Sachverhalt
1. 1.1 Die 1978 geborene X.___, Coiffeuse mit Eidgenössischem Fähigkeits zeugnis (Urk. 7/38/13), arbeitete zuletzt vom 20. August 2012 bis 30. September 2013 als Coiffeuse und Geschäftsführerin bei der A.___ AG in Chur (Urk. 7/192/3). Im Mai 2006 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf eine HWS-Distorsion sowie lumbale Rücken- und Kopfschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nach beruflich-erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie Beizug der Akten der Unfallversicherung wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. November 2006 ab (Urk. 7/21). 1.2 Aufgrund einer Anmeldung zur Früherfassung durch die damalige Arbeitgeberin (B.___ AG) unter Hinweis auf Rückenschmerzen im Dezember 2008 (Urk. 7/30, von der Versicherten nachträglich gezeichnet am 22. März 2009, Urk. 7/34) sowie einer Anmeldung zum Leistungsbezug im April 2009 (Urk. 7/39, vgl. auch Urk. 7/36) tätigte die IV-Stelle erneut berufliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/55 ff., Urk. 7/66 ff.). Das damalige Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG wurde seitens der Arbeitgeberin per 31. Mai 2009 aufgelöst; letzter effektiver Arbeitstag war der 20. September 2008 (Urk. 7/38/15, 7/46/3). Im März 2010 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen kaufmännischen Vorkurs an der Handelsschule C.___ inkl. Taggeld (Mitteilung vom 16. März 2010, Urk. 7/75 f., Urk. 7/79), welche aus schulischen Gründen per 23. Juni 2010 vorzeitig abge brochen werden musste (vgl. Mitteilung vom 24. Juni 2010, Urk. 7/82; vgl. auch Urk. 7/211/4; Urk. 7/300/5). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten (Psychiatrie/Rheumatologie) der D.___ vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/96/1-32). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Juli 2012 die Abweisung ihres Renten be gehrens in Aussicht (Urk. 7/127). Dagegen erhob die Versicherte im August 2012 Einwand. Ausserdem ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des hiesigen Gerichts im parallel geführten Beschwerdeverfahren gegen die Leis tungseinstellung der Unfallversicherung (Urk. 7/129, vgl. auch Urk. 7/124, Urk. 7/128). Bei auffälliger Sturzneigung mit Amnesie und starken Kopfschmer zen wurde Ende 2013/anfangs 2014 eine genetische Epilepsie diagnostiziert (Urk. 7/144, Urk. 7/161). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten der Krankentag geldversicherung bei (Urk. 7/165, Urk. 7/190). Mit Eingabe vom Januar 2015 er suchte die Versicherte um Kostenübernahme für eine Weiterbildung zur Kosme tikerin (Urk. 7/187). Im Mai 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung bei der beruflichen Abklärungsstelle E.___, inkl. Taggeld (Mitteilung vom 2. April Urk. 7/200; Verfügung vom 24. April 2015, Urk. 7/205; vgl. auch E.___-Schlussbericht vom 11. Mai 2015, Urk. 7/211). Gestützt darauf übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Belastbarkeitstraining in den Werkstätten F.___, inkl. Taggeld (Mitteilung vom 7. September 2015, Urk. 7/224; Verfügung vom 18. September 2015, Urk. 7/232). Dieses wurde auf Wunsch der Versicherten vorzeitig abgebrochen (Mitteilung vom 19. Oktober 2015, Urk. 7/238; vgl. auch Verlaufsprotokoll, Urk. 7/236/6ff.). Im weiteren Verlauf veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeinmedizin/Psychiatrie/Rheumatologie/Neurologie) des Universitäts-spitals G.___ vom 7. Oktober 2016 (Urk. 7/300/1-102). Mit Vorbescheid vom 18. November 2016 wurde wiederum die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt. Zeitgleich forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, sich denjenigen Behandlungen und Mass nahmen zu unterziehen, welche zur Erhaltung oder Verbesserung ihres Gesund heitszustandes beitragen; andernfalls werde auf eine neuerliche Anmeldung nicht eingetreten (Urk. 7/308 f.). Gegen den rentenabweisenden Vorbescheid vom 18. November 2016 erhob die Versicherte am 16. Dezember 2016 Einwand (Urk. 7/310, mit ergänzender Einwandbegründung vom 25. Januar 2017, Urk. 7/312). Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Rentenbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 17. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial ver sicherungsgesetzes [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).
Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Epilepsie nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei sie hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ohne Gefährdungspotential zu 100 % arbeitsfähig. Die psychiatrischen Diagnosen vermöchten keinen längerdauernden Gesundheitsschaden zu begründen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines 10%igen leidens bedingten Abzuges ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 1 % (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, es sei gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des G.___ aufgrund ihrer schweren psychiatrischen Störung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zudem leide sie an Legasthenie. Auch die IV-Berufsberatung habe ergeben, dass sie (die Beschwer deführerin) nicht eingliederungsfähig sei. Für eine Umschulung fehlten ihr die notwendigen Ressourcen (Urk. 1 S. 3ff.). 3. 3.1
Ende August/anfangs September 2010 wurde die Beschwerdeführerin im Sozial-psychiatrischen Zentrum H.___ hinsichtlich ihrer kognitiven Leistungs fähig keit testpsychologisch abgeklärt. Gemäss Untersuchungsbericht vom 28. Septem ber 2010 habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Leistungsprüfsystems LPS K (Horn, 1983) einen Gesamt-IQ von 87 erreicht. Damit verfüge sie über einen noch knapp durchschnittlichen Intelligenzgrad des Altersgemässen (Normalbe reich: 85-115). In den bildungs- und interessensabhängigen Teilleistungen habe die Beschwerdeführerin ein deutlich niedriges Resultat erzielt als in den sprach freien Skalen (Verbal-IO: 81; Nonverbal: 91, Urk. 7/96/45). 3.2
Im E.___-Schlussbericht vom 11. Mai 2015 stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/211/3): - Verdacht auf genuine Epilepsie mit rezidivierenden Stürzen, Erstsymp-to matik 2008, ED 12/2013 - Paravertebrales Schmerzsyndrom und Status nach DH und Diskek tomie L 4/5 2008 - DD: Dissoziative Störung - Leichte Intelligenzminderung mit Legasthenie und Akalkulie (ICD-10: F 70) - Status nach Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen, DD: rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert - Unklares Hemisyndrom - Spannungskopfschmerzen - Status nach Schulterkontusion rechts 2013 und Arthroskopie - Leichte Hypothyreose, Adipositas
Die
Beschwerdeführerin sei geprägt durch das Erleben ihrer limitierten intellek tuellen Fähigkeiten, welche denn auch einen wesentlichen Anteil ihrer Behin derung darstellten. Die Leistungsmessungen hätten in allen infrage kommenden Berufsrichtungen sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht für den ersten Arbeitsmarkt ungenügende Resultate ergeben. Dies sei letztlich auf die kognitive Einschränkung der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Gleichzeitig sei sie kaum kritisierbar und leide unter Versagensängsten sowie geringem Selbst wert. Zudem sei die Beschwerdeführerin stark auf ihre Schmerzen und Ängste fokussiert und weise ein schlechtes Coping mit somatischen Beschwerden auf. Für ihre unterdurchschnittlichen Arbeitsproben habe sie jeweils ihre Schmerzen ver antwortlich gemacht. Die ständige intellektuelle Überforderung, dieses am Limit laufen, habe auch während ihrer Tätigkeit als Coiffeuse bestanden. Auf dieser Überforderung fusse wahrscheinlich ein Anteil ihrer Somatisierungstendenz; da die Beschwerdeführerin kognitiv ständig überfordert gewesen, dies aber äusserst schambesetzt gewesen sei, habe sie nicht anders können, als ihre Überforderung über körperliche Beschwerden auszudrücken. Das panvertebrale Schmerzsyndrom sei angesichts ihrer ausgeprägten Dekonditionierung verständlich. Dass die Be schwerdeführerin die Willensanstrengung aufbringen könne, durch athletisches Training diesbezüglich eine Änderung herbeizuführen, sei kaum anzunehmen. Ihre grosse Angst vor einer erneuten Ohnmacht habe während der ganzen Abklä rungszeit nicht relativiert werden können. Letzteres ungeachtet dessen, dass sie seit mehr als einem Jahr keinen Anfall mehr erlitten habe (Urk. 7/211/3 ff.).
Aus streng psychiatrischer Sicht würden sich keine gravierenden Einschrän kung en der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben. Jedoch seien eine mensch lich wohlwollende und wertschätzende Haltung seitens des Vorgesetzten, Rücksichtnahme, immanente Vermeidung von Überforderung, geringe Anforderungen an die Lern- und Umstellfähigkeit vorausgesetzt. Grundsätzlich könne auch aus somatischer Sicht hinsichtlich einer adaptierten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Gewichtslimitierung von 3 bis 5 kg, selten 10 bis 12 kg, ohne zeitlichen Druck, ohne Überkopfarbeiten und Zwangspositionen, eine ganztägige Anwesenheit erwartet werden. Die Bedienung von Maschinen mit potentiellem Verletzungsrisiko sei zu vermeiden. Aufgrund der zunehmend geäusserten Sozial phobie sei ein Kontaktberuf derzeit nicht möglich.
Die bislang starke Gewichtung der Epilepsie im Hinblick auf die Berufswahl (Ausschluss der Tätigkeit als Coiffeuse) sei vor dem Hintergrund der Anfallsfreiheit seit Anbeginn der antiepileptischen Medikation zu hinterfragen. Aufgrund der starken Dekonditionierung und Somatisierungstendenz sowie der daraus resultierenden Selbstlimitierung sei indes selbst in einer adaptierten Tätigkeit höchstens von einer 30 bis 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im angestammten Bereich seien vorderhand ein fache Tätigkeiten, wie beispielsweise Waschen, Färben und Föhnen von Haaren zumutbar. Zu einem späteren Zeitpunkt, je nach Therapiefortschritt, sollten wieder alle anfallenden Tätigkeiten als Coiffeuse zu bewältigen sein. Weiter seien Einsatzmöglichkeiten in Hilfstätigkeiten (Mitarbeit in einem Copyshop oder als Verkaufsmitarbeiterin, einfache serielle Montagen oder Demontage, Recycling tätig keiten, Verpackungs- und Versandarbeiten) möglich (Urk. 7/211/10, Urk. 7/211/14 ff.).
Eine fachpsychologische oder psychiatrische Betreuung sei empfehlenswert zwecks
Verbesserung der mangelhaften Coping-Strategien. Sodann sei ein Aufbautrai ning in einer unterstützenden Institution zu empfehlen. Danach sei eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt in einem reduzierten Pensum möglich (Urk. 7/211/17). 3.3
Dem polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 7. Oktober 2016 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/300/10): - Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10: F43.0) - Panikstörung (episodisch-paroxysmale Angst) mit Agoraphobie (ICD-10: F41.0) - Primär generalisierte genetische Epilepsie (ICD-10: G40.3) - Erstsymptome 2008, Erstdiagnose 10/2013 - Anfallssemiologie: anamnestisch nicht fremdbeobachtete Stürze mit Bewusstlosigkeit und diversen Verletzungen - Anfallsprophylaxe seit 2013 mit Lamotrigin, darunter ohne Sturz epi soden - Thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.6, M54.4 resp. M54.0) bei/mit: - Wirbelsäulenfehlhaltung, Fehlstatik und deutlicher Dekonditionierung - muskulären Dysbalancen, myofascialer Triggerpunktsymptomatik gluteal panvertebraler Generalisationstendenz - Status nach multiplen Infiltrationen, Status nach Foraminoskopie und Dekompression L4/5 2008 (Klinik O.___) - Status nach provokativer Diskographie mit Ausschluss eines disko genen Schmerzes keine nachweisbare axonale Schädigung L4/5 links - Status nach Schlittelunfall 2002, Status nach „HWS-Distorsion" 2004, Status nach LWS-Kontusion 2008, Status nach multiplen weiteren Sturzereignissen - geringem klinischem und bildgebendem/elektrophysiologischem Korrelat - Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation, Selbst-limitierungstendenz (ED 2006 Rheumatologie K.___) - Diskrete Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts (ICD-10: M75) bei/ mit: - Tendinitis calcarea der Infraspinatussehne bei ansonsten intakter Rota torenmanschette (Arthro-MR, 16. Juli 2013) - Status nach arthroskopisch subacromialer Dekompression und ACG-Resektion 04/2014 wegen symptomatischer ACG-Arthropathie seit Sturz 05/2013
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Diagnosen fest (Urk. 7/300/9): - Chronisches zervikogenes Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distor sionstrauma im März 2004 - Hemisyndrom links seit Sturz 2008 ohne bildmorphologisches Korrelat - DD: funktionell im Sinne einer Symptomausweitung bei Status nach Bandscheibenoperation nach Treppensturz 2008 lumbal - Posttraumatisch aktivierte Migräne mit Aura, Erstsymptome 2008 - Status nach Karpaltunnelspaltung links 06/2009 - Mögliches Nervus ulnaris Reizsyndrom kubital links nach Sturz auf den linken Arm am 18. Dezember 2010 - Adipositas WHO Klasse l - Status nach Curettage wegen missed abortion 03/2014
In der internistischen Untersuchung hätten sich ausschliesslich Normalbefunde ergeben (Urk. 7/300/8).
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin ange geben, seit der Diagnose einer Epilepsie 2013 gehe sie nur mit Begleitung aus dem Haus . Sie sei sehr lärmempfindlich, habe regelmässig Panikattacken mit Luft- und Atemnot sowie Schweissausbrüchen und Angstzustände. Sie gehe höchstens eine Stunde hinaus und vermeide sehr vieles. S eit ei nem Jahr erleide sie ca. 2 - 3
Mal pro Woche
Schwindelattacken und Migräneanfälle mit Erbrechen und Lichtscheu . Ausserdem leide sie unter Rückenschmerzen im lumbalen Be reich, welche bis ins linke Bein ziehen würden. Sie habe weder Gespür noch Kraft in den Händen und seit 2014
einen rechtsseitig betonten Tremor. Auf einer
Schmerzskala von 0 bis 10 (VAS) habe die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen bei 9 skaliert, wenn es weniger schlimm sei bei 4-5. Zudem ha be sie starke Schlafstörungen
und
stechende Kopfschmerzen. Ausser Medikamenteneinnahme könne sie nicht viel dagegen tun. Sie vergesse auch viel und habe auch Angst davor, Dinge zu vergessen, wi e etwa den Kochherd auszuschalten . In diesem Zusammenhang leide sie auch unter Kontrollzwängen. Weiter könn e sie sich nicht konzentrieren. Wenn die Schmerzen sehr schlimm seien, würde sie abliegen oder eine Wärmepackung
a pplizieren. Die Schmerzen erschöpf t en sie sehr und der Alltag sei sehr schlimm. Sie könne keine engen Räume betreten und auch keine weiten Räume, habe Weinattacken, und das alles habe seit 2013 sehr zuge nommen . Zudem sei sie Legasthenikerin (Urk. 7/300/72).
Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, seit 2014 bestünden erhebliche psychiatrische Auffälligkeit en. Hauptbeschwerden seien die Agoraphobie und Panikattacken. Im Rahmen dieser Ängste erlebe die Beschwerdeführerin eine extreme Einschränkung in der Mobilität und in Bezug auf soziale Kontakte. Es bestehe ein Insuffizienzerleben mit erheblichem Selbstwertverlust und Scham. Alle ausserhäuslichen Aktiv itäten und sozialen Kontakte fän den mit einer Begleit person statt, was zu einer de utlichen Beeinträchtigung des Alltagsablaufs führe . Ursächlich für die Entwicklung der Agoraphobie mit Panikattacken sei die 2013 diagnostizierte gen etisch bedingte Epilepsie . Eine neu ropsychologische Untersu chung habe mittelgradige neuropsychologische Ausfälle ergeben. Aktuell sei das Unvermögen, zeitliche Zusammenhänge kohärent herzustellen, auffällig. Der Ta ges ab lauf mit den vielen Belastungen un d der konsekutiv anhaltenden An span nung führt en zu einer affektiven Bedrücktheit und Antriebslosigkeit, wobei das Ausmass einer depressi ven Störung derzeit nicht erreicht werde. Die Be schwer deführerin habe über einen bedrückten Affekt vor allem in Verbi ndung mit den Ängsten sowie Abhängigkeit von anderen geklagt . Zudem sei sie belastet durch finanzielle Knappheit. Gleichzeitig bestehe eine leichte Verdeutlich ungs ten denz; die Beschwerdeführerin sei immer wieder aufgestanden und habe Schmerzen beklagt. Der Paracetamolspiegel habe im Labor leicht unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben, täglich Schmerzmedikamente in hoher Dosierung einzunehmen (Urk. 7/300/77 ff.).
Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in jeglicher Hinsich t funktional beeinträchtigt. Im Vergleich zur E.___ - Abklärung im Mai 2015 scheine sich die psychiatrische Situation mit Ängsten und Panika ttacken verschlechtert zu haben .
Damit
sei die Beschwerdeführerin
aus psychiatrischer Sicht aktuell zu 100 % arbeitsunfä hig auf dem ersten Arbeitsmarkt. In Frage käme even t uell eine ange passte Tätigkeit im Homeoffi ce, wobei sich bis anhin diesbe züglich keine Mög lichkeit en
hätten finden las s en, da die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgebrochen hätten
werden müssen . Sicher sei auch von einer gewiss en Dekonditionierung auszugehen (Urk. 7/300/78 f.) . Aktuell erhalte die Beschwerde füh rerin weder e in entsprechendes Anti depressivum noch eine kontinuierliche Ver hal tenstherapie zur Behandlung ihrer Angststörung. Die Etablierung solcher Mass nahmen wäre indes sehr sinnvoll, um eine Besserung zu erzielen . Eve ntuell wäre ein stationärer Auf enthalt zu diskutieren,
um einer weiteren Dekondi tio nierung vorzubeuge n (Urk. 7/300/80).
Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung
habe die Beschwerdeführerin auch auf Rückfragen weder zu ihren körperlichen Beschwerden und den
genauen Symptomausprägungen dezidierte Angaben machen können,
noch sei ihr eine chronologische Einordnung ihrer Unfälle, Verletzungen und Symptome möglich gewesen . In diffuser Weise habe sie Kopfschmerzen, Migräne,
Schlaf- und Seh störungen sowie Schmerzen an der linken Seite und im Nacken mit Ausstrahlung in den linken Arm beklagt. Alsdann habe die Beschwerdeführerin wiederum von Schmer zen im Handgelenk, die zum Nacken ziehen würden, berichtet . Ausserdem
habe sie eine Schwäche im linken Bein beklagt, oh ne dass sie näh ere Angaben dazu habe machen kö nnen. Weiter habe die Beschwerdeführerin rezidivierende Unfälle und Stürze erlitten, deren Hergang ihr nicht erinnerlich sei . Aktuell bestünden Schmerzen lumbal im Bereich der Operationsnarbe mit Ausstrahlung in das ganze linke Bein, betont am ventrolateralen Oberschenkel und seitlichen Unterschenkel. Die Rück en beschwerden nähmen zu bei längerdauernd em Stehen ohne Positionswechsel. Mü he bereite ten
ihr insbesondere auch das Gehen län ge rer Strecken sowie längeres Sitzen. Auch das Bücken und Aufrichten aus vor geneigten Körperhaltungen sei erschwert. Letzteres sei auf eine Schwindelsym pto matik zurückzuführen, welche
die Beschwerdeführerin indes nicht näher habe beschreiben können. Auch bezüglich ihrer Ge lenkbeschwerden habe sie sich vor nehmlich diffu s geäussert . Weiter bestünden belastungsabhängige Knie schmer zen, am ehesten im Rahmen des allgemeinen Kraftmangels. Teils leide sie auch an S chmerze n im rechte n Handgelenk bei Belastungen, etwa beim Haare föhnen. E s ma ngle ihr allgemein an der Kraft. Beim Gehen werde sie nach 20 Minu ten derart müde, dass sie teils umkehren und wieder nach Hause gehen müsse. Zudem bestünden Schmerzen im Bereich der linken Achillessehne . Auf der Schmerzskala habe die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen
bei 7 von 10 skaliert (Beschwerde maxima: 9, Beschwerdeminima: 3). Wenn sie Schmerzen der Stärke 9 habe, kön ne sie gar nichts mehr machen. Sie müsse dann jeweils zur Ärz tin und sich eine Spritze machen lassen. Zur Behandlung ih rer Beschwerden erhalte sie der zeit keine rückenspezifische Therapie, dies insbesondere deswegen, da ihr das Ver lassen der Wohnung Probleme bereite, wegen ihrer Angst zu stürzen und sich zu verletzen. Insgesamt gingen ihre körperlichen Beschwerden irgendwie Hand in Ha nd mit ihren Angsterscheinungen (Urk. 7/300/84 ff.).
Der rheumatologische Gutachter kam zum Schluss, klinisch persistiere weit geh end unverändert seit der D.___- Voruntersuchung 2010 eine ausgeprägte Haltungs i nsuffizienz mit entsprechenden Ü berlastungsreaktionen der den Rumpf, die Nackenregion sowie den Beckengürtel stabilis ierenden Muskelgruppen, ohne An haltspunkte für eine Kompromittierung neurogener Strukturen. Neu bestehe
eine sturzbedingte diskrete Peri arthropathia humeroscapularis tendopathica rechts. Daraus resultiere eine verminderte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität für wiederholten Armeinsatz achsenfern, gewichtsbelastet oder im Überkopf be reich (wie beispielsweise bei der Arbeit als Coiffeuse mit Tätigkeiten mit lang dauernd vor den Rumpf erhobenen Armen) . Seitens des Bewegungsapparates zumut bar seien demnach manuell vorwiegend im unteren Drittel oder mit abge stützten Armen auszuführende Tätigkeiten in w irbelsäulen-adaptierten We chsel positionen gehend, sitzend und stehend. Diesbezüglich sei nach Ausgleich der weiterhin bestehen den Rehabilitationsdefizite mit telfristig eine volle Arb eits fähigkeit zumutbar . Ei ne Reintegration in eine adaptierte Tätigkeit sollte aufgrund der langdauernden Arbeitskarenz zunächst stundenweise mit allmählich aufbauenden Pensen erfolgen (Urk. 7/300/90) .
Die im Vorgutachten zur Verbesserung der bestehenden Defizite empfohlenen Mass nahmen seien von der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden, was diese mit ihre r Angst- und Panikproblemati k beim Verlassen der Wohnung begründe. Die im Bereich des Beckengürtels festgestellten my ofaszialen Triggerpunkte seien theoretisch auch einer selbst ändig durchführbaren Selbstbehand lungstechnik zugänglich. Allerdings sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin auf grund ihrer Angst vor Sc hmerzen und dem entsprechenden Vermeidungs ver hal ten zur adäquaten Durchführung d ieser Massnahmen in der Lage resp. Inwie weit sie hinreichend einsichtsfähig bezügl ich der Notwendigkeit zur Durch füh rung derselben sei (Urk. 7/300/90) .
Anlässlich der neurologischen Exploration habe die Beschwerdeführerin ihre Hand beschwerden als Hauptproblem bezeichnet. Sie verspüre beidseitig ein Ge fühl der Kraftlosigkeit. Gelegentlich würden ihr auch Dinge aus der Hand fallen. Ausserdem zittere die rechte Hand seit einem Jahr und verspüre sie am rechten Unterarm Schmerzen, teilweise mit Kribbelparästhesien. Zweites Hauptproblem seien die BWS- und LWS-Rückenschmerzen. Letztere würden ins Gesäss und in die Beine linksseitig betont ausstrahlen. Schmerzen habe sie auch in den Füssen. Sie fühle sich vor allem linksseitig in der Kraft eingeschränkt. Weiter bestünden seit dem Sturz 2008 migräneartige Kopfschmerzen, welche hinter den Augen be ginnen und sich alsdann über den ganzen Kopf ausdehnen würden. Vor Beginn dieser Kopfschmerzen träten oft ein Flimmern sowie ein Gefühl von diffusem Schwindel auf. Die Beschwerdeführerin nehme dann ein Maxalt ein. Damit würden sich die Schmerzen gelegentlich lindern. Oftmals bestünden diese jedoch während circa drei Tagen fort. Während den Kopfschmerzepisoden komme es vermehrt zu Übelkeit und Erbrechen. Dazu komme es aber auch aufgrund ihrer Magenbeschwerden unabhängig von den Kopfschmerzen. Sie würde sich dann zurückziehen und den ganzen Tag schlafen. Lärm, andere Leute und Licht ertrage sie dann nicht. Die Kopfschmerzen träten circa 2-3 Mal monatlich auf, aktuell jedoch fast täglich. Aktuell verspüre sie Kopfschmerzen der Stärke 8 von 10, bei stärkeren Episoden der Stärke 10 von 10. Einen epileptischen Anfall habe sie seit August 2015 nicht mehr gehabt (Urk. 7/300/93 f.).
Der neurologische Gutachter bestätigte die Diagnose einer Epilepsie . U nter einer Therapie mit Lamotrigin seien seit etwa 2013 kaum mehr Anfalle aufgetreten. L aut Berichten der behandelnden Neurologin habe sich das EEG unter Lamotrigin normalisiert. Im August 2015 sei der Beschwerdeführerin die Fahrerlaubnis wieder erteilt worden. Beim aktuellen Lamotriginspiegel könne davon ausgegangen werden, dass Lamotrigin eingenommen werde, auch wenn sich der Spiegel im eh er unteren therapeutischen Bereich befinde . Das Hemisyndrom links sei klinisch neu rologisch ablenkbar und zeige inkonsistente Befunde. Mangels axonale r Schädi gung sei von einer funktionellen Hemisymptomatik aus zu gehen. A ufgrund der Reizsymptomatik mit Gefühlsstörungen am rechten Unterarm mit Schmerz und teilweise Kribbelparästhesien bestehe kei ne relevante Einschränkung. Die im Jahre 2011 in der Klinik I.___
diesbezüglich durchgeführten elektrophysio logisch en Untersuchungen hätten Normalb efund e ergeben. Die Migräne-Kopf schmerzen seien nach Einschätzung der Beschwerdeführerin abhängig von i hrer Gemütsverfassung. Entsprechende MRI-Untersuchungen hätten jedenfalls keine symptomatische Ursache ergeben . Die von der BWS und LWS in die Beine links seitig betont ausstrahlenden kontinuierlichen Dauerschmerzen seien bei seiten gleichen Reflexen und nicht zu einem radikulären Ausfallsmuster pas send primär als chronisches lumbales Schmerzsyndrom, höchstens mit pseudoradikulärer Aus strahlung zu interpretieren . Das in der Vergangenheit beschriebene chroni sche pseudoradikukäre z ervikale Schmerzsyndrom bei Status nach HWS -Distorsions-trauma 03/2004 stehe laut Angaben der Beschwerdeführerin akt uell nicht mehr im Vordergrund. Passend dazu habe sich in der klinischen Untersuchung kein radikuläres Ausfallsmuster an den oberen Extremitäten gezeigt . Der von der Beschwerdeführerin angegebene rechtseitig betonte Tremor, welcher während der Exploration als rechtsseitiger diskreter Ruhe- und Haltetremor habe wahrge nommen werden
können und anamnestisch unter „Stress" verstärkt würde, sei schwierig einzuschätzen. Zu einem essentiellen Tremor sei die einseitige Symp tomatik kl inisch unpassend. Darüber hinaus komme es unter Alkohol zu keiner Bes serung. Klinische Hinweise für ein Parkinsonsyndrom hätten sich nicht ergeben (Urk. 7/300/100 f.) .
Aus rein neurolog is cher Sicht bestehe aufgrund der Epileps ie keine quantitative Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Jedoch bestehe
insoweit eine qualitative Einschränkung, als dass die Beschwerdeführerin nicht mit gefährlichen Maschi nen oder Gegenständen (zum Be ispiel Messern oder Scheren im Rahmen ihrer Tätigkeit als Coiffeuse) hantieren, keine Gerüste besteigen oder Arbeiten auf Leitern in der Höhe verrichten dürfe . Die Migräne sei von der Beschwerdeführerin als stark psychisch abhängig beschrieben worden. Diese führe zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 5 %, nicht additiv. Langfristig sei eine Besse rung der Symptomatik möglich, wenn auch abhängig von den psy chia trischen Begleiterkrankungen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in ihrer an ge stammten Tätigk eit als Coiffeuse nicht arbeits fähig. Hinsichtlich einer
ange passten, leichten bis mittelschweren
Verweistätigkeit
bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung (Urk. 7/300/101).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, ausschlaggebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ihre psychiatrische Situation. Seit Anfang
2014 bestehe eine ausgeprägte schwere psychiatrische Auffälligkeit. Die Hauptbeschwerden seien die Agoraphobie und die damit in Verbindung stehen de n Panikattacken. In diesem Zusammenhang erlebe die Beschwerdeführerin eine deutliche Einschränkung der Mobilität in Bezug au f soziale Kontakte, und es komme zu Insuffizienzerlebe n mit erheblichem Selbstwertverl ust und Scham, sodass alle ausserhäusli chen Aktivitäten auf ein Minimum reduziert und nur mit einer Begleitperson durchgeführt wür den. Ätiologisch verantwortlich sei die
im November 2013 diagnostizierte genuine Epilepsie, welche auch die oft auftre ten den bis dann un klaren Sturzereig nis se erklären dürfte. Seither lebe die Beschwer deführerin in ständiger Angst vor weiteren epileptischen Anfä lle n . Die Schulter beschwerden schränk t en das Ausmass der zumutbaren Tätigkeiten zusätzlich ein. Schliesslich würden sich aufgrund der Epilepsie qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben. Für die aktuelle Tätigkeit als Coiffeuse bestehe insbe sondere durch die Epilepsie und Schulterpathologie blei bend keine Arbeitsfähig keit . Au ch aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zum ak tuellen Zeitpunkt für die angestammte Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Diese Einschränkung bestehe seit anfangs 2014, als sich die psychische Situation im Nachgang zur Epilepsiediagno se deutlich verschlechtert habe. Sodann sei der Beschwerde füh rerin aufgrund ihrer schweren psychiatrischen Störung aktuell auch keine Ver weis tätigkeit zuzumuten. Voraussetzung einer Reintegration mittels Belastbar keit straining seien medizinische Massnahmen zur Behebung der Angst- und Panik störung sowie der depressiven Störung gemischt mit Angst (Urk. 7/300/10 f.). 4. 4.1
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann nicht abschlie ssend beurteilt werden, ob bei der Beschwerdeführer in ein versicherungsrelevanter Gesund heitsschaden besteht. 4.2
Das Gutachten des
D.___ datiert vom 9. Dezember 2010 und kann damit nicht als aktuelle Entscheidungsgrundlage für die angefochte ne Verfügung vom 16. Februar 2017 herangezogen werden. 4.3
Sodann vermögen die im psychiatrischen T eilgutachten (G.___-Gutachten vom 7. Oktober 2016) objektiv erhobenen Befunde das Ausmass der festgestellten Ein schrä nkung nicht zu erklären (vgl. Urk. 7/300/76). Es bleibt fraglich, ob und inwieweit der begutachtende Psychiater IV-fremde Faktoren in seine Arbeits fähigkeitsbeurteilung hat miteinfliessen lassen. Dies gilt umso mehr, als dass er die psychiatrisch bedingten Funktionsstörungen der Beschwerdeführerin insge samt als mittelgradig taxierte (Urk. 7/300/77). Die Feststellung, wonach die Be schwerdeführerin in jeder Hinsicht funktional eingeschränkt sei, stützt sich aug en scheinlich vornehmlich auf ihre subjektiven Beschwerdeschilderungen (vgl. Urk. 7/300/73, Urk. 7/300/78). Im Übrigen fällt auf, dass der psychiatrische Gut achter unter dem Titel « 6. Medizinische Beurteilung» abschnittweise die Ausfüh r ungen des seit Oktober 2016 behandelnden Assistenzarztes der Klinik J.___ wortwörtlich übernahm (Urk. 7/300/78, vgl. Urk. 7/248/3). Weiter lässt das Gutachten eine einlässliche Auseinandersetzung mit den - insbesondere aus psychiatrischer Sicht – stark divergierenden Feststellungen im E.___ -Schluss bericht vom 11. Mai 2015 vermissen . Vielmehr begnügten sich die Gutachter mit der Feststellung, die psychiatrische Situation «scheine sich» seit Mai 2015 verschlechtert zu haben (Urk. 7/300/10) resp. es sei im Nachgang der Diagnose einer Epilepsie anfangs 2014 zu einer psychischen Verschlechterung gekommen (vgl. Urk. 7/300/11). Damit wird indes auch gesagt, dass die Epilepsie bereits über ein Jahr vor der E.___ -Abklärung diagnostiziert wurde und deren Auswirkungen bereits damals sowohl bekannt als auch im Rahmen der Beurteilung berück sichtigt wurden (Urk. 7/211).
Sodann fehlt es dem Gutachten des G.___ an einer einlässlichen Auseinander setzung mit den rechtsprechungsgemäss anzuwendenden Standardindikatoren . Damit kann die ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss der Recht spre chu ng des Bundesgerichts, zumindest ohne einlässliche Befass ung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung,
den rechtlich gefor derten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grund sätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2).
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den norma tiven Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechts erheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V
418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizini schen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S.
142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rech nung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozial versicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrach tet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt.
Es kommt schliesslich hinzu, dass die Gutachter des G.___ ausdrücklich eine Verdeutlichungstendenz resp. Symptomausweitung festhielten (Urk. 7/300/10, Urk. 7/300/11,
Urk. 7/300/99), wofür sich auch in der übrigen medizinischen Akten lage Hinweise ergeben (vgl. Bericht betreffend Arbeitsassessment des Universitätsspitals K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 14. September 2006, wonach bei der Beschwerdeführerin eine deut liche Selbstlimitierung festgestellt worden sei, Urk. 7/17/4; Bericht von Dr. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 11. Mai 2010, wonach sich die Beschwerdeführerin als «sehr leidend präsentiere», Urk. 7/80/3; vgl. auch die Hinweise auf die Selbstlimitierung d er Beschwerdeführerin im E.___- Schluss berich t vom 1 1. Mai 2015, Urk. 7/211/7, Urk. 7/211/15). Namentlich lag der Paracetamolspiegel im Labortest unterhalb des therapeutischen Bereichs. Im Widerspruch gab die Beschwerdeführerin indes an, täglich Schmerzmedikamente in hoher Dosierung einzunehmen (Urk. 7/300/79).
Anlässlich der neurologischen Abklärung war das Hemisyndrom ablenkbar und es ergaben sich inkonsistente Befunde (Urk. 7/300/100). Dazu passt auch, dass die Beschwerdeführerin anläs s lich der rheumatologischen Begutachtung zu ihren Beschwerden keine präzisen Angaben machen konnte und sie ihre Leiden diffus schilderte (Urk. 7/300/84 f.). Auch auf Rückfragen habe sie zu den genauen Symptomausprägungen keine Detailangaben machen können (Urk. 7/300/87). Inkonsistenzen fallen auch im Zusammenhang mit der Qualifikation ihrer Schmerzen sowie Angaben der Beschwerdeführerin zur Häufigkeit der beklagten Migräne/Kopfschmerzen auf (vgl. Urk. 7/300/73, Urk. 7/300/85, Urk. 7/300/94). Anzumerken sind ferner die gutachterlichen Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren; die Beschwerde führerin sei vor allem durch die finanzielle Knappheit und Abhängigkeit von anderen deutlich beeinträchtigt. Ihre Symptomatik sei stark abhängig von ihrem Stresslevel (Urk. 7/300/79, Urk. 7/300/93; vgl. Bericht des K.___ vom 14. Septem ber 2006, worin auf den Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren hingewiesen wird, Urk. 7/17/4; E.___-Schlussbericht vom 11. Mai 2015, wonach es der Be schwerdeführerin schlecht gehe wegen des «Stresses mit den Versicherungen», Urk. 7/211 S. 4; Bericht des behandelnden Assistenzarztes der Klinik J.___ vom 23. Dezember 2015, wonach eine allgemeine psychosoziale Über forderung und subjektive Frustration bestehe aufgrund des pendenten IV-Verfah rens,
Urk. 7/248/3). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin, die sich angesichts der geschilderten Symptomschwere aufdrängenden und ärztlicherseits wiederholt empfohlenen psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten erst anfangs 2016 regel mässig in Anspruch genommen (Urk. 7/300/80, Urk. 7/300/90, Urk. 7/211/17, Urk. 3). Betreffend die nach einhelliger ärztlicher Einschätzung für ihre soma tischen Leiden jedenfalls mitverantwortliche Dekonditionierung hat sie – nach Lage der vorliegenden Akten – bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung weder eine physikali sche Behandlung in Anspruch genommen noch
Selbstbe handlungstechniken durchgeführt (vgl. Urk. 7/300/90). Im Gegenteil wird der Eindruck eingeschränkter Einsicht und Motivation hinsichtlich einer aktiven und eigenverantwortlichen Verbesserung ihrer Situation sowie fehlender Compliance durchgehend deutlich (Urk. 7/96/32, Urk. 7/211/ 14, Urk. 7/300/90). Dasselbe gilt für das ausgeprägte subjektive Krankheitsempfinden der Beschwerdeführerin (Urk. 7/300/8, Urk. 7/300/76, Urk. 7/300/86). Vor diesem Hintergrund
bleibt frag lich, ob und inwieweit das Beschwerdebild und deren Bewältigung massgeb lich durch invaliditätsfremde Faktoren v erursacht resp. behindert wird. 4.4
Zusammenfassend lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abge klär ter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt hätte. Insbesondere bleibt unklar, ob aus psychia trischer Sicht ein invalidenversicherungsrechtlicher relevanter Gesundheitsscha den respektive eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt.
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine umfassende psychiatrische Abklärung unter Einschluss der Frage, ob und inwiefern sich ein allenfalls bei der Be schwerdeführerin vorliegender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheits wert auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt, angezeigt. Dabei wird der Sachver stän dige entsprechend der erläuterten Rechtsprechung (E. 1.3 ff.) auch zu den neuen Indikatoren Stellung zu beziehen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Bes chwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur. Roger Bollag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial ver sicherungsgesetzes [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).
Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 17. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Epilepsie nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei sie hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ohne Gefährdungspotential zu 100 % arbeitsfähig. Die psychiatrischen Diagnosen vermöchten keinen längerdauernden Gesundheitsschaden zu begründen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines 10%igen leidens bedingten Abzuges ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 1 % (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, es sei gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des G.___ aufgrund ihrer schweren psychiatrischen Störung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zudem leide sie an Legasthenie. Auch die IV-Berufsberatung habe ergeben, dass sie (die Beschwer deführerin) nicht eingliederungsfähig sei. Für eine Umschulung fehlten ihr die notwendigen Ressourcen (Urk. 1 S. 3ff.).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Ende August/anfangs September 2010 wurde die Beschwerdeführerin im Sozial-psychiatrischen Zentrum H.___ hinsichtlich ihrer kognitiven Leistungs fähig keit testpsychologisch abgeklärt. Gemäss Untersuchungsbericht vom 28. Septem ber 2010 habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Leistungsprüfsystems LPS K (Horn, 1983) einen Gesamt-IQ von 87 erreicht. Damit verfüge sie über einen noch knapp durchschnittlichen Intelligenzgrad des Altersgemässen (Normalbe reich: 85-115). In den bildungs- und interessensabhängigen Teilleistungen habe die Beschwerdeführerin ein deutlich niedriges Resultat erzielt als in den sprach freien Skalen (Verbal-IO: 81; Nonverbal: 91, Urk. 7/96/45).
E. 3.2 Im E.___-Schlussbericht vom 11. Mai 2015 stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/211/3): - Verdacht auf genuine Epilepsie mit rezidivierenden Stürzen, Erstsymp-to matik 2008, ED 12/2013 - Paravertebrales Schmerzsyndrom und Status nach DH und Diskek tomie L 4/5 2008 - DD: Dissoziative Störung - Leichte Intelligenzminderung mit Legasthenie und Akalkulie (ICD-10: F 70) - Status nach Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen, DD: rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert - Unklares Hemisyndrom - Spannungskopfschmerzen - Status nach Schulterkontusion rechts 2013 und Arthroskopie - Leichte Hypothyreose, Adipositas
Die
Beschwerdeführerin sei geprägt durch das Erleben ihrer limitierten intellek tuellen Fähigkeiten, welche denn auch einen wesentlichen Anteil ihrer Behin derung darstellten. Die Leistungsmessungen hätten in allen infrage kommenden Berufsrichtungen sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht für den ersten Arbeitsmarkt ungenügende Resultate ergeben. Dies sei letztlich auf die kognitive Einschränkung der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Gleichzeitig sei sie kaum kritisierbar und leide unter Versagensängsten sowie geringem Selbst wert. Zudem sei die Beschwerdeführerin stark auf ihre Schmerzen und Ängste fokussiert und weise ein schlechtes Coping mit somatischen Beschwerden auf. Für ihre unterdurchschnittlichen Arbeitsproben habe sie jeweils ihre Schmerzen ver antwortlich gemacht. Die ständige intellektuelle Überforderung, dieses am Limit laufen, habe auch während ihrer Tätigkeit als Coiffeuse bestanden. Auf dieser Überforderung fusse wahrscheinlich ein Anteil ihrer Somatisierungstendenz; da die Beschwerdeführerin kognitiv ständig überfordert gewesen, dies aber äusserst schambesetzt gewesen sei, habe sie nicht anders können, als ihre Überforderung über körperliche Beschwerden auszudrücken. Das panvertebrale Schmerzsyndrom sei angesichts ihrer ausgeprägten Dekonditionierung verständlich. Dass die Be schwerdeführerin die Willensanstrengung aufbringen könne, durch athletisches Training diesbezüglich eine Änderung herbeizuführen, sei kaum anzunehmen. Ihre grosse Angst vor einer erneuten Ohnmacht habe während der ganzen Abklä rungszeit nicht relativiert werden können. Letzteres ungeachtet dessen, dass sie seit mehr als einem Jahr keinen Anfall mehr erlitten habe (Urk. 7/211/3 ff.).
Aus streng psychiatrischer Sicht würden sich keine gravierenden Einschrän kung en der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben. Jedoch seien eine mensch lich wohlwollende und wertschätzende Haltung seitens des Vorgesetzten, Rücksichtnahme, immanente Vermeidung von Überforderung, geringe Anforderungen an die Lern- und Umstellfähigkeit vorausgesetzt. Grundsätzlich könne auch aus somatischer Sicht hinsichtlich einer adaptierten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Gewichtslimitierung von 3 bis 5 kg, selten 10 bis 12 kg, ohne zeitlichen Druck, ohne Überkopfarbeiten und Zwangspositionen, eine ganztägige Anwesenheit erwartet werden. Die Bedienung von Maschinen mit potentiellem Verletzungsrisiko sei zu vermeiden. Aufgrund der zunehmend geäusserten Sozial phobie sei ein Kontaktberuf derzeit nicht möglich.
Die bislang starke Gewichtung der Epilepsie im Hinblick auf die Berufswahl (Ausschluss der Tätigkeit als Coiffeuse) sei vor dem Hintergrund der Anfallsfreiheit seit Anbeginn der antiepileptischen Medikation zu hinterfragen. Aufgrund der starken Dekonditionierung und Somatisierungstendenz sowie der daraus resultierenden Selbstlimitierung sei indes selbst in einer adaptierten Tätigkeit höchstens von einer 30 bis 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im angestammten Bereich seien vorderhand ein fache Tätigkeiten, wie beispielsweise Waschen, Färben und Föhnen von Haaren zumutbar. Zu einem späteren Zeitpunkt, je nach Therapiefortschritt, sollten wieder alle anfallenden Tätigkeiten als Coiffeuse zu bewältigen sein. Weiter seien Einsatzmöglichkeiten in Hilfstätigkeiten (Mitarbeit in einem Copyshop oder als Verkaufsmitarbeiterin, einfache serielle Montagen oder Demontage, Recycling tätig keiten, Verpackungs- und Versandarbeiten) möglich (Urk. 7/211/10, Urk. 7/211/14 ff.).
Eine fachpsychologische oder psychiatrische Betreuung sei empfehlenswert zwecks
Verbesserung der mangelhaften Coping-Strategien. Sodann sei ein Aufbautrai ning in einer unterstützenden Institution zu empfehlen. Danach sei eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt in einem reduzierten Pensum möglich (Urk. 7/211/17).
E. 3.3 Dem polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 7. Oktober 2016 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/300/10): - Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10: F43.0) - Panikstörung (episodisch-paroxysmale Angst) mit Agoraphobie (ICD-10: F41.0) - Primär generalisierte genetische Epilepsie (ICD-10: G40.3) - Erstsymptome 2008, Erstdiagnose 10/2013 - Anfallssemiologie: anamnestisch nicht fremdbeobachtete Stürze mit Bewusstlosigkeit und diversen Verletzungen - Anfallsprophylaxe seit 2013 mit Lamotrigin, darunter ohne Sturz epi soden - Thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.6, M54.4 resp. M54.0) bei/mit: - Wirbelsäulenfehlhaltung, Fehlstatik und deutlicher Dekonditionierung - muskulären Dysbalancen, myofascialer Triggerpunktsymptomatik gluteal panvertebraler Generalisationstendenz - Status nach multiplen Infiltrationen, Status nach Foraminoskopie und Dekompression L4/5 2008 (Klinik O.___) - Status nach provokativer Diskographie mit Ausschluss eines disko genen Schmerzes keine nachweisbare axonale Schädigung L4/5 links - Status nach Schlittelunfall 2002, Status nach „HWS-Distorsion" 2004, Status nach LWS-Kontusion 2008, Status nach multiplen weiteren Sturzereignissen - geringem klinischem und bildgebendem/elektrophysiologischem Korrelat - Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation, Selbst-limitierungstendenz (ED 2006 Rheumatologie K.___) - Diskrete Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts (ICD-10: M75) bei/ mit: - Tendinitis calcarea der Infraspinatussehne bei ansonsten intakter Rota torenmanschette (Arthro-MR, 16. Juli 2013) - Status nach arthroskopisch subacromialer Dekompression und ACG-Resektion 04/2014 wegen symptomatischer ACG-Arthropathie seit Sturz 05/2013
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Diagnosen fest (Urk. 7/300/9): - Chronisches zervikogenes Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distor sionstrauma im März 2004 - Hemisyndrom links seit Sturz 2008 ohne bildmorphologisches Korrelat - DD: funktionell im Sinne einer Symptomausweitung bei Status nach Bandscheibenoperation nach Treppensturz 2008 lumbal - Posttraumatisch aktivierte Migräne mit Aura, Erstsymptome 2008 - Status nach Karpaltunnelspaltung links 06/2009 - Mögliches Nervus ulnaris Reizsyndrom kubital links nach Sturz auf den linken Arm am 18. Dezember 2010 - Adipositas WHO Klasse l - Status nach Curettage wegen missed abortion 03/2014
In der internistischen Untersuchung hätten sich ausschliesslich Normalbefunde ergeben (Urk. 7/300/8).
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin ange geben, seit der Diagnose einer Epilepsie 2013 gehe sie nur mit Begleitung aus dem Haus . Sie sei sehr lärmempfindlich, habe regelmässig Panikattacken mit Luft- und Atemnot sowie Schweissausbrüchen und Angstzustände. Sie gehe höchstens eine Stunde hinaus und vermeide sehr vieles. S eit ei nem Jahr erleide sie ca. 2 - 3
Mal pro Woche
Schwindelattacken und Migräneanfälle mit Erbrechen und Lichtscheu . Ausserdem leide sie unter Rückenschmerzen im lumbalen Be reich, welche bis ins linke Bein ziehen würden. Sie habe weder Gespür noch Kraft in den Händen und seit 2014
einen rechtsseitig betonten Tremor. Auf einer
Schmerzskala von 0 bis 10 (VAS) habe die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen bei 9 skaliert, wenn es weniger schlimm sei bei 4-5. Zudem ha be sie starke Schlafstörungen
und
stechende Kopfschmerzen. Ausser Medikamenteneinnahme könne sie nicht viel dagegen tun. Sie vergesse auch viel und habe auch Angst davor, Dinge zu vergessen, wi e etwa den Kochherd auszuschalten . In diesem Zusammenhang leide sie auch unter Kontrollzwängen. Weiter könn e sie sich nicht konzentrieren. Wenn die Schmerzen sehr schlimm seien, würde sie abliegen oder eine Wärmepackung
a pplizieren. Die Schmerzen erschöpf t en sie sehr und der Alltag sei sehr schlimm. Sie könne keine engen Räume betreten und auch keine weiten Räume, habe Weinattacken, und das alles habe seit 2013 sehr zuge nommen . Zudem sei sie Legasthenikerin (Urk. 7/300/72).
Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, seit 2014 bestünden erhebliche psychiatrische Auffälligkeit en. Hauptbeschwerden seien die Agoraphobie und Panikattacken. Im Rahmen dieser Ängste erlebe die Beschwerdeführerin eine extreme Einschränkung in der Mobilität und in Bezug auf soziale Kontakte. Es bestehe ein Insuffizienzerleben mit erheblichem Selbstwertverlust und Scham. Alle ausserhäuslichen Aktiv itäten und sozialen Kontakte fän den mit einer Begleit person statt, was zu einer de utlichen Beeinträchtigung des Alltagsablaufs führe . Ursächlich für die Entwicklung der Agoraphobie mit Panikattacken sei die 2013 diagnostizierte gen etisch bedingte Epilepsie . Eine neu ropsychologische Untersu chung habe mittelgradige neuropsychologische Ausfälle ergeben. Aktuell sei das Unvermögen, zeitliche Zusammenhänge kohärent herzustellen, auffällig. Der Ta ges ab lauf mit den vielen Belastungen un d der konsekutiv anhaltenden An span nung führt en zu einer affektiven Bedrücktheit und Antriebslosigkeit, wobei das Ausmass einer depressi ven Störung derzeit nicht erreicht werde. Die Be schwer deführerin habe über einen bedrückten Affekt vor allem in Verbi ndung mit den Ängsten sowie Abhängigkeit von anderen geklagt . Zudem sei sie belastet durch finanzielle Knappheit. Gleichzeitig bestehe eine leichte Verdeutlich ungs ten denz; die Beschwerdeführerin sei immer wieder aufgestanden und habe Schmerzen beklagt. Der Paracetamolspiegel habe im Labor leicht unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben, täglich Schmerzmedikamente in hoher Dosierung einzunehmen (Urk. 7/300/77 ff.).
Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in jeglicher Hinsich t funktional beeinträchtigt. Im Vergleich zur E.___ - Abklärung im Mai 2015 scheine sich die psychiatrische Situation mit Ängsten und Panika ttacken verschlechtert zu haben .
Damit
sei die Beschwerdeführerin
aus psychiatrischer Sicht aktuell zu 100 % arbeitsunfä hig auf dem ersten Arbeitsmarkt. In Frage käme even t uell eine ange passte Tätigkeit im Homeoffi ce, wobei sich bis anhin diesbe züglich keine Mög lichkeit en
hätten finden las s en, da die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgebrochen hätten
werden müssen . Sicher sei auch von einer gewiss en Dekonditionierung auszugehen (Urk. 7/300/78 f.) . Aktuell erhalte die Beschwerde füh rerin weder e in entsprechendes Anti depressivum noch eine kontinuierliche Ver hal tenstherapie zur Behandlung ihrer Angststörung. Die Etablierung solcher Mass nahmen wäre indes sehr sinnvoll, um eine Besserung zu erzielen . Eve ntuell wäre ein stationärer Auf enthalt zu diskutieren,
um einer weiteren Dekondi tio nierung vorzubeuge n (Urk. 7/300/80).
Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung
habe die Beschwerdeführerin auch auf Rückfragen weder zu ihren körperlichen Beschwerden und den
genauen Symptomausprägungen dezidierte Angaben machen können,
noch sei ihr eine chronologische Einordnung ihrer Unfälle, Verletzungen und Symptome möglich gewesen . In diffuser Weise habe sie Kopfschmerzen, Migräne,
Schlaf- und Seh störungen sowie Schmerzen an der linken Seite und im Nacken mit Ausstrahlung in den linken Arm beklagt. Alsdann habe die Beschwerdeführerin wiederum von Schmer zen im Handgelenk, die zum Nacken ziehen würden, berichtet . Ausserdem
habe sie eine Schwäche im linken Bein beklagt, oh ne dass sie näh ere Angaben dazu habe machen kö nnen. Weiter habe die Beschwerdeführerin rezidivierende Unfälle und Stürze erlitten, deren Hergang ihr nicht erinnerlich sei . Aktuell bestünden Schmerzen lumbal im Bereich der Operationsnarbe mit Ausstrahlung in das ganze linke Bein, betont am ventrolateralen Oberschenkel und seitlichen Unterschenkel. Die Rück en beschwerden nähmen zu bei längerdauernd em Stehen ohne Positionswechsel. Mü he bereite ten
ihr insbesondere auch das Gehen län ge rer Strecken sowie längeres Sitzen. Auch das Bücken und Aufrichten aus vor geneigten Körperhaltungen sei erschwert. Letzteres sei auf eine Schwindelsym pto matik zurückzuführen, welche
die Beschwerdeführerin indes nicht näher habe beschreiben können. Auch bezüglich ihrer Ge lenkbeschwerden habe sie sich vor nehmlich diffu s geäussert . Weiter bestünden belastungsabhängige Knie schmer zen, am ehesten im Rahmen des allgemeinen Kraftmangels. Teils leide sie auch an S chmerze n im rechte n Handgelenk bei Belastungen, etwa beim Haare föhnen. E s ma ngle ihr allgemein an der Kraft. Beim Gehen werde sie nach 20 Minu ten derart müde, dass sie teils umkehren und wieder nach Hause gehen müsse. Zudem bestünden Schmerzen im Bereich der linken Achillessehne . Auf der Schmerzskala habe die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen
bei
E. 7 von 10 skaliert (Beschwerde maxima:
E. 9 , Beschwerdeminima: 3). Wenn sie Schmerzen der Stärke 9 habe, kön ne sie gar nichts mehr machen. Sie müsse dann jeweils zur Ärz tin und sich eine Spritze machen lassen. Zur Behandlung ih rer Beschwerden erhalte sie der zeit keine rückenspezifische Therapie, dies insbesondere deswegen, da ihr das Ver lassen der Wohnung Probleme bereite, wegen ihrer Angst zu stürzen und sich zu verletzen. Insgesamt gingen ihre körperlichen Beschwerden irgendwie Hand in Ha nd mit ihren Angsterscheinungen (Urk. 7/300/84 ff.).
Der rheumatologische Gutachter kam zum Schluss, klinisch persistiere weit geh end unverändert seit der D.___- Voruntersuchung 2010 eine ausgeprägte Haltungs i nsuffizienz mit entsprechenden Ü berlastungsreaktionen der den Rumpf, die Nackenregion sowie den Beckengürtel stabilis ierenden Muskelgruppen, ohne An haltspunkte für eine Kompromittierung neurogener Strukturen. Neu bestehe
eine sturzbedingte diskrete Peri arthropathia humeroscapularis tendopathica rechts. Daraus resultiere eine verminderte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität für wiederholten Armeinsatz achsenfern, gewichtsbelastet oder im Überkopf be reich (wie beispielsweise bei der Arbeit als Coiffeuse mit Tätigkeiten mit lang dauernd vor den Rumpf erhobenen Armen) . Seitens des Bewegungsapparates zumut bar seien demnach manuell vorwiegend im unteren Drittel oder mit abge stützten Armen auszuführende Tätigkeiten in w irbelsäulen-adaptierten We chsel positionen gehend, sitzend und stehend. Diesbezüglich sei nach Ausgleich der weiterhin bestehen den Rehabilitationsdefizite mit telfristig eine volle Arb eits fähigkeit zumutbar . Ei ne Reintegration in eine adaptierte Tätigkeit sollte aufgrund der langdauernden Arbeitskarenz zunächst stundenweise mit allmählich aufbauenden Pensen erfolgen (Urk. 7/300/90) .
Die im Vorgutachten zur Verbesserung der bestehenden Defizite empfohlenen Mass nahmen seien von der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden, was diese mit ihre r Angst- und Panikproblemati k beim Verlassen der Wohnung begründe. Die im Bereich des Beckengürtels festgestellten my ofaszialen Triggerpunkte seien theoretisch auch einer selbst ändig durchführbaren Selbstbehand lungstechnik zugänglich. Allerdings sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin auf grund ihrer Angst vor Sc hmerzen und dem entsprechenden Vermeidungs ver hal ten zur adäquaten Durchführung d ieser Massnahmen in der Lage resp. Inwie weit sie hinreichend einsichtsfähig bezügl ich der Notwendigkeit zur Durch füh rung derselben sei (Urk. 7/300/90) .
Anlässlich der neurologischen Exploration habe die Beschwerdeführerin ihre Hand beschwerden als Hauptproblem bezeichnet. Sie verspüre beidseitig ein Ge fühl der Kraftlosigkeit. Gelegentlich würden ihr auch Dinge aus der Hand fallen. Ausserdem zittere die rechte Hand seit einem Jahr und verspüre sie am rechten Unterarm Schmerzen, teilweise mit Kribbelparästhesien. Zweites Hauptproblem seien die BWS- und LWS-Rückenschmerzen. Letztere würden ins Gesäss und in die Beine linksseitig betont ausstrahlen. Schmerzen habe sie auch in den Füssen. Sie fühle sich vor allem linksseitig in der Kraft eingeschränkt. Weiter bestünden seit dem Sturz 2008 migräneartige Kopfschmerzen, welche hinter den Augen be ginnen und sich alsdann über den ganzen Kopf ausdehnen würden. Vor Beginn dieser Kopfschmerzen träten oft ein Flimmern sowie ein Gefühl von diffusem Schwindel auf. Die Beschwerdeführerin nehme dann ein Maxalt ein. Damit würden sich die Schmerzen gelegentlich lindern. Oftmals bestünden diese jedoch während circa drei Tagen fort. Während den Kopfschmerzepisoden komme es vermehrt zu Übelkeit und Erbrechen. Dazu komme es aber auch aufgrund ihrer Magenbeschwerden unabhängig von den Kopfschmerzen. Sie würde sich dann zurückziehen und den ganzen Tag schlafen. Lärm, andere Leute und Licht ertrage sie dann nicht. Die Kopfschmerzen träten circa 2-3 Mal monatlich auf, aktuell jedoch fast täglich. Aktuell verspüre sie Kopfschmerzen der Stärke 8 von 10, bei stärkeren Episoden der Stärke 10 von 10. Einen epileptischen Anfall habe sie seit August 2015 nicht mehr gehabt (Urk. 7/300/93 f.).
Der neurologische Gutachter bestätigte die Diagnose einer Epilepsie . U nter einer Therapie mit Lamotrigin seien seit etwa 2013 kaum mehr Anfalle aufgetreten. L aut Berichten der behandelnden Neurologin habe sich das EEG unter Lamotrigin normalisiert. Im August 2015 sei der Beschwerdeführerin die Fahrerlaubnis wieder erteilt worden. Beim aktuellen Lamotriginspiegel könne davon ausgegangen werden, dass Lamotrigin eingenommen werde, auch wenn sich der Spiegel im eh er unteren therapeutischen Bereich befinde . Das Hemisyndrom links sei klinisch neu rologisch ablenkbar und zeige inkonsistente Befunde. Mangels axonale r Schädi gung sei von einer funktionellen Hemisymptomatik aus zu gehen. A ufgrund der Reizsymptomatik mit Gefühlsstörungen am rechten Unterarm mit Schmerz und teilweise Kribbelparästhesien bestehe kei ne relevante Einschränkung. Die im Jahre 2011 in der Klinik I.___
diesbezüglich durchgeführten elektrophysio logisch en Untersuchungen hätten Normalb efund e ergeben. Die Migräne-Kopf schmerzen seien nach Einschätzung der Beschwerdeführerin abhängig von i hrer Gemütsverfassung. Entsprechende MRI-Untersuchungen hätten jedenfalls keine symptomatische Ursache ergeben . Die von der BWS und LWS in die Beine links seitig betont ausstrahlenden kontinuierlichen Dauerschmerzen seien bei seiten gleichen Reflexen und nicht zu einem radikulären Ausfallsmuster pas send primär als chronisches lumbales Schmerzsyndrom, höchstens mit pseudoradikulärer Aus strahlung zu interpretieren . Das in der Vergangenheit beschriebene chroni sche pseudoradikukäre z ervikale Schmerzsyndrom bei Status nach HWS -Distorsions-trauma 03/2004 stehe laut Angaben der Beschwerdeführerin akt uell nicht mehr im Vordergrund. Passend dazu habe sich in der klinischen Untersuchung kein radikuläres Ausfallsmuster an den oberen Extremitäten gezeigt . Der von der Beschwerdeführerin angegebene rechtseitig betonte Tremor, welcher während der Exploration als rechtsseitiger diskreter Ruhe- und Haltetremor habe wahrge nommen werden
können und anamnestisch unter „Stress" verstärkt würde, sei schwierig einzuschätzen. Zu einem essentiellen Tremor sei die einseitige Symp tomatik kl inisch unpassend. Darüber hinaus komme es unter Alkohol zu keiner Bes serung. Klinische Hinweise für ein Parkinsonsyndrom hätten sich nicht ergeben (Urk. 7/300/100 f.) .
Aus rein neurolog is cher Sicht bestehe aufgrund der Epileps ie keine quantitative Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Jedoch bestehe
insoweit eine qualitative Einschränkung, als dass die Beschwerdeführerin nicht mit gefährlichen Maschi nen oder Gegenständen (zum Be ispiel Messern oder Scheren im Rahmen ihrer Tätigkeit als Coiffeuse) hantieren, keine Gerüste besteigen oder Arbeiten auf Leitern in der Höhe verrichten dürfe . Die Migräne sei von der Beschwerdeführerin als stark psychisch abhängig beschrieben worden. Diese führe zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 5 %, nicht additiv. Langfristig sei eine Besse rung der Symptomatik möglich, wenn auch abhängig von den psy chia trischen Begleiterkrankungen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in ihrer an ge stammten Tätigk eit als Coiffeuse nicht arbeits fähig. Hinsichtlich einer
ange passten, leichten bis mittelschweren
Verweistätigkeit
bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung (Urk. 7/300/101).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, ausschlaggebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ihre psychiatrische Situation. Seit Anfang
2014 bestehe eine ausgeprägte schwere psychiatrische Auffälligkeit. Die Hauptbeschwerden seien die Agoraphobie und die damit in Verbindung stehen de n Panikattacken. In diesem Zusammenhang erlebe die Beschwerdeführerin eine deutliche Einschränkung der Mobilität in Bezug au f soziale Kontakte, und es komme zu Insuffizienzerlebe n mit erheblichem Selbstwertverl ust und Scham, sodass alle ausserhäusli chen Aktivitäten auf ein Minimum reduziert und nur mit einer Begleitperson durchgeführt wür den. Ätiologisch verantwortlich sei die
im November 2013 diagnostizierte genuine Epilepsie, welche auch die oft auftre ten den bis dann un klaren Sturzereig nis se erklären dürfte. Seither lebe die Beschwer deführerin in ständiger Angst vor weiteren epileptischen Anfä lle n . Die Schulter beschwerden schränk t en das Ausmass der zumutbaren Tätigkeiten zusätzlich ein. Schliesslich würden sich aufgrund der Epilepsie qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben. Für die aktuelle Tätigkeit als Coiffeuse bestehe insbe sondere durch die Epilepsie und Schulterpathologie blei bend keine Arbeitsfähig keit . Au ch aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zum ak tuellen Zeitpunkt für die angestammte Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Diese Einschränkung bestehe seit anfangs 2014, als sich die psychische Situation im Nachgang zur Epilepsiediagno se deutlich verschlechtert habe. Sodann sei der Beschwerde füh rerin aufgrund ihrer schweren psychiatrischen Störung aktuell auch keine Ver weis tätigkeit zuzumuten. Voraussetzung einer Reintegration mittels Belastbar keit straining seien medizinische Massnahmen zur Behebung der Angst- und Panik störung sowie der depressiven Störung gemischt mit Angst (Urk. 7/300/10 f.). 4. 4.1
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann nicht abschlie ssend beurteilt werden, ob bei der Beschwerdeführer in ein versicherungsrelevanter Gesund heitsschaden besteht. 4.2
Das Gutachten des
D.___ datiert vom 9. Dezember 2010 und kann damit nicht als aktuelle Entscheidungsgrundlage für die angefochte ne Verfügung vom 16. Februar 2017 herangezogen werden. 4.3
Sodann vermögen die im psychiatrischen T eilgutachten (G.___-Gutachten vom 7. Oktober 2016) objektiv erhobenen Befunde das Ausmass der festgestellten Ein schrä nkung nicht zu erklären (vgl. Urk. 7/300/76). Es bleibt fraglich, ob und inwieweit der begutachtende Psychiater IV-fremde Faktoren in seine Arbeits fähigkeitsbeurteilung hat miteinfliessen lassen. Dies gilt umso mehr, als dass er die psychiatrisch bedingten Funktionsstörungen der Beschwerdeführerin insge samt als mittelgradig taxierte (Urk. 7/300/77). Die Feststellung, wonach die Be schwerdeführerin in jeder Hinsicht funktional eingeschränkt sei, stützt sich aug en scheinlich vornehmlich auf ihre subjektiven Beschwerdeschilderungen (vgl. Urk. 7/300/73, Urk. 7/300/78). Im Übrigen fällt auf, dass der psychiatrische Gut achter unter dem Titel « 6. Medizinische Beurteilung» abschnittweise die Ausfüh r ungen des seit Oktober 2016 behandelnden Assistenzarztes der Klinik J.___ wortwörtlich übernahm (Urk. 7/300/78, vgl. Urk. 7/248/3). Weiter lässt das Gutachten eine einlässliche Auseinandersetzung mit den - insbesondere aus psychiatrischer Sicht – stark divergierenden Feststellungen im E.___ -Schluss bericht vom 11. Mai 2015 vermissen . Vielmehr begnügten sich die Gutachter mit der Feststellung, die psychiatrische Situation «scheine sich» seit Mai 2015 verschlechtert zu haben (Urk. 7/300/10) resp. es sei im Nachgang der Diagnose einer Epilepsie anfangs 2014 zu einer psychischen Verschlechterung gekommen (vgl. Urk. 7/300/11). Damit wird indes auch gesagt, dass die Epilepsie bereits über ein Jahr vor der E.___ -Abklärung diagnostiziert wurde und deren Auswirkungen bereits damals sowohl bekannt als auch im Rahmen der Beurteilung berück sichtigt wurden (Urk. 7/211).
Sodann fehlt es dem Gutachten des G.___ an einer einlässlichen Auseinander setzung mit den rechtsprechungsgemäss anzuwendenden Standardindikatoren . Damit kann die ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss der Recht spre chu ng des Bundesgerichts, zumindest ohne einlässliche Befass ung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung,
den rechtlich gefor derten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grund sätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2).
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den norma tiven Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechts erheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V
418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizini schen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S.
142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rech nung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozial versicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrach tet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt.
Es kommt schliesslich hinzu, dass die Gutachter des G.___ ausdrücklich eine Verdeutlichungstendenz resp. Symptomausweitung festhielten (Urk. 7/300/10, Urk. 7/300/11,
Urk. 7/300/99), wofür sich auch in der übrigen medizinischen Akten lage Hinweise ergeben (vgl. Bericht betreffend Arbeitsassessment des Universitätsspitals K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 14. September 2006, wonach bei der Beschwerdeführerin eine deut liche Selbstlimitierung festgestellt worden sei, Urk. 7/17/4; Bericht von Dr. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 11. Mai 2010, wonach sich die Beschwerdeführerin als «sehr leidend präsentiere», Urk. 7/80/3; vgl. auch die Hinweise auf die Selbstlimitierung d er Beschwerdeführerin im E.___- Schluss berich t vom 1 1. Mai 2015, Urk. 7/211/7, Urk. 7/211/15). Namentlich lag der Paracetamolspiegel im Labortest unterhalb des therapeutischen Bereichs. Im Widerspruch gab die Beschwerdeführerin indes an, täglich Schmerzmedikamente in hoher Dosierung einzunehmen (Urk. 7/300/79).
Anlässlich der neurologischen Abklärung war das Hemisyndrom ablenkbar und es ergaben sich inkonsistente Befunde (Urk. 7/300/100). Dazu passt auch, dass die Beschwerdeführerin anläs s lich der rheumatologischen Begutachtung zu ihren Beschwerden keine präzisen Angaben machen konnte und sie ihre Leiden diffus schilderte (Urk. 7/300/84 f.). Auch auf Rückfragen habe sie zu den genauen Symptomausprägungen keine Detailangaben machen können (Urk. 7/300/87). Inkonsistenzen fallen auch im Zusammenhang mit der Qualifikation ihrer Schmerzen sowie Angaben der Beschwerdeführerin zur Häufigkeit der beklagten Migräne/Kopfschmerzen auf (vgl. Urk. 7/300/73, Urk. 7/300/85, Urk. 7/300/94). Anzumerken sind ferner die gutachterlichen Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren; die Beschwerde führerin sei vor allem durch die finanzielle Knappheit und Abhängigkeit von anderen deutlich beeinträchtigt. Ihre Symptomatik sei stark abhängig von ihrem Stresslevel (Urk. 7/300/79, Urk. 7/300/93; vgl. Bericht des K.___ vom 14. Septem ber 2006, worin auf den Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren hingewiesen wird, Urk. 7/17/4; E.___-Schlussbericht vom 11. Mai 2015, wonach es der Be schwerdeführerin schlecht gehe wegen des «Stresses mit den Versicherungen», Urk. 7/211 S. 4; Bericht des behandelnden Assistenzarztes der Klinik J.___ vom 23. Dezember 2015, wonach eine allgemeine psychosoziale Über forderung und subjektive Frustration bestehe aufgrund des pendenten IV-Verfah rens,
Urk. 7/248/3). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin, die sich angesichts der geschilderten Symptomschwere aufdrängenden und ärztlicherseits wiederholt empfohlenen psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten erst anfangs 2016 regel mässig in Anspruch genommen (Urk. 7/300/80, Urk. 7/300/90, Urk. 7/211/17, Urk. 3). Betreffend die nach einhelliger ärztlicher Einschätzung für ihre soma tischen Leiden jedenfalls mitverantwortliche Dekonditionierung hat sie – nach Lage der vorliegenden Akten – bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung weder eine physikali sche Behandlung in Anspruch genommen noch
Selbstbe handlungstechniken durchgeführt (vgl. Urk. 7/300/90). Im Gegenteil wird der Eindruck eingeschränkter Einsicht und Motivation hinsichtlich einer aktiven und eigenverantwortlichen Verbesserung ihrer Situation sowie fehlender Compliance durchgehend deutlich (Urk. 7/96/32, Urk. 7/211/
E. 14 , Urk. 7/300/90). Dasselbe gilt für das ausgeprägte subjektive Krankheitsempfinden der Beschwerdeführerin (Urk. 7/300/8, Urk. 7/300/76, Urk. 7/300/86). Vor diesem Hintergrund
bleibt frag lich, ob und inwieweit das Beschwerdebild und deren Bewältigung massgeb lich durch invaliditätsfremde Faktoren v erursacht resp. behindert wird. 4.4
Zusammenfassend lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abge klär ter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt hätte. Insbesondere bleibt unklar, ob aus psychia trischer Sicht ein invalidenversicherungsrechtlicher relevanter Gesundheitsscha den respektive eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt.
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine umfassende psychiatrische Abklärung unter Einschluss der Frage, ob und inwiefern sich ein allenfalls bei der Be schwerdeführerin vorliegender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheits wert auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt, angezeigt. Dabei wird der Sachver stän dige entsprechend der erläuterten Rechtsprechung (E. 1.3 ff.) auch zu den neuen Indikatoren Stellung zu beziehen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Bes chwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur. Roger Bollag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00326
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 19. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag Dreifuss & Bollag, Law Office Splügenstrasse 11, Postfach 1594, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 Die 1978 geborene X.___, Coiffeuse mit Eidgenössischem Fähigkeits zeugnis (Urk. 7/38/13), arbeitete zuletzt vom 20. August 2012 bis 30. September 2013 als Coiffeuse und Geschäftsführerin bei der A.___ AG in Chur (Urk. 7/192/3). Im Mai 2006 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf eine HWS-Distorsion sowie lumbale Rücken- und Kopfschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nach beruflich-erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie Beizug der Akten der Unfallversicherung wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. November 2006 ab (Urk. 7/21). 1.2 Aufgrund einer Anmeldung zur Früherfassung durch die damalige Arbeitgeberin (B.___ AG) unter Hinweis auf Rückenschmerzen im Dezember 2008 (Urk. 7/30, von der Versicherten nachträglich gezeichnet am 22. März 2009, Urk. 7/34) sowie einer Anmeldung zum Leistungsbezug im April 2009 (Urk. 7/39, vgl. auch Urk. 7/36) tätigte die IV-Stelle erneut berufliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/55 ff., Urk. 7/66 ff.). Das damalige Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG wurde seitens der Arbeitgeberin per 31. Mai 2009 aufgelöst; letzter effektiver Arbeitstag war der 20. September 2008 (Urk. 7/38/15, 7/46/3). Im März 2010 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen kaufmännischen Vorkurs an der Handelsschule C.___ inkl. Taggeld (Mitteilung vom 16. März 2010, Urk. 7/75 f., Urk. 7/79), welche aus schulischen Gründen per 23. Juni 2010 vorzeitig abge brochen werden musste (vgl. Mitteilung vom 24. Juni 2010, Urk. 7/82; vgl. auch Urk. 7/211/4; Urk. 7/300/5). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten (Psychiatrie/Rheumatologie) der D.___ vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/96/1-32). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Juli 2012 die Abweisung ihres Renten be gehrens in Aussicht (Urk. 7/127). Dagegen erhob die Versicherte im August 2012 Einwand. Ausserdem ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des hiesigen Gerichts im parallel geführten Beschwerdeverfahren gegen die Leis tungseinstellung der Unfallversicherung (Urk. 7/129, vgl. auch Urk. 7/124, Urk. 7/128). Bei auffälliger Sturzneigung mit Amnesie und starken Kopfschmer zen wurde Ende 2013/anfangs 2014 eine genetische Epilepsie diagnostiziert (Urk. 7/144, Urk. 7/161). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten der Krankentag geldversicherung bei (Urk. 7/165, Urk. 7/190). Mit Eingabe vom Januar 2015 er suchte die Versicherte um Kostenübernahme für eine Weiterbildung zur Kosme tikerin (Urk. 7/187). Im Mai 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung bei der beruflichen Abklärungsstelle E.___, inkl. Taggeld (Mitteilung vom 2. April Urk. 7/200; Verfügung vom 24. April 2015, Urk. 7/205; vgl. auch E.___-Schlussbericht vom 11. Mai 2015, Urk. 7/211). Gestützt darauf übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Belastbarkeitstraining in den Werkstätten F.___, inkl. Taggeld (Mitteilung vom 7. September 2015, Urk. 7/224; Verfügung vom 18. September 2015, Urk. 7/232). Dieses wurde auf Wunsch der Versicherten vorzeitig abgebrochen (Mitteilung vom 19. Oktober 2015, Urk. 7/238; vgl. auch Verlaufsprotokoll, Urk. 7/236/6ff.). Im weiteren Verlauf veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeinmedizin/Psychiatrie/Rheumatologie/Neurologie) des Universitäts-spitals G.___ vom 7. Oktober 2016 (Urk. 7/300/1-102). Mit Vorbescheid vom 18. November 2016 wurde wiederum die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt. Zeitgleich forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, sich denjenigen Behandlungen und Mass nahmen zu unterziehen, welche zur Erhaltung oder Verbesserung ihres Gesund heitszustandes beitragen; andernfalls werde auf eine neuerliche Anmeldung nicht eingetreten (Urk. 7/308 f.). Gegen den rentenabweisenden Vorbescheid vom 18. November 2016 erhob die Versicherte am 16. Dezember 2016 Einwand (Urk. 7/310, mit ergänzender Einwandbegründung vom 25. Januar 2017, Urk. 7/312). Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Rentenbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 17. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial ver sicherungsgesetzes [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).
Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Epilepsie nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei sie hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ohne Gefährdungspotential zu 100 % arbeitsfähig. Die psychiatrischen Diagnosen vermöchten keinen längerdauernden Gesundheitsschaden zu begründen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines 10%igen leidens bedingten Abzuges ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 1 % (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, es sei gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des G.___ aufgrund ihrer schweren psychiatrischen Störung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zudem leide sie an Legasthenie. Auch die IV-Berufsberatung habe ergeben, dass sie (die Beschwer deführerin) nicht eingliederungsfähig sei. Für eine Umschulung fehlten ihr die notwendigen Ressourcen (Urk. 1 S. 3ff.). 3. 3.1
Ende August/anfangs September 2010 wurde die Beschwerdeführerin im Sozial-psychiatrischen Zentrum H.___ hinsichtlich ihrer kognitiven Leistungs fähig keit testpsychologisch abgeklärt. Gemäss Untersuchungsbericht vom 28. Septem ber 2010 habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Leistungsprüfsystems LPS K (Horn, 1983) einen Gesamt-IQ von 87 erreicht. Damit verfüge sie über einen noch knapp durchschnittlichen Intelligenzgrad des Altersgemässen (Normalbe reich: 85-115). In den bildungs- und interessensabhängigen Teilleistungen habe die Beschwerdeführerin ein deutlich niedriges Resultat erzielt als in den sprach freien Skalen (Verbal-IO: 81; Nonverbal: 91, Urk. 7/96/45). 3.2
Im E.___-Schlussbericht vom 11. Mai 2015 stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/211/3): - Verdacht auf genuine Epilepsie mit rezidivierenden Stürzen, Erstsymp-to matik 2008, ED 12/2013 - Paravertebrales Schmerzsyndrom und Status nach DH und Diskek tomie L 4/5 2008 - DD: Dissoziative Störung - Leichte Intelligenzminderung mit Legasthenie und Akalkulie (ICD-10: F 70) - Status nach Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen, DD: rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert - Unklares Hemisyndrom - Spannungskopfschmerzen - Status nach Schulterkontusion rechts 2013 und Arthroskopie - Leichte Hypothyreose, Adipositas
Die
Beschwerdeführerin sei geprägt durch das Erleben ihrer limitierten intellek tuellen Fähigkeiten, welche denn auch einen wesentlichen Anteil ihrer Behin derung darstellten. Die Leistungsmessungen hätten in allen infrage kommenden Berufsrichtungen sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht für den ersten Arbeitsmarkt ungenügende Resultate ergeben. Dies sei letztlich auf die kognitive Einschränkung der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Gleichzeitig sei sie kaum kritisierbar und leide unter Versagensängsten sowie geringem Selbst wert. Zudem sei die Beschwerdeführerin stark auf ihre Schmerzen und Ängste fokussiert und weise ein schlechtes Coping mit somatischen Beschwerden auf. Für ihre unterdurchschnittlichen Arbeitsproben habe sie jeweils ihre Schmerzen ver antwortlich gemacht. Die ständige intellektuelle Überforderung, dieses am Limit laufen, habe auch während ihrer Tätigkeit als Coiffeuse bestanden. Auf dieser Überforderung fusse wahrscheinlich ein Anteil ihrer Somatisierungstendenz; da die Beschwerdeführerin kognitiv ständig überfordert gewesen, dies aber äusserst schambesetzt gewesen sei, habe sie nicht anders können, als ihre Überforderung über körperliche Beschwerden auszudrücken. Das panvertebrale Schmerzsyndrom sei angesichts ihrer ausgeprägten Dekonditionierung verständlich. Dass die Be schwerdeführerin die Willensanstrengung aufbringen könne, durch athletisches Training diesbezüglich eine Änderung herbeizuführen, sei kaum anzunehmen. Ihre grosse Angst vor einer erneuten Ohnmacht habe während der ganzen Abklä rungszeit nicht relativiert werden können. Letzteres ungeachtet dessen, dass sie seit mehr als einem Jahr keinen Anfall mehr erlitten habe (Urk. 7/211/3 ff.).
Aus streng psychiatrischer Sicht würden sich keine gravierenden Einschrän kung en der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben. Jedoch seien eine mensch lich wohlwollende und wertschätzende Haltung seitens des Vorgesetzten, Rücksichtnahme, immanente Vermeidung von Überforderung, geringe Anforderungen an die Lern- und Umstellfähigkeit vorausgesetzt. Grundsätzlich könne auch aus somatischer Sicht hinsichtlich einer adaptierten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Gewichtslimitierung von 3 bis 5 kg, selten 10 bis 12 kg, ohne zeitlichen Druck, ohne Überkopfarbeiten und Zwangspositionen, eine ganztägige Anwesenheit erwartet werden. Die Bedienung von Maschinen mit potentiellem Verletzungsrisiko sei zu vermeiden. Aufgrund der zunehmend geäusserten Sozial phobie sei ein Kontaktberuf derzeit nicht möglich.
Die bislang starke Gewichtung der Epilepsie im Hinblick auf die Berufswahl (Ausschluss der Tätigkeit als Coiffeuse) sei vor dem Hintergrund der Anfallsfreiheit seit Anbeginn der antiepileptischen Medikation zu hinterfragen. Aufgrund der starken Dekonditionierung und Somatisierungstendenz sowie der daraus resultierenden Selbstlimitierung sei indes selbst in einer adaptierten Tätigkeit höchstens von einer 30 bis 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im angestammten Bereich seien vorderhand ein fache Tätigkeiten, wie beispielsweise Waschen, Färben und Föhnen von Haaren zumutbar. Zu einem späteren Zeitpunkt, je nach Therapiefortschritt, sollten wieder alle anfallenden Tätigkeiten als Coiffeuse zu bewältigen sein. Weiter seien Einsatzmöglichkeiten in Hilfstätigkeiten (Mitarbeit in einem Copyshop oder als Verkaufsmitarbeiterin, einfache serielle Montagen oder Demontage, Recycling tätig keiten, Verpackungs- und Versandarbeiten) möglich (Urk. 7/211/10, Urk. 7/211/14 ff.).
Eine fachpsychologische oder psychiatrische Betreuung sei empfehlenswert zwecks
Verbesserung der mangelhaften Coping-Strategien. Sodann sei ein Aufbautrai ning in einer unterstützenden Institution zu empfehlen. Danach sei eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt in einem reduzierten Pensum möglich (Urk. 7/211/17). 3.3
Dem polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 7. Oktober 2016 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/300/10): - Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10: F43.0) - Panikstörung (episodisch-paroxysmale Angst) mit Agoraphobie (ICD-10: F41.0) - Primär generalisierte genetische Epilepsie (ICD-10: G40.3) - Erstsymptome 2008, Erstdiagnose 10/2013 - Anfallssemiologie: anamnestisch nicht fremdbeobachtete Stürze mit Bewusstlosigkeit und diversen Verletzungen - Anfallsprophylaxe seit 2013 mit Lamotrigin, darunter ohne Sturz epi soden - Thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.6, M54.4 resp. M54.0) bei/mit: - Wirbelsäulenfehlhaltung, Fehlstatik und deutlicher Dekonditionierung - muskulären Dysbalancen, myofascialer Triggerpunktsymptomatik gluteal panvertebraler Generalisationstendenz - Status nach multiplen Infiltrationen, Status nach Foraminoskopie und Dekompression L4/5 2008 (Klinik O.___) - Status nach provokativer Diskographie mit Ausschluss eines disko genen Schmerzes keine nachweisbare axonale Schädigung L4/5 links - Status nach Schlittelunfall 2002, Status nach „HWS-Distorsion" 2004, Status nach LWS-Kontusion 2008, Status nach multiplen weiteren Sturzereignissen - geringem klinischem und bildgebendem/elektrophysiologischem Korrelat - Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation, Selbst-limitierungstendenz (ED 2006 Rheumatologie K.___) - Diskrete Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts (ICD-10: M75) bei/ mit: - Tendinitis calcarea der Infraspinatussehne bei ansonsten intakter Rota torenmanschette (Arthro-MR, 16. Juli 2013) - Status nach arthroskopisch subacromialer Dekompression und ACG-Resektion 04/2014 wegen symptomatischer ACG-Arthropathie seit Sturz 05/2013
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Diagnosen fest (Urk. 7/300/9): - Chronisches zervikogenes Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distor sionstrauma im März 2004 - Hemisyndrom links seit Sturz 2008 ohne bildmorphologisches Korrelat - DD: funktionell im Sinne einer Symptomausweitung bei Status nach Bandscheibenoperation nach Treppensturz 2008 lumbal - Posttraumatisch aktivierte Migräne mit Aura, Erstsymptome 2008 - Status nach Karpaltunnelspaltung links 06/2009 - Mögliches Nervus ulnaris Reizsyndrom kubital links nach Sturz auf den linken Arm am 18. Dezember 2010 - Adipositas WHO Klasse l - Status nach Curettage wegen missed abortion 03/2014
In der internistischen Untersuchung hätten sich ausschliesslich Normalbefunde ergeben (Urk. 7/300/8).
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin ange geben, seit der Diagnose einer Epilepsie 2013 gehe sie nur mit Begleitung aus dem Haus . Sie sei sehr lärmempfindlich, habe regelmässig Panikattacken mit Luft- und Atemnot sowie Schweissausbrüchen und Angstzustände. Sie gehe höchstens eine Stunde hinaus und vermeide sehr vieles. S eit ei nem Jahr erleide sie ca. 2 - 3
Mal pro Woche
Schwindelattacken und Migräneanfälle mit Erbrechen und Lichtscheu . Ausserdem leide sie unter Rückenschmerzen im lumbalen Be reich, welche bis ins linke Bein ziehen würden. Sie habe weder Gespür noch Kraft in den Händen und seit 2014
einen rechtsseitig betonten Tremor. Auf einer
Schmerzskala von 0 bis 10 (VAS) habe die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen bei 9 skaliert, wenn es weniger schlimm sei bei 4-5. Zudem ha be sie starke Schlafstörungen
und
stechende Kopfschmerzen. Ausser Medikamenteneinnahme könne sie nicht viel dagegen tun. Sie vergesse auch viel und habe auch Angst davor, Dinge zu vergessen, wi e etwa den Kochherd auszuschalten . In diesem Zusammenhang leide sie auch unter Kontrollzwängen. Weiter könn e sie sich nicht konzentrieren. Wenn die Schmerzen sehr schlimm seien, würde sie abliegen oder eine Wärmepackung
a pplizieren. Die Schmerzen erschöpf t en sie sehr und der Alltag sei sehr schlimm. Sie könne keine engen Räume betreten und auch keine weiten Räume, habe Weinattacken, und das alles habe seit 2013 sehr zuge nommen . Zudem sei sie Legasthenikerin (Urk. 7/300/72).
Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, seit 2014 bestünden erhebliche psychiatrische Auffälligkeit en. Hauptbeschwerden seien die Agoraphobie und Panikattacken. Im Rahmen dieser Ängste erlebe die Beschwerdeführerin eine extreme Einschränkung in der Mobilität und in Bezug auf soziale Kontakte. Es bestehe ein Insuffizienzerleben mit erheblichem Selbstwertverlust und Scham. Alle ausserhäuslichen Aktiv itäten und sozialen Kontakte fän den mit einer Begleit person statt, was zu einer de utlichen Beeinträchtigung des Alltagsablaufs führe . Ursächlich für die Entwicklung der Agoraphobie mit Panikattacken sei die 2013 diagnostizierte gen etisch bedingte Epilepsie . Eine neu ropsychologische Untersu chung habe mittelgradige neuropsychologische Ausfälle ergeben. Aktuell sei das Unvermögen, zeitliche Zusammenhänge kohärent herzustellen, auffällig. Der Ta ges ab lauf mit den vielen Belastungen un d der konsekutiv anhaltenden An span nung führt en zu einer affektiven Bedrücktheit und Antriebslosigkeit, wobei das Ausmass einer depressi ven Störung derzeit nicht erreicht werde. Die Be schwer deführerin habe über einen bedrückten Affekt vor allem in Verbi ndung mit den Ängsten sowie Abhängigkeit von anderen geklagt . Zudem sei sie belastet durch finanzielle Knappheit. Gleichzeitig bestehe eine leichte Verdeutlich ungs ten denz; die Beschwerdeführerin sei immer wieder aufgestanden und habe Schmerzen beklagt. Der Paracetamolspiegel habe im Labor leicht unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben, täglich Schmerzmedikamente in hoher Dosierung einzunehmen (Urk. 7/300/77 ff.).
Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in jeglicher Hinsich t funktional beeinträchtigt. Im Vergleich zur E.___ - Abklärung im Mai 2015 scheine sich die psychiatrische Situation mit Ängsten und Panika ttacken verschlechtert zu haben .
Damit
sei die Beschwerdeführerin
aus psychiatrischer Sicht aktuell zu 100 % arbeitsunfä hig auf dem ersten Arbeitsmarkt. In Frage käme even t uell eine ange passte Tätigkeit im Homeoffi ce, wobei sich bis anhin diesbe züglich keine Mög lichkeit en
hätten finden las s en, da die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgebrochen hätten
werden müssen . Sicher sei auch von einer gewiss en Dekonditionierung auszugehen (Urk. 7/300/78 f.) . Aktuell erhalte die Beschwerde füh rerin weder e in entsprechendes Anti depressivum noch eine kontinuierliche Ver hal tenstherapie zur Behandlung ihrer Angststörung. Die Etablierung solcher Mass nahmen wäre indes sehr sinnvoll, um eine Besserung zu erzielen . Eve ntuell wäre ein stationärer Auf enthalt zu diskutieren,
um einer weiteren Dekondi tio nierung vorzubeuge n (Urk. 7/300/80).
Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung
habe die Beschwerdeführerin auch auf Rückfragen weder zu ihren körperlichen Beschwerden und den
genauen Symptomausprägungen dezidierte Angaben machen können,
noch sei ihr eine chronologische Einordnung ihrer Unfälle, Verletzungen und Symptome möglich gewesen . In diffuser Weise habe sie Kopfschmerzen, Migräne,
Schlaf- und Seh störungen sowie Schmerzen an der linken Seite und im Nacken mit Ausstrahlung in den linken Arm beklagt. Alsdann habe die Beschwerdeführerin wiederum von Schmer zen im Handgelenk, die zum Nacken ziehen würden, berichtet . Ausserdem
habe sie eine Schwäche im linken Bein beklagt, oh ne dass sie näh ere Angaben dazu habe machen kö nnen. Weiter habe die Beschwerdeführerin rezidivierende Unfälle und Stürze erlitten, deren Hergang ihr nicht erinnerlich sei . Aktuell bestünden Schmerzen lumbal im Bereich der Operationsnarbe mit Ausstrahlung in das ganze linke Bein, betont am ventrolateralen Oberschenkel und seitlichen Unterschenkel. Die Rück en beschwerden nähmen zu bei längerdauernd em Stehen ohne Positionswechsel. Mü he bereite ten
ihr insbesondere auch das Gehen län ge rer Strecken sowie längeres Sitzen. Auch das Bücken und Aufrichten aus vor geneigten Körperhaltungen sei erschwert. Letzteres sei auf eine Schwindelsym pto matik zurückzuführen, welche
die Beschwerdeführerin indes nicht näher habe beschreiben können. Auch bezüglich ihrer Ge lenkbeschwerden habe sie sich vor nehmlich diffu s geäussert . Weiter bestünden belastungsabhängige Knie schmer zen, am ehesten im Rahmen des allgemeinen Kraftmangels. Teils leide sie auch an S chmerze n im rechte n Handgelenk bei Belastungen, etwa beim Haare föhnen. E s ma ngle ihr allgemein an der Kraft. Beim Gehen werde sie nach 20 Minu ten derart müde, dass sie teils umkehren und wieder nach Hause gehen müsse. Zudem bestünden Schmerzen im Bereich der linken Achillessehne . Auf der Schmerzskala habe die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen
bei 7 von 10 skaliert (Beschwerde maxima: 9, Beschwerdeminima: 3). Wenn sie Schmerzen der Stärke 9 habe, kön ne sie gar nichts mehr machen. Sie müsse dann jeweils zur Ärz tin und sich eine Spritze machen lassen. Zur Behandlung ih rer Beschwerden erhalte sie der zeit keine rückenspezifische Therapie, dies insbesondere deswegen, da ihr das Ver lassen der Wohnung Probleme bereite, wegen ihrer Angst zu stürzen und sich zu verletzen. Insgesamt gingen ihre körperlichen Beschwerden irgendwie Hand in Ha nd mit ihren Angsterscheinungen (Urk. 7/300/84 ff.).
Der rheumatologische Gutachter kam zum Schluss, klinisch persistiere weit geh end unverändert seit der D.___- Voruntersuchung 2010 eine ausgeprägte Haltungs i nsuffizienz mit entsprechenden Ü berlastungsreaktionen der den Rumpf, die Nackenregion sowie den Beckengürtel stabilis ierenden Muskelgruppen, ohne An haltspunkte für eine Kompromittierung neurogener Strukturen. Neu bestehe
eine sturzbedingte diskrete Peri arthropathia humeroscapularis tendopathica rechts. Daraus resultiere eine verminderte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität für wiederholten Armeinsatz achsenfern, gewichtsbelastet oder im Überkopf be reich (wie beispielsweise bei der Arbeit als Coiffeuse mit Tätigkeiten mit lang dauernd vor den Rumpf erhobenen Armen) . Seitens des Bewegungsapparates zumut bar seien demnach manuell vorwiegend im unteren Drittel oder mit abge stützten Armen auszuführende Tätigkeiten in w irbelsäulen-adaptierten We chsel positionen gehend, sitzend und stehend. Diesbezüglich sei nach Ausgleich der weiterhin bestehen den Rehabilitationsdefizite mit telfristig eine volle Arb eits fähigkeit zumutbar . Ei ne Reintegration in eine adaptierte Tätigkeit sollte aufgrund der langdauernden Arbeitskarenz zunächst stundenweise mit allmählich aufbauenden Pensen erfolgen (Urk. 7/300/90) .
Die im Vorgutachten zur Verbesserung der bestehenden Defizite empfohlenen Mass nahmen seien von der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden, was diese mit ihre r Angst- und Panikproblemati k beim Verlassen der Wohnung begründe. Die im Bereich des Beckengürtels festgestellten my ofaszialen Triggerpunkte seien theoretisch auch einer selbst ändig durchführbaren Selbstbehand lungstechnik zugänglich. Allerdings sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin auf grund ihrer Angst vor Sc hmerzen und dem entsprechenden Vermeidungs ver hal ten zur adäquaten Durchführung d ieser Massnahmen in der Lage resp. Inwie weit sie hinreichend einsichtsfähig bezügl ich der Notwendigkeit zur Durch füh rung derselben sei (Urk. 7/300/90) .
Anlässlich der neurologischen Exploration habe die Beschwerdeführerin ihre Hand beschwerden als Hauptproblem bezeichnet. Sie verspüre beidseitig ein Ge fühl der Kraftlosigkeit. Gelegentlich würden ihr auch Dinge aus der Hand fallen. Ausserdem zittere die rechte Hand seit einem Jahr und verspüre sie am rechten Unterarm Schmerzen, teilweise mit Kribbelparästhesien. Zweites Hauptproblem seien die BWS- und LWS-Rückenschmerzen. Letztere würden ins Gesäss und in die Beine linksseitig betont ausstrahlen. Schmerzen habe sie auch in den Füssen. Sie fühle sich vor allem linksseitig in der Kraft eingeschränkt. Weiter bestünden seit dem Sturz 2008 migräneartige Kopfschmerzen, welche hinter den Augen be ginnen und sich alsdann über den ganzen Kopf ausdehnen würden. Vor Beginn dieser Kopfschmerzen träten oft ein Flimmern sowie ein Gefühl von diffusem Schwindel auf. Die Beschwerdeführerin nehme dann ein Maxalt ein. Damit würden sich die Schmerzen gelegentlich lindern. Oftmals bestünden diese jedoch während circa drei Tagen fort. Während den Kopfschmerzepisoden komme es vermehrt zu Übelkeit und Erbrechen. Dazu komme es aber auch aufgrund ihrer Magenbeschwerden unabhängig von den Kopfschmerzen. Sie würde sich dann zurückziehen und den ganzen Tag schlafen. Lärm, andere Leute und Licht ertrage sie dann nicht. Die Kopfschmerzen träten circa 2-3 Mal monatlich auf, aktuell jedoch fast täglich. Aktuell verspüre sie Kopfschmerzen der Stärke 8 von 10, bei stärkeren Episoden der Stärke 10 von 10. Einen epileptischen Anfall habe sie seit August 2015 nicht mehr gehabt (Urk. 7/300/93 f.).
Der neurologische Gutachter bestätigte die Diagnose einer Epilepsie . U nter einer Therapie mit Lamotrigin seien seit etwa 2013 kaum mehr Anfalle aufgetreten. L aut Berichten der behandelnden Neurologin habe sich das EEG unter Lamotrigin normalisiert. Im August 2015 sei der Beschwerdeführerin die Fahrerlaubnis wieder erteilt worden. Beim aktuellen Lamotriginspiegel könne davon ausgegangen werden, dass Lamotrigin eingenommen werde, auch wenn sich der Spiegel im eh er unteren therapeutischen Bereich befinde . Das Hemisyndrom links sei klinisch neu rologisch ablenkbar und zeige inkonsistente Befunde. Mangels axonale r Schädi gung sei von einer funktionellen Hemisymptomatik aus zu gehen. A ufgrund der Reizsymptomatik mit Gefühlsstörungen am rechten Unterarm mit Schmerz und teilweise Kribbelparästhesien bestehe kei ne relevante Einschränkung. Die im Jahre 2011 in der Klinik I.___
diesbezüglich durchgeführten elektrophysio logisch en Untersuchungen hätten Normalb efund e ergeben. Die Migräne-Kopf schmerzen seien nach Einschätzung der Beschwerdeführerin abhängig von i hrer Gemütsverfassung. Entsprechende MRI-Untersuchungen hätten jedenfalls keine symptomatische Ursache ergeben . Die von der BWS und LWS in die Beine links seitig betont ausstrahlenden kontinuierlichen Dauerschmerzen seien bei seiten gleichen Reflexen und nicht zu einem radikulären Ausfallsmuster pas send primär als chronisches lumbales Schmerzsyndrom, höchstens mit pseudoradikulärer Aus strahlung zu interpretieren . Das in der Vergangenheit beschriebene chroni sche pseudoradikukäre z ervikale Schmerzsyndrom bei Status nach HWS -Distorsions-trauma 03/2004 stehe laut Angaben der Beschwerdeführerin akt uell nicht mehr im Vordergrund. Passend dazu habe sich in der klinischen Untersuchung kein radikuläres Ausfallsmuster an den oberen Extremitäten gezeigt . Der von der Beschwerdeführerin angegebene rechtseitig betonte Tremor, welcher während der Exploration als rechtsseitiger diskreter Ruhe- und Haltetremor habe wahrge nommen werden
können und anamnestisch unter „Stress" verstärkt würde, sei schwierig einzuschätzen. Zu einem essentiellen Tremor sei die einseitige Symp tomatik kl inisch unpassend. Darüber hinaus komme es unter Alkohol zu keiner Bes serung. Klinische Hinweise für ein Parkinsonsyndrom hätten sich nicht ergeben (Urk. 7/300/100 f.) .
Aus rein neurolog is cher Sicht bestehe aufgrund der Epileps ie keine quantitative Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Jedoch bestehe
insoweit eine qualitative Einschränkung, als dass die Beschwerdeführerin nicht mit gefährlichen Maschi nen oder Gegenständen (zum Be ispiel Messern oder Scheren im Rahmen ihrer Tätigkeit als Coiffeuse) hantieren, keine Gerüste besteigen oder Arbeiten auf Leitern in der Höhe verrichten dürfe . Die Migräne sei von der Beschwerdeführerin als stark psychisch abhängig beschrieben worden. Diese führe zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 5 %, nicht additiv. Langfristig sei eine Besse rung der Symptomatik möglich, wenn auch abhängig von den psy chia trischen Begleiterkrankungen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in ihrer an ge stammten Tätigk eit als Coiffeuse nicht arbeits fähig. Hinsichtlich einer
ange passten, leichten bis mittelschweren
Verweistätigkeit
bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung (Urk. 7/300/101).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, ausschlaggebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ihre psychiatrische Situation. Seit Anfang
2014 bestehe eine ausgeprägte schwere psychiatrische Auffälligkeit. Die Hauptbeschwerden seien die Agoraphobie und die damit in Verbindung stehen de n Panikattacken. In diesem Zusammenhang erlebe die Beschwerdeführerin eine deutliche Einschränkung der Mobilität in Bezug au f soziale Kontakte, und es komme zu Insuffizienzerlebe n mit erheblichem Selbstwertverl ust und Scham, sodass alle ausserhäusli chen Aktivitäten auf ein Minimum reduziert und nur mit einer Begleitperson durchgeführt wür den. Ätiologisch verantwortlich sei die
im November 2013 diagnostizierte genuine Epilepsie, welche auch die oft auftre ten den bis dann un klaren Sturzereig nis se erklären dürfte. Seither lebe die Beschwer deführerin in ständiger Angst vor weiteren epileptischen Anfä lle n . Die Schulter beschwerden schränk t en das Ausmass der zumutbaren Tätigkeiten zusätzlich ein. Schliesslich würden sich aufgrund der Epilepsie qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben. Für die aktuelle Tätigkeit als Coiffeuse bestehe insbe sondere durch die Epilepsie und Schulterpathologie blei bend keine Arbeitsfähig keit . Au ch aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zum ak tuellen Zeitpunkt für die angestammte Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Diese Einschränkung bestehe seit anfangs 2014, als sich die psychische Situation im Nachgang zur Epilepsiediagno se deutlich verschlechtert habe. Sodann sei der Beschwerde füh rerin aufgrund ihrer schweren psychiatrischen Störung aktuell auch keine Ver weis tätigkeit zuzumuten. Voraussetzung einer Reintegration mittels Belastbar keit straining seien medizinische Massnahmen zur Behebung der Angst- und Panik störung sowie der depressiven Störung gemischt mit Angst (Urk. 7/300/10 f.). 4. 4.1
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann nicht abschlie ssend beurteilt werden, ob bei der Beschwerdeführer in ein versicherungsrelevanter Gesund heitsschaden besteht. 4.2
Das Gutachten des
D.___ datiert vom 9. Dezember 2010 und kann damit nicht als aktuelle Entscheidungsgrundlage für die angefochte ne Verfügung vom 16. Februar 2017 herangezogen werden. 4.3
Sodann vermögen die im psychiatrischen T eilgutachten (G.___-Gutachten vom 7. Oktober 2016) objektiv erhobenen Befunde das Ausmass der festgestellten Ein schrä nkung nicht zu erklären (vgl. Urk. 7/300/76). Es bleibt fraglich, ob und inwieweit der begutachtende Psychiater IV-fremde Faktoren in seine Arbeits fähigkeitsbeurteilung hat miteinfliessen lassen. Dies gilt umso mehr, als dass er die psychiatrisch bedingten Funktionsstörungen der Beschwerdeführerin insge samt als mittelgradig taxierte (Urk. 7/300/77). Die Feststellung, wonach die Be schwerdeführerin in jeder Hinsicht funktional eingeschränkt sei, stützt sich aug en scheinlich vornehmlich auf ihre subjektiven Beschwerdeschilderungen (vgl. Urk. 7/300/73, Urk. 7/300/78). Im Übrigen fällt auf, dass der psychiatrische Gut achter unter dem Titel « 6. Medizinische Beurteilung» abschnittweise die Ausfüh r ungen des seit Oktober 2016 behandelnden Assistenzarztes der Klinik J.___ wortwörtlich übernahm (Urk. 7/300/78, vgl. Urk. 7/248/3). Weiter lässt das Gutachten eine einlässliche Auseinandersetzung mit den - insbesondere aus psychiatrischer Sicht – stark divergierenden Feststellungen im E.___ -Schluss bericht vom 11. Mai 2015 vermissen . Vielmehr begnügten sich die Gutachter mit der Feststellung, die psychiatrische Situation «scheine sich» seit Mai 2015 verschlechtert zu haben (Urk. 7/300/10) resp. es sei im Nachgang der Diagnose einer Epilepsie anfangs 2014 zu einer psychischen Verschlechterung gekommen (vgl. Urk. 7/300/11). Damit wird indes auch gesagt, dass die Epilepsie bereits über ein Jahr vor der E.___ -Abklärung diagnostiziert wurde und deren Auswirkungen bereits damals sowohl bekannt als auch im Rahmen der Beurteilung berück sichtigt wurden (Urk. 7/211).
Sodann fehlt es dem Gutachten des G.___ an einer einlässlichen Auseinander setzung mit den rechtsprechungsgemäss anzuwendenden Standardindikatoren . Damit kann die ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss der Recht spre chu ng des Bundesgerichts, zumindest ohne einlässliche Befass ung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung,
den rechtlich gefor derten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grund sätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2).
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den norma tiven Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechts erheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V
418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizini schen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S.
142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rech nung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozial versicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrach tet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt.
Es kommt schliesslich hinzu, dass die Gutachter des G.___ ausdrücklich eine Verdeutlichungstendenz resp. Symptomausweitung festhielten (Urk. 7/300/10, Urk. 7/300/11,
Urk. 7/300/99), wofür sich auch in der übrigen medizinischen Akten lage Hinweise ergeben (vgl. Bericht betreffend Arbeitsassessment des Universitätsspitals K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 14. September 2006, wonach bei der Beschwerdeführerin eine deut liche Selbstlimitierung festgestellt worden sei, Urk. 7/17/4; Bericht von Dr. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 11. Mai 2010, wonach sich die Beschwerdeführerin als «sehr leidend präsentiere», Urk. 7/80/3; vgl. auch die Hinweise auf die Selbstlimitierung d er Beschwerdeführerin im E.___- Schluss berich t vom 1 1. Mai 2015, Urk. 7/211/7, Urk. 7/211/15). Namentlich lag der Paracetamolspiegel im Labortest unterhalb des therapeutischen Bereichs. Im Widerspruch gab die Beschwerdeführerin indes an, täglich Schmerzmedikamente in hoher Dosierung einzunehmen (Urk. 7/300/79).
Anlässlich der neurologischen Abklärung war das Hemisyndrom ablenkbar und es ergaben sich inkonsistente Befunde (Urk. 7/300/100). Dazu passt auch, dass die Beschwerdeführerin anläs s lich der rheumatologischen Begutachtung zu ihren Beschwerden keine präzisen Angaben machen konnte und sie ihre Leiden diffus schilderte (Urk. 7/300/84 f.). Auch auf Rückfragen habe sie zu den genauen Symptomausprägungen keine Detailangaben machen können (Urk. 7/300/87). Inkonsistenzen fallen auch im Zusammenhang mit der Qualifikation ihrer Schmerzen sowie Angaben der Beschwerdeführerin zur Häufigkeit der beklagten Migräne/Kopfschmerzen auf (vgl. Urk. 7/300/73, Urk. 7/300/85, Urk. 7/300/94). Anzumerken sind ferner die gutachterlichen Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren; die Beschwerde führerin sei vor allem durch die finanzielle Knappheit und Abhängigkeit von anderen deutlich beeinträchtigt. Ihre Symptomatik sei stark abhängig von ihrem Stresslevel (Urk. 7/300/79, Urk. 7/300/93; vgl. Bericht des K.___ vom 14. Septem ber 2006, worin auf den Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren hingewiesen wird, Urk. 7/17/4; E.___-Schlussbericht vom 11. Mai 2015, wonach es der Be schwerdeführerin schlecht gehe wegen des «Stresses mit den Versicherungen», Urk. 7/211 S. 4; Bericht des behandelnden Assistenzarztes der Klinik J.___ vom 23. Dezember 2015, wonach eine allgemeine psychosoziale Über forderung und subjektive Frustration bestehe aufgrund des pendenten IV-Verfah rens,
Urk. 7/248/3). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin, die sich angesichts der geschilderten Symptomschwere aufdrängenden und ärztlicherseits wiederholt empfohlenen psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten erst anfangs 2016 regel mässig in Anspruch genommen (Urk. 7/300/80, Urk. 7/300/90, Urk. 7/211/17, Urk. 3). Betreffend die nach einhelliger ärztlicher Einschätzung für ihre soma tischen Leiden jedenfalls mitverantwortliche Dekonditionierung hat sie – nach Lage der vorliegenden Akten – bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung weder eine physikali sche Behandlung in Anspruch genommen noch
Selbstbe handlungstechniken durchgeführt (vgl. Urk. 7/300/90). Im Gegenteil wird der Eindruck eingeschränkter Einsicht und Motivation hinsichtlich einer aktiven und eigenverantwortlichen Verbesserung ihrer Situation sowie fehlender Compliance durchgehend deutlich (Urk. 7/96/32, Urk. 7/211/ 14, Urk. 7/300/90). Dasselbe gilt für das ausgeprägte subjektive Krankheitsempfinden der Beschwerdeführerin (Urk. 7/300/8, Urk. 7/300/76, Urk. 7/300/86). Vor diesem Hintergrund
bleibt frag lich, ob und inwieweit das Beschwerdebild und deren Bewältigung massgeb lich durch invaliditätsfremde Faktoren v erursacht resp. behindert wird. 4.4
Zusammenfassend lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abge klär ter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt hätte. Insbesondere bleibt unklar, ob aus psychia trischer Sicht ein invalidenversicherungsrechtlicher relevanter Gesundheitsscha den respektive eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt.
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine umfassende psychiatrische Abklärung unter Einschluss der Frage, ob und inwiefern sich ein allenfalls bei der Be schwerdeführerin vorliegender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheits wert auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt, angezeigt. Dabei wird der Sachver stän dige entsprechend der erläuterten Rechtsprechung (E. 1.3 ff.) auch zu den neuen Indikatoren Stellung zu beziehen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Bes chwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur. Roger Bollag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger