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IV.2017.00351

Rentenaufhebung. Neuprüfung gestützt auf SchB lit. a IVG. Rückweisung für weitere Abklärungen mit strukturiertem Beweisverfahren nach den Standardindikatoren (BGE 141 V 281).

Zürich SozVersG · 2018-01-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1964 geborene X.___

war bis Ende März 2008 als Betriebselek triker beim I.___ angestellt, als er am 25. November 2005 als Lenker eines Personenwagens einen Auffahrunfall erlitt. Am 3. Juni 2006 wurde er auf dem stehenden Motorrad von hinten von einem anderen Motorradlenker angefahren, wobei er nicht zu Fall kam. Er arbeitete zunächst unein geschränkt weiter, setzte die Arbeit aber ab 30. Juni 2006 aus und konsultierte am 7. Juli 2006 wegen Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwin del seine Hausärztin. Nach einem sechswöchigen stationären Aufenthalt in der Y.___ startete er ab 22. November 2006 einen therapeu tischen Arbeitsver such, bei dem er am 5. Januar 2007 beim Revidieren eines Elektro filters einen Starkstromun fall mit Verbrennungen an beiden Füssen erlitt. Er nahm die Arbeit nicht mehr auf. Anlässlich eines weiteren, vom 6. September bis 22. No vember 2007 dau ernden Aufenthaltes in der Y.___ wurden ein panvertebrales Schmerzsyndrom, fluktuierende Fuss- und Beinbeschwerden beid seits, Kopf schmerzen vom Spannungstyp sowie eine posttrau matische Be lastungs störung und eine mittelgradige depressive Episode (Major Depression) festge stellt. Aus dem zweiten Unfall persistiere ein zerviko verte brales und - zephales Schmerz syndrom (Austrittsbericht der Y.___ vom 26. November 2007, Urk. 8/22/15-18). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügungen vom 23. Februar 2009 (Urk. 8/32-33), bestätigt mit Einsprache entscheid vom 3. Juni 2009 (Urk. 8/41/2-18), per 28. Feb ruar 2009 betreffend alle drei Unfälle einstellte (zum Ganzen: Urk. 8/65/3-4). Die dagegen beim Sozi alversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wurde im Ver fahren UV.2009.00261 mit Urteil vom 30. November 2011 abge wiesen (Urk. 8/65/4), was das Bundesgericht mit Urteil 8C_89/2012 vom 10. Mai 2012 bestätigte (Urk. 8/65/12). 1.2

Am 26. Februar 2007 hatte der Versicherte sich bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungs bezug angemeldet (Urk. 8/1). Diese klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und holte unter anderem die Akten des Unfallversicherers ein. Mit Verfügungen vom 22. Februar und 29. März 2010 sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/45) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2007 zu (Urk. 8/52, Urk. 8/58, Urk. 8/60-62), welche im Revisionsverfahren Ende 2012 mit Mitteilung vom 19. De zember 2012 bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt bestätigt wurde (Urk. 8/73). 1.3

Ab September 2013 nahm die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren auf und klärte die aktuellen Verhältnisse ab (Urk. 8/74-83), namentlich holte sie das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3. März 2015 ein (Urk. 8/105). Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2015 kün digte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente an (Urk. 8/111). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 16. Juni 2015 unter Beilage des Berichts von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 15. Juni 2015 (Urk. 8/118) Einwände (Urk. 8/122). Darauf hin holte die IV-Stelle die ergänzenden Stellungnahmen des Z.___ vom 26. Feb ruar und 26. April 2016 ein (Urk. 8/126, Urk. 8/130). Hierzu liess der Be schwerde führer Dr. A.___ mit Bericht vom 6. Juni 2016 Stellung nehmen (Urk. 8/133). Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente wie ange kündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2017 Be schwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 wurde die Pensions kasse der Stadt Winterthur zum Prozess beigeladen und das Gesuch des Be schwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde abgewiesen (Urk. 9 S. 8). Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 6. September 2017 auf die Teilnahme am Verfahren (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorge sehenem Urteil 8C_130/2017 vom

30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.6

Lässt sich eine massgebliche Sach verhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente grundsätzlich nur her absetzen oder aufheben, wenn die Voraus setzun gen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Ren tenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheb licher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchst richterlicher Recht sprechung ist die zweifellose Un richtigkeit als Voraus setzung für eine Wieder erwägung nur unter restriktiven Bedin gungen zu bejahen, da die Wiedererwä gung andernfalls zum Instrument für eine jeder zeitige voraus setzungslose Neu beurteilung von rechts kräftig zuge sprochenen Dauer leistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezem ber 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offen sichtli che Un richtigkeit berechtigt somit zur wiedererwä gungsweisen Herab setzung oder Auf hebung einer rechtskräftig zuge spro chenen Dauer leistung. 1.7

Gemäss Schlussbestimmung lit . a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; SchlB

lit . a IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ( Päusbonog ) ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revi sions voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Damit ermöglichte der Gesetzgeber die Überprüfung von gestützt auf unklare Beschwerdebilder (unter anderem: anhaltende somatoforme Schmerzstörung, dis soziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, spezifische und unfall adäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweis bare Funktionsausfälle, posttraumatische Belastungsstörung) zugesprochenen Renten nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2 ATSG für den Fall, dass die Rückkommens gründe der materiellen Revision im Sinne von Art. 17 ATSG oder der Wieder erwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt sind (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 E. 5.2).

Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose bildet dabei den Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine Rente überhaupt in den Anwendungsbereich der SchlB

lit . a IVG fällt. Mass geblich und zu beurteilen ist in solchen Fällen vorab , ob bei der Renten zusprechung ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerde bild ohne nach weisbare organische Grundlage vorlag - und damit die Voraus setzungen für die Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmungen gegeben waren - und ob im Zeit punkt der Rentenaufhebung noch eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG bestand.

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zufolge einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und dergleichen Beschwerdebilder - und mit dem Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 bei grund sätz lich sämt lichen psychischen Beschwerdebildern - ist nunmehr nicht mehr BGE 130 V 352 , sondern BGE 141 V 281 , mithin ein strukturiertes Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren, massgeblich. Dabei hat sich jedoch an der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG nichts geändert: Es sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; es ist zu prü fen, ob es de r versicherten Person objektiv zuzumuten ist, eine Arbeits leistung zu erbringen, und die materielle Beweislast liegt bei der rentenan sprechenden Person ( BGE 141 V 281

, insbesondere E. 3.7, E. 6 und E. 8; Urteil des Bundes gerichts 8C_666/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 2 und E. 4.2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen rentenaufhebenden Entscheid damit, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der (Z.___-)Begutachtung (im Januar 2015, Urk. 8/105/1) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge wiesen sei. Die schwere depressive Episode sei deutlich remittiert und die post traumatische Belastungsstörung könne nicht mehr als eigenständige Diag nose zugeordnet werden. Dies habe das Bundesgericht bereits im unfallver siche rungsrechtlichen Urteil vom 10. Mai 2012 festgehalten. Da bei der Ren tenzu sprechung mit Ver fügung vom 22. Februar 2010 und in der nicht mate riellen Revision von 2012 die Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit nicht aus objekti vierter Sicht geprüft worden sei, sei auch ein Wiedererwägungsgrund gegeben. Aus objektiver Sicht liege kein psychischer Gesundheitsschaden vor, der von der Invalidenversicherung versichert sei. Denn leichte bis mittelgradige depressive Störungen würden in der Regel als gut behandelbar eingestuft und die Prognose für eine behandelte Panikstörung sei gut. Zudem habe in der Serumspiegel be stimmung die Medikamenteneinnahme nicht bestätigt werden können. Es sei aufgrund der dermatologischen Beschwerden von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elek troinstallateur auszugehen, in einer leidensangepassten Tätig keit sei indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein , die Beschwerdegegnerin habe den Beweis für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht erbringen kön nen. Auf das Z.___-Gutachten vom 3. März 2015 könne nicht abgestellt werden. Die attestierte, lediglich 30%ige Arbeits unfähigkeit sei nicht genügend überzeu gend begründet worden. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden auf einer neuen Beurteilung desselben Sach ver haltes basieren. Insbesondere in psychi scher Hinsicht habe sich der Gesund heits zustand nicht geändert. Die psychiat rische Z.___-Begutachtung sei ober flächlich, nicht nachvollziehbar und undiffe renziert. Frühere Befunde und Diag nosen seien nicht verglichen worden. Es sei insbesondere nicht begründet worden, weshalb die Depression nur noch leicht- bis mittelgradig sein soll, weshalb eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und weshalb die försterschen Kriterien nicht erfüllt sein sollen. Die försterschen Kriterien und die ganze Überwindbarkeitspraxis seien zudem über holt. Allein deshalb sei das Z.___-Gutachten nicht beweiskräftig. Die PÄUSBONOG-Abklärung sei nicht rechtsgenüglich erfolgt. Auch sei die Diag nose einer post traumatischen Belastungsstörung ohne hinreichende Begrün dung verneint wor den. Bereits in psychischer Hinsicht sei von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen. Da zudem mit den Stel lungnahmen von Dr. A.___ unter schiedliche Ansichten vorliegen würden, sei ein psychia trisches Obergutachten einzuholen. Bezüglich der Frage der Com pliance sei zudem zu klären, ob er, der Beschwerdeführer, zu den „rapid metabo lizen “ gehöre, welche die Medi kamente schnell abbaue. Dies sei nicht geklärt worden, obschon Dr. A.___ klar ausgesagt habe, man müsse wissen, in welchem Zeit punkt die Blutspiegelentnahme erfolgt sei. Auch die neurologische Beurtei lung sei man gel haft und hinsichtlich der urogenitalen Proble matik unvollständig. Es seien zudem noch zwei weitere Diagnosen dazu gekommen, welche eine weitere Arbeits un fähigkeit begründen würden, so in orthopädischer und der mato logischer Hinsicht. Es sei daher weiterhin von einer 100%igen Arbeits unfähig keit in der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten auszu gehen (Urk. 1 S. 6 ff.).

Eine Wiedererwägung komme nicht in Frage, da eine Rentenrevision stattge funden habe, bei der die Voraussetzungen der IV-Revision 6a (gemeint wohl: der Schlussbestimmung lit . a) geprüft worden seien. Auch seien die Voraus setzun gen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht gegeben, da gerade das vorliegende psychiatrische Gutach ten zeige, dass medizinische Befunde verschieden ausgelegt werden könnten. Es sei zudem unbewiesen und aktenwidrig, dass bei den vorausgegangenen Verfü gungen nicht geprüft worden sei, dass eine Erwerbstätigkeit aus objektiver Sicht nicht zumutbar gewesen sei. Es sei in der Verfügung vom 22. Februar 2010 wörtlich festgehalten worden, dass aus psychiatrischer Sicht auch eine Arbeits fähigkeit in einer angepassten Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Es sei sowohl vom behandelnden Arzt Dr. A.___ als auch vom RAD im Jahr 2010 verneint worden, dass die gesund heitlichen Beeinträchtigungen aus objektiver Sicht überwindbar seien und er in einer anderen Tätigkeit arbeitsfähig sei. Auch bezüglich der Revision des Jahres 2012 sei nicht aktenkundig, dass eine Überprüfung der Überwindbarkeit der Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht vorgenommen worden sei. Die Ärzte und der RAD seien ganz klar der Ansicht, dass er als schwer traumatisierter Patient in keiner Tätigkeit mehr arbeiten könne (Urk. 1 S. 21 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfe n ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Ver fügungen vom 22. Februar und 29. März 2010 (Urk. 8/52, Urk. 8/58, Urk. 8/60-62) ab Juni 2007 zugesprochene ganze Rente zu Recht per Ende März 2017 aufgehoben hat. 3. 3.1

Bei Zusprache der ganzen Rente ab Juni 2007 mit Ver fügungen vom 22. Feb ruar und 29. März 2010 (Urk. 8/52, Urk. 8/58, Urk. 8/60-62) stützte sich die Beschwerdegegnerin gemäss dem Feststellungsblatt vom 28. September 2009 auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Juli 2009 (Urk. 8/43/5-6). 3.2 3.2.1

In somatischer Hinsicht stellte diese in ihrer Stellung nahme auf den Bericht des Kreisarztes der Suva Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/31/27-30) ab. Es seien danach keine Folgen der Unfallereignisse vom 25. November 2005 (Auffahr unfall als Lenker eines Personen wagens), vom 3. Juni 2006 (Auffahrunfall mit Motorrad ohne Sturz) und vom 5. Januar 2007 (Starkstromunfall) mehr nach weisbar gewesen. Aus chirur gischer und neurolo gischer Sicht seien keine pathologischen Befunde erhoben worden, welche eine Arbeitsunfähigkeit hätten begründen können (Urk. 8/43/5).

Dem Bericht vom 1. Oktober 2008 von Dr. C.___, der den Beschwerdeführer am 29. September 2008 untersucht hatte, sind die folgenden Beschwerdeangaben zu entnehmen: starker Druck im Kopf, permanenter Drang zu schlafen mit gleich zeitigen Schlafproblemen, Sehstö rungen mit Dop pelbildern und Schatten, ein per manentes Pfeifen in den Ohren, eine einge schränkte Kopfbeweglichkeit, einen ständigen, bis in die Finger ausstrahlenden Schmerz in der linken Schul ter, Einschlaf-, Taubheits- und Schwellungsgefühle in den Händen, man chmal Ameisenlaufen im ganzen Körper, Licht- und Lärmempfindlichkeit, bren nende oder stechende Schmerzen, Einschlafgefühle und Kraftlosigkeit in den Beinen mit extremen Kälte- und Hitzeempfindungen sowie Kribbeln links und Gefühl losigkeit rechts, ein allgemeines Gefühl von Instabili tät und Schwindel, öfteres Zittern am ganzen Körper, Attacken von Herzrasen, Prob leme in der Lenden wirbelsäule, häufiges Wasserlösen, eine stark zunehmen de Vergess lichkeit, erhebliche Konzentrations probleme, eine starke Ner vosität, Magen schmer zen mit ständigem Ziehen und Krämpfen sowie ein Völlegefühl im Bauch. Dr. C.___ erklärte, aus chirurgisch-orthopädischer Sicht seien zum Unter suchungs zeitpunkt somatische Unfall folgen der Ereignisse vom 25. November 2005 und vom 3. Juni 2006 nicht mehr klinisch nachweis bar. Weiter wies er darauf hin, dass keine der bisher durchgeführten Untersu chungen und bildge benden Abklärungen strukturelle Läsionen hätten erheben können. Auch der Stark stromunfall habe, wie mehr fach bestätigt worden sei, keine fassbaren neu rologischen Schäden hinterlassen (Urk. 8/31/27-30). 3.2.2

In psychischer Hinsicht kam die RAD-Ärztin gemäss ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2009 auf grund der Berichte der D.___ vom 19. Mai 2008 ( Urk . 8/37/8-12) und des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 14. Mai 2009 (Urk. 8/2-7) zum Schluss, dass es aufgrund der dort dargelegten Ein schrän kungen der psychischen Ressourcen und Belast barkeit von einem rele vanten Gesundheitsschaden auszugehen sei. Gestützt auf die Einschätzung von Dr. A.___ könne man seit dem Stromunfall im Januar 2007 aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeder Tätigkeit ausgehen (Urk. 8/43/5).

Im Austrittsbericht der Tagesklinik D.___ vom 19. Mai 2008 wurden

als

Austritts diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) angegeben. Zum Berichtszeitpunkt liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor und es werde in absehbarer Zukunft nicht mit einer massgeblichen Verbes serung des Befindens oder der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gerechnet (Urk. 8/37/8, Urk. 8/37/10).

Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer ab dem 24. Mai 2008 behandelte, stellte gemäss seinem Bericht vom 14. Mai 2009 ebenfalls die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ausserdem diagnostizierte er eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). Eine Arbeitsfähigkeit werde durch die Leiden zufolge des Traumas des erlittenen Starkstromunfalles und der starken körperlichen Schmerzen verunmöglicht (Urk. 8/37/2-7). 3. 3

Im Rahmen des im September 2013 eröffneten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte (Urk. 8/70/3 -7) ein und bestätigte die bisherige ganze Rente (Mitteilung vom 19. Dezember 2012, Urk. 8/73/1) gemäss dem Feststellungsblatt vom 19. De zember 2012 gestützt auf di e Stellungnahme von Dr. med. E.___ , Facharzt für Anästhesiologie , vom 7. Dezember 2012 (Urk. 8/72/3). Dieser führte aus, den Berichten von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin (undatiert, Urk. 8/70/3), von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. November 2012 (Urk. 8/70/4) und von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom 12. November 2012 (Urk. 8/70/6-7) seien keine Hinweise auf eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/72/3). 3.4

3.4.1

Es steht bei dieser Ausgangslage fest, dass die ab Juni 2007 angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit und damit die bisherige ganze Rente allein mit den Einschrän kungen zufolge der psychiatrischen Diagnosen und psychischen Beschwerden begründet wurden. In somatischer Hinsicht wurden objektiv fass bare Befunde als Ursache für die geklagten Beschwerden ausgeschlossen.

In psychischer Hinsicht standen die Diagnosen einer posttraumatischen Be lastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer anhal tenden somatoformen Schmerz störung (ICD-10 F45.4) im Vordergrund. Hinsichtlich der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit sind sie zudem nicht eindeutig von der zusätzlich diagnosti zierten depressiven Störung abgrenzbar. Sowohl die anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als auch die posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) gehören zu den soge nannt unklaren Beschwerdebildern, auf welche die SchlB

lit . a IVG Anwendung findet (BGE 142 V 342). 3.4.2

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 21 f.) wurde bei der ersten Rentenrevision, welche mit Mitteilung vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 8/73) abge schlossen wurde, die Anwendbarkeit und Voraussetzungen von SchlB

lit . a IVG nicht geprüft. Es wurde lediglich gestützt auf die Verlaufs berichte der behandelnden Ärzte ohne Weiterungen festgehalten, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei (Urk. 8/73/1). Auch dem zugehörigen Feststellungsblatt (Urk. 8/72) ist nichts anderes zu entnehmen.

Die SchB

lit . a IVG war seit 1. Januar 2012 und damit anlässlich der Mitteilung bereits in Kraft. Die Beschwerdegegnerin hätte daher bereits damals eine einge hendere Prüfung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unter Berücksichtigung der damals geltenden Rechtsprechung zu SchB

lit . a IVG und den pathogenetisch-ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern vornehmen müssen, zumal in den Verlaufsberichten von Dr. F.___ (Urk. 8/70/3), Dr. G.___ (Urk. 8/70/4) und Dr. H.___ (Urk. 8/70/6-7) keine organischen Befunde und aus psychiatrischer Sicht weiter hin die Diagnosen einer posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer anhal tenden somatoformen Schmerz störung (ICD-10 F45.4) gestellt wurden.

Erst am 17. September 2013 und damit innerhalb der drei Jahre seit Inkraft treten von SchlB

lit . a IVG eröffnete die Beschwerdegegnerin ein ausseror dent liches Revisionsverfahren zur Prüfung der - damals relevanten - Komor bidität und Überwindbarkeitskriterien sowie der Wiedererwägungsvoraus setzungen (Urk. 8/74), welches mit der ange fochtenen Verfügung vom 16. Feb ruar 2017 (Urk. 2) abgeschlossen wurde. 3.4.3

Im Folgenden ist daher von einem Anwendungsfall von SchB

lit . a IVG aus zugehen. Der Rentenanspruch ist folglich gestützt auf diese Bestimmung neu und unabhängig davon zu prüfen, ob im Zeitraum von der Zusprechung der Rente im Frühjahr 2010 (Urk. 8/52, Urk. 8/58, Urk. 8/60-62) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. Februar 2017 (Urk. 2) eine erhebliche Verän derung eingetreten sei. Denn bei der Überprüfung und Neubeurteilung von lau fenden Renten gestützt auf Abs. 1 SchlB

lit . a IVG ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erst maliges Leistungs gesuch zu beurteilen ist.

Die Frage, ob die be stehende Rente herab zuset zen oder aufzuheben ist, beurteilt sich somit nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeit punkt der Neu beurteilung beziehungs weise des Erlasses der dar aus resul tieren den Ver fügung entwickelt hat. D er Invaliditätsgrad ist mithin auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schä tzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 bildet dabei recht spre chungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 2 15 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).

Es kann folglich offen bleiben, ob ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 52 Abs. 2 ATSG oder ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. 4. 4.1

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Z.___-Gutachten vom 3. März 2015 (Urk. 8/105) basiert auf einer polydisziplinären fachärztlichen Begutachtung. Der Beschwerdeführer wurde am 11. und 12. November 2014 aus allgemein internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht unter sucht (Urk. 8/105/1). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeits fähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittel gradige Episode mit posttraumatischen Symp tomen (ICD-10 F33.0, F33.1), Panikstörung (F41.0), Morton-Neurome inter digital II/III und III/IV am linken Fuss (ICD-10 G57.6), lokalisierte bullöse Dermatose (ICD-10 L12.9; differen tialdiagnostisch dyshidrosiformes oder lokalisiertes bullöses Pemphigoid ). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierten sie die fol gen den: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit Medikamenten-Non-Compliance (ICD-10 Z91.1), anam nestisch chronisches linksbetontes zervikozephales Schmerzsyn drom (ICD-10 M53.0) mit/bei auf orthopädischer Ebene unauf fälligem Unter suchungsbefund bei zwischenzeitlich leichter Selbstlimitation, bilaterale Bein schmerzen unklarer Ursache (ICD-10 R52.2) mit/bei unter Berücksichtigung der Gesamtsituation Verdacht auf Somatisierungsproblematik und eher ohne Zu sam menhang mit dem Status nach Starkstromunfall im Bereich beider Beine mit drittgradiger Verbrennung Dig . I am rechten Fuss und Dig . V am linken Fuss vom 5. Januar 2007 (ICD-10 W87.9), Restless legs -Syndrom (ICD-10 G25.8), Sensibilitäts störung im Bereich des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis rechts (ICD-10 G57.1), chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-0 G44.2), Status nach Töffunfall vom 3. Juni 2006 und nach Heckkollision mit HWS-Distor sions trauma vom 25. No vember 2005 (ICD-10 S13.6), Adipositas, BMI 31,5 kg/m 2 (ICD-10 E66.0), Nikotinabusus (ICD-10 F17.1), Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1; Urk. 8/105/33).

Aus orthopädischer Sicht wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten mit nur zwischenzeitlich stehenden und gehenden Arbei ten attestiert. Aufgrund der diagnostizierten Morton-Neurome am linken Fuss seien ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten, so auch die ange stammte Tätigkeit als Elektriker, nicht zumutbar. Auch aus dermato logischer Sicht be stehe zufolge der bullösen Dermatose an der linken Fusssohle nur noch in leichten und mittelschweren, sitzenden Tätigkeiten ohne Fussbelastung eine 100%ige Arbeits fähigkeit. Aus neurologischer Sicht könne abgestützt auf die objektivierten Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der depressiven Störung und der Panik störung eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer ganztägigen Tätigkeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Die zur vollen Berentung führende schwere depressive Episode sei deutlich remittiert, die posttraumatische Belastungs störung lasse sich nicht mehr als eigenständige Diagnose zuordnen. Insgesamt sei aus polydisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Elektriker und in anderen stehend oder gehend durch zuführenden Aktivitäten zu attestieren. In körperlich leichten bis mittel schweren sitzenden Tätigkeiten ohne Fussbelastung bestehe eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 70 %, ganztags verwertbar mit um 30 % reduzierter Leistungs fähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (Urk. 8/105/34-36).

In den zusätzlichen Stellungnahmen vom 26. Februar und 26. April 2016 hiel ten die Z.___-Gutachter an ihren Einschätzungen fest (Urk. 8/105/126, Urk. 8/105/130). 4.2

4.2.1

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektriker kann ohne Weiteres und unstrittig auf die Beurteilung der Z.___-Gutachter ge mäss dem Gutachten vom 3. März 2015 (Urk. 8/105/34-35) abgestellt werden. Es ist demnach in diesem Beruf und in allen anderen hauptsächlich stehenden und gehenden, die Füsse belastenden Tätigkeiten zufolge der dermatologischen und orthopädischen Beschwerden an den Füssen (weiterhin) eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit anzunehmen.

Bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann dagegen nicht ohne Weiteres auf das Z.___-Gutachten vom 3. März 2015 abgestellt werden, a uch wenn das Gutachten die recht sprechungs ge mäss erfor derlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Ent scheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) in Bezug auf die all gemeinen Erfordernisse weitgehend erfüllt.

Denn hinsichtlich der bekannten Schmerzproblematik haupt sächlich an den Beinen, im Kopf und Nacken (Urk. 8/105/15, Urk. 8/1085/28) ohne organisches Korrelat, welche aus somatischer Sicht als chronisches linksbetontes zerviko zephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) und bilaterale Beinschmerzen unkla rer Ursache (ICD-10 R52.2) klassifiziert wurde (Urk. 8/105/33), sind weiterfüh rende Angaben aus psychiatrischer Sicht notwendig. Vom psychia trischen Z.___-Gutachter wurde diesbezüglich die Diagnose einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) gestellt und ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ohne nähere Erläu terungen dazu verneint. Aus der Begründung im psychiatrischen Teilgutachten ist dazu lediglich zu entneh men, dass auch eine chronische Beschwerdesymptomatik mit vor allem Schmer zen im Bewe gungsapparat bestehe, die doch auch ausgeweitet seien. Der Gut achter nahm ausserdem zu den damals recht sprechungsgemäss relevanten soge nannten Försterkriterien (psychische Komor bidität, chronische körperliche Begleit erkrankungen und chronifizierter Verlauf, sozialer Rückzug, inner seelischer Verlauf, Behand lungsergebnis und Koope ration; vgl. BGE 130 V 352) kurz Stellung. Weiter führende Ausführungen dazu machte er indes nicht. Er erklärte des Weiteren, es müsse zu den somatischen Problemen auch aus soma tischer Sicht Stellung genommen werden. Rein aus psychiatrischer Sicht könne eine höhergradige Arbeitsun fähigkeit nicht attestiert werden (Urk. 8/105/17-18). Eine eigentliche nach vollziehbare Be gründung zu dieser Schlussfolgerung ist dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen. 4.2.2

Insbesondere da die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hin sicht vom psychiatrischen Z.___-Gutachter gemäss dessen Teilgutachten vom 6. Januar 2015 unter Verwendung der damals bei Päusbonog -Beschwerdebildern an wendbaren sogenannten Förster-Kriterien respektive entsprechend der Über wind bar keits praxis gemäss BGE 130 V 352 (vgl. auch BGE 139 V 547 E. 9.1) erfolgt war (Urk. 9/148/12), bedarf es gutachterlich-fachärztlicher Ergänzungen.

Denn mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) wurde diese Rechtsprechung zugunsten einer stärker en Berück sich tigung der funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf gegeben.

Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wurde durch einen struk turierten , nor mativen Prüfungsraster ersetzt.

Massgeblich bei der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit sind daher nunmehr Beweisthemen, zu welchen die medi zinischen Sach verständigen anhand der im Einzelfall relevanten soge nannten Standardindikatoren den Rechtsanwendern Indizien verschaffen (E. 4.1.3). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene sym metrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äu s serer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensationspotentialen (Res sourc en) anderseits – tatsächlich er reichbaren Leistungsver mögens (E. 3.6).

Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorge sehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 (E. 7) hat das Bundesgericht sodann erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien. Dies gilt insbe sondere auch für affektive Störungen einschliesslich der leichten und mittel schweren depressiven Erkrankungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841 /201 6 vom 30. November 2017 ). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung hin sichtlich der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen massgeblich, welche einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entge gensteht, und es sind auch Wechselwirkungen zu berücksichtigen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3, präzisiert in E. 8.1 des Urteil s des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. No vember 2017 ). 4.2.3

Das Z.___-Gutachten liefert in Bezug auf die Schmerzproblematik und psychi schen Beschwerden auch und insbesondere unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung keine hin reichende Entscheidungsgrundlage. Die zusätzlichen kurzen Stellungnahmen der Z.___-Gutachter vom 26. Februar und 26. April 2016 (Urk. 8/126, Urk. 8/130) ändern daran nichts, zumal diese ohne weitere Unter suchung und ohne ein gehende Auseinandersetzung mit dem detaillierten Bericht von Dr. A.___ vom 15. Juni 2015 (Urk. 8/118) erfolgten. Hinzu kommt, dass seit der Begutachtung im Januar 2015 bis zur angefoch tenen Rentenaufhe bung per Ende März 2017 mehr als zwei Jahre vergangen sind. 4.3

4.3.1

Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schlies send über die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung per Ende März 2017 ent schieden werden.

Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 2017 ergänzende medizinische, insbesondere psychiatrische Abklärungen vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Hernach hat sie neu über den Renten anspruch ab April 2017 zu entscheiden.

Aufgrund der psychischen Beschwerden und der psycho somatischen Schmerz problematik haben sich die Gutachter gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzi sierten strukturier ten, norma tiven Prüfungsraster insbesondere zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern (vgl. zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil e des Bundes gerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 ). Dabei mag den Gutachtern der von einer inter disziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete

Frage n katalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). Zu beachten sind dabei auch die im Urteil des Bundes gerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 ausgeführten Präzisierungen zu ein zelnen Standardindikatoren (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schweregrad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]) . 4.3.2

Die an gefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Renten anspruch des Beschwerdeführers ab April 2017 zurück zuweisen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘700.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde füh rers ab April 2017 neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorge sehenem Urteil 8C_130/2017 vom

30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.

E. 1.6 Lässt sich eine massgebliche Sach verhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente grundsätzlich nur her absetzen oder aufheben, wenn die Voraus setzun gen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Ren tenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheb licher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchst richterlicher Recht sprechung ist die zweifellose Un richtigkeit als Voraus setzung für eine Wieder erwägung nur unter restriktiven Bedin gungen zu bejahen, da die Wiedererwä gung andernfalls zum Instrument für eine jeder zeitige voraus setzungslose Neu beurteilung von rechts kräftig zuge sprochenen Dauer leistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezem ber 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offen sichtli che Un richtigkeit berechtigt somit zur wiedererwä gungsweisen Herab setzung oder Auf hebung einer rechtskräftig zuge spro chenen Dauer leistung.

E. 1.7 Gemäss Schlussbestimmung lit . a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; SchlB

lit . a IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ( Päusbonog ) ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art.

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen rentenaufhebenden Entscheid damit, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der (Z.___-)Begutachtung (im Januar 2015, Urk. 8/105/1) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge wiesen sei. Die schwere depressive Episode sei deutlich remittiert und die post traumatische Belastungsstörung könne nicht mehr als eigenständige Diag nose zugeordnet werden. Dies habe das Bundesgericht bereits im unfallver siche rungsrechtlichen Urteil vom 10. Mai 2012 festgehalten. Da bei der Ren tenzu sprechung mit Ver fügung vom 22. Februar 2010 und in der nicht mate riellen Revision von 2012 die Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit nicht aus objekti vierter Sicht geprüft worden sei, sei auch ein Wiedererwägungsgrund gegeben. Aus objektiver Sicht liege kein psychischer Gesundheitsschaden vor, der von der Invalidenversicherung versichert sei. Denn leichte bis mittelgradige depressive Störungen würden in der Regel als gut behandelbar eingestuft und die Prognose für eine behandelte Panikstörung sei gut. Zudem habe in der Serumspiegel be stimmung die Medikamenteneinnahme nicht bestätigt werden können. Es sei aufgrund der dermatologischen Beschwerden von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elek troinstallateur auszugehen, in einer leidensangepassten Tätig keit sei indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2 S. 1 f.).

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein , die Beschwerdegegnerin habe den Beweis für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht erbringen kön nen. Auf das Z.___-Gutachten vom 3. März 2015 könne nicht abgestellt werden. Die attestierte, lediglich 30%ige Arbeits unfähigkeit sei nicht genügend überzeu gend begründet worden. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden auf einer neuen Beurteilung desselben Sach ver haltes basieren. Insbesondere in psychi scher Hinsicht habe sich der Gesund heits zustand nicht geändert. Die psychiat rische Z.___-Begutachtung sei ober flächlich, nicht nachvollziehbar und undiffe renziert. Frühere Befunde und Diag nosen seien nicht verglichen worden. Es sei insbesondere nicht begründet worden, weshalb die Depression nur noch leicht- bis mittelgradig sein soll, weshalb eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und weshalb die försterschen Kriterien nicht erfüllt sein sollen. Die försterschen Kriterien und die ganze Überwindbarkeitspraxis seien zudem über holt. Allein deshalb sei das Z.___-Gutachten nicht beweiskräftig. Die PÄUSBONOG-Abklärung sei nicht rechtsgenüglich erfolgt. Auch sei die Diag nose einer post traumatischen Belastungsstörung ohne hinreichende Begrün dung verneint wor den. Bereits in psychischer Hinsicht sei von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen. Da zudem mit den Stel lungnahmen von Dr. A.___ unter schiedliche Ansichten vorliegen würden, sei ein psychia trisches Obergutachten einzuholen. Bezüglich der Frage der Com pliance sei zudem zu klären, ob er, der Beschwerdeführer, zu den „rapid metabo lizen “ gehöre, welche die Medi kamente schnell abbaue. Dies sei nicht geklärt worden, obschon Dr. A.___ klar ausgesagt habe, man müsse wissen, in welchem Zeit punkt die Blutspiegelentnahme erfolgt sei. Auch die neurologische Beurtei lung sei man gel haft und hinsichtlich der urogenitalen Proble matik unvollständig. Es seien zudem noch zwei weitere Diagnosen dazu gekommen, welche eine weitere Arbeits un fähigkeit begründen würden, so in orthopädischer und der mato logischer Hinsicht. Es sei daher weiterhin von einer 100%igen Arbeits unfähig keit in der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten auszu gehen (Urk. 1 S. 6 ff.).

Eine Wiedererwägung komme nicht in Frage, da eine Rentenrevision stattge funden habe, bei der die Voraussetzungen der IV-Revision 6a (gemeint wohl: der Schlussbestimmung lit . a) geprüft worden seien. Auch seien die Voraus setzun gen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht gegeben, da gerade das vorliegende psychiatrische Gutach ten zeige, dass medizinische Befunde verschieden ausgelegt werden könnten. Es sei zudem unbewiesen und aktenwidrig, dass bei den vorausgegangenen Verfü gungen nicht geprüft worden sei, dass eine Erwerbstätigkeit aus objektiver Sicht nicht zumutbar gewesen sei. Es sei in der Verfügung vom 22. Februar 2010 wörtlich festgehalten worden, dass aus psychiatrischer Sicht auch eine Arbeits fähigkeit in einer angepassten Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Es sei sowohl vom behandelnden Arzt Dr. A.___ als auch vom RAD im Jahr 2010 verneint worden, dass die gesund heitlichen Beeinträchtigungen aus objektiver Sicht überwindbar seien und er in einer anderen Tätigkeit arbeitsfähig sei. Auch bezüglich der Revision des Jahres 2012 sei nicht aktenkundig, dass eine Überprüfung der Überwindbarkeit der Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht vorgenommen worden sei. Die Ärzte und der RAD seien ganz klar der Ansicht, dass er als schwer traumatisierter Patient in keiner Tätigkeit mehr arbeiten könne (Urk. 1 S. 21 ff.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfe n ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Ver fügungen vom 22. Februar und 29. März 2010 (Urk. 8/52, Urk. 8/58, Urk. 8/60-62) ab Juni 2007 zugesprochene ganze Rente zu Recht per Ende März 2017 aufgehoben hat. 3. 3.1

Bei Zusprache der ganzen Rente ab Juni 2007 mit Ver fügungen vom 22. Feb ruar und 29. März 2010 (Urk. 8/52, Urk. 8/58, Urk. 8/60-62) stützte sich die Beschwerdegegnerin gemäss dem Feststellungsblatt vom 28. September 2009 auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Juli 2009 (Urk. 8/43/5-6). 3.2 3.2.1

In somatischer Hinsicht stellte diese in ihrer Stellung nahme auf den Bericht des Kreisarztes der Suva Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/31/27-30) ab. Es seien danach keine Folgen der Unfallereignisse vom 25. November 2005 (Auffahr unfall als Lenker eines Personen wagens), vom 3. Juni 2006 (Auffahrunfall mit Motorrad ohne Sturz) und vom 5. Januar 2007 (Starkstromunfall) mehr nach weisbar gewesen. Aus chirur gischer und neurolo gischer Sicht seien keine pathologischen Befunde erhoben worden, welche eine Arbeitsunfähigkeit hätten begründen können (Urk. 8/43/5).

Dem Bericht vom 1. Oktober 2008 von Dr. C.___, der den Beschwerdeführer am 29. September 2008 untersucht hatte, sind die folgenden Beschwerdeangaben zu entnehmen: starker Druck im Kopf, permanenter Drang zu schlafen mit gleich zeitigen Schlafproblemen, Sehstö rungen mit Dop pelbildern und Schatten, ein per manentes Pfeifen in den Ohren, eine einge schränkte Kopfbeweglichkeit, einen ständigen, bis in die Finger ausstrahlenden Schmerz in der linken Schul ter, Einschlaf-, Taubheits- und Schwellungsgefühle in den Händen, man chmal Ameisenlaufen im ganzen Körper, Licht- und Lärmempfindlichkeit, bren nende oder stechende Schmerzen, Einschlafgefühle und Kraftlosigkeit in den Beinen mit extremen Kälte- und Hitzeempfindungen sowie Kribbeln links und Gefühl losigkeit rechts, ein allgemeines Gefühl von Instabili tät und Schwindel, öfteres Zittern am ganzen Körper, Attacken von Herzrasen, Prob leme in der Lenden wirbelsäule, häufiges Wasserlösen, eine stark zunehmen de Vergess lichkeit, erhebliche Konzentrations probleme, eine starke Ner vosität, Magen schmer zen mit ständigem Ziehen und Krämpfen sowie ein Völlegefühl im Bauch. Dr. C.___ erklärte, aus chirurgisch-orthopädischer Sicht seien zum Unter suchungs zeitpunkt somatische Unfall folgen der Ereignisse vom 25. November 2005 und vom 3. Juni 2006 nicht mehr klinisch nachweis bar. Weiter wies er darauf hin, dass keine der bisher durchgeführten Untersu chungen und bildge benden Abklärungen strukturelle Läsionen hätten erheben können. Auch der Stark stromunfall habe, wie mehr fach bestätigt worden sei, keine fassbaren neu rologischen Schäden hinterlassen (Urk. 8/31/27-30). 3.2.2

In psychischer Hinsicht kam die RAD-Ärztin gemäss ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2009 auf grund der Berichte der D.___ vom 19. Mai 2008 ( Urk . 8/37/8-12) und des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 14. Mai 2009 (Urk. 8/2-7) zum Schluss, dass es aufgrund der dort dargelegten Ein schrän kungen der psychischen Ressourcen und Belast barkeit von einem rele vanten Gesundheitsschaden auszugehen sei. Gestützt auf die Einschätzung von Dr. A.___ könne man seit dem Stromunfall im Januar 2007 aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeder Tätigkeit ausgehen (Urk. 8/43/5).

Im Austrittsbericht der Tagesklinik D.___ vom 19. Mai 2008 wurden

als

Austritts diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) angegeben. Zum Berichtszeitpunkt liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor und es werde in absehbarer Zukunft nicht mit einer massgeblichen Verbes serung des Befindens oder der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gerechnet (Urk. 8/37/8, Urk. 8/37/10).

Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer ab dem 24. Mai 2008 behandelte, stellte gemäss seinem Bericht vom 14. Mai 2009 ebenfalls die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ausserdem diagnostizierte er eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). Eine Arbeitsfähigkeit werde durch die Leiden zufolge des Traumas des erlittenen Starkstromunfalles und der starken körperlichen Schmerzen verunmöglicht (Urk. 8/37/2-7). 3. 3

Im Rahmen des im September 2013 eröffneten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte (Urk. 8/70/3 -7) ein und bestätigte die bisherige ganze Rente (Mitteilung vom 19. Dezember 2012, Urk. 8/73/1) gemäss dem Feststellungsblatt vom 19. De zember 2012 gestützt auf di e Stellungnahme von Dr. med. E.___ , Facharzt für Anästhesiologie , vom 7. Dezember 2012 (Urk. 8/72/3). Dieser führte aus, den Berichten von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin (undatiert, Urk. 8/70/3), von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. November 2012 (Urk. 8/70/4) und von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom 12. November 2012 (Urk. 8/70/6-7) seien keine Hinweise auf eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/72/3). 3.4

3.4.1

Es steht bei dieser Ausgangslage fest, dass die ab Juni 2007 angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit und damit die bisherige ganze Rente allein mit den Einschrän kungen zufolge der psychiatrischen Diagnosen und psychischen Beschwerden begründet wurden. In somatischer Hinsicht wurden objektiv fass bare Befunde als Ursache für die geklagten Beschwerden ausgeschlossen.

In psychischer Hinsicht standen die Diagnosen einer posttraumatischen Be lastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer anhal tenden somatoformen Schmerz störung (ICD-10 F45.4) im Vordergrund. Hinsichtlich der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit sind sie zudem nicht eindeutig von der zusätzlich diagnosti zierten depressiven Störung abgrenzbar. Sowohl die anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als auch die posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) gehören zu den soge nannt unklaren Beschwerdebildern, auf welche die SchlB

lit . a IVG Anwendung findet (BGE 142 V 342). 3.4.2

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 21 f.) wurde bei der ersten Rentenrevision, welche mit Mitteilung vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 8/73) abge schlossen wurde, die Anwendbarkeit und Voraussetzungen von SchlB

lit . a IVG nicht geprüft. Es wurde lediglich gestützt auf die Verlaufs berichte der behandelnden Ärzte ohne Weiterungen festgehalten, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei (Urk. 8/73/1). Auch dem zugehörigen Feststellungsblatt (Urk. 8/72) ist nichts anderes zu entnehmen.

Die SchB

lit . a IVG war seit 1. Januar 2012 und damit anlässlich der Mitteilung bereits in Kraft. Die Beschwerdegegnerin hätte daher bereits damals eine einge hendere Prüfung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unter Berücksichtigung der damals geltenden Rechtsprechung zu SchB

lit . a IVG und den pathogenetisch-ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern vornehmen müssen, zumal in den Verlaufsberichten von Dr. F.___ (Urk. 8/70/3), Dr. G.___ (Urk. 8/70/4) und Dr. H.___ (Urk. 8/70/6-7) keine organischen Befunde und aus psychiatrischer Sicht weiter hin die Diagnosen einer posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer anhal tenden somatoformen Schmerz störung (ICD-10 F45.4) gestellt wurden.

Erst am 17. September 2013 und damit innerhalb der drei Jahre seit Inkraft treten von SchlB

lit . a IVG eröffnete die Beschwerdegegnerin ein ausseror dent liches Revisionsverfahren zur Prüfung der - damals relevanten - Komor bidität und Überwindbarkeitskriterien sowie der Wiedererwägungsvoraus setzungen (Urk. 8/74), welches mit der ange fochtenen Verfügung vom 16. Feb ruar 2017 (Urk. 2) abgeschlossen wurde. 3.4.3

Im Folgenden ist daher von einem Anwendungsfall von SchB

lit . a IVG aus zugehen. Der Rentenanspruch ist folglich gestützt auf diese Bestimmung neu und unabhängig davon zu prüfen, ob im Zeitraum von der Zusprechung der Rente im Frühjahr 2010 (Urk. 8/52, Urk. 8/58, Urk. 8/60-62) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. Februar 2017 (Urk. 2) eine erhebliche Verän derung eingetreten sei. Denn bei der Überprüfung und Neubeurteilung von lau fenden Renten gestützt auf Abs. 1 SchlB

lit . a IVG ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erst maliges Leistungs gesuch zu beurteilen ist.

Die Frage, ob die be stehende Rente herab zuset zen oder aufzuheben ist, beurteilt sich somit nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeit punkt der Neu beurteilung beziehungs weise des Erlasses der dar aus resul tieren den Ver fügung entwickelt hat. D er Invaliditätsgrad ist mithin auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schä tzungen zu ermitteln (BGE 141 V

E. 5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 7 Abs. 2 ATSG nichts geändert: Es sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; es ist zu prü fen, ob es de r versicherten Person objektiv zuzumuten ist, eine Arbeits leistung zu erbringen, und die materielle Beweislast liegt bei der rentenan sprechenden Person ( BGE 141 V 281

, insbesondere E. 3.7, E. 6 und E. 8; Urteil des Bundes gerichts 8C_666/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 2 und E. 4.2.2). 2.

E. 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 bildet dabei recht spre chungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 2 15 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).

Es kann folglich offen bleiben, ob ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 52 Abs. 2 ATSG oder ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. 4. 4.1

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Z.___-Gutachten vom 3. März 2015 (Urk. 8/105) basiert auf einer polydisziplinären fachärztlichen Begutachtung. Der Beschwerdeführer wurde am 11. und 12. November 2014 aus allgemein internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht unter sucht (Urk. 8/105/1). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeits fähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittel gradige Episode mit posttraumatischen Symp tomen (ICD-10 F33.0, F33.1), Panikstörung (F41.0), Morton-Neurome inter digital II/III und III/IV am linken Fuss (ICD-10 G57.6), lokalisierte bullöse Dermatose (ICD-10 L12.9; differen tialdiagnostisch dyshidrosiformes oder lokalisiertes bullöses Pemphigoid ). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierten sie die fol gen den: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit Medikamenten-Non-Compliance (ICD-10 Z91.1), anam nestisch chronisches linksbetontes zervikozephales Schmerzsyn drom (ICD-10 M53.0) mit/bei auf orthopädischer Ebene unauf fälligem Unter suchungsbefund bei zwischenzeitlich leichter Selbstlimitation, bilaterale Bein schmerzen unklarer Ursache (ICD-10 R52.2) mit/bei unter Berücksichtigung der Gesamtsituation Verdacht auf Somatisierungsproblematik und eher ohne Zu sam menhang mit dem Status nach Starkstromunfall im Bereich beider Beine mit drittgradiger Verbrennung Dig . I am rechten Fuss und Dig . V am linken Fuss vom 5. Januar 2007 (ICD-10 W87.9), Restless legs -Syndrom (ICD-10 G25.8), Sensibilitäts störung im Bereich des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis rechts (ICD-10 G57.1), chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-0 G44.2), Status nach Töffunfall vom 3. Juni 2006 und nach Heckkollision mit HWS-Distor sions trauma vom 25. No vember 2005 (ICD-10 S13.6), Adipositas, BMI 31,5 kg/m 2 (ICD-10 E66.0), Nikotinabusus (ICD-10 F17.1), Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1; Urk. 8/105/33).

Aus orthopädischer Sicht wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten mit nur zwischenzeitlich stehenden und gehenden Arbei ten attestiert. Aufgrund der diagnostizierten Morton-Neurome am linken Fuss seien ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten, so auch die ange stammte Tätigkeit als Elektriker, nicht zumutbar. Auch aus dermato logischer Sicht be stehe zufolge der bullösen Dermatose an der linken Fusssohle nur noch in leichten und mittelschweren, sitzenden Tätigkeiten ohne Fussbelastung eine 100%ige Arbeits fähigkeit. Aus neurologischer Sicht könne abgestützt auf die objektivierten Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der depressiven Störung und der Panik störung eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer ganztägigen Tätigkeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Die zur vollen Berentung führende schwere depressive Episode sei deutlich remittiert, die posttraumatische Belastungs störung lasse sich nicht mehr als eigenständige Diagnose zuordnen. Insgesamt sei aus polydisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Elektriker und in anderen stehend oder gehend durch zuführenden Aktivitäten zu attestieren. In körperlich leichten bis mittel schweren sitzenden Tätigkeiten ohne Fussbelastung bestehe eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 70 %, ganztags verwertbar mit um 30 % reduzierter Leistungs fähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (Urk. 8/105/34-36).

In den zusätzlichen Stellungnahmen vom 26. Februar und 26. April 2016 hiel ten die Z.___-Gutachter an ihren Einschätzungen fest (Urk. 8/105/126, Urk. 8/105/130). 4.2

4.2.1

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektriker kann ohne Weiteres und unstrittig auf die Beurteilung der Z.___-Gutachter ge mäss dem Gutachten vom 3. März 2015 (Urk. 8/105/34-35) abgestellt werden. Es ist demnach in diesem Beruf und in allen anderen hauptsächlich stehenden und gehenden, die Füsse belastenden Tätigkeiten zufolge der dermatologischen und orthopädischen Beschwerden an den Füssen (weiterhin) eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit anzunehmen.

Bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann dagegen nicht ohne Weiteres auf das Z.___-Gutachten vom 3. März 2015 abgestellt werden, a uch wenn das Gutachten die recht sprechungs ge mäss erfor derlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Ent scheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) in Bezug auf die all gemeinen Erfordernisse weitgehend erfüllt.

Denn hinsichtlich der bekannten Schmerzproblematik haupt sächlich an den Beinen, im Kopf und Nacken (Urk. 8/105/15, Urk. 8/1085/28) ohne organisches Korrelat, welche aus somatischer Sicht als chronisches linksbetontes zerviko zephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) und bilaterale Beinschmerzen unkla rer Ursache (ICD-10 R52.2) klassifiziert wurde (Urk. 8/105/33), sind weiterfüh rende Angaben aus psychiatrischer Sicht notwendig. Vom psychia trischen Z.___-Gutachter wurde diesbezüglich die Diagnose einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) gestellt und ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ohne nähere Erläu terungen dazu verneint. Aus der Begründung im psychiatrischen Teilgutachten ist dazu lediglich zu entneh men, dass auch eine chronische Beschwerdesymptomatik mit vor allem Schmer zen im Bewe gungsapparat bestehe, die doch auch ausgeweitet seien. Der Gut achter nahm ausserdem zu den damals recht sprechungsgemäss relevanten soge nannten Försterkriterien (psychische Komor bidität, chronische körperliche Begleit erkrankungen und chronifizierter Verlauf, sozialer Rückzug, inner seelischer Verlauf, Behand lungsergebnis und Koope ration; vgl. BGE 130 V 352) kurz Stellung. Weiter führende Ausführungen dazu machte er indes nicht. Er erklärte des Weiteren, es müsse zu den somatischen Problemen auch aus soma tischer Sicht Stellung genommen werden. Rein aus psychiatrischer Sicht könne eine höhergradige Arbeitsun fähigkeit nicht attestiert werden (Urk. 8/105/17-18). Eine eigentliche nach vollziehbare Be gründung zu dieser Schlussfolgerung ist dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen. 4.2.2

Insbesondere da die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hin sicht vom psychiatrischen Z.___-Gutachter gemäss dessen Teilgutachten vom 6. Januar 2015 unter Verwendung der damals bei Päusbonog -Beschwerdebildern an wendbaren sogenannten Förster-Kriterien respektive entsprechend der Über wind bar keits praxis gemäss BGE 130 V 352 (vgl. auch BGE 139 V 547 E. 9.1) erfolgt war (Urk. 9/148/12), bedarf es gutachterlich-fachärztlicher Ergänzungen.

Denn mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) wurde diese Rechtsprechung zugunsten einer stärker en Berück sich tigung der funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf gegeben.

Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wurde durch einen struk turierten , nor mativen Prüfungsraster ersetzt.

Massgeblich bei der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit sind daher nunmehr Beweisthemen, zu welchen die medi zinischen Sach verständigen anhand der im Einzelfall relevanten soge nannten Standardindikatoren den Rechtsanwendern Indizien verschaffen (E. 4.1.3). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene sym metrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äu s serer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensationspotentialen (Res sourc en) anderseits – tatsächlich er reichbaren Leistungsver mögens (E. 3.6).

Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorge sehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 (E. 7) hat das Bundesgericht sodann erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien. Dies gilt insbe sondere auch für affektive Störungen einschliesslich der leichten und mittel schweren depressiven Erkrankungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841 /201 6 vom 30. November 2017 ). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung hin sichtlich der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen massgeblich, welche einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entge gensteht, und es sind auch Wechselwirkungen zu berücksichtigen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3, präzisiert in E. 8.1 des Urteil s des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. No vember 2017 ). 4.2.3

Das Z.___-Gutachten liefert in Bezug auf die Schmerzproblematik und psychi schen Beschwerden auch und insbesondere unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung keine hin reichende Entscheidungsgrundlage. Die zusätzlichen kurzen Stellungnahmen der Z.___-Gutachter vom 26. Februar und 26. April 2016 (Urk. 8/126, Urk. 8/130) ändern daran nichts, zumal diese ohne weitere Unter suchung und ohne ein gehende Auseinandersetzung mit dem detaillierten Bericht von Dr. A.___ vom 15. Juni 2015 (Urk. 8/118) erfolgten. Hinzu kommt, dass seit der Begutachtung im Januar 2015 bis zur angefoch tenen Rentenaufhe bung per Ende März 2017 mehr als zwei Jahre vergangen sind. 4.3

4.3.1

Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schlies send über die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung per Ende März 2017 ent schieden werden.

Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 2017 ergänzende medizinische, insbesondere psychiatrische Abklärungen vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Hernach hat sie neu über den Renten anspruch ab April 2017 zu entscheiden.

Aufgrund der psychischen Beschwerden und der psycho somatischen Schmerz problematik haben sich die Gutachter gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzi sierten strukturier ten, norma tiven Prüfungsraster insbesondere zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern (vgl. zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil e des Bundes gerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 ). Dabei mag den Gutachtern der von einer inter disziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete

Frage n katalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). Zu beachten sind dabei auch die im Urteil des Bundes gerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 ausgeführten Präzisierungen zu ein zelnen Standardindikatoren (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schweregrad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]) . 4.3.2

Die an gefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Renten anspruch des Beschwerdeführers ab April 2017 zurück zuweisen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘700.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde füh rers ab April 2017 neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00351

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 31. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi goldbach

law Gustav- Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse der Stadt Winterthur Stadthausstrasse 4a, 8403 Winterthur Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1964 geborene X.___

war bis Ende März 2008 als Betriebselek triker beim I.___ angestellt, als er am 25. November 2005 als Lenker eines Personenwagens einen Auffahrunfall erlitt. Am 3. Juni 2006 wurde er auf dem stehenden Motorrad von hinten von einem anderen Motorradlenker angefahren, wobei er nicht zu Fall kam. Er arbeitete zunächst unein geschränkt weiter, setzte die Arbeit aber ab 30. Juni 2006 aus und konsultierte am 7. Juli 2006 wegen Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwin del seine Hausärztin. Nach einem sechswöchigen stationären Aufenthalt in der Y.___ startete er ab 22. November 2006 einen therapeu tischen Arbeitsver such, bei dem er am 5. Januar 2007 beim Revidieren eines Elektro filters einen Starkstromun fall mit Verbrennungen an beiden Füssen erlitt. Er nahm die Arbeit nicht mehr auf. Anlässlich eines weiteren, vom 6. September bis 22. No vember 2007 dau ernden Aufenthaltes in der Y.___ wurden ein panvertebrales Schmerzsyndrom, fluktuierende Fuss- und Beinbeschwerden beid seits, Kopf schmerzen vom Spannungstyp sowie eine posttrau matische Be lastungs störung und eine mittelgradige depressive Episode (Major Depression) festge stellt. Aus dem zweiten Unfall persistiere ein zerviko verte brales und - zephales Schmerz syndrom (Austrittsbericht der Y.___ vom 26. November 2007, Urk. 8/22/15-18). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügungen vom 23. Februar 2009 (Urk. 8/32-33), bestätigt mit Einsprache entscheid vom 3. Juni 2009 (Urk. 8/41/2-18), per 28. Feb ruar 2009 betreffend alle drei Unfälle einstellte (zum Ganzen: Urk. 8/65/3-4). Die dagegen beim Sozi alversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wurde im Ver fahren UV.2009.00261 mit Urteil vom 30. November 2011 abge wiesen (Urk. 8/65/4), was das Bundesgericht mit Urteil 8C_89/2012 vom 10. Mai 2012 bestätigte (Urk. 8/65/12). 1.2

Am 26. Februar 2007 hatte der Versicherte sich bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungs bezug angemeldet (Urk. 8/1). Diese klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und holte unter anderem die Akten des Unfallversicherers ein. Mit Verfügungen vom 22. Februar und 29. März 2010 sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/45) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2007 zu (Urk. 8/52, Urk. 8/58, Urk. 8/60-62), welche im Revisionsverfahren Ende 2012 mit Mitteilung vom 19. De zember 2012 bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt bestätigt wurde (Urk. 8/73). 1.3

Ab September 2013 nahm die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren auf und klärte die aktuellen Verhältnisse ab (Urk. 8/74-83), namentlich holte sie das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3. März 2015 ein (Urk. 8/105). Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2015 kün digte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente an (Urk. 8/111). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 16. Juni 2015 unter Beilage des Berichts von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 15. Juni 2015 (Urk. 8/118) Einwände (Urk. 8/122). Darauf hin holte die IV-Stelle die ergänzenden Stellungnahmen des Z.___ vom 26. Feb ruar und 26. April 2016 ein (Urk. 8/126, Urk. 8/130). Hierzu liess der Be schwerde führer Dr. A.___ mit Bericht vom 6. Juni 2016 Stellung nehmen (Urk. 8/133). Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente wie ange kündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2017 Be schwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 wurde die Pensions kasse der Stadt Winterthur zum Prozess beigeladen und das Gesuch des Be schwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde abgewiesen (Urk. 9 S. 8). Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 6. September 2017 auf die Teilnahme am Verfahren (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorge sehenem Urteil 8C_130/2017 vom

30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.6

Lässt sich eine massgebliche Sach verhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente grundsätzlich nur her absetzen oder aufheben, wenn die Voraus setzun gen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Ren tenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheb licher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchst richterlicher Recht sprechung ist die zweifellose Un richtigkeit als Voraus setzung für eine Wieder erwägung nur unter restriktiven Bedin gungen zu bejahen, da die Wiedererwä gung andernfalls zum Instrument für eine jeder zeitige voraus setzungslose Neu beurteilung von rechts kräftig zuge sprochenen Dauer leistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezem ber 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offen sichtli che Un richtigkeit berechtigt somit zur wiedererwä gungsweisen Herab setzung oder Auf hebung einer rechtskräftig zuge spro chenen Dauer leistung. 1.7

Gemäss Schlussbestimmung lit . a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; SchlB

lit . a IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ( Päusbonog ) ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revi sions voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Damit ermöglichte der Gesetzgeber die Überprüfung von gestützt auf unklare Beschwerdebilder (unter anderem: anhaltende somatoforme Schmerzstörung, dis soziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, spezifische und unfall adäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweis bare Funktionsausfälle, posttraumatische Belastungsstörung) zugesprochenen Renten nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2 ATSG für den Fall, dass die Rückkommens gründe der materiellen Revision im Sinne von Art. 17 ATSG oder der Wieder erwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt sind (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 E. 5.2).

Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose bildet dabei den Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine Rente überhaupt in den Anwendungsbereich der SchlB

lit . a IVG fällt. Mass geblich und zu beurteilen ist in solchen Fällen vorab , ob bei der Renten zusprechung ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerde bild ohne nach weisbare organische Grundlage vorlag - und damit die Voraus setzungen für die Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmungen gegeben waren - und ob im Zeit punkt der Rentenaufhebung noch eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG bestand.

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zufolge einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und dergleichen Beschwerdebilder - und mit dem Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 bei grund sätz lich sämt lichen psychischen Beschwerdebildern - ist nunmehr nicht mehr BGE 130 V 352 , sondern BGE 141 V 281 , mithin ein strukturiertes Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren, massgeblich. Dabei hat sich jedoch an der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG nichts geändert: Es sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; es ist zu prü fen, ob es de r versicherten Person objektiv zuzumuten ist, eine Arbeits leistung zu erbringen, und die materielle Beweislast liegt bei der rentenan sprechenden Person ( BGE 141 V 281

, insbesondere E. 3.7, E. 6 und E. 8; Urteil des Bundes gerichts 8C_666/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 2 und E. 4.2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen rentenaufhebenden Entscheid damit, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der (Z.___-)Begutachtung (im Januar 2015, Urk. 8/105/1) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge wiesen sei. Die schwere depressive Episode sei deutlich remittiert und die post traumatische Belastungsstörung könne nicht mehr als eigenständige Diag nose zugeordnet werden. Dies habe das Bundesgericht bereits im unfallver siche rungsrechtlichen Urteil vom 10. Mai 2012 festgehalten. Da bei der Ren tenzu sprechung mit Ver fügung vom 22. Februar 2010 und in der nicht mate riellen Revision von 2012 die Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit nicht aus objekti vierter Sicht geprüft worden sei, sei auch ein Wiedererwägungsgrund gegeben. Aus objektiver Sicht liege kein psychischer Gesundheitsschaden vor, der von der Invalidenversicherung versichert sei. Denn leichte bis mittelgradige depressive Störungen würden in der Regel als gut behandelbar eingestuft und die Prognose für eine behandelte Panikstörung sei gut. Zudem habe in der Serumspiegel be stimmung die Medikamenteneinnahme nicht bestätigt werden können. Es sei aufgrund der dermatologischen Beschwerden von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elek troinstallateur auszugehen, in einer leidensangepassten Tätig keit sei indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein , die Beschwerdegegnerin habe den Beweis für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht erbringen kön nen. Auf das Z.___-Gutachten vom 3. März 2015 könne nicht abgestellt werden. Die attestierte, lediglich 30%ige Arbeits unfähigkeit sei nicht genügend überzeu gend begründet worden. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden auf einer neuen Beurteilung desselben Sach ver haltes basieren. Insbesondere in psychi scher Hinsicht habe sich der Gesund heits zustand nicht geändert. Die psychiat rische Z.___-Begutachtung sei ober flächlich, nicht nachvollziehbar und undiffe renziert. Frühere Befunde und Diag nosen seien nicht verglichen worden. Es sei insbesondere nicht begründet worden, weshalb die Depression nur noch leicht- bis mittelgradig sein soll, weshalb eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und weshalb die försterschen Kriterien nicht erfüllt sein sollen. Die försterschen Kriterien und die ganze Überwindbarkeitspraxis seien zudem über holt. Allein deshalb sei das Z.___-Gutachten nicht beweiskräftig. Die PÄUSBONOG-Abklärung sei nicht rechtsgenüglich erfolgt. Auch sei die Diag nose einer post traumatischen Belastungsstörung ohne hinreichende Begrün dung verneint wor den. Bereits in psychischer Hinsicht sei von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen. Da zudem mit den Stel lungnahmen von Dr. A.___ unter schiedliche Ansichten vorliegen würden, sei ein psychia trisches Obergutachten einzuholen. Bezüglich der Frage der Com pliance sei zudem zu klären, ob er, der Beschwerdeführer, zu den „rapid metabo lizen “ gehöre, welche die Medi kamente schnell abbaue. Dies sei nicht geklärt worden, obschon Dr. A.___ klar ausgesagt habe, man müsse wissen, in welchem Zeit punkt die Blutspiegelentnahme erfolgt sei. Auch die neurologische Beurtei lung sei man gel haft und hinsichtlich der urogenitalen Proble matik unvollständig. Es seien zudem noch zwei weitere Diagnosen dazu gekommen, welche eine weitere Arbeits un fähigkeit begründen würden, so in orthopädischer und der mato logischer Hinsicht. Es sei daher weiterhin von einer 100%igen Arbeits unfähig keit in der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten auszu gehen (Urk. 1 S. 6 ff.).

Eine Wiedererwägung komme nicht in Frage, da eine Rentenrevision stattge funden habe, bei der die Voraussetzungen der IV-Revision 6a (gemeint wohl: der Schlussbestimmung lit . a) geprüft worden seien. Auch seien die Voraus setzun gen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht gegeben, da gerade das vorliegende psychiatrische Gutach ten zeige, dass medizinische Befunde verschieden ausgelegt werden könnten. Es sei zudem unbewiesen und aktenwidrig, dass bei den vorausgegangenen Verfü gungen nicht geprüft worden sei, dass eine Erwerbstätigkeit aus objektiver Sicht nicht zumutbar gewesen sei. Es sei in der Verfügung vom 22. Februar 2010 wörtlich festgehalten worden, dass aus psychiatrischer Sicht auch eine Arbeits fähigkeit in einer angepassten Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Es sei sowohl vom behandelnden Arzt Dr. A.___ als auch vom RAD im Jahr 2010 verneint worden, dass die gesund heitlichen Beeinträchtigungen aus objektiver Sicht überwindbar seien und er in einer anderen Tätigkeit arbeitsfähig sei. Auch bezüglich der Revision des Jahres 2012 sei nicht aktenkundig, dass eine Überprüfung der Überwindbarkeit der Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht vorgenommen worden sei. Die Ärzte und der RAD seien ganz klar der Ansicht, dass er als schwer traumatisierter Patient in keiner Tätigkeit mehr arbeiten könne (Urk. 1 S. 21 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfe n ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Ver fügungen vom 22. Februar und 29. März 2010 (Urk. 8/52, Urk. 8/58, Urk. 8/60-62) ab Juni 2007 zugesprochene ganze Rente zu Recht per Ende März 2017 aufgehoben hat. 3. 3.1

Bei Zusprache der ganzen Rente ab Juni 2007 mit Ver fügungen vom 22. Feb ruar und 29. März 2010 (Urk. 8/52, Urk. 8/58, Urk. 8/60-62) stützte sich die Beschwerdegegnerin gemäss dem Feststellungsblatt vom 28. September 2009 auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Juli 2009 (Urk. 8/43/5-6). 3.2 3.2.1

In somatischer Hinsicht stellte diese in ihrer Stellung nahme auf den Bericht des Kreisarztes der Suva Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/31/27-30) ab. Es seien danach keine Folgen der Unfallereignisse vom 25. November 2005 (Auffahr unfall als Lenker eines Personen wagens), vom 3. Juni 2006 (Auffahrunfall mit Motorrad ohne Sturz) und vom 5. Januar 2007 (Starkstromunfall) mehr nach weisbar gewesen. Aus chirur gischer und neurolo gischer Sicht seien keine pathologischen Befunde erhoben worden, welche eine Arbeitsunfähigkeit hätten begründen können (Urk. 8/43/5).

Dem Bericht vom 1. Oktober 2008 von Dr. C.___, der den Beschwerdeführer am 29. September 2008 untersucht hatte, sind die folgenden Beschwerdeangaben zu entnehmen: starker Druck im Kopf, permanenter Drang zu schlafen mit gleich zeitigen Schlafproblemen, Sehstö rungen mit Dop pelbildern und Schatten, ein per manentes Pfeifen in den Ohren, eine einge schränkte Kopfbeweglichkeit, einen ständigen, bis in die Finger ausstrahlenden Schmerz in der linken Schul ter, Einschlaf-, Taubheits- und Schwellungsgefühle in den Händen, man chmal Ameisenlaufen im ganzen Körper, Licht- und Lärmempfindlichkeit, bren nende oder stechende Schmerzen, Einschlafgefühle und Kraftlosigkeit in den Beinen mit extremen Kälte- und Hitzeempfindungen sowie Kribbeln links und Gefühl losigkeit rechts, ein allgemeines Gefühl von Instabili tät und Schwindel, öfteres Zittern am ganzen Körper, Attacken von Herzrasen, Prob leme in der Lenden wirbelsäule, häufiges Wasserlösen, eine stark zunehmen de Vergess lichkeit, erhebliche Konzentrations probleme, eine starke Ner vosität, Magen schmer zen mit ständigem Ziehen und Krämpfen sowie ein Völlegefühl im Bauch. Dr. C.___ erklärte, aus chirurgisch-orthopädischer Sicht seien zum Unter suchungs zeitpunkt somatische Unfall folgen der Ereignisse vom 25. November 2005 und vom 3. Juni 2006 nicht mehr klinisch nachweis bar. Weiter wies er darauf hin, dass keine der bisher durchgeführten Untersu chungen und bildge benden Abklärungen strukturelle Läsionen hätten erheben können. Auch der Stark stromunfall habe, wie mehr fach bestätigt worden sei, keine fassbaren neu rologischen Schäden hinterlassen (Urk. 8/31/27-30). 3.2.2

In psychischer Hinsicht kam die RAD-Ärztin gemäss ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2009 auf grund der Berichte der D.___ vom 19. Mai 2008 ( Urk . 8/37/8-12) und des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 14. Mai 2009 (Urk. 8/2-7) zum Schluss, dass es aufgrund der dort dargelegten Ein schrän kungen der psychischen Ressourcen und Belast barkeit von einem rele vanten Gesundheitsschaden auszugehen sei. Gestützt auf die Einschätzung von Dr. A.___ könne man seit dem Stromunfall im Januar 2007 aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeder Tätigkeit ausgehen (Urk. 8/43/5).

Im Austrittsbericht der Tagesklinik D.___ vom 19. Mai 2008 wurden

als

Austritts diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) angegeben. Zum Berichtszeitpunkt liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor und es werde in absehbarer Zukunft nicht mit einer massgeblichen Verbes serung des Befindens oder der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gerechnet (Urk. 8/37/8, Urk. 8/37/10).

Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer ab dem 24. Mai 2008 behandelte, stellte gemäss seinem Bericht vom 14. Mai 2009 ebenfalls die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ausserdem diagnostizierte er eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). Eine Arbeitsfähigkeit werde durch die Leiden zufolge des Traumas des erlittenen Starkstromunfalles und der starken körperlichen Schmerzen verunmöglicht (Urk. 8/37/2-7). 3. 3

Im Rahmen des im September 2013 eröffneten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte (Urk. 8/70/3 -7) ein und bestätigte die bisherige ganze Rente (Mitteilung vom 19. Dezember 2012, Urk. 8/73/1) gemäss dem Feststellungsblatt vom 19. De zember 2012 gestützt auf di e Stellungnahme von Dr. med. E.___ , Facharzt für Anästhesiologie , vom 7. Dezember 2012 (Urk. 8/72/3). Dieser führte aus, den Berichten von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin (undatiert, Urk. 8/70/3), von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. November 2012 (Urk. 8/70/4) und von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom 12. November 2012 (Urk. 8/70/6-7) seien keine Hinweise auf eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/72/3). 3.4

3.4.1

Es steht bei dieser Ausgangslage fest, dass die ab Juni 2007 angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit und damit die bisherige ganze Rente allein mit den Einschrän kungen zufolge der psychiatrischen Diagnosen und psychischen Beschwerden begründet wurden. In somatischer Hinsicht wurden objektiv fass bare Befunde als Ursache für die geklagten Beschwerden ausgeschlossen.

In psychischer Hinsicht standen die Diagnosen einer posttraumatischen Be lastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer anhal tenden somatoformen Schmerz störung (ICD-10 F45.4) im Vordergrund. Hinsichtlich der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit sind sie zudem nicht eindeutig von der zusätzlich diagnosti zierten depressiven Störung abgrenzbar. Sowohl die anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als auch die posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) gehören zu den soge nannt unklaren Beschwerdebildern, auf welche die SchlB

lit . a IVG Anwendung findet (BGE 142 V 342). 3.4.2

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 21 f.) wurde bei der ersten Rentenrevision, welche mit Mitteilung vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 8/73) abge schlossen wurde, die Anwendbarkeit und Voraussetzungen von SchlB

lit . a IVG nicht geprüft. Es wurde lediglich gestützt auf die Verlaufs berichte der behandelnden Ärzte ohne Weiterungen festgehalten, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei (Urk. 8/73/1). Auch dem zugehörigen Feststellungsblatt (Urk. 8/72) ist nichts anderes zu entnehmen.

Die SchB

lit . a IVG war seit 1. Januar 2012 und damit anlässlich der Mitteilung bereits in Kraft. Die Beschwerdegegnerin hätte daher bereits damals eine einge hendere Prüfung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unter Berücksichtigung der damals geltenden Rechtsprechung zu SchB

lit . a IVG und den pathogenetisch-ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern vornehmen müssen, zumal in den Verlaufsberichten von Dr. F.___ (Urk. 8/70/3), Dr. G.___ (Urk. 8/70/4) und Dr. H.___ (Urk. 8/70/6-7) keine organischen Befunde und aus psychiatrischer Sicht weiter hin die Diagnosen einer posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer anhal tenden somatoformen Schmerz störung (ICD-10 F45.4) gestellt wurden.

Erst am 17. September 2013 und damit innerhalb der drei Jahre seit Inkraft treten von SchlB

lit . a IVG eröffnete die Beschwerdegegnerin ein ausseror dent liches Revisionsverfahren zur Prüfung der - damals relevanten - Komor bidität und Überwindbarkeitskriterien sowie der Wiedererwägungsvoraus setzungen (Urk. 8/74), welches mit der ange fochtenen Verfügung vom 16. Feb ruar 2017 (Urk. 2) abgeschlossen wurde. 3.4.3

Im Folgenden ist daher von einem Anwendungsfall von SchB

lit . a IVG aus zugehen. Der Rentenanspruch ist folglich gestützt auf diese Bestimmung neu und unabhängig davon zu prüfen, ob im Zeitraum von der Zusprechung der Rente im Frühjahr 2010 (Urk. 8/52, Urk. 8/58, Urk. 8/60-62) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. Februar 2017 (Urk. 2) eine erhebliche Verän derung eingetreten sei. Denn bei der Überprüfung und Neubeurteilung von lau fenden Renten gestützt auf Abs. 1 SchlB

lit . a IVG ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erst maliges Leistungs gesuch zu beurteilen ist.

Die Frage, ob die be stehende Rente herab zuset zen oder aufzuheben ist, beurteilt sich somit nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeit punkt der Neu beurteilung beziehungs weise des Erlasses der dar aus resul tieren den Ver fügung entwickelt hat. D er Invaliditätsgrad ist mithin auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schä tzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 bildet dabei recht spre chungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 2 15 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).

Es kann folglich offen bleiben, ob ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 52 Abs. 2 ATSG oder ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. 4. 4.1

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Z.___-Gutachten vom 3. März 2015 (Urk. 8/105) basiert auf einer polydisziplinären fachärztlichen Begutachtung. Der Beschwerdeführer wurde am 11. und 12. November 2014 aus allgemein internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht unter sucht (Urk. 8/105/1). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeits fähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittel gradige Episode mit posttraumatischen Symp tomen (ICD-10 F33.0, F33.1), Panikstörung (F41.0), Morton-Neurome inter digital II/III und III/IV am linken Fuss (ICD-10 G57.6), lokalisierte bullöse Dermatose (ICD-10 L12.9; differen tialdiagnostisch dyshidrosiformes oder lokalisiertes bullöses Pemphigoid ). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierten sie die fol gen den: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit Medikamenten-Non-Compliance (ICD-10 Z91.1), anam nestisch chronisches linksbetontes zervikozephales Schmerzsyn drom (ICD-10 M53.0) mit/bei auf orthopädischer Ebene unauf fälligem Unter suchungsbefund bei zwischenzeitlich leichter Selbstlimitation, bilaterale Bein schmerzen unklarer Ursache (ICD-10 R52.2) mit/bei unter Berücksichtigung der Gesamtsituation Verdacht auf Somatisierungsproblematik und eher ohne Zu sam menhang mit dem Status nach Starkstromunfall im Bereich beider Beine mit drittgradiger Verbrennung Dig . I am rechten Fuss und Dig . V am linken Fuss vom 5. Januar 2007 (ICD-10 W87.9), Restless legs -Syndrom (ICD-10 G25.8), Sensibilitäts störung im Bereich des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis rechts (ICD-10 G57.1), chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-0 G44.2), Status nach Töffunfall vom 3. Juni 2006 und nach Heckkollision mit HWS-Distor sions trauma vom 25. No vember 2005 (ICD-10 S13.6), Adipositas, BMI 31,5 kg/m 2 (ICD-10 E66.0), Nikotinabusus (ICD-10 F17.1), Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1; Urk. 8/105/33).

Aus orthopädischer Sicht wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten mit nur zwischenzeitlich stehenden und gehenden Arbei ten attestiert. Aufgrund der diagnostizierten Morton-Neurome am linken Fuss seien ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten, so auch die ange stammte Tätigkeit als Elektriker, nicht zumutbar. Auch aus dermato logischer Sicht be stehe zufolge der bullösen Dermatose an der linken Fusssohle nur noch in leichten und mittelschweren, sitzenden Tätigkeiten ohne Fussbelastung eine 100%ige Arbeits fähigkeit. Aus neurologischer Sicht könne abgestützt auf die objektivierten Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der depressiven Störung und der Panik störung eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer ganztägigen Tätigkeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Die zur vollen Berentung führende schwere depressive Episode sei deutlich remittiert, die posttraumatische Belastungs störung lasse sich nicht mehr als eigenständige Diagnose zuordnen. Insgesamt sei aus polydisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Elektriker und in anderen stehend oder gehend durch zuführenden Aktivitäten zu attestieren. In körperlich leichten bis mittel schweren sitzenden Tätigkeiten ohne Fussbelastung bestehe eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 70 %, ganztags verwertbar mit um 30 % reduzierter Leistungs fähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (Urk. 8/105/34-36).

In den zusätzlichen Stellungnahmen vom 26. Februar und 26. April 2016 hiel ten die Z.___-Gutachter an ihren Einschätzungen fest (Urk. 8/105/126, Urk. 8/105/130). 4.2

4.2.1

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektriker kann ohne Weiteres und unstrittig auf die Beurteilung der Z.___-Gutachter ge mäss dem Gutachten vom 3. März 2015 (Urk. 8/105/34-35) abgestellt werden. Es ist demnach in diesem Beruf und in allen anderen hauptsächlich stehenden und gehenden, die Füsse belastenden Tätigkeiten zufolge der dermatologischen und orthopädischen Beschwerden an den Füssen (weiterhin) eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit anzunehmen.

Bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann dagegen nicht ohne Weiteres auf das Z.___-Gutachten vom 3. März 2015 abgestellt werden, a uch wenn das Gutachten die recht sprechungs ge mäss erfor derlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Ent scheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) in Bezug auf die all gemeinen Erfordernisse weitgehend erfüllt.

Denn hinsichtlich der bekannten Schmerzproblematik haupt sächlich an den Beinen, im Kopf und Nacken (Urk. 8/105/15, Urk. 8/1085/28) ohne organisches Korrelat, welche aus somatischer Sicht als chronisches linksbetontes zerviko zephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) und bilaterale Beinschmerzen unkla rer Ursache (ICD-10 R52.2) klassifiziert wurde (Urk. 8/105/33), sind weiterfüh rende Angaben aus psychiatrischer Sicht notwendig. Vom psychia trischen Z.___-Gutachter wurde diesbezüglich die Diagnose einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) gestellt und ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ohne nähere Erläu terungen dazu verneint. Aus der Begründung im psychiatrischen Teilgutachten ist dazu lediglich zu entneh men, dass auch eine chronische Beschwerdesymptomatik mit vor allem Schmer zen im Bewe gungsapparat bestehe, die doch auch ausgeweitet seien. Der Gut achter nahm ausserdem zu den damals recht sprechungsgemäss relevanten soge nannten Försterkriterien (psychische Komor bidität, chronische körperliche Begleit erkrankungen und chronifizierter Verlauf, sozialer Rückzug, inner seelischer Verlauf, Behand lungsergebnis und Koope ration; vgl. BGE 130 V 352) kurz Stellung. Weiter führende Ausführungen dazu machte er indes nicht. Er erklärte des Weiteren, es müsse zu den somatischen Problemen auch aus soma tischer Sicht Stellung genommen werden. Rein aus psychiatrischer Sicht könne eine höhergradige Arbeitsun fähigkeit nicht attestiert werden (Urk. 8/105/17-18). Eine eigentliche nach vollziehbare Be gründung zu dieser Schlussfolgerung ist dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen. 4.2.2

Insbesondere da die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hin sicht vom psychiatrischen Z.___-Gutachter gemäss dessen Teilgutachten vom 6. Januar 2015 unter Verwendung der damals bei Päusbonog -Beschwerdebildern an wendbaren sogenannten Förster-Kriterien respektive entsprechend der Über wind bar keits praxis gemäss BGE 130 V 352 (vgl. auch BGE 139 V 547 E. 9.1) erfolgt war (Urk. 9/148/12), bedarf es gutachterlich-fachärztlicher Ergänzungen.

Denn mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) wurde diese Rechtsprechung zugunsten einer stärker en Berück sich tigung der funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf gegeben.

Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wurde durch einen struk turierten , nor mativen Prüfungsraster ersetzt.

Massgeblich bei der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit sind daher nunmehr Beweisthemen, zu welchen die medi zinischen Sach verständigen anhand der im Einzelfall relevanten soge nannten Standardindikatoren den Rechtsanwendern Indizien verschaffen (E. 4.1.3). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene sym metrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äu s serer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensationspotentialen (Res sourc en) anderseits – tatsächlich er reichbaren Leistungsver mögens (E. 3.6).

Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorge sehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 (E. 7) hat das Bundesgericht sodann erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien. Dies gilt insbe sondere auch für affektive Störungen einschliesslich der leichten und mittel schweren depressiven Erkrankungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841 /201 6 vom 30. November 2017 ). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung hin sichtlich der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen massgeblich, welche einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entge gensteht, und es sind auch Wechselwirkungen zu berücksichtigen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3, präzisiert in E. 8.1 des Urteil s des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. No vember 2017 ). 4.2.3

Das Z.___-Gutachten liefert in Bezug auf die Schmerzproblematik und psychi schen Beschwerden auch und insbesondere unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung keine hin reichende Entscheidungsgrundlage. Die zusätzlichen kurzen Stellungnahmen der Z.___-Gutachter vom 26. Februar und 26. April 2016 (Urk. 8/126, Urk. 8/130) ändern daran nichts, zumal diese ohne weitere Unter suchung und ohne ein gehende Auseinandersetzung mit dem detaillierten Bericht von Dr. A.___ vom 15. Juni 2015 (Urk. 8/118) erfolgten. Hinzu kommt, dass seit der Begutachtung im Januar 2015 bis zur angefoch tenen Rentenaufhe bung per Ende März 2017 mehr als zwei Jahre vergangen sind. 4.3

4.3.1

Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schlies send über die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung per Ende März 2017 ent schieden werden.

Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 2017 ergänzende medizinische, insbesondere psychiatrische Abklärungen vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Hernach hat sie neu über den Renten anspruch ab April 2017 zu entscheiden.

Aufgrund der psychischen Beschwerden und der psycho somatischen Schmerz problematik haben sich die Gutachter gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzi sierten strukturier ten, norma tiven Prüfungsraster insbesondere zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern (vgl. zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil e des Bundes gerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 ). Dabei mag den Gutachtern der von einer inter disziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete

Frage n katalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). Zu beachten sind dabei auch die im Urteil des Bundes gerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 ausgeführten Präzisierungen zu ein zelnen Standardindikatoren (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schweregrad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]) . 4.3.2

Die an gefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Renten anspruch des Beschwerdeführers ab April 2017 zurück zuweisen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘700.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde füh rers ab April 2017 neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann