Sachverhalt
1. 1.1
Der 1964 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Rückenschmer zen am 20. Dezember 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/4) . Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 23. August 2006 (Urk. 7/15) berufliche Massnahmen im Sinne einer beruflichen Abklärung und erteilte eine entsprechende Kostengutsprache . Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2006 (Urk. 7 /20) stellte sie dem Versicherten den vorzeitigen Abbruch der beruf lichen Abklärung in Aussicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Ziel einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit habe nicht erreicht werden kön nen, da der Versicherte sich nicht in der Lage gefühlt habe, die vorgegebene Er höhung des Arbeitspensums von 50 % auf 100 % zu erfüllen. Bei angemessener Eingliederung sei es diesem möglich, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen. Auf Opponieren des Versicherten hin (Urk. 7/22, Urk. 7/24 und Urk. 7/33) verfügte die IV-Stelle am 17. Januar 2007 (Urk. 7/37) im angekündig ten Sinne.
Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/48 S. 3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urtei l IV.20 0 7.00281 vom 19. April 2007 (Urk. 7 /50) in dem Sinne gut, dass es den fraglichen Entscheid
- wegen Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren - aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens, über das Leistungsbegehren des Versi cherten neu verfüge. 1.2
In der Folge erliess die IV-Stelle am 3. August 2007 (Urk. 7 /54) einen inhaltlich gleichlautenden Vorbescheid, den sie auf Opponieren des Versicherten hin (Urk. 7/61) mit Entscheid vom 17. Dezember 2007 bestätigte (Urk. 7/73).
Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/80/3-15) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2008.00100 vom 3
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Der 1964 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Rückenschmer zen am 20. Dezember 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/4) . Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 23. August 2006 (Urk. 7/15) berufliche Massnahmen im Sinne einer beruflichen Abklärung und erteilte eine entsprechende Kostengutsprache . Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2006 (Urk. 7 /20) stellte sie dem Versicherten den vorzeitigen Abbruch der beruf lichen Abklärung in Aussicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Ziel einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit habe nicht erreicht werden kön nen, da der Versicherte sich nicht in der Lage gefühlt habe, die vorgegebene Er höhung des Arbeitspensums von 50 % auf 100 % zu erfüllen. Bei angemessener Eingliederung sei es diesem möglich, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen. Auf Opponieren des Versicherten hin (Urk. 7/22, Urk. 7/24 und Urk. 7/33) verfügte die IV-Stelle am 17. Januar 2007 (Urk. 7/37) im angekündig ten Sinne.
Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/48 S. 3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urtei l IV.20 0 7.00281 vom 19. April 2007 (Urk. 7 /50) in dem Sinne gut, dass es den fraglichen Entscheid
- wegen Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren - aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens, über das Leistungsbegehren des Versi cherten neu verfüge.
E. 1.2 In der Folge erliess die IV-Stelle am 3. August 2007 (Urk. 7 /54) einen inhaltlich gleichlautenden Vorbescheid, den sie auf Opponieren des Versicherten hin (Urk. 7/61) mit Entscheid vom 17. Dezember 2007 bestätigte (Urk. 7/73).
Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/80/3-15) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2008.00100 vom 3
Dispositiv
- Juli 2008 ( Urk. 7/88) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zwecks ergänzender medizi nischer Abklärung und Neuentscheid an die IV-Stelle zurückwies. 1.3 Die IV-Stelle holte im wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren das Gut achten der Y.___ vom 1
- April 2009 ( Urk. 7/96-97) ein , veranlasste eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle Z.___ ( Urk. 7/100 und Urk. 7/117) sowie ein halbjähriges Arbeitstraining ( Urk. 7/119 und Urk. 7/148) und gewährte Arbeits vermittlung ( Urk. 7/150) samt Kostengutsprache zur Zeitüberbrückung vom 1
- September bis 1
- Dezember 2010 im Rahmen einer Anstellung ( Urk. 7/160). Mit Vorbescheid vom 1
- März 2011 ( Urk. 7/184) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Zusprache einer von Januar bis Oktober 2006 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Auf Einwand vom 1
- April 2011 ( Urk. 7/202) hin gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2
- Juni 2011 ( Urk. 7/214) Arbeitsvermittlung im Sinne von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres. Sodann veranlasste sie die Begutachtung des Versicherten durch A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr . B.___ , Fachärz t in für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, sowie Dr. C.___ , Facharzt für Neurologie FMH (Expertisen vom 3
- August,
- und
- September 2011, Urk. 7/223). Nach Eingang weiterer Stellungnahmen des Ver sicherten ( Urk. 7/229, Urk. 7/237 und Urk. 7/241) samt Auflage neuer Arztbe richte verfügte die IV-Stelle am 2
- Februar 2012 ( Urk. 7/242) die Zusprache einer ganzen Invalidenrente von Januar bis Oktober 200
- Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/250/3-12) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2012.00363 vom 2
- September 2012 ( Urk. 7/272) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu rückgewiesen wurde zu ergänzenden Abklärungen sowie zum Neuentscheid. 1.4 In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Begutach tung des Versicherten beim D.___ (Expertise vom 2
- Januar 2014, Urk. 7/308). Nach mehrfachem kontroversem Schriftenwechsel ( Urk. 7/327 und Urk. 7/330, Urk. 7/331 und Urk. 7/ 333, Urk. 7/339-340) ordnete die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Mai 2015 ( Urk. 7/341) die erneute Begutachtung des Versi cherten an und betraute damit die Abklärungsstelle E.___ (Expertise vom 2
- Februar 2016 ( Urk. 7/348). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 7/354, Urk. 7/360, Urk. 7/366) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
- März 2017 ( Urk. 2) eine von Januar bis Ok tober 2006 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
- Hiergegen erhob der Versicherte am
- April 2017 ( Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2): «1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- März 2017 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben.
- Dem Beschwerdeführer sei ab
- November 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Ev. seien für den Zeitraum vom
- November 2006 bis 3
- Oktober 2010 wei tere medizinische Abklärungen zu treffen.
- Das Gutachten der MEDAS E.___ vom 2
- Februar 2016 sei aus dem Recht zu weisen.
- Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie Ver beiständung in der Person der Unterzeichnenden für das Beschwerdeverfah ren zu gewähren.
- Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» Die IV-Stelle ersuchte am 2
- Juni 2017 ( Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2
- Juni 2017 ( Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde unter Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels nicht als erforderlich erachte. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am
- Januar 2008 und am
- Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefoch tene Verfügung ist am
- März 2017 ergangen, betrifft jedoch den Rentenan spruch des Beschwerdeführers aufgrund seiner Anmeldung vom Dezember 200
- Damit ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der vor dem Inkrafttreten der revi dierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Da her und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die da mals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Für den Sachverhalt ab
- Januar 2012 gelangen die entsprechend revidierten Bestimmungen zur Anwendung. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 ATSG). 1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 3
- Dezember 2007 gültig gewesenen Fas sung) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig ( Art. 7 ATSG) geworden ist oder b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen war. 1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung). 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG (respektive seit
- Januar 2008 Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisions grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um fassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
- 7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer befristeten Rentenzuspra che aus, nach Ablauf der Wartezeit per Januar 2006 sei dem Beschwerdeführer weder die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Maurer noch eine angepasste möglich gewesen. Seit Ende Juli 2006 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, die Einschränkungen seien gemäss gutachterlicher Einschätzung aus dem Jahr 2011 subjektiv geprägt. Nach einer im Februar 2012 geltend gemachte n psychi sche n Gesundheitsverschlechterung sei eine polydisziplinäre Abklärung bei der Medas D.___ erfolgt. Aufgrund verschiedener widersprüchlicher Angaben des Be schwerdeführers sei der Schweregrad der im Gutachten aufgeführten Diagnose als nicht nachvollziehbar beurteilt worden und davon auszugehen gewesen, dass zwischenzeitlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte eingetreten sein können. Im Rahmen der neuen Begutachtung bei der Medas E.___ sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig, attestiert worden. Aus Sicht des Rechtsanwenders sei eine leichte depressive Störung nicht schw e r genug , um invalidisierend zu wirken. Zudem zeigten sich im aktuellen Gutachten - wie bereits in den früheren - erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen. Aus somatischer Sicht werde im Gutachten ebenfalls eine 20%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert aufgrund eines erhöhten Pausenbedarf s , was nicht berücksich tigt werden könne ( Urk. 2) . 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, die medizinische Situation in der Zeit von November 2006 bis Dezember 2010 sei nicht genügend abgeklärt. Die (in den Jahren 2009 respektive 2011) eingeholten Gutachten der Y.___ sowie von A.___ seien nicht beweiskräftig ( Urk. 1 S. 5). Die erneute Begutachtung durch die E.___ (im Jahr 2016) sei - da eine second opinion - nicht zulässig gewesen, habe doch bereits die beweiskräftige Expertise der D.___ (aus dem Jahr 2014 mit Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ) vorgelegen ( S. 5 und S. 8 ff.). Weiter sei er von November 2011 bis August 2012 hospitalisiert gewesen, während welcher Zeit ohnehin von einer vollumfänglichen Arbeitsun fähigkeit auszugehen sei. Auch anschliessend habe keine Arbeitsfähigkeit bestan den (S. 13).
- 3.1 3.1.1 Im Gutachten der Y.___ vom 1
- April 2009 ( Urk. 7/97) führten Dr. F.___ , FMH Innere Medizin/Rheumatologie, Dr. G.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, Dr. H.___ , Psy chiatrie/ Psychotherapie FMH, und Physiotherapeutin I.___ aus, beim Be schwerdeführer sei es (am 1
- Januar 2005, S. 2) an l ässlich der Arbeit, als er eine Schalltafel an ge hob en habe , zu akut einschiessenden lumbalen Schmerzen mit Aus - strahlungen in das linke Bein gekommen , worauf bei entsprechend bildge bend nachgewiesener Diskushernie die Diagnose eines lumboradikulären Schmerz - syndroms S1 gestellt worden sei , ferner sei schon damals auch auf Höhe L4/L5 eine linksseitige Diskushernie festzustellen gewesen . Unter dem Aspekt der neurokompressiven Ursache seien verschiedene infiltrative Interventionen, phy siotherapeutische Massnahmen unter ambulanten und einmalig stationären Be dingungen erfolgt , ohne dass die Beschwerden auch unter Weiterattestierung ei ner vollen Arbeitsunfähigkeit anhaltend gebe ssert hätten . Im Gegenteil, die Schmerzen seien hinsichtlich der empfundenen Intensität stärker geworden , was sich auch im Verlauf in den Schmerzangaben auf der visuellen Schmerzskala ablesen l a ss e mit begleitend dazu progredienten Einschränkungen in den Alltags funktionen und -aktivitäten. Im Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen sei der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert worden , unter stützt habe diese These durch das Verhalten anlässlich der Belastungstests im August 2006 (Rheumaklinik J.___ ) werden können . Unabhängig von den festgehaltenen strukturell-funktionellen Befunden hätten die maladaptive n Be wegungsmuster zu einem Fortschreiten der Chronifizierung mit heute Zeichen der Symptomausweitung mit den geforderten Aspekten geführt (Schmerzangabe im höheren Intensitätsbereich, ohne aktive Selbsthilfestrategien, muskuläre Gegen reaktion bei Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit, drei positive Waddelzei chen , Selbstlimitierung bei schon tiefen Gewichten, äusserst minimale Selbstein schätzung der eigenen Leistungsfähigkeit, häufiges Reiben/Halten des Schmerz bereichs, häufige Schmerzmimik, häufiges Seufze n, häufig verbale Schmer zäusse rung). Die negative Entwicklung der Erkrankung l a ss e sich auch anhand der Resultate anlässlich der Belastungstests darstellen, insofern als der Beschwer deführer im August 2006 bei jeweiligen Selbstlimitierungen noch bereit gewesen sei , Gewichte von bis zu 10 kg zu heben bei heute noch knapp 2.5 kg un d die eigene Leistungsfähigkeit damals noch einer leichten Arbeit entspr o ch en habe , bei heute deutlich tiefer eingeschätztem Belastbarkeitsniveau. Unter Berücksichtigung der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters sei das heutige Schmerz- und Krankheitsverhalten ohne zugrunde liegende psychiatri sche Funktionsstörung und ohne zugrunde liegende somatoforme Schmerzstö rung zu beurt eilen. Daneben fä nden sich seitens der strukturell-funktionellen Be funde doch Faktoren, welche die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabsetz t en. Dabei ha be sich hauptsächlich im Rahmen des dysfunktionellen Schmerz- und Krankheitsverhaltens (Vermeidung, Schonung) eine Dekonditionierung wei terentwickelt, ferner seien eine ungünstige Statik mit Kopfprotraktion , kranial verstärkter BWS-Kyphose, leichtgradige rechtskonvexe Skoliose mit Verlagerung des Wirbelsäu l enlotes sowie Degenerationen und Diskuspathologien L4/5 aufzu führen, wobei eine früher sichtbare Diskushernie L5/S1 sich im Verlauf der bi l d gebenden Untersuchung zurück ge bildet hab e. Heute lie ssen sich keine Zeichen einer manifesten radikulären oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik erken nen. Eine psychiatrische Diagnose als Erklärung für das dysfunktionale Krank heitsverhalten l a ss e sich ausschliessen (S. 4) . 3.1.2 Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyn drom mit Ausstrahlung ( spondylogen ) mit/bei - Kopfprotraktion , kranial verstärkter BWS-Kyphose, leichtgradiger Skoliose der LWS mit Verlagerung des Wirbelsäulenlotes - Status nach radikulärem Reizsyndrom bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 (letzte Bildgebung regrediente Diskushernie L5/S1) - Dysfunktionelle m Schmerz- und Krankheitsverhalten ohne zugrunde liegende psychiatrische Erkrankung respektive ohne Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung (S. 5) . 3.1.3 Die Ärzte beschrieben das arbeitsbezogene relevante Problem als schmerzhaft verminderte Belastungstoleranz der LWS mit Ausstrahlung in das linke Bein. In folge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Abge leitet von den Beobachtungen in der EFL könne man davon ausgehen, dass zu mindest eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit möglich sein sollte. Die bishe rige Tätigkeit als Maurer sei aufgrund der strukturell-funktionellen Befunde seit dem 1
- Januar 2005 nicht mehr zumutbar . E ine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen, höchsten s manchmal notwendigen vorgeneigten Rumpfpositionen und not wendigen Arbeiten über Schulter höhe und Rotationen im Sitzen sei ganztags zumutbar. Der Zeitpunkt der Zumutbarkeit ei ner angepassten Tätigkeit sei schwierig festzulegen. Aufgrund de s Bericht s der Arbeitssprechstunde des Universitätsspitals J.___ vom August 2006 sei en kein radikuläres Reizsyndrom mehr vorhanden und eine angepasste Tätigkeit bereits damals ganztags zumutbar gewesen . Somit bestehe die heutige Zumutbarkeit zu mindest seit August 2006 (S. 5 f.). 3.2 3.2.1 Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom
- September 2011 ( Urk. 7/223/21-44 S. 21 ) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei Fehlhaltung, Osteochondrose LWK5/SWK1 mit initialer Spon dylar throse beidseits, flacher Diskushernie medio-lateral links LWK4/5 mit leich ter Ir ritation der absteigenden Nervenwurzel L5 links und flacher Diskushernie medio-lateral links LWK5/SWK1 mit deutlicher Irritation der abste i genden Ner venwurzel S1 links (aktuell ohne radikuläre Symptomatik), muskulärer Dysba lan ce / Dekonditionierung sowie aktuell Funktionsstörung des rechten ISG. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass sie einem chronisch rezidivierenden cervicocephalen Schmerzsyndrom mit/bei Spannungskopfschmerz, Fehlhaltung, multisegmentalen degenerativen Veränderungen (gesamthaft nicht wesentlich über das altersentsprechende Mass hinausgehend) sowie muskulärer Dysba lance / Dekonditionierung zu . Sie führte aus, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich der ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsschaden auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet durch die eingeschränkte Belast barkeit der LWS formulieren. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter Maurer lasse sich keine Arbeitsfähigkeit attestieren. In einer optimal dem Leiden angepassten, leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit sei eine unli mitierte Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Den Zeitpunkt der Zumutbarkeit der um schriebenen Arbeitstätigkeit legte sie unter Bezugnahme auf den echtzeitlichen Bericht der Ärzte der Arbeitssprechstunde der Rheumaklinik des J.___ auf August 2006 fest. 3.2.2 Dr. C.___ schloss in seinem neurologischen Gutachten vom
- September 2011 ( Urk. 7/224 /1-10 ) objektivierbare lumboradikuläre neurologische Ausfälle aus und äusserte einen Verdacht auf eine beginnende äthyltoxische axonale Poly neuropathie (S. 8). Er formulierte keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfä higkeit (S. 9). 3.2.3 A.___ führte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom
- September 2011 ( Urk. 7/223/1-20) aus, durch ein von Passivität geprägtes Krankheitsverhal ten limitiere sich der Beschwerdeführer in erheblichem Ausmass selbst. Eine zu sätzliche Symptomausweitung, ein dysfunktionales Krankheitsverständnis und ein sekundärer Krankheitsgewinn unterhielten diesen Prozess. Die Einschränkun gen seien somit subjektiv geprägt (Passivität, Motivationslosigkeit, Dekonditio nierung , psychosoziale Gründe) und nicht Auswirkung einer etwaigen vorhande nen psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Ressour cen seien zwar aktuell aufgrund des schmerzgetriggerten Zustandsbildes schein bar eingeschränkt, je d o c h hätten sämtliche Eingliederungsversuche und das Ar beitstraining gezeigt, dass der Beschwerdeführer mehr leisten könne, als er sich seit Jahren subjektiv zutraue . Somit wäre er entsprechend den Vorgaben des rheumatologischen Gutachtens in vielen Bereichen einsetzbar (S. 18). Die Expertin stell t e entsprechend keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit und nannte als solche ohne Auswirkung einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionisch -nar zisstischen Zügen bei psychosozialen Problemen (Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen, in Beziehung zum Ehepartner und zum Sohn sowie in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit ; S. 13 f.). 3.3 3.3.1 Die Ärzte des D.___ führten in ihrer polydisziplinären Expertise (mit den Diszipli nen Innere Medizin, Orthopädie, HNO, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsycholo gie) vom 2
- Januar 2014 ( Urk. 7/308) aus (S. 4 9 ff.) , a us rein internistischer Sicht könn t en keine Befunde angegeben werden, welche Einfluss auf die Arbeitsfähig keit hätten. Im orthopädischen Bereich sei das chronische lumbovertebragene Syndrom mit degenerativen Wirbelsäulenveränderungen festzuhalten mit Discopathien me diolateral links L4/L5 und L5/S
- Es besteh e klinisch eine Fehlstat i k der LW S , eine ausgeprägte muskuläre Dysba l ance bei Adipositas. Aus rein or thopä discher Sicht l a ss e sich die Tätigkeit als Maurer nicht zumuten, die Wirbelsäu l e sei vermindert belas t bar. Im Bereich der rechten Schulter sei die Supraspinatussehne druck schme rz haft ohne Minderung der Abduktionskraft. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei nicht eingeschränkt gewesen. Diagnostisch sei von einer Insert i ons tend i nose der Suprasp i natussehne rechts auszugehen, derzeit ohne grösseren Kr a nkheitswert. Die beklagte Schmerzausstrah l ung ins linke Bein k ö nn e aus neu rologischer Sicht im Sinne eines i n t ermittierenden rad i kulären Re i zsyndroms in terpretiert werden. Radiologisch dazu s e i e n als Korrelat linksseitige Diskushernien L4/L5 und L5/S1 mit Wurzeltang i erung L5 und S1 links zu nennen. Ein r a diku l äres sensomotorisches Ausfallsyndrom habe klinisch jedoch nicht festgestellt werden können . Im Bereich des N ervus cutaneus femoris lateralis links sei von einer leichten Neuropathie auszuge h en. Zusammenfassend könn ten die l umbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausstr a h l ung ins linke Bein von somatischer Seite erklärt werden . D ie sonstigen, vom Versicherten beklagten Schmerzen im ganzen Körper, vor allem in der ganzen Wirbelsäule mit Ausstrahlung in den Nacken und Kopf, das Verhalten bei der Untersuchung mit dem Erfordernis, während der War tezeit liegen zu müssen, die Kooperation bei der körperliche n Untersuchung mit Giving-way lie ss en an eine nicht-somatische Komponente mit Symptomverdeut lichung von Beschwerden denken. Diese Beobachtungen erklär t en sie mit der ak tuellen schweren Depression. Aus ORL-ärztlicher Sicht l a ss e sich eine Taubheit links bestätigen, diese besteh e seit den 90-iger Jahren, ferner sei ein rechtsbetonter T inni tus seit 2009 bekannt , wobei diesbezüglich ein Zusammenhang mit der psychischen Situation anzuneh men sei . Eine Minderung des Geruchssinnes sei 2011 bemerkt worden . Der Tin nitus beeinträchtig e den Versicherten subjektiv stark und k ö nn e die Konzentra tionsfähigkeit weiter einschränken, dies vor allem im Zusammenhang mit der psychischen Situation des Versicherten. Aus ORL-ärztlicher Sicht sollte der Ver sicherte keine Tätigkeit ausführen, bei der er auf binaurales Hören angewiesen sei . Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine rez i div i erende depres si ve Störung, aktuell schwergrad i g ohne psychot i sche Symptome sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und ein schädlicher Gebrauch von Benzod i azep i nen ( g emäss Laborun tersuchung s e i der schädliche Gebrauch beider Substanzen aktuell remittiert). Die Diagnose der schwergradigen depressiven Störung gründe auf deutlich mehr als sechs Symptome n aus dem affektiven Formenkreis. Die im Mini-ICF aufgelisteten f unktionellen Einschränkungen begründe te n eine weitgehende Arbeitsunfähig keit sowohl in angestammter als auch in einer angepassten Tätigkeit. Die in der neuropsychologischen Untersuchung festgehaltenen Störungen mit insbesondere Verdacht auf Aggravation und Desorientiertheit müss t en im Rahmen der schwe ren Depression beurtei l t werden. 3.3.2 Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnose (S. 48 f.): - Chronisches lumbovertebragenes Syndrom bei links-lateralen Discushernien L4/L5 und L5/S1 mit radikulärer Irritation und diskreter früherer Läsion in L 5 und S1 links - aktuell kein radikuläres Ausfallsyndrom klinisch feststellbar - aktivierte Facet t enarthrose - Fehlstatik der LWS und lumbosacrale Hyperlordose - muskuläre Dysbalance - Adipositas - Rezidivierende depressive Störung, aktuell schwergradig , ohne psychotische Symptome - Schädlicher Gebrauch von Alkohol (Abhängigkeitssyndrom), gegenwärtig re mittiert - aktuell keine Polyneuropathie nachweisbar - Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, gegenwärtig remittiert - Taubheit links unklarer Genese - Minimale Innenohrschwerhörigkeit rechts mit Tinnitus bei 6 kHz und 85 dB Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie folgenden Diagnosen zu: - Degeneratives Rotatorensyndrom der rechten Schulter leichten Grades - Verdacht auf initiale mediale Gon a rthrose beidseits - Fussinsuffizienz beidseits - Fehlstatisches und - funktionelles Cervicalsyndrom - Adiposit a s, BMI 33.9 - Leichte Neuropathie des N. cutaneus femoris lateralis links, aktuell ohne Be hinderung - Anosmie beidseits - Bruxismus 3.3.3 Gesamthaft beurteilt - unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatri schen Faktoren - erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer für die ange stammte Tätigkeit als Maurer als 100 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung g e lt e ab 200
- Damals seien die lumbalen Rückenschmerzen auf getreten , damals seien die degenerativen Veränderungen mit Discopathien an der LWS festgestellt wor den und d amals sei auch von ärztlicher Seite für die Tätigkeit als Maurer eine volle Arbeitsunfähigkeit angegeben worden . Für adaptierte Tätigkeiten l a ss e sich aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähig keit mehr attestieren. Bezüglich Zeitpunkt sei aufgrund der Akten der Beginn der Hospitalis a tion i n die K.___ zu nehmen: 3
- November 2011 (vgl. Austrittsb e richt vom 1
- Februar 2012, Urk. 7/249) . Seither ha be sich aus psychia t rischer Sicht die Situation nicht nennenswert verändert. Rückblickend hielten die Experten fest, die Rheumatologen des J.___ hätten im August 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestätigt und im Gutachten von 2011 sei von rheumatologischer Seite eine volle Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten attestiert worden; von psychiatrischer Seite sei damals keine Diagnose von invalidisierendem Ausmass festzustellen gewesen. Damit sei eine volle Arbeitsfähigkeit für rückenadaptierte Tätigkeiten für die Zeit ab No vember 2006 angegeben worden. Erst ab 3
- November 2011 mit Eintritt in die Psychiatrie K.___ habe sich der Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe (S. 51 f.). 3.4 3.4.1 Das Gutachten der Ärzte der E.___ vom 2
- Februar 2016 ( Urk. 7/348) basiert auf Untersuchungen in den Fachberei chen Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neuropsychologie. Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten (S. 21 f.) , dass bei m Beschwerde führer nach Aktenlage und auch nach dem aktuell erhobenen psychischen Befund eine rezidivierende depressive Störung bestand en habe , die jedoch unterschiedli che, schlussendlich in der Ausprägung nicht bestimmbare depressive Episoden beinhaltet haben möge , dass aber eine retrospektive versicherungspsychiatrische Bewertung der Arbeitsfähigkeit nicht mit dem hinreichenden Grad der Wahr scheinlichkeit möglich sei . Die Auswirkungen aggravatorischer Aspekte und auch der Suchtproblematik, wie auch der psychosozialen Kontextfaktoren, s e i e n nicht hinreichend abgrenzbar. Umso mehr g e lt e , dass bei der aktuellen Untersuchung nur noch eine allenfalls leichte depressive Symptomatik besteh e , im klinischen Eindruck die Aufmerksamkeitsspanne ebenso wie Kurz- und Langzeitgedächtnis als auch die Merkfähigkeit nicht vermindert s e i e n, wa s auch gegen eine versiche rungs psychiatrisch relevante depressive Störung spr e ch e , die Gestik sei kaum ein geschränkt und k ö nn e eine Antriebshemmung nicht stützen, die Persönlichkeit imponier e als vorrangig abhängig se l bstunsicher und insbesondere dysthym strukturiert, möglicherweise mit emotional-instabilen Komponenten als allenfalls Persönlichkeitsakzentuierung, aber ohne Zeichen der Persönlichkeitsstörung (was auch früher nicht diagnostiziert w o rde n sei ). Auffällig bleib e , dass zum Teil die Beschwerdepräsentation des Versicherten we nig einfühlbar und aufgesetzt anmute. Auch besteh e weiterhin der Einfluss durch den Gebrauch psychotroper Substanzen (Alkohol, Benzodiazepine, Antriebs schwäche). Gemäss Hamilton-Depression- Scale sei basierend auf der aktuellen psychopathologischen Untersuchung gegenwärtig mit einem Punktescore von 17 nur eine leichte depressive Störung zu attestieren, wobei auch hierbei die Ein flüsse der o ben genannten nicht versicherungs medizinischen Aspekte nicht ab grenzbar und sogar mit bewertet s e i e n. Wenn auch rückblickend aufgrund der oben beschriebenen Unsicherheiten die Bewertung des Schweregrad es der extern diagnostizierten r ezidivierenden depressiven Störung nicht mehr hinreichend va lide zu bestimmen sei, so sei diese mindestens gegenwärtig als weitgehend ge bessert anzusehen (nur noch mit leichter Symptomatik , F33.0). Bei m Beschwer deführer besteh e zeitweilig eine reduzierte psychische Stabilität, reduziertes Selbstvertrauen, leichte Antriebsschwäche, zeitweilig reduzierte Impulskontrolle, auch sei in diesem Zusammenhang von einem reduzie rten Durchhaltevermögen auszugehe n. Die Funktionen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses s e i e n intakt und spr ä chen somit gegen eine ausgeprägtere affektive oder Angst-Stö rung. Die emotionalen Funktionen s e i e n durch eine Besorgnis mit zeitweilig re aktiv-depressiven Verstimmungen gekennzeichnet, die höheren kognitiven Funk tionen s e i e n bis auf Flexibilität und eine reduzierte Urteilsfähigkeit nicht beein trächtigt. Dies g e lt e insbesondere für die Informationsverarbeitung, die i ntakt zu sein schein e . Daraus erg ä ben sich allenfalls leichte Beeinträchtigungen bei der Problem l ösung, bei der Wissensanwendung, zeitweilig auch eine mangelnde Auf merksamkeitsfokussierung. Der Beschwerdeführer sei jedoch durch die leichten Störungen durchaus in der Lage einfache, auch komplexe Aufgaben auszuführen, die tägliche Routine zu planen und durchzuführen. Die gegenwä rt ig mangelnde Tagess t rukturierung s ei auf die Dekonditionie rung und das geringe Aktivitäts ni veau im Rahmen einer Schonhaltung zurückzuführen . In Krisensituationen s ei es möglich, dass der Versicherte mit Stress nicht umgehen könne . Störungen der Kommunikation s e i e n allenfalls als geringfügig anzusehen, würden den Versi cherten in einer einfachen, für ihn in Betracht kommenden beruflichen Tätigkeit nicht beeinträchtigen. Auch wenn der Versicherte ang e b e , zeitweilig appetitlos zu sein, besteht eine Adipositas (BMI 34) . S omit m ü ss e davon ausgegangen wer den, dass er im Stande sei, ausreichend Einkäufe zu tätigen und an den Mahlzei ten teilzunehmen. Es besteh e ausreichende Mobilität (f a hr e PW). Der Beschwer deführer leb e weitgehend im Einvernehmen mit seiner Frau und Familie, es be st ünd en regelmässige familiäre Kontakte. Die Beeinträchtigung, sich unzu reichend an Freizeit- und Erholungsaktivitäten zu beteiligen, wirk e sich versiche rungsmedizinisch nicht aus, sollte aber resilienzfördernd besser eingeübt werden. Aus dem diskutierten objektivierbaren medizinischen Sachverhalt und Fähig keitsprofil erg ä ben sich folgende qualitativen Einschränkungen: Der Beschwer deführer sollte möglichst ( und nicht ausschliesslich ) Arbeiten, die ein em erhöhte n Mass an Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung bedürf t en , nicht aus führen. Arbeiten , die einen rege l mässigen Umfang mit grösseren Menschenauf kommen erforder te n , sollten ebenso wie Schicht- und Akkordarbeit vermieden werden. Vor dem Hintergrund der Abhängigkeitsmissbrauchserkrankungen er g e b e sich auch hier, dass Arbeiten mit Kontroll-, Steuerungs- und Sicherungsar beiten sich ausschliessen würden , ebenso das berufliche Führen von Maschinen und Kraftfahrzeugen. Die Auswirkungen de s aktuell s chädlichen Gebrauchs von Alko hol wie auch des Benzodiazepin- Abhängigkeitssyndroms könn t en ebenso wie auch aggravatorische Verhaltensweisen und psychosoziale Aspekte dabei nicht versicherungsmedizinisch in der Bewertung der Arbeitsfähigkeit berück sichtigt werden. Die Auswirkungen der aus der rezidivierenden depressiven Stö rung mit aktuell weitgehend gebesserter, nur noch leichte r affektive r Symptoma tik mit entsprechenden Stimmungsschwankungen und der verminderten Belast barkeit k ö nn t e n dabei allenfalls noch eine leichte Einschränkung der Leistung um 20 % begründen. 3.4.2 Die Experten stellten zusammenfassen d folgende Diagnosen mit Relevanz für die A rbeitsfähigkeit als Maurer ( S. 23): - Chronisches lumboradikuläres Syndrom links bei Osteochondrose mit linkssei tiger foraminaler bis paraforaminale r Spondylose auf Höhe LWK 5/S1, sodass einerseits die Nervenwurzel von S 1 links im Recessus lateralis komprimiert, andererseits die Nervenwurzel von L5 links paraforaminal tangiert w e rd e - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - Dysthymia - B enzodiazepinabhängigkei tssyndrom - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch - Adipositas, stammbetont (BMI 34,2 kg/m 2 ) - L i pidstö ru ng - Leichte Niereninsuffizienz - Anosmie bds . (anamnestisch) - Bruxismus (anamnestisch) 3.4.3 In interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, a us dem orthopädischen Fachgebiet besteh e eine Diagnose mit Beeinträchtigung der A rbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Maurer. Die Beschwerden f ä nden radiologisch ein Substrat, jedoch g ing en die Beschwerden über das zu erwartende Mass hinaus. Neuropsychologisch kö nn e die Untersuchung nicht verwertet werden wegen In konsistenzen und nicht nachvollziehbaren Befunden. Aus dem p sychiatrischen Fachgebiet finde sich eine Diagnose mit Beeinflussung der A rbeitsfähigkeit so wohl angestammt als auch in Verweistätigkeit, welche eine leichte Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründe . Dabei w ü rden die Auswirkungen der auffäl ligen aggravatorischen Verhaltensweisen sowie der Suchtproblematik nicht in der versicherungsmedizinischen Bewertung berücksichtigt. Interdisziplinär erg e b e sich somit aus orthopädischer Sicht keine verwertbare Ar beitsfähigkeit mehr in angestammter Tätigkeit als Maurer. Für eine Verweistätig keit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht zu attestieren, wobei sich die Bewertungen nicht addier t en , sondern in die qualitative Anpassung des Arbeitsprof il s eing ingen (S. 22) . Zum zeitlichen Verlauf hielten die Gutachter fest, eine Arbeitsunfähigkeit ha be sicherlich i n den Zeiten der Hospitalisation des Beschwerdeführers bestanden, auch im Rahmen der teilstationären Behandlungen und in der Zeit der Rekonva leszenz. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit l a ss e Zweifel aufkommen, k ö nn e jedoch retrospektiv nicht mehr geklärt werden. Die Zweifel begründe te n sich ins besondere auch dadurch, dass nicht nachvollziehbar bleib e , dass die depressive Störung in der vo m Beschwerdeführer geschilderten Ausprägung ständig vorhan den gewesen sei , und dass die damit verbundenen Einschränkungen und Behin derungen an der Teilhabe ständig in so hohem Ausmass bedingt gewesen seien . Zudem sei en durch das neuropsychologische Gutachten für dieses psychiatrische Gutachten und schon im neuropsychologischen Vorgutachten für das Gutachten des D.___ , in beiden vergleichbar und parallel, eine deutliche Aggravationsten denz und Zweifel an der Glaubwürdigkeit der dargebrachten Symptome und Be schwerden begründet worden . Vor dem Hintergrund der Darstellung des Auftre tens des Beschwerdeführers im neuropsychologischen Gutachten und dem Be trachten eines üblichen Verlaufes einer depressiven Erkrankung erschein e es eher so, dass davon auszuge h en sei , dass seit 2011 auch Zeiten bestanden h ätten , in denen de r Beschwerdeführer zumindest zu einem Teil als arbeitsfähig zu betrach ten gewesen sei. Wie angeführt, kö nn e dies retrospektiv jedoch kaum noch geklärt werden, insbesondere, da sich hier den Akten kaum entsprechende Beleg e ent nehmen lie ssen und vo m Beschwerdeführer auch keine verlässlichen Angaben zu beziehen s e i e n, überdies versicherungsmedizinisch nicht berücksichtigungsfähige erhebliche psychosoziale Aspekte mit in die früheren Bewertungen eingeflossen s e i e n (S. 24) .
- A ufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Anheben einer Schalltafel am 1
- Januar 2005 mit einschiessenden Schmerzen und in der Folge nachgewiesener Diskushernie L5/S1 sowie L4/5 vollumfänglich arbeitsunfähig war ( Urk. 7/10/6 und E. 3.1.1). Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer nach Ablauf des Wartejahres ab Ja nuar 2006 eine ganze Rente zugesprochen hat, erweist sich demgemäss als kor rekt.
- 5.1 Die Aufhebung der Rente per Ende Oktober 2006 basierte auf der Annahme der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand habe sich im Juni 2006 derart ge bessert, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zu mutbar gewesen sei und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiere. Hierbei stützte sie sich im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neurologische Gut achten vom September 2011 (E. 3.2). 5.2 D ie erwähnte n Gutachten der Dres . B.___ , C.___ und A.___ ent sprechen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, geben sie doch Auskunft über die gesundheitlichen Einschränkungen und die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie beruhen auf den notwendigen Untersuchungen und be rücksichtigen die geklagten Beschwerden, namentlich die Rückenbeschwerden und die in psychischer Hinsicht geklagten Beeinträchtigungen. Die Expertisen wurden in Kenntnis der Vorakten und in Auseinandersetzung damit abgegeben. So stützte sich namentlich Dr. B.___ wesentlich auf die Einschätzung der vor behandelnden Ärzte ab, welche ihre Eindrücke echtzeitlich geschildert hatten. Psychiaterin A.___ setzte sich ebenfalls mit den Vorakten auseinan der und würdigte diese eingehend ( Urk. 7/223/15-18). Die Gutachten leuchten sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei lung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten erscheinen als begründet . 5.3 5.3.1 So beschrieb Dr. B.___ die Rückenpathologie des Beschwerdeführers einge hend ( Osteochondrose , Spondylarthrose , Diskushernie mit teils Irritation der Ner venwurzel) und schloss in nachvollziehbarer Weise auf eine vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer. In gleicher Weise schlüssig erscheint ihre Einschätzung, dass in einer der Rückenpathologie ange passten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (E. 3.2.1). Dies korreliert mit der Bestätigung Dr. C.___ s, wonach keine objektivierbaren lumboradikulären neu rologischen Ausfälle zu verzeichnen waren (E. 3.2.2). Dr. B.___ verwies - wie auch die Gutachter der Y.___ ( Ziff. 3.1.3) und des D.___ ( Ziff. 3.3.3) - für die Bestimmung des Zeitpunkts der Besserung respektive der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf die Einschät zung der behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des J.___ . Diese hatten im Bericht vom 1
- August 2006 ( Urk. 7/250/24-32) über das Arbeitsassessment vom
- Juni 2006 sowie die Basistests vom 26./2
- Juni 2006 eine mindestens leichte Arbeit als ganztags zumutbar erachtet und darauf hingewiesen, dass der Beschwerde führer eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt habe, da er sich wegen Schmerzen selbst limitiert habe; dies bei manchen Tests mit groteskem Bewe gungsmuster. Deshalb hätten keine funktionelle Limite oder arbeitsbezogene Probleme beobachtet werden können. Die Tests erlaubten aufgrund der fehlenden Belastungsdauer keine Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfangs (S. 3 f. und S. 8). 5.3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, zwischen Februar 2005 und Dezember 2007 sei keine Bildgebung betreffend Rücken erfolgt. Im Februar 2005 seien verschie dene Pathologien erkennbar gewesen und erst im Dezember 2007 habe sich eine fast vollständige Regredienz des kaudalen Luxats linksseitig auf Höhe L5/S1 mit aktuell nur linksausladender Diskusprotrusion im gleichen Segment gezeigt. Da mit hätte nicht festgehalten werden dürfen, ihm sei bereits ab August 2006 eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar gewesen . Sodann hätte nicht auf das Ar beitsassessment des J.___ vom 1
- August 2006 abgestellt werden dürfen, da es unter anderen Vorzeichen erstellt worden sei; es sei darum gegangen, ob er - in ungekündigter Position stehend - weiterhin als Bauarbeiter arbeiten könne ( Urk. 1 S. 5 und Urk. 7/250/5 ff.) . 5.3.3 Fest steht, dass der behandelnde Rheumatologe Dr. L.___ bereits am
- März 2006 ( Urk. 7/10/5-6) für eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit eine volle Ar beitsfähigkeit attestiert hatte. Er verwies gleichzeitig auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (offenkundig in bisheriger Tätigkeit), ging aber aus rheuma tologischer Sicht von einer Einschränkung von lediglich 50 % aus. Ihm waren die MRI-Bilder vom Februar 2005 bekannt und er schloss unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde und der Krankheitsentwicklung auf seine Einschätzung. Demgemäss erscheint es als nachvollziehbar, wenn die J.___ -Fachleute ebenfalls auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit schlossen. Eine Verschlechterung der Rückensituation ist nicht bekannt, im Gegenteil verbesser ten sich die Verhältnisse, was durch die bildgebenden Befunde vom Februar 2007 belegt ist . Dass d i e Abklärungen im J.___ nicht der medizinisch-theoretischen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversiche rung dienten , ändert nichts an der Beweiswertigkeit der Ausführungen. Die Fach leute führten verschiedene Tests durch und kamen zum Schluss, dass der Be schwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er zeitlich nur noch limitiert einer leichten Tätigkeit nachgehen kann. Zu Verifizierung der effektiven Leistungsli mite empfahlen sie wohl eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit. Dies hatte aber den weiteren Sinn, die Arbeitsfähigkeit in ei ner mittelschweren Tätigkeit zu testen. 5.3.4 Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der Ab klärungen im J.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit mehr bestanden hat. Namentlich gibt es keine Hinweise auf eine Ver schlechterung des Zustandes seit der Berichterstattung durch Dr. L.___ im März 2006 ( Urk. 7/10/5), indes rechtfertigte es sich, die Infiltration vom Juni 2006 ab zuwarten, welche denn auch eine gewisse Besserung brachte ( Urk. 7/250/26). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht ab Juni 2006 in einer leichten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig war. 5.4 5.4.1 In psychiatrischer Hinsicht schloss Gutachter Dr. H.___ eine psychiatr ische Er krankung aus (E. 3.1.1). Dabei thematisierte er eine Schmer z verarbeitungsstörung und verwies auf ein maladaptives Bewegungsmuster sowie Symptomausweitung . Eine somatoforme Schmerzstörung erkannte er indes nicht. 5.4.2 Der Beschwerdeführer bestritt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychi schen Gründen im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht, sondern brachte viel mehr einzig vor, die psychische Situation sei seit 2009 Thema und invalidisierend ( Urk. 7/250/11). 5.4.3 Bezogen auf den Zeitpunkt der Renteneinstellung ergeben sich aus psychiatri scher Sicht in der Tat keine abweichenden Gesichtspunkte. Bei Dr. M.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ist er seit September 2008 in Behandlung ( Urk. 7/109/3), davor findet sich keine fachärztliche Diagnosestellung. 5.5 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2006 in einer angepassten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig war.
- 6.1 Für die nachfolgende Periode machte der Beschwerdeführer eine Verschlechte rung aus psychischen Gründen geltend. Ab 2009 sei er deswegen in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt , im November 2011 sei er hospitalisiert worden und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 7/250/11). 6.2 6.2.1 A.___ legte in ihrem Gutachten vom September 2011 nachvollzieh bar dar, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt . Sie verwies insbesondere auf Passivität, Symptomausweitung, dysfunktionales Krankheitsverständnis sowie sekundären Krankheitsgewinn (E. 3.2.3) . Dass sie bei dieser Ausgangslage keine psychische Erkrankung erkannte, erscheint als nachvollziehbar . Dabei berücksichtigte sie die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. M.___ , welcher am 1
- September 2009 ( Urk. 7/109/7) ein e mittelgradige depressive Epi sode, eine chronische posttraumatische Belastungsstörung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert und - zusammen mit der rheumatologischen Be einträchtigung - auf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % geschlossen hatte. Am 1
- September 2009 ( Urk. 7/199) thematisierte er eine andauernde Persönlich - keit sänderung nach psychischer Erkrankung (S. 2 f.). Hierzu nahm A.___ ausführlich Stellung und entkräftete letztere Diagnose mit dem Hinweis auf das Fehlen einer schweren psychischen Krankheit. Ebenso legte sie dar, dass keine Persönlichkeitsänderung vorliegt bei dokumentierter (teilzeitl icher) Arbeits tätigkeit bis Jun i 2011 ( Urk. 7/223/17). 6.2.2 Die Ärzte der K.___ , wo der Beschwerdeführer vom 3
- November 2011 bis
- März 2012 hospitalisiert war und welche ihn hernach an die N.___ überwiesen (statio näre Therapie bis am 1
- August 2012), diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1
- September 2014 ( Urk. 7/320) eine rezidivierend depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode bei vorgängig schwere r Episode mit psychotischen Anteilen, eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet, sowie ein Ben zodiazepinabhängigkeitssyndrom . Echtzeitlich hatten sie auf eine gegenwärtig schwere Episode der depressiven Stö rung verwiesen sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung ge äussert ( Urk. 7/249 S. 2 ). Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 6) und begründeten dies mit schweren Konzentrationsstörungen, Antriebs mangel, Gedankenkreisen, sozialem Rückzug und Hoffnungslosigkeit, Verfol gungs - und Beobachtungsideen sowie allgemeine Verunsicherung über die eigene Belastungsfähigkeit (S. 5). Sie verwiesen auf die Relevanz von «sozialpsychiatri schen Themen» (Finanzen, Beschäftigung, Tagesstruktur, soziale Kontakte) und stellten eine Stabilisierung bei entsprechender Verbesserung in Aussicht. Nach Austritt aus der N.___ im August 201 2 befanden die Ärzte eine Arbeit lediglich in geschütztem Rahmen als möglich ( Urk. 7/287/4 unten). Die K.___ -Ärzte verwiesen in ihrem neueren Bericht vom 1
- September 2014 ( Urk. 7/320) weiter auf die tagesklinische Behandlung vom
- Oktober 2013 bis 1
- Mai 2014 und attestierten für diese Zeit bis auf W eiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 5). Im Fokus der Behandlung h ätten die Auseinanderset zung mit dem Weggang des Sohnes aus dem Elternhaus, seine persönlichen Re aktionstendenzen in Bezug zur eigenen Biographie und die psychische Stabilisie rung durch längerfristige Installation einer unterschwelligen, sinnvollen Tages struktur gestanden (S. 4) . 6.2.3 Die D.___ -Gutachter stützten sich im Gutachten von 2014 wesentlich auf die Vor berichte des K.___ ab und schlossen auf eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen seit Klinikeintritt im November 201
- Den (echtzeitlichen) medizini schen Berichten entnahmen sie keinen früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit trotz der (gegenteiligen) Einschätzung von Dr. M.___ ( Urk. 7/308/43, Urk. 7/109/7 und Urk. 7/308/51). Dies unter anderem unter Hinweis auf die gutachterliche Ein schätzung aus dem Jahre 2009 ( Urk. 7/308/48) , mit welcher diese Ansicht ent kräftet worden war . Das Attest einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ist zwar, wie die Beschwer degegnerin festgestellt hat ( Urk. 2), nicht ohne W eiteres nachvollziehbar. Der Be schwerdeführer äusserte sich bei der Untersuchung zum Teil widersprüchlich. So gab er an, keine Kollegen zu haben, führte aber gleichzeitig aus, mit solchen unterwegs zu sein ( Urk. 7/308 S. 40 oben und S. 42 oben). Sodann f u hr er trotz (offenbar) massiver Einschränkungen Auto (S. 39). Wie es sich damit genau ver hält, kann indes offenbleiben. Die D.___ -Gutachter beschrieben eindrückliche Be funde (stark niedergestimmt, im Denken gehemmt und eingeengt, gestörte Kon zentrationsfähigkeit und Gedächtnisleistungen, Aufmerksamkeits-, Konzentra tions - und Merkfähigkeitsstörungen, antriebsarm, diffuse Ängste, Pseudohalluzi nationen, passive Todeswünsche, Hoffnungslosigkeit, Insuffizienzgefühle, S. 44) und legten die psychischen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit - wenn auch nicht restlos überzeugend - so doch nachvollziehbar dar. Auch die E.___ -Gutachter entkräfteten im aktuellsten Gutachten von 2016 diese Einschätzung nicht. Sie bezweifelten zwar einen durchgehend schwergradigen depressiven Zustand und damit einhergehend eine ununterbrochene vollumfäng liche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers , doch anerkannten sie eine solche jedenfalls für die Dauer der Hospitalisationen und teilstationären Behandlungen. Für die übrigen Zeiten konnten sie indes - mangels weiterführender echtzeitlicher Unterlagen - keine konkreten Angaben betreffend Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit machen (E. 3.4.3). In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass nach der von allen beteiligten Ärzten bestätigten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ab 3
- November 2011 die Annahme der Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein muss. Solange dies nicht der Falle ist (oder keine wei teren Gründe vorliegen), kann keine Rentenrevision erfolgen. Der blosse Verdacht auf eine höhere Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während (nicht näher) bestimmten Phasen in der Zeit ab November 2011 genügt nicht zur überwiegend wahrscheinlichen Darlegung der Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit. 6.3 Eine Überprüfung der Einschränkungen anhand der praxisgemässen Indikatoren (BGE 143 V 418) ergibt eine deutliche Ausprägung der diagnoserelevan ten Be funde bei diagnostizierten schwere n depressive n Episoden. Die Behandlungen er wiesen sich - einstweilen - als erfolglos. Beim Beschwerdeführer liegt mit der Rückenschädigung samt Nervenwurzeltangierung eine erhebliche Komorbidität vor. Weiter besteht eine akzentuierte Persönlichkeit, p ersönliche Ressourcen sind teilweise vorhanden. Der soziale Kontext zeigt einen mit der Familie zusammen wohnenden Beschwerdeführer, welcher hieraus Ressourcen ziehen kann, ausser häusliche Aktivitäten bestehen indes keine. Das Aktivitätenniveau zeigte eine auch im Privatleben bestehende Einschränkung. Der Beschwerdeführer nahm in jener Periode umfangreiche Behandlungsversuche vor, so dass ein Leidensdruck als ausgewiesen erscheint.
- 4 Damit ist aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt, dass der Beschwerde führer ab November 2011 aus psychischen Gründen vol lumfänglich arbeitsunfä hig war.
- 7.1 Eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes ergib sich erst mit der neuerlichen Begutachtung des Beschwerdeführers durch die E.___ im Februar 201
- Die Ärzte legten überzeugend dar, dass bei der Untersuchung nur noch eine allenfalls leichte depressive Symptomatik erkennbar war und namentlich die frü her eingeschränkte Aufmerksamkeitsspanne, das Kurzzeitgedächtnis wie auch die Merkfähigkeit nicht mehr vermindert waren ( Urk. 7/348 S. 21). Der psychische Befund zeigte sich im Wesentlichen unauffällig, so die Orientierung, das Ich-Be wusstsein, Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis, Intelligenz, Psychomo torik, Zwänge, Phobien, Willen, Realitätsorientierung. Beim Denken zeigte sich eine leichte Verlangsamung, die Affektivität subdepressiv, die Persönlichkeit ak zentuiert und die Motivationslage leicht eingeschränkt (S. 34 f.). Dass die Ärzte bei diesen Untersuchungsbefunden und in der Zusammenschau mit den übrigen Akten auf eine Besserung des Gesundheitszustandes schlossen, ist nicht zu bean standen. Dies umso mehr, als sie aggravatorische Aspekte sowie eine Sucht problematik benannten, welche nicht hinreichend abgrenzbar seien. Auch ver wiesen sie auf verschiedene psychosozial belastende Umstände (Auszug des Soh nes, finanzielle Probleme, Sorge um Angehörige in Mazedonien, Heimweh, Be ziehungsschwierigkeiten in der Ehe, S. 31 f.). Diese Umstände führen praxisge mäss nicht zur Annahme einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Pa thologie. 7.2 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, das E.___ -Gutachten vom 2
- Februar 2016 aus dem Recht zu weisen ( Urk. 1 S. 2) und dies damit begründet, es entspreche einer unzulässigen « second opinion » ( Urk. 1 S. 8 ff.), ist vorwegzu schicken, dass der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 2
- Mai 2015 ( Urk. 7/341) erfolgte Anordnung der neuerlichen Expertise nicht gerichtlich hat klären lassen und sich der Begutachtung unterzogen hat. Damit erweist sich das Vorbringen - nach bekannt gewordenem Ergebnis - als verspätet. Zudem war i m Zeitpunkt des erstmaligen Thematisierens einer neuerlichen Begutachtung am
- Februar 2015 ( Urk. 7/327) über ein Jahr vergangen und wurde eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes, welchen bereits die D.___ -Ärzte als möglich er achtet hatten ( Urk. 7/308/52 und Urk. 7/319/3), bestätigt. Damit handelt es sich beim E.___ -Gutachten nicht um eine unzulässige second opinion , sondern um eine Verlaufsbegutachtung. 7.2.2 Dass - wie der Beschwerdeführer vorträgt - der Gesundheitszustand unverändert war und es sich lediglich um eine etwas bessere Episode gehandelt hat ( Urk. 1 S. 10 unten), überzeugt nicht. Im Gegenteil bezweifelten die Gutachter die bis zur Untersuchung angenommene vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus psychi schen Gründen und legten auch in der Längssicht dar, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dies unter Hinweis auf die vorhandene Leistungsfähigkeit bei nur geringen erkennbaren Einschrän kungen, wobei die höheren kognitiven Funktionen (bis auf Flexibilität und redu zierte Urteilsfähigkeit) nicht beeinträchtigt waren ( Urk. 7/348/42). 7.3 Damit ist eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen und ist mit den E.___ -Gutachtern von einer Einschränkung von nurmehr 20 % auszugehen. Dies bei nur noch leicht eingeschränkten psychischen Ressourcen. 7.4 7.4.1 In somatischer Hinsicht schlossen die E.___ -Gutachter ebenfalls auf eine Ein schränkung von 20 % und begründeten dies einlässlich . So verwiesen sie auf das lumbospondylogene Syndrom m it ISG-Schmerzen links . Klinisch fanden sich ausser einer massiv eingeschränkten LWS-Beweglichkeit und einer lokalen Druckdolenz über dem l inken ISG radikuläre Zeichen links mit einer leichten Schwäche des Grosszehen-/Fussheber s und Grosszehe n -/Fusssenker s links mit einem fraglich positiven Lasègue . Radiologisch fanden sich im MRI vom
- Okto ber 2015 eine Osteochondrose mit linksseitiger foraminaler bis paraforaminaler Spondylose auf Höhe LWK 5/S1, sodass einerseits die Nervenwurzel von S1 links im Recessus lateral i s komprimit t iert und anderseits die Nervenwurzel L5 links paraforaminal tangiert wurde. Die Ärzte konnten die Beschwerden überwiegend nachvollziehen und schlossen auf eine verminderte Rückenbelastbarkeit für schwere körperliche Arbeiten , was ebenso nachvollziehbar ist wie das Attest einer wegen vermehrten Pausenbedarfs um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten ( Urk. 7/348/20). Dies bei objektivierbarer und ausgewiesener, aber nicht übermässig einschränkender Pathologie . 7.4.2 Dass - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die D.___ -Ärzte von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgingen und eine Verände rung in somatischer Hinsicht nicht erstellt ist ( Urk. 1 S. 15), trifft so nicht zu. Vorwegzuschicken ist, dass bei der D.___ -Begutachtung dem somatischen Anteil der Arbeitsunfähigkeit keine Bedeutung zukam, wurde doch dem Beschwerdefüh rer bereits aus psychischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attes tiert. Sodann führte der neurologische Gutachter aus, dass eine - näher bezeich nete - angepasste Tätigkeit mindestens zu 50 % möglich sein sollte ( Urk. 7/308/34). Dies e Formulierung schliesst eine höhere Arbeitsfähigkeit nicht aus. Sodann legte der Neurologe nicht konkret dar, aus welchen Gründen eine leicht höhere Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, welche ja gerade Rücksicht auf die Rückenbeschwerden nimmt, nicht gegeben sein sollte. Schliesslich bleibt zu bemerken, dass bei Vorliegen einer massgeblichen Verän derung, welche hier in Bezug auf die psychische Komponente gegeben ist, eine umfassende Prüfung des Sachverhaltes zu erfolgen hat , wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteh t (E. 1.6). Ei ne Änderung muss mithin nicht in Bezug auf jedes einzelne Sachverhaltselement nachgewiesen sein . 7.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers bis zu den Untersuchungen in der E.___ im September 2015 ( Urk. 7/348/1) derart verbessert hat, dass ihm ab dann eine leidensangepasste Tä tigkeit im Umfang von 80 % möglich war.
- 8.1 Der Beschwerdeführer verwies sodann auf seine vom
- April bis
- August 2016 dauernde erneute ambulanten Behandlung und schloss auf eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1 S. 14). 8.2 Vorwegzuschicken ist, dass es sich dabei nicht um eine stationäre Behandlung , sondern um eine tagesklinische Therapie handelte. Die Ärzte der K.___ diagnos t i zierten in ihrem Abschlussbericht vom 1
- Januar 2017 ( Urk. 7/365/1-3) eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einen Tinnitus aurium , recht e s Ohr. Sie verwiesen auf einen progredienten Krankheitsverlauf durch jahrelange Ar beits - und Strukturlosigkeit, Schuld- und Insuffizie nzgefühle gegenüber der Fa milie sowie psychosoziale Belastung . Anlass für die Behandlung waren - bei be kannter Symptomatik - namentlich eine fehlende Tagesstruktur sowie belastende Familienverhältnisse. Der Beschwerdeführer wollte eine regelmässige Tagesstruk tur und Unterstützung darin, wieder mehr Lebensqualität und Freude zu erlangen. Wichtig dafür sei, dass er mit seiner Ehefrau weniger Konflikte habe, er länger fristig wieder einer niederschwelligen Arbeit nachgehen könne und einen verbes serten Umg ang mit seinen chronischen Schmerzen finde. Im Rahmen der Therapie erfolgte unter anderem die Anschlussplanung mit ver schiedenen Institutionen. Nach Abschluss des Therapieprogramms zeigte sich ein leicht gebesserter Zustand sowie ein leicht gebesserter Antrieb und eine leicht aufgehelltere Stimmung durch die erarbeitete Perspektive. 8.3 Der Grund für die Wiedervorstellung erschöpft e sich allein in psychosozialen Be lastungsfaktoren, namentlich die Auseinandersetzungen mit der Ehefrau sowie der (erneute) Auszug des Sohnes aus der Wohnung, nachdem dieser im Anschluss an seine Trennung wieder bei den Eltern eingezogen war ( Urk. 7/348/32 unten). Es zeigte sich während der Behandlung, dass die Strukturierung des Tagesablaufs und das Finden einer Beschäftigung einen massgeblichen Erfolg mit sich brach ten. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass nicht ein verschlechter ter Gesundheitszustand vorlag, sondern vielmehr eine Akzentuierung der priva ten Belastungen und der fehlenden Aufgaben. Dies zeigt sich auch darin, dass es d em Beschwerdeführer während der Behandlung möglich war , wegen eines To desfalls in sein Heimatland zu reisen . Ebenso zeigten sich die Befunde gegenüber der Untersuchung in der E.___ nicht relevant verändert, mit Ausnahme eines etwas intensiver geschilderten deprimierten Affekts. Dies allerdings unter Hinweis auf einen sich stark leidend präsentierenden Beschwerdeführer ( Urk. 7/365 S. 2). Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden.
- 9.1 Aufgrund der erwähnten Arbeitsunfähigkeiten ergeben sich folgende Ansprüche auf Renten der Invalidenversicherung: Nach Ablauf des Wartejahres per Januar 2006 war eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, weshalb der Be schwerdeführer ab
- Januar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 9.2 9.2.1 Ab Juni 2006 bestand in einer angepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit. Dass die entsprechende Berichterstattung der J.___ -Ärzte erst am 1
- August 2006 erfolgte (E. 3.5.1), ändert hieran nichts. Die Rentenanpassung hat demgemäss nach dreimonatiger Frist gemäss Art. 88a IVV per
- Oktober 2006 (und nicht wie verfügt per
- November 2006) zu erfolgen. 9.2.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen per 2006 mit Fr. 67'000.-- und das Invalideneinkommen (basierend auf den Löhnen der Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, BFS) mit Fr. 59'197.-- ( Urk. 2). Der Beschwerdeführer bemängelte einzig das Invalideneinkommen und schloss sinngemäss auf einen Abzug vom Tabellenlohn. Die ehemalige Arbeitgeberin bestätigte einen hypothetischen Lohn des Beschwer deführers per 2006 von Fr. 5'200.--, was einem Jahreslohn von Fr. 67'600.-- ent spricht ( Urk. 7/9/2 Ziff. 16). Nach der Lohnstrukturerhebung ( LSE ) 2006 betrug der Lohn für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten, was für den Be schwerdeführer einzig in Frage kommt, Fr. 4'732.-- (Tabelle TA1). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, T03.02.03.01.04.01) den von der Beschwerdegegnerin ermittelte Lohn von Fr. 59'19 7.-- pro Jahr. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre, kann vorliegend offen blei ben, denn auch beim höchstmöglichen Abzug von 25 % resultiert kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad mehr (Invalideneinkommen Fr. 44'368.--, Invalidi tätsgrad 34 % ). 9.2.3 Damit hat der Beschwerdeführer ab
- Oktober 2006 kein en An spruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung. 9.3 9.3.1 Ab 3
- November 2011 ist wieder eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen. Da es sich um einen neuen Versicherungsfall handelt, ein neuer Ge sundheitsschaden ausschlaggebend ist und seit der Renteneinstellung über drei Jahre vergangen sind, hat der Beschwerdeführer die Wartezeit erneut zu bestehen. Denn nach Art. 29 bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde und dieser in den fol genden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeits unfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 9.3.2 Demgemäss hat der Beschwerdeführer nach Bestehen der Wartezeit, mithin ab
- November 2012, Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 9.4 9.4.1 Eine erneute Verbesserung wurde von den E.___ -Gutachtern festgestellt, die Un tersuchungen fanden im September 2015 statt. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Ver besserung ausgewiesen, weshalb die Rentenanpassung per
- Januar 2016 zu er folgten hat. 9.4.2 Die Beschwerdegegnerin führte keinen Einkomme n svergl eich durch, was nach zuholen ist. Aufgerechnet auf das Jahr 2016 ist von einem Valideneinkommen von Fr. 75’152.-- auszugehen ( Valideneinkommen 2006 von Fr. 67'600.--; Index 2014 auf Index 2239, BFS , Tabelle T39). Nach der LSE 2016 betrug der für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art Fr. 5'340.-- (Tabelle TA1), was bei einer durchschnittli chen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, T03.02.03.01.04.01) Fr. 66'803.-- pro Jahr entspricht. Bei noch 80%iger Arbeitsfähigkeit reduziert sich der mögliche Lohn auf Fr. 53'442.--. Im Hinblick auf einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn ist festzuhalten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumut baren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähig keiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischer weise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt lage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesge richts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände be rücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1). Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswir ken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als in validitätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsni veau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). Unter Berücksichtigung der praxisgemässen Kriterien rechtfertigt sich vorliegend grundsätzlich kein Abzug vom Tabellenlohn. Selbst wenn man einen solchen von 10 % gewähren möchte, resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 48'098.-- ( Fr. 53’442.-- x 0.9), was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 75’152.-- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % ergibt. 9.4.3 Damit hat der Beschwerdeführer ab
- Januar 2016 kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr.
- Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und festzustellen , dass der Be schwerdeführer von Januar bis September 2006 sowie von November 2012 bis Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Weitergehende Rentenansprüche bestehen nicht.
- 11.1 Da die Voraussetzungen erfüllt sind , ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 11.2 Die Verfahrens kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1‘000 .-- festzu setzen. Die se sind - ausgangsgemäss - dem Beschwerdeführer zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 aufzuerlegen. Der auf den Beschwerdeführer entfal lende Anteil ist infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 11.3 11.3.1 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird - auch im Rahmen der un entgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 11.3.2 Der von Rechtsanw ä lt in Dr. Wyler mit Eingabe vom 2
- August 2017 geltend ge machte Aufwand von 17.33 Stunden und Fr. 157.60 Barauslagen ( Urk. 13 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann ent spricht die Beschwerdeschrift ab S. 12 praktisch wortwörtlich dem Einwand vom 1
- Dezember 2016 ( ab S. 6, Urk. 7/360) . Namentlich erscheint ein Aufwand von 12 Stunden für die Beschwerdeschrift samt Aktenstudium als überhöht. Weiter gehört das Lesen der angefochtenen Verfügung zum Verwaltungsverfahren und erscheint ein Instruktionsaufwand von 1.75 Stunden vorliegend als überhöht. Nicht nachvollziehbar erscheint sodann ein Aufwand von einer halben Stunde für das Prüfen, ob eine (vom Gericht nicht angeordnete, Urk. 8) «Replik» einge reicht werden soll. Dies bei blossem Verweis der Beschwerdegegnerin auf die hin länglich bekannten Akten im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk. 6). Schliess lich sind Kosten für Kopien in der Höhe von Fr. 143.-- nicht nachvollziehbar; das Dossier wurde von der Beschwerdegegnerin auf CD zur Verfügung gestellt ( Urk. 7/358). Angesichts der zu rekapitulierenden 370 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 17 -seitigen Beschwerdeschrift , den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fäl len zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanw ä lt in Dr. Bar bara Wyler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. 11.3.3 Von den Vertretungskosten hat die Beschwerdegegnerin 1/5, mithin Fr. 600.--, als Prozessentschädigung zu übernehmen. Im Umfang der Differenz von Fr. 2'400.-- ist Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler aus der Gerichtskasse zu ent schädigen , da das « Überklagen » den Prozessaufwand wesentlich beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 11 .4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
- April 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsan wä lt in Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vor liegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- März 2017 insoweit abgeändert, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer von Januar bis September 2006 sowie von November 2012 bis Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt. Der Anteil des Beschwerde führers von Fr. 800.-- wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der k ostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) wird Dr. Barbara Wyler zusätzlich aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00404
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
16. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1964 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Rückenschmer zen am 20. Dezember 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/4) . Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 23. August 2006 (Urk. 7/15) berufliche Massnahmen im Sinne einer beruflichen Abklärung und erteilte eine entsprechende Kostengutsprache . Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2006 (Urk. 7 /20) stellte sie dem Versicherten den vorzeitigen Abbruch der beruf lichen Abklärung in Aussicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Ziel einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit habe nicht erreicht werden kön nen, da der Versicherte sich nicht in der Lage gefühlt habe, die vorgegebene Er höhung des Arbeitspensums von 50 % auf 100 % zu erfüllen. Bei angemessener Eingliederung sei es diesem möglich, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen. Auf Opponieren des Versicherten hin (Urk. 7/22, Urk. 7/24 und Urk. 7/33) verfügte die IV-Stelle am 17. Januar 2007 (Urk. 7/37) im angekündig ten Sinne.
Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/48 S. 3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urtei l IV.20 0 7.00281 vom 19. April 2007 (Urk. 7 /50) in dem Sinne gut, dass es den fraglichen Entscheid
- wegen Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren - aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens, über das Leistungsbegehren des Versi cherten neu verfüge. 1.2
In der Folge erliess die IV-Stelle am 3. August 2007 (Urk. 7 /54) einen inhaltlich gleichlautenden Vorbescheid, den sie auf Opponieren des Versicherten hin (Urk. 7/61) mit Entscheid vom 17. Dezember 2007 bestätigte (Urk. 7/73).
Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/80/3-15) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2008.00100 vom 3 1. Juli 2008 (Urk. 7/88) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zwecks ergänzender medizi nischer Abklärung und Neuentscheid an die IV-Stelle zurückwies. 1.3
Die IV-Stelle holte im wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren das Gut achten der Y.___ vom 1 6. April 2009 (Urk. 7/96-97) ein,
veranlasste eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle Z.___ (Urk. 7/100 und Urk. 7/117) sowie ein halbjähriges Arbeitstraining (Urk. 7/119 und Urk. 7/148) und gewährte Arbeits vermittlung (Urk. 7/150) samt Kostengutsprache zur Zeitüberbrückung vom 1 3. September bis 1 2. Dezember 2010 im Rahmen einer Anstellung (Urk. 7/160).
Mit Vorbescheid vom 1 1. März 2011 (Urk. 7/184) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Zusprache einer von Januar bis Oktober 2006 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Auf Einwand vom 1 4. April 2011 (Urk. 7/202) hin gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 2. Juni 2011 (Urk. 7/214) Arbeitsvermittlung im Sinne von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres. Sodann veranlasste sie die Begutachtung des Versicherten durch A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr . B.___, Fachärz t in für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, sowie Dr. C.___, Facharzt für Neurologie FMH (Expertisen vom 3 1. August, 3. und
7. September 2011, Urk. 7/223). Nach Eingang weiterer Stellungnahmen des Ver sicherten (Urk. 7/229, Urk. 7/237 und Urk. 7/241) samt Auflage neuer Arztbe richte verfügte die IV-Stelle am 2 4. Februar 2012 (Urk. 7/242) die Zusprache einer ganzen Invalidenrente von Januar bis Oktober 200 6.
Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/250/3-12) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2012.00363 vom 2 1. September 2012 (Urk. 7/272) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu rückgewiesen wurde zu ergänzenden Abklärungen sowie zum Neuentscheid. 1.4
In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Begutach tung des Versicherten beim D.___ (Expertise vom 2 1. Januar 2014, Urk. 7/308). Nach mehrfachem kontroversem Schriftenwechsel (Urk. 7/327 und Urk. 7/330, Urk. 7/331 und Urk. 7/ 333, Urk. 7/339-340) ordnete die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Mai 2015 (Urk. 7/341) die erneute Begutachtung des Versi cherten an und betraute damit die Abklärungsstelle E.___ (Expertise vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 7/348). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/354, Urk. 7/360, Urk. 7/366) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. März 2017 (Urk.
2) eine von Januar bis Ok tober 2006 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 5. April 2017 (Urk.
1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2): «1.
Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. März 2017 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben. 2.
Dem Beschwerdeführer sei ab 1. November 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Ev. seien für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 3 1. Oktober 2010 wei tere medizinische Abklärungen zu treffen. 3.
Das Gutachten der MEDAS E.___ vom 2 9. Februar 2016 sei aus dem Recht zu weisen. 4.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie Ver beiständung in der Person der Unterzeichnenden für das Beschwerdeverfah ren zu gewähren. 5.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die IV-Stelle ersuchte am 2 0. Juni 2017 (Urk.
6) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. Juni 2017 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde unter Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels nicht als erforderlich erachte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefoch tene Verfügung ist am 6. März 2017 ergangen, betrifft jedoch den Rentenan spruch des Beschwerdeführers aufgrund seiner Anmeldung vom Dezember 200 5. Damit ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der vor dem Inkrafttreten der revi dierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Da her und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die da mals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Für den Sachverhalt ab 1. Januar 2012 gelangen die entsprechend revidierten Bestimmungen zur Anwendung. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.3
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas sung) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person a.
mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. 1.4
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG (respektive seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisions grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um fassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer befristeten Rentenzuspra che aus, nach Ablauf der Wartezeit per Januar 2006 sei dem Beschwerdeführer weder die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Maurer noch eine angepasste möglich gewesen. Seit Ende Juli 2006 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, die Einschränkungen seien gemäss gutachterlicher Einschätzung aus dem Jahr 2011 subjektiv geprägt. Nach einer im Februar 2012 geltend gemachte n psychi sche n Gesundheitsverschlechterung sei eine polydisziplinäre Abklärung bei der Medas
D.___ erfolgt. Aufgrund verschiedener widersprüchlicher Angaben des Be schwerdeführers sei der Schweregrad der im Gutachten aufgeführten Diagnose als nicht nachvollziehbar beurteilt worden und davon auszugehen gewesen, dass zwischenzeitlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte eingetreten sein können. Im Rahmen der neuen Begutachtung bei der Medas
E.___ sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig, attestiert worden. Aus Sicht des Rechtsanwenders sei eine leichte depressive Störung nicht schw e r genug, um invalidisierend zu wirken. Zudem zeigten sich im aktuellen Gutachten - wie bereits in den früheren - erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen.
Aus somatischer Sicht werde im Gutachten ebenfalls eine 20%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert aufgrund eines erhöhten Pausenbedarf s, was nicht berücksich tigt werden könne (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dagegen, die medizinische Situation in der Zeit von November 2006 bis Dezember 2010 sei nicht genügend abgeklärt. Die (in den Jahren 2009 respektive 2011) eingeholten Gutachten der Y.___ sowie von A.___ seien nicht beweiskräftig (Urk. 1 S. 5). Die erneute Begutachtung durch die E.___ (im Jahr 2016) sei - da eine second
opinion
- nicht zulässig gewesen, habe doch bereits die beweiskräftige Expertise der D.___ (aus dem Jahr 2014 mit Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit) vorgelegen
(S. 5 und S. 8 ff.). Weiter sei er von November 2011 bis August 2012 hospitalisiert gewesen, während welcher Zeit ohnehin von einer vollumfänglichen Arbeitsun fähigkeit auszugehen sei. Auch anschliessend habe keine Arbeitsfähigkeit bestan den (S. 13). 3. 3.1 3.1.1
Im Gutachten der Y.___ vom 1 6. April 2009 (Urk. 7/97) führten Dr. F.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, Dr.
G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, Dr. H.___, Psy chiatrie/
Psychotherapie FMH, und Physiotherapeutin I.___ aus, beim Be schwerdeführer sei es (am 1 7. Januar 2005, S. 2) an l ässlich der Arbeit, als er eine Schalltafel an ge hob en habe, zu akut einschiessenden lumbalen Schmerzen mit Aus - strahlungen in das linke Bein gekommen, worauf bei entsprechend bildge bend nachgewiesener Diskushernie die Diagnose eines lumboradikulären Schmerz - syndroms S1 gestellt worden sei, ferner sei
schon damals auch auf Höhe L4/L5 eine linksseitige Diskushernie festzustellen gewesen . Unter dem Aspekt der neurokompressiven Ursache seien verschiedene infiltrative Interventionen, phy siotherapeutische Massnahmen unter ambulanten und einmalig stationären Be dingungen
erfolgt, ohne dass die Beschwerden auch unter Weiterattestierung ei ner vollen Arbeitsunfähigkeit anhaltend gebe ssert hätten . Im Gegenteil, die Schmerzen seien hinsichtlich der empfundenen Intensität stärker geworden, was sich auch im Verlauf in den Schmerzangaben auf der visuellen Schmerzskala ablesen l a ss e mit begleitend dazu progredienten Einschränkungen in den Alltags funktionen und -aktivitäten. Im Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen sei der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert worden, unter stützt habe diese These durch das Verhalten anlässlich der Belastungstests im August 2006 (Rheumaklinik J.___) werden können . Unabhängig von den festgehaltenen strukturell-funktionellen Befunden hätten die maladaptive n Be wegungsmuster zu einem Fortschreiten der Chronifizierung mit heute Zeichen der Symptomausweitung mit den geforderten Aspekten geführt (Schmerzangabe im höheren Intensitätsbereich, ohne aktive Selbsthilfestrategien, muskuläre Gegen reaktion bei Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit, drei positive Waddelzei chen, Selbstlimitierung bei schon tiefen Gewichten, äusserst minimale Selbstein schätzung der eigenen Leistungsfähigkeit, häufiges Reiben/Halten des Schmerz bereichs, häufige Schmerzmimik, häufiges Seufze n, häufig verbale Schmer zäusse rung). Die negative Entwicklung der Erkrankung l a ss e sich auch anhand der Resultate anlässlich der Belastungstests darstellen, insofern als der Beschwer deführer im August 2006 bei jeweiligen Selbstlimitierungen noch bereit gewesen sei, Gewichte von bis zu 10 kg zu heben bei heute noch knapp 2.5 kg un d die eigene Leistungsfähigkeit damals noch einer leichten Arbeit entspr o ch en habe, bei heute deutlich tiefer eingeschätztem Belastbarkeitsniveau.
Unter Berücksichtigung der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters sei das heutige Schmerz- und Krankheitsverhalten ohne zugrunde
liegende psychiatri sche Funktionsstörung und ohne zugrunde
liegende somatoforme Schmerzstö rung zu beurt eilen. Daneben fä nden sich seitens der strukturell-funktionellen Be funde doch Faktoren, welche die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabsetz t en. Dabei ha be sich hauptsächlich im Rahmen des dysfunktionellen Schmerz- und Krankheitsverhaltens (Vermeidung, Schonung) eine Dekonditionierung wei terentwickelt, ferner seien eine ungünstige Statik mit Kopfprotraktion, kranial verstärkter BWS-Kyphose, leichtgradige rechtskonvexe Skoliose mit Verlagerung des Wirbelsäu l enlotes sowie Degenerationen und Diskuspathologien L4/5 aufzu führen, wobei eine früher sichtbare Diskushernie L5/S1 sich im Verlauf der bi l d gebenden Untersuchung zurück ge bildet hab e. Heute lie ssen sich keine Zeichen einer manifesten radikulären oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik erken nen. Eine psychiatrische Diagnose als Erklärung für das dysfunktionale Krank heitsverhalten l a ss e sich ausschliessen (S. 4) . 3.1.2
Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyn drom mit Ausstrahlung (spondylogen) mit/bei -
Kopfprotraktion, kranial verstärkter BWS-Kyphose, leichtgradiger Skoliose der LWS mit Verlagerung des Wirbelsäulenlotes -
Status nach radikulärem Reizsyndrom bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 (letzte Bildgebung regrediente Diskushernie L5/S1) -
Dysfunktionelle m Schmerz- und Krankheitsverhalten ohne zugrunde
liegende psychiatrische Erkrankung respektive ohne Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung (S. 5) . 3.1.3
Die Ärzte beschrieben das arbeitsbezogene relevante Problem als schmerzhaft verminderte Belastungstoleranz der LWS mit Ausstrahlung in das linke Bein. In folge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Abge leitet von den Beobachtungen in der EFL könne man davon ausgehen, dass zu mindest eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit möglich sein sollte. Die bishe rige Tätigkeit als Maurer sei aufgrund der strukturell-funktionellen Befunde seit dem 1 7. Januar 2005 nicht mehr zumutbar . E ine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen, höchsten s manchmal notwendigen vorgeneigten Rumpfpositionen und not wendigen Arbeiten über Schulter höhe und Rotationen im Sitzen sei ganztags zumutbar. Der Zeitpunkt der Zumutbarkeit ei ner angepassten Tätigkeit sei schwierig festzulegen. Aufgrund de s Bericht s der Arbeitssprechstunde des Universitätsspitals J.___ vom August 2006 sei en kein radikuläres Reizsyndrom mehr vorhanden und eine angepasste Tätigkeit bereits damals ganztags zumutbar gewesen . Somit bestehe die heutige Zumutbarkeit zu mindest seit August 2006 (S. 5 f.). 3.2 3.2.1
Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 3. September 2011 (Urk. 7/223/21-44 S. 21) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei Fehlhaltung, Osteochondrose LWK5/SWK1 mit initialer Spon dylar throse beidseits, flacher Diskushernie medio-lateral links LWK4/5 mit leich ter Ir ritation der absteigenden Nervenwurzel L5 links und flacher Diskushernie medio-lateral links LWK5/SWK1 mit deutlicher Irritation der abste i genden Ner venwurzel S1 links (aktuell ohne radikuläre Symptomatik), muskulärer Dysba lan ce / Dekonditionierung sowie aktuell Funktionsstörung des rechten ISG. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass sie einem chronisch rezidivierenden cervicocephalen Schmerzsyndrom mit/bei Spannungskopfschmerz, Fehlhaltung, multisegmentalen degenerativen Veränderungen (gesamthaft nicht wesentlich über das altersentsprechende Mass hinausgehend) sowie muskulärer Dysba lance / Dekonditionierung zu .
Sie führte aus, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich der ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsschaden auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet durch die eingeschränkte Belast barkeit der LWS formulieren. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter Maurer lasse sich keine Arbeitsfähigkeit attestieren. In einer optimal dem Leiden angepassten, leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit sei eine unli mitierte Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Den Zeitpunkt der Zumutbarkeit der um schriebenen Arbeitstätigkeit legte sie unter Bezugnahme auf den echtzeitlichen Bericht der Ärzte der Arbeitssprechstunde der Rheumaklinik des J.___ auf August 2006 fest. 3.2.2
Dr. C.___ schloss in seinem neurologischen Gutachten vom 6. September 2011 (Urk. 7/224 /1-10) objektivierbare lumboradikuläre neurologische Ausfälle aus und äusserte einen Verdacht auf eine beginnende äthyltoxische axonale Poly neuropathie (S. 8). Er formulierte keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfä higkeit (S. 9). 3.2.3
A.___ führte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 7. September 2011 (Urk. 7/223/1-20) aus, durch ein von Passivität geprägtes Krankheitsverhal ten limitiere sich der Beschwerdeführer in erheblichem Ausmass selbst. Eine zu sätzliche Symptomausweitung, ein dysfunktionales Krankheitsverständnis und ein sekundärer Krankheitsgewinn unterhielten diesen Prozess. Die Einschränkun gen seien somit subjektiv geprägt (Passivität, Motivationslosigkeit, Dekonditio nierung, psychosoziale Gründe) und nicht Auswirkung einer etwaigen vorhande nen psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Ressour cen seien zwar aktuell aufgrund des schmerzgetriggerten Zustandsbildes schein bar eingeschränkt, je d o c h hätten sämtliche Eingliederungsversuche und das Ar beitstraining gezeigt, dass der Beschwerdeführer mehr leisten könne, als er sich seit Jahren subjektiv zutraue . Somit wäre er entsprechend den Vorgaben des rheumatologischen Gutachtens in vielen Bereichen einsetzbar (S. 18).
Die Expertin stell t e entsprechend keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit und nannte als solche ohne Auswirkung einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionisch -nar zisstischen Zügen bei psychosozialen Problemen (Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen, in Beziehung zum Ehepartner und zum Sohn sowie in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit; S. 13 f.). 3.3 3.3.1
Die Ärzte des D.___ führten in ihrer polydisziplinären Expertise (mit den Diszipli nen Innere Medizin, Orthopädie, HNO, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsycholo gie) vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 7/308) aus (S. 4 9 ff.), a us rein internistischer Sicht könn t en keine Befunde angegeben werden, welche Einfluss auf die Arbeitsfähig keit hätten.
Im orthopädischen Bereich sei das chronische lumbovertebragene Syndrom mit degenerativen Wirbelsäulenveränderungen festzuhalten mit Discopathien
me diolateral links L4/L5 und L5/S 1. Es besteh e klinisch eine Fehlstat i k der LW S, eine ausgeprägte muskuläre Dysba l ance bei Adipositas. Aus rein or thopä discher Sicht l a ss e sich die Tätigkeit als Maurer nicht zumuten, die Wirbelsäu l e sei vermindert belas t bar. Im Bereich der rechten Schulter sei die Supraspinatussehne
druck schme rz haft ohne Minderung der Abduktionskraft. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei nicht eingeschränkt gewesen. Diagnostisch sei von einer Insert i ons tend i nose der Suprasp i natussehne rechts auszugehen, derzeit ohne grösseren Kr a nkheitswert. Die beklagte Schmerzausstrah l ung ins linke Bein k ö nn e aus neu rologischer Sicht im Sinne eines i n t ermittierenden rad i kulären Re i zsyndroms in terpretiert werden. Radiologisch dazu s e i e n als Korrelat linksseitige Diskushernien L4/L5 und L5/S1 mit Wurzeltang i erung L5 und S1 links zu nennen. Ein r a diku l äres sensomotorisches Ausfallsyndrom habe klinisch jedoch nicht festgestellt werden können . Im Bereich des N ervus
cutaneus
femoris
lateralis links sei von einer leichten Neuropathie auszuge h en. Zusammenfassend könn ten die l umbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausstr a h l ung ins linke Bein von somatischer Seite erklärt werden . D ie sonstigen, vom Versicherten beklagten Schmerzen im ganzen Körper, vor allem in der ganzen Wirbelsäule mit Ausstrahlung in den Nacken und Kopf, das Verhalten bei der Untersuchung mit dem Erfordernis, während der War tezeit liegen zu müssen, die Kooperation bei der körperliche n Untersuchung mit Giving-way lie ss en an eine nicht-somatische Komponente mit Symptomverdeut lichung von Beschwerden denken. Diese Beobachtungen erklär t en sie mit der ak tuellen schweren Depression.
Aus ORL-ärztlicher Sicht l a ss e sich eine Taubheit links bestätigen, diese besteh e seit den 90-iger Jahren, ferner sei ein rechtsbetonter T inni tus seit 2009 bekannt, wobei diesbezüglich ein Zusammenhang mit der psychischen Situation anzuneh men sei . Eine Minderung des Geruchssinnes sei 2011 bemerkt worden . Der
Tin nitus beeinträchtig e den Versicherten subjektiv stark und k ö nn e die Konzentra tionsfähigkeit weiter einschränken, dies vor allem im Zusammenhang mit der psychischen Situation des Versicherten. Aus ORL-ärztlicher Sicht sollte der Ver sicherte keine Tätigkeit ausführen, bei der er auf binaurales Hören angewiesen sei .
Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine rez i div i erende depres si ve Störung, aktuell schwergrad i g ohne psychot i sche Symptome sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und ein schädlicher Gebrauch von Benzod i azep i nen (g emäss Laborun tersuchung s e i der schädliche Gebrauch beider Substanzen aktuell remittiert). Die Diagnose der schwergradigen depressiven Störung gründe auf deutlich mehr als sechs Symptome n aus dem affektiven Formenkreis. Die im Mini-ICF aufgelisteten f unktionellen Einschränkungen
begründe te n eine weitgehende Arbeitsunfähig keit sowohl in angestammter als auch in einer angepassten Tätigkeit. Die in der neuropsychologischen Untersuchung festgehaltenen Störungen mit insbesondere Verdacht auf Aggravation und Desorientiertheit müss t en im Rahmen der schwe ren Depression beurtei l t werden. 3.3.2
Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnose (S. 48 f.): -
Chronisches lumbovertebragenes Syndrom bei links-lateralen Discushernien L4/L5 und L5/S1 mit radikulärer Irritation und diskreter früherer Läsion in L 5 und S1 links -
aktuell kein radikuläres Ausfallsyndrom klinisch feststellbar -
aktivierte Facet t enarthrose -
Fehlstatik der LWS und lumbosacrale Hyperlordose -
muskuläre Dysbalance
-
Adipositas -
Rezidivierende depressive Störung, aktuell schwergradig, ohne psychotische Symptome -
Schädlicher Gebrauch von Alkohol (Abhängigkeitssyndrom), gegenwärtig re mittiert -
aktuell keine Polyneuropathie nachweisbar -
Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, gegenwärtig remittiert -
Taubheit links unklarer Genese -
Minimale Innenohrschwerhörigkeit rechts mit Tinnitus bei 6 kHz und 85 dB
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie folgenden Diagnosen zu: -
Degeneratives Rotatorensyndrom der rechten Schulter leichten Grades -
Verdacht auf initiale mediale Gon a rthrose beidseits -
Fussinsuffizienz beidseits -
Fehlstatisches und - funktionelles Cervicalsyndrom
-
Adiposit a s, BMI 33.9 -
Leichte Neuropathie des N. cutaneus
femoris
lateralis links, aktuell ohne Be hinderung -
Anosmie beidseits -
Bruxismus 3.3.3
Gesamthaft beurteilt - unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatri schen Faktoren - erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer für die ange stammte Tätigkeit als Maurer als 100 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung g e lt e ab 200 5. Damals seien die lumbalen Rückenschmerzen auf getreten, damals seien die degenerativen Veränderungen mit Discopathien an der LWS festgestellt wor den und d amals sei auch von ärztlicher Seite für die Tätigkeit als Maurer eine volle Arbeitsunfähigkeit angegeben worden .
Für adaptierte Tätigkeiten l a ss e sich aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähig keit mehr attestieren. Bezüglich Zeitpunkt sei aufgrund der Akten der Beginn der Hospitalis a tion i n die
K.___ zu nehmen: 3 0. November 2011 (vgl. Austrittsb e richt vom 1 3. Februar 2012, Urk. 7/249) . Seither ha be sich aus psychia t rischer Sicht die Situation nicht nennenswert verändert.
Rückblickend hielten die Experten fest, die Rheumatologen des J.___ hätten im August 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestätigt und im Gutachten von 2011 sei von rheumatologischer Seite eine volle Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten attestiert worden; von psychiatrischer Seite sei damals keine Diagnose von invalidisierendem Ausmass festzustellen gewesen. Damit sei eine volle Arbeitsfähigkeit für rückenadaptierte Tätigkeiten für die Zeit ab No vember 2006 angegeben worden. Erst ab 3 0. November 2011 mit Eintritt in die Psychiatrie K.___ habe sich der Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe (S. 51 f.). 3.4 3.4.1
Das Gutachten der Ärzte der E.___ vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 7/348) basiert auf Untersuchungen in den Fachberei chen Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neuropsychologie.
Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten (S. 21 f.), dass bei m Beschwerde führer nach Aktenlage und auch nach dem aktuell erhobenen psychischen Befund eine rezidivierende depressive Störung bestand en habe, die jedoch unterschiedli che, schlussendlich in der Ausprägung nicht bestimmbare depressive Episoden beinhaltet haben möge, dass aber eine retrospektive versicherungspsychiatrische Bewertung der Arbeitsfähigkeit nicht mit dem hinreichenden Grad der Wahr scheinlichkeit möglich sei . Die Auswirkungen aggravatorischer Aspekte und auch der Suchtproblematik, wie auch der psychosozialen Kontextfaktoren, s e i e n nicht hinreichend abgrenzbar. Umso mehr g e lt e, dass bei der aktuellen Untersuchung nur noch eine allenfalls leichte depressive Symptomatik besteh e, im klinischen Eindruck die Aufmerksamkeitsspanne ebenso wie Kurz- und Langzeitgedächtnis als auch die Merkfähigkeit nicht vermindert s e i e n, wa s auch gegen eine versiche rungs psychiatrisch relevante depressive Störung spr e ch e, die Gestik sei kaum ein geschränkt und k ö nn e eine Antriebshemmung nicht stützen, die Persönlichkeit imponier e als vorrangig abhängig se l bstunsicher und insbesondere dysthym strukturiert, möglicherweise mit emotional-instabilen Komponenten als allenfalls Persönlichkeitsakzentuierung, aber ohne Zeichen der Persönlichkeitsstörung (was auch früher nicht diagnostiziert w o rde n sei).
Auffällig bleib e, dass zum Teil die Beschwerdepräsentation des Versicherten we nig einfühlbar und aufgesetzt anmute. Auch besteh e weiterhin der Einfluss durch den Gebrauch psychotroper Substanzen (Alkohol, Benzodiazepine, Antriebs schwäche). Gemäss Hamilton-Depression- Scale
sei basierend auf der aktuellen psychopathologischen Untersuchung gegenwärtig mit einem Punktescore von 17 nur eine leichte depressive Störung zu attestieren, wobei auch hierbei die Ein flüsse der o ben genannten nicht versicherungs medizinischen Aspekte nicht ab grenzbar und sogar mit bewertet s e i e
n. Wenn auch rückblickend aufgrund der oben beschriebenen Unsicherheiten die Bewertung des Schweregrad es der extern diagnostizierten r ezidivierenden depressiven Störung nicht mehr hinreichend va lide zu bestimmen sei, so sei diese mindestens gegenwärtig als weitgehend ge bessert anzusehen (nur noch mit leichter Symptomatik, F33.0). Bei m Beschwer deführer besteh e zeitweilig eine reduzierte psychische Stabilität, reduziertes Selbstvertrauen, leichte Antriebsschwäche, zeitweilig reduzierte Impulskontrolle, auch sei in diesem Zusammenhang von einem reduzie rten Durchhaltevermögen auszugehe
n. Die Funktionen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses s e i e n intakt und spr ä chen somit gegen eine ausgeprägtere affektive oder
Angst-Stö rung. Die emotionalen Funktionen s e i e n durch eine Besorgnis mit zeitweilig re aktiv-depressiven Verstimmungen gekennzeichnet, die höheren kognitiven Funk tionen s e i e n bis auf Flexibilität und eine reduzierte Urteilsfähigkeit nicht beein trächtigt. Dies g e lt e insbesondere für die Informationsverarbeitung, die i ntakt zu sein schein e . Daraus erg ä ben sich allenfalls leichte Beeinträchtigungen bei der Problem l ösung, bei der Wissensanwendung, zeitweilig auch eine mangelnde Auf merksamkeitsfokussierung. Der Beschwerdeführer sei jedoch durch die leichten Störungen durchaus in der Lage einfache, auch komplexe Aufgaben auszuführen, die tägliche Routine zu planen und durchzuführen. Die gegenwä rt ig mangelnde Tagess t rukturierung s ei auf die Dekonditionie rung und das geringe Aktivitäts ni veau im Rahmen einer Schonhaltung zurückzuführen . In Krisensituationen s ei es möglich, dass der Versicherte mit Stress nicht umgehen könne . Störungen der Kommunikation s e i e n allenfalls als geringfügig anzusehen, würden den Versi cherten in einer einfachen, für ihn in Betracht kommenden beruflichen Tätigkeit nicht beeinträchtigen. Auch wenn der Versicherte ang e b e, zeitweilig appetitlos zu sein, besteht eine Adipositas (BMI 34) .
S omit m ü ss e davon ausgegangen wer den, dass er im Stande sei, ausreichend Einkäufe zu tätigen und an den Mahlzei ten teilzunehmen. Es besteh e ausreichende Mobilität (f a hr e PW). Der Beschwer deführer leb e weitgehend im Einvernehmen mit seiner Frau und Familie, es be st ünd en regelmässige familiäre Kontakte. Die Beeinträchtigung, sich unzu reichend an Freizeit- und Erholungsaktivitäten zu beteiligen, wirk e sich versiche rungsmedizinisch nicht aus, sollte aber resilienzfördernd besser eingeübt werden.
Aus dem diskutierten objektivierbaren medizinischen Sachverhalt und Fähig keitsprofil erg ä ben sich folgende qualitativen Einschränkungen: Der Beschwer deführer sollte möglichst (und nicht ausschliesslich) Arbeiten, die ein em erhöhte n Mass an Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung bedürf t en, nicht aus führen. Arbeiten, die einen rege l mässigen Umfang mit grösseren Menschenauf kommen erforder te n, sollten ebenso wie Schicht- und Akkordarbeit vermieden werden. Vor dem Hintergrund der Abhängigkeitsmissbrauchserkrankungen er g e b e sich auch hier, dass Arbeiten mit Kontroll-, Steuerungs- und Sicherungsar beiten sich ausschliessen würden, ebenso das berufliche Führen von Maschinen und Kraftfahrzeugen. Die Auswirkungen de s aktuell s chädlichen Gebrauchs von Alko hol wie auch des Benzodiazepin- Abhängigkeitssyndroms könn t en ebenso wie auch aggravatorische Verhaltensweisen und psychosoziale Aspekte dabei nicht versicherungsmedizinisch in der Bewertung der Arbeitsfähigkeit berück sichtigt werden. Die Auswirkungen der aus der rezidivierenden depressiven Stö rung mit aktuell weitgehend gebesserter, nur noch leichte r affektive r Symptoma tik mit entsprechenden Stimmungsschwankungen und der verminderten Belast barkeit k ö nn t e n dabei allenfalls noch eine leichte Einschränkung der Leistung um 20 % begründen. 3.4.2
Die Experten stellten zusammenfassen d folgende Diagnosen mit Relevanz für die A rbeitsfähigkeit
als Maurer (S. 23): -
Chronisches lumboradikuläres Syndrom links bei Osteochondrose mit linkssei tiger foraminaler bis paraforaminale r Spondylose auf Höhe LWK 5/S1, sodass einerseits die Nervenwurzel von S 1 links im Recessus
lateralis komprimiert, andererseits die Nervenwurzel von L5 links paraforaminal tangiert w e rd e -
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig
Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten sie: -
Dysthymia -
B enzodiazepinabhängigkei tssyndrom -
Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch -
Adipositas, stammbetont (BMI 34,2 kg/m 2) -
L i pidstö ru ng -
Leichte Niereninsuffizienz -
Anosmie bds . (anamnestisch) -
Bruxismus (anamnestisch) 3.4.3
In interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, a us dem orthopädischen Fachgebiet besteh e eine Diagnose mit Beeinträchtigung der A rbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Maurer. Die Beschwerden f ä nden radiologisch ein Substrat, jedoch g ing en die Beschwerden über das zu erwartende Mass hinaus. Neuropsychologisch kö nn e die Untersuchung nicht verwertet werden wegen In konsistenzen und nicht nachvollziehbaren Befunden. Aus dem p sychiatrischen Fachgebiet finde sich eine Diagnose mit Beeinflussung der A rbeitsfähigkeit so wohl angestammt als auch in Verweistätigkeit, welche eine leichte Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründe . Dabei w ü rden die Auswirkungen der auffäl ligen aggravatorischen Verhaltensweisen sowie der Suchtproblematik nicht in der versicherungsmedizinischen Bewertung berücksichtigt.
Interdisziplinär erg e b e sich somit aus orthopädischer Sicht keine verwertbare Ar beitsfähigkeit mehr in angestammter Tätigkeit als Maurer. Für eine Verweistätig keit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht zu attestieren, wobei sich die Bewertungen nicht addier t en, sondern in die qualitative Anpassung des Arbeitsprof il s eing ingen (S. 22) .
Zum zeitlichen Verlauf hielten die Gutachter fest, eine Arbeitsunfähigkeit ha be sicherlich i n den Zeiten der Hospitalisation
des Beschwerdeführers bestanden, auch im Rahmen der teilstationären Behandlungen und in der Zeit der Rekonva leszenz. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit l a ss e Zweifel aufkommen, k ö nn e jedoch retrospektiv nicht mehr geklärt werden. Die Zweifel begründe te n sich ins besondere auch dadurch, dass nicht nachvollziehbar bleib e, dass die depressive Störung in der vo m Beschwerdeführer geschilderten Ausprägung ständig vorhan den gewesen sei, und dass die damit verbundenen Einschränkungen und Behin derungen an der Teilhabe ständig in so hohem Ausmass bedingt gewesen seien . Zudem sei en
durch das neuropsychologische Gutachten für dieses psychiatrische Gutachten und schon im neuropsychologischen Vorgutachten für das Gutachten des D.___, in beiden vergleichbar und parallel, eine deutliche Aggravationsten denz und Zweifel an der Glaubwürdigkeit der dargebrachten Symptome und Be schwerden begründet worden . Vor dem Hintergrund der Darstellung des Auftre tens des Beschwerdeführers im neuropsychologischen Gutachten und dem Be trachten eines üblichen Verlaufes einer depressiven Erkrankung erschein e es eher so, dass davon auszuge h en sei, dass seit 2011 auch Zeiten bestanden h ätten, in denen de r
Beschwerdeführer zumindest zu einem Teil als arbeitsfähig zu betrach ten gewesen sei. Wie angeführt, kö nn e dies retrospektiv jedoch kaum noch geklärt werden, insbesondere, da sich hier den Akten kaum entsprechende Beleg e ent nehmen lie ssen und vo m Beschwerdeführer auch keine verlässlichen Angaben zu beziehen s e i e n, überdies versicherungsmedizinisch nicht berücksichtigungsfähige erhebliche psychosoziale Aspekte mit in die früheren Bewertungen eingeflossen s e i e n (S. 24) . 4.
A ufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Anheben einer Schalltafel am 1 7. Januar 2005 mit einschiessenden Schmerzen und in der Folge nachgewiesener Diskushernie L5/S1 sowie L4/5 vollumfänglich arbeitsunfähig war (Urk. 7/10/6 und E. 3.1.1). Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer nach Ablauf des Wartejahres ab Ja nuar 2006 eine ganze Rente zugesprochen hat, erweist sich demgemäss als kor rekt. 5. 5.1
Die Aufhebung der Rente per Ende Oktober 2006 basierte auf der Annahme der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand habe sich im Juni 2006 derart ge bessert, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zu mutbar gewesen sei und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiere. Hierbei stützte sie sich im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neurologische Gut achten vom September 2011 (E. 3.2). 5.2
D ie erwähnte n Gutachten der Dres . B.___, C.___ und A.___
ent sprechen
den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, geben sie doch Auskunft über die gesundheitlichen Einschränkungen und die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie beruhen auf den notwendigen Untersuchungen und be rücksichtigen die geklagten Beschwerden, namentlich die Rückenbeschwerden und die in psychischer Hinsicht geklagten Beeinträchtigungen. Die Expertisen wurden in Kenntnis der Vorakten und in Auseinandersetzung damit abgegeben. So stützte sich namentlich Dr. B.___ wesentlich auf die Einschätzung der vor behandelnden Ärzte ab, welche ihre Eindrücke echtzeitlich geschildert hatten. Psychiaterin A.___ setzte sich ebenfalls mit den Vorakten auseinan der und würdigte diese eingehend (Urk. 7/223/15-18). Die Gutachten leuchten sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei lung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten erscheinen als begründet . 5.3 5.3.1
So beschrieb Dr. B.___ die Rückenpathologie des Beschwerdeführers einge hend (Osteochondrose, Spondylarthrose, Diskushernie mit teils Irritation der Ner venwurzel) und schloss in nachvollziehbarer Weise auf eine vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer. In gleicher Weise schlüssig erscheint ihre Einschätzung, dass in einer der Rückenpathologie ange passten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (E. 3.2.1). Dies korreliert mit der Bestätigung Dr. C.___ s, wonach keine objektivierbaren lumboradikulären neu rologischen Ausfälle zu verzeichnen waren (E. 3.2.2).
Dr. B.___ verwies
- wie auch die Gutachter der Y.___ (Ziff. 3.1.3) und des D.___ (Ziff. 3.3.3) - für die Bestimmung des Zeitpunkts der Besserung respektive der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf die Einschät zung der behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des J.___ . Diese hatten im Bericht vom 1 7. August 2006 (Urk. 7/250/24-32) über das Arbeitsassessment vom 8. Juni 2006 sowie die Basistests vom 26./2 7. Juni 2006 eine mindestens leichte Arbeit als ganztags zumutbar erachtet und darauf hingewiesen, dass der Beschwerde führer eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt habe, da er sich wegen Schmerzen selbst limitiert habe; dies bei manchen Tests mit groteskem Bewe gungsmuster. Deshalb hätten keine funktionelle Limite oder arbeitsbezogene Probleme beobachtet werden können. Die Tests erlaubten aufgrund der fehlenden Belastungsdauer keine Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfangs (S. 3 f. und S. 8). 5.3.2
Der Beschwerdeführer entgegnete, zwischen Februar 2005 und Dezember 2007 sei keine Bildgebung betreffend Rücken erfolgt. Im Februar 2005 seien verschie dene Pathologien erkennbar gewesen und erst im Dezember 2007 habe sich eine fast vollständige Regredienz des kaudalen Luxats linksseitig auf Höhe L5/S1 mit aktuell nur linksausladender Diskusprotrusion im gleichen Segment gezeigt. Da mit hätte nicht festgehalten werden dürfen, ihm sei bereits ab August 2006 eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar gewesen . Sodann hätte nicht auf das Ar beitsassessment des J.___ vom 1 7. August 2006 abgestellt werden dürfen, da es unter anderen Vorzeichen erstellt worden sei; es sei darum gegangen, ob er - in ungekündigter Position stehend - weiterhin als Bauarbeiter arbeiten könne (Urk. 1 S. 5 und Urk. 7/250/5 ff.) . 5.3.3
Fest steht, dass der behandelnde Rheumatologe Dr. L.___ bereits am 1. März 2006 (Urk. 7/10/5-6) für eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit eine volle Ar beitsfähigkeit attestiert hatte. Er verwies gleichzeitig auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (offenkundig in bisheriger Tätigkeit), ging aber aus rheuma tologischer Sicht von einer Einschränkung von lediglich 50 % aus. Ihm waren die MRI-Bilder vom Februar 2005 bekannt und er schloss unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde und der Krankheitsentwicklung auf seine Einschätzung.
Demgemäss erscheint es als nachvollziehbar, wenn die J.___ -Fachleute ebenfalls auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit schlossen. Eine Verschlechterung der Rückensituation ist nicht bekannt, im Gegenteil verbesser ten sich die Verhältnisse, was durch die bildgebenden Befunde vom Februar 2007 belegt ist . Dass d i e Abklärungen im J.___ nicht der medizinisch-theoretischen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversiche rung dienten, ändert nichts an der Beweiswertigkeit der Ausführungen. Die Fach leute führten verschiedene Tests durch und kamen zum Schluss, dass der Be schwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er zeitlich nur noch limitiert einer leichten Tätigkeit nachgehen kann. Zu Verifizierung der effektiven Leistungsli mite empfahlen sie wohl eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit. Dies hatte aber den weiteren Sinn, die Arbeitsfähigkeit in ei ner mittelschweren Tätigkeit zu testen. 5.3.4
Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der Ab klärungen im J.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit mehr bestanden hat. Namentlich gibt es keine Hinweise auf eine Ver schlechterung des Zustandes seit der Berichterstattung durch Dr. L.___ im März 2006 (Urk. 7/10/5), indes rechtfertigte es sich, die Infiltration vom Juni 2006 ab zuwarten, welche denn auch eine gewisse Besserung brachte (Urk. 7/250/26).
Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht ab Juni 2006 in einer leichten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig war. 5.4 5.4.1
In psychiatrischer Hinsicht schloss Gutachter Dr. H.___ eine psychiatr ische Er krankung aus (E. 3.1.1). Dabei thematisierte er eine Schmer z verarbeitungsstörung und verwies auf ein maladaptives Bewegungsmuster sowie Symptomausweitung . Eine somatoforme Schmerzstörung erkannte er indes nicht. 5.4.2
Der Beschwerdeführer bestritt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychi schen Gründen im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht, sondern brachte viel mehr einzig vor, die psychische Situation sei seit 2009 Thema und invalidisierend (Urk. 7/250/11). 5.4.3
Bezogen auf den Zeitpunkt der Renteneinstellung ergeben sich aus psychiatri scher Sicht in der Tat keine abweichenden Gesichtspunkte. Bei Dr. M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ist er seit September 2008 in Behandlung (Urk. 7/109/3), davor findet sich keine fachärztliche Diagnosestellung. 5.5
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2006 in einer angepassten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig war. 6. 6.1
Für die nachfolgende Periode machte der Beschwerdeführer eine Verschlechte rung aus psychischen Gründen geltend. Ab 2009 sei er deswegen in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt, im November 2011 sei er hospitalisiert worden und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/250/11). 6.2 6.2.1
A.___ legte in ihrem Gutachten vom September 2011 nachvollzieh bar dar, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt . Sie verwies insbesondere auf Passivität, Symptomausweitung, dysfunktionales Krankheitsverständnis sowie sekundären Krankheitsgewinn (E. 3.2.3) . Dass sie bei dieser Ausgangslage keine psychische Erkrankung erkannte, erscheint als nachvollziehbar .
Dabei berücksichtigte sie die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. M.___, welcher am 1 8. September 2009 (Urk. 7/109/7) ein e mittelgradige depressive Epi sode, eine chronische posttraumatische Belastungsstörung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert und - zusammen mit der rheumatologischen Be einträchtigung - auf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % geschlossen hatte. Am 1 8. September 2009 (Urk. 7/199) thematisierte er eine andauernde Persönlich - keit sänderung nach psychischer Erkrankung (S. 2 f.). Hierzu nahm A.___
ausführlich Stellung und entkräftete letztere Diagnose mit dem Hinweis auf das Fehlen einer schweren psychischen Krankheit. Ebenso legte sie dar, dass keine Persönlichkeitsänderung vorliegt bei dokumentierter (teilzeitl icher) Arbeits tätigkeit bis Jun i
2011 (Urk. 7/223/17). 6.2.2
Die Ärzte der K.___, wo der Beschwerdeführer vom 3 0. November 2011 bis 4. März 2012 hospitalisiert war und welche ihn hernach an die N.___ überwiesen (statio näre Therapie bis am 1 3. August 2012), diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 5. September 2014 (Urk. 7/320) eine rezidivierend depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode bei vorgängig schwere r Episode mit psychotischen Anteilen, eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet, sowie ein Ben zodiazepinabhängigkeitssyndrom .
Echtzeitlich hatten sie auf eine gegenwärtig schwere Episode der depressiven Stö rung verwiesen sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung ge äussert (Urk. 7/249 S. 2). Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 6) und begründeten dies mit schweren Konzentrationsstörungen, Antriebs mangel, Gedankenkreisen, sozialem Rückzug und Hoffnungslosigkeit, Verfol gungs
- und Beobachtungsideen sowie allgemeine Verunsicherung über die eigene Belastungsfähigkeit (S. 5). Sie verwiesen auf die Relevanz von «sozialpsychiatri schen Themen» (Finanzen, Beschäftigung, Tagesstruktur, soziale Kontakte) und stellten eine Stabilisierung bei entsprechender Verbesserung in Aussicht. Nach Austritt aus der N.___ im August 201 2 befanden die Ärzte eine Arbeit lediglich in geschütztem Rahmen als möglich (Urk. 7/287/4 unten).
Die K.___ -Ärzte verwiesen in ihrem neueren Bericht vom 1 5. September 2014 (Urk. 7/320) weiter auf die tagesklinische Behandlung vom 7. Oktober 2013 bis 1 6. Mai 2014 und attestierten für diese Zeit bis auf W eiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 5). Im Fokus der Behandlung h ätten die Auseinanderset zung mit dem Weggang des Sohnes aus dem Elternhaus, seine persönlichen Re aktionstendenzen in Bezug zur eigenen Biographie und die psychische Stabilisie rung durch längerfristige Installation einer unterschwelligen, sinnvollen Tages struktur gestanden (S. 4) . 6.2.3
Die D.___ -Gutachter stützten sich im Gutachten von 2014 wesentlich auf die Vor berichte des K.___ ab und schlossen auf eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen seit Klinikeintritt im November 201 1. Den (echtzeitlichen) medizini schen Berichten entnahmen sie keinen früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit trotz der (gegenteiligen) Einschätzung von Dr. M.___ (Urk. 7/308/43, Urk. 7/109/7 und Urk. 7/308/51). Dies unter anderem unter Hinweis auf die gutachterliche Ein schätzung aus dem Jahre 2009 (Urk. 7/308/48), mit welcher diese Ansicht ent kräftet worden war .
Das Attest einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ist zwar, wie die Beschwer degegnerin festgestellt hat (Urk. 2), nicht ohne W eiteres nachvollziehbar. Der Be schwerdeführer äusserte sich bei der Untersuchung zum Teil widersprüchlich. So gab er an, keine Kollegen zu haben, führte aber gleichzeitig aus, mit solchen unterwegs zu sein (Urk. 7/308 S. 40 oben und S. 42 oben). Sodann f u hr er trotz (offenbar) massiver Einschränkungen Auto (S. 39). Wie es sich damit genau ver hält, kann indes offenbleiben. Die D.___ -Gutachter beschrieben eindrückliche Be funde (stark niedergestimmt, im Denken gehemmt und eingeengt, gestörte Kon zentrationsfähigkeit und Gedächtnisleistungen, Aufmerksamkeits-, Konzentra tions
- und Merkfähigkeitsstörungen, antriebsarm, diffuse Ängste, Pseudohalluzi nationen, passive Todeswünsche, Hoffnungslosigkeit, Insuffizienzgefühle, S. 44) und legten die psychischen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit - wenn auch nicht restlos überzeugend - so doch nachvollziehbar dar.
Auch die E.___ -Gutachter entkräfteten im aktuellsten Gutachten von 2016 diese Einschätzung nicht. Sie bezweifelten zwar einen durchgehend schwergradigen depressiven Zustand und damit einhergehend eine ununterbrochene vollumfäng liche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, doch anerkannten sie eine solche jedenfalls für die Dauer der Hospitalisationen und teilstationären Behandlungen. Für die übrigen Zeiten konnten sie indes - mangels weiterführender echtzeitlicher Unterlagen - keine konkreten Angaben betreffend Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit machen (E. 3.4.3).
In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass nach der von allen beteiligten Ärzten bestätigten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ab 3 0. November 2011 die Annahme der Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein muss. Solange dies nicht der Falle ist (oder keine wei teren Gründe vorliegen), kann keine Rentenrevision erfolgen. Der blosse Verdacht auf eine höhere Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während (nicht näher) bestimmten Phasen in der Zeit ab November 2011 genügt nicht zur überwiegend wahrscheinlichen Darlegung der Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit. 6.3
Eine Überprüfung der Einschränkungen anhand der praxisgemässen Indikatoren (BGE 143 V 418) ergibt eine deutliche Ausprägung der diagnoserelevan ten Be funde bei diagnostizierten schwere n depressive n Episoden. Die Behandlungen er wiesen sich - einstweilen - als erfolglos. Beim Beschwerdeführer liegt mit der Rückenschädigung samt Nervenwurzeltangierung eine erhebliche Komorbidität vor. Weiter besteht eine akzentuierte Persönlichkeit, p ersönliche Ressourcen sind teilweise vorhanden. Der soziale Kontext zeigt einen mit der Familie zusammen wohnenden Beschwerdeführer, welcher hieraus Ressourcen ziehen kann, ausser häusliche Aktivitäten bestehen indes keine. Das Aktivitätenniveau zeigte eine auch im Privatleben bestehende Einschränkung. Der Beschwerdeführer nahm in jener Periode umfangreiche Behandlungsversuche vor, so dass ein Leidensdruck als ausgewiesen erscheint. 6. 4
Damit ist aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt, dass der Beschwerde führer ab November 2011 aus psychischen Gründen vol lumfänglich arbeitsunfä hig war. 7. 7.1
Eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes ergib sich erst mit der neuerlichen Begutachtung des Beschwerdeführers durch die E.___ im Februar 201 6. Die Ärzte legten überzeugend dar, dass bei der Untersuchung nur noch eine allenfalls leichte depressive Symptomatik erkennbar war und namentlich die frü her eingeschränkte Aufmerksamkeitsspanne, das Kurzzeitgedächtnis wie auch die Merkfähigkeit nicht mehr vermindert waren (Urk. 7/348 S. 21). Der psychische Befund zeigte sich im Wesentlichen unauffällig, so die Orientierung, das Ich-Be wusstsein, Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis, Intelligenz, Psychomo torik, Zwänge, Phobien, Willen, Realitätsorientierung. Beim Denken zeigte sich eine leichte Verlangsamung, die Affektivität subdepressiv, die Persönlichkeit ak zentuiert und die Motivationslage leicht eingeschränkt (S. 34 f.). Dass die Ärzte bei diesen Untersuchungsbefunden und in der Zusammenschau mit den übrigen Akten auf eine Besserung des Gesundheitszustandes schlossen, ist nicht zu bean standen. Dies umso mehr, als sie aggravatorische Aspekte sowie eine Sucht problematik benannten, welche nicht hinreichend abgrenzbar seien. Auch ver wiesen sie auf verschiedene psychosozial belastende Umstände (Auszug des Soh nes, finanzielle Probleme, Sorge um Angehörige in Mazedonien, Heimweh, Be ziehungsschwierigkeiten in der Ehe, S. 31 f.). Diese Umstände führen praxisge mäss nicht zur Annahme einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Pa thologie. 7.2 7.2.1
Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, das
E.___ -Gutachten vom 2 9. Februar 2016 aus dem Recht zu weisen (Urk. 1 S. 2) und dies damit begründet, es entspreche einer unzulässigen « second
opinion » (Urk. 1 S. 8 ff.), ist vorwegzu schicken, dass der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 2 6. Mai 2015 (Urk. 7/341) erfolgte Anordnung der neuerlichen Expertise nicht gerichtlich hat klären lassen und sich der Begutachtung unterzogen hat. Damit erweist sich das Vorbringen - nach bekannt gewordenem Ergebnis - als verspätet. Zudem war i m Zeitpunkt des erstmaligen Thematisierens einer neuerlichen Begutachtung am 4. Februar 2015 (Urk. 7/327) über ein
Jahr vergangen und wurde eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes, welchen bereits die D.___ -Ärzte als möglich er achtet hatten (Urk. 7/308/52 und Urk. 7/319/3), bestätigt. Damit handelt es sich beim E.___ -Gutachten nicht um eine unzulässige second
opinion, sondern um eine Verlaufsbegutachtung. 7.2.2
Dass - wie der Beschwerdeführer vorträgt - der Gesundheitszustand unverändert war und es sich lediglich um eine etwas bessere Episode gehandelt hat (Urk. 1
S. 10 unten), überzeugt nicht. Im Gegenteil bezweifelten die Gutachter die bis zur Untersuchung angenommene vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus psychi schen Gründen und legten auch in der Längssicht dar, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dies unter Hinweis auf die vorhandene Leistungsfähigkeit bei nur geringen erkennbaren Einschrän kungen, wobei die höheren kognitiven Funktionen (bis auf Flexibilität und redu zierte Urteilsfähigkeit) nicht beeinträchtigt waren (Urk. 7/348/42). 7.3
Damit ist eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen und ist mit den E.___ -Gutachtern von einer Einschränkung von nurmehr 20 % auszugehen. Dies bei nur noch leicht eingeschränkten psychischen Ressourcen. 7.4 7.4.1
In somatischer Hinsicht schlossen die E.___ -Gutachter ebenfalls auf eine Ein schränkung von 20 % und begründeten dies einlässlich . So verwiesen sie auf das lumbospondylogene Syndrom m it ISG-Schmerzen links . Klinisch fanden sich ausser einer massiv eingeschränkten LWS-Beweglichkeit und einer lokalen Druckdolenz über dem l inken ISG radikuläre Zeichen links mit einer leichten Schwäche des Grosszehen-/Fussheber s und Grosszehe n -/Fusssenker s links mit einem fraglich positiven Lasègue . Radiologisch fanden sich im MRI vom 8. Okto ber 2015 eine Osteochondrose mit linksseitiger foraminaler bis paraforaminaler Spondylose auf Höhe LWK 5/S1, sodass einerseits die Nervenwurzel von S1 links im Recessus
lateral i s
komprimit t iert und anderseits die Nervenwurzel L5 links paraforaminal tangiert wurde.
Die Ärzte konnten die Beschwerden überwiegend nachvollziehen und schlossen auf eine verminderte Rückenbelastbarkeit für schwere körperliche Arbeiten, was ebenso nachvollziehbar ist wie das Attest einer wegen vermehrten Pausenbedarfs um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten (Urk. 7/348/20). Dies bei objektivierbarer und ausgewiesener, aber nicht übermässig einschränkender Pathologie . 7.4.2
Dass
- wie der Beschwerdeführer geltend macht - die D.___ -Ärzte von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgingen und eine Verände rung in somatischer Hinsicht nicht erstellt ist (Urk. 1 S. 15), trifft so nicht zu. Vorwegzuschicken ist, dass bei der D.___ -Begutachtung dem somatischen Anteil der Arbeitsunfähigkeit keine Bedeutung zukam, wurde doch dem Beschwerdefüh rer bereits aus psychischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attes tiert. Sodann führte der neurologische Gutachter aus, dass eine - näher bezeich nete - angepasste Tätigkeit mindestens zu 50 % möglich sein sollte (Urk. 7/308/34). Dies e Formulierung schliesst eine höhere Arbeitsfähigkeit nicht aus. Sodann legte der Neurologe nicht konkret dar, aus welchen Gründen eine leicht höhere Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, welche ja gerade Rücksicht auf die Rückenbeschwerden nimmt, nicht gegeben sein sollte.
Schliesslich bleibt zu bemerken, dass bei Vorliegen einer massgeblichen Verän derung, welche hier in Bezug auf die psychische Komponente gegeben ist, eine umfassende Prüfung des Sachverhaltes zu erfolgen hat,
wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteh t (E. 1.6). Ei ne Änderung muss mithin nicht in Bezug auf jedes einzelne Sachverhaltselement nachgewiesen sein . 7.5
Zusammenfassend ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers bis zu den Untersuchungen in der E.___ im September 2015 (Urk. 7/348/1) derart verbessert hat, dass ihm ab dann eine leidensangepasste Tä tigkeit im Umfang von 80 % möglich war. 8. 8.1
Der Beschwerdeführer verwies sodann auf seine vom 5. April bis 5. August 2016 dauernde erneute ambulanten Behandlung und schloss auf eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 14).
8.2
Vorwegzuschicken ist, dass es sich dabei nicht um eine stationäre Behandlung, sondern um eine tagesklinische Therapie handelte. Die Ärzte der K.___ diagnos t i zierten in ihrem Abschlussbericht vom 1 3. Januar 2017 (Urk. 7/365/1-3) eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einen Tinnitus aurium, recht e s Ohr.
Sie verwiesen auf einen progredienten Krankheitsverlauf durch jahrelange Ar beits
- und Strukturlosigkeit, Schuld- und Insuffizie nzgefühle gegenüber der Fa milie sowie psychosoziale Belastung . Anlass für die Behandlung waren - bei be kannter Symptomatik - namentlich eine fehlende Tagesstruktur sowie belastende Familienverhältnisse. Der Beschwerdeführer wollte eine regelmässige Tagesstruk tur und Unterstützung darin, wieder mehr Lebensqualität und Freude zu erlangen. Wichtig dafür sei, dass er mit seiner Ehefrau weniger Konflikte habe, er länger fristig wieder einer niederschwelligen Arbeit nachgehen könne und einen verbes serten Umg ang mit seinen chronischen Schmerzen finde.
Im Rahmen der Therapie erfolgte unter anderem die Anschlussplanung mit ver schiedenen Institutionen. Nach Abschluss des Therapieprogramms zeigte sich ein leicht gebesserter Zustand sowie ein leicht gebesserter Antrieb und eine leicht aufgehelltere Stimmung durch die erarbeitete Perspektive. 8.3
Der Grund für die Wiedervorstellung erschöpft e sich allein in psychosozialen Be lastungsfaktoren, namentlich die Auseinandersetzungen mit der Ehefrau sowie der (erneute) Auszug des Sohnes aus der Wohnung, nachdem dieser im Anschluss an seine Trennung wieder bei den Eltern eingezogen war (Urk. 7/348/32 unten). Es zeigte sich während der Behandlung, dass die Strukturierung des Tagesablaufs und das Finden einer Beschäftigung einen massgeblichen Erfolg mit sich brach ten. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass nicht ein verschlechter ter Gesundheitszustand vorlag, sondern vielmehr eine Akzentuierung der priva ten Belastungen und der fehlenden Aufgaben. Dies zeigt sich auch darin, dass es d em Beschwerdeführer während der Behandlung möglich war, wegen eines To desfalls in sein Heimatland zu reisen . Ebenso zeigten sich die Befunde gegenüber der Untersuchung in der E.___ nicht relevant verändert, mit Ausnahme eines etwas intensiver geschilderten deprimierten Affekts. Dies allerdings unter Hinweis auf einen sich stark leidend präsentierenden Beschwerdeführer (Urk. 7/365 S. 2).
Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. 9. 9.1
Aufgrund der erwähnten Arbeitsunfähigkeiten ergeben sich folgende Ansprüche auf Renten der Invalidenversicherung: Nach Ablauf des Wartejahres per Januar 2006 war eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, weshalb der Be schwerdeführer ab 1. Januar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 9.2 9.2.1
Ab Juni 2006 bestand in einer angepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit. Dass die entsprechende Berichterstattung der J.___ -Ärzte erst am 1 7. August 2006 erfolgte (E. 3.5.1), ändert hieran nichts. Die Rentenanpassung hat demgemäss nach dreimonatiger Frist gemäss Art. 88a IVV per 1. Oktober 2006 (und nicht wie verfügt per 1. November 2006) zu erfolgen. 9.2.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen per 2006 mit Fr. 67'000.-- und das Invalideneinkommen (basierend auf den Löhnen der Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, BFS) mit Fr. 59'197.-- (Urk. 2). Der Beschwerdeführer bemängelte einzig das Invalideneinkommen und schloss sinngemäss auf einen Abzug vom Tabellenlohn.
Die ehemalige Arbeitgeberin bestätigte einen hypothetischen Lohn des Beschwer deführers per 2006 von Fr. 5'200.--, was einem Jahreslohn von Fr. 67'600.-- ent spricht (Urk. 7/9/2 Ziff. 16). Nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 betrug der Lohn für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten, was für den Be schwerdeführer einzig in Frage kommt, Fr. 4'732.-- (Tabelle TA1). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, T03.02.03.01.04.01) den von der Beschwerdegegnerin ermittelte Lohn von Fr. 59'19 7.-- pro Jahr.
Ob ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre, kann vorliegend offen blei ben, denn auch beim höchstmöglichen Abzug von 25 % resultiert kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad mehr (Invalideneinkommen Fr. 44'368.--, Invalidi tätsgrad 34 %). 9.2.3
Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2006 kein en An spruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung. 9.3 9.3.1
Ab 3 0. November 2011 ist wieder eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen. Da es sich um einen neuen Versicherungsfall handelt, ein neuer Ge sundheitsschaden ausschlaggebend ist und seit der Renteneinstellung über drei Jahre vergangen sind, hat der Beschwerdeführer die Wartezeit erneut zu bestehen. Denn nach Art. 29 bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde und dieser in den fol genden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeits unfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 9.3.2
Demgemäss hat der Beschwerdeführer nach Bestehen der Wartezeit, mithin ab 1. November 2012, Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 9.4 9.4.1
Eine erneute Verbesserung wurde von den E.___ -Gutachtern festgestellt, die Un tersuchungen fanden im September 2015 statt. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Ver besserung ausgewiesen, weshalb die Rentenanpassung per 1. Januar 2016 zu er folgten hat. 9.4.2
Die Beschwerdegegnerin führte keinen Einkomme n svergl eich durch, was nach zuholen ist. Aufgerechnet auf das Jahr 2016 ist von einem Valideneinkommen
von Fr. 75’152.-- auszugehen (Valideneinkommen 2006 von Fr. 67'600.--; Index 2014 auf Index 2239, BFS, Tabelle T39).
Nach der LSE 2016 betrug der für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art Fr. 5'340.-- (Tabelle TA1), was bei einer durchschnittli chen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, T03.02.03.01.04.01) Fr. 66'803.-- pro Jahr entspricht. Bei noch 80%iger Arbeitsfähigkeit reduziert sich der mögliche Lohn auf Fr. 53'442.--.
Im Hinblick auf einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn ist festzuhalten, dass
das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumut baren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähig keiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischer weise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt lage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesge richts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände be rücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswir ken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als in validitätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).
Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsni veau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
Unter Berücksichtigung der praxisgemässen Kriterien rechtfertigt sich vorliegend grundsätzlich kein Abzug vom Tabellenlohn. Selbst wenn man einen solchen von 10 % gewähren möchte, resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 48'098.-- (Fr. 53’442.-- x 0.9), was verglichen mit dem Valideneinkommen
von
Fr.
75’152.-- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % ergibt. 9.4.3
Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr. 10.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass der Be schwerdeführer von Januar bis September 2006 sowie von November 2012 bis Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Weitergehende Rentenansprüche bestehen nicht. 11. 11.1
Da
die
Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 11.2
Die Verfahrens kosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1‘000 .-- festzu setzen. Die se sind
- ausgangsgemäss
- dem Beschwerdeführer zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 aufzuerlegen. Der auf den Beschwerdeführer entfal lende Anteil ist infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 11.3 11.3.1
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der un entgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 11.3.2
Der von Rechtsanw ä lt in Dr. Wyler mit Eingabe vom 2 8. August 2017 geltend ge machte Aufwand von 17.33 Stunden und Fr. 157.60 Barauslagen (Urk. 13) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann ent spricht die Beschwerdeschrift ab S. 12 praktisch wortwörtlich dem Einwand vom 1 2. Dezember 2016 (ab S. 6, Urk. 7/360) . Namentlich erscheint ein Aufwand von 12 Stunden für die Beschwerdeschrift samt Aktenstudium als überhöht. Weiter gehört das Lesen der angefochtenen Verfügung zum Verwaltungsverfahren und erscheint ein Instruktionsaufwand von 1.75 Stunden vorliegend als überhöht. Nicht nachvollziehbar erscheint sodann ein Aufwand von einer halben Stunde für das Prüfen, ob eine (vom Gericht nicht angeordnete, Urk.
8) «Replik» einge reicht werden soll. Dies bei blossem Verweis der Beschwerdegegnerin auf die hin länglich bekannten Akten im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6). Schliess lich sind Kosten für Kopien in der Höhe von Fr. 143.-- nicht nachvollziehbar; das Dossier wurde von der Beschwerdegegnerin auf CD zur Verfügung gestellt (Urk. 7/358).
Angesichts der zu rekapitulierenden 370 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 17 -seitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fäl len zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanw ä lt in
Dr. Bar bara Wyler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. 11.3.3
Von den Vertretungskosten hat die Beschwerdegegnerin 1/5, mithin Fr. 600.--, als Prozessentschädigung zu übernehmen. Im Umfang der Differenz von Fr. 2'400.-- ist Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler aus der Gerichtskasse zu ent schädigen, da das « Überklagen »
den Prozessaufwand wesentlich beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 11 .4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 5. April 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsan wä lt in Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vor liegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. März 2017 insoweit abgeändert, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer von Januar bis September 2006 sowie von November 2012 bis Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt. Der Anteil des Beschwerde führers von Fr. 800.-- wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen
auf
die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf
die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der k ostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) wird Dr. Barbara Wyler zusätzlich aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf
die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger