Sachverhalt
1.
D ie 1959 geborene X.___
war zuletzt
bis Juni 2014 als Pächte rin/selbständige Wirtin im Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 10/15, Urk. 10/58/2, Urk. 10/59/3) . Mit Datum vom 3. Juni 2013 meldete sich die Versi cherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/6/1-32) bei und tätigte medi zinische und berufliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 10/24) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11 . Februar 2014 ab und begründete dies damit, die gesu ndheitliche Beein trächti gung führe nicht zu einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit andauernden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Urk. 10/25) . Diese Verfü gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Mit Datum vom 1 2. Mai 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungs bezug bei der IV-Stelle an (Urk. 10/37). Die IV-Stelle
zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 4. August 2016, Urk. 10/62) bei und tätigte erneut medizinische und berufliche Abklärungen. I ns besondere ver anlasste sie eine bidisziplinäre (A llg emeinmedizin/Orthopädie) Unter suchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Untersuchungs bericht e vom 1 8. August 2016, Urk. 10/58, Urk. 10/59). Nach durchgeführtem Vor bescheidver fahren (Urk. 10/70, Urk. 10/71, Urk. 10/77 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicher ten mit Verfügung vom 2 2. März 2017 b efristet für die Periode vom 1. November 2015 bis 31 . August 2016 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % eine Drei viertelsrente zu . Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
unter Beilage d es Arztberichts von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 3 0. März 2017 (Urk. 1/2)
am
30. März 2017 Beschwerde (Urk. 1 /1). Innert gerichtlich anges etzter Nachfrist zur Verbesserung ihres Rechtsbegehrens (Verfügung vom 6. April 2017, Urk.
3) legte die Beschwerdeführerin erneut den Bericht von Dr. A.___ vom 3 0. März 2017 sowie weitere Unterlagen auf und beantragte damit (sinngemäss), es sei ihr eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen (Urk. 5, Urk. 6/1-5) . Mit Beschwerde antwort vom 1 6. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
8) und verwies hierfür auf die bisherigen Akten sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, RAD, vom 7. Juni 2017 (Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 4. Juni 2017 ergänzte die Beschwerdeführ erin
ihr Vorbringen und legte weitere Unterlagen auf (Urk. 11, Urk. 12/1-4) .
Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2017 wurde n den Parteien das Doppel von Urk. 8 sowie je eine Kopie von Urk. 9, Urk. 11 sowie
Urk. 12/1-4 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,
BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beur teilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert rechtspre chungs ge mäss allenfalls zu kürzen. Damit trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 1.7
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwend baren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbe ginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.8
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hil febedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Auf hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial ver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit (BGE 119 V 7 E.
3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 9
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Bes chwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2014 zu 100 % arbeitsunfähig . Unge achtet dessen habe die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug im Jahre 2015 ein Erwerbseinkommen erzielt. In Anrechnung dessen resultiere aus dem Ein kom mensvergleic h ein Invaliditätsgrad von 66 %, womit u nter Berück sichtigung der sechsmona tigen Anmeldefrist seit dem 1. November 2015 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe . Ab Mai 2016 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. Seither sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 %, womit der Rentenanspruch per 3 1. August 2016 (Drei monatsfrist) entfalle (Urk. 2). In ihrer Beschwerde antwort führte die Beschwerde gegnerin ergänzend aus, selbst wenn – nebst den somatischen Diagnosen – eine mittelgradige depressive Episode gemäss Ein schätzung des behandelnden Psychiaters
bestehen sollte, so sei diese gemäss Bundesgerichtspraxis mangels Therapieresistenz von v ornherein nicht invali disierend. Von weitere n Abklärun gen diesbezüglich sei daher zu Recht abgesehen worden (Urk. 8). Gemäss der ergänzenden Stellungnahme von Dr. B.___ vom 7. Juni 2017 seien von Mai 2015 bis Mai 2016 umfassende therapeutische Massnahmen eingeleitet worden, so dass es zu der im Untersuchungsbericht vom 1 8. August 2016 dokumentierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin gekommen sei (Urk. 9). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin (sinngemäss) ein, sie sei seit November 2012 zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb sie rückwirkend seit November 2012 Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1/1,
Urk. 11). 3.
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Aufgrund der Liquidation der von ihr bis dahin gepachteten und selbständig betriebenen Gast wirtschaft im Juni 2014 sowie der i m April/ Mai 2015 diagnostizierten
Periatro pathie
humeroscapularis links mit Partialruptur der Suprspinatussehne
(Frozen
Shoulder) sowie
Polyarthrose der Fi nger
(aktivierte Arthrose DIP 5 beidseits) sind seit der rechts kräftigen anspruchsverweigernde n Verfügung vom 1 1. Februar 2014
wesentliche Veränderung en in den tatsächlichen und gesund heitlichen Ver hältnissen der Beschwerdeführerin eingetreten. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und damit zusammen hängend,
ob die Beschwerdegegnerin die ab
1. November 2015 zugesprochene R ente zu Recht per 3 1. August 2016 eingestellt hat, mithin, ob s ich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise ver bessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dabei sind mit Verweis auf die eingan gs erläuterte Rechtslage (E.
1.7) auch di e zuvor befristet zugespro chene Rente und die für de ren Zusprache massgeblichen Umstände zu prüfen. 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung stellt sich die medizinische Aktenlage im Wesent lichen wie folgt dar: 4.2
Im Bericht des C.___, Klinik für Rheumatologie, vom 2 3. August 2016 stellten die behandelnden Ärzte folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/64/6 ff.): - Multilokuläre Schmerzen EM ca. 2011 - Erosiv -destruktive Polyarthrose der Finger - Frozen
Shoulder links - Belastungsabhängige Kieferschmerzen links - Epicondylopathie beidseits - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Zervikovertebrales Schmerzsyndrom - Periarthropathie
coxae beidseits - Beginnende Gonarthrose beidseits und Periarthropathie beidseits - Faszilitis
plantaris beidseits - Symptomatischer Knicksenkfuss - Belastungsdyspnoe unklarer Ursache - Depression - Kopftremor Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen festge halten (Urk. 10/64/8 f.): - Nikotin-Konsum 30 py - Rezidivierende pulmonale Konsilidationen - Normale Knochendichtewerte bei anamnestisch Status nach zweimaliger fraglicher atraumatischer Rippenfraktur - Vitamin-D-Mangel Die Beschwerdeführerin habe berichtet, überall Schmerzen zu haben. S eit 3-4 Jahren seien diese immer schlimmer geworden. Besonder s schmerzhaft sei die linke Schulter mit Ausbreitung auf den ganzen Arm. D ie Schmerzen seien so stark, dass sie sich kaum noch die Haare w aschen könne. Die Schmerzen seien sowohl bei Ruhe als auch bei Belastung vorhanden, wobei Belastung en die Schmerzen deutlich verstärkt en . Die z ervikale n Rü ckenschmerzen seien ebenfalls belastungsabhängig . Weiterhin schlimm seien auch die belastungsabhängige n Knieschmerzen beidseits bzw. Oberschenkelschmerzen beidseits (Urk. 10/64/9) . Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung des Bewegungsapparates sei en im Bereich der oberen Extremitäten eine Achsen fehlstellung der PIP-Gelenke sowie
Druckdolenz en aufgefallen. Sodann bestehe eine Gelenkfehlst ellung im Bereich von DIP V beidseits so wie IV links und PIP V links, ohne palpable syno viale Verdi ckungen. Hinsichtlich der linken Schulter habe sich eine Frozen
Shoul der feststellen lassen. Ferner bestünden ein positives Ganslenzeichen beider Füsse auf der Höhe der MTP-Gelenke sowie verschiedentlich Druckdolenz en im Bereich der Waden-,
Oberschenkel- und Hüftmuskulatur. Im
Bereich
der Wirbelsäule liege eine Fehlhaltung un d - form mit Streckhaltung der Lendenwirbelsäule
(LWS) und thorakal linkskonvexer Skoliose mit myofaszialen Befunden im Bereich der Beckenkämme vor. Ausserdem bestünden eine Haltungsinsuffizienz und eine leicht eing eschränkte Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS, Urk. 10/64/9). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich körperlich belastender Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte wechselbelastende, angepasste Tätigkeiten sei sie unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausen be darfs indes zu höchstens 60 % arbeitsfähig. Durch therapeutische Massnahmen (Psychotherapie, Physiotherapie, medikamentöse Therapie) sei eine prozentuale Steigerung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht möglich (Urk. 10/64/10 f.). 4.3
Die seit November 2014 beklagte und nach eigenen Angaben der Beschwerde führerin zunehmende Belastungsdispnoe sowie das anamnestisch mehrmals täg lich auftretende Herzrasen wurden am C.___ spezialärztlich untersucht. Ausser einem leicht eingeschränkten Gasaustausch als mögliche m Hinweis auf eine Herz insuffizienz ergab sich aus pneumologischer Sicht keine den Beschwerden zu Grunde liegende Pathologie. Aufgrund der daraufhin veranlassten kardiolo gi schen Untersuchung en hielt der beurteilende Kardiologe fest, klinisch habe sich die Beschwerdeführerin kardial kompensiert und normoton präsentiert . Im EKG (Elektrokardiogramm) habe sich ein leicht bradykarder
Sinusrythmus mit inkom plettem Rechtsschenkelblock ohne signifikante Repolarisierungsstörungen gezeigt. Die Auswertung der Doppler-Echokardiographie ergab Normalbefunde. Hinsichtlich der beklagten Dispnoe
zog der beurteilende Kardiologe schliesslich eine psychiatrische Genese im Zusammenhang mit Trainingsmangel
in Erwägung (vgl. Bericht des C.___, Klinik fü r Pneumologie, vom 6. Mai 2015, Urk. 10/48/18 ff.; Bericht des C.___, Universitäre s
Herzzentrum, vom 2 4. März 2016, Urk. 10/55/2 ff.). 4.4
Im bidisziplinären Untersuchungsbericht vom 1 8. August 2016
stellten die beur teilenden RAD-Ärzte (Dipl. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, sowie Dr. B.___) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 10/58/5, Urk. 10/59/8): - Frozen
Shoulder links mit/bei - Partialruptur der
Supraspinatusseh ne links - Bewegungseinschränkung bei Abduktion und Aussenrotation - Polyarthros e der Finger beidseits mit/bei - Achsenfehlstellung im Bereich der Mit telgelenke Dlll und DV
beidseits - aktiviert e r Arthrose Endgelenke DV und Dl ll beidseits - LWS-Syndrom mit/bei - Ha ltungsinsuffizienz - Fehlhaltung der LWS und linkskonvexer Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) - Fehlfunktion bei Seitneigung - HWS-Syndrom mit/bei - Fehlfunktion der HWS - Fehlhaltung
der
HWS - degenerative Veränderungen der HWS mit diskreten ventralen spondy lophytären Randanbauten - Halswirbelkörper (HWK) 3-6, Unkovertebralgelenksarthrosen mit Beto nung auf den mittleren Abschnitt - Erguss rechtes Knie mit Bewegungsschmerz - Belastungsschmerz links Oberschenkelgelenk (OSG)
- Endgradiger Rotationsschmerz rechtes Hüftgelenk Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 10/58/5, Urk. 10/59/8): - Schlafapnoe-Syndrom - Konsolidation Oberlappensegment rechts - Postthrombotisches Syndrom rechtes/r Bein/Fuss bei Status nach Lungen embolie und tiefer Venenthrombose 2006 - Epicondylopathie beidseits - Status nach Zoster ophthalmicus links 11/2012 - Kopftremor - Status nach kompletter Unterarmfraktur mit Olecranonbeteilung und Osteosynthese als Kind Im Rahmen der allgemeinmedizinischen Untersuchung (Lunge, Herz, Abdomen, Kopf/Hals/Sinnesorgane) zeigten sich durchwegs Normalbefunde (Urk. 10/58/4). In rheumatologischer Hinsicht habe sich hinsichtlich der HWS eine deutlich schmerzhafte Bewegungseinschränkung in alle Richtungen gezeigt. Im Bereich der BWS stellte Dr. B.___ im Wesentlichen eine ger inge linkskonvexe Skoliose, eine deutliche Haltungsinsuffi zienz sowie ein deutlich es muskuläres Defizit fest. Sodann notierte er hinsichtlich der linken Schulter schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, insbesondere eine Einschränkung der Abduktion bei 90° resp. 30° bei der Aussenrotation. Betreffend die Finger hielt er im Wesentlichen beidseitige Reizzustände, Druckschmerzen, Schwellungen, mithin eine deutliche
Aktivität der Entzündung in den Fingerendgelenken Dll, Dlll und DV fest. Schliesslich habe
sich im rechten Kniegelenk im Wesentlichen eine Kapselschwellung, ein Erguss sowie eine schmerzhafte Patellaverschieblichkeit gezeigt (Urk. 10/59/4 ff.). Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kam Dr. B.___ zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juli 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit als Wirtin zu 100 % arbeitsunfähig.
Sodann ergebe sich aufgrund der festgestell ten Schädigung en der HWS und LWS ein e verminderte Belastbarkeit für regel mässiges, mi ttelschweres und schweres Heben, Trage n und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und auf Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, ferner für Arbeiten mit Schlag- und Vibrationsbelastu ngen des Schultergürtels sowie für aussc hliesslich stehende Tätigkeiten und für häufiges Bücken und für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Aufgrund der festgestellten Schädigung en im Bereich des
Knie- und Sprunggelenkes bestehe
ausserdem eine verminderte Belastba rkeit für regelmässiges, mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Unter Berücksichtigung der vorgeschä digten Schulter seien ausserdem Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibra tionseinwirkunge n auf die linke Schulter sowie Ü berkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des linken A rmes nicht mehr zumutbar . Das Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten über 5- 8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lenden höhe) über 20 kg sei zu vermeiden . Dasselbe gelte für m ittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbeson dere solche mit überwiegender Belastung der Hand gelenke und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der Hände sowie mit Kälte-/Nässe-Exp osition . Dem gegenüber sei eine angepasste Tätigkeit im Sinne eine r überwiegend sitzend aus geübte n Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15kg körper nah medi zinisch-theoretisch weiterhin im Umfang von 50
% zumutbar . Es bestehe
indes ei ne erhöhte Pausennotwendigkeit (Urk. 10/59/9).
In seiner ergän zenden Stellungnahme von 7. Juni 201 7 hielt Dr. B.___
schliesslich im Wesentlichen fest, v on Mai 2015 bis Mai 2016 seien umfangreiche therapeutische Massnahmen eingeleitet worden, so dass es zu der im Untersuchungsbericht vom 1 8. August 2016 dokumentierten Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gekommen sei (Urk. 9). 4.5
I n psychiatrischer Hinsicht notierte med. prakt. H. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, in d er internen Ste llungnahme vom 3. März 2016, im Ver gleich zur Situation aus dem Jahre 2014 zeige sich keine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustandes (Urk. 10/68/2). 4.6
In dem einwandweise eingereichten Bericht vom 2 9. November 2016 hielt der seit August 2013 behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradig depressiven rezidivierenden Episode (ICD-10: F33.1). Aufgrund der dazu kommenden teilweise schwerwiegenden somatischen Erkrankungen sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/77).
4.7
In dem beschwerdewe ise eingereichten Bericht vom 3 0. März 2017 führte der seit Juli 2000 behandelnde Hausarzt Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin leide immer noch an belastungsunabhängigen Schmerzen an der Schulter beidseits sowie an beiden Füssen und Knien. Ausserdem bestünden an beiden Händen Arthrosen . Die Nackenschmerzen würden sich bis zu den Ohren ziehen. Auch im Kreuz verspüre die Beschwerdeführerin Schmerzen. Gemäss seiner ärztlichen Ein schätzun g sei die Beschwerdeführerin auch für leichte Arbeiten zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 1/2 = Urk. 5). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf den bidisziplinären Untersuchungsberi cht des RAD vom 1 8. August 2016
(Urk. 10/58, Urk. 10/59) sowie auf die internen St ellungnahmen von med. pract . F.___, RAD, vom 3. März 2016 (Urk. 10 /68/2) und
Dr. B.___, RAD, vom 7. Juni 2017 (Urk. 9) . 5. 2
Nach Art. 49 Abs. 1 IVV beur teilen die RAD die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs sigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5.3
Der bidisziplinäre Untersuchungsbericht des RAD
beruht auf den Untersuchung en vom 2 5. Mai 2016, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Er leuchtet in der Darlegung der medizinische n Zusammenhänge ein und erweist sich hinsichtlich der darin fest gehaltenen Schlussfolgerungen als nachvollziehbar und begründet. Insbesondere steht das festgestellte Belastungsprofil im Einklang mit den erhobenen Befunden und kann die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten – näher umschriebenen – Verweistätigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung vom 2 5. Mai 2016 nachvollzogen werden. Darüber hinaus
stimmen die Feststellungen von Dr. B.___ im Wesentlichen m it denjenigen der beurteilenden Fachärzte des C.___ überein (Urk. 10/64, vgl. E. 4.2) . Mithin ergeben sich betreffend die diagnos tische Interpretation sowie aktuelle
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine fach ärztlichen Differenzen. In retrospektiver Hinsicht attestierte
Dr. B.___
der Beschwerdeführerin von Juli 2014 bis
2 4. Mai 2016 eine 100 % Arbeits un fähig keit für sämtliche Tätigkeiten
(Urk. 10/59/9, Urk. 9). Dies gibt keinerlei Anlass zur gerichtlichen Überprüfung und es kann im Folgenden zugunsten der Beschwer deführerin darauf abgestellt werden.
Selbstredend kann der
diskrepanten Stellungnahme des behandelnden Hausarztes Dr. A.___ vom 3 0. März 2017 (Urk. 1/2, vgl. E . 4.7), worin dieser ausschliesslich die subjektiven Leiden der Beschwerdeführerin schilderte und mit Bezug auf sämtliche Tätigkeiten (unbe gründet) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postulierte, bereits aufgrund der Begründungsdichte nicht Folge geleistet werden.
Kommt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 5.4
Aus psychiatrischer Sicht ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin keine wesentliche Veränderung seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1 1. Februar 2014 festzustellen
(vgl. Stellung n ahme von med. pract .
F.___ vom 3. März 2016, Urk. 10/68/2, E. 4.5).
Sowohl mit Bericht vom 9. November 2013 (Urk. 10/21) als auch im Bericht vom 2 9. November 2016 hielt Dr. E.___ eine mittelgradig depressive rezidivierende Episode fest (Urk. 10/77, vgl. E. 4.6). Entsprechend ist dem zuletzt genannten Bericht zu entnehmen, die depressive Symptomatik halte unverändert an (Urk. 10/77). Im Übrigen lassen sich dem
Bericht vom 2 9. No vember 2016
weder erhobene Befunde noch eine n achvollziehbare Begründung
der darin postulierten 100%igen Arbeitsfähigkeit entnehmen .
Dr. E.___
hielt einzig fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen und somatischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist er jedoch zur Frage einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht ausreichend qualifizi ert. Zudem ist fraglich, ob er bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die gemäss RAD Untersuchungsbericht vom 1 8. August 2016 bestehende psychosoziale Belas tungssituation (Scheidung, Beziehungsprobleme in der aktuellen Lebens partner schaft, Gefühl der Einsamkeit, finanzielle Schwierig keiten, vgl. Urk. 10/58/1, Urk. 10/59/3, vgl. auch die interne
Stellung nahme von Dr. B.___ vom 8. Dezember 2016, wonach die Beschwerde führerin zwar berichtet habe, sich psychisch angeschlagen zu fühlen, hierfür aber in erster Linie psychosoziale Belastungsfaktoren angeführt habe, Urk. 10/82/2) mitbe rücksichtigte. Schliess lich bleibt i n diese m Zusammenhang erwähnenswert, dass selbst die Beschwer deführerin weder ihre Neuanmeldung noch die vor liegende Beschwerde mit einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheits zustandes begründet hat (vgl. Urk. 10/37, Urk. 1/1, Urk. 11). Vor diesem Hintergrund bot sich der Beschwerdegegnerin auch unter Berück sich tigung der mit Urteil vom 3. Juni 2015 neu ergangene n Rechtsprechung des Bun desgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 141 V 281), welche gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017 (BGE 143 V 418) grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkra nkungen anzuwenden ist (E. 1.2), keinerlei Anlass zu Weiterungen. Es b leibt
in diesem Zusammenhang
immerhin festzuhalten,
dass sich im Rahmen der bidisziplinären Untersuchung durch den RAD keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung ergaben (Urk. 10/58 /5, vgl. auch Urk. 10/82/2) . D ie Beschwerdeführerin verfügt nach eigenen Angaben
über einen geordneten Tagesablauf mit ausserhäuslichen Tätigkeiten (Spazieren/Einkaufen) sowie Tätigkeiten mit Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit («Gehirntraining» im Sinne von Kreuzworträtsel lösen, Fernsehen) und ist
auch in der Lage,
den eigenen Haushalt – wenn auch mit Pausen – selbständig zu bewältigen . Zusätzlich erledigt sie die Wäsche (waschen und bügeln, wöchentlich 2-3 Stunden) für eine Privatperson . Sodann bereitet die Be schwerdeführerin
regelmässig die Mahlzeiten für sich und ihren Lebenspartner zu und bezeichnet das Kochen als ihr Hobby. Einschränkungen in ihren übrigen Freizeitbeschäftigungen (Lesen, Handarbeiten) begründete sie mit einer Sehmin derung. Weiter fallen Inkonsistenzen auf, in dem sie etwa einerseits darüber klagte, sich einsam zu fühlen. An dererseits füh rte die Beschwerdeführerin aus, einsam fühle sie sich nicht, es gefalle ihr so, wie es gerade sei (Urk. 10/58/2 ff, Urk. 10/59/3). Schliesslich erweist sich die im ca. zweiwöchigen Behandlungs rythmus wahrgenommene Psychotherapie als wenig intensiv, womit ein erhebli cher Leidensdruck jedenfalls nicht ausgewiesen ist .
Bei dieser Sachlage
sind auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der mediz inisch festgestellten Diagno sen ersichtlich. 5. 5
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer de führerin seit dem 1. Juli 2014
in ihrer bisherigen Tätigkeit als Wirtin zu 100 % arbeitsunfähig war und sich ihr Gesundheitszustand im Nachgang umfangreicher therapeutischer Massnahmen in erheblicher Weise wieder verbesserte, so dass ihr jedenfalls seit dem 2 5. Mai 201 6 eine leidensangepasste Verweistätigkeit mit ver mehrtem Pausenbedarf im Umfang von 50 % zuzumuten ist. 6.
6.1
Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Vali deneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Aufgrund der aktenkundigen Buchhaltungsunterlagen (Urk. 10/15, Urk. 10/61) erlitt die Beschwerdeführerin als selbständige W irtin seit 2009 stets Verluste. Seit 2010 bis zu r Aufgabe der selbständigen Tätigkeit als Wirtin im Juni 2014 figu rieren die Verluste durchgehend im zweistelligen Bereich. Gleichzeitig ist der Ein tritt des Gesundheitsschadens
nach Lage der vorliegenden Akten frühestens
im November 2012 ausgewiesen (Urk. 10/6/17, Urk. 10/6/19, Urk. 10/40/5) . Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als selbständige W irtin
– ungeachtet ihrer gesundheitli chen Situation - aus wirtschaftlichen Gründen hätte aufgeben müssen. Damit
können zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden .
Die Beschwerdeführerin absolvierte nach eigenen Angaben eine Hotelfachschule (Fernkurs) und eine Wirtefachschule (Urk. 1/1/4, Urk. 10/59/3). Es ist somit gestützt auf die LSE 2014 vom Tabellenlohn für Tätigkeiten im Gastgewerbe in Höhe von Fr. 4’127.-- (LSE 2014, Tabelle TA1, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie,
Ziff. 55-56,
Kompetenzniveau 2) auszugehen. Unter Berücksichti gung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 42.4 Stunden pro Woche (vgl.
Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 6, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2015 (Indexstand 2673 [2014] 2686 [2015] und 2709 [2016]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schwei zerischer Lohnind ex, Landesindex der Konsumenten preise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Nominal löhne Frauen) ergibt sich für ein 100%-Arbeitspensum somit ein Jahresein kommen von rund Fr. 52’751 .-- (Fr. 4 ’ 127 . -- :
40 x 42.4 x 12 : 2673 x 2686) im Jahr 2015
und von Fr. 53'202.—(Fr. 4'127.-- : 40 x 42.4 x 12 : 2673 x 2709) im Jahr 201 6. 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er-werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ungeachtet der ihr medizinisch attestier ten 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit gestützt auf den IK-Auszug vom 2 4. August 2016 im Jahre 2015 (von März bis Dezember) ein Erwerbseinkommen von Fr. 12'788. -- erwirtschaftet (Urk. 10/62) . Es ist daher von einem auf ein Jahreseinkommen hochgerechneten Invalideneinkommen
von Fr. 15'346.-- (Fr. 12'788. -- : 10 x 12) a uszugehen. 6.3
Der Beschwerdeführerin wurde für ihre bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 1. Juli 2014 attestiert (Urk. 10/59/9) . Damit bestand für die Daue r des Wartejahr s bis zum 1. Juli 2015 eine durchschnittliche Arbeitsunfähig keit von mindestens 40 % (vgl. E. 1.3). 6.4 6.4.1
Nac h Ablauf der Wartezeit am 1. Juli 2015 w ar die Beschwerdeführerin
zu 10 0
% arbeitsunfähig hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit . Aus der Gegen überstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbsein busse von rund Fr. 3 7 ' 405 .--, was einen Invaliditätsgrad von 7 0,91 %, gerundet 7 1 %, ergibt.
U nter Berücksichtigung der Anmeldefrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) hat die Beschwerdeführerin somit ab dem 1. November 2015 (Art. 29 Abs. 3 IVG) A nspruch auf eine ganze Rente. 6.4.2
Seit dem 2 5. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin im Sinne einer relevanten Verbesserung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Da die Beschwerdeführer in die ihr medizinisch attestierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht (vollständig) verwertet (nach eigenen Angaben erledigte sie die Wäsche für eine Privatperson à ca. 2-3 Stunden wöchentlich, Urk. 10/59/3) .
Da die Beschwer deführerin die ihr medizinisch attestierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht vollständig verwertet (nach eigenen Angaben erledigte sie die Wäsche für eine Privatperson à ca. 2-3 Stunden wöchentlich, Urk. 10/59/3), ist zur Bestimmung des Invaliden einkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende, körperlich eher leichte Tätigkeit (vgl. zum detaillierten Zumutbarkeitsprofil vorne E. 4.4) mit einem Pen sum von 50 % zumutbar. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt finden sich genügend Tätigkeiten, welche diesem Zumut barkeits profil entsprechen und der Beschwerdeführerin unter Berück sichtigung ihrer Fähigkeiten offen stehen . Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differen zierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monats lohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Kompetenzniveaus (das heisst des Kompetenzniveaus 1) von Fr. 4'300. — auszu gehen (Tabelle TA1 der LSE 2014).
Dieses monatliche Einkommen ist unter Berü cksichtigung der durch schnittli chen Arbeitsze it im Jahr 2016 von 41. 7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 6, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 201 6 (Indexstand 2673 [201 4] auf 2709 [2015]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnind ex, Landesindex der Konsumenten preise, T
39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen für eine 50 %ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein I nvalideneinkommen von rund Fr. 27’259 .-- (Fr. 4‘ 300 .-- x
12 : 40 x 41. 7: 2673 x 2709 x 5 0 %). V or dem Hin tergrund des qualitativ eingeschränkten Tätigkeitsspektrums ist der Beschwerde führerin sodann unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Faktoren ein leidens bedingter Abzug im Umfang von 1 0 % zu gewähren (Urk. E. 1.6) .
Unter Berü cksichtigung eines Abzugs von 1 0 % beträgt das Invalideneinkom men somit rund Fr. 2 4 ' 533 . - . Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen (im Jahr 2016) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 2 8 ' 669 .--, was einen Invalidi tätsgrad von 5 3,89 %, gerundet 5 4 %, ergibt. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2 016 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.8) Anspruch auf eine halbe Rente. 6 .5
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2017
aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2015 bis 3 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenver siche rung hat. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen.
Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2017 aufzuheben, und es wird
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Novem ber 2015 bis 3 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 D ie 1959 geborene X.___
war zuletzt
bis Juni 2014 als Pächte rin/selbständige Wirtin im Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 10/15, Urk. 10/58/2, Urk. 10/59/3) . Mit Datum vom 3. Juni 2013 meldete sich die Versi cherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/6/1-32) bei und tätigte medi zinische und berufliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 10/24) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11 . Februar 2014 ab und begründete dies damit, die gesu ndheitliche Beein trächti gung führe nicht zu einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit andauernden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Urk. 10/25) . Diese Verfü gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,
BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beur teilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert rechtspre chungs ge mäss allenfalls zu kürzen. Damit trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
E. 1.7 ) auch di e zuvor befristet zugespro chene Rente und die für de ren Zusprache massgeblichen Umstände zu prüfen. 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung stellt sich die medizinische Aktenlage im Wesent lichen wie folgt dar: 4.2
Im Bericht des C.___, Klinik für Rheumatologie, vom 2 3. August 2016 stellten die behandelnden Ärzte folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/64/6 ff.): - Multilokuläre Schmerzen EM ca. 2011 - Erosiv -destruktive Polyarthrose der Finger - Frozen
Shoulder links - Belastungsabhängige Kieferschmerzen links - Epicondylopathie beidseits - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Zervikovertebrales Schmerzsyndrom - Periarthropathie
coxae beidseits - Beginnende Gonarthrose beidseits und Periarthropathie beidseits - Faszilitis
plantaris beidseits - Symptomatischer Knicksenkfuss - Belastungsdyspnoe unklarer Ursache - Depression - Kopftremor Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen festge halten (Urk. 10/64/8 f.): - Nikotin-Konsum 30 py - Rezidivierende pulmonale Konsilidationen - Normale Knochendichtewerte bei anamnestisch Status nach zweimaliger fraglicher atraumatischer Rippenfraktur - Vitamin-D-Mangel Die Beschwerdeführerin habe berichtet, überall Schmerzen zu haben. S eit 3-4 Jahren seien diese immer schlimmer geworden. Besonder s schmerzhaft sei die linke Schulter mit Ausbreitung auf den ganzen Arm. D ie Schmerzen seien so stark, dass sie sich kaum noch die Haare w aschen könne. Die Schmerzen seien sowohl bei Ruhe als auch bei Belastung vorhanden, wobei Belastung en die Schmerzen deutlich verstärkt en . Die z ervikale n Rü ckenschmerzen seien ebenfalls belastungsabhängig . Weiterhin schlimm seien auch die belastungsabhängige n Knieschmerzen beidseits bzw. Oberschenkelschmerzen beidseits (Urk. 10/64/9) . Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung des Bewegungsapparates sei en im Bereich der oberen Extremitäten eine Achsen fehlstellung der PIP-Gelenke sowie
Druckdolenz en aufgefallen. Sodann bestehe eine Gelenkfehlst ellung im Bereich von DIP V beidseits so wie IV links und PIP V links, ohne palpable syno viale Verdi ckungen. Hinsichtlich der linken Schulter habe sich eine Frozen
Shoul der feststellen lassen. Ferner bestünden ein positives Ganslenzeichen beider Füsse auf der Höhe der MTP-Gelenke sowie verschiedentlich Druckdolenz en im Bereich der Waden-,
Oberschenkel- und Hüftmuskulatur. Im
Bereich
der Wirbelsäule liege eine Fehlhaltung un d - form mit Streckhaltung der Lendenwirbelsäule
(LWS) und thorakal linkskonvexer Skoliose mit myofaszialen Befunden im Bereich der Beckenkämme vor. Ausserdem bestünden eine Haltungsinsuffizienz und eine leicht eing eschränkte Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS, Urk. 10/64/9). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich körperlich belastender Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte wechselbelastende, angepasste Tätigkeiten sei sie unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausen be darfs indes zu höchstens 60 % arbeitsfähig. Durch therapeutische Massnahmen (Psychotherapie, Physiotherapie, medikamentöse Therapie) sei eine prozentuale Steigerung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht möglich (Urk. 10/64/10 f.). 4.3
Die seit November 2014 beklagte und nach eigenen Angaben der Beschwerde führerin zunehmende Belastungsdispnoe sowie das anamnestisch mehrmals täg lich auftretende Herzrasen wurden am C.___ spezialärztlich untersucht. Ausser einem leicht eingeschränkten Gasaustausch als mögliche m Hinweis auf eine Herz insuffizienz ergab sich aus pneumologischer Sicht keine den Beschwerden zu Grunde liegende Pathologie. Aufgrund der daraufhin veranlassten kardiolo gi schen Untersuchung en hielt der beurteilende Kardiologe fest, klinisch habe sich die Beschwerdeführerin kardial kompensiert und normoton präsentiert . Im EKG (Elektrokardiogramm) habe sich ein leicht bradykarder
Sinusrythmus mit inkom plettem Rechtsschenkelblock ohne signifikante Repolarisierungsstörungen gezeigt. Die Auswertung der Doppler-Echokardiographie ergab Normalbefunde. Hinsichtlich der beklagten Dispnoe
zog der beurteilende Kardiologe schliesslich eine psychiatrische Genese im Zusammenhang mit Trainingsmangel
in Erwägung (vgl. Bericht des C.___, Klinik fü r Pneumologie, vom 6. Mai 2015, Urk. 10/48/18 ff.; Bericht des C.___, Universitäre s
Herzzentrum, vom 2 4. März 2016, Urk. 10/55/2 ff.). 4.4
Im bidisziplinären Untersuchungsbericht vom 1 8. August 2016
stellten die beur teilenden RAD-Ärzte (Dipl. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, sowie Dr. B.___) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 10/58/5, Urk. 10/59/8): - Frozen
Shoulder links mit/bei - Partialruptur der
Supraspinatusseh ne links - Bewegungseinschränkung bei Abduktion und Aussenrotation - Polyarthros e der Finger beidseits mit/bei - Achsenfehlstellung im Bereich der Mit telgelenke Dlll und DV
beidseits - aktiviert e r Arthrose Endgelenke DV und Dl ll beidseits - LWS-Syndrom mit/bei - Ha ltungsinsuffizienz - Fehlhaltung der LWS und linkskonvexer Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) - Fehlfunktion bei Seitneigung - HWS-Syndrom mit/bei - Fehlfunktion der HWS - Fehlhaltung
der
HWS - degenerative Veränderungen der HWS mit diskreten ventralen spondy lophytären Randanbauten - Halswirbelkörper (HWK) 3-6, Unkovertebralgelenksarthrosen mit Beto nung auf den mittleren Abschnitt - Erguss rechtes Knie mit Bewegungsschmerz - Belastungsschmerz links Oberschenkelgelenk (OSG)
- Endgradiger Rotationsschmerz rechtes Hüftgelenk Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 10/58/5, Urk. 10/59/8): - Schlafapnoe-Syndrom - Konsolidation Oberlappensegment rechts - Postthrombotisches Syndrom rechtes/r Bein/Fuss bei Status nach Lungen embolie und tiefer Venenthrombose 2006 - Epicondylopathie beidseits - Status nach Zoster ophthalmicus links 11/2012 - Kopftremor - Status nach kompletter Unterarmfraktur mit Olecranonbeteilung und Osteosynthese als Kind Im Rahmen der allgemeinmedizinischen Untersuchung (Lunge, Herz, Abdomen, Kopf/Hals/Sinnesorgane) zeigten sich durchwegs Normalbefunde (Urk. 10/58/4). In rheumatologischer Hinsicht habe sich hinsichtlich der HWS eine deutlich schmerzhafte Bewegungseinschränkung in alle Richtungen gezeigt. Im Bereich der BWS stellte Dr. B.___ im Wesentlichen eine ger inge linkskonvexe Skoliose, eine deutliche Haltungsinsuffi zienz sowie ein deutlich es muskuläres Defizit fest. Sodann notierte er hinsichtlich der linken Schulter schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, insbesondere eine Einschränkung der Abduktion bei 90° resp. 30° bei der Aussenrotation. Betreffend die Finger hielt er im Wesentlichen beidseitige Reizzustände, Druckschmerzen, Schwellungen, mithin eine deutliche
Aktivität der Entzündung in den Fingerendgelenken Dll, Dlll und DV fest. Schliesslich habe
sich im rechten Kniegelenk im Wesentlichen eine Kapselschwellung, ein Erguss sowie eine schmerzhafte Patellaverschieblichkeit gezeigt (Urk. 10/59/4 ff.). Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kam Dr. B.___ zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juli 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit als Wirtin zu 100 % arbeitsunfähig.
Sodann ergebe sich aufgrund der festgestell ten Schädigung en der HWS und LWS ein e verminderte Belastbarkeit für regel mässiges, mi ttelschweres und schweres Heben, Trage n und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und auf Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, ferner für Arbeiten mit Schlag- und Vibrationsbelastu ngen des Schultergürtels sowie für aussc hliesslich stehende Tätigkeiten und für häufiges Bücken und für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Aufgrund der festgestellten Schädigung en im Bereich des
Knie- und Sprunggelenkes bestehe
ausserdem eine verminderte Belastba rkeit für regelmässiges, mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Unter Berücksichtigung der vorgeschä digten Schulter seien ausserdem Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibra tionseinwirkunge n auf die linke Schulter sowie Ü berkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des linken A rmes nicht mehr zumutbar . Das Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten über 5- 8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lenden höhe) über 20 kg sei zu vermeiden . Dasselbe gelte für m ittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbeson dere solche mit überwiegender Belastung der Hand gelenke und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der Hände sowie mit Kälte-/Nässe-Exp osition . Dem gegenüber sei eine angepasste Tätigkeit im Sinne eine r überwiegend sitzend aus geübte n Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15kg körper nah medi zinisch-theoretisch weiterhin im Umfang von 50
% zumutbar . Es bestehe
indes ei ne erhöhte Pausennotwendigkeit (Urk. 10/59/9).
In seiner ergän zenden Stellungnahme von 7. Juni 201 7 hielt Dr. B.___
schliesslich im Wesentlichen fest, v on Mai 2015 bis Mai 2016 seien umfangreiche therapeutische Massnahmen eingeleitet worden, so dass es zu der im Untersuchungsbericht vom 1 8. August 2016 dokumentierten Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gekommen sei (Urk. 9). 4.5
I n psychiatrischer Hinsicht notierte med. prakt. H. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, in d er internen Ste llungnahme vom 3. März 2016, im Ver gleich zur Situation aus dem Jahre 2014 zeige sich keine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustandes (Urk. 10/68/2). 4.6
In dem einwandweise eingereichten Bericht vom 2 9. November 2016 hielt der seit August 2013 behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradig depressiven rezidivierenden Episode (ICD-10: F33.1). Aufgrund der dazu kommenden teilweise schwerwiegenden somatischen Erkrankungen sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/77).
4.7
In dem beschwerdewe ise eingereichten Bericht vom 3 0. März 2017 führte der seit Juli 2000 behandelnde Hausarzt Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin leide immer noch an belastungsunabhängigen Schmerzen an der Schulter beidseits sowie an beiden Füssen und Knien. Ausserdem bestünden an beiden Händen Arthrosen . Die Nackenschmerzen würden sich bis zu den Ohren ziehen. Auch im Kreuz verspüre die Beschwerdeführerin Schmerzen. Gemäss seiner ärztlichen Ein schätzun g sei die Beschwerdeführerin auch für leichte Arbeiten zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 1/2 = Urk. 5). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf den bidisziplinären Untersuchungsberi cht des RAD vom 1 8. August 2016
(Urk. 10/58, Urk. 10/59) sowie auf die internen St ellungnahmen von med. pract . F.___, RAD, vom 3. März 2016 (Urk. 10 /68/2) und
Dr. B.___, RAD, vom 7. Juni 2017 (Urk. 9) . 5. 2
Nach Art. 49 Abs. 1 IVV beur teilen die RAD die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs sigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5.3
Der bidisziplinäre Untersuchungsbericht des RAD
beruht auf den Untersuchung en vom 2 5. Mai 2016, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Er leuchtet in der Darlegung der medizinische n Zusammenhänge ein und erweist sich hinsichtlich der darin fest gehaltenen Schlussfolgerungen als nachvollziehbar und begründet. Insbesondere steht das festgestellte Belastungsprofil im Einklang mit den erhobenen Befunden und kann die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten – näher umschriebenen – Verweistätigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung vom 2 5. Mai 2016 nachvollzogen werden. Darüber hinaus
stimmen die Feststellungen von Dr. B.___ im Wesentlichen m it denjenigen der beurteilenden Fachärzte des C.___ überein (Urk. 10/64, vgl. E. 4.2) . Mithin ergeben sich betreffend die diagnos tische Interpretation sowie aktuelle
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine fach ärztlichen Differenzen. In retrospektiver Hinsicht attestierte
Dr. B.___
der Beschwerdeführerin von Juli 2014 bis
2 4. Mai 2016 eine 100 % Arbeits un fähig keit für sämtliche Tätigkeiten
(Urk. 10/59/9, Urk. 9). Dies gibt keinerlei Anlass zur gerichtlichen Überprüfung und es kann im Folgenden zugunsten der Beschwer deführerin darauf abgestellt werden.
Selbstredend kann der
diskrepanten Stellungnahme des behandelnden Hausarztes Dr. A.___ vom 3 0. März 2017 (Urk. 1/2, vgl. E . 4.7), worin dieser ausschliesslich die subjektiven Leiden der Beschwerdeführerin schilderte und mit Bezug auf sämtliche Tätigkeiten (unbe gründet) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postulierte, bereits aufgrund der Begründungsdichte nicht Folge geleistet werden.
Kommt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 5.4
Aus psychiatrischer Sicht ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin keine wesentliche Veränderung seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1 1. Februar 2014 festzustellen
(vgl. Stellung n ahme von med. pract .
F.___ vom 3. März 2016, Urk. 10/68/2, E. 4.5).
Sowohl mit Bericht vom 9. November 2013 (Urk. 10/21) als auch im Bericht vom 2 9. November 2016 hielt Dr. E.___ eine mittelgradig depressive rezidivierende Episode fest (Urk. 10/77, vgl. E. 4.6). Entsprechend ist dem zuletzt genannten Bericht zu entnehmen, die depressive Symptomatik halte unverändert an (Urk. 10/77). Im Übrigen lassen sich dem
Bericht vom 2 9. No vember 2016
weder erhobene Befunde noch eine n achvollziehbare Begründung
der darin postulierten 100%igen Arbeitsfähigkeit entnehmen .
Dr. E.___
hielt einzig fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen und somatischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist er jedoch zur Frage einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht ausreichend qualifizi ert. Zudem ist fraglich, ob er bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die gemäss RAD Untersuchungsbericht vom 1 8. August 2016 bestehende psychosoziale Belas tungssituation (Scheidung, Beziehungsprobleme in der aktuellen Lebens partner schaft, Gefühl der Einsamkeit, finanzielle Schwierig keiten, vgl. Urk. 10/58/1, Urk. 10/59/3, vgl. auch die interne
Stellung nahme von Dr. B.___ vom 8. Dezember 2016, wonach die Beschwerde führerin zwar berichtet habe, sich psychisch angeschlagen zu fühlen, hierfür aber in erster Linie psychosoziale Belastungsfaktoren angeführt habe, Urk. 10/82/2) mitbe rücksichtigte. Schliess lich bleibt i n diese m Zusammenhang erwähnenswert, dass selbst die Beschwer deführerin weder ihre Neuanmeldung noch die vor liegende Beschwerde mit einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheits zustandes begründet hat (vgl. Urk. 10/37, Urk. 1/1, Urk. 11). Vor diesem Hintergrund bot sich der Beschwerdegegnerin auch unter Berück sich tigung der mit Urteil vom 3. Juni 2015 neu ergangene n Rechtsprechung des Bun desgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 141 V 281), welche gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017 (BGE 143 V 418) grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkra nkungen anzuwenden ist (E. 1.2), keinerlei Anlass zu Weiterungen. Es b leibt
in diesem Zusammenhang
immerhin festzuhalten,
dass sich im Rahmen der bidisziplinären Untersuchung durch den RAD keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung ergaben (Urk. 10/58 /5, vgl. auch Urk. 10/82/2) . D ie Beschwerdeführerin verfügt nach eigenen Angaben
über einen geordneten Tagesablauf mit ausserhäuslichen Tätigkeiten (Spazieren/Einkaufen) sowie Tätigkeiten mit Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit («Gehirntraining» im Sinne von Kreuzworträtsel lösen, Fernsehen) und ist
auch in der Lage,
den eigenen Haushalt – wenn auch mit Pausen – selbständig zu bewältigen . Zusätzlich erledigt sie die Wäsche (waschen und bügeln, wöchentlich 2-3 Stunden) für eine Privatperson . Sodann bereitet die Be schwerdeführerin
regelmässig die Mahlzeiten für sich und ihren Lebenspartner zu und bezeichnet das Kochen als ihr Hobby. Einschränkungen in ihren übrigen Freizeitbeschäftigungen (Lesen, Handarbeiten) begründete sie mit einer Sehmin derung. Weiter fallen Inkonsistenzen auf, in dem sie etwa einerseits darüber klagte, sich einsam zu fühlen. An dererseits füh rte die Beschwerdeführerin aus, einsam fühle sie sich nicht, es gefalle ihr so, wie es gerade sei (Urk. 10/58/2 ff, Urk. 10/59/3). Schliesslich erweist sich die im ca. zweiwöchigen Behandlungs rythmus wahrgenommene Psychotherapie als wenig intensiv, womit ein erhebli cher Leidensdruck jedenfalls nicht ausgewiesen ist .
Bei dieser Sachlage
sind auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der mediz inisch festgestellten Diagno sen ersichtlich. 5. 5
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer de führerin seit dem 1. Juli 2014
in ihrer bisherigen Tätigkeit als Wirtin zu 100 % arbeitsunfähig war und sich ihr Gesundheitszustand im Nachgang umfangreicher therapeutischer Massnahmen in erheblicher Weise wieder verbesserte, so dass ihr jedenfalls seit dem 2 5. Mai 201 6 eine leidensangepasste Verweistätigkeit mit ver mehrtem Pausenbedarf im Umfang von 50 % zuzumuten ist. 6.
6.1
Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Vali deneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Aufgrund der aktenkundigen Buchhaltungsunterlagen (Urk. 10/15, Urk. 10/61) erlitt die Beschwerdeführerin als selbständige W irtin seit 2009 stets Verluste. Seit 2010 bis zu r Aufgabe der selbständigen Tätigkeit als Wirtin im Juni 2014 figu rieren die Verluste durchgehend im zweistelligen Bereich. Gleichzeitig ist der Ein tritt des Gesundheitsschadens
nach Lage der vorliegenden Akten frühestens
im November 2012 ausgewiesen (Urk. 10/6/17, Urk. 10/6/19, Urk. 10/40/5) . Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als selbständige W irtin
– ungeachtet ihrer gesundheitli chen Situation - aus wirtschaftlichen Gründen hätte aufgeben müssen. Damit
können zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden .
Die Beschwerdeführerin absolvierte nach eigenen Angaben eine Hotelfachschule (Fernkurs) und eine Wirtefachschule (Urk. 1/1/4, Urk. 10/59/3). Es ist somit gestützt auf die LSE 2014 vom Tabellenlohn für Tätigkeiten im Gastgewerbe in Höhe von Fr. 4’127.-- (LSE 2014, Tabelle TA1, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie,
Ziff. 55-56,
Kompetenzniveau 2) auszugehen. Unter Berücksichti gung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 42.4 Stunden pro Woche (vgl.
Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 6, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2015 (Indexstand 2673 [2014] 2686 [2015] und 2709 [2016]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schwei zerischer Lohnind ex, Landesindex der Konsumenten preise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Nominal löhne Frauen) ergibt sich für ein 100%-Arbeitspensum somit ein Jahresein kommen von rund Fr. 52’751 .-- (Fr. 4 ’ 127 . -- :
40 x 42.4 x 12 : 2673 x 2686) im Jahr 2015
und von Fr. 53'202.—(Fr. 4'127.-- : 40 x 42.4 x 12 : 2673 x 2709) im Jahr 201 6. 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er-werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ungeachtet der ihr medizinisch attestier ten 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit gestützt auf den IK-Auszug vom 2 4. August 2016 im Jahre 2015 (von März bis Dezember) ein Erwerbseinkommen von Fr. 12'788. -- erwirtschaftet (Urk. 10/62) . Es ist daher von einem auf ein Jahreseinkommen hochgerechneten Invalideneinkommen
von Fr. 15'346.-- (Fr. 12'788. -- : 10 x 12) a uszugehen. 6.3
Der Beschwerdeführerin wurde für ihre bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 1. Juli 2014 attestiert (Urk. 10/59/9) . Damit bestand für die Daue r des Wartejahr s bis zum 1. Juli 2015 eine durchschnittliche Arbeitsunfähig keit von mindestens 40 % (vgl. E. 1.3). 6.4 6.4.1
Nac h Ablauf der Wartezeit am 1. Juli 2015 w ar die Beschwerdeführerin
zu 10 0
% arbeitsunfähig hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit . Aus der Gegen überstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbsein busse von rund Fr. 3 7 ' 405 .--, was einen Invaliditätsgrad von 7 0,91 %, gerundet 7 1 %, ergibt.
U nter Berücksichtigung der Anmeldefrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) hat die Beschwerdeführerin somit ab dem 1. November 2015 (Art. 29 Abs. 3 IVG) A nspruch auf eine ganze Rente. 6.4.2
Seit dem 2 5. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin im Sinne einer relevanten Verbesserung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Da die Beschwerdeführer in die ihr medizinisch attestierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht (vollständig) verwertet (nach eigenen Angaben erledigte sie die Wäsche für eine Privatperson à ca. 2-3 Stunden wöchentlich, Urk. 10/59/3) .
Da die Beschwer deführerin die ihr medizinisch attestierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht vollständig verwertet (nach eigenen Angaben erledigte sie die Wäsche für eine Privatperson à ca. 2-3 Stunden wöchentlich, Urk. 10/59/3), ist zur Bestimmung des Invaliden einkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende, körperlich eher leichte Tätigkeit (vgl. zum detaillierten Zumutbarkeitsprofil vorne E. 4.4) mit einem Pen sum von 50 % zumutbar. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt finden sich genügend Tätigkeiten, welche diesem Zumut barkeits profil entsprechen und der Beschwerdeführerin unter Berück sichtigung ihrer Fähigkeiten offen stehen . Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differen zierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monats lohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Kompetenzniveaus (das heisst des Kompetenzniveaus 1) von Fr. 4'300. — auszu gehen (Tabelle TA1 der LSE 2014).
Dieses monatliche Einkommen ist unter Berü cksichtigung der durch schnittli chen Arbeitsze it im Jahr 2016 von 41. 7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 6, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 201 6 (Indexstand 2673 [201 4] auf 2709 [2015]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnind ex, Landesindex der Konsumenten preise, T
39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen für eine 50 %ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein I nvalideneinkommen von rund Fr. 27’259 .-- (Fr. 4‘ 300 .-- x
E. 1.8 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hil febedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Auf hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial ver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit (BGE 119 V 7 E.
3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.
E. 1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___
unter Beilage d es Arztberichts von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 3 0. März 2017 (Urk. 1/2)
am
30. März 2017 Beschwerde (Urk. 1 /1). Innert gerichtlich anges etzter Nachfrist zur Verbesserung ihres Rechtsbegehrens (Verfügung vom 6. April 2017, Urk.
3) legte die Beschwerdeführerin erneut den Bericht von Dr. A.___ vom 3 0. März 2017 sowie weitere Unterlagen auf und beantragte damit (sinngemäss), es sei ihr eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen (Urk. 5, Urk. 6/1-5) . Mit Beschwerde antwort vom 1 6. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
8) und verwies hierfür auf die bisherigen Akten sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, RAD, vom 7. Juni 2017 (Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 4. Juni 2017 ergänzte die Beschwerdeführ erin
ihr Vorbringen und legte weitere Unterlagen auf (Urk. 11, Urk. 12/1-4) .
Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2017 wurde n den Parteien das Doppel von Urk. 8 sowie je eine Kopie von Urk. 9, Urk. 11 sowie
Urk. 12/1-4 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).
E. 2.1 Die Bes chwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2014 zu 100 % arbeitsunfähig . Unge achtet dessen habe die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug im Jahre 2015 ein Erwerbseinkommen erzielt. In Anrechnung dessen resultiere aus dem Ein kom mensvergleic h ein Invaliditätsgrad von 66 %, womit u nter Berück sichtigung der sechsmona tigen Anmeldefrist seit dem 1. November 2015 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe . Ab Mai 2016 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. Seither sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 %, womit der Rentenanspruch per 3 1. August 2016 (Drei monatsfrist) entfalle (Urk. 2). In ihrer Beschwerde antwort führte die Beschwerde gegnerin ergänzend aus, selbst wenn – nebst den somatischen Diagnosen – eine mittelgradige depressive Episode gemäss Ein schätzung des behandelnden Psychiaters
bestehen sollte, so sei diese gemäss Bundesgerichtspraxis mangels Therapieresistenz von v ornherein nicht invali disierend. Von weitere n Abklärun gen diesbezüglich sei daher zu Recht abgesehen worden (Urk. 8). Gemäss der ergänzenden Stellungnahme von Dr. B.___ vom 7. Juni 2017 seien von Mai 2015 bis Mai 2016 umfassende therapeutische Massnahmen eingeleitet worden, so dass es zu der im Untersuchungsbericht vom 1 8. August 2016 dokumentierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin gekommen sei (Urk. 9).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin (sinngemäss) ein, sie sei seit November 2012 zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb sie rückwirkend seit November 2012 Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1/1,
Urk.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 11 ). 3.
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Aufgrund der Liquidation der von ihr bis dahin gepachteten und selbständig betriebenen Gast wirtschaft im Juni 2014 sowie der i m April/ Mai 2015 diagnostizierten
Periatro pathie
humeroscapularis links mit Partialruptur der Suprspinatussehne
(Frozen
Shoulder) sowie
Polyarthrose der Fi nger
(aktivierte Arthrose DIP 5 beidseits) sind seit der rechts kräftigen anspruchsverweigernde n Verfügung vom 1 1. Februar 2014
wesentliche Veränderung en in den tatsächlichen und gesund heitlichen Ver hältnissen der Beschwerdeführerin eingetreten. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und damit zusammen hängend,
ob die Beschwerdegegnerin die ab
1. November 2015 zugesprochene R ente zu Recht per 3 1. August 2016 eingestellt hat, mithin, ob s ich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise ver bessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dabei sind mit Verweis auf die eingan gs erläuterte Rechtslage (E.
E. 12 : 40 x 41. 7: 2673 x 2709 x 5 0 %). V or dem Hin tergrund des qualitativ eingeschränkten Tätigkeitsspektrums ist der Beschwerde führerin sodann unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Faktoren ein leidens bedingter Abzug im Umfang von 1 0 % zu gewähren (Urk. E. 1.6) .
Unter Berü cksichtigung eines Abzugs von 1 0 % beträgt das Invalideneinkom men somit rund Fr. 2 4 ' 533 . - . Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen (im Jahr 2016) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 2 8 ' 669 .--, was einen Invalidi tätsgrad von 5 3,89 %, gerundet 5 4 %, ergibt. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2
E. 016 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.8) Anspruch auf eine halbe Rente. 6 .5
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2017
aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2015 bis 3 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenver siche rung hat. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen.
Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2017 aufzuheben, und es wird
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Novem ber 2015 bis 3 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00388
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
22. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D ie 1959 geborene X.___
war zuletzt
bis Juni 2014 als Pächte rin/selbständige Wirtin im Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 10/15, Urk. 10/58/2, Urk. 10/59/3) . Mit Datum vom 3. Juni 2013 meldete sich die Versi cherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/6/1-32) bei und tätigte medi zinische und berufliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 10/24) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11 . Februar 2014 ab und begründete dies damit, die gesu ndheitliche Beein trächti gung führe nicht zu einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit andauernden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Urk. 10/25) . Diese Verfü gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Mit Datum vom 1 2. Mai 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungs bezug bei der IV-Stelle an (Urk. 10/37). Die IV-Stelle
zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 4. August 2016, Urk. 10/62) bei und tätigte erneut medizinische und berufliche Abklärungen. I ns besondere ver anlasste sie eine bidisziplinäre (A llg emeinmedizin/Orthopädie) Unter suchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Untersuchungs bericht e vom 1 8. August 2016, Urk. 10/58, Urk. 10/59). Nach durchgeführtem Vor bescheidver fahren (Urk. 10/70, Urk. 10/71, Urk. 10/77 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicher ten mit Verfügung vom 2 2. März 2017 b efristet für die Periode vom 1. November 2015 bis 31 . August 2016 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % eine Drei viertelsrente zu . Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
unter Beilage d es Arztberichts von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 3 0. März 2017 (Urk. 1/2)
am
30. März 2017 Beschwerde (Urk. 1 /1). Innert gerichtlich anges etzter Nachfrist zur Verbesserung ihres Rechtsbegehrens (Verfügung vom 6. April 2017, Urk.
3) legte die Beschwerdeführerin erneut den Bericht von Dr. A.___ vom 3 0. März 2017 sowie weitere Unterlagen auf und beantragte damit (sinngemäss), es sei ihr eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen (Urk. 5, Urk. 6/1-5) . Mit Beschwerde antwort vom 1 6. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
8) und verwies hierfür auf die bisherigen Akten sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, RAD, vom 7. Juni 2017 (Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 4. Juni 2017 ergänzte die Beschwerdeführ erin
ihr Vorbringen und legte weitere Unterlagen auf (Urk. 11, Urk. 12/1-4) .
Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2017 wurde n den Parteien das Doppel von Urk. 8 sowie je eine Kopie von Urk. 9, Urk. 11 sowie
Urk. 12/1-4 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,
BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beur teilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert rechtspre chungs ge mäss allenfalls zu kürzen. Damit trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 1.7
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwend baren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbe ginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.8
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hil febedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Auf hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial ver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit (BGE 119 V 7 E.
3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 9
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Bes chwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2014 zu 100 % arbeitsunfähig . Unge achtet dessen habe die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug im Jahre 2015 ein Erwerbseinkommen erzielt. In Anrechnung dessen resultiere aus dem Ein kom mensvergleic h ein Invaliditätsgrad von 66 %, womit u nter Berück sichtigung der sechsmona tigen Anmeldefrist seit dem 1. November 2015 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe . Ab Mai 2016 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. Seither sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 %, womit der Rentenanspruch per 3 1. August 2016 (Drei monatsfrist) entfalle (Urk. 2). In ihrer Beschwerde antwort führte die Beschwerde gegnerin ergänzend aus, selbst wenn – nebst den somatischen Diagnosen – eine mittelgradige depressive Episode gemäss Ein schätzung des behandelnden Psychiaters
bestehen sollte, so sei diese gemäss Bundesgerichtspraxis mangels Therapieresistenz von v ornherein nicht invali disierend. Von weitere n Abklärun gen diesbezüglich sei daher zu Recht abgesehen worden (Urk. 8). Gemäss der ergänzenden Stellungnahme von Dr. B.___ vom 7. Juni 2017 seien von Mai 2015 bis Mai 2016 umfassende therapeutische Massnahmen eingeleitet worden, so dass es zu der im Untersuchungsbericht vom 1 8. August 2016 dokumentierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin gekommen sei (Urk. 9). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin (sinngemäss) ein, sie sei seit November 2012 zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb sie rückwirkend seit November 2012 Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1/1,
Urk. 11). 3.
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Aufgrund der Liquidation der von ihr bis dahin gepachteten und selbständig betriebenen Gast wirtschaft im Juni 2014 sowie der i m April/ Mai 2015 diagnostizierten
Periatro pathie
humeroscapularis links mit Partialruptur der Suprspinatussehne
(Frozen
Shoulder) sowie
Polyarthrose der Fi nger
(aktivierte Arthrose DIP 5 beidseits) sind seit der rechts kräftigen anspruchsverweigernde n Verfügung vom 1 1. Februar 2014
wesentliche Veränderung en in den tatsächlichen und gesund heitlichen Ver hältnissen der Beschwerdeführerin eingetreten. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und damit zusammen hängend,
ob die Beschwerdegegnerin die ab
1. November 2015 zugesprochene R ente zu Recht per 3 1. August 2016 eingestellt hat, mithin, ob s ich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise ver bessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dabei sind mit Verweis auf die eingan gs erläuterte Rechtslage (E.
1.7) auch di e zuvor befristet zugespro chene Rente und die für de ren Zusprache massgeblichen Umstände zu prüfen. 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung stellt sich die medizinische Aktenlage im Wesent lichen wie folgt dar: 4.2
Im Bericht des C.___, Klinik für Rheumatologie, vom 2 3. August 2016 stellten die behandelnden Ärzte folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/64/6 ff.): - Multilokuläre Schmerzen EM ca. 2011 - Erosiv -destruktive Polyarthrose der Finger - Frozen
Shoulder links - Belastungsabhängige Kieferschmerzen links - Epicondylopathie beidseits - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Zervikovertebrales Schmerzsyndrom - Periarthropathie
coxae beidseits - Beginnende Gonarthrose beidseits und Periarthropathie beidseits - Faszilitis
plantaris beidseits - Symptomatischer Knicksenkfuss - Belastungsdyspnoe unklarer Ursache - Depression - Kopftremor Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen festge halten (Urk. 10/64/8 f.): - Nikotin-Konsum 30 py - Rezidivierende pulmonale Konsilidationen - Normale Knochendichtewerte bei anamnestisch Status nach zweimaliger fraglicher atraumatischer Rippenfraktur - Vitamin-D-Mangel Die Beschwerdeführerin habe berichtet, überall Schmerzen zu haben. S eit 3-4 Jahren seien diese immer schlimmer geworden. Besonder s schmerzhaft sei die linke Schulter mit Ausbreitung auf den ganzen Arm. D ie Schmerzen seien so stark, dass sie sich kaum noch die Haare w aschen könne. Die Schmerzen seien sowohl bei Ruhe als auch bei Belastung vorhanden, wobei Belastung en die Schmerzen deutlich verstärkt en . Die z ervikale n Rü ckenschmerzen seien ebenfalls belastungsabhängig . Weiterhin schlimm seien auch die belastungsabhängige n Knieschmerzen beidseits bzw. Oberschenkelschmerzen beidseits (Urk. 10/64/9) . Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung des Bewegungsapparates sei en im Bereich der oberen Extremitäten eine Achsen fehlstellung der PIP-Gelenke sowie
Druckdolenz en aufgefallen. Sodann bestehe eine Gelenkfehlst ellung im Bereich von DIP V beidseits so wie IV links und PIP V links, ohne palpable syno viale Verdi ckungen. Hinsichtlich der linken Schulter habe sich eine Frozen
Shoul der feststellen lassen. Ferner bestünden ein positives Ganslenzeichen beider Füsse auf der Höhe der MTP-Gelenke sowie verschiedentlich Druckdolenz en im Bereich der Waden-,
Oberschenkel- und Hüftmuskulatur. Im
Bereich
der Wirbelsäule liege eine Fehlhaltung un d - form mit Streckhaltung der Lendenwirbelsäule
(LWS) und thorakal linkskonvexer Skoliose mit myofaszialen Befunden im Bereich der Beckenkämme vor. Ausserdem bestünden eine Haltungsinsuffizienz und eine leicht eing eschränkte Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS, Urk. 10/64/9). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich körperlich belastender Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte wechselbelastende, angepasste Tätigkeiten sei sie unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausen be darfs indes zu höchstens 60 % arbeitsfähig. Durch therapeutische Massnahmen (Psychotherapie, Physiotherapie, medikamentöse Therapie) sei eine prozentuale Steigerung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht möglich (Urk. 10/64/10 f.). 4.3
Die seit November 2014 beklagte und nach eigenen Angaben der Beschwerde führerin zunehmende Belastungsdispnoe sowie das anamnestisch mehrmals täg lich auftretende Herzrasen wurden am C.___ spezialärztlich untersucht. Ausser einem leicht eingeschränkten Gasaustausch als mögliche m Hinweis auf eine Herz insuffizienz ergab sich aus pneumologischer Sicht keine den Beschwerden zu Grunde liegende Pathologie. Aufgrund der daraufhin veranlassten kardiolo gi schen Untersuchung en hielt der beurteilende Kardiologe fest, klinisch habe sich die Beschwerdeführerin kardial kompensiert und normoton präsentiert . Im EKG (Elektrokardiogramm) habe sich ein leicht bradykarder
Sinusrythmus mit inkom plettem Rechtsschenkelblock ohne signifikante Repolarisierungsstörungen gezeigt. Die Auswertung der Doppler-Echokardiographie ergab Normalbefunde. Hinsichtlich der beklagten Dispnoe
zog der beurteilende Kardiologe schliesslich eine psychiatrische Genese im Zusammenhang mit Trainingsmangel
in Erwägung (vgl. Bericht des C.___, Klinik fü r Pneumologie, vom 6. Mai 2015, Urk. 10/48/18 ff.; Bericht des C.___, Universitäre s
Herzzentrum, vom 2 4. März 2016, Urk. 10/55/2 ff.). 4.4
Im bidisziplinären Untersuchungsbericht vom 1 8. August 2016
stellten die beur teilenden RAD-Ärzte (Dipl. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, sowie Dr. B.___) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 10/58/5, Urk. 10/59/8): - Frozen
Shoulder links mit/bei - Partialruptur der
Supraspinatusseh ne links - Bewegungseinschränkung bei Abduktion und Aussenrotation - Polyarthros e der Finger beidseits mit/bei - Achsenfehlstellung im Bereich der Mit telgelenke Dlll und DV
beidseits - aktiviert e r Arthrose Endgelenke DV und Dl ll beidseits - LWS-Syndrom mit/bei - Ha ltungsinsuffizienz - Fehlhaltung der LWS und linkskonvexer Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) - Fehlfunktion bei Seitneigung - HWS-Syndrom mit/bei - Fehlfunktion der HWS - Fehlhaltung
der
HWS - degenerative Veränderungen der HWS mit diskreten ventralen spondy lophytären Randanbauten - Halswirbelkörper (HWK) 3-6, Unkovertebralgelenksarthrosen mit Beto nung auf den mittleren Abschnitt - Erguss rechtes Knie mit Bewegungsschmerz - Belastungsschmerz links Oberschenkelgelenk (OSG)
- Endgradiger Rotationsschmerz rechtes Hüftgelenk Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 10/58/5, Urk. 10/59/8): - Schlafapnoe-Syndrom - Konsolidation Oberlappensegment rechts - Postthrombotisches Syndrom rechtes/r Bein/Fuss bei Status nach Lungen embolie und tiefer Venenthrombose 2006 - Epicondylopathie beidseits - Status nach Zoster ophthalmicus links 11/2012 - Kopftremor - Status nach kompletter Unterarmfraktur mit Olecranonbeteilung und Osteosynthese als Kind Im Rahmen der allgemeinmedizinischen Untersuchung (Lunge, Herz, Abdomen, Kopf/Hals/Sinnesorgane) zeigten sich durchwegs Normalbefunde (Urk. 10/58/4). In rheumatologischer Hinsicht habe sich hinsichtlich der HWS eine deutlich schmerzhafte Bewegungseinschränkung in alle Richtungen gezeigt. Im Bereich der BWS stellte Dr. B.___ im Wesentlichen eine ger inge linkskonvexe Skoliose, eine deutliche Haltungsinsuffi zienz sowie ein deutlich es muskuläres Defizit fest. Sodann notierte er hinsichtlich der linken Schulter schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, insbesondere eine Einschränkung der Abduktion bei 90° resp. 30° bei der Aussenrotation. Betreffend die Finger hielt er im Wesentlichen beidseitige Reizzustände, Druckschmerzen, Schwellungen, mithin eine deutliche
Aktivität der Entzündung in den Fingerendgelenken Dll, Dlll und DV fest. Schliesslich habe
sich im rechten Kniegelenk im Wesentlichen eine Kapselschwellung, ein Erguss sowie eine schmerzhafte Patellaverschieblichkeit gezeigt (Urk. 10/59/4 ff.). Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kam Dr. B.___ zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juli 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit als Wirtin zu 100 % arbeitsunfähig.
Sodann ergebe sich aufgrund der festgestell ten Schädigung en der HWS und LWS ein e verminderte Belastbarkeit für regel mässiges, mi ttelschweres und schweres Heben, Trage n und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und auf Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, ferner für Arbeiten mit Schlag- und Vibrationsbelastu ngen des Schultergürtels sowie für aussc hliesslich stehende Tätigkeiten und für häufiges Bücken und für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Aufgrund der festgestellten Schädigung en im Bereich des
Knie- und Sprunggelenkes bestehe
ausserdem eine verminderte Belastba rkeit für regelmässiges, mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Unter Berücksichtigung der vorgeschä digten Schulter seien ausserdem Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibra tionseinwirkunge n auf die linke Schulter sowie Ü berkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des linken A rmes nicht mehr zumutbar . Das Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten über 5- 8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lenden höhe) über 20 kg sei zu vermeiden . Dasselbe gelte für m ittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbeson dere solche mit überwiegender Belastung der Hand gelenke und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der Hände sowie mit Kälte-/Nässe-Exp osition . Dem gegenüber sei eine angepasste Tätigkeit im Sinne eine r überwiegend sitzend aus geübte n Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15kg körper nah medi zinisch-theoretisch weiterhin im Umfang von 50
% zumutbar . Es bestehe
indes ei ne erhöhte Pausennotwendigkeit (Urk. 10/59/9).
In seiner ergän zenden Stellungnahme von 7. Juni 201 7 hielt Dr. B.___
schliesslich im Wesentlichen fest, v on Mai 2015 bis Mai 2016 seien umfangreiche therapeutische Massnahmen eingeleitet worden, so dass es zu der im Untersuchungsbericht vom 1 8. August 2016 dokumentierten Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gekommen sei (Urk. 9). 4.5
I n psychiatrischer Hinsicht notierte med. prakt. H. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, in d er internen Ste llungnahme vom 3. März 2016, im Ver gleich zur Situation aus dem Jahre 2014 zeige sich keine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustandes (Urk. 10/68/2). 4.6
In dem einwandweise eingereichten Bericht vom 2 9. November 2016 hielt der seit August 2013 behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradig depressiven rezidivierenden Episode (ICD-10: F33.1). Aufgrund der dazu kommenden teilweise schwerwiegenden somatischen Erkrankungen sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/77).
4.7
In dem beschwerdewe ise eingereichten Bericht vom 3 0. März 2017 führte der seit Juli 2000 behandelnde Hausarzt Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin leide immer noch an belastungsunabhängigen Schmerzen an der Schulter beidseits sowie an beiden Füssen und Knien. Ausserdem bestünden an beiden Händen Arthrosen . Die Nackenschmerzen würden sich bis zu den Ohren ziehen. Auch im Kreuz verspüre die Beschwerdeführerin Schmerzen. Gemäss seiner ärztlichen Ein schätzun g sei die Beschwerdeführerin auch für leichte Arbeiten zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 1/2 = Urk. 5). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf den bidisziplinären Untersuchungsberi cht des RAD vom 1 8. August 2016
(Urk. 10/58, Urk. 10/59) sowie auf die internen St ellungnahmen von med. pract . F.___, RAD, vom 3. März 2016 (Urk. 10 /68/2) und
Dr. B.___, RAD, vom 7. Juni 2017 (Urk. 9) . 5. 2
Nach Art. 49 Abs. 1 IVV beur teilen die RAD die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs sigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5.3
Der bidisziplinäre Untersuchungsbericht des RAD
beruht auf den Untersuchung en vom 2 5. Mai 2016, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Er leuchtet in der Darlegung der medizinische n Zusammenhänge ein und erweist sich hinsichtlich der darin fest gehaltenen Schlussfolgerungen als nachvollziehbar und begründet. Insbesondere steht das festgestellte Belastungsprofil im Einklang mit den erhobenen Befunden und kann die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten – näher umschriebenen – Verweistätigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung vom 2 5. Mai 2016 nachvollzogen werden. Darüber hinaus
stimmen die Feststellungen von Dr. B.___ im Wesentlichen m it denjenigen der beurteilenden Fachärzte des C.___ überein (Urk. 10/64, vgl. E. 4.2) . Mithin ergeben sich betreffend die diagnos tische Interpretation sowie aktuelle
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine fach ärztlichen Differenzen. In retrospektiver Hinsicht attestierte
Dr. B.___
der Beschwerdeführerin von Juli 2014 bis
2 4. Mai 2016 eine 100 % Arbeits un fähig keit für sämtliche Tätigkeiten
(Urk. 10/59/9, Urk. 9). Dies gibt keinerlei Anlass zur gerichtlichen Überprüfung und es kann im Folgenden zugunsten der Beschwer deführerin darauf abgestellt werden.
Selbstredend kann der
diskrepanten Stellungnahme des behandelnden Hausarztes Dr. A.___ vom 3 0. März 2017 (Urk. 1/2, vgl. E . 4.7), worin dieser ausschliesslich die subjektiven Leiden der Beschwerdeführerin schilderte und mit Bezug auf sämtliche Tätigkeiten (unbe gründet) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postulierte, bereits aufgrund der Begründungsdichte nicht Folge geleistet werden.
Kommt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 5.4
Aus psychiatrischer Sicht ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin keine wesentliche Veränderung seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1 1. Februar 2014 festzustellen
(vgl. Stellung n ahme von med. pract .
F.___ vom 3. März 2016, Urk. 10/68/2, E. 4.5).
Sowohl mit Bericht vom 9. November 2013 (Urk. 10/21) als auch im Bericht vom 2 9. November 2016 hielt Dr. E.___ eine mittelgradig depressive rezidivierende Episode fest (Urk. 10/77, vgl. E. 4.6). Entsprechend ist dem zuletzt genannten Bericht zu entnehmen, die depressive Symptomatik halte unverändert an (Urk. 10/77). Im Übrigen lassen sich dem
Bericht vom 2 9. No vember 2016
weder erhobene Befunde noch eine n achvollziehbare Begründung
der darin postulierten 100%igen Arbeitsfähigkeit entnehmen .
Dr. E.___
hielt einzig fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen und somatischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist er jedoch zur Frage einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht ausreichend qualifizi ert. Zudem ist fraglich, ob er bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die gemäss RAD Untersuchungsbericht vom 1 8. August 2016 bestehende psychosoziale Belas tungssituation (Scheidung, Beziehungsprobleme in der aktuellen Lebens partner schaft, Gefühl der Einsamkeit, finanzielle Schwierig keiten, vgl. Urk. 10/58/1, Urk. 10/59/3, vgl. auch die interne
Stellung nahme von Dr. B.___ vom 8. Dezember 2016, wonach die Beschwerde führerin zwar berichtet habe, sich psychisch angeschlagen zu fühlen, hierfür aber in erster Linie psychosoziale Belastungsfaktoren angeführt habe, Urk. 10/82/2) mitbe rücksichtigte. Schliess lich bleibt i n diese m Zusammenhang erwähnenswert, dass selbst die Beschwer deführerin weder ihre Neuanmeldung noch die vor liegende Beschwerde mit einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheits zustandes begründet hat (vgl. Urk. 10/37, Urk. 1/1, Urk. 11). Vor diesem Hintergrund bot sich der Beschwerdegegnerin auch unter Berück sich tigung der mit Urteil vom 3. Juni 2015 neu ergangene n Rechtsprechung des Bun desgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 141 V 281), welche gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017 (BGE 143 V 418) grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkra nkungen anzuwenden ist (E. 1.2), keinerlei Anlass zu Weiterungen. Es b leibt
in diesem Zusammenhang
immerhin festzuhalten,
dass sich im Rahmen der bidisziplinären Untersuchung durch den RAD keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung ergaben (Urk. 10/58 /5, vgl. auch Urk. 10/82/2) . D ie Beschwerdeführerin verfügt nach eigenen Angaben
über einen geordneten Tagesablauf mit ausserhäuslichen Tätigkeiten (Spazieren/Einkaufen) sowie Tätigkeiten mit Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit («Gehirntraining» im Sinne von Kreuzworträtsel lösen, Fernsehen) und ist
auch in der Lage,
den eigenen Haushalt – wenn auch mit Pausen – selbständig zu bewältigen . Zusätzlich erledigt sie die Wäsche (waschen und bügeln, wöchentlich 2-3 Stunden) für eine Privatperson . Sodann bereitet die Be schwerdeführerin
regelmässig die Mahlzeiten für sich und ihren Lebenspartner zu und bezeichnet das Kochen als ihr Hobby. Einschränkungen in ihren übrigen Freizeitbeschäftigungen (Lesen, Handarbeiten) begründete sie mit einer Sehmin derung. Weiter fallen Inkonsistenzen auf, in dem sie etwa einerseits darüber klagte, sich einsam zu fühlen. An dererseits füh rte die Beschwerdeführerin aus, einsam fühle sie sich nicht, es gefalle ihr so, wie es gerade sei (Urk. 10/58/2 ff, Urk. 10/59/3). Schliesslich erweist sich die im ca. zweiwöchigen Behandlungs rythmus wahrgenommene Psychotherapie als wenig intensiv, womit ein erhebli cher Leidensdruck jedenfalls nicht ausgewiesen ist .
Bei dieser Sachlage
sind auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der mediz inisch festgestellten Diagno sen ersichtlich. 5. 5
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer de führerin seit dem 1. Juli 2014
in ihrer bisherigen Tätigkeit als Wirtin zu 100 % arbeitsunfähig war und sich ihr Gesundheitszustand im Nachgang umfangreicher therapeutischer Massnahmen in erheblicher Weise wieder verbesserte, so dass ihr jedenfalls seit dem 2 5. Mai 201 6 eine leidensangepasste Verweistätigkeit mit ver mehrtem Pausenbedarf im Umfang von 50 % zuzumuten ist. 6.
6.1
Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Vali deneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Aufgrund der aktenkundigen Buchhaltungsunterlagen (Urk. 10/15, Urk. 10/61) erlitt die Beschwerdeführerin als selbständige W irtin seit 2009 stets Verluste. Seit 2010 bis zu r Aufgabe der selbständigen Tätigkeit als Wirtin im Juni 2014 figu rieren die Verluste durchgehend im zweistelligen Bereich. Gleichzeitig ist der Ein tritt des Gesundheitsschadens
nach Lage der vorliegenden Akten frühestens
im November 2012 ausgewiesen (Urk. 10/6/17, Urk. 10/6/19, Urk. 10/40/5) . Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als selbständige W irtin
– ungeachtet ihrer gesundheitli chen Situation - aus wirtschaftlichen Gründen hätte aufgeben müssen. Damit
können zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden .
Die Beschwerdeführerin absolvierte nach eigenen Angaben eine Hotelfachschule (Fernkurs) und eine Wirtefachschule (Urk. 1/1/4, Urk. 10/59/3). Es ist somit gestützt auf die LSE 2014 vom Tabellenlohn für Tätigkeiten im Gastgewerbe in Höhe von Fr. 4’127.-- (LSE 2014, Tabelle TA1, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie,
Ziff. 55-56,
Kompetenzniveau 2) auszugehen. Unter Berücksichti gung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 42.4 Stunden pro Woche (vgl.
Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 6, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2015 (Indexstand 2673 [2014] 2686 [2015] und 2709 [2016]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schwei zerischer Lohnind ex, Landesindex der Konsumenten preise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Nominal löhne Frauen) ergibt sich für ein 100%-Arbeitspensum somit ein Jahresein kommen von rund Fr. 52’751 .-- (Fr. 4 ’ 127 . -- :
40 x 42.4 x 12 : 2673 x 2686) im Jahr 2015
und von Fr. 53'202.—(Fr. 4'127.-- : 40 x 42.4 x 12 : 2673 x 2709) im Jahr 201 6. 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er-werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ungeachtet der ihr medizinisch attestier ten 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit gestützt auf den IK-Auszug vom 2 4. August 2016 im Jahre 2015 (von März bis Dezember) ein Erwerbseinkommen von Fr. 12'788. -- erwirtschaftet (Urk. 10/62) . Es ist daher von einem auf ein Jahreseinkommen hochgerechneten Invalideneinkommen
von Fr. 15'346.-- (Fr. 12'788. -- : 10 x 12) a uszugehen. 6.3
Der Beschwerdeführerin wurde für ihre bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 1. Juli 2014 attestiert (Urk. 10/59/9) . Damit bestand für die Daue r des Wartejahr s bis zum 1. Juli 2015 eine durchschnittliche Arbeitsunfähig keit von mindestens 40 % (vgl. E. 1.3). 6.4 6.4.1
Nac h Ablauf der Wartezeit am 1. Juli 2015 w ar die Beschwerdeführerin
zu 10 0
% arbeitsunfähig hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit . Aus der Gegen überstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbsein busse von rund Fr. 3 7 ' 405 .--, was einen Invaliditätsgrad von 7 0,91 %, gerundet 7 1 %, ergibt.
U nter Berücksichtigung der Anmeldefrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) hat die Beschwerdeführerin somit ab dem 1. November 2015 (Art. 29 Abs. 3 IVG) A nspruch auf eine ganze Rente. 6.4.2
Seit dem 2 5. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin im Sinne einer relevanten Verbesserung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Da die Beschwerdeführer in die ihr medizinisch attestierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht (vollständig) verwertet (nach eigenen Angaben erledigte sie die Wäsche für eine Privatperson à ca. 2-3 Stunden wöchentlich, Urk. 10/59/3) .
Da die Beschwer deführerin die ihr medizinisch attestierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht vollständig verwertet (nach eigenen Angaben erledigte sie die Wäsche für eine Privatperson à ca. 2-3 Stunden wöchentlich, Urk. 10/59/3), ist zur Bestimmung des Invaliden einkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende, körperlich eher leichte Tätigkeit (vgl. zum detaillierten Zumutbarkeitsprofil vorne E. 4.4) mit einem Pen sum von 50 % zumutbar. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt finden sich genügend Tätigkeiten, welche diesem Zumut barkeits profil entsprechen und der Beschwerdeführerin unter Berück sichtigung ihrer Fähigkeiten offen stehen . Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differen zierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monats lohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Kompetenzniveaus (das heisst des Kompetenzniveaus 1) von Fr. 4'300. — auszu gehen (Tabelle TA1 der LSE 2014).
Dieses monatliche Einkommen ist unter Berü cksichtigung der durch schnittli chen Arbeitsze it im Jahr 2016 von 41. 7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 6, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 201 6 (Indexstand 2673 [201 4] auf 2709 [2015]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnind ex, Landesindex der Konsumenten preise, T
39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen für eine 50 %ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein I nvalideneinkommen von rund Fr. 27’259 .-- (Fr. 4‘ 300 .-- x
12 : 40 x 41. 7: 2673 x 2709 x 5 0 %). V or dem Hin tergrund des qualitativ eingeschränkten Tätigkeitsspektrums ist der Beschwerde führerin sodann unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Faktoren ein leidens bedingter Abzug im Umfang von 1 0 % zu gewähren (Urk. E. 1.6) .
Unter Berü cksichtigung eines Abzugs von 1 0 % beträgt das Invalideneinkom men somit rund Fr. 2 4 ' 533 . - . Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen (im Jahr 2016) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 2 8 ' 669 .--, was einen Invalidi tätsgrad von 5 3,89 %, gerundet 5 4 %, ergibt. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2 016 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.8) Anspruch auf eine halbe Rente. 6 .5
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2017
aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2015 bis 3 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenver siche rung hat. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen.
Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2017 aufzuheben, und es wird
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Novem ber 2015 bis 3 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger