Sachverhalt
1.
X.___, geboren 2001, wurde am 1. Juni 2016 durch seine Mutter unter Hinweis auf eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliede rung angemeldet (Urk. 21/2). Seit 2008 lebt der Versicherte im Z.___ (Urk. 21/12/2 oben).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte sowie Schulberichte ein und wies den Versicherten mit Schreiben vom 16. und 26. Januar 2017 auf seine Mitwirkungspflicht hin (Urk. 21/19; Urk. 21/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 21/20, Urk. 21/22
23) erteilte sie mit Verfügung vom 27. Februar 2017 keine Kostengut sprache für Berufsberatung (Urk. 21/27 = Urk. 2/1). 2.
Die Beiständin des Versicherten erhob am 24. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 2/1) und beantragte sinngemäss die Auf hebung der Verfügung vom 27. Februar 2017. Am 27. Juni 2017 (Urk. 19) bean tragte die IV-Stelle unter Beilage einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Juni 2017 (Urk. 20 S. 2-4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Mit Verfügung vom 16. November 2017 (Urk. 34) wurde der Prozess bis am 8. Dezember 2017 sistiert. Mit Replik vom 8. Dezember 2017 beantragte der Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, es seien dem Versicherten die bei der erstmaligen beruflichen Aus bildung entstehenden zusätzlichen Kosten zu ersetzen (Urk. 36 S. 2). Mit V erfü gung vom
9. Januar 2018 wurde ihm Frist angesetzt, um Auskunft über das Vor liegen einer allfälligen Rechtsschutzversicherung zu geben ( Urk. 38 ). Hierzu nahm der
Rechtsvertreter des Versicherten am 7. Februar 2018 Stellung (Urk. 40). Mit Duplik vom 6. März 2018 hielt die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 5. März 2018 (Urk. 44) sinngemäss an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 43), was dem Versicherten am 7. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 45). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als inva lid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d). 1.3
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufli che Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.4
Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffe ner Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förde rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H.). 1.5
Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003: in Ver bindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisieren den Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversiche rung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 2/1) damit, dass aus Sicht der Invalidenver sicherung nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Versicherte ihre Hilfe benötige. Er habe gute Leistungen in der Schule und die aktuellen Berichte stünden im Kontrast zu denjenigen des A.___ aus dem Jahr 2011. Da der Versicherte die Behandlung auf eigenen Wunsch abgeschlossen habe, könnten auch keine weiteren Abklärungen mehr getätigt werden (S. 1).
Gemäss Stellungnahme des RAD vom 26. Juni 2017 (Urk. 20) liege kein invalidi sierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 16 IVG vor. Der Umstand, dass der Versicherte Begleitung und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeiten brauche, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gesundheitlich bedingt, sondern liege in den sehr schwierigen familiären Verhältnissen begründet (Urk. 19 S. 1).
Mit Duplik vom 6. März 2018 (Urk. 43) führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf eine erneute RAD-Stellungnahme vom 5. März 2018 sei kein derart gelagerter Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Kostenübernahme einer erstmaligen beruflichen Ausbildung rechtfertige (S. 1). 2.2
Die Beiständin des Versicherten stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin hätte mit ihrem Entscheid zuwarten müssen, bis der Versicherte den mit Schreiben vom 26. Januar 2017 auferlegten Schadenmin derungsmassnahmen hätte nachkommen können (S. 1). Er habe in seiner frühen Kindheit emotionale und strukturelle Verwahrlosung erlebt. Seit Juli 2008 sei er im Z.___ platziert und besuche aktuell die dritte Oberstufe Niveau C. Laut Aussagen der aktuellen Lehrpersonen sei er weder in der Lage, ein 10. Schuljahr zu besuchen, noch eine reguläre Lehre zu absolvieren. Im Dezember 2016 habe er während 11 Tagen in der Velowerkstatt des B.___ schnuppern können. Das B.___ habe ihm ein Angebot gemacht, vor Ort eine Vorlehre zu absolvieren. Er wolle allen Schadenminde rungsmassnahmen nachkommen, sodass er sich mittels eines erfolgreichen Vor lehrjahres den Lehrbeginn 2018 in der Velowerkstatt B.___ sichern könne (S. 2).
Mit Replik vom 8. Dezember 2017 führte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Versicherten aus, auf das reine Aktengutachten von Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD , vom 26. Juni 2017 (Urk. 20) könne nicht abgestellt werden. An dessen Beurteilung bestünden auf grund des Berichts des behandelnden Arztes Dr. med. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, erhebliche Zweifel (Urk. 36 S. 3). Der Versicherte sei den mit Schreiben vom 26. Januar 2017 aufer legten Schadenminderungsmassnahmen nachgekommen (S. 6 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der
Versicherte invaliditätsbedingt auf eine berufli che Erstausbildung in einem geschützten Rahmen angewiesen ist. 3. 3.1
Die Fachpersonen des A.___ nannten mit Bericht vom 21. Februar 2011 (Urk. 21/12/1-5) als Diagnose eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (ICD-10 F94.1; S. 4 Ziff. 4). Der Versicherte sei ein körperlich und kognitiv altersentsprechend entwickelter Junge mit einem insgesamt durchschnittlichen intellektuellen Leistungsniveau. Er habe im Rahmen der Testabklärung eine durchgehend gute Konzentrationsleistung, mit schwankender motorischer Unruhe gezeigt. Schwierigkeiten hätten sich im mathematischen und mnestischen Bereich (besonders Langzeitspeicher) gezeigt, was von seiner Bezugsperson im Alltag ebenfalls beobachtet werde. Emotional habe er verunsichert, kindlich und bedürftig gewirkt. Erhalte er im Rahmen der Abklärung (Zweiersetting) genügend Aufmerksamkeit seien auch seine Konzentrationsleistungen gut bis überdurch schnittlich. Sein emotional impulsives Verhalten, seine Schwierigkeiten in Beziehungen mit Gleichaltrigen und sein Unvermögen, sein gutes intellektuelles Potential in der Schule in entsprechende Leistungen umzusetzen, sei im Zusam men hang mit seiner schwierigen unsteten Lebensgeschichte, die wenig Bestän digkeit, Sicherheit und Geborgenheit habe vermitteln können, zu sehen (S. 5 Ziff. 6). Es werde eine Psychotherapie mit den folgenden Zielen empfohlen: Iden titätsfindung, emotionale Kontrolle, Beziehungs/Bindungs themen. Die Mutter des Versicherten sei mit den Empfehlungen einverstanden. Die Bezugs person werde einen Therapieplatz für den Versicherten suchen (S. 5 Ziff. 8). 3.2
Mit schulpsychologischem Untersuchungsbericht vom 9. Juli 2014 (Urk. 21/12/6
7) führte die Schulpsychologin E.___ aus, aufgrund der schulpsycho lo gi schen Untersuchung beurteile sie den Versicherten als freundli chen und umgäng lichen Knaben, der sozial gut integriert sei. Er sei noch wenig selbständig und wirke in seiner Art jünger und «kindlicher» als das vom Alter her zu erwarten sein würde. Der Versicherte sei vermehrt auf Strukturierungs- und Organisations hilfen und auf eine enge, wohlwollende Führung angewiesen. Er verfüge über eine sehr gute Merkfähigkeit und gutes kognitives Potential, welche in deutlicher Diskre panz zu seinen schwachen schulischen Leistungen stehe. Er investiere viel Energie in Ausweichstrategien, das schulische Arbeiten zu umge hen. Dies habe zu stoff lichen Lücken und ungenügenden Leistungen geführt, was Demotivation und erneute Ausweichstrategien zur Folge habe (S. 2). 3.3
Dr. D.___ nannte mit Bericht vom 17. August 2016 (Urk. 21/6) als Diagnose eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1; Ziff. 1.1). Er habe den Versicherten ab März 2011 anfangs wöchentlich, später alle 14 Tage,
behandelt. Die Behandlung sei auf Wunsch des Versicherten und seiner Mutter am 8. April 2016 abgeschlossen worden (Ziff. 3.1). Die Prognose sei ohne Behandlung ungünstig (Ziff. 3.3). Die Arbeitsfähigkeit könne mit medikamentö ser Behandlung und sozialpädagogischen Massnahmen verbessert werden (Ziff. 4.1). 3.4
Die Ärzte des F.___, Augenklinik, führten mit Bericht vom 8. November 2016 (Urk. 21/17/5-6) aus, der Versicherte sei vom 27. September bis 31. Oktober 2016 untersucht worden und nannten als Diagnose Drusen papillen beidseits, Erstdiagnose 27. September 2016 (Ziff. 1.1). Bei den Drusen papillen handle es sich um einen benignen Befund, welcher meist keinen Einfluss auf das Sehvermögen des Versicherten habe. Es bestehe deshalb keine vermin derte Leistungsfähigkeit aus ophthalmologischer Sicht. Es seien alle Tätigkeiten in uneingeschränktem Umfang möglich (Ziff. 2.1). Es sei keine Behandlung mög lich und notwendig (Ziff. 4.1). 4. 4.1
Nach Verfügungserlass ergingen folgende Berichte:
Die Fachpersonen des A.___ nannten mit Bericht vom 5. Mai 2017 (Urk. 12) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - reaktive Bindungsstörung des Kindesalters, diagnostiziert durch den A.___ 2011 (ICD-10 F94.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, diagnostiziert durch Dr. D.___ 2011 (ICD-10 F90.0)
Es handle sich beim Versicherten um einen Jugendlichen mit einer reaktiven Bin dungsstörung und einem ausgeprägten ADHS. Mit dem Strukturieren und Planen von Aufgaben habe er Schwierigkeiten, er brauche eine enge Führung. Er verfüge über eine gute Auffassung und eine kurze Konzentrationsspanne, er sei leicht ablenkbar. Er könne Aufträge einzeln gut entgegennehmen, sei jedoch schnell überfordert, wenn er mehrere Aufgaben auf einmal erhalte. Dank der Medi kation mit Ritalin könne sich der Versicherte zwar deutlich besser kon zentrieren, benö tige dennoch eine enge Strukturierung von aussen und klare Ansagen. Eine vor gegebene Tagesstruktur sei für den Versicherten wichtig, um auf seine Kompe tenzen zugreifen zu können. Dann könne er sich an Regeln und Routinen halten (Ziff. 2.1).
Der Versicherte lebe seit 2008 im Z.___. Seit März 2017 gebe er regelmässig Urinproben bei Herrn Dr. Köhler (Z.___) ab. Seit 2011 sei er bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung. Von April 2016 bis März 2017 habe ein Behandlungsunterbruch stattgefunden. Im März 2017 sei die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung im 14-tägi gen Rhythmus wiederaufgenommen worden (Ziff. 3.1).
Aufgrund der stark ausgeprägten Kardinalsymptome eines ADHS, die durch die Bindungsstörung noch verstärkt würden, sowie durch die unzureichende Aufsicht und Steuerung im Elternhaus, sei der Versicherte nicht in der Lage, eine reguläre Lehre zu absolvieren. Er benötige eine IV-gestützte Ausbildung in einem Wohn heim mit klaren Anweisungen und einer engen Struktur. Es werde nur unter diesen Voraussetzungen für den Versicherten eine günstige Prognose für seine weitere berufliche und persönliche Entwicklung gesehen. Den bereits in Aussicht gestellten Ausbildungsplatz im B.___ werde daher ausdrücklich begrüsst (Ziff. 3.3). 4.2
Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2017 (Urk. 20 S. 2-4) führte Prof. Dr. C.___, RAD, aus, für einen Gesundheitsschaden, der f ür Leistungsansprüche nach Art. 16 IVG qualifizier e , bestünden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Anhalts punkte. Eine hyperkinetische Störung und eine Aktivitäts- und Aufmerk sam keits störung als definitionsgemäss angeborene und damit auch be reits 2011 nach weisbare Störungen seien im Rahmen der ausführlichen kinder- und jugend-psy chiatrischen und testpsychologischen Diagnostik 2011 ausgeschlossen worden. 2014 hätten sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte gefunden . Auch 2017 seien hierzu keine entsprechenden Befunde angegeben worden , vielmehr sei über Nor malbefunde bezüglich Konzentration und Antrieb berichtet worden (Arztbericht vom 5. Mai 2017). Für eine Bindungsstörung seien bisher keine Befunde angege ben worden, die diese Diagnose gemäss Definition ICD -1 0 stütz t en. Im Vorder grund steh e die Fremdplatzierung, die aus versicherungs fremden Gründen erfolgt sei. Zusätzlich sei auf Drogenkontakt (Cannabis) hingewiesen worden , diesb ezüg lich würden aber Urinkontrollen erfolgen. Für die geschilderten Probleme im Sozialverhalten wie Diebstahl und Regelbrüche im Heim seien aus versicherungs medizinischer Sicht bisher keine Erkrankungen erkennbar, die als Ursache dieser Probleme eingeschätzt werden könnten. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei 2011 und 2014 als normal eingeschätzt worden. Da der IQ in den ersten Lebensjahr zehnten relativ stabil sei , sofern keine bedeut samen Verletzungen, Blutungen oder Entzündungen einge treten seien
- die hier nicht vorgelegen hätten
- sowie falls kein Drogenkonsum erfolg e oder sedierende Medikamente gegeben w ü rden, stünden aus versiche rungs medizi nischer Sicht versicherungsfremde Faktoren im Vordergrund der angegebenen Probleme. Gleichlautend dazu sei anfangs auch keine Psycho therapie veranlasst worden und sozialpädagogische Massnahmen hätten im Vor der grund gestanden (S. 1) . 4.3
Die Fachpersonen des A.___ führten mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 (Urk. 37/5) aus, zu ihrem Bericht vom 5. Mai 2017 könne festgehalten wer den, dass aufgrund der vorbestehenden psychischen Diagnosen, gestellt durch qualifizierte Fachpersonen, keine neuerliche Diagnostik durchgeführt worden sei. Vielmehr sei es im Mai 2017 darum gegangen, eine Beurteilung ihrerseits betreffend den Unterstützungsbedarf für den Versicherten aufgrund der beste hen den Diagnosen vorzunehmen (siehe 2.3 ihres Arztberichts vom 5. Mai 2017). Falls die Invalidenversicherung eine psychiatrische Beurteilung respektive Über prüfung der bestehenden Diagnosen wünsche, werde dies im Rahmen einer regu lären Abklärung gerne angeboten (S. 1). 4.4
Dr. D.___ führte mit Bericht vom 6. Dezember 2017 (Urk. 37/2) aus, er habe den Versicherten im Jahr 2017 am 22. März, am 11. April, 10. Mai, 2., 14., 19. und 28. Juni behandelt. Die Weiterbehandlung finde bei Dr. rer. medic G.___ statt. Ein Psychiater werde gesucht. Zur RAD-Stellungnahme vom 26. Juni 2017 führte er aus, auffallend sei die selektive, einseitige Würdi gung der vorliegenden Befunde (S. 1). Prof. Dr. C.___ nenne als Befund, dass der Versicherte ein gesunder normalbegabter Jugendlicher sei. Aber im Widerspruch dazu zeige der Versicherte ein auffälliges, zum Teil dissoziales Verhalten. Er sei nicht in der Lage, seine normale Begabung in entsprechende schulische Leistun gen umzusetzen. Er habe ausserdem Mühe, eine entsprechende berufliche Ausbil dung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Der Bericht von Prof. Dr. C.___ verwende nur die seine These stützende Befunde. Alle Befunde, die auf eine ADHS Störung hinwiesen, blende er vollständig aus. Eine derartige Einschätzung sei einseitig und nicht nachvollziehbar. Der Versicherte brauche eine ihm Halt gebende Struktur sowie einen Arbeits- und Betreuungsplatz mit Verständnis für seine aktuelle Reife und seinen emotionalen Entwicklungsstand. Ohne diese Strukturen sei er nicht in der Lage, die normalen Anforderungen an eine Lehre zu bewältigen (S. 2 f.). 4.5
Prof. Dr. C.___, RAD, nahm am 5. März 2018 erneut Stellung (Urk. 44) und führte zusammenfassend aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht seien keine nach vollziehbaren neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden, sodass seitens der IV Stelle weiter auf die RAD-Stellungnahme vom 26. Juni 2017 und die heutige Ein schätzung abgestellt werden könne. 5. 5.1
Vorauszuschicken ist , dass für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der ange fochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides für das Sozialversiche rungs gericht in der Regel der Sachverhalt massgebend
ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach ver halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver waltungs verfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 5.2
Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 27. Februar 2017 lag ein Bericht des A.___ von 2011, ein schulpsychologischer Untersuchungsbericht von 2014, ein Bericht von Dr. D.___ von August 2016 sowie ein Bericht der Augenklinik des F.___ von November 2016 vor (vorstehend E. 3.1-E. 3.4). 5.3
Nach Lage der Akten leidet der
Versicherte an keinen somatischen Beschwerden, die eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit zur Folge hätten . So liegt einzig ein Bericht der Augenklinik des F.___ von No vember 2016 (vorstehend E. 3.4) vor, worin ausdrücklich festgehalten worden ist , dass aufgrund der diagnostizierten Drusenpapillen keine verminderte Leistungs fähig keit bestehe. 5.4
Bezüglich der psychischen Symptomatik diagnostizierten die Fachpersonen des A.___ eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (vorstehend E. 3.1). Im schulpsychologische Untersuchungsbericht wurde darauf hingewiesen, dass der Versicherte auf eine enge Führung angewiesen sei und zwar über eine sehr gute Merkfähigkeit und gutes kognitives Potential verfüge, aber dieses in deutli cher Diskrepanz zu seinen schwachen schulischen Leistungen stehe (vorstehend E. 3.2). Dr. D.___ nannte im August 2016 als Diagnose eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (vorstehend E. 3.3).
Die restlichen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte ergingen zwar allesamt nach Verfügungserlass. Da sie Hinweise auf den Gesund heitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses geben, sind sie vorliegend dennoch zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 5.1). Die Fachper sonen des A.___ Dietikon folgten der Diagnosestellung des A.___ Horgen und Dr. D.___, ohne eine neuerliche Diagnostik durchgeführt zu haben (vorste hend E. 4.1, E. 4.3). Auch sie wiesen darauf hin, dass der Versicherte eine enge Führung brauche. Dank der Medikation mit Ritalin könne sich der Ver sicherte zwar deutlich besser konzentrieren, benötige dennoch eine enge Struk turierung von aussen und klare Ansagen.
Wenn nun der RAD-Arzt Prof. Dr. C.___
- ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers
- einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 16 IVG im Wesentlichen mit der Begründung verneint, für die geschilderten Probleme im Sozialverhalten wie Diebstahl und Regelbrüche im Heim seien aus versicherungsmedizinischer Sicht bisher keine Erkrankungen erkennbar, die als Ursache dieser Probleme eingeschätzt werden könnten (vorstehend E. 4.2), greift dies zu kurz.
Es gilt zu beachten, dass bei Jugendlichen die Erheblichkeitsschwelle für die Annahme eines invalidisierenden Zustandes im Vergleich zu Art. 4 Abs. 1 IVG (und - mutantis mutandis - zu Art. 5 Abs. 1 IVG) herabgesetzt ist, dies im Sinne einer etwas weiter greifenden, umfassenderen Bejahung der Invalidität. Dennoch sind geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigungen ebenfalls nicht geeignet, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 5 Abs. 2 IVG zu führen. Beispielsweise ist das Bettnässen nicht geeignet, einen die Ausbildung erheblich beeinträchtigenden Defektzustand zu bewirken. Oder es ist für die Zukunft keine Erwerbsunfähigkeit zu befürchten, wenn eine geringfügige körperliche Entstellung einem jugendli chen Versicherten bloss den Zugang zum einen oder anderen Beruf erschwert. Ist demgegenüber im Einzelfall der Gesundheitsschaden so schwerwiegend ausge prägt, dass künftig, das heisst bei Vollendung des 20. Altersjahres, voraussicht lich keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, besteht zum Vornherein auf alle diejenigen Eingliederungsmassnahmen (Art. 12 ff. IVG) kein Anspruch, die an eine erwerbliche Eingliederungs wirksamkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 1 bis und Abs. 2 IVG) gebunden sind ( vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Inv alidenversiche rung, IVG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 30 f. zu Art. 5).
Nebst der herabgesetzten Erheblichkeitsschwelle für die Annahme eines invali di sierenden Zustandes ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzu weisen, wonach sich die Notwendigkeit der streitigen Massnahme nicht nur aus dem gesundheitlichen Status ergibt, sondern dass sie in Verbindung mit den gestiege nen Anforderungen des heutzutage bestehenden ausgeglichenen Ausbildungs marktes zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_745/2008 vom 2. Dezem ber 2008 E. 4.2.2). 5.5
Auch wenn der Bericht des A.___ Horgen im Verfügungszeitpunkt bereits rund sieben Jahre alt war, und die Fachpersonen des A.___ Horgen und Dr. D.___ eine unterschiedliche Diagnose nannten, ist doch ersichtlich, dass beide von einem psychischen Gesundheitsschaden aus gegangen sind. Nebst der Schulpsy chologin (vorstehend E. 3.2) und Dr. D.___ (vorstehend E. 4.4) sprachen sich auch die Fachpersonen des A.___ Dietikon dafür aus, dass der Versicherte eine IV-gestützte Ausbildung in einem Wohnheim mit klaren Anweisungen und einer engen Struktur benötige (vorstehend E. 4.1). Die Annahme, dass ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, drängt sich auch aufgrund der übrigen vorhande nen Berichte auf: So geht aus dem Standortbericht des Z.___
von Oktober 2015 bis März 2016 vom 1 9. Februar 2016 (Urk. 21/13/24-27) hervor, dass d er Versicherte auf klare Strukturen und auf enge Begleitung bei der tägli chen Alltagsbewältigung angewiesen sei . Die enge Zusammenarbeit mit der Schule sei zum momentanen Zeitpunkt unabdingbar. Hier müssten dem Versi cherten klare Grenzen gesetzt werden. Dies auch im Hinblick auf die bevorste hende Berufswahl. In der Lehre und Berufsschule seien gewisse Selbst- und Sozi alkompetenzen Voraussetzung. Nun gelte es intensiv, mit Hilfe aller Beteiligter an diesen Kompetenzen zu arbeiten, um den Versicherten auf eine Lehrstelle vor zubereiten. Allenfalls müssten weitere Optionen geprüft werden. Aktuell stünden die Chancen gering für eine Lehre im öffentlichen Arbeitsmarkt. Der Versicherte gefähr d e sich selbst und andere und könne mögliche Gefahren und deren Konse quenzen nicht im vollen Umfang abschätzen (S. 4 Ziff. 9). Der Versicherte fiel auch wegen wiederholter körperlicher und verbaler Gewalt ( Urk. 21/13/15-17 , Urk. 21/13/18-20 ; Urk. 21/13/21-2 3 ), Cannabisbesitz (Urk. 21/13/1), sowie Dieb stahl (Urk. 21/13/24-27 S. 2 Ziff. 5) auf.
Fest steht, dass aufgrund der Beschreibung der Symptomatik die gesundheitliche Beeinträchtigung die Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten auf dem Arbeits markt voraussichtlich einschränkt. Di e behandelnden Fachpersonen, die Lehrer wie auch die Beiständin des Versicherten (vorstehend E. 2.2) sehen für ihn keinen Einstieg ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung. Auch ist bei dieser Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Eingliederungs fähig keit des Beschwerdeführers auszugehen. Es liegt damit eine Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 2 ATSG vor, womit der Versicherte Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG hat. Er ist bei der Ein gliederung auf die Unterstützung der IV angewiesen. 6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 2 /1 ) zu Unrecht verneint hat. In Gutheissung der Beschwerde ist die ange fochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Versicherte Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG hat.
7.
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung ( Urk. 1 ) als gegenstandslos. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2’000 .-- (inkl.
Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Februar 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Versicherten eine Prozessentschädi gung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Jäger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 2001, wurde am 1. Juni 2016 durch seine Mutter unter Hinweis auf eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliede rung angemeldet (Urk. 21/2). Seit 2008 lebt der Versicherte im Z.___ (Urk. 21/12/2 oben).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte sowie Schulberichte ein und wies den Versicherten mit Schreiben vom 16. und 26. Januar 2017 auf seine Mitwirkungspflicht hin (Urk. 21/19; Urk. 21/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 21/20, Urk. 21/22
23) erteilte sie mit Verfügung vom 27. Februar 2017 keine Kostengut sprache für Berufsberatung (Urk. 21/27 = Urk. 2/1).
E. 1.1 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als inva lid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ).
E. 1.2 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs .
E. 1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufli che Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
E. 1.4 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffe ner Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förde rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H.).
E. 1.5 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003: in Ver bindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisieren den Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversiche rung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
E. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 2/1) damit, dass aus Sicht der Invalidenver sicherung nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Versicherte ihre Hilfe benötige. Er habe gute Leistungen in der Schule und die aktuellen Berichte stünden im Kontrast zu denjenigen des A.___ aus dem Jahr 2011. Da der Versicherte die Behandlung auf eigenen Wunsch abgeschlossen habe, könnten auch keine weiteren Abklärungen mehr getätigt werden (S. 1).
Gemäss Stellungnahme des RAD vom 26. Juni 2017 (Urk. 20) liege kein invalidi sierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 16 IVG vor. Der Umstand, dass der Versicherte Begleitung und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeiten brauche, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gesundheitlich bedingt, sondern liege in den sehr schwierigen familiären Verhältnissen begründet (Urk. 19 S. 1).
Mit Duplik vom 6. März 2018 (Urk. 43) führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf eine erneute RAD-Stellungnahme vom 5. März 2018 sei kein derart gelagerter Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Kostenübernahme einer erstmaligen beruflichen Ausbildung rechtfertige (S. 1).
E. 2.2 Die Beiständin des Versicherten stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin hätte mit ihrem Entscheid zuwarten müssen, bis der Versicherte den mit Schreiben vom 26. Januar 2017 auferlegten Schadenmin derungsmassnahmen hätte nachkommen können (S. 1). Er habe in seiner frühen Kindheit emotionale und strukturelle Verwahrlosung erlebt. Seit Juli 2008 sei er im Z.___ platziert und besuche aktuell die dritte Oberstufe Niveau C. Laut Aussagen der aktuellen Lehrpersonen sei er weder in der Lage, ein 10. Schuljahr zu besuchen, noch eine reguläre Lehre zu absolvieren. Im Dezember 2016 habe er während 11 Tagen in der Velowerkstatt des B.___ schnuppern können. Das B.___ habe ihm ein Angebot gemacht, vor Ort eine Vorlehre zu absolvieren. Er wolle allen Schadenminde rungsmassnahmen nachkommen, sodass er sich mittels eines erfolgreichen Vor lehrjahres den Lehrbeginn 2018 in der Velowerkstatt B.___ sichern könne (S. 2).
Mit Replik vom 8. Dezember 2017 führte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Versicherten aus, auf das reine Aktengutachten von Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD , vom 26. Juni 2017 (Urk. 20) könne nicht abgestellt werden. An dessen Beurteilung bestünden auf grund des Berichts des behandelnden Arztes Dr. med. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, erhebliche Zweifel (Urk. 36 S. 3). Der Versicherte sei den mit Schreiben vom 26. Januar 2017 aufer legten Schadenminderungsmassnahmen nachgekommen (S. 6 unten).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der
Versicherte invaliditätsbedingt auf eine berufli che Erstausbildung in einem geschützten Rahmen angewiesen ist.
E. 3.1 Die Fachpersonen des A.___ nannten mit Bericht vom 21. Februar 2011 (Urk. 21/12/1-5) als Diagnose eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (ICD-10 F94.1; S. 4 Ziff. 4). Der Versicherte sei ein körperlich und kognitiv altersentsprechend entwickelter Junge mit einem insgesamt durchschnittlichen intellektuellen Leistungsniveau. Er habe im Rahmen der Testabklärung eine durchgehend gute Konzentrationsleistung, mit schwankender motorischer Unruhe gezeigt. Schwierigkeiten hätten sich im mathematischen und mnestischen Bereich (besonders Langzeitspeicher) gezeigt, was von seiner Bezugsperson im Alltag ebenfalls beobachtet werde. Emotional habe er verunsichert, kindlich und bedürftig gewirkt. Erhalte er im Rahmen der Abklärung (Zweiersetting) genügend Aufmerksamkeit seien auch seine Konzentrationsleistungen gut bis überdurch schnittlich. Sein emotional impulsives Verhalten, seine Schwierigkeiten in Beziehungen mit Gleichaltrigen und sein Unvermögen, sein gutes intellektuelles Potential in der Schule in entsprechende Leistungen umzusetzen, sei im Zusam men hang mit seiner schwierigen unsteten Lebensgeschichte, die wenig Bestän digkeit, Sicherheit und Geborgenheit habe vermitteln können, zu sehen (S. 5 Ziff. 6). Es werde eine Psychotherapie mit den folgenden Zielen empfohlen: Iden titätsfindung, emotionale Kontrolle, Beziehungs/Bindungs themen. Die Mutter des Versicherten sei mit den Empfehlungen einverstanden. Die Bezugs person werde einen Therapieplatz für den Versicherten suchen (S. 5 Ziff. 8).
E. 3.2 Mit schulpsychologischem Untersuchungsbericht vom 9. Juli 2014 (Urk. 21/12/6
7) führte die Schulpsychologin E.___ aus, aufgrund der schulpsycho lo gi schen Untersuchung beurteile sie den Versicherten als freundli chen und umgäng lichen Knaben, der sozial gut integriert sei. Er sei noch wenig selbständig und wirke in seiner Art jünger und «kindlicher» als das vom Alter her zu erwarten sein würde. Der Versicherte sei vermehrt auf Strukturierungs- und Organisations hilfen und auf eine enge, wohlwollende Führung angewiesen. Er verfüge über eine sehr gute Merkfähigkeit und gutes kognitives Potential, welche in deutlicher Diskre panz zu seinen schwachen schulischen Leistungen stehe. Er investiere viel Energie in Ausweichstrategien, das schulische Arbeiten zu umge hen. Dies habe zu stoff lichen Lücken und ungenügenden Leistungen geführt, was Demotivation und erneute Ausweichstrategien zur Folge habe (S. 2).
E. 3.3 Dr. D.___ nannte mit Bericht vom 17. August 2016 (Urk. 21/6) als Diagnose eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1; Ziff. 1.1). Er habe den Versicherten ab März 2011 anfangs wöchentlich, später alle 14 Tage,
behandelt. Die Behandlung sei auf Wunsch des Versicherten und seiner Mutter am 8. April 2016 abgeschlossen worden (Ziff. 3.1). Die Prognose sei ohne Behandlung ungünstig (Ziff. 3.3). Die Arbeitsfähigkeit könne mit medikamentö ser Behandlung und sozialpädagogischen Massnahmen verbessert werden (Ziff. 4.1).
E. 3.4 Die Ärzte des F.___, Augenklinik, führten mit Bericht vom 8. November 2016 (Urk. 21/17/5-6) aus, der Versicherte sei vom 27. September bis 31. Oktober 2016 untersucht worden und nannten als Diagnose Drusen papillen beidseits, Erstdiagnose 27. September 2016 (Ziff. 1.1). Bei den Drusen papillen handle es sich um einen benignen Befund, welcher meist keinen Einfluss auf das Sehvermögen des Versicherten habe. Es bestehe deshalb keine vermin derte Leistungsfähigkeit aus ophthalmologischer Sicht. Es seien alle Tätigkeiten in uneingeschränktem Umfang möglich (Ziff. 2.1). Es sei keine Behandlung mög lich und notwendig (Ziff. 4.1).
E. 4.1 Nach Verfügungserlass ergingen folgende Berichte:
Die Fachpersonen des A.___ nannten mit Bericht vom 5. Mai 2017 (Urk. 12) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - reaktive Bindungsstörung des Kindesalters, diagnostiziert durch den A.___ 2011 (ICD-10 F94.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, diagnostiziert durch Dr. D.___ 2011 (ICD-10 F90.0)
Es handle sich beim Versicherten um einen Jugendlichen mit einer reaktiven Bin dungsstörung und einem ausgeprägten ADHS. Mit dem Strukturieren und Planen von Aufgaben habe er Schwierigkeiten, er brauche eine enge Führung. Er verfüge über eine gute Auffassung und eine kurze Konzentrationsspanne, er sei leicht ablenkbar. Er könne Aufträge einzeln gut entgegennehmen, sei jedoch schnell überfordert, wenn er mehrere Aufgaben auf einmal erhalte. Dank der Medi kation mit Ritalin könne sich der Versicherte zwar deutlich besser kon zentrieren, benö tige dennoch eine enge Strukturierung von aussen und klare Ansagen. Eine vor gegebene Tagesstruktur sei für den Versicherten wichtig, um auf seine Kompe tenzen zugreifen zu können. Dann könne er sich an Regeln und Routinen halten (Ziff. 2.1).
Der Versicherte lebe seit 2008 im Z.___. Seit März 2017 gebe er regelmässig Urinproben bei Herrn Dr. Köhler (Z.___) ab. Seit 2011 sei er bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung. Von April 2016 bis März 2017 habe ein Behandlungsunterbruch stattgefunden. Im März 2017 sei die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung im 14-tägi gen Rhythmus wiederaufgenommen worden (Ziff. 3.1).
Aufgrund der stark ausgeprägten Kardinalsymptome eines ADHS, die durch die Bindungsstörung noch verstärkt würden, sowie durch die unzureichende Aufsicht und Steuerung im Elternhaus, sei der Versicherte nicht in der Lage, eine reguläre Lehre zu absolvieren. Er benötige eine IV-gestützte Ausbildung in einem Wohn heim mit klaren Anweisungen und einer engen Struktur. Es werde nur unter diesen Voraussetzungen für den Versicherten eine günstige Prognose für seine weitere berufliche und persönliche Entwicklung gesehen. Den bereits in Aussicht gestellten Ausbildungsplatz im B.___ werde daher ausdrücklich begrüsst (Ziff. 3.3).
E. 4.2 Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2017 (Urk. 20 S. 2-4) führte Prof. Dr. C.___, RAD, aus, für einen Gesundheitsschaden, der f ür Leistungsansprüche nach Art. 16 IVG qualifizier e , bestünden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Anhalts punkte. Eine hyperkinetische Störung und eine Aktivitäts- und Aufmerk sam keits störung als definitionsgemäss angeborene und damit auch be reits 2011 nach weisbare Störungen seien im Rahmen der ausführlichen kinder- und jugend-psy chiatrischen und testpsychologischen Diagnostik 2011 ausgeschlossen worden. 2014 hätten sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte gefunden . Auch 2017 seien hierzu keine entsprechenden Befunde angegeben worden , vielmehr sei über Nor malbefunde bezüglich Konzentration und Antrieb berichtet worden (Arztbericht vom 5. Mai 2017). Für eine Bindungsstörung seien bisher keine Befunde angege ben worden, die diese Diagnose gemäss Definition ICD -1 0 stütz t en. Im Vorder grund steh e die Fremdplatzierung, die aus versicherungs fremden Gründen erfolgt sei. Zusätzlich sei auf Drogenkontakt (Cannabis) hingewiesen worden , diesb ezüg lich würden aber Urinkontrollen erfolgen. Für die geschilderten Probleme im Sozialverhalten wie Diebstahl und Regelbrüche im Heim seien aus versicherungs medizinischer Sicht bisher keine Erkrankungen erkennbar, die als Ursache dieser Probleme eingeschätzt werden könnten. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei 2011 und 2014 als normal eingeschätzt worden. Da der IQ in den ersten Lebensjahr zehnten relativ stabil sei , sofern keine bedeut samen Verletzungen, Blutungen oder Entzündungen einge treten seien
- die hier nicht vorgelegen hätten
- sowie falls kein Drogenkonsum erfolg e oder sedierende Medikamente gegeben w ü rden, stünden aus versiche rungs medizi nischer Sicht versicherungsfremde Faktoren im Vordergrund der angegebenen Probleme. Gleichlautend dazu sei anfangs auch keine Psycho therapie veranlasst worden und sozialpädagogische Massnahmen hätten im Vor der grund gestanden (S. 1) .
E. 4.3 Die Fachpersonen des A.___ führten mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 (Urk. 37/5) aus, zu ihrem Bericht vom 5. Mai 2017 könne festgehalten wer den, dass aufgrund der vorbestehenden psychischen Diagnosen, gestellt durch qualifizierte Fachpersonen, keine neuerliche Diagnostik durchgeführt worden sei. Vielmehr sei es im Mai 2017 darum gegangen, eine Beurteilung ihrerseits betreffend den Unterstützungsbedarf für den Versicherten aufgrund der beste hen den Diagnosen vorzunehmen (siehe 2.3 ihres Arztberichts vom 5. Mai 2017). Falls die Invalidenversicherung eine psychiatrische Beurteilung respektive Über prüfung der bestehenden Diagnosen wünsche, werde dies im Rahmen einer regu lären Abklärung gerne angeboten (S. 1).
E. 4.4 Dr. D.___ führte mit Bericht vom 6. Dezember 2017 (Urk. 37/2) aus, er habe den Versicherten im Jahr 2017 am 22. März, am 11. April, 10. Mai, 2., 14., 19. und 28. Juni behandelt. Die Weiterbehandlung finde bei Dr. rer. medic G.___ statt. Ein Psychiater werde gesucht. Zur RAD-Stellungnahme vom 26. Juni 2017 führte er aus, auffallend sei die selektive, einseitige Würdi gung der vorliegenden Befunde (S. 1). Prof. Dr. C.___ nenne als Befund, dass der Versicherte ein gesunder normalbegabter Jugendlicher sei. Aber im Widerspruch dazu zeige der Versicherte ein auffälliges, zum Teil dissoziales Verhalten. Er sei nicht in der Lage, seine normale Begabung in entsprechende schulische Leistun gen umzusetzen. Er habe ausserdem Mühe, eine entsprechende berufliche Ausbil dung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Der Bericht von Prof. Dr. C.___ verwende nur die seine These stützende Befunde. Alle Befunde, die auf eine ADHS Störung hinwiesen, blende er vollständig aus. Eine derartige Einschätzung sei einseitig und nicht nachvollziehbar. Der Versicherte brauche eine ihm Halt gebende Struktur sowie einen Arbeits- und Betreuungsplatz mit Verständnis für seine aktuelle Reife und seinen emotionalen Entwicklungsstand. Ohne diese Strukturen sei er nicht in der Lage, die normalen Anforderungen an eine Lehre zu bewältigen (S. 2 f.).
E. 4.5 Prof. Dr. C.___, RAD, nahm am 5. März 2018 erneut Stellung (Urk. 44) und führte zusammenfassend aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht seien keine nach vollziehbaren neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden, sodass seitens der IV Stelle weiter auf die RAD-Stellungnahme vom 26. Juni 2017 und die heutige Ein schätzung abgestellt werden könne.
E. 5.1 Vorauszuschicken ist , dass für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der ange fochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides für das Sozialversiche rungs gericht in der Regel der Sachverhalt massgebend
ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach ver halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver waltungs verfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
E. 5.2 Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 27. Februar 2017 lag ein Bericht des A.___ von 2011, ein schulpsychologischer Untersuchungsbericht von 2014, ein Bericht von Dr. D.___ von August 2016 sowie ein Bericht der Augenklinik des F.___ von November 2016 vor (vorstehend E. 3.1-E. 3.4).
E. 5.3 Nach Lage der Akten leidet der
Versicherte an keinen somatischen Beschwerden, die eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit zur Folge hätten . So liegt einzig ein Bericht der Augenklinik des F.___ von No vember 2016 (vorstehend E. 3.4) vor, worin ausdrücklich festgehalten worden ist , dass aufgrund der diagnostizierten Drusenpapillen keine verminderte Leistungs fähig keit bestehe.
E. 5.4 Bezüglich der psychischen Symptomatik diagnostizierten die Fachpersonen des A.___ eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (vorstehend E. 3.1). Im schulpsychologische Untersuchungsbericht wurde darauf hingewiesen, dass der Versicherte auf eine enge Führung angewiesen sei und zwar über eine sehr gute Merkfähigkeit und gutes kognitives Potential verfüge, aber dieses in deutli cher Diskrepanz zu seinen schwachen schulischen Leistungen stehe (vorstehend E. 3.2). Dr. D.___ nannte im August 2016 als Diagnose eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (vorstehend E. 3.3).
Die restlichen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte ergingen zwar allesamt nach Verfügungserlass. Da sie Hinweise auf den Gesund heitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses geben, sind sie vorliegend dennoch zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 5.1). Die Fachper sonen des A.___ Dietikon folgten der Diagnosestellung des A.___ Horgen und Dr. D.___, ohne eine neuerliche Diagnostik durchgeführt zu haben (vorste hend E. 4.1, E. 4.3). Auch sie wiesen darauf hin, dass der Versicherte eine enge Führung brauche. Dank der Medikation mit Ritalin könne sich der Ver sicherte zwar deutlich besser konzentrieren, benötige dennoch eine enge Struk turierung von aussen und klare Ansagen.
Wenn nun der RAD-Arzt Prof. Dr. C.___
- ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers
- einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 16 IVG im Wesentlichen mit der Begründung verneint, für die geschilderten Probleme im Sozialverhalten wie Diebstahl und Regelbrüche im Heim seien aus versicherungsmedizinischer Sicht bisher keine Erkrankungen erkennbar, die als Ursache dieser Probleme eingeschätzt werden könnten (vorstehend E. 4.2), greift dies zu kurz.
Es gilt zu beachten, dass bei Jugendlichen die Erheblichkeitsschwelle für die Annahme eines invalidisierenden Zustandes im Vergleich zu Art. 4 Abs. 1 IVG (und - mutantis mutandis - zu Art. 5 Abs. 1 IVG) herabgesetzt ist, dies im Sinne einer etwas weiter greifenden, umfassenderen Bejahung der Invalidität. Dennoch sind geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigungen ebenfalls nicht geeignet, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 5 Abs. 2 IVG zu führen. Beispielsweise ist das Bettnässen nicht geeignet, einen die Ausbildung erheblich beeinträchtigenden Defektzustand zu bewirken. Oder es ist für die Zukunft keine Erwerbsunfähigkeit zu befürchten, wenn eine geringfügige körperliche Entstellung einem jugendli chen Versicherten bloss den Zugang zum einen oder anderen Beruf erschwert. Ist demgegenüber im Einzelfall der Gesundheitsschaden so schwerwiegend ausge prägt, dass künftig, das heisst bei Vollendung des 20. Altersjahres, voraussicht lich keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, besteht zum Vornherein auf alle diejenigen Eingliederungsmassnahmen (Art. 12 ff. IVG) kein Anspruch, die an eine erwerbliche Eingliederungs wirksamkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 1 bis und Abs. 2 IVG) gebunden sind ( vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Inv alidenversiche rung, IVG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 30 f. zu Art. 5).
Nebst der herabgesetzten Erheblichkeitsschwelle für die Annahme eines invali di sierenden Zustandes ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzu weisen, wonach sich die Notwendigkeit der streitigen Massnahme nicht nur aus dem gesundheitlichen Status ergibt, sondern dass sie in Verbindung mit den gestiege nen Anforderungen des heutzutage bestehenden ausgeglichenen Ausbildungs marktes zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_745/2008 vom 2. Dezem ber 2008 E. 4.2.2).
E. 5.5 Auch wenn der Bericht des A.___ Horgen im Verfügungszeitpunkt bereits rund sieben Jahre alt war, und die Fachpersonen des A.___ Horgen und Dr. D.___ eine unterschiedliche Diagnose nannten, ist doch ersichtlich, dass beide von einem psychischen Gesundheitsschaden aus gegangen sind. Nebst der Schulpsy chologin (vorstehend E. 3.2) und Dr. D.___ (vorstehend E. 4.4) sprachen sich auch die Fachpersonen des A.___ Dietikon dafür aus, dass der Versicherte eine IV-gestützte Ausbildung in einem Wohnheim mit klaren Anweisungen und einer engen Struktur benötige (vorstehend E. 4.1). Die Annahme, dass ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, drängt sich auch aufgrund der übrigen vorhande nen Berichte auf: So geht aus dem Standortbericht des Z.___
von Oktober 2015 bis März 2016 vom 1 9. Februar 2016 (Urk. 21/13/24-27) hervor, dass d er Versicherte auf klare Strukturen und auf enge Begleitung bei der tägli chen Alltagsbewältigung angewiesen sei . Die enge Zusammenarbeit mit der Schule sei zum momentanen Zeitpunkt unabdingbar. Hier müssten dem Versi cherten klare Grenzen gesetzt werden. Dies auch im Hinblick auf die bevorste hende Berufswahl. In der Lehre und Berufsschule seien gewisse Selbst- und Sozi alkompetenzen Voraussetzung. Nun gelte es intensiv, mit Hilfe aller Beteiligter an diesen Kompetenzen zu arbeiten, um den Versicherten auf eine Lehrstelle vor zubereiten. Allenfalls müssten weitere Optionen geprüft werden. Aktuell stünden die Chancen gering für eine Lehre im öffentlichen Arbeitsmarkt. Der Versicherte gefähr d e sich selbst und andere und könne mögliche Gefahren und deren Konse quenzen nicht im vollen Umfang abschätzen (S. 4 Ziff. 9). Der Versicherte fiel auch wegen wiederholter körperlicher und verbaler Gewalt ( Urk. 21/13/15-17 , Urk. 21/13/18-20 ; Urk. 21/13/21-2 3 ), Cannabisbesitz (Urk. 21/13/1), sowie Dieb stahl (Urk. 21/13/24-27 S. 2 Ziff. 5) auf.
Fest steht, dass aufgrund der Beschreibung der Symptomatik die gesundheitliche Beeinträchtigung die Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten auf dem Arbeits markt voraussichtlich einschränkt. Di e behandelnden Fachpersonen, die Lehrer wie auch die Beiständin des Versicherten (vorstehend E. 2.2) sehen für ihn keinen Einstieg ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung. Auch ist bei dieser Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Eingliederungs fähig keit des Beschwerdeführers auszugehen. Es liegt damit eine Invalidität gemäss Art.
E. 8 Abs. 2 ATSG vor, womit der Versicherte Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG hat. Er ist bei der Ein gliederung auf die Unterstützung der IV angewiesen. 6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 2 /1 ) zu Unrecht verneint hat. In Gutheissung der Beschwerde ist die ange fochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Versicherte Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG hat.
7.
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung ( Urk. 1 ) als gegenstandslos. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2’000 .-- (inkl.
Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Februar 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Versicherten eine Prozessentschädi gung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Jäger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00361 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 25. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger Jäger & Schweiter Rechtsanwälte Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 2001, wurde am 1. Juni 2016 durch seine Mutter unter Hinweis auf eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliede rung angemeldet (Urk. 21/2). Seit 2008 lebt der Versicherte im Z.___ (Urk. 21/12/2 oben).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte sowie Schulberichte ein und wies den Versicherten mit Schreiben vom 16. und 26. Januar 2017 auf seine Mitwirkungspflicht hin (Urk. 21/19; Urk. 21/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 21/20, Urk. 21/22
23) erteilte sie mit Verfügung vom 27. Februar 2017 keine Kostengut sprache für Berufsberatung (Urk. 21/27 = Urk. 2/1). 2.
Die Beiständin des Versicherten erhob am 24. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 2/1) und beantragte sinngemäss die Auf hebung der Verfügung vom 27. Februar 2017. Am 27. Juni 2017 (Urk. 19) bean tragte die IV-Stelle unter Beilage einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Juni 2017 (Urk. 20 S. 2-4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Mit Verfügung vom 16. November 2017 (Urk. 34) wurde der Prozess bis am 8. Dezember 2017 sistiert. Mit Replik vom 8. Dezember 2017 beantragte der Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, es seien dem Versicherten die bei der erstmaligen beruflichen Aus bildung entstehenden zusätzlichen Kosten zu ersetzen (Urk. 36 S. 2). Mit V erfü gung vom
9. Januar 2018 wurde ihm Frist angesetzt, um Auskunft über das Vor liegen einer allfälligen Rechtsschutzversicherung zu geben ( Urk. 38 ). Hierzu nahm der
Rechtsvertreter des Versicherten am 7. Februar 2018 Stellung (Urk. 40). Mit Duplik vom 6. März 2018 hielt die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 5. März 2018 (Urk. 44) sinngemäss an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 43), was dem Versicherten am 7. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 45). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als inva lid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d). 1.3
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufli che Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.4
Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffe ner Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förde rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H.). 1.5
Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003: in Ver bindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisieren den Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversiche rung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 2/1) damit, dass aus Sicht der Invalidenver sicherung nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Versicherte ihre Hilfe benötige. Er habe gute Leistungen in der Schule und die aktuellen Berichte stünden im Kontrast zu denjenigen des A.___ aus dem Jahr 2011. Da der Versicherte die Behandlung auf eigenen Wunsch abgeschlossen habe, könnten auch keine weiteren Abklärungen mehr getätigt werden (S. 1).
Gemäss Stellungnahme des RAD vom 26. Juni 2017 (Urk. 20) liege kein invalidi sierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 16 IVG vor. Der Umstand, dass der Versicherte Begleitung und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeiten brauche, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gesundheitlich bedingt, sondern liege in den sehr schwierigen familiären Verhältnissen begründet (Urk. 19 S. 1).
Mit Duplik vom 6. März 2018 (Urk. 43) führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf eine erneute RAD-Stellungnahme vom 5. März 2018 sei kein derart gelagerter Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Kostenübernahme einer erstmaligen beruflichen Ausbildung rechtfertige (S. 1). 2.2
Die Beiständin des Versicherten stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin hätte mit ihrem Entscheid zuwarten müssen, bis der Versicherte den mit Schreiben vom 26. Januar 2017 auferlegten Schadenmin derungsmassnahmen hätte nachkommen können (S. 1). Er habe in seiner frühen Kindheit emotionale und strukturelle Verwahrlosung erlebt. Seit Juli 2008 sei er im Z.___ platziert und besuche aktuell die dritte Oberstufe Niveau C. Laut Aussagen der aktuellen Lehrpersonen sei er weder in der Lage, ein 10. Schuljahr zu besuchen, noch eine reguläre Lehre zu absolvieren. Im Dezember 2016 habe er während 11 Tagen in der Velowerkstatt des B.___ schnuppern können. Das B.___ habe ihm ein Angebot gemacht, vor Ort eine Vorlehre zu absolvieren. Er wolle allen Schadenminde rungsmassnahmen nachkommen, sodass er sich mittels eines erfolgreichen Vor lehrjahres den Lehrbeginn 2018 in der Velowerkstatt B.___ sichern könne (S. 2).
Mit Replik vom 8. Dezember 2017 führte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Versicherten aus, auf das reine Aktengutachten von Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD , vom 26. Juni 2017 (Urk. 20) könne nicht abgestellt werden. An dessen Beurteilung bestünden auf grund des Berichts des behandelnden Arztes Dr. med. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, erhebliche Zweifel (Urk. 36 S. 3). Der Versicherte sei den mit Schreiben vom 26. Januar 2017 aufer legten Schadenminderungsmassnahmen nachgekommen (S. 6 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der
Versicherte invaliditätsbedingt auf eine berufli che Erstausbildung in einem geschützten Rahmen angewiesen ist. 3. 3.1
Die Fachpersonen des A.___ nannten mit Bericht vom 21. Februar 2011 (Urk. 21/12/1-5) als Diagnose eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (ICD-10 F94.1; S. 4 Ziff. 4). Der Versicherte sei ein körperlich und kognitiv altersentsprechend entwickelter Junge mit einem insgesamt durchschnittlichen intellektuellen Leistungsniveau. Er habe im Rahmen der Testabklärung eine durchgehend gute Konzentrationsleistung, mit schwankender motorischer Unruhe gezeigt. Schwierigkeiten hätten sich im mathematischen und mnestischen Bereich (besonders Langzeitspeicher) gezeigt, was von seiner Bezugsperson im Alltag ebenfalls beobachtet werde. Emotional habe er verunsichert, kindlich und bedürftig gewirkt. Erhalte er im Rahmen der Abklärung (Zweiersetting) genügend Aufmerksamkeit seien auch seine Konzentrationsleistungen gut bis überdurch schnittlich. Sein emotional impulsives Verhalten, seine Schwierigkeiten in Beziehungen mit Gleichaltrigen und sein Unvermögen, sein gutes intellektuelles Potential in der Schule in entsprechende Leistungen umzusetzen, sei im Zusam men hang mit seiner schwierigen unsteten Lebensgeschichte, die wenig Bestän digkeit, Sicherheit und Geborgenheit habe vermitteln können, zu sehen (S. 5 Ziff. 6). Es werde eine Psychotherapie mit den folgenden Zielen empfohlen: Iden titätsfindung, emotionale Kontrolle, Beziehungs/Bindungs themen. Die Mutter des Versicherten sei mit den Empfehlungen einverstanden. Die Bezugs person werde einen Therapieplatz für den Versicherten suchen (S. 5 Ziff. 8). 3.2
Mit schulpsychologischem Untersuchungsbericht vom 9. Juli 2014 (Urk. 21/12/6
7) führte die Schulpsychologin E.___ aus, aufgrund der schulpsycho lo gi schen Untersuchung beurteile sie den Versicherten als freundli chen und umgäng lichen Knaben, der sozial gut integriert sei. Er sei noch wenig selbständig und wirke in seiner Art jünger und «kindlicher» als das vom Alter her zu erwarten sein würde. Der Versicherte sei vermehrt auf Strukturierungs- und Organisations hilfen und auf eine enge, wohlwollende Führung angewiesen. Er verfüge über eine sehr gute Merkfähigkeit und gutes kognitives Potential, welche in deutlicher Diskre panz zu seinen schwachen schulischen Leistungen stehe. Er investiere viel Energie in Ausweichstrategien, das schulische Arbeiten zu umge hen. Dies habe zu stoff lichen Lücken und ungenügenden Leistungen geführt, was Demotivation und erneute Ausweichstrategien zur Folge habe (S. 2). 3.3
Dr. D.___ nannte mit Bericht vom 17. August 2016 (Urk. 21/6) als Diagnose eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1; Ziff. 1.1). Er habe den Versicherten ab März 2011 anfangs wöchentlich, später alle 14 Tage,
behandelt. Die Behandlung sei auf Wunsch des Versicherten und seiner Mutter am 8. April 2016 abgeschlossen worden (Ziff. 3.1). Die Prognose sei ohne Behandlung ungünstig (Ziff. 3.3). Die Arbeitsfähigkeit könne mit medikamentö ser Behandlung und sozialpädagogischen Massnahmen verbessert werden (Ziff. 4.1). 3.4
Die Ärzte des F.___, Augenklinik, führten mit Bericht vom 8. November 2016 (Urk. 21/17/5-6) aus, der Versicherte sei vom 27. September bis 31. Oktober 2016 untersucht worden und nannten als Diagnose Drusen papillen beidseits, Erstdiagnose 27. September 2016 (Ziff. 1.1). Bei den Drusen papillen handle es sich um einen benignen Befund, welcher meist keinen Einfluss auf das Sehvermögen des Versicherten habe. Es bestehe deshalb keine vermin derte Leistungsfähigkeit aus ophthalmologischer Sicht. Es seien alle Tätigkeiten in uneingeschränktem Umfang möglich (Ziff. 2.1). Es sei keine Behandlung mög lich und notwendig (Ziff. 4.1). 4. 4.1
Nach Verfügungserlass ergingen folgende Berichte:
Die Fachpersonen des A.___ nannten mit Bericht vom 5. Mai 2017 (Urk. 12) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - reaktive Bindungsstörung des Kindesalters, diagnostiziert durch den A.___ 2011 (ICD-10 F94.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, diagnostiziert durch Dr. D.___ 2011 (ICD-10 F90.0)
Es handle sich beim Versicherten um einen Jugendlichen mit einer reaktiven Bin dungsstörung und einem ausgeprägten ADHS. Mit dem Strukturieren und Planen von Aufgaben habe er Schwierigkeiten, er brauche eine enge Führung. Er verfüge über eine gute Auffassung und eine kurze Konzentrationsspanne, er sei leicht ablenkbar. Er könne Aufträge einzeln gut entgegennehmen, sei jedoch schnell überfordert, wenn er mehrere Aufgaben auf einmal erhalte. Dank der Medi kation mit Ritalin könne sich der Versicherte zwar deutlich besser kon zentrieren, benö tige dennoch eine enge Strukturierung von aussen und klare Ansagen. Eine vor gegebene Tagesstruktur sei für den Versicherten wichtig, um auf seine Kompe tenzen zugreifen zu können. Dann könne er sich an Regeln und Routinen halten (Ziff. 2.1).
Der Versicherte lebe seit 2008 im Z.___. Seit März 2017 gebe er regelmässig Urinproben bei Herrn Dr. Köhler (Z.___) ab. Seit 2011 sei er bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung. Von April 2016 bis März 2017 habe ein Behandlungsunterbruch stattgefunden. Im März 2017 sei die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung im 14-tägi gen Rhythmus wiederaufgenommen worden (Ziff. 3.1).
Aufgrund der stark ausgeprägten Kardinalsymptome eines ADHS, die durch die Bindungsstörung noch verstärkt würden, sowie durch die unzureichende Aufsicht und Steuerung im Elternhaus, sei der Versicherte nicht in der Lage, eine reguläre Lehre zu absolvieren. Er benötige eine IV-gestützte Ausbildung in einem Wohn heim mit klaren Anweisungen und einer engen Struktur. Es werde nur unter diesen Voraussetzungen für den Versicherten eine günstige Prognose für seine weitere berufliche und persönliche Entwicklung gesehen. Den bereits in Aussicht gestellten Ausbildungsplatz im B.___ werde daher ausdrücklich begrüsst (Ziff. 3.3). 4.2
Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2017 (Urk. 20 S. 2-4) führte Prof. Dr. C.___, RAD, aus, für einen Gesundheitsschaden, der f ür Leistungsansprüche nach Art. 16 IVG qualifizier e , bestünden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Anhalts punkte. Eine hyperkinetische Störung und eine Aktivitäts- und Aufmerk sam keits störung als definitionsgemäss angeborene und damit auch be reits 2011 nach weisbare Störungen seien im Rahmen der ausführlichen kinder- und jugend-psy chiatrischen und testpsychologischen Diagnostik 2011 ausgeschlossen worden. 2014 hätten sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte gefunden . Auch 2017 seien hierzu keine entsprechenden Befunde angegeben worden , vielmehr sei über Nor malbefunde bezüglich Konzentration und Antrieb berichtet worden (Arztbericht vom 5. Mai 2017). Für eine Bindungsstörung seien bisher keine Befunde angege ben worden, die diese Diagnose gemäss Definition ICD -1 0 stütz t en. Im Vorder grund steh e die Fremdplatzierung, die aus versicherungs fremden Gründen erfolgt sei. Zusätzlich sei auf Drogenkontakt (Cannabis) hingewiesen worden , diesb ezüg lich würden aber Urinkontrollen erfolgen. Für die geschilderten Probleme im Sozialverhalten wie Diebstahl und Regelbrüche im Heim seien aus versicherungs medizinischer Sicht bisher keine Erkrankungen erkennbar, die als Ursache dieser Probleme eingeschätzt werden könnten. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei 2011 und 2014 als normal eingeschätzt worden. Da der IQ in den ersten Lebensjahr zehnten relativ stabil sei , sofern keine bedeut samen Verletzungen, Blutungen oder Entzündungen einge treten seien
- die hier nicht vorgelegen hätten
- sowie falls kein Drogenkonsum erfolg e oder sedierende Medikamente gegeben w ü rden, stünden aus versiche rungs medizi nischer Sicht versicherungsfremde Faktoren im Vordergrund der angegebenen Probleme. Gleichlautend dazu sei anfangs auch keine Psycho therapie veranlasst worden und sozialpädagogische Massnahmen hätten im Vor der grund gestanden (S. 1) . 4.3
Die Fachpersonen des A.___ führten mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 (Urk. 37/5) aus, zu ihrem Bericht vom 5. Mai 2017 könne festgehalten wer den, dass aufgrund der vorbestehenden psychischen Diagnosen, gestellt durch qualifizierte Fachpersonen, keine neuerliche Diagnostik durchgeführt worden sei. Vielmehr sei es im Mai 2017 darum gegangen, eine Beurteilung ihrerseits betreffend den Unterstützungsbedarf für den Versicherten aufgrund der beste hen den Diagnosen vorzunehmen (siehe 2.3 ihres Arztberichts vom 5. Mai 2017). Falls die Invalidenversicherung eine psychiatrische Beurteilung respektive Über prüfung der bestehenden Diagnosen wünsche, werde dies im Rahmen einer regu lären Abklärung gerne angeboten (S. 1). 4.4
Dr. D.___ führte mit Bericht vom 6. Dezember 2017 (Urk. 37/2) aus, er habe den Versicherten im Jahr 2017 am 22. März, am 11. April, 10. Mai, 2., 14., 19. und 28. Juni behandelt. Die Weiterbehandlung finde bei Dr. rer. medic G.___ statt. Ein Psychiater werde gesucht. Zur RAD-Stellungnahme vom 26. Juni 2017 führte er aus, auffallend sei die selektive, einseitige Würdi gung der vorliegenden Befunde (S. 1). Prof. Dr. C.___ nenne als Befund, dass der Versicherte ein gesunder normalbegabter Jugendlicher sei. Aber im Widerspruch dazu zeige der Versicherte ein auffälliges, zum Teil dissoziales Verhalten. Er sei nicht in der Lage, seine normale Begabung in entsprechende schulische Leistun gen umzusetzen. Er habe ausserdem Mühe, eine entsprechende berufliche Ausbil dung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Der Bericht von Prof. Dr. C.___ verwende nur die seine These stützende Befunde. Alle Befunde, die auf eine ADHS Störung hinwiesen, blende er vollständig aus. Eine derartige Einschätzung sei einseitig und nicht nachvollziehbar. Der Versicherte brauche eine ihm Halt gebende Struktur sowie einen Arbeits- und Betreuungsplatz mit Verständnis für seine aktuelle Reife und seinen emotionalen Entwicklungsstand. Ohne diese Strukturen sei er nicht in der Lage, die normalen Anforderungen an eine Lehre zu bewältigen (S. 2 f.). 4.5
Prof. Dr. C.___, RAD, nahm am 5. März 2018 erneut Stellung (Urk. 44) und führte zusammenfassend aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht seien keine nach vollziehbaren neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden, sodass seitens der IV Stelle weiter auf die RAD-Stellungnahme vom 26. Juni 2017 und die heutige Ein schätzung abgestellt werden könne. 5. 5.1
Vorauszuschicken ist , dass für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der ange fochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides für das Sozialversiche rungs gericht in der Regel der Sachverhalt massgebend
ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach ver halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver waltungs verfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 5.2
Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 27. Februar 2017 lag ein Bericht des A.___ von 2011, ein schulpsychologischer Untersuchungsbericht von 2014, ein Bericht von Dr. D.___ von August 2016 sowie ein Bericht der Augenklinik des F.___ von November 2016 vor (vorstehend E. 3.1-E. 3.4). 5.3
Nach Lage der Akten leidet der
Versicherte an keinen somatischen Beschwerden, die eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit zur Folge hätten . So liegt einzig ein Bericht der Augenklinik des F.___ von No vember 2016 (vorstehend E. 3.4) vor, worin ausdrücklich festgehalten worden ist , dass aufgrund der diagnostizierten Drusenpapillen keine verminderte Leistungs fähig keit bestehe. 5.4
Bezüglich der psychischen Symptomatik diagnostizierten die Fachpersonen des A.___ eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (vorstehend E. 3.1). Im schulpsychologische Untersuchungsbericht wurde darauf hingewiesen, dass der Versicherte auf eine enge Führung angewiesen sei und zwar über eine sehr gute Merkfähigkeit und gutes kognitives Potential verfüge, aber dieses in deutli cher Diskrepanz zu seinen schwachen schulischen Leistungen stehe (vorstehend E. 3.2). Dr. D.___ nannte im August 2016 als Diagnose eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (vorstehend E. 3.3).
Die restlichen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte ergingen zwar allesamt nach Verfügungserlass. Da sie Hinweise auf den Gesund heitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses geben, sind sie vorliegend dennoch zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 5.1). Die Fachper sonen des A.___ Dietikon folgten der Diagnosestellung des A.___ Horgen und Dr. D.___, ohne eine neuerliche Diagnostik durchgeführt zu haben (vorste hend E. 4.1, E. 4.3). Auch sie wiesen darauf hin, dass der Versicherte eine enge Führung brauche. Dank der Medikation mit Ritalin könne sich der Ver sicherte zwar deutlich besser konzentrieren, benötige dennoch eine enge Struk turierung von aussen und klare Ansagen.
Wenn nun der RAD-Arzt Prof. Dr. C.___
- ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers
- einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 16 IVG im Wesentlichen mit der Begründung verneint, für die geschilderten Probleme im Sozialverhalten wie Diebstahl und Regelbrüche im Heim seien aus versicherungsmedizinischer Sicht bisher keine Erkrankungen erkennbar, die als Ursache dieser Probleme eingeschätzt werden könnten (vorstehend E. 4.2), greift dies zu kurz.
Es gilt zu beachten, dass bei Jugendlichen die Erheblichkeitsschwelle für die Annahme eines invalidisierenden Zustandes im Vergleich zu Art. 4 Abs. 1 IVG (und - mutantis mutandis - zu Art. 5 Abs. 1 IVG) herabgesetzt ist, dies im Sinne einer etwas weiter greifenden, umfassenderen Bejahung der Invalidität. Dennoch sind geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigungen ebenfalls nicht geeignet, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 5 Abs. 2 IVG zu führen. Beispielsweise ist das Bettnässen nicht geeignet, einen die Ausbildung erheblich beeinträchtigenden Defektzustand zu bewirken. Oder es ist für die Zukunft keine Erwerbsunfähigkeit zu befürchten, wenn eine geringfügige körperliche Entstellung einem jugendli chen Versicherten bloss den Zugang zum einen oder anderen Beruf erschwert. Ist demgegenüber im Einzelfall der Gesundheitsschaden so schwerwiegend ausge prägt, dass künftig, das heisst bei Vollendung des 20. Altersjahres, voraussicht lich keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, besteht zum Vornherein auf alle diejenigen Eingliederungsmassnahmen (Art. 12 ff. IVG) kein Anspruch, die an eine erwerbliche Eingliederungs wirksamkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 1 bis und Abs. 2 IVG) gebunden sind ( vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Inv alidenversiche rung, IVG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 30 f. zu Art. 5).
Nebst der herabgesetzten Erheblichkeitsschwelle für die Annahme eines invali di sierenden Zustandes ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzu weisen, wonach sich die Notwendigkeit der streitigen Massnahme nicht nur aus dem gesundheitlichen Status ergibt, sondern dass sie in Verbindung mit den gestiege nen Anforderungen des heutzutage bestehenden ausgeglichenen Ausbildungs marktes zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_745/2008 vom 2. Dezem ber 2008 E. 4.2.2). 5.5
Auch wenn der Bericht des A.___ Horgen im Verfügungszeitpunkt bereits rund sieben Jahre alt war, und die Fachpersonen des A.___ Horgen und Dr. D.___ eine unterschiedliche Diagnose nannten, ist doch ersichtlich, dass beide von einem psychischen Gesundheitsschaden aus gegangen sind. Nebst der Schulpsy chologin (vorstehend E. 3.2) und Dr. D.___ (vorstehend E. 4.4) sprachen sich auch die Fachpersonen des A.___ Dietikon dafür aus, dass der Versicherte eine IV-gestützte Ausbildung in einem Wohnheim mit klaren Anweisungen und einer engen Struktur benötige (vorstehend E. 4.1). Die Annahme, dass ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, drängt sich auch aufgrund der übrigen vorhande nen Berichte auf: So geht aus dem Standortbericht des Z.___
von Oktober 2015 bis März 2016 vom 1 9. Februar 2016 (Urk. 21/13/24-27) hervor, dass d er Versicherte auf klare Strukturen und auf enge Begleitung bei der tägli chen Alltagsbewältigung angewiesen sei . Die enge Zusammenarbeit mit der Schule sei zum momentanen Zeitpunkt unabdingbar. Hier müssten dem Versi cherten klare Grenzen gesetzt werden. Dies auch im Hinblick auf die bevorste hende Berufswahl. In der Lehre und Berufsschule seien gewisse Selbst- und Sozi alkompetenzen Voraussetzung. Nun gelte es intensiv, mit Hilfe aller Beteiligter an diesen Kompetenzen zu arbeiten, um den Versicherten auf eine Lehrstelle vor zubereiten. Allenfalls müssten weitere Optionen geprüft werden. Aktuell stünden die Chancen gering für eine Lehre im öffentlichen Arbeitsmarkt. Der Versicherte gefähr d e sich selbst und andere und könne mögliche Gefahren und deren Konse quenzen nicht im vollen Umfang abschätzen (S. 4 Ziff. 9). Der Versicherte fiel auch wegen wiederholter körperlicher und verbaler Gewalt ( Urk. 21/13/15-17 , Urk. 21/13/18-20 ; Urk. 21/13/21-2 3 ), Cannabisbesitz (Urk. 21/13/1), sowie Dieb stahl (Urk. 21/13/24-27 S. 2 Ziff. 5) auf.
Fest steht, dass aufgrund der Beschreibung der Symptomatik die gesundheitliche Beeinträchtigung die Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten auf dem Arbeits markt voraussichtlich einschränkt. Di e behandelnden Fachpersonen, die Lehrer wie auch die Beiständin des Versicherten (vorstehend E. 2.2) sehen für ihn keinen Einstieg ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung. Auch ist bei dieser Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Eingliederungs fähig keit des Beschwerdeführers auszugehen. Es liegt damit eine Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 2 ATSG vor, womit der Versicherte Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG hat. Er ist bei der Ein gliederung auf die Unterstützung der IV angewiesen. 6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 2 /1 ) zu Unrecht verneint hat. In Gutheissung der Beschwerde ist die ange fochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Versicherte Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG hat.
7.
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung ( Urk. 1 ) als gegenstandslos. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2’000 .-- (inkl.
Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Februar 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Versicherten eine Prozessentschädi gung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Jäger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller