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IV.2017.00347

Sistierung während Strafvollzug erfolgte zu Recht, wobei offen bleibt, ob Frist gewahrt. Einwand gegen Rückforderung ist Erlassgesuch, Überweisung an IV-Stelle

Zürich SozVersG · 2017-06-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Dem 1962 geborenen X.___ wurde mit Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. August 2009 mit Wirkung ab 1. August 2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/40 in Verbin dung mit Urk. 8/37) . Mit Mitteilung vom 2 2. September 2011 (Urk. 8/53) wurde der Anspruch im Rahmen einer Rentenrevision bei unverändertem 100% igen Invaliditätsgrad bestätigt.

1.2

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 teilte das Amt für Justizvollz ug Grau bünden der IV-S telle mit, dass sich X.___ seit dem 3 0. November 2016 im Strafvollzug befinde und seine Strafe bis am 9. Januar 2017 dauere (Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2016 (Urk. 8/56 = Urk. 2) sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 und wies darauf hin, dass diese ab Januar 2017 wieder ausgerichtet werde, sofern die An spruchs voraussetzungen weiterhin erfüllt seien. Am 9. Januar

2017 wurde der Versi cherte aus dem Strafvollzug entlassen (Urk. 8/57). Mit Verfügung vom 17. Janu ar 2017 (Urk. 8/ 62 respektive Urk. 10 [vgl. hierzu Urk. 10-11] )

forderte die IV-Stelle von X.___ die für den Dezember 2016 zu Unrecht ausge richtete Rentenleistung im Betrag von Fr. 1‘993.-- zurück. 1.3

Im Februar 2017 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 8/65). Mit Mitteilung vom 1 4. Februar

2017 wurde die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt (Urk. 8/72). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. Dezember 2016 erhob X.___ am 1 5. Februar 2017 Beschwerde bei der IV-Stelle, welche am 2 2. März 2017 ans hiesige Ge richt weitergeleitet wurde (Urk. 1 und Urk. 4) , mit folgenden Anträgen :

„-

Die Sistierung der IV-Rente für den Monat Dezember 2016 soll

aufgehoben werden

-

Die mtl. Verrechnung en für die Rückforderung der IV-Rente für den

Monat Dezember 2016 sollen sistiert und die Abzüge rückerstattet

werden

-

auf Gebühren für das Beschwerdeverfahren soll aufgrund der finanziellen

Situation verzichtet werden (oder maximale Berechnung v on

CHF 200.00) . “

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-80), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Mai 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn un d insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit nach Eröffnung der Ve rfügung an das hiesige kantonale Sozialversicherungsgericht zu erheben (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche richterlich nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt ( Art. 39 Abs. 2 ATSG) . 2.3

Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug , so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbser satzcha rakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleis tunge n für Angehörige (Art. 21 Abs. 3 und Abs. 5 ATSG). 2.4

Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Bei diesen Fristen handelt es sich um Ver wirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a). 2.5

Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten kann ganz oder teilweise er lassen werden, wenn die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu ver sehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforde rungs verfügung bei der Verwaltung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). 3.

3.1

Die vorliegende Beschwerde vom 15. Februar 2017 richtet sich gegen die Sistie rungsverfügung vom 1 9. Dezember 2016, wobei sich der Beschwerdeführer aber auch mit der später am 1 7. Januar 2017 verfügten Rückforderung nicht einver standen erklärt (Urk. 1). 3. 2

In prozessualer Hinsicht gilt es vorauszuschicken, dass eine Verfügung, mit welcher die IV-Stelle die Geldleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG sistiert, einem Entzug einer bisher gewährten Leistung gleichkommt, weshalb eine solche Verfügung als End- und nicht als Zwischenentscheid zu gelten hat und folglich ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) durchzuführen ist (Müller, Das Verwaltungs ver fahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2099). In vorliegender Sach e wurde allerdings direkt eine vor dem hiesigen Gericht anfechtbare Verfügung erlassen. Durch diese Vorgehensweise verletzte die Beschwerdegegnerin den An spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend aller dings abgesehen werden, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und eine Rückweisung auch lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a). 3. 3

Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erfolgte die Sistierung der Invalidenrente zu Recht, weshalb

offen bleiben kann , ob die 30-tägige Beschwer defrist gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Sistierung der Invalidenrente vom 19. Dezember 2016 mit der am 15. Februar 2017 datierten Eingabe überhaupt eingehalten wurde .

Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_289/2012 vom 3 0. August 2012 , E. 3 ,

zur Ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG (vgl. E. 2.3), dass es um die Gleich behandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch den Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert, geht. Entscheidend ist, dass eine ver urteilte Person wegen der Verbüssung der Strafe an einer Erwerbstätigkeit ver hindert ist. Bietet die Vollzugsart der verurteilten Person die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selbst für die Lebensbedürfnisse aufzu kommen, verbiete t sich eine Sistierung. Dabei wird die Rente für den Monat noc h ausgezahlt, in welchem der Versicherte die Strafe oder Massnahme angetreten hat; nach dem Ende des Freiheitsentzuges wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung erfolgt, ausgerichtet (BGE 114 V 143 E. 3).

Der Beschwerdeführer befand sich vom 3 0. November 2016 bis zum 9. Januar 2017 in der Justizvollzugsanstalt A.___

im Strafvollzug (Urk. 8/54). Da bei hatte er keine Möglichkeit , die Anstalt zu verlassen (Urk. 8/55) und konnte somit auch aus diesem Grund keiner Erwerbstätigkeit nachgehen . Entsprechend wurde die Invalidenrente zu Recht ab dem 1. Dezember 2016 eingestellt und ab dem 1. Januar 2017 wieder ausgerichtet. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 3.4 3.4.1

Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die am 17. Januar 2017 verfügte Rückforderung der Invalidenrente für den Monat Dezember 2016 richtet (Urk. 8/ 62 respektive Urk. 12 [vgl. hierzu Urk. 10-11] ), ist festzuhalten, dass es aktenkundig und unbestritten ist, dass ihm für den Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1‘993.-- ausgerichtet wurde . Aufgrund der zu Recht erfolgten Sistierung der Invalidenrente für den Monat Dezember 2016 (vgl. E. 3.3 ) erfolgte die Auszahlung zu Unrecht . D ie Rückforderung der Be schwer degegnerin in der Höhe von Fr. 1‘993.-- erweist sich daher, auch in masslicher Hinsicht als korrekt. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.

Im Weiteren erfolgte die am

17. Januar 2017 verfügte Rückforderung innert der von Amtes wegen zu beachtenden einjährigen Frist (Art. 25 Abs. 2 ATSG , vgl. E. 2.4 ). 3.4.2

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er durch die Rück forderung der Invalidenrente (sowie der Ergänzungsleistungen) für den Monat Dezember 2016 einen finanziellen Eng pass erfahren wü rde, da er dennoch seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen müss e ( Urk. 1). Damit macht er eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG geltend .

Die Be schwer degegnerin wird dieses Vorbringen als Erlassgesuch entgegen zu nehmen und zu prüfen haben (vgl. E. 2.5) . 4. 4.1

Da e s im vorliegenden Verfahren um die die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzulegen. 4.2

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt (Urk. 1 und Urk. 3/1-5), weshalb dem entsprechenden Gesuch statt zugeben ist. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind dem nac h einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie ein zutreten ist .

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung des Erlassgesuches über wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Dem 1962 geborenen X.___ wurde mit Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. August 2009 mit Wirkung ab 1. August 2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/40 in Verbin dung mit Urk. 8/37) . Mit Mitteilung vom 2 2. September 2011 (Urk. 8/53) wurde der Anspruch im Rahmen einer Rentenrevision bei unverändertem 100% igen Invaliditätsgrad bestätigt.

E. 1.2 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 teilte das Amt für Justizvollz ug Grau bünden der IV-S telle mit, dass sich X.___ seit dem 3 0. November 2016 im Strafvollzug befinde und seine Strafe bis am 9. Januar 2017 dauere (Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2016 (Urk. 8/56 = Urk. 2) sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 und wies darauf hin, dass diese ab Januar 2017 wieder ausgerichtet werde, sofern die An spruchs voraussetzungen weiterhin erfüllt seien. Am 9. Januar

2017 wurde der Versi cherte aus dem Strafvollzug entlassen (Urk. 8/57). Mit Verfügung vom 17. Janu ar 2017 (Urk. 8/ 62 respektive Urk. 10 [vgl. hierzu Urk. 10-11] )

forderte die IV-Stelle von X.___ die für den Dezember 2016 zu Unrecht ausge richtete Rentenleistung im Betrag von Fr. 1‘993.-- zurück.

E. 1.3 Im Februar 2017 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 8/65). Mit Mitteilung vom 1 4. Februar

2017 wurde die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt (Urk. 8/72).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 9. Dezember 2016 erhob X.___ am 1 5. Februar 2017 Beschwerde bei der IV-Stelle, welche am 2 2. März 2017 ans hiesige Ge richt weitergeleitet wurde (Urk. 1 und Urk. 4) , mit folgenden Anträgen :

„-

Die Sistierung der IV-Rente für den Monat Dezember 2016 soll

aufgehoben werden

-

Die mtl. Verrechnung en für die Rückforderung der IV-Rente für den

Monat Dezember 2016 sollen sistiert und die Abzüge rückerstattet

werden

-

auf Gebühren für das Beschwerdeverfahren soll aufgrund der finanziellen

Situation verzichtet werden (oder maximale Berechnung v on

CHF 200.00) . “

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-80), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Mai 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn un d insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 2.2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit nach Eröffnung der Ve rfügung an das hiesige kantonale Sozialversicherungsgericht zu erheben (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche richterlich nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt ( Art. 39 Abs. 2 ATSG) .

E. 2.3 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug , so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbser satzcha rakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleis tunge n für Angehörige (Art. 21 Abs. 3 und Abs. 5 ATSG).

E. 2.5 Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten kann ganz oder teilweise er lassen werden, wenn die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu ver sehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforde rungs verfügung bei der Verwaltung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV).

E. 3 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erfolgte die Sistierung der Invalidenrente zu Recht, weshalb

offen bleiben kann , ob die 30-tägige Beschwer defrist gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Sistierung der Invalidenrente vom 19. Dezember 2016 mit der am 15. Februar 2017 datierten Eingabe überhaupt eingehalten wurde .

Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_289/2012 vom 3 0. August 2012 , E. 3 ,

zur Ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG (vgl. E. 2.3), dass es um die Gleich behandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch den Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert, geht. Entscheidend ist, dass eine ver urteilte Person wegen der Verbüssung der Strafe an einer Erwerbstätigkeit ver hindert ist. Bietet die Vollzugsart der verurteilten Person die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selbst für die Lebensbedürfnisse aufzu kommen, verbiete t sich eine Sistierung. Dabei wird die Rente für den Monat noc h ausgezahlt, in welchem der Versicherte die Strafe oder Massnahme angetreten hat; nach dem Ende des Freiheitsentzuges wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung erfolgt, ausgerichtet (BGE 114 V 143 E. 3).

Der Beschwerdeführer befand sich vom 3 0. November 2016 bis zum 9. Januar 2017 in der Justizvollzugsanstalt A.___

im Strafvollzug (Urk. 8/54). Da bei hatte er keine Möglichkeit , die Anstalt zu verlassen (Urk. 8/55) und konnte somit auch aus diesem Grund keiner Erwerbstätigkeit nachgehen . Entsprechend wurde die Invalidenrente zu Recht ab dem 1. Dezember 2016 eingestellt und ab dem 1. Januar 2017 wieder ausgerichtet. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 3.1 Die vorliegende Beschwerde vom 15. Februar 2017 richtet sich gegen die Sistie rungsverfügung vom 1 9. Dezember 2016, wobei sich der Beschwerdeführer aber auch mit der später am 1 7. Januar 2017 verfügten Rückforderung nicht einver standen erklärt (Urk. 1).

E. 3.4.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die am 17. Januar 2017 verfügte Rückforderung der Invalidenrente für den Monat Dezember 2016 richtet (Urk. 8/ 62 respektive Urk. 12 [vgl. hierzu Urk. 10-11] ), ist festzuhalten, dass es aktenkundig und unbestritten ist, dass ihm für den Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1‘993.-- ausgerichtet wurde . Aufgrund der zu Recht erfolgten Sistierung der Invalidenrente für den Monat Dezember 2016 (vgl. E. 3.3 ) erfolgte die Auszahlung zu Unrecht . D ie Rückforderung der Be schwer degegnerin in der Höhe von Fr. 1‘993.-- erweist sich daher, auch in masslicher Hinsicht als korrekt. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.

Im Weiteren erfolgte die am

17. Januar 2017 verfügte Rückforderung innert der von Amtes wegen zu beachtenden einjährigen Frist (Art. 25 Abs. 2 ATSG , vgl. E.

E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er durch die Rück forderung der Invalidenrente (sowie der Ergänzungsleistungen) für den Monat Dezember 2016 einen finanziellen Eng pass erfahren wü rde, da er dennoch seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen müss e ( Urk. 1). Damit macht er eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG geltend .

Die Be schwer degegnerin wird dieses Vorbringen als Erlassgesuch entgegen zu nehmen und zu prüfen haben (vgl. E. 2.5) .

E. 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 4.1 Da e s im vorliegenden Verfahren um die die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzulegen.

E. 4.2 Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt (Urk. 1 und Urk. 3/1-5), weshalb dem entsprechenden Gesuch statt zugeben ist. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind dem nac h einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie ein zutreten ist .

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung des Erlassgesuches über wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Dispositiv
  1. 1.1      Dem 1962 geborenen X.___ wurde mit Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. August 2009 mit Wirkung ab 1.  August 2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/40 in Verbin dung mit Urk. 8/37) . Mit Mitteilung vom 2
  2. September 2011 (Urk. 8/53) wurde der Anspruch im Rahmen einer Rentenrevision bei unverändertem 100% igen Invaliditätsgrad bestätigt. 1.2      Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 teilte das Amt für Justizvollz ug Grau bünden der IV-S telle mit, dass sich X.___ seit dem 3
  3. November 2016 im Strafvollzug befinde und seine Strafe bis am 9. Januar 2017 dauere (Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 1
  4. Dezember 2016 (Urk. 8/56 = Urk. 2) sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 und wies darauf hin, dass diese ab Januar 2017 wieder ausgerichtet werde, sofern die An spruchs voraussetzungen weiterhin erfüllt seien. Am 9. Januar   2017 wurde der Versi cherte aus dem Strafvollzug entlassen (Urk. 8/57). Mit Verfügung vom 17. Janu ar 2017 (Urk. 8/ 62 respektive Urk. 10 [vgl. hierzu Urk. 10-11] ) forderte die IV-Stelle von X.___ die für den Dezember 2016 zu Unrecht ausge richtete Rentenleistung im Betrag von Fr. 1‘993.-- zurück. 1.3      Im Februar 2017 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 8/65). Mit Mitteilung vom 1
  5. Februar   2017 wurde die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt (Urk. 8/72).
  6. Gegen die Verfügung vom 1
  7. Dezember 2016 erhob X.___ am 1
  8. Februar 2017 Beschwerde bei der IV-Stelle, welche am 2
  9. März 2017 ans hiesige Ge richt weitergeleitet wurde (Urk. 1 und Urk. 4) , mit folgenden Anträgen :      „-      Die Sistierung der IV-Rente für den Monat Dezember 2016 soll      aufgehoben werden      -      Die mtl. Verrechnung en für die Rückforderung der IV-Rente für den      Monat Dezember 2016 sollen sistiert und die Abzüge rückerstattet      werden      -      auf Gebühren für das Beschwerdeverfahren soll aufgrund der finanziellen      Situation verzichtet werden (oder maximale Berechnung v on      CHF  200.00) . “      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  10. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-80), was dem Beschwerdeführer am 1
  11. Mai 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
  12. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  13. Da der Streitwert Fr.  20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §  11 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
  14. 2.1      Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn un d insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2      Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit nach Eröffnung der Ve rfügung an das hiesige kantonale Sozialversicherungsgericht zu erheben (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche richterlich nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt ( Art.  39 Abs.  2 ATSG) . 2.3      Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug , so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbser satzcha rakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleis tunge n für Angehörige (Art. 21 Abs. 3 und Abs. 5 ATSG). 2.4      Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Bei diesen Fristen handelt es sich um Ver wirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a). 2.5      Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten kann ganz oder teilweise er lassen werden, wenn die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu ver sehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforde rungs verfügung bei der Verwaltung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV).
  15. 3.1      Die vorliegende Beschwerde vom 15. Februar 2017 richtet sich gegen die Sistie rungsverfügung vom 1
  16. Dezember 2016, wobei sich der Beschwerdeführer aber auch mit der später am 1
  17. Januar 2017 verfügten Rückforderung nicht einver standen erklärt (Urk. 1).
  18. 2      In prozessualer Hinsicht gilt es vorauszuschicken, dass eine Verfügung, mit welcher die IV-Stelle die Geldleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG sistiert, einem Entzug einer bisher gewährten Leistung gleichkommt, weshalb eine solche Verfügung als End- und nicht als Zwischenentscheid zu gelten hat und folglich ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) durchzuführen ist (Müller, Das Verwaltungs ver fahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2099). In vorliegender Sach e wurde allerdings direkt eine vor dem hiesigen Gericht anfechtbare Verfügung erlassen. Durch diese Vorgehensweise verletzte die Beschwerdegegnerin den An spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend aller dings abgesehen werden, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und eine Rückweisung auch lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a).
  19. 3      Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erfolgte die Sistierung der Invalidenrente zu Recht, weshalb offen bleiben kann , ob die 30-tägige Beschwer defrist gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Sistierung der Invalidenrente vom 19. Dezember 2016 mit der am 15. Februar 2017 datierten Eingabe überhaupt eingehalten wurde .      Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_289/2012 vom 3
  20. August 2012 , E. 3 , zur Ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG (vgl. E. 2.3), dass es um die Gleich behandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch den Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert, geht. Entscheidend ist, dass eine ver urteilte Person wegen der Verbüssung der Strafe an einer Erwerbstätigkeit ver hindert ist. Bietet die Vollzugsart der verurteilten Person die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selbst für die Lebensbedürfnisse aufzu kommen, verbiete t sich eine Sistierung. Dabei wird die Rente für den Monat noc h ausgezahlt, in welchem der Versicherte die Strafe oder Massnahme angetreten hat; nach dem Ende des Freiheitsentzuges wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung erfolgt, ausgerichtet (BGE 114 V 143 E. 3).      Der Beschwerdeführer befand sich vom 3
  21. November 2016 bis zum 9. Januar 2017 in der Justizvollzugsanstalt A.___ im Strafvollzug (Urk. 8/54). Da bei hatte er keine Möglichkeit , die Anstalt zu verlassen (Urk. 8/55) und konnte somit auch aus diesem Grund keiner Erwerbstätigkeit nachgehen . Entsprechend wurde die Invalidenrente zu Recht ab dem 1. Dezember 2016 eingestellt und ab dem 1. Januar 2017 wieder ausgerichtet. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 3.4 3.4.1      Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die am 17. Januar 2017 verfügte Rückforderung der Invalidenrente für den Monat Dezember 2016 richtet (Urk.  8/ 62 respektive Urk. 12 [vgl. hierzu Urk. 10-11] ), ist festzuhalten, dass es aktenkundig und unbestritten ist, dass ihm für den Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1‘993.-- ausgerichtet wurde . Aufgrund der zu Recht erfolgten Sistierung der Invalidenrente für den Monat Dezember 2016 (vgl. E. 3.3 ) erfolgte die Auszahlung zu Unrecht . D ie Rückforderung der Be schwer degegnerin in der Höhe von Fr. 1‘993.-- erweist sich daher, auch in masslicher Hinsicht als korrekt. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.      Im Weiteren erfolgte die am
  22. Januar 2017 verfügte Rückforderung innert der von Amtes wegen zu beachtenden einjährigen Frist (Art. 25 Abs. 2 ATSG , vgl. E.  2.4 ). 3.4.2      Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er durch die Rück forderung der Invalidenrente (sowie der Ergänzungsleistungen) für den Monat Dezember 2016 einen finanziellen Eng pass erfahren wü rde, da er dennoch seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen müss e ( Urk. 1). Damit macht er eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG geltend . Die Be schwer degegnerin wird dieses Vorbringen als Erlassgesuch entgegen zu nehmen und zu prüfen haben (vgl. E. 2.5) .
  23. 4.1      Da e s im vorliegenden Verfahren um die die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzulegen. 4.2      Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt (Urk. 1 und Urk. 3/1-5), weshalb dem entsprechenden Gesuch statt zugeben ist. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind dem nac h einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.      Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Der Einzelrichter erkennt:
  24. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie ein zutreten ist .      Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung des Erlassgesuches über wiesen.
  25. Die Gerichtskosten von Fr.  200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.      Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  26. Juli bis und mit 1
  27. August sowie vom 1
  28. Dezember bis und mit dem
  29. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00347

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

26. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Frau Z.___ , Dipl. Sozialarbeiterin FH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Dem 1962 geborenen X.___ wurde mit Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. August 2009 mit Wirkung ab 1. August 2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/40 in Verbin dung mit Urk. 8/37) . Mit Mitteilung vom 2 2. September 2011 (Urk. 8/53) wurde der Anspruch im Rahmen einer Rentenrevision bei unverändertem 100% igen Invaliditätsgrad bestätigt.

1.2

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 teilte das Amt für Justizvollz ug Grau bünden der IV-S telle mit, dass sich X.___ seit dem 3 0. November 2016 im Strafvollzug befinde und seine Strafe bis am 9. Januar 2017 dauere (Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2016 (Urk. 8/56 = Urk. 2) sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 und wies darauf hin, dass diese ab Januar 2017 wieder ausgerichtet werde, sofern die An spruchs voraussetzungen weiterhin erfüllt seien. Am 9. Januar

2017 wurde der Versi cherte aus dem Strafvollzug entlassen (Urk. 8/57). Mit Verfügung vom 17. Janu ar 2017 (Urk. 8/ 62 respektive Urk. 10 [vgl. hierzu Urk. 10-11] )

forderte die IV-Stelle von X.___ die für den Dezember 2016 zu Unrecht ausge richtete Rentenleistung im Betrag von Fr. 1‘993.-- zurück. 1.3

Im Februar 2017 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 8/65). Mit Mitteilung vom 1 4. Februar

2017 wurde die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt (Urk. 8/72). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. Dezember 2016 erhob X.___ am 1 5. Februar 2017 Beschwerde bei der IV-Stelle, welche am 2 2. März 2017 ans hiesige Ge richt weitergeleitet wurde (Urk. 1 und Urk. 4) , mit folgenden Anträgen :

„-

Die Sistierung der IV-Rente für den Monat Dezember 2016 soll

aufgehoben werden

-

Die mtl. Verrechnung en für die Rückforderung der IV-Rente für den

Monat Dezember 2016 sollen sistiert und die Abzüge rückerstattet

werden

-

auf Gebühren für das Beschwerdeverfahren soll aufgrund der finanziellen

Situation verzichtet werden (oder maximale Berechnung v on

CHF 200.00) . “

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-80), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Mai 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn un d insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit nach Eröffnung der Ve rfügung an das hiesige kantonale Sozialversicherungsgericht zu erheben (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche richterlich nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt ( Art. 39 Abs. 2 ATSG) . 2.3

Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug , so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbser satzcha rakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleis tunge n für Angehörige (Art. 21 Abs. 3 und Abs. 5 ATSG). 2.4

Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Bei diesen Fristen handelt es sich um Ver wirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a). 2.5

Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten kann ganz oder teilweise er lassen werden, wenn die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu ver sehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforde rungs verfügung bei der Verwaltung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). 3.

3.1

Die vorliegende Beschwerde vom 15. Februar 2017 richtet sich gegen die Sistie rungsverfügung vom 1 9. Dezember 2016, wobei sich der Beschwerdeführer aber auch mit der später am 1 7. Januar 2017 verfügten Rückforderung nicht einver standen erklärt (Urk. 1). 3. 2

In prozessualer Hinsicht gilt es vorauszuschicken, dass eine Verfügung, mit welcher die IV-Stelle die Geldleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG sistiert, einem Entzug einer bisher gewährten Leistung gleichkommt, weshalb eine solche Verfügung als End- und nicht als Zwischenentscheid zu gelten hat und folglich ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) durchzuführen ist (Müller, Das Verwaltungs ver fahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2099). In vorliegender Sach e wurde allerdings direkt eine vor dem hiesigen Gericht anfechtbare Verfügung erlassen. Durch diese Vorgehensweise verletzte die Beschwerdegegnerin den An spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend aller dings abgesehen werden, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und eine Rückweisung auch lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a). 3. 3

Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erfolgte die Sistierung der Invalidenrente zu Recht, weshalb

offen bleiben kann , ob die 30-tägige Beschwer defrist gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Sistierung der Invalidenrente vom 19. Dezember 2016 mit der am 15. Februar 2017 datierten Eingabe überhaupt eingehalten wurde .

Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_289/2012 vom 3 0. August 2012 , E. 3 ,

zur Ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG (vgl. E. 2.3), dass es um die Gleich behandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch den Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert, geht. Entscheidend ist, dass eine ver urteilte Person wegen der Verbüssung der Strafe an einer Erwerbstätigkeit ver hindert ist. Bietet die Vollzugsart der verurteilten Person die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selbst für die Lebensbedürfnisse aufzu kommen, verbiete t sich eine Sistierung. Dabei wird die Rente für den Monat noc h ausgezahlt, in welchem der Versicherte die Strafe oder Massnahme angetreten hat; nach dem Ende des Freiheitsentzuges wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung erfolgt, ausgerichtet (BGE 114 V 143 E. 3).

Der Beschwerdeführer befand sich vom 3 0. November 2016 bis zum 9. Januar 2017 in der Justizvollzugsanstalt A.___

im Strafvollzug (Urk. 8/54). Da bei hatte er keine Möglichkeit , die Anstalt zu verlassen (Urk. 8/55) und konnte somit auch aus diesem Grund keiner Erwerbstätigkeit nachgehen . Entsprechend wurde die Invalidenrente zu Recht ab dem 1. Dezember 2016 eingestellt und ab dem 1. Januar 2017 wieder ausgerichtet. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 3.4 3.4.1

Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die am 17. Januar 2017 verfügte Rückforderung der Invalidenrente für den Monat Dezember 2016 richtet (Urk. 8/ 62 respektive Urk. 12 [vgl. hierzu Urk. 10-11] ), ist festzuhalten, dass es aktenkundig und unbestritten ist, dass ihm für den Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1‘993.-- ausgerichtet wurde . Aufgrund der zu Recht erfolgten Sistierung der Invalidenrente für den Monat Dezember 2016 (vgl. E. 3.3 ) erfolgte die Auszahlung zu Unrecht . D ie Rückforderung der Be schwer degegnerin in der Höhe von Fr. 1‘993.-- erweist sich daher, auch in masslicher Hinsicht als korrekt. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.

Im Weiteren erfolgte die am

17. Januar 2017 verfügte Rückforderung innert der von Amtes wegen zu beachtenden einjährigen Frist (Art. 25 Abs. 2 ATSG , vgl. E. 2.4 ). 3.4.2

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er durch die Rück forderung der Invalidenrente (sowie der Ergänzungsleistungen) für den Monat Dezember 2016 einen finanziellen Eng pass erfahren wü rde, da er dennoch seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen müss e ( Urk. 1). Damit macht er eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG geltend .

Die Be schwer degegnerin wird dieses Vorbringen als Erlassgesuch entgegen zu nehmen und zu prüfen haben (vgl. E. 2.5) . 4. 4.1

Da e s im vorliegenden Verfahren um die die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzulegen. 4.2

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt (Urk. 1 und Urk. 3/1-5), weshalb dem entsprechenden Gesuch statt zugeben ist. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind dem nac h einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie ein zutreten ist .

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung des Erlassgesuches über wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger