gemäss Rücksprache mit Dr. med. H.___ , FMH Pneumolog i e , im Haus, w e rd e bei einer Therapie mit Methotrexat eine Behandlung einer latente n Tu berkulose nicht explizit empfohlen , weshalb aus Sicht des Z.___

die Therapie mit Methotrexat begonnen werden könne ( Urk. 10/71/4) . 3.8

Dem Bericht zum r adiologischen Befund der Z.___ , Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie , vom 8. August 2016 ( Urk. 10/71/5-6) kann zur Be urteilung entnommen werden, es gebe keine Hinweise auf (rheumatisch-) ent zündliche oder postentzündliche Veränderungen in der miterfassten LWS sowie im IS G beidseits. Es bestehe eine mässige bilaterale Facettengelenksarthrose so wie Osteochondrose der unteren LWS mit aktivierter Facettengelenksarthrose LWK 3/4 b eidseits

- dies mechanisch bedingt –, bei der LWK 4/5 eine linksbe tonte mittelgradige Facettengelenksarthrose mit Flavumhypertrophie sowie fo kaler medianer Diskusprotrusion mit konsekutiv im Liegen diskoligamentärem

rezessalen Kontakt zur deszendierenden LS-Nervenwurzel beidseits sowie eine etwas prominente Erweiterung des partiell miterfassten rechten Ureters, am ehesten im Rahmen einer peristaltischen Welle ( Urk. 10/71/6). 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdeführerin brachte in formeller Hinsicht sinngemäss vor, die Be schwerdegegnerin hätte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie in Aussicht gestellte Berichte vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht abge wartet habe und das Verwaltungsverfahren entsprechend verfrüht abgeschlos sen habe ( Urk. 1). 4.1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387

E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 4.1.3

Die Beschwerdeführerin behielt sich mit Ei nwand vom 1 6. Januar 2017 (Urk. 10/83) vor, sich zu einem späteren Zeitpunkt noch weiter zur medizin i schen Situation sowie zur Verwertbarkeit des medizinischen Gutachtens zu äus sern und diesbezüglich weitere medizinisch e Unterlagen einzureichen (Urk. 10/83/9). Am 7. März 2017, knapp 2 Monate später, erliess die Beschwer degegnerin die angefochtene Verfügung ( Urk. 2).

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin nicht erneut Stellung zur Verwertbarkeit des Gutachtens nahm und auch keine weiteren medizinischen Berichte mehr ein ge reicht hat , weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren. Sodann wartete d ie Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung knapp zwei Monate zu .

Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin kei ne konkreten Berichte in Aussicht. Aus der ledig l ich pauschalen Information, es werde sich vorbehalten, weitere Unterlagen einzureichen, lässt sich jedenfalls nicht ableiten, die Beschwerdegegnerin hätte weitere Berichte abwarten müssen und habe entsprechend

verfrüht verfügt . Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen eine Fr ist hätte anset zen müssen, kann letztlich offen bleiben , denn die Beschwerdeführerin konnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Einschränkungen ihre Einwände vorbringen und die Sach- und Rechtslage wird vom hiesigen Gericht umfassend überprüft. Hätte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere Berichte eingereicht, so wären diese im Rahmen der richterlichen Über prüfbarkeit – der Erlass des angefochtenen Entscheids bildet rechtsprechungs gemäss deren Grenze (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 12 9 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), wobei nur diejenigen tatsächlichen Umstände zu be rücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben – soweit sie etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen verm ocht hätten , zu berücksichtigen gewesen . Somit steht fest, dass eine Rückweisung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend zu einem formalisti schen Leerlauf führen würde. Davon scheint implizit auch die Beschwerdeführe rin auszugehen, da sie wegen der vorgetragenen Verletzung des rechtlichen Ge hörs

keinen Antrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ge stellt hat (Urk. 1 S. 7). 4.2

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 4.2.1

Der

– bei erstmaliger Rentenprüfung von der versicherten Person zu erbrin gende (BGE 139 V 547 E. 8.1) –

Nachweis einer Invalidität setzt nach der Recht sprechung eine gesundheit lich bedingte, erhebliche und evidente, dauer hafte und objektivierbare Beein trächtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). 4.2.2

Das bidisziplinäre Gut achten der Dres . A.___ und E.___ (Urk. 10 / 59 -60 ) vom 5. August 2016 basiert auf fachärztlichen Unter su chungen, wurde in Kenntnis der und Auseinander setzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfol gerungen nachvoll ziehbar begründet. Das bidisziplinäre Gutachten

er füllt demnach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweis taugliche medizinische Ent scheidungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Be weiswert zukommt (vgl. E. 1.4 ). 4.2.3

Daran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, das bidisziplinäre Gutachten

entspreche den

Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten nicht

(Urk. 1 S. 12). Weder Gesetz noch Rechtsprechung schreiben den Psychiatern eine Begutachtung nach den entsprechenden Richtlinien vor. Ob das seitens der Beschwerdegegn erin eingeholte psychiatrische Teilg utachten den Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP für versicherungspsychiatrische Gutachten vom 16. Juni 2016 entspricht, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner vertieften Prüfung; insbesondere verliert es (auch) bei Verneinung seine Beweiskraft nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.4 und 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.2). 4.3

Einzugehen ist zunächst auf den somatischen Gesundheitszustand. 4.3.1

Es ist v orwegzunehmen, dass wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfol gerungen – gegebenenfalls nebst standardisierten Tests – die klinische Untersu chung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 1 5. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es gehört zur Aufgabe der Gutachter, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzu legen. Dazu gehören insbesondere auch Angaben zum beo bachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Anga ben, wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5).

Das Gutachten beruht aus somatisch-rheumatologischer Sicht auf umfassenden funktionsorientierten klinischen Untersuchungen. Die Gutachter setzten sich zudem eingehend mit den bildgebend dokumentierten Befunden auseinander und kamen mit Verweis auf die klinischen Befunde , das Übergewicht und den hypermobilen Gelenkcharakter in nachvollziehbarer, stimmiger und wider spruchsfreier Weise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in somatisch-rheumatologischer Hinsicht für ihre früher in der Schweiz aus geübte Tätigkeit, zumeist im administrativen Bereich respektive im Bereich maximal leichtgradig körperlich belastender Arbeiten, für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen sei ( Urk. 10/59/1). Der Rheumatologe führte überzeugend aus, dass keine somatisch abstützbare n Beschwerden vorlägen und die Angaben der Be schwerdeführerin nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheits bild abgestützt werden könn t e n , insbesondere da keine Myogelose oder Trigger punkte objektiviert werden k o nn t en. Die Begutachtung ergab deutliche Diskre panzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Be funden. Die Diagnosestellung erscheint angesichts der Ausführungen nachvoll ziehbar (E. 3.3 ). 4.3.2

Soweit die behandelnden Ärzte in somatischer Hinsicht eine 100%ige ( Dr. B.___ im Bericht vom 3. Oktober 2016, E. 3. 5 ) resp. eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht des Z.___ vom 7. Oktober 2016 , E. 3. 6 ) attestierten, vermögen sie das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Es gilt zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versi cherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solan ge - wie vorliegend - keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und ha ben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Be richte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Ge sundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und auf grund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungs weise regel mässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behan deln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).

Der Bericht von Dr. B.___ (E. 3. 5 ) enthält keine nachvollziehbare Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Er bezeichnet die erhobenen Be funde als unauffällig , attestiert aber dennoch eine vollumfängliche Arbeitsunfä higkeit. Inwieweit eine diskrete Verplumpung der Gelenkskonturen des Bewe gungsapparates und eine leicht deformierte Polyarthrose der Fingergelenke eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sekretä rin bewirken soll en, legt er nicht schlüssig dar .

Dr. B.___ stellt zudem fach fremde Diagnosen und nimmt zu einer angepassten Tätigkeit

keine Stellung .

Auch die Berichte des Z.___ (E. 3.4, E. 3.6, E. 3.7, E. 3.8) vermögen das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

haben die Gutachter s ämtliche bildgebenden Aufnahmen bis und mit Juli 2016 (Hände beidseits, Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule, Kniegelenke beidseits und Füsse beidseits; Urk. 10/59/9) in ihre Beurteilung miteinbezogen . Den Gutachtern nicht vorgelegen hat lediglich die funktionelle Ultraschallunter suchung sowie das MRI der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks vom 8. bzw. 1 5. August 2016 ( Urk. 10/71/1, Urk. 10/71/5-6).

D ie Ärzte des Z.___

ka men in den neusten Berichten zum Schluss, die Ultraschalluntersuchung der Hände habe keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen ergeben. Auch das Wirbelsäulen-MRI ergab keine Hinweise auf rheumatisch-entzündliche oder postentzündliche Veränderungen der LWS und des ISG (E. 3.8) . Im Bericht vom 12. Oktober 2016 wurde festgehalten, dass sich keine humorale Entzündungsak tivität gezeigt ha t und der Rheumafaktor und das A nti-CCP wiederholt negativ waren (E. 3.7) . Die Z.___ - Ärzte kamen – übereinstimmend mit dem bidisziplinä ren Gutachten der Dres . A.___ und E.___

– zum Schluss, dass die Gelenk schmerzen nicht eindeutig geklärt werden können (Urk. 10/71/4) .

Diese nicht eindeutig erklärbaren Schmerzen wurden durch d ie Gutachter A.___ und E.___

unbestrittenermassen berücksichtigt (vgl. die klinischen Befunde und die Beur teilung des Gesundheitszustands [ Urk. 10/59/12-22 ] ). Dass sich eine nicht be rücksichtigte Veränderung der Leistungseinschränkung ergeben hat und das bi disziplinäre Gutachten als veraltet zu gelten hätte (vgl. Urk. 1 S. 13) , ist auf grund der besagten Arztberichte nicht dargetan .

Selbst wenn auf die Berichte des Z.___ abgestellt würde und von einer ungenü genden Berücksichtigung sämtlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführe rin ausgegangen würde, wäre nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit wie der zuletzt ausgeübten als Verwal tungssekretärin zu 100 % resp. zu 50 % eingeschränkt sein soll. Eine (weiterge hende) Auswirkung namentlich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäu le und der Fingerarthritis wäre im Rahmen einer Anpassung des Belastungsprofils der Beschwerdeführerin denk bar. Eine Anpassung des Belastungsprofils würde allenfalls darauf Einfluss ha ben, ob und in welchem Umfang bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre, nicht jedoch auf die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit .

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte des Z.___ die somatischen Be schwerden der Beschwerdeführerin als behandelbar erachten und die entspre chenden Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft sind. Die Z.___ -Ärzte schlu gen eine weitere Basistherapie mit Methotrexat vor , wovon sie eine Verbesse rung der Handkraft und Feinmotorik erwarte te n ( Urk. 10/70/3 -4 ). 4.4

Sodann ist auf die psychiatrische n

Beschwerden einzugehen. 4.4.1

Zum psychischen Gesundheitszustand stellte der psychiatrische Konsiliarius fest, dass eine nicht relevante somatoforme Schmerzstörung am Entstehen ist . E r er achtete es als nicht erstaunlich, dass die missliche Lebenssituation zu psychi schen Beschwerden geführt hat und heute die Depressivität im Rahmen einer Dys thymie nachgewiesen werden kann . Die Kriterien für eine depressive Episode bezeichnete

Dr. E.___ als nicht erfüllt. Gutachterlich diagnostiziert wurden eine Anpassungsstörung bei längerer depressiver Reaktion (September 2013 bis September 2015) bzw. bei

Dysthymie (seit Oktober 2015) sowie die Z-Diagnosen Arbeitsplatzprobleme, finanzielle Schwierigkeiten und Emigration, welche als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend beurteilt wurden.

Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist schlüssig und nicht in Frage zu stellen. 4.4.2

Die psychiatrischen Gutachter E.___ und C.___ führten übereinstimmend aus, die psychiatrischen Beschwerden und insbesondere die Anpassungsstörung seien aufgrund des als invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden Ar beitsplatzkonflikts (schlechte Mitarbeiterbeurteilung und Mobbingsituation) ent standen ( Urk. 10/18/36, Urk. 10/60/4), was von vornherein gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens spricht. Gemäss dem Gutachter E.___

musste die Beschwerdeführerin deswegen ihre Arbeit aufgeben und war seither nie mehr arbeitstätig geworden (Urk. 10/60/4) . Den Akten ist zu entnehmen, dass es ihr w egen der Mobbingsituation am Arbeitsplatz sowie de r diversen körperlichen Beschwerden ab H erbst 2013 psychisch schlechter ging . Im September 2013 nahm die Beschwerdeführerin bei Dr. F.___ eine psychi atrische Behandlung auf , der eine Anpassungsstörung diagnostizierte (Urk. 10/15/1). Krankgeschrieben war sie ab dem 2 5. Oktober 2013 ( Urk. 10/7/9). Es bestehen somit keine Hinweise dahingehend, dass die psychi sche Beeinträchtigung bereits vor Auftreten des Arbeitsplatzkonflikts vorgele gen haben könnte. 4.4. 3

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die psychischen Beeinträchtigungen unabhängig vom Auftreten des Arbeitsplatzkonflikts best ünden , würde dies am Ergebnis nichts ändern. Mit Blick auf die – bei Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren – recht sprechungs gemäss beachtli chen Standardindikatoren (BGE 141 V 281; BGE 142 V 106), wobei diese Rechtsprechung mit Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 (E. 4.5.1) grundsätzlich auf sämtliche psychischen Leiden ausgeweitet worden ist – gelten psychische Leiden nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zem ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1) .

B etreffend den funktionellen Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung wurde die Ausprägung der Symptome für eine psychosomatische Überlagerung der rheumatologisch nicht erklärbaren Schmerzen als mässig bezeichnet. An passungsstörungen sind ohnehin definitionsgemäss nach ICD-10 F43 vorüber gehende, höchstens 6 Monate, bei vorherrschender Depression auch bis zu 2 Jahren andauernde Störungen (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien , 10. Auflage 2015, S. 204 ff.). Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mit telgradigen oder leichten rezidivierenden d epressiven Störung zu erfüllen.

Zudem wurde nicht dargeleg t , d ass die Anpassungsstörung bei depressi ve r/ dysthymer Symptomatik nicht behandelbar wäre. Vielme hr führte der Gut achter Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin lasse sich sinnvollerweise psy chotherapeutisch begleiten ( Urk. 10/60/9). Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ stellte sodann eine Bes serung des psychiatrischen Befunds fest ( Urk. 10/36 ) . Damit übereinstimmen d hielt med. pract . C.___ im BVK-Gutachten fest, auf die bisherige ambulante psychotherapeutische Behandlung habe die Beschwerdeführerin offensichtlich sehr gut angesprochen, so dass es schon zu einer gewissen Stabilisierung gekommen sei (Urk. 10/18/36) .

Dies spricht gegen das Vorliegen eine s invalidisierenden Leiden.

Hinzu kommt, dass die vom Gutachter Dr. A.___ empfohlene Methotrexat Therapie zur Linderung der somatischen Beschwerden abgebrochen wurde (Urk. 10/60/5), was nicht von ei nem ausgeprägten Leidensdruck ausgehen lässt.

Sodann ist namentlich auch mit Bezug auf den beweisrechtlich im Vordergrund stehenden Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4) zu bemerken, dass im bidisziplinären Gutachten der Dres . A.___ und E.___ von diskrepantem Ver halten der Beschwerdeführerin berichtet wird, dass sie heftige Schmerzen schil derte, emotional aber ausgeglichen blieb (Urk. 10/60/11), was als Indiz dafür zu werten ist, dass die geltend gemachten Einschränkungen anders zu begründen sind , als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016) . Ferner verfügt die Be schwerdeführerin über zahlreiche Ressourc en (vgl. etwa Urk. 10/18/35, E. 3.1 ) . 4.4. 4

Unter diesen Umständen ist aus rechtlicher Sicht der vorliegend gestellten Diag nose einer Anpassungsstörung bei depressiver Reaktion (bis September 2015) bzw. Dysthymie (seit Oktober 2015) keine invalidisierende Wirkung beizu messen und es kann ohne weiteres angenommen werden, dass bei der Be schwerde führerin aus psychiatrischer Sicht keine invalidenversicherungs rechtlich relevante Beeinträchtigung besteht. 4.5

Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit als Angestellte im administrativen Bereich ganz tägig zu 100 % zumut bar ist sowie auch jede weitere körperlich leichte Tätig keit. Weitere Abklärungen, insbesondere die Einholung eines weiteren Gutach tens oder die Abklärung des Anforderungsprofils der zuletzt ausgeübten Tätig keit , erweis en sich somit als nicht erforderlich. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnah men hat. 5.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 5.3

Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Soweit beschwerdeweise auch die Zusprache von beruflichen Massnahmen beantragt wird, ist mangels eines An fechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Dementspre chend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7.

7.1

Mit Beschwerde vom 7. April 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewäh rung der unentgentlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2).

Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk. 3, Urk. 8). Antragsgemäss ist der Beschwerde führerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechts anwalt David Husmann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren zu bestellen. 7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu neh men. 7.3

Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2017 wurde Rechtsanwalt Husmann in Aussicht gestellt, dass – sofern er keine Honorarnote einreiche – das Gericht die Entschä digung nach Ermessen festlege (Urk. 11). Mangels Einreichen einer Honorarnote ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Rechtsanwalt Husmann ist demnach mit insgesamt Fr. 2‘000.-- aus der Ge richtskasse zu entschädigen. 7.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltli chen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 7. April 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter be stellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich,

wird mit Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann