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IV.2017.00355

Gutachten stellt lediglich andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts dar, kein Revisionsgrund, ursprüngliche Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig, Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2018-06-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1965, meldete sich erstmals am 26. Februar 1999 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, psychische Probleme sowie eine Malleo lar fraktur bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfü gung vom 28. Mai 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 82 % eine ganze Rente ab 1. März 1999 zu (Urk. 11/25).

Am 27. September 2004, am 29. Januar 2008 sowie am 9. Juni 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 11/35, Urk. 11/45, Urk. 11/53). 1.2

Nach Eingang eines am 10. Juli 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/54 ) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 31. März 2016 erstattet wurde (Urk. 11/70) und führte eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht Haushalt vom 29. Juli 2016, Urk. 11/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/74; Urk. 11/80, Urk. 11/85) redu zierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2017 die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente (Urk. 11/94-95 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 22. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr über den 31. März 2017 hinaus eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2017 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 8. August 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 12).

Nach der Beiladung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 27. April 2018 (Urk. 16) teilte diese mit Schreiben vom 22. Mai 2018 den Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 18). Dies wurde den anderen Verfahrensbe teiligten mit Schreiben vom 24. Mai 2018 mitgeteilt (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts - bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtspre chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten vom 31. März 2016 (Urk. 11/70), davon aus, dass von einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik auszugehen sei. Die bisherige Tätigkeit als Mitar beiterin im Service sei der Beschwerdeführerin seit Februar 2016 in einem Pen sum von 60 % zumutbar. Somit entstehe eine Erwerbseinbusse von 40 %, was einem Invaliditätsgrad von 40 % entspreche (S. 2). Da die Beschwerdeführerin seit 17 Jahren eine Rente beziehe, sei sie zu einem Eingliederungsgespräch eingeladen worden. Darin habe sie mitgeteilt, dass es für sie nicht vorstellbar sei, an niederschwelligen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nach Durchfüh rung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens seien die Eingliederungsmass nahmen mit Schreiben vom 1. Februar 2017 abgeschlossen worden (S. 3 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), mangels Verdeutlichung der Fakten, mit denen die bloss angenommene Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustandes begründet werde, sei keine verläss liche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von den nur angenommenen Veränderungen des psychischen Gesundheitszustandes erreicht. Zumal gar keine nominellen Differenzen diagnostischer Art bestünden. Insgesamt sei das im Revi sionsverfahren eingeholte MEDAS Gutachten, insbesondere das Teilgutachten von Dr. Y.___, in Bezug auf das Thema der Rentenrevision - die Frage nach einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustandes - nicht beweis bil dend. Auf dieses Gutachten dürfe nicht abgestellt werden (S. 9 oben). Aufgrund der nicht rechtsgenügend ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustandes sei von einem seit der Berentung im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesund heitszustand auszugehen. Bei objektiver Betrachtung liege somit eine unter schied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts durch die Ärzte der MEDAS Z.___ vor und stelle praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung im Sinne Art. 17 ATSG und Art. 87 IVV dar (S. 9 Mitte). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht in derart krasser Wiese verletzt, dass dies unter Kostenauflage zur voraussetz ungs losen Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen führen müsse (S. 4 ff.). Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin auch der ihr obliegenden Pflicht, sämtliche möglichen und im Einzelfall notwendigen Eingliederungsmass nahmen von Amtes wegen zu prüfen, nicht umfassend nachgekommen. Das alleinige Angebot ihr bei der Stellensuche behilflich zu sein, genüge nicht, damit sie die gemäss den MEDAS Gutachtern angeblich wiedererlangte Arbeitsfähigkeit ausschöpfen könne. Die Beschwerdegegnerin habe mit anderen Worten die Rente zu früh herabgesetzt, nämlich bevor sie umfassend geprüft habe, welcher Bedarf an Eingliederungsmassnahmen bei ihr bestehe, damit sie das ihr ärztlicherseits attestierte Leistungsvermögen in ein entsprechendes Erwerbseinkommen aus zu mut barer Tätigkeit umsetzen könne. Auch unter diesen Aspekt sei die ange fochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben (S. 9 unten ff.) 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem verbesserten Gesundheitszustand ausging und die ganze auf eine Viertelsrente herab setzte.

Zu vergleichen ist dabei der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Renten zu sprache mit Verfügung vom 28. Mai 2001 (Urk. 11/25) mit demjenigen im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2), da die zwischenzeitlichen Mitteilungen betreffend den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 11/35, Urk. 11/45, Urk. 11/53) nicht auf einer umfassenden materiellen Prü fung des Rentenanspruchs beruhten (vgl. nachfolgend E. 4.2-3). 3. 3.1

Bei der ursprünglichen Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom 28. Mai 2001 ( Urk. 11/25 ) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Beurtei lungen vor: 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, nannte im Bericht vom 27. April 1998 (Urk. 11/8/4-5) als Diagnosen eine schwere somatoforme Schmerzstörung mit Anpassungsstörung und ängstlich de pressiver Reaktion, ein im lumbosacralen

- und cervicothoracalen Übergang betontes Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen, Fehlhaltung der Wirbelsäule und ausgeprägter Dekonditionierung sowie eine Malleolarfraktur Weber-Typ B recht s am 2

9. März 1998 mit Status nach Plattenosteosynthese am 30. März 1998 und Implantatentfernung am 6. Oktober 1998. Dazu führte Dr. A.___ unter anderem aus, die ausgeprägten somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin liessen sich kaum mit den objektivierbaren Befunden am Bewegungsapparat erklären. In der sicherheitshalber angefertigten Laborkontroll untersuchung würden sich keine Hinweise für eine sekundäre Ursache der aus geprägten muskulären Schmerzen zeigen (S. 1). Auch Hinweise für ein radikuläres Ausfa ll muster hätten nicht gefunden werden können . Die klinische Untersuchung hätte sich aufgrund der Verdeutlichungstendenz sehr schwierig gestaltet . Alle Waddell

- und Kummelzeichen für ein pathologisches Schmerzgebaren seien positiv gewesen . Sicher gestalte sich eine Lösung aufgrund der bereits sehr langwierigen Anamnese und langanhaltenden Arbeitslosigkeit schwierig. Das therapeutische Hauptgewicht müsse auf eine psychiatrische Behandlung gelegt werden. Langfristig müsse sicher ein therapeutischer Ansatz im Bereich der psychiatrischen Behandlung gesucht werden. Die langanhaltende Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht rheumatologisch aber allenfalls psychiatrisch rechtfertigen (S. 2). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 8. Mai 1999 (Urk. 11/10/1-3) als psychiatrische Diagnosen eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine somatoforme auto no me Funktionsstörung (ICD-10 F45.38) sowie eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2). Dazu führte Dr. B.___ unter anderem aus, Hauptbeschwerden seien chronische, unterschiedlich ausgeprägte starke Rücken schmerzen, rezidiv ierende Kopfschmerzen und Schwel lung und Schmerzen im rechten Malleolarbereich . Weiter bestünden andauernde Mundtrockenheit, rezidi vierende Nervosität, anfallsweise Tachykardie- E pisod e n mit begleitendem Enge ge fühl und Atembeschwerd e n, übermässiges Schwitzen, allgemeiner Pruritus und ausgeprägte Müdigkeit sowie Durchschlafschwierigkeiten. Psychisch gesehen klag e die Beschwerdeführerin über allgem eine Unsicherheit, anfallsweise Traurig keit, negative Gedanken u nd Versagensängste sowie starke Selbstzweifel. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 1. Februar 1999 bei ihm in psychia trischer Abklärung und Behandlung. Es finde sich eine sichtlich leidende Beschwerdeführerin, deren primäres Kontaktverhalten in ausführlichsten und sich in jeder Sitzung wiederholenden Symptomschilderungen erschöpfe. Eine psycho diagnostische Abklärung sei erheblich erschwert durch eine abwehrende Grund haltung, die keinerlei lebensgeschichtliche Zusammenhänge an der Krankheits ent stehung zulasse , eine passive Erwartungshaltung aufweise

und in ihrem Denken eingeengt auf die Symptomatik verharr e . Zudem würden die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache ein differenziertes diagnostisches therapeu tisches Gespräch erschweren . Die Medikationsumstellung auf Deroxat

habe zwar eine vorübergehende Besserung der Ä ngstlichkeit und vegetativen Symptomatik gebracht , der Beginn der Bombardierungen Serbiens hätten in der Beschwerde führerin starke Gefühle von Angst und Unsicherheit bezüglich der Betroffenheit der eigenen Familienangehörigen entstehen lassen , was trotz zusätzlichem Ein satz einer Mellerilmedikation eine Verstärkung der depressiven Grundhaltung und eine starke, ängstlich gefärbte innere Unruhe habe entstehen lassen (S. 1).

Der Zustand der Beschwerdeführerin entspr eche einer schweren psychosoma t ischen Erkrankung, die eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit habe entstehen lassen . Selbst einfachere Haushaltsarbeiten könne sie zurzeit nicht mehr ausführen. Sogar leichtere Spaziergänge würden eine Ü berforderung der Beschwerdeführerin bedeuten , so dass s ie auch tagsüber liegen müsse . Trotz Einsatz einer ant ide pressiven Medikation benötige sie immer wieder den Einsatz verschiedener Schmerzmittel. In ihrem Vers tändnis der Erkrankung existiere nur eine soma tische Betrachtungsweise, welche durch eine passive Erwartungshaltung gegen über therapeutischen Bemühungen ergänzt werde und psychotherapeutisch aus ge richteten Behandlungsversuchen grossen Widerstand entgegensetzen würden . Bei Weiterbestehen der Erkrankung sei eine invalidisierende Persisten z zu erwar ten (S. 2 oben). Zurzeit sei ihr aus medizinischer Sicht keine Täti g keit zumutbar, da ihr dies schmerzbedingt nicht möglich sei

und auch durch Anpassungs massnahmen keine Schmerzfreiheit erreicht werden könne (S. 2 oben) . 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannten im polydisziplinären Gutachten der MEDAS F.___ vom 31. Januar 2001 (Urk. 11/19 und Urk. 11/20) als Diag nosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine anhaltende soma to forme Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Angst- und Panikstörung. Dazu führten die Gutachter aus, psychiatrischerseits

hätten die früher gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung , einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Angst- und Panikstörung bestätigen werden können. In Übereinstimmung mit den früheren psychiatrischen Begutachtungen müsse die Beschwerdeführerin als voll arbeits unfähig erklärt werden. Bei der Untersuchung habe sich das gleiche Bild wie früher gezeigt , die Beschwerdeführerin sei stark schmerzfixiert

und während der Untersuchung stark demonstrativ gewesen . Es habe

vorwiegend auf indirekte, von der Beschwerdeführerin willentlich nicht direkt beeinflussbare Bewegungs ab läufe abgestellt werden müssen. Auch hier hätten grobe Veränderungen am Bewegungsapparat sowohl klinisch wie auch radiologisch gefehlt (S. 11 unten) . Das Wirbelsäulenröntgen habe wie schon früher bekannt eine flachbogige rechts konvexe Torsionsskoliose mit abgeflachter Lordose sowie Chondrose und Spon dyl arthrose L4/5 mit leichten Retroglissement von L4 gezeigt. Die Mobilisierung der Malleolen sei beidseits symmetrisch gewesen. Es sei kein besonderer Schmerz angegeben worden, das angeordnete Röntgen des oberen Sprunggelenkes rechts habe posttraumatisch und postoperativ normale Befundverhältnisse mit ossären Defekten nach Metallentfernung im Bereich der distalen Fibula rechts gezeigt (S. 12 oben).

Die Gutachter kamen zum Schluss, unter Berücksichtigung des orthopädischen und psychiatrischen Aspektes (wobei der psychiatrische Aspekt bei Weitem der gewichtigste sei), sei die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit, auch als Hausfrau, vollständig arbeitsunfähig (S. 12 Ziff. 5.1-2). 4. 4.1

Im Rahmen der relevant en Rentenrevisionen holte die Beschwerdegegnerin die folgenden relevanten medizinischen Berichte ein: 4.2

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Be rich t vom 21. September 2004 (Urk. 11/33/1-3) unter Beilage älterer (Fach-)Be richte (Urk. 11/33/4-48) nebst einem Fibromyalgie-Syndrom die bekannten Diag nosen und führte aus, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Die Arbeits unfähigkeit sei weiterhin mit 100 % zu beziffern (S. 3).

Im Bericht vom 15. Januar 2008 (Urk. 11/43/1-7) nannte Dr. G.___ unter Beilage weiterer somatischer (Fach-)Berichte (Urk. 11/43/8-18) die bisher bekannten Diagnosen und führte aus, dass der Gesundheitszustand stationär sei, die Arbeits fähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne (Ziff. 5.1-2) und die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 3 und Ziff. 6.2).

Auch im Bericht vom 2. Juni 2011 (Urk. 11/51/1-7) nannte Dr. G.___ wiederum unter Beilage weiterer Berichte (Urk. 11/51/8-11) die bereits bekannten Diag nosen (Ziff. 1.1) und erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Einschränkungen bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6-7). 4.3

Med. pract . H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2011 (Urk. 11/52/2) aus, werde der aktuelle Arztbericht von Dr. G.___ vom 2. Juni 2011 mit den Berichten vom 21. September 2004 und 15. Januar 2008 sowie dem MEDAS-Gutachten vom 31. Januar 2001 verglichen, könne von einem unveränderten Gesundheits zu stand ausgegangen werden. 4.4

Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2) führte im Bericht vom 13. Oktober 2015 (Ein gangsdatum, Urk. 11/59/6-10) unter Beilage weiterer Berichte (Urk. 11/59/11-20) aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Eine wesentliche Verän de rung der Befunde ergebe sich seit seiner letzten Berichterstattung vom 2. Juni 2011 nicht. Einen psychopathologischen Befund habe er als Internist nicht erhe ben können, die funktionellen Einschränkungen seien unverändert (Ziff. 1.3). Die Prognose bezüglich Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei schlecht (Ziff. 3.3). Seines Wissens werde die Beschwerdeführerin ausser von ihm von keinem ande ren Arzt behandelt (Ziff. 3.4). 4.5 Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheumatologie, sowie Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, nannten im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 31. März 2016 (Urk. 11/70) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.1): - chronische depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode ohne somatisches Syndrom - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - generalisierte Angststörung

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten die Gutachter (S. 11 Ziff. 4.2): - Albträume (Angstträume) - r echtsbetontes myofasziales Syndrom des Nacken-/Schultergürtels mit Zerv ikalsyndrom bei Unkovertebral

- und Spondylarthrosen C5/6 und C6/7 mit rezessforaminaler Einengung rechtsbetont sowie möglicher PHS rechts - Pseudohalbseitensyndrom r echts (Oberflächensensibilität) - Gonarthrose und Femoropatellararthrose links - Adipositas - Nikotinabusus

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, die rheumatologischen Befunde seien geringgradig bis mässig ausgeprägt und würden die Arbeitsfähigkeit in der früher ausgeübten Tätigkeit im Service nicht beeinträchtigen (S. 10 Mitte). In psychiatrischer Hinsicht kamen sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit mässiggradig eingeschränkt sei, weniger bedeutsam als in früheren psychiatrischen Beurteilungen beschrieben worden sei. Alle Indikatoren ausser der abgebrochenen Behandlung und der fehlenden Eingliederung würden ein einheitliches konsistentes Bild ergeben. Die frühere Tätigkeit sei nur noch eingeschränkt möglich, die Therapie könnte optimiert werden, mit einem Fokus auf den beruflichen Wiedereinstieg. Insgesamt werde also die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die psychopathologischen Befunde mässiggradig eingeschränkt (S. 10 unten). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Service sei die Beschwerdeführerin aus psychopathologischen Gründen nur zu 60 % arbeits fähig (S. 11 Ziff. 5.1). Auch Verweistätigkeiten seien aus psychopathologischen Gründen nur zu 60 % zumutbar, wobei die Beschwerdeführerin wegen der De pression nicht fahrtauglich sei. Aus somatischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.2). Es sei fraglich, ob medizinische Mass nahmen die Arbeitsfähigkeit verbessern könnten. Die Fortsetzung der psycho therapeutischen sowie psychopharmakologischen Behandlung sei zu empfehlen. Aufgrund der gemessenen Medikamentenspiegel scheine die Beschwerdeführerin die antidepressiven Medikamente korrekt einzunehmen (S. 11 Ziff. 5.3). Die geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit habe ihre Gültigkeit ab Datum der Schluss besprechung vom 23. Februar 2016. Es handle sich um eine Neueinschätzung der Situation. Es sei anzunehmen, dass sich die psychische Situation in den letzten Jahren etwas verbessert habe (S. 11 f. Ziff. 5.4).

Der psychiatrische Teilgutachter führte im Wesentlichen aus, zu der von Dr. B.___ gestellten Diagnose einer Angst und depressiven Störung gemischt sei festzuhalten, dass beide Störungen inzwischen so ausgeprägt seien, dass eine eigen ständige Diagnose gerechtfertigt sei. Mit Blick auf den Bericht von Dr. B.___ liege die Annahme nahe, dass er bereits damals eine wahrscheinlich mittelgradige Depression und eine Angststörung hätte diagnostizieren müssen (S. 21 Mitte). Die Kriterien einer mittelschweren Depression seien erfüllt. Die ICD-Kriterien seien in Bezug auf den Schweregrad nicht sehr praktikabel, so dass der klinische Eindruck einer mittelgradigen Depression die beste Annäherung an den tatsächlichen Schweregrad sein dürfte. Eine chronische Depression zeige typi scher weise gewisse Schwankungen im Schweregrad. Für die Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nur vom momentanen Schweregrad auszugehen, sondern von einem durchschnittlichen Schweregrad, das heisse in diesem Fall von einer mittelgradigen Depression (S. 22 oben).

Der Vergleich des Psychostatus in der Beurteilung durch Dr. C.___ mit dem aktu ellen Psychostatus lege die Annahme nahe, dass sich die depressive Symp tomatik leicht verbessert habe. Aufgrund der Akten sei retrospektiv folgender Verlauf wahrscheinlich. Ab etwa 2000/2001 habe eine mittelgradige Depression vorgelegen, die auf die eingesetzte Therapie weitgehend resistent gewesen sei, sich aber in der Zwischenzeit doch leicht verbessert habe. Die L.___ habe 1999 eine Panikstörung diagnostiziert. Dr. C.___ habe im Jahr 2001 auch eine Angst- und Panikstörung diagnostiziert, welche er mit F41.1, das heisst einer generalisierten Angststörung codiert habe. Dr. med. G.___ habe 1999, 2004, 2008 und 2011 eine Panikstörung diagnostiziert. Die Angstsymptomatik gehöre zwar zu einer Depression. Sie sei aber doch so ausge prägt, dass eine separate Diagnose gerechtfertigt sei (S. 22 unten). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ängste würden am ehesten einer generali sierten Angststörung entsprechen (S. 23 oben). Subjektiv hätten die Schmerzen in den Beinen, die unverändert klar im Vordergrund stünd en, eher noch zuge nommen. In Bezug auf die Schmerzen lassen sich keine Veränderung objekti vieren (S. 25 oben). Hinweise auf eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation gäbe es keine. In Bezug auf die im Vordergrund stehenden Störungen sei die Schilderung der Beschwerden, des Tagesablaufs, der Aktivi täten und sozialen Kontakte konsistent und mit den Befunden, den Akten und den gestellten Diagnosen kongruent. Die Serumspiegel würden zeigen, dass die Beschwerdeführerin die Antidepressiva einnehmen würde, was für ihre Compli ance und einen gewissen Leidensdruck spreche (S. 26 Mitte). Aufgrund der De pression, der Angst und der Schmerzen seien die Ausdauer, das Selbstvertrauen, die kognitiven Fähigkeiten, vor allem die Konzentrationsfähigkeit und die Gedächtnisfunktionen, das Arbeitstempo, die Verkehrsfähigkeit und der Antrieb der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Zusammengefasst könne aus psychia trischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 40 % ausgegangen werden in der bisherigen Tätigkeit im Gastgewerbe oder in einer geeigneten Verweis tätigkeit (S.

27 Mitte). Aufgrund der Angaben zu Anamnese und Befunden im Bericht von Dr. B.___ und im Gutachten von Dr. C.___ sei von einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik und damit des Gesundheitszustandes bei trotz veränderter Diagnose weitgehen d unveränderter Schmerzsymptomatik auszugehen. Durch das Urteil des Bundesgerichts 141 V 281 sei der rechtliche Rahmen verändert worden. Es sei daher auch eine angepasste Beurteilung des Sach verhalts notwendig (S. 28 Mitte). Beide erwähnten Ärzte hätten die Arbeits fähigkeit als vollständig eingeschränkt eingeschätzt, hätten aber nicht dargelegt, w elche Schädigungen bestünd en, inwiefern sie noch welche Aktivitäten beein trächtigen oder erlauben würden und wie diese in der Erwerbsarbeit realisiert werden könnten. Auch aufgrund damaliger Kriterien lasse sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen. Aufgrund der Akten und der Anamnese könne keine genaue Aussage gemacht werden über den Verlauf der Beein träch tigung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit, so dass die aktuelle Einschätzung ab Untersuchungszeitpunkt gelte (S. 28 unten). Unter Berücksichtigung der kritischen Punkte im Vorgutachten von Dr. C.___ sei die wahrscheinlichste Annahme, dass der Gesundheitszustand seit etwa dem Jahr 2000 bis heute zwar etwas geschwankt, aber sich doch leicht verbessert habe und die Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit in einem Bereich zwischen 30 und 60 % eingeschränkt gewesen sei (S. 29 oben). Zum Schluss führte der psychiatrische Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht ergebe sich als Fazit ein klares Bild. Alle Indikatoren ausser der abgebrochenen Behandlung und der fehlenden Einglie derung würden ein einheitliches, konsistentes Bild ergeben. Die frühere Tätigkeit sei nur noch eingeschränkt möglich und die Therapie könnte optimiert werden, insbesondere mit einer Psychotherapie mit einem Fokus auf den beruflichen Wie dereinstieg. Bei der Prognose sei sowohl eine Verbesserung als auch eine Ver schlechterung möglich, wobei auf eine lange Frist die Chancen die Risiken über wiegen würden (S. 30 oben). 5. 5.1

Voraussetzung für eine Rentenrevision ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes und damit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.2

Die am 28. Mai 2001 (Urk. 11/25) verfügte ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der MEDAS F.___ vom 31. Januar 2001. Die Gutachter diagnostizierten mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine mittelgra dige depressive Episode sowie eine Angst- und Panikstörung und leiteten daraus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab (E. 3.4). Bereits der behandelnde Psychia ter Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 8. Mai 1999 eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung, eine somatoforme autonome Funktionsstörung sowie eine Angst und depressive Störung gemischt und ging aufgrund der schweren psychosomatischen Erkrankung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.3).

Die Gutachterinnen und Gutachter der MEDAS Z.___ stellten im Jahr 2016 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die Gutachter der MEDAS F.___, nämlich eine chronische depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren sowie eine generalisierte Angststörung (vgl. vorstehend E. 4.5). 5.3

Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Diffe renz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Die Fest stellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Aus wirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unab hängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweis wert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nach vollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands statt ge funden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abwei chen den Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tat sachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substanziell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur ange nommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeig en, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Ein schätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben.

Ein Sachverständiger kann die betreffende Entwicklung regelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben (ausser er sei schon als Vorgutachter tätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den Fakten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid mass gebenden medizinischen Vorakten ergeben. Dem Gutachten, welches die medi zinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche Überzeu gungs

- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen, welche auf der Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobenen Befundtatsachen gezogen worden sind, an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können. Diesem Beweiswertkriterium kommt hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen in Revisionsfällen - mit Blick auf deren verglei chende Natur - eine besondere Bedeutung zu. Die spezifischen Anforderungen müssen sich im Rahmen der Fragestellung zuhanden des Gutachters nieder schlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). 5.4

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass d ie psychiatrische Beur teilung der MEDAS Z.___ von 2016

(vgl. vorstehend E. 4.5)

eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver haltes darstellt . So ist g emäss Beurteilung der MEDAS Z.___ hinsicht lich der Schmerzstörung (trotz Änderung der Diagnose) kein e Veränderung ein getreten ( vgl. vorstehend E. 4.5). Auch hinsichtlich der Angstsymptomatik ergibt sich kein verändertes Bild, so diagnostizierten die Gutachter der MEDAS Z.___ wie auch schon die Gutachter der MEDAS F.___ eine Angststörung ( vgl. vorstehend E. 4.5; E. 3.4). Sodann ergibt sich in diagnostischer Hinsicht au ch hinsichtlich der depressiven Störung keine Änderung (vgl. vorstehend E. 4.5).

Trotz unveränderter psychiatrischer Diagnosen führte der psychiatrische Gutach ter der MEDAS Z.___, Dr. Y.___, aus, dass sich die depressive Symptomatik leicht verbessert habe. Dr. Y.___ begründete dies vorwie gend mit dem Vergleich des Psychostatus des Gutachtens der MEDAS F.___ und bezieht sich dabei insbesondere auf die Aussagen des damaligen psychia trischen Gutachters Dr. C.___ (vgl. Urk. 11/19 S. 2). Daraus zog Dr. Y.___ den Schluss, wenn man dies mit dem aktuellen Psychostatus ver gleich e , lieg e die Annahme nahe, dass sich die depressive Symptomatik leicht verbessert ha be ( vgl. Urk. 11/70 S. 22 Mitte ). 5.5

Von einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unter lagen zu entnehmenden Tatsachen (vgl. vorstehend E. 5.3) kann vorliegend ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 1) jedoch nicht aus gegangen werden. Dr. Y.___ trifft einzig mit dem Verweis auf den von Dr. C.___ erhobenen Psychostatus die Annahme, dass sich die depressive Symp tomatik verbessert habe. Inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheits zustandes stattgefunden haben soll, ergibt sich aus des Ausführungen und der Einschätzung von Dr. Y.___ nicht. Zwar deckt sich der von Dr. C.___ erhobene Psychostatus nicht durchgehend mit demjenigen, der von Dr. Y.___ erhoben wurde. Doch geht aus beiden hervor, dass unter anderem eine depressive Stimmung, ein Interesse- oder Freudeverlust und ein verminderter Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit, Bilder von toten und blutenden Kindern und Schlafstörungen vorhanden seien, welche jeweils sowohl bei der früheren als auch der neueren Beurteilung zur Diagnose einer mittel gradigen Depression führten. Auch in der Exploration durch Dr. Y.___ weinte die Beschwerdeführerin wiederholt, zum Teil mit heftigem Schluchzen (Urk. 11/70 S. 6 f.). Weiter stellte Dr. Y.___ keine Hinweise auf eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation fest und erachtete in Bezug auf die im Vordergrund stehenden Störungen die Schilderung der Be schwer den, des Tagesablaufs, der Aktivitäten und der sozialen Kontakte der Be schwerdeführerin als konsistent mit den Befunden und den Akten und kon gruent mit den gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 11/70 S. 26 Mitte sowie vorstehend E. 4.5 ). Trotz Annahme einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik diagnostizierte Dr. Y.___ gleichwohl eine chronische depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, wie sie schon seit dem Jahr 1999 von allen anderen Ärzten auch diagnostiziert wurde (vgl. vorstehend E. 3.4, E. 4. 2, E. 4.4, E. 4.5). 5.6

Bei unveränderten Diagnosen und daraus im Wesentlichen gleich gebliebenen funktionellen Einschränkungen (vgl. Urk. 11/70 S. 27) nannte Dr. Y.___ keine konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Ver lauf der Arbeitsfähigkeit, welche zur veränderten Einschätzung des Schwere grads der depressiven Störung respektive dessen Auswirkungen geführt haben. Der Hinweis von Dr. Y.___, dass durch das Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 der rechtliche Rahmen verändert worden und daher auch eine ange passte Beurteilung des Sachverhalts notwendig sei (vgl. Urk. 11/70 S. 28 Ziff. 6.3 sowie vorstehend E. 4.5), impliziert, dass sich vorliegend der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht substanziell verändert hat, sondern Dr. Y.___ eine abweichende Bewertung aufgrund einer Rechtsprechungsänderung vorgenommen hat. Auch der Hinweis von Dr. Y.___, dass Dr. B.___ in erster Linie Therapeut gewesen sei, seine Stellungnahme dadurch geprägt sein müsse und dies gemäss Bundesgericht zu berücksichtigen sei, wenn man ver suche, die verschiedenen Beurteilungen zu werten (vgl. Urk. 11/70 S. 28 Ziff. 6.3), legt den Schluss nahe, dass in die Beurteilung von Dr. Y.___ nicht nur medizinische, sondern auch rechtliche Überlegungen hineingeflossen sind. Damit und auch mit der an der früheren Begutachtung geübten Kritik («im sehr knappen Psychostatus», Urk. 11/70 S. 22 Mitte; «beide haben die Arbeitsfähigkeit als voll ständig eingeschränkt eingeschätzt, legten aber nicht dar, welche Schädigungen bestehen, inwiefern sie noch welche Aktivitäten beeinträchtigen oder erlauben und wie diese in der Erwerbsarbeit realisiert werden können», Urk. 11/70 S. 28 unten; «Auch aufgrund damaliger Kriterien lässt sich eine vollständige Arbeits unfähigkeit nicht nachvollziehen», Urk. 11/70 S. 28 unten; «unter Berücksich ti gung der kritischen Punkte im Vorgutachten von Dr. C.___ ist die wahr schein lichste Annahme, dass der Gesundheitszustand seit etwa 2000 bis heute zwar etwas geschwankt hat, aber sich doch leicht verbessert hat und die Arbeitsfähig keit in dieser Zeit in einem Bereich zwischen 30 und 60 % eingeschränkt war», Urk. 11/70 S. 28 unten f.) lässt sich eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung nicht rechtsgenüglich begründen. Schliesslich führen die Gutachter der MEDAS Z.___ 2016 in der zusammen fassen den Beurteilung aus, dass es sich um eine Neueinschätzung der Situation handle (vgl. Urk. 11/70 S. 11 Ziff. 5.4 sowie vorstehend E. 4.5).

Nach dem Gesagten vermögen die Schlussfolgerungen von Dr. Y.___, dass bei unveränderter Schmerz- und ausgeprägter Angstsymptomatik, wobei die Schmerzsymptomatik eher noch zugenommen habe (vgl. Urk. 11/70 S. 25 oben sowie vorstehend E. 4.5), von einer leichten Verbesserung der depressiven Symp to matik auszugehen sei und daraus - trotz attestierter Fahrunfähigkeit und dem Hinweis, dass eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht aus zuschliessen sei, wes halb keine Arbeiten an laufenden Maschinen und ge fährlichen Situationen zu mut bar seien (Urk. 11/70 S. 11 und 28 oberes Drittel) - eine 60%ige Arbeits fähigkeit resultiere, nicht zu überzeugen. 5.7

Zusammenfassend i st nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat. Es liegt lediglich eine andere Beurteilung eines im wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, weshalb die Herabsetzung respektive Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente nach Art. 17 ATSG ausscheidet. 5.8

Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen und rechtskräftigen Rentenzusprache (Art. 53 Abs. 2 ATSG) kann vorliegend ebenfalls nicht ausge gangen werden. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Auch wenn möglicherweise im Licht der heutigen, strengeren Rechtsprechung ein ähnlich gelagerter Fall aktuell anders entschieden würde, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Diagnosestellung oder die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig gewesen wären.

Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente aus zu richten.

Bei diesem Ausgang kann offen gelassen werden, ob die Eingliederungs be mühungen der IV-Stelle nach langjährigem Rentenbezug vor der Aufhebung der Rente ausreichend waren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 ;

8C_582/2017 vom 22. März 20 18 E. 6.3-4 ) . 5.9

Ob die Begründung im angefochtenen Entscheid eine Verletzung der Begrün dungspflicht und schliesslich des rechtlichen Gehörs darstellt und eine Aufhe bung der Sache bereits aus formellen Gründen angezeigt wäre , kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden.

Die Voraussetzungen für eine Heilung sind hin sichtlich der allenfalls unzureichenden Begründung erfüllt. Die Beschwerde füh rer in konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals vollumfänglich vorbringen und eingehend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung nehmen. Da das Gericht ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar; dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführer in in erster Linie die Weiterausrichtung der Rente beantragt ( Urk. 1 S. 2) und lediglich in den Ausführungen ( Urk. 1 S. 4 f. ) eine Aufhebung an die IV-Stelle aus formellen Gründen erwähnt hat (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten.

Mit Honorarnote vom

10. Oktober 201 7 ( Urk. 1 5 ) machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 9.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 53.10 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) als ange messen, weshalb die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung des massge benden Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf insge sam t Fr. 2'373.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen und ausgangs ge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Februar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'373.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts - bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtspre chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Die Versicherte erhob am 22. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr über den 31. März 2017 hinaus eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2017 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 8. August 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 12).

Nach der Beiladung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 27. April 2018 (Urk. 16) teilte diese mit Schreiben vom 22. Mai 2018 den Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 18). Dies wurde den anderen Verfahrensbe teiligten mit Schreiben vom 24. Mai 2018 mitgeteilt (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten vom 31. März 2016 (Urk. 11/70), davon aus, dass von einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik auszugehen sei. Die bisherige Tätigkeit als Mitar beiterin im Service sei der Beschwerdeführerin seit Februar 2016 in einem Pen sum von 60 % zumutbar. Somit entstehe eine Erwerbseinbusse von 40 %, was einem Invaliditätsgrad von 40 % entspreche (S. 2). Da die Beschwerdeführerin seit 17 Jahren eine Rente beziehe, sei sie zu einem Eingliederungsgespräch eingeladen worden. Darin habe sie mitgeteilt, dass es für sie nicht vorstellbar sei, an niederschwelligen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nach Durchfüh rung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens seien die Eingliederungsmass nahmen mit Schreiben vom 1. Februar 2017 abgeschlossen worden (S. 3 oben).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), mangels Verdeutlichung der Fakten, mit denen die bloss angenommene Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustandes begründet werde, sei keine verläss liche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von den nur angenommenen Veränderungen des psychischen Gesundheitszustandes erreicht. Zumal gar keine nominellen Differenzen diagnostischer Art bestünden. Insgesamt sei das im Revi sionsverfahren eingeholte MEDAS Gutachten, insbesondere das Teilgutachten von Dr. Y.___, in Bezug auf das Thema der Rentenrevision - die Frage nach einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustandes - nicht beweis bil dend. Auf dieses Gutachten dürfe nicht abgestellt werden (S. 9 oben). Aufgrund der nicht rechtsgenügend ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustandes sei von einem seit der Berentung im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesund heitszustand auszugehen. Bei objektiver Betrachtung liege somit eine unter schied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts durch die Ärzte der MEDAS Z.___ vor und stelle praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung im Sinne Art. 17 ATSG und Art. 87 IVV dar (S. 9 Mitte). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht in derart krasser Wiese verletzt, dass dies unter Kostenauflage zur voraussetz ungs losen Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen führen müsse (S. 4 ff.). Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin auch der ihr obliegenden Pflicht, sämtliche möglichen und im Einzelfall notwendigen Eingliederungsmass nahmen von Amtes wegen zu prüfen, nicht umfassend nachgekommen. Das alleinige Angebot ihr bei der Stellensuche behilflich zu sein, genüge nicht, damit sie die gemäss den MEDAS Gutachtern angeblich wiedererlangte Arbeitsfähigkeit ausschöpfen könne. Die Beschwerdegegnerin habe mit anderen Worten die Rente zu früh herabgesetzt, nämlich bevor sie umfassend geprüft habe, welcher Bedarf an Eingliederungsmassnahmen bei ihr bestehe, damit sie das ihr ärztlicherseits attestierte Leistungsvermögen in ein entsprechendes Erwerbseinkommen aus zu mut barer Tätigkeit umsetzen könne. Auch unter diesen Aspekt sei die ange fochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben (S. 9 unten ff.)

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem verbesserten Gesundheitszustand ausging und die ganze auf eine Viertelsrente herab setzte.

Zu vergleichen ist dabei der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Renten zu sprache mit Verfügung vom 28. Mai 2001 (Urk. 11/25) mit demjenigen im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2), da die zwischenzeitlichen Mitteilungen betreffend den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 11/35, Urk. 11/45, Urk. 11/53) nicht auf einer umfassenden materiellen Prü fung des Rentenanspruchs beruhten (vgl. nachfolgend E. 4.2-3).

E. 3.1 Bei der ursprünglichen Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom 28. Mai 2001 ( Urk. 11/25 ) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Beurtei lungen vor:

E. 3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, nannte im Bericht vom 27. April 1998 (Urk. 11/8/4-5) als Diagnosen eine schwere somatoforme Schmerzstörung mit Anpassungsstörung und ängstlich de pressiver Reaktion, ein im lumbosacralen

- und cervicothoracalen Übergang betontes Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen, Fehlhaltung der Wirbelsäule und ausgeprägter Dekonditionierung sowie eine Malleolarfraktur Weber-Typ B recht s am 2

9. März 1998 mit Status nach Plattenosteosynthese am 30. März 1998 und Implantatentfernung am 6. Oktober 1998. Dazu führte Dr. A.___ unter anderem aus, die ausgeprägten somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin liessen sich kaum mit den objektivierbaren Befunden am Bewegungsapparat erklären. In der sicherheitshalber angefertigten Laborkontroll untersuchung würden sich keine Hinweise für eine sekundäre Ursache der aus geprägten muskulären Schmerzen zeigen (S. 1). Auch Hinweise für ein radikuläres Ausfa ll muster hätten nicht gefunden werden können . Die klinische Untersuchung hätte sich aufgrund der Verdeutlichungstendenz sehr schwierig gestaltet . Alle Waddell

- und Kummelzeichen für ein pathologisches Schmerzgebaren seien positiv gewesen . Sicher gestalte sich eine Lösung aufgrund der bereits sehr langwierigen Anamnese und langanhaltenden Arbeitslosigkeit schwierig. Das therapeutische Hauptgewicht müsse auf eine psychiatrische Behandlung gelegt werden. Langfristig müsse sicher ein therapeutischer Ansatz im Bereich der psychiatrischen Behandlung gesucht werden. Die langanhaltende Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht rheumatologisch aber allenfalls psychiatrisch rechtfertigen (S. 2).

E. 3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 8. Mai 1999 (Urk. 11/10/1-3) als psychiatrische Diagnosen eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine somatoforme auto no me Funktionsstörung (ICD-10 F45.38) sowie eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2). Dazu führte Dr. B.___ unter anderem aus, Hauptbeschwerden seien chronische, unterschiedlich ausgeprägte starke Rücken schmerzen, rezidiv ierende Kopfschmerzen und Schwel lung und Schmerzen im rechten Malleolarbereich . Weiter bestünden andauernde Mundtrockenheit, rezidi vierende Nervosität, anfallsweise Tachykardie- E pisod e n mit begleitendem Enge ge fühl und Atembeschwerd e n, übermässiges Schwitzen, allgemeiner Pruritus und ausgeprägte Müdigkeit sowie Durchschlafschwierigkeiten. Psychisch gesehen klag e die Beschwerdeführerin über allgem eine Unsicherheit, anfallsweise Traurig keit, negative Gedanken u nd Versagensängste sowie starke Selbstzweifel. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 1. Februar 1999 bei ihm in psychia trischer Abklärung und Behandlung. Es finde sich eine sichtlich leidende Beschwerdeführerin, deren primäres Kontaktverhalten in ausführlichsten und sich in jeder Sitzung wiederholenden Symptomschilderungen erschöpfe. Eine psycho diagnostische Abklärung sei erheblich erschwert durch eine abwehrende Grund haltung, die keinerlei lebensgeschichtliche Zusammenhänge an der Krankheits ent stehung zulasse , eine passive Erwartungshaltung aufweise

und in ihrem Denken eingeengt auf die Symptomatik verharr e . Zudem würden die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache ein differenziertes diagnostisches therapeu tisches Gespräch erschweren . Die Medikationsumstellung auf Deroxat

habe zwar eine vorübergehende Besserung der Ä ngstlichkeit und vegetativen Symptomatik gebracht , der Beginn der Bombardierungen Serbiens hätten in der Beschwerde führerin starke Gefühle von Angst und Unsicherheit bezüglich der Betroffenheit der eigenen Familienangehörigen entstehen lassen , was trotz zusätzlichem Ein satz einer Mellerilmedikation eine Verstärkung der depressiven Grundhaltung und eine starke, ängstlich gefärbte innere Unruhe habe entstehen lassen (S. 1).

Der Zustand der Beschwerdeführerin entspr eche einer schweren psychosoma t ischen Erkrankung, die eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit habe entstehen lassen . Selbst einfachere Haushaltsarbeiten könne sie zurzeit nicht mehr ausführen. Sogar leichtere Spaziergänge würden eine Ü berforderung der Beschwerdeführerin bedeuten , so dass s ie auch tagsüber liegen müsse . Trotz Einsatz einer ant ide pressiven Medikation benötige sie immer wieder den Einsatz verschiedener Schmerzmittel. In ihrem Vers tändnis der Erkrankung existiere nur eine soma tische Betrachtungsweise, welche durch eine passive Erwartungshaltung gegen über therapeutischen Bemühungen ergänzt werde und psychotherapeutisch aus ge richteten Behandlungsversuchen grossen Widerstand entgegensetzen würden . Bei Weiterbestehen der Erkrankung sei eine invalidisierende Persisten z zu erwar ten (S. 2 oben). Zurzeit sei ihr aus medizinischer Sicht keine Täti g keit zumutbar, da ihr dies schmerzbedingt nicht möglich sei

und auch durch Anpassungs massnahmen keine Schmerzfreiheit erreicht werden könne (S. 2 oben) .

E. 3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannten im polydisziplinären Gutachten der MEDAS F.___ vom 31. Januar 2001 (Urk. 11/19 und Urk. 11/20) als Diag nosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine anhaltende soma to forme Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Angst- und Panikstörung. Dazu führten die Gutachter aus, psychiatrischerseits

hätten die früher gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung , einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Angst- und Panikstörung bestätigen werden können. In Übereinstimmung mit den früheren psychiatrischen Begutachtungen müsse die Beschwerdeführerin als voll arbeits unfähig erklärt werden. Bei der Untersuchung habe sich das gleiche Bild wie früher gezeigt , die Beschwerdeführerin sei stark schmerzfixiert

und während der Untersuchung stark demonstrativ gewesen . Es habe

vorwiegend auf indirekte, von der Beschwerdeführerin willentlich nicht direkt beeinflussbare Bewegungs ab läufe abgestellt werden müssen. Auch hier hätten grobe Veränderungen am Bewegungsapparat sowohl klinisch wie auch radiologisch gefehlt (S. 11 unten) . Das Wirbelsäulenröntgen habe wie schon früher bekannt eine flachbogige rechts konvexe Torsionsskoliose mit abgeflachter Lordose sowie Chondrose und Spon dyl arthrose L4/5 mit leichten Retroglissement von L4 gezeigt. Die Mobilisierung der Malleolen sei beidseits symmetrisch gewesen. Es sei kein besonderer Schmerz angegeben worden, das angeordnete Röntgen des oberen Sprunggelenkes rechts habe posttraumatisch und postoperativ normale Befundverhältnisse mit ossären Defekten nach Metallentfernung im Bereich der distalen Fibula rechts gezeigt (S. 12 oben).

Die Gutachter kamen zum Schluss, unter Berücksichtigung des orthopädischen und psychiatrischen Aspektes (wobei der psychiatrische Aspekt bei Weitem der gewichtigste sei), sei die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit, auch als Hausfrau, vollständig arbeitsunfähig (S. 12 Ziff. 5.1-2).

E. 4.1 Im Rahmen der relevant en Rentenrevisionen holte die Beschwerdegegnerin die folgenden relevanten medizinischen Berichte ein:

E. 4.2 Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Be rich t vom 21. September 2004 (Urk. 11/33/1-3) unter Beilage älterer (Fach-)Be richte (Urk. 11/33/4-48) nebst einem Fibromyalgie-Syndrom die bekannten Diag nosen und führte aus, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Die Arbeits unfähigkeit sei weiterhin mit 100 % zu beziffern (S. 3).

Im Bericht vom 15. Januar 2008 (Urk. 11/43/1-7) nannte Dr. G.___ unter Beilage weiterer somatischer (Fach-)Berichte (Urk. 11/43/8-18) die bisher bekannten Diagnosen und führte aus, dass der Gesundheitszustand stationär sei, die Arbeits fähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne (Ziff. 5.1-2) und die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 3 und Ziff. 6.2).

Auch im Bericht vom 2. Juni 2011 (Urk. 11/51/1-7) nannte Dr. G.___ wiederum unter Beilage weiterer Berichte (Urk. 11/51/8-11) die bereits bekannten Diag nosen (Ziff. 1.1) und erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Einschränkungen bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6-7).

E. 4.3 Med. pract . H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2011 (Urk. 11/52/2) aus, werde der aktuelle Arztbericht von Dr. G.___ vom 2. Juni 2011 mit den Berichten vom 21. September 2004 und 15. Januar 2008 sowie dem MEDAS-Gutachten vom 31. Januar 2001 verglichen, könne von einem unveränderten Gesundheits zu stand ausgegangen werden.

E. 4.4 Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2) führte im Bericht vom 13. Oktober 2015 (Ein gangsdatum, Urk. 11/59/6-10) unter Beilage weiterer Berichte (Urk. 11/59/11-20) aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Eine wesentliche Verän de rung der Befunde ergebe sich seit seiner letzten Berichterstattung vom 2. Juni 2011 nicht. Einen psychopathologischen Befund habe er als Internist nicht erhe ben können, die funktionellen Einschränkungen seien unverändert (Ziff. 1.3). Die Prognose bezüglich Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei schlecht (Ziff. 3.3). Seines Wissens werde die Beschwerdeführerin ausser von ihm von keinem ande ren Arzt behandelt (Ziff. 3.4).

E. 4.5 Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheumatologie, sowie Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, nannten im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 31. März 2016 (Urk. 11/70) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.1): - chronische depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode ohne somatisches Syndrom - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - generalisierte Angststörung

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten die Gutachter (S. 11 Ziff. 4.2): - Albträume (Angstträume) - r echtsbetontes myofasziales Syndrom des Nacken-/Schultergürtels mit Zerv ikalsyndrom bei Unkovertebral

- und Spondylarthrosen C5/6 und C6/7 mit rezessforaminaler Einengung rechtsbetont sowie möglicher PHS rechts - Pseudohalbseitensyndrom r echts (Oberflächensensibilität) - Gonarthrose und Femoropatellararthrose links - Adipositas - Nikotinabusus

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, die rheumatologischen Befunde seien geringgradig bis mässig ausgeprägt und würden die Arbeitsfähigkeit in der früher ausgeübten Tätigkeit im Service nicht beeinträchtigen (S. 10 Mitte). In psychiatrischer Hinsicht kamen sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit mässiggradig eingeschränkt sei, weniger bedeutsam als in früheren psychiatrischen Beurteilungen beschrieben worden sei. Alle Indikatoren ausser der abgebrochenen Behandlung und der fehlenden Eingliederung würden ein einheitliches konsistentes Bild ergeben. Die frühere Tätigkeit sei nur noch eingeschränkt möglich, die Therapie könnte optimiert werden, mit einem Fokus auf den beruflichen Wiedereinstieg. Insgesamt werde also die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die psychopathologischen Befunde mässiggradig eingeschränkt (S. 10 unten). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Service sei die Beschwerdeführerin aus psychopathologischen Gründen nur zu 60 % arbeits fähig (S. 11 Ziff. 5.1). Auch Verweistätigkeiten seien aus psychopathologischen Gründen nur zu 60 % zumutbar, wobei die Beschwerdeführerin wegen der De pression nicht fahrtauglich sei. Aus somatischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.2). Es sei fraglich, ob medizinische Mass nahmen die Arbeitsfähigkeit verbessern könnten. Die Fortsetzung der psycho therapeutischen sowie psychopharmakologischen Behandlung sei zu empfehlen. Aufgrund der gemessenen Medikamentenspiegel scheine die Beschwerdeführerin die antidepressiven Medikamente korrekt einzunehmen (S. 11 Ziff. 5.3). Die geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit habe ihre Gültigkeit ab Datum der Schluss besprechung vom 23. Februar 2016. Es handle sich um eine Neueinschätzung der Situation. Es sei anzunehmen, dass sich die psychische Situation in den letzten Jahren etwas verbessert habe (S. 11 f. Ziff. 5.4).

Der psychiatrische Teilgutachter führte im Wesentlichen aus, zu der von Dr. B.___ gestellten Diagnose einer Angst und depressiven Störung gemischt sei festzuhalten, dass beide Störungen inzwischen so ausgeprägt seien, dass eine eigen ständige Diagnose gerechtfertigt sei. Mit Blick auf den Bericht von Dr. B.___ liege die Annahme nahe, dass er bereits damals eine wahrscheinlich mittelgradige Depression und eine Angststörung hätte diagnostizieren müssen (S. 21 Mitte). Die Kriterien einer mittelschweren Depression seien erfüllt. Die ICD-Kriterien seien in Bezug auf den Schweregrad nicht sehr praktikabel, so dass der klinische Eindruck einer mittelgradigen Depression die beste Annäherung an den tatsächlichen Schweregrad sein dürfte. Eine chronische Depression zeige typi scher weise gewisse Schwankungen im Schweregrad. Für die Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nur vom momentanen Schweregrad auszugehen, sondern von einem durchschnittlichen Schweregrad, das heisse in diesem Fall von einer mittelgradigen Depression (S. 22 oben).

Der Vergleich des Psychostatus in der Beurteilung durch Dr. C.___ mit dem aktu ellen Psychostatus lege die Annahme nahe, dass sich die depressive Symp tomatik leicht verbessert habe. Aufgrund der Akten sei retrospektiv folgender Verlauf wahrscheinlich. Ab etwa 2000/2001 habe eine mittelgradige Depression vorgelegen, die auf die eingesetzte Therapie weitgehend resistent gewesen sei, sich aber in der Zwischenzeit doch leicht verbessert habe. Die L.___ habe 1999 eine Panikstörung diagnostiziert. Dr. C.___ habe im Jahr 2001 auch eine Angst- und Panikstörung diagnostiziert, welche er mit F41.1, das heisst einer generalisierten Angststörung codiert habe. Dr. med. G.___ habe 1999, 2004, 2008 und 2011 eine Panikstörung diagnostiziert. Die Angstsymptomatik gehöre zwar zu einer Depression. Sie sei aber doch so ausge prägt, dass eine separate Diagnose gerechtfertigt sei (S. 22 unten). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ängste würden am ehesten einer generali sierten Angststörung entsprechen (S. 23 oben). Subjektiv hätten die Schmerzen in den Beinen, die unverändert klar im Vordergrund stünd en, eher noch zuge nommen. In Bezug auf die Schmerzen lassen sich keine Veränderung objekti vieren (S. 25 oben). Hinweise auf eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation gäbe es keine. In Bezug auf die im Vordergrund stehenden Störungen sei die Schilderung der Beschwerden, des Tagesablaufs, der Aktivi täten und sozialen Kontakte konsistent und mit den Befunden, den Akten und den gestellten Diagnosen kongruent. Die Serumspiegel würden zeigen, dass die Beschwerdeführerin die Antidepressiva einnehmen würde, was für ihre Compli ance und einen gewissen Leidensdruck spreche (S. 26 Mitte). Aufgrund der De pression, der Angst und der Schmerzen seien die Ausdauer, das Selbstvertrauen, die kognitiven Fähigkeiten, vor allem die Konzentrationsfähigkeit und die Gedächtnisfunktionen, das Arbeitstempo, die Verkehrsfähigkeit und der Antrieb der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Zusammengefasst könne aus psychia trischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 40 % ausgegangen werden in der bisherigen Tätigkeit im Gastgewerbe oder in einer geeigneten Verweis tätigkeit (S.

27 Mitte). Aufgrund der Angaben zu Anamnese und Befunden im Bericht von Dr. B.___ und im Gutachten von Dr. C.___ sei von einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik und damit des Gesundheitszustandes bei trotz veränderter Diagnose weitgehen d unveränderter Schmerzsymptomatik auszugehen. Durch das Urteil des Bundesgerichts 141 V 281 sei der rechtliche Rahmen verändert worden. Es sei daher auch eine angepasste Beurteilung des Sach verhalts notwendig (S. 28 Mitte). Beide erwähnten Ärzte hätten die Arbeits fähigkeit als vollständig eingeschränkt eingeschätzt, hätten aber nicht dargelegt, w elche Schädigungen bestünd en, inwiefern sie noch welche Aktivitäten beein trächtigen oder erlauben würden und wie diese in der Erwerbsarbeit realisiert werden könnten. Auch aufgrund damaliger Kriterien lasse sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen. Aufgrund der Akten und der Anamnese könne keine genaue Aussage gemacht werden über den Verlauf der Beein träch tigung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit, so dass die aktuelle Einschätzung ab Untersuchungszeitpunkt gelte (S. 28 unten). Unter Berücksichtigung der kritischen Punkte im Vorgutachten von Dr. C.___ sei die wahrscheinlichste Annahme, dass der Gesundheitszustand seit etwa dem Jahr 2000 bis heute zwar etwas geschwankt, aber sich doch leicht verbessert habe und die Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit in einem Bereich zwischen 30 und 60 % eingeschränkt gewesen sei (S. 29 oben). Zum Schluss führte der psychiatrische Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht ergebe sich als Fazit ein klares Bild. Alle Indikatoren ausser der abgebrochenen Behandlung und der fehlenden Einglie derung würden ein einheitliches, konsistentes Bild ergeben. Die frühere Tätigkeit sei nur noch eingeschränkt möglich und die Therapie könnte optimiert werden, insbesondere mit einer Psychotherapie mit einem Fokus auf den beruflichen Wie dereinstieg. Bei der Prognose sei sowohl eine Verbesserung als auch eine Ver schlechterung möglich, wobei auf eine lange Frist die Chancen die Risiken über wiegen würden (S. 30 oben).

E. 5.1 Voraussetzung für eine Rentenrevision ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes und damit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. vorstehend E. 1.2).

E. 5.2 Die am 28. Mai 2001 (Urk. 11/25) verfügte ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der MEDAS F.___ vom 31. Januar 2001. Die Gutachter diagnostizierten mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine mittelgra dige depressive Episode sowie eine Angst- und Panikstörung und leiteten daraus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab (E. 3.4). Bereits der behandelnde Psychia ter Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 8. Mai 1999 eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung, eine somatoforme autonome Funktionsstörung sowie eine Angst und depressive Störung gemischt und ging aufgrund der schweren psychosomatischen Erkrankung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.3).

Die Gutachterinnen und Gutachter der MEDAS Z.___ stellten im Jahr 2016 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die Gutachter der MEDAS F.___, nämlich eine chronische depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren sowie eine generalisierte Angststörung (vgl. vorstehend E. 4.5).

E. 5.3 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Diffe renz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Die Fest stellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Aus wirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unab hängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweis wert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nach vollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands statt ge funden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abwei chen den Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tat sachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substanziell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur ange nommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeig en, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Ein schätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben.

Ein Sachverständiger kann die betreffende Entwicklung regelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben (ausser er sei schon als Vorgutachter tätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den Fakten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid mass gebenden medizinischen Vorakten ergeben. Dem Gutachten, welches die medi zinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche Überzeu gungs

- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen, welche auf der Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobenen Befundtatsachen gezogen worden sind, an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können. Diesem Beweiswertkriterium kommt hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen in Revisionsfällen - mit Blick auf deren verglei chende Natur - eine besondere Bedeutung zu. Die spezifischen Anforderungen müssen sich im Rahmen der Fragestellung zuhanden des Gutachters nieder schlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 5.4 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass d ie psychiatrische Beur teilung der MEDAS Z.___ von 2016

(vgl. vorstehend E. 4.5)

eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver haltes darstellt . So ist g emäss Beurteilung der MEDAS Z.___ hinsicht lich der Schmerzstörung (trotz Änderung der Diagnose) kein e Veränderung ein getreten ( vgl. vorstehend E. 4.5). Auch hinsichtlich der Angstsymptomatik ergibt sich kein verändertes Bild, so diagnostizierten die Gutachter der MEDAS Z.___ wie auch schon die Gutachter der MEDAS F.___ eine Angststörung ( vgl. vorstehend E. 4.5; E. 3.4). Sodann ergibt sich in diagnostischer Hinsicht au ch hinsichtlich der depressiven Störung keine Änderung (vgl. vorstehend E. 4.5).

Trotz unveränderter psychiatrischer Diagnosen führte der psychiatrische Gutach ter der MEDAS Z.___, Dr. Y.___, aus, dass sich die depressive Symptomatik leicht verbessert habe. Dr. Y.___ begründete dies vorwie gend mit dem Vergleich des Psychostatus des Gutachtens der MEDAS F.___ und bezieht sich dabei insbesondere auf die Aussagen des damaligen psychia trischen Gutachters Dr. C.___ (vgl. Urk. 11/19 S. 2). Daraus zog Dr. Y.___ den Schluss, wenn man dies mit dem aktuellen Psychostatus ver gleich e , lieg e die Annahme nahe, dass sich die depressive Symptomatik leicht verbessert ha be ( vgl. Urk. 11/70 S. 22 Mitte ).

E. 5.5 Von einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unter lagen zu entnehmenden Tatsachen (vgl. vorstehend E. 5.3) kann vorliegend ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 1) jedoch nicht aus gegangen werden. Dr. Y.___ trifft einzig mit dem Verweis auf den von Dr. C.___ erhobenen Psychostatus die Annahme, dass sich die depressive Symp tomatik verbessert habe. Inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheits zustandes stattgefunden haben soll, ergibt sich aus des Ausführungen und der Einschätzung von Dr. Y.___ nicht. Zwar deckt sich der von Dr. C.___ erhobene Psychostatus nicht durchgehend mit demjenigen, der von Dr. Y.___ erhoben wurde. Doch geht aus beiden hervor, dass unter anderem eine depressive Stimmung, ein Interesse- oder Freudeverlust und ein verminderter Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit, Bilder von toten und blutenden Kindern und Schlafstörungen vorhanden seien, welche jeweils sowohl bei der früheren als auch der neueren Beurteilung zur Diagnose einer mittel gradigen Depression führten. Auch in der Exploration durch Dr. Y.___ weinte die Beschwerdeführerin wiederholt, zum Teil mit heftigem Schluchzen (Urk. 11/70 S. 6 f.). Weiter stellte Dr. Y.___ keine Hinweise auf eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation fest und erachtete in Bezug auf die im Vordergrund stehenden Störungen die Schilderung der Be schwer den, des Tagesablaufs, der Aktivitäten und der sozialen Kontakte der Be schwerdeführerin als konsistent mit den Befunden und den Akten und kon gruent mit den gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 11/70 S. 26 Mitte sowie vorstehend E. 4.5 ). Trotz Annahme einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik diagnostizierte Dr. Y.___ gleichwohl eine chronische depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, wie sie schon seit dem Jahr 1999 von allen anderen Ärzten auch diagnostiziert wurde (vgl. vorstehend E. 3.4, E. 4. 2, E. 4.4, E. 4.5).

E. 5.6 Bei unveränderten Diagnosen und daraus im Wesentlichen gleich gebliebenen funktionellen Einschränkungen (vgl. Urk. 11/70 S. 27) nannte Dr. Y.___ keine konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Ver lauf der Arbeitsfähigkeit, welche zur veränderten Einschätzung des Schwere grads der depressiven Störung respektive dessen Auswirkungen geführt haben. Der Hinweis von Dr. Y.___, dass durch das Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 der rechtliche Rahmen verändert worden und daher auch eine ange passte Beurteilung des Sachverhalts notwendig sei (vgl. Urk. 11/70 S. 28 Ziff. 6.3 sowie vorstehend E. 4.5), impliziert, dass sich vorliegend der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht substanziell verändert hat, sondern Dr. Y.___ eine abweichende Bewertung aufgrund einer Rechtsprechungsänderung vorgenommen hat. Auch der Hinweis von Dr. Y.___, dass Dr. B.___ in erster Linie Therapeut gewesen sei, seine Stellungnahme dadurch geprägt sein müsse und dies gemäss Bundesgericht zu berücksichtigen sei, wenn man ver suche, die verschiedenen Beurteilungen zu werten (vgl. Urk. 11/70 S. 28 Ziff. 6.3), legt den Schluss nahe, dass in die Beurteilung von Dr. Y.___ nicht nur medizinische, sondern auch rechtliche Überlegungen hineingeflossen sind. Damit und auch mit der an der früheren Begutachtung geübten Kritik («im sehr knappen Psychostatus», Urk. 11/70 S. 22 Mitte; «beide haben die Arbeitsfähigkeit als voll ständig eingeschränkt eingeschätzt, legten aber nicht dar, welche Schädigungen bestehen, inwiefern sie noch welche Aktivitäten beeinträchtigen oder erlauben und wie diese in der Erwerbsarbeit realisiert werden können», Urk. 11/70 S. 28 unten; «Auch aufgrund damaliger Kriterien lässt sich eine vollständige Arbeits unfähigkeit nicht nachvollziehen», Urk. 11/70 S. 28 unten; «unter Berücksich ti gung der kritischen Punkte im Vorgutachten von Dr. C.___ ist die wahr schein lichste Annahme, dass der Gesundheitszustand seit etwa 2000 bis heute zwar etwas geschwankt hat, aber sich doch leicht verbessert hat und die Arbeitsfähig keit in dieser Zeit in einem Bereich zwischen 30 und 60 % eingeschränkt war», Urk. 11/70 S. 28 unten f.) lässt sich eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung nicht rechtsgenüglich begründen. Schliesslich führen die Gutachter der MEDAS Z.___ 2016 in der zusammen fassen den Beurteilung aus, dass es sich um eine Neueinschätzung der Situation handle (vgl. Urk. 11/70 S. 11 Ziff. 5.4 sowie vorstehend E. 4.5).

Nach dem Gesagten vermögen die Schlussfolgerungen von Dr. Y.___, dass bei unveränderter Schmerz- und ausgeprägter Angstsymptomatik, wobei die Schmerzsymptomatik eher noch zugenommen habe (vgl. Urk. 11/70 S. 25 oben sowie vorstehend E. 4.5), von einer leichten Verbesserung der depressiven Symp to matik auszugehen sei und daraus - trotz attestierter Fahrunfähigkeit und dem Hinweis, dass eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht aus zuschliessen sei, wes halb keine Arbeiten an laufenden Maschinen und ge fährlichen Situationen zu mut bar seien (Urk. 11/70 S. 11 und 28 oberes Drittel) - eine 60%ige Arbeits fähigkeit resultiere, nicht zu überzeugen.

E. 5.7 Zusammenfassend i st nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat. Es liegt lediglich eine andere Beurteilung eines im wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, weshalb die Herabsetzung respektive Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente nach Art. 17 ATSG ausscheidet.

E. 5.8 Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen und rechtskräftigen Rentenzusprache (Art. 53 Abs. 2 ATSG) kann vorliegend ebenfalls nicht ausge gangen werden. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Auch wenn möglicherweise im Licht der heutigen, strengeren Rechtsprechung ein ähnlich gelagerter Fall aktuell anders entschieden würde, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Diagnosestellung oder die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig gewesen wären.

Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente aus zu richten.

Bei diesem Ausgang kann offen gelassen werden, ob die Eingliederungs be mühungen der IV-Stelle nach langjährigem Rentenbezug vor der Aufhebung der Rente ausreichend waren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 ;

8C_582/2017 vom 22. März 20 18 E. 6.3-4 ) .

E. 5.9 Ob die Begründung im angefochtenen Entscheid eine Verletzung der Begrün dungspflicht und schliesslich des rechtlichen Gehörs darstellt und eine Aufhe bung der Sache bereits aus formellen Gründen angezeigt wäre , kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden.

Die Voraussetzungen für eine Heilung sind hin sichtlich der allenfalls unzureichenden Begründung erfüllt. Die Beschwerde füh rer in konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals vollumfänglich vorbringen und eingehend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung nehmen. Da das Gericht ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar; dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführer in in erster Linie die Weiterausrichtung der Rente beantragt ( Urk. 1 S. 2) und lediglich in den Ausführungen ( Urk. 1 S. 4 f. ) eine Aufhebung an die IV-Stelle aus formellen Gründen erwähnt hat (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten.

Mit Honorarnote vom

10. Oktober 201

E. 7 ( Urk. 1 5 ) machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 9.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 53.10 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) als ange messen, weshalb die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung des massge benden Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf insge sam t Fr. 2'373.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen und ausgangs ge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Februar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'373.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00355 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 20. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1965, meldete sich erstmals am 26. Februar 1999 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, psychische Probleme sowie eine Malleo lar fraktur bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfü gung vom 28. Mai 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 82 % eine ganze Rente ab 1. März 1999 zu (Urk. 11/25).

Am 27. September 2004, am 29. Januar 2008 sowie am 9. Juni 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 11/35, Urk. 11/45, Urk. 11/53). 1.2

Nach Eingang eines am 10. Juli 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/54 ) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 31. März 2016 erstattet wurde (Urk. 11/70) und führte eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht Haushalt vom 29. Juli 2016, Urk. 11/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/74; Urk. 11/80, Urk. 11/85) redu zierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2017 die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente (Urk. 11/94-95 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 22. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr über den 31. März 2017 hinaus eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2017 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 8. August 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 12).

Nach der Beiladung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 27. April 2018 (Urk. 16) teilte diese mit Schreiben vom 22. Mai 2018 den Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 18). Dies wurde den anderen Verfahrensbe teiligten mit Schreiben vom 24. Mai 2018 mitgeteilt (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts - bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtspre chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten vom 31. März 2016 (Urk. 11/70), davon aus, dass von einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik auszugehen sei. Die bisherige Tätigkeit als Mitar beiterin im Service sei der Beschwerdeführerin seit Februar 2016 in einem Pen sum von 60 % zumutbar. Somit entstehe eine Erwerbseinbusse von 40 %, was einem Invaliditätsgrad von 40 % entspreche (S. 2). Da die Beschwerdeführerin seit 17 Jahren eine Rente beziehe, sei sie zu einem Eingliederungsgespräch eingeladen worden. Darin habe sie mitgeteilt, dass es für sie nicht vorstellbar sei, an niederschwelligen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nach Durchfüh rung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens seien die Eingliederungsmass nahmen mit Schreiben vom 1. Februar 2017 abgeschlossen worden (S. 3 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), mangels Verdeutlichung der Fakten, mit denen die bloss angenommene Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustandes begründet werde, sei keine verläss liche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von den nur angenommenen Veränderungen des psychischen Gesundheitszustandes erreicht. Zumal gar keine nominellen Differenzen diagnostischer Art bestünden. Insgesamt sei das im Revi sionsverfahren eingeholte MEDAS Gutachten, insbesondere das Teilgutachten von Dr. Y.___, in Bezug auf das Thema der Rentenrevision - die Frage nach einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustandes - nicht beweis bil dend. Auf dieses Gutachten dürfe nicht abgestellt werden (S. 9 oben). Aufgrund der nicht rechtsgenügend ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustandes sei von einem seit der Berentung im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesund heitszustand auszugehen. Bei objektiver Betrachtung liege somit eine unter schied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts durch die Ärzte der MEDAS Z.___ vor und stelle praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung im Sinne Art. 17 ATSG und Art. 87 IVV dar (S. 9 Mitte). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht in derart krasser Wiese verletzt, dass dies unter Kostenauflage zur voraussetz ungs losen Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen führen müsse (S. 4 ff.). Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin auch der ihr obliegenden Pflicht, sämtliche möglichen und im Einzelfall notwendigen Eingliederungsmass nahmen von Amtes wegen zu prüfen, nicht umfassend nachgekommen. Das alleinige Angebot ihr bei der Stellensuche behilflich zu sein, genüge nicht, damit sie die gemäss den MEDAS Gutachtern angeblich wiedererlangte Arbeitsfähigkeit ausschöpfen könne. Die Beschwerdegegnerin habe mit anderen Worten die Rente zu früh herabgesetzt, nämlich bevor sie umfassend geprüft habe, welcher Bedarf an Eingliederungsmassnahmen bei ihr bestehe, damit sie das ihr ärztlicherseits attestierte Leistungsvermögen in ein entsprechendes Erwerbseinkommen aus zu mut barer Tätigkeit umsetzen könne. Auch unter diesen Aspekt sei die ange fochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben (S. 9 unten ff.) 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem verbesserten Gesundheitszustand ausging und die ganze auf eine Viertelsrente herab setzte.

Zu vergleichen ist dabei der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Renten zu sprache mit Verfügung vom 28. Mai 2001 (Urk. 11/25) mit demjenigen im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2), da die zwischenzeitlichen Mitteilungen betreffend den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 11/35, Urk. 11/45, Urk. 11/53) nicht auf einer umfassenden materiellen Prü fung des Rentenanspruchs beruhten (vgl. nachfolgend E. 4.2-3). 3. 3.1

Bei der ursprünglichen Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom 28. Mai 2001 ( Urk. 11/25 ) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Beurtei lungen vor: 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, nannte im Bericht vom 27. April 1998 (Urk. 11/8/4-5) als Diagnosen eine schwere somatoforme Schmerzstörung mit Anpassungsstörung und ängstlich de pressiver Reaktion, ein im lumbosacralen

- und cervicothoracalen Übergang betontes Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen, Fehlhaltung der Wirbelsäule und ausgeprägter Dekonditionierung sowie eine Malleolarfraktur Weber-Typ B recht s am 2

9. März 1998 mit Status nach Plattenosteosynthese am 30. März 1998 und Implantatentfernung am 6. Oktober 1998. Dazu führte Dr. A.___ unter anderem aus, die ausgeprägten somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin liessen sich kaum mit den objektivierbaren Befunden am Bewegungsapparat erklären. In der sicherheitshalber angefertigten Laborkontroll untersuchung würden sich keine Hinweise für eine sekundäre Ursache der aus geprägten muskulären Schmerzen zeigen (S. 1). Auch Hinweise für ein radikuläres Ausfa ll muster hätten nicht gefunden werden können . Die klinische Untersuchung hätte sich aufgrund der Verdeutlichungstendenz sehr schwierig gestaltet . Alle Waddell

- und Kummelzeichen für ein pathologisches Schmerzgebaren seien positiv gewesen . Sicher gestalte sich eine Lösung aufgrund der bereits sehr langwierigen Anamnese und langanhaltenden Arbeitslosigkeit schwierig. Das therapeutische Hauptgewicht müsse auf eine psychiatrische Behandlung gelegt werden. Langfristig müsse sicher ein therapeutischer Ansatz im Bereich der psychiatrischen Behandlung gesucht werden. Die langanhaltende Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht rheumatologisch aber allenfalls psychiatrisch rechtfertigen (S. 2). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 8. Mai 1999 (Urk. 11/10/1-3) als psychiatrische Diagnosen eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine somatoforme auto no me Funktionsstörung (ICD-10 F45.38) sowie eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2). Dazu führte Dr. B.___ unter anderem aus, Hauptbeschwerden seien chronische, unterschiedlich ausgeprägte starke Rücken schmerzen, rezidiv ierende Kopfschmerzen und Schwel lung und Schmerzen im rechten Malleolarbereich . Weiter bestünden andauernde Mundtrockenheit, rezidi vierende Nervosität, anfallsweise Tachykardie- E pisod e n mit begleitendem Enge ge fühl und Atembeschwerd e n, übermässiges Schwitzen, allgemeiner Pruritus und ausgeprägte Müdigkeit sowie Durchschlafschwierigkeiten. Psychisch gesehen klag e die Beschwerdeführerin über allgem eine Unsicherheit, anfallsweise Traurig keit, negative Gedanken u nd Versagensängste sowie starke Selbstzweifel. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 1. Februar 1999 bei ihm in psychia trischer Abklärung und Behandlung. Es finde sich eine sichtlich leidende Beschwerdeführerin, deren primäres Kontaktverhalten in ausführlichsten und sich in jeder Sitzung wiederholenden Symptomschilderungen erschöpfe. Eine psycho diagnostische Abklärung sei erheblich erschwert durch eine abwehrende Grund haltung, die keinerlei lebensgeschichtliche Zusammenhänge an der Krankheits ent stehung zulasse , eine passive Erwartungshaltung aufweise

und in ihrem Denken eingeengt auf die Symptomatik verharr e . Zudem würden die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache ein differenziertes diagnostisches therapeu tisches Gespräch erschweren . Die Medikationsumstellung auf Deroxat

habe zwar eine vorübergehende Besserung der Ä ngstlichkeit und vegetativen Symptomatik gebracht , der Beginn der Bombardierungen Serbiens hätten in der Beschwerde führerin starke Gefühle von Angst und Unsicherheit bezüglich der Betroffenheit der eigenen Familienangehörigen entstehen lassen , was trotz zusätzlichem Ein satz einer Mellerilmedikation eine Verstärkung der depressiven Grundhaltung und eine starke, ängstlich gefärbte innere Unruhe habe entstehen lassen (S. 1).

Der Zustand der Beschwerdeführerin entspr eche einer schweren psychosoma t ischen Erkrankung, die eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit habe entstehen lassen . Selbst einfachere Haushaltsarbeiten könne sie zurzeit nicht mehr ausführen. Sogar leichtere Spaziergänge würden eine Ü berforderung der Beschwerdeführerin bedeuten , so dass s ie auch tagsüber liegen müsse . Trotz Einsatz einer ant ide pressiven Medikation benötige sie immer wieder den Einsatz verschiedener Schmerzmittel. In ihrem Vers tändnis der Erkrankung existiere nur eine soma tische Betrachtungsweise, welche durch eine passive Erwartungshaltung gegen über therapeutischen Bemühungen ergänzt werde und psychotherapeutisch aus ge richteten Behandlungsversuchen grossen Widerstand entgegensetzen würden . Bei Weiterbestehen der Erkrankung sei eine invalidisierende Persisten z zu erwar ten (S. 2 oben). Zurzeit sei ihr aus medizinischer Sicht keine Täti g keit zumutbar, da ihr dies schmerzbedingt nicht möglich sei

und auch durch Anpassungs massnahmen keine Schmerzfreiheit erreicht werden könne (S. 2 oben) . 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannten im polydisziplinären Gutachten der MEDAS F.___ vom 31. Januar 2001 (Urk. 11/19 und Urk. 11/20) als Diag nosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine anhaltende soma to forme Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Angst- und Panikstörung. Dazu führten die Gutachter aus, psychiatrischerseits

hätten die früher gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung , einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Angst- und Panikstörung bestätigen werden können. In Übereinstimmung mit den früheren psychiatrischen Begutachtungen müsse die Beschwerdeführerin als voll arbeits unfähig erklärt werden. Bei der Untersuchung habe sich das gleiche Bild wie früher gezeigt , die Beschwerdeführerin sei stark schmerzfixiert

und während der Untersuchung stark demonstrativ gewesen . Es habe

vorwiegend auf indirekte, von der Beschwerdeführerin willentlich nicht direkt beeinflussbare Bewegungs ab läufe abgestellt werden müssen. Auch hier hätten grobe Veränderungen am Bewegungsapparat sowohl klinisch wie auch radiologisch gefehlt (S. 11 unten) . Das Wirbelsäulenröntgen habe wie schon früher bekannt eine flachbogige rechts konvexe Torsionsskoliose mit abgeflachter Lordose sowie Chondrose und Spon dyl arthrose L4/5 mit leichten Retroglissement von L4 gezeigt. Die Mobilisierung der Malleolen sei beidseits symmetrisch gewesen. Es sei kein besonderer Schmerz angegeben worden, das angeordnete Röntgen des oberen Sprunggelenkes rechts habe posttraumatisch und postoperativ normale Befundverhältnisse mit ossären Defekten nach Metallentfernung im Bereich der distalen Fibula rechts gezeigt (S. 12 oben).

Die Gutachter kamen zum Schluss, unter Berücksichtigung des orthopädischen und psychiatrischen Aspektes (wobei der psychiatrische Aspekt bei Weitem der gewichtigste sei), sei die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit, auch als Hausfrau, vollständig arbeitsunfähig (S. 12 Ziff. 5.1-2). 4. 4.1

Im Rahmen der relevant en Rentenrevisionen holte die Beschwerdegegnerin die folgenden relevanten medizinischen Berichte ein: 4.2

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Be rich t vom 21. September 2004 (Urk. 11/33/1-3) unter Beilage älterer (Fach-)Be richte (Urk. 11/33/4-48) nebst einem Fibromyalgie-Syndrom die bekannten Diag nosen und führte aus, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Die Arbeits unfähigkeit sei weiterhin mit 100 % zu beziffern (S. 3).

Im Bericht vom 15. Januar 2008 (Urk. 11/43/1-7) nannte Dr. G.___ unter Beilage weiterer somatischer (Fach-)Berichte (Urk. 11/43/8-18) die bisher bekannten Diagnosen und führte aus, dass der Gesundheitszustand stationär sei, die Arbeits fähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne (Ziff. 5.1-2) und die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 3 und Ziff. 6.2).

Auch im Bericht vom 2. Juni 2011 (Urk. 11/51/1-7) nannte Dr. G.___ wiederum unter Beilage weiterer Berichte (Urk. 11/51/8-11) die bereits bekannten Diag nosen (Ziff. 1.1) und erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Einschränkungen bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6-7). 4.3

Med. pract . H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2011 (Urk. 11/52/2) aus, werde der aktuelle Arztbericht von Dr. G.___ vom 2. Juni 2011 mit den Berichten vom 21. September 2004 und 15. Januar 2008 sowie dem MEDAS-Gutachten vom 31. Januar 2001 verglichen, könne von einem unveränderten Gesundheits zu stand ausgegangen werden. 4.4

Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2) führte im Bericht vom 13. Oktober 2015 (Ein gangsdatum, Urk. 11/59/6-10) unter Beilage weiterer Berichte (Urk. 11/59/11-20) aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Eine wesentliche Verän de rung der Befunde ergebe sich seit seiner letzten Berichterstattung vom 2. Juni 2011 nicht. Einen psychopathologischen Befund habe er als Internist nicht erhe ben können, die funktionellen Einschränkungen seien unverändert (Ziff. 1.3). Die Prognose bezüglich Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei schlecht (Ziff. 3.3). Seines Wissens werde die Beschwerdeführerin ausser von ihm von keinem ande ren Arzt behandelt (Ziff. 3.4). 4.5 Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheumatologie, sowie Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, nannten im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 31. März 2016 (Urk. 11/70) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.1): - chronische depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode ohne somatisches Syndrom - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - generalisierte Angststörung

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten die Gutachter (S. 11 Ziff. 4.2): - Albträume (Angstträume) - r echtsbetontes myofasziales Syndrom des Nacken-/Schultergürtels mit Zerv ikalsyndrom bei Unkovertebral

- und Spondylarthrosen C5/6 und C6/7 mit rezessforaminaler Einengung rechtsbetont sowie möglicher PHS rechts - Pseudohalbseitensyndrom r echts (Oberflächensensibilität) - Gonarthrose und Femoropatellararthrose links - Adipositas - Nikotinabusus

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, die rheumatologischen Befunde seien geringgradig bis mässig ausgeprägt und würden die Arbeitsfähigkeit in der früher ausgeübten Tätigkeit im Service nicht beeinträchtigen (S. 10 Mitte). In psychiatrischer Hinsicht kamen sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit mässiggradig eingeschränkt sei, weniger bedeutsam als in früheren psychiatrischen Beurteilungen beschrieben worden sei. Alle Indikatoren ausser der abgebrochenen Behandlung und der fehlenden Eingliederung würden ein einheitliches konsistentes Bild ergeben. Die frühere Tätigkeit sei nur noch eingeschränkt möglich, die Therapie könnte optimiert werden, mit einem Fokus auf den beruflichen Wiedereinstieg. Insgesamt werde also die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die psychopathologischen Befunde mässiggradig eingeschränkt (S. 10 unten). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Service sei die Beschwerdeführerin aus psychopathologischen Gründen nur zu 60 % arbeits fähig (S. 11 Ziff. 5.1). Auch Verweistätigkeiten seien aus psychopathologischen Gründen nur zu 60 % zumutbar, wobei die Beschwerdeführerin wegen der De pression nicht fahrtauglich sei. Aus somatischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.2). Es sei fraglich, ob medizinische Mass nahmen die Arbeitsfähigkeit verbessern könnten. Die Fortsetzung der psycho therapeutischen sowie psychopharmakologischen Behandlung sei zu empfehlen. Aufgrund der gemessenen Medikamentenspiegel scheine die Beschwerdeführerin die antidepressiven Medikamente korrekt einzunehmen (S. 11 Ziff. 5.3). Die geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit habe ihre Gültigkeit ab Datum der Schluss besprechung vom 23. Februar 2016. Es handle sich um eine Neueinschätzung der Situation. Es sei anzunehmen, dass sich die psychische Situation in den letzten Jahren etwas verbessert habe (S. 11 f. Ziff. 5.4).

Der psychiatrische Teilgutachter führte im Wesentlichen aus, zu der von Dr. B.___ gestellten Diagnose einer Angst und depressiven Störung gemischt sei festzuhalten, dass beide Störungen inzwischen so ausgeprägt seien, dass eine eigen ständige Diagnose gerechtfertigt sei. Mit Blick auf den Bericht von Dr. B.___ liege die Annahme nahe, dass er bereits damals eine wahrscheinlich mittelgradige Depression und eine Angststörung hätte diagnostizieren müssen (S. 21 Mitte). Die Kriterien einer mittelschweren Depression seien erfüllt. Die ICD-Kriterien seien in Bezug auf den Schweregrad nicht sehr praktikabel, so dass der klinische Eindruck einer mittelgradigen Depression die beste Annäherung an den tatsächlichen Schweregrad sein dürfte. Eine chronische Depression zeige typi scher weise gewisse Schwankungen im Schweregrad. Für die Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nur vom momentanen Schweregrad auszugehen, sondern von einem durchschnittlichen Schweregrad, das heisse in diesem Fall von einer mittelgradigen Depression (S. 22 oben).

Der Vergleich des Psychostatus in der Beurteilung durch Dr. C.___ mit dem aktu ellen Psychostatus lege die Annahme nahe, dass sich die depressive Symp tomatik leicht verbessert habe. Aufgrund der Akten sei retrospektiv folgender Verlauf wahrscheinlich. Ab etwa 2000/2001 habe eine mittelgradige Depression vorgelegen, die auf die eingesetzte Therapie weitgehend resistent gewesen sei, sich aber in der Zwischenzeit doch leicht verbessert habe. Die L.___ habe 1999 eine Panikstörung diagnostiziert. Dr. C.___ habe im Jahr 2001 auch eine Angst- und Panikstörung diagnostiziert, welche er mit F41.1, das heisst einer generalisierten Angststörung codiert habe. Dr. med. G.___ habe 1999, 2004, 2008 und 2011 eine Panikstörung diagnostiziert. Die Angstsymptomatik gehöre zwar zu einer Depression. Sie sei aber doch so ausge prägt, dass eine separate Diagnose gerechtfertigt sei (S. 22 unten). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ängste würden am ehesten einer generali sierten Angststörung entsprechen (S. 23 oben). Subjektiv hätten die Schmerzen in den Beinen, die unverändert klar im Vordergrund stünd en, eher noch zuge nommen. In Bezug auf die Schmerzen lassen sich keine Veränderung objekti vieren (S. 25 oben). Hinweise auf eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation gäbe es keine. In Bezug auf die im Vordergrund stehenden Störungen sei die Schilderung der Beschwerden, des Tagesablaufs, der Aktivi täten und sozialen Kontakte konsistent und mit den Befunden, den Akten und den gestellten Diagnosen kongruent. Die Serumspiegel würden zeigen, dass die Beschwerdeführerin die Antidepressiva einnehmen würde, was für ihre Compli ance und einen gewissen Leidensdruck spreche (S. 26 Mitte). Aufgrund der De pression, der Angst und der Schmerzen seien die Ausdauer, das Selbstvertrauen, die kognitiven Fähigkeiten, vor allem die Konzentrationsfähigkeit und die Gedächtnisfunktionen, das Arbeitstempo, die Verkehrsfähigkeit und der Antrieb der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Zusammengefasst könne aus psychia trischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 40 % ausgegangen werden in der bisherigen Tätigkeit im Gastgewerbe oder in einer geeigneten Verweis tätigkeit (S.

27 Mitte). Aufgrund der Angaben zu Anamnese und Befunden im Bericht von Dr. B.___ und im Gutachten von Dr. C.___ sei von einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik und damit des Gesundheitszustandes bei trotz veränderter Diagnose weitgehen d unveränderter Schmerzsymptomatik auszugehen. Durch das Urteil des Bundesgerichts 141 V 281 sei der rechtliche Rahmen verändert worden. Es sei daher auch eine angepasste Beurteilung des Sach verhalts notwendig (S. 28 Mitte). Beide erwähnten Ärzte hätten die Arbeits fähigkeit als vollständig eingeschränkt eingeschätzt, hätten aber nicht dargelegt, w elche Schädigungen bestünd en, inwiefern sie noch welche Aktivitäten beein trächtigen oder erlauben würden und wie diese in der Erwerbsarbeit realisiert werden könnten. Auch aufgrund damaliger Kriterien lasse sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen. Aufgrund der Akten und der Anamnese könne keine genaue Aussage gemacht werden über den Verlauf der Beein träch tigung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit, so dass die aktuelle Einschätzung ab Untersuchungszeitpunkt gelte (S. 28 unten). Unter Berücksichtigung der kritischen Punkte im Vorgutachten von Dr. C.___ sei die wahrscheinlichste Annahme, dass der Gesundheitszustand seit etwa dem Jahr 2000 bis heute zwar etwas geschwankt, aber sich doch leicht verbessert habe und die Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit in einem Bereich zwischen 30 und 60 % eingeschränkt gewesen sei (S. 29 oben). Zum Schluss führte der psychiatrische Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht ergebe sich als Fazit ein klares Bild. Alle Indikatoren ausser der abgebrochenen Behandlung und der fehlenden Einglie derung würden ein einheitliches, konsistentes Bild ergeben. Die frühere Tätigkeit sei nur noch eingeschränkt möglich und die Therapie könnte optimiert werden, insbesondere mit einer Psychotherapie mit einem Fokus auf den beruflichen Wie dereinstieg. Bei der Prognose sei sowohl eine Verbesserung als auch eine Ver schlechterung möglich, wobei auf eine lange Frist die Chancen die Risiken über wiegen würden (S. 30 oben). 5. 5.1

Voraussetzung für eine Rentenrevision ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes und damit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.2

Die am 28. Mai 2001 (Urk. 11/25) verfügte ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der MEDAS F.___ vom 31. Januar 2001. Die Gutachter diagnostizierten mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine mittelgra dige depressive Episode sowie eine Angst- und Panikstörung und leiteten daraus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab (E. 3.4). Bereits der behandelnde Psychia ter Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 8. Mai 1999 eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung, eine somatoforme autonome Funktionsstörung sowie eine Angst und depressive Störung gemischt und ging aufgrund der schweren psychosomatischen Erkrankung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.3).

Die Gutachterinnen und Gutachter der MEDAS Z.___ stellten im Jahr 2016 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die Gutachter der MEDAS F.___, nämlich eine chronische depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren sowie eine generalisierte Angststörung (vgl. vorstehend E. 4.5). 5.3

Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Diffe renz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Die Fest stellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Aus wirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unab hängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweis wert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nach vollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands statt ge funden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abwei chen den Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tat sachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substanziell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur ange nommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeig en, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Ein schätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben.

Ein Sachverständiger kann die betreffende Entwicklung regelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben (ausser er sei schon als Vorgutachter tätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den Fakten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid mass gebenden medizinischen Vorakten ergeben. Dem Gutachten, welches die medi zinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche Überzeu gungs

- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen, welche auf der Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobenen Befundtatsachen gezogen worden sind, an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können. Diesem Beweiswertkriterium kommt hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen in Revisionsfällen - mit Blick auf deren verglei chende Natur - eine besondere Bedeutung zu. Die spezifischen Anforderungen müssen sich im Rahmen der Fragestellung zuhanden des Gutachters nieder schlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). 5.4

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass d ie psychiatrische Beur teilung der MEDAS Z.___ von 2016

(vgl. vorstehend E. 4.5)

eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver haltes darstellt . So ist g emäss Beurteilung der MEDAS Z.___ hinsicht lich der Schmerzstörung (trotz Änderung der Diagnose) kein e Veränderung ein getreten ( vgl. vorstehend E. 4.5). Auch hinsichtlich der Angstsymptomatik ergibt sich kein verändertes Bild, so diagnostizierten die Gutachter der MEDAS Z.___ wie auch schon die Gutachter der MEDAS F.___ eine Angststörung ( vgl. vorstehend E. 4.5; E. 3.4). Sodann ergibt sich in diagnostischer Hinsicht au ch hinsichtlich der depressiven Störung keine Änderung (vgl. vorstehend E. 4.5).

Trotz unveränderter psychiatrischer Diagnosen führte der psychiatrische Gutach ter der MEDAS Z.___, Dr. Y.___, aus, dass sich die depressive Symptomatik leicht verbessert habe. Dr. Y.___ begründete dies vorwie gend mit dem Vergleich des Psychostatus des Gutachtens der MEDAS F.___ und bezieht sich dabei insbesondere auf die Aussagen des damaligen psychia trischen Gutachters Dr. C.___ (vgl. Urk. 11/19 S. 2). Daraus zog Dr. Y.___ den Schluss, wenn man dies mit dem aktuellen Psychostatus ver gleich e , lieg e die Annahme nahe, dass sich die depressive Symptomatik leicht verbessert ha be ( vgl. Urk. 11/70 S. 22 Mitte ). 5.5

Von einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unter lagen zu entnehmenden Tatsachen (vgl. vorstehend E. 5.3) kann vorliegend ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 1) jedoch nicht aus gegangen werden. Dr. Y.___ trifft einzig mit dem Verweis auf den von Dr. C.___ erhobenen Psychostatus die Annahme, dass sich die depressive Symp tomatik verbessert habe. Inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheits zustandes stattgefunden haben soll, ergibt sich aus des Ausführungen und der Einschätzung von Dr. Y.___ nicht. Zwar deckt sich der von Dr. C.___ erhobene Psychostatus nicht durchgehend mit demjenigen, der von Dr. Y.___ erhoben wurde. Doch geht aus beiden hervor, dass unter anderem eine depressive Stimmung, ein Interesse- oder Freudeverlust und ein verminderter Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit, Bilder von toten und blutenden Kindern und Schlafstörungen vorhanden seien, welche jeweils sowohl bei der früheren als auch der neueren Beurteilung zur Diagnose einer mittel gradigen Depression führten. Auch in der Exploration durch Dr. Y.___ weinte die Beschwerdeführerin wiederholt, zum Teil mit heftigem Schluchzen (Urk. 11/70 S. 6 f.). Weiter stellte Dr. Y.___ keine Hinweise auf eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation fest und erachtete in Bezug auf die im Vordergrund stehenden Störungen die Schilderung der Be schwer den, des Tagesablaufs, der Aktivitäten und der sozialen Kontakte der Be schwerdeführerin als konsistent mit den Befunden und den Akten und kon gruent mit den gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 11/70 S. 26 Mitte sowie vorstehend E. 4.5 ). Trotz Annahme einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik diagnostizierte Dr. Y.___ gleichwohl eine chronische depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, wie sie schon seit dem Jahr 1999 von allen anderen Ärzten auch diagnostiziert wurde (vgl. vorstehend E. 3.4, E. 4. 2, E. 4.4, E. 4.5). 5.6

Bei unveränderten Diagnosen und daraus im Wesentlichen gleich gebliebenen funktionellen Einschränkungen (vgl. Urk. 11/70 S. 27) nannte Dr. Y.___ keine konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Ver lauf der Arbeitsfähigkeit, welche zur veränderten Einschätzung des Schwere grads der depressiven Störung respektive dessen Auswirkungen geführt haben. Der Hinweis von Dr. Y.___, dass durch das Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 der rechtliche Rahmen verändert worden und daher auch eine ange passte Beurteilung des Sachverhalts notwendig sei (vgl. Urk. 11/70 S. 28 Ziff. 6.3 sowie vorstehend E. 4.5), impliziert, dass sich vorliegend der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht substanziell verändert hat, sondern Dr. Y.___ eine abweichende Bewertung aufgrund einer Rechtsprechungsänderung vorgenommen hat. Auch der Hinweis von Dr. Y.___, dass Dr. B.___ in erster Linie Therapeut gewesen sei, seine Stellungnahme dadurch geprägt sein müsse und dies gemäss Bundesgericht zu berücksichtigen sei, wenn man ver suche, die verschiedenen Beurteilungen zu werten (vgl. Urk. 11/70 S. 28 Ziff. 6.3), legt den Schluss nahe, dass in die Beurteilung von Dr. Y.___ nicht nur medizinische, sondern auch rechtliche Überlegungen hineingeflossen sind. Damit und auch mit der an der früheren Begutachtung geübten Kritik («im sehr knappen Psychostatus», Urk. 11/70 S. 22 Mitte; «beide haben die Arbeitsfähigkeit als voll ständig eingeschränkt eingeschätzt, legten aber nicht dar, welche Schädigungen bestehen, inwiefern sie noch welche Aktivitäten beeinträchtigen oder erlauben und wie diese in der Erwerbsarbeit realisiert werden können», Urk. 11/70 S. 28 unten; «Auch aufgrund damaliger Kriterien lässt sich eine vollständige Arbeits unfähigkeit nicht nachvollziehen», Urk. 11/70 S. 28 unten; «unter Berücksich ti gung der kritischen Punkte im Vorgutachten von Dr. C.___ ist die wahr schein lichste Annahme, dass der Gesundheitszustand seit etwa 2000 bis heute zwar etwas geschwankt hat, aber sich doch leicht verbessert hat und die Arbeitsfähig keit in dieser Zeit in einem Bereich zwischen 30 und 60 % eingeschränkt war», Urk. 11/70 S. 28 unten f.) lässt sich eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung nicht rechtsgenüglich begründen. Schliesslich führen die Gutachter der MEDAS Z.___ 2016 in der zusammen fassen den Beurteilung aus, dass es sich um eine Neueinschätzung der Situation handle (vgl. Urk. 11/70 S. 11 Ziff. 5.4 sowie vorstehend E. 4.5).

Nach dem Gesagten vermögen die Schlussfolgerungen von Dr. Y.___, dass bei unveränderter Schmerz- und ausgeprägter Angstsymptomatik, wobei die Schmerzsymptomatik eher noch zugenommen habe (vgl. Urk. 11/70 S. 25 oben sowie vorstehend E. 4.5), von einer leichten Verbesserung der depressiven Symp to matik auszugehen sei und daraus - trotz attestierter Fahrunfähigkeit und dem Hinweis, dass eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht aus zuschliessen sei, wes halb keine Arbeiten an laufenden Maschinen und ge fährlichen Situationen zu mut bar seien (Urk. 11/70 S. 11 und 28 oberes Drittel) - eine 60%ige Arbeits fähigkeit resultiere, nicht zu überzeugen. 5.7

Zusammenfassend i st nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat. Es liegt lediglich eine andere Beurteilung eines im wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, weshalb die Herabsetzung respektive Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente nach Art. 17 ATSG ausscheidet. 5.8

Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen und rechtskräftigen Rentenzusprache (Art. 53 Abs. 2 ATSG) kann vorliegend ebenfalls nicht ausge gangen werden. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Auch wenn möglicherweise im Licht der heutigen, strengeren Rechtsprechung ein ähnlich gelagerter Fall aktuell anders entschieden würde, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Diagnosestellung oder die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig gewesen wären.

Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente aus zu richten.

Bei diesem Ausgang kann offen gelassen werden, ob die Eingliederungs be mühungen der IV-Stelle nach langjährigem Rentenbezug vor der Aufhebung der Rente ausreichend waren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 ;

8C_582/2017 vom 22. März 20 18 E. 6.3-4 ) . 5.9

Ob die Begründung im angefochtenen Entscheid eine Verletzung der Begrün dungspflicht und schliesslich des rechtlichen Gehörs darstellt und eine Aufhe bung der Sache bereits aus formellen Gründen angezeigt wäre , kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden.

Die Voraussetzungen für eine Heilung sind hin sichtlich der allenfalls unzureichenden Begründung erfüllt. Die Beschwerde füh rer in konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals vollumfänglich vorbringen und eingehend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung nehmen. Da das Gericht ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar; dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführer in in erster Linie die Weiterausrichtung der Rente beantragt ( Urk. 1 S. 2) und lediglich in den Ausführungen ( Urk. 1 S. 4 f. ) eine Aufhebung an die IV-Stelle aus formellen Gründen erwähnt hat (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten.

Mit Honorarnote vom

10. Oktober 201 7 ( Urk. 1 5 ) machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 9.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 53.10 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) als ange messen, weshalb die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung des massge benden Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf insge sam t Fr. 2'373.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen und ausgangs ge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Februar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'373.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager