Sachverhalt
1.
Der 1974 geborene X.___ war zuletzt als selbständiger Coiffeur tätig (Urk. 7/2 Ziff. 5.4). Am 27. Oktober 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit zirka 1996 bestehende generalisierte Angst und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/3, Urk. 7/15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/23, Urk. 7/32) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 7/34 = Urk. 2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 17. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2015 zumindest eine Dreiviertelsrente sowie spätestens ab Januar 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 25. April 2017 (Urk. 6) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (Urk. 13) zog das hiesige Gericht ein von der Krankentaggeldversicherung eingeholtes Gutachten (Urk. 16/1-38) bei. Mit Replik vom 12. September 2017 (Urk. 19) und Duplik vom 11. Oktober 2017 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik vom 11. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2) damit, dass kein invalidisierender Gesund heitszustand vorliege (S. 1). Invalidenversicherungsfremde Faktoren (psycho soziale Belastungsfaktoren) seien vordergründig (S. 2). Zudem sei der Beschwerdeführer laut medizinischen Beurteilungen seit dem 23. September 2015 in der bisherigen Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig (S. 1).
Gestützt auf die Berichte des Sanatoriums A.___ müsse von einer grundsätz lichen Überwindbarkeit der beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die psychischen Einschränkungen massgebend von psychosozialen Faktoren aufrechterhalten würden und mit deren Wegfall auch eine deutliche Besserung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers zu erwarten sei (Urk. 6 S. 3).
Das beigezogene Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. September 2015 sei im Wesentlichen zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangt (Urk. 21). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit 2003 unter einer rezidivierenden depressiven Störung sowie seit 2011 zusätzlich unter einer generalisierten Angststörung zu leiden. Seit dem 3. Juni 2014 sei er deswegen trotz adäquater ambulanter sowie teilstationärer Behand lung vom 16. März bis 9. Juni 2016 aufgrund einer schweren, teils mittel schweren Episode, durchgehend arbeitsunfähig (S. 5 Ziff. 7). Die neue Schmerz rechtsprechung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelange weiterhin nur für psychosomatische Gesundheitsleiden zur Anwendung (S. 5 Ziff. 8). Vor liegend sei sie deshalb nicht anzuwenden. Die Ressourcenprüfung der Beschwerdegegnerin sei deshalb unbeachtlich (S. 6 Ziff. 8).
Es gebe aus näher dargelegten Gründen (Urk. 19 S. 2 Ziff. 1.3) keine psycho sozialen Belastungsfaktoren mehr, welche das Beschwerdebild beein flussten. Die von der Beschwerdegegnerin behauptete Überwindbarkeit sei durch nichts belegt (S. 2 Ziff. 1.4). Das beigezogene Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Sep tember 2015 stelle ein vom Krankentaggeldversicherer angeordnetes Parteigut achten dar, welches als blosse Parteibehauptung gelte (S. 3 Ziff. 2.1). Dabei handle es sich um eine Fehlbeurteilung, der nicht einmal die private Kranken taggeldversicherung gefolgt sei (S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, nannte mit Bericht vom 25. Juli 2014 (Urk. 7/3/4-6) zuhanden der Taggeld versicherung als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und eine generalisierte Angst störung (ICD-10 F41.1; Ziff. 1). Seit dem 3. Juni 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8). 3.2
Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 14. November 2014 (Urk. 7/15/2-4) zuhanden der Taggeldversicherung dieselben Diagnosen wie mit dem letzten Bericht (Ziff. 2; vorstehend E. 3.1). Zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit habe ein schweres depressives Zustandsbild vorgelegen (siehe Bericht vom 25. Juli 2014). Der Beschwerdeführer habe teilweise die Unterstützung seiner Mutter benötigt, um den Alltag bewältigen zu können. Mittlerweile sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine Tagesstruktur aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Er habe wieder bestimmten Aktivitäten wie dem Besuch eines Fitnessstudios nachgehen können. Soziale Kontakte hätten wieder aufgebaut werden können. Zu Hause könne er sich wieder selber versorgen. Die Ängste zu Hause seien deutlich redu ziert. Auch die Ängste in Bezug auf die Kunden hätten so weit reduziert werden können, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt wieder zutraue, selbst Kunden zu betreuen. Entscheidungen könnten besser getroffen werden. Die Stimmung sei deutlich reduziert und schwankend. Schlafstörungen seien nicht mehr vorhanden (Ziff. 3). Am 26. November 2014 sei ein Arbeitswiedereinstieg mit einem Pensum von 20 % geplant, im Durchschnitt eines Monats nicht mehr als acht Stunden pro Woche. Danach sei eine schrittweise Steigerung der Arbeitstätigkeit geplant (Ziff. 11). 3.3
Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 17. April 2015 (Urk. 7/11) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), Diagnose bestehend seit 2003, und eine generalisie rte Angststörung (ICD-10 F41.1), bestehend seit 2011 (Ziff. 1.1).
Sie behandle den Beschwerdeführer seit 2006 (Ziff. 1.2). Die gegenwärtige Behandlung bestehe in einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung auf kognitiv-behavioraler Grundlage, eine Stunde alle zwei Wochen (Ziff. 1.5). Die Stimmung sei gebessert, aber noch deutlich reduziert und schwankend. Nach Aufbau der Tagesstruktur, Wiedererlangen des selbstän digen Versorgens des Haushaltes und der teilweisen Arbeitswieder aufnahme stünden jetzt in der Therapie einerseits die berufliche Planung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit und andererseits der Umgang mit den gene ralisierten Ängsten, Unsicherheit und vermindertem Selbstwertgefühl im Vor der grund (Ziff. 1.4). Vom 3. Juni bis 21. November 2014 habe eine 100%ige, vom 22. November 2014 bis 2. März 2015 eine 80%ige und seit 3. März 2015 bis auf weiteres eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Die bis herige Tätigkeit sei ihm zu 40 % zumutbar (Ziff. 1.7). Ab zirka Juni/Juli 2015 sei eine Erhöhung des Pensums auf 50 % geplant (Ziff. 1.9). 3.4
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatte am 23. September 2015 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwer deführers ein Gutachten (Urk. 16/1-38) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine (akten-)anamnestisch generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1; S. 26 Ziff. 6). Zudem nannte er als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6): - (akten-)anamnestisch depressive Episode im Rahmen einer rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), diffe rentialdiagnostisch Dysthymie (ICD-10 F34.1) - (akten-)anamnestisch Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] (ICD-10 F41.0), gegenwärtig „klinisch stumm" - (anamnestisch) Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) - (akten-)anamnestisch Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), differentialdiagnostisch Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
Gegenwärtig sei klinisch-phänomenologisch keine depressive Symptomatik fest stellbar gewesen, worauf die erhobenen (objektiven) psychopathologischen Befunde wie auch die Angaben des Versicherten zum Tagesablauf hinweisen würden . Allenfalls wäre eine geringe Restsymptomatik zu erwähnen, wobei indessen ebenfalls eine Ü berschneidung mit der Symptomatik einer generali sieren Angst störung (ICD-10 F41.1) bestehe; in der Gesamtschau überwieg e indessen die Symptomatik einer generalisierten Angststörung, zumal kein depressiver Affekt, resp ektive eine erkennbare Niedergestimmtheit, exp loriert werden könne. Seine Sc hilderungen zum Tages- und Wochenab lauf, respektive seine Aktivitäten, die in Anlehnung an das Mini-ICF-APP erhoben worden seien, wiesen auf eine gering- bis maximal leichtgradige Einschränkung hin, zumal er über ein vergleichsweise aktives Freizeitverhalten berichtet habe . Im Erscheinungsbild sei er gepflegt gewesen, angemessen gekleidet und im Kontakt freundlich, offen und zugewandt. Es sei also, wie erwähnt, eine weitgehende Remission der depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierende n depressi ven Störung (ICD-10
F 33.4) festzustellen. Ergänzend sei erwähnt, dass die Prog nose einer depressiven Episode bei Inanspruchnahme angemessener medizini scher Massnahmen grundsätzlich „gut" sei (S. 28 f. Ziff. 7.2) .
Eine Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei zweckmässig, um die bestehende ängstlich-depressive Symptomatik zur Remission zu bringen, resp ektive zu stabilisieren. Grundsätzlich sei eine leit linien orientierte Behandlung sinnvoll und empfehlenswert. Diese Art der Thera pieoptimierung würde aus fachärztlich psychiatrisch - psychotherapeutischer Sicht zumutbar sein . Zudem sollten die Ressourcen und Kompetenzen des Versi cherten erkannt, benannt und gefördert werden (S. 31 Ziff. 7.4).
Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 85 % (von 100 %) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Eine allfällige Reduktion der Leistungsfähigkeit sei bereits im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bedacht und berücksichtigt worden (S. 35 Ziff. 7b). Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (von 100 %) für eine leidensangepasste Tätigkeit (S. 36 Ziff. 8b). 3.5
Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 16. April 2016 zuhanden der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7/31) dieselben Diagnosen wie mit den letzten Berichten (S. 1). Leider sei der positive Therapieverlauf durch den Wegfall der existentiellen Grundlage in Form der Taggeldversicherung massiv unterbrochen worden. Der dadurch entstandene Druck habe zu einer Exazerbation sowohl der depressiven als auch der Angstsymptomatik geführt. Es habe sich wieder ein schweres depressives Zustandsbild mit Hoffnungslosigkeit, passiven Suizidge danken sowie Angst- und Panikzuständen gezeigt. Seit dem 19. Oktober 2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 3 Ziff. 4). Die Prognose für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei günstig, wenn der Beschwerdeführer genügend Zeit und Unterstützung erhalte mit dem Wiederaufbau der Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 4.1). Vom 25. August bis 18. Oktober 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Vom 19. Oktober 2015 bis 4. März 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach sei die Arbeitsfähigkeit durch die Tagesklinik zu beurteilen (Ziff. 6). 3.6
Die Fachpersonen des Sanatoriums A.___ berichteten am 17. Mai 2016 (Urk. 7/21) über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers ab 16. März 2016 in der Tagesklinik (Ziff. 1.3) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt schwere Episode ohne psychotische Symptome, aktuell noch mittelgradig (ICD-10 F33.2) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika; Abhängigkeitssyndrom; aktuell abstinent (ICD-10 F13.2)
Der Patient berichte, dass er seit über 13 Jahren an chronischen depressiven Symptomen leide. Dazwischen habe es immer nur wieder kurze bessere Momen te gegeben. Die letzte schlimme Episode habe zirka vor drei Jahren begonnen. Damals sei es im Geschäft schon schwierig gewesen. Zusätzlich sei er für ihn überraschend vom damaligen Lebenspartner verlassen worden nach einer 6-jährigen Beziehung. Er habe mit dem Partner auch den Kontakt zu dessen Familie verloren, wo er sich aufgehoben gefühlt habe. Seither fühle er sich sehr einsam. Vor zirka einem Jahr habe er aufgrund der starken Angs tz ustände und der depressiven Symptomatik aufhören müssen zu arbeiten. Er sei selbständig, führe ein en Coiffeursalon. Mit der Begleitung der ambulanten Therapie sei es ihm dann gelungen, in kleinen Schritten die Arbeit wieder bis zu einem Pensum von 50
% aufzunehmen. Dann sei ein Aufgebot der Taggeldversicherung gekommen zur vertrauensärztlichen Begutachtung, bei der der Vertrauensarzt ihn zu 85
% gesundgeschrieben habe. Der Patient habe die Welt nicht mehr ver standen, habe sich ungerecht behandelt und ausgeliefert gefühlt und einen Zusammenbruch erlitten. Er habe einen Anwalt eingeschaltet und Frau Z.___ h abe einen Gegenbericht verfasst. Dass seine jahrelange Behandlerin dazu fast sechs Monate gebraucht habe, sei für ihn unverständlich und habe ihn verletzt. Dieser Bericht sei nun immer noch bei der Taggeldversicherung hängig, und obwohl er aktuell von der ambulanten Behandlerin zu 100
% krankge schrieben sei, habe er seit Monaten keine Gelder mehr ausbezahlt bekommen. Mittlerweile habe er sich entschieden, das Geschäft zu verkaufen und einen Fachmann damit beauftragt. Er fühle sich aber schlecht dabei, da er es vor sei nen Angestellten noch geheim halten müsse und sich wie ein Verräter vorkom me. Von der Tagesklinik erhoffe er sich Unterstützung in dieser schwierigen Zeit, eine Stabilisierung und eventuell Hilfe bei der Findung einer neuen beruf lichen Perspektive (S. 2 f. Ziff. 1.4).
Es sei grundsätzlich mit einer Verbesserung der depressiven Symptomatik und der Angstsymptomatik zu rechnen. Eine zeitliche Prognose sei jedoch nur schwer möglich, da die aktuell schwere depressive Episode ihren Ursprung in unterschiedlichen psychosozialen Belastungsfaktoren habe, die bislang unver ändert fortbestehen würden (S. 3 Ziff. 1.4) .
Ab 16. März 20 16 bis mindestens Ende Juni 2016 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur mit eigenem Salon (Führungsfunktion) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine Rückkehr in seine angestammte Tätigkeit sei dem Patienten aktuell nicht möglich. Bei der Aufnahme einer behinderungsan gepassten Tätigkeit ausserhalb des eigenen Betriebes müsste ein schrittweiser und sehr langsamer Wiedereinstieg erfolgen (Ziff. 1.7).
Aufgrund der Symptomatik des Patienten sei nicht damit zu rechnen, dass er in seine Führungsposition im eigenen Betrieb zurückkehren werde . Ob und in wieweit dem Patienten ein Wiedereinstieg in Angestelltenposition möglich sein würde, sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht absehbar. Grundsätzlich würde dann ein schrittweiser und sehr langsamer Wiederaufbau eines Arbeitspensums not wendig sein, was im Rah men einer Neueinstellung voraus sichtlich schw i er ig umzusetzen sein werde (Ziff. 1.9) . 3.7
Die Fachpersonen des Sanatoriums A.___
nannten mit Austrittsbericht vom 11. Juli 2016 (Urk. 7/30) über eine teilstationär-psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers vom 16. März bis 9. Juni 2016 als Hauptdiagnose eine aktuell noch mittelgradige depressive Episode sowie als Nebendiagnosen eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie psychische und Verhaltensstö runge n durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom; aktuell absti nent (ICD-10 F13.2) .
Der Patient habe zuverlässig und motiviert an vier Tagen die Woche am teilsta tionären Programm teilgenommen und habe wöchentlich zwei einzelpsychothe rapeutische Termine erhalten. Kognitiv-verhaltenstherapeutisch sei unter ande rem an einem konstruktiven Umgang mit den aktuellen psychosozialen Belastungsfaktoren und umfassender Ressourcenaktivierung gearbeitet worden. Zudem seien Themen wie der eigene Leistungsanspruch und Versagensängste bearbeitet worden. Hierunter habe sich das psychische Zustandsbild des Patien ten wesentlich verbessert. Die depressive Symptomatik wie auch die diffusen Ängste im Rahmen der generalisierten Angststörung hätten sich im Verlauf regredient gezeigt, hätten jedoch während des gesamten Aufenthaltes fortbe standen. Der Patient habe sich zunehmend eigeninitiativ gezeigt und konstruk tiv realistische Zukunftspläne entwickelt. Es sei ihm zunehmend gut gelungen, eine stabile Tagesstruktur zu etablieren, und er habe vorbestehende soziale Kon takte reaktiviert. Während des teilstationären Aufenthaltes habe der Patient noch eine Nachzahlung seiner Taggeldversicherung erhalten, was weiter zu seiner Stimmungsstabilisierung beigetragen habe. Er habe sich einmalig für einen spontanen 4-tägigen Besuch bei seinen Eltern in Spanien entschieden. Im Anschluss habe der Patient die Entscheidung getroffen, selber nach Spanien umzuziehen. Da dort gemäss seinen Angaben bereits ein soziales Netz (Eltern und Bekannte) bestehe, der Umzug eine finanzielle Entlastung für den Patienten darstellen würde und aufgrund seines beruflichen Hintergrundes (Coiffeur mit umfassender Erfahrung in der Ausbildungstätigkeit) der berufliche Wiederein stieg dort realistisch erscheine und mit weniger Kränkungen verbunden sein würde als in der alten Umgebung, unterstützten sie den Entscheid des Patienten (S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer sei am 9. Juni 2016 in deutlich gebessertem psychischem Zustandsbild und bei fehlenden Hinweisen auf Selbst- oder Fremdgefährdung aus der teilstationären Behandlung entlassen worden (S. 4). 4. 4.1
In psychischer Hinsicht diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ im November 2014, April 2015 und April 2016 eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, sowie eine generali sierte Angststörung (vorstehend E. 3.1, E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5). Auch die Fachper sonen des Sanatoriums A.___ diagnostizierten im Mai und Juli 2016 eine rezidivierende depressive Störung und eine generalisierte Angststörung, stuften erstere als mittelgradig ein und erwähnten letztere nur als Nebendiagnose (vor stehend E. 3.6, E. 3.7). Zudem nannten sie ein Abhängigkeitssyndrom. Dr. Y.___ diagnostizierte im September 2015 eine depressive Episode, gegen wärtig remittiert, eine Panikstörung, gegenwärtig «klinisch stumm», ein Abhän gigkeitssyndrom sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (vorstehend E. 3.4).
Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers von Juni 2014 bis Oktober 2015 stufenweise von 0 % auf 50 % zuge nommen habe, bevor er schliesslich vom 19. Oktober 2015 bis 4. März 2016 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5). Dr. Y.___ kam im September 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 85 % in seiner bisherigen Tätigkeit und zu 90 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (E. 3.4). Die Fachpersonen des Sanatoriums A.___ attestier ten ihm ab Klinikeintritt vom 16. März 2016 bis mindestens Ende Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.5). 4.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,
BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE
141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist zunächst hinsichtlich des Gesichts punkts der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde im September 2015 auf eine zwischenzeitlich remittierte rezidivierende depressive Störung (vorstehend E. 3.4) und im Mai sowie Juli 2016 auf eine mittelgradig ausgeprägte Depressivität schliessen liessen (vorstehend E. 3.6, E. 3.7). Die diffusen Ängste im Rahmen der generali sierten Angststörung zeigten sich im Verlauf regredient (vorstehend E.
3.6).
Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ stets eine schwere depressi ve Störung diagnostizierte (vorstehend E. 3.1-E. 3.3, E. 3.5), vermag dies nicht zu überzeugen. So erfordert die Diagnose der schweren depressiven Episode das Vorhandensein aller drei für die leichte und mittelgradige depressive Episode typischen Symptome, mithin depressive Stimmung (1), Verlust von Interesse oder Freude (2) und Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit (3). Des Weite ren müssen mindestens fünf von sieben anderen Symptomen besonders ausge prägt sein, mithin verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit (1), vermin dertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen (2), Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit (3), negative und pessimistische Zukunftsperspektiven (4), Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen (5), Schlafstö rungen (6), verminderter Appetit (7; vgl. Weltgesundheitsorganisation, Interna tionale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mom bour/Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl., Bern 2015, Ziff. F 32 S. 169 ff.) . Aus den Berichten von Dr. Z.___ von November 2014 und April 2015 (vgl. vor stehend E. 3.2 und E. 3.3) geht eine klare Verbes serung des Gesund heits zustandes im Vergleich zum Juli 2014 hervor. Die Befundnahme lässt höchstens auf eine mittelgradige depressive Störung schliessen (vgl. Urk. 7/11/4 Ziff. 1.4, Urk. 7/15/6 Ziff. 5). Dr. Z.___ erach tete den Beschwerdeführer denn auch seit März 2015 als zu 40 % (vorstehend E. 3.3) und von August bis Oktober 2015 als zu 50 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.5). Die behandelnde Psychiaterin berichtete im April 2016 von einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und diagnosti zierte unter anderem wiederum eine schwere depressive Störung (vorstehend E. 3.5). Von den erwähnten hierfür notwendigen Symptomen gehen indes aus dem Bericht nur vereinzelte hervor (Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbar keit, verminderte Konzentration, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstver trauen, Suizidgedanken; vgl. Urk. 7/31 Ziff. 2.2 und Ziff. 4 Ende).
Damit fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser Betracht.
Die das Beschwerdebild mitprägenden psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflus sen, sind als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände aus zuscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 E. 4.3 mit Verweis auf BGE
141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298). Gestützt auf die medizinische Aktenlage liegen wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer bis im Herbst 2015 seine Arbeitstätigkeit auf 50 % steigerte, jedoch einen Zusammenbruch erlitten habe, nachdem Dr. Y.___ ihn als zu 85 % arbeitsfähig beurteilt hat. Er habe sich ungerecht behandelt und ausge liefert gefühlt (vorstehend E. 3.6). Durch den Wegfall der Taggeld versicherung habe er existenzielle Ängste und Ängste um den Erhalt des eigenen Geschäfts entwickelt, mit in Folge deutlicher Verschlechterung der depressiven Sympto matik und der Angstsymptome (Urk. 7/31/3 Ziff. 4.1). Er habe sich entschieden, das Coiffeurgeschäft zu verkaufen und einen Fachmann damit beauftragt. Er fühle sich aber schlecht dabei, da er es vor seinen Angestellten noch geheim halten müsse und sich wie ein Verräter vorkomme (vorstehend E. 3.6). Schliess lich führten die behandelnden Fachpersonen des Sanatoriums A.___ unter anderem aus, der Beschwerdeführer fühle sich einsam (Urk. 7/30/1 unten). Er lebe allein, habe keine Partnerschaft und keine Kinder. Wenige, aber gute Freundschaften seien vorhanden. Finanziell lebe er momentan von der Unter stützung durch die Eltern und eine Freundin. Aktuell habe er zirka Fr. 18'000.-- Schulden (S. 2 unten). Sie kamen zum Schluss, die aktuell schwere depressive Episode habe ihren Ursprung in unterschiedlichen psychosozialen Belastungs faktoren (vorstehend E. 3.6). Dies wird insbesondere durch den Umstand belegt, dass eine Nachzahlung der Taggeldversicherung zu seiner Stimmungsstabi lisierung beigetragen hat (vorstehend E. 3.7). Insgesamt können die funktio nellen Einschränkungen damit im Wesentlichen auf aus geprägte und zweifels ohne belastende psychosoziale und damit nicht ver sicherte Faktoren wie schwieriges berufliches Umfeld, fragliche neue (berufliche) Perspektive, finan zielle Ängste zurückgeführt werden.
Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Behand lungs- und Eingliederungserfolg, also Verlauf und Aus gang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Die behandelnde Psychiaterin gab 2015 an, den Beschwerde führer alle zwei Wochen für eine Stunde psychiatrisch-psychotherapeutisch zu behandeln (vor stehend E. 3.3). Zudem nimmt der Beschwerdeführer Lyrica, Paroxetin sowie gelegentlich Temesta ein (vgl. Urk. 16/14). Vom 16. März bis 9. Juni 2016 befand sich der Beschwerdeführer in teilstationär-psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 3.7). Dabei hat sich das psychische Zustandsbild des Beschwerde führers wesentlich verbessert (vorstehend E. 3.7). Von einer thera peutisch nicht mehr angehbaren Störung kann daher nicht ausgegangen wer den. Im Übrigen handelte es sich bei diesem teilstationären Aufenthalt des Beschwer deführers um eine erste Behandlung dieser Art seit 2003 (vgl. Urk. 7/11/1 Ziff. 1.3). 4.4
Zu den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über eine geregelte Tagesstruktur sowie ein soziales Netzwerk verfügt, wie sich aus den Berichten von Dr. Y.___ und den Fachleuten des Sanatoriums A.___ ergibt (vgl. vorstehend E. 3.4 und 3.7). Gemäss seinen Angaben bei Dr. Y.___ stehe er zwischen 5.30 und 6 Uhr auf, gehe mit seinem Hund spazieren, trinke Kaffee, lese Nachrichten, und arbeite von zirka 8 bis 13 Uhr. Nach der Arbeit gehe er gelegentlich mit seinem Hund spazieren. Nachher lege er sich bis zu zwei Stunden hin. Am Montag sei sein Geschäft geschlossen, an diesem Tag mache er in der Regel den Haushalt. Zudem gehe er am Montag ins Fitnessstudio. Am Abend schaue er Fernsehen. Zudem lese er sehr gerne. Gelegentlich gehe er mit Kollegen etwas essen oder trinken. Zwischen 21 und 22.30 Uhr gehe er ins Bett. Im Sanatorium sei an einer umfassenden Ressourcenaktivierung gearbeitet worden, wodurch sich das Zustandsbild deutlich verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei fähig gewesen, eigeninitiativ zu sein, konstruktive realistische Zukunftspläne zu entwerfen, eine stabile Tagesstruktur zu etablieren und vorbestehende soziale Kontakte zu reaktivieren. Ebenfalls verfügt er mit den Eltern und Bekannten in Spanien, wohin er umziehen wolle, über ein soziales Netz (vgl. vorstehend E. 3.7). Diese Angaben sprechen für substantielle Ressourcen und eine grundsätzlich doch belastbare Persönlichkeit. 4.5
Zu prüfen ist sodann die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer den Haushalt sel ber besorgen kann, täglich mit seinem Hund spazieren ging, sich im Fitnessstu dio sportlich betätigte und Kollegen trifft. Zudem unternahm er einen 4-tägigen Besuch bei seinen Eltern in Spanien und plant, dorthin umzuziehen. Auch während des teilstationären Aufenthalts war er fähig, Pläne für seine per sönliche und berufliche Zukunft zu treffen und den Verkauf seines Coiffeur geschäfts in die Wege zu leiten (vorstehend E. 3.4, 3.6-3.7). Diese Aktivitäten stehen im Widerspruch zur geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit.
Bezüglich Leidensdruck ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bisher eine regelmässige psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen hat, sich auch in teilstationäre Behandlung begeben hat und Medikamente ein nimmt, womit ein Leidensdruck zu bejahen ist. 4.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die diagnoserelevanten Befunde nicht besonders ausgeprägt sind und die funktionellen Einschränkungen überzeugend auf die ausgeprägten psychosozialen Faktoren zurückgeführt werden können. Zudem sind die psychischen Störungen behandelbar. Der Beschwerdeführer ver fügt über eine Tagesstruk tur sowie ein soziales Netzwerk. Ein Leidensdruck ist zwar vorhanden, aber das Aktivitätsniveau scheint nicht in allen Lebensberei chen gleichmässig und erheblich eingeschränkt.
Die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von den behandelnden Ärzten (vgl. vor stehend E. 4.1) sind somit aufgrund der Prüfung der Standardindikatoren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachge wiesen. D ie Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. vorstehend E. 4.2). Im Übrigen gilt der Grundsatz, wonach Berichte der behandelnden Ärzte (auch Spezialärzte) aufgrund deren auftragsrechtlicher Ver trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5), welcher hier für die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ als auch die Fachpersonen des Sanatoriums A.___ Anwendung findet.
Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens. Die einen Rentenanspruch verneinende Verfü gung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abwei sung der
dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1974 geborene X.___ war zuletzt als selbständiger Coiffeur tätig (Urk. 7/2 Ziff. 5.4). Am 27. Oktober 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit zirka 1996 bestehende generalisierte Angst und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/3, Urk. 7/15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/23, Urk. 7/32) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 7/34 = Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 17. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2015 zumindest eine Dreiviertelsrente sowie spätestens ab Januar 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 25. April 2017 (Urk. 6) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (Urk. 13) zog das hiesige Gericht ein von der Krankentaggeldversicherung eingeholtes Gutachten (Urk. 16/1-38) bei. Mit Replik vom 12. September 2017 (Urk. 19) und Duplik vom 11. Oktober 2017 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik vom 11. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2) damit, dass kein invalidisierender Gesund heitszustand vorliege (S. 1). Invalidenversicherungsfremde Faktoren (psycho soziale Belastungsfaktoren) seien vordergründig (S. 2). Zudem sei der Beschwerdeführer laut medizinischen Beurteilungen seit dem 23. September 2015 in der bisherigen Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig (S. 1).
Gestützt auf die Berichte des Sanatoriums A.___ müsse von einer grundsätz lichen Überwindbarkeit der beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die psychischen Einschränkungen massgebend von psychosozialen Faktoren aufrechterhalten würden und mit deren Wegfall auch eine deutliche Besserung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers zu erwarten sei (Urk. 6 S. 3).
Das beigezogene Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. September 2015 sei im Wesentlichen zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangt (Urk. 21).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit 2003 unter einer rezidivierenden depressiven Störung sowie seit 2011 zusätzlich unter einer generalisierten Angststörung zu leiden. Seit dem 3. Juni 2014 sei er deswegen trotz adäquater ambulanter sowie teilstationärer Behand lung vom 16. März bis 9. Juni 2016 aufgrund einer schweren, teils mittel schweren Episode, durchgehend arbeitsunfähig (S. 5 Ziff. 7). Die neue Schmerz rechtsprechung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelange weiterhin nur für psychosomatische Gesundheitsleiden zur Anwendung (S. 5 Ziff. 8). Vor liegend sei sie deshalb nicht anzuwenden. Die Ressourcenprüfung der Beschwerdegegnerin sei deshalb unbeachtlich (S. 6 Ziff. 8).
Es gebe aus näher dargelegten Gründen (Urk. 19 S. 2 Ziff. 1.3) keine psycho sozialen Belastungsfaktoren mehr, welche das Beschwerdebild beein flussten. Die von der Beschwerdegegnerin behauptete Überwindbarkeit sei durch nichts belegt (S. 2 Ziff. 1.4). Das beigezogene Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Sep tember 2015 stelle ein vom Krankentaggeldversicherer angeordnetes Parteigut achten dar, welches als blosse Parteibehauptung gelte (S. 3 Ziff. 2.1). Dabei handle es sich um eine Fehlbeurteilung, der nicht einmal die private Kranken taggeldversicherung gefolgt sei (S. 4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, nannte mit Bericht vom 25. Juli 2014 (Urk. 7/3/4-6) zuhanden der Taggeld versicherung als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und eine generalisierte Angst störung (ICD-10 F41.1; Ziff. 1). Seit dem 3. Juni 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8). 3.2
Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 14. November 2014 (Urk. 7/15/2-4) zuhanden der Taggeldversicherung dieselben Diagnosen wie mit dem letzten Bericht (Ziff. 2; vorstehend E. 3.1). Zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit habe ein schweres depressives Zustandsbild vorgelegen (siehe Bericht vom 25. Juli 2014). Der Beschwerdeführer habe teilweise die Unterstützung seiner Mutter benötigt, um den Alltag bewältigen zu können. Mittlerweile sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine Tagesstruktur aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Er habe wieder bestimmten Aktivitäten wie dem Besuch eines Fitnessstudios nachgehen können. Soziale Kontakte hätten wieder aufgebaut werden können. Zu Hause könne er sich wieder selber versorgen. Die Ängste zu Hause seien deutlich redu ziert. Auch die Ängste in Bezug auf die Kunden hätten so weit reduziert werden können, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt wieder zutraue, selbst Kunden zu betreuen. Entscheidungen könnten besser getroffen werden. Die Stimmung sei deutlich reduziert und schwankend. Schlafstörungen seien nicht mehr vorhanden (Ziff. 3). Am 26. November 2014 sei ein Arbeitswiedereinstieg mit einem Pensum von 20 % geplant, im Durchschnitt eines Monats nicht mehr als acht Stunden pro Woche. Danach sei eine schrittweise Steigerung der Arbeitstätigkeit geplant (Ziff. 11). 3.3
Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 17. April 2015 (Urk. 7/11) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), Diagnose bestehend seit 2003, und eine generalisie rte Angststörung (ICD-10 F41.1), bestehend seit 2011 (Ziff. 1.1).
Sie behandle den Beschwerdeführer seit 2006 (Ziff. 1.2). Die gegenwärtige Behandlung bestehe in einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung auf kognitiv-behavioraler Grundlage, eine Stunde alle zwei Wochen (Ziff. 1.5). Die Stimmung sei gebessert, aber noch deutlich reduziert und schwankend. Nach Aufbau der Tagesstruktur, Wiedererlangen des selbstän digen Versorgens des Haushaltes und der teilweisen Arbeitswieder aufnahme stünden jetzt in der Therapie einerseits die berufliche Planung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit und andererseits der Umgang mit den gene ralisierten Ängsten, Unsicherheit und vermindertem Selbstwertgefühl im Vor der grund (Ziff. 1.4). Vom 3. Juni bis 21. November 2014 habe eine 100%ige, vom 22. November 2014 bis 2. März 2015 eine 80%ige und seit 3. März 2015 bis auf weiteres eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Die bis herige Tätigkeit sei ihm zu 40 % zumutbar (Ziff. 1.7). Ab zirka Juni/Juli 2015 sei eine Erhöhung des Pensums auf 50 % geplant (Ziff. 1.9). 3.4
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatte am 23. September 2015 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwer deführers ein Gutachten (Urk. 16/1-38) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine (akten-)anamnestisch generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1; S. 26 Ziff. 6). Zudem nannte er als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6): - (akten-)anamnestisch depressive Episode im Rahmen einer rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), diffe rentialdiagnostisch Dysthymie (ICD-10 F34.1) - (akten-)anamnestisch Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] (ICD-10 F41.0), gegenwärtig „klinisch stumm" - (anamnestisch) Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) - (akten-)anamnestisch Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), differentialdiagnostisch Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
Gegenwärtig sei klinisch-phänomenologisch keine depressive Symptomatik fest stellbar gewesen, worauf die erhobenen (objektiven) psychopathologischen Befunde wie auch die Angaben des Versicherten zum Tagesablauf hinweisen würden . Allenfalls wäre eine geringe Restsymptomatik zu erwähnen, wobei indessen ebenfalls eine Ü berschneidung mit der Symptomatik einer generali sieren Angst störung (ICD-10 F41.1) bestehe; in der Gesamtschau überwieg e indessen die Symptomatik einer generalisierten Angststörung, zumal kein depressiver Affekt, resp ektive eine erkennbare Niedergestimmtheit, exp loriert werden könne. Seine Sc hilderungen zum Tages- und Wochenab lauf, respektive seine Aktivitäten, die in Anlehnung an das Mini-ICF-APP erhoben worden seien, wiesen auf eine gering- bis maximal leichtgradige Einschränkung hin, zumal er über ein vergleichsweise aktives Freizeitverhalten berichtet habe . Im Erscheinungsbild sei er gepflegt gewesen, angemessen gekleidet und im Kontakt freundlich, offen und zugewandt. Es sei also, wie erwähnt, eine weitgehende Remission der depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierende n depressi ven Störung (ICD-10
F 33.4) festzustellen. Ergänzend sei erwähnt, dass die Prog nose einer depressiven Episode bei Inanspruchnahme angemessener medizini scher Massnahmen grundsätzlich „gut" sei (S. 28 f. Ziff. 7.2) .
Eine Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei zweckmässig, um die bestehende ängstlich-depressive Symptomatik zur Remission zu bringen, resp ektive zu stabilisieren. Grundsätzlich sei eine leit linien orientierte Behandlung sinnvoll und empfehlenswert. Diese Art der Thera pieoptimierung würde aus fachärztlich psychiatrisch - psychotherapeutischer Sicht zumutbar sein . Zudem sollten die Ressourcen und Kompetenzen des Versi cherten erkannt, benannt und gefördert werden (S. 31 Ziff. 7.4).
Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 85 % (von 100 %) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Eine allfällige Reduktion der Leistungsfähigkeit sei bereits im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bedacht und berücksichtigt worden (S. 35 Ziff. 7b). Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (von 100 %) für eine leidensangepasste Tätigkeit (S. 36 Ziff. 8b). 3.5
Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 16. April 2016 zuhanden der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7/31) dieselben Diagnosen wie mit den letzten Berichten (S. 1). Leider sei der positive Therapieverlauf durch den Wegfall der existentiellen Grundlage in Form der Taggeldversicherung massiv unterbrochen worden. Der dadurch entstandene Druck habe zu einer Exazerbation sowohl der depressiven als auch der Angstsymptomatik geführt. Es habe sich wieder ein schweres depressives Zustandsbild mit Hoffnungslosigkeit, passiven Suizidge danken sowie Angst- und Panikzuständen gezeigt. Seit dem 19. Oktober 2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 3 Ziff. 4). Die Prognose für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei günstig, wenn der Beschwerdeführer genügend Zeit und Unterstützung erhalte mit dem Wiederaufbau der Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 4.1). Vom 25. August bis 18. Oktober 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Vom 19. Oktober 2015 bis 4. März 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach sei die Arbeitsfähigkeit durch die Tagesklinik zu beurteilen (Ziff. 6). 3.6
Die Fachpersonen des Sanatoriums A.___ berichteten am 17. Mai 2016 (Urk. 7/21) über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers ab 16. März 2016 in der Tagesklinik (Ziff. 1.3) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt schwere Episode ohne psychotische Symptome, aktuell noch mittelgradig (ICD-10 F33.2) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika; Abhängigkeitssyndrom; aktuell abstinent (ICD-10 F13.2)
Der Patient berichte, dass er seit über 13 Jahren an chronischen depressiven Symptomen leide. Dazwischen habe es immer nur wieder kurze bessere Momen te gegeben. Die letzte schlimme Episode habe zirka vor drei Jahren begonnen. Damals sei es im Geschäft schon schwierig gewesen. Zusätzlich sei er für ihn überraschend vom damaligen Lebenspartner verlassen worden nach einer 6-jährigen Beziehung. Er habe mit dem Partner auch den Kontakt zu dessen Familie verloren, wo er sich aufgehoben gefühlt habe. Seither fühle er sich sehr einsam. Vor zirka einem Jahr habe er aufgrund der starken Angs tz ustände und der depressiven Symptomatik aufhören müssen zu arbeiten. Er sei selbständig, führe ein en Coiffeursalon. Mit der Begleitung der ambulanten Therapie sei es ihm dann gelungen, in kleinen Schritten die Arbeit wieder bis zu einem Pensum von 50
% aufzunehmen. Dann sei ein Aufgebot der Taggeldversicherung gekommen zur vertrauensärztlichen Begutachtung, bei der der Vertrauensarzt ihn zu 85
% gesundgeschrieben habe. Der Patient habe die Welt nicht mehr ver standen, habe sich ungerecht behandelt und ausgeliefert gefühlt und einen Zusammenbruch erlitten. Er habe einen Anwalt eingeschaltet und Frau Z.___ h abe einen Gegenbericht verfasst. Dass seine jahrelange Behandlerin dazu fast sechs Monate gebraucht habe, sei für ihn unverständlich und habe ihn verletzt. Dieser Bericht sei nun immer noch bei der Taggeldversicherung hängig, und obwohl er aktuell von der ambulanten Behandlerin zu 100
% krankge schrieben sei, habe er seit Monaten keine Gelder mehr ausbezahlt bekommen. Mittlerweile habe er sich entschieden, das Geschäft zu verkaufen und einen Fachmann damit beauftragt. Er fühle sich aber schlecht dabei, da er es vor sei nen Angestellten noch geheim halten müsse und sich wie ein Verräter vorkom me. Von der Tagesklinik erhoffe er sich Unterstützung in dieser schwierigen Zeit, eine Stabilisierung und eventuell Hilfe bei der Findung einer neuen beruf lichen Perspektive (S. 2 f. Ziff. 1.4).
Es sei grundsätzlich mit einer Verbesserung der depressiven Symptomatik und der Angstsymptomatik zu rechnen. Eine zeitliche Prognose sei jedoch nur schwer möglich, da die aktuell schwere depressive Episode ihren Ursprung in unterschiedlichen psychosozialen Belastungsfaktoren habe, die bislang unver ändert fortbestehen würden (S. 3 Ziff. 1.4) .
Ab 16. März 20 16 bis mindestens Ende Juni 2016 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur mit eigenem Salon (Führungsfunktion) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine Rückkehr in seine angestammte Tätigkeit sei dem Patienten aktuell nicht möglich. Bei der Aufnahme einer behinderungsan gepassten Tätigkeit ausserhalb des eigenen Betriebes müsste ein schrittweiser und sehr langsamer Wiedereinstieg erfolgen (Ziff. 1.7).
Aufgrund der Symptomatik des Patienten sei nicht damit zu rechnen, dass er in seine Führungsposition im eigenen Betrieb zurückkehren werde . Ob und in wieweit dem Patienten ein Wiedereinstieg in Angestelltenposition möglich sein würde, sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht absehbar. Grundsätzlich würde dann ein schrittweiser und sehr langsamer Wiederaufbau eines Arbeitspensums not wendig sein, was im Rah men einer Neueinstellung voraus sichtlich schw i er ig umzusetzen sein werde (Ziff. 1.9) . 3.7
Die Fachpersonen des Sanatoriums A.___
nannten mit Austrittsbericht vom 11. Juli 2016 (Urk. 7/30) über eine teilstationär-psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers vom 16. März bis 9. Juni 2016 als Hauptdiagnose eine aktuell noch mittelgradige depressive Episode sowie als Nebendiagnosen eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie psychische und Verhaltensstö runge n durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom; aktuell absti nent (ICD-10 F13.2) .
Der Patient habe zuverlässig und motiviert an vier Tagen die Woche am teilsta tionären Programm teilgenommen und habe wöchentlich zwei einzelpsychothe rapeutische Termine erhalten. Kognitiv-verhaltenstherapeutisch sei unter ande rem an einem konstruktiven Umgang mit den aktuellen psychosozialen Belastungsfaktoren und umfassender Ressourcenaktivierung gearbeitet worden. Zudem seien Themen wie der eigene Leistungsanspruch und Versagensängste bearbeitet worden. Hierunter habe sich das psychische Zustandsbild des Patien ten wesentlich verbessert. Die depressive Symptomatik wie auch die diffusen Ängste im Rahmen der generalisierten Angststörung hätten sich im Verlauf regredient gezeigt, hätten jedoch während des gesamten Aufenthaltes fortbe standen. Der Patient habe sich zunehmend eigeninitiativ gezeigt und konstruk tiv realistische Zukunftspläne entwickelt. Es sei ihm zunehmend gut gelungen, eine stabile Tagesstruktur zu etablieren, und er habe vorbestehende soziale Kon takte reaktiviert. Während des teilstationären Aufenthaltes habe der Patient noch eine Nachzahlung seiner Taggeldversicherung erhalten, was weiter zu seiner Stimmungsstabilisierung beigetragen habe. Er habe sich einmalig für einen spontanen 4-tägigen Besuch bei seinen Eltern in Spanien entschieden. Im Anschluss habe der Patient die Entscheidung getroffen, selber nach Spanien umzuziehen. Da dort gemäss seinen Angaben bereits ein soziales Netz (Eltern und Bekannte) bestehe, der Umzug eine finanzielle Entlastung für den Patienten darstellen würde und aufgrund seines beruflichen Hintergrundes (Coiffeur mit umfassender Erfahrung in der Ausbildungstätigkeit) der berufliche Wiederein stieg dort realistisch erscheine und mit weniger Kränkungen verbunden sein würde als in der alten Umgebung, unterstützten sie den Entscheid des Patienten (S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer sei am 9. Juni 2016 in deutlich gebessertem psychischem Zustandsbild und bei fehlenden Hinweisen auf Selbst- oder Fremdgefährdung aus der teilstationären Behandlung entlassen worden (S. 4). 4. 4.1
In psychischer Hinsicht diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ im November 2014, April 2015 und April 2016 eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, sowie eine generali sierte Angststörung (vorstehend E. 3.1, E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5). Auch die Fachper sonen des Sanatoriums A.___ diagnostizierten im Mai und Juli 2016 eine rezidivierende depressive Störung und eine generalisierte Angststörung, stuften erstere als mittelgradig ein und erwähnten letztere nur als Nebendiagnose (vor stehend E. 3.6, E. 3.7). Zudem nannten sie ein Abhängigkeitssyndrom. Dr. Y.___ diagnostizierte im September 2015 eine depressive Episode, gegen wärtig remittiert, eine Panikstörung, gegenwärtig «klinisch stumm», ein Abhän gigkeitssyndrom sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (vorstehend E. 3.4).
Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers von Juni 2014 bis Oktober 2015 stufenweise von 0 % auf 50 % zuge nommen habe, bevor er schliesslich vom 19. Oktober 2015 bis 4. März 2016 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5). Dr. Y.___ kam im September 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 85 % in seiner bisherigen Tätigkeit und zu 90 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (E. 3.4). Die Fachpersonen des Sanatoriums A.___ attestier ten ihm ab Klinikeintritt vom 16. März 2016 bis mindestens Ende Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.5). 4.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,
BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE
141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist zunächst hinsichtlich des Gesichts punkts der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde im September 2015 auf eine zwischenzeitlich remittierte rezidivierende depressive Störung (vorstehend E. 3.4) und im Mai sowie Juli 2016 auf eine mittelgradig ausgeprägte Depressivität schliessen liessen (vorstehend E. 3.6, E. 3.7). Die diffusen Ängste im Rahmen der generali sierten Angststörung zeigten sich im Verlauf regredient (vorstehend E.
3.6).
Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ stets eine schwere depressi ve Störung diagnostizierte (vorstehend E. 3.1-E. 3.3, E. 3.5), vermag dies nicht zu überzeugen. So erfordert die Diagnose der schweren depressiven Episode das Vorhandensein aller drei für die leichte und mittelgradige depressive Episode typischen Symptome, mithin depressive Stimmung (1), Verlust von Interesse oder Freude (2) und Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit (3). Des Weite ren müssen mindestens fünf von sieben anderen Symptomen besonders ausge prägt sein, mithin verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit (1), vermin dertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen (2), Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit (3), negative und pessimistische Zukunftsperspektiven (4), Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen (5), Schlafstö rungen (6), verminderter Appetit (7; vgl. Weltgesundheitsorganisation, Interna tionale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mom bour/Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl., Bern 2015, Ziff. F 32 S. 169 ff.) . Aus den Berichten von Dr. Z.___ von November 2014 und April 2015 (vgl. vor stehend E. 3.2 und E. 3.3) geht eine klare Verbes serung des Gesund heits zustandes im Vergleich zum Juli 2014 hervor. Die Befundnahme lässt höchstens auf eine mittelgradige depressive Störung schliessen (vgl. Urk. 7/11/4 Ziff. 1.4, Urk. 7/15/6 Ziff. 5). Dr. Z.___ erach tete den Beschwerdeführer denn auch seit März 2015 als zu 40 % (vorstehend E. 3.3) und von August bis Oktober 2015 als zu 50 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.5). Die behandelnde Psychiaterin berichtete im April 2016 von einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und diagnosti zierte unter anderem wiederum eine schwere depressive Störung (vorstehend E. 3.5). Von den erwähnten hierfür notwendigen Symptomen gehen indes aus dem Bericht nur vereinzelte hervor (Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbar keit, verminderte Konzentration, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstver trauen, Suizidgedanken; vgl. Urk. 7/31 Ziff. 2.2 und Ziff. 4 Ende).
Damit fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser Betracht.
Die das Beschwerdebild mitprägenden psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflus sen, sind als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände aus zuscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 E. 4.3 mit Verweis auf BGE
141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298). Gestützt auf die medizinische Aktenlage liegen wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer bis im Herbst 2015 seine Arbeitstätigkeit auf 50 % steigerte, jedoch einen Zusammenbruch erlitten habe, nachdem Dr. Y.___ ihn als zu 85 % arbeitsfähig beurteilt hat. Er habe sich ungerecht behandelt und ausge liefert gefühlt (vorstehend E. 3.6). Durch den Wegfall der Taggeld versicherung habe er existenzielle Ängste und Ängste um den Erhalt des eigenen Geschäfts entwickelt, mit in Folge deutlicher Verschlechterung der depressiven Sympto matik und der Angstsymptome (Urk. 7/31/3 Ziff. 4.1). Er habe sich entschieden, das Coiffeurgeschäft zu verkaufen und einen Fachmann damit beauftragt. Er fühle sich aber schlecht dabei, da er es vor seinen Angestellten noch geheim halten müsse und sich wie ein Verräter vorkomme (vorstehend E. 3.6). Schliess lich führten die behandelnden Fachpersonen des Sanatoriums A.___ unter anderem aus, der Beschwerdeführer fühle sich einsam (Urk. 7/30/1 unten). Er lebe allein, habe keine Partnerschaft und keine Kinder. Wenige, aber gute Freundschaften seien vorhanden. Finanziell lebe er momentan von der Unter stützung durch die Eltern und eine Freundin. Aktuell habe er zirka Fr. 18'000.-- Schulden (S. 2 unten). Sie kamen zum Schluss, die aktuell schwere depressive Episode habe ihren Ursprung in unterschiedlichen psychosozialen Belastungs faktoren (vorstehend E. 3.6). Dies wird insbesondere durch den Umstand belegt, dass eine Nachzahlung der Taggeldversicherung zu seiner Stimmungsstabi lisierung beigetragen hat (vorstehend E. 3.7). Insgesamt können die funktio nellen Einschränkungen damit im Wesentlichen auf aus geprägte und zweifels ohne belastende psychosoziale und damit nicht ver sicherte Faktoren wie schwieriges berufliches Umfeld, fragliche neue (berufliche) Perspektive, finan zielle Ängste zurückgeführt werden.
Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Behand lungs- und Eingliederungserfolg, also Verlauf und Aus gang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Die behandelnde Psychiaterin gab 2015 an, den Beschwerde führer alle zwei Wochen für eine Stunde psychiatrisch-psychotherapeutisch zu behandeln (vor stehend E. 3.3). Zudem nimmt der Beschwerdeführer Lyrica, Paroxetin sowie gelegentlich Temesta ein (vgl. Urk. 16/14). Vom 16. März bis 9. Juni 2016 befand sich der Beschwerdeführer in teilstationär-psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 3.7). Dabei hat sich das psychische Zustandsbild des Beschwerde führers wesentlich verbessert (vorstehend E. 3.7). Von einer thera peutisch nicht mehr angehbaren Störung kann daher nicht ausgegangen wer den. Im Übrigen handelte es sich bei diesem teilstationären Aufenthalt des Beschwer deführers um eine erste Behandlung dieser Art seit 2003 (vgl. Urk. 7/11/1 Ziff. 1.3). 4.4
Zu den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über eine geregelte Tagesstruktur sowie ein soziales Netzwerk verfügt, wie sich aus den Berichten von Dr. Y.___ und den Fachleuten des Sanatoriums A.___ ergibt (vgl. vorstehend E. 3.4 und 3.7). Gemäss seinen Angaben bei Dr. Y.___ stehe er zwischen 5.30 und 6 Uhr auf, gehe mit seinem Hund spazieren, trinke Kaffee, lese Nachrichten, und arbeite von zirka 8 bis 13 Uhr. Nach der Arbeit gehe er gelegentlich mit seinem Hund spazieren. Nachher lege er sich bis zu zwei Stunden hin. Am Montag sei sein Geschäft geschlossen, an diesem Tag mache er in der Regel den Haushalt. Zudem gehe er am Montag ins Fitnessstudio. Am Abend schaue er Fernsehen. Zudem lese er sehr gerne. Gelegentlich gehe er mit Kollegen etwas essen oder trinken. Zwischen 21 und 22.30 Uhr gehe er ins Bett. Im Sanatorium sei an einer umfassenden Ressourcenaktivierung gearbeitet worden, wodurch sich das Zustandsbild deutlich verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei fähig gewesen, eigeninitiativ zu sein, konstruktive realistische Zukunftspläne zu entwerfen, eine stabile Tagesstruktur zu etablieren und vorbestehende soziale Kontakte zu reaktivieren. Ebenfalls verfügt er mit den Eltern und Bekannten in Spanien, wohin er umziehen wolle, über ein soziales Netz (vgl. vorstehend E. 3.7). Diese Angaben sprechen für substantielle Ressourcen und eine grundsätzlich doch belastbare Persönlichkeit. 4.5
Zu prüfen ist sodann die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer den Haushalt sel ber besorgen kann, täglich mit seinem Hund spazieren ging, sich im Fitnessstu dio sportlich betätigte und Kollegen trifft. Zudem unternahm er einen 4-tägigen Besuch bei seinen Eltern in Spanien und plant, dorthin umzuziehen. Auch während des teilstationären Aufenthalts war er fähig, Pläne für seine per sönliche und berufliche Zukunft zu treffen und den Verkauf seines Coiffeur geschäfts in die Wege zu leiten (vorstehend E. 3.4, 3.6-3.7). Diese Aktivitäten stehen im Widerspruch zur geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit.
Bezüglich Leidensdruck ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bisher eine regelmässige psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen hat, sich auch in teilstationäre Behandlung begeben hat und Medikamente ein nimmt, womit ein Leidensdruck zu bejahen ist. 4.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die diagnoserelevanten Befunde nicht besonders ausgeprägt sind und die funktionellen Einschränkungen überzeugend auf die ausgeprägten psychosozialen Faktoren zurückgeführt werden können. Zudem sind die psychischen Störungen behandelbar. Der Beschwerdeführer ver fügt über eine Tagesstruk tur sowie ein soziales Netzwerk. Ein Leidensdruck ist zwar vorhanden, aber das Aktivitätsniveau scheint nicht in allen Lebensberei chen gleichmässig und erheblich eingeschränkt.
Die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von den behandelnden Ärzten (vgl. vor stehend E. 4.1) sind somit aufgrund der Prüfung der Standardindikatoren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachge wiesen. D ie Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. vorstehend E. 4.2). Im Übrigen gilt der Grundsatz, wonach Berichte der behandelnden Ärzte (auch Spezialärzte) aufgrund deren auftragsrechtlicher Ver trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5), welcher hier für die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ als auch die Fachpersonen des Sanatoriums A.___ Anwendung findet.
Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens. Die einen Rentenanspruch verneinende Verfü gung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abwei sung der
dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00329 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 29. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1974 geborene X.___ war zuletzt als selbständiger Coiffeur tätig (Urk. 7/2 Ziff. 5.4). Am 27. Oktober 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit zirka 1996 bestehende generalisierte Angst und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/3, Urk. 7/15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/23, Urk. 7/32) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 7/34 = Urk. 2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 17. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2015 zumindest eine Dreiviertelsrente sowie spätestens ab Januar 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 25. April 2017 (Urk. 6) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (Urk. 13) zog das hiesige Gericht ein von der Krankentaggeldversicherung eingeholtes Gutachten (Urk. 16/1-38) bei. Mit Replik vom 12. September 2017 (Urk. 19) und Duplik vom 11. Oktober 2017 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik vom 11. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2) damit, dass kein invalidisierender Gesund heitszustand vorliege (S. 1). Invalidenversicherungsfremde Faktoren (psycho soziale Belastungsfaktoren) seien vordergründig (S. 2). Zudem sei der Beschwerdeführer laut medizinischen Beurteilungen seit dem 23. September 2015 in der bisherigen Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig (S. 1).
Gestützt auf die Berichte des Sanatoriums A.___ müsse von einer grundsätz lichen Überwindbarkeit der beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die psychischen Einschränkungen massgebend von psychosozialen Faktoren aufrechterhalten würden und mit deren Wegfall auch eine deutliche Besserung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers zu erwarten sei (Urk. 6 S. 3).
Das beigezogene Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. September 2015 sei im Wesentlichen zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangt (Urk. 21). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit 2003 unter einer rezidivierenden depressiven Störung sowie seit 2011 zusätzlich unter einer generalisierten Angststörung zu leiden. Seit dem 3. Juni 2014 sei er deswegen trotz adäquater ambulanter sowie teilstationärer Behand lung vom 16. März bis 9. Juni 2016 aufgrund einer schweren, teils mittel schweren Episode, durchgehend arbeitsunfähig (S. 5 Ziff. 7). Die neue Schmerz rechtsprechung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelange weiterhin nur für psychosomatische Gesundheitsleiden zur Anwendung (S. 5 Ziff. 8). Vor liegend sei sie deshalb nicht anzuwenden. Die Ressourcenprüfung der Beschwerdegegnerin sei deshalb unbeachtlich (S. 6 Ziff. 8).
Es gebe aus näher dargelegten Gründen (Urk. 19 S. 2 Ziff. 1.3) keine psycho sozialen Belastungsfaktoren mehr, welche das Beschwerdebild beein flussten. Die von der Beschwerdegegnerin behauptete Überwindbarkeit sei durch nichts belegt (S. 2 Ziff. 1.4). Das beigezogene Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Sep tember 2015 stelle ein vom Krankentaggeldversicherer angeordnetes Parteigut achten dar, welches als blosse Parteibehauptung gelte (S. 3 Ziff. 2.1). Dabei handle es sich um eine Fehlbeurteilung, der nicht einmal die private Kranken taggeldversicherung gefolgt sei (S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, nannte mit Bericht vom 25. Juli 2014 (Urk. 7/3/4-6) zuhanden der Taggeld versicherung als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und eine generalisierte Angst störung (ICD-10 F41.1; Ziff. 1). Seit dem 3. Juni 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8). 3.2
Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 14. November 2014 (Urk. 7/15/2-4) zuhanden der Taggeldversicherung dieselben Diagnosen wie mit dem letzten Bericht (Ziff. 2; vorstehend E. 3.1). Zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit habe ein schweres depressives Zustandsbild vorgelegen (siehe Bericht vom 25. Juli 2014). Der Beschwerdeführer habe teilweise die Unterstützung seiner Mutter benötigt, um den Alltag bewältigen zu können. Mittlerweile sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine Tagesstruktur aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Er habe wieder bestimmten Aktivitäten wie dem Besuch eines Fitnessstudios nachgehen können. Soziale Kontakte hätten wieder aufgebaut werden können. Zu Hause könne er sich wieder selber versorgen. Die Ängste zu Hause seien deutlich redu ziert. Auch die Ängste in Bezug auf die Kunden hätten so weit reduziert werden können, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt wieder zutraue, selbst Kunden zu betreuen. Entscheidungen könnten besser getroffen werden. Die Stimmung sei deutlich reduziert und schwankend. Schlafstörungen seien nicht mehr vorhanden (Ziff. 3). Am 26. November 2014 sei ein Arbeitswiedereinstieg mit einem Pensum von 20 % geplant, im Durchschnitt eines Monats nicht mehr als acht Stunden pro Woche. Danach sei eine schrittweise Steigerung der Arbeitstätigkeit geplant (Ziff. 11). 3.3
Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 17. April 2015 (Urk. 7/11) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), Diagnose bestehend seit 2003, und eine generalisie rte Angststörung (ICD-10 F41.1), bestehend seit 2011 (Ziff. 1.1).
Sie behandle den Beschwerdeführer seit 2006 (Ziff. 1.2). Die gegenwärtige Behandlung bestehe in einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung auf kognitiv-behavioraler Grundlage, eine Stunde alle zwei Wochen (Ziff. 1.5). Die Stimmung sei gebessert, aber noch deutlich reduziert und schwankend. Nach Aufbau der Tagesstruktur, Wiedererlangen des selbstän digen Versorgens des Haushaltes und der teilweisen Arbeitswieder aufnahme stünden jetzt in der Therapie einerseits die berufliche Planung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit und andererseits der Umgang mit den gene ralisierten Ängsten, Unsicherheit und vermindertem Selbstwertgefühl im Vor der grund (Ziff. 1.4). Vom 3. Juni bis 21. November 2014 habe eine 100%ige, vom 22. November 2014 bis 2. März 2015 eine 80%ige und seit 3. März 2015 bis auf weiteres eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Die bis herige Tätigkeit sei ihm zu 40 % zumutbar (Ziff. 1.7). Ab zirka Juni/Juli 2015 sei eine Erhöhung des Pensums auf 50 % geplant (Ziff. 1.9). 3.4
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatte am 23. September 2015 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwer deführers ein Gutachten (Urk. 16/1-38) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine (akten-)anamnestisch generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1; S. 26 Ziff. 6). Zudem nannte er als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6): - (akten-)anamnestisch depressive Episode im Rahmen einer rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), diffe rentialdiagnostisch Dysthymie (ICD-10 F34.1) - (akten-)anamnestisch Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] (ICD-10 F41.0), gegenwärtig „klinisch stumm" - (anamnestisch) Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) - (akten-)anamnestisch Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), differentialdiagnostisch Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
Gegenwärtig sei klinisch-phänomenologisch keine depressive Symptomatik fest stellbar gewesen, worauf die erhobenen (objektiven) psychopathologischen Befunde wie auch die Angaben des Versicherten zum Tagesablauf hinweisen würden . Allenfalls wäre eine geringe Restsymptomatik zu erwähnen, wobei indessen ebenfalls eine Ü berschneidung mit der Symptomatik einer generali sieren Angst störung (ICD-10 F41.1) bestehe; in der Gesamtschau überwieg e indessen die Symptomatik einer generalisierten Angststörung, zumal kein depressiver Affekt, resp ektive eine erkennbare Niedergestimmtheit, exp loriert werden könne. Seine Sc hilderungen zum Tages- und Wochenab lauf, respektive seine Aktivitäten, die in Anlehnung an das Mini-ICF-APP erhoben worden seien, wiesen auf eine gering- bis maximal leichtgradige Einschränkung hin, zumal er über ein vergleichsweise aktives Freizeitverhalten berichtet habe . Im Erscheinungsbild sei er gepflegt gewesen, angemessen gekleidet und im Kontakt freundlich, offen und zugewandt. Es sei also, wie erwähnt, eine weitgehende Remission der depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierende n depressi ven Störung (ICD-10
F 33.4) festzustellen. Ergänzend sei erwähnt, dass die Prog nose einer depressiven Episode bei Inanspruchnahme angemessener medizini scher Massnahmen grundsätzlich „gut" sei (S. 28 f. Ziff. 7.2) .
Eine Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei zweckmässig, um die bestehende ängstlich-depressive Symptomatik zur Remission zu bringen, resp ektive zu stabilisieren. Grundsätzlich sei eine leit linien orientierte Behandlung sinnvoll und empfehlenswert. Diese Art der Thera pieoptimierung würde aus fachärztlich psychiatrisch - psychotherapeutischer Sicht zumutbar sein . Zudem sollten die Ressourcen und Kompetenzen des Versi cherten erkannt, benannt und gefördert werden (S. 31 Ziff. 7.4).
Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 85 % (von 100 %) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Eine allfällige Reduktion der Leistungsfähigkeit sei bereits im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bedacht und berücksichtigt worden (S. 35 Ziff. 7b). Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (von 100 %) für eine leidensangepasste Tätigkeit (S. 36 Ziff. 8b). 3.5
Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 16. April 2016 zuhanden der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7/31) dieselben Diagnosen wie mit den letzten Berichten (S. 1). Leider sei der positive Therapieverlauf durch den Wegfall der existentiellen Grundlage in Form der Taggeldversicherung massiv unterbrochen worden. Der dadurch entstandene Druck habe zu einer Exazerbation sowohl der depressiven als auch der Angstsymptomatik geführt. Es habe sich wieder ein schweres depressives Zustandsbild mit Hoffnungslosigkeit, passiven Suizidge danken sowie Angst- und Panikzuständen gezeigt. Seit dem 19. Oktober 2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 3 Ziff. 4). Die Prognose für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei günstig, wenn der Beschwerdeführer genügend Zeit und Unterstützung erhalte mit dem Wiederaufbau der Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 4.1). Vom 25. August bis 18. Oktober 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Vom 19. Oktober 2015 bis 4. März 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach sei die Arbeitsfähigkeit durch die Tagesklinik zu beurteilen (Ziff. 6). 3.6
Die Fachpersonen des Sanatoriums A.___ berichteten am 17. Mai 2016 (Urk. 7/21) über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers ab 16. März 2016 in der Tagesklinik (Ziff. 1.3) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt schwere Episode ohne psychotische Symptome, aktuell noch mittelgradig (ICD-10 F33.2) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika; Abhängigkeitssyndrom; aktuell abstinent (ICD-10 F13.2)
Der Patient berichte, dass er seit über 13 Jahren an chronischen depressiven Symptomen leide. Dazwischen habe es immer nur wieder kurze bessere Momen te gegeben. Die letzte schlimme Episode habe zirka vor drei Jahren begonnen. Damals sei es im Geschäft schon schwierig gewesen. Zusätzlich sei er für ihn überraschend vom damaligen Lebenspartner verlassen worden nach einer 6-jährigen Beziehung. Er habe mit dem Partner auch den Kontakt zu dessen Familie verloren, wo er sich aufgehoben gefühlt habe. Seither fühle er sich sehr einsam. Vor zirka einem Jahr habe er aufgrund der starken Angs tz ustände und der depressiven Symptomatik aufhören müssen zu arbeiten. Er sei selbständig, führe ein en Coiffeursalon. Mit der Begleitung der ambulanten Therapie sei es ihm dann gelungen, in kleinen Schritten die Arbeit wieder bis zu einem Pensum von 50
% aufzunehmen. Dann sei ein Aufgebot der Taggeldversicherung gekommen zur vertrauensärztlichen Begutachtung, bei der der Vertrauensarzt ihn zu 85
% gesundgeschrieben habe. Der Patient habe die Welt nicht mehr ver standen, habe sich ungerecht behandelt und ausgeliefert gefühlt und einen Zusammenbruch erlitten. Er habe einen Anwalt eingeschaltet und Frau Z.___ h abe einen Gegenbericht verfasst. Dass seine jahrelange Behandlerin dazu fast sechs Monate gebraucht habe, sei für ihn unverständlich und habe ihn verletzt. Dieser Bericht sei nun immer noch bei der Taggeldversicherung hängig, und obwohl er aktuell von der ambulanten Behandlerin zu 100
% krankge schrieben sei, habe er seit Monaten keine Gelder mehr ausbezahlt bekommen. Mittlerweile habe er sich entschieden, das Geschäft zu verkaufen und einen Fachmann damit beauftragt. Er fühle sich aber schlecht dabei, da er es vor sei nen Angestellten noch geheim halten müsse und sich wie ein Verräter vorkom me. Von der Tagesklinik erhoffe er sich Unterstützung in dieser schwierigen Zeit, eine Stabilisierung und eventuell Hilfe bei der Findung einer neuen beruf lichen Perspektive (S. 2 f. Ziff. 1.4).
Es sei grundsätzlich mit einer Verbesserung der depressiven Symptomatik und der Angstsymptomatik zu rechnen. Eine zeitliche Prognose sei jedoch nur schwer möglich, da die aktuell schwere depressive Episode ihren Ursprung in unterschiedlichen psychosozialen Belastungsfaktoren habe, die bislang unver ändert fortbestehen würden (S. 3 Ziff. 1.4) .
Ab 16. März 20 16 bis mindestens Ende Juni 2016 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur mit eigenem Salon (Führungsfunktion) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine Rückkehr in seine angestammte Tätigkeit sei dem Patienten aktuell nicht möglich. Bei der Aufnahme einer behinderungsan gepassten Tätigkeit ausserhalb des eigenen Betriebes müsste ein schrittweiser und sehr langsamer Wiedereinstieg erfolgen (Ziff. 1.7).
Aufgrund der Symptomatik des Patienten sei nicht damit zu rechnen, dass er in seine Führungsposition im eigenen Betrieb zurückkehren werde . Ob und in wieweit dem Patienten ein Wiedereinstieg in Angestelltenposition möglich sein würde, sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht absehbar. Grundsätzlich würde dann ein schrittweiser und sehr langsamer Wiederaufbau eines Arbeitspensums not wendig sein, was im Rah men einer Neueinstellung voraus sichtlich schw i er ig umzusetzen sein werde (Ziff. 1.9) . 3.7
Die Fachpersonen des Sanatoriums A.___
nannten mit Austrittsbericht vom 11. Juli 2016 (Urk. 7/30) über eine teilstationär-psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers vom 16. März bis 9. Juni 2016 als Hauptdiagnose eine aktuell noch mittelgradige depressive Episode sowie als Nebendiagnosen eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie psychische und Verhaltensstö runge n durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom; aktuell absti nent (ICD-10 F13.2) .
Der Patient habe zuverlässig und motiviert an vier Tagen die Woche am teilsta tionären Programm teilgenommen und habe wöchentlich zwei einzelpsychothe rapeutische Termine erhalten. Kognitiv-verhaltenstherapeutisch sei unter ande rem an einem konstruktiven Umgang mit den aktuellen psychosozialen Belastungsfaktoren und umfassender Ressourcenaktivierung gearbeitet worden. Zudem seien Themen wie der eigene Leistungsanspruch und Versagensängste bearbeitet worden. Hierunter habe sich das psychische Zustandsbild des Patien ten wesentlich verbessert. Die depressive Symptomatik wie auch die diffusen Ängste im Rahmen der generalisierten Angststörung hätten sich im Verlauf regredient gezeigt, hätten jedoch während des gesamten Aufenthaltes fortbe standen. Der Patient habe sich zunehmend eigeninitiativ gezeigt und konstruk tiv realistische Zukunftspläne entwickelt. Es sei ihm zunehmend gut gelungen, eine stabile Tagesstruktur zu etablieren, und er habe vorbestehende soziale Kon takte reaktiviert. Während des teilstationären Aufenthaltes habe der Patient noch eine Nachzahlung seiner Taggeldversicherung erhalten, was weiter zu seiner Stimmungsstabilisierung beigetragen habe. Er habe sich einmalig für einen spontanen 4-tägigen Besuch bei seinen Eltern in Spanien entschieden. Im Anschluss habe der Patient die Entscheidung getroffen, selber nach Spanien umzuziehen. Da dort gemäss seinen Angaben bereits ein soziales Netz (Eltern und Bekannte) bestehe, der Umzug eine finanzielle Entlastung für den Patienten darstellen würde und aufgrund seines beruflichen Hintergrundes (Coiffeur mit umfassender Erfahrung in der Ausbildungstätigkeit) der berufliche Wiederein stieg dort realistisch erscheine und mit weniger Kränkungen verbunden sein würde als in der alten Umgebung, unterstützten sie den Entscheid des Patienten (S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer sei am 9. Juni 2016 in deutlich gebessertem psychischem Zustandsbild und bei fehlenden Hinweisen auf Selbst- oder Fremdgefährdung aus der teilstationären Behandlung entlassen worden (S. 4). 4. 4.1
In psychischer Hinsicht diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ im November 2014, April 2015 und April 2016 eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, sowie eine generali sierte Angststörung (vorstehend E. 3.1, E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5). Auch die Fachper sonen des Sanatoriums A.___ diagnostizierten im Mai und Juli 2016 eine rezidivierende depressive Störung und eine generalisierte Angststörung, stuften erstere als mittelgradig ein und erwähnten letztere nur als Nebendiagnose (vor stehend E. 3.6, E. 3.7). Zudem nannten sie ein Abhängigkeitssyndrom. Dr. Y.___ diagnostizierte im September 2015 eine depressive Episode, gegen wärtig remittiert, eine Panikstörung, gegenwärtig «klinisch stumm», ein Abhän gigkeitssyndrom sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (vorstehend E. 3.4).
Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers von Juni 2014 bis Oktober 2015 stufenweise von 0 % auf 50 % zuge nommen habe, bevor er schliesslich vom 19. Oktober 2015 bis 4. März 2016 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5). Dr. Y.___ kam im September 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 85 % in seiner bisherigen Tätigkeit und zu 90 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (E. 3.4). Die Fachpersonen des Sanatoriums A.___ attestier ten ihm ab Klinikeintritt vom 16. März 2016 bis mindestens Ende Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.5). 4.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,
BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE
141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist zunächst hinsichtlich des Gesichts punkts der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde im September 2015 auf eine zwischenzeitlich remittierte rezidivierende depressive Störung (vorstehend E. 3.4) und im Mai sowie Juli 2016 auf eine mittelgradig ausgeprägte Depressivität schliessen liessen (vorstehend E. 3.6, E. 3.7). Die diffusen Ängste im Rahmen der generali sierten Angststörung zeigten sich im Verlauf regredient (vorstehend E.
3.6).
Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ stets eine schwere depressi ve Störung diagnostizierte (vorstehend E. 3.1-E. 3.3, E. 3.5), vermag dies nicht zu überzeugen. So erfordert die Diagnose der schweren depressiven Episode das Vorhandensein aller drei für die leichte und mittelgradige depressive Episode typischen Symptome, mithin depressive Stimmung (1), Verlust von Interesse oder Freude (2) und Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit (3). Des Weite ren müssen mindestens fünf von sieben anderen Symptomen besonders ausge prägt sein, mithin verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit (1), vermin dertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen (2), Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit (3), negative und pessimistische Zukunftsperspektiven (4), Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen (5), Schlafstö rungen (6), verminderter Appetit (7; vgl. Weltgesundheitsorganisation, Interna tionale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mom bour/Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl., Bern 2015, Ziff. F 32 S. 169 ff.) . Aus den Berichten von Dr. Z.___ von November 2014 und April 2015 (vgl. vor stehend E. 3.2 und E. 3.3) geht eine klare Verbes serung des Gesund heits zustandes im Vergleich zum Juli 2014 hervor. Die Befundnahme lässt höchstens auf eine mittelgradige depressive Störung schliessen (vgl. Urk. 7/11/4 Ziff. 1.4, Urk. 7/15/6 Ziff. 5). Dr. Z.___ erach tete den Beschwerdeführer denn auch seit März 2015 als zu 40 % (vorstehend E. 3.3) und von August bis Oktober 2015 als zu 50 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.5). Die behandelnde Psychiaterin berichtete im April 2016 von einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und diagnosti zierte unter anderem wiederum eine schwere depressive Störung (vorstehend E. 3.5). Von den erwähnten hierfür notwendigen Symptomen gehen indes aus dem Bericht nur vereinzelte hervor (Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbar keit, verminderte Konzentration, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstver trauen, Suizidgedanken; vgl. Urk. 7/31 Ziff. 2.2 und Ziff. 4 Ende).
Damit fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser Betracht.
Die das Beschwerdebild mitprägenden psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflus sen, sind als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände aus zuscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 E. 4.3 mit Verweis auf BGE
141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298). Gestützt auf die medizinische Aktenlage liegen wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer bis im Herbst 2015 seine Arbeitstätigkeit auf 50 % steigerte, jedoch einen Zusammenbruch erlitten habe, nachdem Dr. Y.___ ihn als zu 85 % arbeitsfähig beurteilt hat. Er habe sich ungerecht behandelt und ausge liefert gefühlt (vorstehend E. 3.6). Durch den Wegfall der Taggeld versicherung habe er existenzielle Ängste und Ängste um den Erhalt des eigenen Geschäfts entwickelt, mit in Folge deutlicher Verschlechterung der depressiven Sympto matik und der Angstsymptome (Urk. 7/31/3 Ziff. 4.1). Er habe sich entschieden, das Coiffeurgeschäft zu verkaufen und einen Fachmann damit beauftragt. Er fühle sich aber schlecht dabei, da er es vor seinen Angestellten noch geheim halten müsse und sich wie ein Verräter vorkomme (vorstehend E. 3.6). Schliess lich führten die behandelnden Fachpersonen des Sanatoriums A.___ unter anderem aus, der Beschwerdeführer fühle sich einsam (Urk. 7/30/1 unten). Er lebe allein, habe keine Partnerschaft und keine Kinder. Wenige, aber gute Freundschaften seien vorhanden. Finanziell lebe er momentan von der Unter stützung durch die Eltern und eine Freundin. Aktuell habe er zirka Fr. 18'000.-- Schulden (S. 2 unten). Sie kamen zum Schluss, die aktuell schwere depressive Episode habe ihren Ursprung in unterschiedlichen psychosozialen Belastungs faktoren (vorstehend E. 3.6). Dies wird insbesondere durch den Umstand belegt, dass eine Nachzahlung der Taggeldversicherung zu seiner Stimmungsstabi lisierung beigetragen hat (vorstehend E. 3.7). Insgesamt können die funktio nellen Einschränkungen damit im Wesentlichen auf aus geprägte und zweifels ohne belastende psychosoziale und damit nicht ver sicherte Faktoren wie schwieriges berufliches Umfeld, fragliche neue (berufliche) Perspektive, finan zielle Ängste zurückgeführt werden.
Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Behand lungs- und Eingliederungserfolg, also Verlauf und Aus gang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Die behandelnde Psychiaterin gab 2015 an, den Beschwerde führer alle zwei Wochen für eine Stunde psychiatrisch-psychotherapeutisch zu behandeln (vor stehend E. 3.3). Zudem nimmt der Beschwerdeführer Lyrica, Paroxetin sowie gelegentlich Temesta ein (vgl. Urk. 16/14). Vom 16. März bis 9. Juni 2016 befand sich der Beschwerdeführer in teilstationär-psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 3.7). Dabei hat sich das psychische Zustandsbild des Beschwerde führers wesentlich verbessert (vorstehend E. 3.7). Von einer thera peutisch nicht mehr angehbaren Störung kann daher nicht ausgegangen wer den. Im Übrigen handelte es sich bei diesem teilstationären Aufenthalt des Beschwer deführers um eine erste Behandlung dieser Art seit 2003 (vgl. Urk. 7/11/1 Ziff. 1.3). 4.4
Zu den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über eine geregelte Tagesstruktur sowie ein soziales Netzwerk verfügt, wie sich aus den Berichten von Dr. Y.___ und den Fachleuten des Sanatoriums A.___ ergibt (vgl. vorstehend E. 3.4 und 3.7). Gemäss seinen Angaben bei Dr. Y.___ stehe er zwischen 5.30 und 6 Uhr auf, gehe mit seinem Hund spazieren, trinke Kaffee, lese Nachrichten, und arbeite von zirka 8 bis 13 Uhr. Nach der Arbeit gehe er gelegentlich mit seinem Hund spazieren. Nachher lege er sich bis zu zwei Stunden hin. Am Montag sei sein Geschäft geschlossen, an diesem Tag mache er in der Regel den Haushalt. Zudem gehe er am Montag ins Fitnessstudio. Am Abend schaue er Fernsehen. Zudem lese er sehr gerne. Gelegentlich gehe er mit Kollegen etwas essen oder trinken. Zwischen 21 und 22.30 Uhr gehe er ins Bett. Im Sanatorium sei an einer umfassenden Ressourcenaktivierung gearbeitet worden, wodurch sich das Zustandsbild deutlich verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei fähig gewesen, eigeninitiativ zu sein, konstruktive realistische Zukunftspläne zu entwerfen, eine stabile Tagesstruktur zu etablieren und vorbestehende soziale Kontakte zu reaktivieren. Ebenfalls verfügt er mit den Eltern und Bekannten in Spanien, wohin er umziehen wolle, über ein soziales Netz (vgl. vorstehend E. 3.7). Diese Angaben sprechen für substantielle Ressourcen und eine grundsätzlich doch belastbare Persönlichkeit. 4.5
Zu prüfen ist sodann die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer den Haushalt sel ber besorgen kann, täglich mit seinem Hund spazieren ging, sich im Fitnessstu dio sportlich betätigte und Kollegen trifft. Zudem unternahm er einen 4-tägigen Besuch bei seinen Eltern in Spanien und plant, dorthin umzuziehen. Auch während des teilstationären Aufenthalts war er fähig, Pläne für seine per sönliche und berufliche Zukunft zu treffen und den Verkauf seines Coiffeur geschäfts in die Wege zu leiten (vorstehend E. 3.4, 3.6-3.7). Diese Aktivitäten stehen im Widerspruch zur geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit.
Bezüglich Leidensdruck ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bisher eine regelmässige psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen hat, sich auch in teilstationäre Behandlung begeben hat und Medikamente ein nimmt, womit ein Leidensdruck zu bejahen ist. 4.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die diagnoserelevanten Befunde nicht besonders ausgeprägt sind und die funktionellen Einschränkungen überzeugend auf die ausgeprägten psychosozialen Faktoren zurückgeführt werden können. Zudem sind die psychischen Störungen behandelbar. Der Beschwerdeführer ver fügt über eine Tagesstruk tur sowie ein soziales Netzwerk. Ein Leidensdruck ist zwar vorhanden, aber das Aktivitätsniveau scheint nicht in allen Lebensberei chen gleichmässig und erheblich eingeschränkt.
Die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von den behandelnden Ärzten (vgl. vor stehend E. 4.1) sind somit aufgrund der Prüfung der Standardindikatoren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachge wiesen. D ie Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. vorstehend E. 4.2). Im Übrigen gilt der Grundsatz, wonach Berichte der behandelnden Ärzte (auch Spezialärzte) aufgrund deren auftragsrechtlicher Ver trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5), welcher hier für die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ als auch die Fachpersonen des Sanatoriums A.___ Anwendung findet.
Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens. Die einen Rentenanspruch verneinende Verfü gung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abwei sung der
dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller