Sachverhalt
1.
X.___ , geboren
1961, bezog zuletzt seit dem 2 9. April
2014 Arbeitslo sen entschädigung (vgl. Urk. 12/20/1), als er sich am 2 3. Februar 2015 unter Hinweis auf einen Sturz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 12/6 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva ( Urk. 12/ 12-13) bei und tätigte weitere Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation ( Urk. 12/14; Urk. 12/20; Urk. 12/24; Urk. 12/26). Sodann veranlasste sie eine polydisziplinä re Be gutachtung, über welche am 1 7. März 2016 berichtet wurde ( Urk. 12/40/2-41). Am 8. Juni und 1 1. Juli
2016 beantworteten die Gutachter jeweils die von der IV-Stelle gestellten Rückfragen ( Urk. 12/43; Urk. 12/45). Die Suva hatte die bis anhin erbrachten Leistungen per 8. August 2014 ein gestellt (vgl. Urk. 12/12/22-24).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/51-52; Urk. 12/57; Urk. 12/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar
2017 ( Urk. 12/65 = Urk.
2) einen R entenanspruch des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob a m 6. März
2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar
2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2017 ( Urk.
11) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.
Rechtsanwalt Daniel Christe , welcher als Vertreter des Beschwerdeführers am 1 0. März
2017 ebenfalls eine Beschwerde ( Urk.
4) eingereicht hatte, informierte mit Schreiben vom 3. April 2017 ( Urk.
8) über seine Mandatsniederlegung . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gipser seit dem 1 7. Februar
2014 nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine 70%ige Arbeitsfähig keit. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs, wobei kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt sei, resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditäts grad (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Gutachten sei – aus näher genannten Gründen – widersprüchlich (S. 3 ff.). Ausserdem sei das Valideneinkommen falsch berechnet worden. Es sei vom zu letzt erzielten Einkommen als Gipser auszugehen. Schliesslich sei ein leidensbe dingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren. Dies führe zu einer Teilrente (S. 5 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei umstritten sind die Beweiskraft des Gutachtens sowie die Bestimmung des Vali deneinkommens und die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges. 3. 3.1
Am 1 7. Februar 2014 stürzte der Beschwerdeführer zusammen mit einer schwe ren Sache auf den Rücken . Die Erstbehandlung erfolgte am 2 2. Februar
2014 durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie . Dieser erwähnte als Befund schmerzbe grenzte Bewegungen von Nacken und beiden Schultern sowie Rückenschmerzen. Der Beschwerdefüh rer sei seit dem 1 7. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Unfallmeldung vom 2 0. Mai 2014, Urk. 12/12/51). 3.2
D ie am 1 3. März
2014 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS und LWS) zeigte eine leichte zervikale Spi nalkanalstenose L5/6 mit aufgebrauchtem Liquorraum und leichter Pelottierung des Myelons . Eine Myelopathie liege nicht vor. Ausserdem sei en eine erosive
Osteochondrose L5/S1, beidseitige Spondylarthrosen und Anterolisthese mit beidseitigen neuroforaminalen Stenosen und möglicher Kompression der Wur zeln L5 beidseits ersichtlich gewesen (vgl. Bericht vom 1 3. März
2014, Urk. 12/ 24/10-11 ). 3.3
PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Uniklinik A.___ , nannte mit Bericht vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 12/24/6-7) folgende Diagnose (S. 1): - schmerzhafte sensorische Radikulopathie L5 links mit/bei: - Anterolisthese L5/S1 - isthmischer Spondylolisthese beidseits - Schmerzexazerbation seit dem i m Februar 2014 erlittenen Sturz
Die Situation sei unverändert. Die Therapieoptionen seien besprochen worden. Der Beschwerdeführer wünsche kein operatives Vorgehen. Es sei ihm eine Infilt ration angeboten worden (S. 1 f.). 3.4
Dem am 2 3. Juli
2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 12/24/1-5) der Praxis von Dr. Y.___ , welcher durch Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, unterschrieben wurde, ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer seit dem 2 2. Februar 2014 behandelt werde (S. 1 Ziff. 1.2) und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach im Februar 2014 erlittenem Sturz mit schmerzhafter Radi kulopathie L5 links mit/bei: - Anterolisthese L5/S1 - isthmischer
Spondylolisthese beidseits - Schmerzexazerbation seit dem Unfall - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - akzentuierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z73.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.5)
Die Prognose sei reserviert (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei seit Febru ar 2014 in der bisherigen Tätigkeit als Gipser vollständig arbeitsunfähig (S.
2 Ziff. 1.6). Auch eine angepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 4 Ziff. 1.7). 3 .5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 1 6. August 2015 ( Urk. 12/26) nebst somatischen Diagnosen folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - akzentuierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z73.1); Differentialdiagnose (DD): Persönlichkeitsstörung - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.5) bei bekannter somatischer Prob lematik im Sinne einer zusätzlichen Überlagerung
Der Beschwerdeführer sei zu drei Sitzungen erschienen (S. 2 Ziff. 1.2). An einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung sei er nicht interes siert. Auch nehme er keine Psychopharmaka. Die Prognose sei im Wesentlichen durch die somatischen Faktoren bestimmt. Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose n sei grundsätzlich von einer guten Prognose auszugehen (S. 3 ff. Ziff. 1.4-1.5). Aus psychiatrischer Sicht könnten keine Aussagen über die Arbeitsfä higkeit gemacht werden. Ab dem 7. Januar
2015 könne mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 5 f. Ziff. 1.6-1.9). 3.6
Am 1 7. März
2016 erstatteten die Gutachter des D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdiszip linen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zu handen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 12/40/2-41). Dabei stellten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 7): - chronisches lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom mit aktivierter Fazet tenarthrose , interspinöser Nearthrose , Iliosakralgelenk (ISG)-Symptomatik sowie tendomyotischer Ausstrahlung mit/bei: - isthmischer Spondylolisthesis L5/S1 ohne segmentale Instabilität - Schmerzexazerbation nach Sturztrauma am 1 7. Februar 2014 - beidseitigen neuroforaminalen Stenosen und möglicher Kompression der Wurzel L5 beidseits - Cubitalarthrose rechts mit schmerzfreier Bewegungseinschränkung - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er wähnten sie eine chronische Thrombophlebitis der linken Wade (S. 36 Ziff. 8).
Aus internistischer Sicht wür den sich keine relevanten Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben lassen (S. 13 Ziff. 4.1.3; S. 37 Ziff. 9).
Anlässlich der klinischen orthopädis chen Untersuchung
sei eine ausgeprägte Entlastung des linken Beines beim Gehen und Stehen auf gefallen . Motorische Defizite, relevante Muskelverschmächtigungen oder Reflexauffälligkeiten seien indessen nicht ersichtlich gewesen . Hinweise auf radikuläre Irritationen fänden sich ebenfalls nicht. Die Beweglichkeit der LWS sei bei Flexion relativ gut. Es würden sich jedoch Hypomobilitäten der lumbosakralen Bogenstrukturen sowie eine Stufenbildung im unteren Bereich der LWS zeigen. Neurologisch finde sich kein Hinweis auf eine radikuläre Irritation oder Defizitsymptomatik. Radiolo gisch zeige sich eine Spondylolisthesis L5/S1 bei mässiggradig ausgeprägten Osteochondrosen in den unteren beiden Bewegungs segmenten . Auf den Funkti onsaufnahmen der LWS sei keine relevante segmentale Instabilität bei Flexion und Extension ersichtlich . Es handle sich somit um ein Verschleissleiden des lumbosakralen Übergangs bei hochgradiger Hyperlordose und Spondylolisthesis bei interartikulärer Ossifikationsstörung L 5. Sodann zeige sich e ine schmerzhaf te tendomyotische Kette vom ISG ausgehend über die Trochanterregion in das linke Bein. Relevante radikuläre Irritationen oder Defizite seien nicht ersichtlich gewesen. Zusätzlich ergebe sich eine Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogens, wobei sich radiologisch eine ausgeprägte Cubitalarthrose zeige. Zudem bestehe an der linken Wade eine chronische Thrombophlebitis wesentli cher Ausprägung mit flächiger schmerzhafter Gewebsinduration. Anzeichen einer Beteiligung der tiefen Venen würden fehlen . Die posttraumatische Symp tomatik seitens der HWS habe sich nach Angaben des Beschwerdeführers voll ständig zurückgebildet. Bei der klinischen Untersuchung habe sich keine zervi kale Schmerzhaftigkeit provozieren und keine Funktionsstörung erkennen las sen . Es bestehe eine Fehlstatik der BWS bei thorakaler, teilfixierter Hyperkypho se und hochgradiger muskulärer Atrophie. Relevante Symptome würden sich derzeit diesbezüglich nicht ableiten lassen ( S. 20 f. Ziff. 4.2.5; S. 37
Ziff. 9). Die konservativen Möglichkeiten bezüglich der Behandlung der aktivierten Arthrose seien nicht ausgeschöpft. Zu diskutieren sei auch ein operatives Vorgehen im Sinne einer Spondylodese des lumbosakralen Übe rgangs. In der Tätigkeit als Gi p s er sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Durch eine suffiziente The rapie sei die Wiedereingliederung in eine leichte Tätigkeit realistisch (S. 22 Ziff. 4.2.8-4.2.9).
Neurologisch lasse sich kein sicheres radikuläres Irritations- oder Ausfallphä nomen nachweisen. Die Lasègue -Zeichen seien beidseits negativ. Sichere Paresen würden sich nicht nachweisen lassen. Es falle einzig eine linksseitige Gefühlsstörung auf, welche ohne jegliche peripher neurogene oder radikuläre Zuordnung sei. Auch bestünden Hinweise auf eine Betonung der Beschwerden. Generalisierte Schmerzen lägen allerdings nicht vor . Radiologisch finde sich eine Listhesis
lumbosakral mit Foraminal stenosierung linksbetont L5/S 1. Dies wäre m it einem Reizphänomen L5 links vereinbar. Aus rein neurologischer Sicht sollte der Beschwerdefü hrer arbeitsfähig sein (S. 26
Ziff. 4.3.5).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Anpassungsstörung. Das Ausmass der Beschwerden sei objektiv nicht völlig erklärbar. Die Kriterien einer Depression seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer berichte zwar über Grübeln, aufbrausendes Verhalten, Nervosi tät, Gedankenkreisen und Schlafstörungen. Der Antrieb sei allerdings erhalten und die Stimmung wirke nicht wesentlich in den depressiven Bereich verscho ben. Er fühle sich psychisch gesund und lehne eine ambulante Therapie sowie Medikation ab (S. 33 f. Ziff. 4.4.5; S. 37 f. Ziff. 9). Aktuell l ägen eine Somatisie rungsstörung und Zeichen einer leichten depressiven Episode vor. Die Sympto me würden jedoch in einer Anpassungsstörung aufgehen. Eine Akzentuierung der Persönlichkeit k önne angenommen werden. Hinweise auf eine Persönlich keitsstörung fänden sich nicht (S. 34 Ziff. 4.4.6). Ein Behand lungsversuch sollte unternommen werden (S. 34 f. Ziff. 4.4.7).
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdefüh rer durch die lumbosakrale Problematik deutlich in seiner körperlichen B elast bar keit beeinträchtigt sei . Es bestehe jedoch zusätzlich eine relevante psychische Überlagerung (S. 38 Ziff. 9) . Für die Tätigkeit als Gipser sei er nicht mehr geeig net. Eine angepasste leichte Tätigkeit sei vollschichtig im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen möglich. Das Rendement sei um etwa 30 % vermindert. Zu vermeiden seien häufiges Bücken, regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, stereotype Körperhaltungen sowie Überkopfarbeiten. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien auszuschliessen. Der Beschwerdeführer sei nicht ge eignet für Tätigkeiten mit höheren geistigen Anforderungen und Arbeiten, die Flexibilität er fordern würden (S. 38 Ziff. 10-11). 3.7
Mit Stellungnahme vom 2 4. März
2016 erklärte
Dr. med. E.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), dass die Gutachter zu plausiblen Diagnosen gekommen seien, die Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers aber nur bezüglich der somatischen Diag nosen klar und nachvollziehbar seien. Es sei nicht wirklich klar, welche Auswir kung die Gutachter den psychiatrischen Diagnosen zumessen würden (vgl. Urk. 12/49 S. 6). 3.8
Der orthopädische Gutachter des D.___ beantwortete die vom RAD gestellte Rückfrage mi t Schreiben vom 8. Juni
2016 ( Urk. 12/43) in dem Sinne, als es beim am 1 7. Februar 2014 erlittenen Prellungs-/Stauchungstrauma der Wirbel säule zu einer Aktivierung eines bereits vorbestehenden Verschleissleidens der LWS gekommen sei. Trotz eines schwankenden Beschwerdeverlaufes sei seit dem 1 7. Februar
2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Gipser gegeben. Eine adap tierte Tätigkeit sei sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom 1 7. Februar 2014 wieder möglich gewesen . 3.9
Am 1 1. Juli
2016 beantwortete sodann der psychiatrische Gutachter des D.___ die vom RAD gestellte Rückfrage und gab an, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei, jedoch die Leistungsfähigkeit um zir ka 30 % reduziert sei. Die Reduktion der Leistungsfähigkeit sei nicht additiv zur somatischen Einschätzung (vgl. Schreiben vom 1 1. Juli 2016, Urk. 12/45). 3.10
Mit Stellungnahme vom 3. August
2016 erklärte RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass somit die psychiatri schen Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit nicht wesentlich seien. Die somatische Einsch ätzung
durch
Dr. E.___ sei als Grundlage anzuneh men (vgl. Urk. 12/49 S. 7). 4. 4.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte des D.___ ( Urk. 12/40/2-41 ) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, orthopädischer, neurologischer sowie psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführlicher Befundaufnahme (vgl. S. 12 f. Ziff. 4.1.1, S. 16 ff. Ziff. 4.2.3, S. 24 ff. Ziff. 4.3.3, S. 31 Ziff. 4.4.3 ). Das in Kenntnis der Vorakten (vgl. S. 3 ff. Ziff. 2 ) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschw erden (vgl. S. 12 Ziff. 3.6, S. 15 Ziff. 4.2.2, S. 23 f. Ziff. 4.3.2, S. 30 f. Ziff. 4.4.2 ) in angemessener Weise berück sichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdefüh rers wu rden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar ge legt.
Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer auf grund der lumb osakralen Problematik in der bisherigen Tätigkeit als Gipser seit dem im Februar 2014 erlittenen Sturz nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer ange passten Tätigkeit dagegen bereits sechs Wochen danach wieder eine volle Ar beits fähigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit von 30 % bestanden hat (vgl. S.
38 Ziff. 10-11; vgl. auch Urk. 12/43; Urk. 12/45) , vermag vollumfänglich zu überzeugen. Darauf ist – den RAD-Stellungnahmen folgend (vgl. Urk. 12/49 S.
6 f.) - abzustellen. 4.2
Hinsichtlich des psychischen Leidens und insbesondere der diagnostizierten an haltenden s omatoformen Schmerzstörung bleibt zu erwähnen, dass zwar das für sämtliche psychische Leiden vorgesehene strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 )
durch den Sachverständigen nicht ausdrücklich erfolgt ist. Das Gutachten erweist sich diesbezüglich aber als genügende Grundlage und die Indikatoren können schlüssig beurteilt werden . Dabei fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer bisher – abgesehen von d rei Sitzungen bei Dr. C.___
- keinerlei psychiatrische Therapieoptionen wahrgenommen hat und sich daran auch nicht interessiert zeigt (vgl. Urk. 12/26 S. 2 ff. Ziff. 1.2, Ziff. 1.4-1.5; Urk. 12/40/2-41 S. 34 f.
Ziff. 4.4.5 , Ziff. 4.4.7 ) , keine relevante Persönlichkeitsstö rung festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 12/40/2-41 S. 34 Ziff. 4.4.6) und schliesslich der geschilderte Tagesablauf ein doch reges Aktivi tätsniveau mit Pflege sozialer Kontakte aufweist (vgl. Urk. 12/40/2-41 S. 29). E ine ausführliche Prüfung sämtlicher Standardindikatoren erübrig t sich aller dings, da die aus psychiatrischer Sicht attestierte Reduktion der Leistungsfähig keit ohnehin nicht additiv zur somatischen Beurteilung ist (vgl. Urk. 12/ 45). 4.3
Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände (vgl. Urk. 1 S.
3
ff.) erweisen sich als nicht stichhaltig. Entgegen seinen Ausführungen ist kein Widerspruch darin zu erkennen, dass der orthopädische Gutachter im Teilgut achten eine Wiedereingliederung in eine leichte Tätigkeit als realistisch betrach tete
und sodann auf Nachfrage des RAD angab, dass eine angepasste Tätigkeit bereits sechs Woche n nach dem Sturz wieder zumutbar gewesen sei. So ging der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung keiner Arbeit nach, weshalb die Aufnahme einer Tätigkeit und somit eine Wiederein glie derung auch ledig lich in der Zukunft erfolgen kann. Dazu steht nicht im Widerspruch, dass ihm aus medizinischer Sicht eine angepasste Arbeitstätigkeit schon viel früher zu mutbar gewesen wäre.
Auch aus der von ihm geltend gemachten unklaren Abgrenzung zwischen somatischer und psychischer Einschränkung kann er nichts zu seinen Gunsten ab leiten. A nlässlich der Konsensbeurteilung sämtlicher Gutachter wurde aus drück lich festgehalten, dass die Verminderung des Rendements um etwa 30 % aus somatischer und psychiatrischer Sicht besteht (vgl. Urk. 12/40/2-41 S.
38 Ziff. 11). Die RAD- Nachfrage an den psychiatrischen Gutachter erfolgte einzig deshalb, weil dessen Teilgutachten keine eigenständige Beurteilung der verblie benen Arbeitsfähigkeit entnommen werden konnte. Dies ändert aber nichts an der erfolgten Konsensbeurteilung, worauf der psychiatrische Gutachter auch hinwies, indem er erwähnte, dass die von ihm attestierte Leistungseinschrän kung von 30 % nicht zu addieren sei (vgl. Urk. 12/45).
Ausserdem bleibt anzu merken, dass vor allem der Gesamtb eurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begut ach tung mitwirkenden Fachärzte grosses Gewicht beigemessen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2016 vom 2 1. März 2017 E. 2.2.4). 4.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der lumb osakralen Problematik die bisherige Tätigkeit als Gipser seit dem am 1 7. Februar 2014 erlittenen Sturz nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils war er dagegen bereits sechs Wochen nach dem Sturz wiederum vollschichtig arbeitsfähig, wobei die Leis tungs fähigkeit um 30 % vermindert ist. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wo bei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. 5.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte sowohl das hypothetische Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und dabei auf den standardisierten Durchschnittslohn für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzni veau
1 ), welchen sie der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der Nominal lohnentwick lung bei den Männern im massgebenden Jahr 2015 (vgl. hierzu Art. 29 Abs. 1 IVG ; BGE 129 V 222 ) anpasste (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 12/48). Diesem Vorgehen ist –
angesichts der nachfolgenden Ausführungen zum Validen einkommen (vgl. nachstehend E. 5.3) sowie der Tatsache, dass der ungelernte Beschwerdeführer derzeit keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt - zuzustimmen. Somit kann aus nahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres – unter Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzuges (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) – auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3). 5.3
Bei der Be messung des strittigen hypothetischen Valideneinkommens ist zu be achten , dass der Beschwerdeführer zwar kurz vor dem am 1 7. Februar
2014 erlittenen Sturz und somit dem Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens einen Arbeitsvertrag mit der G.___ GmbH als Gipser im Stundenlohn ab schloss, wobei der Arbeitsbeginn am 1 0. Februar 2014 war (vgl. Arbeitsvertrag vom 7. Februar
2014, Urk. 12/12/98). Bereits ab dem 2 9. April
2014 war er aller dings als arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 12/20/1).
Er war somit nur sehr kurze Zeit bei diesem Arbeitgeber tätig. Ungeachtet dessen hätte er die dortige Anstellung auch ohne Eintritt des Gesund heitsschadens verloren, wurde doch über diese im November
2015 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren im Februar 2016 mangels Aktiven eingestellt (vgl. www.zefix.ch , zuletzt besucht am 9. März
2018). D amit ist es nicht überwiegend wahrschein lich, dass er weiterhin diesen Lohn erzielt hätte und das Valideneinkommen
ist – wie durch die Beschwerdegegnerin erfolgt - grundsätzlich gestützt auf statistische Durchschnittslöhne zu ermitteln (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März
2017 E.
6 und 8C_90/2010 vom 2 3. Juli
2010 E. 6.2.1.1). 5.4
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) erweist sich angesichts der Gesamtumstände schliesslich e in leidensbedingter Abzug als nicht gerechtfertigt. So wurden die gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt und dürfen nicht zu einer doppelten Anrechnung führen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_536/2014 vom 2 0. Januar
2015 E. 4.3). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr zumutbar ist, führt nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invali denlohns, umfasst der Tabellenlohn im tiefsten Kompetenzniveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2). Ein Abzug wegen Teilzeitarbeit ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, ist der Beschwerdeführer nach der gutachterlichen Beurteilung in der Lage , die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit vollschichtig auszuüben bei lediglich reduzierter Leistungsfä higkeit (vgl. Urk. 12/40/2-41 S. 38
Ziff. 11, Urk. 12/45; Urteil des Bundesge richts 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2 ). Sodann wirkt sich das Alter im Bereich der Hilfsarbeiten grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus, wobei Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch
altersun abhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 1 7. November
2015 E. 3.2.4). Zwar verfügt d er Beschwerdeführer nur über die Auf enthaltsbewilligung B ( Urk. 12/7). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er deswegen – insbesondere bei einer Hilfstätigkeit im tiefsten Kompetenzniveau – in relevanter Weise weniger verdienen kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I
210/05 vom 1 0. November
2005 E. 3.5). Die fehlende Berufs ausbildung begrün det ebenfalls keinen Anspruch auf einen Abzug, ist diese doch bei der Bestimmung des Kompetenzniveaus zu berücksichtigen (Urteil des Bundes gerichts 8C_427/2011 vom 1 5. September
2011 E. 5.2). Dem wurde hier Rechnung getragen, indem die Tabellenlöhne des niedrigsten Kompetenzni veaus, welches keine Berufsausbildung erfordert, verwendet wurden. Einfache und re petitive Tätigkeiten erforde rn schliesslich weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 2 9. Februar
2016 E. 3.4.2). 5.5
Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, womit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 % resultiert.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren
1961, bezog zuletzt seit dem 2 9. April
2014 Arbeitslo sen entschädigung (vgl. Urk. 12/20/1), als er sich am 2 3. Februar 2015 unter Hinweis auf einen Sturz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 12/6 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva ( Urk. 12/ 12-13) bei und tätigte weitere Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation ( Urk. 12/14; Urk. 12/20; Urk. 12/24; Urk. 12/26). Sodann veranlasste sie eine polydisziplinä re Be gutachtung, über welche am 1 7. März 2016 berichtet wurde ( Urk. 12/40/2-41). Am 8. Juni und 1 1. Juli
2016 beantworteten die Gutachter jeweils die von der IV-Stelle gestellten Rückfragen ( Urk. 12/43; Urk. 12/45). Die Suva hatte die bis anhin erbrachten Leistungen per 8. August 2014 ein gestellt (vgl. Urk. 12/12/22-24).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/51-52; Urk. 12/57; Urk. 12/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar
2017 ( Urk. 12/65 = Urk.
2) einen R entenanspruch des Versicherten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob a m 6. März
2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar
2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2017 ( Urk.
11) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gipser seit dem 1 7. Februar
2014 nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine 70%ige Arbeitsfähig keit. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs, wobei kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt sei, resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditäts grad (S. 1 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Gutachten sei – aus näher genannten Gründen – widersprüchlich (S. 3 ff.). Ausserdem sei das Valideneinkommen falsch berechnet worden. Es sei vom zu letzt erzielten Einkommen als Gipser auszugehen. Schliesslich sei ein leidensbe dingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren. Dies führe zu einer Teilrente (S. 5 ff.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei umstritten sind die Beweiskraft des Gutachtens sowie die Bestimmung des Vali deneinkommens und die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges. 3.
E. 3 Rechtsanwalt Daniel Christe , welcher als Vertreter des Beschwerdeführers am 1 0. März
2017 ebenfalls eine Beschwerde ( Urk.
4) eingereicht hatte, informierte mit Schreiben vom 3. April 2017 ( Urk.
8) über seine Mandatsniederlegung . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Am 1 7. Februar 2014 stürzte der Beschwerdeführer zusammen mit einer schwe ren Sache auf den Rücken . Die Erstbehandlung erfolgte am 2 2. Februar
2014 durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie . Dieser erwähnte als Befund schmerzbe grenzte Bewegungen von Nacken und beiden Schultern sowie Rückenschmerzen. Der Beschwerdefüh rer sei seit dem 1 7. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Unfallmeldung vom 2 0. Mai 2014, Urk. 12/12/51).
E. 3.2 D ie am 1 3. März
2014 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS und LWS) zeigte eine leichte zervikale Spi nalkanalstenose L5/6 mit aufgebrauchtem Liquorraum und leichter Pelottierung des Myelons . Eine Myelopathie liege nicht vor. Ausserdem sei en eine erosive
Osteochondrose L5/S1, beidseitige Spondylarthrosen und Anterolisthese mit beidseitigen neuroforaminalen Stenosen und möglicher Kompression der Wur zeln L5 beidseits ersichtlich gewesen (vgl. Bericht vom 1 3. März
2014, Urk. 12/ 24/10-11 ).
E. 3.3 PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Uniklinik A.___ , nannte mit Bericht vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 12/24/6-7) folgende Diagnose (S. 1): - schmerzhafte sensorische Radikulopathie L5 links mit/bei: - Anterolisthese L5/S1 - isthmischer Spondylolisthese beidseits - Schmerzexazerbation seit dem i m Februar 2014 erlittenen Sturz
Die Situation sei unverändert. Die Therapieoptionen seien besprochen worden. Der Beschwerdeführer wünsche kein operatives Vorgehen. Es sei ihm eine Infilt ration angeboten worden (S. 1 f.).
E. 3.4 Dem am 2 3. Juli
2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 12/24/1-5) der Praxis von Dr. Y.___ , welcher durch Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, unterschrieben wurde, ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer seit dem 2 2. Februar 2014 behandelt werde (S. 1 Ziff. 1.2) und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach im Februar 2014 erlittenem Sturz mit schmerzhafter Radi kulopathie L5 links mit/bei: - Anterolisthese L5/S1 - isthmischer
Spondylolisthese beidseits - Schmerzexazerbation seit dem Unfall - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - akzentuierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z73.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.5)
Die Prognose sei reserviert (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei seit Febru ar 2014 in der bisherigen Tätigkeit als Gipser vollständig arbeitsunfähig (S.
2 Ziff. 1.6). Auch eine angepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 4 Ziff. 1.7). 3 .5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 1 6. August 2015 ( Urk. 12/26) nebst somatischen Diagnosen folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - akzentuierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z73.1); Differentialdiagnose (DD): Persönlichkeitsstörung - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.5) bei bekannter somatischer Prob lematik im Sinne einer zusätzlichen Überlagerung
Der Beschwerdeführer sei zu drei Sitzungen erschienen (S. 2 Ziff. 1.2). An einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung sei er nicht interes siert. Auch nehme er keine Psychopharmaka. Die Prognose sei im Wesentlichen durch die somatischen Faktoren bestimmt. Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose n sei grundsätzlich von einer guten Prognose auszugehen (S. 3 ff. Ziff. 1.4-1.5). Aus psychiatrischer Sicht könnten keine Aussagen über die Arbeitsfä higkeit gemacht werden. Ab dem 7. Januar
2015 könne mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 5 f. Ziff. 1.6-1.9).
E. 3.6 Am 1 7. März
2016 erstatteten die Gutachter des D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdiszip linen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zu handen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 12/40/2-41). Dabei stellten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 7): - chronisches lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom mit aktivierter Fazet tenarthrose , interspinöser Nearthrose , Iliosakralgelenk (ISG)-Symptomatik sowie tendomyotischer Ausstrahlung mit/bei: - isthmischer Spondylolisthesis L5/S1 ohne segmentale Instabilität - Schmerzexazerbation nach Sturztrauma am 1 7. Februar 2014 - beidseitigen neuroforaminalen Stenosen und möglicher Kompression der Wurzel L5 beidseits - Cubitalarthrose rechts mit schmerzfreier Bewegungseinschränkung - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er wähnten sie eine chronische Thrombophlebitis der linken Wade (S. 36 Ziff. 8).
Aus internistischer Sicht wür den sich keine relevanten Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben lassen (S. 13 Ziff. 4.1.3; S. 37 Ziff. 9).
Anlässlich der klinischen orthopädis chen Untersuchung
sei eine ausgeprägte Entlastung des linken Beines beim Gehen und Stehen auf gefallen . Motorische Defizite, relevante Muskelverschmächtigungen oder Reflexauffälligkeiten seien indessen nicht ersichtlich gewesen . Hinweise auf radikuläre Irritationen fänden sich ebenfalls nicht. Die Beweglichkeit der LWS sei bei Flexion relativ gut. Es würden sich jedoch Hypomobilitäten der lumbosakralen Bogenstrukturen sowie eine Stufenbildung im unteren Bereich der LWS zeigen. Neurologisch finde sich kein Hinweis auf eine radikuläre Irritation oder Defizitsymptomatik. Radiolo gisch zeige sich eine Spondylolisthesis L5/S1 bei mässiggradig ausgeprägten Osteochondrosen in den unteren beiden Bewegungs segmenten . Auf den Funkti onsaufnahmen der LWS sei keine relevante segmentale Instabilität bei Flexion und Extension ersichtlich . Es handle sich somit um ein Verschleissleiden des lumbosakralen Übergangs bei hochgradiger Hyperlordose und Spondylolisthesis bei interartikulärer Ossifikationsstörung L 5. Sodann zeige sich e ine schmerzhaf te tendomyotische Kette vom ISG ausgehend über die Trochanterregion in das linke Bein. Relevante radikuläre Irritationen oder Defizite seien nicht ersichtlich gewesen. Zusätzlich ergebe sich eine Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogens, wobei sich radiologisch eine ausgeprägte Cubitalarthrose zeige. Zudem bestehe an der linken Wade eine chronische Thrombophlebitis wesentli cher Ausprägung mit flächiger schmerzhafter Gewebsinduration. Anzeichen einer Beteiligung der tiefen Venen würden fehlen . Die posttraumatische Symp tomatik seitens der HWS habe sich nach Angaben des Beschwerdeführers voll ständig zurückgebildet. Bei der klinischen Untersuchung habe sich keine zervi kale Schmerzhaftigkeit provozieren und keine Funktionsstörung erkennen las sen . Es bestehe eine Fehlstatik der BWS bei thorakaler, teilfixierter Hyperkypho se und hochgradiger muskulärer Atrophie. Relevante Symptome würden sich derzeit diesbezüglich nicht ableiten lassen ( S. 20 f. Ziff. 4.2.5; S. 37
Ziff. 9). Die konservativen Möglichkeiten bezüglich der Behandlung der aktivierten Arthrose seien nicht ausgeschöpft. Zu diskutieren sei auch ein operatives Vorgehen im Sinne einer Spondylodese des lumbosakralen Übe rgangs. In der Tätigkeit als Gi p s er sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Durch eine suffiziente The rapie sei die Wiedereingliederung in eine leichte Tätigkeit realistisch (S. 22 Ziff. 4.2.8-4.2.9).
Neurologisch lasse sich kein sicheres radikuläres Irritations- oder Ausfallphä nomen nachweisen. Die Lasègue -Zeichen seien beidseits negativ. Sichere Paresen würden sich nicht nachweisen lassen. Es falle einzig eine linksseitige Gefühlsstörung auf, welche ohne jegliche peripher neurogene oder radikuläre Zuordnung sei. Auch bestünden Hinweise auf eine Betonung der Beschwerden. Generalisierte Schmerzen lägen allerdings nicht vor . Radiologisch finde sich eine Listhesis
lumbosakral mit Foraminal stenosierung linksbetont L5/S 1. Dies wäre m it einem Reizphänomen L5 links vereinbar. Aus rein neurologischer Sicht sollte der Beschwerdefü hrer arbeitsfähig sein (S. 26
Ziff. 4.3.5).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Anpassungsstörung. Das Ausmass der Beschwerden sei objektiv nicht völlig erklärbar. Die Kriterien einer Depression seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer berichte zwar über Grübeln, aufbrausendes Verhalten, Nervosi tät, Gedankenkreisen und Schlafstörungen. Der Antrieb sei allerdings erhalten und die Stimmung wirke nicht wesentlich in den depressiven Bereich verscho ben. Er fühle sich psychisch gesund und lehne eine ambulante Therapie sowie Medikation ab (S. 33 f. Ziff. 4.4.5; S. 37 f. Ziff. 9). Aktuell l ägen eine Somatisie rungsstörung und Zeichen einer leichten depressiven Episode vor. Die Sympto me würden jedoch in einer Anpassungsstörung aufgehen. Eine Akzentuierung der Persönlichkeit k önne angenommen werden. Hinweise auf eine Persönlich keitsstörung fänden sich nicht (S. 34 Ziff. 4.4.6). Ein Behand lungsversuch sollte unternommen werden (S. 34 f. Ziff. 4.4.7).
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdefüh rer durch die lumbosakrale Problematik deutlich in seiner körperlichen B elast bar keit beeinträchtigt sei . Es bestehe jedoch zusätzlich eine relevante psychische Überlagerung (S. 38 Ziff. 9) . Für die Tätigkeit als Gipser sei er nicht mehr geeig net. Eine angepasste leichte Tätigkeit sei vollschichtig im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen möglich. Das Rendement sei um etwa 30 % vermindert. Zu vermeiden seien häufiges Bücken, regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, stereotype Körperhaltungen sowie Überkopfarbeiten. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien auszuschliessen. Der Beschwerdeführer sei nicht ge eignet für Tätigkeiten mit höheren geistigen Anforderungen und Arbeiten, die Flexibilität er fordern würden (S. 38 Ziff. 10-11).
E. 3.7 Mit Stellungnahme vom 2 4. März
2016 erklärte
Dr. med. E.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), dass die Gutachter zu plausiblen Diagnosen gekommen seien, die Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers aber nur bezüglich der somatischen Diag nosen klar und nachvollziehbar seien. Es sei nicht wirklich klar, welche Auswir kung die Gutachter den psychiatrischen Diagnosen zumessen würden (vgl. Urk. 12/49 S. 6).
E. 3.8 Der orthopädische Gutachter des D.___ beantwortete die vom RAD gestellte Rückfrage mi t Schreiben vom 8. Juni
2016 ( Urk. 12/43) in dem Sinne, als es beim am 1 7. Februar 2014 erlittenen Prellungs-/Stauchungstrauma der Wirbel säule zu einer Aktivierung eines bereits vorbestehenden Verschleissleidens der LWS gekommen sei. Trotz eines schwankenden Beschwerdeverlaufes sei seit dem 1 7. Februar
2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Gipser gegeben. Eine adap tierte Tätigkeit sei sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom 1 7. Februar 2014 wieder möglich gewesen .
E. 3.9 Am 1 1. Juli
2016 beantwortete sodann der psychiatrische Gutachter des D.___ die vom RAD gestellte Rückfrage und gab an, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei, jedoch die Leistungsfähigkeit um zir ka 30 % reduziert sei. Die Reduktion der Leistungsfähigkeit sei nicht additiv zur somatischen Einschätzung (vgl. Schreiben vom 1 1. Juli 2016, Urk. 12/45).
E. 3.10 Mit Stellungnahme vom 3. August
2016 erklärte RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass somit die psychiatri schen Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit nicht wesentlich seien. Die somatische Einsch ätzung
durch
Dr. E.___ sei als Grundlage anzuneh men (vgl. Urk. 12/49 S. 7). 4. 4.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte des D.___ ( Urk. 12/40/2-41 ) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, orthopädischer, neurologischer sowie psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführlicher Befundaufnahme (vgl. S.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 f. Ziff. 4.1.1, S. 16 ff. Ziff. 4.2.3, S. 24 ff. Ziff. 4.3.3, S. 31 Ziff. 4.4.3 ). Das in Kenntnis der Vorakten (vgl. S. 3 ff. Ziff. 2 ) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschw erden (vgl. S. 12 Ziff. 3.6, S. 15 Ziff. 4.2.2, S. 23 f. Ziff. 4.3.2, S. 30 f. Ziff. 4.4.2 ) in angemessener Weise berück sichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdefüh rers wu rden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar ge legt.
Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer auf grund der lumb osakralen Problematik in der bisherigen Tätigkeit als Gipser seit dem im Februar 2014 erlittenen Sturz nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer ange passten Tätigkeit dagegen bereits sechs Wochen danach wieder eine volle Ar beits fähigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit von 30 % bestanden hat (vgl. S.
38 Ziff. 10-11; vgl. auch Urk. 12/43; Urk. 12/45) , vermag vollumfänglich zu überzeugen. Darauf ist – den RAD-Stellungnahmen folgend (vgl. Urk. 12/49 S.
6 f.) - abzustellen. 4.2
Hinsichtlich des psychischen Leidens und insbesondere der diagnostizierten an haltenden s omatoformen Schmerzstörung bleibt zu erwähnen, dass zwar das für sämtliche psychische Leiden vorgesehene strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 )
durch den Sachverständigen nicht ausdrücklich erfolgt ist. Das Gutachten erweist sich diesbezüglich aber als genügende Grundlage und die Indikatoren können schlüssig beurteilt werden . Dabei fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer bisher – abgesehen von d rei Sitzungen bei Dr. C.___
- keinerlei psychiatrische Therapieoptionen wahrgenommen hat und sich daran auch nicht interessiert zeigt (vgl. Urk. 12/26 S. 2 ff. Ziff. 1.2, Ziff. 1.4-1.5; Urk. 12/40/2-41 S. 34 f.
Ziff. 4.4.5 , Ziff. 4.4.7 ) , keine relevante Persönlichkeitsstö rung festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 12/40/2-41 S. 34 Ziff. 4.4.6) und schliesslich der geschilderte Tagesablauf ein doch reges Aktivi tätsniveau mit Pflege sozialer Kontakte aufweist (vgl. Urk. 12/40/2-41 S. 29). E ine ausführliche Prüfung sämtlicher Standardindikatoren erübrig t sich aller dings, da die aus psychiatrischer Sicht attestierte Reduktion der Leistungsfähig keit ohnehin nicht additiv zur somatischen Beurteilung ist (vgl. Urk. 12/ 45). 4.3
Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände (vgl. Urk. 1 S.
3
ff.) erweisen sich als nicht stichhaltig. Entgegen seinen Ausführungen ist kein Widerspruch darin zu erkennen, dass der orthopädische Gutachter im Teilgut achten eine Wiedereingliederung in eine leichte Tätigkeit als realistisch betrach tete
und sodann auf Nachfrage des RAD angab, dass eine angepasste Tätigkeit bereits sechs Woche n nach dem Sturz wieder zumutbar gewesen sei. So ging der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung keiner Arbeit nach, weshalb die Aufnahme einer Tätigkeit und somit eine Wiederein glie derung auch ledig lich in der Zukunft erfolgen kann. Dazu steht nicht im Widerspruch, dass ihm aus medizinischer Sicht eine angepasste Arbeitstätigkeit schon viel früher zu mutbar gewesen wäre.
Auch aus der von ihm geltend gemachten unklaren Abgrenzung zwischen somatischer und psychischer Einschränkung kann er nichts zu seinen Gunsten ab leiten. A nlässlich der Konsensbeurteilung sämtlicher Gutachter wurde aus drück lich festgehalten, dass die Verminderung des Rendements um etwa 30 % aus somatischer und psychiatrischer Sicht besteht (vgl. Urk. 12/40/2-41 S.
38 Ziff. 11). Die RAD- Nachfrage an den psychiatrischen Gutachter erfolgte einzig deshalb, weil dessen Teilgutachten keine eigenständige Beurteilung der verblie benen Arbeitsfähigkeit entnommen werden konnte. Dies ändert aber nichts an der erfolgten Konsensbeurteilung, worauf der psychiatrische Gutachter auch hinwies, indem er erwähnte, dass die von ihm attestierte Leistungseinschrän kung von 30 % nicht zu addieren sei (vgl. Urk. 12/45).
Ausserdem bleibt anzu merken, dass vor allem der Gesamtb eurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begut ach tung mitwirkenden Fachärzte grosses Gewicht beigemessen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2016 vom 2 1. März 2017 E. 2.2.4). 4.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der lumb osakralen Problematik die bisherige Tätigkeit als Gipser seit dem am 1 7. Februar 2014 erlittenen Sturz nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils war er dagegen bereits sechs Wochen nach dem Sturz wiederum vollschichtig arbeitsfähig, wobei die Leis tungs fähigkeit um 30 % vermindert ist. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wo bei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art.
E. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. 5.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte sowohl das hypothetische Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und dabei auf den standardisierten Durchschnittslohn für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzni veau
1 ), welchen sie der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der Nominal lohnentwick lung bei den Männern im massgebenden Jahr 2015 (vgl. hierzu Art. 29 Abs. 1 IVG ; BGE 129 V 222 ) anpasste (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 12/48). Diesem Vorgehen ist –
angesichts der nachfolgenden Ausführungen zum Validen einkommen (vgl. nachstehend E. 5.3) sowie der Tatsache, dass der ungelernte Beschwerdeführer derzeit keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt - zuzustimmen. Somit kann aus nahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres – unter Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzuges (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) – auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3). 5.3
Bei der Be messung des strittigen hypothetischen Valideneinkommens ist zu be achten , dass der Beschwerdeführer zwar kurz vor dem am 1 7. Februar
2014 erlittenen Sturz und somit dem Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens einen Arbeitsvertrag mit der G.___ GmbH als Gipser im Stundenlohn ab schloss, wobei der Arbeitsbeginn am 1 0. Februar 2014 war (vgl. Arbeitsvertrag vom 7. Februar
2014, Urk. 12/12/98). Bereits ab dem 2 9. April
2014 war er aller dings als arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 12/20/1).
Er war somit nur sehr kurze Zeit bei diesem Arbeitgeber tätig. Ungeachtet dessen hätte er die dortige Anstellung auch ohne Eintritt des Gesund heitsschadens verloren, wurde doch über diese im November
2015 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren im Februar 2016 mangels Aktiven eingestellt (vgl. www.zefix.ch , zuletzt besucht am 9. März
2018). D amit ist es nicht überwiegend wahrschein lich, dass er weiterhin diesen Lohn erzielt hätte und das Valideneinkommen
ist – wie durch die Beschwerdegegnerin erfolgt - grundsätzlich gestützt auf statistische Durchschnittslöhne zu ermitteln (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März
2017 E.
6 und 8C_90/2010 vom 2 3. Juli
2010 E. 6.2.1.1). 5.4
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) erweist sich angesichts der Gesamtumstände schliesslich e in leidensbedingter Abzug als nicht gerechtfertigt. So wurden die gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt und dürfen nicht zu einer doppelten Anrechnung führen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_536/2014 vom 2 0. Januar
2015 E. 4.3). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr zumutbar ist, führt nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invali denlohns, umfasst der Tabellenlohn im tiefsten Kompetenzniveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2). Ein Abzug wegen Teilzeitarbeit ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, ist der Beschwerdeführer nach der gutachterlichen Beurteilung in der Lage , die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit vollschichtig auszuüben bei lediglich reduzierter Leistungsfä higkeit (vgl. Urk. 12/40/2-41 S. 38
Ziff. 11, Urk. 12/45; Urteil des Bundesge richts 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2 ). Sodann wirkt sich das Alter im Bereich der Hilfsarbeiten grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus, wobei Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch
altersun abhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 1 7. November
2015 E. 3.2.4). Zwar verfügt d er Beschwerdeführer nur über die Auf enthaltsbewilligung B ( Urk. 12/7). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er deswegen – insbesondere bei einer Hilfstätigkeit im tiefsten Kompetenzniveau – in relevanter Weise weniger verdienen kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I
210/05 vom 1 0. November
2005 E. 3.5). Die fehlende Berufs ausbildung begrün det ebenfalls keinen Anspruch auf einen Abzug, ist diese doch bei der Bestimmung des Kompetenzniveaus zu berücksichtigen (Urteil des Bundes gerichts 8C_427/2011 vom 1 5. September
2011 E. 5.2). Dem wurde hier Rechnung getragen, indem die Tabellenlöhne des niedrigsten Kompetenzni veaus, welches keine Berufsausbildung erfordert, verwendet wurden. Einfache und re petitive Tätigkeiten erforde rn schliesslich weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 2 9. Februar
2016 E. 3.4.2). 5.5
Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, womit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 % resultiert.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00301
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
13. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren
1961, bezog zuletzt seit dem 2 9. April
2014 Arbeitslo sen entschädigung (vgl. Urk. 12/20/1), als er sich am 2 3. Februar 2015 unter Hinweis auf einen Sturz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 12/6 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva ( Urk. 12/ 12-13) bei und tätigte weitere Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation ( Urk. 12/14; Urk. 12/20; Urk. 12/24; Urk. 12/26). Sodann veranlasste sie eine polydisziplinä re Be gutachtung, über welche am 1 7. März 2016 berichtet wurde ( Urk. 12/40/2-41). Am 8. Juni und 1 1. Juli
2016 beantworteten die Gutachter jeweils die von der IV-Stelle gestellten Rückfragen ( Urk. 12/43; Urk. 12/45). Die Suva hatte die bis anhin erbrachten Leistungen per 8. August 2014 ein gestellt (vgl. Urk. 12/12/22-24).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/51-52; Urk. 12/57; Urk. 12/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar
2017 ( Urk. 12/65 = Urk.
2) einen R entenanspruch des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob a m 6. März
2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar
2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2017 ( Urk.
11) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.
Rechtsanwalt Daniel Christe , welcher als Vertreter des Beschwerdeführers am 1 0. März
2017 ebenfalls eine Beschwerde ( Urk.
4) eingereicht hatte, informierte mit Schreiben vom 3. April 2017 ( Urk.
8) über seine Mandatsniederlegung . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gipser seit dem 1 7. Februar
2014 nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine 70%ige Arbeitsfähig keit. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs, wobei kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt sei, resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditäts grad (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Gutachten sei – aus näher genannten Gründen – widersprüchlich (S. 3 ff.). Ausserdem sei das Valideneinkommen falsch berechnet worden. Es sei vom zu letzt erzielten Einkommen als Gipser auszugehen. Schliesslich sei ein leidensbe dingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren. Dies führe zu einer Teilrente (S. 5 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei umstritten sind die Beweiskraft des Gutachtens sowie die Bestimmung des Vali deneinkommens und die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges. 3. 3.1
Am 1 7. Februar 2014 stürzte der Beschwerdeführer zusammen mit einer schwe ren Sache auf den Rücken . Die Erstbehandlung erfolgte am 2 2. Februar
2014 durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie . Dieser erwähnte als Befund schmerzbe grenzte Bewegungen von Nacken und beiden Schultern sowie Rückenschmerzen. Der Beschwerdefüh rer sei seit dem 1 7. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Unfallmeldung vom 2 0. Mai 2014, Urk. 12/12/51). 3.2
D ie am 1 3. März
2014 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS und LWS) zeigte eine leichte zervikale Spi nalkanalstenose L5/6 mit aufgebrauchtem Liquorraum und leichter Pelottierung des Myelons . Eine Myelopathie liege nicht vor. Ausserdem sei en eine erosive
Osteochondrose L5/S1, beidseitige Spondylarthrosen und Anterolisthese mit beidseitigen neuroforaminalen Stenosen und möglicher Kompression der Wur zeln L5 beidseits ersichtlich gewesen (vgl. Bericht vom 1 3. März
2014, Urk. 12/ 24/10-11 ). 3.3
PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Uniklinik A.___ , nannte mit Bericht vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 12/24/6-7) folgende Diagnose (S. 1): - schmerzhafte sensorische Radikulopathie L5 links mit/bei: - Anterolisthese L5/S1 - isthmischer Spondylolisthese beidseits - Schmerzexazerbation seit dem i m Februar 2014 erlittenen Sturz
Die Situation sei unverändert. Die Therapieoptionen seien besprochen worden. Der Beschwerdeführer wünsche kein operatives Vorgehen. Es sei ihm eine Infilt ration angeboten worden (S. 1 f.). 3.4
Dem am 2 3. Juli
2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 12/24/1-5) der Praxis von Dr. Y.___ , welcher durch Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, unterschrieben wurde, ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer seit dem 2 2. Februar 2014 behandelt werde (S. 1 Ziff. 1.2) und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach im Februar 2014 erlittenem Sturz mit schmerzhafter Radi kulopathie L5 links mit/bei: - Anterolisthese L5/S1 - isthmischer
Spondylolisthese beidseits - Schmerzexazerbation seit dem Unfall - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - akzentuierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z73.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.5)
Die Prognose sei reserviert (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei seit Febru ar 2014 in der bisherigen Tätigkeit als Gipser vollständig arbeitsunfähig (S.
2 Ziff. 1.6). Auch eine angepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 4 Ziff. 1.7). 3 .5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 1 6. August 2015 ( Urk. 12/26) nebst somatischen Diagnosen folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - akzentuierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z73.1); Differentialdiagnose (DD): Persönlichkeitsstörung - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.5) bei bekannter somatischer Prob lematik im Sinne einer zusätzlichen Überlagerung
Der Beschwerdeführer sei zu drei Sitzungen erschienen (S. 2 Ziff. 1.2). An einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung sei er nicht interes siert. Auch nehme er keine Psychopharmaka. Die Prognose sei im Wesentlichen durch die somatischen Faktoren bestimmt. Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose n sei grundsätzlich von einer guten Prognose auszugehen (S. 3 ff. Ziff. 1.4-1.5). Aus psychiatrischer Sicht könnten keine Aussagen über die Arbeitsfä higkeit gemacht werden. Ab dem 7. Januar
2015 könne mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 5 f. Ziff. 1.6-1.9). 3.6
Am 1 7. März
2016 erstatteten die Gutachter des D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdiszip linen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zu handen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 12/40/2-41). Dabei stellten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 7): - chronisches lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom mit aktivierter Fazet tenarthrose , interspinöser Nearthrose , Iliosakralgelenk (ISG)-Symptomatik sowie tendomyotischer Ausstrahlung mit/bei: - isthmischer Spondylolisthesis L5/S1 ohne segmentale Instabilität - Schmerzexazerbation nach Sturztrauma am 1 7. Februar 2014 - beidseitigen neuroforaminalen Stenosen und möglicher Kompression der Wurzel L5 beidseits - Cubitalarthrose rechts mit schmerzfreier Bewegungseinschränkung - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er wähnten sie eine chronische Thrombophlebitis der linken Wade (S. 36 Ziff. 8).
Aus internistischer Sicht wür den sich keine relevanten Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben lassen (S. 13 Ziff. 4.1.3; S. 37 Ziff. 9).
Anlässlich der klinischen orthopädis chen Untersuchung
sei eine ausgeprägte Entlastung des linken Beines beim Gehen und Stehen auf gefallen . Motorische Defizite, relevante Muskelverschmächtigungen oder Reflexauffälligkeiten seien indessen nicht ersichtlich gewesen . Hinweise auf radikuläre Irritationen fänden sich ebenfalls nicht. Die Beweglichkeit der LWS sei bei Flexion relativ gut. Es würden sich jedoch Hypomobilitäten der lumbosakralen Bogenstrukturen sowie eine Stufenbildung im unteren Bereich der LWS zeigen. Neurologisch finde sich kein Hinweis auf eine radikuläre Irritation oder Defizitsymptomatik. Radiolo gisch zeige sich eine Spondylolisthesis L5/S1 bei mässiggradig ausgeprägten Osteochondrosen in den unteren beiden Bewegungs segmenten . Auf den Funkti onsaufnahmen der LWS sei keine relevante segmentale Instabilität bei Flexion und Extension ersichtlich . Es handle sich somit um ein Verschleissleiden des lumbosakralen Übergangs bei hochgradiger Hyperlordose und Spondylolisthesis bei interartikulärer Ossifikationsstörung L 5. Sodann zeige sich e ine schmerzhaf te tendomyotische Kette vom ISG ausgehend über die Trochanterregion in das linke Bein. Relevante radikuläre Irritationen oder Defizite seien nicht ersichtlich gewesen. Zusätzlich ergebe sich eine Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogens, wobei sich radiologisch eine ausgeprägte Cubitalarthrose zeige. Zudem bestehe an der linken Wade eine chronische Thrombophlebitis wesentli cher Ausprägung mit flächiger schmerzhafter Gewebsinduration. Anzeichen einer Beteiligung der tiefen Venen würden fehlen . Die posttraumatische Symp tomatik seitens der HWS habe sich nach Angaben des Beschwerdeführers voll ständig zurückgebildet. Bei der klinischen Untersuchung habe sich keine zervi kale Schmerzhaftigkeit provozieren und keine Funktionsstörung erkennen las sen . Es bestehe eine Fehlstatik der BWS bei thorakaler, teilfixierter Hyperkypho se und hochgradiger muskulärer Atrophie. Relevante Symptome würden sich derzeit diesbezüglich nicht ableiten lassen ( S. 20 f. Ziff. 4.2.5; S. 37
Ziff. 9). Die konservativen Möglichkeiten bezüglich der Behandlung der aktivierten Arthrose seien nicht ausgeschöpft. Zu diskutieren sei auch ein operatives Vorgehen im Sinne einer Spondylodese des lumbosakralen Übe rgangs. In der Tätigkeit als Gi p s er sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Durch eine suffiziente The rapie sei die Wiedereingliederung in eine leichte Tätigkeit realistisch (S. 22 Ziff. 4.2.8-4.2.9).
Neurologisch lasse sich kein sicheres radikuläres Irritations- oder Ausfallphä nomen nachweisen. Die Lasègue -Zeichen seien beidseits negativ. Sichere Paresen würden sich nicht nachweisen lassen. Es falle einzig eine linksseitige Gefühlsstörung auf, welche ohne jegliche peripher neurogene oder radikuläre Zuordnung sei. Auch bestünden Hinweise auf eine Betonung der Beschwerden. Generalisierte Schmerzen lägen allerdings nicht vor . Radiologisch finde sich eine Listhesis
lumbosakral mit Foraminal stenosierung linksbetont L5/S 1. Dies wäre m it einem Reizphänomen L5 links vereinbar. Aus rein neurologischer Sicht sollte der Beschwerdefü hrer arbeitsfähig sein (S. 26
Ziff. 4.3.5).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Anpassungsstörung. Das Ausmass der Beschwerden sei objektiv nicht völlig erklärbar. Die Kriterien einer Depression seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer berichte zwar über Grübeln, aufbrausendes Verhalten, Nervosi tät, Gedankenkreisen und Schlafstörungen. Der Antrieb sei allerdings erhalten und die Stimmung wirke nicht wesentlich in den depressiven Bereich verscho ben. Er fühle sich psychisch gesund und lehne eine ambulante Therapie sowie Medikation ab (S. 33 f. Ziff. 4.4.5; S. 37 f. Ziff. 9). Aktuell l ägen eine Somatisie rungsstörung und Zeichen einer leichten depressiven Episode vor. Die Sympto me würden jedoch in einer Anpassungsstörung aufgehen. Eine Akzentuierung der Persönlichkeit k önne angenommen werden. Hinweise auf eine Persönlich keitsstörung fänden sich nicht (S. 34 Ziff. 4.4.6). Ein Behand lungsversuch sollte unternommen werden (S. 34 f. Ziff. 4.4.7).
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdefüh rer durch die lumbosakrale Problematik deutlich in seiner körperlichen B elast bar keit beeinträchtigt sei . Es bestehe jedoch zusätzlich eine relevante psychische Überlagerung (S. 38 Ziff. 9) . Für die Tätigkeit als Gipser sei er nicht mehr geeig net. Eine angepasste leichte Tätigkeit sei vollschichtig im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen möglich. Das Rendement sei um etwa 30 % vermindert. Zu vermeiden seien häufiges Bücken, regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, stereotype Körperhaltungen sowie Überkopfarbeiten. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien auszuschliessen. Der Beschwerdeführer sei nicht ge eignet für Tätigkeiten mit höheren geistigen Anforderungen und Arbeiten, die Flexibilität er fordern würden (S. 38 Ziff. 10-11). 3.7
Mit Stellungnahme vom 2 4. März
2016 erklärte
Dr. med. E.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), dass die Gutachter zu plausiblen Diagnosen gekommen seien, die Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers aber nur bezüglich der somatischen Diag nosen klar und nachvollziehbar seien. Es sei nicht wirklich klar, welche Auswir kung die Gutachter den psychiatrischen Diagnosen zumessen würden (vgl. Urk. 12/49 S. 6). 3.8
Der orthopädische Gutachter des D.___ beantwortete die vom RAD gestellte Rückfrage mi t Schreiben vom 8. Juni
2016 ( Urk. 12/43) in dem Sinne, als es beim am 1 7. Februar 2014 erlittenen Prellungs-/Stauchungstrauma der Wirbel säule zu einer Aktivierung eines bereits vorbestehenden Verschleissleidens der LWS gekommen sei. Trotz eines schwankenden Beschwerdeverlaufes sei seit dem 1 7. Februar
2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Gipser gegeben. Eine adap tierte Tätigkeit sei sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom 1 7. Februar 2014 wieder möglich gewesen . 3.9
Am 1 1. Juli
2016 beantwortete sodann der psychiatrische Gutachter des D.___ die vom RAD gestellte Rückfrage und gab an, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei, jedoch die Leistungsfähigkeit um zir ka 30 % reduziert sei. Die Reduktion der Leistungsfähigkeit sei nicht additiv zur somatischen Einschätzung (vgl. Schreiben vom 1 1. Juli 2016, Urk. 12/45). 3.10
Mit Stellungnahme vom 3. August
2016 erklärte RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass somit die psychiatri schen Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit nicht wesentlich seien. Die somatische Einsch ätzung
durch
Dr. E.___ sei als Grundlage anzuneh men (vgl. Urk. 12/49 S. 7). 4. 4.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte des D.___ ( Urk. 12/40/2-41 ) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, orthopädischer, neurologischer sowie psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführlicher Befundaufnahme (vgl. S. 12 f. Ziff. 4.1.1, S. 16 ff. Ziff. 4.2.3, S. 24 ff. Ziff. 4.3.3, S. 31 Ziff. 4.4.3 ). Das in Kenntnis der Vorakten (vgl. S. 3 ff. Ziff. 2 ) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschw erden (vgl. S. 12 Ziff. 3.6, S. 15 Ziff. 4.2.2, S. 23 f. Ziff. 4.3.2, S. 30 f. Ziff. 4.4.2 ) in angemessener Weise berück sichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdefüh rers wu rden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar ge legt.
Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer auf grund der lumb osakralen Problematik in der bisherigen Tätigkeit als Gipser seit dem im Februar 2014 erlittenen Sturz nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer ange passten Tätigkeit dagegen bereits sechs Wochen danach wieder eine volle Ar beits fähigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit von 30 % bestanden hat (vgl. S.
38 Ziff. 10-11; vgl. auch Urk. 12/43; Urk. 12/45) , vermag vollumfänglich zu überzeugen. Darauf ist – den RAD-Stellungnahmen folgend (vgl. Urk. 12/49 S.
6 f.) - abzustellen. 4.2
Hinsichtlich des psychischen Leidens und insbesondere der diagnostizierten an haltenden s omatoformen Schmerzstörung bleibt zu erwähnen, dass zwar das für sämtliche psychische Leiden vorgesehene strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 )
durch den Sachverständigen nicht ausdrücklich erfolgt ist. Das Gutachten erweist sich diesbezüglich aber als genügende Grundlage und die Indikatoren können schlüssig beurteilt werden . Dabei fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer bisher – abgesehen von d rei Sitzungen bei Dr. C.___
- keinerlei psychiatrische Therapieoptionen wahrgenommen hat und sich daran auch nicht interessiert zeigt (vgl. Urk. 12/26 S. 2 ff. Ziff. 1.2, Ziff. 1.4-1.5; Urk. 12/40/2-41 S. 34 f.
Ziff. 4.4.5 , Ziff. 4.4.7 ) , keine relevante Persönlichkeitsstö rung festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 12/40/2-41 S. 34 Ziff. 4.4.6) und schliesslich der geschilderte Tagesablauf ein doch reges Aktivi tätsniveau mit Pflege sozialer Kontakte aufweist (vgl. Urk. 12/40/2-41 S. 29). E ine ausführliche Prüfung sämtlicher Standardindikatoren erübrig t sich aller dings, da die aus psychiatrischer Sicht attestierte Reduktion der Leistungsfähig keit ohnehin nicht additiv zur somatischen Beurteilung ist (vgl. Urk. 12/ 45). 4.3
Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände (vgl. Urk. 1 S.
3
ff.) erweisen sich als nicht stichhaltig. Entgegen seinen Ausführungen ist kein Widerspruch darin zu erkennen, dass der orthopädische Gutachter im Teilgut achten eine Wiedereingliederung in eine leichte Tätigkeit als realistisch betrach tete
und sodann auf Nachfrage des RAD angab, dass eine angepasste Tätigkeit bereits sechs Woche n nach dem Sturz wieder zumutbar gewesen sei. So ging der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung keiner Arbeit nach, weshalb die Aufnahme einer Tätigkeit und somit eine Wiederein glie derung auch ledig lich in der Zukunft erfolgen kann. Dazu steht nicht im Widerspruch, dass ihm aus medizinischer Sicht eine angepasste Arbeitstätigkeit schon viel früher zu mutbar gewesen wäre.
Auch aus der von ihm geltend gemachten unklaren Abgrenzung zwischen somatischer und psychischer Einschränkung kann er nichts zu seinen Gunsten ab leiten. A nlässlich der Konsensbeurteilung sämtlicher Gutachter wurde aus drück lich festgehalten, dass die Verminderung des Rendements um etwa 30 % aus somatischer und psychiatrischer Sicht besteht (vgl. Urk. 12/40/2-41 S.
38 Ziff. 11). Die RAD- Nachfrage an den psychiatrischen Gutachter erfolgte einzig deshalb, weil dessen Teilgutachten keine eigenständige Beurteilung der verblie benen Arbeitsfähigkeit entnommen werden konnte. Dies ändert aber nichts an der erfolgten Konsensbeurteilung, worauf der psychiatrische Gutachter auch hinwies, indem er erwähnte, dass die von ihm attestierte Leistungseinschrän kung von 30 % nicht zu addieren sei (vgl. Urk. 12/45).
Ausserdem bleibt anzu merken, dass vor allem der Gesamtb eurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begut ach tung mitwirkenden Fachärzte grosses Gewicht beigemessen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2016 vom 2 1. März 2017 E. 2.2.4). 4.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der lumb osakralen Problematik die bisherige Tätigkeit als Gipser seit dem am 1 7. Februar 2014 erlittenen Sturz nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils war er dagegen bereits sechs Wochen nach dem Sturz wiederum vollschichtig arbeitsfähig, wobei die Leis tungs fähigkeit um 30 % vermindert ist. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wo bei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. 5.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte sowohl das hypothetische Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und dabei auf den standardisierten Durchschnittslohn für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzni veau
1 ), welchen sie der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der Nominal lohnentwick lung bei den Männern im massgebenden Jahr 2015 (vgl. hierzu Art. 29 Abs. 1 IVG ; BGE 129 V 222 ) anpasste (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 12/48). Diesem Vorgehen ist –
angesichts der nachfolgenden Ausführungen zum Validen einkommen (vgl. nachstehend E. 5.3) sowie der Tatsache, dass der ungelernte Beschwerdeführer derzeit keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt - zuzustimmen. Somit kann aus nahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres – unter Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzuges (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) – auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3). 5.3
Bei der Be messung des strittigen hypothetischen Valideneinkommens ist zu be achten , dass der Beschwerdeführer zwar kurz vor dem am 1 7. Februar
2014 erlittenen Sturz und somit dem Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens einen Arbeitsvertrag mit der G.___ GmbH als Gipser im Stundenlohn ab schloss, wobei der Arbeitsbeginn am 1 0. Februar 2014 war (vgl. Arbeitsvertrag vom 7. Februar
2014, Urk. 12/12/98). Bereits ab dem 2 9. April
2014 war er aller dings als arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 12/20/1).
Er war somit nur sehr kurze Zeit bei diesem Arbeitgeber tätig. Ungeachtet dessen hätte er die dortige Anstellung auch ohne Eintritt des Gesund heitsschadens verloren, wurde doch über diese im November
2015 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren im Februar 2016 mangels Aktiven eingestellt (vgl. www.zefix.ch , zuletzt besucht am 9. März
2018). D amit ist es nicht überwiegend wahrschein lich, dass er weiterhin diesen Lohn erzielt hätte und das Valideneinkommen
ist – wie durch die Beschwerdegegnerin erfolgt - grundsätzlich gestützt auf statistische Durchschnittslöhne zu ermitteln (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März
2017 E.
6 und 8C_90/2010 vom 2 3. Juli
2010 E. 6.2.1.1). 5.4
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) erweist sich angesichts der Gesamtumstände schliesslich e in leidensbedingter Abzug als nicht gerechtfertigt. So wurden die gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt und dürfen nicht zu einer doppelten Anrechnung führen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_536/2014 vom 2 0. Januar
2015 E. 4.3). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr zumutbar ist, führt nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invali denlohns, umfasst der Tabellenlohn im tiefsten Kompetenzniveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2). Ein Abzug wegen Teilzeitarbeit ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, ist der Beschwerdeführer nach der gutachterlichen Beurteilung in der Lage , die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit vollschichtig auszuüben bei lediglich reduzierter Leistungsfä higkeit (vgl. Urk. 12/40/2-41 S. 38
Ziff. 11, Urk. 12/45; Urteil des Bundesge richts 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2 ). Sodann wirkt sich das Alter im Bereich der Hilfsarbeiten grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus, wobei Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch
altersun abhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 1 7. November
2015 E. 3.2.4). Zwar verfügt d er Beschwerdeführer nur über die Auf enthaltsbewilligung B ( Urk. 12/7). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er deswegen – insbesondere bei einer Hilfstätigkeit im tiefsten Kompetenzniveau – in relevanter Weise weniger verdienen kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I
210/05 vom 1 0. November
2005 E. 3.5). Die fehlende Berufs ausbildung begrün det ebenfalls keinen Anspruch auf einen Abzug, ist diese doch bei der Bestimmung des Kompetenzniveaus zu berücksichtigen (Urteil des Bundes gerichts 8C_427/2011 vom 1 5. September
2011 E. 5.2). Dem wurde hier Rechnung getragen, indem die Tabellenlöhne des niedrigsten Kompetenzni veaus, welches keine Berufsausbildung erfordert, verwendet wurden. Einfache und re petitive Tätigkeiten erforde rn schliesslich weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 2 9. Februar
2016 E. 3.4.2). 5.5
Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, womit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 % resultiert.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans