Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1959, war von Dezember 2015 bis Ende April 2017 beim Y.___ als Assistentin Administration tätig, wobei der letzte Arbeitstag im Juni 2016 war (Urk. 6/2/2, Urk. 6/14 S. 3 oben, Urk. 6/17/1) .
Unter Hinweis auf psychische B eschwerden meldete sich die Versi cherte am 3. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 6/6, Urk. 6/8-10, Urk. 6/12-13, Urk. 6/20, Urk. 6/23).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/15; Urk. 6/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 6/25 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
27. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Integrationsmassnahmen, zuzuspre chen, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Sachverhaltsab klä rung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes ( ATSG ) bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigun gen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November
2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio lo gie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cher ten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April
2016 E. 4.1). 1.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung De pressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach hal tig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechts erhebli chen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeits störung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) . 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Er werbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni
2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d). 1.5
Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesund heitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Einglie derungsmass nahme als notwendig erscheint und die erforder lichen Krankenpflege und Re habilitationsmassnahmen abge schlossen sind (BGE 113 V 261 E. 1b mit Hin weisen). 1.6
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG ). Als Integrations massnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit.
a) und Be schäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu er halten (BBl
2005 4521
ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Präven tion, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N.
4 und 31 zu Art.
14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art.
14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65.
Geburtstag, 2010, S.
111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits um gesetzt werden kann (BGE
137 V 1 E.
7.2.3). 1.7
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege und dass nichtversicherte Belastungsfaktoren im privaten Umfeld erkennbar seien, welche sich negativ auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirkten. Daher sei kein Leistungsanspruch entstanden ( Urk. 2, Urk. 6/25). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, dass gemäss den fachpsychiatri schen Berichten von einer massgeblichen, langandauernden und therapieresis tenten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung auszugehen sei. Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung seien gemäss diesen Berichten dringend angezeigt und die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt, da sie seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und bezüglich einer erneuten Arbeitstätigkeit hochmotiviert sei. Eventualiter sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt mit multiplen psychischen und somatischen Beschwerdekomplexen und einer relativ instabi len Situation ungenügend gewürdigt und abgeklärt habe. Insbesondere seien die mit dem Einwand eingereichten Facharztberichte weder gewürdigt noch dem RAD vorgelegt worden, und die Feststellung, wonach der Bericht der Z.___ von rein psychosozialer Belastung spreche, sei aktenwidrig. Weiterge hende fachpsychiatrische und rheumatologische Abklärungen seien notwendig, und es seien die Akten der Tagesklinik im A.___ bei zuziehen und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gutachterlich ab klären zu lassen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 16 - 20). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zu beurteilen ist. 3.
3.1
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, wel che die Beschwerdeführerin seit 11. Juli 2014 ambulant psychotherapeutisch be han delte, hielt mit Verlaufsbericht vom 29. April 2016 (Urk. 6/8/6-7) folgende Diagnosen fest: - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige depres sive Episode (ICD-10: F33.1) - Status nach erweiterter Hysterektomie nach Wertheim wegen Portiokarzi nom (Erstdiagnose März 1994) - postoperative Blasenfunktionsstörung und Obstipation - Hypokaliämie unter Laxantien - diskreter Mitralklappenprolaps mit minimer Mitralinsuffizienz - chronisches Zervikalsyndrom und panvertebrales Syndrom bei Skoliose - Tagesmüdigkeit mit Monotonie-Intoleranz bei normalen Schlafzeiten ohne Hinweis auf Minderung der Schlafqualität (Erstdiagnose April 2015)
Zum Behandlungsverlauf hielt Dr. B.___ fest, dass unter der psychothera peu ti schen Behandlung mit verhaltenstherapeutischem Ansatz und mit 1000 mg Johanniskraut eine deutliche Stabilisierung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Durch die weiter erworbenen Kompe tenzen in der Gruppentherapie für Achtsamkeit sowie in der ambulanten De pressionsgruppe habe sie eine deutliche Besserung der sozialen Kompetenzen sowie eine Stabilisierung des Selbstbildes gezeigt. Trotz der erhöhten Ansprüche im Arbeitsfeld sei es der Beschwerdeführerin gelungen, die aktuelle 100%-Tä tig keit zu behalten. Nebst der Psychopharmakotherapie mit Johanniskraut, wel che mittelfristig abzubauen sei, fänden momentan Booster-Sitzungen alle vier Wo chen statt (Urk. 6/8/7). 3.2
Mit Bericht vom 1 4. November
2016 ( Urk. 6/10) führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin ab Juni
2016 zunehmende interpersonelle Schwierigkeiten mit einem der Vorgesetzten wahrgenommen habe. Die letzte Konsultation bei ihr habe am 1 5. Juli
2016 stattgefunden. Am 2. August
2016 sei die Beschwer deführerin auf eigene Initiative in eine stationäre Behandlung eingetreten ; seit her habe sie keine Informationen über den Zustand der Beschwerdeführerin . 3.3
Mit Austrittsbericht vom 15. November 2016 (Urk. 6/12/8-18, Urk. 6/20/1-5) be rich tete Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, Z.___ , über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 2. August bis 16. September 2016 sowie nach einem Belastungsurlaub vom 3. Oktober bis 10. November 2016. Darin stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen: - psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren - ICD-10 F33.1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode - somatische Diagnosen - Harnwegsinfektion - Belastungsinkontinenz (Stressinkontinenz) bei Status nach erweiterter Hysterektomie nach Wertheim aufgrund von Portiokarzinom, ED März 1994, postoperative Blasenfunktionstörung und Obstipation - Niereninsuffizienz Grad 2 - Hypokaliämieneigung unter Laxantiengebrauch - diskreter Mitralklappenprolaps mit Mitralklappeninsuffizienz
Zu den Zuweisungsumständen hielt Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführe rin freiwillig und geplant zu ihrer ersten psychiatrischen Hospitalisation einge treten sei. Auslöser für die gegenwärtige mittelgradige depressive Episode sei die Androhung einer Kündigung gewesen, wobei es sich nun bereits um die zehnte handle. Die Androhung habe grosse Existenzängste und Verunsicherung ausgelöst. Zudem berichte die Beschwerdeführerin von Insuffizienz- und Schamgefühlen aufgrund der zahlreichen Stellenwechsel (insgesamt 16). Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin unter starkem Gedankenkreisen, insbe sondere auch nachts. Ziel des Aufenthaltes sei es, ihre eigenen Anteile an den Kündigungen kritisch zu hinterfragen (S. 1).
Als mitbedingende Faktoren seien neben negativen Kindheitserfahrungen mit emotionaler Vernachlässigung die starken Einschränkungen durch diverse so ma tische Beschwerden zu betrachten, Spannungen in der Paarbeziehung sowie die vielen Kündigungen der Arbeitsstelle im Zusammenspiel mit hohen inneren Leistungsansprüchen und teilweise rigiden Anteilen. Protektive Faktoren seien die hohe Therapiemotivation, ihre Willensstärke sowie ihr breitgefächertes In teressenprofil. In somatischer Hinsicht vermerkte sie, dass bezüglich der mul tiplen Gelenksbeschwerden eine rheumatologische Ursache bei unauffälligem CCP-Antikörper unwahrscheinlich und eher von einer Polyarthrose auszugehen sei (S. 3).
Die Beschwerdeführerin sei in Teilremission, jedoch in signifikant gebessertem Zustand und ohne Anhalt für akute Eigen- oder Fremdgefährdung in die ange stammten Wohn- und Sozialverhältnisse sowie die tagesklinische Nachbehand lung ausgetreten. Zu empfehlen sei die psychiatrisch-psychotherapeutische Weiter behandlung im teilstationären Setting mit zusätzlichen psychotherapeu tischen Sitzungen sowie die Fortsetzung der psychopharmakologischen Therapie für mindestens 6-12 Monate unter regelmässigen elektrokardiographischen und laborchemischen Kontrollen. Aufgrund der Inkontinenzproblematik seien zudem die Konsultation in der Blasensprechstunde sowie aufgrund der multiplen Ge lenksbeschwerden eine rheumatologische beziehungsweise auch eine nephrolo gische Abklärung zu empfehlen (S. 4). 3.4
Mit Bericht vom 21. November 2016 (Urk. 6/12/1-7) nannte Dr. C.___ die be kannten Diagnosen und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tä tigkeit als Verbandssekretärin von 100 % seit 2. August 2016 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Zur Prognose vermerkte Dr. C.___, dass der Gesamtzustand der Be schwerdeführerin besserungsfähig sei, und dass sie eine allmähliche Stabilisie rung der depressiven Symptomatik erwarte (Ziff. 1.4). Sie führte aus, dass bei Austritt im Rahmen der Grunderkrankung eine verminderte Belastbarkeit, Aus dauer und kognitive Spannkraft sowie starke Insuffizienzgefühle bestanden hätten, die eine schnelle Verunsicherung mitbedingten und zu rascher Überfor derung führten. Diese Einschränkungen wirkten sich bei der Arbeit stark hin derlich aus und führten insgesamt zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Weiter hielt Dr. C.___ fest, dass aktuell noch keine genaue Einschätzung eines beruflichen Wiedereinstiegs möglich sei (Ziff. 1.7). Sie empfehle dringend Un terstützungsmassnahmen bei der beruflichen Wiedereingliederung, ein Belast barkeitstraining sowie die Begleitung durch einen Jobcoach (Ziff. 1.11). 3.5
Mit Kurzbericht vom 11. Dezember 2016 (Urk. 6/20/6) stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, nach Durchführung eines Röntgenbildes der Halswirbelsäule und Schultern sowie eines MRI der Halswirbelsäule folgende Diagnosen: - Nacken-, Schulter-, Armschmerz rechts mit/bei - zervikoradikuläres Syndrom rechts C7: Schmerzsyndrom - latentes subakromiales Impingement rechts - Polyarthrose mit bei - Coxarthrose links - Gonarthrose linksbetont - Hallux rigidus beidseits - muskuläre Dysbalance
Als Therapie verordnete Dr. D.___ eine ambulante Physiotherapie. 3.6
Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 (Urk. 6/20/7-8) führte Dr. med. E.___, Z.___, aus, dass eine wiederkehrende psychische Erkrankung bestehe, welche die Arbeitsfähigkeit seit Jahrzehnten immer wieder einschränke. Zusätzlich bestünden Persönlichkeitsmerkmale, welche die depressiven Episoden begünstigten und zu interpersonellen Schwierigkeiten führten. Die Beschwer deführerin zeige eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur. Sie beschäftige sich intensiv mit Details und Regeln und falle durch eine übermässige Gewissenhaf tigkeit und Perfektionismus auf, der die Fertigstellung von Aufgaben behindere. Diese Persönlichkeitsstruktur wirke sich an diversen Arbeitsstellen, eventuell auch an der beruflichen Wiedereingliederung hinderlich aus (S. 2). Die depres sive Symptomatik bestehe weiterhin, sodass die Beschwerdeführerin seit dem Beginn der aktuellen depressiven Episode im Sommer 2016 und bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig sei. Zum aktuellen Zeitpunkt sei allenfalls mit dem Er reichen einer Teilarbeitsfähigkeit zu rechnen. Zu erwähnen sei auch, dass die Beschwer de führerin unabhängig von der depressiven Erkrankung an einer er höhten Tages müdigkeit mit Monotonie-Intoleranz leide. Zudem bestehe nach überstandener Portiokarzinom-Erkrankung eine chronische Blasenfunktions störung und Obsti pation, welche aufgrund der benötigten Laxantien zu Elekt rolytentgleisungen führen könne. Zusätzlich bestehe ein chronisches Zervikal syndrom bei Skoliose (S. 2). 4.
4.1
Was zunächst den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, so ist aufgrund der Arztberichte der Z.___ (vorstehend E. 3.3-3.4) zusammenfassend von einer depressiven Episode mittleren Grades auszuge hen, welche durch die drohende Kündigung der Arbeitsstelle im Sommer 2016 ausgelöst worden war. Sodann geht aus diesen Berichten hervor, dass es sich bei der freiwilligen Selbstzuweisung in die Z.___ um die erste statio näre Behandlung der Beschwerdeführerin handelte, welche primär das Ziel ver folgte, die eigenen Anteile an der Kündigung zu hinterfragen. Hinzu kommen verschiedene äussere, die Beschwerdeführerin belastende Faktoren, wie ihre Schwie rig keiten bei der Arbeitsstelle und die Spannungen in der Paarbeziehung (Urk. 6/20/3). Gleichzeitig erscheinen die im Austrittszeitpunkt noch erhobenen psychopathologischen Befunde (Urk. 6/12/3 Ziff. 1.7) als nicht sehr ausgeprägt, und der Gesundheitszustand hatte sich laut ärztlicher Beurteilung bei Austritt deutlich gebessert (Urk. 6/20/4; vorstehend E. 3.3-3.4). Weiter gehen die behan delnden Ärztinnen prognostisch von einem besserungsfähigen Zustand aus und empfehlen die psychotherapeutische und -pharmakologische Weiterbehandlung.
Aufgrund dieser Umstände, insbesondere der aus fachärztlicher Sicht noch nicht ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten, aber auch der deutlichen Anteile an psychosozialen Faktoren, ist das Vorliegen einer verselbständigten und invali disierenden psychischen Krankheit rechtsprechungsgemäss (vorstehend E. 1.1-1.3) zu verneinen. Anzufügen bleibt, dass weder die beschriebene zwanghafte Persönlichkeitsstruktur noch die erhöhte Tagesmüdigkeit mit Monotonieintole ranz (vgl. vorstehend E. 3.6) zu einer Diagnose gemäss ICD-Klassifikation führ ten, und rechtsprechungsgemäss (vorstehend E. 1.1-2) keinen invalidenversi cherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermögen.
Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) angeht, so fehlt es damit entgegen ihrer Auffassung klar am Merkmal einer Therapieresistenz der psychischen Erkrankung. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Be schwer de gegnerin bei dieser Aktenlage keine weiteren fachpsychiatrischen Ab klä rungen veranlasste und die medizinischen Akten nicht ihrem Regionalärztli chen Dienst vorlegte, zumal einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Ver gleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Be weiswert zu kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
4.2
Betreffend den somatischen Gesundheitszustand ist dem Bericht des Rheuma to lo gen Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) unter anderem ein zervikora dikuläres Syndrom , eine
Polyarthrose an Knie und Hüfte sowie eine muskuläre Dysbalance zu entnehmen. Weder aus diesen Beschwerden noch aus den weite ren bekannten somatischen Beschwerden, wie insbesondere auch der Belas tungs inkontinenz, resultieren jedoch ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten. Insbesondere besteht die von Dr. D.___ verordnete fachärztliche Therapie einzig in einer Physiotherapie bei einer nach fünf Wochen vorgesehenen Ver laufs kontrolle. Insgesamt standen zudem im bisherigen Verlauf die psychischen Beschwerden im Vordergrund, und die Beschwerdeführerin selber bezeichnete keine aus den somatischen Beschwerden resultierenden Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Bei dieser Sachlage hatte die Beschwerdegegnerin keinen An lass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Damit ist auch in somati scher Hinsicht von einem genügend abgeklärten Sachverhalt und dem Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens auszugehen. 4.3
Da somit weder aus psychischer noch aus somatischer Sicht ein invalidisieren der Gesundheitsschaden vorliegt, ist ein Rentenanspruch zu verneinen. 4.4
Was die beantragten Integrationsmassnahmen angeht, so kennt das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff, sondern folgt dem System der leistungsspezi fischen Invalidität (BGE 126 V 241 E. 4). Der niederschwellig ausgestaltete An spruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt keine Invalidität, sondern eine seit mindestens sechs Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit von min des tens 50 % voraus, jedoch nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe reich gemäss Art. 6 Satz 1 ATSG, sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG (Meyer/Reichmuth, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 14a zu N 1). Ist eine Versicherte in ei ner anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist sie (in dieser anderen Tä tigkeit) bereits eingliederungsfähig und braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen (vorstehend E. 1.6) .
Die vorliegende, der Beschwerdeführerin attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2. August 2016 bezieht sich ausdrücklich auf ihre angestammte Tä tigkeit als Verbandssekretärin (Urk. 6/12/3 Ziff. 1.6). Eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde nicht attestiert. Die weiteren Umstände sprechen sodann dafür, dass es sich um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit handelt. So steht deren Beginn in einem zeitlich engen Zusammenhang mit den ab Juni 2016 zunehmenden interpersonellen Schwierigkeiten an der Arbeits stelle und der drohenden, im Januar 2017 dann tatsächlich ausgesprochenen, Kündigung. Ziel des stationären Aufenthalts war denn auch, den eigenen An teilen der Beschwerdeführerin an der Kündigung nachzugehen (vorstehend E. 3.3). Angesichts dieser Umstände sowie der grundsätzlich positiven Ressourcen der motivierten Beschwerdeführerin, die bislang immer aus eigener Kraft wieder eine Arbeitsstelle gefunden hat, ist eine Arbeitsunfähigkeit an einer anderen Arbeitsstelle beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich.
Mangels einer Arbeitsunfähigkeit auch in einem anderen Beruf oder Auf gaben be reich gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG ist davon auszugehen, dass die Be schwer de führerin eingliederungsfähig ist, weshalb ein Anspruch auf Integra tions mass nah men im Sinne von Art. 14a IVG zu verneinen ist. 5.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1959, war von Dezember 2015 bis Ende April 2017 beim Y.___ als Assistentin Administration tätig, wobei der letzte Arbeitstag im Juni 2016 war (Urk. 6/2/2, Urk. 6/14 S. 3 oben, Urk. 6/17/1) .
Unter Hinweis auf psychische B eschwerden meldete sich die Versi cherte am 3. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 6/6, Urk. 6/8-10, Urk. 6/12-13, Urk. 6/20, Urk. 6/23).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/15; Urk. 6/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 6/25 = Urk. 2).
E. 1.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes ( ATSG ) bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigun gen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung De pressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach hal tig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E.
E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.4 Invalide o der von einer Invalidität (Art.
E. 1.5 Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesund heitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Einglie derungsmass nahme als notwendig erscheint und die erforder lichen Krankenpflege und Re habilitationsmassnahmen abge schlossen sind (BGE 113 V 261 E. 1b mit Hin weisen).
E. 1.6 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG ). Als Integrations massnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit.
a) und Be schäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu er halten (BBl
2005 4521
ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Präven tion, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N.
4 und 31 zu Art.
14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art.
14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65.
Geburtstag, 2010, S.
111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits um gesetzt werden kann (BGE
137 V 1 E.
7.2.3).
E. 1.7 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am
27. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Integrationsmassnahmen, zuzuspre chen, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Sachverhaltsab klä rung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege und dass nichtversicherte Belastungsfaktoren im privaten Umfeld erkennbar seien, welche sich negativ auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirkten. Daher sei kein Leistungsanspruch entstanden ( Urk. 2, Urk. 6/25).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, dass gemäss den fachpsychiatri schen Berichten von einer massgeblichen, langandauernden und therapieresis tenten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung auszugehen sei. Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung seien gemäss diesen Berichten dringend angezeigt und die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt, da sie seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und bezüglich einer erneuten Arbeitstätigkeit hochmotiviert sei. Eventualiter sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt mit multiplen psychischen und somatischen Beschwerdekomplexen und einer relativ instabi len Situation ungenügend gewürdigt und abgeklärt habe. Insbesondere seien die mit dem Einwand eingereichten Facharztberichte weder gewürdigt noch dem RAD vorgelegt worden, und die Feststellung, wonach der Bericht der Z.___ von rein psychosozialer Belastung spreche, sei aktenwidrig. Weiterge hende fachpsychiatrische und rheumatologische Abklärungen seien notwendig, und es seien die Akten der Tagesklinik im A.___ bei zuziehen und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gutachterlich ab klären zu lassen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 16 - 20).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zu beurteilen ist. 3.
3.1
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, wel che die Beschwerdeführerin seit 11. Juli 2014 ambulant psychotherapeutisch be han delte, hielt mit Verlaufsbericht vom 29. April 2016 (Urk. 6/8/6-7) folgende Diagnosen fest: - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige depres sive Episode (ICD-10: F33.1) - Status nach erweiterter Hysterektomie nach Wertheim wegen Portiokarzi nom (Erstdiagnose März 1994) - postoperative Blasenfunktionsstörung und Obstipation - Hypokaliämie unter Laxantien - diskreter Mitralklappenprolaps mit minimer Mitralinsuffizienz - chronisches Zervikalsyndrom und panvertebrales Syndrom bei Skoliose - Tagesmüdigkeit mit Monotonie-Intoleranz bei normalen Schlafzeiten ohne Hinweis auf Minderung der Schlafqualität (Erstdiagnose April 2015)
Zum Behandlungsverlauf hielt Dr. B.___ fest, dass unter der psychothera peu ti schen Behandlung mit verhaltenstherapeutischem Ansatz und mit 1000 mg Johanniskraut eine deutliche Stabilisierung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Durch die weiter erworbenen Kompe tenzen in der Gruppentherapie für Achtsamkeit sowie in der ambulanten De pressionsgruppe habe sie eine deutliche Besserung der sozialen Kompetenzen sowie eine Stabilisierung des Selbstbildes gezeigt. Trotz der erhöhten Ansprüche im Arbeitsfeld sei es der Beschwerdeführerin gelungen, die aktuelle 100%-Tä tig keit zu behalten. Nebst der Psychopharmakotherapie mit Johanniskraut, wel che mittelfristig abzubauen sei, fänden momentan Booster-Sitzungen alle vier Wo chen statt (Urk. 6/8/7). 3.2
Mit Bericht vom 1 4. November
2016 ( Urk. 6/10) führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin ab Juni
2016 zunehmende interpersonelle Schwierigkeiten mit einem der Vorgesetzten wahrgenommen habe. Die letzte Konsultation bei ihr habe am 1 5. Juli
2016 stattgefunden. Am 2. August
2016 sei die Beschwer deführerin auf eigene Initiative in eine stationäre Behandlung eingetreten ; seit her habe sie keine Informationen über den Zustand der Beschwerdeführerin . 3.3
Mit Austrittsbericht vom 15. November 2016 (Urk. 6/12/8-18, Urk. 6/20/1-5) be rich tete Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, Z.___ , über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 2. August bis 16. September 2016 sowie nach einem Belastungsurlaub vom 3. Oktober bis 10. November 2016. Darin stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen: - psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren - ICD-10 F33.1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode - somatische Diagnosen - Harnwegsinfektion - Belastungsinkontinenz (Stressinkontinenz) bei Status nach erweiterter Hysterektomie nach Wertheim aufgrund von Portiokarzinom, ED März 1994, postoperative Blasenfunktionstörung und Obstipation - Niereninsuffizienz Grad 2 - Hypokaliämieneigung unter Laxantiengebrauch - diskreter Mitralklappenprolaps mit Mitralklappeninsuffizienz
Zu den Zuweisungsumständen hielt Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführe rin freiwillig und geplant zu ihrer ersten psychiatrischen Hospitalisation einge treten sei. Auslöser für die gegenwärtige mittelgradige depressive Episode sei die Androhung einer Kündigung gewesen, wobei es sich nun bereits um die zehnte handle. Die Androhung habe grosse Existenzängste und Verunsicherung ausgelöst. Zudem berichte die Beschwerdeführerin von Insuffizienz- und Schamgefühlen aufgrund der zahlreichen Stellenwechsel (insgesamt 16). Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin unter starkem Gedankenkreisen, insbe sondere auch nachts. Ziel des Aufenthaltes sei es, ihre eigenen Anteile an den Kündigungen kritisch zu hinterfragen (S. 1).
Als mitbedingende Faktoren seien neben negativen Kindheitserfahrungen mit emotionaler Vernachlässigung die starken Einschränkungen durch diverse so ma tische Beschwerden zu betrachten, Spannungen in der Paarbeziehung sowie die vielen Kündigungen der Arbeitsstelle im Zusammenspiel mit hohen inneren Leistungsansprüchen und teilweise rigiden Anteilen. Protektive Faktoren seien die hohe Therapiemotivation, ihre Willensstärke sowie ihr breitgefächertes In teressenprofil. In somatischer Hinsicht vermerkte sie, dass bezüglich der mul tiplen Gelenksbeschwerden eine rheumatologische Ursache bei unauffälligem CCP-Antikörper unwahrscheinlich und eher von einer Polyarthrose auszugehen sei (S. 3).
Die Beschwerdeführerin sei in Teilremission, jedoch in signifikant gebessertem Zustand und ohne Anhalt für akute Eigen- oder Fremdgefährdung in die ange stammten Wohn- und Sozialverhältnisse sowie die tagesklinische Nachbehand lung ausgetreten. Zu empfehlen sei die psychiatrisch-psychotherapeutische Weiter behandlung im teilstationären Setting mit zusätzlichen psychotherapeu tischen Sitzungen sowie die Fortsetzung der psychopharmakologischen Therapie für mindestens 6-12 Monate unter regelmässigen elektrokardiographischen und laborchemischen Kontrollen. Aufgrund der Inkontinenzproblematik seien zudem die Konsultation in der Blasensprechstunde sowie aufgrund der multiplen Ge lenksbeschwerden eine rheumatologische beziehungsweise auch eine nephrolo gische Abklärung zu empfehlen (S. 4). 3.4
Mit Bericht vom 21. November 2016 (Urk. 6/12/1-7) nannte Dr. C.___ die be kannten Diagnosen und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tä tigkeit als Verbandssekretärin von 100 % seit 2. August 2016 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Zur Prognose vermerkte Dr. C.___, dass der Gesamtzustand der Be schwerdeführerin besserungsfähig sei, und dass sie eine allmähliche Stabilisie rung der depressiven Symptomatik erwarte (Ziff. 1.4). Sie führte aus, dass bei Austritt im Rahmen der Grunderkrankung eine verminderte Belastbarkeit, Aus dauer und kognitive Spannkraft sowie starke Insuffizienzgefühle bestanden hätten, die eine schnelle Verunsicherung mitbedingten und zu rascher Überfor derung führten. Diese Einschränkungen wirkten sich bei der Arbeit stark hin derlich aus und führten insgesamt zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Weiter hielt Dr. C.___ fest, dass aktuell noch keine genaue Einschätzung eines beruflichen Wiedereinstiegs möglich sei (Ziff. 1.7). Sie empfehle dringend Un terstützungsmassnahmen bei der beruflichen Wiedereingliederung, ein Belast barkeitstraining sowie die Begleitung durch einen Jobcoach (Ziff. 1.11). 3.5
Mit Kurzbericht vom 11. Dezember 2016 (Urk. 6/20/6) stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, nach Durchführung eines Röntgenbildes der Halswirbelsäule und Schultern sowie eines MRI der Halswirbelsäule folgende Diagnosen: - Nacken-, Schulter-, Armschmerz rechts mit/bei - zervikoradikuläres Syndrom rechts C7: Schmerzsyndrom - latentes subakromiales Impingement rechts - Polyarthrose mit bei - Coxarthrose links - Gonarthrose linksbetont - Hallux rigidus beidseits - muskuläre Dysbalance
Als Therapie verordnete Dr. D.___ eine ambulante Physiotherapie. 3.6
Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 (Urk. 6/20/7-8) führte Dr. med. E.___, Z.___, aus, dass eine wiederkehrende psychische Erkrankung bestehe, welche die Arbeitsfähigkeit seit Jahrzehnten immer wieder einschränke. Zusätzlich bestünden Persönlichkeitsmerkmale, welche die depressiven Episoden begünstigten und zu interpersonellen Schwierigkeiten führten. Die Beschwer deführerin zeige eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur. Sie beschäftige sich intensiv mit Details und Regeln und falle durch eine übermässige Gewissenhaf tigkeit und Perfektionismus auf, der die Fertigstellung von Aufgaben behindere. Diese Persönlichkeitsstruktur wirke sich an diversen Arbeitsstellen, eventuell auch an der beruflichen Wiedereingliederung hinderlich aus (S. 2). Die depres sive Symptomatik bestehe weiterhin, sodass die Beschwerdeführerin seit dem Beginn der aktuellen depressiven Episode im Sommer 2016 und bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig sei. Zum aktuellen Zeitpunkt sei allenfalls mit dem Er reichen einer Teilarbeitsfähigkeit zu rechnen. Zu erwähnen sei auch, dass die Beschwer de führerin unabhängig von der depressiven Erkrankung an einer er höhten Tages müdigkeit mit Monotonie-Intoleranz leide. Zudem bestehe nach überstandener Portiokarzinom-Erkrankung eine chronische Blasenfunktions störung und Obsti pation, welche aufgrund der benötigten Laxantien zu Elekt rolytentgleisungen führen könne. Zusätzlich bestehe ein chronisches Zervikal syndrom bei Skoliose (S. 2). 4.
4.1
Was zunächst den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, so ist aufgrund der Arztberichte der Z.___ (vorstehend E. 3.3-3.4) zusammenfassend von einer depressiven Episode mittleren Grades auszuge hen, welche durch die drohende Kündigung der Arbeitsstelle im Sommer 2016 ausgelöst worden war. Sodann geht aus diesen Berichten hervor, dass es sich bei der freiwilligen Selbstzuweisung in die Z.___ um die erste statio näre Behandlung der Beschwerdeführerin handelte, welche primär das Ziel ver folgte, die eigenen Anteile an der Kündigung zu hinterfragen. Hinzu kommen verschiedene äussere, die Beschwerdeführerin belastende Faktoren, wie ihre Schwie rig keiten bei der Arbeitsstelle und die Spannungen in der Paarbeziehung (Urk. 6/20/3). Gleichzeitig erscheinen die im Austrittszeitpunkt noch erhobenen psychopathologischen Befunde (Urk. 6/12/3 Ziff. 1.7) als nicht sehr ausgeprägt, und der Gesundheitszustand hatte sich laut ärztlicher Beurteilung bei Austritt deutlich gebessert (Urk. 6/20/4; vorstehend E. 3.3-3.4). Weiter gehen die behan delnden Ärztinnen prognostisch von einem besserungsfähigen Zustand aus und empfehlen die psychotherapeutische und -pharmakologische Weiterbehandlung.
Aufgrund dieser Umstände, insbesondere der aus fachärztlicher Sicht noch nicht ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten, aber auch der deutlichen Anteile an psychosozialen Faktoren, ist das Vorliegen einer verselbständigten und invali disierenden psychischen Krankheit rechtsprechungsgemäss (vorstehend E. 1.1-1.3) zu verneinen. Anzufügen bleibt, dass weder die beschriebene zwanghafte Persönlichkeitsstruktur noch die erhöhte Tagesmüdigkeit mit Monotonieintole ranz (vgl. vorstehend E. 3.6) zu einer Diagnose gemäss ICD-Klassifikation führ ten, und rechtsprechungsgemäss (vorstehend E. 1.1-2) keinen invalidenversi cherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermögen.
Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) angeht, so fehlt es damit entgegen ihrer Auffassung klar am Merkmal einer Therapieresistenz der psychischen Erkrankung. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Be schwer de gegnerin bei dieser Aktenlage keine weiteren fachpsychiatrischen Ab klä rungen veranlasste und die medizinischen Akten nicht ihrem Regionalärztli chen Dienst vorlegte, zumal einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Ver gleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Be weiswert zu kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
4.2
Betreffend den somatischen Gesundheitszustand ist dem Bericht des Rheuma to lo gen Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) unter anderem ein zervikora dikuläres Syndrom , eine
Polyarthrose an Knie und Hüfte sowie eine muskuläre Dysbalance zu entnehmen. Weder aus diesen Beschwerden noch aus den weite ren bekannten somatischen Beschwerden, wie insbesondere auch der Belas tungs inkontinenz, resultieren jedoch ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten. Insbesondere besteht die von Dr. D.___ verordnete fachärztliche Therapie einzig in einer Physiotherapie bei einer nach fünf Wochen vorgesehenen Ver laufs kontrolle. Insgesamt standen zudem im bisherigen Verlauf die psychischen Beschwerden im Vordergrund, und die Beschwerdeführerin selber bezeichnete keine aus den somatischen Beschwerden resultierenden Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Bei dieser Sachlage hatte die Beschwerdegegnerin keinen An lass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Damit ist auch in somati scher Hinsicht von einem genügend abgeklärten Sachverhalt und dem Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens auszugehen. 4.3
Da somit weder aus psychischer noch aus somatischer Sicht ein invalidisieren der Gesundheitsschaden vorliegt, ist ein Rentenanspruch zu verneinen. 4.4
Was die beantragten Integrationsmassnahmen angeht, so kennt das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff, sondern folgt dem System der leistungsspezi fischen Invalidität (BGE 126 V 241 E. 4). Der niederschwellig ausgestaltete An spruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt keine Invalidität, sondern eine seit mindestens sechs Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit von min des tens 50 % voraus, jedoch nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe reich gemäss Art. 6 Satz 1 ATSG, sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG (Meyer/Reichmuth, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 14a zu N 1). Ist eine Versicherte in ei ner anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist sie (in dieser anderen Tä tigkeit) bereits eingliederungsfähig und braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen (vorstehend E. 1.6) .
Die vorliegende, der Beschwerdeführerin attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2. August 2016 bezieht sich ausdrücklich auf ihre angestammte Tä tigkeit als Verbandssekretärin (Urk. 6/12/3 Ziff. 1.6). Eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde nicht attestiert. Die weiteren Umstände sprechen sodann dafür, dass es sich um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit handelt. So steht deren Beginn in einem zeitlich engen Zusammenhang mit den ab Juni 2016 zunehmenden interpersonellen Schwierigkeiten an der Arbeits stelle und der drohenden, im Januar 2017 dann tatsächlich ausgesprochenen, Kündigung. Ziel des stationären Aufenthalts war denn auch, den eigenen An teilen der Beschwerdeführerin an der Kündigung nachzugehen (vorstehend E. 3.3). Angesichts dieser Umstände sowie der grundsätzlich positiven Ressourcen der motivierten Beschwerdeführerin, die bislang immer aus eigener Kraft wieder eine Arbeitsstelle gefunden hat, ist eine Arbeitsunfähigkeit an einer anderen Arbeitsstelle beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich.
Mangels einer Arbeitsunfähigkeit auch in einem anderen Beruf oder Auf gaben be reich gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG ist davon auszugehen, dass die Be schwer de führerin eingliederungsfähig ist, weshalb ein Anspruch auf Integra tions mass nah men im Sinne von Art. 14a IVG zu verneinen ist. 5.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November
2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio lo gie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cher ten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April
2016 E. 4.1).
E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechts erhebli chen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeits störung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) .
E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00367
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom 21. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger Hefti Wenger Rechtsanwälte Lavaterstrasse 69, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1959, war von Dezember 2015 bis Ende April 2017 beim Y.___ als Assistentin Administration tätig, wobei der letzte Arbeitstag im Juni 2016 war (Urk. 6/2/2, Urk. 6/14 S. 3 oben, Urk. 6/17/1) .
Unter Hinweis auf psychische B eschwerden meldete sich die Versi cherte am 3. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 6/6, Urk. 6/8-10, Urk. 6/12-13, Urk. 6/20, Urk. 6/23).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/15; Urk. 6/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 6/25 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
27. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Integrationsmassnahmen, zuzuspre chen, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Sachverhaltsab klä rung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes ( ATSG ) bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigun gen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November
2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio lo gie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cher ten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April
2016 E. 4.1). 1.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung De pressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stati onären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nach hal tig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechts erhebli chen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeits störung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) . 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Er werbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni
2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d). 1.5
Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesund heitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Einglie derungsmass nahme als notwendig erscheint und die erforder lichen Krankenpflege und Re habilitationsmassnahmen abge schlossen sind (BGE 113 V 261 E. 1b mit Hin weisen). 1.6
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG ). Als Integrations massnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit.
a) und Be schäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu er halten (BBl
2005 4521
ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Präven tion, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N.
4 und 31 zu Art.
14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art.
14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65.
Geburtstag, 2010, S.
111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits um gesetzt werden kann (BGE
137 V 1 E.
7.2.3). 1.7
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege und dass nichtversicherte Belastungsfaktoren im privaten Umfeld erkennbar seien, welche sich negativ auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirkten. Daher sei kein Leistungsanspruch entstanden ( Urk. 2, Urk. 6/25). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, dass gemäss den fachpsychiatri schen Berichten von einer massgeblichen, langandauernden und therapieresis tenten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung auszugehen sei. Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung seien gemäss diesen Berichten dringend angezeigt und die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt, da sie seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und bezüglich einer erneuten Arbeitstätigkeit hochmotiviert sei. Eventualiter sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt mit multiplen psychischen und somatischen Beschwerdekomplexen und einer relativ instabi len Situation ungenügend gewürdigt und abgeklärt habe. Insbesondere seien die mit dem Einwand eingereichten Facharztberichte weder gewürdigt noch dem RAD vorgelegt worden, und die Feststellung, wonach der Bericht der Z.___ von rein psychosozialer Belastung spreche, sei aktenwidrig. Weiterge hende fachpsychiatrische und rheumatologische Abklärungen seien notwendig, und es seien die Akten der Tagesklinik im A.___ bei zuziehen und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gutachterlich ab klären zu lassen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 16 - 20). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zu beurteilen ist. 3.
3.1
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, wel che die Beschwerdeführerin seit 11. Juli 2014 ambulant psychotherapeutisch be han delte, hielt mit Verlaufsbericht vom 29. April 2016 (Urk. 6/8/6-7) folgende Diagnosen fest: - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige depres sive Episode (ICD-10: F33.1) - Status nach erweiterter Hysterektomie nach Wertheim wegen Portiokarzi nom (Erstdiagnose März 1994) - postoperative Blasenfunktionsstörung und Obstipation - Hypokaliämie unter Laxantien - diskreter Mitralklappenprolaps mit minimer Mitralinsuffizienz - chronisches Zervikalsyndrom und panvertebrales Syndrom bei Skoliose - Tagesmüdigkeit mit Monotonie-Intoleranz bei normalen Schlafzeiten ohne Hinweis auf Minderung der Schlafqualität (Erstdiagnose April 2015)
Zum Behandlungsverlauf hielt Dr. B.___ fest, dass unter der psychothera peu ti schen Behandlung mit verhaltenstherapeutischem Ansatz und mit 1000 mg Johanniskraut eine deutliche Stabilisierung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Durch die weiter erworbenen Kompe tenzen in der Gruppentherapie für Achtsamkeit sowie in der ambulanten De pressionsgruppe habe sie eine deutliche Besserung der sozialen Kompetenzen sowie eine Stabilisierung des Selbstbildes gezeigt. Trotz der erhöhten Ansprüche im Arbeitsfeld sei es der Beschwerdeführerin gelungen, die aktuelle 100%-Tä tig keit zu behalten. Nebst der Psychopharmakotherapie mit Johanniskraut, wel che mittelfristig abzubauen sei, fänden momentan Booster-Sitzungen alle vier Wo chen statt (Urk. 6/8/7). 3.2
Mit Bericht vom 1 4. November
2016 ( Urk. 6/10) führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin ab Juni
2016 zunehmende interpersonelle Schwierigkeiten mit einem der Vorgesetzten wahrgenommen habe. Die letzte Konsultation bei ihr habe am 1 5. Juli
2016 stattgefunden. Am 2. August
2016 sei die Beschwer deführerin auf eigene Initiative in eine stationäre Behandlung eingetreten ; seit her habe sie keine Informationen über den Zustand der Beschwerdeführerin . 3.3
Mit Austrittsbericht vom 15. November 2016 (Urk. 6/12/8-18, Urk. 6/20/1-5) be rich tete Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, Z.___ , über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 2. August bis 16. September 2016 sowie nach einem Belastungsurlaub vom 3. Oktober bis 10. November 2016. Darin stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen: - psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren - ICD-10 F33.1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode - somatische Diagnosen - Harnwegsinfektion - Belastungsinkontinenz (Stressinkontinenz) bei Status nach erweiterter Hysterektomie nach Wertheim aufgrund von Portiokarzinom, ED März 1994, postoperative Blasenfunktionstörung und Obstipation - Niereninsuffizienz Grad 2 - Hypokaliämieneigung unter Laxantiengebrauch - diskreter Mitralklappenprolaps mit Mitralklappeninsuffizienz
Zu den Zuweisungsumständen hielt Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführe rin freiwillig und geplant zu ihrer ersten psychiatrischen Hospitalisation einge treten sei. Auslöser für die gegenwärtige mittelgradige depressive Episode sei die Androhung einer Kündigung gewesen, wobei es sich nun bereits um die zehnte handle. Die Androhung habe grosse Existenzängste und Verunsicherung ausgelöst. Zudem berichte die Beschwerdeführerin von Insuffizienz- und Schamgefühlen aufgrund der zahlreichen Stellenwechsel (insgesamt 16). Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin unter starkem Gedankenkreisen, insbe sondere auch nachts. Ziel des Aufenthaltes sei es, ihre eigenen Anteile an den Kündigungen kritisch zu hinterfragen (S. 1).
Als mitbedingende Faktoren seien neben negativen Kindheitserfahrungen mit emotionaler Vernachlässigung die starken Einschränkungen durch diverse so ma tische Beschwerden zu betrachten, Spannungen in der Paarbeziehung sowie die vielen Kündigungen der Arbeitsstelle im Zusammenspiel mit hohen inneren Leistungsansprüchen und teilweise rigiden Anteilen. Protektive Faktoren seien die hohe Therapiemotivation, ihre Willensstärke sowie ihr breitgefächertes In teressenprofil. In somatischer Hinsicht vermerkte sie, dass bezüglich der mul tiplen Gelenksbeschwerden eine rheumatologische Ursache bei unauffälligem CCP-Antikörper unwahrscheinlich und eher von einer Polyarthrose auszugehen sei (S. 3).
Die Beschwerdeführerin sei in Teilremission, jedoch in signifikant gebessertem Zustand und ohne Anhalt für akute Eigen- oder Fremdgefährdung in die ange stammten Wohn- und Sozialverhältnisse sowie die tagesklinische Nachbehand lung ausgetreten. Zu empfehlen sei die psychiatrisch-psychotherapeutische Weiter behandlung im teilstationären Setting mit zusätzlichen psychotherapeu tischen Sitzungen sowie die Fortsetzung der psychopharmakologischen Therapie für mindestens 6-12 Monate unter regelmässigen elektrokardiographischen und laborchemischen Kontrollen. Aufgrund der Inkontinenzproblematik seien zudem die Konsultation in der Blasensprechstunde sowie aufgrund der multiplen Ge lenksbeschwerden eine rheumatologische beziehungsweise auch eine nephrolo gische Abklärung zu empfehlen (S. 4). 3.4
Mit Bericht vom 21. November 2016 (Urk. 6/12/1-7) nannte Dr. C.___ die be kannten Diagnosen und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tä tigkeit als Verbandssekretärin von 100 % seit 2. August 2016 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Zur Prognose vermerkte Dr. C.___, dass der Gesamtzustand der Be schwerdeführerin besserungsfähig sei, und dass sie eine allmähliche Stabilisie rung der depressiven Symptomatik erwarte (Ziff. 1.4). Sie führte aus, dass bei Austritt im Rahmen der Grunderkrankung eine verminderte Belastbarkeit, Aus dauer und kognitive Spannkraft sowie starke Insuffizienzgefühle bestanden hätten, die eine schnelle Verunsicherung mitbedingten und zu rascher Überfor derung führten. Diese Einschränkungen wirkten sich bei der Arbeit stark hin derlich aus und führten insgesamt zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Weiter hielt Dr. C.___ fest, dass aktuell noch keine genaue Einschätzung eines beruflichen Wiedereinstiegs möglich sei (Ziff. 1.7). Sie empfehle dringend Un terstützungsmassnahmen bei der beruflichen Wiedereingliederung, ein Belast barkeitstraining sowie die Begleitung durch einen Jobcoach (Ziff. 1.11). 3.5
Mit Kurzbericht vom 11. Dezember 2016 (Urk. 6/20/6) stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, nach Durchführung eines Röntgenbildes der Halswirbelsäule und Schultern sowie eines MRI der Halswirbelsäule folgende Diagnosen: - Nacken-, Schulter-, Armschmerz rechts mit/bei - zervikoradikuläres Syndrom rechts C7: Schmerzsyndrom - latentes subakromiales Impingement rechts - Polyarthrose mit bei - Coxarthrose links - Gonarthrose linksbetont - Hallux rigidus beidseits - muskuläre Dysbalance
Als Therapie verordnete Dr. D.___ eine ambulante Physiotherapie. 3.6
Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 (Urk. 6/20/7-8) führte Dr. med. E.___, Z.___, aus, dass eine wiederkehrende psychische Erkrankung bestehe, welche die Arbeitsfähigkeit seit Jahrzehnten immer wieder einschränke. Zusätzlich bestünden Persönlichkeitsmerkmale, welche die depressiven Episoden begünstigten und zu interpersonellen Schwierigkeiten führten. Die Beschwer deführerin zeige eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur. Sie beschäftige sich intensiv mit Details und Regeln und falle durch eine übermässige Gewissenhaf tigkeit und Perfektionismus auf, der die Fertigstellung von Aufgaben behindere. Diese Persönlichkeitsstruktur wirke sich an diversen Arbeitsstellen, eventuell auch an der beruflichen Wiedereingliederung hinderlich aus (S. 2). Die depres sive Symptomatik bestehe weiterhin, sodass die Beschwerdeführerin seit dem Beginn der aktuellen depressiven Episode im Sommer 2016 und bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig sei. Zum aktuellen Zeitpunkt sei allenfalls mit dem Er reichen einer Teilarbeitsfähigkeit zu rechnen. Zu erwähnen sei auch, dass die Beschwer de führerin unabhängig von der depressiven Erkrankung an einer er höhten Tages müdigkeit mit Monotonie-Intoleranz leide. Zudem bestehe nach überstandener Portiokarzinom-Erkrankung eine chronische Blasenfunktions störung und Obsti pation, welche aufgrund der benötigten Laxantien zu Elekt rolytentgleisungen führen könne. Zusätzlich bestehe ein chronisches Zervikal syndrom bei Skoliose (S. 2). 4.
4.1
Was zunächst den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, so ist aufgrund der Arztberichte der Z.___ (vorstehend E. 3.3-3.4) zusammenfassend von einer depressiven Episode mittleren Grades auszuge hen, welche durch die drohende Kündigung der Arbeitsstelle im Sommer 2016 ausgelöst worden war. Sodann geht aus diesen Berichten hervor, dass es sich bei der freiwilligen Selbstzuweisung in die Z.___ um die erste statio näre Behandlung der Beschwerdeführerin handelte, welche primär das Ziel ver folgte, die eigenen Anteile an der Kündigung zu hinterfragen. Hinzu kommen verschiedene äussere, die Beschwerdeführerin belastende Faktoren, wie ihre Schwie rig keiten bei der Arbeitsstelle und die Spannungen in der Paarbeziehung (Urk. 6/20/3). Gleichzeitig erscheinen die im Austrittszeitpunkt noch erhobenen psychopathologischen Befunde (Urk. 6/12/3 Ziff. 1.7) als nicht sehr ausgeprägt, und der Gesundheitszustand hatte sich laut ärztlicher Beurteilung bei Austritt deutlich gebessert (Urk. 6/20/4; vorstehend E. 3.3-3.4). Weiter gehen die behan delnden Ärztinnen prognostisch von einem besserungsfähigen Zustand aus und empfehlen die psychotherapeutische und -pharmakologische Weiterbehandlung.
Aufgrund dieser Umstände, insbesondere der aus fachärztlicher Sicht noch nicht ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten, aber auch der deutlichen Anteile an psychosozialen Faktoren, ist das Vorliegen einer verselbständigten und invali disierenden psychischen Krankheit rechtsprechungsgemäss (vorstehend E. 1.1-1.3) zu verneinen. Anzufügen bleibt, dass weder die beschriebene zwanghafte Persönlichkeitsstruktur noch die erhöhte Tagesmüdigkeit mit Monotonieintole ranz (vgl. vorstehend E. 3.6) zu einer Diagnose gemäss ICD-Klassifikation führ ten, und rechtsprechungsgemäss (vorstehend E. 1.1-2) keinen invalidenversi cherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermögen.
Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) angeht, so fehlt es damit entgegen ihrer Auffassung klar am Merkmal einer Therapieresistenz der psychischen Erkrankung. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Be schwer de gegnerin bei dieser Aktenlage keine weiteren fachpsychiatrischen Ab klä rungen veranlasste und die medizinischen Akten nicht ihrem Regionalärztli chen Dienst vorlegte, zumal einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Ver gleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Be weiswert zu kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
4.2
Betreffend den somatischen Gesundheitszustand ist dem Bericht des Rheuma to lo gen Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) unter anderem ein zervikora dikuläres Syndrom , eine
Polyarthrose an Knie und Hüfte sowie eine muskuläre Dysbalance zu entnehmen. Weder aus diesen Beschwerden noch aus den weite ren bekannten somatischen Beschwerden, wie insbesondere auch der Belas tungs inkontinenz, resultieren jedoch ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten. Insbesondere besteht die von Dr. D.___ verordnete fachärztliche Therapie einzig in einer Physiotherapie bei einer nach fünf Wochen vorgesehenen Ver laufs kontrolle. Insgesamt standen zudem im bisherigen Verlauf die psychischen Beschwerden im Vordergrund, und die Beschwerdeführerin selber bezeichnete keine aus den somatischen Beschwerden resultierenden Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Bei dieser Sachlage hatte die Beschwerdegegnerin keinen An lass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Damit ist auch in somati scher Hinsicht von einem genügend abgeklärten Sachverhalt und dem Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens auszugehen. 4.3
Da somit weder aus psychischer noch aus somatischer Sicht ein invalidisieren der Gesundheitsschaden vorliegt, ist ein Rentenanspruch zu verneinen. 4.4
Was die beantragten Integrationsmassnahmen angeht, so kennt das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff, sondern folgt dem System der leistungsspezi fischen Invalidität (BGE 126 V 241 E. 4). Der niederschwellig ausgestaltete An spruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt keine Invalidität, sondern eine seit mindestens sechs Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit von min des tens 50 % voraus, jedoch nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe reich gemäss Art. 6 Satz 1 ATSG, sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG (Meyer/Reichmuth, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 14a zu N 1). Ist eine Versicherte in ei ner anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist sie (in dieser anderen Tä tigkeit) bereits eingliederungsfähig und braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen (vorstehend E. 1.6) .
Die vorliegende, der Beschwerdeführerin attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2. August 2016 bezieht sich ausdrücklich auf ihre angestammte Tä tigkeit als Verbandssekretärin (Urk. 6/12/3 Ziff. 1.6). Eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde nicht attestiert. Die weiteren Umstände sprechen sodann dafür, dass es sich um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit handelt. So steht deren Beginn in einem zeitlich engen Zusammenhang mit den ab Juni 2016 zunehmenden interpersonellen Schwierigkeiten an der Arbeits stelle und der drohenden, im Januar 2017 dann tatsächlich ausgesprochenen, Kündigung. Ziel des stationären Aufenthalts war denn auch, den eigenen An teilen der Beschwerdeführerin an der Kündigung nachzugehen (vorstehend E. 3.3). Angesichts dieser Umstände sowie der grundsätzlich positiven Ressourcen der motivierten Beschwerdeführerin, die bislang immer aus eigener Kraft wieder eine Arbeitsstelle gefunden hat, ist eine Arbeitsunfähigkeit an einer anderen Arbeitsstelle beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich.
Mangels einer Arbeitsunfähigkeit auch in einem anderen Beruf oder Auf gaben be reich gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG ist davon auszugehen, dass die Be schwer de führerin eingliederungsfähig ist, weshalb ein Anspruch auf Integra tions mass nah men im Sinne von Art. 14a IVG zu verneinen ist. 5.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens