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IV.2017.00372

Wartejahr nicht erfüllt, kein invalidisierender Gesundheitsschaden.

Zürich SozVersG · 2018-09-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 7. Dezember 2016 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/14). Gleichzeitig meldete sie sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 11/15). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erwerb liche (Urk. 11/9, 11/24, 11/20) sowie medizinische (Urk. 11/18) Abklärungen und zog die Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 11/26). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 23. Februar 2017 einen An spruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/30). Mit Verfügung vom 2 5. April 2017 verneinte sie zudem einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 11/38). 2.

Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 erhob die Versicherte Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihr mit Wirkung ab Juni 2017 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).

Mit Verfügung vom 30. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist angesetzt, um ihre Be schwerde hinreichend zu begründen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 27. April 2017 reichte sie eine ent sprechende Begründung ein (Urk. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juli 2017 angezeigt wurde (Urk. 17) . Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Ein inva lidisierender Gesundheitsschaden liege nicht vor (Urk. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom

31. Mai 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss Angaben des behandelnden Arztes sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Daher be stehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10). 2.2

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie leide unter einer schweren Gonarthrose sowie Rückenproblemen und sei deswegen in ihrer angestammten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Aus diesem Grund stehe ihr eine Invalidenrente zu. Die IV-Stelle habe es unterlassen, medizinische Abklärungen zu tätigen und die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu pr ü fen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie auch in einer adaptierten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 und 7). 3. 3.1

Im Bericht des MRI-Zentrums des Spitals Y.___ vom 1 7. August 2012 wurde aus geführt, die Bildgebung zeige eine leichte Chondrose und Diskusprotrusionen bei LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit einem kleinen Annulus

fibrosus Einriss im unteren Segment. Zudem sei eine leichtgradige, wahrscheinlich nicht signifikante reces sale Einengung der linken L5-Wurzel im Segment LWK4/5 sichtbar. Ansons ten bestünden weder Einengungen noch foraminale Stenosen noch eine Spinalkanal stenose (Urk. 11/18 S. 43). 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, berichtete am 18.

Septem ber 2013, radiologisch sei eine leichte bis mittelschwere mediale Gonarthrose im linken Knie erkennbar. Klinisch sei die Kniefunktion noch recht gut (Urk. 11/18 S. 46 f.). 3. 3

Im Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. September 2016 wurde festgehalten, die Patientin klage seit mindestens vi er Jahren über Schmerzen im linken Knie. Aufgrund der zunehmenden Schmer zen habe er sie nun zur Prüfung der Frage, ob das Gelenk ersetzt werden müsse, in die orthopädische Abteilung des Spitals Y.___ überwiesen. Es sei für ihn klar, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenangestellte zurzeit maximal zu 60 % arbeitsfähig sei. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit könne sie jedoch zu 100 % ausüben (Urk. 11/12 S. 1). 3.4

Im Sprechstundenbericht des Spitals Y.___ vom 13. Oktober

2016 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 11/18 S. 58): - medial betonte Gonarthrose Knie links - chronisch lumbales Schmerzsyndrom, belastungsabhängige radikuläre /

pseu doradikuläre Schmerzsymptomatik

Die Patientin zeige ein leichtes Schonhinken. Die Beinachsen seien gerade. Die Hüftbeweglichkeit sei beidseits frei ohne Hinweis für eine extraartikuläre Patho logie. Das rechte Knie sei wenig geschwollen, es sei kaum ein Erguss tastbar. Über dem medialen Gelenkspalt bestehe eine Druckdolenz . Entlang der radikulären Bahnen würden bei der klinischen Untersuc hung keine Schmerzen angegeben. Das Röntgenbild des linken Knies zeige eine massive Arthrose medialseits mit vollständig aufgehobenem Gelenkspalt (Urk. 11/18 S. 58-59). 3.5

Im Sprechstundenbericht des Spitals Y.___ vom 26. Oktober

2016 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 11/18 S. 56): - medial betonte Gonarthrose Knie links sowie degenerativer Meniskus schaden Grad IV, degenerative Veränderungen im lateralen Gelenksab schnitt und femoropatellär - chronisch lumbales Schmerzsyndrom, belastungsabhängige radikuläre /

pseu doradikuläre Beschwerden

In der Magnetresonanzuntersuchung der Lendenwirbelsäule finde sich kein Nach weis einer Bandscheibenproblematik oder einer neurologischen Kompression. In derjenigen des linken Knies zeige sich eine schwere Gonarthrose medialseits mit Knochenmarksödem tibial

- und femoralseits und

ein nach medial luxierter Menis kus mit schwerer degenerativer Veränderung (Urk. 11/18 S. 56).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Patientin sei bis Ende Dezember 2016 zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 11/18 S. 56). 3. 6

In seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2016 führte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 11/18 S. 7): - medialbetonte Gonarthrose Knie links sowie degenerativer Meniskus schaden Grad IV, degenerative Veränderungen im lateralen Gelenksab schnitt und femoropatellär - chronisch lumbales Schmerzsyndrom, belastungsabhängige radikuläre /

pseudoradikuläre Beschwerden - chronisch rezidivierendes Handekzem

Die Patientin leide unter belastungsabhängigen Schmerzen im linken Knie sowie in der Lendenwirbelsäule. Aus diesem Grund sei sie in ihrer angestammten Tätig keit als Küchenhilfe zu 40 % arbeitsunfähig. In einer sitzenden Tätigkeit könne die Patientin jedoch ganztags arbeiten (Urk. 11/18 S. 8-10). 4.

Gestützt auf diese Berichte ging die IV-Stelle von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit a us (Urk. 11/27 S. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin ist dies nicht zu beanstanden. Schliesslich folgte sie damit vollständig der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin von einer Einschränkung von 50 % in allen Tätig keiten ausgeht (Urk. 7 S. 3). Sie bringt dafür weder medizinische Belege vor noch führt sie in nachvollziehbarer Weise aus, worin die Einschränkung bestehen sollte. D ie IV-Stelle tätigte zu Recht keine weiteren Abklärungen und durfte daher ohne weiteres auf die obe n aufgeführten Berichte abstell e n . Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltende n Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 5.

5.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist. Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht . Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2

Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ab dem September 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 11/12 S. 1). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (23. Februar 2017; Urk.

2) war das Wartejahr nicht erfüllt. Bereits aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Selbst wenn indes davon ausgegangen würde, dass das Wartejahr früher zu laufen begann, würde dies nichts ändern, wie nachfolgende Erwägung zeigt. 6.

6 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts - grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .2

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Küchenhilfe ange stellt war und im Jahr 2016 mit einem Pensum von 100 % monatlich Fr. 3'40 7 .--

verdient hätte (Urk. 11/20 S. 4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung nach wie vor als Küch en hilfe tätig. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für weibliche Arbeitskräfte von 2 ’ 709 Punkten im Jahr 2016 auf 2 ' 719 Punkte im Jahr 2017 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unter rubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten) ergibt sich ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 44' 454 .- - (13 x Fr. 3'40 7 .-- / 2 ’ 709 x 2 ’ 719). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Validen einkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 6 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2. 3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitt s werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 %

nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin nur noch vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar sind, ist auf den Lohn für prak tische Tätigkeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4’300 .-- auszugehen (LSE 2014, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2 ’ 673 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘ 719 Punkte im Jahr 2017 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unter rubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %, welcher de r Beschwerdeführer in zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 54’719 .-- (Fr. 4’300 .-- / 40 x 41,7 x 12 / 2’673 x 2‘ 719).

Bei Gewährung eines grosszügig bemessenen beh inderungsbedingten Abzugs von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 4 6 ' 511 .-- (Fr. 54’719 .-- x 0, 85). 6.4

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 46 ' 511 .-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. Fr. 44'363 . -- keine Erwerbseinbusse, weshalb der Invaliditätsgrad 0 % beträgt. 6.5

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 2 3. Februar 2017 im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00. -- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 7. Dezember 2016 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/14). Gleichzeitig meldete sie sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 11/15). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erwerb liche (Urk. 11/9, 11/24, 11/20) sowie medizinische (Urk. 11/18) Abklärungen und zog die Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 11/26). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 23. Februar 2017 einen An spruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/30). Mit Verfügung vom 2 5. April 2017 verneinte sie zudem einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 11/38).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 erhob die Versicherte Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihr mit Wirkung ab Juni 2017 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).

Mit Verfügung vom 30. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist angesetzt, um ihre Be schwerde hinreichend zu begründen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 27. April 2017 reichte sie eine ent sprechende Begründung ein (Urk. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juli 2017 angezeigt wurde (Urk. 17) . Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Ein inva lidisierender Gesundheitsschaden liege nicht vor (Urk. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom

31. Mai 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss Angaben des behandelnden Arztes sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Daher be stehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10).

E. 2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie leide unter einer schweren Gonarthrose sowie Rückenproblemen und sei deswegen in ihrer angestammten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Aus diesem Grund stehe ihr eine Invalidenrente zu. Die IV-Stelle habe es unterlassen, medizinische Abklärungen zu tätigen und die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu pr ü fen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie auch in einer adaptierten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 und 7). 3. 3.1

Im Bericht des MRI-Zentrums des Spitals Y.___ vom 1 7. August 2012 wurde aus geführt, die Bildgebung zeige eine leichte Chondrose und Diskusprotrusionen bei LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit einem kleinen Annulus

fibrosus Einriss im unteren Segment. Zudem sei eine leichtgradige, wahrscheinlich nicht signifikante reces sale Einengung der linken L5-Wurzel im Segment LWK4/5 sichtbar. Ansons ten bestünden weder Einengungen noch foraminale Stenosen noch eine Spinalkanal stenose (Urk. 11/18 S. 43). 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, berichtete am 18.

Septem ber 2013, radiologisch sei eine leichte bis mittelschwere mediale Gonarthrose im linken Knie erkennbar. Klinisch sei die Kniefunktion noch recht gut (Urk. 11/18 S. 46 f.). 3. 3

Im Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. September 2016 wurde festgehalten, die Patientin klage seit mindestens vi er Jahren über Schmerzen im linken Knie. Aufgrund der zunehmenden Schmer zen habe er sie nun zur Prüfung der Frage, ob das Gelenk ersetzt werden müsse, in die orthopädische Abteilung des Spitals Y.___ überwiesen. Es sei für ihn klar, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenangestellte zurzeit maximal zu 60 % arbeitsfähig sei. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit könne sie jedoch zu 100 % ausüben (Urk. 11/12 S. 1). 3.4

Im Sprechstundenbericht des Spitals Y.___ vom 13. Oktober

2016 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 11/18 S. 58): - medial betonte Gonarthrose Knie links - chronisch lumbales Schmerzsyndrom, belastungsabhängige radikuläre /

pseu doradikuläre Schmerzsymptomatik

Die Patientin zeige ein leichtes Schonhinken. Die Beinachsen seien gerade. Die Hüftbeweglichkeit sei beidseits frei ohne Hinweis für eine extraartikuläre Patho logie. Das rechte Knie sei wenig geschwollen, es sei kaum ein Erguss tastbar. Über dem medialen Gelenkspalt bestehe eine Druckdolenz . Entlang der radikulären Bahnen würden bei der klinischen Untersuc hung keine Schmerzen angegeben. Das Röntgenbild des linken Knies zeige eine massive Arthrose medialseits mit vollständig aufgehobenem Gelenkspalt (Urk. 11/18 S. 58-59). 3.5

Im Sprechstundenbericht des Spitals Y.___ vom 26. Oktober

2016 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 11/18 S. 56): - medial betonte Gonarthrose Knie links sowie degenerativer Meniskus schaden Grad IV, degenerative Veränderungen im lateralen Gelenksab schnitt und femoropatellär - chronisch lumbales Schmerzsyndrom, belastungsabhängige radikuläre /

pseu doradikuläre Beschwerden

In der Magnetresonanzuntersuchung der Lendenwirbelsäule finde sich kein Nach weis einer Bandscheibenproblematik oder einer neurologischen Kompression. In derjenigen des linken Knies zeige sich eine schwere Gonarthrose medialseits mit Knochenmarksödem tibial

- und femoralseits und

ein nach medial luxierter Menis kus mit schwerer degenerativer Veränderung (Urk. 11/18 S. 56).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Patientin sei bis Ende Dezember 2016 zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 11/18 S. 56). 3. 6

In seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2016 führte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 11/18 S. 7): - medialbetonte Gonarthrose Knie links sowie degenerativer Meniskus schaden Grad IV, degenerative Veränderungen im lateralen Gelenksab schnitt und femoropatellär - chronisch lumbales Schmerzsyndrom, belastungsabhängige radikuläre /

pseudoradikuläre Beschwerden - chronisch rezidivierendes Handekzem

Die Patientin leide unter belastungsabhängigen Schmerzen im linken Knie sowie in der Lendenwirbelsäule. Aus diesem Grund sei sie in ihrer angestammten Tätig keit als Küchenhilfe zu 40 % arbeitsunfähig. In einer sitzenden Tätigkeit könne die Patientin jedoch ganztags arbeiten (Urk. 11/18 S. 8-10). 4.

Gestützt auf diese Berichte ging die IV-Stelle von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit a us (Urk. 11/27 S. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin ist dies nicht zu beanstanden. Schliesslich folgte sie damit vollständig der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin von einer Einschränkung von 50 % in allen Tätig keiten ausgeht (Urk. 7 S. 3). Sie bringt dafür weder medizinische Belege vor noch führt sie in nachvollziehbarer Weise aus, worin die Einschränkung bestehen sollte. D ie IV-Stelle tätigte zu Recht keine weiteren Abklärungen und durfte daher ohne weiteres auf die obe n aufgeführten Berichte abstell e n . Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltende n Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 5.

5.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist. Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht . Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2

Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ab dem September 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 11/12 S. 1). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (23. Februar 2017; Urk.

2) war das Wartejahr nicht erfüllt. Bereits aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Selbst wenn indes davon ausgegangen würde, dass das Wartejahr früher zu laufen begann, würde dies nichts ändern, wie nachfolgende Erwägung zeigt. 6.

6 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts - grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .2

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Küchenhilfe ange stellt war und im Jahr 2016 mit einem Pensum von 100 % monatlich Fr. 3'40 7 .--

verdient hätte (Urk. 11/20 S. 4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung nach wie vor als Küch en hilfe tätig. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für weibliche Arbeitskräfte von 2 ’ 709 Punkten im Jahr 2016 auf 2 ' 719 Punkte im Jahr 2017 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unter rubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten) ergibt sich ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 44' 454 .- - (13 x Fr. 3'40 7 .-- / 2 ’ 709 x 2 ’ 719). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Validen einkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 6 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2. 3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitt s werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 %

nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin nur noch vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar sind, ist auf den Lohn für prak tische Tätigkeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4’300 .-- auszugehen (LSE 2014, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2 ’ 673 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘ 719 Punkte im Jahr 2017 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unter rubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %, welcher de r Beschwerdeführer in zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 54’719 .-- (Fr. 4’300 .-- / 40 x 41,7 x 12 / 2’673 x 2‘ 719).

Bei Gewährung eines grosszügig bemessenen beh inderungsbedingten Abzugs von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 4 6 ' 511 .-- (Fr. 54’719 .-- x 0, 85).

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 46 ' 511 .-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. Fr. 44'363 . -- keine Erwerbseinbusse, weshalb der Invaliditätsgrad 0 % beträgt.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 2 3. Februar 2017 im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00. -- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00372

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom

12. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller Engelgasse 214, 9053 Teufen AR gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 7. Dezember 2016 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/14). Gleichzeitig meldete sie sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 11/15). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erwerb liche (Urk. 11/9, 11/24, 11/20) sowie medizinische (Urk. 11/18) Abklärungen und zog die Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 11/26). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 23. Februar 2017 einen An spruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/30). Mit Verfügung vom 2 5. April 2017 verneinte sie zudem einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 11/38). 2.

Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 erhob die Versicherte Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihr mit Wirkung ab Juni 2017 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).

Mit Verfügung vom 30. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist angesetzt, um ihre Be schwerde hinreichend zu begründen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 27. April 2017 reichte sie eine ent sprechende Begründung ein (Urk. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juli 2017 angezeigt wurde (Urk. 17) . Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Ein inva lidisierender Gesundheitsschaden liege nicht vor (Urk. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom

31. Mai 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss Angaben des behandelnden Arztes sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Daher be stehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10). 2.2

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie leide unter einer schweren Gonarthrose sowie Rückenproblemen und sei deswegen in ihrer angestammten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Aus diesem Grund stehe ihr eine Invalidenrente zu. Die IV-Stelle habe es unterlassen, medizinische Abklärungen zu tätigen und die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu pr ü fen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie auch in einer adaptierten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 und 7). 3. 3.1

Im Bericht des MRI-Zentrums des Spitals Y.___ vom 1 7. August 2012 wurde aus geführt, die Bildgebung zeige eine leichte Chondrose und Diskusprotrusionen bei LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit einem kleinen Annulus

fibrosus Einriss im unteren Segment. Zudem sei eine leichtgradige, wahrscheinlich nicht signifikante reces sale Einengung der linken L5-Wurzel im Segment LWK4/5 sichtbar. Ansons ten bestünden weder Einengungen noch foraminale Stenosen noch eine Spinalkanal stenose (Urk. 11/18 S. 43). 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, berichtete am 18.

Septem ber 2013, radiologisch sei eine leichte bis mittelschwere mediale Gonarthrose im linken Knie erkennbar. Klinisch sei die Kniefunktion noch recht gut (Urk. 11/18 S. 46 f.). 3. 3

Im Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. September 2016 wurde festgehalten, die Patientin klage seit mindestens vi er Jahren über Schmerzen im linken Knie. Aufgrund der zunehmenden Schmer zen habe er sie nun zur Prüfung der Frage, ob das Gelenk ersetzt werden müsse, in die orthopädische Abteilung des Spitals Y.___ überwiesen. Es sei für ihn klar, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenangestellte zurzeit maximal zu 60 % arbeitsfähig sei. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit könne sie jedoch zu 100 % ausüben (Urk. 11/12 S. 1). 3.4

Im Sprechstundenbericht des Spitals Y.___ vom 13. Oktober

2016 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 11/18 S. 58): - medial betonte Gonarthrose Knie links - chronisch lumbales Schmerzsyndrom, belastungsabhängige radikuläre /

pseu doradikuläre Schmerzsymptomatik

Die Patientin zeige ein leichtes Schonhinken. Die Beinachsen seien gerade. Die Hüftbeweglichkeit sei beidseits frei ohne Hinweis für eine extraartikuläre Patho logie. Das rechte Knie sei wenig geschwollen, es sei kaum ein Erguss tastbar. Über dem medialen Gelenkspalt bestehe eine Druckdolenz . Entlang der radikulären Bahnen würden bei der klinischen Untersuc hung keine Schmerzen angegeben. Das Röntgenbild des linken Knies zeige eine massive Arthrose medialseits mit vollständig aufgehobenem Gelenkspalt (Urk. 11/18 S. 58-59). 3.5

Im Sprechstundenbericht des Spitals Y.___ vom 26. Oktober

2016 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 11/18 S. 56): - medial betonte Gonarthrose Knie links sowie degenerativer Meniskus schaden Grad IV, degenerative Veränderungen im lateralen Gelenksab schnitt und femoropatellär - chronisch lumbales Schmerzsyndrom, belastungsabhängige radikuläre /

pseu doradikuläre Beschwerden

In der Magnetresonanzuntersuchung der Lendenwirbelsäule finde sich kein Nach weis einer Bandscheibenproblematik oder einer neurologischen Kompression. In derjenigen des linken Knies zeige sich eine schwere Gonarthrose medialseits mit Knochenmarksödem tibial

- und femoralseits und

ein nach medial luxierter Menis kus mit schwerer degenerativer Veränderung (Urk. 11/18 S. 56).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Patientin sei bis Ende Dezember 2016 zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 11/18 S. 56). 3. 6

In seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2016 führte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 11/18 S. 7): - medialbetonte Gonarthrose Knie links sowie degenerativer Meniskus schaden Grad IV, degenerative Veränderungen im lateralen Gelenksab schnitt und femoropatellär - chronisch lumbales Schmerzsyndrom, belastungsabhängige radikuläre /

pseudoradikuläre Beschwerden - chronisch rezidivierendes Handekzem

Die Patientin leide unter belastungsabhängigen Schmerzen im linken Knie sowie in der Lendenwirbelsäule. Aus diesem Grund sei sie in ihrer angestammten Tätig keit als Küchenhilfe zu 40 % arbeitsunfähig. In einer sitzenden Tätigkeit könne die Patientin jedoch ganztags arbeiten (Urk. 11/18 S. 8-10). 4.

Gestützt auf diese Berichte ging die IV-Stelle von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit a us (Urk. 11/27 S. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin ist dies nicht zu beanstanden. Schliesslich folgte sie damit vollständig der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin von einer Einschränkung von 50 % in allen Tätig keiten ausgeht (Urk. 7 S. 3). Sie bringt dafür weder medizinische Belege vor noch führt sie in nachvollziehbarer Weise aus, worin die Einschränkung bestehen sollte. D ie IV-Stelle tätigte zu Recht keine weiteren Abklärungen und durfte daher ohne weiteres auf die obe n aufgeführten Berichte abstell e n . Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltende n Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 5.

5.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist. Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht . Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2

Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ab dem September 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 11/12 S. 1). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (23. Februar 2017; Urk.

2) war das Wartejahr nicht erfüllt. Bereits aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Selbst wenn indes davon ausgegangen würde, dass das Wartejahr früher zu laufen begann, würde dies nichts ändern, wie nachfolgende Erwägung zeigt. 6.

6 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts - grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .2

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Küchenhilfe ange stellt war und im Jahr 2016 mit einem Pensum von 100 % monatlich Fr. 3'40 7 .--

verdient hätte (Urk. 11/20 S. 4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung nach wie vor als Küch en hilfe tätig. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für weibliche Arbeitskräfte von 2 ’ 709 Punkten im Jahr 2016 auf 2 ' 719 Punkte im Jahr 2017 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unter rubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten) ergibt sich ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 44' 454 .- - (13 x Fr. 3'40 7 .-- / 2 ’ 709 x 2 ’ 719). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Validen einkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 6 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2. 3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitt s werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 %

nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin nur noch vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar sind, ist auf den Lohn für prak tische Tätigkeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4’300 .-- auszugehen (LSE 2014, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2 ’ 673 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘ 719 Punkte im Jahr 2017 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unter rubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %, welcher de r Beschwerdeführer in zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 54’719 .-- (Fr. 4’300 .-- / 40 x 41,7 x 12 / 2’673 x 2‘ 719).

Bei Gewährung eines grosszügig bemessenen beh inderungsbedingten Abzugs von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 4 6 ' 511 .-- (Fr. 54’719 .-- x 0, 85). 6.4

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 46 ' 511 .-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. Fr. 44'363 . -- keine Erwerbseinbusse, weshalb der Invaliditätsgrad 0 % beträgt. 6.5

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 2 3. Februar 2017 im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00. -- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger