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IV.2017.00315

Arbeitsfähigkeit anhand der medizinischen Aktenlage unklar, Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2017-05-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 11 . März 2015 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Z.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Anmel dung wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zuständigkeitshalber weitergeleitet (Urk. 9/1). Diese zog Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 9/20, 9/25, 9/41), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/11), die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/16) sowie einen Arbeitergeber bericht (Urk. 9/15) bei. Am 14. Januar 2016 sowie 1. Juli 2016 teilte sie dem Versicherten mit, Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht möglich (Urk. 9/28 und 9/44). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2017 einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 9/68]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. März 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2017 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit ohne repetitive Bewe gungen der Hände und des Kopfs sowie mit einer Maximal belastung von 5 kg sei er zu 75 % arbeitsfähig. Damit fehle es an einer erheblichen, andau ernden gesundheitlichen Einschränkung, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen sei (Urk. 2 S. 1-2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er leide nicht nur an somatischen, sondern auch an psychiatrischen Beschwerden. Er sei seit dem Herbst 2016 in psychiatrischer Behandlung. Aus Sicht des behandelnden Psychiaters sei er für mindestens ein Jahr lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Obwohl der IV-Stelle bekannt gegeben worden sei, dass er sich in Behandlung befinde, habe diese ohne Abwarten des Arztberichtes ent schieden und damit ihre Abklärungspflicht verletzt. Zudem sei weder im Vorbescheid noch in der Verfügung ein Einkommensvergleich vorgenommen worden. Dieser zeige, dass dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zustehe (Urk. 1). 3.

3.1

3.1.1

Im Bericht des A.___ vom 23. März 2015 wurde folgende Diagnose ausgeführt (Urk. 9/16 S. 8): - zervikoradikuläres Syndrom C6 links - Status nach Sturz nach vorne Juni 2014 - segmentale Dysfunktionen der HWS nach links, myofasziale Befunde - Kraft M4+ Biceps links, Sensibilität: Kribbelparasthäsien

Dermatom C6 links, inkonsistente Sensibilitätsangaben, BSR links abge schwächt - MRI-HWS 12.2.2015: verglichen mit der Voruntersuchung vom 3.9.2014: zystische Läsionen extraforaminal HWK7/BWK1 bds mit Kontakt zur Nervenwurzel C8 bds, DD Tarlovzysten, DD menin geale Zysten. Stationärer Befund mit lateraler Diskusprotrusion HWK5/6 mit V.a. Kompression der Nervenwurzel C6 links forami nal . Breitbasige

Diskusprotrusion HWK6/7 mit geringer Einengung der Nervenwurzeln C7 foraminal beidseits.

Der Patient klage über starke Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den late ralen Oberarm und lateralen Unterarm bis in den Daumenbereich links. Sensibilitätsstörungen verneine er. Die Kraft sei beim Tra g en oder Anheben von Lasten im linken Arm deutlich reduziert (Urk. 9/16 S. 9).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in der angestammten Tätigkeit sei der Patient vom 4. bis 3 1. März 2015 zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 9/16 S. 9). 3.1.2

Im Bericht des A.___

vom

4. April 2016 zuh anden der IV-Stelle wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 9/41 S. 1-2): - zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, EM 06/2014 - Status nach lumbospondylogenem Schmerzsyndrom

Der Patient klage über chronische Schmerzen im Nacken-/Schulterbereich beidseits, insbesondere bei Bewegungen. Hinzu kämen ausstrahlende Schmerzen in den rechten Oberarm mit begleitendem Kribbeln und Brennen. Wegen dieser Schmerzen könne er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen. Kli nisch würden sich ausgeprägte Myogelosen paravertebral zervikal sowie lumbal im Bereich des Musculus

trapezius beidseits und eine deutlich einge schränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule zeigen. Radikuläre und senso motorische Ausfälle lägen jedoch nicht vor (Urk. 9/41 S. 2).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, für eine angepasste Tätigkeit sei der Versicherte zwischen 50 bis maximal 75 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfä higkeit mit einer regelmässig durchgeführten Physiotherapie allenfalls gesteigert werden könne (Urk. 9/41 S. 2-3). 3. 2

Am 30. April 2016 nahm pract . med. B.___, Facharzt für Arbeitsme dizin, für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zu den Arztberichten und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 9/46 S. 4): - zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, EM 06/2014 - Status nach lumbospondylogenem Schmerzsyndrom

Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, in angepasster Tätigkeit sei der Versicherte zu 75 % arbeitsfähig. Dies spätestens seit dem April 2016, wobei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass diese Arbeitsfähigkeit bereits früher bestanden habe (Urk. 9/46 S. 5). 4.

4.1

Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung des RAD-Arztes und ging von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Zwar wird im Bericht des A.___ vom 4. April 2016 angegeben, der Versicherte sei in angepasster Tätigkeit zwischen 50-75% arbeitsfähig. Die behandelnden Ärzte haben es indes unterlassen, darzutun, welche Verrichtungen dem Beschwerdeführer im einzelnen aufgrund welcher Funktionsausfälle nicht mehr zumutbar sein sollten. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage wäre, körperlich leichte Tätigkeiten auszuüben. Da der RAD-Arzt seine Einschät zung lediglich auf die nicht schlüssigen Akten stützte, kann auf seine Beur teilung nicht abgestellt werden. Die Sache ist daher an die IV Stelle zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen. Sollte sich dabei herausstellen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr uneinge schränkt zumutbar sein sollte, wäre zudem ein Einkommensvergleich vorzu nehmen. 4.2

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2 0. Februar 2017 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen veranlasse und anschliessend über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens auf Fr. 600.-- festzusetzen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind. 5.3

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung . Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘ 00 0.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Februar 2017 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwä gungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 00 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 11 . März 2015 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Z.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Anmel dung wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zuständigkeitshalber weitergeleitet (Urk. 9/1). Diese zog Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 9/20, 9/25, 9/41), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/11), die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/16) sowie einen Arbeitergeber bericht (Urk. 9/15) bei. Am 14. Januar 2016 sowie 1. Juli 2016 teilte sie dem Versicherten mit, Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht möglich (Urk. 9/28 und 9/44). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2017 einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 9/68]).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. März 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2017 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit ohne repetitive Bewe gungen der Hände und des Kopfs sowie mit einer Maximal belastung von 5 kg sei er zu 75 % arbeitsfähig. Damit fehle es an einer erheblichen, andau ernden gesundheitlichen Einschränkung, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen sei (Urk. 2 S. 1-2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er leide nicht nur an somatischen, sondern auch an psychiatrischen Beschwerden. Er sei seit dem Herbst 2016 in psychiatrischer Behandlung. Aus Sicht des behandelnden Psychiaters sei er für mindestens ein Jahr lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Obwohl der IV-Stelle bekannt gegeben worden sei, dass er sich in Behandlung befinde, habe diese ohne Abwarten des Arztberichtes ent schieden und damit ihre Abklärungspflicht verletzt. Zudem sei weder im Vorbescheid noch in der Verfügung ein Einkommensvergleich vorgenommen worden. Dieser zeige, dass dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zustehe (Urk. 1). 3.

3.1

3.1.1

Im Bericht des A.___ vom 23. März 2015 wurde folgende Diagnose ausgeführt (Urk. 9/16 S. 8): - zervikoradikuläres Syndrom C6 links - Status nach Sturz nach vorne Juni 2014 - segmentale Dysfunktionen der HWS nach links, myofasziale Befunde - Kraft M4+ Biceps links, Sensibilität: Kribbelparasthäsien

Dermatom C6 links, inkonsistente Sensibilitätsangaben, BSR links abge schwächt - MRI-HWS 12.2.2015: verglichen mit der Voruntersuchung vom 3.9.2014: zystische Läsionen extraforaminal HWK7/BWK1 bds mit Kontakt zur Nervenwurzel C8 bds, DD Tarlovzysten, DD menin geale Zysten. Stationärer Befund mit lateraler Diskusprotrusion HWK5/6 mit V.a. Kompression der Nervenwurzel C6 links forami nal . Breitbasige

Diskusprotrusion HWK6/7 mit geringer Einengung der Nervenwurzeln C7 foraminal beidseits.

Der Patient klage über starke Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den late ralen Oberarm und lateralen Unterarm bis in den Daumenbereich links. Sensibilitätsstörungen verneine er. Die Kraft sei beim Tra g en oder Anheben von Lasten im linken Arm deutlich reduziert (Urk. 9/16 S. 9).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in der angestammten Tätigkeit sei der Patient vom 4. bis 3 1. März 2015 zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 9/16 S. 9). 3.1.2

Im Bericht des A.___

vom

4. April 2016 zuh anden der IV-Stelle wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 9/41 S. 1-2): - zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, EM 06/2014 - Status nach lumbospondylogenem Schmerzsyndrom

Der Patient klage über chronische Schmerzen im Nacken-/Schulterbereich beidseits, insbesondere bei Bewegungen. Hinzu kämen ausstrahlende Schmerzen in den rechten Oberarm mit begleitendem Kribbeln und Brennen. Wegen dieser Schmerzen könne er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen. Kli nisch würden sich ausgeprägte Myogelosen paravertebral zervikal sowie lumbal im Bereich des Musculus

trapezius beidseits und eine deutlich einge schränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule zeigen. Radikuläre und senso motorische Ausfälle lägen jedoch nicht vor (Urk. 9/41 S. 2).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, für eine angepasste Tätigkeit sei der Versicherte zwischen 50 bis maximal 75 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfä higkeit mit einer regelmässig durchgeführten Physiotherapie allenfalls gesteigert werden könne (Urk. 9/41 S. 2-3). 3. 2

Am 30. April 2016 nahm pract . med. B.___, Facharzt für Arbeitsme dizin, für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zu den Arztberichten und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 9/46 S. 4): - zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, EM 06/2014 - Status nach lumbospondylogenem Schmerzsyndrom

Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, in angepasster Tätigkeit sei der Versicherte zu 75 % arbeitsfähig. Dies spätestens seit dem April 2016, wobei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass diese Arbeitsfähigkeit bereits früher bestanden habe (Urk. 9/46 S. 5). 4.

4.1

Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung des RAD-Arztes und ging von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Zwar wird im Bericht des A.___ vom 4. April 2016 angegeben, der Versicherte sei in angepasster Tätigkeit zwischen 50-75% arbeitsfähig. Die behandelnden Ärzte haben es indes unterlassen, darzutun, welche Verrichtungen dem Beschwerdeführer im einzelnen aufgrund welcher Funktionsausfälle nicht mehr zumutbar sein sollten. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage wäre, körperlich leichte Tätigkeiten auszuüben. Da der RAD-Arzt seine Einschät zung lediglich auf die nicht schlüssigen Akten stützte, kann auf seine Beur teilung nicht abgestellt werden. Die Sache ist daher an die IV Stelle zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen. Sollte sich dabei herausstellen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr uneinge schränkt zumutbar sein sollte, wäre zudem ein Einkommensvergleich vorzu nehmen. 4.2

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2 0. Februar 2017 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen veranlasse und anschliessend über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens auf Fr. 600.-- festzusetzen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind. 5.3

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung . Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘ 00 0.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Februar 2017 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwä gungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 00 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00315

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom

31. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 11 . März 2015 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Z.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Anmel dung wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zuständigkeitshalber weitergeleitet (Urk. 9/1). Diese zog Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 9/20, 9/25, 9/41), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/11), die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/16) sowie einen Arbeitergeber bericht (Urk. 9/15) bei. Am 14. Januar 2016 sowie 1. Juli 2016 teilte sie dem Versicherten mit, Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht möglich (Urk. 9/28 und 9/44). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2017 einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 9/68]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. März 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2017 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit ohne repetitive Bewe gungen der Hände und des Kopfs sowie mit einer Maximal belastung von 5 kg sei er zu 75 % arbeitsfähig. Damit fehle es an einer erheblichen, andau ernden gesundheitlichen Einschränkung, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen sei (Urk. 2 S. 1-2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er leide nicht nur an somatischen, sondern auch an psychiatrischen Beschwerden. Er sei seit dem Herbst 2016 in psychiatrischer Behandlung. Aus Sicht des behandelnden Psychiaters sei er für mindestens ein Jahr lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Obwohl der IV-Stelle bekannt gegeben worden sei, dass er sich in Behandlung befinde, habe diese ohne Abwarten des Arztberichtes ent schieden und damit ihre Abklärungspflicht verletzt. Zudem sei weder im Vorbescheid noch in der Verfügung ein Einkommensvergleich vorgenommen worden. Dieser zeige, dass dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zustehe (Urk. 1). 3.

3.1

3.1.1

Im Bericht des A.___ vom 23. März 2015 wurde folgende Diagnose ausgeführt (Urk. 9/16 S. 8): - zervikoradikuläres Syndrom C6 links - Status nach Sturz nach vorne Juni 2014 - segmentale Dysfunktionen der HWS nach links, myofasziale Befunde - Kraft M4+ Biceps links, Sensibilität: Kribbelparasthäsien

Dermatom C6 links, inkonsistente Sensibilitätsangaben, BSR links abge schwächt - MRI-HWS 12.2.2015: verglichen mit der Voruntersuchung vom 3.9.2014: zystische Läsionen extraforaminal HWK7/BWK1 bds mit Kontakt zur Nervenwurzel C8 bds, DD Tarlovzysten, DD menin geale Zysten. Stationärer Befund mit lateraler Diskusprotrusion HWK5/6 mit V.a. Kompression der Nervenwurzel C6 links forami nal . Breitbasige

Diskusprotrusion HWK6/7 mit geringer Einengung der Nervenwurzeln C7 foraminal beidseits.

Der Patient klage über starke Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den late ralen Oberarm und lateralen Unterarm bis in den Daumenbereich links. Sensibilitätsstörungen verneine er. Die Kraft sei beim Tra g en oder Anheben von Lasten im linken Arm deutlich reduziert (Urk. 9/16 S. 9).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in der angestammten Tätigkeit sei der Patient vom 4. bis 3 1. März 2015 zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 9/16 S. 9). 3.1.2

Im Bericht des A.___

vom

4. April 2016 zuh anden der IV-Stelle wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 9/41 S. 1-2): - zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, EM 06/2014 - Status nach lumbospondylogenem Schmerzsyndrom

Der Patient klage über chronische Schmerzen im Nacken-/Schulterbereich beidseits, insbesondere bei Bewegungen. Hinzu kämen ausstrahlende Schmerzen in den rechten Oberarm mit begleitendem Kribbeln und Brennen. Wegen dieser Schmerzen könne er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen. Kli nisch würden sich ausgeprägte Myogelosen paravertebral zervikal sowie lumbal im Bereich des Musculus

trapezius beidseits und eine deutlich einge schränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule zeigen. Radikuläre und senso motorische Ausfälle lägen jedoch nicht vor (Urk. 9/41 S. 2).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, für eine angepasste Tätigkeit sei der Versicherte zwischen 50 bis maximal 75 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfä higkeit mit einer regelmässig durchgeführten Physiotherapie allenfalls gesteigert werden könne (Urk. 9/41 S. 2-3). 3. 2

Am 30. April 2016 nahm pract . med. B.___, Facharzt für Arbeitsme dizin, für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zu den Arztberichten und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 9/46 S. 4): - zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, EM 06/2014 - Status nach lumbospondylogenem Schmerzsyndrom

Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, in angepasster Tätigkeit sei der Versicherte zu 75 % arbeitsfähig. Dies spätestens seit dem April 2016, wobei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass diese Arbeitsfähigkeit bereits früher bestanden habe (Urk. 9/46 S. 5). 4.

4.1

Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung des RAD-Arztes und ging von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Zwar wird im Bericht des A.___ vom 4. April 2016 angegeben, der Versicherte sei in angepasster Tätigkeit zwischen 50-75% arbeitsfähig. Die behandelnden Ärzte haben es indes unterlassen, darzutun, welche Verrichtungen dem Beschwerdeführer im einzelnen aufgrund welcher Funktionsausfälle nicht mehr zumutbar sein sollten. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage wäre, körperlich leichte Tätigkeiten auszuüben. Da der RAD-Arzt seine Einschät zung lediglich auf die nicht schlüssigen Akten stützte, kann auf seine Beur teilung nicht abgestellt werden. Die Sache ist daher an die IV Stelle zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen. Sollte sich dabei herausstellen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr uneinge schränkt zumutbar sein sollte, wäre zudem ein Einkommensvergleich vorzu nehmen. 4.2

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2 0. Februar 2017 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen veranlasse und anschliessend über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens auf Fr. 600.-- festzusetzen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind. 5.3

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung . Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘ 00 0.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Februar 2017 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwä gungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 00 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger