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IV.2017.00318

Keine unzulässige Second opinion; keine Berücksichtigung von durch soziokulturelle und psychosoziale Faktoren verursachter arbeitsbezogener Leistungseinschränkung; Abweisung. (BGE 9C_419/2018)

Zürich SozVersG · 2018-04-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1975, war seit dem 1. März 2012 im Umfang eines teil zeitlichen Arbeitspensums von vorerst 50 % und ab 1. Januar 2013 von 60 % im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms bei der Z.___ , tätig (Urk 8/7/10-11), als er sich am 1. Mai 2013 mit dem Hinweis auf eine chronische Hepatitis-B-Virus-Infektion, auf degenerative Verände rungen der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie auf eine foraminale Stenosierung beidseits (Urk. 8/9/1-6 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an meldete . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherten vorerst bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch; Gut achten vom 2. April 2015 und Ergänzung vom 9. November 2015; Urk. 8/59/1-35, Urk. 8/65), anschliessend psychiatrisch (Gutachten vom 14. März 2016; Urk. 8/76/1-65) begutachten. Nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren (Urk. 8/83-84, Urk. 8/93) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 8/100 = Urk. 2) einen Anspruch des Versi cher ten auf Versiche rungsleistungen (S. 1). 2.

Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am

15. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und es sei der genaue Invaliditätsgrad festzustellen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2017 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (S. 1), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 11) Kenntnis gegeben wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,

BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). 1.4

Gemäss altem Verfahrensstandard (zum Beispiel BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1). 1.5

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenen falls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent scheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Die Rechtsanwender prüfen deshalb die medizinischen Angaben frei, insbe sondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schiessen lassen ( BGE 143 V 418

E. 5.2). Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2 ) wird deshalb von den Gutachtern verlangt, dass sie anhand der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einschätzen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Ein schätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Ziel der Beweiswürdigung ist es, eine renten begründende Invalidität nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Aus wirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchs frei festgestellt wurden (BGE 141 V 281 E. 6). Ist bei der Würdigung einem nach diesen Grundsätzen erstatteten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen, hat es damit sein Bewenden. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stat tfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil e des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3 f. und 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 ). 1.7

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fach ärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Ein schätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweis verfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3) . 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 17. Fe bruar 2017 (Urk. 2) aus, dass ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes (bidisziplinäres) Gutachtens eine ausschliess lich aus psychischen Gründen beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit ergeben habe, das psychiatrische Teilgutachten des bidisziplinären Gutachtens indes nicht verwertbar gewesen sei, weshalb ein weiteres psychiatrisches Gutachten habe eingeholt werden müssen. Gemäss dem zweiten Gutachten seien die psychischen Einschränkungen zur Hauptsache durch psychosozialen Gegebenheiten verursacht worden (S. 1). Aus diesem Grunde liege eine (im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne) relevante Arbeits unfähigkeit nicht vor, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass das zuerst eingeholte, bidis ziplinäre Gutachten bereits umfassend, schlüssig und verwertbar gewesen sei (Urk. 1 S. 7), weshalb keine Notwendigkeit bestanden habe, ein zweites psychia trisches Gutachten beziehungsweise eine „second Opinion” einzuholen (S. 9). Dem unzulässigerweise eingeholten, zweiten Gutachten sei daher kein Beweis wert zuzumessen (S. 12). Sodann seien ihm weder die den Verfassern des bidis ziplinären Gutachtens gestellten Ergänzungsfragen noch die beiden Gutachten zugestellt worden. Diesbezüglich sei ihm daher nicht möglich gewesen, den Ver fassern der Ergänzung des ersten Gutachtens Zusatzfragen zu stellen und zum Inhalt der beiden Gutachten Stellung zu nehmen, weshalb insofern sein recht liches Gehör verletzt worden sei (S. 11). Da gestützt auf das zuerst eingeholte bidisziplinäre Gutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen sei, sei sein Rentenanspruch ausgewiesen (S. 14). 3. 3.1

Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgs aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der ange fochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitent scheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). 3.2

Vorbehalten sind rechtsprechungs gemäss diejenigen Fälle, in denen diese Ver letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E. 4c/aa, 124 V 183 E. 4a). Von einer Rückweisung der Sache ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E.

4.2.2.2 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.1 ). 3.3

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Das Akteneinsichtsrecht als Teilaspekt des Gehörsanspruchs wird in Art. 47 ATSG separat geregelt. Das Aktenein sichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Ver fahrensausgang belanglos (BGE 132 V 387 E. 3). 3.4

Im ATSG nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; Art. 55 Abs. 1 ATSG). Art. 19 VwVG verweist für das Beweisverfahren, soweit hier inter essierend, auf die Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivil prozess (BZP) weiter. Nach Art. 57 Abs. 2 BZP gibt der Richter den Parteien Gelegen heit, sich zu den Fragen an zur Aufklärung des Sachverhalts beige zogene Sach verständige zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungs anträge zu stellen. Nach Erstattung des Gutachtens erhalten die Parteien Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 60 Abs. 1 in fine BZP; vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 44 ATSG mit Bezug auf die Partei rechte bei der Gutachtensanordnung zwar grundsätzlich abschliessend (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine), Art. 44 ATSG ist über die Verweisungsnorm des Art. 55 Abs. 1 ATSG mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes konkretisierend beziehungs weise harmonisierend auszulegen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2 und E. 3.4.2.9), weshalb die versicherte Person rechtspre chungsgemäss (gestützt auf Art. 44 ATSG) einen Anspruch hat, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergän zungs- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3). Der versicherten Person steht im Rahmen des rechtlichen Gehörs zudem das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äussern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutach tung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP). 4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 2) mit Schreiben vom 7. April 2016 (Urk. 8/78) und vom 9. September 2016 (Urk. 8/89) sämtliche Akten und damit insbesondere das Gutachten der MEDAS A.___, vom 2. April 2015 (Urk. 8/59), dessen Ergänzung vom 9. November 2015 (Urk. 8/65) sowie das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ vom 14. März 2016 (Urk. 8/76) zustellte. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt sowie die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu und insbesondere zu den eingeholten Gut achten zu äussern und allenfalls eine Erläuterung, eine Ergänzung der Gutach ten oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge zu stellen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken. 4.2

Demgegenüber ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit eingeräumt hat, sich vorgängig zu den am 4. November 2015 (Urk. 8/64) den Gutachtern der MEDAS A.___ gestellten Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 2. April 2015 zu äussern, dagegen Ein wände zu erheben und seinerseits Zusatz- beziehungsweise Ergänzungs fragen zu stellen. Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Insbesondere auf Grund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer anschliessend die Gelegenheit einge räumt wurde, zum Gutachten der MEDAS A.___ vom 2. April 2015 und zu dessen Ergänzung vom 9. November 2015 Stellung zu nehmen, ist mit Blick auf die Verfa hrensdauer und das Interesse des Beschwerdeführers an einem raschen Abschluss des Verfahrens nicht von einer nicht besonders schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen . Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer in vorliegendem Beschwerde verfahren vor einem den Sach verhalt und die Rechtslage frei prüfen den Gericht ( vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 132 V 387 E.

5.1 ), umfassend zu den vorliegenden Beweis mitteln Stellung nehmen (Urk. 1) und sich zu allen Aspekten des Ver fahrens (vgl. Urk. 1 S. 11) äussern. Es wäre ihm zudem auch möglich gewesen, neue Beweis mittel ein zubringen beziehungsweise seinerseits Ergänzungs fragen zu for mulieren, was er unterlassen hat. Unter diesen Umständen ist davon aus zugehen, dass der festgestellte Gehörsmangel im vorliegenden Rechts mittel ver fahren geheilt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2). 5. 5.1

Dr. med. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 19. Juli 2013 (Urk. 8/25/1

4) eine Hepatitis B, ein chronisches Müdigkeitssyndrom, ein chro nisches lumboradikuläres Syndrom bei Spondylose der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine mittelschwere reaktive Depression (Ziff. 1.1). Er attestierte dem Beschwerdeführer seit Januar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt aus geübte Tätigkeit im Umfang von 60 % (Ziff. 1.6) und erwähnte, dass dem Beschwerdeführe die bisherige Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei (Ziff. 1.7). 5.2

Mit Bericht vom 1. April 2014 (Urk. 8/40/1-4) diagnostizierten die Ärzte des D.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, eine chronische Hepatitis B sowie Myalgien und ein Schwächegefühl in beiden Waden (Ziff. 1.1) und erwähnten, dass aus hepatologischer Sicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen sei (Ziff. 1.9). 5.3

Die Ärzte der E.___ stellten in ihrem Bericht vom 16. September 2014 (Urk. 8/47) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, beste hend seit dem Jahre 2002 - Panikstörung, bestehend seit dem Jahre 2002 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Hepatitis B, Leberwerte im Normbereich, Erstdiagnose im Jahre 2002

Sie erwähnten, dass im Jahre 2002 erstmals eine depressive Episode sowie wiederkehrende, schwere Angstattacken in zeitlichem Zusammenhang mit der Erstdiagnose einer chronischen Hepatitis aufgetreten seien. Seither habe der Beschwerdeführer wiederholt unter depressiven Episoden gelitten, welche mehrere Monate gedauert hätten. Seit April 2012 befinde er sich erneut in einer depressiven Episode (Ziff. 1.4). Durch Panikattacken und Überforderungsgefühle werde der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.7), weshalb seit dem 12. April 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter von 50 % ausgewiesen sei (Ziff. 1.6). 5.4

Die Ärzte der MEDAS A.___ stellten in ihrem bidisziplinären, rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 2. April 2015 (Urk. 8/59/1-35) die folgen den Diagnosen (Urk. 8/59/4): Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Panikstörung mittelgradig Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: - Spondylarthrosen im Segment L4/5 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: - Status nach Treppensturz im Jahre 2005 - zervikogener Kopfschmerz möglich - Fehlhaltung/Fehlform mit flachbogiger rechtskonvexer Skoliose der Halswirbelsäule (HWS) - Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung mit/bei: - generalisierten Myalgien, unspezifischen Arthralgien im Rahmen der chronischen Hepatitis - chronische Hepatitis B, Leberwerte im Normbereich

Bei der Untersuchung seien die psychischen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Aus rheumatologischer Seite bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , da sowohl das chronisch e lumbospondylogene Schmerzsyn drom beidseits als auch das chronische zervikospondylogene Schmerzsyndrom beidseits durch physiotherapeutische Massnahmen und eine vorübergehende Schmerzmedikation zu behandeln seien. Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung , unter einer mittelgradigen Panikstörung und unter einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung , wobei die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode nicht erfüllt seien . Es bestehe zudem eine extreme psychosoziale Belastungs situation, durch welche die somatoforme Störung getriggert werde (Urk. 8/59/5) .

Durch die Symptome der Depression, insbesondere durch Erschöpfung und Niedergeschlagenheit, bestehe eine reduzierte Durchhaltefähigkeit. Die Arbeits fähigkeit werde zudem durch eine geringe Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie durch einen erhöhten Pausenbedarf eingeschränkt. Aus psychischen Grün den bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von höchstens 50 % beziehungsweise von vier Stunden im Tag (Urk. 8/59/6). 5.5

In ihrer das Gutachten vom 2. April 2015 ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2015 (Urk. 8/65) führten die Ärzte der MEDAS A.___ aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des psychischen Leidens in seiner Entscheidungs-, Planungs- und Strukturierungsfähigkeit eingeschränkt sei, und dass es ihm deshalb nicht möglich sei, sich um eine Veränderung und Verbesserung der psychosozialen Faktoren zu bemühen, beispielsweise eine grössere Wohnung zu suchen. Den psychosozialen Faktoren käme indes nur eine untergeordnete Bedeutung zu; das Krankheitsgeschehen werde durch diese nicht wesentlich beeinflusst (S. 2). 5.6

Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2016 (Urk. 8/76/1-65) die folgenden Diagnosen (S. 62): psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Panikstörung - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassi fizierten Krankheiten

In diagnostischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer an einer seit dem Jahre 2012 chronifizierten, mittelgradigen depressiven Episode. Da dieses Beschwer debild schon seit mehr als zwei Jahre anhalte, sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Differentialdiagnostisch könne nicht ausge schlossen werden, dass gewisse (depressive) Symptome, wie zum Beispiel Müdigkeit, auch andere Ursachen (unerwünschte Faktoren der virostatischen Therapie oder eine Hepatitis-assoziierte Müdigkeit) haben könnten. Diese Frage wäre zusätzlich internistisch abzuklären (S. 58). Der Beschwerdeführer leide sodann unter einer Panikstörung, welche aktuell rückläufig sei. Der Angst störung komme daher gegenwärtig keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu. Für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien die dafür erforderlichen diagnostischen Kriterien nicht erfüllt. Es seien „Psychologische Faktoren und Verhaltens faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten” (ICD-10 F 54) zu diagno stizieren (S. 59).

Der Gutachter führte aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, nach vollziehbare Gründe für seine psychischen Beschwerden und seinen Krank heitsverlauf zu schildern. Sein Denken sei von soziokulturellen Wert vor stellungen aus seiner Heimat beherrscht, wobei er nur sehr mässig in der Schweiz integriert sei. Diese soziokulturellen Hürden sowie psychosoziale Prob leme im Sinne von finanziellen Schwierigkeiten, schlechten Wohnver hältnissen und sozialer Isolation spielten in der Entstehung und vor allem in der Aufrecht erhaltung des psychopathologischen Bildes eine entscheidende Rolle, weshalb er in dieser Frage den Gutachtern der MEDAS A.___ entschieden wider spreche. Die psychische Resilienz des Beschwerdeführers sei auf Grund dieser invaliditäts fremden Faktoren deutlich gemindert. Die internistische Erkrankung (Hepatitis B) sowie in den Jahren 2004 und 2005 erlittene Unfälle seien vom Beschwerde führer angstbesetzt erlebt und durch die entstehende inner psychische Unsicherheit maladaptiv verarbeitet worden. In der Folge hätten sich diese Angstsymp tome mit Panikattacken verstärkt und ein maladaptives Coping mit depressiv-regressiven Symptomen nach sich gezogen. Infolge Schams im Rahmen soziokultureller Wertvorstellungen habe sich der Beschwerdeführer sozial zurückgezogen. Dieser Umstand habe seine psychosozialen Probleme verschärft und eine unheilvolle psychodynamische Spirale ausgelöst (S. 58).

Die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren, welche Einfluss auf das psychopathologische Bild hätten, seien als invaliditätsfremd einzustufen, und folgendermassen zu kodieren (S. 59): - Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Beruf (ICD-10 Z 55) - Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z 56) - Probleme in Verbindung mit Wohnverhältnisse (ICD-10 Z 59) - Schwierigkeiten in der kulturellen Eingewöhnung (Sprachprobleme; ICD 10 Z 60.3) - Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (finanzielle Probleme; ICD-10 Z 59)

Diese soziokulturellen und psychosozialen Faktoren seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Unter Einschluss der sozio kul turellen und psychosozialen Faktoren sei bezogen auf ein Vollpensum von einer seit dem 12. April 2012 (gemäss der Beurteilung der Ärzte der E.___)

anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Davon seien die erwähnten invaliditätsfremden Faktoren abzuziehen. Die Grössenordnung dieser invaliditätsfremden Anteile sei indes juristisch festzulegen, da das bio-psycho-soziale Gesundheitsmodell der Weltge sundheits organisation (WHO) keine invaliditätsfremden Anteile kenne. Schätzungs weise sei indes von einem invaliditätsfremden Anteil von einem Drittel bis zur Hälfte des psychopathologischen Bildes auszugehen (S. 63).

6. 6.1

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 19. Juli 2013 (vorstehend E. 5.1) dem Beschwerdeführer eine Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen und psychischen Gründen attestierte. Demgegenüber gingen die Ärzte des D.___ in ihrem Bericht vom 1. April 2014 (vorstehend E. 5.2), die Ärzte der E.___ am 16. September 2014 (vorstehend E. 5.3), die Ärzte der MEDAS A.___ in ihrem Gutachten vom 2. April 2015 (vor stehend E. 5.4) und Prof. B.___ in seinem Gutachten vom 14. März 2016 (vor stehend E. 5.6) davon aus, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. 6.2

In somatischer Hinsicht erfüllt das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 2. April 2015 (vorstehend E. 4) - insbesondere das Teil desselben darstellende rheumatologische Teilgutachten (Urk. 8/59/28-35) - die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.8). Denn der rheumatologische Teilg ut achter verfügte als Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie über die für die Beur teilung der somatischen Gesund heitsbeeinträchtigung des Beschwer de führers angezeigten Weiter bildungen. Er hatte zudem Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vorak ten, setzte sich in angemesse ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründete die gezogenen Schlüsse in nachvoll ziehbarer Weise .

Insbesondere vermag zu über zeugen, dass er davon ausging, dass der somatische Gesundheitsschaden im Sinne chronisch er lumbospondy lo gener und zervikospondylogener Schmerzsyndrom e

einer adäquaten Behand lung zugänglich sei, weshalb aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht ausgewiesen sei. Darauf kann vorliegend abgestellt werden, weshalb feststeht, dass der Beschwerde führer aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist. 6.3

Nicht zu überzeugen vermögen indes das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 2. April 2015 (vorstehend E. 5.4 ) und dessen Ergänzung vom 9. November 2015 ( vorstehend E. 5.5 ) in psychischer Hinsicht. Denn der psychiatrische Gut achter der MEDAS A.___, welcher im psychiatrischen Teilgutachten eine extreme psychosoziale Belastungssituation und eine Unfähigkeit, Emotionen klar zu beschreiben und zu deuten, feststellte (Urk. 8/59/26), führte in der das Gutach ten vom 2. April 2015 ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2015 (vorstehend E. 5.5) aus, dass den psychosozialen Faktoren nur eine untergeord nete Bedeutung zukäme, und dass das Krankheitsgeschehen durch diese nicht wesentlich beeinflusst werde.

Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass nach der Rechtsprechung ein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erho benen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen auf gehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_7 30/2008 vom 23. März 2009 E. 2), und dass demzufolge auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Unter diesen Umständen vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der MEDAS A.___, welche einerseits eine extreme psychosoziale Belastungssituation feststellten und andererseits davon ausgingen, dass den psychosozialen Faktoren eine untergeordnete Bedeutung zukäme, und dass das Krankheitsgeschehen dadurch nicht wesentlich beeinflusst werde, nicht zu über zeugen. Demzufolge kann in psychischer Hinsicht auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 2. April 2015 (vorstehend E. 5.4) sowie auf die das Gut achten ergänzende Stellungnahme vom 9. November 2015 (vorstehend E. 5.5) vorliegend nicht abgestellt werden. 6.4

In psychischer Hinsicht erfüllt das psychiatrische Gutachten von Prof. B.___ vom 14. März 2016 (vorstehend E. 5.6) sämt liche praxisgemässen Anforderun gen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vorste hend E. 1.8 ). Der Gut achter, welcher als Facharzt für Neurologie und für Psychi atrie und Psychotherapie über für die Beur teilung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwer de führers angezeigte Weiter bildungen verfügte, hatte Kennt nis sämtlicher Vorak ten, setzte sich in angemesse ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründete die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

Die Beurteilung durch Prof. B.___ ver mag auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Dies insbesondere deshalb, weil sich dieser eingehend mit der Frage des Vorliegens psychosozialer und soziokul tureller Faktoren und deren Bedeutung bei der Arbeitsfähig keitsbeurteilung befasste. Der Gutachter legte diesbezüglich in überzeugender Weise dar, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner sozio kulturellen Wertvorstellungen Scham empfand und sich deswegen sozial zurückzog, dass infolgedessen seine psycho sozialen Probleme weiter verschärft wurden und dass eine unheilvolle psycho dynamische Spirale ausgelöst wurde.

Die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren wurden vom Gutachter in nachvollziehbarer Weise als Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Beruf, mit Arbeitslosigkeit und mit Wohnverhältnissen sowie als Schwierigkeiten in der kulturellen Eingewöhnung und als Probleme in Verbindung mit ökonomi schen Verhältnissen umschrieben. Diese wurden unter den Diagnose-Codes ICD 10 Z 55, ICD-10 Z 56, ICD-10 Z 59 und ICD-10 Z 60.3 aufgeführt. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1) handelt es sich bei den Z-Kodierungen indes um keine Erkrankungen im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme, sondern um Fak toren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien ICD 10 A00-Y89 klassifizierbar sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). Insofern entspricht die Beurteilung durch Prof. B.___, wonach die soziokul turellen und psychosozialen Faktoren bei der Beurteilung Arbeits fähig keit nicht zu berücksichtigen seien, und wonach von der aus psychischen Gründen aus gewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 %

die invaliditätsfremden Anteile von ungefähr einem Drittel bis der Hälfte abzuziehen sind, der erwähnten Recht sprechung. 6.5 6.5.1

Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich beim Gutach ten von Prof. B.___ um eine unzulässige „ second opinion" handle, und dass diesem kein Beweiswert zuzumessen sei (Urk. 1 S. 12). 6.5.2

Nach der Rechtsprechung ( BGE 136 V 156 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und I 67 1/00 vom 21. August 2001 E. 5a) kann die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige Ver fahrensverzögerung darstellen . Die versicherte Person ist zudem nicht verpflich tet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist ( Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4). Die Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem Versicherungs träger nicht das Recht, eine „ second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt. Aus diesem Grunde braucht sich eine versicherte Person einer weiteren Begutachtung nicht zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt ist und die Einholung einer weiteren Expertise auf eine unzulässige „ second opinion"-Begutachtung hinauslaufen würde. Die Frage, ob dann, wenn der Versiche rungsträger unzulässigerweise ein weiteres Gutachten eingeholt hat und in der Folge zwei gleichermassen beweiskräftige Gutachten, welche indessen zu unter schiedlichen Ergebnissen gelangen, vorliegen, auf das erste Gutachten abzu stellen ist oder ob das Gericht in einem solchen Fall - im Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid - ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen hat, hat die Rechtsprechung bisher offengelassen (BGE 136 V 156 E. 3.3). 6.5.3

Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer internen Besprechung zwischen ihrem Rechtsdienst und ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 17. November 2015 (Urk. 8/81/6) davon ausging, dass die Gutachter der MEDAS A.___ in ihrer das Gutachten vom 2. April 2016 ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2015 die Ergän zungsfragen der Beschwerdegegnerin nicht erschöpfend beantwortet hätten. Insbesondere hätten die Gutachter, welche in ihrem Gutachten eine rezidi vierende depressive Störung diagnostiziert hätten, diese zu Unrecht mit ICD-10 F32 kodiert. Sodann hätten die Gutachter in ihrer das Gutachten ergänzenden Stellungnahme die Frage nach dem Einfluss der psychosozialen Faktoren nicht beziehungsweise nicht überzeugend beantwortet. Infolgedessen ordnete die Beschwerdegegnerin zur Plausibilisierung eine erneute psychiatrische Begutach tung des Beschwerdeführers (durch Prof. B.___) an. 6.5.4

Da sich, wie bereits ausgeführt wurde (vorstehend E. 6.3), dem Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 2. April 2015 (vorstehend E. 5.4 ) sowie der das Gutachten ergänzende n Stellungnahme vom 9. November 2015 (vorstehend E. 5.5 ) keine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen liess, aus wel chen Gründen die Gutachter die Ansicht vertraten, dass den festgestellten extreme n psychosoziale n Belastungssituation bei der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme, kann auf deren Beurtei lung insofern nicht abgestellt werden . Demzufolge war der Sachverhalt in psychischer Hinsicht mit dem Gutachten und der ergänzende n Stellungnahme

der Ärzte der MEDAS A.___ noch nicht rechtsgenügend abgeklärt, weshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin Prof. B.___ mit der erneuten psychiatrischen Begutachtung des Beschwerde führers beauftragte. Demnach handelte es sich beim Gutachten von Prof. B.___ nicht um eine unzulässige „second opinion”. 6.5.5

Nach Gesagtem vermag vorliegend die nachvollziehbare Beurteilung der Arbeits fähigkeit aus psychischen Gründen durch Prof. B.___ zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann. 7. 7.1

Gemäss der nachvollziehbare Beurteilung durch Prof. B.___ steht daher fest, dass soziokulturelle und psychosoziale Faktoren massgeblich an der Entstehung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung, an welcher der Beschwerdeführer leidet, beteiligt waren. Des Weiteren steht fest, dass die psychischen Befunde nicht vollumfänglich durch diese Faktoren zu erklären sind, und mithin nicht gleichsam in ihnen aufgingen. 7.2

Da nicht von einer lediglich leichtgradigen psychischen Störung ohne Chronifi zierung und ohne Komorbiditäten auszugehen ist, ist das psychische Leiden des Beschwerdeführers einem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. 7.3

Betreffend den Komplex der „Gesundheitsschädigung” führte Prof. B.___ aus, dass die festgestellten Verdeutlichungstendenzen Folge der intellektuellen Unbeholfenheit und agitierten Art der Depression seien und verneinte eine Aggravation oder Simulation. Im Übrigen vermag zu überzeugen, dass Prof. B.___ davon ausging, dass die soziokulturellen und psychosozialen Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als invaliditätsfremde Anteile nicht zu berücksichtigen seien, und dass die dadurch verursachte arbeitsbezogene Leistungs beeinträchtigung im Umfang von ungefähr einem Drittel bis zur Hälfte von der gesamten (einschliesslich der invaliditätsfremde Anteile) Arbeitsun fähigkeit von 50 % abzuziehen seien .

7.4

Was den Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder die –resistenz beziehungsweise den Verlauf und den Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren anbelangt, e rwähnte Prof. B.___ dass der Beschwerde führer zwar regelmässig psychiatrisch behandelt werde, dass indes eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung in der Landessprache des Beschwerdeführers angezeigt und eine Anpassung der Dosierung der antide pressiven Medikation (Venlafaxin) in Betracht zu ziehen sei. Prof. B.___ ging daher davon aus, dass von einer adäquaten psychiatrischen Behandlung eine Besserung des Gesundheits zustandes zu erwarten sei. 7.5

Zu den ebenfalls der Kategorie des funktionellen Schweregrades angehören den Komplexen „Persönlichkeit" und „ sozialer Kontext" führte Prof. B.___ aus, dass der soziale Rückzug des Beschwerdeführers auf soziokulturelle Gründe zurückzuführen sei (Urk 8/76 S. 60). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Prof. B.___ diesen durch soziokulturelle Gründe verursachten sozialen Rück zug im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht berücksichtigte. 7.6

Betreffend die Kategorie „ Konsistenz" legte Prof. B.___ in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren in seiner Arbeitsfähigkeit beein trächtigt wird. Weitere Inkonsistenzen zur Psychopathologie schloss der Gut achter ausdrücklich aus (Urk. 8/76 S. 61). 7.7

Nach Gesagtem ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. B.___ auch anhand der rechtserheblichen Indikatoren nicht zu beanstanden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Gutachten von Prof. B.___ vom 14. März 2016 (Urk. 8/76) die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe (vorstehend E. 1.3) wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweis anfor derungen (vorstehend E. 1.8) erfüllt und beweiskräftig ist. Gestützt auf dessen nachvollziehbare Beurteilung steht daher fest, dass der Beschwerde führer seit dem 12. April 2012 massgeblich aus psychischen Gründen in seiner Arbeits fähigkeit beeinträchtigt ist, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne die durch soziokulturelle und psycho soziale Faktoren verursachte Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Umfang von ungefähr einem Drittel bis zur Hälfte und damit im Mittel im Umfang von ungefähr 5/12 der gesamten arbeitsbezogenen Leistungsbeeinträchtigung von 50 %

nicht zu berücksichtigen beziehungsweise in Abzug zu bringen ist, und dass dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 12. April 2012 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von insgesamt rund 70 % zuzumuten war. 8. 8.1

Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 8.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 8.3

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE

129 V 222 E.

4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 8.4

Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xisgemäss auf die stan dardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentral wert (Median) auszuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochen stunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs üb liche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 8.5

Nach der Rechtsprechung kommt der LSE

2012 für alle Fälle erstmaliger Inva liditätsbemessung Beweis eig nung zu ( BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1, Urteil des Bun desgerichts 9C_526/2015 vom 11. Sep tember 2015 E. 3.2.2), wobei für die Invaliditätsbemessung (bis auf Weiteres) nur die unter anderem nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE

2012 zu verwenden sind (BGE 142 V 178 E.

2.5.7). Das Anfor de rungs niveau 4 der LSE 2010 ent spricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE

2012 (IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Okto ber 2014). 8.6

Da vorliegend ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmel dung zum Leistungsbezug vom 1. Mai 2013 (Urk. 8/9) und mithin frühes tens im November 2013 entstehen k ö nnte (Art. 29 Abs. 1 IVG) , sind beim Einkommens vergleich die Verhältnisse dieses Jahres mass ge bend. Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens am 12. April 2012 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte (vgl. Urk. 8/14), ist vorliegend bei der Bemessung des Validenein kommens auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte (Tabellenlöhne) abzu stellen.

Sodann ist, da der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Berufs ausbildung verfügt und bisher in der Schweiz vorwiegend als Hilfs arbeiter im Baugewerbe tätig war (vgl. Urk. 8/33), bei der Bestimmun g des Valideneinkom mens auf den Durchschnitts lohn (Zentralwert) für Männer des Kompetenz niveau s 1 der LSE

2012 im Bau gewerbe (Wirtschaftsabteilung 41-43) abzu stellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 5‘430. resultiert bei einer betriebsüblichen Wochen arbeitszeit im Baugewerbe im Jahre 2013 von 41.5 Stunden ( www.bfs.admin.ch ), bei einem mutmasslichen Beschäftigungsgrad von 100 % sowie in Berück sichtigung einer durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung für Männer im Jahre 2013 von 0.8 % ( www.bfs.admin.ch; T39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumen ten preise und der Reallöhne, 1976-2016 ) im Jahre 2013 ein Valideneinkommen von rund

Fr. 68 ’ 14 4.-- (Fr. 5‘430.-- x 12 Monate x 1.008 ÷ 40 Stun den x 41.5 Stunden ) . 9. 9.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist ( vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinwei sen auf die Rechtsprechung). 9.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Wür digung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent hal tene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen ). 9.3

Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invali den einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( BGE 126 V 75 E. 5a/bb ). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein des wegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerecht fertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Kompetenz niveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4). 9.4

Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 26. April

2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März

2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.

5.1). Auch ein erhöhter Pausenbedarf, welchem der medizinische Exper te mit einem verminderten Rendement bereits hinreichend Rechnung ge tragen hat, darf nicht zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berück sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 9.5

Vorliegend ist der Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Prof. B.___ aus psychischen Gründen vor allem durch eine verminderte Dauerbe lastbarkeit, Strukturierungs- und Planungs fähigkeit in seiner Arbeits fähigkeit beeinträchtigt (vorstehend E. 5.6), wobei davon auszugehen ist, dass Prof. B.___ mit der attestierten Einschränkung der Leistungsfähigkeit um insge samt rund 30 %

diesen Beeinträchtigungen bereits hinreichend Rechnung getragen hat. Ein darüber hinaus gehender leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint daher nicht als gerechtfertigt , zumal auch leidensadap tierte Tätigkeiten ( Hilfstätigkeiten und leichtere repetitive Tätigkeiten ) in genü gender Anzahl vorhanden sind. 9.6

Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2012 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.-- ,

bei einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2013 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 70 % und einer durch schnittlichen Nomin al lohnentwick lung für Männer im Jahre 2013 von 0.8 % ( vgl. vorstehend E. 8.6 ) resultiert im Jahre 2013 ein Inv aliden einkommen von rund Fr. 45’989 . -- (Fr. 5‘210.-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0.7 x 1.008) . 10.

Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 68 ’ 144 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 4 5’989 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 2’155--. Da raus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 33 %. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von min des tens 40 % nicht erreicht.

Mangels einer für den Rentenanspruch relevanten gesundheitlichen Beeinträch tigung erweist sich die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 2) im Ergebnis daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 11.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1975, war seit dem 1. März 2012 im Umfang eines teil zeitlichen Arbeitspensums von vorerst 50 % und ab 1. Januar 2013 von 60 % im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms bei der Z.___ , tätig (Urk 8/7/10-11), als er sich am 1. Mai 2013 mit dem Hinweis auf eine chronische Hepatitis-B-Virus-Infektion, auf degenerative Verände rungen der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie auf eine foraminale Stenosierung beidseits (Urk. 8/9/1-6 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an meldete . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherten vorerst bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch; Gut achten vom 2. April 2015 und Ergänzung vom 9. November 2015; Urk. 8/59/1-35, Urk. 8/65), anschliessend psychiatrisch (Gutachten vom 14. März 2016; Urk. 8/76/1-65) begutachten. Nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren (Urk. 8/83-84, Urk. 8/93) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 8/100 = Urk. 2) einen Anspruch des Versi cher ten auf Versiche rungsleistungen (S. 1).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,

BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1).

E. 1.4 Gemäss altem Verfahrensstandard (zum Beispiel BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1).

E. 1.5 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenen falls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent scheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.6 Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Die Rechtsanwender prüfen deshalb die medizinischen Angaben frei, insbe sondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schiessen lassen ( BGE 143 V 418

E. 5.2). Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2 ) wird deshalb von den Gutachtern verlangt, dass sie anhand der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einschätzen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Ein schätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Ziel der Beweiswürdigung ist es, eine renten begründende Invalidität nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Aus wirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchs frei festgestellt wurden (BGE 141 V 281 E. 6). Ist bei der Würdigung einem nach diesen Grundsätzen erstatteten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen, hat es damit sein Bewenden. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stat tfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil e des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3 f. und 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 ).

E. 1.7 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fach ärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Ein schätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweis verfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3) .

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am

15. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und es sei der genaue Invaliditätsgrad festzustellen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2017 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (S. 1), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 11) Kenntnis gegeben wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 17. Fe bruar 2017 (Urk. 2) aus, dass ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes (bidisziplinäres) Gutachtens eine ausschliess lich aus psychischen Gründen beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit ergeben habe, das psychiatrische Teilgutachten des bidisziplinären Gutachtens indes nicht verwertbar gewesen sei, weshalb ein weiteres psychiatrisches Gutachten habe eingeholt werden müssen. Gemäss dem zweiten Gutachten seien die psychischen Einschränkungen zur Hauptsache durch psychosozialen Gegebenheiten verursacht worden (S. 1). Aus diesem Grunde liege eine (im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne) relevante Arbeits unfähigkeit nicht vor, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass das zuerst eingeholte, bidis ziplinäre Gutachten bereits umfassend, schlüssig und verwertbar gewesen sei (Urk. 1 S. 7), weshalb keine Notwendigkeit bestanden habe, ein zweites psychia trisches Gutachten beziehungsweise eine „second Opinion” einzuholen (S. 9). Dem unzulässigerweise eingeholten, zweiten Gutachten sei daher kein Beweis wert zuzumessen (S. 12). Sodann seien ihm weder die den Verfassern des bidis ziplinären Gutachtens gestellten Ergänzungsfragen noch die beiden Gutachten zugestellt worden. Diesbezüglich sei ihm daher nicht möglich gewesen, den Ver fassern der Ergänzung des ersten Gutachtens Zusatzfragen zu stellen und zum Inhalt der beiden Gutachten Stellung zu nehmen, weshalb insofern sein recht liches Gehör verletzt worden sei (S. 11). Da gestützt auf das zuerst eingeholte bidisziplinäre Gutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen sei, sei sein Rentenanspruch ausgewiesen (S. 14). 3. 3.1

Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgs aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der ange fochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitent scheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). 3.2

Vorbehalten sind rechtsprechungs gemäss diejenigen Fälle, in denen diese Ver letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E. 4c/aa, 124 V 183 E. 4a). Von einer Rückweisung der Sache ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E.

4.2.2.2 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.1 ). 3.3

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Das Akteneinsichtsrecht als Teilaspekt des Gehörsanspruchs wird in Art. 47 ATSG separat geregelt. Das Aktenein sichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Ver fahrensausgang belanglos (BGE 132 V 387 E. 3). 3.4

Im ATSG nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; Art. 55 Abs. 1 ATSG). Art. 19 VwVG verweist für das Beweisverfahren, soweit hier inter essierend, auf die Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivil prozess (BZP) weiter. Nach Art. 57 Abs. 2 BZP gibt der Richter den Parteien Gelegen heit, sich zu den Fragen an zur Aufklärung des Sachverhalts beige zogene Sach verständige zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungs anträge zu stellen. Nach Erstattung des Gutachtens erhalten die Parteien Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 60 Abs. 1 in fine BZP; vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 44 ATSG mit Bezug auf die Partei rechte bei der Gutachtensanordnung zwar grundsätzlich abschliessend (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine), Art. 44 ATSG ist über die Verweisungsnorm des Art. 55 Abs. 1 ATSG mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes konkretisierend beziehungs weise harmonisierend auszulegen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2 und E. 3.4.2.9), weshalb die versicherte Person rechtspre chungsgemäss (gestützt auf Art. 44 ATSG) einen Anspruch hat, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergän zungs- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3). Der versicherten Person steht im Rahmen des rechtlichen Gehörs zudem das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äussern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutach tung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP). 4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 2) mit Schreiben vom 7. April 2016 (Urk. 8/78) und vom 9. September 2016 (Urk. 8/89) sämtliche Akten und damit insbesondere das Gutachten der MEDAS A.___, vom 2. April 2015 (Urk. 8/59), dessen Ergänzung vom 9. November 2015 (Urk. 8/65) sowie das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ vom 14. März 2016 (Urk. 8/76) zustellte. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt sowie die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu und insbesondere zu den eingeholten Gut achten zu äussern und allenfalls eine Erläuterung, eine Ergänzung der Gutach ten oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge zu stellen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken. 4.2

Demgegenüber ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit eingeräumt hat, sich vorgängig zu den am 4. November 2015 (Urk. 8/64) den Gutachtern der MEDAS A.___ gestellten Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 2. April 2015 zu äussern, dagegen Ein wände zu erheben und seinerseits Zusatz- beziehungsweise Ergänzungs fragen zu stellen. Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Insbesondere auf Grund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer anschliessend die Gelegenheit einge räumt wurde, zum Gutachten der MEDAS A.___ vom 2. April 2015 und zu dessen Ergänzung vom 9. November 2015 Stellung zu nehmen, ist mit Blick auf die Verfa hrensdauer und das Interesse des Beschwerdeführers an einem raschen Abschluss des Verfahrens nicht von einer nicht besonders schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen . Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer in vorliegendem Beschwerde verfahren vor einem den Sach verhalt und die Rechtslage frei prüfen den Gericht ( vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 132 V 387 E.

5.1 ), umfassend zu den vorliegenden Beweis mitteln Stellung nehmen (Urk. 1) und sich zu allen Aspekten des Ver fahrens (vgl. Urk. 1 S. 11) äussern. Es wäre ihm zudem auch möglich gewesen, neue Beweis mittel ein zubringen beziehungsweise seinerseits Ergänzungs fragen zu for mulieren, was er unterlassen hat. Unter diesen Umständen ist davon aus zugehen, dass der festgestellte Gehörsmangel im vorliegenden Rechts mittel ver fahren geheilt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2). 5. 5.1

Dr. med. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 19. Juli 2013 (Urk. 8/25/1

4) eine Hepatitis B, ein chronisches Müdigkeitssyndrom, ein chro nisches lumboradikuläres Syndrom bei Spondylose der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine mittelschwere reaktive Depression (Ziff. 1.1). Er attestierte dem Beschwerdeführer seit Januar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt aus geübte Tätigkeit im Umfang von 60 % (Ziff. 1.6) und erwähnte, dass dem Beschwerdeführe die bisherige Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei (Ziff. 1.7). 5.2

Mit Bericht vom 1. April 2014 (Urk. 8/40/1-4) diagnostizierten die Ärzte des D.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, eine chronische Hepatitis B sowie Myalgien und ein Schwächegefühl in beiden Waden (Ziff. 1.1) und erwähnten, dass aus hepatologischer Sicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen sei (Ziff. 1.9). 5.3

Die Ärzte der E.___ stellten in ihrem Bericht vom 16. September 2014 (Urk. 8/47) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, beste hend seit dem Jahre 2002 - Panikstörung, bestehend seit dem Jahre 2002 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Hepatitis B, Leberwerte im Normbereich, Erstdiagnose im Jahre 2002

Sie erwähnten, dass im Jahre 2002 erstmals eine depressive Episode sowie wiederkehrende, schwere Angstattacken in zeitlichem Zusammenhang mit der Erstdiagnose einer chronischen Hepatitis aufgetreten seien. Seither habe der Beschwerdeführer wiederholt unter depressiven Episoden gelitten, welche mehrere Monate gedauert hätten. Seit April 2012 befinde er sich erneut in einer depressiven Episode (Ziff. 1.4). Durch Panikattacken und Überforderungsgefühle werde der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.7), weshalb seit dem 12. April 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter von 50 % ausgewiesen sei (Ziff. 1.6). 5.4

Die Ärzte der MEDAS A.___ stellten in ihrem bidisziplinären, rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 2. April 2015 (Urk. 8/59/1-35) die folgen den Diagnosen (Urk. 8/59/4): Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Panikstörung mittelgradig Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: - Spondylarthrosen im Segment L4/5 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: - Status nach Treppensturz im Jahre 2005 - zervikogener Kopfschmerz möglich - Fehlhaltung/Fehlform mit flachbogiger rechtskonvexer Skoliose der Halswirbelsäule (HWS) - Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung mit/bei: - generalisierten Myalgien, unspezifischen Arthralgien im Rahmen der chronischen Hepatitis - chronische Hepatitis B, Leberwerte im Normbereich

Bei der Untersuchung seien die psychischen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Aus rheumatologischer Seite bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , da sowohl das chronisch e lumbospondylogene Schmerzsyn drom beidseits als auch das chronische zervikospondylogene Schmerzsyndrom beidseits durch physiotherapeutische Massnahmen und eine vorübergehende Schmerzmedikation zu behandeln seien. Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung , unter einer mittelgradigen Panikstörung und unter einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung , wobei die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode nicht erfüllt seien . Es bestehe zudem eine extreme psychosoziale Belastungs situation, durch welche die somatoforme Störung getriggert werde (Urk. 8/59/5) .

Durch die Symptome der Depression, insbesondere durch Erschöpfung und Niedergeschlagenheit, bestehe eine reduzierte Durchhaltefähigkeit. Die Arbeits fähigkeit werde zudem durch eine geringe Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie durch einen erhöhten Pausenbedarf eingeschränkt. Aus psychischen Grün den bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von höchstens 50 % beziehungsweise von vier Stunden im Tag (Urk. 8/59/6). 5.5

In ihrer das Gutachten vom 2. April 2015 ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2015 (Urk. 8/65) führten die Ärzte der MEDAS A.___ aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des psychischen Leidens in seiner Entscheidungs-, Planungs- und Strukturierungsfähigkeit eingeschränkt sei, und dass es ihm deshalb nicht möglich sei, sich um eine Veränderung und Verbesserung der psychosozialen Faktoren zu bemühen, beispielsweise eine grössere Wohnung zu suchen. Den psychosozialen Faktoren käme indes nur eine untergeordnete Bedeutung zu; das Krankheitsgeschehen werde durch diese nicht wesentlich beeinflusst (S. 2). 5.6

Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2016 (Urk. 8/76/1-65) die folgenden Diagnosen (S. 62): psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Panikstörung - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassi fizierten Krankheiten

In diagnostischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer an einer seit dem Jahre 2012 chronifizierten, mittelgradigen depressiven Episode. Da dieses Beschwer debild schon seit mehr als zwei Jahre anhalte, sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Differentialdiagnostisch könne nicht ausge schlossen werden, dass gewisse (depressive) Symptome, wie zum Beispiel Müdigkeit, auch andere Ursachen (unerwünschte Faktoren der virostatischen Therapie oder eine Hepatitis-assoziierte Müdigkeit) haben könnten. Diese Frage wäre zusätzlich internistisch abzuklären (S. 58). Der Beschwerdeführer leide sodann unter einer Panikstörung, welche aktuell rückläufig sei. Der Angst störung komme daher gegenwärtig keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu. Für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien die dafür erforderlichen diagnostischen Kriterien nicht erfüllt. Es seien „Psychologische Faktoren und Verhaltens faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten” (ICD-10 F 54) zu diagno stizieren (S. 59).

Der Gutachter führte aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, nach vollziehbare Gründe für seine psychischen Beschwerden und seinen Krank heitsverlauf zu schildern. Sein Denken sei von soziokulturellen Wert vor stellungen aus seiner Heimat beherrscht, wobei er nur sehr mässig in der Schweiz integriert sei. Diese soziokulturellen Hürden sowie psychosoziale Prob leme im Sinne von finanziellen Schwierigkeiten, schlechten Wohnver hältnissen und sozialer Isolation spielten in der Entstehung und vor allem in der Aufrecht erhaltung des psychopathologischen Bildes eine entscheidende Rolle, weshalb er in dieser Frage den Gutachtern der MEDAS A.___ entschieden wider spreche. Die psychische Resilienz des Beschwerdeführers sei auf Grund dieser invaliditäts fremden Faktoren deutlich gemindert. Die internistische Erkrankung (Hepatitis B) sowie in den Jahren 2004 und 2005 erlittene Unfälle seien vom Beschwerde führer angstbesetzt erlebt und durch die entstehende inner psychische Unsicherheit maladaptiv verarbeitet worden. In der Folge hätten sich diese Angstsymp tome mit Panikattacken verstärkt und ein maladaptives Coping mit depressiv-regressiven Symptomen nach sich gezogen. Infolge Schams im Rahmen soziokultureller Wertvorstellungen habe sich der Beschwerdeführer sozial zurückgezogen. Dieser Umstand habe seine psychosozialen Probleme verschärft und eine unheilvolle psychodynamische Spirale ausgelöst (S. 58).

Die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren, welche Einfluss auf das psychopathologische Bild hätten, seien als invaliditätsfremd einzustufen, und folgendermassen zu kodieren (S. 59): - Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Beruf (ICD-10 Z 55) - Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z 56) - Probleme in Verbindung mit Wohnverhältnisse (ICD-10 Z 59) - Schwierigkeiten in der kulturellen Eingewöhnung (Sprachprobleme; ICD

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 19. Juli 2013 (vorstehend E. 5.1) dem Beschwerdeführer eine Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen und psychischen Gründen attestierte. Demgegenüber gingen die Ärzte des D.___ in ihrem Bericht vom 1. April 2014 (vorstehend E. 5.2), die Ärzte der E.___ am 16. September 2014 (vorstehend E. 5.3), die Ärzte der MEDAS A.___ in ihrem Gutachten vom 2. April 2015 (vor stehend E. 5.4) und Prof. B.___ in seinem Gutachten vom 14. März 2016 (vor stehend E. 5.6) davon aus, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei.

E. 6.2 In somatischer Hinsicht erfüllt das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 2. April 2015 (vorstehend E. 4) - insbesondere das Teil desselben darstellende rheumatologische Teilgutachten (Urk. 8/59/28-35) - die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.8). Denn der rheumatologische Teilg ut achter verfügte als Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie über die für die Beur teilung der somatischen Gesund heitsbeeinträchtigung des Beschwer de führers angezeigten Weiter bildungen. Er hatte zudem Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vorak ten, setzte sich in angemesse ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründete die gezogenen Schlüsse in nachvoll ziehbarer Weise .

Insbesondere vermag zu über zeugen, dass er davon ausging, dass der somatische Gesundheitsschaden im Sinne chronisch er lumbospondy lo gener und zervikospondylogener Schmerzsyndrom e

einer adäquaten Behand lung zugänglich sei, weshalb aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht ausgewiesen sei. Darauf kann vorliegend abgestellt werden, weshalb feststeht, dass der Beschwerde führer aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist.

E. 6.3 Nicht zu überzeugen vermögen indes das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 2. April 2015 (vorstehend E. 5.4 ) und dessen Ergänzung vom 9. November 2015 ( vorstehend E. 5.5 ) in psychischer Hinsicht. Denn der psychiatrische Gut achter der MEDAS A.___, welcher im psychiatrischen Teilgutachten eine extreme psychosoziale Belastungssituation und eine Unfähigkeit, Emotionen klar zu beschreiben und zu deuten, feststellte (Urk. 8/59/26), führte in der das Gutach ten vom 2. April 2015 ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2015 (vorstehend E. 5.5) aus, dass den psychosozialen Faktoren nur eine untergeord nete Bedeutung zukäme, und dass das Krankheitsgeschehen durch diese nicht wesentlich beeinflusst werde.

Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass nach der Rechtsprechung ein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erho benen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen auf gehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_7 30/2008 vom 23. März 2009 E. 2), und dass demzufolge auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Unter diesen Umständen vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der MEDAS A.___, welche einerseits eine extreme psychosoziale Belastungssituation feststellten und andererseits davon ausgingen, dass den psychosozialen Faktoren eine untergeordnete Bedeutung zukäme, und dass das Krankheitsgeschehen dadurch nicht wesentlich beeinflusst werde, nicht zu über zeugen. Demzufolge kann in psychischer Hinsicht auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 2. April 2015 (vorstehend E. 5.4) sowie auf die das Gut achten ergänzende Stellungnahme vom 9. November 2015 (vorstehend E. 5.5) vorliegend nicht abgestellt werden.

E. 6.4 In psychischer Hinsicht erfüllt das psychiatrische Gutachten von Prof. B.___ vom 14. März 2016 (vorstehend E. 5.6) sämt liche praxisgemässen Anforderun gen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vorste hend E. 1.8 ). Der Gut achter, welcher als Facharzt für Neurologie und für Psychi atrie und Psychotherapie über für die Beur teilung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwer de führers angezeigte Weiter bildungen verfügte, hatte Kennt nis sämtlicher Vorak ten, setzte sich in angemesse ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründete die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

Die Beurteilung durch Prof. B.___ ver mag auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Dies insbesondere deshalb, weil sich dieser eingehend mit der Frage des Vorliegens psychosozialer und soziokul tureller Faktoren und deren Bedeutung bei der Arbeitsfähig keitsbeurteilung befasste. Der Gutachter legte diesbezüglich in überzeugender Weise dar, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner sozio kulturellen Wertvorstellungen Scham empfand und sich deswegen sozial zurückzog, dass infolgedessen seine psycho sozialen Probleme weiter verschärft wurden und dass eine unheilvolle psycho dynamische Spirale ausgelöst wurde.

Die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren wurden vom Gutachter in nachvollziehbarer Weise als Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Beruf, mit Arbeitslosigkeit und mit Wohnverhältnissen sowie als Schwierigkeiten in der kulturellen Eingewöhnung und als Probleme in Verbindung mit ökonomi schen Verhältnissen umschrieben. Diese wurden unter den Diagnose-Codes ICD

E. 6.5.1 Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich beim Gutach ten von Prof. B.___ um eine unzulässige „ second opinion" handle, und dass diesem kein Beweiswert zuzumessen sei (Urk. 1 S. 12).

E. 6.5.2 Nach der Rechtsprechung ( BGE 136 V 156 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und I 67 1/00 vom 21. August 2001 E. 5a) kann die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige Ver fahrensverzögerung darstellen . Die versicherte Person ist zudem nicht verpflich tet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist ( Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4). Die Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem Versicherungs träger nicht das Recht, eine „ second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt. Aus diesem Grunde braucht sich eine versicherte Person einer weiteren Begutachtung nicht zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt ist und die Einholung einer weiteren Expertise auf eine unzulässige „ second opinion"-Begutachtung hinauslaufen würde. Die Frage, ob dann, wenn der Versiche rungsträger unzulässigerweise ein weiteres Gutachten eingeholt hat und in der Folge zwei gleichermassen beweiskräftige Gutachten, welche indessen zu unter schiedlichen Ergebnissen gelangen, vorliegen, auf das erste Gutachten abzu stellen ist oder ob das Gericht in einem solchen Fall - im Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid - ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen hat, hat die Rechtsprechung bisher offengelassen (BGE 136 V 156 E. 3.3).

E. 6.5.3 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer internen Besprechung zwischen ihrem Rechtsdienst und ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 17. November 2015 (Urk. 8/81/6) davon ausging, dass die Gutachter der MEDAS A.___ in ihrer das Gutachten vom 2. April 2016 ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2015 die Ergän zungsfragen der Beschwerdegegnerin nicht erschöpfend beantwortet hätten. Insbesondere hätten die Gutachter, welche in ihrem Gutachten eine rezidi vierende depressive Störung diagnostiziert hätten, diese zu Unrecht mit ICD-10 F32 kodiert. Sodann hätten die Gutachter in ihrer das Gutachten ergänzenden Stellungnahme die Frage nach dem Einfluss der psychosozialen Faktoren nicht beziehungsweise nicht überzeugend beantwortet. Infolgedessen ordnete die Beschwerdegegnerin zur Plausibilisierung eine erneute psychiatrische Begutach tung des Beschwerdeführers (durch Prof. B.___) an.

E. 6.5.4 Da sich, wie bereits ausgeführt wurde (vorstehend E. 6.3), dem Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 2. April 2015 (vorstehend E. 5.4 ) sowie der das Gutachten ergänzende n Stellungnahme vom 9. November 2015 (vorstehend E. 5.5 ) keine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen liess, aus wel chen Gründen die Gutachter die Ansicht vertraten, dass den festgestellten extreme n psychosoziale n Belastungssituation bei der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme, kann auf deren Beurtei lung insofern nicht abgestellt werden . Demzufolge war der Sachverhalt in psychischer Hinsicht mit dem Gutachten und der ergänzende n Stellungnahme

der Ärzte der MEDAS A.___ noch nicht rechtsgenügend abgeklärt, weshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin Prof. B.___ mit der erneuten psychiatrischen Begutachtung des Beschwerde führers beauftragte. Demnach handelte es sich beim Gutachten von Prof. B.___ nicht um eine unzulässige „second opinion”.

E. 6.5.5 Nach Gesagtem vermag vorliegend die nachvollziehbare Beurteilung der Arbeits fähigkeit aus psychischen Gründen durch Prof. B.___ zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann. 7. 7.1

Gemäss der nachvollziehbare Beurteilung durch Prof. B.___ steht daher fest, dass soziokulturelle und psychosoziale Faktoren massgeblich an der Entstehung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung, an welcher der Beschwerdeführer leidet, beteiligt waren. Des Weiteren steht fest, dass die psychischen Befunde nicht vollumfänglich durch diese Faktoren zu erklären sind, und mithin nicht gleichsam in ihnen aufgingen. 7.2

Da nicht von einer lediglich leichtgradigen psychischen Störung ohne Chronifi zierung und ohne Komorbiditäten auszugehen ist, ist das psychische Leiden des Beschwerdeführers einem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. 7.3

Betreffend den Komplex der „Gesundheitsschädigung” führte Prof. B.___ aus, dass die festgestellten Verdeutlichungstendenzen Folge der intellektuellen Unbeholfenheit und agitierten Art der Depression seien und verneinte eine Aggravation oder Simulation. Im Übrigen vermag zu überzeugen, dass Prof. B.___ davon ausging, dass die soziokulturellen und psychosozialen Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als invaliditätsfremde Anteile nicht zu berücksichtigen seien, und dass die dadurch verursachte arbeitsbezogene Leistungs beeinträchtigung im Umfang von ungefähr einem Drittel bis zur Hälfte von der gesamten (einschliesslich der invaliditätsfremde Anteile) Arbeitsun fähigkeit von 50 % abzuziehen seien .

7.4

Was den Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder die –resistenz beziehungsweise den Verlauf und den Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren anbelangt, e rwähnte Prof. B.___ dass der Beschwerde führer zwar regelmässig psychiatrisch behandelt werde, dass indes eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung in der Landessprache des Beschwerdeführers angezeigt und eine Anpassung der Dosierung der antide pressiven Medikation (Venlafaxin) in Betracht zu ziehen sei. Prof. B.___ ging daher davon aus, dass von einer adäquaten psychiatrischen Behandlung eine Besserung des Gesundheits zustandes zu erwarten sei. 7.5

Zu den ebenfalls der Kategorie des funktionellen Schweregrades angehören den Komplexen „Persönlichkeit" und „ sozialer Kontext" führte Prof. B.___ aus, dass der soziale Rückzug des Beschwerdeführers auf soziokulturelle Gründe zurückzuführen sei (Urk 8/76 S. 60). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Prof. B.___ diesen durch soziokulturelle Gründe verursachten sozialen Rück zug im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht berücksichtigte. 7.6

Betreffend die Kategorie „ Konsistenz" legte Prof. B.___ in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren in seiner Arbeitsfähigkeit beein trächtigt wird. Weitere Inkonsistenzen zur Psychopathologie schloss der Gut achter ausdrücklich aus (Urk. 8/76 S. 61). 7.7

Nach Gesagtem ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. B.___ auch anhand der rechtserheblichen Indikatoren nicht zu beanstanden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Gutachten von Prof. B.___ vom 14. März 2016 (Urk. 8/76) die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe (vorstehend E. 1.3) wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweis anfor derungen (vorstehend E. 1.8) erfüllt und beweiskräftig ist. Gestützt auf dessen nachvollziehbare Beurteilung steht daher fest, dass der Beschwerde führer seit dem 12. April 2012 massgeblich aus psychischen Gründen in seiner Arbeits fähigkeit beeinträchtigt ist, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne die durch soziokulturelle und psycho soziale Faktoren verursachte Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Umfang von ungefähr einem Drittel bis zur Hälfte und damit im Mittel im Umfang von ungefähr 5/12 der gesamten arbeitsbezogenen Leistungsbeeinträchtigung von 50 %

nicht zu berücksichtigen beziehungsweise in Abzug zu bringen ist, und dass dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 12. April 2012 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von insgesamt rund 70 % zuzumuten war. 8.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.1 Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.

E. 8.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 8.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE

129 V 222 E.

4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3).

E. 8.4 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xisgemäss auf die stan dardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentral wert (Median) auszuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochen stunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs üb liche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

E. 8.5 Nach der Rechtsprechung kommt der LSE

2012 für alle Fälle erstmaliger Inva liditätsbemessung Beweis eig nung zu ( BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1, Urteil des Bun desgerichts 9C_526/2015 vom 11. Sep tember 2015 E. 3.2.2), wobei für die Invaliditätsbemessung (bis auf Weiteres) nur die unter anderem nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE

2012 zu verwenden sind (BGE 142 V 178 E.

2.5.7). Das Anfor de rungs niveau 4 der LSE 2010 ent spricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE

2012 (IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Okto ber 2014).

E. 8.6 Da vorliegend ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmel dung zum Leistungsbezug vom 1. Mai 2013 (Urk. 8/9) und mithin frühes tens im November 2013 entstehen k ö nnte (Art. 29 Abs. 1 IVG) , sind beim Einkommens vergleich die Verhältnisse dieses Jahres mass ge bend. Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens am 12. April 2012 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte (vgl. Urk. 8/14), ist vorliegend bei der Bemessung des Validenein kommens auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte (Tabellenlöhne) abzu stellen.

Sodann ist, da der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Berufs ausbildung verfügt und bisher in der Schweiz vorwiegend als Hilfs arbeiter im Baugewerbe tätig war (vgl. Urk. 8/33), bei der Bestimmun g des Valideneinkom mens auf den Durchschnitts lohn (Zentralwert) für Männer des Kompetenz niveau s 1 der LSE

2012 im Bau gewerbe (Wirtschaftsabteilung 41-43) abzu stellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 5‘430. resultiert bei einer betriebsüblichen Wochen arbeitszeit im Baugewerbe im Jahre 2013 von 41.5 Stunden ( www.bfs.admin.ch ), bei einem mutmasslichen Beschäftigungsgrad von 100 % sowie in Berück sichtigung einer durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung für Männer im Jahre 2013 von 0.8 % ( www.bfs.admin.ch; T39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumen ten preise und der Reallöhne, 1976-2016 ) im Jahre 2013 ein Valideneinkommen von rund

Fr. 68 ’

E. 10 A00-Y89 klassifizierbar sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). Insofern entspricht die Beurteilung durch Prof. B.___, wonach die soziokul turellen und psychosozialen Faktoren bei der Beurteilung Arbeits fähig keit nicht zu berücksichtigen seien, und wonach von der aus psychischen Gründen aus gewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 %

die invaliditätsfremden Anteile von ungefähr einem Drittel bis der Hälfte abzuziehen sind, der erwähnten Recht sprechung.

E. 14 4.-- (Fr. 5‘430.-- x 12 Monate x 1.008 ÷ 40 Stun den x 41.5 Stunden ) . 9. 9.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist ( vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinwei sen auf die Rechtsprechung). 9.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Wür digung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent hal tene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen ). 9.3

Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invali den einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( BGE 126 V 75 E. 5a/bb ). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein des wegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerecht fertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Kompetenz niveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4). 9.4

Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 26. April

2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März

2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.

5.1). Auch ein erhöhter Pausenbedarf, welchem der medizinische Exper te mit einem verminderten Rendement bereits hinreichend Rechnung ge tragen hat, darf nicht zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berück sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 9.5

Vorliegend ist der Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Prof. B.___ aus psychischen Gründen vor allem durch eine verminderte Dauerbe lastbarkeit, Strukturierungs- und Planungs fähigkeit in seiner Arbeits fähigkeit beeinträchtigt (vorstehend E. 5.6), wobei davon auszugehen ist, dass Prof. B.___ mit der attestierten Einschränkung der Leistungsfähigkeit um insge samt rund 30 %

diesen Beeinträchtigungen bereits hinreichend Rechnung getragen hat. Ein darüber hinaus gehender leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint daher nicht als gerechtfertigt , zumal auch leidensadap tierte Tätigkeiten ( Hilfstätigkeiten und leichtere repetitive Tätigkeiten ) in genü gender Anzahl vorhanden sind. 9.6

Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2012 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.-- ,

bei einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2013 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 70 % und einer durch schnittlichen Nomin al lohnentwick lung für Männer im Jahre 2013 von 0.8 % ( vgl. vorstehend E. 8.6 ) resultiert im Jahre 2013 ein Inv aliden einkommen von rund Fr. 45’989 . -- (Fr. 5‘210.-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0.7 x 1.008) . 10.

Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 68 ’ 144 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 4 5’989 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 2’155--. Da raus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 33 %. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von min des tens 40 % nicht erreicht.

Mangels einer für den Rentenanspruch relevanten gesundheitlichen Beeinträch tigung erweist sich die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 2) im Ergebnis daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 11.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00318 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 13. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1975, war seit dem 1. März 2012 im Umfang eines teil zeitlichen Arbeitspensums von vorerst 50 % und ab 1. Januar 2013 von 60 % im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms bei der Z.___ , tätig (Urk 8/7/10-11), als er sich am 1. Mai 2013 mit dem Hinweis auf eine chronische Hepatitis-B-Virus-Infektion, auf degenerative Verände rungen der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie auf eine foraminale Stenosierung beidseits (Urk. 8/9/1-6 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an meldete . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherten vorerst bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch; Gut achten vom 2. April 2015 und Ergänzung vom 9. November 2015; Urk. 8/59/1-35, Urk. 8/65), anschliessend psychiatrisch (Gutachten vom 14. März 2016; Urk. 8/76/1-65) begutachten. Nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren (Urk. 8/83-84, Urk. 8/93) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 8/100 = Urk. 2) einen Anspruch des Versi cher ten auf Versiche rungsleistungen (S. 1). 2.

Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am

15. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und es sei der genaue Invaliditätsgrad festzustellen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2017 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (S. 1), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 11) Kenntnis gegeben wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,

BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). 1.4

Gemäss altem Verfahrensstandard (zum Beispiel BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1). 1.5

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenen falls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent scheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Die Rechtsanwender prüfen deshalb die medizinischen Angaben frei, insbe sondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schiessen lassen ( BGE 143 V 418

E. 5.2). Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2 ) wird deshalb von den Gutachtern verlangt, dass sie anhand der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einschätzen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Ein schätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Ziel der Beweiswürdigung ist es, eine renten begründende Invalidität nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Aus wirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchs frei festgestellt wurden (BGE 141 V 281 E. 6). Ist bei der Würdigung einem nach diesen Grundsätzen erstatteten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen, hat es damit sein Bewenden. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stat tfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil e des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3 f. und 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 ). 1.7

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fach ärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Ein schätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweis verfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3) . 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 17. Fe bruar 2017 (Urk. 2) aus, dass ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes (bidisziplinäres) Gutachtens eine ausschliess lich aus psychischen Gründen beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit ergeben habe, das psychiatrische Teilgutachten des bidisziplinären Gutachtens indes nicht verwertbar gewesen sei, weshalb ein weiteres psychiatrisches Gutachten habe eingeholt werden müssen. Gemäss dem zweiten Gutachten seien die psychischen Einschränkungen zur Hauptsache durch psychosozialen Gegebenheiten verursacht worden (S. 1). Aus diesem Grunde liege eine (im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne) relevante Arbeits unfähigkeit nicht vor, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass das zuerst eingeholte, bidis ziplinäre Gutachten bereits umfassend, schlüssig und verwertbar gewesen sei (Urk. 1 S. 7), weshalb keine Notwendigkeit bestanden habe, ein zweites psychia trisches Gutachten beziehungsweise eine „second Opinion” einzuholen (S. 9). Dem unzulässigerweise eingeholten, zweiten Gutachten sei daher kein Beweis wert zuzumessen (S. 12). Sodann seien ihm weder die den Verfassern des bidis ziplinären Gutachtens gestellten Ergänzungsfragen noch die beiden Gutachten zugestellt worden. Diesbezüglich sei ihm daher nicht möglich gewesen, den Ver fassern der Ergänzung des ersten Gutachtens Zusatzfragen zu stellen und zum Inhalt der beiden Gutachten Stellung zu nehmen, weshalb insofern sein recht liches Gehör verletzt worden sei (S. 11). Da gestützt auf das zuerst eingeholte bidisziplinäre Gutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen sei, sei sein Rentenanspruch ausgewiesen (S. 14). 3. 3.1

Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgs aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der ange fochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitent scheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). 3.2

Vorbehalten sind rechtsprechungs gemäss diejenigen Fälle, in denen diese Ver letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E. 4c/aa, 124 V 183 E. 4a). Von einer Rückweisung der Sache ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E.

4.2.2.2 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.1 ). 3.3

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Das Akteneinsichtsrecht als Teilaspekt des Gehörsanspruchs wird in Art. 47 ATSG separat geregelt. Das Aktenein sichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Ver fahrensausgang belanglos (BGE 132 V 387 E. 3). 3.4

Im ATSG nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; Art. 55 Abs. 1 ATSG). Art. 19 VwVG verweist für das Beweisverfahren, soweit hier inter essierend, auf die Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivil prozess (BZP) weiter. Nach Art. 57 Abs. 2 BZP gibt der Richter den Parteien Gelegen heit, sich zu den Fragen an zur Aufklärung des Sachverhalts beige zogene Sach verständige zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungs anträge zu stellen. Nach Erstattung des Gutachtens erhalten die Parteien Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 60 Abs. 1 in fine BZP; vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 44 ATSG mit Bezug auf die Partei rechte bei der Gutachtensanordnung zwar grundsätzlich abschliessend (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine), Art. 44 ATSG ist über die Verweisungsnorm des Art. 55 Abs. 1 ATSG mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes konkretisierend beziehungs weise harmonisierend auszulegen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2 und E. 3.4.2.9), weshalb die versicherte Person rechtspre chungsgemäss (gestützt auf Art. 44 ATSG) einen Anspruch hat, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergän zungs- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3). Der versicherten Person steht im Rahmen des rechtlichen Gehörs zudem das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äussern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutach tung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP). 4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 2) mit Schreiben vom 7. April 2016 (Urk. 8/78) und vom 9. September 2016 (Urk. 8/89) sämtliche Akten und damit insbesondere das Gutachten der MEDAS A.___, vom 2. April 2015 (Urk. 8/59), dessen Ergänzung vom 9. November 2015 (Urk. 8/65) sowie das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ vom 14. März 2016 (Urk. 8/76) zustellte. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt sowie die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu und insbesondere zu den eingeholten Gut achten zu äussern und allenfalls eine Erläuterung, eine Ergänzung der Gutach ten oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge zu stellen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken. 4.2

Demgegenüber ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit eingeräumt hat, sich vorgängig zu den am 4. November 2015 (Urk. 8/64) den Gutachtern der MEDAS A.___ gestellten Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 2. April 2015 zu äussern, dagegen Ein wände zu erheben und seinerseits Zusatz- beziehungsweise Ergänzungs fragen zu stellen. Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Insbesondere auf Grund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer anschliessend die Gelegenheit einge räumt wurde, zum Gutachten der MEDAS A.___ vom 2. April 2015 und zu dessen Ergänzung vom 9. November 2015 Stellung zu nehmen, ist mit Blick auf die Verfa hrensdauer und das Interesse des Beschwerdeführers an einem raschen Abschluss des Verfahrens nicht von einer nicht besonders schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen . Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer in vorliegendem Beschwerde verfahren vor einem den Sach verhalt und die Rechtslage frei prüfen den Gericht ( vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 132 V 387 E.

5.1 ), umfassend zu den vorliegenden Beweis mitteln Stellung nehmen (Urk. 1) und sich zu allen Aspekten des Ver fahrens (vgl. Urk. 1 S. 11) äussern. Es wäre ihm zudem auch möglich gewesen, neue Beweis mittel ein zubringen beziehungsweise seinerseits Ergänzungs fragen zu for mulieren, was er unterlassen hat. Unter diesen Umständen ist davon aus zugehen, dass der festgestellte Gehörsmangel im vorliegenden Rechts mittel ver fahren geheilt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2). 5. 5.1

Dr. med. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 19. Juli 2013 (Urk. 8/25/1

4) eine Hepatitis B, ein chronisches Müdigkeitssyndrom, ein chro nisches lumboradikuläres Syndrom bei Spondylose der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine mittelschwere reaktive Depression (Ziff. 1.1). Er attestierte dem Beschwerdeführer seit Januar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt aus geübte Tätigkeit im Umfang von 60 % (Ziff. 1.6) und erwähnte, dass dem Beschwerdeführe die bisherige Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei (Ziff. 1.7). 5.2

Mit Bericht vom 1. April 2014 (Urk. 8/40/1-4) diagnostizierten die Ärzte des D.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, eine chronische Hepatitis B sowie Myalgien und ein Schwächegefühl in beiden Waden (Ziff. 1.1) und erwähnten, dass aus hepatologischer Sicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen sei (Ziff. 1.9). 5.3

Die Ärzte der E.___ stellten in ihrem Bericht vom 16. September 2014 (Urk. 8/47) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, beste hend seit dem Jahre 2002 - Panikstörung, bestehend seit dem Jahre 2002 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Hepatitis B, Leberwerte im Normbereich, Erstdiagnose im Jahre 2002

Sie erwähnten, dass im Jahre 2002 erstmals eine depressive Episode sowie wiederkehrende, schwere Angstattacken in zeitlichem Zusammenhang mit der Erstdiagnose einer chronischen Hepatitis aufgetreten seien. Seither habe der Beschwerdeführer wiederholt unter depressiven Episoden gelitten, welche mehrere Monate gedauert hätten. Seit April 2012 befinde er sich erneut in einer depressiven Episode (Ziff. 1.4). Durch Panikattacken und Überforderungsgefühle werde der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.7), weshalb seit dem 12. April 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter von 50 % ausgewiesen sei (Ziff. 1.6). 5.4

Die Ärzte der MEDAS A.___ stellten in ihrem bidisziplinären, rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 2. April 2015 (Urk. 8/59/1-35) die folgen den Diagnosen (Urk. 8/59/4): Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Panikstörung mittelgradig Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: - Spondylarthrosen im Segment L4/5 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: - Status nach Treppensturz im Jahre 2005 - zervikogener Kopfschmerz möglich - Fehlhaltung/Fehlform mit flachbogiger rechtskonvexer Skoliose der Halswirbelsäule (HWS) - Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung mit/bei: - generalisierten Myalgien, unspezifischen Arthralgien im Rahmen der chronischen Hepatitis - chronische Hepatitis B, Leberwerte im Normbereich

Bei der Untersuchung seien die psychischen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Aus rheumatologischer Seite bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , da sowohl das chronisch e lumbospondylogene Schmerzsyn drom beidseits als auch das chronische zervikospondylogene Schmerzsyndrom beidseits durch physiotherapeutische Massnahmen und eine vorübergehende Schmerzmedikation zu behandeln seien. Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung , unter einer mittelgradigen Panikstörung und unter einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung , wobei die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode nicht erfüllt seien . Es bestehe zudem eine extreme psychosoziale Belastungs situation, durch welche die somatoforme Störung getriggert werde (Urk. 8/59/5) .

Durch die Symptome der Depression, insbesondere durch Erschöpfung und Niedergeschlagenheit, bestehe eine reduzierte Durchhaltefähigkeit. Die Arbeits fähigkeit werde zudem durch eine geringe Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie durch einen erhöhten Pausenbedarf eingeschränkt. Aus psychischen Grün den bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von höchstens 50 % beziehungsweise von vier Stunden im Tag (Urk. 8/59/6). 5.5

In ihrer das Gutachten vom 2. April 2015 ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2015 (Urk. 8/65) führten die Ärzte der MEDAS A.___ aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des psychischen Leidens in seiner Entscheidungs-, Planungs- und Strukturierungsfähigkeit eingeschränkt sei, und dass es ihm deshalb nicht möglich sei, sich um eine Veränderung und Verbesserung der psychosozialen Faktoren zu bemühen, beispielsweise eine grössere Wohnung zu suchen. Den psychosozialen Faktoren käme indes nur eine untergeordnete Bedeutung zu; das Krankheitsgeschehen werde durch diese nicht wesentlich beeinflusst (S. 2). 5.6

Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2016 (Urk. 8/76/1-65) die folgenden Diagnosen (S. 62): psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Panikstörung - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassi fizierten Krankheiten

In diagnostischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer an einer seit dem Jahre 2012 chronifizierten, mittelgradigen depressiven Episode. Da dieses Beschwer debild schon seit mehr als zwei Jahre anhalte, sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Differentialdiagnostisch könne nicht ausge schlossen werden, dass gewisse (depressive) Symptome, wie zum Beispiel Müdigkeit, auch andere Ursachen (unerwünschte Faktoren der virostatischen Therapie oder eine Hepatitis-assoziierte Müdigkeit) haben könnten. Diese Frage wäre zusätzlich internistisch abzuklären (S. 58). Der Beschwerdeführer leide sodann unter einer Panikstörung, welche aktuell rückläufig sei. Der Angst störung komme daher gegenwärtig keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu. Für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien die dafür erforderlichen diagnostischen Kriterien nicht erfüllt. Es seien „Psychologische Faktoren und Verhaltens faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten” (ICD-10 F 54) zu diagno stizieren (S. 59).

Der Gutachter führte aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, nach vollziehbare Gründe für seine psychischen Beschwerden und seinen Krank heitsverlauf zu schildern. Sein Denken sei von soziokulturellen Wert vor stellungen aus seiner Heimat beherrscht, wobei er nur sehr mässig in der Schweiz integriert sei. Diese soziokulturellen Hürden sowie psychosoziale Prob leme im Sinne von finanziellen Schwierigkeiten, schlechten Wohnver hältnissen und sozialer Isolation spielten in der Entstehung und vor allem in der Aufrecht erhaltung des psychopathologischen Bildes eine entscheidende Rolle, weshalb er in dieser Frage den Gutachtern der MEDAS A.___ entschieden wider spreche. Die psychische Resilienz des Beschwerdeführers sei auf Grund dieser invaliditäts fremden Faktoren deutlich gemindert. Die internistische Erkrankung (Hepatitis B) sowie in den Jahren 2004 und 2005 erlittene Unfälle seien vom Beschwerde führer angstbesetzt erlebt und durch die entstehende inner psychische Unsicherheit maladaptiv verarbeitet worden. In der Folge hätten sich diese Angstsymp tome mit Panikattacken verstärkt und ein maladaptives Coping mit depressiv-regressiven Symptomen nach sich gezogen. Infolge Schams im Rahmen soziokultureller Wertvorstellungen habe sich der Beschwerdeführer sozial zurückgezogen. Dieser Umstand habe seine psychosozialen Probleme verschärft und eine unheilvolle psychodynamische Spirale ausgelöst (S. 58).

Die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren, welche Einfluss auf das psychopathologische Bild hätten, seien als invaliditätsfremd einzustufen, und folgendermassen zu kodieren (S. 59): - Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Beruf (ICD-10 Z 55) - Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z 56) - Probleme in Verbindung mit Wohnverhältnisse (ICD-10 Z 59) - Schwierigkeiten in der kulturellen Eingewöhnung (Sprachprobleme; ICD 10 Z 60.3) - Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (finanzielle Probleme; ICD-10 Z 59)

Diese soziokulturellen und psychosozialen Faktoren seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Unter Einschluss der sozio kul turellen und psychosozialen Faktoren sei bezogen auf ein Vollpensum von einer seit dem 12. April 2012 (gemäss der Beurteilung der Ärzte der E.___)

anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Davon seien die erwähnten invaliditätsfremden Faktoren abzuziehen. Die Grössenordnung dieser invaliditätsfremden Anteile sei indes juristisch festzulegen, da das bio-psycho-soziale Gesundheitsmodell der Weltge sundheits organisation (WHO) keine invaliditätsfremden Anteile kenne. Schätzungs weise sei indes von einem invaliditätsfremden Anteil von einem Drittel bis zur Hälfte des psychopathologischen Bildes auszugehen (S. 63).

6. 6.1

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 19. Juli 2013 (vorstehend E. 5.1) dem Beschwerdeführer eine Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen und psychischen Gründen attestierte. Demgegenüber gingen die Ärzte des D.___ in ihrem Bericht vom 1. April 2014 (vorstehend E. 5.2), die Ärzte der E.___ am 16. September 2014 (vorstehend E. 5.3), die Ärzte der MEDAS A.___ in ihrem Gutachten vom 2. April 2015 (vor stehend E. 5.4) und Prof. B.___ in seinem Gutachten vom 14. März 2016 (vor stehend E. 5.6) davon aus, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. 6.2

In somatischer Hinsicht erfüllt das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 2. April 2015 (vorstehend E. 4) - insbesondere das Teil desselben darstellende rheumatologische Teilgutachten (Urk. 8/59/28-35) - die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.8). Denn der rheumatologische Teilg ut achter verfügte als Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie über die für die Beur teilung der somatischen Gesund heitsbeeinträchtigung des Beschwer de führers angezeigten Weiter bildungen. Er hatte zudem Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vorak ten, setzte sich in angemesse ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründete die gezogenen Schlüsse in nachvoll ziehbarer Weise .

Insbesondere vermag zu über zeugen, dass er davon ausging, dass der somatische Gesundheitsschaden im Sinne chronisch er lumbospondy lo gener und zervikospondylogener Schmerzsyndrom e

einer adäquaten Behand lung zugänglich sei, weshalb aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht ausgewiesen sei. Darauf kann vorliegend abgestellt werden, weshalb feststeht, dass der Beschwerde führer aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist. 6.3

Nicht zu überzeugen vermögen indes das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 2. April 2015 (vorstehend E. 5.4 ) und dessen Ergänzung vom 9. November 2015 ( vorstehend E. 5.5 ) in psychischer Hinsicht. Denn der psychiatrische Gut achter der MEDAS A.___, welcher im psychiatrischen Teilgutachten eine extreme psychosoziale Belastungssituation und eine Unfähigkeit, Emotionen klar zu beschreiben und zu deuten, feststellte (Urk. 8/59/26), führte in der das Gutach ten vom 2. April 2015 ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2015 (vorstehend E. 5.5) aus, dass den psychosozialen Faktoren nur eine untergeord nete Bedeutung zukäme, und dass das Krankheitsgeschehen durch diese nicht wesentlich beeinflusst werde.

Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass nach der Rechtsprechung ein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erho benen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen auf gehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_7 30/2008 vom 23. März 2009 E. 2), und dass demzufolge auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Unter diesen Umständen vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der MEDAS A.___, welche einerseits eine extreme psychosoziale Belastungssituation feststellten und andererseits davon ausgingen, dass den psychosozialen Faktoren eine untergeordnete Bedeutung zukäme, und dass das Krankheitsgeschehen dadurch nicht wesentlich beeinflusst werde, nicht zu über zeugen. Demzufolge kann in psychischer Hinsicht auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 2. April 2015 (vorstehend E. 5.4) sowie auf die das Gut achten ergänzende Stellungnahme vom 9. November 2015 (vorstehend E. 5.5) vorliegend nicht abgestellt werden. 6.4

In psychischer Hinsicht erfüllt das psychiatrische Gutachten von Prof. B.___ vom 14. März 2016 (vorstehend E. 5.6) sämt liche praxisgemässen Anforderun gen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vorste hend E. 1.8 ). Der Gut achter, welcher als Facharzt für Neurologie und für Psychi atrie und Psychotherapie über für die Beur teilung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwer de führers angezeigte Weiter bildungen verfügte, hatte Kennt nis sämtlicher Vorak ten, setzte sich in angemesse ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründete die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

Die Beurteilung durch Prof. B.___ ver mag auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Dies insbesondere deshalb, weil sich dieser eingehend mit der Frage des Vorliegens psychosozialer und soziokul tureller Faktoren und deren Bedeutung bei der Arbeitsfähig keitsbeurteilung befasste. Der Gutachter legte diesbezüglich in überzeugender Weise dar, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner sozio kulturellen Wertvorstellungen Scham empfand und sich deswegen sozial zurückzog, dass infolgedessen seine psycho sozialen Probleme weiter verschärft wurden und dass eine unheilvolle psycho dynamische Spirale ausgelöst wurde.

Die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren wurden vom Gutachter in nachvollziehbarer Weise als Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Beruf, mit Arbeitslosigkeit und mit Wohnverhältnissen sowie als Schwierigkeiten in der kulturellen Eingewöhnung und als Probleme in Verbindung mit ökonomi schen Verhältnissen umschrieben. Diese wurden unter den Diagnose-Codes ICD 10 Z 55, ICD-10 Z 56, ICD-10 Z 59 und ICD-10 Z 60.3 aufgeführt. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1) handelt es sich bei den Z-Kodierungen indes um keine Erkrankungen im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme, sondern um Fak toren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien ICD 10 A00-Y89 klassifizierbar sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). Insofern entspricht die Beurteilung durch Prof. B.___, wonach die soziokul turellen und psychosozialen Faktoren bei der Beurteilung Arbeits fähig keit nicht zu berücksichtigen seien, und wonach von der aus psychischen Gründen aus gewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 %

die invaliditätsfremden Anteile von ungefähr einem Drittel bis der Hälfte abzuziehen sind, der erwähnten Recht sprechung. 6.5 6.5.1

Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich beim Gutach ten von Prof. B.___ um eine unzulässige „ second opinion" handle, und dass diesem kein Beweiswert zuzumessen sei (Urk. 1 S. 12). 6.5.2

Nach der Rechtsprechung ( BGE 136 V 156 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und I 67 1/00 vom 21. August 2001 E. 5a) kann die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige Ver fahrensverzögerung darstellen . Die versicherte Person ist zudem nicht verpflich tet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist ( Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4). Die Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem Versicherungs träger nicht das Recht, eine „ second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt. Aus diesem Grunde braucht sich eine versicherte Person einer weiteren Begutachtung nicht zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt ist und die Einholung einer weiteren Expertise auf eine unzulässige „ second opinion"-Begutachtung hinauslaufen würde. Die Frage, ob dann, wenn der Versiche rungsträger unzulässigerweise ein weiteres Gutachten eingeholt hat und in der Folge zwei gleichermassen beweiskräftige Gutachten, welche indessen zu unter schiedlichen Ergebnissen gelangen, vorliegen, auf das erste Gutachten abzu stellen ist oder ob das Gericht in einem solchen Fall - im Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid - ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen hat, hat die Rechtsprechung bisher offengelassen (BGE 136 V 156 E. 3.3). 6.5.3

Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer internen Besprechung zwischen ihrem Rechtsdienst und ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 17. November 2015 (Urk. 8/81/6) davon ausging, dass die Gutachter der MEDAS A.___ in ihrer das Gutachten vom 2. April 2016 ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2015 die Ergän zungsfragen der Beschwerdegegnerin nicht erschöpfend beantwortet hätten. Insbesondere hätten die Gutachter, welche in ihrem Gutachten eine rezidi vierende depressive Störung diagnostiziert hätten, diese zu Unrecht mit ICD-10 F32 kodiert. Sodann hätten die Gutachter in ihrer das Gutachten ergänzenden Stellungnahme die Frage nach dem Einfluss der psychosozialen Faktoren nicht beziehungsweise nicht überzeugend beantwortet. Infolgedessen ordnete die Beschwerdegegnerin zur Plausibilisierung eine erneute psychiatrische Begutach tung des Beschwerdeführers (durch Prof. B.___) an. 6.5.4

Da sich, wie bereits ausgeführt wurde (vorstehend E. 6.3), dem Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 2. April 2015 (vorstehend E. 5.4 ) sowie der das Gutachten ergänzende n Stellungnahme vom 9. November 2015 (vorstehend E. 5.5 ) keine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen liess, aus wel chen Gründen die Gutachter die Ansicht vertraten, dass den festgestellten extreme n psychosoziale n Belastungssituation bei der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme, kann auf deren Beurtei lung insofern nicht abgestellt werden . Demzufolge war der Sachverhalt in psychischer Hinsicht mit dem Gutachten und der ergänzende n Stellungnahme

der Ärzte der MEDAS A.___ noch nicht rechtsgenügend abgeklärt, weshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin Prof. B.___ mit der erneuten psychiatrischen Begutachtung des Beschwerde führers beauftragte. Demnach handelte es sich beim Gutachten von Prof. B.___ nicht um eine unzulässige „second opinion”. 6.5.5

Nach Gesagtem vermag vorliegend die nachvollziehbare Beurteilung der Arbeits fähigkeit aus psychischen Gründen durch Prof. B.___ zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann. 7. 7.1

Gemäss der nachvollziehbare Beurteilung durch Prof. B.___ steht daher fest, dass soziokulturelle und psychosoziale Faktoren massgeblich an der Entstehung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung, an welcher der Beschwerdeführer leidet, beteiligt waren. Des Weiteren steht fest, dass die psychischen Befunde nicht vollumfänglich durch diese Faktoren zu erklären sind, und mithin nicht gleichsam in ihnen aufgingen. 7.2

Da nicht von einer lediglich leichtgradigen psychischen Störung ohne Chronifi zierung und ohne Komorbiditäten auszugehen ist, ist das psychische Leiden des Beschwerdeführers einem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. 7.3

Betreffend den Komplex der „Gesundheitsschädigung” führte Prof. B.___ aus, dass die festgestellten Verdeutlichungstendenzen Folge der intellektuellen Unbeholfenheit und agitierten Art der Depression seien und verneinte eine Aggravation oder Simulation. Im Übrigen vermag zu überzeugen, dass Prof. B.___ davon ausging, dass die soziokulturellen und psychosozialen Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als invaliditätsfremde Anteile nicht zu berücksichtigen seien, und dass die dadurch verursachte arbeitsbezogene Leistungs beeinträchtigung im Umfang von ungefähr einem Drittel bis zur Hälfte von der gesamten (einschliesslich der invaliditätsfremde Anteile) Arbeitsun fähigkeit von 50 % abzuziehen seien .

7.4

Was den Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder die –resistenz beziehungsweise den Verlauf und den Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren anbelangt, e rwähnte Prof. B.___ dass der Beschwerde führer zwar regelmässig psychiatrisch behandelt werde, dass indes eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung in der Landessprache des Beschwerdeführers angezeigt und eine Anpassung der Dosierung der antide pressiven Medikation (Venlafaxin) in Betracht zu ziehen sei. Prof. B.___ ging daher davon aus, dass von einer adäquaten psychiatrischen Behandlung eine Besserung des Gesundheits zustandes zu erwarten sei. 7.5

Zu den ebenfalls der Kategorie des funktionellen Schweregrades angehören den Komplexen „Persönlichkeit" und „ sozialer Kontext" führte Prof. B.___ aus, dass der soziale Rückzug des Beschwerdeführers auf soziokulturelle Gründe zurückzuführen sei (Urk 8/76 S. 60). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Prof. B.___ diesen durch soziokulturelle Gründe verursachten sozialen Rück zug im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht berücksichtigte. 7.6

Betreffend die Kategorie „ Konsistenz" legte Prof. B.___ in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren in seiner Arbeitsfähigkeit beein trächtigt wird. Weitere Inkonsistenzen zur Psychopathologie schloss der Gut achter ausdrücklich aus (Urk. 8/76 S. 61). 7.7

Nach Gesagtem ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. B.___ auch anhand der rechtserheblichen Indikatoren nicht zu beanstanden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Gutachten von Prof. B.___ vom 14. März 2016 (Urk. 8/76) die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe (vorstehend E. 1.3) wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweis anfor derungen (vorstehend E. 1.8) erfüllt und beweiskräftig ist. Gestützt auf dessen nachvollziehbare Beurteilung steht daher fest, dass der Beschwerde führer seit dem 12. April 2012 massgeblich aus psychischen Gründen in seiner Arbeits fähigkeit beeinträchtigt ist, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne die durch soziokulturelle und psycho soziale Faktoren verursachte Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Umfang von ungefähr einem Drittel bis zur Hälfte und damit im Mittel im Umfang von ungefähr 5/12 der gesamten arbeitsbezogenen Leistungsbeeinträchtigung von 50 %

nicht zu berücksichtigen beziehungsweise in Abzug zu bringen ist, und dass dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 12. April 2012 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von insgesamt rund 70 % zuzumuten war. 8. 8.1

Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 8.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 8.3

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE

129 V 222 E.

4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 8.4

Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xisgemäss auf die stan dardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentral wert (Median) auszuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochen stunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs üb liche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 8.5

Nach der Rechtsprechung kommt der LSE

2012 für alle Fälle erstmaliger Inva liditätsbemessung Beweis eig nung zu ( BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1, Urteil des Bun desgerichts 9C_526/2015 vom 11. Sep tember 2015 E. 3.2.2), wobei für die Invaliditätsbemessung (bis auf Weiteres) nur die unter anderem nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE

2012 zu verwenden sind (BGE 142 V 178 E.

2.5.7). Das Anfor de rungs niveau 4 der LSE 2010 ent spricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE

2012 (IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Okto ber 2014). 8.6

Da vorliegend ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmel dung zum Leistungsbezug vom 1. Mai 2013 (Urk. 8/9) und mithin frühes tens im November 2013 entstehen k ö nnte (Art. 29 Abs. 1 IVG) , sind beim Einkommens vergleich die Verhältnisse dieses Jahres mass ge bend. Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens am 12. April 2012 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte (vgl. Urk. 8/14), ist vorliegend bei der Bemessung des Validenein kommens auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte (Tabellenlöhne) abzu stellen.

Sodann ist, da der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Berufs ausbildung verfügt und bisher in der Schweiz vorwiegend als Hilfs arbeiter im Baugewerbe tätig war (vgl. Urk. 8/33), bei der Bestimmun g des Valideneinkom mens auf den Durchschnitts lohn (Zentralwert) für Männer des Kompetenz niveau s 1 der LSE

2012 im Bau gewerbe (Wirtschaftsabteilung 41-43) abzu stellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 5‘430. resultiert bei einer betriebsüblichen Wochen arbeitszeit im Baugewerbe im Jahre 2013 von 41.5 Stunden ( www.bfs.admin.ch ), bei einem mutmasslichen Beschäftigungsgrad von 100 % sowie in Berück sichtigung einer durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung für Männer im Jahre 2013 von 0.8 % ( www.bfs.admin.ch; T39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumen ten preise und der Reallöhne, 1976-2016 ) im Jahre 2013 ein Valideneinkommen von rund

Fr. 68 ’ 14 4.-- (Fr. 5‘430.-- x 12 Monate x 1.008 ÷ 40 Stun den x 41.5 Stunden ) . 9. 9.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist ( vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinwei sen auf die Rechtsprechung). 9.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Wür digung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent hal tene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen ). 9.3

Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invali den einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( BGE 126 V 75 E. 5a/bb ). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein des wegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerecht fertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Kompetenz niveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4). 9.4

Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 26. April

2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März

2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.

5.1). Auch ein erhöhter Pausenbedarf, welchem der medizinische Exper te mit einem verminderten Rendement bereits hinreichend Rechnung ge tragen hat, darf nicht zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berück sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 9.5

Vorliegend ist der Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Prof. B.___ aus psychischen Gründen vor allem durch eine verminderte Dauerbe lastbarkeit, Strukturierungs- und Planungs fähigkeit in seiner Arbeits fähigkeit beeinträchtigt (vorstehend E. 5.6), wobei davon auszugehen ist, dass Prof. B.___ mit der attestierten Einschränkung der Leistungsfähigkeit um insge samt rund 30 %

diesen Beeinträchtigungen bereits hinreichend Rechnung getragen hat. Ein darüber hinaus gehender leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint daher nicht als gerechtfertigt , zumal auch leidensadap tierte Tätigkeiten ( Hilfstätigkeiten und leichtere repetitive Tätigkeiten ) in genü gender Anzahl vorhanden sind. 9.6

Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2012 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.-- ,

bei einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2013 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 70 % und einer durch schnittlichen Nomin al lohnentwick lung für Männer im Jahre 2013 von 0.8 % ( vgl. vorstehend E. 8.6 ) resultiert im Jahre 2013 ein Inv aliden einkommen von rund Fr. 45’989 . -- (Fr. 5‘210.-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0.7 x 1.008) . 10.

Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 68 ’ 144 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 4 5’989 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 2’155--. Da raus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 33 %. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von min des tens 40 % nicht erreicht.

Mangels einer für den Rentenanspruch relevanten gesundheitlichen Beeinträch tigung erweist sich die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 2) im Ergebnis daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 11.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz