Sachverhalt
1.
X.___, geboren
1968, gelernter Koch mit Zusatzausbildung als Kellner und Restaurationsleiter
(Urk. 5/15/18-20), meldete sich zunächst zur Früherfassung (Urk. 5/2) und anschliessend am 31. Oktober 2013 (Eingangsdatum) unter Hin weis auf chronische Schmerzen sowie Depression bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsb ezug an (Urk. 5/7). Die IV Stelle gewährte dem Versicherten in der Folge Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung) und per
1. Februar 2014 fand der Versicherte eine neue An stellung, was zum Abschluss der Arbeitsvermittlun gsmassnahmen führte (Urk. 5/19). Er war bis September 2015
(letzter Arbeitstag im August 2014) bei der A.___ AG als CO-Leiter einer Filiale angestellt (Urk. 5/17, Urk. 5/76/6, Urk. 5/33). Mit Eingabe vom 2 4. März 2015 meldete sich X.___ erneut zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle an (Urk. 5/25). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 5/35) sowie ein an schliessendes Aufbautraining (Urk. 5/43, Urk. 5/51)
unter Ausrichtung von Taggeldleistungen (Urk. 5/39, Urk. 5/46, Urk. 5/54) . Mit Mittei lung vom 1 9. Februar 2016 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab, mit der Begründung, dass die vereinbarten Ziel e nicht erreicht worden seien (Urk. 5/ 62).
Zur Prüfung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr . B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches am 1 9. Okto ber
2016 erstattet wurde (Urk. 5/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 7. Dezember 2016 [ Urk. 5/84], Einwand vom 1 2. Januar 2017 [ Urk. 5/86]) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1. März 2017 (Urk. 5/91 [Verfügungsteil 2], Urk. 5/92 = Urk. 2) eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum 1. Februar bis 3 1. Juli 2016 und ab 1. März 2016 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu.
2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 1. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1 S.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2017 beantragte die Beschwer degegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 6). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4
Abs. 1
IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E.
5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwend baren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts grades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine be fristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmit telverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugs zeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zuspre chung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegeben en falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer habe vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze und ab 1. August 2016 auf eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen gar keine Tätigkeit, ab 1. April 2016 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 20 % und ab 1. Mai 2016 im Umfang von 60 % zumutbar sei. Aus dem Vergleich des Einkommens vor Eintritt des Ge sundheitsschadens mit dem Tabellen lohn für Hilfsarbeiten ergebe sich ein Inva liditätsgrad von 56 % (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sehe sich nicht in der Lage, eine 60%-Anstellung anzutreten, da bereits geringe Belastungen zur völligen Überfor derung führ t en (Urk. 1). 3.
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 1 9. Oktober
2016 (Urk. 5/76) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 5/76/13) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD- 10 F33.1) mit Somatisierungsneigung
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
emotional-instabiler und ängstlich-vermeidender Färbung (ICD 10 Z73.1)
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung sowie der akzentuierten Persön lich keitszüge mit ängstlich-vermeidender und emotional-instabiler Färbung, ins be sondere der subjektiv geklagten Verspannungen und Schmerzen im Körper, Über forderung, Müdigkeit und Energiemangel, lasse sich unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde aus psychiatrischer Sicht für eine alternative Arbeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % begründen. Eine zu sätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht . Die Coping-Strate gien seien schwierig zu beurteilen. Einerseits gebe der Beschwerdeführer zu ver stehen, dass er im Momen t sicher nicht arbeiten könne, dann wiederum gebe er eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30 % und 50 %, maximal sogar 60 %, an. Es scheine jedoch, dass er ein positives Selbstbild habe und sich irgendwann einmal im ersten Arbeitsmarkt integrieren wolle. Bis 2011 habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Nach dem Verkauf der Firma habe er einen neuen Vorgesetzten erhalten, mit dem es in der Folge zu wiederholten Konflikten gekommen sei, was zu Arbeitsunfähigkeiten geführt habe (August 2011 bis April 2012; Februar 2012 bis April 2012; Juli 2013 bis Januar 2014). Über das Ausmass der Arbeitsunfä higkeit in diesen Perioden könnten retrospektiv keine genauen Angaben gemacht werden, insbesondere seien die Angaben im curriculum
vitae widersprüchlich. Von Februar 2014 bis August 2014 (letzter Arbeitstag im ersten Arbeitsmarkt) habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. In der Folge sei der Beschwer deführer dekompensiert. Während der Hospitalisation vom 2 3. Oktober 2014 bis 1 3. Januar
2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Von Oktober
2015 bis Januar 2016 sei ein Beschäftigungsprogramm bei C.___ erfolgt. Im a nschliessenden Aufbautraining bei C.___ ab Februar
2016 sei der Beschwerde führer erneut wegen Überforderung sowohl depressiv wie auch soma ti sierend de kompensiert (Verspannungen und Schmerzen im Körper). Die Symp to matik habe sich nach dem wohl zu abrupten Abbruch des Aufbautrainings ver schlecht ert. In der Folge habe sich sein Zustand jedoch wieder verbesser
t. Die Arbeitsfähigkeit vom 14. Januar
2016 bis 3 0. April
2016 sei retrospektiv nur schwer zu beurteilen. Seit Mai 2016 bestehe der jetzige psycho-physische Zustand des Beschwerdefüh rers. Seit Mai 2016 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei einer Leistungsfä higkeit von 100 % für eine einfache Arbeit. Bezüglich der ange stamm ten Tätig keit als Geschäftsführer in einem Gastronomiebetrieb bestehe eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % . Mit dieser Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer mit Sicherh eit überfordert, da er die verlangte Verantwortung nicht mehr tragen könnte. Eine Arbeit in einem grösseren Team sei für ihn nicht mehr zumutbar, insbesondere auch dann, wenn er sich mit einem Vorgesetzten nicht verstehe, von diesem ge kränkt fühle. Im Bericht des Psych iatriezentrum D.___, vom 27. Mai
2016 werde eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab April
2016 ange geben. Für den Monat April könne dieser Einschätzung beigepflichtet werden. Ab Mai 2016 habe sich jedoch der Zustand des Beschwerdeführers verbessert. Seither liege eine Ar beitsfähigkeit von 60 % vor. Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 20 % wi derspreche auch der heutigen Angabe des Beschwerdeführers, dass er 30 % bis 50 %, maximal 60 %, arbeitsfähig sei (Urk. 5/76/14-17). 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten vom 1 9. Oktober 2016 basiert auf umfassenden Un tersuchungen. De r Gutachter tätigte sorgfältige, umfassende Abklärungen, be rücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Er legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar.
Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässe n Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 1.4). 4.2
Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht wegen der rezidivierenden depressiven Störung bis am 3 1. März
2016 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Gestützt auf den Bericht des Psychiatriezentrums D.___, vom 2 7. Mai 2016 (vgl. Urk. 5/69) kam der Gutachter zum Schluss, dass ab 1. April
2016 von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. A b 1. Mai
2016 ist der Beschwerdeführer l aut der Einschätzung des Gutachters als 60 % arbeitsfähig zu erachten (40% ige Arbeitsunfähigkeit, vgl. Urk. 5/78). In Anbe tracht der gutachterlichen Einschätzung basierend auf den erhobenen Befunden und den festgestellten funktionellen Einschränkungen erscheint eine Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % in angepasster Tätigkeit per 1. Mai
2016 und die Gesamteinschätzung des Gutachters schlüssig und nachvoll ziehbar.
Nebst dem depressiven Zustandsbild diagnostizierte Dr. B.___ auch noch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidender und emotional in stabiler Färbung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass akzentuierte Persönlich keitszüge als Z-Diagnose (ICD-10 Z73.1) keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember
2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni
2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bun desgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Im Rahmen der Ressourcenprüfung wurde sie in des vom Gutachter berücksichtigt (Urk. 5/13 ff.).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er fühle sich subjektiv nicht fähig, ein 60%-Pensum anzutreten, so ist dies für die invalidenversicherungsrechtliche Be urteilung seines psychiatrischen Gesundheitszustands nicht massgebend, zumal der Gutachter gestützt auf die erhobenen Befunde und die funktionellen Ein schränkungen überzeugend zum Schluss kam, dass ab 1. Mai 2016 maximal eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegeben sei .
Bei der invali denversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesundheitsschadens ist ein ob jektivierter Massstab anzulegen. 4.3
Nach dem Gesagten ist vom 1. August 2014 bis 3 0. April 2016 von einer 100%igen respektive 80%igen Arbeitsunfähig keit und ab 1. Mai 2016 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5. 5.1
Nicht strittig ist die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2016 . Zu diesem Zeitpunkt waren die sechsmonatige Wartefrist seit der Anmeldung zum Leis tungsbezug gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und das erforderliche Wartejahr, welches im August 2014 begann (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG), jedenfalls erfüllt. Während des Bezugs von Taggeldern während der Durchführung von Eingliederungsmassnah men (in casu
1 9. Mai 2015 bis 1 6. Februar 2016 [Urk. 5/39, Urk. 5/46, Urk. 5/54]) konnte
der Anspruch auf eine Rente nicht entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 IVG). Ab Mai 2016 kann angenommen werden, dass die Verbesse rung des Gesundheitszustands voraussichtlich längere Zeit dauern wird.
Es bleibt im Fo lgenden angesichts der ab dem 1. Mai 2016 bestehenden 6 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit den Invaliditätsgrad seit diesem Zeit punkt zu bemessen . 5.2
Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin
mittels Einkommensvergleich ab 1. Mai
2016 ergab einen Invaliditätsgrad von 56 %, was im Ergebnis nicht Anlass zur Korrektur gibt. Die Herabsetzung der ganzen Rente per 3 1. Juli 2017 auf eine halbe Rente unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist demnach recht mässig. Zusammenfassend wurde dem Beschwerdeführer
zu Recht eine vom 1.
Februar
2016 bis zum 3 1. Juli
2017 befristete ganze Rente und ab 1. August
2016 eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung zuge sprochen. Dies führ t zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren
1968, gelernter Koch mit Zusatzausbildung als Kellner und Restaurationsleiter
(Urk. 5/15/18-20), meldete sich zunächst zur Früherfassung (Urk. 5/2) und anschliessend am 31. Oktober 2013 (Eingangsdatum) unter Hin weis auf chronische Schmerzen sowie Depression bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsb ezug an (Urk. 5/7). Die IV Stelle gewährte dem Versicherten in der Folge Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung) und per
1. Februar 2014 fand der Versicherte eine neue An stellung, was zum Abschluss der Arbeitsvermittlun gsmassnahmen führte (Urk. 5/19). Er war bis September 2015
(letzter Arbeitstag im August 2014) bei der A.___ AG als CO-Leiter einer Filiale angestellt (Urk. 5/17, Urk. 5/76/6, Urk. 5/33). Mit Eingabe vom 2 4. März 2015 meldete sich X.___ erneut zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle an (Urk. 5/25). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 5/35) sowie ein an schliessendes Aufbautraining (Urk. 5/43, Urk. 5/51)
unter Ausrichtung von Taggeldleistungen (Urk. 5/39, Urk. 5/46, Urk. 5/54) . Mit Mittei lung vom 1 9. Februar 2016 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab, mit der Begründung, dass die vereinbarten Ziel e nicht erreicht worden seien (Urk. 5/ 62).
Zur Prüfung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr . B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches am 1 9. Okto ber
2016 erstattet wurde (Urk. 5/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 7. Dezember 2016 [ Urk. 5/84], Einwand vom 1 2. Januar 2017 [ Urk. 5/86]) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1. März 2017 (Urk. 5/91 [Verfügungsteil 2], Urk. 5/92 = Urk. 2) eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum 1. Februar bis 3 1. Juli 2016 und ab 1. März 2016 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4
Abs. 1
IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E.
5.3 und E.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 ). 4.2
Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht wegen der rezidivierenden depressiven Störung bis am 3 1. März
2016 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Gestützt auf den Bericht des Psychiatriezentrums D.___, vom 2 7. Mai 2016 (vgl. Urk. 5/69) kam der Gutachter zum Schluss, dass ab 1. April
2016 von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. A b 1. Mai
2016 ist der Beschwerdeführer l aut der Einschätzung des Gutachters als 60 % arbeitsfähig zu erachten (40% ige Arbeitsunfähigkeit, vgl. Urk. 5/78). In Anbe tracht der gutachterlichen Einschätzung basierend auf den erhobenen Befunden und den festgestellten funktionellen Einschränkungen erscheint eine Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % in angepasster Tätigkeit per 1. Mai
2016 und die Gesamteinschätzung des Gutachters schlüssig und nachvoll ziehbar.
Nebst dem depressiven Zustandsbild diagnostizierte Dr. B.___ auch noch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidender und emotional in stabiler Färbung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass akzentuierte Persönlich keitszüge als Z-Diagnose (ICD-10 Z73.1) keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember
2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni
2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bun desgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Im Rahmen der Ressourcenprüfung wurde sie in des vom Gutachter berücksichtigt (Urk. 5/13 ff.).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er fühle sich subjektiv nicht fähig, ein 60%-Pensum anzutreten, so ist dies für die invalidenversicherungsrechtliche Be urteilung seines psychiatrischen Gesundheitszustands nicht massgebend, zumal der Gutachter gestützt auf die erhobenen Befunde und die funktionellen Ein schränkungen überzeugend zum Schluss kam, dass ab 1. Mai 2016 maximal eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegeben sei .
Bei der invali denversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesundheitsschadens ist ein ob jektivierter Massstab anzulegen. 4.3
Nach dem Gesagten ist vom 1. August 2014 bis 3 0. April 2016 von einer 100%igen respektive 80%igen Arbeitsunfähig keit und ab 1. Mai 2016 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5. 5.1
Nicht strittig ist die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2016 . Zu diesem Zeitpunkt waren die sechsmonatige Wartefrist seit der Anmeldung zum Leis tungsbezug gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und das erforderliche Wartejahr, welches im August 2014 begann (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG), jedenfalls erfüllt. Während des Bezugs von Taggeldern während der Durchführung von Eingliederungsmassnah men (in casu
1 9. Mai 2015 bis 1 6. Februar 2016 [Urk. 5/39, Urk. 5/46, Urk. 5/54]) konnte
der Anspruch auf eine Rente nicht entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 IVG). Ab Mai 2016 kann angenommen werden, dass die Verbesse rung des Gesundheitszustands voraussichtlich längere Zeit dauern wird.
Es bleibt im Fo lgenden angesichts der ab dem 1. Mai 2016 bestehenden 6 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit den Invaliditätsgrad seit diesem Zeit punkt zu bemessen . 5.2
Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin
mittels Einkommensvergleich ab 1. Mai
2016 ergab einen Invaliditätsgrad von 56 %, was im Ergebnis nicht Anlass zur Korrektur gibt. Die Herabsetzung der ganzen Rente per 3 1. Juli 2017 auf eine halbe Rente unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist demnach recht mässig. Zusammenfassend wurde dem Beschwerdeführer
zu Recht eine vom 1.
Februar
2016 bis zum 3 1. Juli
2017 befristete ganze Rente und ab 1. August
2016 eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung zuge sprochen. Dies führ t zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegeben en falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 1. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1 S.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2017 beantragte die Beschwer degegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 6).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer habe vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze und ab 1. August 2016 auf eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen gar keine Tätigkeit, ab 1. April 2016 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 20 % und ab 1. Mai 2016 im Umfang von 60 % zumutbar sei. Aus dem Vergleich des Einkommens vor Eintritt des Ge sundheitsschadens mit dem Tabellen lohn für Hilfsarbeiten ergebe sich ein Inva liditätsgrad von 56 % (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sehe sich nicht in der Lage, eine 60%-Anstellung anzutreten, da bereits geringe Belastungen zur völligen Überfor derung führ t en (Urk. 1). 3.
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 1 9. Oktober
2016 (Urk. 5/76) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 5/76/13) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD- 10 F33.1) mit Somatisierungsneigung
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
emotional-instabiler und ängstlich-vermeidender Färbung (ICD 10 Z73.1)
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung sowie der akzentuierten Persön lich keitszüge mit ängstlich-vermeidender und emotional-instabiler Färbung, ins be sondere der subjektiv geklagten Verspannungen und Schmerzen im Körper, Über forderung, Müdigkeit und Energiemangel, lasse sich unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde aus psychiatrischer Sicht für eine alternative Arbeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % begründen. Eine zu sätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht . Die Coping-Strate gien seien schwierig zu beurteilen. Einerseits gebe der Beschwerdeführer zu ver stehen, dass er im Momen t sicher nicht arbeiten könne, dann wiederum gebe er eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30 % und 50 %, maximal sogar 60 %, an. Es scheine jedoch, dass er ein positives Selbstbild habe und sich irgendwann einmal im ersten Arbeitsmarkt integrieren wolle. Bis 2011 habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Nach dem Verkauf der Firma habe er einen neuen Vorgesetzten erhalten, mit dem es in der Folge zu wiederholten Konflikten gekommen sei, was zu Arbeitsunfähigkeiten geführt habe (August 2011 bis April 2012; Februar 2012 bis April 2012; Juli 2013 bis Januar 2014). Über das Ausmass der Arbeitsunfä higkeit in diesen Perioden könnten retrospektiv keine genauen Angaben gemacht werden, insbesondere seien die Angaben im curriculum
vitae widersprüchlich. Von Februar 2014 bis August 2014 (letzter Arbeitstag im ersten Arbeitsmarkt) habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. In der Folge sei der Beschwer deführer dekompensiert. Während der Hospitalisation vom 2 3. Oktober 2014 bis 1 3. Januar
2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Von Oktober
2015 bis Januar 2016 sei ein Beschäftigungsprogramm bei C.___ erfolgt. Im a nschliessenden Aufbautraining bei C.___ ab Februar
2016 sei der Beschwerde führer erneut wegen Überforderung sowohl depressiv wie auch soma ti sierend de kompensiert (Verspannungen und Schmerzen im Körper). Die Symp to matik habe sich nach dem wohl zu abrupten Abbruch des Aufbautrainings ver schlecht ert. In der Folge habe sich sein Zustand jedoch wieder verbesser
t. Die Arbeitsfähigkeit vom 14. Januar
2016 bis 3 0. April
2016 sei retrospektiv nur schwer zu beurteilen. Seit Mai 2016 bestehe der jetzige psycho-physische Zustand des Beschwerdefüh rers. Seit Mai 2016 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei einer Leistungsfä higkeit von 100 % für eine einfache Arbeit. Bezüglich der ange stamm ten Tätig keit als Geschäftsführer in einem Gastronomiebetrieb bestehe eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % . Mit dieser Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer mit Sicherh eit überfordert, da er die verlangte Verantwortung nicht mehr tragen könnte. Eine Arbeit in einem grösseren Team sei für ihn nicht mehr zumutbar, insbesondere auch dann, wenn er sich mit einem Vorgesetzten nicht verstehe, von diesem ge kränkt fühle. Im Bericht des Psych iatriezentrum D.___, vom 27. Mai
2016 werde eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab April
2016 ange geben. Für den Monat April könne dieser Einschätzung beigepflichtet werden. Ab Mai 2016 habe sich jedoch der Zustand des Beschwerdeführers verbessert. Seither liege eine Ar beitsfähigkeit von 60 % vor. Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 20 % wi derspreche auch der heutigen Angabe des Beschwerdeführers, dass er 30 % bis 50 %, maximal 60 %, arbeitsfähig sei (Urk. 5/76/14-17). 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten vom 1 9. Oktober 2016 basiert auf umfassenden Un tersuchungen. De r Gutachter tätigte sorgfältige, umfassende Abklärungen, be rücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Er legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar.
Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässe n Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00338
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
19. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren
1968, gelernter Koch mit Zusatzausbildung als Kellner und Restaurationsleiter
(Urk. 5/15/18-20), meldete sich zunächst zur Früherfassung (Urk. 5/2) und anschliessend am 31. Oktober 2013 (Eingangsdatum) unter Hin weis auf chronische Schmerzen sowie Depression bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsb ezug an (Urk. 5/7). Die IV Stelle gewährte dem Versicherten in der Folge Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung) und per
1. Februar 2014 fand der Versicherte eine neue An stellung, was zum Abschluss der Arbeitsvermittlun gsmassnahmen führte (Urk. 5/19). Er war bis September 2015
(letzter Arbeitstag im August 2014) bei der A.___ AG als CO-Leiter einer Filiale angestellt (Urk. 5/17, Urk. 5/76/6, Urk. 5/33). Mit Eingabe vom 2 4. März 2015 meldete sich X.___ erneut zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle an (Urk. 5/25). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 5/35) sowie ein an schliessendes Aufbautraining (Urk. 5/43, Urk. 5/51)
unter Ausrichtung von Taggeldleistungen (Urk. 5/39, Urk. 5/46, Urk. 5/54) . Mit Mittei lung vom 1 9. Februar 2016 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab, mit der Begründung, dass die vereinbarten Ziel e nicht erreicht worden seien (Urk. 5/ 62).
Zur Prüfung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr . B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches am 1 9. Okto ber
2016 erstattet wurde (Urk. 5/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 7. Dezember 2016 [ Urk. 5/84], Einwand vom 1 2. Januar 2017 [ Urk. 5/86]) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1. März 2017 (Urk. 5/91 [Verfügungsteil 2], Urk. 5/92 = Urk. 2) eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum 1. Februar bis 3 1. Juli 2016 und ab 1. März 2016 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu.
2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 1. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1 S.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2017 beantragte die Beschwer degegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 6). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4
Abs. 1
IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E.
5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwend baren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts grades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine be fristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmit telverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugs zeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zuspre chung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegeben en falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer habe vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze und ab 1. August 2016 auf eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen gar keine Tätigkeit, ab 1. April 2016 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 20 % und ab 1. Mai 2016 im Umfang von 60 % zumutbar sei. Aus dem Vergleich des Einkommens vor Eintritt des Ge sundheitsschadens mit dem Tabellen lohn für Hilfsarbeiten ergebe sich ein Inva liditätsgrad von 56 % (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sehe sich nicht in der Lage, eine 60%-Anstellung anzutreten, da bereits geringe Belastungen zur völligen Überfor derung führ t en (Urk. 1). 3.
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 1 9. Oktober
2016 (Urk. 5/76) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 5/76/13) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD- 10 F33.1) mit Somatisierungsneigung
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
emotional-instabiler und ängstlich-vermeidender Färbung (ICD 10 Z73.1)
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung sowie der akzentuierten Persön lich keitszüge mit ängstlich-vermeidender und emotional-instabiler Färbung, ins be sondere der subjektiv geklagten Verspannungen und Schmerzen im Körper, Über forderung, Müdigkeit und Energiemangel, lasse sich unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde aus psychiatrischer Sicht für eine alternative Arbeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % begründen. Eine zu sätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht . Die Coping-Strate gien seien schwierig zu beurteilen. Einerseits gebe der Beschwerdeführer zu ver stehen, dass er im Momen t sicher nicht arbeiten könne, dann wiederum gebe er eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30 % und 50 %, maximal sogar 60 %, an. Es scheine jedoch, dass er ein positives Selbstbild habe und sich irgendwann einmal im ersten Arbeitsmarkt integrieren wolle. Bis 2011 habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Nach dem Verkauf der Firma habe er einen neuen Vorgesetzten erhalten, mit dem es in der Folge zu wiederholten Konflikten gekommen sei, was zu Arbeitsunfähigkeiten geführt habe (August 2011 bis April 2012; Februar 2012 bis April 2012; Juli 2013 bis Januar 2014). Über das Ausmass der Arbeitsunfä higkeit in diesen Perioden könnten retrospektiv keine genauen Angaben gemacht werden, insbesondere seien die Angaben im curriculum
vitae widersprüchlich. Von Februar 2014 bis August 2014 (letzter Arbeitstag im ersten Arbeitsmarkt) habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. In der Folge sei der Beschwer deführer dekompensiert. Während der Hospitalisation vom 2 3. Oktober 2014 bis 1 3. Januar
2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Von Oktober
2015 bis Januar 2016 sei ein Beschäftigungsprogramm bei C.___ erfolgt. Im a nschliessenden Aufbautraining bei C.___ ab Februar
2016 sei der Beschwerde führer erneut wegen Überforderung sowohl depressiv wie auch soma ti sierend de kompensiert (Verspannungen und Schmerzen im Körper). Die Symp to matik habe sich nach dem wohl zu abrupten Abbruch des Aufbautrainings ver schlecht ert. In der Folge habe sich sein Zustand jedoch wieder verbesser
t. Die Arbeitsfähigkeit vom 14. Januar
2016 bis 3 0. April
2016 sei retrospektiv nur schwer zu beurteilen. Seit Mai 2016 bestehe der jetzige psycho-physische Zustand des Beschwerdefüh rers. Seit Mai 2016 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei einer Leistungsfä higkeit von 100 % für eine einfache Arbeit. Bezüglich der ange stamm ten Tätig keit als Geschäftsführer in einem Gastronomiebetrieb bestehe eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % . Mit dieser Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer mit Sicherh eit überfordert, da er die verlangte Verantwortung nicht mehr tragen könnte. Eine Arbeit in einem grösseren Team sei für ihn nicht mehr zumutbar, insbesondere auch dann, wenn er sich mit einem Vorgesetzten nicht verstehe, von diesem ge kränkt fühle. Im Bericht des Psych iatriezentrum D.___, vom 27. Mai
2016 werde eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab April
2016 ange geben. Für den Monat April könne dieser Einschätzung beigepflichtet werden. Ab Mai 2016 habe sich jedoch der Zustand des Beschwerdeführers verbessert. Seither liege eine Ar beitsfähigkeit von 60 % vor. Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 20 % wi derspreche auch der heutigen Angabe des Beschwerdeführers, dass er 30 % bis 50 %, maximal 60 %, arbeitsfähig sei (Urk. 5/76/14-17). 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten vom 1 9. Oktober 2016 basiert auf umfassenden Un tersuchungen. De r Gutachter tätigte sorgfältige, umfassende Abklärungen, be rücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Er legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar.
Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässe n Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 1.4). 4.2
Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht wegen der rezidivierenden depressiven Störung bis am 3 1. März
2016 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Gestützt auf den Bericht des Psychiatriezentrums D.___, vom 2 7. Mai 2016 (vgl. Urk. 5/69) kam der Gutachter zum Schluss, dass ab 1. April
2016 von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. A b 1. Mai
2016 ist der Beschwerdeführer l aut der Einschätzung des Gutachters als 60 % arbeitsfähig zu erachten (40% ige Arbeitsunfähigkeit, vgl. Urk. 5/78). In Anbe tracht der gutachterlichen Einschätzung basierend auf den erhobenen Befunden und den festgestellten funktionellen Einschränkungen erscheint eine Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % in angepasster Tätigkeit per 1. Mai
2016 und die Gesamteinschätzung des Gutachters schlüssig und nachvoll ziehbar.
Nebst dem depressiven Zustandsbild diagnostizierte Dr. B.___ auch noch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidender und emotional in stabiler Färbung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass akzentuierte Persönlich keitszüge als Z-Diagnose (ICD-10 Z73.1) keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember
2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni
2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bun desgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Im Rahmen der Ressourcenprüfung wurde sie in des vom Gutachter berücksichtigt (Urk. 5/13 ff.).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er fühle sich subjektiv nicht fähig, ein 60%-Pensum anzutreten, so ist dies für die invalidenversicherungsrechtliche Be urteilung seines psychiatrischen Gesundheitszustands nicht massgebend, zumal der Gutachter gestützt auf die erhobenen Befunde und die funktionellen Ein schränkungen überzeugend zum Schluss kam, dass ab 1. Mai 2016 maximal eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegeben sei .
Bei der invali denversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesundheitsschadens ist ein ob jektivierter Massstab anzulegen. 4.3
Nach dem Gesagten ist vom 1. August 2014 bis 3 0. April 2016 von einer 100%igen respektive 80%igen Arbeitsunfähig keit und ab 1. Mai 2016 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5. 5.1
Nicht strittig ist die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2016 . Zu diesem Zeitpunkt waren die sechsmonatige Wartefrist seit der Anmeldung zum Leis tungsbezug gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und das erforderliche Wartejahr, welches im August 2014 begann (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG), jedenfalls erfüllt. Während des Bezugs von Taggeldern während der Durchführung von Eingliederungsmassnah men (in casu
1 9. Mai 2015 bis 1 6. Februar 2016 [Urk. 5/39, Urk. 5/46, Urk. 5/54]) konnte
der Anspruch auf eine Rente nicht entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 IVG). Ab Mai 2016 kann angenommen werden, dass die Verbesse rung des Gesundheitszustands voraussichtlich längere Zeit dauern wird.
Es bleibt im Fo lgenden angesichts der ab dem 1. Mai 2016 bestehenden 6 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit den Invaliditätsgrad seit diesem Zeit punkt zu bemessen . 5.2
Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin
mittels Einkommensvergleich ab 1. Mai
2016 ergab einen Invaliditätsgrad von 56 %, was im Ergebnis nicht Anlass zur Korrektur gibt. Die Herabsetzung der ganzen Rente per 3 1. Juli 2017 auf eine halbe Rente unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist demnach recht mässig. Zusammenfassend wurde dem Beschwerdeführer
zu Recht eine vom 1.
Februar
2016 bis zum 3 1. Juli
2017 befristete ganze Rente und ab 1. August
2016 eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung zuge sprochen. Dies führ t zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann