Sachverhalt
1.
Der 1968 geborene X.___ meldete sich am 13. April
2016 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Diese zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 5/8, 5/22) und tätigte erwerbliche (Urk. 5/15-16) sowie medizinische (Urk. 5/17-20, 5/25-26) Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren verneinte sie mit Verfügung vom 17. Februar
2017 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 5/38]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. März
2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinngemäss, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm Rentenl eistungen und be ruf liche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai
2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai
2017 angezeigt wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsbera tung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 2 lit . b IVG).
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. Augus
2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dabei sollte es sich um eine körperlich leichte, sitzende und wechselbelas tende Tätigkeit ohne Arbeiten über Brusthöhe handeln. Da es ihm möglich sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die IV-Stelle habe sein Dossier nicht sorgfältig geprüft. Es treffe nicht zu, dass er in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle habe zu Unrecht keine ärztliche Untersuchung veranlasst. Zudem habe er vor dem Eintritt des Gesundheitsscha dens ein viel höheres Einkommen erwirtschaftet als es ihm nun möglich sei, weshalb ein Anspruch auf eine Rente sowie berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 1). 3. 3.1
Im Bericht der Y.___ Klinik vom 7. Oktober 2015 wurde ausg eführt, die Bewegungssegmente C2/3, C3/4 und C 4/5 würden minimale degenerative Ver änderungen ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression zeigen. Bei C 5/6 bestehe eine aktivierte Osteochondrose mit Protrusion sowie deutlicher Spon dylarthrose, was konsekutiv zu einer bilateralen neuroforaminalen Einengung führe. Bei C 6/7 und C7/TH1 würden ebenfalls diskrete degenerative Verände rungen ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression vorliegen (Urk. 5/8 S.
43).
Die Schulter zeige eine Knochenkontusion am Tuberculum
majus sowie eine Partialruptur der Supraspinatussehne . Eine Muskelatrophie liege nicht vor (Urk. 5/8 S. 44). 3.2
Im Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 1 5. Februar
2016 wurden folgende Diag no sen aufgeführt (Urk. 5/8 S. 82): - subtotale Supraspinatusläsion rechts mit/bei - Status nach Tendinitis calcarea, aktuell konventionell-radiologisch nicht sichtbar - Bursitis subacromialis, klinisch subacromiales
Impingement, klinisch symptomatische AC-Gelenksarthrose - MR-diagnostisch und konventionell-radiologisch deutliche Usuren am grossen Tubercel - d egenerative Veränderungen HWS C 5/6 mit aktivierter Osteochondrose, Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose rechtsbetont - MR-diagnostisch Tangierung der abgehenden Nervenwurzel C6 3.3
Im Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 3 0. Mai
2016 wurden folgende Diagnosen aufgelistet (Urk. 5/20 S. 1): - subtotale Supraspinatusläsion rechts mit/bei - Status nach Tendinitis calcarea, aktuell konventionell-radiologisch nicht sichtbar - Bursitis subacromialis, klinisch subacromiales
Impingement, klinisch symptomatische AC-Gelenksarthrose - MR-diagnostisch und konventionell-radiologisch deutliche Usuren am grossen Tubercel - Verdacht auf schmerzhaft motorische C6-Radi culopathie rechts mi t /bei - Diskushernie C5/6 mit Foramenstenose C 5/ 6 rechts und geringfügig auch C 5/6 links - diagnostisch-therapeutische Infiltration, vorgeschlagen von der Unikli nik A.___, durch den Patienten abgelehnt wegen Spritzen-/Nadelangst - auch weitere diagnostisch-therapeutische Interventionen wurden vom Patienten abgelehnt
Der Patient klage über Nacken- und Schulterschmerzen. Er habe auch Schlafprob leme (Urk. 5/20 S. 1).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Patient sei in sitzender und wech sel belastender Tätigkeit ohne Arbeiten über Brusthöhe voll arbeitsfähig. Belas tungen bis 15 kg bis zur Brusthöhe seien ihm zumutbar. Überkopf- und repe ti ti ve schwere Arbeiten könne er jedoch nicht verrichten (Urk. 5/20 S. 2). 3.4
Im Bericht der behandelnden Hausärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2 1. September 2016 wurde fest gehalten, der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär. Er leide nach wie vor unter einer pseudoradikulären
Cervicobrach i algie links und einer Cervico dorsalgie links mehr als rechts. Die Schulterbeschwerden rechts seien seit dem Juli 2016 verschwunden. Er habe jedoch nach wie vor Hal swirbelsäulenschmer zen (Urk. 5/25 S. 1).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, als Hilfselektriker sei er maximal 3
Stun den am Tag arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei ihm eine Tätig keit im Umfang von 6-8 Stunden täglich zumutbar (Urk. 5/25 S. 1). 4. 4.1
Gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte hielt die IV-Stelle mit Verfü gung vom 17. Februar
2017 dafür, es sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen und verneinte einen Anspruch des Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/38 S. 1). 4.2
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft d er Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Vorliegend zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte bei. In diesen wurde dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine i n etwa vollschichtige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bescheinigt (vgl. E. 3). Hinweise darauf, dass die Beurteilung der behandelnden Ärzte nicht zutreffen könnte, liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es da her nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen nicht als notwendig erachtete und keine ärztliche Untersuchung veranlasste. Sie stellte zu Recht auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab.
Nach dem Gesagten ist mit de m im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer de führer seit Mai
2016 in einer angepassten, leichten bis mittelschwer en Tätig keit, ohne Überkopfarbeit und Zwangshaltungen, zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5. 2
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei guter Gesundheit wäre er bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin beschäftigt und würde ein hohes Einkommen erzielen (Urk. 1 S. 2). Aus den Akten geht indessen hervor, dass dieses Arbeitsverhältnis bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens von Seiten der Arbeitgeberin auf gelöst wurde (Urk. 5/16 S. 1). Auch ohne Gesundheitsschaden wäre er demnach nicht mehr dort beschäftigt, weshalb das damals erzielte Einkommen nicht als Valideneinkommen herangezogen werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Ausbildung. Bei guter Gesundheit wäre er demnach als Hilfskraft tä tig. Daher rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückzugreifen. Dabei ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklu sive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stun den) für männliche Arbeitskräfte des niedrigsten Kompete nzniveaus (Kom petenz ni veau
1) von Fr. 5‘210.-- auszugehen (LSE 2012, S. 3 5, Tabelle TA17, TOTAL). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘ 188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘ 239 Punkte im Jahr
2016 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Sta tistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Ar beit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeits kosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies bei einem Beschäfti gungsgrad von 100 % ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 66‘696 .-- (Fr. 5‘210 .--/ 40 x 41,7 x 12 / 2‘ 188 x 2‘ 239). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Vali den einkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlich ten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli
2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli
2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September
2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Das Abstellen auf die Lohnstatistik erfolgt bloss subsidiär, das heisst diese darf nur dann beigezogen werden, wenn eine Ermittlung des Invaliden einkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ebenfalls ein statis tischer Tabellenlohn heranzuziehen. Mangels formaler hiesiger Qualifika tion des Beschwerdeführers ist auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardisierten monatli chen Einkommen von Fr. 5‘210 .-- auszugehen (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebs übliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘ 188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘ 239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Er werbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %, welcher de m Beschwer deführer nach der ärztlichen Beurteilung zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von rund 66‘696.-- (Fr. 5‘210 .-- / 40 x 41,7 x 12 / 2‘188 x 2‘239).
Da dem Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Einschätzung keine schweren Tä tig keiten mehr zumutbar sind, ist ihm ein leidensbedingter Abzug vom Ta bel len lohn in der Höhe von 10 % zu gewähren. Damit ist von einem Invaliden ein kommen in der Höhe von rund Fr. 60‘027.-- auszugehen (Fr. 66‘696.-- x 0,9). 5.4
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 60‘027.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 66‘696.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 6‘669.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 10 % entspricht. 5.5
Ein Invaliditätsgrad von 10 % begründet weder einen Anspruch auf eine Invali denrente (Art. 28 IVG) noch einen solchen auf eine Umschulung (vgl. E. 1.2) . Es ist ausserdem
nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen zur Gewährung anderer beruflicher Massnahmen erfüllt sein könnten. Die angefochtene Verfü gung ist daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der 1968 geborene X.___ meldete sich am 13. April
2016 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Diese zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 5/8, 5/22) und tätigte erwerbliche (Urk. 5/15-16) sowie medizinische (Urk. 5/17-20, 5/25-26) Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren verneinte sie mit Verfügung vom 17. Februar
2017 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 5/38]).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsbera tung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 lit . b IVG).
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dabei sollte es sich um eine körperlich leichte, sitzende und wechselbelas tende Tätigkeit ohne Arbeiten über Brusthöhe handeln. Da es ihm möglich sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die IV-Stelle habe sein Dossier nicht sorgfältig geprüft. Es treffe nicht zu, dass er in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle habe zu Unrecht keine ärztliche Untersuchung veranlasst. Zudem habe er vor dem Eintritt des Gesundheitsscha dens ein viel höheres Einkommen erwirtschaftet als es ihm nun möglich sei, weshalb ein Anspruch auf eine Rente sowie berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 1). 3. 3.1
Im Bericht der Y.___ Klinik vom 7. Oktober 2015 wurde ausg eführt, die Bewegungssegmente C2/3, C3/4 und C 4/5 würden minimale degenerative Ver änderungen ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression zeigen. Bei C 5/6 bestehe eine aktivierte Osteochondrose mit Protrusion sowie deutlicher Spon dylarthrose, was konsekutiv zu einer bilateralen neuroforaminalen Einengung führe. Bei C 6/7 und C7/TH1 würden ebenfalls diskrete degenerative Verände rungen ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression vorliegen (Urk. 5/8 S.
43).
Die Schulter zeige eine Knochenkontusion am Tuberculum
majus sowie eine Partialruptur der Supraspinatussehne . Eine Muskelatrophie liege nicht vor (Urk. 5/8 S. 44). 3.2
Im Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 1 5. Februar
2016 wurden folgende Diag no sen aufgeführt (Urk. 5/8 S. 82): - subtotale Supraspinatusläsion rechts mit/bei - Status nach Tendinitis calcarea, aktuell konventionell-radiologisch nicht sichtbar - Bursitis subacromialis, klinisch subacromiales
Impingement, klinisch symptomatische AC-Gelenksarthrose - MR-diagnostisch und konventionell-radiologisch deutliche Usuren am grossen Tubercel - d egenerative Veränderungen HWS C 5/6 mit aktivierter Osteochondrose, Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose rechtsbetont - MR-diagnostisch Tangierung der abgehenden Nervenwurzel C6 3.3
Im Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 3 0. Mai
2016 wurden folgende Diagnosen aufgelistet (Urk. 5/20 S. 1): - subtotale Supraspinatusläsion rechts mit/bei - Status nach Tendinitis calcarea, aktuell konventionell-radiologisch nicht sichtbar - Bursitis subacromialis, klinisch subacromiales
Impingement, klinisch symptomatische AC-Gelenksarthrose - MR-diagnostisch und konventionell-radiologisch deutliche Usuren am grossen Tubercel - Verdacht auf schmerzhaft motorische C6-Radi culopathie rechts mi t /bei - Diskushernie C5/6 mit Foramenstenose C 5/
E. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00333
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom
17. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1968 geborene X.___ meldete sich am 13. April
2016 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Diese zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 5/8, 5/22) und tätigte erwerbliche (Urk. 5/15-16) sowie medizinische (Urk. 5/17-20, 5/25-26) Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren verneinte sie mit Verfügung vom 17. Februar
2017 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 5/38]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. März
2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinngemäss, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm Rentenl eistungen und be ruf liche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai
2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai
2017 angezeigt wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsbera tung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 2 lit . b IVG).
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. Augus
2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dabei sollte es sich um eine körperlich leichte, sitzende und wechselbelas tende Tätigkeit ohne Arbeiten über Brusthöhe handeln. Da es ihm möglich sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die IV-Stelle habe sein Dossier nicht sorgfältig geprüft. Es treffe nicht zu, dass er in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle habe zu Unrecht keine ärztliche Untersuchung veranlasst. Zudem habe er vor dem Eintritt des Gesundheitsscha dens ein viel höheres Einkommen erwirtschaftet als es ihm nun möglich sei, weshalb ein Anspruch auf eine Rente sowie berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 1). 3. 3.1
Im Bericht der Y.___ Klinik vom 7. Oktober 2015 wurde ausg eführt, die Bewegungssegmente C2/3, C3/4 und C 4/5 würden minimale degenerative Ver änderungen ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression zeigen. Bei C 5/6 bestehe eine aktivierte Osteochondrose mit Protrusion sowie deutlicher Spon dylarthrose, was konsekutiv zu einer bilateralen neuroforaminalen Einengung führe. Bei C 6/7 und C7/TH1 würden ebenfalls diskrete degenerative Verände rungen ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression vorliegen (Urk. 5/8 S.
43).
Die Schulter zeige eine Knochenkontusion am Tuberculum
majus sowie eine Partialruptur der Supraspinatussehne . Eine Muskelatrophie liege nicht vor (Urk. 5/8 S. 44). 3.2
Im Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 1 5. Februar
2016 wurden folgende Diag no sen aufgeführt (Urk. 5/8 S. 82): - subtotale Supraspinatusläsion rechts mit/bei - Status nach Tendinitis calcarea, aktuell konventionell-radiologisch nicht sichtbar - Bursitis subacromialis, klinisch subacromiales
Impingement, klinisch symptomatische AC-Gelenksarthrose - MR-diagnostisch und konventionell-radiologisch deutliche Usuren am grossen Tubercel - d egenerative Veränderungen HWS C 5/6 mit aktivierter Osteochondrose, Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose rechtsbetont - MR-diagnostisch Tangierung der abgehenden Nervenwurzel C6 3.3
Im Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 3 0. Mai
2016 wurden folgende Diagnosen aufgelistet (Urk. 5/20 S. 1): - subtotale Supraspinatusläsion rechts mit/bei - Status nach Tendinitis calcarea, aktuell konventionell-radiologisch nicht sichtbar - Bursitis subacromialis, klinisch subacromiales
Impingement, klinisch symptomatische AC-Gelenksarthrose - MR-diagnostisch und konventionell-radiologisch deutliche Usuren am grossen Tubercel - Verdacht auf schmerzhaft motorische C6-Radi culopathie rechts mi t /bei - Diskushernie C5/6 mit Foramenstenose C 5/ 6 rechts und geringfügig auch C 5/6 links - diagnostisch-therapeutische Infiltration, vorgeschlagen von der Unikli nik A.___, durch den Patienten abgelehnt wegen Spritzen-/Nadelangst - auch weitere diagnostisch-therapeutische Interventionen wurden vom Patienten abgelehnt
Der Patient klage über Nacken- und Schulterschmerzen. Er habe auch Schlafprob leme (Urk. 5/20 S. 1).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Patient sei in sitzender und wech sel belastender Tätigkeit ohne Arbeiten über Brusthöhe voll arbeitsfähig. Belas tungen bis 15 kg bis zur Brusthöhe seien ihm zumutbar. Überkopf- und repe ti ti ve schwere Arbeiten könne er jedoch nicht verrichten (Urk. 5/20 S. 2). 3.4
Im Bericht der behandelnden Hausärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2 1. September 2016 wurde fest gehalten, der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär. Er leide nach wie vor unter einer pseudoradikulären
Cervicobrach i algie links und einer Cervico dorsalgie links mehr als rechts. Die Schulterbeschwerden rechts seien seit dem Juli 2016 verschwunden. Er habe jedoch nach wie vor Hal swirbelsäulenschmer zen (Urk. 5/25 S. 1).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, als Hilfselektriker sei er maximal 3
Stun den am Tag arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei ihm eine Tätig keit im Umfang von 6-8 Stunden täglich zumutbar (Urk. 5/25 S. 1). 4. 4.1
Gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte hielt die IV-Stelle mit Verfü gung vom 17. Februar
2017 dafür, es sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen und verneinte einen Anspruch des Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/38 S. 1). 4.2
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft d er Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Vorliegend zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte bei. In diesen wurde dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine i n etwa vollschichtige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bescheinigt (vgl. E. 3). Hinweise darauf, dass die Beurteilung der behandelnden Ärzte nicht zutreffen könnte, liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es da her nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen nicht als notwendig erachtete und keine ärztliche Untersuchung veranlasste. Sie stellte zu Recht auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab.
Nach dem Gesagten ist mit de m im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer de führer seit Mai
2016 in einer angepassten, leichten bis mittelschwer en Tätig keit, ohne Überkopfarbeit und Zwangshaltungen, zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5. 2
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei guter Gesundheit wäre er bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin beschäftigt und würde ein hohes Einkommen erzielen (Urk. 1 S. 2). Aus den Akten geht indessen hervor, dass dieses Arbeitsverhältnis bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens von Seiten der Arbeitgeberin auf gelöst wurde (Urk. 5/16 S. 1). Auch ohne Gesundheitsschaden wäre er demnach nicht mehr dort beschäftigt, weshalb das damals erzielte Einkommen nicht als Valideneinkommen herangezogen werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Ausbildung. Bei guter Gesundheit wäre er demnach als Hilfskraft tä tig. Daher rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückzugreifen. Dabei ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklu sive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stun den) für männliche Arbeitskräfte des niedrigsten Kompete nzniveaus (Kom petenz ni veau
1) von Fr. 5‘210.-- auszugehen (LSE 2012, S. 3 5, Tabelle TA17, TOTAL). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘ 188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘ 239 Punkte im Jahr
2016 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Sta tistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Ar beit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeits kosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies bei einem Beschäfti gungsgrad von 100 % ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 66‘696 .-- (Fr. 5‘210 .--/ 40 x 41,7 x 12 / 2‘ 188 x 2‘ 239). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Vali den einkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlich ten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli
2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli
2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September
2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Das Abstellen auf die Lohnstatistik erfolgt bloss subsidiär, das heisst diese darf nur dann beigezogen werden, wenn eine Ermittlung des Invaliden einkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ebenfalls ein statis tischer Tabellenlohn heranzuziehen. Mangels formaler hiesiger Qualifika tion des Beschwerdeführers ist auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardisierten monatli chen Einkommen von Fr. 5‘210 .-- auszugehen (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebs übliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘ 188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘ 239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Er werbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %, welcher de m Beschwer deführer nach der ärztlichen Beurteilung zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von rund 66‘696.-- (Fr. 5‘210 .-- / 40 x 41,7 x 12 / 2‘188 x 2‘239).
Da dem Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Einschätzung keine schweren Tä tig keiten mehr zumutbar sind, ist ihm ein leidensbedingter Abzug vom Ta bel len lohn in der Höhe von 10 % zu gewähren. Damit ist von einem Invaliden ein kommen in der Höhe von rund Fr. 60‘027.-- auszugehen (Fr. 66‘696.-- x 0,9). 5.4
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 60‘027.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 66‘696.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 6‘669.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 10 % entspricht. 5.5
Ein Invaliditätsgrad von 10 % begründet weder einen Anspruch auf eine Invali denrente (Art. 28 IVG) noch einen solchen auf eine Umschulung (vgl. E. 1.2) . Es ist ausserdem
nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen zur Gewährung anderer beruflicher Massnahmen erfüllt sein könnten. Die angefochtene Verfü gung ist daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger