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IV.2017.00366

Rentenrevision; Revisionsgrund infolge Statuswechsel; andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes. Abweisung. (BGE 9C_364/2018)

Zürich SozVersG · 2018-05-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1970, meldete sich am 1. Februar 2006 unter Hinweis auf eine Depression, ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine Nieren insuffizienz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/21), welche die Verfügung vom 4. Juli 2007 (vgl. Urk. 9/19) ersetzte, bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Drei viertelsrente ab dem 1. September 2005 zu.

Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 2. Mai 2008 und am 22. Juli 2011 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 9/29; Urk. 9/41). 1.2

Nach Eingang eines am 23. Dezember 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/48) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und führte eine Haushaltabklärung vor Ort durch, worüber am 6. Januar 2016 berichtet wurde (Urk. 9/73). Zudem holte die IV-Stelle bei m Y.___ ein polydisziplinäres Gutach ten inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein, das am 9. September 2016 erstattet wurde (Urk. 9/72/1-56). Am 3. Februar 2017 auf erlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie an, die psychiatrische Therapie fortzusetzen und die antidepressive Medikation zu intensivieren (Urk. 9/76). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/77; Urk. 9/81) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Drei viertelsrente mit Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 9/85 = Urk. 2) auf. 2.

Die Versicherte erhob am

27. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr auch für die Zeit ab dem 1. April 2017 die bisherige Invalidenrente zuzu sprechen. Eventuell sei die Haushaltabklärung zu wiederholen und es sei ein Obergutachten zu den medizinischen Einschränkungen der Beschwerde führerin anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällig e Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusser en Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. De zember 2013 E. 3.1 , je mit Hinweisen). 1.5

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbin dung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E.

3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten ins besondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten ( Art. 27 IVV). 1.6

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführerin die frühere Tätigkeit als Verpackerin wieder in einem 50%-Pensum möglich sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr in einem 60%-Pensum zumutbar. Zudem habe sich die Situa tion im Haushaltsbereich verbessert, wobei die Einschränkung, verglichen mit der erstmaligen Abklärung vom November 2006, viel geringer sei, weshalb ein Revisionsgrund vorliege. Dadurch könne die Situation, ohne Bindung an frühere Entscheide, neu geprüft werden (S. 1 unten f.).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) grund sätzlich fest. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie in mehrfacher Hinsicht unter schwerwiegenden gesundheitlichen Ein schränkungen leide und sich ihr Krankheitszustand weiter chronifiziert habe. Ausserdem habe die Haushaltabklärung insgesamt zu einer unrealistischen Ein schätzung ihrer Möglichkeiten geführt. Es gebe keinen Grund für einen Ent zug der bisher ausgerichteten Rente im Rahmen einer Revision (S. 3 f. Ziff. 4 f.). 2.3

Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertels rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob eine wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Renten zusprache mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/21)

– da im Rahmen der Rentenbestätigungen im Mai 2008 und Juli 2011 nur eine rudimentäre Prüfung erfolgte – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2017 zugrunde lag. 3. 3.1

Der rechtskräftigen Leistungszusprache mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/21) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 3. März 2006 (Urk. 9/6/3-4) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. A). Seit dem 11. April 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. B). 3.3

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin und Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 3 S. 1 Mitte), nannte in ihrem Bericht vom 7. März 2006 (Urk. 9/7/3-4) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. A): - mittelschwere – schwere, therapieresistente Depression, seit Sommer 2004 langsame, progrediente Entwicklung - chronisches Schmerzsyndrom - leichte Niereninsuffizienz bei Schrumpfniere links seit März 2005 - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 1999 - Adipositas per magna

Seit Herbst 2004 habe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungs angestellte beziehungsweise als Hausfrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab zirka Herbst 2004 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen, einer geregelten Tätigkeit ohne Beschwerde nachzugehen und habe somit keine Arbeit suchen können (Ziff. B).

3.4

Eine Ärztin des B.___ nannte in ihrem Bericht vom 8. März 2006 (Urk . 9/8/3-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits f ähigkeit (Ziff. A): - Flankenschmerzen rechts seit zirka 3 Jahren, Differentialdiagnose: muskulo-skelettal - chronische Kopfschmerzen seit zirka 6 Jahren, psychosoziale Über be lastung mit vermehrter Nervosität und Depression seit Jahren - Adipositas per magna

Die Arbeitsunfähigkeit sei aus ihrer Sicht nicht beurteilbar (Ziff. B). 3.5

Am 18. Oktober 2006 fand eine Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 1. November 2006 berichtet wurde (Urk. 9/10). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auch bei voller Gesund heit weiterhin für die Kinder zu Hause sein würde. Sie kenne die Sprache nicht und könne sich nicht vorstellen, auswärts zu arbeiten. Zudem kämpfe das jüngste Kind seit der Geburt (Jahrgang 2002) mit gesundheitlichen Problemen ( S. 2 Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei immer für den Haushalt und für die Kindererziehung verantwortlich gewesen ( S. 4 Ziff. 6). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige ( S. 2 Ziff. 2.4) und ermittelte eine Einschränkung von 61.1 % im Haushalt ( S. 4 ff. Ziff. 6).

3.6

In ihrem Bericht vom 3. März 2007 (Urk. 9/11/3-4) führte Dr. Z.___ aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei unveränderter Diagno se (vgl. vorstehend E. 3.2) stationär sei (Ziff. A, Ziff. C.1). 3.7

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/21) damit, dass die Beschwerdeführerin seit September 2004 in ihrem Aufgabenbereich Haushaltsführung und Kinder betreuung zu 61 % eingeschränkt sei. Diese Einschränkung entspreche dem Invaliditätsgrad (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 9/17 S. 1 Mitte). 3.8

Der Rentenbestätigung vom 2. Mai 2008 (Urk. 9/29) lag der Bericht von Dr. A.___ vom 10. April 2008 (Urk. 9/27/7-8) zugrunde (vgl. Fest stellungs blatt vom 5. Mai 2008, Urk. 9/28).

Dr. A.___ legte dar, dass seit ihrem letzten Bericht vom 7. März 2006 (vgl. vorstehend E. 3.3) keine wesentliche Veränderung eingetreten sei, ausser dass neu die Diagnose eines sekundären Hyperparathyreoidismus dazu gekommen sei (Ziff. A, Ziff. C.3). 3.9

Der Rentenbestätigung vom 22. Juli 2011 (Urk. 9/41) lagen die Berichte von Dr. A.___ vom 7. Juni 2011 (Urk. 9/38/5-6) und Dr. Z.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 9/39) zugrunde (vgl. Feststellungsblatt vom 22. Juli 2011, Urk. 9/40).

Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter chro nischen Schmerzen sowie unter einer mittelschweren Depression leide, die sie im Alltag stark behinderten. Sie sei auf Hilfe der Angehörigen angewiesen (Ziff. D.3).

Dr. Z.___ führte aus, dass eine unveränderte psychische Verfassung vor liege. Die Prognose sei ungünstig, da die Beschwerdeführerin bereits bei übli chen Lebensschwierigkeiten schnell mit Anzeichen der psychischen Dekompen sation reagiere (Ziff. 1.4). Seit dem 11. April 2005 bestehe eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfs arbeiterin (Ziff. 1.6).

4. 4.1

Ein Arzt des C.___ nannte in seinem Bericht vom 25. Juni 2015 (Urk. 9/50/6-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Knie-Totalprothese (TP) rechts am 25. Oktober 2013 - Knie-TP links am 2. August 2013

Von Seiten der Knieprothesen beidseits liege ein zufriedenstellender Verlauf vor. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin bezüglich der Kniegelenke nicht mehr ein geschränkt (Ziff. 1.4). Bezüglich der Knie-TP-Operationen in Kombination mit einer Adipositas per magna sei eine abwechselnd stehend-gehender und sitzen der Arbeitseinsatz ohne körperliche Belastung denkbar. Allerdings müssten die anderen Krankheitsursachen mitberück sichtigt werden, hierzu könne keine Stellung genommen werden (Ziff. 1.8).

4.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, nannte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2015 eingegangen Bericht (Urk. 9/49/2-5) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mässige chronische Niereninsuffizienz bei Schrumpfniere links bei Refluxnephropathie mit rezidivierenden Harnwegsinfekten links und wahrscheinlich zusätzlich hypertensiven/ischämischen Nephropathie in der verbleibenden Niere - Mikrohämaturie unklarer Ätiologie - renale Hypertonie, Hyperurikämie - sekundärer Hyperparathyreoidismus in Remission (Januar 2015) - Vitamin D-Mangel (Januar 2015) - Flankenschmerzen beidseits, aktuell rechts betont und lumbal beidseits unklarer Ätiologie - chronisches Schmerzsyndrom bei mittelschwerer Depression - psychosoziale Problematik - Hypothyreose unter Substitutionstherapie - Adipositas II - medialbetonte Pangonarthrose beidseits 4.3

Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 9/51/1-

2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. A): - mittelschwere therapieresistente Depression, seit Sommer 2004 lang same, progrediente Entwicklung - chronisches Schmerzsyndrom - leichte Niereninsuffizienz bei Schrumpfniere links, seit März 2005 - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 1999 - Adipositas per magna - Verdacht auf Minderintelligenz

Gegenüber ihrem Bericht vom Jahr 2011 (vgl. vorstehend E. 3.9) liege keine Ver änderung vor, der Verlauf sei stationär. Die Depression bestehe weiterhin mit zeitweise Verschlechterung bei familiären und sozialen Belastungs situationen (Ziff. D.3). 4.4

Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 31. Juli 2015 (Urk. 9/53) eine seit dem Jahr 2005 bestehende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Seit ihrem letzten Bericht vom 18. Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 3.9) liege praktisch keine Veränderung der chronisch depressiven Verfassung der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag überfordert und mache im Haushalt nur das Allernotwendigste. Die Prognose sei schlecht, da seit Jahren eine unveränderte Verfassung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem keine Ressourcen, um mit ihrer chronisch depressiven Verfassung zurecht zu kommen (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfs arbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit April 2005 zu 100 % arbeitsun fähig, dies voraussichtlich dauernd (Ziff. 1.6). 4.5

Am 5. Januar 2016 fand eine erneute Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 6. Januar 2016 berichtet wurde (Urk. 9/73 ). Die Abklärungsperson führte aus, dass die zu Hause lebende Tochter der Beschwerdeführerin als Übersetzerin fungiert habe. Im Gegensatz zum Vorbericht sei die Wohnung in einem sehr sauberen und aufgeräumten Zustand gewesen (S. 1 unten f. Ziff. 1). Nach eige nen Angaben würde die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten, dies müsste sie aus fina nziellen Gründen tun, weil man n ie wisse, wie viel ihr Ehemann verdiene und massive Schulden bestünden. Den Haushalt würde sie nicht alleine schaffen und sei auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen, der Ehemann könne aufgrund der langen Arbeitszeiten nicht viel helfen. Viel leicht würde sie deshalb auch nur zu 80 % arbeiten (S. 4 Ziff. 2.5). In der Folge qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbs tätige und zu 20 % im Haushalt Tätige. Von einer 100%igen Erwerbs tätigkeit könne aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie den Haus halt mit einem 100%-Pensum nicht schaffen würde, nicht überwiegend wahr scheinlich ausgegangen werden. Es sei somit höchstens von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen (S. 4 f. Ziff. 2.6). Zudem ermittelte die Abklärungs person eine Einschränkung im Haushalt vom 19.2 %, was bei einem Anteil im Haus halt v on 20 % einem Invaliditätsgrad von 3.84 % entspreche (S. 6 ff. Ziff. 6-7).

4.6

Die Ärzte der Y.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten inklusive einer EFL am 9. September 2016 (Urk. 9/72/1-56) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 f. Ziff. 2, S. 23 ff. Ziff. 9.2, S. 45 Ziff. 10), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3 ff. Ziff. 3, S. 28 ff. Ziff. 9.3.2) und die durchgeführten orthopädischen (S. 5 f. Ziff. 5), psychiatrischen (S. 34 f. Ziff. 9. 5; vgl. Urk. 9/72/74-101) und inter nistischen (S. 47 Ziff. 10.2; vgl. Urk. 9/72/69-73) Untersuchungen.

Die Gutachter nannten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 52 Ziff. 12.1). Zudem nannten sie fol gende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53 Ziff. 12.2): - akzentuierte, vermeidende, einfach strukturierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Schmerzpersistenz nach Knietotalprothese links August 2013 und rechts Oktober 2013 bei Nullachse - Senk-/Spreizfüsse - Adipositas - chronische Niereninsuffizienz Stadium III bei Schrumpfniere links - renale Hypertonie - renale Anämie - sekundärer Hyperparathyreoidismus - Hyperthyreose - Nebenschlussvarizen an beiden Unterschenkeln - Status nach submuköser Antirefluxplastik links Februar 2010

Die Gutachter legten dar, dass aus orthopädischer und internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 49 f. Ziff. 11.1). Die Arbeits fähigkeit sei jedoch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt (S. 54 Ziff. 13.5). So betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin und Verpackerin aufgrund der anhaltenden mittelgradigen depressiven Störung mit Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontakt fähigkeit und der Dauerbelastbarkeit gesamthaft bei voller Stunden präsenz seit Januar 2011 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %). Von August 2013 bis Januar 2014 habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %) bestanden. Als Hausfrau mit freier Zeiteinteilung betrage die Arbeits fähigkeit seit Januar 2011 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 75 % (Arbeits un fähig keit 25 %, S. 53 Ziff. 13.1). Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne ver mehrte Kun den kontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie geistig ein fache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Konzentration und Merk fähigkeit könnten der Beschwerdeführerin gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2011 zu 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) zugemutet werden. Auch für adaptierte Tätigkeiten habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen von August 2013 bis Januar 2014 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeits fähigkeit von 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %) bestanden (S. 53 f. Ziff. 13.2).

Aus psychiatrischer Sicht erscheine die Prognose nach dem bisherigen Krank heitsverlauf nur begrenzt günstig. Die Beschwerdeführerin erhalte seit Jahren eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung kombiniert mit einer antidepressiven Medikation. Die Therapie sei konsequent fortzusetzen und auf grund des chronifizierten Verlaufs sei eine Intensivierung der anti depressiven Medikation zu empfehlen. Unter diesen therapeutischen Mass nahmen sei inner halb eines Jahres eine Besserung des psychischen Zustands bildes mit Leistungs steigerung und gesamthaft etwa 70%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit bei voller Stundenpräsenz theoretisch zu erwarten (S. 54 Ziff. 13.4).

4.7

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 1. November 2016 (Urk. 9/75/4) aus, dass das Y.___ -Gutachten ins gesamt schlüssig, nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel sei. Es handle sich im Wesentlichen um einen unveränderten Gesundheitszustand. 4.8

Dr. A.___ legte in ihrem – nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom 15. März 2017 (Urk. 3) dar, dass die Beschwerdeführerin psychisch wie auch körperlich eingeschränkt sei und sich der Zustand in den letzten Jahren nicht verbessert habe. Zudem würden sich die aus dem Haushalt ab klärungsbericht (vgl. vorstehend E. 4.5) gemachten Schlussfolge rungen nicht mit ihren Beobachtungen decken. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Einschränkungen nicht zu 80 % arbeiten (S. 2). 5. 5.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einem 80%-Pen sum nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3; Urk. 2 S. 2 oben; vgl. auch vorstehend E. 4.5).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen (vgl. vorstehend E. 1.3). Ein Revisionsgrund in diesem Sinne betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wozu etwa der Gesundheitszustand und der invaliden ver sicherungs recht liche Status (vollerwerbstätig, nichterwerbstätig oder teil erwerbs tätig mit oder ohne Aufgabenbereich im Gesundheitsfall) gehören (Urteil des Bundes gerichts 9C_410/2015 vom 13. November 2015 E. 2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin wurde bisher, mithin sowohl bei der ursprünglichen Renten zusprache im Juli 2007 (vorstehend E. 3.1, E. 3.5, E. 3.7) als auch bei den Rentenbestätigungen im Mai 2008 (vorstehend E. 3.8) und im Juli 2011 (vorste hend E. 3.9) als zu 100 % im Haushalt Tätige beziehungsweise als Nicht erwerbstätige qualifiziert, weshalb der Invaliditätsgrad anhand eines Betäti gungs vergleiches bemessen wurde (vgl. vorstehend E. 1.5). Da die Beschwer de führerin nun aufgrund der geänderten familiären Verhältnissen bei guter Gesund heit in einem 80%-Pensum tätig wäre, ist sie neu als Teil erwerbs tätige mit Aufgabenbereich zu qualifizieren und der Invaliditätsgrad ist neu anhand der gemischten Methoden (vgl. vorstehend E. 1.6 ) zu bemessen.

Somit ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen, weshalb eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3). 5.2

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. De zember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Fest legung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2 – 4 IVV ein neues Berech nungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinwei sen).

Die angefochtene Verfügung ist am

21. Februar 2017 (Urk. 2) und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, wes halb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen. Nach folgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Recht sprechung Bezug genommen.

5.3

Das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom September 2016 (vorstehend E. 4.6) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel (vgl.

Urk. 9/72/1-56 S. 55 f.) und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beur teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin befähigt.

Das Y.___ -Gutachten erscheint denn auch für die streitigen Belange umfas send, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Y.___ -Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.7), so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 5.4

Der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich im Ver gleich zur medizinischen Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der erst maligen Rentenzusprache im Jahr 200 7 beziehungsweise im Rahmen der Renten bestätigungen in den Jahren 2008 und 2011 präsentie rte, nicht wesentlich ver ändert .

Die Gutachter diagnostizierten eine Schmerzpersistenz nach Knietotalprothese links (August 2013) und rechts (Oktober 2013) bei Nullachse, Senk-/Spreizfüsse, eine Adipositas, eine chronische Niereninsuffizienz im Stadium III bei Schrumpf niere links, eine renale Hypertonie, eine renale Anämie, ein sekun därer Hyperparathyreoidismus, eine Hyperthyreose, Nebenschlussvarizen an beiden Unterschenkeln sowie einen Status nach submuköser Antireflux plastik links Februar 2010, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vor stehend E. 4.6).

Die volle Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht (vorstehend E. 4.6) begrün de ten die Gutachter unter Berücksichtigung der EFL in schlüssiger und nach vollziehbarer Weise damit, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Kniegelenksschmerzen und das Ausmass der subjektiven Reduktion der kör perlichen Leistungsfähigkeit bei normalem radiologischem Befund nicht nach vollzogen werden könnten (Urk. 72/1-56 S. 49 Ziff. 11.1, vgl. S. 5 f. Ziff. 5.2 5.3). Die aus internistischer Sicht ebenfalls bestehende volle Arbeits fähigkeit (vor stehend E. 4.6) begründeten die Gutachter damit, dass die inter nistischen Erkrankungen die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen würden (S. 49 f. Ziff. 11.1, vgl. S. 48 f. Ziff. 10.4). Die vorübergehende 100%ige Arbeits un fähigkeit im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen von August 2013 bis Januar 2014 (vorstehend E. 4.6) vermag daran nichts zu ändern. 5.5

Diese Einschätzung stimmt denn auch mit der Beurteilung des Arztes des C.___ vom Juni 2015 (vorstehend E. 4.1) überein, wonach er eine abwechselnd stehend-gehende und sitzende Tätigkeit ohne körperliche Belastung als zumut bar erachtete. Dem Bericht von Dr. D.___ vom Juni 2015 (vorstehend E. 4.2) sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen, weshalb dieser Bericht nicht geeignet ist, an der Einschätzung der Y.___ -Gutachter etwas zu ändern.

In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ vom Juli 2015 (vor stehend E. 4.3) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise The rapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem legte Dr. A.___ nicht näher dar, weshalb die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Bezüglich des nach Verfügungs erlass erstellten Berichtes von Dr. A.___ vom März 2017 (vorste hend E. 4.8) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversiche rungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E.

1b).

Der genannte Bericht von Dr. A.___ äussert sich zum Sachverhalt vor und kurz nach Ver fügungserlass, weshalb er grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheits zustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin herangezogen wer den kann. Jedoch gilt au ch hier, dass Dr. A.___ nicht näher darge legt hat, weshalb die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. 5.6

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt ist. 5.7

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n sie akzentuierte, vermeidende, einfach strukturierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Sie attestierten der Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin und Ver packerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in angepasster Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.6).

Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin etwa im Jahr 2005 im Zusammenhang mit körperlichen Beschwerden, Partnerproblemen und familiären Problemen eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden entwickelt habe, wobei nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2011 eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes eingetreten sei. Lediglich nach der Geburt ihres Enkelkindes im Jahr 2013 sei über etwa 4 Wochen eine vorübergehende Besse rung des psychischen Zustandsbildes eingetreten. Trotz der subjektiven Ver schlechterung des psychischen Zustandsbildes lasse sich aus psychiatrischer Sicht weiterhin eine anhaltende mittelgradige depressive Episode erheben (Urk. 9/72/1-56 S. 50 Mitte Ziff. 11.1, vgl. S. 36 Ziff. 9.7.1). Aufgrund der ungünstigen Kindheits- und Persönlichkeitsentwicklung fänden sich bei der Beschwerdeführerin Hinweise für akzentuierte, vermeidende und einfach struk turierte Persönlichkeitszüge. Trotzdem erreichten die Persönlichkeitsdefizite nicht die Intensität einer Persönlichkeitsstörung. Zudem fänden sich Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und es würden anhaltende schwere und quälende Schmerzen angegeben, die durch eine körperliche Störung nicht ausreichend erklärt werden könnten und in Verbindung mit emo tionalen Konflikten und psychosozialen Belastungen stünden (Urk. 9/72/1-56 S. 51 Ziff. 11.1, vgl. S. 36 f, Ziff. 9.7.1). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der anhaltenden mittelgradigen depressiven Störung in ihrer Arbeitsfähigkeit dahingehend beeinträchtigt sei, dass ihr die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin und Verpackerin seit Januar 2011 zu 50 % möglich sei. Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kun denkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie geistig ein fache Tätigkeiten ohne Anforderungen an di e Konzentration und Merkfähigkeit seien ihr seit Januar 2011 zu 60 % zumutbar (vorstehend E. 4.6).

Aus psychiatrischer Sicht liegt demnach ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand vor, es handelt sich mithin um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes (vgl. Urk. 9/72/1-56 S. 55 Ziff. 13.6, vgl. S. 42 Ziff. 9.8.1.2) .

Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeits fähigkeit stel lt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar (vgl.

vor stehend E. 1.3), da jedoch mit dem Statuswechsel der Beschwerde führerin ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, steht einer umfassenden Prüfung des Renten anspruchs ohne Bindung an frühere Beurteilungen nichts entgegen (vorstehend E. 5.1).

Es ist nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. 5.8

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,

BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Stan dard indika toren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen ein zuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 5.9

In E. 8.1 von BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht festgehalten, dass das strukturierte Beweisverfahren wie es in BGE 141 V 281

definiert wurde (vgl. vor stehend E. 5.8), einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegensteh t , da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berück sichtigung der Wechselwirkungen basier t . Demnach fallen Störungen unab hängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komor bidität in Betracht , wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung bei zumessen ist .

Bei der Prüfung des funktionellen Schweregrades des Leidens de r Beschwerde führerin is t somit von allen psychiatrischen Diagnosen, namentlich einer rezidi vierende n depressive n Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige depressi ve Episode , von akzentuierte n , vermeidende n , einfach strukturierte n Pe rsönlich keitszügen sowie von eine r anhaltende n somatoforme n Schmerz störung, auszu gehen. 5.10

Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass die Beschwerde führerin , insbesondere aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit anhaltender mittelgradiger depressiver Episode , in ihrer emotionalen Belast barkeit, geistigen Flexibilität, im Antrieb, in den Interessen, in der Motivation, Kontaktfähigkeit und Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt ist (vorstehend E. 4.6; vgl. Urk. 9/72/1-56 S. 40 Ziff. 9.7.3). Es bestehen zwar psychosoziale Faktoren, namentlich die Arbeitslosigkeit, finanzielle Belastungen sowie mangelnde Deutsch kenntnisse, jedoch kommen diese psychosoziale Faktoren nicht als alleinige Ursache der depressiven Störung in Betracht (Urk. 9/72/1-56 S. 39 Mitte Ziff. 9.7.2, S. 54 Ziff. 13.5). In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde führerin seit dem Jahr 2005 in regelmässiger psychiatrischer und psychothera peutischer Behandlung befindet und eine antidepressive Medikation erhält. Es liegt keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vor (Urk. 9/72/1-56 S. 39 unten Ziff. 9.7.2, vgl. S. 29 Ziff. 9.3.2.2). Unter Fort setzung der therapeutischen Massnahmen ist jedoch nach Ansicht des psychiatri schen Gutachters durchaus eine Besserung des psychischen Zustands bildes zu erwarten (Urk. 9/72/1-56 S. 39 oben Ziff. 9.7.2; vgl. vorstehend E. 4.6). Dies deutet auf eine positive Prognose hin. In Bezug auf die Komor bidität ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik und psychosozialen Problemen eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden entwickelt hat . Die depressive Störung und die Schmerzsymptomatik beeinflussen sich gegenseitig (Urk. 9/72/1-56 S. 38 unten f. Ziff. 9.7.2) . Zudem weist die Beschwerdeführerin akzentuierte, vermeidende, einfach strukturierte Pe rsönlichkeitszüge auf (vgl. vorstehend E. 5.9). Weitere Komorbiditäten sind nicht ersichtlich.

Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass sich bei der Beschwerde führerin aufgrund der ungünstigen Kindheits- und Persönlichkeitsentwicklung zwar Hinweise für akzentuierte, vermeidende und einfach strukturierte Persön lichkeitszüge mit Hinweisen für grenzwertige intellektuelle Fähigkeit en und mit Vermeidung von berufliche n und sozialen Kontakten finden. D iese Per sönlich keitsdefizite erreichen jedoch nicht die Intensität einer Persönlichkeits störung und die Selbst- und Fremdwahrnehmung, die Realitätsprüfung und Urteilsbil dung, die Affektsteuerung und Impulskontrolle sowie die Intentionali tät sind nicht wesentlich beeinträchtigt (Urk. 9/72/1-56 S. 38 Mitte Ziff. 9.7.2 ; vgl. vor stehend E. 5.7 ).

Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz der rezidivierenden depressiven Störung mit anhaltender mittelgradiger depressiver Episode über Ressourcen verfügt. So zeigt sie zahlreiche Aktivitäten im Tagesablauf mit der Versorgung ihres Sohnes und der

grösstenteils selbstän digen Versorgung des Haushaltes, wobei sie bei den Haushalt arbeiten auch von der zu Hause lebenden Tochter und ihrem Sohn unterstützt wird.

S ie räumt auf, saugt Staub, kocht das Mittagessen , macht die Wäs che, geht nach mittags l au fen, e inkaufen und Kaffee trinken, kocht das Abendessen, hat Kontakt mit der Familie und sieht fern. Zudem lassen sich zumindest wenige soziale Kontakte mit relativ guter Kontaktfähigkeit erheben und es bestehen auch Hinweise für Motivation und Interessen (Urk. 9/72/1-56 S. 39 Mitte Ziff. 9.7.2, S. 4 f. Ziff. 9.7.3, vgl. S. 30 f. Ziff. 9.3.2.4.4-9.3.2.6).

Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine gleichmässige n Ein schränkung en

bestehen . D ie Beschwerdeführerin geht seit Jahren keiner berufli chen Tätigkeit nach und fühlt sich nicht arbeitsfähig. Daneben zeigt sie zahlrei che Aktivitäten im Tagesablauf, indem sie sich um die Kinder kümmert, den Haushalt mit Pausen versorgt, kocht, l aufen geht, einkauft, Kaffee trinkt und die Wäsche macht. Zudem lassen sich gute familiäre Kontakte und zumindest weni ge soziale Kontakte mit Bekannten, Freunden und Kolleginnen erheben. Auch zeigt sie gewisse Motivation und Interessen, sieht fern und wirkte zum Untersu chungszeitpunkt relativ gut kontaktfähig, jedoch erschwert kommunikationsfä hig. V or dem Eintritt der Gesundheitsstörung lassen sich hingegen berufliche Aktivitäten erheben, jedoch ging die Beschwerdeführerin auch früher keinen Hobbies ausser Laufen nach (Urk. 9/72/1-56 S. 40 oben Ziff. 9.7.2, vgl. S. 29 ff. Ziff. 9.3.2.4-9.3.2.6).

Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungs anam nestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwer deführerin im Rahmen der therapeutischen Massnahmen aus reichende Kooperation und Compliance zeigt (Urk. 9/72/1-56 S. 39 unten Ziff. 9.7.2). Die therapeutischen Optionen zur Behandlung der rezidivierenden depressiven Störung wurden jedoch bisher nicht ausreichend ausgenützt und neben der Intensivierung der ambulanten therapeutischen Massnahmen wären auch teil stationäre tagesklinische Behandlungen möglich. Dabei zeigt die Beschwerde führeri n einen Leidensdruck und dürfte – nach Ansicht des psychiatrischen Gut achters – auch therapeutische Angebote in Anspruch nehmen (Urk. 9/72/1-56 S. 40 Mitte

Ziff. 9.7.2). Dies weist auf eine positive Prognose hin (vgl. auch vorstehend E. 4.6). 5.1 1

Das von den Gutachtern aufgrund der damaligen Rechtsprechung nur für die anhaltende somatoforme Schmerzstörung anhand eines strukturierten, normati ven Prüfrasters beurteilte tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in dem Sinne, dass die anhaltende somatoforme Schmerz störung die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt, vermag zu überzeugen. Die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit beziehungs weise der Arbeitsunfähigkeit von 40 % aufgrund der depressiven Störung durch die Gutachter erfolgte jedoch ohne Prüfung der Standard indikatoren. Wie vorstehend gezeigt, kann die nunmehr auch für die depressive Störung durchzuführende Prüfung der Standardindikatoren indes ebenfalls gestützt auf das Y.___-Gutachten erfolgen. Die erwähnte Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 % in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 5.7) überzeugt nach dem Dargelegten jedoch nicht, sprechen doch all die genannten Faktoren insbe sondere die Ressourcen gegen eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise für das Vorliegen einer vollen Arbeits fähigkeit der Beschwer de führerin. Die Beschwer deführerin verfügt über genügende Ressourcen, um wieder einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen.

Da die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes ist (Art. 6 ATSG), kommt der Arztperson bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hierzu Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (SVR 2013 IV Nr. 9 S. 21, 8C_842/2011 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall ist insofern vom Y.___ -Gutachten abzuweichen, als dass festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kun denkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie geistig ein fache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Konzentration und Merkfähigkeit zu 100 % zumutbar sind.

5.1 2

In Bezug auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ vom Juli 2015 (vorstehend E. 4.4) sowie der Hausärztin Dr. A.___ vom Juli 2015 (vorstehend E. 4.3) und vom März 2017 (vorstehend E. 4.8), wobei sich Letzterer zum Sachverhalt vor und kurz nach Verfügungserlass äussert (vgl.

vorstehend E. 5.5), ist erneut auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die diagno stische Einschätzung von Dr. Z.___ , wonach seit dem Jahr 2005 eine anhal tende mittelgradige depressive Episode bestehe (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.6, E. 3.9, E. 4.4), stimmt zwar mit der Beurteilung der Y.___ -Gutachter überein. Die beschriebenen Auswirkungen, wonach die Beschwerdeführerin im Alltag chro nisch überfordert sei und im Alltag nur das Allernotwendigste mache (vorste hend E. 4.4), konnten im Rahmen der Begutachtung nur teilweise erhoben wer den. So führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung aus, dass sie zwar den Haushalt nur mit Mühe besorge und dabei auch von ihrer Tochter und dem Sohn unterstützt werde, sie würde jedoch selbst aufräumen, staubsaugen, kochen, die Wäsche machen sowie Kleinigkeiten selber einkaufen (Urk. 9/72/1- 56 S. 41 f. Ziff. 9.7.5, vgl. vorstehend E. 5.9 ). Dies ergibt sich auch aus dem Haus haltsbericht vom 6. Januar 2016 (Urk. 9/73). Ausserdem äusserte sich Dr. Z.___ nicht näher dazu, weshalb die Beschwerdeführerin nicht arbeits fähig oder nur beschränkt arbeitsfähig sei n soll . Der Bericht von Dr. Z.___ vermag deshalb an de n

Ausführungen der Y.___-Gutachter betreffend die Haushaltsführung nichts zu ändern .

In Bezug auf die Berichte der Hausärztin Dr. A.___ ist festzu halten, dass sie nicht über den entsprechenden Facharzttitel verfügt, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fachärztlich zu beurteilen. Ausser dem legte sie nicht näher dar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht arbeits fähig oder nur beschränkt arbeitsfähig sein soll. 5.1 3

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit seit Januar 2011 zu 100 % zumutbar ist. 5.14

Es kann festgehalten werden, dass aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand vorliegt, mithin handelt es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Wie bereits festgehalten wurde, stellt d ie bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustand es auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions gr und dar , da jedoch mit dem Statuswechsel der Beschwerdeführerin ein Revi sions g rund ausgewiesen ist, steht einer umfassenden Prüfung des Renten anspruchs ohne Bindung an frühere Beurteilungen nichts entgegen ( vorstehend E. 5.7 ). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) erweist sich somit als unbegründet. 6. 6.1

Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich aufg rund eines Einkommensvergleiches zu ermitteln.

6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

6.3

Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt und war bis zur Geburt ihrer zweiten Tochter im Jahr 1995 in einer Textilfabrik tätig. Danach war sie in den Jahren 1998 bis 2004 unregelmässig und in einem niedrigen Pensum bei der F.___, der G.___ und der H.___ tätig und bezog zwischendurch Arbeitslosen ent schädigung. Danach war die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig und war Hausfrau und Mutter (vgl. hierzu den Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 9/66 S. 6 und S. 11; vgl. auch Urk. 9/73 S. 2 f. Ziff. 2.2-2.3). Anlässlich der polydisziplinären Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, zuletzt in den Jahren 2001 bis 2005 als Verpackerin bei der I.___ tätig gewesen zu sein (vgl. Urk. 9/72/1-56 S. 4 Ziff. 3.2.4). Diese Tätigkeit lässt sich jedoch dem IK-Auszug nicht entnehmen (Urk. 9/66 S. 6), ein Beleg hierzu fehlt in den Akten und auch in der Anmeldung wurde diese Tätigkeit nicht erwähnt (Urk. 9/3/5), weshalb auf die Angaben im IK-Auszug abzustellen ist.

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt hat, unregelmässig und bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war und die letzte Arbeitstätigkeit im Jahr 2004 nur über zwei Monate dauerte (vgl. Urk. 9/66 S. 11), rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4’300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/ Arbeits kosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 51’600.-- pro Jahr. Unter Berück sichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 % ( Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total Frauen , www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Er werbs einkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung ) sowie der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (Be triebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) er gibt dies ein Validen ein kommen von rund Fr. 54’386.-- (Fr. 51’600.-- x 1.004 x 1.007 : 40 x 41.7) für das Jahr 2016 bei einem 100 %-Pensum, mithin rund Fr. 43’509.-- für ein 8 0%-Pensum. 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE

139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten ver öffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE

133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist ( vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchs chnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen ).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.

3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 6.5

Der Beschwerdeführerin sind nur noch Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie geistig einfache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Konzentr ation und Merkfähigkeit zumutbar (vorstehend E. 5.10).

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb ebenfalls, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen. Das Invalideneinkommen entspricht deshalb dem Vali deneinkommen und beträgt für das Jahr 2016 Fr. 54’386. -- für ein 100 %-Pen sum und Fr. 43’509.-- für ein 80%-Pensum (vorstehend E. 6.3). 6.6

Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenstän diger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt.

Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforde rungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforde rungs niveau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E . 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_ 351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2), weshalb auch diesbezüglich kein leidens bedingter Abzug gerechtfertigt ist.

Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt besteht ein genügend grosses Spektrum an möglichen angepassten Tätigkeiten, weshalb unter Berücksichtigung aller Umstände kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. 6.7

Aufgrund des Umstandes, dass das Valideneinkommen dem Invaliden ein kommen entspricht (vorstehend E. 6.3, E. 6.5) resultiert bei einem Anteil von 80 % im erwerblichen Bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %. 6.8

Zu prüfen bleibt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbe reich.

Der Haushalt abkl ärungsbericht (vorstehend E. 4.5 ) wurde von einer qualifi zierten Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin zu Hause im Beisein der zu Hause lebenden Tochter , die als Übersetzerin fungiert e, sowie unter Berück sichtigung der medizinischen Diagnosen und der Angaben der Bes chwerde führerin erstellt. Der Abklärungsbericht ist sodann plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Damit erfüllt der Abklärungsbericht die praxisgemässen Kriterien an einen beweiskräftigen Bericht (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.

auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit) , weshalb darauf abge stellt werden kann. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Haus haltabklä rung insgesamt zu einer unrealistischen Einschätzung ihrer Möglich keiten geführt habe (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4), erweist sich somit als unbegründet.

Die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung von 19.2 % im Haus haltsbereich ist schlüssig und nachvollzieh bar begründet (vorstehend E. 4.5; vgl. Urk. 9/73 S. 6 ff. Ziff. 6 ) und insbesondere im Hinblick auf die bundes gerichtli che Rechtsprechung, wonach die versicherte Person Verhaltens weisen zu entwi ckeln hat, welche die Auswirkungen der Behinderung im haus wirt schaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unab hängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen, nicht zu bean standen. So b egründet der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, nicht ohne Weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige voraus gesetzt, wel che weiter geht als im Gesundheitsfall (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3).

Demnach steht fest, dass im Haushalt eine Einschränkung von 19.2 % besteht, was bei einem Anteil im Haushalt von 20 % einem Invaliditätsgrad von 3.84 % entspricht (vorstehend E. 4.5). 6.9

Die Addition der Teilinvaliditätsgrade von 0 % im erwerblichen Bereich (vorste hend E. 6.7) und von 3.84 % im Haushalt sbereich (vorstehend E. 6.8 ) ergibt einen rentenausschliessenden Invalidit ätsgrad von gesamthaft rund 4 %.

Selbst wenn keine Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin vorliegen würde und sie weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren wäre, würde kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad resultieren. War die Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache im Juli 2007 noch zu 61.1 % im Haushalt eingeschränkt (vorstehend E. 3.5, E. 3.7), lag zum Verfügungszeitpunkt nur noch eine Einschränkung von 19.2 % vor (vorstehend E. 4.5, E. 6.8), weshalb im Haushaltsbereich eine wesentliche Ver besserung ausgewiesen ist. Ausserdem liegt die von der Abklärungsperson fest gestellte Einschränkung im Haushaltbereich im Bereich dessen, was die Gutach ter attestierten, gingen doch diese davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu 25 % eingeschränkt sei (vorstehend E. 4.6). 6.10

Die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällig e Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusser en Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. De zember 2013 E. 3.1 , je mit Hinweisen).

E. 1.5 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbin dung mit Art.

E. 1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am

27. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr auch für die Zeit ab dem 1. April 2017 die bisherige Invalidenrente zuzu sprechen. Eventuell sei die Haushaltabklärung zu wiederholen und es sei ein Obergutachten zu den medizinischen Einschränkungen der Beschwerde führerin anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführerin die frühere Tätigkeit als Verpackerin wieder in einem 50%-Pensum möglich sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr in einem 60%-Pensum zumutbar. Zudem habe sich die Situa tion im Haushaltsbereich verbessert, wobei die Einschränkung, verglichen mit der erstmaligen Abklärung vom November 2006, viel geringer sei, weshalb ein Revisionsgrund vorliege. Dadurch könne die Situation, ohne Bindung an frühere Entscheide, neu geprüft werden (S. 1 unten f.).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) grund sätzlich fest.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie in mehrfacher Hinsicht unter schwerwiegenden gesundheitlichen Ein schränkungen leide und sich ihr Krankheitszustand weiter chronifiziert habe. Ausserdem habe die Haushaltabklärung insgesamt zu einer unrealistischen Ein schätzung ihrer Möglichkeiten geführt. Es gebe keinen Grund für einen Ent zug der bisher ausgerichteten Rente im Rahmen einer Revision (S. 3 f. Ziff. 4 f.).

E. 2.3 Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertels rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob eine wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Renten zusprache mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/21)

– da im Rahmen der Rentenbestätigungen im Mai 2008 und Juli 2011 nur eine rudimentäre Prüfung erfolgte – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2017 zugrunde lag. 3. 3.1

Der rechtskräftigen Leistungszusprache mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/21) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 3. März 2006 (Urk. 9/6/3-4) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. A). Seit dem 11. April 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. B). 3.3

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin und Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 3 S. 1 Mitte), nannte in ihrem Bericht vom 7. März 2006 (Urk. 9/7/3-4) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. A): - mittelschwere – schwere, therapieresistente Depression, seit Sommer 2004 langsame, progrediente Entwicklung - chronisches Schmerzsyndrom - leichte Niereninsuffizienz bei Schrumpfniere links seit März 2005 - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 1999 - Adipositas per magna

Seit Herbst 2004 habe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungs angestellte beziehungsweise als Hausfrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab zirka Herbst 2004 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen, einer geregelten Tätigkeit ohne Beschwerde nachzugehen und habe somit keine Arbeit suchen können (Ziff. B).

3.4

Eine Ärztin des B.___ nannte in ihrem Bericht vom 8. März 2006 (Urk . 9/8/3-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits f ähigkeit (Ziff. A): - Flankenschmerzen rechts seit zirka 3 Jahren, Differentialdiagnose: muskulo-skelettal - chronische Kopfschmerzen seit zirka 6 Jahren, psychosoziale Über be lastung mit vermehrter Nervosität und Depression seit Jahren - Adipositas per magna

Die Arbeitsunfähigkeit sei aus ihrer Sicht nicht beurteilbar (Ziff. B). 3.5

Am 18. Oktober 2006 fand eine Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 1. November 2006 berichtet wurde (Urk. 9/10). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auch bei voller Gesund heit weiterhin für die Kinder zu Hause sein würde. Sie kenne die Sprache nicht und könne sich nicht vorstellen, auswärts zu arbeiten. Zudem kämpfe das jüngste Kind seit der Geburt (Jahrgang 2002) mit gesundheitlichen Problemen ( S. 2 Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei immer für den Haushalt und für die Kindererziehung verantwortlich gewesen ( S. 4 Ziff. 6). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige ( S. 2 Ziff. 2.4) und ermittelte eine Einschränkung von 61.1 % im Haushalt ( S. 4 ff. Ziff. 6).

3.6

In ihrem Bericht vom 3. März 2007 (Urk. 9/11/3-4) führte Dr. Z.___ aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei unveränderter Diagno se (vgl. vorstehend E. 3.2) stationär sei (Ziff. A, Ziff. C.1). 3.7

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/21) damit, dass die Beschwerdeführerin seit September 2004 in ihrem Aufgabenbereich Haushaltsführung und Kinder betreuung zu 61 % eingeschränkt sei. Diese Einschränkung entspreche dem Invaliditätsgrad (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 9/17 S. 1 Mitte). 3.8

Der Rentenbestätigung vom 2. Mai 2008 (Urk. 9/29) lag der Bericht von Dr. A.___ vom 10. April 2008 (Urk. 9/27/7-8) zugrunde (vgl. Fest stellungs blatt vom 5. Mai 2008, Urk. 9/28).

Dr. A.___ legte dar, dass seit ihrem letzten Bericht vom 7. März 2006 (vgl. vorstehend E. 3.3) keine wesentliche Veränderung eingetreten sei, ausser dass neu die Diagnose eines sekundären Hyperparathyreoidismus dazu gekommen sei (Ziff. A, Ziff. C.3). 3.9

Der Rentenbestätigung vom 22. Juli 2011 (Urk. 9/41) lagen die Berichte von Dr. A.___ vom 7. Juni 2011 (Urk. 9/38/5-6) und Dr. Z.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 9/39) zugrunde (vgl. Feststellungsblatt vom 22. Juli 2011, Urk. 9/40).

Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter chro nischen Schmerzen sowie unter einer mittelschweren Depression leide, die sie im Alltag stark behinderten. Sie sei auf Hilfe der Angehörigen angewiesen (Ziff. D.3).

Dr. Z.___ führte aus, dass eine unveränderte psychische Verfassung vor liege. Die Prognose sei ungünstig, da die Beschwerdeführerin bereits bei übli chen Lebensschwierigkeiten schnell mit Anzeichen der psychischen Dekompen sation reagiere (Ziff. 1.4). Seit dem 11. April 2005 bestehe eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfs arbeiterin (Ziff. 1.6).

4. 4.1

Ein Arzt des C.___ nannte in seinem Bericht vom 25. Juni 2015 (Urk. 9/50/6-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Knie-Totalprothese (TP) rechts am 25. Oktober 2013 - Knie-TP links am 2. August 2013

Von Seiten der Knieprothesen beidseits liege ein zufriedenstellender Verlauf vor. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin bezüglich der Kniegelenke nicht mehr ein geschränkt (Ziff. 1.4). Bezüglich der Knie-TP-Operationen in Kombination mit einer Adipositas per magna sei eine abwechselnd stehend-gehender und sitzen der Arbeitseinsatz ohne körperliche Belastung denkbar. Allerdings müssten die anderen Krankheitsursachen mitberück sichtigt werden, hierzu könne keine Stellung genommen werden (Ziff. 1.8).

4.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, nannte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2015 eingegangen Bericht (Urk. 9/49/2-5) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mässige chronische Niereninsuffizienz bei Schrumpfniere links bei Refluxnephropathie mit rezidivierenden Harnwegsinfekten links und wahrscheinlich zusätzlich hypertensiven/ischämischen Nephropathie in der verbleibenden Niere - Mikrohämaturie unklarer Ätiologie - renale Hypertonie, Hyperurikämie - sekundärer Hyperparathyreoidismus in Remission (Januar 2015) - Vitamin D-Mangel (Januar 2015) - Flankenschmerzen beidseits, aktuell rechts betont und lumbal beidseits unklarer Ätiologie - chronisches Schmerzsyndrom bei mittelschwerer Depression - psychosoziale Problematik - Hypothyreose unter Substitutionstherapie - Adipositas II - medialbetonte Pangonarthrose beidseits 4.3

Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 9/51/1-

2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. A): - mittelschwere therapieresistente Depression, seit Sommer 2004 lang same, progrediente Entwicklung - chronisches Schmerzsyndrom - leichte Niereninsuffizienz bei Schrumpfniere links, seit März 2005 - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 1999 - Adipositas per magna - Verdacht auf Minderintelligenz

Gegenüber ihrem Bericht vom Jahr 2011 (vgl. vorstehend E. 3.9) liege keine Ver änderung vor, der Verlauf sei stationär. Die Depression bestehe weiterhin mit zeitweise Verschlechterung bei familiären und sozialen Belastungs situationen (Ziff. D.3). 4.4

Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 31. Juli 2015 (Urk. 9/53) eine seit dem Jahr 2005 bestehende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Seit ihrem letzten Bericht vom 18. Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 3.9) liege praktisch keine Veränderung der chronisch depressiven Verfassung der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag überfordert und mache im Haushalt nur das Allernotwendigste. Die Prognose sei schlecht, da seit Jahren eine unveränderte Verfassung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem keine Ressourcen, um mit ihrer chronisch depressiven Verfassung zurecht zu kommen (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfs arbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit April 2005 zu 100 % arbeitsun fähig, dies voraussichtlich dauernd (Ziff. 1.6). 4.5

Am 5. Januar 2016 fand eine erneute Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 6. Januar 2016 berichtet wurde (Urk. 9/73 ). Die Abklärungsperson führte aus, dass die zu Hause lebende Tochter der Beschwerdeführerin als Übersetzerin fungiert habe. Im Gegensatz zum Vorbericht sei die Wohnung in einem sehr sauberen und aufgeräumten Zustand gewesen (S. 1 unten f. Ziff. 1). Nach eige nen Angaben würde die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten, dies müsste sie aus fina nziellen Gründen tun, weil man n ie wisse, wie viel ihr Ehemann verdiene und massive Schulden bestünden. Den Haushalt würde sie nicht alleine schaffen und sei auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen, der Ehemann könne aufgrund der langen Arbeitszeiten nicht viel helfen. Viel leicht würde sie deshalb auch nur zu 80 % arbeiten (S. 4 Ziff. 2.5). In der Folge qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbs tätige und zu 20 % im Haushalt Tätige. Von einer 100%igen Erwerbs tätigkeit könne aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie den Haus halt mit einem 100%-Pensum nicht schaffen würde, nicht überwiegend wahr scheinlich ausgegangen werden. Es sei somit höchstens von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen (S. 4 f. Ziff. 2.6). Zudem ermittelte die Abklärungs person eine Einschränkung im Haushalt vom 19.2 %, was bei einem Anteil im Haus halt v on 20 % einem Invaliditätsgrad von 3.84 % entspreche (S. 6 ff. Ziff. 6-7).

4.6

Die Ärzte der Y.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten inklusive einer EFL am 9. September 2016 (Urk. 9/72/1-56) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 f. Ziff. 2, S. 23 ff. Ziff. 9.2, S. 45 Ziff. 10), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3 ff. Ziff. 3, S. 28 ff. Ziff. 9.3.2) und die durchgeführten orthopädischen (S. 5 f. Ziff. 5), psychiatrischen (S. 34 f. Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich aufg rund eines Einkommensvergleiches zu ermitteln.

E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt und war bis zur Geburt ihrer zweiten Tochter im Jahr 1995 in einer Textilfabrik tätig. Danach war sie in den Jahren 1998 bis 2004 unregelmässig und in einem niedrigen Pensum bei der F.___, der G.___ und der H.___ tätig und bezog zwischendurch Arbeitslosen ent schädigung. Danach war die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig und war Hausfrau und Mutter (vgl. hierzu den Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 9/66 S. 6 und S. 11; vgl. auch Urk. 9/73 S. 2 f. Ziff. 2.2-2.3). Anlässlich der polydisziplinären Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, zuletzt in den Jahren 2001 bis 2005 als Verpackerin bei der I.___ tätig gewesen zu sein (vgl. Urk. 9/72/1-56 S. 4 Ziff. 3.2.4). Diese Tätigkeit lässt sich jedoch dem IK-Auszug nicht entnehmen (Urk. 9/66 S. 6), ein Beleg hierzu fehlt in den Akten und auch in der Anmeldung wurde diese Tätigkeit nicht erwähnt (Urk. 9/3/5), weshalb auf die Angaben im IK-Auszug abzustellen ist.

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt hat, unregelmässig und bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war und die letzte Arbeitstätigkeit im Jahr 2004 nur über zwei Monate dauerte (vgl. Urk. 9/66 S. 11), rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4’300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/ Arbeits kosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 51’600.-- pro Jahr. Unter Berück sichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 % ( Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total Frauen , www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Er werbs einkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung ) sowie der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (Be triebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) er gibt dies ein Validen ein kommen von rund Fr. 54’386.-- (Fr. 51’600.-- x 1.004 x 1.007 : 40 x 41.7) für das Jahr 2016 bei einem 100 %-Pensum, mithin rund Fr. 43’509.-- für ein 8 0%-Pensum.

E. 6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE

139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten ver öffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE

133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist ( vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchs chnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen ).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.

3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

E. 6.5 Der Beschwerdeführerin sind nur noch Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie geistig einfache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Konzentr ation und Merkfähigkeit zumutbar (vorstehend E. 5.10).

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb ebenfalls, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen. Das Invalideneinkommen entspricht deshalb dem Vali deneinkommen und beträgt für das Jahr 2016 Fr. 54’386. -- für ein 100 %-Pen sum und Fr. 43’509.-- für ein 80%-Pensum (vorstehend E. 6.3).

E. 6.6 Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenstän diger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt.

Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforde rungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforde rungs niveau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E . 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_ 351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2), weshalb auch diesbezüglich kein leidens bedingter Abzug gerechtfertigt ist.

Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt besteht ein genügend grosses Spektrum an möglichen angepassten Tätigkeiten, weshalb unter Berücksichtigung aller Umstände kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist.

E. 6.7 Aufgrund des Umstandes, dass das Valideneinkommen dem Invaliden ein kommen entspricht (vorstehend E. 6.3, E. 6.5) resultiert bei einem Anteil von 80 % im erwerblichen Bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %.

E. 6.8 Zu prüfen bleibt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbe reich.

Der Haushalt abkl ärungsbericht (vorstehend E. 4.5 ) wurde von einer qualifi zierten Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin zu Hause im Beisein der zu Hause lebenden Tochter , die als Übersetzerin fungiert e, sowie unter Berück sichtigung der medizinischen Diagnosen und der Angaben der Bes chwerde führerin erstellt. Der Abklärungsbericht ist sodann plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Damit erfüllt der Abklärungsbericht die praxisgemässen Kriterien an einen beweiskräftigen Bericht (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.

auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit) , weshalb darauf abge stellt werden kann. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Haus haltabklä rung insgesamt zu einer unrealistischen Einschätzung ihrer Möglich keiten geführt habe (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4), erweist sich somit als unbegründet.

Die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung von 19.2 % im Haus haltsbereich ist schlüssig und nachvollzieh bar begründet (vorstehend E. 4.5; vgl. Urk. 9/73 S. 6 ff. Ziff. 6 ) und insbesondere im Hinblick auf die bundes gerichtli che Rechtsprechung, wonach die versicherte Person Verhaltens weisen zu entwi ckeln hat, welche die Auswirkungen der Behinderung im haus wirt schaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unab hängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen, nicht zu bean standen. So b egründet der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, nicht ohne Weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige voraus gesetzt, wel che weiter geht als im Gesundheitsfall (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3).

Demnach steht fest, dass im Haushalt eine Einschränkung von 19.2 % besteht, was bei einem Anteil im Haushalt von 20 % einem Invaliditätsgrad von 3.84 % entspricht (vorstehend E. 4.5).

E. 6.9 Die Addition der Teilinvaliditätsgrade von 0 % im erwerblichen Bereich (vorste hend E. 6.7) und von 3.84 % im Haushalt sbereich (vorstehend E. 6.8 ) ergibt einen rentenausschliessenden Invalidit ätsgrad von gesamthaft rund 4 %.

Selbst wenn keine Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin vorliegen würde und sie weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren wäre, würde kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad resultieren. War die Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache im Juli 2007 noch zu 61.1 % im Haushalt eingeschränkt (vorstehend E. 3.5, E. 3.7), lag zum Verfügungszeitpunkt nur noch eine Einschränkung von 19.2 % vor (vorstehend E. 4.5, E. 6.8), weshalb im Haushaltsbereich eine wesentliche Ver besserung ausgewiesen ist. Ausserdem liegt die von der Abklärungsperson fest gestellte Einschränkung im Haushaltbereich im Bereich dessen, was die Gutach ter attestierten, gingen doch diese davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu 25 % eingeschränkt sei (vorstehend E. 4.6).

E. 6.10 Die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E.

3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten ins besondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten ( Art. 27 IVV).

E. 9 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00366

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 7. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Leimbacher Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1970, meldete sich am 1. Februar 2006 unter Hinweis auf eine Depression, ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine Nieren insuffizienz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/21), welche die Verfügung vom 4. Juli 2007 (vgl. Urk. 9/19) ersetzte, bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Drei viertelsrente ab dem 1. September 2005 zu.

Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 2. Mai 2008 und am 22. Juli 2011 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 9/29; Urk. 9/41). 1.2

Nach Eingang eines am 23. Dezember 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/48) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und führte eine Haushaltabklärung vor Ort durch, worüber am 6. Januar 2016 berichtet wurde (Urk. 9/73). Zudem holte die IV-Stelle bei m Y.___ ein polydisziplinäres Gutach ten inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein, das am 9. September 2016 erstattet wurde (Urk. 9/72/1-56). Am 3. Februar 2017 auf erlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie an, die psychiatrische Therapie fortzusetzen und die antidepressive Medikation zu intensivieren (Urk. 9/76). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/77; Urk. 9/81) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Drei viertelsrente mit Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 9/85 = Urk. 2) auf. 2.

Die Versicherte erhob am

27. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr auch für die Zeit ab dem 1. April 2017 die bisherige Invalidenrente zuzu sprechen. Eventuell sei die Haushaltabklärung zu wiederholen und es sei ein Obergutachten zu den medizinischen Einschränkungen der Beschwerde führerin anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällig e Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusser en Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. De zember 2013 E. 3.1 , je mit Hinweisen). 1.5

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbin dung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E.

3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten ins besondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten ( Art. 27 IVV). 1.6

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführerin die frühere Tätigkeit als Verpackerin wieder in einem 50%-Pensum möglich sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr in einem 60%-Pensum zumutbar. Zudem habe sich die Situa tion im Haushaltsbereich verbessert, wobei die Einschränkung, verglichen mit der erstmaligen Abklärung vom November 2006, viel geringer sei, weshalb ein Revisionsgrund vorliege. Dadurch könne die Situation, ohne Bindung an frühere Entscheide, neu geprüft werden (S. 1 unten f.).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) grund sätzlich fest. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie in mehrfacher Hinsicht unter schwerwiegenden gesundheitlichen Ein schränkungen leide und sich ihr Krankheitszustand weiter chronifiziert habe. Ausserdem habe die Haushaltabklärung insgesamt zu einer unrealistischen Ein schätzung ihrer Möglichkeiten geführt. Es gebe keinen Grund für einen Ent zug der bisher ausgerichteten Rente im Rahmen einer Revision (S. 3 f. Ziff. 4 f.). 2.3

Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertels rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob eine wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Renten zusprache mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/21)

– da im Rahmen der Rentenbestätigungen im Mai 2008 und Juli 2011 nur eine rudimentäre Prüfung erfolgte – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2017 zugrunde lag. 3. 3.1

Der rechtskräftigen Leistungszusprache mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/21) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 3. März 2006 (Urk. 9/6/3-4) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. A). Seit dem 11. April 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. B). 3.3

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin und Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 3 S. 1 Mitte), nannte in ihrem Bericht vom 7. März 2006 (Urk. 9/7/3-4) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. A): - mittelschwere – schwere, therapieresistente Depression, seit Sommer 2004 langsame, progrediente Entwicklung - chronisches Schmerzsyndrom - leichte Niereninsuffizienz bei Schrumpfniere links seit März 2005 - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 1999 - Adipositas per magna

Seit Herbst 2004 habe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungs angestellte beziehungsweise als Hausfrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab zirka Herbst 2004 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen, einer geregelten Tätigkeit ohne Beschwerde nachzugehen und habe somit keine Arbeit suchen können (Ziff. B).

3.4

Eine Ärztin des B.___ nannte in ihrem Bericht vom 8. März 2006 (Urk . 9/8/3-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits f ähigkeit (Ziff. A): - Flankenschmerzen rechts seit zirka 3 Jahren, Differentialdiagnose: muskulo-skelettal - chronische Kopfschmerzen seit zirka 6 Jahren, psychosoziale Über be lastung mit vermehrter Nervosität und Depression seit Jahren - Adipositas per magna

Die Arbeitsunfähigkeit sei aus ihrer Sicht nicht beurteilbar (Ziff. B). 3.5

Am 18. Oktober 2006 fand eine Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 1. November 2006 berichtet wurde (Urk. 9/10). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auch bei voller Gesund heit weiterhin für die Kinder zu Hause sein würde. Sie kenne die Sprache nicht und könne sich nicht vorstellen, auswärts zu arbeiten. Zudem kämpfe das jüngste Kind seit der Geburt (Jahrgang 2002) mit gesundheitlichen Problemen ( S. 2 Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei immer für den Haushalt und für die Kindererziehung verantwortlich gewesen ( S. 4 Ziff. 6). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige ( S. 2 Ziff. 2.4) und ermittelte eine Einschränkung von 61.1 % im Haushalt ( S. 4 ff. Ziff. 6).

3.6

In ihrem Bericht vom 3. März 2007 (Urk. 9/11/3-4) führte Dr. Z.___ aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei unveränderter Diagno se (vgl. vorstehend E. 3.2) stationär sei (Ziff. A, Ziff. C.1). 3.7

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/21) damit, dass die Beschwerdeführerin seit September 2004 in ihrem Aufgabenbereich Haushaltsführung und Kinder betreuung zu 61 % eingeschränkt sei. Diese Einschränkung entspreche dem Invaliditätsgrad (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 9/17 S. 1 Mitte). 3.8

Der Rentenbestätigung vom 2. Mai 2008 (Urk. 9/29) lag der Bericht von Dr. A.___ vom 10. April 2008 (Urk. 9/27/7-8) zugrunde (vgl. Fest stellungs blatt vom 5. Mai 2008, Urk. 9/28).

Dr. A.___ legte dar, dass seit ihrem letzten Bericht vom 7. März 2006 (vgl. vorstehend E. 3.3) keine wesentliche Veränderung eingetreten sei, ausser dass neu die Diagnose eines sekundären Hyperparathyreoidismus dazu gekommen sei (Ziff. A, Ziff. C.3). 3.9

Der Rentenbestätigung vom 22. Juli 2011 (Urk. 9/41) lagen die Berichte von Dr. A.___ vom 7. Juni 2011 (Urk. 9/38/5-6) und Dr. Z.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 9/39) zugrunde (vgl. Feststellungsblatt vom 22. Juli 2011, Urk. 9/40).

Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter chro nischen Schmerzen sowie unter einer mittelschweren Depression leide, die sie im Alltag stark behinderten. Sie sei auf Hilfe der Angehörigen angewiesen (Ziff. D.3).

Dr. Z.___ führte aus, dass eine unveränderte psychische Verfassung vor liege. Die Prognose sei ungünstig, da die Beschwerdeführerin bereits bei übli chen Lebensschwierigkeiten schnell mit Anzeichen der psychischen Dekompen sation reagiere (Ziff. 1.4). Seit dem 11. April 2005 bestehe eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfs arbeiterin (Ziff. 1.6).

4. 4.1

Ein Arzt des C.___ nannte in seinem Bericht vom 25. Juni 2015 (Urk. 9/50/6-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Knie-Totalprothese (TP) rechts am 25. Oktober 2013 - Knie-TP links am 2. August 2013

Von Seiten der Knieprothesen beidseits liege ein zufriedenstellender Verlauf vor. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin bezüglich der Kniegelenke nicht mehr ein geschränkt (Ziff. 1.4). Bezüglich der Knie-TP-Operationen in Kombination mit einer Adipositas per magna sei eine abwechselnd stehend-gehender und sitzen der Arbeitseinsatz ohne körperliche Belastung denkbar. Allerdings müssten die anderen Krankheitsursachen mitberück sichtigt werden, hierzu könne keine Stellung genommen werden (Ziff. 1.8).

4.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, nannte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2015 eingegangen Bericht (Urk. 9/49/2-5) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mässige chronische Niereninsuffizienz bei Schrumpfniere links bei Refluxnephropathie mit rezidivierenden Harnwegsinfekten links und wahrscheinlich zusätzlich hypertensiven/ischämischen Nephropathie in der verbleibenden Niere - Mikrohämaturie unklarer Ätiologie - renale Hypertonie, Hyperurikämie - sekundärer Hyperparathyreoidismus in Remission (Januar 2015) - Vitamin D-Mangel (Januar 2015) - Flankenschmerzen beidseits, aktuell rechts betont und lumbal beidseits unklarer Ätiologie - chronisches Schmerzsyndrom bei mittelschwerer Depression - psychosoziale Problematik - Hypothyreose unter Substitutionstherapie - Adipositas II - medialbetonte Pangonarthrose beidseits 4.3

Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 9/51/1-

2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. A): - mittelschwere therapieresistente Depression, seit Sommer 2004 lang same, progrediente Entwicklung - chronisches Schmerzsyndrom - leichte Niereninsuffizienz bei Schrumpfniere links, seit März 2005 - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 1999 - Adipositas per magna - Verdacht auf Minderintelligenz

Gegenüber ihrem Bericht vom Jahr 2011 (vgl. vorstehend E. 3.9) liege keine Ver änderung vor, der Verlauf sei stationär. Die Depression bestehe weiterhin mit zeitweise Verschlechterung bei familiären und sozialen Belastungs situationen (Ziff. D.3). 4.4

Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 31. Juli 2015 (Urk. 9/53) eine seit dem Jahr 2005 bestehende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Seit ihrem letzten Bericht vom 18. Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 3.9) liege praktisch keine Veränderung der chronisch depressiven Verfassung der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag überfordert und mache im Haushalt nur das Allernotwendigste. Die Prognose sei schlecht, da seit Jahren eine unveränderte Verfassung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem keine Ressourcen, um mit ihrer chronisch depressiven Verfassung zurecht zu kommen (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfs arbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit April 2005 zu 100 % arbeitsun fähig, dies voraussichtlich dauernd (Ziff. 1.6). 4.5

Am 5. Januar 2016 fand eine erneute Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 6. Januar 2016 berichtet wurde (Urk. 9/73 ). Die Abklärungsperson führte aus, dass die zu Hause lebende Tochter der Beschwerdeführerin als Übersetzerin fungiert habe. Im Gegensatz zum Vorbericht sei die Wohnung in einem sehr sauberen und aufgeräumten Zustand gewesen (S. 1 unten f. Ziff. 1). Nach eige nen Angaben würde die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten, dies müsste sie aus fina nziellen Gründen tun, weil man n ie wisse, wie viel ihr Ehemann verdiene und massive Schulden bestünden. Den Haushalt würde sie nicht alleine schaffen und sei auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen, der Ehemann könne aufgrund der langen Arbeitszeiten nicht viel helfen. Viel leicht würde sie deshalb auch nur zu 80 % arbeiten (S. 4 Ziff. 2.5). In der Folge qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbs tätige und zu 20 % im Haushalt Tätige. Von einer 100%igen Erwerbs tätigkeit könne aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie den Haus halt mit einem 100%-Pensum nicht schaffen würde, nicht überwiegend wahr scheinlich ausgegangen werden. Es sei somit höchstens von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen (S. 4 f. Ziff. 2.6). Zudem ermittelte die Abklärungs person eine Einschränkung im Haushalt vom 19.2 %, was bei einem Anteil im Haus halt v on 20 % einem Invaliditätsgrad von 3.84 % entspreche (S. 6 ff. Ziff. 6-7).

4.6

Die Ärzte der Y.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten inklusive einer EFL am 9. September 2016 (Urk. 9/72/1-56) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 f. Ziff. 2, S. 23 ff. Ziff. 9.2, S. 45 Ziff. 10), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3 ff. Ziff. 3, S. 28 ff. Ziff. 9.3.2) und die durchgeführten orthopädischen (S. 5 f. Ziff. 5), psychiatrischen (S. 34 f. Ziff. 9. 5; vgl. Urk. 9/72/74-101) und inter nistischen (S. 47 Ziff. 10.2; vgl. Urk. 9/72/69-73) Untersuchungen.

Die Gutachter nannten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 52 Ziff. 12.1). Zudem nannten sie fol gende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53 Ziff. 12.2): - akzentuierte, vermeidende, einfach strukturierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Schmerzpersistenz nach Knietotalprothese links August 2013 und rechts Oktober 2013 bei Nullachse - Senk-/Spreizfüsse - Adipositas - chronische Niereninsuffizienz Stadium III bei Schrumpfniere links - renale Hypertonie - renale Anämie - sekundärer Hyperparathyreoidismus - Hyperthyreose - Nebenschlussvarizen an beiden Unterschenkeln - Status nach submuköser Antirefluxplastik links Februar 2010

Die Gutachter legten dar, dass aus orthopädischer und internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 49 f. Ziff. 11.1). Die Arbeits fähigkeit sei jedoch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt (S. 54 Ziff. 13.5). So betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin und Verpackerin aufgrund der anhaltenden mittelgradigen depressiven Störung mit Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontakt fähigkeit und der Dauerbelastbarkeit gesamthaft bei voller Stunden präsenz seit Januar 2011 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %). Von August 2013 bis Januar 2014 habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %) bestanden. Als Hausfrau mit freier Zeiteinteilung betrage die Arbeits fähigkeit seit Januar 2011 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 75 % (Arbeits un fähig keit 25 %, S. 53 Ziff. 13.1). Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne ver mehrte Kun den kontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie geistig ein fache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Konzentration und Merk fähigkeit könnten der Beschwerdeführerin gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2011 zu 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) zugemutet werden. Auch für adaptierte Tätigkeiten habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen von August 2013 bis Januar 2014 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeits fähigkeit von 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %) bestanden (S. 53 f. Ziff. 13.2).

Aus psychiatrischer Sicht erscheine die Prognose nach dem bisherigen Krank heitsverlauf nur begrenzt günstig. Die Beschwerdeführerin erhalte seit Jahren eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung kombiniert mit einer antidepressiven Medikation. Die Therapie sei konsequent fortzusetzen und auf grund des chronifizierten Verlaufs sei eine Intensivierung der anti depressiven Medikation zu empfehlen. Unter diesen therapeutischen Mass nahmen sei inner halb eines Jahres eine Besserung des psychischen Zustands bildes mit Leistungs steigerung und gesamthaft etwa 70%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit bei voller Stundenpräsenz theoretisch zu erwarten (S. 54 Ziff. 13.4).

4.7

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 1. November 2016 (Urk. 9/75/4) aus, dass das Y.___ -Gutachten ins gesamt schlüssig, nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel sei. Es handle sich im Wesentlichen um einen unveränderten Gesundheitszustand. 4.8

Dr. A.___ legte in ihrem – nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom 15. März 2017 (Urk. 3) dar, dass die Beschwerdeführerin psychisch wie auch körperlich eingeschränkt sei und sich der Zustand in den letzten Jahren nicht verbessert habe. Zudem würden sich die aus dem Haushalt ab klärungsbericht (vgl. vorstehend E. 4.5) gemachten Schlussfolge rungen nicht mit ihren Beobachtungen decken. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Einschränkungen nicht zu 80 % arbeiten (S. 2). 5. 5.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einem 80%-Pen sum nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3; Urk. 2 S. 2 oben; vgl. auch vorstehend E. 4.5).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen (vgl. vorstehend E. 1.3). Ein Revisionsgrund in diesem Sinne betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wozu etwa der Gesundheitszustand und der invaliden ver sicherungs recht liche Status (vollerwerbstätig, nichterwerbstätig oder teil erwerbs tätig mit oder ohne Aufgabenbereich im Gesundheitsfall) gehören (Urteil des Bundes gerichts 9C_410/2015 vom 13. November 2015 E. 2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin wurde bisher, mithin sowohl bei der ursprünglichen Renten zusprache im Juli 2007 (vorstehend E. 3.1, E. 3.5, E. 3.7) als auch bei den Rentenbestätigungen im Mai 2008 (vorstehend E. 3.8) und im Juli 2011 (vorste hend E. 3.9) als zu 100 % im Haushalt Tätige beziehungsweise als Nicht erwerbstätige qualifiziert, weshalb der Invaliditätsgrad anhand eines Betäti gungs vergleiches bemessen wurde (vgl. vorstehend E. 1.5). Da die Beschwer de führerin nun aufgrund der geänderten familiären Verhältnissen bei guter Gesund heit in einem 80%-Pensum tätig wäre, ist sie neu als Teil erwerbs tätige mit Aufgabenbereich zu qualifizieren und der Invaliditätsgrad ist neu anhand der gemischten Methoden (vgl. vorstehend E. 1.6 ) zu bemessen.

Somit ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen, weshalb eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3). 5.2

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. De zember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Fest legung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2 – 4 IVV ein neues Berech nungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinwei sen).

Die angefochtene Verfügung ist am

21. Februar 2017 (Urk. 2) und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, wes halb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen. Nach folgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Recht sprechung Bezug genommen.

5.3

Das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom September 2016 (vorstehend E. 4.6) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel (vgl.

Urk. 9/72/1-56 S. 55 f.) und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beur teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin befähigt.

Das Y.___ -Gutachten erscheint denn auch für die streitigen Belange umfas send, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Y.___ -Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.7), so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 5.4

Der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich im Ver gleich zur medizinischen Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der erst maligen Rentenzusprache im Jahr 200 7 beziehungsweise im Rahmen der Renten bestätigungen in den Jahren 2008 und 2011 präsentie rte, nicht wesentlich ver ändert .

Die Gutachter diagnostizierten eine Schmerzpersistenz nach Knietotalprothese links (August 2013) und rechts (Oktober 2013) bei Nullachse, Senk-/Spreizfüsse, eine Adipositas, eine chronische Niereninsuffizienz im Stadium III bei Schrumpf niere links, eine renale Hypertonie, eine renale Anämie, ein sekun därer Hyperparathyreoidismus, eine Hyperthyreose, Nebenschlussvarizen an beiden Unterschenkeln sowie einen Status nach submuköser Antireflux plastik links Februar 2010, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vor stehend E. 4.6).

Die volle Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht (vorstehend E. 4.6) begrün de ten die Gutachter unter Berücksichtigung der EFL in schlüssiger und nach vollziehbarer Weise damit, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Kniegelenksschmerzen und das Ausmass der subjektiven Reduktion der kör perlichen Leistungsfähigkeit bei normalem radiologischem Befund nicht nach vollzogen werden könnten (Urk. 72/1-56 S. 49 Ziff. 11.1, vgl. S. 5 f. Ziff. 5.2 5.3). Die aus internistischer Sicht ebenfalls bestehende volle Arbeits fähigkeit (vor stehend E. 4.6) begründeten die Gutachter damit, dass die inter nistischen Erkrankungen die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen würden (S. 49 f. Ziff. 11.1, vgl. S. 48 f. Ziff. 10.4). Die vorübergehende 100%ige Arbeits un fähigkeit im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen von August 2013 bis Januar 2014 (vorstehend E. 4.6) vermag daran nichts zu ändern. 5.5

Diese Einschätzung stimmt denn auch mit der Beurteilung des Arztes des C.___ vom Juni 2015 (vorstehend E. 4.1) überein, wonach er eine abwechselnd stehend-gehende und sitzende Tätigkeit ohne körperliche Belastung als zumut bar erachtete. Dem Bericht von Dr. D.___ vom Juni 2015 (vorstehend E. 4.2) sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen, weshalb dieser Bericht nicht geeignet ist, an der Einschätzung der Y.___ -Gutachter etwas zu ändern.

In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ vom Juli 2015 (vor stehend E. 4.3) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise The rapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem legte Dr. A.___ nicht näher dar, weshalb die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Bezüglich des nach Verfügungs erlass erstellten Berichtes von Dr. A.___ vom März 2017 (vorste hend E. 4.8) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversiche rungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E.

1b).

Der genannte Bericht von Dr. A.___ äussert sich zum Sachverhalt vor und kurz nach Ver fügungserlass, weshalb er grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheits zustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin herangezogen wer den kann. Jedoch gilt au ch hier, dass Dr. A.___ nicht näher darge legt hat, weshalb die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. 5.6

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt ist. 5.7

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n sie akzentuierte, vermeidende, einfach strukturierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Sie attestierten der Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin und Ver packerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in angepasster Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.6).

Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin etwa im Jahr 2005 im Zusammenhang mit körperlichen Beschwerden, Partnerproblemen und familiären Problemen eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden entwickelt habe, wobei nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2011 eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes eingetreten sei. Lediglich nach der Geburt ihres Enkelkindes im Jahr 2013 sei über etwa 4 Wochen eine vorübergehende Besse rung des psychischen Zustandsbildes eingetreten. Trotz der subjektiven Ver schlechterung des psychischen Zustandsbildes lasse sich aus psychiatrischer Sicht weiterhin eine anhaltende mittelgradige depressive Episode erheben (Urk. 9/72/1-56 S. 50 Mitte Ziff. 11.1, vgl. S. 36 Ziff. 9.7.1). Aufgrund der ungünstigen Kindheits- und Persönlichkeitsentwicklung fänden sich bei der Beschwerdeführerin Hinweise für akzentuierte, vermeidende und einfach struk turierte Persönlichkeitszüge. Trotzdem erreichten die Persönlichkeitsdefizite nicht die Intensität einer Persönlichkeitsstörung. Zudem fänden sich Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und es würden anhaltende schwere und quälende Schmerzen angegeben, die durch eine körperliche Störung nicht ausreichend erklärt werden könnten und in Verbindung mit emo tionalen Konflikten und psychosozialen Belastungen stünden (Urk. 9/72/1-56 S. 51 Ziff. 11.1, vgl. S. 36 f, Ziff. 9.7.1). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der anhaltenden mittelgradigen depressiven Störung in ihrer Arbeitsfähigkeit dahingehend beeinträchtigt sei, dass ihr die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin und Verpackerin seit Januar 2011 zu 50 % möglich sei. Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kun denkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie geistig ein fache Tätigkeiten ohne Anforderungen an di e Konzentration und Merkfähigkeit seien ihr seit Januar 2011 zu 60 % zumutbar (vorstehend E. 4.6).

Aus psychiatrischer Sicht liegt demnach ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand vor, es handelt sich mithin um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes (vgl. Urk. 9/72/1-56 S. 55 Ziff. 13.6, vgl. S. 42 Ziff. 9.8.1.2) .

Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeits fähigkeit stel lt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar (vgl.

vor stehend E. 1.3), da jedoch mit dem Statuswechsel der Beschwerde führerin ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, steht einer umfassenden Prüfung des Renten anspruchs ohne Bindung an frühere Beurteilungen nichts entgegen (vorstehend E. 5.1).

Es ist nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. 5.8

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,

BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Stan dard indika toren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen ein zuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 5.9

In E. 8.1 von BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht festgehalten, dass das strukturierte Beweisverfahren wie es in BGE 141 V 281

definiert wurde (vgl. vor stehend E. 5.8), einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegensteh t , da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berück sichtigung der Wechselwirkungen basier t . Demnach fallen Störungen unab hängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komor bidität in Betracht , wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung bei zumessen ist .

Bei der Prüfung des funktionellen Schweregrades des Leidens de r Beschwerde führerin is t somit von allen psychiatrischen Diagnosen, namentlich einer rezidi vierende n depressive n Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige depressi ve Episode , von akzentuierte n , vermeidende n , einfach strukturierte n Pe rsönlich keitszügen sowie von eine r anhaltende n somatoforme n Schmerz störung, auszu gehen. 5.10

Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass die Beschwerde führerin , insbesondere aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit anhaltender mittelgradiger depressiver Episode , in ihrer emotionalen Belast barkeit, geistigen Flexibilität, im Antrieb, in den Interessen, in der Motivation, Kontaktfähigkeit und Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt ist (vorstehend E. 4.6; vgl. Urk. 9/72/1-56 S. 40 Ziff. 9.7.3). Es bestehen zwar psychosoziale Faktoren, namentlich die Arbeitslosigkeit, finanzielle Belastungen sowie mangelnde Deutsch kenntnisse, jedoch kommen diese psychosoziale Faktoren nicht als alleinige Ursache der depressiven Störung in Betracht (Urk. 9/72/1-56 S. 39 Mitte Ziff. 9.7.2, S. 54 Ziff. 13.5). In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde führerin seit dem Jahr 2005 in regelmässiger psychiatrischer und psychothera peutischer Behandlung befindet und eine antidepressive Medikation erhält. Es liegt keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vor (Urk. 9/72/1-56 S. 39 unten Ziff. 9.7.2, vgl. S. 29 Ziff. 9.3.2.2). Unter Fort setzung der therapeutischen Massnahmen ist jedoch nach Ansicht des psychiatri schen Gutachters durchaus eine Besserung des psychischen Zustands bildes zu erwarten (Urk. 9/72/1-56 S. 39 oben Ziff. 9.7.2; vgl. vorstehend E. 4.6). Dies deutet auf eine positive Prognose hin. In Bezug auf die Komor bidität ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik und psychosozialen Problemen eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden entwickelt hat . Die depressive Störung und die Schmerzsymptomatik beeinflussen sich gegenseitig (Urk. 9/72/1-56 S. 38 unten f. Ziff. 9.7.2) . Zudem weist die Beschwerdeführerin akzentuierte, vermeidende, einfach strukturierte Pe rsönlichkeitszüge auf (vgl. vorstehend E. 5.9). Weitere Komorbiditäten sind nicht ersichtlich.

Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass sich bei der Beschwerde führerin aufgrund der ungünstigen Kindheits- und Persönlichkeitsentwicklung zwar Hinweise für akzentuierte, vermeidende und einfach strukturierte Persön lichkeitszüge mit Hinweisen für grenzwertige intellektuelle Fähigkeit en und mit Vermeidung von berufliche n und sozialen Kontakten finden. D iese Per sönlich keitsdefizite erreichen jedoch nicht die Intensität einer Persönlichkeits störung und die Selbst- und Fremdwahrnehmung, die Realitätsprüfung und Urteilsbil dung, die Affektsteuerung und Impulskontrolle sowie die Intentionali tät sind nicht wesentlich beeinträchtigt (Urk. 9/72/1-56 S. 38 Mitte Ziff. 9.7.2 ; vgl. vor stehend E. 5.7 ).

Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz der rezidivierenden depressiven Störung mit anhaltender mittelgradiger depressiver Episode über Ressourcen verfügt. So zeigt sie zahlreiche Aktivitäten im Tagesablauf mit der Versorgung ihres Sohnes und der

grösstenteils selbstän digen Versorgung des Haushaltes, wobei sie bei den Haushalt arbeiten auch von der zu Hause lebenden Tochter und ihrem Sohn unterstützt wird.

S ie räumt auf, saugt Staub, kocht das Mittagessen , macht die Wäs che, geht nach mittags l au fen, e inkaufen und Kaffee trinken, kocht das Abendessen, hat Kontakt mit der Familie und sieht fern. Zudem lassen sich zumindest wenige soziale Kontakte mit relativ guter Kontaktfähigkeit erheben und es bestehen auch Hinweise für Motivation und Interessen (Urk. 9/72/1-56 S. 39 Mitte Ziff. 9.7.2, S. 4 f. Ziff. 9.7.3, vgl. S. 30 f. Ziff. 9.3.2.4.4-9.3.2.6).

Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine gleichmässige n Ein schränkung en

bestehen . D ie Beschwerdeführerin geht seit Jahren keiner berufli chen Tätigkeit nach und fühlt sich nicht arbeitsfähig. Daneben zeigt sie zahlrei che Aktivitäten im Tagesablauf, indem sie sich um die Kinder kümmert, den Haushalt mit Pausen versorgt, kocht, l aufen geht, einkauft, Kaffee trinkt und die Wäsche macht. Zudem lassen sich gute familiäre Kontakte und zumindest weni ge soziale Kontakte mit Bekannten, Freunden und Kolleginnen erheben. Auch zeigt sie gewisse Motivation und Interessen, sieht fern und wirkte zum Untersu chungszeitpunkt relativ gut kontaktfähig, jedoch erschwert kommunikationsfä hig. V or dem Eintritt der Gesundheitsstörung lassen sich hingegen berufliche Aktivitäten erheben, jedoch ging die Beschwerdeführerin auch früher keinen Hobbies ausser Laufen nach (Urk. 9/72/1-56 S. 40 oben Ziff. 9.7.2, vgl. S. 29 ff. Ziff. 9.3.2.4-9.3.2.6).

Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungs anam nestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwer deführerin im Rahmen der therapeutischen Massnahmen aus reichende Kooperation und Compliance zeigt (Urk. 9/72/1-56 S. 39 unten Ziff. 9.7.2). Die therapeutischen Optionen zur Behandlung der rezidivierenden depressiven Störung wurden jedoch bisher nicht ausreichend ausgenützt und neben der Intensivierung der ambulanten therapeutischen Massnahmen wären auch teil stationäre tagesklinische Behandlungen möglich. Dabei zeigt die Beschwerde führeri n einen Leidensdruck und dürfte – nach Ansicht des psychiatrischen Gut achters – auch therapeutische Angebote in Anspruch nehmen (Urk. 9/72/1-56 S. 40 Mitte

Ziff. 9.7.2). Dies weist auf eine positive Prognose hin (vgl. auch vorstehend E. 4.6). 5.1 1

Das von den Gutachtern aufgrund der damaligen Rechtsprechung nur für die anhaltende somatoforme Schmerzstörung anhand eines strukturierten, normati ven Prüfrasters beurteilte tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in dem Sinne, dass die anhaltende somatoforme Schmerz störung die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt, vermag zu überzeugen. Die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit beziehungs weise der Arbeitsunfähigkeit von 40 % aufgrund der depressiven Störung durch die Gutachter erfolgte jedoch ohne Prüfung der Standard indikatoren. Wie vorstehend gezeigt, kann die nunmehr auch für die depressive Störung durchzuführende Prüfung der Standardindikatoren indes ebenfalls gestützt auf das Y.___-Gutachten erfolgen. Die erwähnte Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 % in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 5.7) überzeugt nach dem Dargelegten jedoch nicht, sprechen doch all die genannten Faktoren insbe sondere die Ressourcen gegen eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise für das Vorliegen einer vollen Arbeits fähigkeit der Beschwer de führerin. Die Beschwer deführerin verfügt über genügende Ressourcen, um wieder einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen.

Da die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes ist (Art. 6 ATSG), kommt der Arztperson bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hierzu Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (SVR 2013 IV Nr. 9 S. 21, 8C_842/2011 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall ist insofern vom Y.___ -Gutachten abzuweichen, als dass festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kun denkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie geistig ein fache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Konzentration und Merkfähigkeit zu 100 % zumutbar sind.

5.1 2

In Bezug auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ vom Juli 2015 (vorstehend E. 4.4) sowie der Hausärztin Dr. A.___ vom Juli 2015 (vorstehend E. 4.3) und vom März 2017 (vorstehend E. 4.8), wobei sich Letzterer zum Sachverhalt vor und kurz nach Verfügungserlass äussert (vgl.

vorstehend E. 5.5), ist erneut auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die diagno stische Einschätzung von Dr. Z.___ , wonach seit dem Jahr 2005 eine anhal tende mittelgradige depressive Episode bestehe (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.6, E. 3.9, E. 4.4), stimmt zwar mit der Beurteilung der Y.___ -Gutachter überein. Die beschriebenen Auswirkungen, wonach die Beschwerdeführerin im Alltag chro nisch überfordert sei und im Alltag nur das Allernotwendigste mache (vorste hend E. 4.4), konnten im Rahmen der Begutachtung nur teilweise erhoben wer den. So führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung aus, dass sie zwar den Haushalt nur mit Mühe besorge und dabei auch von ihrer Tochter und dem Sohn unterstützt werde, sie würde jedoch selbst aufräumen, staubsaugen, kochen, die Wäsche machen sowie Kleinigkeiten selber einkaufen (Urk. 9/72/1- 56 S. 41 f. Ziff. 9.7.5, vgl. vorstehend E. 5.9 ). Dies ergibt sich auch aus dem Haus haltsbericht vom 6. Januar 2016 (Urk. 9/73). Ausserdem äusserte sich Dr. Z.___ nicht näher dazu, weshalb die Beschwerdeführerin nicht arbeits fähig oder nur beschränkt arbeitsfähig sei n soll . Der Bericht von Dr. Z.___ vermag deshalb an de n

Ausführungen der Y.___-Gutachter betreffend die Haushaltsführung nichts zu ändern .

In Bezug auf die Berichte der Hausärztin Dr. A.___ ist festzu halten, dass sie nicht über den entsprechenden Facharzttitel verfügt, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fachärztlich zu beurteilen. Ausser dem legte sie nicht näher dar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht arbeits fähig oder nur beschränkt arbeitsfähig sein soll. 5.1 3

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit seit Januar 2011 zu 100 % zumutbar ist. 5.14

Es kann festgehalten werden, dass aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand vorliegt, mithin handelt es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Wie bereits festgehalten wurde, stellt d ie bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustand es auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions gr und dar , da jedoch mit dem Statuswechsel der Beschwerdeführerin ein Revi sions g rund ausgewiesen ist, steht einer umfassenden Prüfung des Renten anspruchs ohne Bindung an frühere Beurteilungen nichts entgegen ( vorstehend E. 5.7 ). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) erweist sich somit als unbegründet. 6. 6.1

Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich aufg rund eines Einkommensvergleiches zu ermitteln.

6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

6.3

Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt und war bis zur Geburt ihrer zweiten Tochter im Jahr 1995 in einer Textilfabrik tätig. Danach war sie in den Jahren 1998 bis 2004 unregelmässig und in einem niedrigen Pensum bei der F.___, der G.___ und der H.___ tätig und bezog zwischendurch Arbeitslosen ent schädigung. Danach war die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig und war Hausfrau und Mutter (vgl. hierzu den Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 9/66 S. 6 und S. 11; vgl. auch Urk. 9/73 S. 2 f. Ziff. 2.2-2.3). Anlässlich der polydisziplinären Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, zuletzt in den Jahren 2001 bis 2005 als Verpackerin bei der I.___ tätig gewesen zu sein (vgl. Urk. 9/72/1-56 S. 4 Ziff. 3.2.4). Diese Tätigkeit lässt sich jedoch dem IK-Auszug nicht entnehmen (Urk. 9/66 S. 6), ein Beleg hierzu fehlt in den Akten und auch in der Anmeldung wurde diese Tätigkeit nicht erwähnt (Urk. 9/3/5), weshalb auf die Angaben im IK-Auszug abzustellen ist.

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt hat, unregelmässig und bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war und die letzte Arbeitstätigkeit im Jahr 2004 nur über zwei Monate dauerte (vgl. Urk. 9/66 S. 11), rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4’300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/ Arbeits kosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 51’600.-- pro Jahr. Unter Berück sichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 % ( Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total Frauen , www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Er werbs einkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung ) sowie der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (Be triebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) er gibt dies ein Validen ein kommen von rund Fr. 54’386.-- (Fr. 51’600.-- x 1.004 x 1.007 : 40 x 41.7) für das Jahr 2016 bei einem 100 %-Pensum, mithin rund Fr. 43’509.-- für ein 8 0%-Pensum. 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE

139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten ver öffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE

133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist ( vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchs chnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen ).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.

3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 6.5

Der Beschwerdeführerin sind nur noch Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie geistig einfache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Konzentr ation und Merkfähigkeit zumutbar (vorstehend E. 5.10).

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb ebenfalls, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen. Das Invalideneinkommen entspricht deshalb dem Vali deneinkommen und beträgt für das Jahr 2016 Fr. 54’386. -- für ein 100 %-Pen sum und Fr. 43’509.-- für ein 80%-Pensum (vorstehend E. 6.3). 6.6

Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenstän diger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt.

Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforde rungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforde rungs niveau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E . 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_ 351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2), weshalb auch diesbezüglich kein leidens bedingter Abzug gerechtfertigt ist.

Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt besteht ein genügend grosses Spektrum an möglichen angepassten Tätigkeiten, weshalb unter Berücksichtigung aller Umstände kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. 6.7

Aufgrund des Umstandes, dass das Valideneinkommen dem Invaliden ein kommen entspricht (vorstehend E. 6.3, E. 6.5) resultiert bei einem Anteil von 80 % im erwerblichen Bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %. 6.8

Zu prüfen bleibt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbe reich.

Der Haushalt abkl ärungsbericht (vorstehend E. 4.5 ) wurde von einer qualifi zierten Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin zu Hause im Beisein der zu Hause lebenden Tochter , die als Übersetzerin fungiert e, sowie unter Berück sichtigung der medizinischen Diagnosen und der Angaben der Bes chwerde führerin erstellt. Der Abklärungsbericht ist sodann plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Damit erfüllt der Abklärungsbericht die praxisgemässen Kriterien an einen beweiskräftigen Bericht (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.

auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit) , weshalb darauf abge stellt werden kann. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Haus haltabklä rung insgesamt zu einer unrealistischen Einschätzung ihrer Möglich keiten geführt habe (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4), erweist sich somit als unbegründet.

Die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung von 19.2 % im Haus haltsbereich ist schlüssig und nachvollzieh bar begründet (vorstehend E. 4.5; vgl. Urk. 9/73 S. 6 ff. Ziff. 6 ) und insbesondere im Hinblick auf die bundes gerichtli che Rechtsprechung, wonach die versicherte Person Verhaltens weisen zu entwi ckeln hat, welche die Auswirkungen der Behinderung im haus wirt schaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unab hängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen, nicht zu bean standen. So b egründet der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, nicht ohne Weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige voraus gesetzt, wel che weiter geht als im Gesundheitsfall (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3).

Demnach steht fest, dass im Haushalt eine Einschränkung von 19.2 % besteht, was bei einem Anteil im Haushalt von 20 % einem Invaliditätsgrad von 3.84 % entspricht (vorstehend E. 4.5). 6.9

Die Addition der Teilinvaliditätsgrade von 0 % im erwerblichen Bereich (vorste hend E. 6.7) und von 3.84 % im Haushalt sbereich (vorstehend E. 6.8 ) ergibt einen rentenausschliessenden Invalidit ätsgrad von gesamthaft rund 4 %.

Selbst wenn keine Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin vorliegen würde und sie weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren wäre, würde kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad resultieren. War die Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache im Juli 2007 noch zu 61.1 % im Haushalt eingeschränkt (vorstehend E. 3.5, E. 3.7), lag zum Verfügungszeitpunkt nur noch eine Einschränkung von 19.2 % vor (vorstehend E. 4.5, E. 6.8), weshalb im Haushaltsbereich eine wesentliche Ver besserung ausgewiesen ist. Ausserdem liegt die von der Abklärungsperson fest gestellte Einschränkung im Haushaltbereich im Bereich dessen, was die Gutach ter attestierten, gingen doch diese davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu 25 % eingeschränkt sei (vorstehend E. 4.6). 6.10

Die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger