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IV.2017.00345

Neuanmeldung; Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung; Nichteintreten durch IV-Stelle war nicht gerechtfertigt; es muss eine materielle Prüfung des Anspruches durchgeführt werden.

Zürich SozVersG · 2018-11-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1963, Mutter zweier Töchter (geboren 1996, 1997), ohne abgeschlossene Berufsausbildung, war zuletzt vom 2 1. Dezember 2009 bis 13. August 2015 bei der A.___ AG als Unterhaltsreinigerin und vom 1. Februar 2012 bis 31. August 2016 bei der B.___ AG als Mensa -M it arbeiterin angestellt (Urk. 6/14, Urk. 6/57). Im September 2013 meldete sie sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit Juli 2012 bestehende Handbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle zog zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/14) bei und holte einen Berich t der behandelnden Ärztin (Urk. 6/15, Urk. 6/19) und der Arbeitgeberinnen (Urk. 6/25-26) ein. Mit Verfügung vom 2 9. August 2014 verneinte die IV-Stelle unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie einen Invaliditätsgrad von 0 % einen Leistungsanspruch (Urk. 6/31). 1.2

Die Versicherte meldete sich am 1 1. August 2015 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/32). Mit Verfügung vom 11. Novem ber 2015 trat die IV-Stelle auf das Le istungsbegehren nicht ein (Urk. 6/40). 1.3

Am 8. September 2016 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an und machte seit Oktober 2015 aufgetretene starke Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat, Schlafstörungen und eine depressive Entwicklung respektive eine Verschlechterung des Gesundheits zu stands geltend (Urk. 6/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor be scheid vom 3. November 2016 [ Urk. 6/63], Einwand vom 1 7. November 2016 [ Urk. 6/64]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2017 auf das Leistungs begehren nicht ein (Urk. 6/72 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. März 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2017 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1 1. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

e ine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE

109 V 108 E. 2b). 1.3

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di täts grades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE

143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). 1. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung

– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der letzten Verfügu ng nicht wesentlich verändert. E s liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor, weshalb auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werde (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, seit der letzten materiellen Leistungsprüfung habe sich der Gesundheitszustand erheblich und anhaltend ver schlechtert, was sich aus dem Bericht von Dr. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 1 0. Januar 2017 ergebe (Urk. 1). 3. 3.1

Als Vergleichszeitpunkt massgebend ist die Verfügung vom 2 9. August 2014 mit welcher ein Leistungsanspruch materiell geprüft und verweigert wurde . Im Rahmen der ersten Neuanmeldung vom 1 1. August 2015 erfolgte keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung. Vorliegend gilt es deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad ihrer Invalidität seit dem Erlass der Verfügung vom 2 9. August 2014 (Urk. 6/31) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1. 3). 3.2

3.2.1

Die Verfügung vom 2 9. August 2014 basierte im Wesentlichen auf dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. März 2014 (Urk. 6/19) zu Händen der Beschwerdegegnerin, welchem folgende Diagnosen zu entnehmen sind (Urk. 6/19/6): - r egredientes neuropathisch anmutendes Schmerzsyndrom Hand links - MRI Hände b eidseits vom 8. August 2013: Status nach Resektion des Trapezium mit postoperativen Veränderungen, deutliche Tenosynovitis

I. -IV. Strecksehnenfach radialseits akzentuiert, Synovitis

radiocarpal, mediocarpal und CMC

I bis III - n eurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 8. August 20 13: Carpaltunnelsyndrom b eidseits, rechtsbetont - Status nach subperiostaler Resektion des Os trapezium mit Interposition der Sehnen des Abductor

pollicis

longus am 1 0. April 2013 bei Rhizarthrose links - Dupuytren -Kontrakturen Dig . III und IV Hand links

- CTS-Syndrom beidseits, rechts mehr als links (neurologische und neuro physiologische Untersuchung vom 8. August 2013) - rezidivierendes c ervikobrachiales Schmerzsyndrom links - Schmerzexazerbation seit April 2013 - Fehlstatik des Achsenskelettes; muskuläre Dysbalanc e - Verdacht auf Epicondylopathia

humero-radialis rechts - akute Unterschenkelschmerzen beidseits, EM Oktober 2013, unklarer Zuordnung - Differentialdiagnose: venöse Insuffizienz, muskulär, funktionell

Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, seit der Operation am 1 0. April 2013 sei es zu einer Schmerzexazerbation mit stechenden Schmerzen, im Verlaufe des Tages zunehmend sowie unter Belastung gekommen . Daneben habe ein mor gendliches Steifigkeitsgefühl in der gesamten linken Hand bestanden. Die Beschwerdeführerin habe Mühe mit Einschlafen, gelegentlich komme es zu nächt lichem Erwachen. Seit der Operation bestünden auch Ellbogen- und Schulter schmerzen linksseitig. Eine Medikation mit Miacalcic Nasenspray habe nach vier Wochen wegen Nebenwirkungen sistiert werden müssen. Die Beschwerdeführerin führe zwei bis dreimal wöchentlich ergotherap eutische Massnahmen durch (Urk. 6/19/7).

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte der Uni versitätsk linik D.___ fest, als Mensa-Mitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin vom 1 0. April 2013 bis am 1. September 2013 zu 100 % arbeitsunfähig und vom 2. bis 2 9. September 2013 betrage die Arbeitsunfähigkeit 70 % . A b 1. O ktober 2013 bestehe eine volle Arbeitstätigkeit

als Mensamitarbeiterin bei 50%iger Anstellung (Urk. 6/19/7). 3.2.2

Die für den Regionalen Ärzt l ichen Dienst (RAD) tätige E.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, hielt mit Stellungnahme vom 1 5. April 2014 (Urk. 6/30/3-4) fest, mit telschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit ver mehrten Anforderungen an die Greiffunktion und an die Kraft der Hände, insbesondere bei repetitiven Belastungen sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition, soll ten vermieden werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwer deführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüs ten, ohne Heben und Tragen von L asten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerk zeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände, weiterhin zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei in bisherige r Tätigkeit vom 1 0. April 2013 bis 1. September 2013 zu 100 %, vom 2 . September 2013 bis 3 0. September 2013 zu 70 % und ab dem 1. Oktober 2013 zu 50 % arbeitsunfähig zu erachten. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei eine Tätigkeit ab 1. Oktob er 2013 zu 100 % zumutbar (Urk. 6/30/3). 3.3 3.3.1

Die Ärzte der Universitätsklinik D.___, Abteilung Rheumatologie, wo die Beschwerdeführerin vom 2 5. April bis 1 4. Mai 2016 hospitalisiert war, hielten mit Bericht von 1 4. Mai 2016 folgende Diagnosen fest (Urk. 5/48/1-2): - multilokuläre Arthralgien Hände, Arme, Iliosakralgelenk (ISG) beidseits - Differentialdiagnose: Spondyloarthritis (SAPHO, ankylosierende Spon dylitis), seronegative rheumatoide Arthritis, Poncet-Syndrom - HLA-B27 positiv; Rheumafaktor, anti-CCP, ANA negativ - peripherer und axialer Befall - anamnestisch: Schmerzen Handgelenke beidseits, Ellbogen beidseits, rechts mehr als links, Schulter rechts, ISG-beidseits, links mehr als rechts, Hüfte und Knie beidseits, MTP beidseits - klinisch: Verdacht auf Tenosynovitis

Flexorensehne

Dig . IV links, Hyposensibilität vor allem Dig . IV und V, Handgelenk-Beweglichkeit symmetrisch - Bildgebung: Ultraschall Hände beidseits 1 5. April 2015: Arthritis radio- ulnocarpal, Erguss um Extensorensehnen, ECU-Sehne rechts, Arthritis MCP I links, MRI Hände beidseits 2 9. Juni 2015: Rhizarthrose rechts mit progredientem intraossärem Ganglion Basis Os Metacarpale I, Tenosynovitis der Flexorensehnen im Carpaltunnel sowie Extensoren sehnen im 2. und 4. Strecksehnenfach, ECU-Sehne rechts, regrediente postoperative Veränderungen bei Status nach T r apezektomie links, postoperative Veränderungen im Carpaltunnel, Tenosynovitis der Flexorensehnen IV auf Höhe MCP links, keine Erosionen, Röntgen Hände dorsopalmar beidseits 1 5. Juli 2015: keine Chondrokalzinose, keine entzündlichen Veränderungen, progrediente Irregularität der dis talen Gelenkfläche des Scaphoids links, Röntgen Füsse dorsopalmar beidseits 1 5. Juli 2015: keine entzündlichen Veränderungen, Röntgen Beckenübersicht anterior

posterior 1 5. Juli 2015: Coxa

profunda beid seits, keine entzündlichen Veränderungen ISG beidseits

- Labor: 2 1. April 2015: ANA, Anti-Doppelstrang-AK, anti-CPP negativ, 2 2. Dezember 2015: CRP, BSR normal, 3 0. September 2015: Quanti ferontest positiv, 1 5. Juli 2015: CRP und BSR normal, Rheuma faktor, anti-CCP, ANA, ANCA negativ, Proteinelektrophorese und Immun fixation negativ, Status nach durchgemachtem Parvovirus B19-Infekt, Hepatitis B, C und HIV negativ, Ferritin 284 µg/l, Vitamin B12 und Folsäure im Normbereich, PCR

Chlamydia

trachomatis und Gono kokken negativ, Lues-Screening negativ - Medikation: Status nach peroralem Steroidstoss 8/15: kein Therapie an sprechen, Basismedikat ion mit Methotrexat vom 25. November 2015 bis 2 6. Januar 2016; abgesetzt wegen Nebenwirkungen. - persistierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, EM 2013 - Triggerpunkte in der Scapulamuskulatur beidseits, rechtsbetont - Bildgebung: MRI HWS 8. Juli 2015: breitbasige

Bandscheiben protru sion

HWK 5/6 sowie Uncovertebralarthrosen beidseits mit konsekutiver Einengung der Neuroforamina beidseits und Kompression der Nerven wurzeln C7 intraforaminal beidseits - rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Bildgebung: MRI SIG und STIR

thorakolumbaler Übergang 2 3. Oktober 2015: fokales Knochenmarksödem im Os I leum links angrenzend an das linke inferiore ISG, keine postentzündlichen Veränderungen, mul tisegmentale degenerative Veränderungen LWK 2 bis LWK 5 - Labor: 2 0. Oktober 2015: HLA B27 positiv - Verdacht auf Kompressionsneuropathie Sulcus

ulnaris links postoperativ (neurologische und elektrophysiologische Untersuchung vom 2 8. April 2015)

- Status nach Carpaltunnelspaltung links 1 2. März 2015 - MRI-Ellbogen links vom 2 7. Mai 2016: unauffälliger Nervus

ulnaris, kein akzessorischer Muskel - Status nach Resektion des Trapezium mit Interposition der Sehnen des Abduktor pollicis

longus am 1 0. April 2013 bei Rhizarthrose links - Verdacht auf Reizung des Nervus

ulnaris rechts, Schmerzexazerbation seit Anfang Juni 2015 - Verdacht auf Kompressionsneuropathie Sulcus

ulnaris links post opera tiv (neurologische und elektrophysiologische Untersuchung vom 2 8. April 2015) - Harnwegsinfekt - Urikult vom 1 8. April 2016: Wachstum von Pantoea

- Nopil forte vom 2 1. bis 2 6. April 2016 - Augmentin 1g zweimal täglich vom 2 7. April 2016 bis 3. Mai 2016 - Monuril -Gabe einmalig - Verdacht auf Vulvovaginale

Candidiasis

- Gynoperavyl vom 2 5. bis 2 8. April 2016

Dem Bericht kann sodann entnommen werden, bei in der Sonographie nachge wiesenen Arthritiden und im linken ISG ersichtlichen möglichen entzündlichen Veränderungen seien die ASAS-Kriterien formal für eine axiale als auch peri phere Spondylarthropathie erfüllt. In der klinischen Untersuchung seien zudem eine Hyperostose der Clavicula und des SC-Gelenkes, sonomorpho l ogisch jedoch keine Hinweise auf eine e ntzünd l iche Erkrankung (zum Beispiel SAPHO-Syndrom),

auf gefallen . Aufgrund der bestehenden Hypästhesien an den Händen beidseits sei eine neurophysiologische Untersuchung veranlasst worden, in welcher keine Pathologien objektivierbar gewesen seien, insbesondere keine Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom oder eine Kompression des Sulcus

ulnaris der linken Seite. Auf Grund von MR - t omographisch beschriebenen intraforaminalen C7-Nerven wurzelkompressionen sei zudem ein EMG der genannten Muskulatur erfolgt . Hier zeig t en sich keine Hinweise auf Pathologien. I n Anbetracht der aktuell vor liegen den Befunde könne von einem St atus nach Karpaltunnelsyndrom b eid seits mit zudem radikulärer C7-Beteiligung gesprochen werden. Die Beschwerde führerin sei in einem multimodale n Behandlungs programm integriert und erhalte Einzel physiotherapie, MTT (medizinische Trainings therapie). Begleitend seien passiv- detonisierende Massnahmen (Thermotherapie und Massage) erfolgt, sowie eine e rgotherapeutische Betreuung mit dem Ziel der Verbesserung der alltäglichen Funktionsfähigkeit und Koordina tions training. Eine analgetische Therapie sei mit einem NSAR, Metamizol und Paracetamol etabliert worden . Nach inter diszi plinä rer Besprechung habe man bei persistierendem erhöhtem Leidensdruck und mög licher axiale r Beteiligung die Indikation für eine Basistherapie mit einem TNF - A lpha-Hemmer (Certolizumab / Cimzia) als gegeben gesehen . Bei positiven Qu a ntiferontest

habe man eine tuberkulostatische Therapie mit Isoniacid und Vitamin B6 für insgesamt 9 Monate begonnen . Die Beschwerdeführerin habe motiviert a m Therapieprogramm teil genommen und habe von den vermittelten Copingstrategien profitieren können. Unter etablierter Therapie habe nur eine leichte Schmerzregredienz erzielt werden können, mit zunehmende m Belastungs aufbau. Die Beschwerdeführerin

habe sich zufrieden

über de n stationären Auf enthalt geäussert und habe am 1 3. Mai 20 16 in die häusliche Umgebung ent lassen werden können (Urk. 6/48/5). 3.3.2

Dem Bericht vom 1 0. Januar 2017 v on Dr. C.___, Universitätsklinik D.___, zu Händen der pro

infirmis (Urk. 6/69 = Urk. 3) kann entnommen werden, seit Juni 2015 seien zusätzlich zu den Handgelenkschmerzen links nach CTS-Operat ion am 5. März 2015 Ellbogen- und Schulterschmerzen rechts dazu gekommen, seit August 2015 auch Hand- und Unterarm -A rthralgien beidseits mit regelmässigem nächtlichen Erwachen. Seit Oktober 2015 beklage die Beschwer deführerin lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung gluteal links sowie neu aufge tretene OSG-Beschwerden links. Ab Januar 2016 gebe sie auch Knieschmerzen b eidseits an . Aufgrund der deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustan des mit Entwicklung von multilokulären Arthralgien sei vom 2 5. April bis 1 4. Mai 2016 eine stationäre multimodale Behandlung in der Akut-Rheumatologie im Hause durchgeführt worden. Vom November 2015 bis 2 6. Januar 2016 sei eine Basistherapie mit Methotrexat erfolgt, diese habe aufgrund von Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen. Nachfolgend sei eine TNF -Alpha-Basistherapie mit Certolizumab (C imzia 200mg sc., alle 14 Tage) vom 1 7. Juni bis 5. Dezember 2016 erfolgt. Diese sei wegen mangelnden Ansprechens wieder sistiert worden. Im Ganzkörper-MRI vom Juni 2016 hätten sich entzündliche Veränderungen im SC Gelenk beidseits sowie möglicherweise manubrio -sternal sowie Signalaltera tionen in den ISG beidseits gezeigt. Im MRI der Hände beidseits vom Juni 2015 hätten sich entzündliche Veränderungen mit Tenosynovitis der Flexorensehnen im Carpaltunnel sowi e Extensorensehnen im 2. und 4. Strecksehnenfach, ECU Sehne rechts sowie Flexorensehnen IV auf Höhe MCP links nachweisen lassen . Die multilokulären Arthralgien seien am ehesten im Rahmen einer entzündlich-rheumatologischen Systemerkrankung im Sinne einer peripheren und axialen Spondyloarthritis, Differentialdiagnose: seronegative rheumatoide Arthritis, SAPHO-Syndrom zu interpretieren. Eine Basistherapie mit Methotrexat habe auf grund von Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen. Eine sechs monatige

TNF -Alpha- Hemmertherapie mit Cimzia unter Isoniazid /Vitamin B6 bei latenter Tuberkulose sei wegen mangelnden Ansprechens gestoppt worden. Insgesamt sei es seit Anfang 2015 zu einer deutlichen Verschlechterung des Allge mein zustan des der Beschwerdeführerin gekommen. In der rheuma tologischen Polikli nik sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei 60%igem Arbeits pensum als Mensamitarbeiterin vom 1 7. August 2015 bis 31.

August 2016 ausgestellt worden. Bei weiterer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sowie noch nicht definitivem Anspre chen der Basistherapie mit TNF -Alpha- Hemmern sei ab dem 1. September 2016 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne repetitive Zwangshaltungen, ohne Überkopfbewegungen sowie ohne Heben von Lasten über 5kg ausgestellt worden (Urk. 6/69/1-2). 4.

4.1 4.1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr im Verfü gungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht angenommen hat, eine Ver änderung des Gesundheitszustandes seit dem 2 9. August 2014 sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. 4.1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 1 30 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts-änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2). 4.1.3

Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen

stellen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2). 4.1.4

Vorliegend liegen zwischen den – der Verfügung vom 2 9. August 2014 zugrun deliegenden – Berichten von Dr. C.___ vom

März 2014 (vgl. E. 3.2.1) und den die Neuanmeldung stützenden ärztlichen Berichte n von Mai 2016 (E.

3.3.1) und Januar 2017 (E. 3.3.2)

gute zwei bis knapp drei Jahre, was weder für noch gegen allzu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen spricht (vgl.

Urteil des Bundesgerichtes 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3). 4.2

Ein Vergleich mit der der Verfügung vom 2 9. August 2014 zugrunde liegenden Sachlage ergibt, dass zusätzlich zu den bisherigen Beschwerden –

den Hand ge lenks schmerzen links, dem beidseit i gen CTS-Syndrom, den (persistierenden) rezidivierenden cervikobrachialen Schmerzen links und den akuten Unter schenk el schmerzen beidseits – neu Ellbogen- und Schulterschmerzen und seit Juni 2015 zusätzlich Hand- und Unterarm-Arthralgien beidseits, seit Oktober lumbale Schmerzen und OSG-Beschwerden sowie ab Januar 2016 Knieschmerzen aufgetreten sind . Aufgrund der neu hinzu gekommenen multilokulären Arthral gien wurde n eine stationäre multi modale Behandlung in der Akut-Rheumatologie und zwei verschiedene Basis therapie n durchgeführt (vgl. auch E.

3.3.1) .

Das Ganzkörper-MRI vom Juni 2016 zeigte zudem entzündliche Veränderungen im SC-Gelenk und

Signalal te rationen in den ISG . Das Hände-MRI zeigte entzündli che Veränderungen in den Händen beidseits. Dr. C.___ konnte die mul tilokulären Arthralgien am ehesten im Rahmen einer entzündlich-rheumatologi schen Systemerkrankung im Sinne einer Spondyloarthritis

erklären (E.3.3.2).

Eine hinzugetretene Diagnose stellt zwar nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Aufgrund dieser zusätzlichen Diagnose (Spondyloarthritis), den entzündlichen Veränderungen

und den multilokulär auf tretenden Schmerzen kann aber nicht von vornherein verneint werden, dass sich der somatische Zustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert hat .

Dr. C.___

hielt denn auch eine deutliche Verschlechterung des Allge mein zustands fest und attestierte eine lediglich 50-60%ige Arbeitsfähigkeit mit Tendenz zur Verschlechterung bis zur 80%gen Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3.2).

4.3

Nach dem Gesagten bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung, was zur Glaubhaft ma chung ausreicht (vgl. E. 1.4 und E. 4.1.2). Die Beschwerdegegnerin ist somit auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzu heissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist. 5. 5.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der Beschwerdeführerin ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 8. September 2016 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.

E. 1.3 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di täts grades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE

143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). 1.

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. März 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2017 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1 1. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der letzten Verfügu ng nicht wesentlich verändert. E s liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor, weshalb auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werde (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, seit der letzten materiellen Leistungsprüfung habe sich der Gesundheitszustand erheblich und anhaltend ver schlechtert, was sich aus dem Bericht von Dr. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 1 0. Januar 2017 ergebe (Urk. 1). 3.

E. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE

109 V 108 E. 2b).

E. 3.1 Als Vergleichszeitpunkt massgebend ist die Verfügung vom 2 9. August 2014 mit welcher ein Leistungsanspruch materiell geprüft und verweigert wurde . Im Rahmen der ersten Neuanmeldung vom 1 1. August 2015 erfolgte keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung. Vorliegend gilt es deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad ihrer Invalidität seit dem Erlass der Verfügung vom 2 9. August 2014 (Urk. 6/31) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1. 3).

E. 3.2.1 ) und den die Neuanmeldung stützenden ärztlichen Berichte n von Mai 2016 (E.

3.3.1) und Januar 2017 (E. 3.3.2)

gute zwei bis knapp drei Jahre, was weder für noch gegen allzu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen spricht (vgl.

Urteil des Bundesgerichtes 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3).

E. 3.2.2 Die für den Regionalen Ärzt l ichen Dienst (RAD) tätige E.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, hielt mit Stellungnahme vom 1 5. April 2014 (Urk. 6/30/3-4) fest, mit telschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit ver mehrten Anforderungen an die Greiffunktion und an die Kraft der Hände, insbesondere bei repetitiven Belastungen sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition, soll ten vermieden werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwer deführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüs ten, ohne Heben und Tragen von L asten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerk zeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände, weiterhin zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei in bisherige r Tätigkeit vom 1 0. April 2013 bis 1. September 2013 zu 100 %, vom 2 . September 2013 bis 3 0. September 2013 zu 70 % und ab dem 1. Oktober 2013 zu 50 % arbeitsunfähig zu erachten. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei eine Tätigkeit ab 1. Oktob er 2013 zu 100 % zumutbar (Urk. 6/30/3).

E. 3.3.1 Die Ärzte der Universitätsklinik D.___, Abteilung Rheumatologie, wo die Beschwerdeführerin vom 2 5. April bis 1 4. Mai 2016 hospitalisiert war, hielten mit Bericht von 1 4. Mai 2016 folgende Diagnosen fest (Urk. 5/48/1-2): - multilokuläre Arthralgien Hände, Arme, Iliosakralgelenk (ISG) beidseits - Differentialdiagnose: Spondyloarthritis (SAPHO, ankylosierende Spon dylitis), seronegative rheumatoide Arthritis, Poncet-Syndrom - HLA-B27 positiv; Rheumafaktor, anti-CCP, ANA negativ - peripherer und axialer Befall - anamnestisch: Schmerzen Handgelenke beidseits, Ellbogen beidseits, rechts mehr als links, Schulter rechts, ISG-beidseits, links mehr als rechts, Hüfte und Knie beidseits, MTP beidseits - klinisch: Verdacht auf Tenosynovitis

Flexorensehne

Dig . IV links, Hyposensibilität vor allem Dig . IV und V, Handgelenk-Beweglichkeit symmetrisch - Bildgebung: Ultraschall Hände beidseits 1 5. April 2015: Arthritis radio- ulnocarpal, Erguss um Extensorensehnen, ECU-Sehne rechts, Arthritis MCP I links, MRI Hände beidseits 2 9. Juni 2015: Rhizarthrose rechts mit progredientem intraossärem Ganglion Basis Os Metacarpale I, Tenosynovitis der Flexorensehnen im Carpaltunnel sowie Extensoren sehnen im 2. und 4. Strecksehnenfach, ECU-Sehne rechts, regrediente postoperative Veränderungen bei Status nach T r apezektomie links, postoperative Veränderungen im Carpaltunnel, Tenosynovitis der Flexorensehnen IV auf Höhe MCP links, keine Erosionen, Röntgen Hände dorsopalmar beidseits 1 5. Juli 2015: keine Chondrokalzinose, keine entzündlichen Veränderungen, progrediente Irregularität der dis talen Gelenkfläche des Scaphoids links, Röntgen Füsse dorsopalmar beidseits 1 5. Juli 2015: keine entzündlichen Veränderungen, Röntgen Beckenübersicht anterior

posterior 1 5. Juli 2015: Coxa

profunda beid seits, keine entzündlichen Veränderungen ISG beidseits

- Labor: 2 1. April 2015: ANA, Anti-Doppelstrang-AK, anti-CPP negativ, 2 2. Dezember 2015: CRP, BSR normal, 3 0. September 2015: Quanti ferontest positiv, 1 5. Juli 2015: CRP und BSR normal, Rheuma faktor, anti-CCP, ANA, ANCA negativ, Proteinelektrophorese und Immun fixation negativ, Status nach durchgemachtem Parvovirus B19-Infekt, Hepatitis B, C und HIV negativ, Ferritin 284 µg/l, Vitamin B12 und Folsäure im Normbereich, PCR

Chlamydia

trachomatis und Gono kokken negativ, Lues-Screening negativ - Medikation: Status nach peroralem Steroidstoss 8/15: kein Therapie an sprechen, Basismedikat ion mit Methotrexat vom 25. November 2015 bis 2 6. Januar 2016; abgesetzt wegen Nebenwirkungen. - persistierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, EM 2013 - Triggerpunkte in der Scapulamuskulatur beidseits, rechtsbetont - Bildgebung: MRI HWS 8. Juli 2015: breitbasige

Bandscheiben protru sion

HWK 5/6 sowie Uncovertebralarthrosen beidseits mit konsekutiver Einengung der Neuroforamina beidseits und Kompression der Nerven wurzeln C7 intraforaminal beidseits - rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Bildgebung: MRI SIG und STIR

thorakolumbaler Übergang 2 3. Oktober 2015: fokales Knochenmarksödem im Os I leum links angrenzend an das linke inferiore ISG, keine postentzündlichen Veränderungen, mul tisegmentale degenerative Veränderungen LWK 2 bis LWK 5 - Labor: 2 0. Oktober 2015: HLA B27 positiv - Verdacht auf Kompressionsneuropathie Sulcus

ulnaris links postoperativ (neurologische und elektrophysiologische Untersuchung vom 2 8. April 2015)

- Status nach Carpaltunnelspaltung links 1 2. März 2015 - MRI-Ellbogen links vom 2 7. Mai 2016: unauffälliger Nervus

ulnaris, kein akzessorischer Muskel - Status nach Resektion des Trapezium mit Interposition der Sehnen des Abduktor pollicis

longus am 1 0. April 2013 bei Rhizarthrose links - Verdacht auf Reizung des Nervus

ulnaris rechts, Schmerzexazerbation seit Anfang Juni 2015 - Verdacht auf Kompressionsneuropathie Sulcus

ulnaris links post opera tiv (neurologische und elektrophysiologische Untersuchung vom 2 8. April 2015) - Harnwegsinfekt - Urikult vom 1 8. April 2016: Wachstum von Pantoea

- Nopil forte vom 2 1. bis 2 6. April 2016 - Augmentin 1g zweimal täglich vom 2 7. April 2016 bis 3. Mai 2016 - Monuril -Gabe einmalig - Verdacht auf Vulvovaginale

Candidiasis

- Gynoperavyl vom 2 5. bis 2 8. April 2016

Dem Bericht kann sodann entnommen werden, bei in der Sonographie nachge wiesenen Arthritiden und im linken ISG ersichtlichen möglichen entzündlichen Veränderungen seien die ASAS-Kriterien formal für eine axiale als auch peri phere Spondylarthropathie erfüllt. In der klinischen Untersuchung seien zudem eine Hyperostose der Clavicula und des SC-Gelenkes, sonomorpho l ogisch jedoch keine Hinweise auf eine e ntzünd l iche Erkrankung (zum Beispiel SAPHO-Syndrom),

auf gefallen . Aufgrund der bestehenden Hypästhesien an den Händen beidseits sei eine neurophysiologische Untersuchung veranlasst worden, in welcher keine Pathologien objektivierbar gewesen seien, insbesondere keine Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom oder eine Kompression des Sulcus

ulnaris der linken Seite. Auf Grund von MR - t omographisch beschriebenen intraforaminalen C7-Nerven wurzelkompressionen sei zudem ein EMG der genannten Muskulatur erfolgt . Hier zeig t en sich keine Hinweise auf Pathologien. I n Anbetracht der aktuell vor liegen den Befunde könne von einem St atus nach Karpaltunnelsyndrom b eid seits mit zudem radikulärer C7-Beteiligung gesprochen werden. Die Beschwerde führerin sei in einem multimodale n Behandlungs programm integriert und erhalte Einzel physiotherapie, MTT (medizinische Trainings therapie). Begleitend seien passiv- detonisierende Massnahmen (Thermotherapie und Massage) erfolgt, sowie eine e rgotherapeutische Betreuung mit dem Ziel der Verbesserung der alltäglichen Funktionsfähigkeit und Koordina tions training. Eine analgetische Therapie sei mit einem NSAR, Metamizol und Paracetamol etabliert worden . Nach inter diszi plinä rer Besprechung habe man bei persistierendem erhöhtem Leidensdruck und mög licher axiale r Beteiligung die Indikation für eine Basistherapie mit einem TNF - A lpha-Hemmer (Certolizumab / Cimzia) als gegeben gesehen . Bei positiven Qu a ntiferontest

habe man eine tuberkulostatische Therapie mit Isoniacid und Vitamin B6 für insgesamt 9 Monate begonnen . Die Beschwerdeführerin habe motiviert a m Therapieprogramm teil genommen und habe von den vermittelten Copingstrategien profitieren können. Unter etablierter Therapie habe nur eine leichte Schmerzregredienz erzielt werden können, mit zunehmende m Belastungs aufbau. Die Beschwerdeführerin

habe sich zufrieden

über de n stationären Auf enthalt geäussert und habe am 1 3. Mai 20 16 in die häusliche Umgebung ent lassen werden können (Urk. 6/48/5).

E. 3.3.2 Dem Bericht vom 1 0. Januar 2017 v on Dr. C.___, Universitätsklinik D.___, zu Händen der pro

infirmis (Urk. 6/69 = Urk. 3) kann entnommen werden, seit Juni 2015 seien zusätzlich zu den Handgelenkschmerzen links nach CTS-Operat ion am 5. März 2015 Ellbogen- und Schulterschmerzen rechts dazu gekommen, seit August 2015 auch Hand- und Unterarm -A rthralgien beidseits mit regelmässigem nächtlichen Erwachen. Seit Oktober 2015 beklage die Beschwer deführerin lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung gluteal links sowie neu aufge tretene OSG-Beschwerden links. Ab Januar 2016 gebe sie auch Knieschmerzen b eidseits an . Aufgrund der deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustan des mit Entwicklung von multilokulären Arthralgien sei vom 2 5. April bis 1 4. Mai 2016 eine stationäre multimodale Behandlung in der Akut-Rheumatologie im Hause durchgeführt worden. Vom November 2015 bis 2 6. Januar 2016 sei eine Basistherapie mit Methotrexat erfolgt, diese habe aufgrund von Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen. Nachfolgend sei eine TNF -Alpha-Basistherapie mit Certolizumab (C imzia 200mg sc., alle 14 Tage) vom 1 7. Juni bis 5. Dezember 2016 erfolgt. Diese sei wegen mangelnden Ansprechens wieder sistiert worden. Im Ganzkörper-MRI vom Juni 2016 hätten sich entzündliche Veränderungen im SC Gelenk beidseits sowie möglicherweise manubrio -sternal sowie Signalaltera tionen in den ISG beidseits gezeigt. Im MRI der Hände beidseits vom Juni 2015 hätten sich entzündliche Veränderungen mit Tenosynovitis der Flexorensehnen im Carpaltunnel sowi e Extensorensehnen im 2. und 4. Strecksehnenfach, ECU Sehne rechts sowie Flexorensehnen IV auf Höhe MCP links nachweisen lassen . Die multilokulären Arthralgien seien am ehesten im Rahmen einer entzündlich-rheumatologischen Systemerkrankung im Sinne einer peripheren und axialen Spondyloarthritis, Differentialdiagnose: seronegative rheumatoide Arthritis, SAPHO-Syndrom zu interpretieren. Eine Basistherapie mit Methotrexat habe auf grund von Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen. Eine sechs monatige

TNF -Alpha- Hemmertherapie mit Cimzia unter Isoniazid /Vitamin B6 bei latenter Tuberkulose sei wegen mangelnden Ansprechens gestoppt worden. Insgesamt sei es seit Anfang 2015 zu einer deutlichen Verschlechterung des Allge mein zustan des der Beschwerdeführerin gekommen. In der rheuma tologischen Polikli nik sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei 60%igem Arbeits pensum als Mensamitarbeiterin vom 1 7. August 2015 bis 31.

August 2016 ausgestellt worden. Bei weiterer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sowie noch nicht definitivem Anspre chen der Basistherapie mit TNF -Alpha- Hemmern sei ab dem 1. September 2016 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne repetitive Zwangshaltungen, ohne Überkopfbewegungen sowie ohne Heben von Lasten über 5kg ausgestellt worden (Urk. 6/69/1-2).

E. 4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung

– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 4.1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr im Verfü gungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht angenommen hat, eine Ver änderung des Gesundheitszustandes seit dem 2 9. August 2014 sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen.

E. 4.1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 1 30 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts-änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

E. 4.1.3 Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen

stellen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2).

E. 4.1.4 Vorliegend liegen zwischen den – der Verfügung vom 2 9. August 2014 zugrun deliegenden – Berichten von Dr. C.___ vom

März 2014 (vgl. E.

E. 4.2 Ein Vergleich mit der der Verfügung vom 2 9. August 2014 zugrunde liegenden Sachlage ergibt, dass zusätzlich zu den bisherigen Beschwerden –

den Hand ge lenks schmerzen links, dem beidseit i gen CTS-Syndrom, den (persistierenden) rezidivierenden cervikobrachialen Schmerzen links und den akuten Unter schenk el schmerzen beidseits – neu Ellbogen- und Schulterschmerzen und seit Juni 2015 zusätzlich Hand- und Unterarm-Arthralgien beidseits, seit Oktober lumbale Schmerzen und OSG-Beschwerden sowie ab Januar 2016 Knieschmerzen aufgetreten sind . Aufgrund der neu hinzu gekommenen multilokulären Arthral gien wurde n eine stationäre multi modale Behandlung in der Akut-Rheumatologie und zwei verschiedene Basis therapie n durchgeführt (vgl. auch E.

3.3.1) .

Das Ganzkörper-MRI vom Juni 2016 zeigte zudem entzündliche Veränderungen im SC-Gelenk und

Signalal te rationen in den ISG . Das Hände-MRI zeigte entzündli che Veränderungen in den Händen beidseits. Dr. C.___ konnte die mul tilokulären Arthralgien am ehesten im Rahmen einer entzündlich-rheumatologi schen Systemerkrankung im Sinne einer Spondyloarthritis

erklären (E.3.3.2).

Eine hinzugetretene Diagnose stellt zwar nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Aufgrund dieser zusätzlichen Diagnose (Spondyloarthritis), den entzündlichen Veränderungen

und den multilokulär auf tretenden Schmerzen kann aber nicht von vornherein verneint werden, dass sich der somatische Zustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert hat .

Dr. C.___

hielt denn auch eine deutliche Verschlechterung des Allge mein zustands fest und attestierte eine lediglich 50-60%ige Arbeitsfähigkeit mit Tendenz zur Verschlechterung bis zur 80%gen Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3.2).

E. 4.3 Nach dem Gesagten bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung, was zur Glaubhaft ma chung ausreicht (vgl. E. 1.4 und E. 4.1.2). Die Beschwerdegegnerin ist somit auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzu heissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr.

E. 5.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 8. September 2016 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00345

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

7. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1963, Mutter zweier Töchter (geboren 1996, 1997), ohne abgeschlossene Berufsausbildung, war zuletzt vom 2 1. Dezember 2009 bis 13. August 2015 bei der A.___ AG als Unterhaltsreinigerin und vom 1. Februar 2012 bis 31. August 2016 bei der B.___ AG als Mensa -M it arbeiterin angestellt (Urk. 6/14, Urk. 6/57). Im September 2013 meldete sie sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit Juli 2012 bestehende Handbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle zog zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/14) bei und holte einen Berich t der behandelnden Ärztin (Urk. 6/15, Urk. 6/19) und der Arbeitgeberinnen (Urk. 6/25-26) ein. Mit Verfügung vom 2 9. August 2014 verneinte die IV-Stelle unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie einen Invaliditätsgrad von 0 % einen Leistungsanspruch (Urk. 6/31). 1.2

Die Versicherte meldete sich am 1 1. August 2015 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/32). Mit Verfügung vom 11. Novem ber 2015 trat die IV-Stelle auf das Le istungsbegehren nicht ein (Urk. 6/40). 1.3

Am 8. September 2016 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an und machte seit Oktober 2015 aufgetretene starke Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat, Schlafstörungen und eine depressive Entwicklung respektive eine Verschlechterung des Gesundheits zu stands geltend (Urk. 6/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor be scheid vom 3. November 2016 [ Urk. 6/63], Einwand vom 1 7. November 2016 [ Urk. 6/64]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2017 auf das Leistungs begehren nicht ein (Urk. 6/72 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. März 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2017 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1 1. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

e ine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE

109 V 108 E. 2b). 1.3

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di täts grades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE

143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). 1. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung

– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der letzten Verfügu ng nicht wesentlich verändert. E s liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor, weshalb auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werde (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, seit der letzten materiellen Leistungsprüfung habe sich der Gesundheitszustand erheblich und anhaltend ver schlechtert, was sich aus dem Bericht von Dr. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 1 0. Januar 2017 ergebe (Urk. 1). 3. 3.1

Als Vergleichszeitpunkt massgebend ist die Verfügung vom 2 9. August 2014 mit welcher ein Leistungsanspruch materiell geprüft und verweigert wurde . Im Rahmen der ersten Neuanmeldung vom 1 1. August 2015 erfolgte keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung. Vorliegend gilt es deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad ihrer Invalidität seit dem Erlass der Verfügung vom 2 9. August 2014 (Urk. 6/31) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1. 3). 3.2

3.2.1

Die Verfügung vom 2 9. August 2014 basierte im Wesentlichen auf dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. März 2014 (Urk. 6/19) zu Händen der Beschwerdegegnerin, welchem folgende Diagnosen zu entnehmen sind (Urk. 6/19/6): - r egredientes neuropathisch anmutendes Schmerzsyndrom Hand links - MRI Hände b eidseits vom 8. August 2013: Status nach Resektion des Trapezium mit postoperativen Veränderungen, deutliche Tenosynovitis

I. -IV. Strecksehnenfach radialseits akzentuiert, Synovitis

radiocarpal, mediocarpal und CMC

I bis III - n eurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 8. August 20 13: Carpaltunnelsyndrom b eidseits, rechtsbetont - Status nach subperiostaler Resektion des Os trapezium mit Interposition der Sehnen des Abductor

pollicis

longus am 1 0. April 2013 bei Rhizarthrose links - Dupuytren -Kontrakturen Dig . III und IV Hand links

- CTS-Syndrom beidseits, rechts mehr als links (neurologische und neuro physiologische Untersuchung vom 8. August 2013) - rezidivierendes c ervikobrachiales Schmerzsyndrom links - Schmerzexazerbation seit April 2013 - Fehlstatik des Achsenskelettes; muskuläre Dysbalanc e - Verdacht auf Epicondylopathia

humero-radialis rechts - akute Unterschenkelschmerzen beidseits, EM Oktober 2013, unklarer Zuordnung - Differentialdiagnose: venöse Insuffizienz, muskulär, funktionell

Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, seit der Operation am 1 0. April 2013 sei es zu einer Schmerzexazerbation mit stechenden Schmerzen, im Verlaufe des Tages zunehmend sowie unter Belastung gekommen . Daneben habe ein mor gendliches Steifigkeitsgefühl in der gesamten linken Hand bestanden. Die Beschwerdeführerin habe Mühe mit Einschlafen, gelegentlich komme es zu nächt lichem Erwachen. Seit der Operation bestünden auch Ellbogen- und Schulter schmerzen linksseitig. Eine Medikation mit Miacalcic Nasenspray habe nach vier Wochen wegen Nebenwirkungen sistiert werden müssen. Die Beschwerdeführerin führe zwei bis dreimal wöchentlich ergotherap eutische Massnahmen durch (Urk. 6/19/7).

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte der Uni versitätsk linik D.___ fest, als Mensa-Mitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin vom 1 0. April 2013 bis am 1. September 2013 zu 100 % arbeitsunfähig und vom 2. bis 2 9. September 2013 betrage die Arbeitsunfähigkeit 70 % . A b 1. O ktober 2013 bestehe eine volle Arbeitstätigkeit

als Mensamitarbeiterin bei 50%iger Anstellung (Urk. 6/19/7). 3.2.2

Die für den Regionalen Ärzt l ichen Dienst (RAD) tätige E.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, hielt mit Stellungnahme vom 1 5. April 2014 (Urk. 6/30/3-4) fest, mit telschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit ver mehrten Anforderungen an die Greiffunktion und an die Kraft der Hände, insbesondere bei repetitiven Belastungen sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition, soll ten vermieden werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwer deführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüs ten, ohne Heben und Tragen von L asten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerk zeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände, weiterhin zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei in bisherige r Tätigkeit vom 1 0. April 2013 bis 1. September 2013 zu 100 %, vom 2 . September 2013 bis 3 0. September 2013 zu 70 % und ab dem 1. Oktober 2013 zu 50 % arbeitsunfähig zu erachten. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei eine Tätigkeit ab 1. Oktob er 2013 zu 100 % zumutbar (Urk. 6/30/3). 3.3 3.3.1

Die Ärzte der Universitätsklinik D.___, Abteilung Rheumatologie, wo die Beschwerdeführerin vom 2 5. April bis 1 4. Mai 2016 hospitalisiert war, hielten mit Bericht von 1 4. Mai 2016 folgende Diagnosen fest (Urk. 5/48/1-2): - multilokuläre Arthralgien Hände, Arme, Iliosakralgelenk (ISG) beidseits - Differentialdiagnose: Spondyloarthritis (SAPHO, ankylosierende Spon dylitis), seronegative rheumatoide Arthritis, Poncet-Syndrom - HLA-B27 positiv; Rheumafaktor, anti-CCP, ANA negativ - peripherer und axialer Befall - anamnestisch: Schmerzen Handgelenke beidseits, Ellbogen beidseits, rechts mehr als links, Schulter rechts, ISG-beidseits, links mehr als rechts, Hüfte und Knie beidseits, MTP beidseits - klinisch: Verdacht auf Tenosynovitis

Flexorensehne

Dig . IV links, Hyposensibilität vor allem Dig . IV und V, Handgelenk-Beweglichkeit symmetrisch - Bildgebung: Ultraschall Hände beidseits 1 5. April 2015: Arthritis radio- ulnocarpal, Erguss um Extensorensehnen, ECU-Sehne rechts, Arthritis MCP I links, MRI Hände beidseits 2 9. Juni 2015: Rhizarthrose rechts mit progredientem intraossärem Ganglion Basis Os Metacarpale I, Tenosynovitis der Flexorensehnen im Carpaltunnel sowie Extensoren sehnen im 2. und 4. Strecksehnenfach, ECU-Sehne rechts, regrediente postoperative Veränderungen bei Status nach T r apezektomie links, postoperative Veränderungen im Carpaltunnel, Tenosynovitis der Flexorensehnen IV auf Höhe MCP links, keine Erosionen, Röntgen Hände dorsopalmar beidseits 1 5. Juli 2015: keine Chondrokalzinose, keine entzündlichen Veränderungen, progrediente Irregularität der dis talen Gelenkfläche des Scaphoids links, Röntgen Füsse dorsopalmar beidseits 1 5. Juli 2015: keine entzündlichen Veränderungen, Röntgen Beckenübersicht anterior

posterior 1 5. Juli 2015: Coxa

profunda beid seits, keine entzündlichen Veränderungen ISG beidseits

- Labor: 2 1. April 2015: ANA, Anti-Doppelstrang-AK, anti-CPP negativ, 2 2. Dezember 2015: CRP, BSR normal, 3 0. September 2015: Quanti ferontest positiv, 1 5. Juli 2015: CRP und BSR normal, Rheuma faktor, anti-CCP, ANA, ANCA negativ, Proteinelektrophorese und Immun fixation negativ, Status nach durchgemachtem Parvovirus B19-Infekt, Hepatitis B, C und HIV negativ, Ferritin 284 µg/l, Vitamin B12 und Folsäure im Normbereich, PCR

Chlamydia

trachomatis und Gono kokken negativ, Lues-Screening negativ - Medikation: Status nach peroralem Steroidstoss 8/15: kein Therapie an sprechen, Basismedikat ion mit Methotrexat vom 25. November 2015 bis 2 6. Januar 2016; abgesetzt wegen Nebenwirkungen. - persistierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, EM 2013 - Triggerpunkte in der Scapulamuskulatur beidseits, rechtsbetont - Bildgebung: MRI HWS 8. Juli 2015: breitbasige

Bandscheiben protru sion

HWK 5/6 sowie Uncovertebralarthrosen beidseits mit konsekutiver Einengung der Neuroforamina beidseits und Kompression der Nerven wurzeln C7 intraforaminal beidseits - rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Bildgebung: MRI SIG und STIR

thorakolumbaler Übergang 2 3. Oktober 2015: fokales Knochenmarksödem im Os I leum links angrenzend an das linke inferiore ISG, keine postentzündlichen Veränderungen, mul tisegmentale degenerative Veränderungen LWK 2 bis LWK 5 - Labor: 2 0. Oktober 2015: HLA B27 positiv - Verdacht auf Kompressionsneuropathie Sulcus

ulnaris links postoperativ (neurologische und elektrophysiologische Untersuchung vom 2 8. April 2015)

- Status nach Carpaltunnelspaltung links 1 2. März 2015 - MRI-Ellbogen links vom 2 7. Mai 2016: unauffälliger Nervus

ulnaris, kein akzessorischer Muskel - Status nach Resektion des Trapezium mit Interposition der Sehnen des Abduktor pollicis

longus am 1 0. April 2013 bei Rhizarthrose links - Verdacht auf Reizung des Nervus

ulnaris rechts, Schmerzexazerbation seit Anfang Juni 2015 - Verdacht auf Kompressionsneuropathie Sulcus

ulnaris links post opera tiv (neurologische und elektrophysiologische Untersuchung vom 2 8. April 2015) - Harnwegsinfekt - Urikult vom 1 8. April 2016: Wachstum von Pantoea

- Nopil forte vom 2 1. bis 2 6. April 2016 - Augmentin 1g zweimal täglich vom 2 7. April 2016 bis 3. Mai 2016 - Monuril -Gabe einmalig - Verdacht auf Vulvovaginale

Candidiasis

- Gynoperavyl vom 2 5. bis 2 8. April 2016

Dem Bericht kann sodann entnommen werden, bei in der Sonographie nachge wiesenen Arthritiden und im linken ISG ersichtlichen möglichen entzündlichen Veränderungen seien die ASAS-Kriterien formal für eine axiale als auch peri phere Spondylarthropathie erfüllt. In der klinischen Untersuchung seien zudem eine Hyperostose der Clavicula und des SC-Gelenkes, sonomorpho l ogisch jedoch keine Hinweise auf eine e ntzünd l iche Erkrankung (zum Beispiel SAPHO-Syndrom),

auf gefallen . Aufgrund der bestehenden Hypästhesien an den Händen beidseits sei eine neurophysiologische Untersuchung veranlasst worden, in welcher keine Pathologien objektivierbar gewesen seien, insbesondere keine Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom oder eine Kompression des Sulcus

ulnaris der linken Seite. Auf Grund von MR - t omographisch beschriebenen intraforaminalen C7-Nerven wurzelkompressionen sei zudem ein EMG der genannten Muskulatur erfolgt . Hier zeig t en sich keine Hinweise auf Pathologien. I n Anbetracht der aktuell vor liegen den Befunde könne von einem St atus nach Karpaltunnelsyndrom b eid seits mit zudem radikulärer C7-Beteiligung gesprochen werden. Die Beschwerde führerin sei in einem multimodale n Behandlungs programm integriert und erhalte Einzel physiotherapie, MTT (medizinische Trainings therapie). Begleitend seien passiv- detonisierende Massnahmen (Thermotherapie und Massage) erfolgt, sowie eine e rgotherapeutische Betreuung mit dem Ziel der Verbesserung der alltäglichen Funktionsfähigkeit und Koordina tions training. Eine analgetische Therapie sei mit einem NSAR, Metamizol und Paracetamol etabliert worden . Nach inter diszi plinä rer Besprechung habe man bei persistierendem erhöhtem Leidensdruck und mög licher axiale r Beteiligung die Indikation für eine Basistherapie mit einem TNF - A lpha-Hemmer (Certolizumab / Cimzia) als gegeben gesehen . Bei positiven Qu a ntiferontest

habe man eine tuberkulostatische Therapie mit Isoniacid und Vitamin B6 für insgesamt 9 Monate begonnen . Die Beschwerdeführerin habe motiviert a m Therapieprogramm teil genommen und habe von den vermittelten Copingstrategien profitieren können. Unter etablierter Therapie habe nur eine leichte Schmerzregredienz erzielt werden können, mit zunehmende m Belastungs aufbau. Die Beschwerdeführerin

habe sich zufrieden

über de n stationären Auf enthalt geäussert und habe am 1 3. Mai 20 16 in die häusliche Umgebung ent lassen werden können (Urk. 6/48/5). 3.3.2

Dem Bericht vom 1 0. Januar 2017 v on Dr. C.___, Universitätsklinik D.___, zu Händen der pro

infirmis (Urk. 6/69 = Urk. 3) kann entnommen werden, seit Juni 2015 seien zusätzlich zu den Handgelenkschmerzen links nach CTS-Operat ion am 5. März 2015 Ellbogen- und Schulterschmerzen rechts dazu gekommen, seit August 2015 auch Hand- und Unterarm -A rthralgien beidseits mit regelmässigem nächtlichen Erwachen. Seit Oktober 2015 beklage die Beschwer deführerin lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung gluteal links sowie neu aufge tretene OSG-Beschwerden links. Ab Januar 2016 gebe sie auch Knieschmerzen b eidseits an . Aufgrund der deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustan des mit Entwicklung von multilokulären Arthralgien sei vom 2 5. April bis 1 4. Mai 2016 eine stationäre multimodale Behandlung in der Akut-Rheumatologie im Hause durchgeführt worden. Vom November 2015 bis 2 6. Januar 2016 sei eine Basistherapie mit Methotrexat erfolgt, diese habe aufgrund von Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen. Nachfolgend sei eine TNF -Alpha-Basistherapie mit Certolizumab (C imzia 200mg sc., alle 14 Tage) vom 1 7. Juni bis 5. Dezember 2016 erfolgt. Diese sei wegen mangelnden Ansprechens wieder sistiert worden. Im Ganzkörper-MRI vom Juni 2016 hätten sich entzündliche Veränderungen im SC Gelenk beidseits sowie möglicherweise manubrio -sternal sowie Signalaltera tionen in den ISG beidseits gezeigt. Im MRI der Hände beidseits vom Juni 2015 hätten sich entzündliche Veränderungen mit Tenosynovitis der Flexorensehnen im Carpaltunnel sowi e Extensorensehnen im 2. und 4. Strecksehnenfach, ECU Sehne rechts sowie Flexorensehnen IV auf Höhe MCP links nachweisen lassen . Die multilokulären Arthralgien seien am ehesten im Rahmen einer entzündlich-rheumatologischen Systemerkrankung im Sinne einer peripheren und axialen Spondyloarthritis, Differentialdiagnose: seronegative rheumatoide Arthritis, SAPHO-Syndrom zu interpretieren. Eine Basistherapie mit Methotrexat habe auf grund von Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen. Eine sechs monatige

TNF -Alpha- Hemmertherapie mit Cimzia unter Isoniazid /Vitamin B6 bei latenter Tuberkulose sei wegen mangelnden Ansprechens gestoppt worden. Insgesamt sei es seit Anfang 2015 zu einer deutlichen Verschlechterung des Allge mein zustan des der Beschwerdeführerin gekommen. In der rheuma tologischen Polikli nik sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei 60%igem Arbeits pensum als Mensamitarbeiterin vom 1 7. August 2015 bis 31.

August 2016 ausgestellt worden. Bei weiterer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sowie noch nicht definitivem Anspre chen der Basistherapie mit TNF -Alpha- Hemmern sei ab dem 1. September 2016 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne repetitive Zwangshaltungen, ohne Überkopfbewegungen sowie ohne Heben von Lasten über 5kg ausgestellt worden (Urk. 6/69/1-2). 4.

4.1 4.1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr im Verfü gungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht angenommen hat, eine Ver änderung des Gesundheitszustandes seit dem 2 9. August 2014 sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. 4.1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 1 30 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts-änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2). 4.1.3

Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen

stellen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2). 4.1.4

Vorliegend liegen zwischen den – der Verfügung vom 2 9. August 2014 zugrun deliegenden – Berichten von Dr. C.___ vom

März 2014 (vgl. E. 3.2.1) und den die Neuanmeldung stützenden ärztlichen Berichte n von Mai 2016 (E.

3.3.1) und Januar 2017 (E. 3.3.2)

gute zwei bis knapp drei Jahre, was weder für noch gegen allzu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen spricht (vgl.

Urteil des Bundesgerichtes 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3). 4.2

Ein Vergleich mit der der Verfügung vom 2 9. August 2014 zugrunde liegenden Sachlage ergibt, dass zusätzlich zu den bisherigen Beschwerden –

den Hand ge lenks schmerzen links, dem beidseit i gen CTS-Syndrom, den (persistierenden) rezidivierenden cervikobrachialen Schmerzen links und den akuten Unter schenk el schmerzen beidseits – neu Ellbogen- und Schulterschmerzen und seit Juni 2015 zusätzlich Hand- und Unterarm-Arthralgien beidseits, seit Oktober lumbale Schmerzen und OSG-Beschwerden sowie ab Januar 2016 Knieschmerzen aufgetreten sind . Aufgrund der neu hinzu gekommenen multilokulären Arthral gien wurde n eine stationäre multi modale Behandlung in der Akut-Rheumatologie und zwei verschiedene Basis therapie n durchgeführt (vgl. auch E.

3.3.1) .

Das Ganzkörper-MRI vom Juni 2016 zeigte zudem entzündliche Veränderungen im SC-Gelenk und

Signalal te rationen in den ISG . Das Hände-MRI zeigte entzündli che Veränderungen in den Händen beidseits. Dr. C.___ konnte die mul tilokulären Arthralgien am ehesten im Rahmen einer entzündlich-rheumatologi schen Systemerkrankung im Sinne einer Spondyloarthritis

erklären (E.3.3.2).

Eine hinzugetretene Diagnose stellt zwar nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Aufgrund dieser zusätzlichen Diagnose (Spondyloarthritis), den entzündlichen Veränderungen

und den multilokulär auf tretenden Schmerzen kann aber nicht von vornherein verneint werden, dass sich der somatische Zustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert hat .

Dr. C.___

hielt denn auch eine deutliche Verschlechterung des Allge mein zustands fest und attestierte eine lediglich 50-60%ige Arbeitsfähigkeit mit Tendenz zur Verschlechterung bis zur 80%gen Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3.2).

4.3

Nach dem Gesagten bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung, was zur Glaubhaft ma chung ausreicht (vgl. E. 1.4 und E. 4.1.2). Die Beschwerdegegnerin ist somit auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzu heissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist. 5. 5.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der Beschwerdeführerin ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 8. September 2016 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann