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IV.2017.00336

Rente; Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der mangelhaften Mitteilung betreffend Begutachtung (Zustellung allein an Versicherte, Art. 44 ATSG, Art. 37 Abs. 3 ATSG). Heilung der Verletzung der Mitwirkungsrechte, Ergänzungsfragen an die Gutachter im Sinne einer Vervollständigung des medizinischen Sachverhalts. (BGE 9C_595/2018)

Zürich SozVersG · 2018-07-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1969 geborene X.___ absolvierte in Serbien in den Jahren 1984 bis 1987 eine k aufmännische Ausbildung (Urk. 7 /11 S. 4). 1990 kam ihre Tochter aus erster Ehe zur Welt; im Jahr 199 1 kam es zur Schei dung (Urk. 7 /10 S. 3). Im Jahr 2000 reiste die Versicherte in die Schweiz ein und nahm 2008 eine Ausbildung zur Pflegefachfrau in Angriff. Seit dem 1. Mai 2011 war sie als Pflegeassistentin für die Y.___ in einem Pensu m von 70 % er werbstätig (Urk. 7 /11). Am 24. Mai 2013 kam eine weitere Tochter zur Welt. Im Anschluss an die Geburt kam es zu Rückenbeschwerden, welche schliesslich am 22. Januar 2014 zur Anmeldun g bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, führten (Urk. 7 /11 S. 5 f.). Nach erfolgten Abklärungen, insbe sondere der Einholung der vertrauensärztlichen Berichte der Pension skasse der Stadt Zürich (Urk. 7 /13), stel lte die IV-Stelle der Versicher ten mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2014 d ie Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7 /31) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom

10. November 2014 fest (Urk. 7/35 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Ge richt in dem Sinne gut, dass es die Sache zur bidisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurückwies ( Urteil IV.2014.01295 vom 3 0. Oktober 2015; Urk. 7/41).

Diese holte in der Folge einen aktuellen Bericht des behandelnden Hausarztes ein und liess die Versicherte bidisziplinär abklären ( Urk. 7/44, Urk. 7/64; MEDAS-Gutachten vom 2 9. August 2016). Mit Vorbescheid vom 2 4. Oktober 2016 stelle die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht ( Urk. 7/66) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 6. Februar 2017 fest ( Urk. 7/74 = Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 2 1. März 2017 Beschwerde erheben und bean tragen , es sei ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Rente zu gewähren; eventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen, respektive sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ver fahrensrechtlich sei ein bidisziplinäres Gutachten bei anerkannten Fachpersonen einzuholen, ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und der Beschwerde führerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beigabe des Unter zeichnenden als unentgeltlichem Rechtsvertreter; alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten vom 2 9. August 2017 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsan walt Philip Stolkin , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt; weiter wurde ihr die Beschwerdeantwort vom 1 8. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Mit Schreiben vom 2 2. Juni 2017 nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung und reichte die Honorarnote ein ( Urk. 10 f.).

Im Sinne einer Vervollständigung des Sachverhalts wurden die vom Vertreter der Beschwerdeführerin in seinem Einwand vom 11. Januar 2017 formulierten Ergänzungsfragen den MEDA S-Gutachtern zur Beantwortung unterbreitet , unter Hinweis darauf, dass bei genauer Angabe der Fundstelle für bereits beantworte te Fragen auf das Gutachten vom 29. August 2016 verwiesen werden könne ( Gerichtsverfügung vom 2 5. Oktober 2017; Urk. 12). Mit Schreiben vom 1 8. Dezember 2017 reichte die MEDAS Z.___ die entsprechenden Stel lungnahmen ein ( Urk. 15 ff.), welche den Parteien mit Verfügung vom 2 5. Januar 2018 zur freigestellten Stellungnahme unterbreitet wurden ( Urk. 18). Mit Schreiben vom 2 8. Februar 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine solche ( Urk. 22); der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm – innert mehr fach erstreckter Frist ( Urk.

26) - mit Schreiben vom 1 9. April 2018 zur Gutach tensergänzung Stellung ( Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) in Verbin dung mit Art. 57, 58 und 60 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess ( BZP ) für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen ( Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt ist ( Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. In gleichem Sinn hat das Bun desger icht im Falle eines von der Suva eingeholten blossen Aktengutachtens entschieden und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 58 Abs. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl wäh rend des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gele genheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen. Eine Heilungsmög lichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwer wiegenden Verlet zungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrensgarantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP nicht an sich einen schwer wiegenden Verfahrensmangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 126 V 130 E. 2b, 120 V 357 E. 2b mit Hin weisen). Die zitierte Rechtsprechung betreffend die Heilung von Verfahrens mängeln hat in gleicher Weise auch auf die seit 1. Januar 2003 in Kraft stehen de, für den Beizug von Sachverständigen geltende Verfahrensregel von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) zu gelten. 1.2

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gege nvorschläge machen ( Art. 44 ATSG). Weiter besteht ein Anspruch darauf, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben und Ergänzungsfragen zu st ellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz . 30 zur Art. 44).

Gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG sind Mitteilungen von Behörden an die Vertretung einer Partei zu richten, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Nach konstanter Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung; dem Verfügungsadressat darf daraus indessen kein Nachteil erwachsen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1

Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin i n formeller Hinsicht gerügt hat te , dass die mit Einwand vom 1 1. Februar 2017 gestellten Ergänzungsfragen zu keinem Moment den MEDAS-Gutachtern zur Beantwortung überstellt worden seien, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 14 ), er folgte die gewünschte Gutachtensergänzung i m Sinne einer Vervollständigung des Sachverhalts ( Verfügung vom 2 5. Oktober 2017; Urk. 12). 2.2

In seiner Stellungnahme vom 1 9. April 2018 führte der Vertreter der Beschwer deführerin in fo rmeller Hinsicht aus, dass die Vorgehensweise des Gerichts die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu heilen vermöge, da die Beantwor tung der Ergänzungsfragen nach der Erstellung des MEDAS-Gutachtens keine objektive und neutrale Herangehensweise gewährleis t

e. Zudem sei die Beant wortung der Zusatzfragen allein aufgrund der Akten erfolgt; insgesamt sei die Rückweisung zur erneuten medizinischen Abklärung unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze nötig ( Urk. 27 S. 3 f.). 2.3 2.3.1

Hinsichtlich der auch weiterhin geltend gemachten Gehörsverletzung ist vor auszuschicken, dass die im Einwand formulierten Ergänzungsfragen den MEDAS-Gutachtern im Sinne einer Vervollständigung des Sachverhalts unter breitet wurden ( Urk. 12).

Unbestritten ist, dass die Mitteilung betreffend die in Aussicht genommene bi disziplinäre Untersuchung vom 1

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 kam es zur Schei dung (Urk. 7 /10 S. 3). Im Jahr 2000 reiste die Versicherte in die Schweiz ein und nahm 2008 eine Ausbildung zur Pflegefachfrau in Angriff. Seit dem 1. Mai 2011 war sie als Pflegeassistentin für die Y.___ in einem Pensu m von 70 % er werbstätig (Urk. 7 /11). Am 24. Mai 2013 kam eine weitere Tochter zur Welt. Im Anschluss an die Geburt kam es zu Rückenbeschwerden, welche schliesslich am 22. Januar 2014 zur Anmeldun g bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, führten (Urk. 7 /11 S. 5 f.). Nach erfolgten Abklärungen, insbe sondere der Einholung der vertrauensärztlichen Berichte der Pension skasse der Stadt Zürich (Urk. 7 /13), stel lte die IV-Stelle der Versicher ten mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2014 d ie Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7 /31) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom

10. November 2014 fest (Urk. 7/35 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Ge richt in dem Sinne gut, dass es die Sache zur bidisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurückwies ( Urteil IV.2014.01295 vom 3 0. Oktober 2015; Urk. 7/41).

Diese holte in der Folge einen aktuellen Bericht des behandelnden Hausarztes ein und liess die Versicherte bidisziplinär abklären ( Urk. 7/44, Urk. 7/64; MEDAS-Gutachten vom

E. 1.1 Gemäss Art. 29 Abs.

E. 1.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gege nvorschläge machen ( Art. 44 ATSG). Weiter besteht ein Anspruch darauf, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben und Ergänzungsfragen zu st ellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz . 30 zur Art. 44).

Gemäss Art. 37 Abs.

E. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl wäh rend des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gele genheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen. Eine Heilungsmög lichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwer wiegenden Verlet zungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrensgarantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP nicht an sich einen schwer wiegenden Verfahrensmangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 126 V 130 E. 2b, 120 V 357 E. 2b mit Hin weisen). Die zitierte Rechtsprechung betreffend die Heilung von Verfahrens mängeln hat in gleicher Weise auch auf die seit 1. Januar 2003 in Kraft stehen de, für den Beizug von Sachverständigen geltende Verfahrensregel von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) zu gelten.

E. 2.1 Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin i n formeller Hinsicht gerügt hat te , dass die mit Einwand vom 1 1. Februar 2017 gestellten Ergänzungsfragen zu keinem Moment den MEDAS-Gutachtern zur Beantwortung überstellt worden seien, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 14 ), er folgte die gewünschte Gutachtensergänzung i m Sinne einer Vervollständigung des Sachverhalts ( Verfügung vom 2 5. Oktober 2017; Urk. 12).

E. 2.2 In seiner Stellungnahme vom 1 9. April 2018 führte der Vertreter der Beschwer deführerin in fo rmeller Hinsicht aus, dass die Vorgehensweise des Gerichts die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu heilen vermöge, da die Beantwor tung der Ergänzungsfragen nach der Erstellung des MEDAS-Gutachtens keine objektive und neutrale Herangehensweise gewährleis t

e. Zudem sei die Beant wortung der Zusatzfragen allein aufgrund der Akten erfolgt; insgesamt sei die Rückweisung zur erneuten medizinischen Abklärung unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze nötig ( Urk. 27 S. 3 f.).

E. 2.3.1 Hinsichtlich der auch weiterhin geltend gemachten Gehörsverletzung ist vor auszuschicken, dass die im Einwand formulierten Ergänzungsfragen den MEDAS-Gutachtern im Sinne einer Vervollständigung des Sachverhalts unter breitet wurden ( Urk. 12).

Unbestritten ist, dass die Mitteilung betreffend die in Aussicht genommene bi disziplinäre Untersuchung vom 1

E. 3 ATSG sind Mitteilungen von Behörden an die Vertretung einer Partei zu richten, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Nach konstanter Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung; dem Verfügungsadressat darf daraus indessen kein Nachteil erwachsen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen ). 2.

Dispositiv
  1. Februar 2016 direkt der Beschwerdeführerin zugestellt wurde ( Urk.  7/51, Urk.  7/70). Allein aufgrund des im vorangegange nen gerichtlichen Verfahren bestehenden Vertretungsverhältnisses (vgl. Urk.  7/41) hätte die Zustellung gemäss Art.  37 Abs.  3 ATSG an den Vertreter der Beschwerdeführerin erfolgen müssen. Spätestens ab dem 2
  2. Februar 2016 hätte der Beschwerdegegnerin das Vertretungsverhältnis ohnehin bewusst sein müssen, nachdem sich der Vertreter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bezahlung der Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin gewandt hatte , unter Beilage einer entspre chenden Vollmacht ( Urk.  7/53 f.; Datum der Bearbeitung der Beschwerdegegnerin : 2
  3. Februar 2016 ). Nichtsdestotrotz er folgte auch die Mitteilung vom
  4. März 2016 mit Angaben zu den Sachverstän digen allein an die Beschwerdeführerin ( Urk.  7/59). Der Vertreter der Beschwer deführerin erfuhr erst im Rahmen der Akteneinsicht nach ergangenem Vorbe scheid von der durchgeführten Begut a chtung ( Urk.  7/66 ff.). Angesichts des ge schilderten Ablaufs ist zweifelsohne von einer fehlerhaft en Mitteilung bezüglich der in Aussicht geno mmenen Begutachtung auszugehen. Was mögliche Aus stands- und Ablehnungsgründe mit Blick auf die angeordnete Begutachtung be trifft, ist festzuhalten , dass der Vertreter solche weder in seinem Einwand vom 1
  5. Januar 2017 ( Urk.  7/71) noch im Rahmen der Beschwerde geltend machte. Aus der mangelhaften Mitteilung im Zusammenhang mit der Begutachtung ist der Beschwerdeführerin somit kein Nachteil entstanden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_322/2010 vom
  6. August 2010 E. 4.2 mit Hinweis ). Was das Stellen von Ergänzungsfragen angeht , erhielt der Vertreter der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren wie auch im Rahmen der Beschwerde Gelegenheit, solche ins Verfahren einzubringen. Da das hiesige Gericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen) , ist der Mangel, nicht bereits vorgängig zu den Gutachtensfragen Stellung nehmen und Ergänzungsfragen stellen zu können , einer Heilung zu gänglich. Eine eingehendere Prüfung der Verfahrensgarantien wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein betreffend Art.  58 Abs.  2, Art.  59 Abs.  1 und Art.  60 BZP (Ausstands- und Ablehnungsgründe, Ermahnung zur Erstattung des Gutachtens nach bestem Wissen und Gewissen sowie zur Unpar teilichkeit, Form des Gutachtens) gefordert (BGE 120 V 357 E. 2b). Darüber hin aus zielt der Vertreter mit seinen Ergänzungsfragen auch nicht auf die formell korrekte Durchführung des Abklärungsverfahrens ab , sondern stellt insbesonde re das vorliegende psychiatrische Gutachten in Frage ( Urk.  7/71 S. 6); solche Einwände aber sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen (vgl. dazu in SZS 2008 S. 166 publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 145/06 vom 3
  7. August 2007 E. 6.4). Bei der am 1
  8. Februar 2016 in die Wege geleiteten Abklärung wurde zudem ein standardisierter Ablauf gewählt und auf Zusatzfra gen verzichtet ( Urk.  7/43 S. 3). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei bereits vorliegendem Gutachten kein Anspruch darauf besteht, Ergänzungsfragen von den Gutachtern beantworten zu lassen; die im Raum stehenden Fragen sind le diglich im Zuge der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Anders verhält es sich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit lediglich dann, wenn der Versicherungsträger seinerseits Erläuterungs- und Ergänzungsfragen für not wendig hält (BGE 136 V 113 E. 5.4).      Als Zwischenergebnis kann somit festge halten werden , dass die Verletzung der Mitwirkungsrechte bei der Anordnung der bidisziplinären Begutachtung im vor liegenden Fall ohnehin als geheilt gelten konnte . D ass die Ergänzungsfragen dennoch den Gutachter n ( im Sinne einer Vervollständigung des medizinischen Sachverhalts ) zur Beantwortung unterbreitet wurden, vermag nichts am Um stand zu ändern, dass der beschriebene Mangel einer H eilung zugänglich war . 2.3.2      Nachdem die Erg än zungsfragen den Gutachtern zur Beantwortung zugestellt wurden, fällt eine Gehörsverletzung umso weniger in Betracht. Das S tellen von Ergänzungsfragen im Rahmen von medizinischen Gutachten stellt eine gängige Praxis dar und kommt nicht schon alle in deshalb nicht in Frage, weil ein ange fragter Gutachter sich zwangsläufig vorgängig bereits mit der Sache befasst hat . Es wäre einem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) gar unbenommen, eine Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführun gen erforderlich ist (B GE   137 V 210 E.  4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21.  Oktober 2013 E.  3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S.  3) . Die Beurteilung der Schlüssigkeit der Aussagen in ihrer Summe erfolgt dabei im Rahmen der Beweiswürdigung. Dass eine versicherte Person sich dabei nicht ein zweites Mal persönlich v orstellen muss, entspricht ebenfalls gängiger Praxis. Auch fand anlässlich der Erstbeurteilung eine eingehende Un tersuchung statt , sodass den ( verfahrensrechtlichen ) Garantien genüge getan ist; zudem ziel t en die Ergänzungsfragen allein auf eine Ergänzung beziehungsweise Präzisierung des Gutachtens ab , wobei eine erneute Vorstellung der Beschwer deführerin nicht im Raume stand. Eine solche wurde denn auch weder vom hie sigen Gericht noch von den involvierten Gutachtern für nötig befunden.      Zusammenfassend lässt sich unter keinem Titel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive von Verfahrensgarantien fest stellen . Die Antworten auf die Ergänzungsfragen sind in die Würdigung des vorliegenden MEDAS- Gutachtens miteinzubeziehen . 3 . 3 .1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze o der teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen ( vgl.  BGE  139 V 547 E. 5 , 131 V 49 E. 1.2 , 130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
  9. November 2015 E. 5.4).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Di agnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähig keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hin weisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 3 .2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 3 .3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.4      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 4 . 4 .1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1
  10. Februar 2017 damit, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2
  11. August 2016 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin auszugehen sei ( Urk.  2). Bezüglich der eingegangenen Ergänzungen zum MEDAS-Gutachten verzichte sie auf eine Stellungnahme ( Urk.  22). 4 .2      Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin in materiellrechtli cher Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass das MEDAS-Gutachten in keinem Punkt zu überzeugen vermöge, insbesondere sei die psychiatrische Befundauf nahme mehr als nur mangelhaft ( Urk.  1 S. 8). Wei ter sei nicht ersichtlich, wes halb im Rahmen des psychiatrischen Gutachten s von der Diagnose einer emo tional instabilen Persönlichkeit abgesehen werde (S. 8 unten). Auch seien die Erlebnisse der Beschwerdeführerin geeignet, eine posttraumatische Belastungs störung, wenigstens aber eine somatoforme Schmerzstörung auszulösen (S. 9). Es sei von einer schwer traumatisierten Patientin auszugehen, welche nachts nicht schlafen könne und unter Flash - Backs leide; weiter seien mehrere Ar beitsversuche gescheitert, was auf eine erhebliche Erschöpfung, auf eine emo tionale Instabilität, vielleicht gar auf eine somatoforme Schmerzstörung schlies sen lasse (S. 11). Infolge fehlender Ressourcen sei die Verwertung der Arbeitsfä higkeit schmerzbedingt nicht mehr vollständig zumutbar; zudem stehe das Gut achten in krassem Widerspruch zu den Beurteilungen von Dr.  med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (S. 12). Insgesamt sei von einer Verlet zung der Untersuchungsmaxime auszugehen, was die Rückweisung an die Vor instanz rechtfertige; allenfalls sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder es sei en die im Einwand gestellten Fragen der Gutachterstelle zur Beantwortung zu überweisen (S. 13). Das Gutachten sei krass mangelhaft, berücksichtige etwa nicht den Morbus Crohn, bagatellisiere die emotional instabile Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, übersehe, dass Dr.  A.___ von manischen Anteilen ge sprochen habe und übergehe die traumatischen Erlebnisse der Beschwerdeführe rin (S. 14). Zuletzt habe die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt Eingliede rungsmassnahme n durchgeführt (Arbeitsvermittlung, Umschulungsmassnahme), weshalb der Grundsatz Eingliederung vor Rente verletzt sei (S. 15).      Zu den ergänzenden Stellungnahmen der MEDAS-Gutachter ( Urk.  16/1-2) führ te der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die psychiat rischen Verlautbarungen weiterhin ungenügend seien; insbesondere die Stel lungnahme von Dr.  med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, erwecke den Eindruck, es müsse das bereits erstellte Gutachten um jeden Preis gestützt werden. Zumindest sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese den Sachverhalt erneut und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abkläre ( Urk.  27 S. 5). 5 . 5 .1      Der Allgemeinmediziner Dr.  A.___ stellte in seinem Bericht vom 2
  12. Januar 2016 ( Urk.  7/44) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähi gk eit: - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) seit weit über zehn Jahren - Lumbago, dysfunktionell , nach Entbindung, bestehend seit Mai 2014 mit Symptomausweitung - Entesopathie Becken dorsal rechts - Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik 05/04, 02/05, 09/06, 03/07, 09/2010 und 12/2011 bei Problemen in Bezug zum Partner, fi nanziellen Problemen und Problemen in Bezug auf die Wohnumgebung.      Seit Januar 2003 stehe die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung, und zwar ein- bis zweimal pro Monat; derzeit finde keine externe Behandlung statt. Die Prognose sei schlecht und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe sei von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 40  % auszugehen. Für eine Wiederein gliederung bestehe ab März 2012 eine Belastbarkeit von zwei bis vier Stunden pro Tag. Es bestehe eine schwierige finanzielle Situation, eine katastrophale Be ziehungssituation sowie ein funktioneller Alleinerziehungsstatus betreffend die kleine Tochter ( Urk.  7/44). 5 .2      Die für das MEDAS-Gutachten vom 2
  13. August 2016 ( Urk.  7/64) verantwortli chen Fachärzte stellten keine Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zu mutbaren Arbeitsfähigkeit. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen (S. 24) : - Chronifiziertes, unsp ezifisches lumbales Schmerzsyndrom seit Jahren - Exazerbation anlässlich einer Spinalanästhesie im Rahmen der Sectio caesarea am 2
  14. Mai 2013 - Fehlstatik mit diskreter thorakolumbal linkskonvexer Skol iose, lum baler Hyperlordose, Ha ltungsinsuffizienz, muskulärer D ysbalance und Dekonditionierung sowie Adipositas - Leichte Segementdegeneration L5/S1 mit Chon drose , kleiner, nicht- neurokompr essiver Diskusprotrusion und geringer S p ondylarthrose (MRI 1
  15. September 2013, 2
  16. April 2014) - Tendinitis calcarea beidseits - Unspezifische Coxalgie rechts, DD überlastungsbedingt bei Adipositas - Adipositas Grad II mit BMI von 37 kg/m 2 - Status nach ängstlich depressiver Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und zwang haften Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 Z73.1) - Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderorts klassifi zierten Krankheiten (ICD-10 F54).      Sowohl aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht sei die Be schwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassisten tin/Pflegehelferin wie auch in einer anderen Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht sei en zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eine dras tische Gewichtsreduktion zwecks Entlastung der gewichtstragenden Gelenke sowie ein Aktivierungsprogramm zu empfehlen. Hinsichtlich der Tendinitis cal carea sei die Indikation für eine subakrom i ale Steroidinjektion/für ein Needling sowie für Physiotherapie gegeben. Von psychiatrischer Seite her sei weiterhin eine Psychotherapie indiziert. Sowohl aus rheumatologischer wie auch aus psy chiatrischer Sicht erachteten sie die Prognose als gut ( Urk.  7/64 S. 23-25). 5.3      In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2
  17. November 2017 listete Dr.  med. C.___ die somatischen Diagnosen entsprechend dem Gutachten vom 2
  18. August 2016 auf und verwies im Übrigen darauf, dass sich die weiteren ge stellten Fragen an den psychiatrischen Teilgutachter wenden würden ( Urk.  16/1). 5.4      Dr.  B.___ verwies in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1
  19. Dezember 2017 hinsichtlich der Diagnoseliste auf das psychiatrische Teil gutachten vom 2
  20. Juni 201
  21. Zu r Frage nach dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstö rung wies Dr.  B.___ – auch unter Verweis auf das bereits bestehende Teilgut achten – darauf hin, dass ein andauernder quälender Schmerz während der Un tersuchung nicht habe objektiviert werden können. Zudem habe das Tagesakti vitätsniveau der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie durch einen quälenden Schmerz in ihren alltäglichen Ak tivitäten beeinträch tigt wäre . Mu ltiple Traumatisierungen in der Biographie seien Risikofaktoren, eine entsprechende Entwicklung sei aber nicht zwingend. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht aus dem Querschnitt einer einzigen Unter suchung gestellt werden; aufgrund der fehlenden fremdanamnestischen Unter lagen seien entsprechend dem Gutachten von Dr.  med. D.___ akzentuier te Persönlichkeitszüge diagnostiziert worden. Während der klinischen Untersu chung habe weiter keine dauernde Erschöpfung festgestellt werden können, ge gen eine solche würden auch das Tagesaktivitätsniveau und die sozialen Kon takte sprechen ( Urk.  16/2 S. 2). Bei der Exploration hätten sich keine Anhalts punkte für eine durchgehende Freudlosigkeit finden lassen, der Antrieb sei nicht vermindert und die Stimmungslage nicht gedrückt gewesen. Die Traurigkeitsge fühle seien vor dem Hintergrund der psychosozialen Umstände nachvollziehbar. Weiter stelle eine psychiatrische Exploration eine hohe emotionale Belastung dar; es komme immer wieder vor, dass Exploranden während der Untersuchung weinen würden. Sofern die Beschwerdeführerin an einer krankheitswertigen bi polaren Störung leiden würde, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich einer fachärztlichen Behandlung unterzieht . Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und den klinischen Befund sei eine entsprechende Diagnose nicht mit der erfor derlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu stellen. Bezüglich der vorhan denen Ressourcen sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bar jeder Er werbstätigkeit in der Lage sei, ihr psychophysische s Gleichgewicht zu halten. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten sich keine Anhaltspunkte für eine krank heitswertige psychische Störung finden lassen. Auch sei dem Referenten nicht bekannt, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern gut sei; viel mehr habe diese berichtet, den Kontakt zu ihrem Vater abgebrochen zu haben (S. 3). Die abgebrochenen Arbeitsversuche seien in den medizinischen Akten nicht dokumentiert. Zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit psychiatrische Diagnosen per se wenig aussagekräftig seien. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit richte sich nach den funktionellen Einschränkungen einer psychiatrischen Erkrankung ( S. 4). 6 . 6 .1      Die für das MEDAS-Gutachten vom 2
  22. August 2016 verantwortlichen Fachärz te legen den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in schlüssige r und nach vollziehbare r Weise dar. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin beschwer deweise sowie mit Schreiben vom 1
  23. Januar 2017 vorgetragenen Einwände sind demgegenüber nicht stichhaltig. So ist bezüglich der Diagnose Morbus Crohn (ED 2005) den Nebenbefunden zu entnehmen , dass die Erkrankung s eit 2010 asymptomatisch verläuft ; eine letzte gastroenterologische Kontrolle im April 2016 ergab keinen Anhalt für eine entzündliche Darmveränderung ( Urk.  7/64 S. 24). Eine vergleichsweise ausführliche psychiatrische Anamnese ergibt sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr.  B.___ vom 2
  24. Juni 2016 ( Urk.  7/64/38-40) . Neben der Begründung der gestellten psychiatrischen Diagnosen setzt e sich Dr.  B.___ auch mit einer Vielzahl von im Laufe des Ver fahrens gestellten Diagnosen auseinander. So würden die klinischen Befunde keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin unter einer Depres sion von Krankheitswert, einer Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis und/oder einer schizo -affektiven Störung leide. Es sei spürbar, dass die Be schwerdeführerin durch die p sychosozialen Umstände und ihre Lebensgeschich te psychisch belastet sei ( Urk.  7/64/43 unten). Aktuell würden sich keine An haltspunkte finden lassen, dass sich die reaktiven depressiven Störungen in ei ner eigenständigen Erkrankung verselbständigt hätten ( Urk.  7/64/44). Weiter legt e Dr.  B.___ seine Überlegungen zu den Themen manische Episoden und emotional instabile Persönlichkeitsstörung dar und begründet seine Einschät zung unter Berücksichtigung der medizinischen Vorberichte ( Urk.  7/64/45). Auch seien die diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerzstörung nicht gegeben. Das erste Kriterium (andauernder quälender Schmerz) sei nicht erfüllt, zudem habe sich der Schmerzcharakter in den letzten Monaten vom Ganzkörperschmerz zum punktuellen Schmerz verlagert. Weiter sei es zu einer Verbesserung des psychophysischen Gleichgewichts gekommen und die Schmerzintensität nehme unter emot ionaler Belastung nicht zu , was gegen die Diagnose einer somatofor men Schmerzstörung sprech e ( Urk.  7/64/46). Auch wenn die Erlebnisse der Beschwerdeführerin allenfalls geeignet wäre n , eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen, wurde eine solche zu keiner Zeit diagnostiziert, auch gibt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gutach tens nicht an, unter Flash - Backs zu leiden; vielmehr scheinen die Schlafproble me mit den Rückenschmerzen sowie mit der psychosozialen Belastungssituation in Zusammenhang zu stehen ( Urk.  7/64/32). Zu den mit Schreiben vom 1
  25. Januar 2017 formulierten Ergänzungsfragen äusserte sich Dr.  B.___ zudem in seiner Stellungnahme vom 1
  26. Dezember 2017 ausführlich und in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise. Dass diese die Feststellungen im Gut achten stützt, liegt in erster Linie daran, dass im Gutachten die meisten Fragen zumindest ansatzweise beantwortet wurden und der Stellungnahme vom 1
  27. Dezember 2017 eher präzisierende Bedeutung zukommt.      Bezüglich der unbestrittenermassen ausgeprägten p sychosozialen Belastungen ist zu be merken, dass z ur Annahme der Invalidität nach Art.  8 ATSG – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab dingbar ist , das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewie senermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidi tät gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesent lichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).      Zusammenfassend kann auf die Einschätzung der für das MEDAS-Gutachten vom 2
  28. August 2016 verantwort lichen Fachpersonen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme von Dr.  B.___ vom 1
  29. Dezember 2017, abgestellt werden. 6 .2      An dieser Einschätzung vermögen auch die Berichte von Dr.  A.___ nichts zu ändern. So ist i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ih re auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Be handlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschät zungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge blieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2
  30. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ).           Weiter stellt die Beurteilung von Dr.  A.___ keine – aus versicherungsrechtli cher Sicht allein massgebende – Einschätzung der Sachlage aus medizinisch-theoretischer Sicht dar . So hielt Dr.  A.___ in seinem Bericht vom 2
  31. März 2014 bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen wie im aktuellen Bericht vom 2
  32. Januar 2016 fest, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar, aber nicht realistisch sei ( Urk.  7/41 S. 6). Die aktuelle Einschätzung der Leistungsfähigkeit mit 40  % ist demnach eher im Sinne einer subjektiv-realistischen als einer medizinisch-theoretischen Beurteilung der Leistungsfä higkeit zu verstehen.      Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2
  33. August 2016 ist demnach sowohl in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit von einer vollständi gen Arbeitsfähigkeit auszugehen. E in IV-relevanter Gesundheitsschaden ist zu verneinen, sodass sich auch bezüglich der Frage von E ingliederungsmassnah men keine Weiterungen aufdrängen. Dies führt in Bestätigung der angefochte nen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 7.2 7.2.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Philip Stolkin , aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 7.2. 2      Nach §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §  8 in Verbindung mit §  7 Abs.  1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Er satz gewährt. 7.2 .3      Der von Rechtsanwalt Philip Stolkin mit Eingabe vom 2
  34. Juni 2018 geltend gemachte Aufwand von 18.67 Stunden und Fr.  175.30 Barauslagen ( Urk.  28-29 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht an gemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er d i e Beschwerdeführer in schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in weiten Teilen der Stellungnahme vom 1
  35. Januar 2017 ( Urk.  7/71) . Namentlich erscheint ein Aufwand von über 12 Stunden für die Beschwerdeschrift und 4 Stunden für die eine Seite materiel le Ausführungen enthaltende Stellungnahme vom 1
  36. April 2018 ( Urk.  27) als überhöht.      Angesichts der zu rekapitulierenden 79 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 15 - und 5- seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Philip Stolkin bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.  220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.  2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.3      D i e Beschwerdeführer in ist auf §  16 Abs.  4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.      Das Gericht erkennt:
  37. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  38. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  39. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Philip Stolkin , Zürich, wird mit Fr.  2 ' 800 . -- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  40. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin unter Beilage einer Kopie von Urk.  22 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  27 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  41. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  42. Juli bis und mit 1
  43. August sowie vom 1
  44. Dezember bis und mit dem
  45. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00336

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

10. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1969 geborene X.___ absolvierte in Serbien in den Jahren 1984 bis 1987 eine k aufmännische Ausbildung (Urk. 7 /11 S. 4). 1990 kam ihre Tochter aus erster Ehe zur Welt; im Jahr 199 1 kam es zur Schei dung (Urk. 7 /10 S. 3). Im Jahr 2000 reiste die Versicherte in die Schweiz ein und nahm 2008 eine Ausbildung zur Pflegefachfrau in Angriff. Seit dem 1. Mai 2011 war sie als Pflegeassistentin für die Y.___ in einem Pensu m von 70 % er werbstätig (Urk. 7 /11). Am 24. Mai 2013 kam eine weitere Tochter zur Welt. Im Anschluss an die Geburt kam es zu Rückenbeschwerden, welche schliesslich am 22. Januar 2014 zur Anmeldun g bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, führten (Urk. 7 /11 S. 5 f.). Nach erfolgten Abklärungen, insbe sondere der Einholung der vertrauensärztlichen Berichte der Pension skasse der Stadt Zürich (Urk. 7 /13), stel lte die IV-Stelle der Versicher ten mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2014 d ie Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7 /31) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom

10. November 2014 fest (Urk. 7/35 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Ge richt in dem Sinne gut, dass es die Sache zur bidisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurückwies ( Urteil IV.2014.01295 vom 3 0. Oktober 2015; Urk. 7/41).

Diese holte in der Folge einen aktuellen Bericht des behandelnden Hausarztes ein und liess die Versicherte bidisziplinär abklären ( Urk. 7/44, Urk. 7/64; MEDAS-Gutachten vom 2 9. August 2016). Mit Vorbescheid vom 2 4. Oktober 2016 stelle die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht ( Urk. 7/66) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 6. Februar 2017 fest ( Urk. 7/74 = Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 2 1. März 2017 Beschwerde erheben und bean tragen , es sei ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Rente zu gewähren; eventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen, respektive sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ver fahrensrechtlich sei ein bidisziplinäres Gutachten bei anerkannten Fachpersonen einzuholen, ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und der Beschwerde führerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beigabe des Unter zeichnenden als unentgeltlichem Rechtsvertreter; alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten vom 2 9. August 2017 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsan walt Philip Stolkin , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt; weiter wurde ihr die Beschwerdeantwort vom 1 8. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Mit Schreiben vom 2 2. Juni 2017 nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung und reichte die Honorarnote ein ( Urk. 10 f.).

Im Sinne einer Vervollständigung des Sachverhalts wurden die vom Vertreter der Beschwerdeführerin in seinem Einwand vom 11. Januar 2017 formulierten Ergänzungsfragen den MEDA S-Gutachtern zur Beantwortung unterbreitet , unter Hinweis darauf, dass bei genauer Angabe der Fundstelle für bereits beantworte te Fragen auf das Gutachten vom 29. August 2016 verwiesen werden könne ( Gerichtsverfügung vom 2 5. Oktober 2017; Urk. 12). Mit Schreiben vom 1 8. Dezember 2017 reichte die MEDAS Z.___ die entsprechenden Stel lungnahmen ein ( Urk. 15 ff.), welche den Parteien mit Verfügung vom 2 5. Januar 2018 zur freigestellten Stellungnahme unterbreitet wurden ( Urk. 18). Mit Schreiben vom 2 8. Februar 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine solche ( Urk. 22); der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm – innert mehr fach erstreckter Frist ( Urk.

26) - mit Schreiben vom 1 9. April 2018 zur Gutach tensergänzung Stellung ( Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) in Verbin dung mit Art. 57, 58 und 60 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess ( BZP ) für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen ( Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt ist ( Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. In gleichem Sinn hat das Bun desger icht im Falle eines von der Suva eingeholten blossen Aktengutachtens entschieden und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 58 Abs. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl wäh rend des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gele genheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen. Eine Heilungsmög lichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwer wiegenden Verlet zungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrensgarantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP nicht an sich einen schwer wiegenden Verfahrensmangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 126 V 130 E. 2b, 120 V 357 E. 2b mit Hin weisen). Die zitierte Rechtsprechung betreffend die Heilung von Verfahrens mängeln hat in gleicher Weise auch auf die seit 1. Januar 2003 in Kraft stehen de, für den Beizug von Sachverständigen geltende Verfahrensregel von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) zu gelten. 1.2

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gege nvorschläge machen ( Art. 44 ATSG). Weiter besteht ein Anspruch darauf, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben und Ergänzungsfragen zu st ellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz . 30 zur Art. 44).

Gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG sind Mitteilungen von Behörden an die Vertretung einer Partei zu richten, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Nach konstanter Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung; dem Verfügungsadressat darf daraus indessen kein Nachteil erwachsen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1

Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin i n formeller Hinsicht gerügt hat te , dass die mit Einwand vom 1 1. Februar 2017 gestellten Ergänzungsfragen zu keinem Moment den MEDAS-Gutachtern zur Beantwortung überstellt worden seien, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 14 ), er folgte die gewünschte Gutachtensergänzung i m Sinne einer Vervollständigung des Sachverhalts ( Verfügung vom 2 5. Oktober 2017; Urk. 12). 2.2

In seiner Stellungnahme vom 1 9. April 2018 führte der Vertreter der Beschwer deführerin in fo rmeller Hinsicht aus, dass die Vorgehensweise des Gerichts die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu heilen vermöge, da die Beantwor tung der Ergänzungsfragen nach der Erstellung des MEDAS-Gutachtens keine objektive und neutrale Herangehensweise gewährleis t

e. Zudem sei die Beant wortung der Zusatzfragen allein aufgrund der Akten erfolgt; insgesamt sei die Rückweisung zur erneuten medizinischen Abklärung unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze nötig ( Urk. 27 S. 3 f.). 2.3 2.3.1

Hinsichtlich der auch weiterhin geltend gemachten Gehörsverletzung ist vor auszuschicken, dass die im Einwand formulierten Ergänzungsfragen den MEDAS-Gutachtern im Sinne einer Vervollständigung des Sachverhalts unter breitet wurden ( Urk. 12).

Unbestritten ist, dass die Mitteilung betreffend die in Aussicht genommene bi disziplinäre Untersuchung vom 1 1. Februar 2016 direkt der Beschwerdeführerin zugestellt wurde ( Urk. 7/51, Urk. 7/70). Allein aufgrund des im vorangegange nen gerichtlichen Verfahren bestehenden Vertretungsverhältnisses (vgl. Urk. 7/41) hätte die Zustellung gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG an den Vertreter der Beschwerdeführerin erfolgen müssen. Spätestens ab dem 2 4. Februar 2016 hätte der Beschwerdegegnerin das Vertretungsverhältnis ohnehin bewusst sein müssen, nachdem sich der Vertreter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bezahlung der Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin gewandt hatte , unter Beilage einer entspre chenden Vollmacht ( Urk. 7/53 f.; Datum der Bearbeitung der Beschwerdegegnerin : 2 4. Februar 2016 ). Nichtsdestotrotz er folgte auch die Mitteilung vom 7. März 2016 mit Angaben zu den Sachverstän digen allein an die Beschwerdeführerin ( Urk. 7/59). Der Vertreter der Beschwer deführerin erfuhr erst im Rahmen der Akteneinsicht nach ergangenem Vorbe scheid von der durchgeführten Begut a chtung ( Urk. 7/66 ff.). Angesichts des ge schilderten Ablaufs ist zweifelsohne von einer fehlerhaft en Mitteilung bezüglich der in Aussicht geno mmenen Begutachtung auszugehen. Was mögliche Aus stands- und Ablehnungsgründe mit Blick auf die angeordnete Begutachtung be trifft, ist festzuhalten , dass der Vertreter solche weder in seinem Einwand vom 1 1. Januar 2017 ( Urk. 7/71) noch im Rahmen der Beschwerde geltend machte. Aus der mangelhaften Mitteilung im Zusammenhang mit der Begutachtung ist der Beschwerdeführerin somit kein Nachteil entstanden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 4.2 mit Hinweis ).

Was das Stellen von Ergänzungsfragen angeht , erhielt der Vertreter der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren

wie auch im Rahmen der Beschwerde Gelegenheit, solche ins Verfahren einzubringen. Da das hiesige Gericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen) , ist der Mangel, nicht bereits vorgängig zu den Gutachtensfragen Stellung nehmen und Ergänzungsfragen stellen

zu können , einer Heilung zu gänglich. Eine eingehendere Prüfung der Verfahrensgarantien wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein betreffend Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP (Ausstands- und Ablehnungsgründe, Ermahnung zur Erstattung des Gutachtens nach bestem Wissen und Gewissen sowie zur Unpar teilichkeit, Form des Gutachtens) gefordert (BGE 120 V 357 E. 2b). Darüber hin aus

zielt der Vertreter mit seinen Ergänzungsfragen auch nicht auf die formell korrekte Durchführung des Abklärungsverfahrens ab , sondern stellt insbesonde re das vorliegende psychiatrische Gutachten in Frage ( Urk. 7/71 S. 6); solche Einwände aber sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen (vgl. dazu in SZS 2008 S. 166 publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 145/06 vom 3 1. August 2007 E. 6.4).

Bei der am 1 1. Februar 2016 in die Wege geleiteten Abklärung wurde zudem ein standardisierter Ablauf gewählt und auf Zusatzfra gen verzichtet ( Urk. 7/43 S. 3). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei bereits vorliegendem Gutachten kein Anspruch darauf besteht, Ergänzungsfragen von den Gutachtern beantworten zu lassen; die im Raum stehenden Fragen sind le diglich im Zuge der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Anders verhält es sich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit lediglich dann, wenn der Versicherungsträger seinerseits Erläuterungs- und Ergänzungsfragen für not wendig hält (BGE 136 V 113 E. 5.4).

Als Zwischenergebnis kann somit festge halten werden , dass die Verletzung der Mitwirkungsrechte bei der Anordnung der bidisziplinären Begutachtung im vor liegenden Fall ohnehin als

geheilt gelten konnte . D ass die Ergänzungsfragen dennoch den Gutachter n

( im Sinne einer Vervollständigung des medizinischen Sachverhalts )

zur Beantwortung unterbreitet wurden, vermag nichts am Um stand zu ändern, dass der beschriebene Mangel einer H eilung zugänglich war . 2.3.2

Nachdem die Erg än zungsfragen den Gutachtern zur Beantwortung zugestellt wurden, fällt eine Gehörsverletzung umso weniger in Betracht. Das S tellen von Ergänzungsfragen im Rahmen von medizinischen Gutachten stellt eine gängige Praxis dar und kommt nicht schon alle in deshalb nicht in Frage, weil ein ange fragter Gutachter sich zwangsläufig vorgängig bereits mit der Sache befasst hat . Es wäre einem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) gar unbenommen, eine Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführun gen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .

Die Beurteilung der Schlüssigkeit der Aussagen in ihrer Summe erfolgt dabei im Rahmen der Beweiswürdigung. Dass eine versicherte Person sich dabei nicht ein zweites Mal persönlich v orstellen muss, entspricht ebenfalls gängiger Praxis. Auch fand anlässlich der Erstbeurteilung eine eingehende Un tersuchung statt , sodass den ( verfahrensrechtlichen ) Garantien genüge getan ist; zudem ziel t en die Ergänzungsfragen allein auf eine Ergänzung beziehungsweise Präzisierung des Gutachtens ab , wobei eine erneute Vorstellung der Beschwer deführerin nicht im Raume stand. Eine solche wurde denn auch weder vom hie sigen Gericht noch von den involvierten Gutachtern für nötig befunden.

Zusammenfassend lässt sich unter keinem Titel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive von Verfahrensgarantien fest stellen . Die Antworten auf die Ergänzungsfragen sind

in die Würdigung des vorliegenden MEDAS- Gutachtens miteinzubeziehen . 3 . 3 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

o der teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352

E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Di agnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähig keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hin weisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 3 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 6. Februar 2017 damit, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2 9. August 2016 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin auszugehen sei ( Urk. 2). Bezüglich der eingegangenen Ergänzungen zum MEDAS-Gutachten verzichte sie auf eine Stellungnahme ( Urk. 22). 4 .2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin in materiellrechtli cher Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass das MEDAS-Gutachten in keinem Punkt zu überzeugen vermöge, insbesondere sei die psychiatrische Befundauf nahme mehr als nur mangelhaft ( Urk. 1 S. 8). Wei ter sei nicht ersichtlich, wes halb im Rahmen des psychiatrischen Gutachten s von der Diagnose einer emo tional instabilen Persönlichkeit abgesehen werde (S. 8 unten). Auch seien die Erlebnisse der Beschwerdeführerin geeignet, eine posttraumatische Belastungs störung, wenigstens aber eine somatoforme Schmerzstörung auszulösen (S. 9). Es sei von einer schwer traumatisierten Patientin auszugehen, welche nachts nicht schlafen könne und unter Flash - Backs leide; weiter seien mehrere Ar beitsversuche gescheitert, was auf eine erhebliche Erschöpfung, auf eine emo tionale Instabilität, vielleicht gar auf eine somatoforme Schmerzstörung schlies sen lasse (S. 11). Infolge fehlender Ressourcen sei die Verwertung der Arbeitsfä higkeit schmerzbedingt nicht mehr vollständig zumutbar; zudem stehe das Gut achten in krassem Widerspruch zu den Beurteilungen von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (S. 12). Insgesamt sei von einer Verlet zung der Untersuchungsmaxime auszugehen, was die Rückweisung an die Vor instanz rechtfertige; allenfalls sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder es sei en die im Einwand gestellten Fragen der Gutachterstelle zur Beantwortung zu überweisen (S. 13). Das Gutachten sei krass mangelhaft, berücksichtige etwa nicht den Morbus Crohn, bagatellisiere die emotional instabile Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, übersehe, dass Dr. A.___ von manischen Anteilen ge sprochen habe und übergehe die traumatischen Erlebnisse der Beschwerdeführe rin (S. 14). Zuletzt habe die Beschwerdegegnerin zu keinem

Zeitpunkt Eingliede rungsmassnahme n durchgeführt (Arbeitsvermittlung, Umschulungsmassnahme), weshalb der Grundsatz Eingliederung vor Rente verletzt sei (S. 15).

Zu den ergänzenden Stellungnahmen der MEDAS-Gutachter ( Urk. 16/1-2) führ te der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die psychiat rischen Verlautbarungen weiterhin ungenügend seien; insbesondere die Stel lungnahme von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, erwecke den Eindruck, es müsse das bereits erstellte Gutachten um jeden Preis gestützt werden. Zumindest sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese den Sachverhalt erneut und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abkläre ( Urk. 27 S. 5). 5 . 5 .1

Der Allgemeinmediziner Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2016 ( Urk. 7/44) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähi gk eit: - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) seit weit über zehn Jahren - Lumbago, dysfunktionell , nach Entbindung, bestehend seit Mai 2014 mit Symptomausweitung - Entesopathie Becken dorsal rechts - Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik 05/04, 02/05, 09/06, 03/07, 09/2010 und 12/2011 bei Problemen in Bezug zum Partner, fi nanziellen Problemen und Problemen in Bezug auf die Wohnumgebung.

Seit Januar 2003 stehe die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung, und zwar ein- bis zweimal pro Monat; derzeit finde keine externe Behandlung statt. Die Prognose sei schlecht und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe sei von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 40 % auszugehen. Für eine Wiederein gliederung bestehe ab März 2012 eine Belastbarkeit von zwei bis vier Stunden pro Tag. Es bestehe eine schwierige finanzielle Situation, eine katastrophale Be ziehungssituation sowie ein funktioneller Alleinerziehungsstatus betreffend die kleine Tochter ( Urk. 7/44). 5 .2

Die für das MEDAS-Gutachten vom 2 9. August 2016 ( Urk. 7/64) verantwortli chen Fachärzte stellten keine Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zu mutbaren Arbeitsfähigkeit. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen (S. 24) : - Chronifiziertes, unsp ezifisches lumbales Schmerzsyndrom seit Jahren - Exazerbation anlässlich einer Spinalanästhesie im Rahmen der Sectio caesarea am 2 4. Mai 2013 - Fehlstatik mit diskreter thorakolumbal linkskonvexer Skol iose, lum baler Hyperlordose, Ha ltungsinsuffizienz, muskulärer D ysbalance und Dekonditionierung sowie Adipositas - Leichte Segementdegeneration L5/S1 mit Chon drose , kleiner, nicht- neurokompr essiver

Diskusprotrusion und geringer S p ondylarthrose (MRI 1 9. September 2013, 2 4. April 2014) - Tendinitis calcarea beidseits - Unspezifische Coxalgie rechts, DD überlastungsbedingt bei Adipositas - Adipositas Grad II mit BMI von 37 kg/m 2 - Status nach ängstlich depressiver Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und zwang haften Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 Z73.1) - Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderorts klassifi zierten Krankheiten (ICD-10 F54).

Sowohl aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht sei die Be schwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassisten tin/Pflegehelferin wie auch in einer anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht sei en zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eine dras tische Gewichtsreduktion zwecks Entlastung der gewichtstragenden Gelenke sowie ein Aktivierungsprogramm zu empfehlen. Hinsichtlich der Tendinitis cal carea sei die Indikation für eine subakrom i ale Steroidinjektion/für ein Needling sowie für Physiotherapie gegeben. Von psychiatrischer Seite her sei weiterhin eine Psychotherapie indiziert. Sowohl aus rheumatologischer wie auch aus psy chiatrischer Sicht erachteten sie die Prognose als gut ( Urk. 7/64 S. 23-25). 5.3

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 7. November 2017 listete Dr. med. C.___ die somatischen Diagnosen entsprechend dem Gutachten vom 2 9. August 2016 auf und verwies im Übrigen darauf, dass sich die weiteren ge stellten Fragen an den psychiatrischen Teilgutachter wenden würden ( Urk. 16/1). 5.4

Dr. B.___ verwies in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2017 hinsichtlich der Diagnoseliste auf das psychiatrische Teil gutachten vom 2 3. Juni 201 6. Zu r

Frage nach dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstö rung wies Dr. B.___

– auch unter Verweis auf das bereits bestehende Teilgut achten – darauf hin, dass ein andauernder quälender Schmerz während der Un tersuchung nicht habe objektiviert werden können. Zudem habe das Tagesakti vitätsniveau der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie durch einen quälenden Schmerz in ihren alltäglichen Ak tivitäten beeinträch tigt wäre . Mu ltiple Traumatisierungen in der Biographie seien Risikofaktoren, eine entsprechende Entwicklung sei aber nicht zwingend. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht aus dem Querschnitt einer einzigen Unter suchung gestellt werden; aufgrund der fehlenden fremdanamnestischen Unter lagen seien entsprechend dem Gutachten von Dr. med. D.___

akzentuier te Persönlichkeitszüge diagnostiziert worden. Während der klinischen Untersu chung habe weiter keine dauernde Erschöpfung festgestellt werden können, ge gen eine solche würden auch das Tagesaktivitätsniveau und die sozialen Kon takte sprechen ( Urk. 16/2 S. 2). Bei der Exploration hätten sich keine Anhalts punkte für eine durchgehende Freudlosigkeit finden lassen, der Antrieb sei nicht vermindert und die Stimmungslage nicht gedrückt gewesen. Die Traurigkeitsge fühle seien vor dem Hintergrund der psychosozialen Umstände nachvollziehbar. Weiter stelle eine psychiatrische Exploration eine hohe emotionale Belastung dar; es komme immer wieder vor, dass Exploranden während der Untersuchung weinen würden. Sofern die Beschwerdeführerin an einer krankheitswertigen bi polaren Störung leiden würde, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich einer fachärztlichen Behandlung unterzieht . Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und den klinischen Befund sei eine entsprechende Diagnose nicht mit der erfor derlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu stellen. Bezüglich der vorhan denen Ressourcen sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bar jeder Er werbstätigkeit in der Lage sei, ihr psychophysische s Gleichgewicht zu halten. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten sich keine Anhaltspunkte für eine krank heitswertige psychische Störung finden lassen. Auch sei dem Referenten nicht bekannt, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern gut sei; viel mehr habe diese berichtet, den Kontakt zu ihrem Vater abgebrochen zu haben (S. 3). Die abgebrochenen Arbeitsversuche seien in den medizinischen Akten nicht dokumentiert. Zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit psychiatrische Diagnosen per se wenig aussagekräftig seien. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit richte sich nach den funktionellen Einschränkungen einer psychiatrischen Erkrankung ( S. 4). 6 . 6 .1

Die für das MEDAS-Gutachten vom 2 9. August 2016 verantwortlichen Fachärz te legen den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in schlüssige r und nach vollziehbare r Weise dar. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin beschwer deweise sowie mit Schreiben vom 1 1. Januar 2017 vorgetragenen Einwände sind demgegenüber nicht stichhaltig. So ist bezüglich der Diagnose Morbus Crohn (ED 2005) den Nebenbefunden zu entnehmen , dass die Erkrankung s eit 2010 asymptomatisch verläuft ; eine letzte gastroenterologische Kontrolle im April 2016 ergab keinen Anhalt für eine entzündliche Darmveränderung ( Urk. 7/64 S. 24). Eine vergleichsweise ausführliche psychiatrische Anamnese ergibt sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. B.___

vom 2 3. Juni 2016 ( Urk. 7/64/38-40) . Neben der Begründung der gestellten psychiatrischen Diagnosen setzt e sich Dr. B.___ auch mit einer Vielzahl von im Laufe des Ver fahrens gestellten Diagnosen auseinander. So würden die klinischen Befunde keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin unter einer Depres sion von Krankheitswert, einer Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis und/oder einer schizo -affektiven Störung leide. Es sei spürbar, dass die Be schwerdeführerin durch die p sychosozialen Umstände und ihre Lebensgeschich te psychisch belastet sei ( Urk. 7/64/43 unten). Aktuell würden sich keine An haltspunkte finden lassen, dass sich die reaktiven depressiven Störungen in ei ner eigenständigen Erkrankung verselbständigt hätten ( Urk. 7/64/44). Weiter legt e

Dr. B.___ seine Überlegungen zu den Themen manische Episoden und emotional instabile Persönlichkeitsstörung dar und begründet seine Einschät zung unter Berücksichtigung der medizinischen Vorberichte ( Urk. 7/64/45). Auch seien die diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerzstörung nicht gegeben. Das erste Kriterium (andauernder quälender Schmerz) sei nicht erfüllt, zudem habe sich der Schmerzcharakter in den letzten Monaten vom Ganzkörperschmerz zum punktuellen Schmerz verlagert. Weiter sei es zu einer Verbesserung des psychophysischen Gleichgewichts gekommen und die Schmerzintensität nehme unter emot ionaler Belastung nicht zu , was gegen die Diagnose einer somatofor men Schmerzstörung sprech e ( Urk. 7/64/46). Auch wenn die Erlebnisse der Beschwerdeführerin allenfalls geeignet wäre n , eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen, wurde eine solche zu keiner Zeit diagnostiziert, auch gibt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gutach tens nicht an, unter Flash - Backs zu leiden; vielmehr scheinen die Schlafproble me mit den Rückenschmerzen sowie mit der psychosozialen Belastungssituation in Zusammenhang zu stehen ( Urk. 7/64/32). Zu den mit Schreiben vom 1 1. Januar 2017

formulierten Ergänzungsfragen äusserte sich Dr. B.___ zudem in seiner Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2017 ausführlich und in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise. Dass diese die Feststellungen im Gut achten stützt, liegt in erster Linie daran, dass im Gutachten die meisten Fragen zumindest ansatzweise beantwortet wurden und der Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2017 eher präzisierende Bedeutung zukommt.

Bezüglich der unbestrittenermassen ausgeprägten p sychosozialen Belastungen ist zu be merken, dass z ur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG

– auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab dingbar ist , das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewie senermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidi tät gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesent lichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Zusammenfassend kann auf die Einschätzung der für das MEDAS-Gutachten vom 2 9. August 2016 verantwort lichen Fachpersonen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme von Dr. B.___ vom 1 2. Dezember 2017, abgestellt werden. 6 .2

An dieser Einschätzung vermögen auch die Berichte von Dr. A.___ nichts zu ändern. So ist i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf

ih re auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351

E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Be handlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschät zungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge blieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ).

Weiter stellt die Beurteilung von Dr. A.___ keine – aus versicherungsrechtli cher Sicht allein massgebende – Einschätzung der Sachlage aus medizinisch-theoretischer Sicht dar . So hielt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 4. März 2014 bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen wie im aktuellen Bericht vom 2 5. Januar 2016 fest, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar, aber nicht realistisch sei ( Urk. 7/41 S. 6). Die aktuelle Einschätzung der Leistungsfähigkeit mit 40 % ist demnach eher im Sinne einer subjektiv-realistischen als einer medizinisch-theoretischen Beurteilung der Leistungsfä higkeit zu verstehen.

Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2 9. August 2016 ist demnach sowohl in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit von einer vollständi gen Arbeitsfähigkeit auszugehen. E in IV-relevanter Gesundheitsschaden ist zu verneinen, sodass sich auch bezüglich der Frage von E ingliederungsmassnah men keine Weiterungen aufdrängen. Dies führt in Bestätigung der angefochte nen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 7.2 7.2.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Philip Stolkin , aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 7.2. 2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Er satz gewährt. 7.2 .3

Der von Rechtsanwalt Philip Stolkin

mit Eingabe vom 2 1. Juni 2018 geltend gemachte Aufwand von 18.67 Stunden und Fr. 175.30 Barauslagen ( Urk. 28-29 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht an gemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er d i e Beschwerdeführer in schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in weiten Teilen der Stellungnahme vom 1 1. Januar 2017 ( Urk. 7/71) . Namentlich erscheint ein Aufwand von über 12 Stunden für die Beschwerdeschrift und 4 Stunden für die eine Seite materiel le Ausführungen enthaltende Stellungnahme vom 1 9. April 2018 ( Urk. 27) als überhöht.

Angesichts der zu rekapitulierenden

79 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 15

- und 5- seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Philip Stolkin bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.3

D i e Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Philip Stolkin , Zürich,

wird mit Fr. 2 ' 800 . -- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty