Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963, war seit dem 11. Oktober 1998 (Urk. 7/21/1-4 Ziff. 2.1), zuletzt als stellvertretende Produktionsleiterin (Urk. 7/21/6) , im voll zeit lichen Umfang bei der Y.___, tätig , als sie sich am 20. Dezember 2013 mit dem Hinweis auf Kopf-, Nacken-, Rücken-, Schulter-, Ellenbogen- und Knieschmerzen sowie Schlafstörungen (Urk. 7/14/1-7 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an meldete (Urk. 7/14/1) . Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog beim Krankentaggeld ver sicherer der Y.___, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Z.___, Akten betreffend die Versicherte (Urk. 7/19/1-30, Urk. 7/31-44) bei und gab der Versicherten mit Mitteilung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 7/47) Kennt nis, dass die berufliche Eingliederung abgeschlossen worden sei. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/55), gegen den die Versicherte Einwände erhoben hatte (Urk. 7/62, Urk. 7/65), liess die IV-Stelle die Versicherte bidisziplinär (rheumato logisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 13. September 2016; Urk. 7/90/1-20). Mit Ver fügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 7/110 = Urk. 2) stellte die IV-Stelle für die Zeit vom 31. Mai 2014 bis 31. August 2016 einen Invaliditätsgrad von 19 %, für die Zeit ab 1. September 2016 einen solchen von 39 % fest (S. 2) und verneinte einen Anspruch der Versi cher ten auf Versiche rungsleistungen (S. 3). 2.
Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
27. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihr rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2014 bei einem Invalidiätsgrad von 100 % eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (Urk. 8) Kennt nis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diag nose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Ein ord nung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3 ).
Mit BGE 143 V 418 stellte das Bundesgericht klar, dass sich ein Leiden nicht einfach deshalb als leicht und invalidenversicherungsrechtlich bedeutungslos einstufen lässt, weil diagnostisch kein Bezug zu dessen Schweregrad gefordert ist (E. 5.2).
Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzu zeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschrän kungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E.
5.1).
Laut BGE 143 V 418 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im kon kreten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich feh len der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.5
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.6
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281 ) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res so ur cen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.7
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E.
5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.8
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Be schwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.9
Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Die Rechtsanwender prüfen deshalb die medizinischen Angaben frei, insbeson dere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbe dingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schiessen lassen ( BGE 143 V 418
E. 5.2). Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2 ) wird deshalb von den Gutachtern verlangt, dass sie anhand der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einschätzen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschät zung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objek tivierten Grundlage erfolgte. Ziel der Beweiswürdigung ist es, eine renten be gründende Invalidität nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswir kungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei fest gestellt wurden (BGE 141 V 281 E. 6). Ist bei der Würdigung einem nach diesen Grundsätzen erstatteten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen, hat es damit sein Bewenden. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stat tfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3
f. und 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich aus soma tischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass es ihr ab Mai 2014 zuzumuten gewesen sei, eine Hilfstätigkeit im Umfang eines voll zeitlichen Arbeitspensums auszuüben, weshalb ein Invaliditätsgrad von 19 % resultiere. Nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Juni 2016 sei für die Zeit ab 1. September 2016 von einer Arbeitsfähigkeit in behinde rungs angepassten Tätigkeiten von 75 % und von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % auszugehen (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht auf das Gutachten der Ärzte des A.___, vom 13. September 2016 gestützt habe, weil diese darin die Einschränkung der Funktionsfähigkeit ihrer rechten Hand nicht berücksichtigt hätten (Urk. 1 S. 5). Sodann habe der psychiatrische Teilgutachter im Gutachten der Ärzte des A.___ zu Unrecht ein psychisches Leiden verneint. Gemäss den behandelnden Ärzten des B.___ leide sie vielmehr unter einer schweren De pression (S. 6). Gestützt auf die Taggeldabrechnungen der Allianz Versiche rungs-Gesellschaft sei ab Mai 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % auszugehen. Des Weiteren sei bei der Bemessung des Invalidenein kom mens ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 25 % vorzunehmen (S. 8). 3. 3.1
PD Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation und Facharzt für Rheumatologie, stellte in seinem zuhanden der Allianz Suisse AG verfassten Bericht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/19/3-5) die folgenden Diagnosen (S. 1): - weitgehend generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom mit/bei: - einer zerviko- und lumbospondylogenen Problematik nach zweifacher Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) - mässigen degenerativen Veränderungen der unteren HWS und LWS, ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression - chronische Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendopathica rechts mit Impingement Syndrom bei Status nach Distorsion im Dezember 2009 - mediale Gonarthrosen beidseits - dysfunktionales Krankheits- und Bewegungsverhalten - Verdacht auf Anpassungsstörung
Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein vermehrter Pausenbedarf von zwei Stunden im Tag, was einer Arbeitsunfähigkeit in zumutbaren behinderungs ange passten Tätigkeiten im Umfang von 50 % entspreche (S. 2). 3.2
Die Ärzte des B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht zuhanden der Allianz Suisse AG vom 10. März 2014 (Urk. 7/34/3-5) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei lange dauernden Schmerzen im Rahmen eines Panvertebralsyndroms und zogen als Differen tial diagnose eine Somatisierungsstörung in Betracht (S. 1). Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin formalgedanklich auf die Schmerzproblematik eingeengt sei und stellten eine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Umfang von 100 % fest (S. 2). Es sei ein Arbeitsversuch im Rahmen einer angepassten Tätig keit mit einem schrittweisen Wiedereinstieg, beginnend mit einem Pensum von 20 % angezeigt (S. 3). 3.3
Mit Bericht vom 31. März 2014 (Urk. 7/26/1-6) stellten die Ärzte des B.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome - lang andauernde Schmerzen bei Paravertebralsyndrom, zervikolumbal betont (Differentialdiagnose: Somatisierungsstörung)
Sie erwähnten, dass die depressive Symptomatik anamnestisch seit ungefähr 15 Jahren, die Schmerzsymptomatik seit dem Jahre 2003 bestünden (S. 1). Die Be schwerdeführerin leide unter einer schweren depressiven Episode mit vermin-dertem Antrieb, Schlafstörungen und reduzierter Konzentration sowie unter einem somatischen Leiden mit chronischen Schmerzen, welches die depressive Symptomatik verstärke (S. 3). Auf Grund der depressiven Symptomatik bestehe gegenwärtig auf dem ersten Arbeitsmarkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Ausübung einer geschützten Arbeit sei der Beschwerdeführerin ab sofort im Umfang eines Arbeitspensums von höchstens 50 % zuzumuten (S. 4). 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 (Urk. 7/32/1-5), dass eine psychiatrisch-psychopa tholo gische,
verhaltensneurologische und leistungspsychologische Untersuchung der Beschwer de führerin vom 16. Juni 2014 klinisch-objektiv ein subaffektives Zustand sbild ohne Krankheitswert beziehungsweise Störungscharakter bei einer subjektiv chronischen Schmerzproblematik ergeben habe. Sie stellten fest, dass leistungspsychologisch keine berufsrelevanten neurokognitiven Funktions defizite festzustellen seien. Es bestehe vielmehr eine suboptimale Leistungsbereitschaft mit Hinweisen auf simulative Tendenzen (S. 6). 3.5
In Ergänzung seiner Beurteilung vom 10. Dezember 2013 stellte PD Dr. C.___ in seinem Bericht vom 21. Oktober 2014 (Urk. 7/42/2-4) fest, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer angepassten, wechselpositionierten Tätigkeit, mit nur selten erforderlichem Hantieren von Lasten von einem Ge wicht über 10 Kilogramm über Brusthöhe und ohne längerdauernde vorgeneigte Haltungen ganztags, ohne Leistungsminderung zuzumuten, wobei in Bezug auf den angestammten Arbeitsplatz ein vermehrter Pausenbedarf von 2 Stunden im Tag sowie eine Leistungsminderung beim Hantieren von Lasten bestünden, was einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 % entspreche (S. 3). 3.6
Mit Bericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 7/64/1-2) stellten die Ärzte des B.___ die psychiatrische Diagnose einer chronischen depressiven Störung entsprechend einer mittelgradigen depressiven Episode (S. 1) und er wähnten, dass in Anbetracht des chronischen Verlaufs mit ausgeprägter Rück zugstendenz, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Antriebsver minde rung und Abnahme der Leistungsfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Umfang von 60 % bestehe (S. 2).
Am 17. November 2015 (Urk. 7/71/3-6) erwähnten die Ärzte des B.___, dass die Beschwerdeführerin unter einer chronifizierten Sympto matik einer rezidivierenden depressiven Störung leide, dass verschiedene medi kamentöse Behandlungen mit Antidepressiva wegen Nebenwirkungen hätten abgesetzt werden müssen, und dass bisher nur eine geringe Verbesserung der depressiven Symptomatik habe erzielt werden können. Ab sofort bestehe eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens 40 % (S. 3). 3.7
Die Ärzte des F.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/85/10-12) eine dislozierte, distale, extraartikuläre Radiusfraktur rechts, welche sich die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2015 zugezogen habe (S. 1). Sie sei dabei auf ihr extendiertes rechtes Handgelenk gestürzt (S. 3). Am 7. Dezember 2015 sei eine volare Plattenosteosynthese durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei am 11. Dezember 2015 nach komplikationslosem postoperativen Verlauf nach Hause entlassen worden (S. 1). 3.8
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/74/5-6) die folgende Diagnose (S. 1): - beginnende Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts, mit/bei: - chronischen, unspezifischen zervikodorsalen Lumbalgien - multilokulärem Schmerzsyndrom - Fraktur Digitus IV des linken Fusses - Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie des linken Kniegelenks im April 2015 - Tendinopathie der rechten Schulter - Status nach Handgelenksfraktur rechts
Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem multilokulären Schmerzproblem leide, welches psychisch stark überlagert sei (S. 2). 3.9
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 19. Januar 2016 (Urk. 7/74 S. 1-3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei: - Segmentdegeneration C4-7 mit leichter neuroforaminaler Enge C5/6 und C6/7 links - Spondylarthrosen C5/6 - chronische Knieschmerzen links mit/bei: - Status nach Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie 2015 - beginnender medialer Gonarthrose links - Knie rechts mit/bei: - beginnender medialer Gonarthrose - dislozierte distale extraartikuläre Radiusfraktur rechts vom 6. Dezember 2015 mit/bei: - volarer Plattenosteosynthese - schräge Grundphalanxfraktur Dig. IV des linken Fusses vom 28. Novem ber 2015 - Depression
Er erwähnte, dass aus psychiatrischer Sicht gemäss der Beurteilung der Ärzte des B.___ von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 60 % und aus somatischer Sicht weiterhin von einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit in der angestammten sowie in leidensangepassten Tätigkeiten auszu gehen sei (S. 3). 3.10
Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates und Facharzt für Handchirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Mai 2016 (Urk. 7/103/1-2) einen Status nach Radiusfraktur rechts und palmarer Plattenosteosynthese, eine fragliche Dissoziation im dista len Radioulnargelenk und ein fragliches leichtes Complex regional pain syn drom (CRPS; S. 1) und stellte die Verdachtsdiagnosen einer Läsion des Trian guläre n fibrokartilaginären Komplex es (TFCC) sowie eines fraglichen leichten CRPS, wobei für die klinisch vermutete TFCC-Läsion bei stabilem Gelenk keine Operationsindikation bestehe (S. 2). 3.11
Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten 14. Juni 2016 (Urk. 7/88/1-15) zum Gut ach ten der Ärzte des A.___, die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 11-12): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger und Zukunfts ängsten
Auf Grund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Tagesaktivitäten und der erhobenen psychopathologischen Befunde bei weitgehend uneinge schränkten psychokognitiven Funktionen sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszuschliessen. Eine rezidivierende depressive Stö rung sei auf Grund des Umstandes, dass es bei der Beschwerdeführerin, welche bis anhin nicht medikamentös mit Psychopharmaka behandelt worden sei, trotz unterlassener Psychopharmako therapie zu keiner gravierenden Verschlechte run g ihres psychischen Zustandes gekommen sei, auszuschliessen (S. 12). Obwohl nicht auszuschliessen sei, dass sich die psychische Verfassung der Beschwerde führerin infolge der Schmerzakzentuierungen verschlechtert habe, seien die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auf ihre veränderte Lebenssituation zurückzuführen und daher diagnostisch als Anpassungsstörung zu qualifizieren (S. 13). Sowohl in der bisherigen als auch in anderen Tätigkeiten bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und es sei davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 13).
Eine Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung habe ergeben, dass die erhobenen Untersuchungs befunde mit den anamnestischen Angaben bezüglich den Akti vitätsniveaus der Beschwerdeführerin übereinstimmten, dass indes das Ausmass der geschilderten psychischen Beschwerden mit der Inanspruchnahme der the-rapeutischen Massnahmen nicht übereinstimme, und dass die Beschwerdefüh rerin insbesondere keine Psychopharmaka einnehme. Die Angaben der Beschwer deführerin seien nicht erheblich von der Aktenlage abgewichen und es seien bei der Anamneseerhebung keine Widersprüche festzustellen gewesen. Die Umstände, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Testdurch führung inkonsistent gewesen sei, und dass die Testergebnisse nicht mit den objektiven Befunden übereinstimmten, seien durch die Besonderheit der gutach-terlichen Situation zu erklären gewesen (S. 14). 3.12
Die Ärzte des A.___, PD Dr. C.___ und Dr. J.___ stellten in ihrem bidis ziplinären, rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 13. September 2016 (Urk. 7/90/1-20) die folgenden Diagnosen (S. 17): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chro nisches lumbovertebrales sowie zervikolumbovertebrales bis spon dy logenes Syndrom mit/bei: - Hohlrundrücken mit Haltungsinsuffizienz - leichtgradigen degenerativen Veränderungen - chronischem zervikovertebralem, -spondylogenem und -zephalem Syn drom - eher myofaszial betont - aktuell ohne sichere Anhaltspunkte für eine isolierte Periarthropathia humeroscapularis - mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule - (HWS) - Periarthropathia genu beidseits, linksbetont mit/bei: - subjektiv medial betont - objektiv dominierendem vorderen Knieschmerz linksbetont - Status nach Radiusfraktur rechts mit ventraler Plattenosteosynthese am 6. Dezember 2015 mit/bei: - weitgehend konsolidiert - chronischem Beschwerdebild mit Schonverhalten im Bereiche der rechten Hand Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannung, Ärger und Zukunfts ängsten - Status nach Fraktur des Digitalis IV des linken Fusses im November 2015 mit/bei: - wahrscheinlich konsolidiert, nicht funktionsbeeinträchtigend - Osteopenie im Bereiche des Achsenskelettes (Vitamin D3-Substitution) - arterielle Hypertonie (medikamentös kompensiert) - Hypercholesterinämie - leichtes Übergewicht
In objektiver Hinsicht bestehe im Bereiche des Achsenskelettes bei einem Hohl rundrücken eine mässiggradige Beweglichkeitseinschränkung im Bereiche der Brustwirbelsäule, eine leichtgradige Beweglichkeit im Bereiche der Lendenwirbel säu l e und - in unbeobachteten Situationen - eine normale Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei insgesamt ungün stiger Statik mit Kopfprotrakti on , jedoch ohne Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Im Be reiche des Achse nskelettes bestünden degenerative Verände rungen , vor allem der unteren Halswirbelsäule . Demgegenüber bestünden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule nur leichtgradig e
Veränderungen sowie eine leichte Osteo penie. Im Bereiche des rechten Handgelenkes bestehe bei volarer Platten osteo synthese eine stabile Situation und eine progrediente Konsolidation. Im Bereich der rechten oberen Extremität bestehe eine mässiggradig reduzierte Beweglich keit in der Flexion und eine leichtgradig
reduzierte Beweglichkeit in der Extension bei sonst erhaltener Beweglichkeit und fehlenden Hinweisen auf ein CRPS. I m Bereiche der unteren Extremität bestünden Zeichen einer femoropa tellären Arthrose sowie einer beginnenden Varusgonarthrose link s. Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit habe ein Schmerz verhalten mit dysfunktionel l em Krankheitsverhalten dominiert. Die Leistungs bereitschaft sei nicht zuverlässig und die Konsistenz in den Tests sei ungenügend gewesen (S. 15) .
In psychiatrischer Hinsicht hätten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können . Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2013 unter einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannung, Ä rger und Zukunftsä ngsten bei weitgehend erhaltenen psychokognitiven Funktionen ge litten, ohne dass die Arbeitsfähigkeit dadurch beeinträchtigt worden wäre. Ins gesamt leide sie unter einem chronischen, weitgehend generalisierten Schmerz syndrom , vor allem in den Bereichen des Nackens, der Schulter , beider Knie , der Lendenwirbel säule sowie des rechten Handgelenkes (S. 16).
Die Ausübung der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als Teamleiterin bei der Firma Y.___, bei welcher es sich um eine körperlich schwere und
monoton-repetitive Tätigkeit gehandelt habe, wäre der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %
weiterhin zumutbar. Demgegenüber sei ihr die Ausübung einer angepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit, mit nur selten erforder lichem beidhändigem Hantieren von Lasten bis 10 Kilogramm Gewicht und ein händigem Hantieren von Lasten bis 7.5 Kilogramm Gewicht, mit nur seltenem Treppensteigen und Gehen, insbesondere auf unebenem Gelä nde , mit nur selten erforderlichen Arbeiten in kauernder oder kniender Position , ohne repetitiv-monotone
Tätigkeiten mit der rechten oberen Extremität , ganztags zuzumuten (S. 18) . Unter Berücksichtigung der insgesamt konsistenten Beschwerdeschilderung, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrem All tag durch die Beschwerden beeinträchtigt werde, sowie auf Grund des Umstan des, dass die Beschwerdeführerin an kumulativen Beschwerden in verschiedenen Körperregionen leide, sei von einem vermehrten Pausenbedarf von zwei Stun den im Tag auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei daher die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit grundsätzlich im vollzeitlichen Umfang zuzumuten, wobei auf Grund einer verminderten Leistungsfähigkeit wegen eines erhöhten Pausenbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 75 % resultiere (S. 19). 3.13
Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates und Facharzt für Handchirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 30. November 2016 (Urk. 7/103) deutliche Restbeschwerden am rechten Handgelenk bei Status nach dislozierter distaler extraartikulärer Radius fraktur rechts am 6. Dezember 2015 bei einem Status nach palmarer Platten osteosynthese am 7. Dezember 2015 sowie eine milde Madelungsche Deformität im distalen Radius beidseits (S. 1). Er erwähnte, dass sich radiologisch eine konsolidierte Fraktur in korrekter Stellung bei einer angeboren Madelungschen Deformität beidseits gezeigt habe. Da die Platte distal vorstehe, könne es durch chronisches Reiben der Sehnen zu einer schmerzlosen Sehnenruptur kommen, weshalb die Platte entfernt werden sollte (S. 2). 4. 4.1
In psychischer Hinsicht ist den erwähnten medizinischen Akten zu entnehmen, dass die Ärzte des B.___ in ihren Berichten vom 10. März 2014 (vorstehend E. 3.2) und vom 31. März 2014 (vorstehend E. 3.3) eine schwere de pressive Episode ohne psychotische Symptome bei lange dauernden Schmerzen im Rahmen eines Panvertebralsyndroms beziehungsweise eines Paravertebral s yndroms diagnostizierten und der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeit s unfähigkeit attestierten. In der Folge stellten diese Ärzte in ihren Be richten vom 3. Juni und vom 17. November 2015 (vorstehend E. 3.6) die Diagnose einer chronischen depressiven Störung entsprechend einer mittelgradigen depressiven Episode und attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Umfang von 60 %. Demgegenüber vertraten Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 (vorstehend E. 3.4) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin lediglich unter einem subaffektiven Zustandsbild ohne Krankheitswert beziehungsweise Störungscharakter bei subjektiv chronischer Schmerzproble matik leide, und dass leistungspsychologisch keine berufsrelevanten neurokognitiven Funktionsdefizite festzustellen seien. Dr. J.___ stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Juni 2016 (vorstehend E.) hingegen eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger und Zukunftsängsten und damit eine psychische Gesundheitsbeein trächtigung von Krankheitswert fest und ging davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch nicht beeinträchtigt werde. 4.2
Auf Grund der von den beteiligen Ärzten gestellten psychiatrischen Diagnosen (vgl. vorstehenden E. 4.1 ) steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich unter einer leichtgradigen psychischen Störung ohne Chronifizierung und ohne Komorbiditäten leidet. Von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 kann vorliegend daher nicht abgesehen werden (vorstehend E. 1.5). Denn nach der erwähnten Rechtsprechung sind - abgesehen von den Fälle n , in welchen davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann
- grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem solchen strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (vgl. vorstehend E. 1.4 ). 4.3
Dr. J.___
nahm in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1 4. Juni 2016 zum Gutachten der Ärzte des A.___ (vorstehend E. 3.11 ) zwar eine summarische Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung vor. Zu den einzelnen systematisierten Indikatoren gemäss der erwähnten Rechtsprechung nahm er indes nicht Stellung . I nsofern genüg en
sein psychiatrisches Teilgutachten sowie das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 13. September 2016 (vorstehendend E. 3.12) den bestehende n normativen Vorgaben nicht. Die gemäss altem Verfahrensstand eingeholte n Gutachten verlieren indes, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.8), nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die bei - gezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punkt uelle Ergänzung genügen (Urteile des Bundesgerichts 8C_756/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.1 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 4.4
Zu prüfen ist somit, ob die vorliegenden medizinischen Akten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. J.___ vom 14. Juni 2016 (vorstehend E.) genügen, um in psychischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin gemäss mass geblichen Indikatoren zu beurteilen.
5. 5.1
Betreffend den Komplex der „Gesundheitsschädigung” und der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde verwies Dr. J.___ in seinem Teilgutachten (vor stehend E. 3.11) auf die geschilderten Tagesaktivitäten und die erhobenen psy chopathologischen Befunde bei weitgehend uneingeschränkten psychokogni tiven Funktionen und verneinte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. In Bezug auf die von den behandelnden Ärzten der Be schwerdeführerin gestellte Diagnose einer rezidivierende n depressive n Störung vertrat Dr. J.___ die Meinung, dass eine solche auf Grund des Umstandes, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht gra vierend verschlechtert habe, obwohl sie nicht medikamentös mit Psychophar-maka behandelt worden sei, auszuschliessen sei . Der Beurteilung durch Dr. J.___ lässt sich indes keine Auseinandersetzung mit den für die Diagnose einer Depression vorausgesetzten diagnostischen Kriterien entnehmen. Gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V, Dilling/Mombour/Schmidt, 9. Aufl., Bern 2014) müssen beispielsweise für die Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode zwei der drei typischen Symptome einer Depression (depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude und Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit) gegeben sein. Zusät zlich müssen drei oder besser vier der weiteren Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbst vertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimis tische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung/Suizid handlungen, Schlafstörungen und verminderter Appetit) vorhanden sein. Der Beurteilung durch Dr. J.___ lässt sich indes nicht entnehmen, bei welchen dieser diagnostischen Kriterien der Gutachter die Ansicht vertrat, dass sie bei der Beschwerdeführerin erfüllt waren oder nicht. Dem Teilgutachten von Dr. J.___ lassen sich daher nicht genügend Anhaltspunkte entnehmen, um gestützt darauf die Gesundheits schädigung, die Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde und die funktionellen Auswirkungen beurteilen zu können. Das Gleiche gilt für die sich bei den Akten befindenden Berichte der weiteren beteiligten psychiatrischen Fachärzte. 5.2
Dr. J.___ vertrat sodann die Ansicht, dass es zwar nicht auszuschliessen sei, dass sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin infolge der Schmerz akzentuierungen verschlechtert habe, dass die psychischen Probleme indes auf die veränderte Lebenssituation der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien, und dass deshalb die Diagnose einer Anpassungsstörung zu stellen sei (vorsteh end E. 3.11). Nähere Ausführungen bezüglich der Frage, inwiefern der psy chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch psychosoziale Umstände im Rahmen einer Veränderung ihrer Lebenssituation beeinträchtigt wurde, ist der Beurteilung durch Dr. J.___ indes nicht zu entnehmen. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chend e Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), und dass demzufolge soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). 5.3
Obwohl nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.8), nicht per se ihren Beweiswert verlieren, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8) oder nicht. Vorliegend haben sich Dr. J.___ und die weiteren beteiligten Ärzte und Ärztinnen indes nicht in genügender Weise mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinandergesetzt. Mangels genügender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren in den vorhandenen medizinischen Akten erweist sich eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin anhand der Indikatoren im Sinne der Rechtsprechung vorliegend als unmöglich. Insofern erscheint der Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 6. 6.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet is t, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medi-zinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6.2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die syste matisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 als ungenügend abge klärt (vorstehend E. 5.3), weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch begutachten lassen oder bei den Ärzten des A.___ ein ergänzendes psychiatrisches Verlaufsgutachten einholen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8. 8.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 8.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung, welche nach in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 220 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2’100 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1963, war seit dem 11. Oktober 1998 (Urk. 7/21/1-4 Ziff. 2.1), zuletzt als stellvertretende Produktionsleiterin (Urk. 7/21/6) , im voll zeit lichen Umfang bei der Y.___, tätig , als sie sich am 20. Dezember 2013 mit dem Hinweis auf Kopf-, Nacken-, Rücken-, Schulter-, Ellenbogen- und Knieschmerzen sowie Schlafstörungen (Urk. 7/14/1-7 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an meldete (Urk. 7/14/1) . Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog beim Krankentaggeld ver sicherer der Y.___, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Z.___, Akten betreffend die Versicherte (Urk. 7/19/1-30, Urk. 7/31-44) bei und gab der Versicherten mit Mitteilung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 7/47) Kennt nis, dass die berufliche Eingliederung abgeschlossen worden sei. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/55), gegen den die Versicherte Einwände erhoben hatte (Urk. 7/62, Urk. 7/65), liess die IV-Stelle die Versicherte bidisziplinär (rheumato logisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 13. September 2016; Urk. 7/90/1-20). Mit Ver fügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 7/110 = Urk. 2) stellte die IV-Stelle für die Zeit vom 31. Mai 2014 bis 31. August 2016 einen Invaliditätsgrad von 19 %, für die Zeit ab 1. September 2016 einen solchen von 39 % fest (S. 2) und verneinte einen Anspruch der Versi cher ten auf Versiche rungsleistungen (S. 3).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diag nose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 1.4 ). 4.3
Dr. J.___
nahm in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1 4. Juni 2016 zum Gutachten der Ärzte des A.___ (vorstehend E. 3.11 ) zwar eine summarische Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung vor. Zu den einzelnen systematisierten Indikatoren gemäss der erwähnten Rechtsprechung nahm er indes nicht Stellung . I nsofern genüg en
sein psychiatrisches Teilgutachten sowie das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 13. September 2016 (vorstehendend E. 3.12) den bestehende n normativen Vorgaben nicht. Die gemäss altem Verfahrensstand eingeholte n Gutachten verlieren indes, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.8), nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die bei - gezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punkt uelle Ergänzung genügen (Urteile des Bundesgerichts 8C_756/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.1 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 4.4
Zu prüfen ist somit, ob die vorliegenden medizinischen Akten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. J.___ vom 14. Juni 2016 (vorstehend E.) genügen, um in psychischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin gemäss mass geblichen Indikatoren zu beurteilen.
5. 5.1
Betreffend den Komplex der „Gesundheitsschädigung” und der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde verwies Dr. J.___ in seinem Teilgutachten (vor stehend E. 3.11) auf die geschilderten Tagesaktivitäten und die erhobenen psy chopathologischen Befunde bei weitgehend uneingeschränkten psychokogni tiven Funktionen und verneinte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. In Bezug auf die von den behandelnden Ärzten der Be schwerdeführerin gestellte Diagnose einer rezidivierende n depressive n Störung vertrat Dr. J.___ die Meinung, dass eine solche auf Grund des Umstandes, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht gra vierend verschlechtert habe, obwohl sie nicht medikamentös mit Psychophar-maka behandelt worden sei, auszuschliessen sei . Der Beurteilung durch Dr. J.___ lässt sich indes keine Auseinandersetzung mit den für die Diagnose einer Depression vorausgesetzten diagnostischen Kriterien entnehmen. Gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V, Dilling/Mombour/Schmidt, 9. Aufl., Bern 2014) müssen beispielsweise für die Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode zwei der drei typischen Symptome einer Depression (depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude und Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit) gegeben sein. Zusät zlich müssen drei oder besser vier der weiteren Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbst vertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimis tische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung/Suizid handlungen, Schlafstörungen und verminderter Appetit) vorhanden sein. Der Beurteilung durch Dr. J.___ lässt sich indes nicht entnehmen, bei welchen dieser diagnostischen Kriterien der Gutachter die Ansicht vertrat, dass sie bei der Beschwerdeführerin erfüllt waren oder nicht. Dem Teilgutachten von Dr. J.___ lassen sich daher nicht genügend Anhaltspunkte entnehmen, um gestützt darauf die Gesundheits schädigung, die Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde und die funktionellen Auswirkungen beurteilen zu können. Das Gleiche gilt für die sich bei den Akten befindenden Berichte der weiteren beteiligten psychiatrischen Fachärzte. 5.2
Dr. J.___ vertrat sodann die Ansicht, dass es zwar nicht auszuschliessen sei, dass sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin infolge der Schmerz akzentuierungen verschlechtert habe, dass die psychischen Probleme indes auf die veränderte Lebenssituation der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien, und dass deshalb die Diagnose einer Anpassungsstörung zu stellen sei (vorsteh end E. 3.11). Nähere Ausführungen bezüglich der Frage, inwiefern der psy chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch psychosoziale Umstände im Rahmen einer Veränderung ihrer Lebenssituation beeinträchtigt wurde, ist der Beurteilung durch Dr. J.___ indes nicht zu entnehmen. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chend e Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), und dass demzufolge soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). 5.3
Obwohl nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.8), nicht per se ihren Beweiswert verlieren, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8) oder nicht. Vorliegend haben sich Dr. J.___ und die weiteren beteiligten Ärzte und Ärztinnen indes nicht in genügender Weise mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinandergesetzt. Mangels genügender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren in den vorhandenen medizinischen Akten erweist sich eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin anhand der Indikatoren im Sinne der Rechtsprechung vorliegend als unmöglich. Insofern erscheint der Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 6.
E. 1.5 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1).
E. 1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281 ) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res so ur cen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
E. 1.7 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E.
5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
E. 1.8 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Be schwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.9 Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Die Rechtsanwender prüfen deshalb die medizinischen Angaben frei, insbeson dere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbe dingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schiessen lassen ( BGE 143 V 418
E. 5.2). Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2 ) wird deshalb von den Gutachtern verlangt, dass sie anhand der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einschätzen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschät zung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objek tivierten Grundlage erfolgte. Ziel der Beweiswürdigung ist es, eine renten be gründende Invalidität nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswir kungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei fest gestellt wurden (BGE 141 V 281 E. 6). Ist bei der Würdigung einem nach diesen Grundsätzen erstatteten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen, hat es damit sein Bewenden. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stat tfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3
f. und 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 ). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
27. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihr rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2014 bei einem Invalidiätsgrad von 100 % eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (Urk. 8) Kennt nis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich aus soma tischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass es ihr ab Mai 2014 zuzumuten gewesen sei, eine Hilfstätigkeit im Umfang eines voll zeitlichen Arbeitspensums auszuüben, weshalb ein Invaliditätsgrad von 19 % resultiere. Nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Juni 2016 sei für die Zeit ab 1. September 2016 von einer Arbeitsfähigkeit in behinde rungs angepassten Tätigkeiten von 75 % und von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % auszugehen (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht auf das Gutachten der Ärzte des A.___, vom 13. September 2016 gestützt habe, weil diese darin die Einschränkung der Funktionsfähigkeit ihrer rechten Hand nicht berücksichtigt hätten (Urk. 1 S. 5). Sodann habe der psychiatrische Teilgutachter im Gutachten der Ärzte des A.___ zu Unrecht ein psychisches Leiden verneint. Gemäss den behandelnden Ärzten des B.___ leide sie vielmehr unter einer schweren De pression (S. 6). Gestützt auf die Taggeldabrechnungen der Allianz Versiche rungs-Gesellschaft sei ab Mai 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % auszugehen. Des Weiteren sei bei der Bemessung des Invalidenein kom mens ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 25 % vorzunehmen (S. 8). 3. 3.1
PD Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation und Facharzt für Rheumatologie, stellte in seinem zuhanden der Allianz Suisse AG verfassten Bericht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/19/3-5) die folgenden Diagnosen (S. 1): - weitgehend generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom mit/bei: - einer zerviko- und lumbospondylogenen Problematik nach zweifacher Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) - mässigen degenerativen Veränderungen der unteren HWS und LWS, ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression - chronische Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendopathica rechts mit Impingement Syndrom bei Status nach Distorsion im Dezember 2009 - mediale Gonarthrosen beidseits - dysfunktionales Krankheits- und Bewegungsverhalten - Verdacht auf Anpassungsstörung
Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein vermehrter Pausenbedarf von zwei Stunden im Tag, was einer Arbeitsunfähigkeit in zumutbaren behinderungs ange passten Tätigkeiten im Umfang von 50 % entspreche (S. 2). 3.2
Die Ärzte des B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht zuhanden der Allianz Suisse AG vom 10. März 2014 (Urk. 7/34/3-5) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei lange dauernden Schmerzen im Rahmen eines Panvertebralsyndroms und zogen als Differen tial diagnose eine Somatisierungsstörung in Betracht (S. 1). Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin formalgedanklich auf die Schmerzproblematik eingeengt sei und stellten eine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Umfang von 100 % fest (S. 2). Es sei ein Arbeitsversuch im Rahmen einer angepassten Tätig keit mit einem schrittweisen Wiedereinstieg, beginnend mit einem Pensum von 20 % angezeigt (S. 3). 3.3
Mit Bericht vom 31. März 2014 (Urk. 7/26/1-6) stellten die Ärzte des B.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome - lang andauernde Schmerzen bei Paravertebralsyndrom, zervikolumbal betont (Differentialdiagnose: Somatisierungsstörung)
Sie erwähnten, dass die depressive Symptomatik anamnestisch seit ungefähr 15 Jahren, die Schmerzsymptomatik seit dem Jahre 2003 bestünden (S. 1). Die Be schwerdeführerin leide unter einer schweren depressiven Episode mit vermin-dertem Antrieb, Schlafstörungen und reduzierter Konzentration sowie unter einem somatischen Leiden mit chronischen Schmerzen, welches die depressive Symptomatik verstärke (S. 3). Auf Grund der depressiven Symptomatik bestehe gegenwärtig auf dem ersten Arbeitsmarkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Ausübung einer geschützten Arbeit sei der Beschwerdeführerin ab sofort im Umfang eines Arbeitspensums von höchstens 50 % zuzumuten (S. 4). 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 (Urk. 7/32/1-5), dass eine psychiatrisch-psychopa tholo gische,
verhaltensneurologische und leistungspsychologische Untersuchung der Beschwer de führerin vom 16. Juni 2014 klinisch-objektiv ein subaffektives Zustand sbild ohne Krankheitswert beziehungsweise Störungscharakter bei einer subjektiv chronischen Schmerzproblematik ergeben habe. Sie stellten fest, dass leistungspsychologisch keine berufsrelevanten neurokognitiven Funktions defizite festzustellen seien. Es bestehe vielmehr eine suboptimale Leistungsbereitschaft mit Hinweisen auf simulative Tendenzen (S. 6). 3.5
In Ergänzung seiner Beurteilung vom 10. Dezember 2013 stellte PD Dr. C.___ in seinem Bericht vom 21. Oktober 2014 (Urk. 7/42/2-4) fest, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer angepassten, wechselpositionierten Tätigkeit, mit nur selten erforderlichem Hantieren von Lasten von einem Ge wicht über 10 Kilogramm über Brusthöhe und ohne längerdauernde vorgeneigte Haltungen ganztags, ohne Leistungsminderung zuzumuten, wobei in Bezug auf den angestammten Arbeitsplatz ein vermehrter Pausenbedarf von 2 Stunden im Tag sowie eine Leistungsminderung beim Hantieren von Lasten bestünden, was einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 % entspreche (S. 3). 3.6
Mit Bericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 7/64/1-2) stellten die Ärzte des B.___ die psychiatrische Diagnose einer chronischen depressiven Störung entsprechend einer mittelgradigen depressiven Episode (S. 1) und er wähnten, dass in Anbetracht des chronischen Verlaufs mit ausgeprägter Rück zugstendenz, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Antriebsver minde rung und Abnahme der Leistungsfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Umfang von 60 % bestehe (S. 2).
Am 17. November 2015 (Urk. 7/71/3-6) erwähnten die Ärzte des B.___, dass die Beschwerdeführerin unter einer chronifizierten Sympto matik einer rezidivierenden depressiven Störung leide, dass verschiedene medi kamentöse Behandlungen mit Antidepressiva wegen Nebenwirkungen hätten abgesetzt werden müssen, und dass bisher nur eine geringe Verbesserung der depressiven Symptomatik habe erzielt werden können. Ab sofort bestehe eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens 40 % (S. 3). 3.7
Die Ärzte des F.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/85/10-12) eine dislozierte, distale, extraartikuläre Radiusfraktur rechts, welche sich die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2015 zugezogen habe (S. 1). Sie sei dabei auf ihr extendiertes rechtes Handgelenk gestürzt (S. 3). Am 7. Dezember 2015 sei eine volare Plattenosteosynthese durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei am 11. Dezember 2015 nach komplikationslosem postoperativen Verlauf nach Hause entlassen worden (S. 1). 3.8
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/74/5-6) die folgende Diagnose (S. 1): - beginnende Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts, mit/bei: - chronischen, unspezifischen zervikodorsalen Lumbalgien - multilokulärem Schmerzsyndrom - Fraktur Digitus IV des linken Fusses - Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie des linken Kniegelenks im April 2015 - Tendinopathie der rechten Schulter - Status nach Handgelenksfraktur rechts
Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem multilokulären Schmerzproblem leide, welches psychisch stark überlagert sei (S. 2). 3.9
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 19. Januar 2016 (Urk. 7/74 S. 1-3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei: - Segmentdegeneration C4-7 mit leichter neuroforaminaler Enge C5/6 und C6/7 links - Spondylarthrosen C5/6 - chronische Knieschmerzen links mit/bei: - Status nach Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie 2015 - beginnender medialer Gonarthrose links - Knie rechts mit/bei: - beginnender medialer Gonarthrose - dislozierte distale extraartikuläre Radiusfraktur rechts vom 6. Dezember 2015 mit/bei: - volarer Plattenosteosynthese - schräge Grundphalanxfraktur Dig. IV des linken Fusses vom 28. Novem ber 2015 - Depression
Er erwähnte, dass aus psychiatrischer Sicht gemäss der Beurteilung der Ärzte des B.___ von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 60 % und aus somatischer Sicht weiterhin von einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit in der angestammten sowie in leidensangepassten Tätigkeiten auszu gehen sei (S. 3). 3.10
Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates und Facharzt für Handchirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Mai 2016 (Urk. 7/103/1-2) einen Status nach Radiusfraktur rechts und palmarer Plattenosteosynthese, eine fragliche Dissoziation im dista len Radioulnargelenk und ein fragliches leichtes Complex regional pain syn drom (CRPS; S. 1) und stellte die Verdachtsdiagnosen einer Läsion des Trian guläre n fibrokartilaginären Komplex es (TFCC) sowie eines fraglichen leichten CRPS, wobei für die klinisch vermutete TFCC-Läsion bei stabilem Gelenk keine Operationsindikation bestehe (S. 2). 3.11
Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten 14. Juni 2016 (Urk. 7/88/1-15) zum Gut ach ten der Ärzte des A.___, die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 11-12): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger und Zukunfts ängsten
Auf Grund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Tagesaktivitäten und der erhobenen psychopathologischen Befunde bei weitgehend uneinge schränkten psychokognitiven Funktionen sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszuschliessen. Eine rezidivierende depressive Stö rung sei auf Grund des Umstandes, dass es bei der Beschwerdeführerin, welche bis anhin nicht medikamentös mit Psychopharmaka behandelt worden sei, trotz unterlassener Psychopharmako therapie zu keiner gravierenden Verschlechte run g ihres psychischen Zustandes gekommen sei, auszuschliessen (S. 12). Obwohl nicht auszuschliessen sei, dass sich die psychische Verfassung der Beschwerde führerin infolge der Schmerzakzentuierungen verschlechtert habe, seien die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auf ihre veränderte Lebenssituation zurückzuführen und daher diagnostisch als Anpassungsstörung zu qualifizieren (S. 13). Sowohl in der bisherigen als auch in anderen Tätigkeiten bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und es sei davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 13).
Eine Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung habe ergeben, dass die erhobenen Untersuchungs befunde mit den anamnestischen Angaben bezüglich den Akti vitätsniveaus der Beschwerdeführerin übereinstimmten, dass indes das Ausmass der geschilderten psychischen Beschwerden mit der Inanspruchnahme der the-rapeutischen Massnahmen nicht übereinstimme, und dass die Beschwerdefüh rerin insbesondere keine Psychopharmaka einnehme. Die Angaben der Beschwer deführerin seien nicht erheblich von der Aktenlage abgewichen und es seien bei der Anamneseerhebung keine Widersprüche festzustellen gewesen. Die Umstände, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Testdurch führung inkonsistent gewesen sei, und dass die Testergebnisse nicht mit den objektiven Befunden übereinstimmten, seien durch die Besonderheit der gutach-terlichen Situation zu erklären gewesen (S. 14). 3.12
Die Ärzte des A.___, PD Dr. C.___ und Dr. J.___ stellten in ihrem bidis ziplinären, rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 13. September 2016 (Urk. 7/90/1-20) die folgenden Diagnosen (S. 17): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chro nisches lumbovertebrales sowie zervikolumbovertebrales bis spon dy logenes Syndrom mit/bei: - Hohlrundrücken mit Haltungsinsuffizienz - leichtgradigen degenerativen Veränderungen - chronischem zervikovertebralem, -spondylogenem und -zephalem Syn drom - eher myofaszial betont - aktuell ohne sichere Anhaltspunkte für eine isolierte Periarthropathia humeroscapularis - mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule - (HWS) - Periarthropathia genu beidseits, linksbetont mit/bei: - subjektiv medial betont - objektiv dominierendem vorderen Knieschmerz linksbetont - Status nach Radiusfraktur rechts mit ventraler Plattenosteosynthese am 6. Dezember 2015 mit/bei: - weitgehend konsolidiert - chronischem Beschwerdebild mit Schonverhalten im Bereiche der rechten Hand Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannung, Ärger und Zukunfts ängsten - Status nach Fraktur des Digitalis IV des linken Fusses im November 2015 mit/bei: - wahrscheinlich konsolidiert, nicht funktionsbeeinträchtigend - Osteopenie im Bereiche des Achsenskelettes (Vitamin D3-Substitution) - arterielle Hypertonie (medikamentös kompensiert) - Hypercholesterinämie - leichtes Übergewicht
In objektiver Hinsicht bestehe im Bereiche des Achsenskelettes bei einem Hohl rundrücken eine mässiggradige Beweglichkeitseinschränkung im Bereiche der Brustwirbelsäule, eine leichtgradige Beweglichkeit im Bereiche der Lendenwirbel säu l e und - in unbeobachteten Situationen - eine normale Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei insgesamt ungün stiger Statik mit Kopfprotrakti on , jedoch ohne Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Im Be reiche des Achse nskelettes bestünden degenerative Verände rungen , vor allem der unteren Halswirbelsäule . Demgegenüber bestünden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule nur leichtgradig e
Veränderungen sowie eine leichte Osteo penie. Im Bereiche des rechten Handgelenkes bestehe bei volarer Platten osteo synthese eine stabile Situation und eine progrediente Konsolidation. Im Bereich der rechten oberen Extremität bestehe eine mässiggradig reduzierte Beweglich keit in der Flexion und eine leichtgradig
reduzierte Beweglichkeit in der Extension bei sonst erhaltener Beweglichkeit und fehlenden Hinweisen auf ein CRPS. I m Bereiche der unteren Extremität bestünden Zeichen einer femoropa tellären Arthrose sowie einer beginnenden Varusgonarthrose link s. Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit habe ein Schmerz verhalten mit dysfunktionel l em Krankheitsverhalten dominiert. Die Leistungs bereitschaft sei nicht zuverlässig und die Konsistenz in den Tests sei ungenügend gewesen (S. 15) .
In psychiatrischer Hinsicht hätten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können . Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2013 unter einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannung, Ä rger und Zukunftsä ngsten bei weitgehend erhaltenen psychokognitiven Funktionen ge litten, ohne dass die Arbeitsfähigkeit dadurch beeinträchtigt worden wäre. Ins gesamt leide sie unter einem chronischen, weitgehend generalisierten Schmerz syndrom , vor allem in den Bereichen des Nackens, der Schulter , beider Knie , der Lendenwirbel säule sowie des rechten Handgelenkes (S. 16).
Die Ausübung der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als Teamleiterin bei der Firma Y.___, bei welcher es sich um eine körperlich schwere und
monoton-repetitive Tätigkeit gehandelt habe, wäre der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %
weiterhin zumutbar. Demgegenüber sei ihr die Ausübung einer angepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit, mit nur selten erforder lichem beidhändigem Hantieren von Lasten bis 10 Kilogramm Gewicht und ein händigem Hantieren von Lasten bis 7.5 Kilogramm Gewicht, mit nur seltenem Treppensteigen und Gehen, insbesondere auf unebenem Gelä nde , mit nur selten erforderlichen Arbeiten in kauernder oder kniender Position , ohne repetitiv-monotone
Tätigkeiten mit der rechten oberen Extremität , ganztags zuzumuten (S. 18) . Unter Berücksichtigung der insgesamt konsistenten Beschwerdeschilderung, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrem All tag durch die Beschwerden beeinträchtigt werde, sowie auf Grund des Umstan des, dass die Beschwerdeführerin an kumulativen Beschwerden in verschiedenen Körperregionen leide, sei von einem vermehrten Pausenbedarf von zwei Stun den im Tag auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei daher die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit grundsätzlich im vollzeitlichen Umfang zuzumuten, wobei auf Grund einer verminderten Leistungsfähigkeit wegen eines erhöhten Pausenbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 75 % resultiere (S. 19). 3.13
Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates und Facharzt für Handchirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 30. November 2016 (Urk. 7/103) deutliche Restbeschwerden am rechten Handgelenk bei Status nach dislozierter distaler extraartikulärer Radius fraktur rechts am 6. Dezember 2015 bei einem Status nach palmarer Platten osteosynthese am 7. Dezember 2015 sowie eine milde Madelungsche Deformität im distalen Radius beidseits (S. 1). Er erwähnte, dass sich radiologisch eine konsolidierte Fraktur in korrekter Stellung bei einer angeboren Madelungschen Deformität beidseits gezeigt habe. Da die Platte distal vorstehe, könne es durch chronisches Reiben der Sehnen zu einer schmerzlosen Sehnenruptur kommen, weshalb die Platte entfernt werden sollte (S. 2). 4. 4.1
In psychischer Hinsicht ist den erwähnten medizinischen Akten zu entnehmen, dass die Ärzte des B.___ in ihren Berichten vom 10. März 2014 (vorstehend E. 3.2) und vom 31. März 2014 (vorstehend E. 3.3) eine schwere de pressive Episode ohne psychotische Symptome bei lange dauernden Schmerzen im Rahmen eines Panvertebralsyndroms beziehungsweise eines Paravertebral s yndroms diagnostizierten und der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeit s unfähigkeit attestierten. In der Folge stellten diese Ärzte in ihren Be richten vom 3. Juni und vom 17. November 2015 (vorstehend E. 3.6) die Diagnose einer chronischen depressiven Störung entsprechend einer mittelgradigen depressiven Episode und attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Umfang von 60 %. Demgegenüber vertraten Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 (vorstehend E. 3.4) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin lediglich unter einem subaffektiven Zustandsbild ohne Krankheitswert beziehungsweise Störungscharakter bei subjektiv chronischer Schmerzproble matik leide, und dass leistungspsychologisch keine berufsrelevanten neurokognitiven Funktionsdefizite festzustellen seien. Dr. J.___ stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Juni 2016 (vorstehend E.) hingegen eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger und Zukunftsängsten und damit eine psychische Gesundheitsbeein trächtigung von Krankheitswert fest und ging davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch nicht beeinträchtigt werde. 4.2
Auf Grund der von den beteiligen Ärzten gestellten psychiatrischen Diagnosen (vgl. vorstehenden E. 4.1 ) steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich unter einer leichtgradigen psychischen Störung ohne Chronifizierung und ohne Komorbiditäten leidet. Von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 kann vorliegend daher nicht abgesehen werden (vorstehend E. 1.5). Denn nach der erwähnten Rechtsprechung sind - abgesehen von den Fälle n , in welchen davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann
- grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem solchen strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (vgl. vorstehend E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet is t, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medi-zinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).
E. 6.2 Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die syste matisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 als ungenügend abge klärt (vorstehend E. 5.3), weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch begutachten lassen oder bei den Ärzten des A.___ ein ergänzendes psychiatrisches Verlaufsgutachten einholen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
E. 8.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung, welche nach in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 220 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2’100 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00365
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 13. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963, war seit dem 11. Oktober 1998 (Urk. 7/21/1-4 Ziff. 2.1), zuletzt als stellvertretende Produktionsleiterin (Urk. 7/21/6) , im voll zeit lichen Umfang bei der Y.___, tätig , als sie sich am 20. Dezember 2013 mit dem Hinweis auf Kopf-, Nacken-, Rücken-, Schulter-, Ellenbogen- und Knieschmerzen sowie Schlafstörungen (Urk. 7/14/1-7 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an meldete (Urk. 7/14/1) . Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog beim Krankentaggeld ver sicherer der Y.___, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Z.___, Akten betreffend die Versicherte (Urk. 7/19/1-30, Urk. 7/31-44) bei und gab der Versicherten mit Mitteilung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 7/47) Kennt nis, dass die berufliche Eingliederung abgeschlossen worden sei. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/55), gegen den die Versicherte Einwände erhoben hatte (Urk. 7/62, Urk. 7/65), liess die IV-Stelle die Versicherte bidisziplinär (rheumato logisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 13. September 2016; Urk. 7/90/1-20). Mit Ver fügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 7/110 = Urk. 2) stellte die IV-Stelle für die Zeit vom 31. Mai 2014 bis 31. August 2016 einen Invaliditätsgrad von 19 %, für die Zeit ab 1. September 2016 einen solchen von 39 % fest (S. 2) und verneinte einen Anspruch der Versi cher ten auf Versiche rungsleistungen (S. 3). 2.
Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
27. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihr rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2014 bei einem Invalidiätsgrad von 100 % eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (Urk. 8) Kennt nis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diag nose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Ein ord nung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3 ).
Mit BGE 143 V 418 stellte das Bundesgericht klar, dass sich ein Leiden nicht einfach deshalb als leicht und invalidenversicherungsrechtlich bedeutungslos einstufen lässt, weil diagnostisch kein Bezug zu dessen Schweregrad gefordert ist (E. 5.2).
Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzu zeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschrän kungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E.
5.1).
Laut BGE 143 V 418 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im kon kreten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich feh len der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.5
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.6
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281 ) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res so ur cen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.7
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E.
5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.8
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Be schwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.9
Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Die Rechtsanwender prüfen deshalb die medizinischen Angaben frei, insbeson dere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbe dingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schiessen lassen ( BGE 143 V 418
E. 5.2). Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2 ) wird deshalb von den Gutachtern verlangt, dass sie anhand der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einschätzen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschät zung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objek tivierten Grundlage erfolgte. Ziel der Beweiswürdigung ist es, eine renten be gründende Invalidität nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswir kungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei fest gestellt wurden (BGE 141 V 281 E. 6). Ist bei der Würdigung einem nach diesen Grundsätzen erstatteten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen, hat es damit sein Bewenden. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stat tfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3
f. und 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich aus soma tischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass es ihr ab Mai 2014 zuzumuten gewesen sei, eine Hilfstätigkeit im Umfang eines voll zeitlichen Arbeitspensums auszuüben, weshalb ein Invaliditätsgrad von 19 % resultiere. Nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Juni 2016 sei für die Zeit ab 1. September 2016 von einer Arbeitsfähigkeit in behinde rungs angepassten Tätigkeiten von 75 % und von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % auszugehen (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht auf das Gutachten der Ärzte des A.___, vom 13. September 2016 gestützt habe, weil diese darin die Einschränkung der Funktionsfähigkeit ihrer rechten Hand nicht berücksichtigt hätten (Urk. 1 S. 5). Sodann habe der psychiatrische Teilgutachter im Gutachten der Ärzte des A.___ zu Unrecht ein psychisches Leiden verneint. Gemäss den behandelnden Ärzten des B.___ leide sie vielmehr unter einer schweren De pression (S. 6). Gestützt auf die Taggeldabrechnungen der Allianz Versiche rungs-Gesellschaft sei ab Mai 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % auszugehen. Des Weiteren sei bei der Bemessung des Invalidenein kom mens ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 25 % vorzunehmen (S. 8). 3. 3.1
PD Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation und Facharzt für Rheumatologie, stellte in seinem zuhanden der Allianz Suisse AG verfassten Bericht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/19/3-5) die folgenden Diagnosen (S. 1): - weitgehend generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom mit/bei: - einer zerviko- und lumbospondylogenen Problematik nach zweifacher Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) - mässigen degenerativen Veränderungen der unteren HWS und LWS, ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression - chronische Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendopathica rechts mit Impingement Syndrom bei Status nach Distorsion im Dezember 2009 - mediale Gonarthrosen beidseits - dysfunktionales Krankheits- und Bewegungsverhalten - Verdacht auf Anpassungsstörung
Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein vermehrter Pausenbedarf von zwei Stunden im Tag, was einer Arbeitsunfähigkeit in zumutbaren behinderungs ange passten Tätigkeiten im Umfang von 50 % entspreche (S. 2). 3.2
Die Ärzte des B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht zuhanden der Allianz Suisse AG vom 10. März 2014 (Urk. 7/34/3-5) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei lange dauernden Schmerzen im Rahmen eines Panvertebralsyndroms und zogen als Differen tial diagnose eine Somatisierungsstörung in Betracht (S. 1). Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin formalgedanklich auf die Schmerzproblematik eingeengt sei und stellten eine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Umfang von 100 % fest (S. 2). Es sei ein Arbeitsversuch im Rahmen einer angepassten Tätig keit mit einem schrittweisen Wiedereinstieg, beginnend mit einem Pensum von 20 % angezeigt (S. 3). 3.3
Mit Bericht vom 31. März 2014 (Urk. 7/26/1-6) stellten die Ärzte des B.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome - lang andauernde Schmerzen bei Paravertebralsyndrom, zervikolumbal betont (Differentialdiagnose: Somatisierungsstörung)
Sie erwähnten, dass die depressive Symptomatik anamnestisch seit ungefähr 15 Jahren, die Schmerzsymptomatik seit dem Jahre 2003 bestünden (S. 1). Die Be schwerdeführerin leide unter einer schweren depressiven Episode mit vermin-dertem Antrieb, Schlafstörungen und reduzierter Konzentration sowie unter einem somatischen Leiden mit chronischen Schmerzen, welches die depressive Symptomatik verstärke (S. 3). Auf Grund der depressiven Symptomatik bestehe gegenwärtig auf dem ersten Arbeitsmarkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Ausübung einer geschützten Arbeit sei der Beschwerdeführerin ab sofort im Umfang eines Arbeitspensums von höchstens 50 % zuzumuten (S. 4). 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 (Urk. 7/32/1-5), dass eine psychiatrisch-psychopa tholo gische,
verhaltensneurologische und leistungspsychologische Untersuchung der Beschwer de führerin vom 16. Juni 2014 klinisch-objektiv ein subaffektives Zustand sbild ohne Krankheitswert beziehungsweise Störungscharakter bei einer subjektiv chronischen Schmerzproblematik ergeben habe. Sie stellten fest, dass leistungspsychologisch keine berufsrelevanten neurokognitiven Funktions defizite festzustellen seien. Es bestehe vielmehr eine suboptimale Leistungsbereitschaft mit Hinweisen auf simulative Tendenzen (S. 6). 3.5
In Ergänzung seiner Beurteilung vom 10. Dezember 2013 stellte PD Dr. C.___ in seinem Bericht vom 21. Oktober 2014 (Urk. 7/42/2-4) fest, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer angepassten, wechselpositionierten Tätigkeit, mit nur selten erforderlichem Hantieren von Lasten von einem Ge wicht über 10 Kilogramm über Brusthöhe und ohne längerdauernde vorgeneigte Haltungen ganztags, ohne Leistungsminderung zuzumuten, wobei in Bezug auf den angestammten Arbeitsplatz ein vermehrter Pausenbedarf von 2 Stunden im Tag sowie eine Leistungsminderung beim Hantieren von Lasten bestünden, was einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 % entspreche (S. 3). 3.6
Mit Bericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 7/64/1-2) stellten die Ärzte des B.___ die psychiatrische Diagnose einer chronischen depressiven Störung entsprechend einer mittelgradigen depressiven Episode (S. 1) und er wähnten, dass in Anbetracht des chronischen Verlaufs mit ausgeprägter Rück zugstendenz, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Antriebsver minde rung und Abnahme der Leistungsfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Umfang von 60 % bestehe (S. 2).
Am 17. November 2015 (Urk. 7/71/3-6) erwähnten die Ärzte des B.___, dass die Beschwerdeführerin unter einer chronifizierten Sympto matik einer rezidivierenden depressiven Störung leide, dass verschiedene medi kamentöse Behandlungen mit Antidepressiva wegen Nebenwirkungen hätten abgesetzt werden müssen, und dass bisher nur eine geringe Verbesserung der depressiven Symptomatik habe erzielt werden können. Ab sofort bestehe eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens 40 % (S. 3). 3.7
Die Ärzte des F.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/85/10-12) eine dislozierte, distale, extraartikuläre Radiusfraktur rechts, welche sich die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2015 zugezogen habe (S. 1). Sie sei dabei auf ihr extendiertes rechtes Handgelenk gestürzt (S. 3). Am 7. Dezember 2015 sei eine volare Plattenosteosynthese durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei am 11. Dezember 2015 nach komplikationslosem postoperativen Verlauf nach Hause entlassen worden (S. 1). 3.8
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/74/5-6) die folgende Diagnose (S. 1): - beginnende Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts, mit/bei: - chronischen, unspezifischen zervikodorsalen Lumbalgien - multilokulärem Schmerzsyndrom - Fraktur Digitus IV des linken Fusses - Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie des linken Kniegelenks im April 2015 - Tendinopathie der rechten Schulter - Status nach Handgelenksfraktur rechts
Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem multilokulären Schmerzproblem leide, welches psychisch stark überlagert sei (S. 2). 3.9
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 19. Januar 2016 (Urk. 7/74 S. 1-3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei: - Segmentdegeneration C4-7 mit leichter neuroforaminaler Enge C5/6 und C6/7 links - Spondylarthrosen C5/6 - chronische Knieschmerzen links mit/bei: - Status nach Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie 2015 - beginnender medialer Gonarthrose links - Knie rechts mit/bei: - beginnender medialer Gonarthrose - dislozierte distale extraartikuläre Radiusfraktur rechts vom 6. Dezember 2015 mit/bei: - volarer Plattenosteosynthese - schräge Grundphalanxfraktur Dig. IV des linken Fusses vom 28. Novem ber 2015 - Depression
Er erwähnte, dass aus psychiatrischer Sicht gemäss der Beurteilung der Ärzte des B.___ von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 60 % und aus somatischer Sicht weiterhin von einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit in der angestammten sowie in leidensangepassten Tätigkeiten auszu gehen sei (S. 3). 3.10
Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates und Facharzt für Handchirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Mai 2016 (Urk. 7/103/1-2) einen Status nach Radiusfraktur rechts und palmarer Plattenosteosynthese, eine fragliche Dissoziation im dista len Radioulnargelenk und ein fragliches leichtes Complex regional pain syn drom (CRPS; S. 1) und stellte die Verdachtsdiagnosen einer Läsion des Trian guläre n fibrokartilaginären Komplex es (TFCC) sowie eines fraglichen leichten CRPS, wobei für die klinisch vermutete TFCC-Läsion bei stabilem Gelenk keine Operationsindikation bestehe (S. 2). 3.11
Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten 14. Juni 2016 (Urk. 7/88/1-15) zum Gut ach ten der Ärzte des A.___, die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 11-12): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger und Zukunfts ängsten
Auf Grund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Tagesaktivitäten und der erhobenen psychopathologischen Befunde bei weitgehend uneinge schränkten psychokognitiven Funktionen sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszuschliessen. Eine rezidivierende depressive Stö rung sei auf Grund des Umstandes, dass es bei der Beschwerdeführerin, welche bis anhin nicht medikamentös mit Psychopharmaka behandelt worden sei, trotz unterlassener Psychopharmako therapie zu keiner gravierenden Verschlechte run g ihres psychischen Zustandes gekommen sei, auszuschliessen (S. 12). Obwohl nicht auszuschliessen sei, dass sich die psychische Verfassung der Beschwerde führerin infolge der Schmerzakzentuierungen verschlechtert habe, seien die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auf ihre veränderte Lebenssituation zurückzuführen und daher diagnostisch als Anpassungsstörung zu qualifizieren (S. 13). Sowohl in der bisherigen als auch in anderen Tätigkeiten bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und es sei davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 13).
Eine Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung habe ergeben, dass die erhobenen Untersuchungs befunde mit den anamnestischen Angaben bezüglich den Akti vitätsniveaus der Beschwerdeführerin übereinstimmten, dass indes das Ausmass der geschilderten psychischen Beschwerden mit der Inanspruchnahme der the-rapeutischen Massnahmen nicht übereinstimme, und dass die Beschwerdefüh rerin insbesondere keine Psychopharmaka einnehme. Die Angaben der Beschwer deführerin seien nicht erheblich von der Aktenlage abgewichen und es seien bei der Anamneseerhebung keine Widersprüche festzustellen gewesen. Die Umstände, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Testdurch führung inkonsistent gewesen sei, und dass die Testergebnisse nicht mit den objektiven Befunden übereinstimmten, seien durch die Besonderheit der gutach-terlichen Situation zu erklären gewesen (S. 14). 3.12
Die Ärzte des A.___, PD Dr. C.___ und Dr. J.___ stellten in ihrem bidis ziplinären, rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 13. September 2016 (Urk. 7/90/1-20) die folgenden Diagnosen (S. 17): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chro nisches lumbovertebrales sowie zervikolumbovertebrales bis spon dy logenes Syndrom mit/bei: - Hohlrundrücken mit Haltungsinsuffizienz - leichtgradigen degenerativen Veränderungen - chronischem zervikovertebralem, -spondylogenem und -zephalem Syn drom - eher myofaszial betont - aktuell ohne sichere Anhaltspunkte für eine isolierte Periarthropathia humeroscapularis - mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule - (HWS) - Periarthropathia genu beidseits, linksbetont mit/bei: - subjektiv medial betont - objektiv dominierendem vorderen Knieschmerz linksbetont - Status nach Radiusfraktur rechts mit ventraler Plattenosteosynthese am 6. Dezember 2015 mit/bei: - weitgehend konsolidiert - chronischem Beschwerdebild mit Schonverhalten im Bereiche der rechten Hand Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannung, Ärger und Zukunfts ängsten - Status nach Fraktur des Digitalis IV des linken Fusses im November 2015 mit/bei: - wahrscheinlich konsolidiert, nicht funktionsbeeinträchtigend - Osteopenie im Bereiche des Achsenskelettes (Vitamin D3-Substitution) - arterielle Hypertonie (medikamentös kompensiert) - Hypercholesterinämie - leichtes Übergewicht
In objektiver Hinsicht bestehe im Bereiche des Achsenskelettes bei einem Hohl rundrücken eine mässiggradige Beweglichkeitseinschränkung im Bereiche der Brustwirbelsäule, eine leichtgradige Beweglichkeit im Bereiche der Lendenwirbel säu l e und - in unbeobachteten Situationen - eine normale Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei insgesamt ungün stiger Statik mit Kopfprotrakti on , jedoch ohne Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Im Be reiche des Achse nskelettes bestünden degenerative Verände rungen , vor allem der unteren Halswirbelsäule . Demgegenüber bestünden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule nur leichtgradig e
Veränderungen sowie eine leichte Osteo penie. Im Bereiche des rechten Handgelenkes bestehe bei volarer Platten osteo synthese eine stabile Situation und eine progrediente Konsolidation. Im Bereich der rechten oberen Extremität bestehe eine mässiggradig reduzierte Beweglich keit in der Flexion und eine leichtgradig
reduzierte Beweglichkeit in der Extension bei sonst erhaltener Beweglichkeit und fehlenden Hinweisen auf ein CRPS. I m Bereiche der unteren Extremität bestünden Zeichen einer femoropa tellären Arthrose sowie einer beginnenden Varusgonarthrose link s. Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit habe ein Schmerz verhalten mit dysfunktionel l em Krankheitsverhalten dominiert. Die Leistungs bereitschaft sei nicht zuverlässig und die Konsistenz in den Tests sei ungenügend gewesen (S. 15) .
In psychiatrischer Hinsicht hätten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können . Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2013 unter einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannung, Ä rger und Zukunftsä ngsten bei weitgehend erhaltenen psychokognitiven Funktionen ge litten, ohne dass die Arbeitsfähigkeit dadurch beeinträchtigt worden wäre. Ins gesamt leide sie unter einem chronischen, weitgehend generalisierten Schmerz syndrom , vor allem in den Bereichen des Nackens, der Schulter , beider Knie , der Lendenwirbel säule sowie des rechten Handgelenkes (S. 16).
Die Ausübung der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als Teamleiterin bei der Firma Y.___, bei welcher es sich um eine körperlich schwere und
monoton-repetitive Tätigkeit gehandelt habe, wäre der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %
weiterhin zumutbar. Demgegenüber sei ihr die Ausübung einer angepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit, mit nur selten erforder lichem beidhändigem Hantieren von Lasten bis 10 Kilogramm Gewicht und ein händigem Hantieren von Lasten bis 7.5 Kilogramm Gewicht, mit nur seltenem Treppensteigen und Gehen, insbesondere auf unebenem Gelä nde , mit nur selten erforderlichen Arbeiten in kauernder oder kniender Position , ohne repetitiv-monotone
Tätigkeiten mit der rechten oberen Extremität , ganztags zuzumuten (S. 18) . Unter Berücksichtigung der insgesamt konsistenten Beschwerdeschilderung, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrem All tag durch die Beschwerden beeinträchtigt werde, sowie auf Grund des Umstan des, dass die Beschwerdeführerin an kumulativen Beschwerden in verschiedenen Körperregionen leide, sei von einem vermehrten Pausenbedarf von zwei Stun den im Tag auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei daher die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit grundsätzlich im vollzeitlichen Umfang zuzumuten, wobei auf Grund einer verminderten Leistungsfähigkeit wegen eines erhöhten Pausenbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 75 % resultiere (S. 19). 3.13
Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates und Facharzt für Handchirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 30. November 2016 (Urk. 7/103) deutliche Restbeschwerden am rechten Handgelenk bei Status nach dislozierter distaler extraartikulärer Radius fraktur rechts am 6. Dezember 2015 bei einem Status nach palmarer Platten osteosynthese am 7. Dezember 2015 sowie eine milde Madelungsche Deformität im distalen Radius beidseits (S. 1). Er erwähnte, dass sich radiologisch eine konsolidierte Fraktur in korrekter Stellung bei einer angeboren Madelungschen Deformität beidseits gezeigt habe. Da die Platte distal vorstehe, könne es durch chronisches Reiben der Sehnen zu einer schmerzlosen Sehnenruptur kommen, weshalb die Platte entfernt werden sollte (S. 2). 4. 4.1
In psychischer Hinsicht ist den erwähnten medizinischen Akten zu entnehmen, dass die Ärzte des B.___ in ihren Berichten vom 10. März 2014 (vorstehend E. 3.2) und vom 31. März 2014 (vorstehend E. 3.3) eine schwere de pressive Episode ohne psychotische Symptome bei lange dauernden Schmerzen im Rahmen eines Panvertebralsyndroms beziehungsweise eines Paravertebral s yndroms diagnostizierten und der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeit s unfähigkeit attestierten. In der Folge stellten diese Ärzte in ihren Be richten vom 3. Juni und vom 17. November 2015 (vorstehend E. 3.6) die Diagnose einer chronischen depressiven Störung entsprechend einer mittelgradigen depressiven Episode und attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Umfang von 60 %. Demgegenüber vertraten Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 (vorstehend E. 3.4) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin lediglich unter einem subaffektiven Zustandsbild ohne Krankheitswert beziehungsweise Störungscharakter bei subjektiv chronischer Schmerzproble matik leide, und dass leistungspsychologisch keine berufsrelevanten neurokognitiven Funktionsdefizite festzustellen seien. Dr. J.___ stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Juni 2016 (vorstehend E.) hingegen eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger und Zukunftsängsten und damit eine psychische Gesundheitsbeein trächtigung von Krankheitswert fest und ging davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch nicht beeinträchtigt werde. 4.2
Auf Grund der von den beteiligen Ärzten gestellten psychiatrischen Diagnosen (vgl. vorstehenden E. 4.1 ) steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich unter einer leichtgradigen psychischen Störung ohne Chronifizierung und ohne Komorbiditäten leidet. Von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 kann vorliegend daher nicht abgesehen werden (vorstehend E. 1.5). Denn nach der erwähnten Rechtsprechung sind - abgesehen von den Fälle n , in welchen davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann
- grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem solchen strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (vgl. vorstehend E. 1.4 ). 4.3
Dr. J.___
nahm in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1 4. Juni 2016 zum Gutachten der Ärzte des A.___ (vorstehend E. 3.11 ) zwar eine summarische Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung vor. Zu den einzelnen systematisierten Indikatoren gemäss der erwähnten Rechtsprechung nahm er indes nicht Stellung . I nsofern genüg en
sein psychiatrisches Teilgutachten sowie das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 13. September 2016 (vorstehendend E. 3.12) den bestehende n normativen Vorgaben nicht. Die gemäss altem Verfahrensstand eingeholte n Gutachten verlieren indes, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.8), nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die bei - gezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punkt uelle Ergänzung genügen (Urteile des Bundesgerichts 8C_756/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.1 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 4.4
Zu prüfen ist somit, ob die vorliegenden medizinischen Akten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. J.___ vom 14. Juni 2016 (vorstehend E.) genügen, um in psychischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin gemäss mass geblichen Indikatoren zu beurteilen.
5. 5.1
Betreffend den Komplex der „Gesundheitsschädigung” und der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde verwies Dr. J.___ in seinem Teilgutachten (vor stehend E. 3.11) auf die geschilderten Tagesaktivitäten und die erhobenen psy chopathologischen Befunde bei weitgehend uneingeschränkten psychokogni tiven Funktionen und verneinte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. In Bezug auf die von den behandelnden Ärzten der Be schwerdeführerin gestellte Diagnose einer rezidivierende n depressive n Störung vertrat Dr. J.___ die Meinung, dass eine solche auf Grund des Umstandes, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht gra vierend verschlechtert habe, obwohl sie nicht medikamentös mit Psychophar-maka behandelt worden sei, auszuschliessen sei . Der Beurteilung durch Dr. J.___ lässt sich indes keine Auseinandersetzung mit den für die Diagnose einer Depression vorausgesetzten diagnostischen Kriterien entnehmen. Gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V, Dilling/Mombour/Schmidt, 9. Aufl., Bern 2014) müssen beispielsweise für die Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode zwei der drei typischen Symptome einer Depression (depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude und Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit) gegeben sein. Zusät zlich müssen drei oder besser vier der weiteren Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbst vertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimis tische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung/Suizid handlungen, Schlafstörungen und verminderter Appetit) vorhanden sein. Der Beurteilung durch Dr. J.___ lässt sich indes nicht entnehmen, bei welchen dieser diagnostischen Kriterien der Gutachter die Ansicht vertrat, dass sie bei der Beschwerdeführerin erfüllt waren oder nicht. Dem Teilgutachten von Dr. J.___ lassen sich daher nicht genügend Anhaltspunkte entnehmen, um gestützt darauf die Gesundheits schädigung, die Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde und die funktionellen Auswirkungen beurteilen zu können. Das Gleiche gilt für die sich bei den Akten befindenden Berichte der weiteren beteiligten psychiatrischen Fachärzte. 5.2
Dr. J.___ vertrat sodann die Ansicht, dass es zwar nicht auszuschliessen sei, dass sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin infolge der Schmerz akzentuierungen verschlechtert habe, dass die psychischen Probleme indes auf die veränderte Lebenssituation der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien, und dass deshalb die Diagnose einer Anpassungsstörung zu stellen sei (vorsteh end E. 3.11). Nähere Ausführungen bezüglich der Frage, inwiefern der psy chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch psychosoziale Umstände im Rahmen einer Veränderung ihrer Lebenssituation beeinträchtigt wurde, ist der Beurteilung durch Dr. J.___ indes nicht zu entnehmen. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chend e Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), und dass demzufolge soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). 5.3
Obwohl nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.8), nicht per se ihren Beweiswert verlieren, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8) oder nicht. Vorliegend haben sich Dr. J.___ und die weiteren beteiligten Ärzte und Ärztinnen indes nicht in genügender Weise mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinandergesetzt. Mangels genügender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren in den vorhandenen medizinischen Akten erweist sich eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin anhand der Indikatoren im Sinne der Rechtsprechung vorliegend als unmöglich. Insofern erscheint der Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 6. 6.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet is t, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medi-zinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6.2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die syste matisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 als ungenügend abge klärt (vorstehend E. 5.3), weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch begutachten lassen oder bei den Ärzten des A.___ ein ergänzendes psychiatrisches Verlaufsgutachten einholen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8. 8.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 8.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung, welche nach in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 220 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2’100 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz