Sachverhalt
1. 1.1
Die im Januar 1954 geborene X.___ hatte seit 1996 abwechs lungs weise für kurze Zeit Erwerbstätigkeiten ausgeübt respektive Arbeitslosenent schädigung bezogen (Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 7/12). Zuletzt war sie vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2002 im Restaurant Y.___ der Z.___ am A.___ als Kassiererin tätig gewesen (Urk. 7/2/ 10- 11). Mit Eingabe vom 29. Januar 2007 meldete sie sich unter Hin weis auf eine Beinlähmung links nach einer Diskushernienoperation sowie
eine zeitweise Inkontinenz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente ) an (Urk. 7/1 und Urk. 7/5/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
19. Dezember 2007 ab (Urk. 7/33). 1.2
Mit Urteil vom 1 7. September 2009 (Prozess Nr. IV.2008.00135; Urk. 7/46) hob das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über den An spruch der Ver sicherten neu verfüge.
Die IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin
durch die B.___ polydisziplinär ( allgemeininter nis tisch, psychiatrisch und rheumatologisch ) begutachten (Expertise vom 7. Juni 2010 ergänzt am 17. Januar 2011 ; Urk. 7/56 und Urk. 7/66 ) sowie von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (Bericht vom 30. Mai 2011; Urk. 7/72). Zudem veranlasste sie eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom
12. August 2010; Urk. 7/57). Mit Vorbescheid vom 26. September 2012 (Urk . 7/84) stellte sie die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Mai 2011 in Aus sicht.
Im Einwandverfahren liess die IV-Stelle die Versicherte durch die D.___ Be-gutachtung, E.___, erneut polydisziplinär (allgemeininter-nistisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 11. Juni 2014, ergänzt am 21. August 2014; Urk. 7/118 und Urk. 7/121). Nachdem die IV-Stelle von der zunächst angeordneten abermaligen Begutachtung (Urk. 7/138) Umgang genommen hatte (Urk. 7/156/10), stellte sie nunmehr mit neuem Vorbescheid vom 8. Dezember 2016 (Urk. 7/158) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und wies den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 2. März 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
3. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom
2. März 2017 sei aufzuheben und es sei ihr rück wir kend per 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Teilinvaliden rente auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Neuab klä rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am
17. Mai 2017 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
19. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2. März 2017 (Urk. 2) damit, dass das D.___-Gutachten medizinisch nicht nachvollziehbar sei. Auch aus rechtlicher Sicht sei eine vollständige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Störung nicht plau sibel (S. 2). Vielmehr würden die psychischen Beeinträchtigungen keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermögen. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (S.
3). Lediglich aufgrund des fortgeschrittenen Alters könne nicht von einer Unzu mutbarkeit der Selbsteingliederung gesprochen werden. Die Beschwerde füh rerin habe zudem ihre letzte Arbeitsstelle per 31. März 2002 aufgegeben, um in ihre Heimat zurückzukehren. Sie habe sich somit bereits bei guter Gesundheit entschieden, keinem Erwerb mehr nachzugehen (S. 3 f.). Es bestehe ein I nva liditätsg rad von 30 % (S. 4) . Aufgrund der durchgeführten Katarakt-Operation sei nicht von einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Falls auf grund der geplanten Operationen der Wirbelsäule sowie des Schlüsselbeins eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne sich die Beschwerde füh rerin mit einem Zusatzgesuch an die Beschwerdegegnerin wenden (S. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss dem D.___-Gutachten sei sie aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeits un fähig. Anstatt ihr ordnungsgemäss eine Invalidenrente zuzusprechen, sei eine fadenscheinige Relativierung der Erkenntnisse aus dem Gutachten durch den RAD-Arzt erfolgt (S. 15). Im März 2017 habe sie sich zum dritten Mal einer Wirbelsäulenoperation unterziehen müssen. Hinzu kämen erhebliche Beschwer den im Bereich der linken Schulter. Sie sei damit auch aufgrund ihrer soma ti schen Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig (S. 17 f.). Eine allfällige Rest arbeits fähigkeit sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters und den gesundheitlichen Beschwerden ohnehin nicht mehr wirtschaftlich verwertbar. Ihr Auslandauf ent halt sei zudem von vornherein lediglich für 3-4 Jahre geplant gewesen (S. 18-21 ). 3. 3.1
Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin auf grund ihrer Rückenproblematik in ihrer angestammten Tätigkeit als Service an gestellte nicht mehr arbeitsfähig ist. Ebenso ist erstellt, dass sie aufgrund ihrer somatischen Beschwerden auch in einer angepassten Tätigkeit mindestens zu 25 % eingeschränkt ist (vgl. dazu E. 3.3.1 f. und E. 3.3.4 f. hienach). Umstritten sind hingegen unter anderem die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeits fähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin. 3.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sich te n keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Um ständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 3.3 3.3.1
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Januar 2007 zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an. Die daraufhin von der Beschwerde geg ne rin getätigten medizinischen Abklärungen erachtete das hiesige Gericht als nicht ausreichend (Urteil vom 17. September 2009 ;
Urk. 7/46) , woraufhin die Be schwer degegnerin die Beschwerdeführerin durch das B.___ polydisziplinär ( allge meininternistisch, psychiatrisch und rheumatologisch ) begutachten liess (Exper tise vom 7. Juni 2010 ; Urk. 7/56) . Gemäss den Gutachtern des B.___ sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer am 6. Mai 2009 mittels einer Spondylodese Recessotomie L3/4-L4/5 erneut operativ versorgten Rückenproblematik (Urk. 7/56/21) in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden (leichte depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung; Urk. 7/56/21) sei sie zudem auch in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit zu 30 % ein geschränkt (Urk. 7/56/22). 3.3.2
Nach einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Oktober 2010 und Januar 2011 (vgl. Urk. 7/70/2) mit anschliessendem Suizidversuch war die Beschwerdeführerin vom 4. bis 25. Februar 2011 in der F.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 25. Februar 2011; Urk. 7/70). Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin von Dr. C.___ vom RAD psychiatrisch untersucht. Gemäss deren Bericht vom 30. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin bei den Diagnosen anhaltende somato forme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Episode von aktuell leichter bis anamnestisch mittelgradiger Ausprägung ohne somatisches Syndrom sowie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner seit Oktober 2010 in einer ange passten, wechselbelastenden, körperlich leichten Arbeit ohne monoton repetitive Haltungen oder Bewegungen, insbesondere nur leichten Rückenbewegungen, ohne sehr hohe Anforderungen an die Umstellungs- und Konzentrations fähig keit zu 50 % arbeitsfähig; mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % sei im Verlaufe einiger Monate zu rechnen (Urk. 7/72/7).
Die Beschwerdeführerin wurde vom 22. Dezember 2011 bis 2. März 2012 in der G.___ behandelt (Urk. 7/78). 3.3.3
Mit Vorbescheid vom 26. September 2012 (Urk. 7/84)
stellte die Beschwerde geg nerin die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Mai 2011 in Aussicht, dies ge stützt auf eine seit Oktober 2010 bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie einen Invaliditätsgrad von 45 %. 3.3.4
Auf Einwand der Beschwerdeführerin vom 26. November 2012 (Urk. 7/100) hin liess die Beschwerdegegnerin sie durch die D.___ erneut polydisziplinär (allge mein internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 11. Juni 2014; Urk. 7/118). Die Gutachter der D.___ befanden, die Beschwer deführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht bestehe zwar noch eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer leichten adaptierten Tätigkeit unter Vermeidung von Zwangspositionen der Hals- und Lendenwirbelsäule, unter Vermeidung des Tragens von Gewichten über 5 kg, hauptsächlich wechselseitig belastend und teilweise stehend, teilweise gehend, teilweise sitzend. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen (schwere depressive Episode) sei sie jedoch seit Oktober 2011 auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/118/30-32). 3.3.5
RAD-Arzt med. pract. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie, befand das psy chiatrische Teilgutachten der D.___ als wenig verwertbar (Stellungnahme vom 13. August 2015; Urk. 7/127/3). Am 24. Februar 2016 empfahl er, die Beschwe r de führerin angesichts der gravierenden Defizite des psychiatrischen Teilgutach tens sowie aus Aktualitätsgründen neu zu begutachten (Urk. 7/156/7). Die Be schwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin daraufhin am 11. April 2016 mit , es sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung vorgesehen (Urk. 7/138). Nach dem die Beschwerdeführerin dagegen opponiert hatte (u.a. Urk. 7/146), sah die Beschwerdegegnerin laut Feststellungsblatt am 2./3. November 2016 auf gr und des Alters der Beschwerdeführerin von dieser erneuten Begutachtung wieder ab (Urk. 7/154/1). Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2016 (Urk. 7/158), welcher den Vorbescheid vom 26. September 2012 ersetzte, stellte die Beschwerde geg nerin schliesslich die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, dies ge stützt auf eine aus somatischen Gründen zu 30 % eingeschränkte Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit sowie einen Invaliditätsgrad von 30 %. Die psychischen Beeinträchtigungen seien invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vant. In Bestätigung ihres Vorbescheides wies sie den Antrag auf Ausrich tung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 2. März 2017 (Urk. 2) ab.
Die Beschwerdeführerin wird ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 21 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung). 3.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist f ür den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Allerdings war für die Beschwerdeführerin nach dem soeben Dargelegten frühestens im Zeit punkt des Vorbescheides vom 8. Dezember 2016 ersichtlich, dass ihr aus versi che rungsrechtlicher Sicht seit jeher mindestens eine 70%ige angepasste Tätig keit zumutbar sei n soll . Insbesondere aufgrund des Gutachtens der D.___ vom 1 1. Juni 2014, gemäss welchem die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig ist , musste diese vor Dezember 2016 nicht mit einem sol chen Bescheid rechnen. Auch vor der Begutachtung durch die D.___ war der medi zi nische Sachverhalt unklar, hätte die Beschwerdegegnerin ansonsten doch nicht stets weitere Abklärungen und Begutachtungen in Auftrag gegeben. Ab wei chend zu dem vom Bundesgericht mit BGE 138 V 457 beurteilten Sach ver hal t, in dem aus gutachterlicher Sicht eine Arbeitstätigkeit als zumutbar erachtet worden war, verschaffte hier erst die rechtliche Würdigung der aus medizi ni scher (und dabei namentlich aus psychiatrischer) Sicht von den D.___-Gut ach tern attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu etwa BGE 140 V 193), mithin der Erlass des Vorbescheids am 8. Dezember 2016 die Klarheit, dass die Beschwerdegegnerin ihr eine Restarbeitsfähigkeit anrechnet. Anders als in BGE 138 V 457 ist demnach für die Rentenberechtigung die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit am 8. Dezember 2016 entscheidend . 3.5 3.5.1
Die Beschwerdeführerin war im massgeblichen Zeitpunkt 62 Jahre und 11 Monat e alt. Bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb ihr nur noch di e kurze Aktivitätsdauer von 13.5 Monaten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimat land eine Lehre als Serviceangestellte gemacht und war in der Schweiz mehrheitlich im Service beziehungsweise zuletzt im Jahr 2002 als Kassiererin tätig (Urk. 7/5/4 und Urk. 7/2/10 ff.). Diese angestammte Tätigkeit ist ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Auch in einer angepassten Tätigkeit ist sie höchstens noch zu 70 % arbeitsfähig. Gemäss RAD-Ärztin Dr. C.___ dürfen zudem keine sehr hohen Anforderungen an ihre Um stel lungsfähigkeit gestellt werden (Urk. 7/72/7). Aufgrund ihrer gesundheit lichen Beeinträchtigungen ist die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren n icht mehr erwerbstätig. Dass sie bereits vor ihrer Erkrankung aus freien Stücken ihre letzte Arbeitsstelle per 31. März 2002 aufgegeben hatte und in ihr Heimatland zurückgekehrt war, ist dabei nicht relevant, zumal sie dort gemäss unbestritten gebliebener Darstellung Arbeit gesucht, aber nicht gefunden hat (Urk. 7/118 /28). 3.5.2
Angesichts dieser persönlichen und beruflichen Gegebenheiten ist davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kei ne n Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der sie für eine geeignete Verwei sungs tätigkeit eingestellt hätte . Namentlich die Umstä nd e , dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch 13.5 Monate vor ihrer Pensionierung stand , einen Berufs wechsel hätte machen müssen und auch in einer angepassten Tätigkeit höchs tens noch zu 75 % arbeitsfähig gewesen wäre , hätten einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon ab ge halten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahren h eit sowie alters-, bildungs- und krankheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit ein zu gehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in ju ngem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai
2013 E.
3.2.2). Eine allfällige Restarbeits fähigkeit wäre damit nicht mehr verwertbar gewesen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 1 4. Oktober
2016 E.
5.1). Ist die Restarbeits fähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG mit Anspruch auf eine entsprechende Rente der Invalidenversicherung vor. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen
sowie den geltend gemach ten weiteren somatischen Beschwerden überhaupt noch arbeitsfähig gewesen wäre . 3.6
Antragsgemäss hat die Beschwerdeführerin damit ab 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen. 4.
4 .1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. März 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am
3. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom
2. März 2017 sei aufzuheben und es sei ihr rück wir kend per 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Teilinvaliden rente auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Neuab klä rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am
17. Mai 2017 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2. März 2017 (Urk. 2) damit, dass das D.___-Gutachten medizinisch nicht nachvollziehbar sei. Auch aus rechtlicher Sicht sei eine vollständige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Störung nicht plau sibel (S. 2). Vielmehr würden die psychischen Beeinträchtigungen keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermögen. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (S.
3). Lediglich aufgrund des fortgeschrittenen Alters könne nicht von einer Unzu mutbarkeit der Selbsteingliederung gesprochen werden. Die Beschwerde füh rerin habe zudem ihre letzte Arbeitsstelle per 31. März 2002 aufgegeben, um in ihre Heimat zurückzukehren. Sie habe sich somit bereits bei guter Gesundheit entschieden, keinem Erwerb mehr nachzugehen (S. 3 f.). Es bestehe ein I nva liditätsg rad von 30 % (S. 4) . Aufgrund der durchgeführten Katarakt-Operation sei nicht von einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Falls auf grund der geplanten Operationen der Wirbelsäule sowie des Schlüsselbeins eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne sich die Beschwerde füh rerin mit einem Zusatzgesuch an die Beschwerdegegnerin wenden (S. 5).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss dem D.___-Gutachten sei sie aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeits un fähig. Anstatt ihr ordnungsgemäss eine Invalidenrente zuzusprechen, sei eine fadenscheinige Relativierung der Erkenntnisse aus dem Gutachten durch den RAD-Arzt erfolgt (S. 15). Im März 2017 habe sie sich zum dritten Mal einer Wirbelsäulenoperation unterziehen müssen. Hinzu kämen erhebliche Beschwer den im Bereich der linken Schulter. Sie sei damit auch aufgrund ihrer soma ti schen Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig (S. 17 f.). Eine allfällige Rest arbeits fähigkeit sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters und den gesundheitlichen Beschwerden ohnehin nicht mehr wirtschaftlich verwertbar. Ihr Auslandauf ent halt sei zudem von vornherein lediglich für 3-4 Jahre geplant gewesen (S. 18-21 ). 3. 3.1
Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin auf grund ihrer Rückenproblematik in ihrer angestammten Tätigkeit als Service an gestellte nicht mehr arbeitsfähig ist. Ebenso ist erstellt, dass sie aufgrund ihrer somatischen Beschwerden auch in einer angepassten Tätigkeit mindestens zu 25 % eingeschränkt ist (vgl. dazu E. 3.3.1 f. und E. 3.3.4 f. hienach). Umstritten sind hingegen unter anderem die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeits fähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin. 3.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sich te n keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Um ständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 3.3 3.3.1
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Januar 2007 zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an. Die daraufhin von der Beschwerde geg ne rin getätigten medizinischen Abklärungen erachtete das hiesige Gericht als nicht ausreichend (Urteil vom 17. September 2009 ;
Urk. 7/46) , woraufhin die Be schwer degegnerin die Beschwerdeführerin durch das B.___ polydisziplinär ( allge meininternistisch, psychiatrisch und rheumatologisch ) begutachten liess (Exper tise vom 7. Juni 2010 ; Urk. 7/56) . Gemäss den Gutachtern des B.___ sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer am 6. Mai 2009 mittels einer Spondylodese Recessotomie L3/4-L4/5 erneut operativ versorgten Rückenproblematik (Urk. 7/56/21) in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden (leichte depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung; Urk. 7/56/21) sei sie zudem auch in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit zu 30 % ein geschränkt (Urk. 7/56/22). 3.3.2
Nach einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Oktober 2010 und Januar 2011 (vgl. Urk. 7/70/2) mit anschliessendem Suizidversuch war die Beschwerdeführerin vom 4. bis 25. Februar 2011 in der F.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 25. Februar 2011; Urk. 7/70). Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin von Dr. C.___ vom RAD psychiatrisch untersucht. Gemäss deren Bericht vom 30. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin bei den Diagnosen anhaltende somato forme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Episode von aktuell leichter bis anamnestisch mittelgradiger Ausprägung ohne somatisches Syndrom sowie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner seit Oktober 2010 in einer ange passten, wechselbelastenden, körperlich leichten Arbeit ohne monoton repetitive Haltungen oder Bewegungen, insbesondere nur leichten Rückenbewegungen, ohne sehr hohe Anforderungen an die Umstellungs- und Konzentrations fähig keit zu 50 % arbeitsfähig; mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % sei im Verlaufe einiger Monate zu rechnen (Urk. 7/72/7).
Die Beschwerdeführerin wurde vom 22. Dezember 2011 bis 2. März 2012 in der G.___ behandelt (Urk. 7/78). 3.3.3
Mit Vorbescheid vom 26. September 2012 (Urk. 7/84)
stellte die Beschwerde geg nerin die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Mai 2011 in Aussicht, dies ge stützt auf eine seit Oktober 2010 bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie einen Invaliditätsgrad von 45 %. 3.3.4
Auf Einwand der Beschwerdeführerin vom 26. November 2012 (Urk. 7/100) hin liess die Beschwerdegegnerin sie durch die D.___ erneut polydisziplinär (allge mein internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 11. Juni 2014; Urk. 7/118). Die Gutachter der D.___ befanden, die Beschwer deführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht bestehe zwar noch eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer leichten adaptierten Tätigkeit unter Vermeidung von Zwangspositionen der Hals- und Lendenwirbelsäule, unter Vermeidung des Tragens von Gewichten über 5 kg, hauptsächlich wechselseitig belastend und teilweise stehend, teilweise gehend, teilweise sitzend. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen (schwere depressive Episode) sei sie jedoch seit Oktober 2011 auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/118/30-32). 3.3.5
RAD-Arzt med. pract. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie, befand das psy chiatrische Teilgutachten der D.___ als wenig verwertbar (Stellungnahme vom 13. August 2015; Urk. 7/127/3). Am 24. Februar 2016 empfahl er, die Beschwe r de führerin angesichts der gravierenden Defizite des psychiatrischen Teilgutach tens sowie aus Aktualitätsgründen neu zu begutachten (Urk. 7/156/7). Die Be schwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin daraufhin am 11. April 2016 mit , es sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung vorgesehen (Urk. 7/138). Nach dem die Beschwerdeführerin dagegen opponiert hatte (u.a. Urk. 7/146), sah die Beschwerdegegnerin laut Feststellungsblatt am 2./3. November 2016 auf gr und des Alters der Beschwerdeführerin von dieser erneuten Begutachtung wieder ab (Urk. 7/154/1). Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2016 (Urk. 7/158), welcher den Vorbescheid vom 26. September 2012 ersetzte, stellte die Beschwerde geg nerin schliesslich die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, dies ge stützt auf eine aus somatischen Gründen zu 30 % eingeschränkte Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit sowie einen Invaliditätsgrad von 30 %. Die psychischen Beeinträchtigungen seien invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vant. In Bestätigung ihres Vorbescheides wies sie den Antrag auf Ausrich tung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 2. März 2017 (Urk. 2) ab.
Die Beschwerdeführerin wird ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 21 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung). 3.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist f ür den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Allerdings war für die Beschwerdeführerin nach dem soeben Dargelegten frühestens im Zeit punkt des Vorbescheides vom 8. Dezember 2016 ersichtlich, dass ihr aus versi che rungsrechtlicher Sicht seit jeher mindestens eine 70%ige angepasste Tätig keit zumutbar sei n soll . Insbesondere aufgrund des Gutachtens der D.___ vom 1 1. Juni 2014, gemäss welchem die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig ist , musste diese vor Dezember 2016 nicht mit einem sol chen Bescheid rechnen. Auch vor der Begutachtung durch die D.___ war der medi zi nische Sachverhalt unklar, hätte die Beschwerdegegnerin ansonsten doch nicht stets weitere Abklärungen und Begutachtungen in Auftrag gegeben. Ab wei chend zu dem vom Bundesgericht mit BGE 138 V 457 beurteilten Sach ver hal t, in dem aus gutachterlicher Sicht eine Arbeitstätigkeit als zumutbar erachtet worden war, verschaffte hier erst die rechtliche Würdigung der aus medizi ni scher (und dabei namentlich aus psychiatrischer) Sicht von den D.___-Gut ach tern attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu etwa BGE 140 V 193), mithin der Erlass des Vorbescheids am 8. Dezember 2016 die Klarheit, dass die Beschwerdegegnerin ihr eine Restarbeitsfähigkeit anrechnet. Anders als in BGE 138 V 457 ist demnach für die Rentenberechtigung die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit am 8. Dezember 2016 entscheidend . 3.5 3.5.1
Die Beschwerdeführerin war im massgeblichen Zeitpunkt 62 Jahre und 11 Monat e alt. Bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb ihr nur noch di e kurze Aktivitätsdauer von 13.5 Monaten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimat land eine Lehre als Serviceangestellte gemacht und war in der Schweiz mehrheitlich im Service beziehungsweise zuletzt im Jahr 2002 als Kassiererin tätig (Urk. 7/5/4 und Urk. 7/2/10 ff.). Diese angestammte Tätigkeit ist ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Auch in einer angepassten Tätigkeit ist sie höchstens noch zu 70 % arbeitsfähig. Gemäss RAD-Ärztin Dr. C.___ dürfen zudem keine sehr hohen Anforderungen an ihre Um stel lungsfähigkeit gestellt werden (Urk. 7/72/7). Aufgrund ihrer gesundheit lichen Beeinträchtigungen ist die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren n icht mehr erwerbstätig. Dass sie bereits vor ihrer Erkrankung aus freien Stücken ihre letzte Arbeitsstelle per 31. März 2002 aufgegeben hatte und in ihr Heimatland zurückgekehrt war, ist dabei nicht relevant, zumal sie dort gemäss unbestritten gebliebener Darstellung Arbeit gesucht, aber nicht gefunden hat (Urk. 7/118 /28). 3.5.2
Angesichts dieser persönlichen und beruflichen Gegebenheiten ist davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kei ne n Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der sie für eine geeignete Verwei sungs tätigkeit eingestellt hätte . Namentlich die Umstä nd e , dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch 13.5 Monate vor ihrer Pensionierung stand , einen Berufs wechsel hätte machen müssen und auch in einer angepassten Tätigkeit höchs tens noch zu 75 % arbeitsfähig gewesen wäre , hätten einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon ab ge halten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahren h eit sowie alters-, bildungs- und krankheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit ein zu gehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in ju ngem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai
2013 E.
3.2.2). Eine allfällige Restarbeits fähigkeit wäre damit nicht mehr verwertbar gewesen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 1 4. Oktober
2016 E.
5.1). Ist die Restarbeits fähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art.
E. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
19. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00395 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 16. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda Herenda Rechtsanwälte Alfred-Escher-Strasse 10, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die im Januar 1954 geborene X.___ hatte seit 1996 abwechs lungs weise für kurze Zeit Erwerbstätigkeiten ausgeübt respektive Arbeitslosenent schädigung bezogen (Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 7/12). Zuletzt war sie vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2002 im Restaurant Y.___ der Z.___ am A.___ als Kassiererin tätig gewesen (Urk. 7/2/ 10- 11). Mit Eingabe vom 29. Januar 2007 meldete sie sich unter Hin weis auf eine Beinlähmung links nach einer Diskushernienoperation sowie
eine zeitweise Inkontinenz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente ) an (Urk. 7/1 und Urk. 7/5/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
19. Dezember 2007 ab (Urk. 7/33). 1.2
Mit Urteil vom 1 7. September 2009 (Prozess Nr. IV.2008.00135; Urk. 7/46) hob das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über den An spruch der Ver sicherten neu verfüge.
Die IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin
durch die B.___ polydisziplinär ( allgemeininter nis tisch, psychiatrisch und rheumatologisch ) begutachten (Expertise vom 7. Juni 2010 ergänzt am 17. Januar 2011 ; Urk. 7/56 und Urk. 7/66 ) sowie von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (Bericht vom 30. Mai 2011; Urk. 7/72). Zudem veranlasste sie eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom
12. August 2010; Urk. 7/57). Mit Vorbescheid vom 26. September 2012 (Urk . 7/84) stellte sie die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Mai 2011 in Aus sicht.
Im Einwandverfahren liess die IV-Stelle die Versicherte durch die D.___ Be-gutachtung, E.___, erneut polydisziplinär (allgemeininter-nistisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 11. Juni 2014, ergänzt am 21. August 2014; Urk. 7/118 und Urk. 7/121). Nachdem die IV-Stelle von der zunächst angeordneten abermaligen Begutachtung (Urk. 7/138) Umgang genommen hatte (Urk. 7/156/10), stellte sie nunmehr mit neuem Vorbescheid vom 8. Dezember 2016 (Urk. 7/158) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und wies den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 2. März 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
3. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom
2. März 2017 sei aufzuheben und es sei ihr rück wir kend per 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Teilinvaliden rente auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Neuab klä rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am
17. Mai 2017 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
19. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2. März 2017 (Urk. 2) damit, dass das D.___-Gutachten medizinisch nicht nachvollziehbar sei. Auch aus rechtlicher Sicht sei eine vollständige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Störung nicht plau sibel (S. 2). Vielmehr würden die psychischen Beeinträchtigungen keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermögen. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (S.
3). Lediglich aufgrund des fortgeschrittenen Alters könne nicht von einer Unzu mutbarkeit der Selbsteingliederung gesprochen werden. Die Beschwerde füh rerin habe zudem ihre letzte Arbeitsstelle per 31. März 2002 aufgegeben, um in ihre Heimat zurückzukehren. Sie habe sich somit bereits bei guter Gesundheit entschieden, keinem Erwerb mehr nachzugehen (S. 3 f.). Es bestehe ein I nva liditätsg rad von 30 % (S. 4) . Aufgrund der durchgeführten Katarakt-Operation sei nicht von einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Falls auf grund der geplanten Operationen der Wirbelsäule sowie des Schlüsselbeins eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne sich die Beschwerde füh rerin mit einem Zusatzgesuch an die Beschwerdegegnerin wenden (S. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss dem D.___-Gutachten sei sie aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeits un fähig. Anstatt ihr ordnungsgemäss eine Invalidenrente zuzusprechen, sei eine fadenscheinige Relativierung der Erkenntnisse aus dem Gutachten durch den RAD-Arzt erfolgt (S. 15). Im März 2017 habe sie sich zum dritten Mal einer Wirbelsäulenoperation unterziehen müssen. Hinzu kämen erhebliche Beschwer den im Bereich der linken Schulter. Sie sei damit auch aufgrund ihrer soma ti schen Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig (S. 17 f.). Eine allfällige Rest arbeits fähigkeit sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters und den gesundheitlichen Beschwerden ohnehin nicht mehr wirtschaftlich verwertbar. Ihr Auslandauf ent halt sei zudem von vornherein lediglich für 3-4 Jahre geplant gewesen (S. 18-21 ). 3. 3.1
Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin auf grund ihrer Rückenproblematik in ihrer angestammten Tätigkeit als Service an gestellte nicht mehr arbeitsfähig ist. Ebenso ist erstellt, dass sie aufgrund ihrer somatischen Beschwerden auch in einer angepassten Tätigkeit mindestens zu 25 % eingeschränkt ist (vgl. dazu E. 3.3.1 f. und E. 3.3.4 f. hienach). Umstritten sind hingegen unter anderem die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeits fähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin. 3.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sich te n keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Um ständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 3.3 3.3.1
Die Beschwerdeführerin meldete sich im Januar 2007 zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an. Die daraufhin von der Beschwerde geg ne rin getätigten medizinischen Abklärungen erachtete das hiesige Gericht als nicht ausreichend (Urteil vom 17. September 2009 ;
Urk. 7/46) , woraufhin die Be schwer degegnerin die Beschwerdeführerin durch das B.___ polydisziplinär ( allge meininternistisch, psychiatrisch und rheumatologisch ) begutachten liess (Exper tise vom 7. Juni 2010 ; Urk. 7/56) . Gemäss den Gutachtern des B.___ sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer am 6. Mai 2009 mittels einer Spondylodese Recessotomie L3/4-L4/5 erneut operativ versorgten Rückenproblematik (Urk. 7/56/21) in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden (leichte depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung; Urk. 7/56/21) sei sie zudem auch in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit zu 30 % ein geschränkt (Urk. 7/56/22). 3.3.2
Nach einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Oktober 2010 und Januar 2011 (vgl. Urk. 7/70/2) mit anschliessendem Suizidversuch war die Beschwerdeführerin vom 4. bis 25. Februar 2011 in der F.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 25. Februar 2011; Urk. 7/70). Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin von Dr. C.___ vom RAD psychiatrisch untersucht. Gemäss deren Bericht vom 30. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin bei den Diagnosen anhaltende somato forme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Episode von aktuell leichter bis anamnestisch mittelgradiger Ausprägung ohne somatisches Syndrom sowie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner seit Oktober 2010 in einer ange passten, wechselbelastenden, körperlich leichten Arbeit ohne monoton repetitive Haltungen oder Bewegungen, insbesondere nur leichten Rückenbewegungen, ohne sehr hohe Anforderungen an die Umstellungs- und Konzentrations fähig keit zu 50 % arbeitsfähig; mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % sei im Verlaufe einiger Monate zu rechnen (Urk. 7/72/7).
Die Beschwerdeführerin wurde vom 22. Dezember 2011 bis 2. März 2012 in der G.___ behandelt (Urk. 7/78). 3.3.3
Mit Vorbescheid vom 26. September 2012 (Urk. 7/84)
stellte die Beschwerde geg nerin die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Mai 2011 in Aussicht, dies ge stützt auf eine seit Oktober 2010 bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie einen Invaliditätsgrad von 45 %. 3.3.4
Auf Einwand der Beschwerdeführerin vom 26. November 2012 (Urk. 7/100) hin liess die Beschwerdegegnerin sie durch die D.___ erneut polydisziplinär (allge mein internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 11. Juni 2014; Urk. 7/118). Die Gutachter der D.___ befanden, die Beschwer deführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht bestehe zwar noch eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer leichten adaptierten Tätigkeit unter Vermeidung von Zwangspositionen der Hals- und Lendenwirbelsäule, unter Vermeidung des Tragens von Gewichten über 5 kg, hauptsächlich wechselseitig belastend und teilweise stehend, teilweise gehend, teilweise sitzend. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen (schwere depressive Episode) sei sie jedoch seit Oktober 2011 auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/118/30-32). 3.3.5
RAD-Arzt med. pract. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie, befand das psy chiatrische Teilgutachten der D.___ als wenig verwertbar (Stellungnahme vom 13. August 2015; Urk. 7/127/3). Am 24. Februar 2016 empfahl er, die Beschwe r de führerin angesichts der gravierenden Defizite des psychiatrischen Teilgutach tens sowie aus Aktualitätsgründen neu zu begutachten (Urk. 7/156/7). Die Be schwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin daraufhin am 11. April 2016 mit , es sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung vorgesehen (Urk. 7/138). Nach dem die Beschwerdeführerin dagegen opponiert hatte (u.a. Urk. 7/146), sah die Beschwerdegegnerin laut Feststellungsblatt am 2./3. November 2016 auf gr und des Alters der Beschwerdeführerin von dieser erneuten Begutachtung wieder ab (Urk. 7/154/1). Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2016 (Urk. 7/158), welcher den Vorbescheid vom 26. September 2012 ersetzte, stellte die Beschwerde geg nerin schliesslich die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, dies ge stützt auf eine aus somatischen Gründen zu 30 % eingeschränkte Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit sowie einen Invaliditätsgrad von 30 %. Die psychischen Beeinträchtigungen seien invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vant. In Bestätigung ihres Vorbescheides wies sie den Antrag auf Ausrich tung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 2. März 2017 (Urk. 2) ab.
Die Beschwerdeführerin wird ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 21 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung). 3.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist f ür den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Allerdings war für die Beschwerdeführerin nach dem soeben Dargelegten frühestens im Zeit punkt des Vorbescheides vom 8. Dezember 2016 ersichtlich, dass ihr aus versi che rungsrechtlicher Sicht seit jeher mindestens eine 70%ige angepasste Tätig keit zumutbar sei n soll . Insbesondere aufgrund des Gutachtens der D.___ vom 1 1. Juni 2014, gemäss welchem die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig ist , musste diese vor Dezember 2016 nicht mit einem sol chen Bescheid rechnen. Auch vor der Begutachtung durch die D.___ war der medi zi nische Sachverhalt unklar, hätte die Beschwerdegegnerin ansonsten doch nicht stets weitere Abklärungen und Begutachtungen in Auftrag gegeben. Ab wei chend zu dem vom Bundesgericht mit BGE 138 V 457 beurteilten Sach ver hal t, in dem aus gutachterlicher Sicht eine Arbeitstätigkeit als zumutbar erachtet worden war, verschaffte hier erst die rechtliche Würdigung der aus medizi ni scher (und dabei namentlich aus psychiatrischer) Sicht von den D.___-Gut ach tern attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu etwa BGE 140 V 193), mithin der Erlass des Vorbescheids am 8. Dezember 2016 die Klarheit, dass die Beschwerdegegnerin ihr eine Restarbeitsfähigkeit anrechnet. Anders als in BGE 138 V 457 ist demnach für die Rentenberechtigung die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit am 8. Dezember 2016 entscheidend . 3.5 3.5.1
Die Beschwerdeführerin war im massgeblichen Zeitpunkt 62 Jahre und 11 Monat e alt. Bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb ihr nur noch di e kurze Aktivitätsdauer von 13.5 Monaten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimat land eine Lehre als Serviceangestellte gemacht und war in der Schweiz mehrheitlich im Service beziehungsweise zuletzt im Jahr 2002 als Kassiererin tätig (Urk. 7/5/4 und Urk. 7/2/10 ff.). Diese angestammte Tätigkeit ist ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Auch in einer angepassten Tätigkeit ist sie höchstens noch zu 70 % arbeitsfähig. Gemäss RAD-Ärztin Dr. C.___ dürfen zudem keine sehr hohen Anforderungen an ihre Um stel lungsfähigkeit gestellt werden (Urk. 7/72/7). Aufgrund ihrer gesundheit lichen Beeinträchtigungen ist die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren n icht mehr erwerbstätig. Dass sie bereits vor ihrer Erkrankung aus freien Stücken ihre letzte Arbeitsstelle per 31. März 2002 aufgegeben hatte und in ihr Heimatland zurückgekehrt war, ist dabei nicht relevant, zumal sie dort gemäss unbestritten gebliebener Darstellung Arbeit gesucht, aber nicht gefunden hat (Urk. 7/118 /28). 3.5.2
Angesichts dieser persönlichen und beruflichen Gegebenheiten ist davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kei ne n Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der sie für eine geeignete Verwei sungs tätigkeit eingestellt hätte . Namentlich die Umstä nd e , dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch 13.5 Monate vor ihrer Pensionierung stand , einen Berufs wechsel hätte machen müssen und auch in einer angepassten Tätigkeit höchs tens noch zu 75 % arbeitsfähig gewesen wäre , hätten einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon ab ge halten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahren h eit sowie alters-, bildungs- und krankheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit ein zu gehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in ju ngem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai
2013 E.
3.2.2). Eine allfällige Restarbeits fähigkeit wäre damit nicht mehr verwertbar gewesen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 1 4. Oktober
2016 E.
5.1). Ist die Restarbeits fähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG mit Anspruch auf eine entsprechende Rente der Invalidenversicherung vor. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen
sowie den geltend gemach ten weiteren somatischen Beschwerden überhaupt noch arbeitsfähig gewesen wäre . 3.6
Antragsgemäss hat die Beschwerdeführerin damit ab 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen. 4.
4 .1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. März 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher