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IV.2017.00328

Interdisziplinäres Gutachten ist beweiskräftig, 100% AF in angepasster Tätigkeit, Abweisung

Zürich SozVersG · 2018-06-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1959 geborene X.___

reiste 1994 in die Schweiz ein . Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeitete zuletzt

seit dem 1. Septem ber 2004,

als Chauffeur (LKW) bei der Firma Y.___ AG (letzter effektiver Arbeitstag: 11. März 2015; Urk. 5/25/1) . Nachdem er von seinem Arbeitgeber am 20. August 2015 zur Früherfassung gemeldet worden war (Urk. 5/10), meldete sich der Versicherte am 31. August 2015 u nter Hinweis auf das Unfallereignis vom 11. März 2015 und die dadurch bedingten gesundheitli chen Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/13). Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zur A nspruch s prüfung holte die IV Stelle insbesondere einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 5/25) ein, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 5/24), des Krankentaggeldversicherers (Urk. 5/ 27 und Urk. 5/

40) und diverse Arztberichte (Urk. 5/12, Urk. 5/74) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 5/23) bei . Im

Vorbescheidver fahren (Urk. 5/53 und Urk. 5/54-56) liess sie X.___ durch die Z.___ AG begutachten und durch diese ein polydisz i plinäres Gutachten (Gutachten vom 1 4. November 2016, Urk. 5/83) erstellen. Nachdem dem Versicherten Gelegenheit gegeben w orden war, sich dazu zu äussern (Eingaben des Versicherten vom 1 3. Dezember 2016 [ Urk. 5/85] und 4. Januar 2017 [ Urk. 5/86]) verfügte die IV Stelle am 22. Februar 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2 [= Urk. 5/90]). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 6. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 22. Feb ruar 2017 ab dem 1. März 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung aus zurichten, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zu erstellen und über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde

(Urk. 4, unter Beilage ihrer Akten Urk. 5/1-92) . Der Beschwerdeführer liess sich a m 29. Mai 2017 (Urk. 7), 2 2. Juni 2017 (Urk. 8) und 6. Juli 2017 (Urk. 10) erneut vernehmen und die Berichte der A.___ Klinik vom 21. April sowie 1 6. und 18. Juni 2017 (Urk. 9/1-4) auflegen. Davon wurde die Beschwerdegegnerin am 23. April 2018 (Urk. 12) in Kenntnis gesetzt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgende n Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene n Verfügung (Urk. 2) i m Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Z.___

AG davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumut bar sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung in Wechselbelastung und unter Vermeidung von Zwangshaltungen, wie beispiels weise im Bereich Produktion, Verpackung, Kontroll- und Überwachungstätigkei ten, erachtete sie jedoch als zu 100 % zumutbar. Als Invalideneinkommen zog sie den Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik heran und gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 %, woraus sie a uf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % schloss. 2.2

Der Beschwerdeführer hingegen stellte mit seiner Beschwerde

(Urk. 1) die Beweis kraft des Gutachtens der Z.___

AG in Frage und machte geltend, dieses weise diverse Mängel auf (Urk. 1 S. 4 ff.). So habe beispielsweise keine Untersu chung der Schulterschmerzen stattgefunden und die Schulterproblematik sei falsch gewürdigt worden. Ebenso würden die Rückenbeschwerden eine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen. Nicht nachvollziehbar sei darüber hinaus, dass der Schwindel, die Polyneuropathie und die Doppelbilder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt worden seien. Im Gesamtbild müsse zudem auch der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion Beachtung geschenkt werden, da es diese dem Beschwerdeführer erschwere, sich an die somatischen Leistungseinschränkungen zu adaptieren. Weiter attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Fahreignung, obschon diesem der Führerausweis entzogen worden sei. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne daher nicht anhand des Gutachtens der Z.___ AG beurteilt werden und es sei hierzu ein gerichtliches Gutachten einzuholen. 3.

3.1

Das interdisziplinäre (neurologische, allgemein-internistische, orthopädische und psychiatris che) Gutachten der Z.___ AG vom 1 4. November 2016 (Urk. 5/83) nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/83/49) : - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS - Spinalkanalstenose L4-S1 - Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L4 links - Gonarthrosen beidseits - Rechtsbetonte Coxarthrose - Doppelbildsehen durch partielle Nervus

abducens Parese rechts und mög licher älterer Trochlearisparese rechts Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen genannt: - Diabetes mellitus Typ II B mit Erstdiagnose etwa 2004 - unter oralen Antidiabetika, aktuell schlecht eingestellt mit einem HbA1c Wert von 9.1% am 23.08.2016 - Hypertonie wahrscheinlich essenti ell mit Erstdiagnose im Mai 2015, aktuell mässig eingestellt - Anpassungsstörung bei längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD 10 Z56) - Nikotingebrauch - Adipositas mit BMI 33 kg/m 2

- Gering ausgeprägte asymptomatische cerebrale

Mikroangiopathie (Faze kas I) - Status nach Hirnstamm-TIA - Status nach Commotio cerebri - Status nach peripherem Lageschwindel des posterioren Bogenganges rechts - Vasomotorischer Schwindel bei Polyneuropathie - Polyneuropathie bei Diabetes mellitus und Vitamin B12-Mangel (derzeit peroral substituiert) mit peripherer Ataxie - leichte Impingementsymptomatik Schulter rechts bei seitengleicher Schul terbeweglichkeit - Hämangiomwirbel thorakal 12 - Pseudoradikuläre lumbale Schmerzen und Wurzelreizung S1 links bei osteodiskal bedingter foraminaler Stenose LKW5/SWK1 links 3.2

Der neurologische Gutachter (Hauptgutachter) Dr. med. B.___, Facharzt Neurologie (Urk. 5/83/25-27), führte eine Untersuchung des Beschwer deführers durch, welche insbesondere den Hirnnervenstatus, die Motorik, Reflexe, Sensibilität und Koordination, das Vegetativum und den muskoskelettalen Status umfasste. Zudem veranlasste er ein Kontroll-MRI des Schädels, mit Darstellung der extrakraniellen hirnversorgenden Arterien. 3.3

Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,

hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 5/83/27-33) fest, es bestünde keine psychiatrische Diagnose, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD 10 Z56). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten sowie in jeder – körperlich zumutbaren – angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer befinde sich in psychiatrischer Behandlung und eine psychiatrische Therapie sei weiterhin empfehlenswert. Ziel der Behandlung sei eine berufliche und soziale Wiedereingliederung sowie die Verhinderung einer Regression; Eingliederungs massnahmen seien aus psychiatrischer Sicht empfehlenswert und zumutbar. 3.4

Der allgemein-internistische Gutachter, Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin (Urk. 5/83/33-44), untersuchte den Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich Psyche, Gang, Zirkulation, Kopf, Herz- und Blutdruck sowie Abdomen. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigk eit stellte der Gut achter keine;

a ls Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkei t

nannte er einen Diabetes mellitus (aktuell schlecht eingestellt mit HbA1c von 9.1% am 2 3 .08.2016 respektive 8.4% am 22.09.2016), eine Hypertonie (mässig eingestellt), einen Nikotingebrauch, eine Adipositas und einen Vitamin B12 Mangel . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bestehe unter der aktuellen Blutzu ckereinstellung ke ine Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer Sicht sei jedoch eine Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten – ohne Autofahren und ohne potenti ell gefährliche Arbeiten - umgehend und ganztä g ig möglich. Der Gutachter emp fahl im Hinblick auf die Wiedererlangung des Führerausweise s eine Intensivie rung der D iabetesbehandlung, ausserdem sei die Hypertoniebehandlung zu opti mieren und eine Gewichtsabnahme sei anzustreben. 3.5

Der orthopädische Gutachter, Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 5/83/44-48), unter suchte den Beschwerdeführer allgemein sowie insbesondere an der Wirbelsäule

(inklusive Schultern), der Hüfte und den Knien. Dabei stellte er fest, dass der Bar fussgang des Beschwerdeführers langsam und unsicher sei. Links bestehe ein leichtes Schonhinken und in beiden Kniegelenken eine Streckhemmung. An den Schultern konnte er eine aktive Flexion beidseits von 130° sowie eine passive von 150°, eine Aussenrotation beidseits von 30° und eine Innenrotation beidseits tho rakal von 10° feststellen. Die Kraft in Bizeps und Trizeps sei seitengleich normal. Rechts bestehe ein positives Impingement, links nicht. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter ein lumbospondylog enes Schmerzsyndrom (bei mehrseg mentalen degenerativen Veränderungen der Len denwirbelsäule, einer Spinalkanalstenose L4-S1 und einer Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L4 links), eine beidseitige Gonarthrose und eine rechtsbetonte Coxarthrose . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine leichte Impingementstörung an der rechten Schulter bei seitengleicher Schulter beweglichkeit sowie ein Hämangiom am zwölften thorakalen Wirbel auf . Aus orthopädischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen bestehe drei Monaten nach dem Unfallereignis, demnach ab Mitte Juni (2015), in einer angepassten Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Eine solche Tätigkeit müsse wechselbelastend, abwechselnd gehend, stehend, sitzend und ohne länger dauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen sowie ohne Tragen und Heben von Gewichten über 15kg aus gestaltet sein. 3.6

Die Gutachter führten zusammengefasst aus (Urk. 5/83/50 ff.), der Beschwerde führer habe am 11. März 2015 einen Unfall erlitten, als er rücklings aus der Fah rerkabine seines LKW’s gestürzt und auf den Rücken gefallen sei. Dabei habe er sich eine Lendenwirbelsäulen Kontusion und eine Schädelprellung zugezogen. Er beklage Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein, in den Kniegelenken sowie seit einigen Monaten auch in beiden Schultergelen ken. Bereits vor dem Unfall habe er unter den Rücken- und Knieschmerzen gelit ten. Der Beschwerdeführer sei aber bis zu seinem Unfall psychisch gesund, beschwerdefrei und funktionsfähig gewesen. Aufgrund der anhaltenden Schmer zen nach dem Unfallereignis sei der Beschwerdeführer zur Rehabilitation nach F.___ geschickt worden. Am 16. Juni 2015 habe er eine unklare neurologische Symptomatik erlitten, welche den Verdacht auf einen Hirnstamminfarkt erweckt habe. Aufgrund depressiver Symptome sei eine psychiatrische Behandlung auf genommen worden, wobei im Sommer 2016 ein stationärer Aufenthalt erfolgt sei. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer mit leicht depressiven Symptome n gezeigt, welche am ehesten als eine Anpassungsreaktion an den Unfall, die Krankheit und die Arbeitslosigkeit zu werten sei. Eindeutige kognitive Störungen hätten klinisch nicht festgestellt werden können. Insgesamt handle es sich um einen psychiatrisch leichten Gesundheitsschaden. Die Doppel bilder seien vermutlich durch das Zusammenwirken einer diabetogenen Hirnner venschädigung und einer traumatischen Schädigung durch das Schädel-Hirn-Trauma entstanden. Der Versicherte gebe Doppelbilder allerdings nur noch bei extremem Lateralblick nach rechts und bei extremer Nahfixation, insbesondere bei gleichzeitigem Blick nach unten an, nicht aber beim Blick in die Ferne. Es sei ihm möglich, beidäugig zu lesen. Die Auswirkungen der Doppelbilder seien daher nur noch sehr gering und kaum einschränkend und sich beschränkend auf Blick positionen im nahen Fixationsfeld nach unten und extrem nach rechts aussen. Dies entspreche auch dem Eindruck der orthoptischen Untersuchung im Fahr tauglichkeitsgutachten, wo im normalen blickmotorischen Feld keine relevanten Bulbusabweichungen und Doppelbilder festgestellt worden seien. Das am 16. Juni 2015 aufgetretene, als Hirnstamm TIA interpretierte Ereignis unklarer Ursache mit akutem Schwindel und koordinativen Störungen habe sich unter der Lysethe rapie vollkommen zurückgebildet. Der Beschwerdeführer sei unter rezidivprophy laktischer Therapie in der Folge asymptomatisch geblieben. Der Lageschwindel, welcher direkt nach dem Unfall in Erscheinung getreten sei, bestehe nicht mehr. Der Beschwerdeführer gebe jedoch weiterhin einen Schwindel bei abrupter Ver änderung der Körperposition mit begleitenden Kreislaufsymptomen an. Diese Schwindelzustände seien als kreislaufabhängig einzuordnen, möglicherweise begünstigt durch eine vegetative Polyneuropathie bei Diabetes mellitus. Hinweise auf eine zentrale Ursache hätten sich nicht finden lassen. Die Polyneuropathie bei Diabetes mellitus bedinge strumpfförmige Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Unterschenkel und Füsse mit Abschwächung der Fussreflexe. Nebst dem Diabetes mellitus sei ein (noch ungenügend substituierter) Vitamin B12 Mangel Ursache dafür. Die Polyneuropathie führe zu einer leichten Rumpfunsicherheit, wobei Stürze unter normalen (Alltags-)Bedingungen nicht vorkommen würden. Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht seien – bei zusätzlichem Kreislaufschwindel – nicht mehr möglich. Der Diabetes sei seit 2004 bekannt und mit Tabletten behandelt. Nüchtern- und Tagesblutzucker hätten sich seit dem Unfall 2015 aufgrund der Immobilität verschlechtert. Eine Insulinbe handlung sei vom Beschwerdeführer bislang abgelehnt worden. Die Hypertonie sei seit 2015 bekannt und die Werte würden derzeit über der empf ohlenen Ober grenze bei Diabetes liegen. Das Übergewicht sei hinsichtlich Diabetes und Hyper tonie ungünstig und der Beschwerdeführer habe in den vergangenen eineinhalb Jahren rund 10kg zugenommen. Beim Beschwerdeführer sei eine Lendenwirbel säulen-Degeneration bildmorphologisch festgestellt worden. Bei den angegebe nen Ischialgien handle es sich um diffuse Schmerzprojektionen im Sinne pseu doradikulärer Schmerzen. Links liege eine Wurzelreizung S1 vor, welche sich durch die beim MRI der L endenwirbelsäule vom 6. Mai 2015 nachgewiesene Ver änderung mit foraminaler

Stenosierung LWK6/SWK1 links gut erklären lasse .

3.7

Die Gutachter k amen zum Schluss (Urk. 5/83/53 ff.), im Rahmen des Schädel-Hirntraumas zweiten Grades habe der Beschwerdeführer eine Commotio cerebri erlitten, eine Contusio cerebri liege jedoch nicht vor. Ebenso liege keine hirns ub stantiell bedingte, ne urokognitive Einschränkung vor; das Schädel-MRT habe keine hirntraumatischen Schäden gezeigt. Die im Fahrtauglichkeitsgutachten (Urk. 5/74) festgestellten Defizite im konzentrativen Bereich seien aktuell nicht mehr vorhanden. Eine degenerative Erkrankung der Lendenwirbelsäule sei jedoch nachgewiesen. Aktuell könnten aber keine Wurzelkompressionsschäden festge stellt werden, hingegen liege eine Polyneuropathie mit strumpfförmigen Sensibi litätsstörungen und einer Abnahme der Muskeleigenreflexe in kraniokaudaler Richtung vor . Als Ursache der Doppelbilder seien periphere Hirnnervenschädi gungen durch das Hirntrauma in Verbindung mit dem Diabetes mellitus wahr scheinlich. Die Doppelbilder würden im normalen Blickfeld nicht mehr stören und die Fahreig nung des Beschwerdeführers könn e polydisziplinär überprüft werden. Die rezidivierenden Schwindelzustände könnten neurologisch nicht zugeordnet werden, es bestehe kein Hinweis für eine zentralnervöse Ursache der Schwin delattacken. Die dauerhafte leichte Rumpfunsicherheit sei Folge der Polyneuro pathie im Sinne einer peripheren Ataxie. Seit Austritt aus der Klinik G.___ bestehe höchstens eine leichte depressive Symptomatik. Es best ünden ein Diabe tes mellitus Typ II und eine arterielle Hypertonie.

Eine Einschränkung in d er Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die Degeneration der Lendenwirbelsäule mit Wurzelreizerscheinungen S1 links und pseudoradiku lären Schmerzen für die angestammte, nicht jedoch für eine angepasste Tätigkeit. Allerdings seien Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an den Gleichgewichts sinn und mit Absturzgefahr nicht mehr möglich. Das Doppelsehen sei äusserst gering und störe die normale Raumorientierung und Lesevorgänge, zumindest von kurzer Dauer, nicht. Die Fahrtauglichkeit für PKW’s sei nicht beeinträchtigt, für LKW’s sei sie jedoch aufgehoben. Damit bestehe in der angestammten Tätig keit e ine 100% ige Arbeitsunfähigkeit.

I n einer angepassten Tätigkeit sei hinge gen seit dem 2 0. Juni 2015 eine 100% ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen . Die angepasste Tätigkeit dürfe keine erhöhten visuellen Anforderungen stellen und keine Überwindung von Höhendifferenzen, Absturzgefahr oder sonst gefährdende Tätigkeiten beinhalten. Sie sollte wechselbelastend, abwechselnd stehend und sit zend sowie ohne länger dauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen sein und kein Tragen und Heben von Gewichten über 15kg umfassen. Zur Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit sei eine bessere Einstellung des Blutzuckers anzustreben und die Vitamin B12 Substitution zu kontrollieren. Die Diabetesbehandlung sei zu intensivieren; ausserdem sei die Hypertonie zu behandeln. Ebenfalls sei eine Gewichtsabnahme anzustreben. Eine psychiatrische Therapie sei empfehlenswert und diene dem Ziel einer beruflichen und sozialen Wiedereingliederung und der Verhinderung einer Regression. Für die Eingliederung in eine adaptierte Tätigkeit bestehe eine günstige Prognose, falls die derzeit noch bestehenden motivationa len Defizite beseitigt würden. 4. 4.1

I n formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm die Stellungnahme des RAD vom 1 6. Januar 2017 betreffend Schulterproblematik (Urk. 5/88/4) weder vor noch mit Verfügungserlass, sondern erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht worden sei. Diese V erletzung könne im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden und die Verfügung sei aufzuheben (Urk. 7 S. 1). 4.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Daraus lässt sich für den Beschwerdeführer jedoch kein Anspruch ableiten, wonach zu jedem seiner Vorbringen während des Einwandverfahrens von der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen wäre. Das Vorbescheidverfahren wird durch die angefochtene und im erforderlichen Masse begründete Verfügung abgeschlossen. Hinzu kommt, dass es sich bei der internen Stellungnahme des RAD vom 1 6. Januar 2017 nicht um eine medizinische Abklärung – so der Beschwerdeführer (Urk.

7) –, sondern um ein versicherungs internes Dokument handelt, worin der RAD der Verwaltung zur Klärung des Vor bringen des Beschwerdeführers mit fachmedizinischem Rat zur Seite steht. Im Übrigen vermag ein MRI-Bericht alleine ein medizinisches Gutachten nicht in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine Ver letzung des rechtlichen Gehörs vor. 5 .

5 .1

Das interdisziplinäre Gutachten der Z.___

AG vom 1 4. November 2016 (Urk. 5/83, E. 3.1 ff.) basiert auf einer umfassenden neurologischen, allgemein-internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detailliert e und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt demnach volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).

5 . 2

Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen hieran nichts zu ändern: 5 .2 .1

So macht e der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1 S. 4 f.), das Gutachten setze sich nicht

mit der Schulterproblematik auseinander, eine Untersuchung derselben habe nicht stattgefunden und die gestellte Diagnose einer leichten Impingement symptomatik sei falsch. Dazu führte er aus, gemäss der MR Arthrographie vom 6. Dezember 2016 (Urk. 5/87/2) bestehe eine Tendinitis calcarea, eine Tendinopa thie, eine hypertrophe und aktivierte Arthrose sowie eine Bursitis subacromialis und eine Chondromatose . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fand im Rahmen der orthopädischen Untersuchung auch eine Untersuchung der Schul tern statt (vgl. E. 3 .5), anlässlich welcher der orthopädische Gutachter eine Impingementsymptomatik an der rechten Schulter festgestellt e . Die ärztlichen Berichte anlässlich der MR- Arthrographie mögen zwar eine differenzi erte Diag nosestellung erlauben; die Diagnosestellung an sich vermag aber weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Invalidität zu begründen. Ausschlaggebend ist viel mehr einzig, wie sich eine Diagnose auf die Leistungsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Die Gutachter setzten sich mit der Schulterproblematik des Beschwerdeführers auseinander und befanden, dass sich diese nicht auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. E.

3.1) .

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen.

Mit Schreiben vom 2 2. Juni 2017 (Urk. 8) legte der Beschwerdeführer ausserdem weitere Akten (Urk. 9/2-4) auf, welche sich mit der Schulterthematik befassen. Das Gericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. Grenze des richterlichen Beurteilungszeitraums ist die angefochtene Verfügung; seither neu eingetretene Tatsachen sollen Gegenstand einer neuen Verfügung bil den (vgl. BGE 121 V 362). Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. Februar 2017, die weiteren ärztlichen Berichte stammen vom 21. April 2017 (Urk. 9/2) sowie 1 6. (Urk. 9/3) und 18. Juni 2017 (Urk. 9/4) und können daher für die Beur teilung grundsätzlich nicht herangezogen werden. Es kommt hinzu, dass aus die sen zusätzlichen Akten kein Schluss auf einen der gutachterlichen Einschätzung widersprechenden gesundheitlichen Zustand zum Verfügungszeitpunkt gezogen werden kann . Darüber hinaus wäre davon auszugehen, dass sich der gesundheit liche Zustand des Beschwerdeführers aufgrund der an der rechten Schulter durch geführten Arthroskopie

zwischenzeitlich ohnehin besser präsentieren würde als im Verfügungszeitpunkt . 5 .2 .2

Der Beschwerdeführer wandte weiter ein,

seine Rückenbeschwerden seien nicht korrekt gewürdigt worden (Urk. 1 S 5 f.). Die Gutachter hätten ihn insbesondere trotz der Nervenwurzelkompression und des lumbospondylogenen Schmerzsyn droms für arbeitsfähig erachtet, was nicht einleuchte. Im Rahmen des Beschwer deverfahrens verwies der Beschwerdeführer (Urk. 8) auf den Bericht des Stadtspi tals H.___ vom 1 5. März 2017 (Urk. 9/1), welcher eine radikuläre Schmerzepi sode belege. D er Beschwerdeführer verkennt, dass seine Rückenbeschwerden im Gutachten sehr wohl als mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt wurden .

S o nannten die Gutachter unter anderem als Diagnosen mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylog enes Schmerzsyndrom (bei mehrseg men talen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, einer Spinalkanals tenose L4-S1 und einer Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L4 links), eine beidseitige Gonarthrose und eine rechtsbetonte Coxarthrose (E. 3.1 und E. 3 .5). Die Arbeit in der angestammten Tätigkeit erachteten die Gutachter daher nicht mehr als möglich und eine angepasste Tätigkeit sollte ihrer Einschät zung nach wechselbelastend, abwechselnd stehend und sitzend sowie ohne länger dauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen sein und kein Tragen und Heben v on Gewichten über 15kg umfassen (E. 3. 7) . Im Übrigen entspricht diese Einschätzung jener der Ärzte der Rehaklinik F.___ (vgl. Urk. 5/12/2) . Der Bericht vom 1 5. März 2017 (Urk. 9/1) wurde ausserdem nach Erlass der Verfü gung am 22. Februar 2017 erstellt (Urk. 2) und liegt daher

ausserhalb des richter lichen Beurteilungszeitra umes (vgl. hierzu bereits E. 5.2 .1). Darüber hinaus ver mag

– wie bereits festgestellt (E. 5.2.1) – ein MRI-Bericht alleine ein Gutachten

nicht in Frage zu stellen . 5 . 2 .3

Ausserdem brachte der Beschwerdeführer vor, der immer wieder auftretende Schwindel sei durch die Gutachter nicht (ausreichend) gewürdigt worden (Urk. 1 S. 6 f.). Die Gutachter führten jedoch aus, dass rezidivierende Schwindelzustände bestehen, diese neurologisch jedoch nicht zugeordnet werden konnten. Zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit führten sie an, diese dürfe keine Überwindung von Höhendifferenzen, Absturzgefahr oder sonst gefährdende Tätigkeiten beinhalten (E. 3. 7). Erhöhte Anforderungen an das Gleichgewicht erachteten sie, aufgrund der Rumpfunsicherheit bedingt durch die Polyneuropa thie sowie in Verbindung mit dem Kreislaufschwindel, als nicht mehr zumutbar (E. 3. 6). Damit trugen die Gutachter den Schwindelzuständen in ihrer Beurteilung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl Rechnung. Der Schwindel wird von den Gutachtern als kreislaufabhängig eingeordnet und in Verbindung mit der Polyneuropathie bei Diabetes mellitus gebracht, welcher wie derum durch den Beschwerdeführer derzeit unzureichend angegangen wird (vgl. nach folgend E. 5.2 .8) . 5 .2 .4

Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, dass die Gutachter das Doppel bild sehen zwar anerkennen würden, darin aber dennoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erblickten (Urk. 1 S. 7). Die Gutachter notier ten, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei N ahfixation Doppelbilder sehe, ver merkten aber auch, dass beim Blick in die Ferne keine Doppelbilder bestünden und beidäugiges Lesen möglich sei. Sie hielten daher dafür, dass die Auswirkungen des Doppelbildsehens nur noch sehr gering und kaum mehr einschränkend seien, was dem Eindruck der orthoptischen Untersuchung entspreche, wonach keine relevanten Bulbusabweichungen und Doppelbilder festzustellen gewesen seien (Urk. 5/83/52). Indem d ie Gutachter sodann ausführten, eine angepasste Tätigkeit dürfe keine erhöhten visuellen A nforderungen stell en (E. 3. 7), trugen sie der genannten Einschränkung ausreichend Rechnung. 5 .2 .5

Hinsichtlich der Polyneuropathie machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund derselben leide er unter Gleichgewichtsstörungen. Deshalb sei er für Tätigkeiten, bei welchen er gehen oder stehen müsse eingeschränkt. Gleiches gelte für die Bestreitung des Arbeitsweges (Urk. 1 S. 7 f.). Zwar nannten die Gutachter die Polyneuropathie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.1), dennoch darf eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil keine Überwin dung von Höhendifferenzen, Absturzgefahr oder sonst gefährdende Tätigkeiten beinhalten (E. 3.7) . Erhöhte Anforderungen an das Gleichgewicht erachteten sie, aufgrund der Rumpfunsicherheit bedingt durch die Polyneuropathie sowie in Ver bindung mit dem Kreislaufschwindel, als nicht mehr zumutbar (E. 3.6).

Ausser dem erachteten sie die Polyneuropathie als durch den Diabetes mellitus bedingt (E. 3.1 und E. 3.6), welcher wiederum durch den Beschwerdeführer derzeit unzu reichend angeg angen wird (vgl. nachfolgend E. 5.2 .8). 5 .2 .6

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die psychiatrische Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) würde es ihm nicht ermöglichen, die von den Gutachtern (in somatischer Hinsicht) gefor derte Anpassungsleistung zu erbringen (Urk. 1 S. 8), geht seine Argumentation fehl. Einerseits wurde die Anpassungsstörung von den Gutachtern als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und in psychiatrischer Hin sicht erachten diese eine 100% ige Arbeits tätigkeit als zumutbar (E. 3.1 und E. 3.3). Das von den Gutachtern beschriebene Belastungsprofil trägt den somati schen Beschwerden des Beschwerdeführers ausdrücklich Rechnung. Einer sol chen, angepassten Tätigkeit nachzugehen, ist der Beschwerdeführer nach Ein schätzung der Gutachter in der Lage; diese ist eben an seine Beschwerden ange passt . Eine - wie vom Beschwerdeführer angeführte - «Anpassungsleistung» ist dafür gerade nicht notwendig. 5 .2 .7

Weiter wandte der Beschwerdeführer ein, es sei nicht nachvollziehbar wie er den Anforderungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügen soll t e, wenn er nicht einmal mehr Autofahren könne. Die Gutachter würden ihm eine Fahrfähigkeit für PKW, nicht jedoch für LKW attestieren, was nicht einleuchte (Urk. 1 S. 8 f.). Dazu muss einerseits angemerkt werden, dass zwischen den Anforderungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und der Fahrfähigkeit einer Person keine Konnexität in dem Sinne besteht, wie der Beschwerdeführer dies vorbringt; auch bei Fehlen der Fahrfähigkeit können die Anforderungen des Arbeitsmarktes erfüllt sein . Andererseits erscheint es auch durchaus möglich, dass eine Person wohl die Anforderungen der Fahreignung für PKW erfüllt, die dem gegenüber erhöhten Anforderungen zur Lenkung eines LKW aber nicht. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Fahrfähigkeit im Gutachten nicht per se attes tiert, sondern die Gutachter führten aus, eine polydisziplinäre Überprüfung der Fahrfähigkeit wäre, gestützt auf die orthoptische Untersuchung mit Besserung der Doppelbilder

möglich (E. 3 .7). Dass sie die Fahrtauglichkeit für LKW’s als nicht gegeben erachteten, führten die Gutachter denn insbesondere auf die gesamte Erkrankungssituation des Beschwerdeführers zurück, während sie hierfür die blickmotorischen Störungen nicht für ausschlaggebend hielten (Urk. 5/83/54; vgl. auch Urk. 5/83/52, wonach keine ausreichende körperliche Belastbarkeit für die Tätigkeit eines LKW-Fahrers besteht). 5 . 2 .8

Endlich machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2017 (Urk. 10) geltend, sein Blutzucker s ei nach wie vor nicht gut eingestellt und dieses Problem habe entgegen der Einschätzung der Gutachter nicht innert Kürze behoben wer den k önnen . Dabei verwies er auf den Bericht von Dr. I.___ vom 2 7. Juni 2017 (Urk. 11). Auch dieser ärztliche Bericht wurde zeitlich nach Verfügungserlass erstellt, weshalb er grundsätzlich für die richterliche Entscheidfindung ausser Betracht fällt. Dennoch ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Blutzuckerwerte ungenügend eingestellt waren und der Beschwerdeführer dieselben auch seit einigen Monaten nicht mehr gemessen habe (Urk. 11/1). Mehrere der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden i n Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus gebracht. So sei insbesondere die Polyneuropathie, welche mit Gleichtgewichtsstörungen und Sensibilitätsstörungen einhergeht, durch den Dia betes mellitus bedingt . Auch die als kreislaufabhängig zu erac htenden Schwin delzustände würden zumindest durch die Polyneuropathie bei Diabetes mellitus begünstigt. Solange sich der Beschwerdeführer daher nicht offensichtlich um eine ausreichende Behandlung des Diabetes mellitus bemüht

– über Monate hinweg führte er keine Messung der Blutzuckerwerte durch, eine Insulintherapie lehnte er zuvor ab, die dringend empfohlene Gewichtsred uktion ist nicht erfolgt (Urk. 11)

– vermag er hieraus ohnehin nichts für seine Argumentation zu gewin nen. 5.3

Gestützt auf die überzeugenden Feststellungen im Gutachten der Z.___ AG vom 14. November 2016 steht somit mit dem im Sozialversicherungsrecht mass gebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit (gemäss Belastungsp ro fil im Gutachten, vgl. E. 3. 7) seit dem 20. Juni 2015 zu 100 % zumutbar ist. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt.

6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V

28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Me yer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4

Gemäss Bericht des Arbeitsgebers betrug der Jahreslohn ab dem 1. Januar 2015 Fr. 74'100.-- (Urk. 5/25/2 f.). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte von 2’226 Punkten im Jahr 201 5 auf 2'239 Punkte im Jahr 201 6 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.ad min.ch] unter „Statisti ken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeits kosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 74'533 .-- (Fr. 74'100. -- : 2'226 x 2'239) . Damit ist dem Einkommensvergleich ein Vali deneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 6.5

Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrich ten sind, die dem erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen bestehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenz niveau 1, abzustellen und somit von einem standardi sierten monatlichen Ein kommen von Fr. 5'312.-- auszugehen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompe tenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittli che betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Ent wicklung der Nominal löhne für männliche Angestellte von 2‘220 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘239 Punkte im Jahr 2016 ergibt dies bei einem – dem Beschwer deführer zumutbaren - Beschäftigungsgrad von 100 % ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 67‘022.-- (Fr. 5‘312.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2‘220 x 2‘239). 6.6

Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer, da dieser keine kör perliche Schwerstarbeit mehr verrichten kann, einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Es kann vorliegend offenbleiben, ob der von der Beschwerdegegnerin vor genommene leidensbedingte Abzug gerechtfertigt ist, da ohnehin kein

rentenbe gründender In validitätsgrad resultiert; Unter Zugrundelegung eines leidensbe dingten Abzuges von 10 % ergibt sich

ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘320.--. 6.7

Wird das Valideneinkommen

von Fr. 74‘533.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 60‘320.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 14 ‘ 213.--, was einem rentenausschliessenden

Invalidit ätsgrad von 19 % ent spricht.

Ebenso wenig würde der maximal mögliche – hier nicht gerechtfertigte – Abzug von 25 % zu einem ren t enbegründen d en Invaliditätsgrad führen (IV-Grad: 33 %). 7.

Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 8.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als ange messen. Aus gangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Der 1959 geborene X.___

reiste 1994 in die Schweiz ein . Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeitete zuletzt

seit dem 1. Septem ber 2004,

als Chauffeur (LKW) bei der Firma Y.___ AG (letzter effektiver Arbeitstag: 11. März 2015; Urk. 5/25/1) . Nachdem er von seinem Arbeitgeber am 20. August 2015 zur Früherfassung gemeldet worden war (Urk. 5/10), meldete sich der Versicherte am 31. August 2015 u nter Hinweis auf das Unfallereignis vom 11. März 2015 und die dadurch bedingten gesundheitli chen Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/13). Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zur A nspruch s prüfung holte die IV Stelle insbesondere einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 5/25) ein, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 5/24), des Krankentaggeldversicherers (Urk. 5/ 27 und Urk. 5/

40) und diverse Arztberichte (Urk. 5/12, Urk. 5/74) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 5/23) bei . Im

Vorbescheidver fahren (Urk. 5/53 und Urk. 5/54-56) liess sie X.___ durch die Z.___ AG begutachten und durch diese ein polydisz i plinäres Gutachten (Gutachten vom 1 4. November 2016, Urk. 5/83) erstellen. Nachdem dem Versicherten Gelegenheit gegeben w orden war, sich dazu zu äussern (Eingaben des Versicherten vom 1 3. Dezember 2016 [ Urk. 5/85] und 4. Januar 2017 [ Urk. 5/86]) verfügte die IV Stelle am 22. Februar 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 6. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 22. Feb ruar 2017 ab dem 1. März 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung aus zurichten, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zu erstellen und über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde

(Urk. 4, unter Beilage ihrer Akten Urk. 5/1-92) . Der Beschwerdeführer liess sich a m 29. Mai 2017 (Urk. 7), 2 2. Juni 2017 (Urk. 8) und 6. Juli 2017 (Urk. 10) erneut vernehmen und die Berichte der A.___ Klinik vom 21. April sowie 1 6. und 18. Juni 2017 (Urk. 9/1-4) auflegen. Davon wurde die Beschwerdegegnerin am 23. April 2018 (Urk. 12) in Kenntnis gesetzt.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene n Verfügung (Urk. 2) i m Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Z.___

AG davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumut bar sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung in Wechselbelastung und unter Vermeidung von Zwangshaltungen, wie beispiels weise im Bereich Produktion, Verpackung, Kontroll- und Überwachungstätigkei ten, erachtete sie jedoch als zu 100 % zumutbar. Als Invalideneinkommen zog sie den Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik heran und gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 %, woraus sie a uf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % schloss.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hingegen stellte mit seiner Beschwerde

(Urk. 1) die Beweis kraft des Gutachtens der Z.___

AG in Frage und machte geltend, dieses weise diverse Mängel auf (Urk. 1 S. 4 ff.). So habe beispielsweise keine Untersu chung der Schulterschmerzen stattgefunden und die Schulterproblematik sei falsch gewürdigt worden. Ebenso würden die Rückenbeschwerden eine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen. Nicht nachvollziehbar sei darüber hinaus, dass der Schwindel, die Polyneuropathie und die Doppelbilder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt worden seien. Im Gesamtbild müsse zudem auch der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion Beachtung geschenkt werden, da es diese dem Beschwerdeführer erschwere, sich an die somatischen Leistungseinschränkungen zu adaptieren. Weiter attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Fahreignung, obschon diesem der Führerausweis entzogen worden sei. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne daher nicht anhand des Gutachtens der Z.___ AG beurteilt werden und es sei hierzu ein gerichtliches Gutachten einzuholen. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgende n Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Das interdisziplinäre (neurologische, allgemein-internistische, orthopädische und psychiatris che) Gutachten der Z.___ AG vom 1 4. November 2016 (Urk. 5/83) nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/83/49) : - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS - Spinalkanalstenose L4-S1 - Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L4 links - Gonarthrosen beidseits - Rechtsbetonte Coxarthrose - Doppelbildsehen durch partielle Nervus

abducens Parese rechts und mög licher älterer Trochlearisparese rechts Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen genannt: - Diabetes mellitus Typ II B mit Erstdiagnose etwa 2004 - unter oralen Antidiabetika, aktuell schlecht eingestellt mit einem HbA1c Wert von 9.1% am 23.08.2016 - Hypertonie wahrscheinlich essenti ell mit Erstdiagnose im Mai 2015, aktuell mässig eingestellt - Anpassungsstörung bei längerer depressiver Reaktion (ICD

E. 3.2 Der neurologische Gutachter (Hauptgutachter) Dr. med. B.___, Facharzt Neurologie (Urk. 5/83/25-27), führte eine Untersuchung des Beschwer deführers durch, welche insbesondere den Hirnnervenstatus, die Motorik, Reflexe, Sensibilität und Koordination, das Vegetativum und den muskoskelettalen Status umfasste. Zudem veranlasste er ein Kontroll-MRI des Schädels, mit Darstellung der extrakraniellen hirnversorgenden Arterien.

E. 3.3 Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,

hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 5/83/27-33) fest, es bestünde keine psychiatrische Diagnose, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD 10 Z56). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten sowie in jeder – körperlich zumutbaren – angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer befinde sich in psychiatrischer Behandlung und eine psychiatrische Therapie sei weiterhin empfehlenswert. Ziel der Behandlung sei eine berufliche und soziale Wiedereingliederung sowie die Verhinderung einer Regression; Eingliederungs massnahmen seien aus psychiatrischer Sicht empfehlenswert und zumutbar.

E. 3.4 Der allgemein-internistische Gutachter, Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin (Urk. 5/83/33-44), untersuchte den Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich Psyche, Gang, Zirkulation, Kopf, Herz- und Blutdruck sowie Abdomen. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigk eit stellte der Gut achter keine;

a ls Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkei t

nannte er einen Diabetes mellitus (aktuell schlecht eingestellt mit HbA1c von 9.1% am 2 3 .08.2016 respektive 8.4% am 22.09.2016), eine Hypertonie (mässig eingestellt), einen Nikotingebrauch, eine Adipositas und einen Vitamin B12 Mangel . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bestehe unter der aktuellen Blutzu ckereinstellung ke ine Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer Sicht sei jedoch eine Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten – ohne Autofahren und ohne potenti ell gefährliche Arbeiten - umgehend und ganztä g ig möglich. Der Gutachter emp fahl im Hinblick auf die Wiedererlangung des Führerausweise s eine Intensivie rung der D iabetesbehandlung, ausserdem sei die Hypertoniebehandlung zu opti mieren und eine Gewichtsabnahme sei anzustreben.

E. 3.5 Der orthopädische Gutachter, Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 5/83/44-48), unter suchte den Beschwerdeführer allgemein sowie insbesondere an der Wirbelsäule

(inklusive Schultern), der Hüfte und den Knien. Dabei stellte er fest, dass der Bar fussgang des Beschwerdeführers langsam und unsicher sei. Links bestehe ein leichtes Schonhinken und in beiden Kniegelenken eine Streckhemmung. An den Schultern konnte er eine aktive Flexion beidseits von 130° sowie eine passive von 150°, eine Aussenrotation beidseits von 30° und eine Innenrotation beidseits tho rakal von 10° feststellen. Die Kraft in Bizeps und Trizeps sei seitengleich normal. Rechts bestehe ein positives Impingement, links nicht. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter ein lumbospondylog enes Schmerzsyndrom (bei mehrseg mentalen degenerativen Veränderungen der Len denwirbelsäule, einer Spinalkanalstenose L4-S1 und einer Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L4 links), eine beidseitige Gonarthrose und eine rechtsbetonte Coxarthrose . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine leichte Impingementstörung an der rechten Schulter bei seitengleicher Schulter beweglichkeit sowie ein Hämangiom am zwölften thorakalen Wirbel auf . Aus orthopädischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen bestehe drei Monaten nach dem Unfallereignis, demnach ab Mitte Juni (2015), in einer angepassten Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Eine solche Tätigkeit müsse wechselbelastend, abwechselnd gehend, stehend, sitzend und ohne länger dauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen sowie ohne Tragen und Heben von Gewichten über 15kg aus gestaltet sein.

E. 3.6 Die Gutachter führten zusammengefasst aus (Urk. 5/83/50 ff.), der Beschwerde führer habe am 11. März 2015 einen Unfall erlitten, als er rücklings aus der Fah rerkabine seines LKW’s gestürzt und auf den Rücken gefallen sei. Dabei habe er sich eine Lendenwirbelsäulen Kontusion und eine Schädelprellung zugezogen. Er beklage Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein, in den Kniegelenken sowie seit einigen Monaten auch in beiden Schultergelen ken. Bereits vor dem Unfall habe er unter den Rücken- und Knieschmerzen gelit ten. Der Beschwerdeführer sei aber bis zu seinem Unfall psychisch gesund, beschwerdefrei und funktionsfähig gewesen. Aufgrund der anhaltenden Schmer zen nach dem Unfallereignis sei der Beschwerdeführer zur Rehabilitation nach F.___ geschickt worden. Am 16. Juni 2015 habe er eine unklare neurologische Symptomatik erlitten, welche den Verdacht auf einen Hirnstamminfarkt erweckt habe. Aufgrund depressiver Symptome sei eine psychiatrische Behandlung auf genommen worden, wobei im Sommer 2016 ein stationärer Aufenthalt erfolgt sei. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer mit leicht depressiven Symptome n gezeigt, welche am ehesten als eine Anpassungsreaktion an den Unfall, die Krankheit und die Arbeitslosigkeit zu werten sei. Eindeutige kognitive Störungen hätten klinisch nicht festgestellt werden können. Insgesamt handle es sich um einen psychiatrisch leichten Gesundheitsschaden. Die Doppel bilder seien vermutlich durch das Zusammenwirken einer diabetogenen Hirnner venschädigung und einer traumatischen Schädigung durch das Schädel-Hirn-Trauma entstanden. Der Versicherte gebe Doppelbilder allerdings nur noch bei extremem Lateralblick nach rechts und bei extremer Nahfixation, insbesondere bei gleichzeitigem Blick nach unten an, nicht aber beim Blick in die Ferne. Es sei ihm möglich, beidäugig zu lesen. Die Auswirkungen der Doppelbilder seien daher nur noch sehr gering und kaum einschränkend und sich beschränkend auf Blick positionen im nahen Fixationsfeld nach unten und extrem nach rechts aussen. Dies entspreche auch dem Eindruck der orthoptischen Untersuchung im Fahr tauglichkeitsgutachten, wo im normalen blickmotorischen Feld keine relevanten Bulbusabweichungen und Doppelbilder festgestellt worden seien. Das am 16. Juni 2015 aufgetretene, als Hirnstamm TIA interpretierte Ereignis unklarer Ursache mit akutem Schwindel und koordinativen Störungen habe sich unter der Lysethe rapie vollkommen zurückgebildet. Der Beschwerdeführer sei unter rezidivprophy laktischer Therapie in der Folge asymptomatisch geblieben. Der Lageschwindel, welcher direkt nach dem Unfall in Erscheinung getreten sei, bestehe nicht mehr. Der Beschwerdeführer gebe jedoch weiterhin einen Schwindel bei abrupter Ver änderung der Körperposition mit begleitenden Kreislaufsymptomen an. Diese Schwindelzustände seien als kreislaufabhängig einzuordnen, möglicherweise begünstigt durch eine vegetative Polyneuropathie bei Diabetes mellitus. Hinweise auf eine zentrale Ursache hätten sich nicht finden lassen. Die Polyneuropathie bei Diabetes mellitus bedinge strumpfförmige Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Unterschenkel und Füsse mit Abschwächung der Fussreflexe. Nebst dem Diabetes mellitus sei ein (noch ungenügend substituierter) Vitamin B12 Mangel Ursache dafür. Die Polyneuropathie führe zu einer leichten Rumpfunsicherheit, wobei Stürze unter normalen (Alltags-)Bedingungen nicht vorkommen würden. Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht seien – bei zusätzlichem Kreislaufschwindel – nicht mehr möglich. Der Diabetes sei seit 2004 bekannt und mit Tabletten behandelt. Nüchtern- und Tagesblutzucker hätten sich seit dem Unfall 2015 aufgrund der Immobilität verschlechtert. Eine Insulinbe handlung sei vom Beschwerdeführer bislang abgelehnt worden. Die Hypertonie sei seit 2015 bekannt und die Werte würden derzeit über der empf ohlenen Ober grenze bei Diabetes liegen. Das Übergewicht sei hinsichtlich Diabetes und Hyper tonie ungünstig und der Beschwerdeführer habe in den vergangenen eineinhalb Jahren rund 10kg zugenommen. Beim Beschwerdeführer sei eine Lendenwirbel säulen-Degeneration bildmorphologisch festgestellt worden. Bei den angegebe nen Ischialgien handle es sich um diffuse Schmerzprojektionen im Sinne pseu doradikulärer Schmerzen. Links liege eine Wurzelreizung S1 vor, welche sich durch die beim MRI der L endenwirbelsäule vom 6. Mai 2015 nachgewiesene Ver änderung mit foraminaler

Stenosierung LWK6/SWK1 links gut erklären lasse .

E. 3.7 Die Gutachter k amen zum Schluss (Urk. 5/83/53 ff.), im Rahmen des Schädel-Hirntraumas zweiten Grades habe der Beschwerdeführer eine Commotio cerebri erlitten, eine Contusio cerebri liege jedoch nicht vor. Ebenso liege keine hirns ub stantiell bedingte, ne urokognitive Einschränkung vor; das Schädel-MRT habe keine hirntraumatischen Schäden gezeigt. Die im Fahrtauglichkeitsgutachten (Urk. 5/74) festgestellten Defizite im konzentrativen Bereich seien aktuell nicht mehr vorhanden. Eine degenerative Erkrankung der Lendenwirbelsäule sei jedoch nachgewiesen. Aktuell könnten aber keine Wurzelkompressionsschäden festge stellt werden, hingegen liege eine Polyneuropathie mit strumpfförmigen Sensibi litätsstörungen und einer Abnahme der Muskeleigenreflexe in kraniokaudaler Richtung vor . Als Ursache der Doppelbilder seien periphere Hirnnervenschädi gungen durch das Hirntrauma in Verbindung mit dem Diabetes mellitus wahr scheinlich. Die Doppelbilder würden im normalen Blickfeld nicht mehr stören und die Fahreig nung des Beschwerdeführers könn e polydisziplinär überprüft werden. Die rezidivierenden Schwindelzustände könnten neurologisch nicht zugeordnet werden, es bestehe kein Hinweis für eine zentralnervöse Ursache der Schwin delattacken. Die dauerhafte leichte Rumpfunsicherheit sei Folge der Polyneuro pathie im Sinne einer peripheren Ataxie. Seit Austritt aus der Klinik G.___ bestehe höchstens eine leichte depressive Symptomatik. Es best ünden ein Diabe tes mellitus Typ II und eine arterielle Hypertonie.

Eine Einschränkung in d er Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die Degeneration der Lendenwirbelsäule mit Wurzelreizerscheinungen S1 links und pseudoradiku lären Schmerzen für die angestammte, nicht jedoch für eine angepasste Tätigkeit. Allerdings seien Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an den Gleichgewichts sinn und mit Absturzgefahr nicht mehr möglich. Das Doppelsehen sei äusserst gering und störe die normale Raumorientierung und Lesevorgänge, zumindest von kurzer Dauer, nicht. Die Fahrtauglichkeit für PKW’s sei nicht beeinträchtigt, für LKW’s sei sie jedoch aufgehoben. Damit bestehe in der angestammten Tätig keit e ine 100% ige Arbeitsunfähigkeit.

I n einer angepassten Tätigkeit sei hinge gen seit dem 2 0. Juni 2015 eine 100% ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen . Die angepasste Tätigkeit dürfe keine erhöhten visuellen Anforderungen stellen und keine Überwindung von Höhendifferenzen, Absturzgefahr oder sonst gefährdende Tätigkeiten beinhalten. Sie sollte wechselbelastend, abwechselnd stehend und sit zend sowie ohne länger dauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen sein und kein Tragen und Heben von Gewichten über 15kg umfassen. Zur Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit sei eine bessere Einstellung des Blutzuckers anzustreben und die Vitamin B12 Substitution zu kontrollieren. Die Diabetesbehandlung sei zu intensivieren; ausserdem sei die Hypertonie zu behandeln. Ebenfalls sei eine Gewichtsabnahme anzustreben. Eine psychiatrische Therapie sei empfehlenswert und diene dem Ziel einer beruflichen und sozialen Wiedereingliederung und der Verhinderung einer Regression. Für die Eingliederung in eine adaptierte Tätigkeit bestehe eine günstige Prognose, falls die derzeit noch bestehenden motivationa len Defizite beseitigt würden. 4. 4.1

I n formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm die Stellungnahme des RAD vom 1 6. Januar 2017 betreffend Schulterproblematik (Urk. 5/88/4) weder vor noch mit Verfügungserlass, sondern erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht worden sei. Diese V erletzung könne im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden und die Verfügung sei aufzuheben (Urk. 7 S. 1). 4.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Daraus lässt sich für den Beschwerdeführer jedoch kein Anspruch ableiten, wonach zu jedem seiner Vorbringen während des Einwandverfahrens von der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen wäre. Das Vorbescheidverfahren wird durch die angefochtene und im erforderlichen Masse begründete Verfügung abgeschlossen. Hinzu kommt, dass es sich bei der internen Stellungnahme des RAD vom 1 6. Januar 2017 nicht um eine medizinische Abklärung – so der Beschwerdeführer (Urk.

7) –, sondern um ein versicherungs internes Dokument handelt, worin der RAD der Verwaltung zur Klärung des Vor bringen des Beschwerdeführers mit fachmedizinischem Rat zur Seite steht. Im Übrigen vermag ein MRI-Bericht alleine ein medizinisches Gutachten nicht in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine Ver letzung des rechtlichen Gehörs vor. 5 .

5 .1

Das interdisziplinäre Gutachten der Z.___

AG vom 1 4. November 2016 (Urk. 5/83, E. 3.1 ff.) basiert auf einer umfassenden neurologischen, allgemein-internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detailliert e und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt demnach volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).

5 . 2

Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen hieran nichts zu ändern: 5 .2 .1

So macht e der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1 S. 4 f.), das Gutachten setze sich nicht

mit der Schulterproblematik auseinander, eine Untersuchung derselben habe nicht stattgefunden und die gestellte Diagnose einer leichten Impingement symptomatik sei falsch. Dazu führte er aus, gemäss der MR Arthrographie vom 6. Dezember 2016 (Urk. 5/87/2) bestehe eine Tendinitis calcarea, eine Tendinopa thie, eine hypertrophe und aktivierte Arthrose sowie eine Bursitis subacromialis und eine Chondromatose . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fand im Rahmen der orthopädischen Untersuchung auch eine Untersuchung der Schul tern statt (vgl. E. 3 .5), anlässlich welcher der orthopädische Gutachter eine Impingementsymptomatik an der rechten Schulter festgestellt e . Die ärztlichen Berichte anlässlich der MR- Arthrographie mögen zwar eine differenzi erte Diag nosestellung erlauben; die Diagnosestellung an sich vermag aber weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Invalidität zu begründen. Ausschlaggebend ist viel mehr einzig, wie sich eine Diagnose auf die Leistungsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Die Gutachter setzten sich mit der Schulterproblematik des Beschwerdeführers auseinander und befanden, dass sich diese nicht auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. E.

3.1) .

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen.

Mit Schreiben vom 2 2. Juni 2017 (Urk. 8) legte der Beschwerdeführer ausserdem weitere Akten (Urk. 9/2-4) auf, welche sich mit der Schulterthematik befassen. Das Gericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. Grenze des richterlichen Beurteilungszeitraums ist die angefochtene Verfügung; seither neu eingetretene Tatsachen sollen Gegenstand einer neuen Verfügung bil den (vgl. BGE 121 V 362). Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. Februar 2017, die weiteren ärztlichen Berichte stammen vom 21. April 2017 (Urk. 9/2) sowie 1 6. (Urk. 9/3) und 18. Juni 2017 (Urk. 9/4) und können daher für die Beur teilung grundsätzlich nicht herangezogen werden. Es kommt hinzu, dass aus die sen zusätzlichen Akten kein Schluss auf einen der gutachterlichen Einschätzung widersprechenden gesundheitlichen Zustand zum Verfügungszeitpunkt gezogen werden kann . Darüber hinaus wäre davon auszugehen, dass sich der gesundheit liche Zustand des Beschwerdeführers aufgrund der an der rechten Schulter durch geführten Arthroskopie

zwischenzeitlich ohnehin besser präsentieren würde als im Verfügungszeitpunkt . 5 .2 .2

Der Beschwerdeführer wandte weiter ein,

seine Rückenbeschwerden seien nicht korrekt gewürdigt worden (Urk. 1 S 5 f.). Die Gutachter hätten ihn insbesondere trotz der Nervenwurzelkompression und des lumbospondylogenen Schmerzsyn droms für arbeitsfähig erachtet, was nicht einleuchte. Im Rahmen des Beschwer deverfahrens verwies der Beschwerdeführer (Urk. 8) auf den Bericht des Stadtspi tals H.___ vom 1 5. März 2017 (Urk. 9/1), welcher eine radikuläre Schmerzepi sode belege. D er Beschwerdeführer verkennt, dass seine Rückenbeschwerden im Gutachten sehr wohl als mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt wurden .

S o nannten die Gutachter unter anderem als Diagnosen mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylog enes Schmerzsyndrom (bei mehrseg men talen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, einer Spinalkanals tenose L4-S1 und einer Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L4 links), eine beidseitige Gonarthrose und eine rechtsbetonte Coxarthrose (E. 3.1 und E. 3 .5). Die Arbeit in der angestammten Tätigkeit erachteten die Gutachter daher nicht mehr als möglich und eine angepasste Tätigkeit sollte ihrer Einschät zung nach wechselbelastend, abwechselnd stehend und sitzend sowie ohne länger dauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen sein und kein Tragen und Heben v on Gewichten über 15kg umfassen (E. 3. 7) . Im Übrigen entspricht diese Einschätzung jener der Ärzte der Rehaklinik F.___ (vgl. Urk. 5/12/2) . Der Bericht vom 1 5. März 2017 (Urk. 9/1) wurde ausserdem nach Erlass der Verfü gung am 22. Februar 2017 erstellt (Urk. 2) und liegt daher

ausserhalb des richter lichen Beurteilungszeitra umes (vgl. hierzu bereits E. 5.2 .1). Darüber hinaus ver mag

– wie bereits festgestellt (E. 5.2.1) – ein MRI-Bericht alleine ein Gutachten

nicht in Frage zu stellen . 5 . 2 .3

Ausserdem brachte der Beschwerdeführer vor, der immer wieder auftretende Schwindel sei durch die Gutachter nicht (ausreichend) gewürdigt worden (Urk. 1 S. 6 f.). Die Gutachter führten jedoch aus, dass rezidivierende Schwindelzustände bestehen, diese neurologisch jedoch nicht zugeordnet werden konnten. Zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit führten sie an, diese dürfe keine Überwindung von Höhendifferenzen, Absturzgefahr oder sonst gefährdende Tätigkeiten beinhalten (E. 3. 7). Erhöhte Anforderungen an das Gleichgewicht erachteten sie, aufgrund der Rumpfunsicherheit bedingt durch die Polyneuropa thie sowie in Verbindung mit dem Kreislaufschwindel, als nicht mehr zumutbar (E. 3. 6). Damit trugen die Gutachter den Schwindelzuständen in ihrer Beurteilung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl Rechnung. Der Schwindel wird von den Gutachtern als kreislaufabhängig eingeordnet und in Verbindung mit der Polyneuropathie bei Diabetes mellitus gebracht, welcher wie derum durch den Beschwerdeführer derzeit unzureichend angegangen wird (vgl. nach folgend E. 5.2 .8) . 5 .2 .4

Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, dass die Gutachter das Doppel bild sehen zwar anerkennen würden, darin aber dennoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erblickten (Urk. 1 S. 7). Die Gutachter notier ten, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei N ahfixation Doppelbilder sehe, ver merkten aber auch, dass beim Blick in die Ferne keine Doppelbilder bestünden und beidäugiges Lesen möglich sei. Sie hielten daher dafür, dass die Auswirkungen des Doppelbildsehens nur noch sehr gering und kaum mehr einschränkend seien, was dem Eindruck der orthoptischen Untersuchung entspreche, wonach keine relevanten Bulbusabweichungen und Doppelbilder festzustellen gewesen seien (Urk. 5/83/52). Indem d ie Gutachter sodann ausführten, eine angepasste Tätigkeit dürfe keine erhöhten visuellen A nforderungen stell en (E. 3. 7), trugen sie der genannten Einschränkung ausreichend Rechnung. 5 .2 .5

Hinsichtlich der Polyneuropathie machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund derselben leide er unter Gleichgewichtsstörungen. Deshalb sei er für Tätigkeiten, bei welchen er gehen oder stehen müsse eingeschränkt. Gleiches gelte für die Bestreitung des Arbeitsweges (Urk. 1 S. 7 f.). Zwar nannten die Gutachter die Polyneuropathie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.1), dennoch darf eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil keine Überwin dung von Höhendifferenzen, Absturzgefahr oder sonst gefährdende Tätigkeiten beinhalten (E. 3.7) . Erhöhte Anforderungen an das Gleichgewicht erachteten sie, aufgrund der Rumpfunsicherheit bedingt durch die Polyneuropathie sowie in Ver bindung mit dem Kreislaufschwindel, als nicht mehr zumutbar (E. 3.6).

Ausser dem erachteten sie die Polyneuropathie als durch den Diabetes mellitus bedingt (E. 3.1 und E. 3.6), welcher wiederum durch den Beschwerdeführer derzeit unzu reichend angeg angen wird (vgl. nachfolgend E. 5.2 .8). 5 .2 .6

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die psychiatrische Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) würde es ihm nicht ermöglichen, die von den Gutachtern (in somatischer Hinsicht) gefor derte Anpassungsleistung zu erbringen (Urk. 1 S. 8), geht seine Argumentation fehl. Einerseits wurde die Anpassungsstörung von den Gutachtern als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und in psychiatrischer Hin sicht erachten diese eine 100% ige Arbeits tätigkeit als zumutbar (E. 3.1 und E. 3.3). Das von den Gutachtern beschriebene Belastungsprofil trägt den somati schen Beschwerden des Beschwerdeführers ausdrücklich Rechnung. Einer sol chen, angepassten Tätigkeit nachzugehen, ist der Beschwerdeführer nach Ein schätzung der Gutachter in der Lage; diese ist eben an seine Beschwerden ange passt . Eine - wie vom Beschwerdeführer angeführte - «Anpassungsleistung» ist dafür gerade nicht notwendig. 5 .2 .7

Weiter wandte der Beschwerdeführer ein, es sei nicht nachvollziehbar wie er den Anforderungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügen soll t e, wenn er nicht einmal mehr Autofahren könne. Die Gutachter würden ihm eine Fahrfähigkeit für PKW, nicht jedoch für LKW attestieren, was nicht einleuchte (Urk. 1 S. 8 f.). Dazu muss einerseits angemerkt werden, dass zwischen den Anforderungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und der Fahrfähigkeit einer Person keine Konnexität in dem Sinne besteht, wie der Beschwerdeführer dies vorbringt; auch bei Fehlen der Fahrfähigkeit können die Anforderungen des Arbeitsmarktes erfüllt sein . Andererseits erscheint es auch durchaus möglich, dass eine Person wohl die Anforderungen der Fahreignung für PKW erfüllt, die dem gegenüber erhöhten Anforderungen zur Lenkung eines LKW aber nicht. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Fahrfähigkeit im Gutachten nicht per se attes tiert, sondern die Gutachter führten aus, eine polydisziplinäre Überprüfung der Fahrfähigkeit wäre, gestützt auf die orthoptische Untersuchung mit Besserung der Doppelbilder

möglich (E. 3 .7). Dass sie die Fahrtauglichkeit für LKW’s als nicht gegeben erachteten, führten die Gutachter denn insbesondere auf die gesamte Erkrankungssituation des Beschwerdeführers zurück, während sie hierfür die blickmotorischen Störungen nicht für ausschlaggebend hielten (Urk. 5/83/54; vgl. auch Urk. 5/83/52, wonach keine ausreichende körperliche Belastbarkeit für die Tätigkeit eines LKW-Fahrers besteht). 5 . 2 .8

Endlich machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2017 (Urk. 10) geltend, sein Blutzucker s ei nach wie vor nicht gut eingestellt und dieses Problem habe entgegen der Einschätzung der Gutachter nicht innert Kürze behoben wer den k önnen . Dabei verwies er auf den Bericht von Dr. I.___ vom 2 7. Juni 2017 (Urk. 11). Auch dieser ärztliche Bericht wurde zeitlich nach Verfügungserlass erstellt, weshalb er grundsätzlich für die richterliche Entscheidfindung ausser Betracht fällt. Dennoch ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Blutzuckerwerte ungenügend eingestellt waren und der Beschwerdeführer dieselben auch seit einigen Monaten nicht mehr gemessen habe (Urk. 11/1). Mehrere der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden i n Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus gebracht. So sei insbesondere die Polyneuropathie, welche mit Gleichtgewichtsstörungen und Sensibilitätsstörungen einhergeht, durch den Dia betes mellitus bedingt . Auch die als kreislaufabhängig zu erac htenden Schwin delzustände würden zumindest durch die Polyneuropathie bei Diabetes mellitus begünstigt. Solange sich der Beschwerdeführer daher nicht offensichtlich um eine ausreichende Behandlung des Diabetes mellitus bemüht

– über Monate hinweg führte er keine Messung der Blutzuckerwerte durch, eine Insulintherapie lehnte er zuvor ab, die dringend empfohlene Gewichtsred uktion ist nicht erfolgt (Urk. 11)

– vermag er hieraus ohnehin nichts für seine Argumentation zu gewin nen. 5.3

Gestützt auf die überzeugenden Feststellungen im Gutachten der Z.___ AG vom 14. November 2016 steht somit mit dem im Sozialversicherungsrecht mass gebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit (gemäss Belastungsp ro fil im Gutachten, vgl. E. 3. 7) seit dem 20. Juni 2015 zu 100 % zumutbar ist. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt.

E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V

28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Me yer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 6.4 Gemäss Bericht des Arbeitsgebers betrug der Jahreslohn ab dem 1. Januar 2015 Fr. 74'100.-- (Urk. 5/25/2 f.). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte von 2’226 Punkten im Jahr 201 5 auf 2'239 Punkte im Jahr 201 6 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.ad min.ch] unter „Statisti ken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeits kosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 74'533 .-- (Fr. 74'100. -- : 2'226 x 2'239) . Damit ist dem Einkommensvergleich ein Vali deneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen.

E. 6.5 Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrich ten sind, die dem erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen bestehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenz niveau 1, abzustellen und somit von einem standardi sierten monatlichen Ein kommen von Fr. 5'312.-- auszugehen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompe tenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittli che betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Ent wicklung der Nominal löhne für männliche Angestellte von 2‘220 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘239 Punkte im Jahr 2016 ergibt dies bei einem – dem Beschwer deführer zumutbaren - Beschäftigungsgrad von 100 % ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 67‘022.-- (Fr. 5‘312.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2‘220 x 2‘239).

E. 6.6 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer, da dieser keine kör perliche Schwerstarbeit mehr verrichten kann, einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Es kann vorliegend offenbleiben, ob der von der Beschwerdegegnerin vor genommene leidensbedingte Abzug gerechtfertigt ist, da ohnehin kein

rentenbe gründender In validitätsgrad resultiert; Unter Zugrundelegung eines leidensbe dingten Abzuges von 10 % ergibt sich

ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘320.--.

E. 6.7 Wird das Valideneinkommen

von Fr. 74‘533.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 60‘320.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 14 ‘ 213.--, was einem rentenausschliessenden

Invalidit ätsgrad von 19 % ent spricht.

Ebenso wenig würde der maximal mögliche – hier nicht gerechtfertigte – Abzug von 25 % zu einem ren t enbegründen d en Invaliditätsgrad führen (IV-Grad: 33 %). 7.

Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 8.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als ange messen. Aus gangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 F43.21) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD 10 Z56) - Nikotingebrauch - Adipositas mit BMI 33 kg/m 2

- Gering ausgeprägte asymptomatische cerebrale

Mikroangiopathie (Faze kas I) - Status nach Hirnstamm-TIA - Status nach Commotio cerebri - Status nach peripherem Lageschwindel des posterioren Bogenganges rechts - Vasomotorischer Schwindel bei Polyneuropathie - Polyneuropathie bei Diabetes mellitus und Vitamin B12-Mangel (derzeit peroral substituiert) mit peripherer Ataxie - leichte Impingementsymptomatik Schulter rechts bei seitengleicher Schul terbeweglichkeit - Hämangiomwirbel thorakal 12 - Pseudoradikuläre lumbale Schmerzen und Wurzelreizung S1 links bei osteodiskal bedingter foraminaler Stenose LKW5/SWK1 links

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00328

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom

25. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1959 geborene X.___

reiste 1994 in die Schweiz ein . Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeitete zuletzt

seit dem 1. Septem ber 2004,

als Chauffeur (LKW) bei der Firma Y.___ AG (letzter effektiver Arbeitstag: 11. März 2015; Urk. 5/25/1) . Nachdem er von seinem Arbeitgeber am 20. August 2015 zur Früherfassung gemeldet worden war (Urk. 5/10), meldete sich der Versicherte am 31. August 2015 u nter Hinweis auf das Unfallereignis vom 11. März 2015 und die dadurch bedingten gesundheitli chen Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/13). Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zur A nspruch s prüfung holte die IV Stelle insbesondere einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 5/25) ein, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 5/24), des Krankentaggeldversicherers (Urk. 5/ 27 und Urk. 5/

40) und diverse Arztberichte (Urk. 5/12, Urk. 5/74) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 5/23) bei . Im

Vorbescheidver fahren (Urk. 5/53 und Urk. 5/54-56) liess sie X.___ durch die Z.___ AG begutachten und durch diese ein polydisz i plinäres Gutachten (Gutachten vom 1 4. November 2016, Urk. 5/83) erstellen. Nachdem dem Versicherten Gelegenheit gegeben w orden war, sich dazu zu äussern (Eingaben des Versicherten vom 1 3. Dezember 2016 [ Urk. 5/85] und 4. Januar 2017 [ Urk. 5/86]) verfügte die IV Stelle am 22. Februar 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2 [= Urk. 5/90]). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 6. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 22. Feb ruar 2017 ab dem 1. März 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung aus zurichten, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zu erstellen und über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde

(Urk. 4, unter Beilage ihrer Akten Urk. 5/1-92) . Der Beschwerdeführer liess sich a m 29. Mai 2017 (Urk. 7), 2 2. Juni 2017 (Urk. 8) und 6. Juli 2017 (Urk. 10) erneut vernehmen und die Berichte der A.___ Klinik vom 21. April sowie 1 6. und 18. Juni 2017 (Urk. 9/1-4) auflegen. Davon wurde die Beschwerdegegnerin am 23. April 2018 (Urk. 12) in Kenntnis gesetzt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgende n Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene n Verfügung (Urk. 2) i m Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Z.___

AG davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumut bar sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung in Wechselbelastung und unter Vermeidung von Zwangshaltungen, wie beispiels weise im Bereich Produktion, Verpackung, Kontroll- und Überwachungstätigkei ten, erachtete sie jedoch als zu 100 % zumutbar. Als Invalideneinkommen zog sie den Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik heran und gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 %, woraus sie a uf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % schloss. 2.2

Der Beschwerdeführer hingegen stellte mit seiner Beschwerde

(Urk. 1) die Beweis kraft des Gutachtens der Z.___

AG in Frage und machte geltend, dieses weise diverse Mängel auf (Urk. 1 S. 4 ff.). So habe beispielsweise keine Untersu chung der Schulterschmerzen stattgefunden und die Schulterproblematik sei falsch gewürdigt worden. Ebenso würden die Rückenbeschwerden eine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen. Nicht nachvollziehbar sei darüber hinaus, dass der Schwindel, die Polyneuropathie und die Doppelbilder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt worden seien. Im Gesamtbild müsse zudem auch der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion Beachtung geschenkt werden, da es diese dem Beschwerdeführer erschwere, sich an die somatischen Leistungseinschränkungen zu adaptieren. Weiter attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Fahreignung, obschon diesem der Führerausweis entzogen worden sei. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne daher nicht anhand des Gutachtens der Z.___ AG beurteilt werden und es sei hierzu ein gerichtliches Gutachten einzuholen. 3.

3.1

Das interdisziplinäre (neurologische, allgemein-internistische, orthopädische und psychiatris che) Gutachten der Z.___ AG vom 1 4. November 2016 (Urk. 5/83) nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/83/49) : - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS - Spinalkanalstenose L4-S1 - Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L4 links - Gonarthrosen beidseits - Rechtsbetonte Coxarthrose - Doppelbildsehen durch partielle Nervus

abducens Parese rechts und mög licher älterer Trochlearisparese rechts Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen genannt: - Diabetes mellitus Typ II B mit Erstdiagnose etwa 2004 - unter oralen Antidiabetika, aktuell schlecht eingestellt mit einem HbA1c Wert von 9.1% am 23.08.2016 - Hypertonie wahrscheinlich essenti ell mit Erstdiagnose im Mai 2015, aktuell mässig eingestellt - Anpassungsstörung bei längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD 10 Z56) - Nikotingebrauch - Adipositas mit BMI 33 kg/m 2

- Gering ausgeprägte asymptomatische cerebrale

Mikroangiopathie (Faze kas I) - Status nach Hirnstamm-TIA - Status nach Commotio cerebri - Status nach peripherem Lageschwindel des posterioren Bogenganges rechts - Vasomotorischer Schwindel bei Polyneuropathie - Polyneuropathie bei Diabetes mellitus und Vitamin B12-Mangel (derzeit peroral substituiert) mit peripherer Ataxie - leichte Impingementsymptomatik Schulter rechts bei seitengleicher Schul terbeweglichkeit - Hämangiomwirbel thorakal 12 - Pseudoradikuläre lumbale Schmerzen und Wurzelreizung S1 links bei osteodiskal bedingter foraminaler Stenose LKW5/SWK1 links 3.2

Der neurologische Gutachter (Hauptgutachter) Dr. med. B.___, Facharzt Neurologie (Urk. 5/83/25-27), führte eine Untersuchung des Beschwer deführers durch, welche insbesondere den Hirnnervenstatus, die Motorik, Reflexe, Sensibilität und Koordination, das Vegetativum und den muskoskelettalen Status umfasste. Zudem veranlasste er ein Kontroll-MRI des Schädels, mit Darstellung der extrakraniellen hirnversorgenden Arterien. 3.3

Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,

hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 5/83/27-33) fest, es bestünde keine psychiatrische Diagnose, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD 10 Z56). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten sowie in jeder – körperlich zumutbaren – angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer befinde sich in psychiatrischer Behandlung und eine psychiatrische Therapie sei weiterhin empfehlenswert. Ziel der Behandlung sei eine berufliche und soziale Wiedereingliederung sowie die Verhinderung einer Regression; Eingliederungs massnahmen seien aus psychiatrischer Sicht empfehlenswert und zumutbar. 3.4

Der allgemein-internistische Gutachter, Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin (Urk. 5/83/33-44), untersuchte den Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich Psyche, Gang, Zirkulation, Kopf, Herz- und Blutdruck sowie Abdomen. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigk eit stellte der Gut achter keine;

a ls Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkei t

nannte er einen Diabetes mellitus (aktuell schlecht eingestellt mit HbA1c von 9.1% am 2 3 .08.2016 respektive 8.4% am 22.09.2016), eine Hypertonie (mässig eingestellt), einen Nikotingebrauch, eine Adipositas und einen Vitamin B12 Mangel . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bestehe unter der aktuellen Blutzu ckereinstellung ke ine Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer Sicht sei jedoch eine Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten – ohne Autofahren und ohne potenti ell gefährliche Arbeiten - umgehend und ganztä g ig möglich. Der Gutachter emp fahl im Hinblick auf die Wiedererlangung des Führerausweise s eine Intensivie rung der D iabetesbehandlung, ausserdem sei die Hypertoniebehandlung zu opti mieren und eine Gewichtsabnahme sei anzustreben. 3.5

Der orthopädische Gutachter, Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 5/83/44-48), unter suchte den Beschwerdeführer allgemein sowie insbesondere an der Wirbelsäule

(inklusive Schultern), der Hüfte und den Knien. Dabei stellte er fest, dass der Bar fussgang des Beschwerdeführers langsam und unsicher sei. Links bestehe ein leichtes Schonhinken und in beiden Kniegelenken eine Streckhemmung. An den Schultern konnte er eine aktive Flexion beidseits von 130° sowie eine passive von 150°, eine Aussenrotation beidseits von 30° und eine Innenrotation beidseits tho rakal von 10° feststellen. Die Kraft in Bizeps und Trizeps sei seitengleich normal. Rechts bestehe ein positives Impingement, links nicht. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter ein lumbospondylog enes Schmerzsyndrom (bei mehrseg mentalen degenerativen Veränderungen der Len denwirbelsäule, einer Spinalkanalstenose L4-S1 und einer Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L4 links), eine beidseitige Gonarthrose und eine rechtsbetonte Coxarthrose . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine leichte Impingementstörung an der rechten Schulter bei seitengleicher Schulter beweglichkeit sowie ein Hämangiom am zwölften thorakalen Wirbel auf . Aus orthopädischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen bestehe drei Monaten nach dem Unfallereignis, demnach ab Mitte Juni (2015), in einer angepassten Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Eine solche Tätigkeit müsse wechselbelastend, abwechselnd gehend, stehend, sitzend und ohne länger dauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen sowie ohne Tragen und Heben von Gewichten über 15kg aus gestaltet sein. 3.6

Die Gutachter führten zusammengefasst aus (Urk. 5/83/50 ff.), der Beschwerde führer habe am 11. März 2015 einen Unfall erlitten, als er rücklings aus der Fah rerkabine seines LKW’s gestürzt und auf den Rücken gefallen sei. Dabei habe er sich eine Lendenwirbelsäulen Kontusion und eine Schädelprellung zugezogen. Er beklage Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein, in den Kniegelenken sowie seit einigen Monaten auch in beiden Schultergelen ken. Bereits vor dem Unfall habe er unter den Rücken- und Knieschmerzen gelit ten. Der Beschwerdeführer sei aber bis zu seinem Unfall psychisch gesund, beschwerdefrei und funktionsfähig gewesen. Aufgrund der anhaltenden Schmer zen nach dem Unfallereignis sei der Beschwerdeführer zur Rehabilitation nach F.___ geschickt worden. Am 16. Juni 2015 habe er eine unklare neurologische Symptomatik erlitten, welche den Verdacht auf einen Hirnstamminfarkt erweckt habe. Aufgrund depressiver Symptome sei eine psychiatrische Behandlung auf genommen worden, wobei im Sommer 2016 ein stationärer Aufenthalt erfolgt sei. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer mit leicht depressiven Symptome n gezeigt, welche am ehesten als eine Anpassungsreaktion an den Unfall, die Krankheit und die Arbeitslosigkeit zu werten sei. Eindeutige kognitive Störungen hätten klinisch nicht festgestellt werden können. Insgesamt handle es sich um einen psychiatrisch leichten Gesundheitsschaden. Die Doppel bilder seien vermutlich durch das Zusammenwirken einer diabetogenen Hirnner venschädigung und einer traumatischen Schädigung durch das Schädel-Hirn-Trauma entstanden. Der Versicherte gebe Doppelbilder allerdings nur noch bei extremem Lateralblick nach rechts und bei extremer Nahfixation, insbesondere bei gleichzeitigem Blick nach unten an, nicht aber beim Blick in die Ferne. Es sei ihm möglich, beidäugig zu lesen. Die Auswirkungen der Doppelbilder seien daher nur noch sehr gering und kaum einschränkend und sich beschränkend auf Blick positionen im nahen Fixationsfeld nach unten und extrem nach rechts aussen. Dies entspreche auch dem Eindruck der orthoptischen Untersuchung im Fahr tauglichkeitsgutachten, wo im normalen blickmotorischen Feld keine relevanten Bulbusabweichungen und Doppelbilder festgestellt worden seien. Das am 16. Juni 2015 aufgetretene, als Hirnstamm TIA interpretierte Ereignis unklarer Ursache mit akutem Schwindel und koordinativen Störungen habe sich unter der Lysethe rapie vollkommen zurückgebildet. Der Beschwerdeführer sei unter rezidivprophy laktischer Therapie in der Folge asymptomatisch geblieben. Der Lageschwindel, welcher direkt nach dem Unfall in Erscheinung getreten sei, bestehe nicht mehr. Der Beschwerdeführer gebe jedoch weiterhin einen Schwindel bei abrupter Ver änderung der Körperposition mit begleitenden Kreislaufsymptomen an. Diese Schwindelzustände seien als kreislaufabhängig einzuordnen, möglicherweise begünstigt durch eine vegetative Polyneuropathie bei Diabetes mellitus. Hinweise auf eine zentrale Ursache hätten sich nicht finden lassen. Die Polyneuropathie bei Diabetes mellitus bedinge strumpfförmige Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Unterschenkel und Füsse mit Abschwächung der Fussreflexe. Nebst dem Diabetes mellitus sei ein (noch ungenügend substituierter) Vitamin B12 Mangel Ursache dafür. Die Polyneuropathie führe zu einer leichten Rumpfunsicherheit, wobei Stürze unter normalen (Alltags-)Bedingungen nicht vorkommen würden. Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht seien – bei zusätzlichem Kreislaufschwindel – nicht mehr möglich. Der Diabetes sei seit 2004 bekannt und mit Tabletten behandelt. Nüchtern- und Tagesblutzucker hätten sich seit dem Unfall 2015 aufgrund der Immobilität verschlechtert. Eine Insulinbe handlung sei vom Beschwerdeführer bislang abgelehnt worden. Die Hypertonie sei seit 2015 bekannt und die Werte würden derzeit über der empf ohlenen Ober grenze bei Diabetes liegen. Das Übergewicht sei hinsichtlich Diabetes und Hyper tonie ungünstig und der Beschwerdeführer habe in den vergangenen eineinhalb Jahren rund 10kg zugenommen. Beim Beschwerdeführer sei eine Lendenwirbel säulen-Degeneration bildmorphologisch festgestellt worden. Bei den angegebe nen Ischialgien handle es sich um diffuse Schmerzprojektionen im Sinne pseu doradikulärer Schmerzen. Links liege eine Wurzelreizung S1 vor, welche sich durch die beim MRI der L endenwirbelsäule vom 6. Mai 2015 nachgewiesene Ver änderung mit foraminaler

Stenosierung LWK6/SWK1 links gut erklären lasse .

3.7

Die Gutachter k amen zum Schluss (Urk. 5/83/53 ff.), im Rahmen des Schädel-Hirntraumas zweiten Grades habe der Beschwerdeführer eine Commotio cerebri erlitten, eine Contusio cerebri liege jedoch nicht vor. Ebenso liege keine hirns ub stantiell bedingte, ne urokognitive Einschränkung vor; das Schädel-MRT habe keine hirntraumatischen Schäden gezeigt. Die im Fahrtauglichkeitsgutachten (Urk. 5/74) festgestellten Defizite im konzentrativen Bereich seien aktuell nicht mehr vorhanden. Eine degenerative Erkrankung der Lendenwirbelsäule sei jedoch nachgewiesen. Aktuell könnten aber keine Wurzelkompressionsschäden festge stellt werden, hingegen liege eine Polyneuropathie mit strumpfförmigen Sensibi litätsstörungen und einer Abnahme der Muskeleigenreflexe in kraniokaudaler Richtung vor . Als Ursache der Doppelbilder seien periphere Hirnnervenschädi gungen durch das Hirntrauma in Verbindung mit dem Diabetes mellitus wahr scheinlich. Die Doppelbilder würden im normalen Blickfeld nicht mehr stören und die Fahreig nung des Beschwerdeführers könn e polydisziplinär überprüft werden. Die rezidivierenden Schwindelzustände könnten neurologisch nicht zugeordnet werden, es bestehe kein Hinweis für eine zentralnervöse Ursache der Schwin delattacken. Die dauerhafte leichte Rumpfunsicherheit sei Folge der Polyneuro pathie im Sinne einer peripheren Ataxie. Seit Austritt aus der Klinik G.___ bestehe höchstens eine leichte depressive Symptomatik. Es best ünden ein Diabe tes mellitus Typ II und eine arterielle Hypertonie.

Eine Einschränkung in d er Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die Degeneration der Lendenwirbelsäule mit Wurzelreizerscheinungen S1 links und pseudoradiku lären Schmerzen für die angestammte, nicht jedoch für eine angepasste Tätigkeit. Allerdings seien Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an den Gleichgewichts sinn und mit Absturzgefahr nicht mehr möglich. Das Doppelsehen sei äusserst gering und störe die normale Raumorientierung und Lesevorgänge, zumindest von kurzer Dauer, nicht. Die Fahrtauglichkeit für PKW’s sei nicht beeinträchtigt, für LKW’s sei sie jedoch aufgehoben. Damit bestehe in der angestammten Tätig keit e ine 100% ige Arbeitsunfähigkeit.

I n einer angepassten Tätigkeit sei hinge gen seit dem 2 0. Juni 2015 eine 100% ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen . Die angepasste Tätigkeit dürfe keine erhöhten visuellen Anforderungen stellen und keine Überwindung von Höhendifferenzen, Absturzgefahr oder sonst gefährdende Tätigkeiten beinhalten. Sie sollte wechselbelastend, abwechselnd stehend und sit zend sowie ohne länger dauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen sein und kein Tragen und Heben von Gewichten über 15kg umfassen. Zur Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit sei eine bessere Einstellung des Blutzuckers anzustreben und die Vitamin B12 Substitution zu kontrollieren. Die Diabetesbehandlung sei zu intensivieren; ausserdem sei die Hypertonie zu behandeln. Ebenfalls sei eine Gewichtsabnahme anzustreben. Eine psychiatrische Therapie sei empfehlenswert und diene dem Ziel einer beruflichen und sozialen Wiedereingliederung und der Verhinderung einer Regression. Für die Eingliederung in eine adaptierte Tätigkeit bestehe eine günstige Prognose, falls die derzeit noch bestehenden motivationa len Defizite beseitigt würden. 4. 4.1

I n formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm die Stellungnahme des RAD vom 1 6. Januar 2017 betreffend Schulterproblematik (Urk. 5/88/4) weder vor noch mit Verfügungserlass, sondern erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht worden sei. Diese V erletzung könne im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden und die Verfügung sei aufzuheben (Urk. 7 S. 1). 4.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Daraus lässt sich für den Beschwerdeführer jedoch kein Anspruch ableiten, wonach zu jedem seiner Vorbringen während des Einwandverfahrens von der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen wäre. Das Vorbescheidverfahren wird durch die angefochtene und im erforderlichen Masse begründete Verfügung abgeschlossen. Hinzu kommt, dass es sich bei der internen Stellungnahme des RAD vom 1 6. Januar 2017 nicht um eine medizinische Abklärung – so der Beschwerdeführer (Urk.

7) –, sondern um ein versicherungs internes Dokument handelt, worin der RAD der Verwaltung zur Klärung des Vor bringen des Beschwerdeführers mit fachmedizinischem Rat zur Seite steht. Im Übrigen vermag ein MRI-Bericht alleine ein medizinisches Gutachten nicht in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine Ver letzung des rechtlichen Gehörs vor. 5 .

5 .1

Das interdisziplinäre Gutachten der Z.___

AG vom 1 4. November 2016 (Urk. 5/83, E. 3.1 ff.) basiert auf einer umfassenden neurologischen, allgemein-internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detailliert e und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt demnach volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).

5 . 2

Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen hieran nichts zu ändern: 5 .2 .1

So macht e der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1 S. 4 f.), das Gutachten setze sich nicht

mit der Schulterproblematik auseinander, eine Untersuchung derselben habe nicht stattgefunden und die gestellte Diagnose einer leichten Impingement symptomatik sei falsch. Dazu führte er aus, gemäss der MR Arthrographie vom 6. Dezember 2016 (Urk. 5/87/2) bestehe eine Tendinitis calcarea, eine Tendinopa thie, eine hypertrophe und aktivierte Arthrose sowie eine Bursitis subacromialis und eine Chondromatose . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fand im Rahmen der orthopädischen Untersuchung auch eine Untersuchung der Schul tern statt (vgl. E. 3 .5), anlässlich welcher der orthopädische Gutachter eine Impingementsymptomatik an der rechten Schulter festgestellt e . Die ärztlichen Berichte anlässlich der MR- Arthrographie mögen zwar eine differenzi erte Diag nosestellung erlauben; die Diagnosestellung an sich vermag aber weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Invalidität zu begründen. Ausschlaggebend ist viel mehr einzig, wie sich eine Diagnose auf die Leistungsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Die Gutachter setzten sich mit der Schulterproblematik des Beschwerdeführers auseinander und befanden, dass sich diese nicht auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. E.

3.1) .

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen.

Mit Schreiben vom 2 2. Juni 2017 (Urk. 8) legte der Beschwerdeführer ausserdem weitere Akten (Urk. 9/2-4) auf, welche sich mit der Schulterthematik befassen. Das Gericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. Grenze des richterlichen Beurteilungszeitraums ist die angefochtene Verfügung; seither neu eingetretene Tatsachen sollen Gegenstand einer neuen Verfügung bil den (vgl. BGE 121 V 362). Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. Februar 2017, die weiteren ärztlichen Berichte stammen vom 21. April 2017 (Urk. 9/2) sowie 1 6. (Urk. 9/3) und 18. Juni 2017 (Urk. 9/4) und können daher für die Beur teilung grundsätzlich nicht herangezogen werden. Es kommt hinzu, dass aus die sen zusätzlichen Akten kein Schluss auf einen der gutachterlichen Einschätzung widersprechenden gesundheitlichen Zustand zum Verfügungszeitpunkt gezogen werden kann . Darüber hinaus wäre davon auszugehen, dass sich der gesundheit liche Zustand des Beschwerdeführers aufgrund der an der rechten Schulter durch geführten Arthroskopie

zwischenzeitlich ohnehin besser präsentieren würde als im Verfügungszeitpunkt . 5 .2 .2

Der Beschwerdeführer wandte weiter ein,

seine Rückenbeschwerden seien nicht korrekt gewürdigt worden (Urk. 1 S 5 f.). Die Gutachter hätten ihn insbesondere trotz der Nervenwurzelkompression und des lumbospondylogenen Schmerzsyn droms für arbeitsfähig erachtet, was nicht einleuchte. Im Rahmen des Beschwer deverfahrens verwies der Beschwerdeführer (Urk. 8) auf den Bericht des Stadtspi tals H.___ vom 1 5. März 2017 (Urk. 9/1), welcher eine radikuläre Schmerzepi sode belege. D er Beschwerdeführer verkennt, dass seine Rückenbeschwerden im Gutachten sehr wohl als mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt wurden .

S o nannten die Gutachter unter anderem als Diagnosen mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylog enes Schmerzsyndrom (bei mehrseg men talen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, einer Spinalkanals tenose L4-S1 und einer Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L4 links), eine beidseitige Gonarthrose und eine rechtsbetonte Coxarthrose (E. 3.1 und E. 3 .5). Die Arbeit in der angestammten Tätigkeit erachteten die Gutachter daher nicht mehr als möglich und eine angepasste Tätigkeit sollte ihrer Einschät zung nach wechselbelastend, abwechselnd stehend und sitzend sowie ohne länger dauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen sein und kein Tragen und Heben v on Gewichten über 15kg umfassen (E. 3. 7) . Im Übrigen entspricht diese Einschätzung jener der Ärzte der Rehaklinik F.___ (vgl. Urk. 5/12/2) . Der Bericht vom 1 5. März 2017 (Urk. 9/1) wurde ausserdem nach Erlass der Verfü gung am 22. Februar 2017 erstellt (Urk. 2) und liegt daher

ausserhalb des richter lichen Beurteilungszeitra umes (vgl. hierzu bereits E. 5.2 .1). Darüber hinaus ver mag

– wie bereits festgestellt (E. 5.2.1) – ein MRI-Bericht alleine ein Gutachten

nicht in Frage zu stellen . 5 . 2 .3

Ausserdem brachte der Beschwerdeführer vor, der immer wieder auftretende Schwindel sei durch die Gutachter nicht (ausreichend) gewürdigt worden (Urk. 1 S. 6 f.). Die Gutachter führten jedoch aus, dass rezidivierende Schwindelzustände bestehen, diese neurologisch jedoch nicht zugeordnet werden konnten. Zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit führten sie an, diese dürfe keine Überwindung von Höhendifferenzen, Absturzgefahr oder sonst gefährdende Tätigkeiten beinhalten (E. 3. 7). Erhöhte Anforderungen an das Gleichgewicht erachteten sie, aufgrund der Rumpfunsicherheit bedingt durch die Polyneuropa thie sowie in Verbindung mit dem Kreislaufschwindel, als nicht mehr zumutbar (E. 3. 6). Damit trugen die Gutachter den Schwindelzuständen in ihrer Beurteilung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl Rechnung. Der Schwindel wird von den Gutachtern als kreislaufabhängig eingeordnet und in Verbindung mit der Polyneuropathie bei Diabetes mellitus gebracht, welcher wie derum durch den Beschwerdeführer derzeit unzureichend angegangen wird (vgl. nach folgend E. 5.2 .8) . 5 .2 .4

Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, dass die Gutachter das Doppel bild sehen zwar anerkennen würden, darin aber dennoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erblickten (Urk. 1 S. 7). Die Gutachter notier ten, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei N ahfixation Doppelbilder sehe, ver merkten aber auch, dass beim Blick in die Ferne keine Doppelbilder bestünden und beidäugiges Lesen möglich sei. Sie hielten daher dafür, dass die Auswirkungen des Doppelbildsehens nur noch sehr gering und kaum mehr einschränkend seien, was dem Eindruck der orthoptischen Untersuchung entspreche, wonach keine relevanten Bulbusabweichungen und Doppelbilder festzustellen gewesen seien (Urk. 5/83/52). Indem d ie Gutachter sodann ausführten, eine angepasste Tätigkeit dürfe keine erhöhten visuellen A nforderungen stell en (E. 3. 7), trugen sie der genannten Einschränkung ausreichend Rechnung. 5 .2 .5

Hinsichtlich der Polyneuropathie machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund derselben leide er unter Gleichgewichtsstörungen. Deshalb sei er für Tätigkeiten, bei welchen er gehen oder stehen müsse eingeschränkt. Gleiches gelte für die Bestreitung des Arbeitsweges (Urk. 1 S. 7 f.). Zwar nannten die Gutachter die Polyneuropathie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.1), dennoch darf eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil keine Überwin dung von Höhendifferenzen, Absturzgefahr oder sonst gefährdende Tätigkeiten beinhalten (E. 3.7) . Erhöhte Anforderungen an das Gleichgewicht erachteten sie, aufgrund der Rumpfunsicherheit bedingt durch die Polyneuropathie sowie in Ver bindung mit dem Kreislaufschwindel, als nicht mehr zumutbar (E. 3.6).

Ausser dem erachteten sie die Polyneuropathie als durch den Diabetes mellitus bedingt (E. 3.1 und E. 3.6), welcher wiederum durch den Beschwerdeführer derzeit unzu reichend angeg angen wird (vgl. nachfolgend E. 5.2 .8). 5 .2 .6

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die psychiatrische Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) würde es ihm nicht ermöglichen, die von den Gutachtern (in somatischer Hinsicht) gefor derte Anpassungsleistung zu erbringen (Urk. 1 S. 8), geht seine Argumentation fehl. Einerseits wurde die Anpassungsstörung von den Gutachtern als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und in psychiatrischer Hin sicht erachten diese eine 100% ige Arbeits tätigkeit als zumutbar (E. 3.1 und E. 3.3). Das von den Gutachtern beschriebene Belastungsprofil trägt den somati schen Beschwerden des Beschwerdeführers ausdrücklich Rechnung. Einer sol chen, angepassten Tätigkeit nachzugehen, ist der Beschwerdeführer nach Ein schätzung der Gutachter in der Lage; diese ist eben an seine Beschwerden ange passt . Eine - wie vom Beschwerdeführer angeführte - «Anpassungsleistung» ist dafür gerade nicht notwendig. 5 .2 .7

Weiter wandte der Beschwerdeführer ein, es sei nicht nachvollziehbar wie er den Anforderungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügen soll t e, wenn er nicht einmal mehr Autofahren könne. Die Gutachter würden ihm eine Fahrfähigkeit für PKW, nicht jedoch für LKW attestieren, was nicht einleuchte (Urk. 1 S. 8 f.). Dazu muss einerseits angemerkt werden, dass zwischen den Anforderungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und der Fahrfähigkeit einer Person keine Konnexität in dem Sinne besteht, wie der Beschwerdeführer dies vorbringt; auch bei Fehlen der Fahrfähigkeit können die Anforderungen des Arbeitsmarktes erfüllt sein . Andererseits erscheint es auch durchaus möglich, dass eine Person wohl die Anforderungen der Fahreignung für PKW erfüllt, die dem gegenüber erhöhten Anforderungen zur Lenkung eines LKW aber nicht. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Fahrfähigkeit im Gutachten nicht per se attes tiert, sondern die Gutachter führten aus, eine polydisziplinäre Überprüfung der Fahrfähigkeit wäre, gestützt auf die orthoptische Untersuchung mit Besserung der Doppelbilder

möglich (E. 3 .7). Dass sie die Fahrtauglichkeit für LKW’s als nicht gegeben erachteten, führten die Gutachter denn insbesondere auf die gesamte Erkrankungssituation des Beschwerdeführers zurück, während sie hierfür die blickmotorischen Störungen nicht für ausschlaggebend hielten (Urk. 5/83/54; vgl. auch Urk. 5/83/52, wonach keine ausreichende körperliche Belastbarkeit für die Tätigkeit eines LKW-Fahrers besteht). 5 . 2 .8

Endlich machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2017 (Urk. 10) geltend, sein Blutzucker s ei nach wie vor nicht gut eingestellt und dieses Problem habe entgegen der Einschätzung der Gutachter nicht innert Kürze behoben wer den k önnen . Dabei verwies er auf den Bericht von Dr. I.___ vom 2 7. Juni 2017 (Urk. 11). Auch dieser ärztliche Bericht wurde zeitlich nach Verfügungserlass erstellt, weshalb er grundsätzlich für die richterliche Entscheidfindung ausser Betracht fällt. Dennoch ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Blutzuckerwerte ungenügend eingestellt waren und der Beschwerdeführer dieselben auch seit einigen Monaten nicht mehr gemessen habe (Urk. 11/1). Mehrere der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden i n Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus gebracht. So sei insbesondere die Polyneuropathie, welche mit Gleichtgewichtsstörungen und Sensibilitätsstörungen einhergeht, durch den Dia betes mellitus bedingt . Auch die als kreislaufabhängig zu erac htenden Schwin delzustände würden zumindest durch die Polyneuropathie bei Diabetes mellitus begünstigt. Solange sich der Beschwerdeführer daher nicht offensichtlich um eine ausreichende Behandlung des Diabetes mellitus bemüht

– über Monate hinweg führte er keine Messung der Blutzuckerwerte durch, eine Insulintherapie lehnte er zuvor ab, die dringend empfohlene Gewichtsred uktion ist nicht erfolgt (Urk. 11)

– vermag er hieraus ohnehin nichts für seine Argumentation zu gewin nen. 5.3

Gestützt auf die überzeugenden Feststellungen im Gutachten der Z.___ AG vom 14. November 2016 steht somit mit dem im Sozialversicherungsrecht mass gebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit (gemäss Belastungsp ro fil im Gutachten, vgl. E. 3. 7) seit dem 20. Juni 2015 zu 100 % zumutbar ist. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt.

6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V

28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Me yer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4

Gemäss Bericht des Arbeitsgebers betrug der Jahreslohn ab dem 1. Januar 2015 Fr. 74'100.-- (Urk. 5/25/2 f.). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte von 2’226 Punkten im Jahr 201 5 auf 2'239 Punkte im Jahr 201 6 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.ad min.ch] unter „Statisti ken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeits kosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 74'533 .-- (Fr. 74'100. -- : 2'226 x 2'239) . Damit ist dem Einkommensvergleich ein Vali deneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 6.5

Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrich ten sind, die dem erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen bestehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenz niveau 1, abzustellen und somit von einem standardi sierten monatlichen Ein kommen von Fr. 5'312.-- auszugehen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompe tenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittli che betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Ent wicklung der Nominal löhne für männliche Angestellte von 2‘220 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘239 Punkte im Jahr 2016 ergibt dies bei einem – dem Beschwer deführer zumutbaren - Beschäftigungsgrad von 100 % ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 67‘022.-- (Fr. 5‘312.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2‘220 x 2‘239). 6.6

Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer, da dieser keine kör perliche Schwerstarbeit mehr verrichten kann, einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Es kann vorliegend offenbleiben, ob der von der Beschwerdegegnerin vor genommene leidensbedingte Abzug gerechtfertigt ist, da ohnehin kein

rentenbe gründender In validitätsgrad resultiert; Unter Zugrundelegung eines leidensbe dingten Abzuges von 10 % ergibt sich

ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘320.--. 6.7

Wird das Valideneinkommen

von Fr. 74‘533.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 60‘320.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 14 ‘ 213.--, was einem rentenausschliessenden

Invalidit ätsgrad von 19 % ent spricht.

Ebenso wenig würde der maximal mögliche – hier nicht gerechtfertigte – Abzug von 25 % zu einem ren t enbegründen d en Invaliditätsgrad führen (IV-Grad: 33 %). 7.

Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 8.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als ange messen. Aus gangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier