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IV.2017.00339

Anspruch auf einen Beitrag an die Vergütung der Kosten für das Elektrodreirad im Sinne einer Austauschbefugnis. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2018-02-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Beim 1957 geborenen X.___ wurde Ende 2015 ein Hirntumor ( Häman gio blastom ) im Hirnstamm diagnostiziert, welcher im Februar 2016 operiert wurde (vgl. Urk. 6/19/5-6 ). Anlässlich der Operation erlitt der Versicherte eine Gehirn blutung. Seither leidet er an einer Lähmung des Augenmuskels, unter massivem Schwindel sowie einer Gang-Ataxie mit Sturzgefahr (vgl. Urk. 6/19/7-8).

Am 2 2. Mai 2016 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/12). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen in Bezug auf die beruflichen ( Urk. 6/18 , Urk. 6/21 ) und medizinischen Verhältnisse ( Urk. 6/ 16, Urk. 6/19, Urk. 6/22-23, Urk. 6/46, Urk. 6/64, Urk. 6/70) getätigt hatte , sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. November 2016 Kostengutsprache für eine n Duschstuhl mit Drehscheibe ( Urk. 6/62) sowie mit Verfügung vom 1 1. Januar 2017 einen Kosten beitrag in der Höhe von Fr. 11'091.60 an die invaliditätsbedingten baulichen Massnahmen für den Badezimmerumbau ( Urk. 6/71 ) zu . Mit Verfügung vom 2 2. März 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu ( Urk. 7/85-86).

Am 1 5. August 2016 ( Urk. 6/27) beantragte der Versicherte zudem die Kosten über nahme für ein Elektro-Dreirad. Nachdem die IV-Stelle eine Abklärung ( Urk. 6/64) veranlasst und das Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/ 49, Urk. 6/55-56, Urk. 6/61-62, Urk. 6/64 ) durchgeführt hatte, wies sie das Begehren des Versi cherten mit Verfügung vom 2 0. Februar 2017 ab ( Urk. 6/ 79 = Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 2 1. März 2017 Beschwerde ( Urk.

1) g egen die Verfügung vom 2 0. Februar 2017 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für ein Elektrodreirad zu übernehmen (S. 2 Ziff. 1 und 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2017 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 201 7 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbs fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausfüh rung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs . 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbs t sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3

Nach Ziffer 10 Anhang HVI werden Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge, unter anderem Automobile (Ziffer 10.04*), an Versicherte abgegeben, die vor aussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind.

Als Hilfsmittel gelten laut Ziffer 10.05 Anhang HVI auch die invaliditätsbeding ten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Durch Verordnungsänderung vom 9. Ok tober 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993, ist die erwerbliche Eingliede rungs aus richtung dieses Hilfsmittelanspruchs beseitigt worden. Das bedeutet, dass inva liditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen unter anderem auch von Versicherten verlangt werden können, die keine existenzsichernde Erwerbstätig keit ausüben (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, Zürich 1997, S. 170 mit Hinweisen). Gemäss Randziffer 10.05.2 KHMI können Abänderungskosten höchstens alle sechs Jahre einmal übernom men werden. 1.4

Nach Ziffer 9 Anhang HVI werden Elektrorollstühle (Ziffer 9.02) an Versicherte abgegeben, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können . 1.5

Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht folgen den Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber ange schaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfs mit tels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfs mittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Aus tauschbefugnis; BGE 120 V 288 E. 3c, 111 V 209 E. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 87 ff.). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Aus tauschbefugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungsmassnahmen (Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mi t hin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Vor aussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Vor aussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass ein Elektrorollstuhl derzeit nicht medizinisch indiziert sei. Die selbständige Fortbewegung sei ohne Hilfsmittel grundsätzlich gewährleistet. Die Kosten für ein Elektrodreirad könnten daher nicht im Sinne der Austauschbefugnis über nommen werden (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Versicherte auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgehe, er könne sich ohne Hilfsmittel fortbewegen. Sie prüfe demnach zu Unrecht nicht, ob Anspruch auf einen Elek tro rollstuhl bestehen würde . Er sei gemäss ärztlichen Berichten auch heute noch nicht in der Lage, sich ohne Hilfsmittel über längere Strecken fortzubewegen . Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei nur dann möglich, wenn der jeweilige Chauffeur entsprechend Rücksicht nehme. Tatsächlich könne er jedoch öffentliche Verkehrsmittel alleine nicht benutzen . Verantwortlich dafür seien die massiven Gang- und Gleichgewichtsstörungen, der Schwindel mit Sturzgefahr und die Sehstörungen (S. 4) .

2.3

Strittig und zu prüfen ist die Übernahme der Kosten für ein Elektrodreirad durch die Invalidenver siche rung . 3. 3.1

Die Ärzte des Y.___ , Klinik für Neurochirurgie, berichteten erneut am 1 1. Mai 2016 ( Urk. 6/19/7-8) und nannten als Diagnose einen Status nach mikro chi rur gischer Grossteilresektion eines Hämangioblastoms am Hirnstamm linksbetont. Sie führten aus, dass sich der Beschwerdeführer weiter deutlich erholt habe. Im Rahmen der laufenden Reha-Massnahmen sei er mit dem Rollator gut gehfähig . Eine Ataxie sei aber immer noch vorhanden. Er brauche sicherlich noch weiter hin intensive Reha-Massnahmen (S. 1). 3. 2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 5. Juni 2016 ( Urk. 6/19 /5-6 ) und nannte als Diagnose einen Status nach mikrochirurgischer Grossteilresektion eines Hämangioblastoms am Hirnstamm am 1 2. Februar 201 6. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer am Rollator gehe. Kleinere Strecken seien auch ohne Rollator möglich. Es bestehe weiterhin eine Ataxie, eine gestörte Okulomotorik und eine Schluckstörung. Es sei mit einer weiteren Verbesserung zu rechnen (S. 1) . Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis auf weiteres. Mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. Auch eine andere, dem Krankheitsverlauf ange passte Tätigkeit sei nicht möglich (S. 2). 3.3

Die Ärzte der Rehak lini k

A.___ berichteten am 8. Juni 2016 ( Urk. 6/22), nannten die bekannte Diagnose und führten aus, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt über leichte Schluckbeschwerden und einen Schwankschwindel , insbe son dere beim Aufstehen, geklagt habe. Klinisch habe sich ein ataktisches Gang bild gezeigt. Der Beschwerdeführer sei bei Eintritt mit dem Rollator auf der Station mobil gewesen. Ziele der physiotherapeutischen und ergotherapeu ti schen Behandlung seien die Verbesserung der muskulären Koordination und der Gleichgewichtsstörungen, die Steigerung der muskulären Kraft und Ausdauer und vor allem das Erreichen eines sicheren Gehens inklusive Treppensteigens gewesen, um dem Beschwerdeführer eine reibungslose Angliederung in den nor malen Alltag und die häusliche Umgebung zu ermöglichen (S. 2). Am Ende des Rehabilitationsprogrammes habe der Beschwerdeführer mit dem Rollator wie auch mit zwei Walking Stöcken sicher gehen können (S. 3). 3.4

Dr. Z.___ berichtete am 2 8. Juni 2016 ( Urk. 6/23), nannte die bekannte Diagnose und führte aus, dass nach der Operation die massive Gangstörung und die Beeinträchtigung des Sehens im Vordergrund der Problematik stünden. Der Beschwerdeführer könne praktisch nur am Rollator gehen. Es bestehe eine massive Ataxie. Als Hauswart werde er nicht mehr voll arbeiten können (S. 2) .

Am 1 5. August 2016 ( Urk. 6/27) führe Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerde führer mit dem gewünschten Dreirad einfach an den Arbeitsplatz gelangen könnte und auch sonst eine klar erhöhte Selbständigkeit bestehen würde. Bisher sei er weitgehend auf die Hilfe der Familienangehörigen angewiesen gewesen.

Am 4. September 2016 ( Urk. 6/46) führte Dr. Z.___ sodann aus, dass der Beschwerdeführer langfristig (mindestens ein Jahr) Hilfsmittel benötige. Die Ataxie werde bleiben (S. 1).

3.5

Dr. Z.___ nahm am 1 7. November 2016 Stellung ( Urk. 6/64) zu den Fragen der IV-Stelle (vgl. Urk. 6/61) und führte aus, dass die Arbeitsunfähigkeit als Hauswart weiterhin 100 % betrage. Der Beschwerdeführer versuche sich seit dem 1. August 2016 wieder in der Arbeit zurecht zu finden. Dies bedeute, dass er einen Arbeitsversuch bei weiterhin 100%iger Arbeitsunfähigkeit mache. Das Fortbewegen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei sehr grenzwertig. Beim Ein- und Aussteigen sei der Beschwerdeführer auf einen aufmerksamen Chauffeur angewiesen. Im öffentlichen Bereich könne de r Beschwerdeführer einen Rollstuhl/Elektrorollstuhl benutzen, ohne sich selber oder andere zu gefährden.

3.6

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 0. Dezember

2016 Stellung ( Urk. 6/78/3-

4) und führte aus, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer möglich sei, allerdings mit deutlichen Schwierig keiten. Die Benutzung eines Rollstuhls/Elektrorollstuhls sei möglich.

3.7

Dr. Z.___ berichtete am 2 7. Dezember 2016 ( Urk. 6/70) und führte aus, dass weiterhin eine Gangataxie und Schwindel sowie Doppelbilder in gleichem Aus mass bestünden (S. 1). Eine Besserung könne nicht erwartet werden (S. 2). 4. 4.1

Da der Beschwerdeführer keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und daher das mit einem Elektromotor ausgestattete Gefährt nicht zur Überwindung des Arbeitswegs be nötigt (vgl. Ziff. 10 der Liste der Hilfsmittel gemäss HVI An hang), und auch im Aufgabenbereich nicht notwendigerweise auf das Spezial fahrrad angewiesen ist (Art. 2 Abs. 2 HVI), entfällt auch eine Übernahme der Kosten nach dem Grund satz der Austauschbefugnis im Umfang der für ein Motorfahrrad anfallenden Kosten. 4.2

Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG i.V. mit Art. 2 HVI hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Aussenwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, ohne Rück sicht auf die Erwerbstätigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.

Unbestrittenermassen ist das zur Diskussion stehende Elektrodreirad nicht explizit

in der Hilfs mittelliste (HVI-Anhang) aufgeführt .

Dreiräder mit Elektro-Hilfsan trieb sind jedoch den Elektrorollstühlen gemäss Ziff. 9.02 des Anhangs zur HVI gleich zustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2007 vom 6. März 2008 E. 8.1.1, wonach der Verwendungszweck eines Therapie-Dreirads mit Elektroan trieb demjenigen eines manuellen Rollstuhls mit Elektrohilfsantrieb entspreche ).

Folgend i st zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Fortbewegung, die Her stellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge einen Roll stuhl oder Elektrorollstuhl benötigt. 4.3

Der Beschwerdeführer leidet gemäss den übereinstimmenden ärztlichen Stel lungnahmen (vgl. vorstehend E. 3) seit der Operation am Gehirn im Februar 2016

bis heute an einer massiven Gangataxie, Gleichgewichtsstörungen, Schwindel sowie Sehstörungen. Auf grund dieser Einschränkungen wurde die selbständige Fortbewegung des Beschwerdeführers sowohl von Dr. Z.___ wie auch vom RAD-Arzt

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – als grenz wertig beurteilt. D ie Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Hilfs personen oder Hilfsmittel sei nur sehr eingeschränkt möglich, wobei der Be schwer deführer insbesondere auf einen aufmerksamen Chauffeur und Mitmenschen angewiesen sei. Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass die Benützung eines Rollstuhls beziehungsweise Elektrorollstuhls im öffentlichen Bereich ohne Gefährdung seiner selbst oder andere r Verkehrsteilnehmer gewähr leistet wäre. Demzufolge ist der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im August 201 6 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung wie auch heute noch täglich zumindest zeitweise auf einen Rollstuhl angewie sen ,

der ihm erlaubt, sich wieder selbständig fortzubewegen und Konta kte mit der Umwelt herzustellen, da seine Gehfähigkeit nach wie vor eingeschränkt ist. Zumal b eim Beschwerdeführer gemäss Ausführungen der Ärzte der Rehaklinik

eine Muskelschwäche M2-M3 des Musculus

branchioradialis links sowie auch eine Schwäche der ganzen Muskulatur im Bereich der linken Hand klinisch ausgewiesen ist (vgl. Urk. 6/22 S.

2) , kommt vorliegend mit überwiegender Wahr scheinlichkeit kein handbetriebener Rollstuhl, sondern nur einer mit elektromotorischem Antrieb in Frage . Dies erscheint insbesondere unter dem Aspekt der Förderung der selbständigen Fortbewegung des Beschwerdeführers als geboten.

Es können ihm daher die Kosten nach dem Grundsatz der Aus tauschbefugnis gutgeschrieben werden. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Verwendung eines Hilfs mittels in Form eines Elektrodreirads für den Beschwerdeführer zweckmässig ist. Damit kann er sich nicht nur mittels reinelektrischer Fahrfunktion fortbewegen, sondern das Dreirad auch durch selbständiges Treten antreiben . Dass dadurch im Alltag zusätzlich Trainingseffekte erzielt werden, vermag nichts an seiner Zweckmässigkeit zu ändern.

Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2017 (Urk. 2) ist nach dem Ge sagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Sinne einer Austauschbefugnis Anspruch auf einen Beitrag an die Vergütung der Kosten für ein Elektrodreirad anstelle eines Elektro rollstuhls nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang hat. 5. 5.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 5 00. -- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren vollständig, womi t die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten ist, ih m eine Prozessentschädigung aus zu richten. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ' 700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Die Einzelrichter in erkennt: 1.

In G utheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Februar 2017

mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Beitrag an die Vergütung der Kosten für das Elektrodreirad im Sinne der Erwä gun gen hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Re chtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchüpbach

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Beim 1957 geborenen X.___ wurde Ende 2015 ein Hirntumor ( Häman gio blastom ) im Hirnstamm diagnostiziert, welcher im Februar 2016 operiert wurde (vgl. Urk. 6/19/5-6 ). Anlässlich der Operation erlitt der Versicherte eine Gehirn blutung. Seither leidet er an einer Lähmung des Augenmuskels, unter massivem Schwindel sowie einer Gang-Ataxie mit Sturzgefahr (vgl. Urk. 6/19/7-8).

Am 2 2. Mai 2016 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/12). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen in Bezug auf die beruflichen ( Urk. 6/18 , Urk. 6/21 ) und medizinischen Verhältnisse ( Urk. 6/ 16, Urk. 6/19, Urk. 6/22-23, Urk. 6/46, Urk. 6/64, Urk. 6/70) getätigt hatte , sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. November 2016 Kostengutsprache für eine n Duschstuhl mit Drehscheibe ( Urk. 6/62) sowie mit Verfügung vom 1 1. Januar 2017 einen Kosten beitrag in der Höhe von Fr. 11'091.60 an die invaliditätsbedingten baulichen Massnahmen für den Badezimmerumbau ( Urk. 6/71 ) zu . Mit Verfügung vom

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §

E. 1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbs fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausfüh rung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs . 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art.

E. 1.3 Nach Ziffer 10 Anhang HVI werden Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge, unter anderem Automobile (Ziffer 10.04*), an Versicherte abgegeben, die vor aussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind.

Als Hilfsmittel gelten laut Ziffer 10.05 Anhang HVI auch die invaliditätsbeding ten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Durch Verordnungsänderung vom 9. Ok tober 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993, ist die erwerbliche Eingliede rungs aus richtung dieses Hilfsmittelanspruchs beseitigt worden. Das bedeutet, dass inva liditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen unter anderem auch von Versicherten verlangt werden können, die keine existenzsichernde Erwerbstätig keit ausüben (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, Zürich 1997, S. 170 mit Hinweisen). Gemäss Randziffer 10.05.2 KHMI können Abänderungskosten höchstens alle sechs Jahre einmal übernom men werden.

E. 1.4 Nach Ziffer 9 Anhang HVI werden Elektrorollstühle (Ziffer 9.02) an Versicherte abgegeben, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können .

E. 1.5 Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht folgen den Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber ange schaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfs mit tels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfs mittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Aus tauschbefugnis; BGE 120 V 288 E. 3c, 111 V 209 E. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 87 ff.). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Aus tauschbefugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungsmassnahmen (Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mi t hin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Vor aussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Vor aussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 2 1. März 2017 Beschwerde ( Urk.

1) g egen die Verfügung vom 2 0. Februar 2017 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für ein Elektrodreirad zu übernehmen (S. 2 Ziff. 1 und 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2017 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass ein Elektrorollstuhl derzeit nicht medizinisch indiziert sei. Die selbständige Fortbewegung sei ohne Hilfsmittel grundsätzlich gewährleistet. Die Kosten für ein Elektrodreirad könnten daher nicht im Sinne der Austauschbefugnis über nommen werden (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Versicherte auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgehe, er könne sich ohne Hilfsmittel fortbewegen. Sie prüfe demnach zu Unrecht nicht, ob Anspruch auf einen Elek tro rollstuhl bestehen würde . Er sei gemäss ärztlichen Berichten auch heute noch nicht in der Lage, sich ohne Hilfsmittel über längere Strecken fortzubewegen . Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei nur dann möglich, wenn der jeweilige Chauffeur entsprechend Rücksicht nehme. Tatsächlich könne er jedoch öffentliche Verkehrsmittel alleine nicht benutzen . Verantwortlich dafür seien die massiven Gang- und Gleichgewichtsstörungen, der Schwindel mit Sturzgefahr und die Sehstörungen (S. 4) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Übernahme der Kosten für ein Elektrodreirad durch die Invalidenver siche rung . 3. 3.1

Die Ärzte des Y.___ , Klinik für Neurochirurgie, berichteten erneut am 1 1. Mai 2016 ( Urk. 6/19/7-8) und nannten als Diagnose einen Status nach mikro chi rur gischer Grossteilresektion eines Hämangioblastoms am Hirnstamm linksbetont. Sie führten aus, dass sich der Beschwerdeführer weiter deutlich erholt habe. Im Rahmen der laufenden Reha-Massnahmen sei er mit dem Rollator gut gehfähig . Eine Ataxie sei aber immer noch vorhanden. Er brauche sicherlich noch weiter hin intensive Reha-Massnahmen (S. 1). 3. 2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 5. Juni 2016 ( Urk. 6/19 /5-6 ) und nannte als Diagnose einen Status nach mikrochirurgischer Grossteilresektion eines Hämangioblastoms am Hirnstamm am 1 2. Februar 201 6. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer am Rollator gehe. Kleinere Strecken seien auch ohne Rollator möglich. Es bestehe weiterhin eine Ataxie, eine gestörte Okulomotorik und eine Schluckstörung. Es sei mit einer weiteren Verbesserung zu rechnen (S. 1) . Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis auf weiteres. Mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. Auch eine andere, dem Krankheitsverlauf ange passte Tätigkeit sei nicht möglich (S. 2). 3.3

Die Ärzte der Rehak lini k

A.___ berichteten am 8. Juni 2016 ( Urk. 6/22), nannten die bekannte Diagnose und führten aus, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt über leichte Schluckbeschwerden und einen Schwankschwindel , insbe son dere beim Aufstehen, geklagt habe. Klinisch habe sich ein ataktisches Gang bild gezeigt. Der Beschwerdeführer sei bei Eintritt mit dem Rollator auf der Station mobil gewesen. Ziele der physiotherapeutischen und ergotherapeu ti schen Behandlung seien die Verbesserung der muskulären Koordination und der Gleichgewichtsstörungen, die Steigerung der muskulären Kraft und Ausdauer und vor allem das Erreichen eines sicheren Gehens inklusive Treppensteigens gewesen, um dem Beschwerdeführer eine reibungslose Angliederung in den nor malen Alltag und die häusliche Umgebung zu ermöglichen (S. 2). Am Ende des Rehabilitationsprogrammes habe der Beschwerdeführer mit dem Rollator wie auch mit zwei Walking Stöcken sicher gehen können (S. 3). 3.4

Dr. Z.___ berichtete am 2 8. Juni 2016 ( Urk. 6/23), nannte die bekannte Diagnose und führte aus, dass nach der Operation die massive Gangstörung und die Beeinträchtigung des Sehens im Vordergrund der Problematik stünden. Der Beschwerdeführer könne praktisch nur am Rollator gehen. Es bestehe eine massive Ataxie. Als Hauswart werde er nicht mehr voll arbeiten können (S. 2) .

Am 1 5. August 2016 ( Urk. 6/27) führe Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerde führer mit dem gewünschten Dreirad einfach an den Arbeitsplatz gelangen könnte und auch sonst eine klar erhöhte Selbständigkeit bestehen würde. Bisher sei er weitgehend auf die Hilfe der Familienangehörigen angewiesen gewesen.

Am 4. September 2016 ( Urk. 6/46) führte Dr. Z.___ sodann aus, dass der Beschwerdeführer langfristig (mindestens ein Jahr) Hilfsmittel benötige. Die Ataxie werde bleiben (S. 1).

3.5

Dr. Z.___ nahm am 1 7. November 2016 Stellung ( Urk. 6/64) zu den Fragen der IV-Stelle (vgl. Urk. 6/61) und führte aus, dass die Arbeitsunfähigkeit als Hauswart weiterhin 100 % betrage. Der Beschwerdeführer versuche sich seit dem 1. August 2016 wieder in der Arbeit zurecht zu finden. Dies bedeute, dass er einen Arbeitsversuch bei weiterhin 100%iger Arbeitsunfähigkeit mache. Das Fortbewegen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei sehr grenzwertig. Beim Ein- und Aussteigen sei der Beschwerdeführer auf einen aufmerksamen Chauffeur angewiesen. Im öffentlichen Bereich könne de r Beschwerdeführer einen Rollstuhl/Elektrorollstuhl benutzen, ohne sich selber oder andere zu gefährden.

3.6

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 0. Dezember

2016 Stellung ( Urk. 6/78/3-

4) und führte aus, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer möglich sei, allerdings mit deutlichen Schwierig keiten. Die Benutzung eines Rollstuhls/Elektrorollstuhls sei möglich.

3.7

Dr. Z.___ berichtete am 2 7. Dezember 2016 ( Urk. 6/70) und führte aus, dass weiterhin eine Gangataxie und Schwindel sowie Doppelbilder in gleichem Aus mass bestünden (S. 1). Eine Besserung könne nicht erwartet werden (S. 2). 4. 4.1

Da der Beschwerdeführer keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und daher das mit einem Elektromotor ausgestattete Gefährt nicht zur Überwindung des Arbeitswegs be nötigt (vgl. Ziff. 10 der Liste der Hilfsmittel gemäss HVI An hang), und auch im Aufgabenbereich nicht notwendigerweise auf das Spezial fahrrad angewiesen ist (Art. 2 Abs. 2 HVI), entfällt auch eine Übernahme der Kosten nach dem Grund satz der Austauschbefugnis im Umfang der für ein Motorfahrrad anfallenden Kosten. 4.2

Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG i.V. mit Art. 2 HVI hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Aussenwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, ohne Rück sicht auf die Erwerbstätigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.

Unbestrittenermassen ist das zur Diskussion stehende Elektrodreirad nicht explizit

in der Hilfs mittelliste (HVI-Anhang) aufgeführt .

Dreiräder mit Elektro-Hilfsan trieb sind jedoch den Elektrorollstühlen gemäss Ziff. 9.02 des Anhangs zur HVI gleich zustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2007 vom 6. März 2008 E. 8.1.1, wonach der Verwendungszweck eines Therapie-Dreirads mit Elektroan trieb demjenigen eines manuellen Rollstuhls mit Elektrohilfsantrieb entspreche ).

Folgend i st zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Fortbewegung, die Her stellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge einen Roll stuhl oder Elektrorollstuhl benötigt. 4.3

Der Beschwerdeführer leidet gemäss den übereinstimmenden ärztlichen Stel lungnahmen (vgl. vorstehend E. 3) seit der Operation am Gehirn im Februar 2016

bis heute an einer massiven Gangataxie, Gleichgewichtsstörungen, Schwindel sowie Sehstörungen. Auf grund dieser Einschränkungen wurde die selbständige Fortbewegung des Beschwerdeführers sowohl von Dr. Z.___ wie auch vom RAD-Arzt

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – als grenz wertig beurteilt. D ie Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Hilfs personen oder Hilfsmittel sei nur sehr eingeschränkt möglich, wobei der Be schwer deführer insbesondere auf einen aufmerksamen Chauffeur und Mitmenschen angewiesen sei. Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass die Benützung eines Rollstuhls beziehungsweise Elektrorollstuhls im öffentlichen Bereich ohne Gefährdung seiner selbst oder andere r Verkehrsteilnehmer gewähr leistet wäre. Demzufolge ist der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im August 201 6 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung wie auch heute noch täglich zumindest zeitweise auf einen Rollstuhl angewie sen ,

der ihm erlaubt, sich wieder selbständig fortzubewegen und Konta kte mit der Umwelt herzustellen, da seine Gehfähigkeit nach wie vor eingeschränkt ist. Zumal b eim Beschwerdeführer gemäss Ausführungen der Ärzte der Rehaklinik

eine Muskelschwäche M2-M3 des Musculus

branchioradialis links sowie auch eine Schwäche der ganzen Muskulatur im Bereich der linken Hand klinisch ausgewiesen ist (vgl. Urk. 6/22 S.

2) , kommt vorliegend mit überwiegender Wahr scheinlichkeit kein handbetriebener Rollstuhl, sondern nur einer mit elektromotorischem Antrieb in Frage . Dies erscheint insbesondere unter dem Aspekt der Förderung der selbständigen Fortbewegung des Beschwerdeführers als geboten.

Es können ihm daher die Kosten nach dem Grundsatz der Aus tauschbefugnis gutgeschrieben werden. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Verwendung eines Hilfs mittels in Form eines Elektrodreirads für den Beschwerdeführer zweckmässig ist. Damit kann er sich nicht nur mittels reinelektrischer Fahrfunktion fortbewegen, sondern das Dreirad auch durch selbständiges Treten antreiben . Dass dadurch im Alltag zusätzlich Trainingseffekte erzielt werden, vermag nichts an seiner Zweckmässigkeit zu ändern.

Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2017 (Urk. 2) ist nach dem Ge sagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Sinne einer Austauschbefugnis Anspruch auf einen Beitrag an die Vergütung der Kosten für ein Elektrodreirad anstelle eines Elektro rollstuhls nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang hat. 5. 5.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 5 00. -- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren vollständig, womi t die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten ist, ih m eine Prozessentschädigung aus zu richten. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ' 700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Die Einzelrichter in erkennt: 1.

In G utheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Februar 2017

mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Beitrag an die Vergütung der Kosten für das Elektrodreirad im Sinne der Erwä gun gen hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Re chtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchüpbach

E. 7 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbs t sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00339

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

8. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Beim 1957 geborenen X.___ wurde Ende 2015 ein Hirntumor ( Häman gio blastom ) im Hirnstamm diagnostiziert, welcher im Februar 2016 operiert wurde (vgl. Urk. 6/19/5-6 ). Anlässlich der Operation erlitt der Versicherte eine Gehirn blutung. Seither leidet er an einer Lähmung des Augenmuskels, unter massivem Schwindel sowie einer Gang-Ataxie mit Sturzgefahr (vgl. Urk. 6/19/7-8).

Am 2 2. Mai 2016 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/12). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen in Bezug auf die beruflichen ( Urk. 6/18 , Urk. 6/21 ) und medizinischen Verhältnisse ( Urk. 6/ 16, Urk. 6/19, Urk. 6/22-23, Urk. 6/46, Urk. 6/64, Urk. 6/70) getätigt hatte , sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. November 2016 Kostengutsprache für eine n Duschstuhl mit Drehscheibe ( Urk. 6/62) sowie mit Verfügung vom 1 1. Januar 2017 einen Kosten beitrag in der Höhe von Fr. 11'091.60 an die invaliditätsbedingten baulichen Massnahmen für den Badezimmerumbau ( Urk. 6/71 ) zu . Mit Verfügung vom 2 2. März 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu ( Urk. 7/85-86).

Am 1 5. August 2016 ( Urk. 6/27) beantragte der Versicherte zudem die Kosten über nahme für ein Elektro-Dreirad. Nachdem die IV-Stelle eine Abklärung ( Urk. 6/64) veranlasst und das Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/ 49, Urk. 6/55-56, Urk. 6/61-62, Urk. 6/64 ) durchgeführt hatte, wies sie das Begehren des Versi cherten mit Verfügung vom 2 0. Februar 2017 ab ( Urk. 6/ 79 = Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 2 1. März 2017 Beschwerde ( Urk.

1) g egen die Verfügung vom 2 0. Februar 2017 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für ein Elektrodreirad zu übernehmen (S. 2 Ziff. 1 und 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2017 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 201 7 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbs fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausfüh rung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs . 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbs t sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3

Nach Ziffer 10 Anhang HVI werden Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge, unter anderem Automobile (Ziffer 10.04*), an Versicherte abgegeben, die vor aussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind.

Als Hilfsmittel gelten laut Ziffer 10.05 Anhang HVI auch die invaliditätsbeding ten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Durch Verordnungsänderung vom 9. Ok tober 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993, ist die erwerbliche Eingliede rungs aus richtung dieses Hilfsmittelanspruchs beseitigt worden. Das bedeutet, dass inva liditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen unter anderem auch von Versicherten verlangt werden können, die keine existenzsichernde Erwerbstätig keit ausüben (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, Zürich 1997, S. 170 mit Hinweisen). Gemäss Randziffer 10.05.2 KHMI können Abänderungskosten höchstens alle sechs Jahre einmal übernom men werden. 1.4

Nach Ziffer 9 Anhang HVI werden Elektrorollstühle (Ziffer 9.02) an Versicherte abgegeben, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können . 1.5

Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht folgen den Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber ange schaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfs mit tels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfs mittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Aus tauschbefugnis; BGE 120 V 288 E. 3c, 111 V 209 E. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 87 ff.). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Aus tauschbefugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungsmassnahmen (Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mi t hin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Vor aussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Vor aussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass ein Elektrorollstuhl derzeit nicht medizinisch indiziert sei. Die selbständige Fortbewegung sei ohne Hilfsmittel grundsätzlich gewährleistet. Die Kosten für ein Elektrodreirad könnten daher nicht im Sinne der Austauschbefugnis über nommen werden (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Versicherte auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgehe, er könne sich ohne Hilfsmittel fortbewegen. Sie prüfe demnach zu Unrecht nicht, ob Anspruch auf einen Elek tro rollstuhl bestehen würde . Er sei gemäss ärztlichen Berichten auch heute noch nicht in der Lage, sich ohne Hilfsmittel über längere Strecken fortzubewegen . Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei nur dann möglich, wenn der jeweilige Chauffeur entsprechend Rücksicht nehme. Tatsächlich könne er jedoch öffentliche Verkehrsmittel alleine nicht benutzen . Verantwortlich dafür seien die massiven Gang- und Gleichgewichtsstörungen, der Schwindel mit Sturzgefahr und die Sehstörungen (S. 4) .

2.3

Strittig und zu prüfen ist die Übernahme der Kosten für ein Elektrodreirad durch die Invalidenver siche rung . 3. 3.1

Die Ärzte des Y.___ , Klinik für Neurochirurgie, berichteten erneut am 1 1. Mai 2016 ( Urk. 6/19/7-8) und nannten als Diagnose einen Status nach mikro chi rur gischer Grossteilresektion eines Hämangioblastoms am Hirnstamm linksbetont. Sie führten aus, dass sich der Beschwerdeführer weiter deutlich erholt habe. Im Rahmen der laufenden Reha-Massnahmen sei er mit dem Rollator gut gehfähig . Eine Ataxie sei aber immer noch vorhanden. Er brauche sicherlich noch weiter hin intensive Reha-Massnahmen (S. 1). 3. 2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 5. Juni 2016 ( Urk. 6/19 /5-6 ) und nannte als Diagnose einen Status nach mikrochirurgischer Grossteilresektion eines Hämangioblastoms am Hirnstamm am 1 2. Februar 201 6. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer am Rollator gehe. Kleinere Strecken seien auch ohne Rollator möglich. Es bestehe weiterhin eine Ataxie, eine gestörte Okulomotorik und eine Schluckstörung. Es sei mit einer weiteren Verbesserung zu rechnen (S. 1) . Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis auf weiteres. Mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. Auch eine andere, dem Krankheitsverlauf ange passte Tätigkeit sei nicht möglich (S. 2). 3.3

Die Ärzte der Rehak lini k

A.___ berichteten am 8. Juni 2016 ( Urk. 6/22), nannten die bekannte Diagnose und führten aus, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt über leichte Schluckbeschwerden und einen Schwankschwindel , insbe son dere beim Aufstehen, geklagt habe. Klinisch habe sich ein ataktisches Gang bild gezeigt. Der Beschwerdeführer sei bei Eintritt mit dem Rollator auf der Station mobil gewesen. Ziele der physiotherapeutischen und ergotherapeu ti schen Behandlung seien die Verbesserung der muskulären Koordination und der Gleichgewichtsstörungen, die Steigerung der muskulären Kraft und Ausdauer und vor allem das Erreichen eines sicheren Gehens inklusive Treppensteigens gewesen, um dem Beschwerdeführer eine reibungslose Angliederung in den nor malen Alltag und die häusliche Umgebung zu ermöglichen (S. 2). Am Ende des Rehabilitationsprogrammes habe der Beschwerdeführer mit dem Rollator wie auch mit zwei Walking Stöcken sicher gehen können (S. 3). 3.4

Dr. Z.___ berichtete am 2 8. Juni 2016 ( Urk. 6/23), nannte die bekannte Diagnose und führte aus, dass nach der Operation die massive Gangstörung und die Beeinträchtigung des Sehens im Vordergrund der Problematik stünden. Der Beschwerdeführer könne praktisch nur am Rollator gehen. Es bestehe eine massive Ataxie. Als Hauswart werde er nicht mehr voll arbeiten können (S. 2) .

Am 1 5. August 2016 ( Urk. 6/27) führe Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerde führer mit dem gewünschten Dreirad einfach an den Arbeitsplatz gelangen könnte und auch sonst eine klar erhöhte Selbständigkeit bestehen würde. Bisher sei er weitgehend auf die Hilfe der Familienangehörigen angewiesen gewesen.

Am 4. September 2016 ( Urk. 6/46) führte Dr. Z.___ sodann aus, dass der Beschwerdeführer langfristig (mindestens ein Jahr) Hilfsmittel benötige. Die Ataxie werde bleiben (S. 1).

3.5

Dr. Z.___ nahm am 1 7. November 2016 Stellung ( Urk. 6/64) zu den Fragen der IV-Stelle (vgl. Urk. 6/61) und führte aus, dass die Arbeitsunfähigkeit als Hauswart weiterhin 100 % betrage. Der Beschwerdeführer versuche sich seit dem 1. August 2016 wieder in der Arbeit zurecht zu finden. Dies bedeute, dass er einen Arbeitsversuch bei weiterhin 100%iger Arbeitsunfähigkeit mache. Das Fortbewegen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei sehr grenzwertig. Beim Ein- und Aussteigen sei der Beschwerdeführer auf einen aufmerksamen Chauffeur angewiesen. Im öffentlichen Bereich könne de r Beschwerdeführer einen Rollstuhl/Elektrorollstuhl benutzen, ohne sich selber oder andere zu gefährden.

3.6

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 0. Dezember

2016 Stellung ( Urk. 6/78/3-

4) und führte aus, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer möglich sei, allerdings mit deutlichen Schwierig keiten. Die Benutzung eines Rollstuhls/Elektrorollstuhls sei möglich.

3.7

Dr. Z.___ berichtete am 2 7. Dezember 2016 ( Urk. 6/70) und führte aus, dass weiterhin eine Gangataxie und Schwindel sowie Doppelbilder in gleichem Aus mass bestünden (S. 1). Eine Besserung könne nicht erwartet werden (S. 2). 4. 4.1

Da der Beschwerdeführer keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und daher das mit einem Elektromotor ausgestattete Gefährt nicht zur Überwindung des Arbeitswegs be nötigt (vgl. Ziff. 10 der Liste der Hilfsmittel gemäss HVI An hang), und auch im Aufgabenbereich nicht notwendigerweise auf das Spezial fahrrad angewiesen ist (Art. 2 Abs. 2 HVI), entfällt auch eine Übernahme der Kosten nach dem Grund satz der Austauschbefugnis im Umfang der für ein Motorfahrrad anfallenden Kosten. 4.2

Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG i.V. mit Art. 2 HVI hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Aussenwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, ohne Rück sicht auf die Erwerbstätigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.

Unbestrittenermassen ist das zur Diskussion stehende Elektrodreirad nicht explizit

in der Hilfs mittelliste (HVI-Anhang) aufgeführt .

Dreiräder mit Elektro-Hilfsan trieb sind jedoch den Elektrorollstühlen gemäss Ziff. 9.02 des Anhangs zur HVI gleich zustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2007 vom 6. März 2008 E. 8.1.1, wonach der Verwendungszweck eines Therapie-Dreirads mit Elektroan trieb demjenigen eines manuellen Rollstuhls mit Elektrohilfsantrieb entspreche ).

Folgend i st zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Fortbewegung, die Her stellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge einen Roll stuhl oder Elektrorollstuhl benötigt. 4.3

Der Beschwerdeführer leidet gemäss den übereinstimmenden ärztlichen Stel lungnahmen (vgl. vorstehend E. 3) seit der Operation am Gehirn im Februar 2016

bis heute an einer massiven Gangataxie, Gleichgewichtsstörungen, Schwindel sowie Sehstörungen. Auf grund dieser Einschränkungen wurde die selbständige Fortbewegung des Beschwerdeführers sowohl von Dr. Z.___ wie auch vom RAD-Arzt

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – als grenz wertig beurteilt. D ie Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Hilfs personen oder Hilfsmittel sei nur sehr eingeschränkt möglich, wobei der Be schwer deführer insbesondere auf einen aufmerksamen Chauffeur und Mitmenschen angewiesen sei. Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass die Benützung eines Rollstuhls beziehungsweise Elektrorollstuhls im öffentlichen Bereich ohne Gefährdung seiner selbst oder andere r Verkehrsteilnehmer gewähr leistet wäre. Demzufolge ist der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im August 201 6 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung wie auch heute noch täglich zumindest zeitweise auf einen Rollstuhl angewie sen ,

der ihm erlaubt, sich wieder selbständig fortzubewegen und Konta kte mit der Umwelt herzustellen, da seine Gehfähigkeit nach wie vor eingeschränkt ist. Zumal b eim Beschwerdeführer gemäss Ausführungen der Ärzte der Rehaklinik

eine Muskelschwäche M2-M3 des Musculus

branchioradialis links sowie auch eine Schwäche der ganzen Muskulatur im Bereich der linken Hand klinisch ausgewiesen ist (vgl. Urk. 6/22 S.

2) , kommt vorliegend mit überwiegender Wahr scheinlichkeit kein handbetriebener Rollstuhl, sondern nur einer mit elektromotorischem Antrieb in Frage . Dies erscheint insbesondere unter dem Aspekt der Förderung der selbständigen Fortbewegung des Beschwerdeführers als geboten.

Es können ihm daher die Kosten nach dem Grundsatz der Aus tauschbefugnis gutgeschrieben werden. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Verwendung eines Hilfs mittels in Form eines Elektrodreirads für den Beschwerdeführer zweckmässig ist. Damit kann er sich nicht nur mittels reinelektrischer Fahrfunktion fortbewegen, sondern das Dreirad auch durch selbständiges Treten antreiben . Dass dadurch im Alltag zusätzlich Trainingseffekte erzielt werden, vermag nichts an seiner Zweckmässigkeit zu ändern.

Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2017 (Urk. 2) ist nach dem Ge sagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Sinne einer Austauschbefugnis Anspruch auf einen Beitrag an die Vergütung der Kosten für ein Elektrodreirad anstelle eines Elektro rollstuhls nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang hat. 5. 5.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 5 00. -- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren vollständig, womi t die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten ist, ih m eine Prozessentschädigung aus zu richten. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ' 700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Die Einzelrichter in erkennt: 1.

In G utheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Februar 2017

mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Beitrag an die Vergütung der Kosten für das Elektrodreirad im Sinne der Erwä gun gen hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Re chtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchüpbach