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IV.2017.00397

Fussbeschwerden, Diskussion der Diagnose eines CRPS, Persönlichkeitsstörung und Depression.Bezifferung der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bei einer mittelschweren Depression auf 50 % und geschätzte Reduktion um die Hälfte wegen psychosozialer Faktoren ist zu schematisch und vermag der dargelegten Rechtsprechung zur Ermittlung der Leistungseinschränkungen anhand von Indikatoren, die dem konkreten Sachverhalt entnommen werden müssen, nicht zu genügen. Ausserdem werden die invalidenversicherungsrechtlich relevanten Auswirkungen einer psychischen Störung nicht schon dadurch gemindert, dass psychosoziale Faktoren zur Entstehung der Störung beigetragen haben, sondern die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz fehlt vielmehr erst dann, wenn ein Störungsbild sich in psychosozialen Faktoren erschöpft, sodass keine eigenständige medizinische Diagnose gestellt werden kann, oder wenn Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit nicht von der diagnostizierten Gesundheitsstörung, sondern von sozialen Umständen herrühren. 20-30%ige Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Beurteilung im Gutachten ist im Ergebnis aber nicht zu beanstanden.Invaliditätsbemessung bei einer Person, die nicht über einen anerkannten Berufsabschluss verfügt und nicht nur gesundheitsbedingt, sondern auch familiär bedingt lange Zeit nicht berufstätig war. (BGE 9C_740/2018)

Zürich SozVersG · 2018-09-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1956, zog im Jahr 1983 nach einer frühen ersten Ehe und Mutterschaft in ihrer Heimat in die Schweiz, verheiratete sich erneut und wurde Mutter von vier Kindern, gebore n 1983, 1985, 1987 und 198 8. Im Jahr 1995 wurde die Ehe geschi eden, und X.___ hatte mit ihrem neuen Partner zwei weitere Kinder, geboren 1995 und 1997 (vgl. den Familienschein in Urk. 10/21, die Angaben in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, Urk. 10/20 /1-3, und die An amnese im Gutachten von Dr.

A.___ vom 1 4. September 2016, Urk. 10/47/8-10 und Urk. 10/47/50-54). 1.2

Im November 2011 erlitt X.___

ein Hyperextensionstrauma des rechten oberen Sprunggelenks, und Ende Februar 2012 unterzog sie sich einer Operation des Hallu x valgus am rechten Fuss. Nachdem X.___ bereits nach dem Vorfall vom November 2011 einen protrahierten Verlauf festgestellt hatte, persistierten nach der Hallux -Operation zusätzliche starke Schmerzen, weshalb sie zunächst die Klinik B.___ (Berichte vom 3 0. Mai und vom 2 8. Juni 2012, Urk. 10/34/21-22) und im Dezember 2012 die Rheumasprechstunde der Univer sitätsklinik C.___ aufsuchte (Zuweisungsschreiben der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___, Urk. 10/ 1 9/6). Dort wurden bis im Frühjahr 2013 nebst medikamentöser und physiotherapeutischer Behandlung verschiedene Verlaufskontrollen durchgeführt (Dokumentation en der Klinik in Urk. 10/19/7 12), und im Mai 2013 wurde das Osteosynthese-Material im rechten Fuss entfernt (Bericht vom 10./1 1. Mai 2013, Urk. 10/19/13-14).

Bei einer Kontrolle in der Universitätsklinik C.___

vom August 2013 berichtete X.___ zunächst von einem guten Verlauf (Dokumentation in Urk. 10/19/15) . Nachdem sie im September 2013 jedoch eine Tätigkeit in einem Call-Center aufgenommen hatte (vgl. Urk. 10/20 /5), klagte sie bei den nachfolgenden Kontrollen von Ende Sept ember 2013 sowie vo n Januar, A pril und Juli 2014 über eine erneute Zunahme der Beschwerden am rechten Fuss (Dokumentation in Urk. 10/19/16-19 und Urk. 10/19/1-2), und im Oktober 2014 suchte sie das Schmerzambulatorium des Universitätsspit als E.___ auf (Bericht vom 24. Oktober 2013, Urk. 10/19/20-22). 1.3

Aufgrund einer Anmeldung zur Hilfsmittelverso rgung vom 2 6. August 2013 (Urk. 10/7) hatte die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich (SVA), IV Stelle, X.___ am 3. Januar 2014 ort hopädische Serienschuhe zugesprochen (Urk. 10/15).

Am 2 0. Mai 2015 meldete sich X.___

erneut bei der Invalidenversicherung an, diesmal zur b eruflichen Integration beziehungsweise zum Rente nbezug (Urk. 10/20). Sie hatte in der Zwischenzeit am 1 8. September 2014 eine zusätzliche Teilzeitstelle in der Postzustellung angetreten (vgl. Urk. 10/20/5); das Arbeitsverhältnis im Call-Center stand wegen Konkurses des Arbeitgebers vor der Auflösung (vgl. Urk. 10/26/2). Die IV-Stelle führte mit der Versi cherten am 19. Juni 2015 ein Standortgespräch (Urk. 10/26), liess sich von der Universitätsklinik C.___

die Bericht e über die V erlaufskontrolle n vom 2 4. September 2014 und vom 1 5. September 2015 zustellen (Urk. 10/27 und Urk. 10/29), ho lte die Bericht e des

Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals E.___ vom 2 2. Juli und vom 2 3. September 2015 ein (Urk. 10/28 und Urk. 10/35), zog die medizinischen Unterlagen der Krankenkasse bei, darunter insbesondere die Berichte von Dr. D.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 5. Juni 2010 (Urk. 10/34/12-14), vom 1 2. Dezember 2011 (Urk. 10/34/19-20), vom

9. Februar 2013 (Urk. 10/34/10

11) und vom 3. Mai 2014 (Urk. 10/34/17 18), und liess durch Dr. D.___ anschliessend den Bericht vom 1 5. Januar 2016 verfassen (Urk. 10/39).

Am 1 4. September 2016 erstellte Dr.

A.___, Spezialarzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein bidisziplinäres, neurologisches und psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/47). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD; Dr .

F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr.

G.___, Spezialarzt für Psychiat rie und Psychotherapie) vom 23. September/ 6. Oktober 2016 ein (Urk. 10/50/6-7) und eröffnete der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vo m 2 6. Oktober 2016, dass sie ihr en Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu verneinen gedenke (Urk. 10/51). Die Versicherte, ve rtreten durch ihre Tochter Y.___, liess mit Eingabe vom 2 6. November 2016 Einwendungen erheben (Urk. 10/57) und beantragen, ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein rheumatologisch-orthopädisches Gutachten, subeventualiter ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 10/57/1). Des Weiteren hatte Dr.

D.___

am 2 5. November 2016 gegenüber der IV-Stelle eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr.

A.___ abgegeben (Urk. 10/56). Die IV-Stelle holte den Verlaufsbericht der Universitätsklinik C.___ vom 7. Dezember 2016 ein, wo die Versicherte Anfang Dezember 2016 wieder vorgesprochen hatte (Urk. 10/58). Nachdem die Versicherte am 3. Februar 2017 zu den neuen Abklärungsergebnissen Stellung genommen hatte (Urk. 10/61), entschied die IV Stelle mit Verfüg ung vom 1. März 2017 im Sinne i hres Vorbescheids und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk .

10/63). 2.

X.___, nunmehr vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, liess gegen die Verfügung vom 1. März 2017 mit Eingabe vom 3. April 2017 Beschwerde erheben (Urk.

1) mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Si e berief sich unter anderem auf

allgemeine A u sführungen

der Integrierte n Psychiatrie H.___

zur Psychodynamik

(Urk. 3); zusätzlich liess sie mit Eingabe vom 1 2. Juni 2017 (Urk. 7) zwe i

von ihrem Rechtsvertreter eingeholte Berichte von Dr. I.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 1 2. April und vom 7. Juni 2017 über Konsultationen von April bis Juni 2017 sowie einen ebenfalls vom Rechtsvertreter eingeholten Bericht des Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals E.___ vom 2 6. Mai 2017 einreichen (Urk. 8/1-3) . Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

Mit Eingabe vom 2 6. Juni 2017 (Urk.

12) liess X.___ dem Gericht einen Bericht von Dr.

D.___ vom 8. Juni 2017 zukommen, in dem die Psychiaterin Fragen ihres Rechtsvertreters beantwortet hatte (Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 1 8. Juli 2017 auf eine Stellungnahme zu den nachgereichten Unterl agen der Versicherten (Urk. 15), was der Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Juli 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundes ge richt die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n Beschwer debilder ohne nach weisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisieren den Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nach weis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nach weis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbrin gen sei, wobei bei Beweis losigkeit ver mutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invali disierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1). Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufge stellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E.

4.1) . Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Krite rien für die Diagnose der

an haltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassi fikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) ent wickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n

Be schwerdebilder im dargelegten Sinne ausge dehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien norma tiven Charakter zugeschrieben und dazu festgehal ten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anfor derungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 1.2.2

Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdeb ildern ohne nachweisbare organi sche Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbar keitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Auf stellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei densdruck .

Das Bundesgericht schreibt dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fach personen sei, innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinl ichkeit nachgewiesen sein - nun mehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 1.2.3

Schliesslich hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren in zwei Grundsatzurteilen auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren, wie es für die somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbare Leiden entwickelt worden ist, als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, 1 43 V 409 E. 4.4 und E. 4.5).

Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depressiven Störungen geändert und nicht länger daran fes t gehalten, dass rezidivierende oder episodische Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1). 1.3

Von vornherein nicht als relevant im Sinne des Invalidenversicherungsrechts gelten geklagte Beschwerden insoweit, als sie aggraviert werden, also als stärker beeinträchtigend dargestellt werden, als sie tatsächlich sind beziehungsweise empfunden werden. Hinweise für eine Aggravation erblickt das Bundesgericht etwa darin, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeig ten Verhalten oder der Anamnese besteht, dass intensive Schmerzen angegeben werden, die jedoch nur vage charakterisiert werden, dass Klagen in einer Weise demonstrativ vorgetragen werden, die unglaubwürdig wirkt, dass keine medizinische n Behandlung en in Anspruch genommen werden und dass schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfe ld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 3.7.1, 131 V 49).

Des Weiteren gilt rechtsprechungsgemäss der Grundsatz, dass ein invalidenver sicherungsrechtlich relevantes Beschwerdebild n icht einzig in Beeinträchtigun gen bestehen darf, die von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren her rühren, sondern davon psychiatrisch zu untersche idende Befunde umfassen muss, zum Beispiel eine von depres siven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depres sion im fachmedizinischen Sinne. Je stärker psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss nach der Rechtsprechung eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krank heitswert vorhanden sein. Dort, wo nur Befunde erhoben werden, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und somit gleichsam in ihnen aufgehen, verneint das Bundesgericht einen invalidisierenden psychische n Gesundheits schaden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis) . 2. 2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2.2 2.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2.2.2

Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstä tig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Ei nkommensvergleich, Betäti gungs vergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen un ver änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be stünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzu nehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 2.3

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entstehen. 3.

I nvalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit . a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit . b). Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG), darunter die Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG und der Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die strittige Verneinung des Rentenanspruchs aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 %

auf das

bidisziplinäre, neurologische und psychiatrische Gutachten von Dr.

A.___ vom 1 4. September 2016 (Urk. 10/47). Dieser leitete eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit allein aus dem psychischen Gesundheitszustand ab und bemass sie auf 20-30 % (vgl. die Zusammenfassung in Urk. 10/47/3). 4.2 4.2.1

Bei der neurologische n Teilbegutachtung stand die Problematik am rechten Fuss im Vordergrund. Dr.

A.___ liess sich zunächst das aktuelle Beschwerdebild schildern (Urk. 10/47/12) und nahm hierauf die klinische Untersuchung vor. Bei dieser gab die Beschwerdef ü hrerin eine Hyperpathie (Überempfindlichkeit) im gesamten rechten Fuss an, die von der Fus s sohle über den Fussr ücken bis zu den Knöcheln reich e (Urk. 10/47/15). Temperaturmessungen ergaben im Bereich der Oberschenkel eine um 0,5 Grad Celsius höhere Temperatur rechts, im Bereich der Unterschenkel eine um 0,6 Grad Celsius höhere Temperatur rechts, im Bereich der Fussrücken eine um 0,5 Grad niedrigere Temperatur rechts und im Bereich der Fus s sohlen eine identische Temperatur (Urk. 10/47/15-16).

Eine Schwellung, eine Hautverfärbung, ein Glänzen der Haut oder Auffälligkeiten in der Hautbehaarung konnte Dr.

A.___ nicht feststellen (Urk. 10/47/16). Des Weiteren beschrieb Dr.

A.___ das Gangbild als flüssig, berichtete hingegen, dass die Beschwerdeführerin bei den koordinativen Bewegungsprüfungen Angst gezeigt habe und aus Angst auch den Einbeinstand und das Einb einhüpfen verweigert habe (Urk. 10/47/16).

Dr.

A.___

prüfte sodann die erhobenen Befunde anhand der einschlägigen Budapest-Kriterien (vgl. deren Darstellung in Urk. 10/47/21) auf das Vorliegen eines CRPS hin (chronisch regionales Schmerzsyndrom), wie es die Universitätsklinik C.___

schon anlässlich der Erstkonsultation vom Dezember 2012 als Verdachtsdiagnose aufgeführt hatte (Urk. 10/19/7-8). Dabei gelangte er zur Beur teilung, neben dem übergeordneten Symptom eines anhaltenden Schmerzes, der durch das Anfangstrauma nicht mehr erklärt werde (Budapest-Kriterien Ziffer 1),

seien wohl die anamnestischen Kriterien erfüllt (Budapest-Kriterien Ziffer 2), nicht hingegen die Kriterien für ein aktuell vorhandenes CRPS (Budapest-Kriterien Ziffer 3; Urk. 10/47/22). 4.2.2

Diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Inbesondere stimmt mit den klinischen Feststellungen überein, dass Dr.

A.___ nur Sympt ome aus einer einzigen der vier K ategorien von Ziffer 3 der Budapest-Kriterien als beobachtbar bezeichnete, nämlich die Symptome einer Hyperalgesie auf spitze Reize, einer Allodynie

(gesteigerte Schmerzempfindlichkeit) und eines Schmerzes bei Druck auf Gelenke/Knochen/Muskeln der Kategorie a (Urk. 10/47/22). Soweit die Beschwerde führerin geltend machen liess, es sei zusätzlich das Symptom der Asymmetrie der Hauttemperatur der Kategorie b gegeben (Urk. 1 S. 6), so legte Dr.

A.___ dar, dass eine Temperaturdiffer enz von bis zu 0,5 Grad Celsius - wie vorstehend wiedergegeben, erwies sich im Vergleich der beiden Fussrücken der rechte Fuss als 0,5 Grad Celsius kälter als der linke (vgl. Urk. 10/47/16) - noch nicht als pat hologisch einzustufen sei (Urk. 10/47/ 15). Zudem hatte sich entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) auch die Universitätsklinik C.___

mit der Temperatur der Füsse befasst, und sie hatte nur anlässlich der Erstuntersuchung vom Dezember 2012 eine Temperaturdifferenz von 0,5 Grad Celsius beschrieben

- hier hatte sich der rechte Fuss als wärmer erwiesen (Urk. 10/19/8) -, wogegen bei sämtliche n weiteren Kontrollen von Anfang 2013 bis Herbst 2015 symmetrische Temperaturen festgestellt wurden (vgl. Urk. 10/19/2+10+11+12+15+16+17, Urk. 10/27/2 und Urk. 10/29/2).

Dementsprechend stellte die Universitätsklinik C.___ wohl am Anfang die Verdachtsdiagnose eines CRPS und beschrieb neben der Temperaturdifferenz die weiteren dazu passenden Symptome einer Schwellung und einer lividen Verfärbung. Die Schwellung hatte jedoch von Anfang an ein lediglich diskretes Ausmass und

war bereits ab Januar 2013 regredient, und die livide Verfärbung wurde ebenfalls als leichtgradig charakterisiert (Urk. 10/19/7-12). Von Mai 2013 an war dann höchstens noch eine leichte Schwellung und keine Verfärbung mehr feststellbar (Urk. 10/19/1 4 -17, Urk. 10/27/2 und Urk. 10/29/2), und im September 2013 sowie im Januar und im September 2014 hielt die Universitätsklinik C.___ fest, es bestünden keine Anhaltspunkte (mehr) für ein florides CRPS (Urk. 10/19/16+17 und Urk. 10/19/27/3).

Die Beurteilung von Dr.

A.___, anamnestisch könne ein CRPS bestanden haben, im Zeitpunkt der Begutachtung lasse sich diese Diagnose hingegen n icht mehr stellen (Urk. 10/47/23), steht somit im Einklang mit der Beurteilung der Universitätsklinik C.___ beziehungsweise von deren Chefarzt der Rheu matologie, Dr. med. F. Brunner. 4.2.3

Wenn daher Dr.

A.___

ausführte, aus rein neurologischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeits unfähigkeit vorgelegen, d ie 20 % oder mehr betragen hätte

(vgl. Urk. 10/47/23 -25), so ist dieser Beurteilung zumindest für die Zeit ab (spätestens) September 2013 in dem Sinne zu folgen, dass ab diesem Zeitpunkt ein CRPS als neurologische Diagnose nicht mehr nachgewiesen ist und damit auch keine Arbeits un fähigkeit aus dieser Diagnose mehr abgeleitet werden kann.

Daran ändern auch die Ausführungen von Dr. I.___ in den Berichten vom 12. April und vom 7. Juni 2017 nichts. Dr. I.___ beobachtete zwar aktuell eine reduzierte Beweglichkeit und Schwäche im rechten Fuss, erachtete die reduzierte Beweglichkeit jedoch vornehmlich als schmerzbe dingt (Urk. 8/1 und Urk. 8/2 S. 1 und S. 2). Das Symptom der reduzierten Beweglichkeit aus der Kategorie d von Ziffer 3 der Budapest-Kriterien geht somit weitgehend auf im übergeordneten S ymptom des anhaltenden Schmerzes, der durch das Anfangstrauma nicht mehr erklärt wird (Ziffer 1 der Budapest-Kriterien). Dadurch ist erklärbar, dass Dr.

A.___ dieses Symptom nicht als zusätzlich gegeben markierte. 4. 3 4.3.1

Ist nach dem Gesagten ab September 2013 die Diagnose eines CRPS nicht mehr gesichert, so stellt sich die weitere Frage, ob und wieweit die Schmerzs ymptomatik im rechten Fuss durch eine Problematik ausserhalb des neurologischen Fachgebietes verursacht wird. 4.3.2

Die Beschwerdeführerin liess in der Einsprache zu Recht darauf hinweisen (Urk. 10/57/ 3- 5), dass Dr.

A.___

sich gemäss seinen eigenen Ausführungen auf die neurologischen Aspekte beschränkt hatte und insbesondere eine Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht nicht ausge schlossen hatte (vgl. Urk. 10/47/23). Das neurologische Teilgutachten von Dr.

A.___ kann somit nicht als Gesamtbeurteilung in somatischer Hinsicht verstanden werden.

Zum rheumatologi sch-orthopädischen Aspekt geben

indessen die Vorakten, namentlich die Dokumentationen der Universitätsklinik C.___ über einen mehrjährigen Beobachtungszeitraum hinweg, zuverlässig Aufschluss, sodass entgegen den Darlegungen in der Einsprache (Urk. 10/57/5) von einer zusätzliche n Begutachtung in diesen Fachgebieten keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.

So konnte d ie Universitätsklinik C.___ zwar ab September 2013 keine Anhaltspunkte für ein florides CRPS mehr erkennen, zweifelte jedoch nicht grundsätzlich am Vorhandensein der geklagten Schmerzen, die sie mit neuropathischen Schmerzen verglich (Urk. 10/27/3 und Urk. 10/29/ 2) . Das Vorhandensein dieser Schmerzen ist glaubhaft. Denn Dr.

A.___ hob das offene und authentische Auftreten der Beschwerdeführerin hervor und beobachtete keinerlei Aggravation oder gar Simulation und nicht einmal Verdeutlichungstendenzen, und er konnte auch keine Hinweise auf eine signifikante S elbstlimitierung erkennen (Urk. 10/47/ 8+ 19) . Unter diesen Umständen lässt aber die alleinige Tatsache, dass der Medikamentenspiegel im Blutserum sehr tief war (vgl. Urk. 10/47/17+19), entgegen dem Hinweis von Dr.

A.___ (Urk. 10/47/19) keine Zweifel an der geklagten Schmerzintensität und am Leidensdruck aufkommen . Dies gilt umso mehr, als im Bericht des Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals E.___ vom 2 6. Mai 2017 (Urk. 8/3) plausibel dargetan ist, dass die Beschwerdeführerin vor Untersuchungen schon aufgefordert worden war, im Hinblick auf eine bessere Beurteilbarkeit der Schmerzqualität vorgängig keine Schmerzmittel einzunehmen, und deshalb einleuchtet, dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend machen liess (Urk. 1 S. 6, Urk. 7, Urk. 12), vor der Begutachtung ebenso gehandelt hatte. Zudem hat die Beschwerdeführerin die Grenzen der Belastbarkeit des rechten Fusses selber dadurch ausgelotet, dass sie im September 2014 eine mit regelmässigem Gehen verbundene Tätigkeit in der Postzustellung aufgenommen hatte, die sie i m Zeitpunkt der Begutachtung von September 2016 immer noch verrichtete (vgl. Urk. 10/26/2 und Urk. 10/47/10 +11).

Eine gewisse schmerzbedingte Einschränkung durch die Symptoma tik am rechten Fuss leuchtet daher ein, ohne dass diese Symptomatik einer eindeutigen somatischen Diagnose zugeordnet werden muss oder im Detai l zu eruieren ist, wieweit eine psychiatrische Diagnose daran beteiligt ist. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass Dr.

A.___ im Rahmen der p sychiatrischen Teilbegutachtung

die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Code F45.4) nicht stellte (mit der Begründung der guten Reduzierbarkeit der Schmerzen durch An algetika und des fehlenden Einflusses von psychosozialen oder emotionalen Faktoren auf die Schmerzintensität), sondern vielmehr von psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten im Sinne von ICD-10 Code F54 ausging (Urk. 10/47/71+73) .

D ieser Code wird indessen verwendet, um psychische und Verhaltense inflüsse zu erfassen, die wahrscheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krankheiten spielen; Dr.

A.___ anerkannte also einen körperliche n Kern

der Schmerzproblematik . 4.3.3

Eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wie die Universitätsklinik C.___ sie der Beschwerdeführerin im Bericht vom 1 5. September 2015 attestierte

(Urk. 10/29), ist demnach in Bezug auf die Tätigkeit als Postzustellerin einleuchtend angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit zur Zeit jener Konsultation seit rund einem Jahr zu einem Pensum von maximal 50 % tatsächlich aus übte (Urk. 10/29/1), jedoch über starke Schmerzen klagte und später gegenüber Dr.

A.___ ausführte, sie schaffe selbst ein Pensum von 30 % nur mit Mühe (Urk. 10/47/13 +61).

Soweit die Universitätsklinik C.___ die 50%ige Arbeitsunfähigkeit demgegenüber anfänglich auch auf die sitzend zu verrichtende Tätigkeit im Call-Center bezogen hatte, so am 1 5. August 2013 (Urk. 10/19/15) und am 7. Januar 2014 (Urk. 10/19/17), so ist dies für die dama lige Zeit nicht zu beanstanden, in späterer Zeit ist jedoch für solche Tätigkeiten keine körperlich bedingte Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass mehr anzunehmen. Denn es gab in der Folge offenbar auch Zeiten, in denen das Pensum im Call-Center auf 80 % stieg, wie dem Bericht der Universitätsklinik C.___

vom 2 3. April 2014 zu entnehmen ist (Urk. 10/19/18). Und wenngleich in diesem Bericht die Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten ist, dieses Pensum sei schmerzbedingt mehr schlecht als recht realisierbar, so führte die Beschwerdeführerin später gegenüber Dr.

A.___

doch aus, sie würde sich eine Tätigkeit in einem Call-Center, anders als die Tätigkeit als Postzuste llerin, zu 100 % zutrauen (Urk. 10/47/13 +61).

In Übereinstimmung damit bezeichnete die Universitätsklinik C.___

im Dezember 2016 eine solche Tätigkeit aus rheum atologischer Sicht als ideal und führte keine zeitliche Einschränkung mehr an (Urk. 10/58/ 5). 4.3.4

Damit ist überwiegend wahrscheinlich im Sinne des massgebenden Beweisgrades, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit ab der Anmeldung bei der Invalidenversicherung aufgrund des Schmerzbildes im rechten Fuss für eine mit viel Gehen verbundene Tätigkeit wie diejenige als Postzustellerin zu höchstens 50 % arbeitsfähig war, für eine rein sitzende Tätigkeit wie diejenige in einem Call- Center hingegen zu 100 % .

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zusätzlich geltend machen liess, sie leide auch an Schulterbeschwerden, die sie einschränkten (Urk. 1 S. 7), so sind diese Beschwerden in den Akten der behandelnden Ärzte nicht dokumentiert, und gegenüber Dr.

A.___ erwähnte die Beschwerdeführerin zwar Schmerzen in der linken Schulter (Urk. 10/47/12), die Beweglichkeitsprüfung ergab jedoch keine Einschränkungen (Urk. 10/47/15). Von Seiten einer Schulterproblematik ist somit keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. 4.4 4.4.1

Hingegen sind

neben den bereits genannten psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren nach ICD-10 Code F54, welche die Schmerzproblematik beeinflussen, zusätzliche psychiatrische Diagnosen dokumentiert . 4.4.2

Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ nannte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 5. Januar 2016 (Urk. 10/39/1) zum einen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig bis mittelgradige Epi sode mit psychisch-physischer Erschöpfung in anhaltenden Konfliktsituationen (ICD-10 Code F33.1 und Code Z63.0), und zum andern eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und histrionischen Anteilen (ICD-10 Code F61.0). Dr.

A.___ konnte diese Diagnosen im psychiatrischen Teilgutachten bestätigen (Urk. 10/47/71); unter den Fachpersonen der Psychiatrie besteht somit ein Konsens darüber.

Es besteht auch kein Anlass, die psychiatrischen Diagnosen von A mtes wegen in Frage zu stellen.

So berichtete Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin eingehend und anschaulich, dass die Beschwe rdeführerin die Behandl ung bei ihr im Jahr 2002 wegen eines psychisch-physischen Erschöp fungszustandes aufgenommen habe, nachdem ihr em Pa rtner wegen Gewalt androhungen ein Hausverbot habe erteilt werden müssen (Urk. 10/39/2), dass nach der Überwindung der akuten Krise die dahinterliegenden Probleme der strukturellen Störung sichtbar geworden seien - Schwierigkeit, eine eigene Meinung zu finden und durchzusetzen, Angst, kritisiert und abgelehnt zu werden, vermindertes Selbstwertgefühl und verminderte Selbstachtung, aufopferndes Verhalten mit Unterordnung eigener Bedürfnisse unter diejenigen anderer Personen, zu denen eine Abhängigkeit besteh e, und Mühe, zu eigenen aggressiven Impulsen zu stehen - und dass zudem eine deutliche depressive Grundstimmung bestehe, die wenn immer möglich überspielt werde, und eine deutliche Erschöpfung und innere Anspannung wahrnehmbar sei (Urk. 10/39/3). Dr.

A.___

konnte für den Krankheitsverlauf auf die ausführliche Dokumentation von Dr. D.___ zurückgreifen und nahm im

Untersuchungsgespräch die von Dr. D.___ beschriebene Symptomatik, etwa die gedrückte Stimmung und d as reduzierte Selbstwerterleben ebenfalls wahr (vgl. Urk. 10/47/64-65). Es leuchtet deshalb ein, dass er zu den gleichen Diagnosen wie Dr. D.___ gelangte. 4.4.3

Was die Auswirkungen der diagnostizierten psychischen Störu ngen betrifft, so führte Dr.

A.___ aus, die kombinierte Persönlichkeitsstörung bewirke eine Verminderung der Resilienz und der Durchsetzungsfähigkeit und die rezidivierende depressive Störung mit wechselndem Schweregrad von leicht bis mittelgradig führe zu einer verminderten Belastbarkeit und Du rchhaltefähigkeit . Sodann erwog er, eine mittelgradige Depression habe gemäss den SIM (Swiss Insurance Medicine)-Leitlinien eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge, hiervon seien jedoch die invaliditätsfremden Anteile abzuziehen, die das psychopathologische Bild mitverursachten. Würden die invaliditätsfremden Faktore n etwa zur Hälfte angerechnet, so sei von einer 20-30%ige n Minderung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht auszugehen, was sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für adaptierte Tätigkeiten gelte (Urk. 10/47/ 3+ 72+73).

Diese Herleitung ist, für sich allein betrachtet, zu s chematisch und vermag der dargelegten Rechtsprechung zur Ermittlung der Leistungseinschränkungen anhand von Indikatoren, die dem konkreten Sachverhalt entnommen werden müssen, nicht zu genügen . Darin ist der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) zuzustimmen. Ei ne mittelgradige depressive Epis ode hat nach der qualitativen Umschreibung in der ICD-10-Klassifikation zur Folge, dass ein Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann (ICD-10 F32.1); die quantitative Bezifferung dieser Schwierigkeiten durch e i n en bestimmten, generell-abstrakt festgelegten prozentualen Einschränkungsgrad kann jedoch nur als erster Anhaltspunkt dienen und macht eine individuelle, a uf den Einzelf all zugeschnittene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht entbehrlich. Das Gleiche gilt für

die Berücksichtigung der invaliditätsfremden Faktoren in Form eines abstrakt geschätzten prozentualen Abzugs . Auch dieses Vorgehen genügt den A nforderungen an eine konkrete,

fallbezogene Beurteilung nicht. Zudem ist zu präzisieren, dass die invalidenversicherungsrechtlich relevanten Auswirkungen einer psychischen Störung nicht schon dadurch gemindert werden, dass psychosoziale Faktoren zu r Entstehung der Störung beigetragen haben. Die Ausführungen der H.___, auf die sich die Beschwerdeführerin berief (Urk. 3), machen dies anschaulich. Die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz fehlt vielmehr im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis) erst dann, wenn ein Störungsbild sich in psychosozialen Faktoren erschöpft, sodass keine eigenständige medizinische Diagnose gestellt werden kann, oder wenn Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit nicht von der diagnostizierte n Gesundheitsstörung, sondern von sozialen Umständen herrühren.

Im Ergebnis kann allerdings der Bemessung der psychisch bedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch Dr.

A.___ dennoch gefolgt werden. Dies ergibt sich aus dem Nachfolgenden. 4.4.4

Dr. D.___ schilderte in den Beric hten zuhanden der Krankenkasse d en Behandlungsverlauf, konstatierte insgesamt ein langsames, durch äussere, familiäre Umstände teilweise erschwertes Vorankommen in der Bearbeitung der strukturellen Störung und wies darauf hin, dass es durch die Therapie gelungen sei, die Beschwerdeführerin in ihrem sozialen Rahmen zu halten, ihre Arbe i tsfähigkeit als alleinerziehende Mutter zu erhalten und kürzere oder längere Hospitalisationen zu vermeiden (Urk. 10/34/13-14, Urk. 10/34/19-20, Urk. 10/ 34/10-11 und Urk. 10/34/17-18).

In den Berichten der Jahre 2013 und 2014 wurde dann der negative Einfluss der Fussproblematik auf den psychischen Zustand thematisiert, gleichzeitig hielt Dr. D.___ im Mai 2014 aber auch fest, es sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Fortschritte im Ablösungsprozess, in der Erweiterung ihrer Selbständigkeit

und in der Stärkung des Selbstbewusstseins und Selbstvertrauens gelungen, das Teilzeitpensum im Call-Center aufzunehmen und aufrechtzuerhalten (Urk. 10/34/18). Diese Stelle umfasste gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin beim Standortgespräch vom Juni 2015 ein Pensum von 30-50 % (Urk. 10/26/2), das Pensum dehnte sich jedoch nach dem bereits Dargelegten kurzzeitig

bis auf 80 % aus .

Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin die Stelle im Call-Center noch inne, als sie im September 2014 als zusätzliche Stelle die Tätigkeit als Postzustellerin zu einem Pensum von zunächst 20 % aufnahm, und sie verlor die Stelle im Call-Center im Frühjahr 2015 nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern infolge Konkurses der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 10/26/2-3). Auch wussten die Arbeitgeber der Beschwerdeführerin offenbar nichts von ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung, sodass die Beschwerdegegnerin davon absah, dort Informationen einzuholen (vgl. Urk. 10/26/1+2). D ie Beschwerdeführerin selber sodann erfuhr gemäss ihren Angaben gegenüber Dr.

A.___ vornehmlich die vom Fuss ausgehenden Schmerzen als limitieren d und traute sich deshalb, wie schon dargelegt, eine körperlich weniger belastende Stelle wie diejenige im Call-Center zu 100 % zu (Urk. 10/47/13+61). Es leuchtet daher zwar durchaus ein, dass sich die körperlichen Schmerzen negativ auf die Grundstimmung, den Antrieb und die Lebensfreude der Beschwerdeführerin auswirkten und das psychische Leiden verstärkten (Urk. 10/39/3, Urk. 13 S. 2), Anhaltspunkte dafür, dass eigentliche kognitive Einschränkungen sie in der Verrichtung der Tätigkeit im Call-Center beeinträchtigt hätten, fehlen jedoch. Eine neuropsychologische Testung, wie sie Dr. D.___ im Bericht vom 8. Juni 2017 empfahl (Urk. 13 S. 3), drängt sich daher nicht auf.

Somit ist es zwar wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in der Verrichtung einer körperlich an gepassten Tätigkeit aufgrund der Verminderung

des Antriebs, der Belastbarkeit und der Durchhaltefähigkeit eingeschränkt ist. Eine Einschränkung im Umfang von mindestens 50 %, wie sie Dr. D.___ der Beschwerdeführerin in den Berichten vom 1 5. Januar 2016 und vom 8. Juni 2017 aufgrund der diagnostizierten psychischen Störungen attest ierte (Urk. 10/39/4, Urk. 13 S. 2), lässt sich indessen aufgrund der tats ächlichen Berufserprobung ab Herbst 2013 nicht begründen. Zudem sind die psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin auch darin erkennbar, dass sie schon in der Zeit davor den Alltag mit sechs Kindern trotz depressiver Episoden unterschiedlichen Schweregrades in beachtlicher Weise gemeistert hatte, wenn auch mi t psychiatrischer Unterstützung, und dass es ihr im Jahr 2009 gelungen war, einen sechsmonatigen Kurs für eine Tätigkeit als Kosmetikerin zu durchlaufen und erfolgreich abzuschliessen

(vgl. Urk. 10/47/55). Im Ergebnis

ist daher

die von Dr.

A.___ attestierte psy chisch bedingte berufliche Einschränkung im Umfang von

etwa 20 30 % plausibel. 5. 5.1

Zusammengefasst war die Beschwerdeführerin ab der Anmeldung vom Mai 2015 für Tätigkeiten, die eine kontinuierliche Belastung des rechten Fusses erforderten, schon aus körperlichen Gründen zu mindestens 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, und für körperlich angepasste, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten bestand immer noch eine psychisch bedingte Minderung in der Leistungsfähigkeit um 20-30 % .

Es bleibt zu prüfen, welcher Invaliditätsgrad aus diesen Einschränkungen abzuleiten ist. 5.2

Wie dem Auszug aus dem in di viduellen Konto vom 9. Juni 2015 zu entnehmen ist (Urk. 10/24), war die Beschwerdeführerin zu Anfang der 1980er-Jahre bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1983 noch teilzeitlich erwerbstätig, danach sind bis und mit dem Jahr 2012 keine eigenen Erwerbseinkünfte mehr registriert, abgesehen von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 780.-- im Jahr 2002.

Dennoch leuchtet die Annahme der Beschwerdegegnerin ein, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit nunmehr z u 100 % erwerbstätig (Urk. 10/26 /2). So erlaubten die Lebensumstände im Zeitp unkt der Anmeldung vom Mai 2015

zweifellos eine volle Erwerbstätigkeit, da die beiden jüngsten, 1995 und 1997 geborenen Kinder, die noch zu Hause lebten (vgl. Urk. 10/26/3), die Volljährigkeit erreicht hatten oder demnächs t erreichten; zudem erforderten die finanziellen Umstände, dass die Beschwerdeführerin ein namhaftes Einkommen erzielte, da sie nach ihren Angaben gegenüber Dr.

A.___ von ihren Kindern finanziell unterstützt werden musste (vgl. Urk. 10/47/55). Des Weiteren bestehen zwar Anhaltspunkte für invaliditätsfremde Gründe, welche die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit an einer beruflichen Tätigkeit gehindert hatten; beispielsweise erklärte sie, nach dem Kursabschluss im Jahr 2009 wegen Problemen ihrer Tochter keine Arbeit als Kosmetikerin aufgenommen z u haben (Urk. 10/ 47/55). Aus den Berichten von Dr. D.___

wird aber deutlich, dass auch gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich waren, dass die Beschwerdeführerin nicht schon früher als im Jahr 2013 zumindest teilzeitlich wieder in eine b erufliche Tätigkeit eingestiegen war;

die Psychiaterin wertete die Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit,

wie schon diskutiert,

als therapeutischen Fortschritt im Rahmen des Prozesses der Stärkung des Selbstbewusstseins und der Erlangung von Selbständigkeit (vgl. Urk. 10/34/18).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der massgebenden Zeit ab der Anmeldung vom Mai 2015 als mutmasslich voll erwerbstätig eingestuft hat. Unter diesen Umständen spielt für den Rentenanspruch keine Rolle, ob und wieweit die Beschwerdeführerin auch in der Verrichtung der Hausarbeit gesundheitlich eing e schränkt ist. Es muss daher nicht geprüft werden, ob Dr.

A.___

eine solche Einschränkung zu Recht verneint hat (vgl. Urk. 10/47/73) . 5.3

Bei der Festlegung des Invaliditätsgrades sind das Validen- und das Invalideneinkommen des Jahres 2015 miteinander zu vergleichen, da ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach der Anmeldung vom Mai 2015 entstehen kann .

Was das Valideneinkommen betrifft, so war die Beschwerdeführerin nach dem bereits Ausgeführten zunächst schon aus familiären Gründen nicht berufstätig und hätte auch bei guter Gesundheit erst in den letzten Jahren eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Gemäss ihren Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin hatte sie in Deutschland eine Lehre als Kosmetikerin/ Coiffeuse abgebrochen und hatte danach eine Lehre als Medizinische Praxisassistentin gemacht, deren Abschluss jedoch in der Schweiz nicht anerkannt ist (Urk. 20/26/3) . Der Beschwerdeführerin standen daher unabhängig vom Gesundheitszustand in erster Linie Stellen offen, für die es keiner Ausbildung bedarf, also Tätigkeit en aus dem Stellenspektrum des Kompe tenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der massgebenden Tabelle TA1 (Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompet enzniveau und Geschlecht im Privaten Sektor; vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und E. 2.5.7) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; Ausgabe 2014).

Die körperlich angepassten Tätigkeiten, die für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Frage kommen und bestimmend für das Invalideneinkommen sind, entstammen demselben Stellenspektrum. Die Einkommenseinbusse

ents pricht daher der psychisch bedingten Leistungseinbusse von 20-30 % . Eine darüber hinausgehende Reduktion des Invalideneinkommens aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden im rechten Fuss nicht mehr alle Tätigkeiten im massgebenden Stellenspektrum zuzumuten sind, ist hingegen nicht vorzunehmen . Denn wie das Bundesgericht schon festgestellt hat, ist im untersten Kompetenzniveau bereits eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten enthalten, sodass das Erfordernis, von einer körperlich schwereren auf eine körperlich leichtere Tätigkeit umzustellen, keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/ bb) rechtfertigt. 5.4

Resultiert damit ein Invaliditätsgrad, der unter der Mindestgrenze von 40 % liegt, so hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mangels anspruchserheblicher Erwerbseinbusse ab dem frühestmöglichen Anspruchsbeginn zu Recht vernei nt. Offen bleiben kann unte r diesen Umständen, wa nn das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG zu laufen begonnen hatte und wann es abgelaufen war.

Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber Dr.

A.___ den Wunsch bekundet hat, Hilfe bei der Stellensuche zu erhalten (Urk. 10/47/13 +61), so kann sie sich bei der Beschwerdegegnerin zur Abklärung der in Frage kommenden beruflichen Massnahmen melden. Der Vermerk in der angefochtenen Verfügung, der Anspruch auf berufliche Massnahmen erübrige sich (Urk. 2 S. 2), kann nicht als Verneinung dieses Anspruchs verstanden werden, sondern kann im vorliegenden Zusammenhang lediglich bedeuten, dass auch ohne Durchführung beruflicher Massnahmen kein Rentenanspruch besteht . Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin schon beim Standortgespräch vom 1 9. Juni 2015 Unterstützung bei der Wiedereingliederung angeboten (vgl. Urk. 10/26/4-5). 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700. anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 9/6). Dort wurden bis im Frühjahr 2013 nebst medikamentöser und physiotherapeutischer Behandlung verschiedene Verlaufskontrollen durchgeführt (Dokumentation en der Klinik in Urk. 10/19/7 12), und im Mai 2013 wurde das Osteosynthese-Material im rechten Fuss entfernt (Bericht vom 10./1 1. Mai 2013, Urk. 10/19/13-14).

Bei einer Kontrolle in der Universitätsklinik C.___

vom August 2013 berichtete X.___ zunächst von einem guten Verlauf (Dokumentation in Urk. 10/19/15) . Nachdem sie im September 2013 jedoch eine Tätigkeit in einem Call-Center aufgenommen hatte (vgl. Urk. 10/20 /5), klagte sie bei den nachfolgenden Kontrollen von Ende Sept ember 2013 sowie vo n Januar, A pril und Juli 2014 über eine erneute Zunahme der Beschwerden am rechten Fuss (Dokumentation in Urk. 10/19/16-19 und Urk. 10/19/1-2), und im Oktober 2014 suchte sie das Schmerzambulatorium des Universitätsspit als E.___ auf (Bericht vom 24. Oktober 2013, Urk. 10/19/20-22).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Im November 2011 erlitt X.___

ein Hyperextensionstrauma des rechten oberen Sprunggelenks, und Ende Februar 2012 unterzog sie sich einer Operation des Hallu x valgus am rechten Fuss. Nachdem X.___ bereits nach dem Vorfall vom November 2011 einen protrahierten Verlauf festgestellt hatte, persistierten nach der Hallux -Operation zusätzliche starke Schmerzen, weshalb sie zunächst die Klinik B.___ (Berichte vom 3 0. Mai und vom 2 8. Juni 2012, Urk. 10/34/21-22) und im Dezember 2012 die Rheumasprechstunde der Univer sitätsklinik C.___ aufsuchte (Zuweisungsschreiben der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___, Urk. 10/

E. 1.2.1 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundes ge richt die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n Beschwer debilder ohne nach weisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisieren den Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nach weis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nach weis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbrin gen sei, wobei bei Beweis losigkeit ver mutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invali disierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1). Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufge stellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E.

4.1) . Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Krite rien für die Diagnose der

an haltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassi fikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) ent wickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n

Be schwerdebilder im dargelegten Sinne ausge dehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien norma tiven Charakter zugeschrieben und dazu festgehal ten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anfor derungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).

E. 1.2.2 Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdeb ildern ohne nachweisbare organi sche Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbar keitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Auf stellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei densdruck .

Das Bundesgericht schreibt dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fach personen sei, innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinl ichkeit nachgewiesen sein - nun mehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).

E. 1.2.3 Schliesslich hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren in zwei Grundsatzurteilen auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren, wie es für die somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbare Leiden entwickelt worden ist, als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, 1 43 V 409 E. 4.4 und E. 4.5).

Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depressiven Störungen geändert und nicht länger daran fes t gehalten, dass rezidivierende oder episodische Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).

E. 1.3 Von vornherein nicht als relevant im Sinne des Invalidenversicherungsrechts gelten geklagte Beschwerden insoweit, als sie aggraviert werden, also als stärker beeinträchtigend dargestellt werden, als sie tatsächlich sind beziehungsweise empfunden werden. Hinweise für eine Aggravation erblickt das Bundesgericht etwa darin, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeig ten Verhalten oder der Anamnese besteht, dass intensive Schmerzen angegeben werden, die jedoch nur vage charakterisiert werden, dass Klagen in einer Weise demonstrativ vorgetragen werden, die unglaubwürdig wirkt, dass keine medizinische n Behandlung en in Anspruch genommen werden und dass schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfe ld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 3.7.1, 131 V 49).

Des Weiteren gilt rechtsprechungsgemäss der Grundsatz, dass ein invalidenver sicherungsrechtlich relevantes Beschwerdebild n icht einzig in Beeinträchtigun gen bestehen darf, die von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren her rühren, sondern davon psychiatrisch zu untersche idende Befunde umfassen muss, zum Beispiel eine von depres siven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depres sion im fachmedizinischen Sinne. Je stärker psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss nach der Rechtsprechung eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krank heitswert vorhanden sein. Dort, wo nur Befunde erhoben werden, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und somit gleichsam in ihnen aufgehen, verneint das Bundesgericht einen invalidisierenden psychische n Gesundheits schaden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis) .

E. 2 X.___, nunmehr vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, liess gegen die Verfügung vom 1. März 2017 mit Eingabe vom 3. April 2017 Beschwerde erheben (Urk.

1) mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Si e berief sich unter anderem auf

allgemeine A u sführungen

der Integrierte n Psychiatrie H.___

zur Psychodynamik

(Urk. 3); zusätzlich liess sie mit Eingabe vom 1 2. Juni 2017 (Urk. 7) zwe i

von ihrem Rechtsvertreter eingeholte Berichte von Dr. I.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 1 2. April und vom 7. Juni 2017 über Konsultationen von April bis Juni 2017 sowie einen ebenfalls vom Rechtsvertreter eingeholten Bericht des Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals E.___ vom 2 6. Mai 2017 einreichen (Urk. 8/1-3) . Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

Mit Eingabe vom 2 6. Juni 2017 (Urk.

12) liess X.___ dem Gericht einen Bericht von Dr.

D.___ vom 8. Juni 2017 zukommen, in dem die Psychiaterin Fragen ihres Rechtsvertreters beantwortet hatte (Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 1 8. Juli 2017 auf eine Stellungnahme zu den nachgereichten Unterl agen der Versicherten (Urk. 15), was der Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Juli 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

E. 2.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

E. 2.2.2 Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstä tig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Ei nkommensvergleich, Betäti gungs vergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen un ver änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be stünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzu nehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

E. 2.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entstehen.

E. 3 I nvalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art.

E. 8 Abs. 3 lit . b IVG), darunter die Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG und der Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die strittige Verneinung des Rentenanspruchs aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 %

auf das

bidisziplinäre, neurologische und psychiatrische Gutachten von Dr.

A.___ vom 1 4. September 2016 (Urk. 10/47). Dieser leitete eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit allein aus dem psychischen Gesundheitszustand ab und bemass sie auf 20-30 % (vgl. die Zusammenfassung in Urk. 10/47/3). 4.2 4.2.1

Bei der neurologische n Teilbegutachtung stand die Problematik am rechten Fuss im Vordergrund. Dr.

A.___ liess sich zunächst das aktuelle Beschwerdebild schildern (Urk. 10/47/12) und nahm hierauf die klinische Untersuchung vor. Bei dieser gab die Beschwerdef ü hrerin eine Hyperpathie (Überempfindlichkeit) im gesamten rechten Fuss an, die von der Fus s sohle über den Fussr ücken bis zu den Knöcheln reich e (Urk. 10/47/15). Temperaturmessungen ergaben im Bereich der Oberschenkel eine um 0,5 Grad Celsius höhere Temperatur rechts, im Bereich der Unterschenkel eine um 0,6 Grad Celsius höhere Temperatur rechts, im Bereich der Fussrücken eine um 0,5 Grad niedrigere Temperatur rechts und im Bereich der Fus s sohlen eine identische Temperatur (Urk. 10/47/15-16).

Eine Schwellung, eine Hautverfärbung, ein Glänzen der Haut oder Auffälligkeiten in der Hautbehaarung konnte Dr.

A.___ nicht feststellen (Urk. 10/47/16). Des Weiteren beschrieb Dr.

A.___ das Gangbild als flüssig, berichtete hingegen, dass die Beschwerdeführerin bei den koordinativen Bewegungsprüfungen Angst gezeigt habe und aus Angst auch den Einbeinstand und das Einb einhüpfen verweigert habe (Urk. 10/47/16).

Dr.

A.___

prüfte sodann die erhobenen Befunde anhand der einschlägigen Budapest-Kriterien (vgl. deren Darstellung in Urk. 10/47/21) auf das Vorliegen eines CRPS hin (chronisch regionales Schmerzsyndrom), wie es die Universitätsklinik C.___

schon anlässlich der Erstkonsultation vom Dezember 2012 als Verdachtsdiagnose aufgeführt hatte (Urk. 10/19/7-8). Dabei gelangte er zur Beur teilung, neben dem übergeordneten Symptom eines anhaltenden Schmerzes, der durch das Anfangstrauma nicht mehr erklärt werde (Budapest-Kriterien Ziffer 1),

seien wohl die anamnestischen Kriterien erfüllt (Budapest-Kriterien Ziffer 2), nicht hingegen die Kriterien für ein aktuell vorhandenes CRPS (Budapest-Kriterien Ziffer 3; Urk. 10/47/22). 4.2.2

Diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Inbesondere stimmt mit den klinischen Feststellungen überein, dass Dr.

A.___ nur Sympt ome aus einer einzigen der vier K ategorien von Ziffer 3 der Budapest-Kriterien als beobachtbar bezeichnete, nämlich die Symptome einer Hyperalgesie auf spitze Reize, einer Allodynie

(gesteigerte Schmerzempfindlichkeit) und eines Schmerzes bei Druck auf Gelenke/Knochen/Muskeln der Kategorie a (Urk. 10/47/22). Soweit die Beschwerde führerin geltend machen liess, es sei zusätzlich das Symptom der Asymmetrie der Hauttemperatur der Kategorie b gegeben (Urk. 1 S. 6), so legte Dr.

A.___ dar, dass eine Temperaturdiffer enz von bis zu 0,5 Grad Celsius - wie vorstehend wiedergegeben, erwies sich im Vergleich der beiden Fussrücken der rechte Fuss als 0,5 Grad Celsius kälter als der linke (vgl. Urk. 10/47/16) - noch nicht als pat hologisch einzustufen sei (Urk. 10/47/ 15). Zudem hatte sich entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) auch die Universitätsklinik C.___

mit der Temperatur der Füsse befasst, und sie hatte nur anlässlich der Erstuntersuchung vom Dezember 2012 eine Temperaturdifferenz von 0,5 Grad Celsius beschrieben

- hier hatte sich der rechte Fuss als wärmer erwiesen (Urk. 10/19/8) -, wogegen bei sämtliche n weiteren Kontrollen von Anfang 2013 bis Herbst 2015 symmetrische Temperaturen festgestellt wurden (vgl. Urk. 10/19/2+10+11+12+15+16+17, Urk. 10/27/2 und Urk. 10/29/2).

Dementsprechend stellte die Universitätsklinik C.___ wohl am Anfang die Verdachtsdiagnose eines CRPS und beschrieb neben der Temperaturdifferenz die weiteren dazu passenden Symptome einer Schwellung und einer lividen Verfärbung. Die Schwellung hatte jedoch von Anfang an ein lediglich diskretes Ausmass und

war bereits ab Januar 2013 regredient, und die livide Verfärbung wurde ebenfalls als leichtgradig charakterisiert (Urk. 10/19/7-12). Von Mai 2013 an war dann höchstens noch eine leichte Schwellung und keine Verfärbung mehr feststellbar (Urk. 10/19/1 4 -17, Urk. 10/27/2 und Urk. 10/29/2), und im September 2013 sowie im Januar und im September 2014 hielt die Universitätsklinik C.___ fest, es bestünden keine Anhaltspunkte (mehr) für ein florides CRPS (Urk. 10/19/16+17 und Urk. 10/19/27/3).

Die Beurteilung von Dr.

A.___, anamnestisch könne ein CRPS bestanden haben, im Zeitpunkt der Begutachtung lasse sich diese Diagnose hingegen n icht mehr stellen (Urk. 10/47/23), steht somit im Einklang mit der Beurteilung der Universitätsklinik C.___ beziehungsweise von deren Chefarzt der Rheu matologie, Dr. med. F. Brunner. 4.2.3

Wenn daher Dr.

A.___

ausführte, aus rein neurologischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeits unfähigkeit vorgelegen, d ie 20 % oder mehr betragen hätte

(vgl. Urk. 10/47/23 -25), so ist dieser Beurteilung zumindest für die Zeit ab (spätestens) September 2013 in dem Sinne zu folgen, dass ab diesem Zeitpunkt ein CRPS als neurologische Diagnose nicht mehr nachgewiesen ist und damit auch keine Arbeits un fähigkeit aus dieser Diagnose mehr abgeleitet werden kann.

Daran ändern auch die Ausführungen von Dr. I.___ in den Berichten vom 12. April und vom 7. Juni 2017 nichts. Dr. I.___ beobachtete zwar aktuell eine reduzierte Beweglichkeit und Schwäche im rechten Fuss, erachtete die reduzierte Beweglichkeit jedoch vornehmlich als schmerzbe dingt (Urk. 8/1 und Urk. 8/2 S. 1 und S. 2). Das Symptom der reduzierten Beweglichkeit aus der Kategorie d von Ziffer 3 der Budapest-Kriterien geht somit weitgehend auf im übergeordneten S ymptom des anhaltenden Schmerzes, der durch das Anfangstrauma nicht mehr erklärt wird (Ziffer 1 der Budapest-Kriterien). Dadurch ist erklärbar, dass Dr.

A.___ dieses Symptom nicht als zusätzlich gegeben markierte. 4. 3 4.3.1

Ist nach dem Gesagten ab September 2013 die Diagnose eines CRPS nicht mehr gesichert, so stellt sich die weitere Frage, ob und wieweit die Schmerzs ymptomatik im rechten Fuss durch eine Problematik ausserhalb des neurologischen Fachgebietes verursacht wird. 4.3.2

Die Beschwerdeführerin liess in der Einsprache zu Recht darauf hinweisen (Urk. 10/57/ 3- 5), dass Dr.

A.___

sich gemäss seinen eigenen Ausführungen auf die neurologischen Aspekte beschränkt hatte und insbesondere eine Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht nicht ausge schlossen hatte (vgl. Urk. 10/47/23). Das neurologische Teilgutachten von Dr.

A.___ kann somit nicht als Gesamtbeurteilung in somatischer Hinsicht verstanden werden.

Zum rheumatologi sch-orthopädischen Aspekt geben

indessen die Vorakten, namentlich die Dokumentationen der Universitätsklinik C.___ über einen mehrjährigen Beobachtungszeitraum hinweg, zuverlässig Aufschluss, sodass entgegen den Darlegungen in der Einsprache (Urk. 10/57/5) von einer zusätzliche n Begutachtung in diesen Fachgebieten keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.

So konnte d ie Universitätsklinik C.___ zwar ab September 2013 keine Anhaltspunkte für ein florides CRPS mehr erkennen, zweifelte jedoch nicht grundsätzlich am Vorhandensein der geklagten Schmerzen, die sie mit neuropathischen Schmerzen verglich (Urk. 10/27/3 und Urk. 10/29/ 2) . Das Vorhandensein dieser Schmerzen ist glaubhaft. Denn Dr.

A.___ hob das offene und authentische Auftreten der Beschwerdeführerin hervor und beobachtete keinerlei Aggravation oder gar Simulation und nicht einmal Verdeutlichungstendenzen, und er konnte auch keine Hinweise auf eine signifikante S elbstlimitierung erkennen (Urk. 10/47/ 8+ 19) . Unter diesen Umständen lässt aber die alleinige Tatsache, dass der Medikamentenspiegel im Blutserum sehr tief war (vgl. Urk. 10/47/17+19), entgegen dem Hinweis von Dr.

A.___ (Urk. 10/47/19) keine Zweifel an der geklagten Schmerzintensität und am Leidensdruck aufkommen . Dies gilt umso mehr, als im Bericht des Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals E.___ vom 2 6. Mai 2017 (Urk. 8/3) plausibel dargetan ist, dass die Beschwerdeführerin vor Untersuchungen schon aufgefordert worden war, im Hinblick auf eine bessere Beurteilbarkeit der Schmerzqualität vorgängig keine Schmerzmittel einzunehmen, und deshalb einleuchtet, dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend machen liess (Urk. 1 S. 6, Urk. 7, Urk.

E. 12 ), vor der Begutachtung ebenso gehandelt hatte. Zudem hat die Beschwerdeführerin die Grenzen der Belastbarkeit des rechten Fusses selber dadurch ausgelotet, dass sie im September 2014 eine mit regelmässigem Gehen verbundene Tätigkeit in der Postzustellung aufgenommen hatte, die sie i m Zeitpunkt der Begutachtung von September 2016 immer noch verrichtete (vgl. Urk. 10/26/2 und Urk. 10/47/10 +11).

Eine gewisse schmerzbedingte Einschränkung durch die Symptoma tik am rechten Fuss leuchtet daher ein, ohne dass diese Symptomatik einer eindeutigen somatischen Diagnose zugeordnet werden muss oder im Detai l zu eruieren ist, wieweit eine psychiatrische Diagnose daran beteiligt ist. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass Dr.

A.___ im Rahmen der p sychiatrischen Teilbegutachtung

die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Code F45.4) nicht stellte (mit der Begründung der guten Reduzierbarkeit der Schmerzen durch An algetika und des fehlenden Einflusses von psychosozialen oder emotionalen Faktoren auf die Schmerzintensität), sondern vielmehr von psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten im Sinne von ICD-10 Code F54 ausging (Urk. 10/47/71+73) .

D ieser Code wird indessen verwendet, um psychische und Verhaltense inflüsse zu erfassen, die wahrscheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krankheiten spielen; Dr.

A.___ anerkannte also einen körperliche n Kern

der Schmerzproblematik . 4.3.3

Eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wie die Universitätsklinik C.___ sie der Beschwerdeführerin im Bericht vom 1 5. September 2015 attestierte

(Urk. 10/29), ist demnach in Bezug auf die Tätigkeit als Postzustellerin einleuchtend angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit zur Zeit jener Konsultation seit rund einem Jahr zu einem Pensum von maximal 50 % tatsächlich aus übte (Urk. 10/29/1), jedoch über starke Schmerzen klagte und später gegenüber Dr.

A.___ ausführte, sie schaffe selbst ein Pensum von 30 % nur mit Mühe (Urk. 10/47/13 +61).

Soweit die Universitätsklinik C.___ die 50%ige Arbeitsunfähigkeit demgegenüber anfänglich auch auf die sitzend zu verrichtende Tätigkeit im Call-Center bezogen hatte, so am 1 5. August 2013 (Urk. 10/19/15) und am 7. Januar 2014 (Urk. 10/19/17), so ist dies für die dama lige Zeit nicht zu beanstanden, in späterer Zeit ist jedoch für solche Tätigkeiten keine körperlich bedingte Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass mehr anzunehmen. Denn es gab in der Folge offenbar auch Zeiten, in denen das Pensum im Call-Center auf 80 % stieg, wie dem Bericht der Universitätsklinik C.___

vom 2 3. April 2014 zu entnehmen ist (Urk. 10/19/18). Und wenngleich in diesem Bericht die Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten ist, dieses Pensum sei schmerzbedingt mehr schlecht als recht realisierbar, so führte die Beschwerdeführerin später gegenüber Dr.

A.___

doch aus, sie würde sich eine Tätigkeit in einem Call-Center, anders als die Tätigkeit als Postzuste llerin, zu 100 % zutrauen (Urk. 10/47/13 +61).

In Übereinstimmung damit bezeichnete die Universitätsklinik C.___

im Dezember 2016 eine solche Tätigkeit aus rheum atologischer Sicht als ideal und führte keine zeitliche Einschränkung mehr an (Urk. 10/58/ 5). 4.3.4

Damit ist überwiegend wahrscheinlich im Sinne des massgebenden Beweisgrades, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit ab der Anmeldung bei der Invalidenversicherung aufgrund des Schmerzbildes im rechten Fuss für eine mit viel Gehen verbundene Tätigkeit wie diejenige als Postzustellerin zu höchstens 50 % arbeitsfähig war, für eine rein sitzende Tätigkeit wie diejenige in einem Call- Center hingegen zu 100 % .

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zusätzlich geltend machen liess, sie leide auch an Schulterbeschwerden, die sie einschränkten (Urk. 1 S. 7), so sind diese Beschwerden in den Akten der behandelnden Ärzte nicht dokumentiert, und gegenüber Dr.

A.___ erwähnte die Beschwerdeführerin zwar Schmerzen in der linken Schulter (Urk. 10/47/12), die Beweglichkeitsprüfung ergab jedoch keine Einschränkungen (Urk. 10/47/15). Von Seiten einer Schulterproblematik ist somit keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. 4.4 4.4.1

Hingegen sind

neben den bereits genannten psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren nach ICD-10 Code F54, welche die Schmerzproblematik beeinflussen, zusätzliche psychiatrische Diagnosen dokumentiert . 4.4.2

Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ nannte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 5. Januar 2016 (Urk. 10/39/1) zum einen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig bis mittelgradige Epi sode mit psychisch-physischer Erschöpfung in anhaltenden Konfliktsituationen (ICD-10 Code F33.1 und Code Z63.0), und zum andern eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und histrionischen Anteilen (ICD-10 Code F61.0). Dr.

A.___ konnte diese Diagnosen im psychiatrischen Teilgutachten bestätigen (Urk. 10/47/71); unter den Fachpersonen der Psychiatrie besteht somit ein Konsens darüber.

Es besteht auch kein Anlass, die psychiatrischen Diagnosen von A mtes wegen in Frage zu stellen.

So berichtete Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin eingehend und anschaulich, dass die Beschwe rdeführerin die Behandl ung bei ihr im Jahr 2002 wegen eines psychisch-physischen Erschöp fungszustandes aufgenommen habe, nachdem ihr em Pa rtner wegen Gewalt androhungen ein Hausverbot habe erteilt werden müssen (Urk. 10/39/2), dass nach der Überwindung der akuten Krise die dahinterliegenden Probleme der strukturellen Störung sichtbar geworden seien - Schwierigkeit, eine eigene Meinung zu finden und durchzusetzen, Angst, kritisiert und abgelehnt zu werden, vermindertes Selbstwertgefühl und verminderte Selbstachtung, aufopferndes Verhalten mit Unterordnung eigener Bedürfnisse unter diejenigen anderer Personen, zu denen eine Abhängigkeit besteh e, und Mühe, zu eigenen aggressiven Impulsen zu stehen - und dass zudem eine deutliche depressive Grundstimmung bestehe, die wenn immer möglich überspielt werde, und eine deutliche Erschöpfung und innere Anspannung wahrnehmbar sei (Urk. 10/39/3). Dr.

A.___

konnte für den Krankheitsverlauf auf die ausführliche Dokumentation von Dr. D.___ zurückgreifen und nahm im

Untersuchungsgespräch die von Dr. D.___ beschriebene Symptomatik, etwa die gedrückte Stimmung und d as reduzierte Selbstwerterleben ebenfalls wahr (vgl. Urk. 10/47/64-65). Es leuchtet deshalb ein, dass er zu den gleichen Diagnosen wie Dr. D.___ gelangte. 4.4.3

Was die Auswirkungen der diagnostizierten psychischen Störu ngen betrifft, so führte Dr.

A.___ aus, die kombinierte Persönlichkeitsstörung bewirke eine Verminderung der Resilienz und der Durchsetzungsfähigkeit und die rezidivierende depressive Störung mit wechselndem Schweregrad von leicht bis mittelgradig führe zu einer verminderten Belastbarkeit und Du rchhaltefähigkeit . Sodann erwog er, eine mittelgradige Depression habe gemäss den SIM (Swiss Insurance Medicine)-Leitlinien eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge, hiervon seien jedoch die invaliditätsfremden Anteile abzuziehen, die das psychopathologische Bild mitverursachten. Würden die invaliditätsfremden Faktore n etwa zur Hälfte angerechnet, so sei von einer 20-30%ige n Minderung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht auszugehen, was sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für adaptierte Tätigkeiten gelte (Urk. 10/47/ 3+ 72+73).

Diese Herleitung ist, für sich allein betrachtet, zu s chematisch und vermag der dargelegten Rechtsprechung zur Ermittlung der Leistungseinschränkungen anhand von Indikatoren, die dem konkreten Sachverhalt entnommen werden müssen, nicht zu genügen . Darin ist der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) zuzustimmen. Ei ne mittelgradige depressive Epis ode hat nach der qualitativen Umschreibung in der ICD-10-Klassifikation zur Folge, dass ein Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann (ICD-10 F32.1); die quantitative Bezifferung dieser Schwierigkeiten durch e i n en bestimmten, generell-abstrakt festgelegten prozentualen Einschränkungsgrad kann jedoch nur als erster Anhaltspunkt dienen und macht eine individuelle, a uf den Einzelf all zugeschnittene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht entbehrlich. Das Gleiche gilt für

die Berücksichtigung der invaliditätsfremden Faktoren in Form eines abstrakt geschätzten prozentualen Abzugs . Auch dieses Vorgehen genügt den A nforderungen an eine konkrete,

fallbezogene Beurteilung nicht. Zudem ist zu präzisieren, dass die invalidenversicherungsrechtlich relevanten Auswirkungen einer psychischen Störung nicht schon dadurch gemindert werden, dass psychosoziale Faktoren zu r Entstehung der Störung beigetragen haben. Die Ausführungen der H.___, auf die sich die Beschwerdeführerin berief (Urk. 3), machen dies anschaulich. Die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz fehlt vielmehr im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis) erst dann, wenn ein Störungsbild sich in psychosozialen Faktoren erschöpft, sodass keine eigenständige medizinische Diagnose gestellt werden kann, oder wenn Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit nicht von der diagnostizierte n Gesundheitsstörung, sondern von sozialen Umständen herrühren.

Im Ergebnis kann allerdings der Bemessung der psychisch bedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch Dr.

A.___ dennoch gefolgt werden. Dies ergibt sich aus dem Nachfolgenden. 4.4.4

Dr. D.___ schilderte in den Beric hten zuhanden der Krankenkasse d en Behandlungsverlauf, konstatierte insgesamt ein langsames, durch äussere, familiäre Umstände teilweise erschwertes Vorankommen in der Bearbeitung der strukturellen Störung und wies darauf hin, dass es durch die Therapie gelungen sei, die Beschwerdeführerin in ihrem sozialen Rahmen zu halten, ihre Arbe i tsfähigkeit als alleinerziehende Mutter zu erhalten und kürzere oder längere Hospitalisationen zu vermeiden (Urk. 10/34/13-14, Urk. 10/34/19-20, Urk. 10/ 34/10-11 und Urk. 10/34/17-18).

In den Berichten der Jahre 2013 und 2014 wurde dann der negative Einfluss der Fussproblematik auf den psychischen Zustand thematisiert, gleichzeitig hielt Dr. D.___ im Mai 2014 aber auch fest, es sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Fortschritte im Ablösungsprozess, in der Erweiterung ihrer Selbständigkeit

und in der Stärkung des Selbstbewusstseins und Selbstvertrauens gelungen, das Teilzeitpensum im Call-Center aufzunehmen und aufrechtzuerhalten (Urk. 10/34/18). Diese Stelle umfasste gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin beim Standortgespräch vom Juni 2015 ein Pensum von 30-50 % (Urk. 10/26/2), das Pensum dehnte sich jedoch nach dem bereits Dargelegten kurzzeitig

bis auf 80 % aus .

Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin die Stelle im Call-Center noch inne, als sie im September 2014 als zusätzliche Stelle die Tätigkeit als Postzustellerin zu einem Pensum von zunächst 20 % aufnahm, und sie verlor die Stelle im Call-Center im Frühjahr 2015 nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern infolge Konkurses der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 10/26/2-3). Auch wussten die Arbeitgeber der Beschwerdeführerin offenbar nichts von ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung, sodass die Beschwerdegegnerin davon absah, dort Informationen einzuholen (vgl. Urk. 10/26/1+2). D ie Beschwerdeführerin selber sodann erfuhr gemäss ihren Angaben gegenüber Dr.

A.___ vornehmlich die vom Fuss ausgehenden Schmerzen als limitieren d und traute sich deshalb, wie schon dargelegt, eine körperlich weniger belastende Stelle wie diejenige im Call-Center zu 100 % zu (Urk. 10/47/13+61). Es leuchtet daher zwar durchaus ein, dass sich die körperlichen Schmerzen negativ auf die Grundstimmung, den Antrieb und die Lebensfreude der Beschwerdeführerin auswirkten und das psychische Leiden verstärkten (Urk. 10/39/3, Urk.

E. 13 S. 2), lässt sich indessen aufgrund der tats ächlichen Berufserprobung ab Herbst 2013 nicht begründen. Zudem sind die psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin auch darin erkennbar, dass sie schon in der Zeit davor den Alltag mit sechs Kindern trotz depressiver Episoden unterschiedlichen Schweregrades in beachtlicher Weise gemeistert hatte, wenn auch mi t psychiatrischer Unterstützung, und dass es ihr im Jahr 2009 gelungen war, einen sechsmonatigen Kurs für eine Tätigkeit als Kosmetikerin zu durchlaufen und erfolgreich abzuschliessen

(vgl. Urk. 10/47/55). Im Ergebnis

ist daher

die von Dr.

A.___ attestierte psy chisch bedingte berufliche Einschränkung im Umfang von

etwa 20 30 % plausibel. 5. 5.1

Zusammengefasst war die Beschwerdeführerin ab der Anmeldung vom Mai 2015 für Tätigkeiten, die eine kontinuierliche Belastung des rechten Fusses erforderten, schon aus körperlichen Gründen zu mindestens 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, und für körperlich angepasste, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten bestand immer noch eine psychisch bedingte Minderung in der Leistungsfähigkeit um 20-30 % .

Es bleibt zu prüfen, welcher Invaliditätsgrad aus diesen Einschränkungen abzuleiten ist. 5.2

Wie dem Auszug aus dem in di viduellen Konto vom 9. Juni 2015 zu entnehmen ist (Urk. 10/24), war die Beschwerdeführerin zu Anfang der 1980er-Jahre bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1983 noch teilzeitlich erwerbstätig, danach sind bis und mit dem Jahr 2012 keine eigenen Erwerbseinkünfte mehr registriert, abgesehen von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 780.-- im Jahr 2002.

Dennoch leuchtet die Annahme der Beschwerdegegnerin ein, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit nunmehr z u 100 % erwerbstätig (Urk. 10/26 /2). So erlaubten die Lebensumstände im Zeitp unkt der Anmeldung vom Mai 2015

zweifellos eine volle Erwerbstätigkeit, da die beiden jüngsten, 1995 und 1997 geborenen Kinder, die noch zu Hause lebten (vgl. Urk. 10/26/3), die Volljährigkeit erreicht hatten oder demnächs t erreichten; zudem erforderten die finanziellen Umstände, dass die Beschwerdeführerin ein namhaftes Einkommen erzielte, da sie nach ihren Angaben gegenüber Dr.

A.___ von ihren Kindern finanziell unterstützt werden musste (vgl. Urk. 10/47/55). Des Weiteren bestehen zwar Anhaltspunkte für invaliditätsfremde Gründe, welche die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit an einer beruflichen Tätigkeit gehindert hatten; beispielsweise erklärte sie, nach dem Kursabschluss im Jahr 2009 wegen Problemen ihrer Tochter keine Arbeit als Kosmetikerin aufgenommen z u haben (Urk. 10/ 47/55). Aus den Berichten von Dr. D.___

wird aber deutlich, dass auch gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich waren, dass die Beschwerdeführerin nicht schon früher als im Jahr 2013 zumindest teilzeitlich wieder in eine b erufliche Tätigkeit eingestiegen war;

die Psychiaterin wertete die Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit,

wie schon diskutiert,

als therapeutischen Fortschritt im Rahmen des Prozesses der Stärkung des Selbstbewusstseins und der Erlangung von Selbständigkeit (vgl. Urk. 10/34/18).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der massgebenden Zeit ab der Anmeldung vom Mai 2015 als mutmasslich voll erwerbstätig eingestuft hat. Unter diesen Umständen spielt für den Rentenanspruch keine Rolle, ob und wieweit die Beschwerdeführerin auch in der Verrichtung der Hausarbeit gesundheitlich eing e schränkt ist. Es muss daher nicht geprüft werden, ob Dr.

A.___

eine solche Einschränkung zu Recht verneint hat (vgl. Urk. 10/47/73) . 5.3

Bei der Festlegung des Invaliditätsgrades sind das Validen- und das Invalideneinkommen des Jahres 2015 miteinander zu vergleichen, da ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach der Anmeldung vom Mai 2015 entstehen kann .

Was das Valideneinkommen betrifft, so war die Beschwerdeführerin nach dem bereits Ausgeführten zunächst schon aus familiären Gründen nicht berufstätig und hätte auch bei guter Gesundheit erst in den letzten Jahren eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Gemäss ihren Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin hatte sie in Deutschland eine Lehre als Kosmetikerin/ Coiffeuse abgebrochen und hatte danach eine Lehre als Medizinische Praxisassistentin gemacht, deren Abschluss jedoch in der Schweiz nicht anerkannt ist (Urk. 20/26/3) . Der Beschwerdeführerin standen daher unabhängig vom Gesundheitszustand in erster Linie Stellen offen, für die es keiner Ausbildung bedarf, also Tätigkeit en aus dem Stellenspektrum des Kompe tenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der massgebenden Tabelle TA1 (Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompet enzniveau und Geschlecht im Privaten Sektor; vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und E. 2.5.7) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; Ausgabe 2014).

Die körperlich angepassten Tätigkeiten, die für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Frage kommen und bestimmend für das Invalideneinkommen sind, entstammen demselben Stellenspektrum. Die Einkommenseinbusse

ents pricht daher der psychisch bedingten Leistungseinbusse von 20-30 % . Eine darüber hinausgehende Reduktion des Invalideneinkommens aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden im rechten Fuss nicht mehr alle Tätigkeiten im massgebenden Stellenspektrum zuzumuten sind, ist hingegen nicht vorzunehmen . Denn wie das Bundesgericht schon festgestellt hat, ist im untersten Kompetenzniveau bereits eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten enthalten, sodass das Erfordernis, von einer körperlich schwereren auf eine körperlich leichtere Tätigkeit umzustellen, keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/ bb) rechtfertigt. 5.4

Resultiert damit ein Invaliditätsgrad, der unter der Mindestgrenze von 40 % liegt, so hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mangels anspruchserheblicher Erwerbseinbusse ab dem frühestmöglichen Anspruchsbeginn zu Recht vernei nt. Offen bleiben kann unte r diesen Umständen, wa nn das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG zu laufen begonnen hatte und wann es abgelaufen war.

Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber Dr.

A.___ den Wunsch bekundet hat, Hilfe bei der Stellensuche zu erhalten (Urk. 10/47/13 +61), so kann sie sich bei der Beschwerdegegnerin zur Abklärung der in Frage kommenden beruflichen Massnahmen melden. Der Vermerk in der angefochtenen Verfügung, der Anspruch auf berufliche Massnahmen erübrige sich (Urk. 2 S. 2), kann nicht als Verneinung dieses Anspruchs verstanden werden, sondern kann im vorliegenden Zusammenhang lediglich bedeuten, dass auch ohne Durchführung beruflicher Massnahmen kein Rentenanspruch besteht . Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin schon beim Standortgespräch vom 1 9. Juni 2015 Unterstützung bei der Wiedereingliederung angeboten (vgl. Urk. 10/26/4-5). 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700. anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00397

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

18. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 1 7, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1956, zog im Jahr 1983 nach einer frühen ersten Ehe und Mutterschaft in ihrer Heimat in die Schweiz, verheiratete sich erneut und wurde Mutter von vier Kindern, gebore n 1983, 1985, 1987 und 198 8. Im Jahr 1995 wurde die Ehe geschi eden, und X.___ hatte mit ihrem neuen Partner zwei weitere Kinder, geboren 1995 und 1997 (vgl. den Familienschein in Urk. 10/21, die Angaben in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, Urk. 10/20 /1-3, und die An amnese im Gutachten von Dr.

A.___ vom 1 4. September 2016, Urk. 10/47/8-10 und Urk. 10/47/50-54). 1.2

Im November 2011 erlitt X.___

ein Hyperextensionstrauma des rechten oberen Sprunggelenks, und Ende Februar 2012 unterzog sie sich einer Operation des Hallu x valgus am rechten Fuss. Nachdem X.___ bereits nach dem Vorfall vom November 2011 einen protrahierten Verlauf festgestellt hatte, persistierten nach der Hallux -Operation zusätzliche starke Schmerzen, weshalb sie zunächst die Klinik B.___ (Berichte vom 3 0. Mai und vom 2 8. Juni 2012, Urk. 10/34/21-22) und im Dezember 2012 die Rheumasprechstunde der Univer sitätsklinik C.___ aufsuchte (Zuweisungsschreiben der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___, Urk. 10/ 1 9/6). Dort wurden bis im Frühjahr 2013 nebst medikamentöser und physiotherapeutischer Behandlung verschiedene Verlaufskontrollen durchgeführt (Dokumentation en der Klinik in Urk. 10/19/7 12), und im Mai 2013 wurde das Osteosynthese-Material im rechten Fuss entfernt (Bericht vom 10./1 1. Mai 2013, Urk. 10/19/13-14).

Bei einer Kontrolle in der Universitätsklinik C.___

vom August 2013 berichtete X.___ zunächst von einem guten Verlauf (Dokumentation in Urk. 10/19/15) . Nachdem sie im September 2013 jedoch eine Tätigkeit in einem Call-Center aufgenommen hatte (vgl. Urk. 10/20 /5), klagte sie bei den nachfolgenden Kontrollen von Ende Sept ember 2013 sowie vo n Januar, A pril und Juli 2014 über eine erneute Zunahme der Beschwerden am rechten Fuss (Dokumentation in Urk. 10/19/16-19 und Urk. 10/19/1-2), und im Oktober 2014 suchte sie das Schmerzambulatorium des Universitätsspit als E.___ auf (Bericht vom 24. Oktober 2013, Urk. 10/19/20-22). 1.3

Aufgrund einer Anmeldung zur Hilfsmittelverso rgung vom 2 6. August 2013 (Urk. 10/7) hatte die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich (SVA), IV Stelle, X.___ am 3. Januar 2014 ort hopädische Serienschuhe zugesprochen (Urk. 10/15).

Am 2 0. Mai 2015 meldete sich X.___

erneut bei der Invalidenversicherung an, diesmal zur b eruflichen Integration beziehungsweise zum Rente nbezug (Urk. 10/20). Sie hatte in der Zwischenzeit am 1 8. September 2014 eine zusätzliche Teilzeitstelle in der Postzustellung angetreten (vgl. Urk. 10/20/5); das Arbeitsverhältnis im Call-Center stand wegen Konkurses des Arbeitgebers vor der Auflösung (vgl. Urk. 10/26/2). Die IV-Stelle führte mit der Versi cherten am 19. Juni 2015 ein Standortgespräch (Urk. 10/26), liess sich von der Universitätsklinik C.___

die Bericht e über die V erlaufskontrolle n vom 2 4. September 2014 und vom 1 5. September 2015 zustellen (Urk. 10/27 und Urk. 10/29), ho lte die Bericht e des

Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals E.___ vom 2 2. Juli und vom 2 3. September 2015 ein (Urk. 10/28 und Urk. 10/35), zog die medizinischen Unterlagen der Krankenkasse bei, darunter insbesondere die Berichte von Dr. D.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 5. Juni 2010 (Urk. 10/34/12-14), vom 1 2. Dezember 2011 (Urk. 10/34/19-20), vom

9. Februar 2013 (Urk. 10/34/10

11) und vom 3. Mai 2014 (Urk. 10/34/17 18), und liess durch Dr. D.___ anschliessend den Bericht vom 1 5. Januar 2016 verfassen (Urk. 10/39).

Am 1 4. September 2016 erstellte Dr.

A.___, Spezialarzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein bidisziplinäres, neurologisches und psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/47). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD; Dr .

F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr.

G.___, Spezialarzt für Psychiat rie und Psychotherapie) vom 23. September/ 6. Oktober 2016 ein (Urk. 10/50/6-7) und eröffnete der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vo m 2 6. Oktober 2016, dass sie ihr en Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu verneinen gedenke (Urk. 10/51). Die Versicherte, ve rtreten durch ihre Tochter Y.___, liess mit Eingabe vom 2 6. November 2016 Einwendungen erheben (Urk. 10/57) und beantragen, ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein rheumatologisch-orthopädisches Gutachten, subeventualiter ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 10/57/1). Des Weiteren hatte Dr.

D.___

am 2 5. November 2016 gegenüber der IV-Stelle eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr.

A.___ abgegeben (Urk. 10/56). Die IV-Stelle holte den Verlaufsbericht der Universitätsklinik C.___ vom 7. Dezember 2016 ein, wo die Versicherte Anfang Dezember 2016 wieder vorgesprochen hatte (Urk. 10/58). Nachdem die Versicherte am 3. Februar 2017 zu den neuen Abklärungsergebnissen Stellung genommen hatte (Urk. 10/61), entschied die IV Stelle mit Verfüg ung vom 1. März 2017 im Sinne i hres Vorbescheids und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk .

10/63). 2.

X.___, nunmehr vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, liess gegen die Verfügung vom 1. März 2017 mit Eingabe vom 3. April 2017 Beschwerde erheben (Urk.

1) mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Si e berief sich unter anderem auf

allgemeine A u sführungen

der Integrierte n Psychiatrie H.___

zur Psychodynamik

(Urk. 3); zusätzlich liess sie mit Eingabe vom 1 2. Juni 2017 (Urk. 7) zwe i

von ihrem Rechtsvertreter eingeholte Berichte von Dr. I.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 1 2. April und vom 7. Juni 2017 über Konsultationen von April bis Juni 2017 sowie einen ebenfalls vom Rechtsvertreter eingeholten Bericht des Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals E.___ vom 2 6. Mai 2017 einreichen (Urk. 8/1-3) . Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

Mit Eingabe vom 2 6. Juni 2017 (Urk.

12) liess X.___ dem Gericht einen Bericht von Dr.

D.___ vom 8. Juni 2017 zukommen, in dem die Psychiaterin Fragen ihres Rechtsvertreters beantwortet hatte (Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 1 8. Juli 2017 auf eine Stellungnahme zu den nachgereichten Unterl agen der Versicherten (Urk. 15), was der Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Juli 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundes ge richt die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n Beschwer debilder ohne nach weisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisieren den Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nach weis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nach weis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbrin gen sei, wobei bei Beweis losigkeit ver mutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invali disierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1). Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufge stellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E.

4.1) . Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Krite rien für die Diagnose der

an haltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassi fikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) ent wickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n

Be schwerdebilder im dargelegten Sinne ausge dehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien norma tiven Charakter zugeschrieben und dazu festgehal ten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anfor derungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 1.2.2

Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdeb ildern ohne nachweisbare organi sche Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbar keitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Auf stellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei densdruck .

Das Bundesgericht schreibt dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fach personen sei, innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinl ichkeit nachgewiesen sein - nun mehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 1.2.3

Schliesslich hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren in zwei Grundsatzurteilen auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren, wie es für die somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbare Leiden entwickelt worden ist, als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, 1 43 V 409 E. 4.4 und E. 4.5).

Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depressiven Störungen geändert und nicht länger daran fes t gehalten, dass rezidivierende oder episodische Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1). 1.3

Von vornherein nicht als relevant im Sinne des Invalidenversicherungsrechts gelten geklagte Beschwerden insoweit, als sie aggraviert werden, also als stärker beeinträchtigend dargestellt werden, als sie tatsächlich sind beziehungsweise empfunden werden. Hinweise für eine Aggravation erblickt das Bundesgericht etwa darin, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeig ten Verhalten oder der Anamnese besteht, dass intensive Schmerzen angegeben werden, die jedoch nur vage charakterisiert werden, dass Klagen in einer Weise demonstrativ vorgetragen werden, die unglaubwürdig wirkt, dass keine medizinische n Behandlung en in Anspruch genommen werden und dass schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfe ld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 3.7.1, 131 V 49).

Des Weiteren gilt rechtsprechungsgemäss der Grundsatz, dass ein invalidenver sicherungsrechtlich relevantes Beschwerdebild n icht einzig in Beeinträchtigun gen bestehen darf, die von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren her rühren, sondern davon psychiatrisch zu untersche idende Befunde umfassen muss, zum Beispiel eine von depres siven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depres sion im fachmedizinischen Sinne. Je stärker psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss nach der Rechtsprechung eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krank heitswert vorhanden sein. Dort, wo nur Befunde erhoben werden, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und somit gleichsam in ihnen aufgehen, verneint das Bundesgericht einen invalidisierenden psychische n Gesundheits schaden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis) . 2. 2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2.2 2.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2.2.2

Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstä tig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Ei nkommensvergleich, Betäti gungs vergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen un ver änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be stünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzu nehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 2.3

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entstehen. 3.

I nvalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit . a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit . b). Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG), darunter die Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG und der Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die strittige Verneinung des Rentenanspruchs aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 %

auf das

bidisziplinäre, neurologische und psychiatrische Gutachten von Dr.

A.___ vom 1 4. September 2016 (Urk. 10/47). Dieser leitete eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit allein aus dem psychischen Gesundheitszustand ab und bemass sie auf 20-30 % (vgl. die Zusammenfassung in Urk. 10/47/3). 4.2 4.2.1

Bei der neurologische n Teilbegutachtung stand die Problematik am rechten Fuss im Vordergrund. Dr.

A.___ liess sich zunächst das aktuelle Beschwerdebild schildern (Urk. 10/47/12) und nahm hierauf die klinische Untersuchung vor. Bei dieser gab die Beschwerdef ü hrerin eine Hyperpathie (Überempfindlichkeit) im gesamten rechten Fuss an, die von der Fus s sohle über den Fussr ücken bis zu den Knöcheln reich e (Urk. 10/47/15). Temperaturmessungen ergaben im Bereich der Oberschenkel eine um 0,5 Grad Celsius höhere Temperatur rechts, im Bereich der Unterschenkel eine um 0,6 Grad Celsius höhere Temperatur rechts, im Bereich der Fussrücken eine um 0,5 Grad niedrigere Temperatur rechts und im Bereich der Fus s sohlen eine identische Temperatur (Urk. 10/47/15-16).

Eine Schwellung, eine Hautverfärbung, ein Glänzen der Haut oder Auffälligkeiten in der Hautbehaarung konnte Dr.

A.___ nicht feststellen (Urk. 10/47/16). Des Weiteren beschrieb Dr.

A.___ das Gangbild als flüssig, berichtete hingegen, dass die Beschwerdeführerin bei den koordinativen Bewegungsprüfungen Angst gezeigt habe und aus Angst auch den Einbeinstand und das Einb einhüpfen verweigert habe (Urk. 10/47/16).

Dr.

A.___

prüfte sodann die erhobenen Befunde anhand der einschlägigen Budapest-Kriterien (vgl. deren Darstellung in Urk. 10/47/21) auf das Vorliegen eines CRPS hin (chronisch regionales Schmerzsyndrom), wie es die Universitätsklinik C.___

schon anlässlich der Erstkonsultation vom Dezember 2012 als Verdachtsdiagnose aufgeführt hatte (Urk. 10/19/7-8). Dabei gelangte er zur Beur teilung, neben dem übergeordneten Symptom eines anhaltenden Schmerzes, der durch das Anfangstrauma nicht mehr erklärt werde (Budapest-Kriterien Ziffer 1),

seien wohl die anamnestischen Kriterien erfüllt (Budapest-Kriterien Ziffer 2), nicht hingegen die Kriterien für ein aktuell vorhandenes CRPS (Budapest-Kriterien Ziffer 3; Urk. 10/47/22). 4.2.2

Diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Inbesondere stimmt mit den klinischen Feststellungen überein, dass Dr.

A.___ nur Sympt ome aus einer einzigen der vier K ategorien von Ziffer 3 der Budapest-Kriterien als beobachtbar bezeichnete, nämlich die Symptome einer Hyperalgesie auf spitze Reize, einer Allodynie

(gesteigerte Schmerzempfindlichkeit) und eines Schmerzes bei Druck auf Gelenke/Knochen/Muskeln der Kategorie a (Urk. 10/47/22). Soweit die Beschwerde führerin geltend machen liess, es sei zusätzlich das Symptom der Asymmetrie der Hauttemperatur der Kategorie b gegeben (Urk. 1 S. 6), so legte Dr.

A.___ dar, dass eine Temperaturdiffer enz von bis zu 0,5 Grad Celsius - wie vorstehend wiedergegeben, erwies sich im Vergleich der beiden Fussrücken der rechte Fuss als 0,5 Grad Celsius kälter als der linke (vgl. Urk. 10/47/16) - noch nicht als pat hologisch einzustufen sei (Urk. 10/47/ 15). Zudem hatte sich entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) auch die Universitätsklinik C.___

mit der Temperatur der Füsse befasst, und sie hatte nur anlässlich der Erstuntersuchung vom Dezember 2012 eine Temperaturdifferenz von 0,5 Grad Celsius beschrieben

- hier hatte sich der rechte Fuss als wärmer erwiesen (Urk. 10/19/8) -, wogegen bei sämtliche n weiteren Kontrollen von Anfang 2013 bis Herbst 2015 symmetrische Temperaturen festgestellt wurden (vgl. Urk. 10/19/2+10+11+12+15+16+17, Urk. 10/27/2 und Urk. 10/29/2).

Dementsprechend stellte die Universitätsklinik C.___ wohl am Anfang die Verdachtsdiagnose eines CRPS und beschrieb neben der Temperaturdifferenz die weiteren dazu passenden Symptome einer Schwellung und einer lividen Verfärbung. Die Schwellung hatte jedoch von Anfang an ein lediglich diskretes Ausmass und

war bereits ab Januar 2013 regredient, und die livide Verfärbung wurde ebenfalls als leichtgradig charakterisiert (Urk. 10/19/7-12). Von Mai 2013 an war dann höchstens noch eine leichte Schwellung und keine Verfärbung mehr feststellbar (Urk. 10/19/1 4 -17, Urk. 10/27/2 und Urk. 10/29/2), und im September 2013 sowie im Januar und im September 2014 hielt die Universitätsklinik C.___ fest, es bestünden keine Anhaltspunkte (mehr) für ein florides CRPS (Urk. 10/19/16+17 und Urk. 10/19/27/3).

Die Beurteilung von Dr.

A.___, anamnestisch könne ein CRPS bestanden haben, im Zeitpunkt der Begutachtung lasse sich diese Diagnose hingegen n icht mehr stellen (Urk. 10/47/23), steht somit im Einklang mit der Beurteilung der Universitätsklinik C.___ beziehungsweise von deren Chefarzt der Rheu matologie, Dr. med. F. Brunner. 4.2.3

Wenn daher Dr.

A.___

ausführte, aus rein neurologischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeits unfähigkeit vorgelegen, d ie 20 % oder mehr betragen hätte

(vgl. Urk. 10/47/23 -25), so ist dieser Beurteilung zumindest für die Zeit ab (spätestens) September 2013 in dem Sinne zu folgen, dass ab diesem Zeitpunkt ein CRPS als neurologische Diagnose nicht mehr nachgewiesen ist und damit auch keine Arbeits un fähigkeit aus dieser Diagnose mehr abgeleitet werden kann.

Daran ändern auch die Ausführungen von Dr. I.___ in den Berichten vom 12. April und vom 7. Juni 2017 nichts. Dr. I.___ beobachtete zwar aktuell eine reduzierte Beweglichkeit und Schwäche im rechten Fuss, erachtete die reduzierte Beweglichkeit jedoch vornehmlich als schmerzbe dingt (Urk. 8/1 und Urk. 8/2 S. 1 und S. 2). Das Symptom der reduzierten Beweglichkeit aus der Kategorie d von Ziffer 3 der Budapest-Kriterien geht somit weitgehend auf im übergeordneten S ymptom des anhaltenden Schmerzes, der durch das Anfangstrauma nicht mehr erklärt wird (Ziffer 1 der Budapest-Kriterien). Dadurch ist erklärbar, dass Dr.

A.___ dieses Symptom nicht als zusätzlich gegeben markierte. 4. 3 4.3.1

Ist nach dem Gesagten ab September 2013 die Diagnose eines CRPS nicht mehr gesichert, so stellt sich die weitere Frage, ob und wieweit die Schmerzs ymptomatik im rechten Fuss durch eine Problematik ausserhalb des neurologischen Fachgebietes verursacht wird. 4.3.2

Die Beschwerdeführerin liess in der Einsprache zu Recht darauf hinweisen (Urk. 10/57/ 3- 5), dass Dr.

A.___

sich gemäss seinen eigenen Ausführungen auf die neurologischen Aspekte beschränkt hatte und insbesondere eine Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht nicht ausge schlossen hatte (vgl. Urk. 10/47/23). Das neurologische Teilgutachten von Dr.

A.___ kann somit nicht als Gesamtbeurteilung in somatischer Hinsicht verstanden werden.

Zum rheumatologi sch-orthopädischen Aspekt geben

indessen die Vorakten, namentlich die Dokumentationen der Universitätsklinik C.___ über einen mehrjährigen Beobachtungszeitraum hinweg, zuverlässig Aufschluss, sodass entgegen den Darlegungen in der Einsprache (Urk. 10/57/5) von einer zusätzliche n Begutachtung in diesen Fachgebieten keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.

So konnte d ie Universitätsklinik C.___ zwar ab September 2013 keine Anhaltspunkte für ein florides CRPS mehr erkennen, zweifelte jedoch nicht grundsätzlich am Vorhandensein der geklagten Schmerzen, die sie mit neuropathischen Schmerzen verglich (Urk. 10/27/3 und Urk. 10/29/ 2) . Das Vorhandensein dieser Schmerzen ist glaubhaft. Denn Dr.

A.___ hob das offene und authentische Auftreten der Beschwerdeführerin hervor und beobachtete keinerlei Aggravation oder gar Simulation und nicht einmal Verdeutlichungstendenzen, und er konnte auch keine Hinweise auf eine signifikante S elbstlimitierung erkennen (Urk. 10/47/ 8+ 19) . Unter diesen Umständen lässt aber die alleinige Tatsache, dass der Medikamentenspiegel im Blutserum sehr tief war (vgl. Urk. 10/47/17+19), entgegen dem Hinweis von Dr.

A.___ (Urk. 10/47/19) keine Zweifel an der geklagten Schmerzintensität und am Leidensdruck aufkommen . Dies gilt umso mehr, als im Bericht des Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals E.___ vom 2 6. Mai 2017 (Urk. 8/3) plausibel dargetan ist, dass die Beschwerdeführerin vor Untersuchungen schon aufgefordert worden war, im Hinblick auf eine bessere Beurteilbarkeit der Schmerzqualität vorgängig keine Schmerzmittel einzunehmen, und deshalb einleuchtet, dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend machen liess (Urk. 1 S. 6, Urk. 7, Urk. 12), vor der Begutachtung ebenso gehandelt hatte. Zudem hat die Beschwerdeführerin die Grenzen der Belastbarkeit des rechten Fusses selber dadurch ausgelotet, dass sie im September 2014 eine mit regelmässigem Gehen verbundene Tätigkeit in der Postzustellung aufgenommen hatte, die sie i m Zeitpunkt der Begutachtung von September 2016 immer noch verrichtete (vgl. Urk. 10/26/2 und Urk. 10/47/10 +11).

Eine gewisse schmerzbedingte Einschränkung durch die Symptoma tik am rechten Fuss leuchtet daher ein, ohne dass diese Symptomatik einer eindeutigen somatischen Diagnose zugeordnet werden muss oder im Detai l zu eruieren ist, wieweit eine psychiatrische Diagnose daran beteiligt ist. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass Dr.

A.___ im Rahmen der p sychiatrischen Teilbegutachtung

die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Code F45.4) nicht stellte (mit der Begründung der guten Reduzierbarkeit der Schmerzen durch An algetika und des fehlenden Einflusses von psychosozialen oder emotionalen Faktoren auf die Schmerzintensität), sondern vielmehr von psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten im Sinne von ICD-10 Code F54 ausging (Urk. 10/47/71+73) .

D ieser Code wird indessen verwendet, um psychische und Verhaltense inflüsse zu erfassen, die wahrscheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krankheiten spielen; Dr.

A.___ anerkannte also einen körperliche n Kern

der Schmerzproblematik . 4.3.3

Eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wie die Universitätsklinik C.___ sie der Beschwerdeführerin im Bericht vom 1 5. September 2015 attestierte

(Urk. 10/29), ist demnach in Bezug auf die Tätigkeit als Postzustellerin einleuchtend angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit zur Zeit jener Konsultation seit rund einem Jahr zu einem Pensum von maximal 50 % tatsächlich aus übte (Urk. 10/29/1), jedoch über starke Schmerzen klagte und später gegenüber Dr.

A.___ ausführte, sie schaffe selbst ein Pensum von 30 % nur mit Mühe (Urk. 10/47/13 +61).

Soweit die Universitätsklinik C.___ die 50%ige Arbeitsunfähigkeit demgegenüber anfänglich auch auf die sitzend zu verrichtende Tätigkeit im Call-Center bezogen hatte, so am 1 5. August 2013 (Urk. 10/19/15) und am 7. Januar 2014 (Urk. 10/19/17), so ist dies für die dama lige Zeit nicht zu beanstanden, in späterer Zeit ist jedoch für solche Tätigkeiten keine körperlich bedingte Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass mehr anzunehmen. Denn es gab in der Folge offenbar auch Zeiten, in denen das Pensum im Call-Center auf 80 % stieg, wie dem Bericht der Universitätsklinik C.___

vom 2 3. April 2014 zu entnehmen ist (Urk. 10/19/18). Und wenngleich in diesem Bericht die Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten ist, dieses Pensum sei schmerzbedingt mehr schlecht als recht realisierbar, so führte die Beschwerdeführerin später gegenüber Dr.

A.___

doch aus, sie würde sich eine Tätigkeit in einem Call-Center, anders als die Tätigkeit als Postzuste llerin, zu 100 % zutrauen (Urk. 10/47/13 +61).

In Übereinstimmung damit bezeichnete die Universitätsklinik C.___

im Dezember 2016 eine solche Tätigkeit aus rheum atologischer Sicht als ideal und führte keine zeitliche Einschränkung mehr an (Urk. 10/58/ 5). 4.3.4

Damit ist überwiegend wahrscheinlich im Sinne des massgebenden Beweisgrades, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit ab der Anmeldung bei der Invalidenversicherung aufgrund des Schmerzbildes im rechten Fuss für eine mit viel Gehen verbundene Tätigkeit wie diejenige als Postzustellerin zu höchstens 50 % arbeitsfähig war, für eine rein sitzende Tätigkeit wie diejenige in einem Call- Center hingegen zu 100 % .

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zusätzlich geltend machen liess, sie leide auch an Schulterbeschwerden, die sie einschränkten (Urk. 1 S. 7), so sind diese Beschwerden in den Akten der behandelnden Ärzte nicht dokumentiert, und gegenüber Dr.

A.___ erwähnte die Beschwerdeführerin zwar Schmerzen in der linken Schulter (Urk. 10/47/12), die Beweglichkeitsprüfung ergab jedoch keine Einschränkungen (Urk. 10/47/15). Von Seiten einer Schulterproblematik ist somit keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. 4.4 4.4.1

Hingegen sind

neben den bereits genannten psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren nach ICD-10 Code F54, welche die Schmerzproblematik beeinflussen, zusätzliche psychiatrische Diagnosen dokumentiert . 4.4.2

Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ nannte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 5. Januar 2016 (Urk. 10/39/1) zum einen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig bis mittelgradige Epi sode mit psychisch-physischer Erschöpfung in anhaltenden Konfliktsituationen (ICD-10 Code F33.1 und Code Z63.0), und zum andern eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und histrionischen Anteilen (ICD-10 Code F61.0). Dr.

A.___ konnte diese Diagnosen im psychiatrischen Teilgutachten bestätigen (Urk. 10/47/71); unter den Fachpersonen der Psychiatrie besteht somit ein Konsens darüber.

Es besteht auch kein Anlass, die psychiatrischen Diagnosen von A mtes wegen in Frage zu stellen.

So berichtete Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin eingehend und anschaulich, dass die Beschwe rdeführerin die Behandl ung bei ihr im Jahr 2002 wegen eines psychisch-physischen Erschöp fungszustandes aufgenommen habe, nachdem ihr em Pa rtner wegen Gewalt androhungen ein Hausverbot habe erteilt werden müssen (Urk. 10/39/2), dass nach der Überwindung der akuten Krise die dahinterliegenden Probleme der strukturellen Störung sichtbar geworden seien - Schwierigkeit, eine eigene Meinung zu finden und durchzusetzen, Angst, kritisiert und abgelehnt zu werden, vermindertes Selbstwertgefühl und verminderte Selbstachtung, aufopferndes Verhalten mit Unterordnung eigener Bedürfnisse unter diejenigen anderer Personen, zu denen eine Abhängigkeit besteh e, und Mühe, zu eigenen aggressiven Impulsen zu stehen - und dass zudem eine deutliche depressive Grundstimmung bestehe, die wenn immer möglich überspielt werde, und eine deutliche Erschöpfung und innere Anspannung wahrnehmbar sei (Urk. 10/39/3). Dr.

A.___

konnte für den Krankheitsverlauf auf die ausführliche Dokumentation von Dr. D.___ zurückgreifen und nahm im

Untersuchungsgespräch die von Dr. D.___ beschriebene Symptomatik, etwa die gedrückte Stimmung und d as reduzierte Selbstwerterleben ebenfalls wahr (vgl. Urk. 10/47/64-65). Es leuchtet deshalb ein, dass er zu den gleichen Diagnosen wie Dr. D.___ gelangte. 4.4.3

Was die Auswirkungen der diagnostizierten psychischen Störu ngen betrifft, so führte Dr.

A.___ aus, die kombinierte Persönlichkeitsstörung bewirke eine Verminderung der Resilienz und der Durchsetzungsfähigkeit und die rezidivierende depressive Störung mit wechselndem Schweregrad von leicht bis mittelgradig führe zu einer verminderten Belastbarkeit und Du rchhaltefähigkeit . Sodann erwog er, eine mittelgradige Depression habe gemäss den SIM (Swiss Insurance Medicine)-Leitlinien eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge, hiervon seien jedoch die invaliditätsfremden Anteile abzuziehen, die das psychopathologische Bild mitverursachten. Würden die invaliditätsfremden Faktore n etwa zur Hälfte angerechnet, so sei von einer 20-30%ige n Minderung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht auszugehen, was sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für adaptierte Tätigkeiten gelte (Urk. 10/47/ 3+ 72+73).

Diese Herleitung ist, für sich allein betrachtet, zu s chematisch und vermag der dargelegten Rechtsprechung zur Ermittlung der Leistungseinschränkungen anhand von Indikatoren, die dem konkreten Sachverhalt entnommen werden müssen, nicht zu genügen . Darin ist der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) zuzustimmen. Ei ne mittelgradige depressive Epis ode hat nach der qualitativen Umschreibung in der ICD-10-Klassifikation zur Folge, dass ein Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann (ICD-10 F32.1); die quantitative Bezifferung dieser Schwierigkeiten durch e i n en bestimmten, generell-abstrakt festgelegten prozentualen Einschränkungsgrad kann jedoch nur als erster Anhaltspunkt dienen und macht eine individuelle, a uf den Einzelf all zugeschnittene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht entbehrlich. Das Gleiche gilt für

die Berücksichtigung der invaliditätsfremden Faktoren in Form eines abstrakt geschätzten prozentualen Abzugs . Auch dieses Vorgehen genügt den A nforderungen an eine konkrete,

fallbezogene Beurteilung nicht. Zudem ist zu präzisieren, dass die invalidenversicherungsrechtlich relevanten Auswirkungen einer psychischen Störung nicht schon dadurch gemindert werden, dass psychosoziale Faktoren zu r Entstehung der Störung beigetragen haben. Die Ausführungen der H.___, auf die sich die Beschwerdeführerin berief (Urk. 3), machen dies anschaulich. Die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz fehlt vielmehr im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis) erst dann, wenn ein Störungsbild sich in psychosozialen Faktoren erschöpft, sodass keine eigenständige medizinische Diagnose gestellt werden kann, oder wenn Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit nicht von der diagnostizierte n Gesundheitsstörung, sondern von sozialen Umständen herrühren.

Im Ergebnis kann allerdings der Bemessung der psychisch bedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch Dr.

A.___ dennoch gefolgt werden. Dies ergibt sich aus dem Nachfolgenden. 4.4.4

Dr. D.___ schilderte in den Beric hten zuhanden der Krankenkasse d en Behandlungsverlauf, konstatierte insgesamt ein langsames, durch äussere, familiäre Umstände teilweise erschwertes Vorankommen in der Bearbeitung der strukturellen Störung und wies darauf hin, dass es durch die Therapie gelungen sei, die Beschwerdeführerin in ihrem sozialen Rahmen zu halten, ihre Arbe i tsfähigkeit als alleinerziehende Mutter zu erhalten und kürzere oder längere Hospitalisationen zu vermeiden (Urk. 10/34/13-14, Urk. 10/34/19-20, Urk. 10/ 34/10-11 und Urk. 10/34/17-18).

In den Berichten der Jahre 2013 und 2014 wurde dann der negative Einfluss der Fussproblematik auf den psychischen Zustand thematisiert, gleichzeitig hielt Dr. D.___ im Mai 2014 aber auch fest, es sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Fortschritte im Ablösungsprozess, in der Erweiterung ihrer Selbständigkeit

und in der Stärkung des Selbstbewusstseins und Selbstvertrauens gelungen, das Teilzeitpensum im Call-Center aufzunehmen und aufrechtzuerhalten (Urk. 10/34/18). Diese Stelle umfasste gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin beim Standortgespräch vom Juni 2015 ein Pensum von 30-50 % (Urk. 10/26/2), das Pensum dehnte sich jedoch nach dem bereits Dargelegten kurzzeitig

bis auf 80 % aus .

Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin die Stelle im Call-Center noch inne, als sie im September 2014 als zusätzliche Stelle die Tätigkeit als Postzustellerin zu einem Pensum von zunächst 20 % aufnahm, und sie verlor die Stelle im Call-Center im Frühjahr 2015 nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern infolge Konkurses der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 10/26/2-3). Auch wussten die Arbeitgeber der Beschwerdeführerin offenbar nichts von ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung, sodass die Beschwerdegegnerin davon absah, dort Informationen einzuholen (vgl. Urk. 10/26/1+2). D ie Beschwerdeführerin selber sodann erfuhr gemäss ihren Angaben gegenüber Dr.

A.___ vornehmlich die vom Fuss ausgehenden Schmerzen als limitieren d und traute sich deshalb, wie schon dargelegt, eine körperlich weniger belastende Stelle wie diejenige im Call-Center zu 100 % zu (Urk. 10/47/13+61). Es leuchtet daher zwar durchaus ein, dass sich die körperlichen Schmerzen negativ auf die Grundstimmung, den Antrieb und die Lebensfreude der Beschwerdeführerin auswirkten und das psychische Leiden verstärkten (Urk. 10/39/3, Urk. 13 S. 2), Anhaltspunkte dafür, dass eigentliche kognitive Einschränkungen sie in der Verrichtung der Tätigkeit im Call-Center beeinträchtigt hätten, fehlen jedoch. Eine neuropsychologische Testung, wie sie Dr. D.___ im Bericht vom 8. Juni 2017 empfahl (Urk. 13 S. 3), drängt sich daher nicht auf.

Somit ist es zwar wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in der Verrichtung einer körperlich an gepassten Tätigkeit aufgrund der Verminderung

des Antriebs, der Belastbarkeit und der Durchhaltefähigkeit eingeschränkt ist. Eine Einschränkung im Umfang von mindestens 50 %, wie sie Dr. D.___ der Beschwerdeführerin in den Berichten vom 1 5. Januar 2016 und vom 8. Juni 2017 aufgrund der diagnostizierten psychischen Störungen attest ierte (Urk. 10/39/4, Urk. 13 S. 2), lässt sich indessen aufgrund der tats ächlichen Berufserprobung ab Herbst 2013 nicht begründen. Zudem sind die psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin auch darin erkennbar, dass sie schon in der Zeit davor den Alltag mit sechs Kindern trotz depressiver Episoden unterschiedlichen Schweregrades in beachtlicher Weise gemeistert hatte, wenn auch mi t psychiatrischer Unterstützung, und dass es ihr im Jahr 2009 gelungen war, einen sechsmonatigen Kurs für eine Tätigkeit als Kosmetikerin zu durchlaufen und erfolgreich abzuschliessen

(vgl. Urk. 10/47/55). Im Ergebnis

ist daher

die von Dr.

A.___ attestierte psy chisch bedingte berufliche Einschränkung im Umfang von

etwa 20 30 % plausibel. 5. 5.1

Zusammengefasst war die Beschwerdeführerin ab der Anmeldung vom Mai 2015 für Tätigkeiten, die eine kontinuierliche Belastung des rechten Fusses erforderten, schon aus körperlichen Gründen zu mindestens 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, und für körperlich angepasste, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten bestand immer noch eine psychisch bedingte Minderung in der Leistungsfähigkeit um 20-30 % .

Es bleibt zu prüfen, welcher Invaliditätsgrad aus diesen Einschränkungen abzuleiten ist. 5.2

Wie dem Auszug aus dem in di viduellen Konto vom 9. Juni 2015 zu entnehmen ist (Urk. 10/24), war die Beschwerdeführerin zu Anfang der 1980er-Jahre bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1983 noch teilzeitlich erwerbstätig, danach sind bis und mit dem Jahr 2012 keine eigenen Erwerbseinkünfte mehr registriert, abgesehen von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 780.-- im Jahr 2002.

Dennoch leuchtet die Annahme der Beschwerdegegnerin ein, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit nunmehr z u 100 % erwerbstätig (Urk. 10/26 /2). So erlaubten die Lebensumstände im Zeitp unkt der Anmeldung vom Mai 2015

zweifellos eine volle Erwerbstätigkeit, da die beiden jüngsten, 1995 und 1997 geborenen Kinder, die noch zu Hause lebten (vgl. Urk. 10/26/3), die Volljährigkeit erreicht hatten oder demnächs t erreichten; zudem erforderten die finanziellen Umstände, dass die Beschwerdeführerin ein namhaftes Einkommen erzielte, da sie nach ihren Angaben gegenüber Dr.

A.___ von ihren Kindern finanziell unterstützt werden musste (vgl. Urk. 10/47/55). Des Weiteren bestehen zwar Anhaltspunkte für invaliditätsfremde Gründe, welche die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit an einer beruflichen Tätigkeit gehindert hatten; beispielsweise erklärte sie, nach dem Kursabschluss im Jahr 2009 wegen Problemen ihrer Tochter keine Arbeit als Kosmetikerin aufgenommen z u haben (Urk. 10/ 47/55). Aus den Berichten von Dr. D.___

wird aber deutlich, dass auch gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich waren, dass die Beschwerdeführerin nicht schon früher als im Jahr 2013 zumindest teilzeitlich wieder in eine b erufliche Tätigkeit eingestiegen war;

die Psychiaterin wertete die Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit,

wie schon diskutiert,

als therapeutischen Fortschritt im Rahmen des Prozesses der Stärkung des Selbstbewusstseins und der Erlangung von Selbständigkeit (vgl. Urk. 10/34/18).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der massgebenden Zeit ab der Anmeldung vom Mai 2015 als mutmasslich voll erwerbstätig eingestuft hat. Unter diesen Umständen spielt für den Rentenanspruch keine Rolle, ob und wieweit die Beschwerdeführerin auch in der Verrichtung der Hausarbeit gesundheitlich eing e schränkt ist. Es muss daher nicht geprüft werden, ob Dr.

A.___

eine solche Einschränkung zu Recht verneint hat (vgl. Urk. 10/47/73) . 5.3

Bei der Festlegung des Invaliditätsgrades sind das Validen- und das Invalideneinkommen des Jahres 2015 miteinander zu vergleichen, da ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach der Anmeldung vom Mai 2015 entstehen kann .

Was das Valideneinkommen betrifft, so war die Beschwerdeführerin nach dem bereits Ausgeführten zunächst schon aus familiären Gründen nicht berufstätig und hätte auch bei guter Gesundheit erst in den letzten Jahren eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Gemäss ihren Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin hatte sie in Deutschland eine Lehre als Kosmetikerin/ Coiffeuse abgebrochen und hatte danach eine Lehre als Medizinische Praxisassistentin gemacht, deren Abschluss jedoch in der Schweiz nicht anerkannt ist (Urk. 20/26/3) . Der Beschwerdeführerin standen daher unabhängig vom Gesundheitszustand in erster Linie Stellen offen, für die es keiner Ausbildung bedarf, also Tätigkeit en aus dem Stellenspektrum des Kompe tenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der massgebenden Tabelle TA1 (Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompet enzniveau und Geschlecht im Privaten Sektor; vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und E. 2.5.7) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; Ausgabe 2014).

Die körperlich angepassten Tätigkeiten, die für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Frage kommen und bestimmend für das Invalideneinkommen sind, entstammen demselben Stellenspektrum. Die Einkommenseinbusse

ents pricht daher der psychisch bedingten Leistungseinbusse von 20-30 % . Eine darüber hinausgehende Reduktion des Invalideneinkommens aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden im rechten Fuss nicht mehr alle Tätigkeiten im massgebenden Stellenspektrum zuzumuten sind, ist hingegen nicht vorzunehmen . Denn wie das Bundesgericht schon festgestellt hat, ist im untersten Kompetenzniveau bereits eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten enthalten, sodass das Erfordernis, von einer körperlich schwereren auf eine körperlich leichtere Tätigkeit umzustellen, keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/ bb) rechtfertigt. 5.4

Resultiert damit ein Invaliditätsgrad, der unter der Mindestgrenze von 40 % liegt, so hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mangels anspruchserheblicher Erwerbseinbusse ab dem frühestmöglichen Anspruchsbeginn zu Recht vernei nt. Offen bleiben kann unte r diesen Umständen, wa nn das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG zu laufen begonnen hatte und wann es abgelaufen war.

Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber Dr.

A.___ den Wunsch bekundet hat, Hilfe bei der Stellensuche zu erhalten (Urk. 10/47/13 +61), so kann sie sich bei der Beschwerdegegnerin zur Abklärung der in Frage kommenden beruflichen Massnahmen melden. Der Vermerk in der angefochtenen Verfügung, der Anspruch auf berufliche Massnahmen erübrige sich (Urk. 2 S. 2), kann nicht als Verneinung dieses Anspruchs verstanden werden, sondern kann im vorliegenden Zusammenhang lediglich bedeuten, dass auch ohne Durchführung beruflicher Massnahmen kein Rentenanspruch besteht . Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin schon beim Standortgespräch vom 1 9. Juni 2015 Unterstützung bei der Wiedereingliederung angeboten (vgl. Urk. 10/26/4-5). 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700. anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel