Sachverhalt
1.
X.___, geboren
19 90, wurde am 16 . April 1997 durch seine Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug für Minderjährige an gemeldet (Urk. 6 / 1) . Am 9. März 2008 meldete er sich sodann bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug für Erwachsene an (Urk. 6/90).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte dem Ver sicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer IV-Anlehre als Elektroaus rüster von August 2007 bis Juli 2009 (Urk. 6/103-104), welche er erfolgreich abschloss. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 (Urk. 6/115) sprach die IV-Stelle ihm eine ganze Rente ab August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % zu.
In der Folge schloss er im August 2015 eine Lehre als Metallbaupraktiker EBA erfolgreich ab (vgl. Urk. 6/118, Urk. 6/140, Urk. 6/203). Mit Mitteilung vom 29. Juli 2015 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung (Urk. 6/179), welche Ende Januar 2016 erfolgreich abgeschlossen wurde (Urk. 6/195). Im Februar 2016 trat der Versicherte eine Festan stellung mit einem Pensum von 100 % bei der Y.___ GmbH als Metall baupraktiker an (Urk. 6/199), wobei die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- oder Einarbeitungszeit gewährte (Urk. 6/209). Per 1. August 2016 wurde der Arbeitsvertrag zwischen dem Ver sicherten und der Y.___ GmbH abgeändert (Pensum von 100 % bei Leistungs lohn von 60 %; Urk. 6/215, vgl. auch Urk. 6/218).
Im Rahmen einer Rentenrevision setzte die IV-Stelle n ach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 6/223-224) mit Ver fü gung vom 10. Februar 2017 die ganze Rente des Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats bei einem Invaliditätsgrad von 40 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 6/228 und Urk. 6/230 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 10. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 10. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 7) wurde der Arbeitgeber des Versicherten aufgefordert, darzulegen, ob der ver trag lich vereinbarte Lohn der Leistung des Versicherten entspreche beziehungs weise weshalb er in dieser Höhe festgesetzt worden sei. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 (Urk. 10) nahm der Arbeitgeber des Versicherten Stellung, was der Gegen partei am 7. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer seit August 2016 im Stahl- und Metallbau tätig sei und sie sich für die Berechnung des Invaliditätsgrades auf die Angaben des Bun desamtes für Statistik für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werk licher Art gestützt habe. Der Beschwerdeführer könnte dabei ohne gesund heitliche Einschränkungen in einem vollen Pensum ein Einkommen von Fr. 66'796.-- erwirtschaften. Gemäss der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit bei einer Leistung von 60 % zu mutbar. Dabei könnte er ein Gehalt von Fr. 39'838.-- erzielen, was einen Inva liditätsgrad von 40 % ergebe (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheides gewählte LSE-Valideneinkommen von Fr. 71'432.-- grundsätzlich korrekt beziehungs wese noch angemessen zu erhöhen sei, denn im Gesundheitsfall würde er mit einer Anlehre zum Elektroausrüster, einer abgeschlossenen Lehre zum Metallbau praktiker und zusätzlichen Weiterbildungen entsprechend mehr verdienen und mindestens das Anforderungsniveau 2 erreichen (S. 3 oben). Beim Invalidenein kommen sei sodann der effektiv verdiente Lohn zu berücksichtigen. So liege ein stabiles Arbeitsverhältnis vor und der erzielte Lohn entspreche seiner effektiven Leistungsfähigkeit von 60 %, welche von Dr. med. Z.___ im Bericht vom 12. August 2016 einleuchtend und nachvollziehbar begründet worden sei. Die IV-Bemessung ergebe somit einen IV-Grad von 60 %, womit er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (S. 3 f.). 2.3
S trittig ist die Berechnung des Invaliditätsgrades und dabei insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens. 3.
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 12. August 2016 (Urk. 6/214/6-11) und nannte folgende Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - frühkindliches psychoorganisches Syndrom (GG 404) - Diagnose ADHS - emotionale Entwicklungsstörung - soziale und schulische Integrationsschwierigkeiten - Sonderschulung in Kleinklassen - berufliche Anlehre im Integrationsprogramm Zürich West - psychosomatische Symptomatik mit - Schlafstörungen - Kopfschmerzen - allergisches Asthma - Psoriasisarthritis
Er führte aus, dass die Prognose beim heute 26-jährigen Beschwerdeführer günstig erscheine. Die aktuelle Behandlung bestehe in allmonatlichen Thera piesitzungen klientenzentrierter, supportiver Ausrichtung. Es bestehe eine wahr scheinlich dauerhafte 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Metall bau schlosser. Es bestünden sowohl geistige, psychische als auch leichte körperliche Einschränkungen. Die massgeblichsten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien durch Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie durch die Selbstwertproblematik bedingt (S. 3 Ziff. 1.4-1.7). Für die berufliche Tätigkeit werde ein 100%-Zeitrahmen empfohlen, der wahrscheinlich einer 60%igen Ergie bigkeit entsprechen dürfte (S. 4 Ziff. 1.7). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwerdeführer aufgrund des schweren infantilen organischen Psychosyndroms in der angestammten Tätigkeit als Metallbaupraktiker zu 60 % arbeitsfähig ist.
Strittig ist hingegen insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens des Be schwerdeführers, namentlich ob auf Tabellenlöhne oder auf das effektiv erzielte Einkommen ab zustellen ist (vorstehend E. 2.1-2.2). 4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall ge ge benenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 4.3
Der Beschwerdeführer hat von August 2007 bis Juli 2009 eine Anlehre als Elektroausrüster (vgl. Urk. 6/103-104) und in der Folge eine Lehre als Metallbaupraktiker EBA absolviert (vgl. Urk. 6/118, Urk. 6/140, Urk. 6/203).
Für die Ermitt lung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid (Urk. 6/223, vgl. auch Urk. 6/221) auf die Tabellenlöhne des Wirt schaftszweiges Ziff. 24-25 Metallerzeugung gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 24-25, Männer, Kompetenzniveau 2) ab. In der Ver fügung (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Validen einkommens sodann auf das Kompetenzniveau 1 derselben Branche ab.
Es rechtfertigt sich angesichts der absolvierten Anlehre sowie einer abge schlossenen Lehre als Metallbaupraktiker EBA mit den entsprechenden Zusatz zertifikaten (Urk. 6/202) entsprechend dem Vorbescheid der Beschwerdegeg nerin auf den Zentral wert für mit praktischen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 2) im Sektor Produktion, Metallerzeugung (Ziff. 24-25), beschäftigte Männer abzu stellen. Dieser betrug im Jahr 2014 im privaten Sektor Fr. 5'717.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 24-25, Männer, Kompetenz ni veau 2) beziehungs weise Fr. 68'604.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Lohnent wick lung in Höhe von 0.4 % im Jahr 2015 und 0.7 % im Jahr 2016 (www.bfs.admin.ch
) sowie der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasst ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 72'308.-- (Fr. 68'604.-- x 1.004 x 1.007 : 40 x 41.7). 4.4
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea li sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa). 4.5
Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tätigkeit als Metallbaupraktiker EBA noch zu 60 % zumutbar (vgl. vorstehend E. 3). Er arbeitete seit Februar 2016 bei der Y.___ GmbH in einem Pensum von 100 % bei einem Lohn von monatlich Fr. 4'000.-- (vgl. Urk. 6/199). Per August 2016 wurde eine Vertrags änderung vorgenommen und der Lohn des Beschwerdeführers auf Fr. 2'400.-- reduziert (vgl. Urk. 6/215). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer de führer somit 100 % bei einem Leistungslohn von 60 % arbeitet (vgl. Urk. 6/218, vgl. auch Urk. 6/200 und Urk. 6/212). Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, dass Letztgenannter nicht in der Lage sei, die übliche produktive Leistung eines Metallbaupraktikers zu erbringen. Der Beschwerdeführer erbringe seit einiger Zeit eine konstante Leistung von 60 % bei einer Anwesenheit von 100 %. Deshalb sei eine Vertragsanpassung erfolgt. Der Beschwerdeführer verdiene Fr. 2'400.-- pro Monat plus einen 13. Monats lohn gemäss Landesgesamtarbeitsvertrag (LGAV) für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe. Der Mindestlohn Metallbaupraktiker EBA betrage ab dem 3. und 4. Jahr Berufs erfahrung zurzeit Fr. 3'750.-- pro Monat oder Fr. 48'750.-- pro Jahr bei einer 100%igen Arbeitsleistung (Urk. 10).
Gemäss LGAV für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe beträgt der Mindestlohn für Metallbau prak tiker EBA im 1. und 2. Jahr Fr. 3'600.-- pro Monat oder Fr. 46'800.-- pro Jahr (www.gav-service.ch). 4.6
Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 10. Februar 2017 (Urk. 2) war seit dem Arbeitsantritt bei der Y.___ GmbH bereits rund ein Jahr verstrichen, weshalb vorliegend das zwingende Erfordernis des besonders stabilen Arbeits ver hältnis ses als erfüllt betrachtet werden kann (vgl. vorstehend E. 4.4). D ies gilt umso mehr, als das Arbeitsverhältnis selbst vom Job-Coaching als stabil bezeichnet wurde (vgl. Urk. 6/218 S. 1, Urk. 6/219 S. 1).
Auch ein Soziallohn liegt nicht vor. Der Ausschluss eines Soziallohnes soll ver hindern, dass ein Einkommen angerechnet wird, welches nicht überwiegend wahr scheinlich erzielt werden kann. Vorliegend kann in Anbetracht der Aus füh rungen des Arbeitgebers des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahr schein lichkeit festgestellt werden, dass der erzielte Lohn der effektiven Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers entspricht (vgl. vorstehend E. 4.5). Zudem schöpft der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich aus. Der Beschwerdeführer beruft sich somit nicht auf ein tieferes Einkommen, während ihm die Erzielung eines Höheren zumutbar wäre.
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, auf das
tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Dies ergibt ein Invalidenein kommen von rund Fr. 31'200.-- (Fr. 2’400.-- x 13 gemäss LGAV und Arbeitsvertrag) für das Jahr 2016 bei einem 60%-Pensum. 4.7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 72'308.-- (vgl. vorstehend E. 4.3) mit dem Invalidenein kom men von Fr. 31'200.-- (vgl. vorstehend E. 4.6) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 41'108.-- und damit einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von rund 57 %.
Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gutheissung der Beschwerde die Ver fü gung vom 10. Februar 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Be schwer deführer ab April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd auf Fr. 6 00.-- an zu setzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin auf zu erlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung obiger Kriterien sowie unter Berücksichtigung der späten Man datierung des Rechtsvertreters im vorliegenden Verfahren (vgl. Urk. 12) ist die Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) vorliegen d auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
10. Februar 2017
aufgehoben und es wird festgestellt, dass
der Beschwerdeführer ab 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___, geboren
19 90, wurde am 16 . April 1997 durch seine Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug für Minderjährige an gemeldet (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer seit August 2016 im Stahl- und Metallbau tätig sei und sie sich für die Berechnung des Invaliditätsgrades auf die Angaben des Bun desamtes für Statistik für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werk licher Art gestützt habe. Der Beschwerdeführer könnte dabei ohne gesund heitliche Einschränkungen in einem vollen Pensum ein Einkommen von Fr. 66'796.-- erwirtschaften. Gemäss der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit bei einer Leistung von 60 % zu mutbar. Dabei könnte er ein Gehalt von Fr. 39'838.-- erzielen, was einen Inva liditätsgrad von 40 % ergebe (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheides gewählte LSE-Valideneinkommen von Fr. 71'432.-- grundsätzlich korrekt beziehungs wese noch angemessen zu erhöhen sei, denn im Gesundheitsfall würde er mit einer Anlehre zum Elektroausrüster, einer abgeschlossenen Lehre zum Metallbau praktiker und zusätzlichen Weiterbildungen entsprechend mehr verdienen und mindestens das Anforderungsniveau 2 erreichen (S. 3 oben). Beim Invalidenein kommen sei sodann der effektiv verdiente Lohn zu berücksichtigen. So liege ein stabiles Arbeitsverhältnis vor und der erzielte Lohn entspreche seiner effektiven Leistungsfähigkeit von 60 %, welche von Dr. med. Z.___ im Bericht vom 12. August 2016 einleuchtend und nachvollziehbar begründet worden sei. Die IV-Bemessung ergebe somit einen IV-Grad von 60 %, womit er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (S. 3 f.). 2.3
S trittig ist die Berechnung des Invaliditätsgrades und dabei insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens. 3.
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 12. August 2016 (Urk. 6/214/6-11) und nannte folgende Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - frühkindliches psychoorganisches Syndrom (GG 404) - Diagnose ADHS - emotionale Entwicklungsstörung - soziale und schulische Integrationsschwierigkeiten - Sonderschulung in Kleinklassen - berufliche Anlehre im Integrationsprogramm Zürich West - psychosomatische Symptomatik mit - Schlafstörungen - Kopfschmerzen - allergisches Asthma - Psoriasisarthritis
Er führte aus, dass die Prognose beim heute 26-jährigen Beschwerdeführer günstig erscheine. Die aktuelle Behandlung bestehe in allmonatlichen Thera piesitzungen klientenzentrierter, supportiver Ausrichtung. Es bestehe eine wahr scheinlich dauerhafte 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Metall bau schlosser. Es bestünden sowohl geistige, psychische als auch leichte körperliche Einschränkungen. Die massgeblichsten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien durch Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie durch die Selbstwertproblematik bedingt (S. 3 Ziff. 1.4-1.7). Für die berufliche Tätigkeit werde ein 100%-Zeitrahmen empfohlen, der wahrscheinlich einer 60%igen Ergie bigkeit entsprechen dürfte (S. 4 Ziff. 1.7). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwerdeführer aufgrund des schweren infantilen organischen Psychosyndroms in der angestammten Tätigkeit als Metallbaupraktiker zu 60 % arbeitsfähig ist.
Strittig ist hingegen insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens des Be schwerdeführers, namentlich ob auf Tabellenlöhne oder auf das effektiv erzielte Einkommen ab zustellen ist (vorstehend E. 2.1-2.2). 4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall ge ge benenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 4.3
Der Beschwerdeführer hat von August 2007 bis Juli 2009 eine Anlehre als Elektroausrüster (vgl. Urk. 6/103-104) und in der Folge eine Lehre als Metallbaupraktiker EBA absolviert (vgl. Urk. 6/118, Urk. 6/140, Urk. 6/203).
Für die Ermitt lung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid (Urk. 6/223, vgl. auch Urk. 6/221) auf die Tabellenlöhne des Wirt schaftszweiges Ziff. 24-25 Metallerzeugung gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 24-25, Männer, Kompetenzniveau 2) ab. In der Ver fügung (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Validen einkommens sodann auf das Kompetenzniveau 1 derselben Branche ab.
Es rechtfertigt sich angesichts der absolvierten Anlehre sowie einer abge schlossenen Lehre als Metallbaupraktiker EBA mit den entsprechenden Zusatz zertifikaten (Urk. 6/202) entsprechend dem Vorbescheid der Beschwerdegeg nerin auf den Zentral wert für mit praktischen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 2) im Sektor Produktion, Metallerzeugung (Ziff. 24-25), beschäftigte Männer abzu stellen. Dieser betrug im Jahr 2014 im privaten Sektor Fr. 5'717.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 24-25, Männer, Kompetenz ni veau 2) beziehungs weise Fr. 68'604.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Lohnent wick lung in Höhe von 0.4 % im Jahr 2015 und 0.7 % im Jahr 2016 (www.bfs.admin.ch
) sowie der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasst ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 72'308.-- (Fr. 68'604.-- x 1.004 x 1.007 : 40 x 41.7). 4.4
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea li sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa). 4.5
Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tätigkeit als Metallbaupraktiker EBA noch zu 60 % zumutbar (vgl. vorstehend E. 3). Er arbeitete seit Februar 2016 bei der Y.___ GmbH in einem Pensum von 100 % bei einem Lohn von monatlich Fr. 4'000.-- (vgl. Urk. 6/199). Per August 2016 wurde eine Vertrags änderung vorgenommen und der Lohn des Beschwerdeführers auf Fr. 2'400.-- reduziert (vgl. Urk. 6/215). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer de führer somit 100 % bei einem Leistungslohn von 60 % arbeitet (vgl. Urk. 6/218, vgl. auch Urk. 6/200 und Urk. 6/212). Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, dass Letztgenannter nicht in der Lage sei, die übliche produktive Leistung eines Metallbaupraktikers zu erbringen. Der Beschwerdeführer erbringe seit einiger Zeit eine konstante Leistung von 60 % bei einer Anwesenheit von 100 %. Deshalb sei eine Vertragsanpassung erfolgt. Der Beschwerdeführer verdiene Fr. 2'400.-- pro Monat plus einen 13. Monats lohn gemäss Landesgesamtarbeitsvertrag (LGAV) für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe. Der Mindestlohn Metallbaupraktiker EBA betrage ab dem 3. und 4. Jahr Berufs erfahrung zurzeit Fr. 3'750.-- pro Monat oder Fr. 48'750.-- pro Jahr bei einer 100%igen Arbeitsleistung (Urk. 10).
Gemäss LGAV für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe beträgt der Mindestlohn für Metallbau prak tiker EBA im 1. und 2. Jahr Fr. 3'600.-- pro Monat oder Fr. 46'800.-- pro Jahr (www.gav-service.ch). 4.6
Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 10. Februar 2017 (Urk. 2) war seit dem Arbeitsantritt bei der Y.___ GmbH bereits rund ein Jahr verstrichen, weshalb vorliegend das zwingende Erfordernis des besonders stabilen Arbeits ver hältnis ses als erfüllt betrachtet werden kann (vgl. vorstehend E. 4.4). D ies gilt umso mehr, als das Arbeitsverhältnis selbst vom Job-Coaching als stabil bezeichnet wurde (vgl. Urk. 6/218 S. 1, Urk. 6/219 S. 1).
Auch ein Soziallohn liegt nicht vor. Der Ausschluss eines Soziallohnes soll ver hindern, dass ein Einkommen angerechnet wird, welches nicht überwiegend wahr scheinlich erzielt werden kann. Vorliegend kann in Anbetracht der Aus füh rungen des Arbeitgebers des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahr schein lichkeit festgestellt werden, dass der erzielte Lohn der effektiven Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers entspricht (vgl. vorstehend E. 4.5). Zudem schöpft der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich aus. Der Beschwerdeführer beruft sich somit nicht auf ein tieferes Einkommen, während ihm die Erzielung eines Höheren zumutbar wäre.
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, auf das
tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Dies ergibt ein Invalidenein kommen von rund Fr. 31'200.-- (Fr. 2’400.-- x 13 gemäss LGAV und Arbeitsvertrag) für das Jahr 2016 bei einem 60%-Pensum. 4.7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 72'308.-- (vgl. vorstehend E. 4.3) mit dem Invalidenein kom men von Fr. 31'200.-- (vgl. vorstehend E. 4.6) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 41'108.-- und damit einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von rund 57 %.
Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gutheissung der Beschwerde die Ver fü gung vom 10. Februar 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Be schwer deführer ab April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd auf Fr. 6 00.-- an zu setzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin auf zu erlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung obiger Kriterien sowie unter Berücksichtigung der späten Man datierung des Rechtsvertreters im vorliegenden Verfahren (vgl. Urk. 12) ist die Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) vorliegen d auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
10. Februar 2017
aufgehoben und es wird festgestellt, dass
der Beschwerdeführer ab 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00309 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V. Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 9. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren
19 90, wurde am 16 . April 1997 durch seine Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug für Minderjährige an gemeldet (Urk. 6 / 1) . Am 9. März 2008 meldete er sich sodann bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug für Erwachsene an (Urk. 6/90).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte dem Ver sicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer IV-Anlehre als Elektroaus rüster von August 2007 bis Juli 2009 (Urk. 6/103-104), welche er erfolgreich abschloss. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 (Urk. 6/115) sprach die IV-Stelle ihm eine ganze Rente ab August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % zu.
In der Folge schloss er im August 2015 eine Lehre als Metallbaupraktiker EBA erfolgreich ab (vgl. Urk. 6/118, Urk. 6/140, Urk. 6/203). Mit Mitteilung vom 29. Juli 2015 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung (Urk. 6/179), welche Ende Januar 2016 erfolgreich abgeschlossen wurde (Urk. 6/195). Im Februar 2016 trat der Versicherte eine Festan stellung mit einem Pensum von 100 % bei der Y.___ GmbH als Metall baupraktiker an (Urk. 6/199), wobei die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- oder Einarbeitungszeit gewährte (Urk. 6/209). Per 1. August 2016 wurde der Arbeitsvertrag zwischen dem Ver sicherten und der Y.___ GmbH abgeändert (Pensum von 100 % bei Leistungs lohn von 60 %; Urk. 6/215, vgl. auch Urk. 6/218).
Im Rahmen einer Rentenrevision setzte die IV-Stelle n ach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 6/223-224) mit Ver fü gung vom 10. Februar 2017 die ganze Rente des Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats bei einem Invaliditätsgrad von 40 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 6/228 und Urk. 6/230 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 10. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 10. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 7) wurde der Arbeitgeber des Versicherten aufgefordert, darzulegen, ob der ver trag lich vereinbarte Lohn der Leistung des Versicherten entspreche beziehungs weise weshalb er in dieser Höhe festgesetzt worden sei. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 (Urk. 10) nahm der Arbeitgeber des Versicherten Stellung, was der Gegen partei am 7. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer seit August 2016 im Stahl- und Metallbau tätig sei und sie sich für die Berechnung des Invaliditätsgrades auf die Angaben des Bun desamtes für Statistik für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werk licher Art gestützt habe. Der Beschwerdeführer könnte dabei ohne gesund heitliche Einschränkungen in einem vollen Pensum ein Einkommen von Fr. 66'796.-- erwirtschaften. Gemäss der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit bei einer Leistung von 60 % zu mutbar. Dabei könnte er ein Gehalt von Fr. 39'838.-- erzielen, was einen Inva liditätsgrad von 40 % ergebe (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheides gewählte LSE-Valideneinkommen von Fr. 71'432.-- grundsätzlich korrekt beziehungs wese noch angemessen zu erhöhen sei, denn im Gesundheitsfall würde er mit einer Anlehre zum Elektroausrüster, einer abgeschlossenen Lehre zum Metallbau praktiker und zusätzlichen Weiterbildungen entsprechend mehr verdienen und mindestens das Anforderungsniveau 2 erreichen (S. 3 oben). Beim Invalidenein kommen sei sodann der effektiv verdiente Lohn zu berücksichtigen. So liege ein stabiles Arbeitsverhältnis vor und der erzielte Lohn entspreche seiner effektiven Leistungsfähigkeit von 60 %, welche von Dr. med. Z.___ im Bericht vom 12. August 2016 einleuchtend und nachvollziehbar begründet worden sei. Die IV-Bemessung ergebe somit einen IV-Grad von 60 %, womit er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (S. 3 f.). 2.3
S trittig ist die Berechnung des Invaliditätsgrades und dabei insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens. 3.
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 12. August 2016 (Urk. 6/214/6-11) und nannte folgende Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - frühkindliches psychoorganisches Syndrom (GG 404) - Diagnose ADHS - emotionale Entwicklungsstörung - soziale und schulische Integrationsschwierigkeiten - Sonderschulung in Kleinklassen - berufliche Anlehre im Integrationsprogramm Zürich West - psychosomatische Symptomatik mit - Schlafstörungen - Kopfschmerzen - allergisches Asthma - Psoriasisarthritis
Er führte aus, dass die Prognose beim heute 26-jährigen Beschwerdeführer günstig erscheine. Die aktuelle Behandlung bestehe in allmonatlichen Thera piesitzungen klientenzentrierter, supportiver Ausrichtung. Es bestehe eine wahr scheinlich dauerhafte 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Metall bau schlosser. Es bestünden sowohl geistige, psychische als auch leichte körperliche Einschränkungen. Die massgeblichsten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien durch Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie durch die Selbstwertproblematik bedingt (S. 3 Ziff. 1.4-1.7). Für die berufliche Tätigkeit werde ein 100%-Zeitrahmen empfohlen, der wahrscheinlich einer 60%igen Ergie bigkeit entsprechen dürfte (S. 4 Ziff. 1.7). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwerdeführer aufgrund des schweren infantilen organischen Psychosyndroms in der angestammten Tätigkeit als Metallbaupraktiker zu 60 % arbeitsfähig ist.
Strittig ist hingegen insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens des Be schwerdeführers, namentlich ob auf Tabellenlöhne oder auf das effektiv erzielte Einkommen ab zustellen ist (vorstehend E. 2.1-2.2). 4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall ge ge benenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 4.3
Der Beschwerdeführer hat von August 2007 bis Juli 2009 eine Anlehre als Elektroausrüster (vgl. Urk. 6/103-104) und in der Folge eine Lehre als Metallbaupraktiker EBA absolviert (vgl. Urk. 6/118, Urk. 6/140, Urk. 6/203).
Für die Ermitt lung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid (Urk. 6/223, vgl. auch Urk. 6/221) auf die Tabellenlöhne des Wirt schaftszweiges Ziff. 24-25 Metallerzeugung gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 24-25, Männer, Kompetenzniveau 2) ab. In der Ver fügung (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Validen einkommens sodann auf das Kompetenzniveau 1 derselben Branche ab.
Es rechtfertigt sich angesichts der absolvierten Anlehre sowie einer abge schlossenen Lehre als Metallbaupraktiker EBA mit den entsprechenden Zusatz zertifikaten (Urk. 6/202) entsprechend dem Vorbescheid der Beschwerdegeg nerin auf den Zentral wert für mit praktischen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 2) im Sektor Produktion, Metallerzeugung (Ziff. 24-25), beschäftigte Männer abzu stellen. Dieser betrug im Jahr 2014 im privaten Sektor Fr. 5'717.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 24-25, Männer, Kompetenz ni veau 2) beziehungs weise Fr. 68'604.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Lohnent wick lung in Höhe von 0.4 % im Jahr 2015 und 0.7 % im Jahr 2016 (www.bfs.admin.ch
) sowie der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasst ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 72'308.-- (Fr. 68'604.-- x 1.004 x 1.007 : 40 x 41.7). 4.4
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea li sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa). 4.5
Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tätigkeit als Metallbaupraktiker EBA noch zu 60 % zumutbar (vgl. vorstehend E. 3). Er arbeitete seit Februar 2016 bei der Y.___ GmbH in einem Pensum von 100 % bei einem Lohn von monatlich Fr. 4'000.-- (vgl. Urk. 6/199). Per August 2016 wurde eine Vertrags änderung vorgenommen und der Lohn des Beschwerdeführers auf Fr. 2'400.-- reduziert (vgl. Urk. 6/215). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer de führer somit 100 % bei einem Leistungslohn von 60 % arbeitet (vgl. Urk. 6/218, vgl. auch Urk. 6/200 und Urk. 6/212). Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, dass Letztgenannter nicht in der Lage sei, die übliche produktive Leistung eines Metallbaupraktikers zu erbringen. Der Beschwerdeführer erbringe seit einiger Zeit eine konstante Leistung von 60 % bei einer Anwesenheit von 100 %. Deshalb sei eine Vertragsanpassung erfolgt. Der Beschwerdeführer verdiene Fr. 2'400.-- pro Monat plus einen 13. Monats lohn gemäss Landesgesamtarbeitsvertrag (LGAV) für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe. Der Mindestlohn Metallbaupraktiker EBA betrage ab dem 3. und 4. Jahr Berufs erfahrung zurzeit Fr. 3'750.-- pro Monat oder Fr. 48'750.-- pro Jahr bei einer 100%igen Arbeitsleistung (Urk. 10).
Gemäss LGAV für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe beträgt der Mindestlohn für Metallbau prak tiker EBA im 1. und 2. Jahr Fr. 3'600.-- pro Monat oder Fr. 46'800.-- pro Jahr (www.gav-service.ch). 4.6
Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 10. Februar 2017 (Urk. 2) war seit dem Arbeitsantritt bei der Y.___ GmbH bereits rund ein Jahr verstrichen, weshalb vorliegend das zwingende Erfordernis des besonders stabilen Arbeits ver hältnis ses als erfüllt betrachtet werden kann (vgl. vorstehend E. 4.4). D ies gilt umso mehr, als das Arbeitsverhältnis selbst vom Job-Coaching als stabil bezeichnet wurde (vgl. Urk. 6/218 S. 1, Urk. 6/219 S. 1).
Auch ein Soziallohn liegt nicht vor. Der Ausschluss eines Soziallohnes soll ver hindern, dass ein Einkommen angerechnet wird, welches nicht überwiegend wahr scheinlich erzielt werden kann. Vorliegend kann in Anbetracht der Aus füh rungen des Arbeitgebers des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahr schein lichkeit festgestellt werden, dass der erzielte Lohn der effektiven Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers entspricht (vgl. vorstehend E. 4.5). Zudem schöpft der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich aus. Der Beschwerdeführer beruft sich somit nicht auf ein tieferes Einkommen, während ihm die Erzielung eines Höheren zumutbar wäre.
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, auf das
tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Dies ergibt ein Invalidenein kommen von rund Fr. 31'200.-- (Fr. 2’400.-- x 13 gemäss LGAV und Arbeitsvertrag) für das Jahr 2016 bei einem 60%-Pensum. 4.7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 72'308.-- (vgl. vorstehend E. 4.3) mit dem Invalidenein kom men von Fr. 31'200.-- (vgl. vorstehend E. 4.6) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 41'108.-- und damit einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von rund 57 %.
Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gutheissung der Beschwerde die Ver fü gung vom 10. Februar 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Be schwer deführer ab April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd auf Fr. 6 00.-- an zu setzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin auf zu erlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung obiger Kriterien sowie unter Berücksichtigung der späten Man datierung des Rechtsvertreters im vorliegenden Verfahren (vgl. Urk. 12) ist die Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) vorliegen d auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
10. Februar 2017
aufgehoben und es wird festgestellt, dass
der Beschwerdeführer ab 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach