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IV.2017.00292

Gerichtsgutachten, psychischer Gesundheitsschaden, Indikatorenprüfung (BGE 8C_570/2018)

Zürich SozVersG · 2018-06-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1972, war seit 1. April 2008 zu 100 % als Gruppenleiterin Verk auf für die Stiftung Y.___ tätig ( Urk. 2/7 /15/8) . Am 7. Juni 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression mit Panik- und Angststörungen sowie ein Long-QT-Syndrom (Herzerkrankung; LQTS) bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/7 /6) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor

und holte , nachdem Eingliederungs massnahmen gescheitert waren ( Urk. 2/ 7/14, 2/ 7/54), das Gutachten der Medizinischen Abklärun gsstelle Z.___

(nachfol gend: MEDAS) vom 4. November 2014 ein ( Urk. 2/7/65) . Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 2 0. Februar 2015 einen Leistungsanspruch mit der Begründung, die angestammte Tätigkeit könne mit ei ner zumutbaren Willensanstrengung ohne Einschränkungen ausgeübt werden, weshalb ein invalidisierender Gesundheitssch aden nicht ausgewiesen sei ( Urk. 2/2, 2/7/68). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schützte mit Urteil vom 3 1. März 2016 diesen Entscheid ( Urk. 2/9 [Prozess Nr. IV.2015.00360] ). Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An gelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2 3. Februar 2017 teilweise gut und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurück ( Bundesgerichtsurteil 8C_344/2016, Urk. 1). 2.

Daraufhin nahm das Gericht im vorliegenden, neu angelegten Verfahren mit Be schluss vom 2 6. April 2017 in Aussicht, bei der MEDAS A.___ ein (psy chiatrisches) Gutachten einzuholen ( Urk. 5). Damit wie auch mit den seitens des Gerichts formulierten Fragen an den Gutachter erklärten sich die Parteien einver standen ( Urk. 7-9). Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 teilte die MEDAS A.___ mit, dass Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, für die Begutachtung vorgesehen sei (Urk.11). Dagegen erhoben die Parteie n keine Einwände ( Urk. 12, 14-15 ).

Mit Beschluss vom 3 1. Juli 2017 wurde das Gutachten veranlasst (Urk. 16 ). Am 2 5. Oktober erstatte Dr. B.___ das Gutachten ( Urk. 21 ). Mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2017 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung ( Urk. 26). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme ( Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der m edizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um ei nen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abwei chen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/ aa mit Hin weisen). 2.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Massgebend ist dabei, ob respektive inwiefern sich die psychische Problematik (bezogen auf die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Ver fügungserlasses vom 2 0. Februar 2015; vgl. E. 5.4.1 hernach) auf die Arbeitsfä higkeit auswirkt. Keine relevanten Einschränkungen bestehen in physischer Hin sicht. Insbesondere wirkt sich das seit 1993 bekannte LQTS als solches nicht auf das Leistungsvermögen aus (vgl. etwa Urk. 2/7/29 S. 1, Urk. 2/7/40 S. 1, Urk. 2/7/65 S. 39 und 48; ferner Urk. 1 S. 10).

3. 3.1

Im Folgenden rechtfertigt es sich, die medizinischen Akten umfassend wieder zugeben. 3.2

Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 11. Juli 2012 (Urk. 2/ 7/28 S. 5-7) eine schwere angstbetonte Depression, ICD-10 F32.2. Die Beschwerdeführerin, die seit 13. Januar 2012 bei ihr in Behandlung stehe (S. 6), habe nach einer enorm belastenden Zeit (mehrmalige Ohnmachts an fälle ihrer damals dreizehnjährigen Tochter vor zwei Jahren, schliesslich Feststel lung eines LQTS auch bei dieser und darauf folgende Implantation eines Defibril lators) zunehmende Angst- und Depressionssymptome entwickelt (S. 5). Es be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Die Prognose sei unsicher. Die – schon seit über zwei Jahren anhaltende – schwere Depression könne aufgrund des LQTS (medikamentös) nicht adäquat behandelt werden. Es sei möglich, dass sich die Symptomatik unter längerdauernden stressfreien Be dingungen bessern würde (S. 7). 3.3

Gegenüber der IV-Stelle gab Dr. C.___ am 16. August 2012 an, die Beschwerdeführerin leide seit zirka zwei Jahren an einer zunehmenden mittel schweren bis schweren, angstbetonten Depression, ICD-10 F31.1-2 (Urk. 2/ 7/28 S. 1). Wegen Erschöpfbarkeit, Reizüberempfindlichkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.4

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti zierte am 12. September 2012 eine seit 2009 bestehende mittelschwere bis schwere angstbetonte Depression. Das überdies seit 1984 vorhandene LQTS und der Status nach kardialer Synkope hätten keinen Einfluss auf das Leis tungsver mögen (Urk. 2/ 7/29 S. 1). Im Jahr 2009 habe die Tochter der Beschwer deführerin wegen ventrikulärer Arrhythmien bei einem LQTS einen implantier baren Kar dioverter-Defibrillator (ICD) erhalten. Seither sei die Beschwerdefüh rerin psy chisch belastet und erschöpft. Allmählich habe sich eine ängstlich-de pressive Stö rung entwickelt. Seit Dezember 2011 träten zudem Panikattacken auf, die sich seit Januar 2012 invalidisierend auswirkten. Seit 15. Januar 2012 sei die Be schwerdeführerin – wegen eingeschränkter Belastbarkeit, Panikatta cken sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen – zu 100 % arbeitsunfä hig (S. 2 f.). Aktuell könne sie wegen der depressiven Störung nicht arbeiten; die Arbeitsfä higkeit auf längere Sicht lasse sich aufgrund des Grades der De pression und der Schwierigkeit der Behandlung nicht beurteilen (S. 7). 3.5

Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers wurde die Beschwerdeführerin am 2. November 2012 von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, begutachtet. Dieser stellte – gestützt auf die Akten, die telefoni schen Auskünfte der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ sowie die Ergeb nisse der eigenen (auch testpsychologischen) Untersuchung – in seiner Expertise vom 30. November 2012 (Urk. 2/ 7/31 S. 2-28) folgende Diagnosen (S. 25): - Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, ICD-10 F43.21 - Verdacht auf unspezifische Somatisierungstendenz im Sinne einer Symp tomausweitung

Eine mittelschwere oder gar schwere depressive Störung sei aktuell gänzlich aus zuschliessen und habe wohl auch früher nicht vorgelegen (S. 20). Die Prog nose bei einer Panikstörung sei bei geeigneter psychotherapeutischer Behand lung grundsätzlich gut, und die Beschwerdeführerin verfüge durchaus über Ressour cen. Die Dauer der Erkrankung, insbesondere die bis anhin ungenügende Behand lung, die Überzeugung der Explorandin, dass die Prognose „ganz, ganz schlecht“ sei, das psychosoziale Umfeld mit zwei IV-Fällen in der Familie (Ehe mann und Tochter), die „Verstärkung durch den Ehemann“, die Herzerkrankung von Tochter und Mutter sowie eine beginnende Symptomausweitung mit kör perlichen Be schwerden seien prognostisch ungünstige Faktoren (S. 22 und S. 27). In der an gestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei aufgrund der fest gestellten Inkonsistenzen und der medizinalfrem den Faktoren schwierig; es sei nach erfolgter Behandlung (kognitive Verhaltenstherapie, idealerweise in statio närem Rahmen [S. 25]) mit einer zunehmenden Arbeitsfä higkeit zu rechnen (S. 24). Insgesamt seien für den bisherigen ungünstigen Verlauf und die Ein schränkungen – massgeblich, aber nicht überwiegend – me dizinalfremde Fakto ren sowie die bisher ungenügende Behandlung der Panik störung verantwortlich (S. 25). 3.6

Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ diagnostizierte am 30. De zember 2012 weiterhin eine seit zirka zwei Jahren bestehende mittel schwere angstbetonte Depression (Urk. 2/ 7/32 S. 1). Der Befund habe sich nicht verändert. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der anhaltenden starken Er schöpfbarkeit und Reizüberempfindlichkeit sowie wegen Konzentrations- und Gedächtnisstö rungen nach wie vor nicht in der Lage, zu arbeiten (S. 2). 3.7

Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 21. Februar bis 18. April 2013 statio när behandelt hatten, stellten die Ärzte der Klinik F.___ AG in ihrem (un datierten) Bericht nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Urk. 2/ 7/40 S. 1): - Panikstörung mit Agoraphobie, ICD-10 F40.01 - Schwere depressive Episode, ICD-10 F32.2

Keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus folgenden Diagnosen: - LQTS mit Status nach Arrhythmien, Synkopen, unter Behandlung mit Be ta blockern seit Jahrzehnten beschwerdefrei; Cave: Antidepressiva (ausser Johanniskraut) und Neuroleptika sowie Gabapentin/Pregabalin kontrain diziert Während des Klinikaufenthalts habe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Einschränkend auf das Leistungsvermö gen wirkten sich die psychopathologischen Symptome aus; generell weise die Beschwerdefüh rerin aufgrund der kontinuierlich hohen Anspannung vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung eine starke Erschöpfung und eine hohe Ermüdbarkeit auf (S. 2). Die psychopathologischen Symptome führten zu schwergradigen Be einträchtigungen der Mobilität, Flexibilität und Umstel lungsfähigkeit, der Durch halte- und Gruppenfähigkeit sowie der Konzentrati onsfähigkeit und Belastbar keit. Eine leidensangepasste Tätigkeit (klar struktu rierte Arbeitsabläufe, räumliche Distanz zu Mitarbeitern, Möglichkeit, bedarfs gerechte Pausen einzulegen, zu Fuss erreichbarer Arbeitsplatz) sei der Be schwerdeführerin im Rahmen einer Arbeits zeit von maximal drei Stunden täg lich zumutbar. Mittels medizinischer Massnah men lasse sich die Arbeitsfähigkeit noch verbessern (S. 3). 3.8 In ihrem Bericht vom 29. September 2013 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/ 7/44 S. 1): - Mittelschwere angstbetonte Depression, ICD-10 F32.1-2 - Panikstörung mit Agoraphobie, ICD-10 F40.01 - LQTS Nach dem Aufenthalt in der Klinik F.___ AG sei es der Beschwerdeführe rin subjektiv deutlich schlechter gegangen. Die Prognose sei angesichts des bis heri gen Verlaufs – abhängig von äusseren Stressoren – eher ungünstig. Seit 13. Ja nuar 2012 bestehe – aufgrund der Erschöpfbarkeit, der Angstsymptome, der Reiz überempfindlichkeit sowie der Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus einer kognitiven Verhaltenstherapie in einer Angst gruppe im zeitli chen Umfang von zwei Stunden wöchentlich, der Gesprächs therapie bei ihr (Dr. C.___ ) alle zwei Wochen und der Einnahme von Temesta bei Not wendigkeit (S. 2). 3.9 Die Ärzte des G.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie, stellten gestützt auf die Ergebnisse zweier im August 2013 durchgeführter Abklärungsgespräche am 1. Oktober 2013 nachstehende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/ 7/47 S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1, bestehend seit mindestens zwei Jahren - Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01 Der Beschwerdeführerin sei die Teilnahme an der Gruppentherapie für Pa nik/Agoraphobie im G.___ empfohlen worden. Ihre Arbeits fä higkeit lasse sich aufgrund der zwei Abklärungsgespräche nicht beurteilen (S. 3). 3.10 Nachdem die Beschwerdeführerin vom 25. September bis 19. November 2013 im G.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, an einer am bulanten Therapie in einer Panikbewältigungsgruppe teilgenommen hatte, diag nostizierten die Ärzte im Abschlussbericht vom 23. Januar 2014 eine Ago rapho bie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01 (Urk. 2/ 7/51 S. 1). Die Beschwerde führerin habe sehr aktiv und motiviert an der Gruppentherapie teilgenommen und im Ver lauf – auch wenn eine erhebliche Symptomatik fortbestanden habe – über Fort schritte bei der Bewältigung ihrer Panik-Episoden berichtet (S. 2). 3.11

Die Ärzte der MEDAS Z.___ stellten, nachdem sie die Beschwerdeführerin Ende September 2014 allgemein-internistisch, psychiatrisch und kardiologisch untersucht hatten, in ihrem Gutachten vom 4. November 2014 nachstehende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/ 7/65 S. 39): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 - Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 - Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01 - LQTS mit reaktiver Angstsymptomatik

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen: - LQTS (Erstdiagnose 1993) - Status nach dreimaligen Synkopen - reaktive Angstsymptomatik - familiäre Form mit LQTS bei der Tochter (mit ICD) - Mediale Meniskusläsion und retropatellare Chondropathie Knie rechts - Status nach Schulterluxation rechts - mit radiologischer Hill- Sachsläsion Schulter rechts

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiterin im Verkauf in der Confi se rie-Abteilung der Stiftung Y.___ (Behindertenwerk) sei sie aufgrund der – objektiv feststellbaren – Angst- und Panikattacken, der depressiven Ent wicklung mit den damit verbundenen Einschränkungen der Konzentration und der Auf merksamkeit und der eingeschränkten Fähigkeit, die Verantwortung für Behin derte wahrzunehmen, seit 11. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeits unfähigkeit lasse sich mit zumutbarer Willensanstrengung nicht über winden (S. 41 f. und S. 43). In einer leidensangepassten Tätigkeit, bei der sie den Arbeits weg nicht alleine bewältigen und nie (auch nur für kurze Zeit) al leine arbeiten müsse, bei der sie nicht Auto fahren müsse und die keine Sturz gefahr bärgen, bestehe noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 42 f.). 3.12

Dr. B.___ diagnostizierte im Gerichtsgutachten vom 2 5. Oktober 2017 - m it Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine chronische, gegenwärtig mittel gradige bis schwere, bisher weitgehend therapieresistente, depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), ein e generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41.1) sowie eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 21 S. 17).

Aufgrund der mittelgradige n bis schwere n Depression sei die Leistungsfähigkeit in jeglicher

Tätigkeit deutlich reduziert ( Urk. 21 S. 28). Dazu kämen die Auswirkungen der Schmerzen ( Urk. 21 S. 28). Eben falls einge schränkt w e rde die Arbeitsfähigkeit durch die relativ stark ausgeprägte Angststö rung ( Urk. 21 S. 28). Aus diesen Gründen könne die Beschwerdeführerin keine Führungsfunktionen mehr übernehmen, insbesondere nicht solche betreffend be hinderte Mitarbeiter. Auch eine Verkaufstätigkeit mit hoher Publikumsfrequenz sei ungeeignet. Es bestehe daher eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit ( Urk. 21 S. 28 +30 ). Da die Ausdauer, das Selbstvertrauen, die kognitiven Fä hig keiten ( vor allem die Konzentrationsfähigkeit und die Gedächtnisfunktionen ) , das Arbeitstempo, die Verkehrsfähigke it, der Antrieb sowie

- infolge Schlafstö rungen - die Regenerationsfähigkeit eingeschränkt seien und zudem Schwankun gen in der Leistungsfähigkeit bestünden , sei die Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe einen vermehrten Pausen- und Erholungsbedarf. Möglich sei ihr eine Präsenzzeit von sechs Stunden pro Tag (75 % ). Überdies sei die Leistungsfähigkeit um etwa einen Drittel (35 % ) eingeschränkt. Insgesamt sei daher aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % in einer Ver weistätigkeit auszugehen ( Urk. 21 S. 28 f.).

Aufgrund der Akten sei ausgewiesen, dass die Arbeitsunfähig keit in der bisherigen Tätigkeit Anfang 2012 eingetreten sei. Der Gesundheitszu stand und damit auch die Arbeitsfähigkeit in der Verweistäti gkeit habe ge schwankt ( Urk. 21 S. 30). Verglichen mit dem Gutachten von Dr. E.___ vom 3 0. November 2012 liege ein deutlich verschlechterter affektiver Gesundheitszu stand vor. Verglichen mit dem MEDAS-Gutachten vom 4. November 2014 be stehe eine leichte Verschlechterung ( Urk. 21 S. 25). Es könne davon ausgegangen werden, dass zur Zeit der Begutachtung durch Dr. E.___ eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % und im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung sowie der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 0. Februar 2015 eine Einschränkung von 4 0 % bestanden habe ( Urk. 21 S. 30 f.). Die aktuelle Einschätzung gelte ab dem Untersuchungszeitpunkt (1 3. Oktober 2017; vgl. Urk. 21 S. 31 sowie letzte, dem Gutachten angeheftete Seite). Im Weiteren wies Dr. B.___ darauf hin, dass es zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit neben einer Anpassung der subjektiven Einschätzung auch eine r Unterstützung durch berufliche Massnah men bedürfe . Überdies sei allenfalls eine Arbeitstherapie in einer psychiatrischen Tagesklinik angezeigt , um Selbstvertrauen und eine Tagesstruktur aufzubauen. Im Rahmen der Therapie brauche es wahrscheinlich ein Training durch die psy chiatrische Spitex, damit die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitte ln alleine bewältigen könne ( Urk. 21 S. 29). 4.

Das ausführliche und sorgfältige Gerichtsgutachten von Dr. B.___

wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter erhob detaillierte Befunde, berücksichtigte die geklag ten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie mit dem Verhalten der Be schwerdeführerin auseinander. Zudem legte er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar. Das Gutachten erfüllt mithin die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, vgl. E. 1.5 hiervor ) .

Ärztlicherseits besteht Einigkeit darüber , dass in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ ist sodann ausgewiesen, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (1 3. Oktober 2017) aus medizinischer Sicht eine Ar beitsfähigkeit von 50 %

vorliegt. Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit

in einer leidensangepassten Tätigkeit seit der Krankschreibung per 1 5. Janu ar 2012 anbe langt, ist ebenfalls der (retrospektiven) Einschätzung von Dr. B.___ zu folgen. Dr. E.___ hatte im Gutachten vom 2. No vember 2012, welches mithin vor Ablauf der einjährigen Wartefrist ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) erstattet worden war , noch eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit verneint ( Urk. 2/7/31 S. 25). Dr. B.___ geht von einer Einschränkung von 30 % zum damaligen Zeit punkt aus ( Urk. 21 S. 30). Diese Divergenz wirkt sich, wie im Rahmen des Ein kommensvergleichs darzule gen sein wird (nachfolgend E. 6 ), jedoch nicht auf den Rentenanspruch aus.

Die Ärzte der MEDAS Z.___ attestierten im Gutachten vom 4. November 2014 ausgehend von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer Agoraphobie mit Panik s törung (ICD-10 F40.01) eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit ( Urk. 2/7/65 S. S. 42). Laut Einschätzung von Dr. B.___ hat sich d er Gesundheitszustand seither verschlechtert ( Urk. 21 S. 25 und 30), was sich auch im Schweregrad der diagnostizierten depres siven Störung niederschlägt. Anders als die Ärzte der MEDAS

Z.___ postulierte er hinsichtlich des Zeitpunkt s

von dere n Begut achtung eine (höhere) Arbeitsfähigkeit von 60 % . Dazu ist festzuhalten, dass eine

psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiat rische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Ex perte lege artis vorgegangen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_78/2014 vom 1 8. März 2014 E. 4). Da dem Gerichtsgutachten erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. E. 1.5 hiervor), ist auf die Einschätzung von Dr. B.___ abzustellen.

Dem Bericht von

Dr. C.___ vom 2 9. September 2013 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt in der Klinik F.___ verschlechterte ( Urk. 2/7/44). Es rechtfertigt sich daher die Annahme, dass ab Krankschreibung per 1 5. Januar 2012 bis Mitte April 2013 (Austritt aus der Klink per 1 8. April 201 3 , vgl. Urk. 2/7/40) eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 7 0 % , danach bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Februar 2015 respektive bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch

Dr. B.___ Mitte Oktober 20 17 eine solche von 6 0 % und seither eine solche von 50 % besteht . 5. 5.1

Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 änderte das Bundesgericht se ine bis herige Praxis insofern , als es er kannte, dass die für somato forme Schmerz störungen ent wickelte Rechts prechung, wonach in einem struk turierten Beweis verfahren an hand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungs fähig keit der be troffenen Person zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankun gen Anwendung findet. 5.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun des gericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Bundesgerichts urteil 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 5.3

Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrechtli chen Vorgaben (E. 4.2.1 u. 4.2.2) ergibt sich daher aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet wer den kann (BGE 140 V 193 E. 3.2 ). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver ständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestell ung (BGE 141 V 281 E. 5.2 ). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto

ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281

E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann an zunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsme dizinischen Vorgaben Rechnung getragen wur de (BGE 141 V 281 E. 6).

Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E . 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub , in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversiche rungsrechtstag ung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3). 5.4 5.4.1

Das Sozialversicherungsgericht prüft die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfü gung nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zu deren Erlass ereignen (vgl. statt viel er BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Relevant ist somit der Zeitraum

bis zum Verfü gungszeitpunkt vom 2 0. Februar 201 5. Die Prüfung der Standardindikatoren kann vorliegend gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 2 5. Oktober 2017 erfol gen . Dieses äussert sich zwar namentlich zur Situation im Begutachtungszeit punkt. Dies fällt jedoc h nicht massgeblich ins Gewicht, da seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Februar 2015 nur eine leichte Verschlechte rung eingetreten ist (vgl. Urk. 21 S. 25). 5.4.2

Mit Bezug auf die Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Gerichtsgutachter eine ängstlich geprägte mittelgradige bis schwere Depression vorliegt ( Urk. 21 S. 24). Die MEDAS-Gutachter hatten noch eine nur mittelgradige Depression diagnostiziert ( Urk. 2/7/65 S. 39, Urk. 21 S. 23). Der Gerichtsgutachter schloss denn auch auf eine leichte Verschlechterung des affektiven Gesundheitszustands ( Urk. 21 S. 25). Die Angststörung beurteilte er als schwer und die chronische Schmerzstörung als mittelgradig ( Urk. 21 S. 20+22) . Zur Agoraphobie mit Panikstörung bemerkte er, dass die Beschwerdeführerin ein ausgeprägte s Vermeidungsverhalten zeige und unter Ängsten in Menschenmengen leide ( Urk. 21 S. 20 ). Die Folgen dieser Leiden sind gesamthaft zu würdigen (BGE 143 V 418 E. 8.1). 5.4.3

Was Verlau f und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren (BGE 143 V 409 E. 4.5.2) anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht . Die Konsultationen erfolgen etwa alle zwei Woch en ( Urk. 21 S. 13). Auch befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung. Die an sich indizierten Anti depressiva kann sie aus kardialen Gründen nicht einnehmen ( Urk. 21 S. 25 , 27 und 33 ). Sie erhält deshalb Benzodiazepine ( Urk. 21 S. 25). Die bisher beanspruch ten Behandlungen sprechen für einen hohen Leidensdruck (vgl. Urk. 21 S. 27) , was auch im Hinblick auf den beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Kon sistenz bedeutsam ist (vgl. nachfolgend E. 5.4.6 ; BGE 141 V 281 E. 4.4) . Bisher standen kognitive Verhaltenstherapien im Vordergrund. Als weitere Behand lungsoption empfiehlt der Gerichtspsychiater eine hypno- systemische und/oder eine körperorientierte Psychotherapie ( Urk. 21 S. 33). 5.4.4

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ist eine Gesamtbe trachtung der Wechselwirkung und sonstigen Bezüge zwischen der mittelgradi gen bis schweren depressiven Episode, der Agoraphobie, der Angststörung und der Schmerzstörung erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihn en im konkreten Fall ressourcen hemmende Wi rkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Den Komorbiditäten trug der Gerichtsgutachter bei der Formulierung des Zumutbar keitsprofils Rech nung. So hielt er die Ausübung von Führungsfunktionen sowie die Tätigkeit mit hoher Publikumsfrequenz nicht mehr und die noch möglichen Verweistätigkeiten nur noch in einem reduzierten Pensum für möglich. 5.4.5

Als ressourcenhemmende Faktoren , die im Komplex Persönlichkeit (Persönlich keitsdiagn o stik, persönliche Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu berücksich tigen sind, bestehen

die bereits erwähnten Diagnosen. E rschwerend kommt hinzu , dass auch der Ehemann der Beschwerdeführerin an gesundheitlich en Problemen leidet ( Urk. 21 S. 19). Ihre soziale n Kon takt e beschränken sich mittlerweile auf die Familie und die professionellen Helfer ( Urk. 21 S. 19) . Als sie noch erwerbs tätig war, bestand zudem eine Mehrfachbelastung als Hausfrau und Mutter ( Urk. 21 S. 19). Daneben weist die Beschwerdeführerin aber auch Ressourcen auf. Sie findet Rückhalt in ihrer Familie, ist intelligent, verfügt über eine Berufsaus bildung und ist leistungsorientiert ( Urk. 21 S. 19). 5.4.6

Gegenüber dem Gerichtsgutachter erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Interessen mehr. Das einzige, w as sie noch mache, seien Spaziergänge, zu denen sie ihr Mann zwinge. Früher habe sie viele Hobbies gehabt und sei kreativ tätig gewesen. Nun sitze sie einfach zu Hause, wo sie sich am sicherten fühle. Sie könne nicht allein aus dem Haus ( Urk. 21 S. 13). Dazu ist relativierend festzuhalten, dass der Gerichtsgutachter eine Tendenz zur Verdeutlichung feststellte ( Urk. 21 S. 26). Gleichzeitig

aber verneinte er bei der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4) eine Diskrepanz zwischen der subjektive n Beschwerdeschilderung, der psycho metrische n Untersuchung , de n

Vorakten und de m Verhalten der Beschwerdefüh reri n in der Untersuchungssituation ( Urk. 21 S. 27). Es finden sich in den Akten zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung denn auch keine Hin weise auf ungleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleich baren Lebensbereichen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Gerichtsgutachter für eine leidensangepasste Tätigkeit nicht eine vollständige Arbeitsu nfähigkeit, sondern je nach Zeitraum eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30, 40 und 50 % attestierte. 5.4.7

Insgesamt erscheint anhand der massgeblichen Indikatoren nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin gewisse Ressourcen vorhanden sind, sie diese insbe sonde re aufgrund des mittelschweren bis schweren depressiven Geschehens indes nicht voll ausschöpfen kann.

Aus juristischer Sicht ist deshalb gestützt auf die gutachterliche Einschätzung davon auszugehen, dass ab Mitte April 2013 bis zum Zeitpunkt der angefochte nen Verfügung vom 2 0. Februar 2015 respektive bis Mitte Oktober 2017 (Begut achtungszeitpunkt) eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 60 % bestand. Ab Mitte Oktober 2017 ist sodann eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen, wobei diese Reduktion im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielt, da nur der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 2 0. Februar 2015 zu überprüfen ist (vgl. E. 5.4.1 hievor ).

Vor Mitte April 2013 präsentierte sich der Gesundheitszustand anders. Damals verfügte die Beschwerdeführerin noch über einen gut strukturierten Tagesablauf, erledigte täglich (zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter) sämtliche im Haushalt anfallenden Arbeiten, pflegte soziale Kontakte auch ausserhalb der Fa milie, ging fast täglich spazieren, las, hörte Musik, sah gerne Filme im TV und im Kino und unterstützte ihre Tochter b ei der Stellensuche (vgl. Urk. 2/7/31 S. 8, Urk. 2/7/65 S. 20 f., ferner

Urk. 9 E. 4.2.4 S. 13). Das Sozialversicherungsgericht verneinte im Urteil vom 3 1. März 2016 - allerdings in Anwendung nun überholter Rechtspraxis

- eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9). Eine genauere Überprüfung des damaligen Sachverhalts anhand der Indikatoren kann jedoch unterbleiben, da gestützt auf das Gerichts gutachten mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bis Mitte April 2013 aus gewiesen ist, was einen Rentenanspruch, wie im Rahmen des Einkommensver gleich s darzulegen sein wird (E. 6 ), ausschliesst. 5.4.8

Die Beschwerdeführerin macht unter Bezugnahme auf das Gerichtsgutachten gel tend, für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit seien vorgängig berufliche Massnahmen, eine Arbeitstherapie und ein Training zur Ermöglichung der allei nigen Bewältigung des Arbeitswegs notwendig ( Urk. 26). D azu ist festzuhalten, dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine medizinisch attestierte Verbes serung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist , sodass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfä higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorge nommen werden kann (Bundesgerichtsurteil 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015

E. 4.2). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen So zi alversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368

E. 6 b ). I m Gerichtsgutachten werden keine Gründe genannt, die ent sprechende Vorkehren der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen würden. Ein Anspruch auf vorgängige Durchführung von beruflichen Massnah men oder einer Arbeitstherapie zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist daher zu verneinen. Was das Training zur Bewältigung des Arbeits wegs anbelangt, soll dieses laut Gerichtsgut achter dazu dienen, dass die Beschwerdeführerin alleine die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann ( Urk. 21 S. 29). Die Beschwerde führerin wohnt in H.___ . Es darf davon aus gegangen werden , dass sich im mittleren Umkreis ihres Wohnortes

mögliche Arbeitsgelegenheit en für sie finde n . Auch dürfte ihr ohne Weiteres zumutbar sein , einen entsprechenden Ar beitsweg zu Fuss zurückzulegen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und damit das Risiko, in Menschenansammlung en zu geraten, kann so weitge hend verm ie den werden . Bei dieser Ausgangslage stellt sich

auch die Frage nach dem Abzug invaliditätsbedingter Gestehungskosten nicht (vgl. dazu Meyer/Reich muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28a

N117 f.). 6. 6.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend , wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174; Bundes gerichts urteile 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).

Da sich die Beschwerdeführerin am

7. Juni 2012 bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug anmeldete, kommt ein Rentenanspruch frühestens per Dezember 2012 in Betracht .

6.2

Zur Ermittlung des Valideneinkommens , also des Einkommens, das die Beschwer deführerin erzielen könnte wenn sie nicht invalid geworden wäre , kann auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen abgestellt werden. Demnach hätte die Be schwerdeführer in

im Gesundheitsfall im Jahr 2012 Fr. 55'900.-- verdient ( Urk. 2/7/15/9). 6.3

Für die Festsetzung des Erwerbseinkommens, das die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. I nvalideneinkommen), sind die Tabellen l öhne respektive ist die LSE 2012 heranzuziehen. Gemäss Tabelle TA1 beläuft sich der Bruttolohn für Frauen beim Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten) auf der Basis des Totalwertes auf Fr. 4'112.--. In Berücksichtigung der im Jahr 2012 be triebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( vgl. Bundesamt für Statistik , Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilunge n, „Total“, Jahr 2012) resultiert ein Betrag von Fr. 51‘ 441.10

( Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41.7). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 %

ergibt dies Fr. 36‘008.80 ( Fr. 51‘441.10 : 100 x 70).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen.

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbe dingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belas tungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative

o der quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, wel che unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätig keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbe werber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstel lung bestehen (Bundesgerichtsu rteil 9C_708/2009 vom 1 9. November 2009

E. 2.3.1). Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b ) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher ) Abzug vom Tabellenlohn (Bundesgerichtsurteil 9C_454/ 2011 vom 3 0. Sept ember 2011 E. 4.3.2; vgl. auch Bundesgerichtsu rteil 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 in fine ). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Den qualitativen und quantitativen Einschränkungen trug der Gerichtsgut achter bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereit s hinreichend Rechnung. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf dem ausgeglichenen Arbeits markt in Hinblick auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, ist nicht ersichtlich. Von der Gewährun g eines Abzugs vom Tabellenlohn ist daher abzusehen. 6.4

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 36‘008.80 resultiert gemessen am Vali deneinkommen von Fr. 55‘900.-- ein Invaliditätsgrad von 36 % . Dies gilt, wie erwähnt, bis Mitte April 201 3. Ab diesem Zeitpunkt (bis Mitte Oktober 2017) be trägt die Arbeitsfähigkeit 6 0 % , das Invalideneinkommen mithin Fr. 30‘864.65

( Fr. 51‘ 441.10 : 100 x 6 0 ). E ine Hochrechnung der Vergleichseinkommen auf das Jahr 2013 kann unterb leiben, da sich dies bei beiden

gleichermassen auswirken würde. Gemessen am Valideneinkommen ergibt sich somit ab Mitte April 2013 ein Invaliditätsgrad von 45 % , sodass ab 1. April 2013 der Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen ist. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IV G sin d auf Fr. 1‘0 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen .

A usgangsgemäss ist die IV-Stelle daher zu verpflichten, der Beschwerdeführer in (für deren Aufwendungen im Prozess IV. 2015.00360 sowie im vorl i e genden ; vgl. dazu Urk. 2/1, 15, 26) eine Pr ozess entschädigung von Fr. 2‘600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen ,

dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Februar 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in ab 1. April 2013 Anspruch auf eine Vi er telsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sammelstiftung Vita, Postfach, 8085 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1972, war seit 1. April 2008 zu 100 % als Gruppenleiterin Verk auf für die Stiftung Y.___ tätig ( Urk. 2/7 /15/8) . Am 7. Juni 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression mit Panik- und Angststörungen sowie ein Long-QT-Syndrom (Herzerkrankung; LQTS) bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/7 /6) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor

und holte , nachdem Eingliederungs massnahmen gescheitert waren ( Urk. 2/ 7/14, 2/ 7/54), das Gutachten der Medizinischen Abklärun gsstelle Z.___

(nachfol gend: MEDAS) vom 4. November 2014 ein ( Urk. 2/7/65) . Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 2 0. Februar 2015 einen Leistungsanspruch mit der Begründung, die angestammte Tätigkeit könne mit ei ner zumutbaren Willensanstrengung ohne Einschränkungen ausgeübt werden, weshalb ein invalidisierender Gesundheitssch aden nicht ausgewiesen sei ( Urk. 2/2, 2/7/68). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schützte mit Urteil vom 3 1. März 2016 diesen Entscheid ( Urk. 2/9 [Prozess Nr. IV.2015.00360] ). Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An gelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2 3. Februar 2017 teilweise gut und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurück ( Bundesgerichtsurteil 8C_344/2016, Urk. 1).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der m edizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um ei nen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abwei chen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/ aa mit Hin weisen). 2.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Massgebend ist dabei, ob respektive inwiefern sich die psychische Problematik (bezogen auf die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Ver fügungserlasses vom 2 0. Februar 2015; vgl. E. 5.4.1 hernach) auf die Arbeitsfä higkeit auswirkt. Keine relevanten Einschränkungen bestehen in physischer Hin sicht. Insbesondere wirkt sich das seit 1993 bekannte LQTS als solches nicht auf das Leistungsvermögen aus (vgl. etwa Urk. 2/7/29 S. 1, Urk. 2/7/40 S. 1, Urk. 2/7/65 S. 39 und 48; ferner Urk. 1 S. 10).

3.

E. 2 6. April 2017 in Aussicht, bei der MEDAS A.___ ein (psy chiatrisches) Gutachten einzuholen ( Urk. 5). Damit wie auch mit den seitens des Gerichts formulierten Fragen an den Gutachter erklärten sich die Parteien einver standen ( Urk. 7-9). Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 teilte die MEDAS A.___ mit, dass Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, für die Begutachtung vorgesehen sei (Urk.11). Dagegen erhoben die Parteie n keine Einwände ( Urk. 12, 14-15 ).

Mit Beschluss vom

E. 3 1. Juli 2017 wurde das Gutachten veranlasst (Urk. 16 ). Am 2 5. Oktober erstatte Dr. B.___ das Gutachten ( Urk. 21 ). Mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2017 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung ( Urk. 26). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme ( Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im Folgenden rechtfertigt es sich, die medizinischen Akten umfassend wieder zugeben.

E. 3.2 Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 11. Juli 2012 (Urk. 2/ 7/28 S. 5-7) eine schwere angstbetonte Depression, ICD-10 F32.2. Die Beschwerdeführerin, die seit 13. Januar 2012 bei ihr in Behandlung stehe (S. 6), habe nach einer enorm belastenden Zeit (mehrmalige Ohnmachts an fälle ihrer damals dreizehnjährigen Tochter vor zwei Jahren, schliesslich Feststel lung eines LQTS auch bei dieser und darauf folgende Implantation eines Defibril lators) zunehmende Angst- und Depressionssymptome entwickelt (S. 5). Es be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Die Prognose sei unsicher. Die – schon seit über zwei Jahren anhaltende – schwere Depression könne aufgrund des LQTS (medikamentös) nicht adäquat behandelt werden. Es sei möglich, dass sich die Symptomatik unter längerdauernden stressfreien Be dingungen bessern würde (S. 7).

E. 3.3 Gegenüber der IV-Stelle gab Dr. C.___ am 16. August 2012 an, die Beschwerdeführerin leide seit zirka zwei Jahren an einer zunehmenden mittel schweren bis schweren, angstbetonten Depression, ICD-10 F31.1-2 (Urk. 2/ 7/28 S. 1). Wegen Erschöpfbarkeit, Reizüberempfindlichkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).

E. 3.4 Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti zierte am 12. September 2012 eine seit 2009 bestehende mittelschwere bis schwere angstbetonte Depression. Das überdies seit 1984 vorhandene LQTS und der Status nach kardialer Synkope hätten keinen Einfluss auf das Leis tungsver mögen (Urk. 2/ 7/29 S. 1). Im Jahr 2009 habe die Tochter der Beschwer deführerin wegen ventrikulärer Arrhythmien bei einem LQTS einen implantier baren Kar dioverter-Defibrillator (ICD) erhalten. Seither sei die Beschwerdefüh rerin psy chisch belastet und erschöpft. Allmählich habe sich eine ängstlich-de pressive Stö rung entwickelt. Seit Dezember 2011 träten zudem Panikattacken auf, die sich seit Januar 2012 invalidisierend auswirkten. Seit 15. Januar 2012 sei die Be schwerdeführerin – wegen eingeschränkter Belastbarkeit, Panikatta cken sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen – zu 100 % arbeitsunfä hig (S. 2 f.). Aktuell könne sie wegen der depressiven Störung nicht arbeiten; die Arbeitsfä higkeit auf längere Sicht lasse sich aufgrund des Grades der De pression und der Schwierigkeit der Behandlung nicht beurteilen (S. 7).

E. 3.5 Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers wurde die Beschwerdeführerin am 2. November 2012 von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, begutachtet. Dieser stellte – gestützt auf die Akten, die telefoni schen Auskünfte der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ sowie die Ergeb nisse der eigenen (auch testpsychologischen) Untersuchung – in seiner Expertise vom 30. November 2012 (Urk. 2/ 7/31 S. 2-28) folgende Diagnosen (S. 25): - Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, ICD-10 F43.21 - Verdacht auf unspezifische Somatisierungstendenz im Sinne einer Symp tomausweitung

Eine mittelschwere oder gar schwere depressive Störung sei aktuell gänzlich aus zuschliessen und habe wohl auch früher nicht vorgelegen (S. 20). Die Prog nose bei einer Panikstörung sei bei geeigneter psychotherapeutischer Behand lung grundsätzlich gut, und die Beschwerdeführerin verfüge durchaus über Ressour cen. Die Dauer der Erkrankung, insbesondere die bis anhin ungenügende Behand lung, die Überzeugung der Explorandin, dass die Prognose „ganz, ganz schlecht“ sei, das psychosoziale Umfeld mit zwei IV-Fällen in der Familie (Ehe mann und Tochter), die „Verstärkung durch den Ehemann“, die Herzerkrankung von Tochter und Mutter sowie eine beginnende Symptomausweitung mit kör perlichen Be schwerden seien prognostisch ungünstige Faktoren (S. 22 und S. 27). In der an gestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei aufgrund der fest gestellten Inkonsistenzen und der medizinalfrem den Faktoren schwierig; es sei nach erfolgter Behandlung (kognitive Verhaltenstherapie, idealerweise in statio närem Rahmen [S. 25]) mit einer zunehmenden Arbeitsfä higkeit zu rechnen (S. 24). Insgesamt seien für den bisherigen ungünstigen Verlauf und die Ein schränkungen – massgeblich, aber nicht überwiegend – me dizinalfremde Fakto ren sowie die bisher ungenügende Behandlung der Panik störung verantwortlich (S. 25).

E. 3.6 Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ diagnostizierte am 30. De zember 2012 weiterhin eine seit zirka zwei Jahren bestehende mittel schwere angstbetonte Depression (Urk. 2/ 7/32 S. 1). Der Befund habe sich nicht verändert. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der anhaltenden starken Er schöpfbarkeit und Reizüberempfindlichkeit sowie wegen Konzentrations- und Gedächtnisstö rungen nach wie vor nicht in der Lage, zu arbeiten (S. 2).

E. 3.7 Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 21. Februar bis 18. April 2013 statio när behandelt hatten, stellten die Ärzte der Klinik F.___ AG in ihrem (un datierten) Bericht nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Urk. 2/ 7/40 S. 1): - Panikstörung mit Agoraphobie, ICD-10 F40.01 - Schwere depressive Episode, ICD-10 F32.2

Keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus folgenden Diagnosen: - LQTS mit Status nach Arrhythmien, Synkopen, unter Behandlung mit Be ta blockern seit Jahrzehnten beschwerdefrei; Cave: Antidepressiva (ausser Johanniskraut) und Neuroleptika sowie Gabapentin/Pregabalin kontrain diziert Während des Klinikaufenthalts habe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Einschränkend auf das Leistungsvermö gen wirkten sich die psychopathologischen Symptome aus; generell weise die Beschwerdefüh rerin aufgrund der kontinuierlich hohen Anspannung vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung eine starke Erschöpfung und eine hohe Ermüdbarkeit auf (S. 2). Die psychopathologischen Symptome führten zu schwergradigen Be einträchtigungen der Mobilität, Flexibilität und Umstel lungsfähigkeit, der Durch halte- und Gruppenfähigkeit sowie der Konzentrati onsfähigkeit und Belastbar keit. Eine leidensangepasste Tätigkeit (klar struktu rierte Arbeitsabläufe, räumliche Distanz zu Mitarbeitern, Möglichkeit, bedarfs gerechte Pausen einzulegen, zu Fuss erreichbarer Arbeitsplatz) sei der Be schwerdeführerin im Rahmen einer Arbeits zeit von maximal drei Stunden täg lich zumutbar. Mittels medizinischer Massnah men lasse sich die Arbeitsfähigkeit noch verbessern (S. 3).

E. 3.8 In ihrem Bericht vom 29. September 2013 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/ 7/44 S. 1): - Mittelschwere angstbetonte Depression, ICD-10 F32.1-2 - Panikstörung mit Agoraphobie, ICD-10 F40.01 - LQTS Nach dem Aufenthalt in der Klinik F.___ AG sei es der Beschwerdeführe rin subjektiv deutlich schlechter gegangen. Die Prognose sei angesichts des bis heri gen Verlaufs – abhängig von äusseren Stressoren – eher ungünstig. Seit 13. Ja nuar 2012 bestehe – aufgrund der Erschöpfbarkeit, der Angstsymptome, der Reiz überempfindlichkeit sowie der Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus einer kognitiven Verhaltenstherapie in einer Angst gruppe im zeitli chen Umfang von zwei Stunden wöchentlich, der Gesprächs therapie bei ihr (Dr. C.___ ) alle zwei Wochen und der Einnahme von Temesta bei Not wendigkeit (S. 2).

E. 3.9 Die Ärzte des G.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie, stellten gestützt auf die Ergebnisse zweier im August 2013 durchgeführter Abklärungsgespräche am 1. Oktober 2013 nachstehende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/ 7/47 S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1, bestehend seit mindestens zwei Jahren - Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01 Der Beschwerdeführerin sei die Teilnahme an der Gruppentherapie für Pa nik/Agoraphobie im G.___ empfohlen worden. Ihre Arbeits fä higkeit lasse sich aufgrund der zwei Abklärungsgespräche nicht beurteilen (S. 3).

E. 3.10 Nachdem die Beschwerdeführerin vom 25. September bis 19. November 2013 im G.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, an einer am bulanten Therapie in einer Panikbewältigungsgruppe teilgenommen hatte, diag nostizierten die Ärzte im Abschlussbericht vom 23. Januar 2014 eine Ago rapho bie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01 (Urk. 2/ 7/51 S. 1). Die Beschwerde führerin habe sehr aktiv und motiviert an der Gruppentherapie teilgenommen und im Ver lauf – auch wenn eine erhebliche Symptomatik fortbestanden habe – über Fort schritte bei der Bewältigung ihrer Panik-Episoden berichtet (S. 2).

E. 3.11 Die Ärzte der MEDAS Z.___ stellten, nachdem sie die Beschwerdeführerin Ende September 2014 allgemein-internistisch, psychiatrisch und kardiologisch untersucht hatten, in ihrem Gutachten vom 4. November 2014 nachstehende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/ 7/65 S. 39): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 - Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 - Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01 - LQTS mit reaktiver Angstsymptomatik

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen: - LQTS (Erstdiagnose 1993) - Status nach dreimaligen Synkopen - reaktive Angstsymptomatik - familiäre Form mit LQTS bei der Tochter (mit ICD) - Mediale Meniskusläsion und retropatellare Chondropathie Knie rechts - Status nach Schulterluxation rechts - mit radiologischer Hill- Sachsläsion Schulter rechts

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiterin im Verkauf in der Confi se rie-Abteilung der Stiftung Y.___ (Behindertenwerk) sei sie aufgrund der – objektiv feststellbaren – Angst- und Panikattacken, der depressiven Ent wicklung mit den damit verbundenen Einschränkungen der Konzentration und der Auf merksamkeit und der eingeschränkten Fähigkeit, die Verantwortung für Behin derte wahrzunehmen, seit 11. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeits unfähigkeit lasse sich mit zumutbarer Willensanstrengung nicht über winden (S. 41 f. und S. 43). In einer leidensangepassten Tätigkeit, bei der sie den Arbeits weg nicht alleine bewältigen und nie (auch nur für kurze Zeit) al leine arbeiten müsse, bei der sie nicht Auto fahren müsse und die keine Sturz gefahr bärgen, bestehe noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 42 f.).

E. 3.12 Dr. B.___ diagnostizierte im Gerichtsgutachten vom 2 5. Oktober 2017 - m it Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine chronische, gegenwärtig mittel gradige bis schwere, bisher weitgehend therapieresistente, depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), ein e generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41.1) sowie eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 21 S. 17).

Aufgrund der mittelgradige n bis schwere n Depression sei die Leistungsfähigkeit in jeglicher

Tätigkeit deutlich reduziert ( Urk. 21 S. 28). Dazu kämen die Auswirkungen der Schmerzen ( Urk. 21 S. 28). Eben falls einge schränkt w e rde die Arbeitsfähigkeit durch die relativ stark ausgeprägte Angststö rung ( Urk. 21 S. 28). Aus diesen Gründen könne die Beschwerdeführerin keine Führungsfunktionen mehr übernehmen, insbesondere nicht solche betreffend be hinderte Mitarbeiter. Auch eine Verkaufstätigkeit mit hoher Publikumsfrequenz sei ungeeignet. Es bestehe daher eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit ( Urk. 21 S. 28 +30 ). Da die Ausdauer, das Selbstvertrauen, die kognitiven Fä hig keiten ( vor allem die Konzentrationsfähigkeit und die Gedächtnisfunktionen ) , das Arbeitstempo, die Verkehrsfähigke it, der Antrieb sowie

- infolge Schlafstö rungen - die Regenerationsfähigkeit eingeschränkt seien und zudem Schwankun gen in der Leistungsfähigkeit bestünden , sei die Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe einen vermehrten Pausen- und Erholungsbedarf. Möglich sei ihr eine Präsenzzeit von sechs Stunden pro Tag (75 % ). Überdies sei die Leistungsfähigkeit um etwa einen Drittel (35 % ) eingeschränkt. Insgesamt sei daher aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % in einer Ver weistätigkeit auszugehen ( Urk. 21 S. 28 f.).

Aufgrund der Akten sei ausgewiesen, dass die Arbeitsunfähig keit in der bisherigen Tätigkeit Anfang 2012 eingetreten sei. Der Gesundheitszu stand und damit auch die Arbeitsfähigkeit in der Verweistäti gkeit habe ge schwankt ( Urk. 21 S. 30). Verglichen mit dem Gutachten von Dr. E.___ vom 3 0. November 2012 liege ein deutlich verschlechterter affektiver Gesundheitszu stand vor. Verglichen mit dem MEDAS-Gutachten vom 4. November 2014 be stehe eine leichte Verschlechterung ( Urk. 21 S. 25). Es könne davon ausgegangen werden, dass zur Zeit der Begutachtung durch Dr. E.___ eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % und im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung sowie der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 0. Februar 2015 eine Einschränkung von 4 0 % bestanden habe ( Urk. 21 S. 30 f.). Die aktuelle Einschätzung gelte ab dem Untersuchungszeitpunkt (1 3. Oktober 2017; vgl. Urk. 21 S. 31 sowie letzte, dem Gutachten angeheftete Seite). Im Weiteren wies Dr. B.___ darauf hin, dass es zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit neben einer Anpassung der subjektiven Einschätzung auch eine r Unterstützung durch berufliche Massnah men bedürfe . Überdies sei allenfalls eine Arbeitstherapie in einer psychiatrischen Tagesklinik angezeigt , um Selbstvertrauen und eine Tagesstruktur aufzubauen. Im Rahmen der Therapie brauche es wahrscheinlich ein Training durch die psy chiatrische Spitex, damit die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitte ln alleine bewältigen könne ( Urk. 21 S. 29). 4.

Das ausführliche und sorgfältige Gerichtsgutachten von Dr. B.___

wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter erhob detaillierte Befunde, berücksichtigte die geklag ten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie mit dem Verhalten der Be schwerdeführerin auseinander. Zudem legte er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar. Das Gutachten erfüllt mithin die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, vgl. E. 1.5 hiervor ) .

Ärztlicherseits besteht Einigkeit darüber , dass in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ ist sodann ausgewiesen, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (1 3. Oktober 2017) aus medizinischer Sicht eine Ar beitsfähigkeit von 50 %

vorliegt. Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit

in einer leidensangepassten Tätigkeit seit der Krankschreibung per 1 5. Janu ar 2012 anbe langt, ist ebenfalls der (retrospektiven) Einschätzung von Dr. B.___ zu folgen. Dr. E.___ hatte im Gutachten vom 2. No vember 2012, welches mithin vor Ablauf der einjährigen Wartefrist ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) erstattet worden war , noch eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit verneint ( Urk. 2/7/31 S. 25). Dr. B.___ geht von einer Einschränkung von 30 % zum damaligen Zeit punkt aus ( Urk. 21 S. 30). Diese Divergenz wirkt sich, wie im Rahmen des Ein kommensvergleichs darzule gen sein wird (nachfolgend E. 6 ), jedoch nicht auf den Rentenanspruch aus.

Die Ärzte der MEDAS Z.___ attestierten im Gutachten vom 4. November 2014 ausgehend von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer Agoraphobie mit Panik s törung (ICD-10 F40.01) eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit ( Urk. 2/7/65 S. S. 42). Laut Einschätzung von Dr. B.___ hat sich d er Gesundheitszustand seither verschlechtert ( Urk. 21 S. 25 und 30), was sich auch im Schweregrad der diagnostizierten depres siven Störung niederschlägt. Anders als die Ärzte der MEDAS

Z.___ postulierte er hinsichtlich des Zeitpunkt s

von dere n Begut achtung eine (höhere) Arbeitsfähigkeit von 60 % . Dazu ist festzuhalten, dass eine

psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiat rische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Ex perte lege artis vorgegangen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_78/2014 vom 1 8. März 2014 E. 4). Da dem Gerichtsgutachten erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. E. 1.5 hiervor), ist auf die Einschätzung von Dr. B.___ abzustellen.

Dem Bericht von

Dr. C.___ vom 2 9. September 2013 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt in der Klinik F.___ verschlechterte ( Urk. 2/7/44). Es rechtfertigt sich daher die Annahme, dass ab Krankschreibung per 1 5. Januar 2012 bis Mitte April 2013 (Austritt aus der Klink per 1 8. April 201 3 , vgl. Urk. 2/7/40) eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 7 0 % , danach bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Februar 2015 respektive bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch

Dr. B.___ Mitte Oktober 20 17 eine solche von 6 0 % und seither eine solche von 50 % besteht . 5. 5.1

Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 änderte das Bundesgericht se ine bis herige Praxis insofern , als es er kannte, dass die für somato forme Schmerz störungen ent wickelte Rechts prechung, wonach in einem struk turierten Beweis verfahren an hand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungs fähig keit der be troffenen Person zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankun gen Anwendung findet. 5.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun des gericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Bundesgerichts urteil 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 5.3

Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrechtli chen Vorgaben (E. 4.2.1 u. 4.2.2) ergibt sich daher aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet wer den kann (BGE 140 V 193 E. 3.2 ). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver ständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestell ung (BGE 141 V 281 E. 5.2 ). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto

ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281

E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann an zunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsme dizinischen Vorgaben Rechnung getragen wur de (BGE 141 V 281 E. 6).

Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E . 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub , in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversiche rungsrechtstag ung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3). 5.4 5.4.1

Das Sozialversicherungsgericht prüft die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfü gung nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zu deren Erlass ereignen (vgl. statt viel er BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Relevant ist somit der Zeitraum

bis zum Verfü gungszeitpunkt vom 2 0. Februar 201 5. Die Prüfung der Standardindikatoren kann vorliegend gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 2 5. Oktober 2017 erfol gen . Dieses äussert sich zwar namentlich zur Situation im Begutachtungszeit punkt. Dies fällt jedoc h nicht massgeblich ins Gewicht, da seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Februar 2015 nur eine leichte Verschlechte rung eingetreten ist (vgl. Urk. 21 S. 25). 5.4.2

Mit Bezug auf die Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Gerichtsgutachter eine ängstlich geprägte mittelgradige bis schwere Depression vorliegt ( Urk. 21 S. 24). Die MEDAS-Gutachter hatten noch eine nur mittelgradige Depression diagnostiziert ( Urk. 2/7/65 S. 39, Urk. 21 S. 23). Der Gerichtsgutachter schloss denn auch auf eine leichte Verschlechterung des affektiven Gesundheitszustands ( Urk. 21 S. 25). Die Angststörung beurteilte er als schwer und die chronische Schmerzstörung als mittelgradig ( Urk. 21 S. 20+22) . Zur Agoraphobie mit Panikstörung bemerkte er, dass die Beschwerdeführerin ein ausgeprägte s Vermeidungsverhalten zeige und unter Ängsten in Menschenmengen leide ( Urk. 21 S. 20 ). Die Folgen dieser Leiden sind gesamthaft zu würdigen (BGE 143 V 418 E. 8.1). 5.4.3

Was Verlau f und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren (BGE 143 V 409 E. 4.5.2) anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht . Die Konsultationen erfolgen etwa alle zwei Woch en ( Urk. 21 S. 13). Auch befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung. Die an sich indizierten Anti depressiva kann sie aus kardialen Gründen nicht einnehmen ( Urk. 21 S. 25 , 27 und 33 ). Sie erhält deshalb Benzodiazepine ( Urk. 21 S. 25). Die bisher beanspruch ten Behandlungen sprechen für einen hohen Leidensdruck (vgl. Urk. 21 S. 27) , was auch im Hinblick auf den beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Kon sistenz bedeutsam ist (vgl. nachfolgend E. 5.4.6 ; BGE 141 V 281 E. 4.4) . Bisher standen kognitive Verhaltenstherapien im Vordergrund. Als weitere Behand lungsoption empfiehlt der Gerichtspsychiater eine hypno- systemische und/oder eine körperorientierte Psychotherapie ( Urk. 21 S. 33). 5.4.4

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ist eine Gesamtbe trachtung der Wechselwirkung und sonstigen Bezüge zwischen der mittelgradi gen bis schweren depressiven Episode, der Agoraphobie, der Angststörung und der Schmerzstörung erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihn en im konkreten Fall ressourcen hemmende Wi rkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Den Komorbiditäten trug der Gerichtsgutachter bei der Formulierung des Zumutbar keitsprofils Rech nung. So hielt er die Ausübung von Führungsfunktionen sowie die Tätigkeit mit hoher Publikumsfrequenz nicht mehr und die noch möglichen Verweistätigkeiten nur noch in einem reduzierten Pensum für möglich. 5.4.5

Als ressourcenhemmende Faktoren , die im Komplex Persönlichkeit (Persönlich keitsdiagn o stik, persönliche Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu berücksich tigen sind, bestehen

die bereits erwähnten Diagnosen. E rschwerend kommt hinzu , dass auch der Ehemann der Beschwerdeführerin an gesundheitlich en Problemen leidet ( Urk. 21 S. 19). Ihre soziale n Kon takt e beschränken sich mittlerweile auf die Familie und die professionellen Helfer ( Urk. 21 S. 19) . Als sie noch erwerbs tätig war, bestand zudem eine Mehrfachbelastung als Hausfrau und Mutter ( Urk. 21 S. 19). Daneben weist die Beschwerdeführerin aber auch Ressourcen auf. Sie findet Rückhalt in ihrer Familie, ist intelligent, verfügt über eine Berufsaus bildung und ist leistungsorientiert ( Urk. 21 S. 19). 5.4.6

Gegenüber dem Gerichtsgutachter erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Interessen mehr. Das einzige, w as sie noch mache, seien Spaziergänge, zu denen sie ihr Mann zwinge. Früher habe sie viele Hobbies gehabt und sei kreativ tätig gewesen. Nun sitze sie einfach zu Hause, wo sie sich am sicherten fühle. Sie könne nicht allein aus dem Haus ( Urk. 21 S. 13). Dazu ist relativierend festzuhalten, dass der Gerichtsgutachter eine Tendenz zur Verdeutlichung feststellte ( Urk. 21 S. 26). Gleichzeitig

aber verneinte er bei der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4) eine Diskrepanz zwischen der subjektive n Beschwerdeschilderung, der psycho metrische n Untersuchung , de n

Vorakten und de m Verhalten der Beschwerdefüh reri n in der Untersuchungssituation ( Urk. 21 S. 27). Es finden sich in den Akten zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung denn auch keine Hin weise auf ungleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleich baren Lebensbereichen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Gerichtsgutachter für eine leidensangepasste Tätigkeit nicht eine vollständige Arbeitsu nfähigkeit, sondern je nach Zeitraum eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30, 40 und 50 % attestierte. 5.4.7

Insgesamt erscheint anhand der massgeblichen Indikatoren nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin gewisse Ressourcen vorhanden sind, sie diese insbe sonde re aufgrund des mittelschweren bis schweren depressiven Geschehens indes nicht voll ausschöpfen kann.

Aus juristischer Sicht ist deshalb gestützt auf die gutachterliche Einschätzung davon auszugehen, dass ab Mitte April 2013 bis zum Zeitpunkt der angefochte nen Verfügung vom 2 0. Februar 2015 respektive bis Mitte Oktober 2017 (Begut achtungszeitpunkt) eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 60 % bestand. Ab Mitte Oktober 2017 ist sodann eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen, wobei diese Reduktion im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielt, da nur der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 2 0. Februar 2015 zu überprüfen ist (vgl. E. 5.4.1 hievor ).

Vor Mitte April 2013 präsentierte sich der Gesundheitszustand anders. Damals verfügte die Beschwerdeführerin noch über einen gut strukturierten Tagesablauf, erledigte täglich (zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter) sämtliche im Haushalt anfallenden Arbeiten, pflegte soziale Kontakte auch ausserhalb der Fa milie, ging fast täglich spazieren, las, hörte Musik, sah gerne Filme im TV und im Kino und unterstützte ihre Tochter b ei der Stellensuche (vgl. Urk. 2/7/31 S. 8, Urk. 2/7/65 S. 20 f., ferner

Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend , wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174; Bundes gerichts urteile 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).

Da sich die Beschwerdeführerin am

7. Juni 2012 bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug anmeldete, kommt ein Rentenanspruch frühestens per Dezember 2012 in Betracht .

E. 6.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens , also des Einkommens, das die Beschwer deführerin erzielen könnte wenn sie nicht invalid geworden wäre , kann auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen abgestellt werden. Demnach hätte die Be schwerdeführer in

im Gesundheitsfall im Jahr 2012 Fr. 55'900.-- verdient ( Urk. 2/7/15/9).

E. 6.3 Für die Festsetzung des Erwerbseinkommens, das die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. I nvalideneinkommen), sind die Tabellen l öhne respektive ist die LSE 2012 heranzuziehen. Gemäss Tabelle TA1 beläuft sich der Bruttolohn für Frauen beim Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten) auf der Basis des Totalwertes auf Fr. 4'112.--. In Berücksichtigung der im Jahr 2012 be triebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( vgl. Bundesamt für Statistik , Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilunge n, „Total“, Jahr 2012) resultiert ein Betrag von Fr. 51‘ 441.10

( Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41.7). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 %

ergibt dies Fr. 36‘008.80 ( Fr. 51‘441.10 : 100 x 70).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen.

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbe dingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belas tungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative

o der quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, wel che unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätig keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbe werber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstel lung bestehen (Bundesgerichtsu rteil 9C_708/2009 vom 1 9. November 2009

E. 2.3.1). Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b ) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher ) Abzug vom Tabellenlohn (Bundesgerichtsurteil 9C_454/ 2011 vom 3 0. Sept ember 2011 E. 4.3.2; vgl. auch Bundesgerichtsu rteil 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 in fine ). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Den qualitativen und quantitativen Einschränkungen trug der Gerichtsgut achter bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereit s hinreichend Rechnung. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf dem ausgeglichenen Arbeits markt in Hinblick auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, ist nicht ersichtlich. Von der Gewährun g eines Abzugs vom Tabellenlohn ist daher abzusehen.

E. 6.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 36‘008.80 resultiert gemessen am Vali deneinkommen von Fr. 55‘900.-- ein Invaliditätsgrad von 36 % . Dies gilt, wie erwähnt, bis Mitte April 201 3. Ab diesem Zeitpunkt (bis Mitte Oktober 2017) be trägt die Arbeitsfähigkeit 6 0 % , das Invalideneinkommen mithin Fr. 30‘864.65

( Fr. 51‘ 441.10 : 100 x 6 0 ). E ine Hochrechnung der Vergleichseinkommen auf das Jahr 2013 kann unterb leiben, da sich dies bei beiden

gleichermassen auswirken würde. Gemessen am Valideneinkommen ergibt sich somit ab Mitte April 2013 ein Invaliditätsgrad von 45 % , sodass ab 1. April 2013 der Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen ist. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IV G sin d auf Fr. 1‘0 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen .

A usgangsgemäss ist die IV-Stelle daher zu verpflichten, der Beschwerdeführer in (für deren Aufwendungen im Prozess IV. 2015.00360 sowie im vorl i e genden ; vgl. dazu Urk. 2/1, 15, 26) eine Pr ozess entschädigung von Fr. 2‘600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen ,

dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Februar 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in ab 1. April 2013 Anspruch auf eine Vi er telsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sammelstiftung Vita, Postfach, 8085 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 E. 4.2.4 S. 13). Das Sozialversicherungsgericht verneinte im Urteil vom 3 1. März 2016 - allerdings in Anwendung nun überholter Rechtspraxis

- eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9). Eine genauere Überprüfung des damaligen Sachverhalts anhand der Indikatoren kann jedoch unterbleiben, da gestützt auf das Gerichts gutachten mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bis Mitte April 2013 aus gewiesen ist, was einen Rentenanspruch, wie im Rahmen des Einkommensver gleich s darzulegen sein wird (E. 6 ), ausschliesst. 5.4.8

Die Beschwerdeführerin macht unter Bezugnahme auf das Gerichtsgutachten gel tend, für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit seien vorgängig berufliche Massnahmen, eine Arbeitstherapie und ein Training zur Ermöglichung der allei nigen Bewältigung des Arbeitswegs notwendig ( Urk. 26). D azu ist festzuhalten, dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine medizinisch attestierte Verbes serung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist , sodass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfä higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorge nommen werden kann (Bundesgerichtsurteil 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015

E. 4.2). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen So zi alversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368

E. 6 b ). I m Gerichtsgutachten werden keine Gründe genannt, die ent sprechende Vorkehren der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen würden. Ein Anspruch auf vorgängige Durchführung von beruflichen Massnah men oder einer Arbeitstherapie zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist daher zu verneinen. Was das Training zur Bewältigung des Arbeits wegs anbelangt, soll dieses laut Gerichtsgut achter dazu dienen, dass die Beschwerdeführerin alleine die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann ( Urk. 21 S. 29). Die Beschwerde führerin wohnt in H.___ . Es darf davon aus gegangen werden , dass sich im mittleren Umkreis ihres Wohnortes

mögliche Arbeitsgelegenheit en für sie finde n . Auch dürfte ihr ohne Weiteres zumutbar sein , einen entsprechenden Ar beitsweg zu Fuss zurückzulegen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und damit das Risiko, in Menschenansammlung en zu geraten, kann so weitge hend verm ie den werden . Bei dieser Ausgangslage stellt sich

auch die Frage nach dem Abzug invaliditätsbedingter Gestehungskosten nicht (vgl. dazu Meyer/Reich muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28a

N117 f.). 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00292

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

21. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1972, war seit 1. April 2008 zu 100 % als Gruppenleiterin Verk auf für die Stiftung Y.___ tätig ( Urk. 2/7 /15/8) . Am 7. Juni 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression mit Panik- und Angststörungen sowie ein Long-QT-Syndrom (Herzerkrankung; LQTS) bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/7 /6) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor

und holte , nachdem Eingliederungs massnahmen gescheitert waren ( Urk. 2/ 7/14, 2/ 7/54), das Gutachten der Medizinischen Abklärun gsstelle Z.___

(nachfol gend: MEDAS) vom 4. November 2014 ein ( Urk. 2/7/65) . Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 2 0. Februar 2015 einen Leistungsanspruch mit der Begründung, die angestammte Tätigkeit könne mit ei ner zumutbaren Willensanstrengung ohne Einschränkungen ausgeübt werden, weshalb ein invalidisierender Gesundheitssch aden nicht ausgewiesen sei ( Urk. 2/2, 2/7/68). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schützte mit Urteil vom 3 1. März 2016 diesen Entscheid ( Urk. 2/9 [Prozess Nr. IV.2015.00360] ). Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An gelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2 3. Februar 2017 teilweise gut und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurück ( Bundesgerichtsurteil 8C_344/2016, Urk. 1). 2.

Daraufhin nahm das Gericht im vorliegenden, neu angelegten Verfahren mit Be schluss vom 2 6. April 2017 in Aussicht, bei der MEDAS A.___ ein (psy chiatrisches) Gutachten einzuholen ( Urk. 5). Damit wie auch mit den seitens des Gerichts formulierten Fragen an den Gutachter erklärten sich die Parteien einver standen ( Urk. 7-9). Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 teilte die MEDAS A.___ mit, dass Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, für die Begutachtung vorgesehen sei (Urk.11). Dagegen erhoben die Parteie n keine Einwände ( Urk. 12, 14-15 ).

Mit Beschluss vom 3 1. Juli 2017 wurde das Gutachten veranlasst (Urk. 16 ). Am 2 5. Oktober erstatte Dr. B.___ das Gutachten ( Urk. 21 ). Mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2017 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung ( Urk. 26). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme ( Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der m edizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um ei nen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abwei chen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/ aa mit Hin weisen). 2.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Massgebend ist dabei, ob respektive inwiefern sich die psychische Problematik (bezogen auf die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Ver fügungserlasses vom 2 0. Februar 2015; vgl. E. 5.4.1 hernach) auf die Arbeitsfä higkeit auswirkt. Keine relevanten Einschränkungen bestehen in physischer Hin sicht. Insbesondere wirkt sich das seit 1993 bekannte LQTS als solches nicht auf das Leistungsvermögen aus (vgl. etwa Urk. 2/7/29 S. 1, Urk. 2/7/40 S. 1, Urk. 2/7/65 S. 39 und 48; ferner Urk. 1 S. 10).

3. 3.1

Im Folgenden rechtfertigt es sich, die medizinischen Akten umfassend wieder zugeben. 3.2

Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 11. Juli 2012 (Urk. 2/ 7/28 S. 5-7) eine schwere angstbetonte Depression, ICD-10 F32.2. Die Beschwerdeführerin, die seit 13. Januar 2012 bei ihr in Behandlung stehe (S. 6), habe nach einer enorm belastenden Zeit (mehrmalige Ohnmachts an fälle ihrer damals dreizehnjährigen Tochter vor zwei Jahren, schliesslich Feststel lung eines LQTS auch bei dieser und darauf folgende Implantation eines Defibril lators) zunehmende Angst- und Depressionssymptome entwickelt (S. 5). Es be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Die Prognose sei unsicher. Die – schon seit über zwei Jahren anhaltende – schwere Depression könne aufgrund des LQTS (medikamentös) nicht adäquat behandelt werden. Es sei möglich, dass sich die Symptomatik unter längerdauernden stressfreien Be dingungen bessern würde (S. 7). 3.3

Gegenüber der IV-Stelle gab Dr. C.___ am 16. August 2012 an, die Beschwerdeführerin leide seit zirka zwei Jahren an einer zunehmenden mittel schweren bis schweren, angstbetonten Depression, ICD-10 F31.1-2 (Urk. 2/ 7/28 S. 1). Wegen Erschöpfbarkeit, Reizüberempfindlichkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.4

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti zierte am 12. September 2012 eine seit 2009 bestehende mittelschwere bis schwere angstbetonte Depression. Das überdies seit 1984 vorhandene LQTS und der Status nach kardialer Synkope hätten keinen Einfluss auf das Leis tungsver mögen (Urk. 2/ 7/29 S. 1). Im Jahr 2009 habe die Tochter der Beschwer deführerin wegen ventrikulärer Arrhythmien bei einem LQTS einen implantier baren Kar dioverter-Defibrillator (ICD) erhalten. Seither sei die Beschwerdefüh rerin psy chisch belastet und erschöpft. Allmählich habe sich eine ängstlich-de pressive Stö rung entwickelt. Seit Dezember 2011 träten zudem Panikattacken auf, die sich seit Januar 2012 invalidisierend auswirkten. Seit 15. Januar 2012 sei die Be schwerdeführerin – wegen eingeschränkter Belastbarkeit, Panikatta cken sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen – zu 100 % arbeitsunfä hig (S. 2 f.). Aktuell könne sie wegen der depressiven Störung nicht arbeiten; die Arbeitsfä higkeit auf längere Sicht lasse sich aufgrund des Grades der De pression und der Schwierigkeit der Behandlung nicht beurteilen (S. 7). 3.5

Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers wurde die Beschwerdeführerin am 2. November 2012 von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, begutachtet. Dieser stellte – gestützt auf die Akten, die telefoni schen Auskünfte der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ sowie die Ergeb nisse der eigenen (auch testpsychologischen) Untersuchung – in seiner Expertise vom 30. November 2012 (Urk. 2/ 7/31 S. 2-28) folgende Diagnosen (S. 25): - Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, ICD-10 F43.21 - Verdacht auf unspezifische Somatisierungstendenz im Sinne einer Symp tomausweitung

Eine mittelschwere oder gar schwere depressive Störung sei aktuell gänzlich aus zuschliessen und habe wohl auch früher nicht vorgelegen (S. 20). Die Prog nose bei einer Panikstörung sei bei geeigneter psychotherapeutischer Behand lung grundsätzlich gut, und die Beschwerdeführerin verfüge durchaus über Ressour cen. Die Dauer der Erkrankung, insbesondere die bis anhin ungenügende Behand lung, die Überzeugung der Explorandin, dass die Prognose „ganz, ganz schlecht“ sei, das psychosoziale Umfeld mit zwei IV-Fällen in der Familie (Ehe mann und Tochter), die „Verstärkung durch den Ehemann“, die Herzerkrankung von Tochter und Mutter sowie eine beginnende Symptomausweitung mit kör perlichen Be schwerden seien prognostisch ungünstige Faktoren (S. 22 und S. 27). In der an gestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei aufgrund der fest gestellten Inkonsistenzen und der medizinalfrem den Faktoren schwierig; es sei nach erfolgter Behandlung (kognitive Verhaltenstherapie, idealerweise in statio närem Rahmen [S. 25]) mit einer zunehmenden Arbeitsfä higkeit zu rechnen (S. 24). Insgesamt seien für den bisherigen ungünstigen Verlauf und die Ein schränkungen – massgeblich, aber nicht überwiegend – me dizinalfremde Fakto ren sowie die bisher ungenügende Behandlung der Panik störung verantwortlich (S. 25). 3.6

Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ diagnostizierte am 30. De zember 2012 weiterhin eine seit zirka zwei Jahren bestehende mittel schwere angstbetonte Depression (Urk. 2/ 7/32 S. 1). Der Befund habe sich nicht verändert. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der anhaltenden starken Er schöpfbarkeit und Reizüberempfindlichkeit sowie wegen Konzentrations- und Gedächtnisstö rungen nach wie vor nicht in der Lage, zu arbeiten (S. 2). 3.7

Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 21. Februar bis 18. April 2013 statio när behandelt hatten, stellten die Ärzte der Klinik F.___ AG in ihrem (un datierten) Bericht nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Urk. 2/ 7/40 S. 1): - Panikstörung mit Agoraphobie, ICD-10 F40.01 - Schwere depressive Episode, ICD-10 F32.2

Keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus folgenden Diagnosen: - LQTS mit Status nach Arrhythmien, Synkopen, unter Behandlung mit Be ta blockern seit Jahrzehnten beschwerdefrei; Cave: Antidepressiva (ausser Johanniskraut) und Neuroleptika sowie Gabapentin/Pregabalin kontrain diziert Während des Klinikaufenthalts habe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Einschränkend auf das Leistungsvermö gen wirkten sich die psychopathologischen Symptome aus; generell weise die Beschwerdefüh rerin aufgrund der kontinuierlich hohen Anspannung vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung eine starke Erschöpfung und eine hohe Ermüdbarkeit auf (S. 2). Die psychopathologischen Symptome führten zu schwergradigen Be einträchtigungen der Mobilität, Flexibilität und Umstel lungsfähigkeit, der Durch halte- und Gruppenfähigkeit sowie der Konzentrati onsfähigkeit und Belastbar keit. Eine leidensangepasste Tätigkeit (klar struktu rierte Arbeitsabläufe, räumliche Distanz zu Mitarbeitern, Möglichkeit, bedarfs gerechte Pausen einzulegen, zu Fuss erreichbarer Arbeitsplatz) sei der Be schwerdeführerin im Rahmen einer Arbeits zeit von maximal drei Stunden täg lich zumutbar. Mittels medizinischer Massnah men lasse sich die Arbeitsfähigkeit noch verbessern (S. 3). 3.8 In ihrem Bericht vom 29. September 2013 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/ 7/44 S. 1): - Mittelschwere angstbetonte Depression, ICD-10 F32.1-2 - Panikstörung mit Agoraphobie, ICD-10 F40.01 - LQTS Nach dem Aufenthalt in der Klinik F.___ AG sei es der Beschwerdeführe rin subjektiv deutlich schlechter gegangen. Die Prognose sei angesichts des bis heri gen Verlaufs – abhängig von äusseren Stressoren – eher ungünstig. Seit 13. Ja nuar 2012 bestehe – aufgrund der Erschöpfbarkeit, der Angstsymptome, der Reiz überempfindlichkeit sowie der Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus einer kognitiven Verhaltenstherapie in einer Angst gruppe im zeitli chen Umfang von zwei Stunden wöchentlich, der Gesprächs therapie bei ihr (Dr. C.___ ) alle zwei Wochen und der Einnahme von Temesta bei Not wendigkeit (S. 2). 3.9 Die Ärzte des G.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie, stellten gestützt auf die Ergebnisse zweier im August 2013 durchgeführter Abklärungsgespräche am 1. Oktober 2013 nachstehende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/ 7/47 S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1, bestehend seit mindestens zwei Jahren - Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01 Der Beschwerdeführerin sei die Teilnahme an der Gruppentherapie für Pa nik/Agoraphobie im G.___ empfohlen worden. Ihre Arbeits fä higkeit lasse sich aufgrund der zwei Abklärungsgespräche nicht beurteilen (S. 3). 3.10 Nachdem die Beschwerdeführerin vom 25. September bis 19. November 2013 im G.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, an einer am bulanten Therapie in einer Panikbewältigungsgruppe teilgenommen hatte, diag nostizierten die Ärzte im Abschlussbericht vom 23. Januar 2014 eine Ago rapho bie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01 (Urk. 2/ 7/51 S. 1). Die Beschwerde führerin habe sehr aktiv und motiviert an der Gruppentherapie teilgenommen und im Ver lauf – auch wenn eine erhebliche Symptomatik fortbestanden habe – über Fort schritte bei der Bewältigung ihrer Panik-Episoden berichtet (S. 2). 3.11

Die Ärzte der MEDAS Z.___ stellten, nachdem sie die Beschwerdeführerin Ende September 2014 allgemein-internistisch, psychiatrisch und kardiologisch untersucht hatten, in ihrem Gutachten vom 4. November 2014 nachstehende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/ 7/65 S. 39): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 - Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 - Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01 - LQTS mit reaktiver Angstsymptomatik

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen: - LQTS (Erstdiagnose 1993) - Status nach dreimaligen Synkopen - reaktive Angstsymptomatik - familiäre Form mit LQTS bei der Tochter (mit ICD) - Mediale Meniskusläsion und retropatellare Chondropathie Knie rechts - Status nach Schulterluxation rechts - mit radiologischer Hill- Sachsläsion Schulter rechts

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiterin im Verkauf in der Confi se rie-Abteilung der Stiftung Y.___ (Behindertenwerk) sei sie aufgrund der – objektiv feststellbaren – Angst- und Panikattacken, der depressiven Ent wicklung mit den damit verbundenen Einschränkungen der Konzentration und der Auf merksamkeit und der eingeschränkten Fähigkeit, die Verantwortung für Behin derte wahrzunehmen, seit 11. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeits unfähigkeit lasse sich mit zumutbarer Willensanstrengung nicht über winden (S. 41 f. und S. 43). In einer leidensangepassten Tätigkeit, bei der sie den Arbeits weg nicht alleine bewältigen und nie (auch nur für kurze Zeit) al leine arbeiten müsse, bei der sie nicht Auto fahren müsse und die keine Sturz gefahr bärgen, bestehe noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 42 f.). 3.12

Dr. B.___ diagnostizierte im Gerichtsgutachten vom 2 5. Oktober 2017 - m it Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine chronische, gegenwärtig mittel gradige bis schwere, bisher weitgehend therapieresistente, depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), ein e generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41.1) sowie eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 21 S. 17).

Aufgrund der mittelgradige n bis schwere n Depression sei die Leistungsfähigkeit in jeglicher

Tätigkeit deutlich reduziert ( Urk. 21 S. 28). Dazu kämen die Auswirkungen der Schmerzen ( Urk. 21 S. 28). Eben falls einge schränkt w e rde die Arbeitsfähigkeit durch die relativ stark ausgeprägte Angststö rung ( Urk. 21 S. 28). Aus diesen Gründen könne die Beschwerdeführerin keine Führungsfunktionen mehr übernehmen, insbesondere nicht solche betreffend be hinderte Mitarbeiter. Auch eine Verkaufstätigkeit mit hoher Publikumsfrequenz sei ungeeignet. Es bestehe daher eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit ( Urk. 21 S. 28 +30 ). Da die Ausdauer, das Selbstvertrauen, die kognitiven Fä hig keiten ( vor allem die Konzentrationsfähigkeit und die Gedächtnisfunktionen ) , das Arbeitstempo, die Verkehrsfähigke it, der Antrieb sowie

- infolge Schlafstö rungen - die Regenerationsfähigkeit eingeschränkt seien und zudem Schwankun gen in der Leistungsfähigkeit bestünden , sei die Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe einen vermehrten Pausen- und Erholungsbedarf. Möglich sei ihr eine Präsenzzeit von sechs Stunden pro Tag (75 % ). Überdies sei die Leistungsfähigkeit um etwa einen Drittel (35 % ) eingeschränkt. Insgesamt sei daher aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % in einer Ver weistätigkeit auszugehen ( Urk. 21 S. 28 f.).

Aufgrund der Akten sei ausgewiesen, dass die Arbeitsunfähig keit in der bisherigen Tätigkeit Anfang 2012 eingetreten sei. Der Gesundheitszu stand und damit auch die Arbeitsfähigkeit in der Verweistäti gkeit habe ge schwankt ( Urk. 21 S. 30). Verglichen mit dem Gutachten von Dr. E.___ vom 3 0. November 2012 liege ein deutlich verschlechterter affektiver Gesundheitszu stand vor. Verglichen mit dem MEDAS-Gutachten vom 4. November 2014 be stehe eine leichte Verschlechterung ( Urk. 21 S. 25). Es könne davon ausgegangen werden, dass zur Zeit der Begutachtung durch Dr. E.___ eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % und im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung sowie der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 0. Februar 2015 eine Einschränkung von 4 0 % bestanden habe ( Urk. 21 S. 30 f.). Die aktuelle Einschätzung gelte ab dem Untersuchungszeitpunkt (1 3. Oktober 2017; vgl. Urk. 21 S. 31 sowie letzte, dem Gutachten angeheftete Seite). Im Weiteren wies Dr. B.___ darauf hin, dass es zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit neben einer Anpassung der subjektiven Einschätzung auch eine r Unterstützung durch berufliche Massnah men bedürfe . Überdies sei allenfalls eine Arbeitstherapie in einer psychiatrischen Tagesklinik angezeigt , um Selbstvertrauen und eine Tagesstruktur aufzubauen. Im Rahmen der Therapie brauche es wahrscheinlich ein Training durch die psy chiatrische Spitex, damit die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitte ln alleine bewältigen könne ( Urk. 21 S. 29). 4.

Das ausführliche und sorgfältige Gerichtsgutachten von Dr. B.___

wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter erhob detaillierte Befunde, berücksichtigte die geklag ten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie mit dem Verhalten der Be schwerdeführerin auseinander. Zudem legte er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar. Das Gutachten erfüllt mithin die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, vgl. E. 1.5 hiervor ) .

Ärztlicherseits besteht Einigkeit darüber , dass in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ ist sodann ausgewiesen, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (1 3. Oktober 2017) aus medizinischer Sicht eine Ar beitsfähigkeit von 50 %

vorliegt. Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit

in einer leidensangepassten Tätigkeit seit der Krankschreibung per 1 5. Janu ar 2012 anbe langt, ist ebenfalls der (retrospektiven) Einschätzung von Dr. B.___ zu folgen. Dr. E.___ hatte im Gutachten vom 2. No vember 2012, welches mithin vor Ablauf der einjährigen Wartefrist ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) erstattet worden war , noch eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit verneint ( Urk. 2/7/31 S. 25). Dr. B.___ geht von einer Einschränkung von 30 % zum damaligen Zeit punkt aus ( Urk. 21 S. 30). Diese Divergenz wirkt sich, wie im Rahmen des Ein kommensvergleichs darzule gen sein wird (nachfolgend E. 6 ), jedoch nicht auf den Rentenanspruch aus.

Die Ärzte der MEDAS Z.___ attestierten im Gutachten vom 4. November 2014 ausgehend von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer Agoraphobie mit Panik s törung (ICD-10 F40.01) eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit ( Urk. 2/7/65 S. S. 42). Laut Einschätzung von Dr. B.___ hat sich d er Gesundheitszustand seither verschlechtert ( Urk. 21 S. 25 und 30), was sich auch im Schweregrad der diagnostizierten depres siven Störung niederschlägt. Anders als die Ärzte der MEDAS

Z.___ postulierte er hinsichtlich des Zeitpunkt s

von dere n Begut achtung eine (höhere) Arbeitsfähigkeit von 60 % . Dazu ist festzuhalten, dass eine

psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiat rische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Ex perte lege artis vorgegangen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_78/2014 vom 1 8. März 2014 E. 4). Da dem Gerichtsgutachten erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. E. 1.5 hiervor), ist auf die Einschätzung von Dr. B.___ abzustellen.

Dem Bericht von

Dr. C.___ vom 2 9. September 2013 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt in der Klinik F.___ verschlechterte ( Urk. 2/7/44). Es rechtfertigt sich daher die Annahme, dass ab Krankschreibung per 1 5. Januar 2012 bis Mitte April 2013 (Austritt aus der Klink per 1 8. April 201 3 , vgl. Urk. 2/7/40) eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 7 0 % , danach bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Februar 2015 respektive bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch

Dr. B.___ Mitte Oktober 20 17 eine solche von 6 0 % und seither eine solche von 50 % besteht . 5. 5.1

Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 änderte das Bundesgericht se ine bis herige Praxis insofern , als es er kannte, dass die für somato forme Schmerz störungen ent wickelte Rechts prechung, wonach in einem struk turierten Beweis verfahren an hand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungs fähig keit der be troffenen Person zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankun gen Anwendung findet. 5.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun des gericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Bundesgerichts urteil 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 5.3

Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrechtli chen Vorgaben (E. 4.2.1 u. 4.2.2) ergibt sich daher aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet wer den kann (BGE 140 V 193 E. 3.2 ). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver ständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestell ung (BGE 141 V 281 E. 5.2 ). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto

ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281

E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann an zunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsme dizinischen Vorgaben Rechnung getragen wur de (BGE 141 V 281 E. 6).

Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E . 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub , in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversiche rungsrechtstag ung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3). 5.4 5.4.1

Das Sozialversicherungsgericht prüft die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfü gung nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zu deren Erlass ereignen (vgl. statt viel er BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Relevant ist somit der Zeitraum

bis zum Verfü gungszeitpunkt vom 2 0. Februar 201 5. Die Prüfung der Standardindikatoren kann vorliegend gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 2 5. Oktober 2017 erfol gen . Dieses äussert sich zwar namentlich zur Situation im Begutachtungszeit punkt. Dies fällt jedoc h nicht massgeblich ins Gewicht, da seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Februar 2015 nur eine leichte Verschlechte rung eingetreten ist (vgl. Urk. 21 S. 25). 5.4.2

Mit Bezug auf die Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Gerichtsgutachter eine ängstlich geprägte mittelgradige bis schwere Depression vorliegt ( Urk. 21 S. 24). Die MEDAS-Gutachter hatten noch eine nur mittelgradige Depression diagnostiziert ( Urk. 2/7/65 S. 39, Urk. 21 S. 23). Der Gerichtsgutachter schloss denn auch auf eine leichte Verschlechterung des affektiven Gesundheitszustands ( Urk. 21 S. 25). Die Angststörung beurteilte er als schwer und die chronische Schmerzstörung als mittelgradig ( Urk. 21 S. 20+22) . Zur Agoraphobie mit Panikstörung bemerkte er, dass die Beschwerdeführerin ein ausgeprägte s Vermeidungsverhalten zeige und unter Ängsten in Menschenmengen leide ( Urk. 21 S. 20 ). Die Folgen dieser Leiden sind gesamthaft zu würdigen (BGE 143 V 418 E. 8.1). 5.4.3

Was Verlau f und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren (BGE 143 V 409 E. 4.5.2) anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht . Die Konsultationen erfolgen etwa alle zwei Woch en ( Urk. 21 S. 13). Auch befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung. Die an sich indizierten Anti depressiva kann sie aus kardialen Gründen nicht einnehmen ( Urk. 21 S. 25 , 27 und 33 ). Sie erhält deshalb Benzodiazepine ( Urk. 21 S. 25). Die bisher beanspruch ten Behandlungen sprechen für einen hohen Leidensdruck (vgl. Urk. 21 S. 27) , was auch im Hinblick auf den beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Kon sistenz bedeutsam ist (vgl. nachfolgend E. 5.4.6 ; BGE 141 V 281 E. 4.4) . Bisher standen kognitive Verhaltenstherapien im Vordergrund. Als weitere Behand lungsoption empfiehlt der Gerichtspsychiater eine hypno- systemische und/oder eine körperorientierte Psychotherapie ( Urk. 21 S. 33). 5.4.4

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ist eine Gesamtbe trachtung der Wechselwirkung und sonstigen Bezüge zwischen der mittelgradi gen bis schweren depressiven Episode, der Agoraphobie, der Angststörung und der Schmerzstörung erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihn en im konkreten Fall ressourcen hemmende Wi rkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Den Komorbiditäten trug der Gerichtsgutachter bei der Formulierung des Zumutbar keitsprofils Rech nung. So hielt er die Ausübung von Führungsfunktionen sowie die Tätigkeit mit hoher Publikumsfrequenz nicht mehr und die noch möglichen Verweistätigkeiten nur noch in einem reduzierten Pensum für möglich. 5.4.5

Als ressourcenhemmende Faktoren , die im Komplex Persönlichkeit (Persönlich keitsdiagn o stik, persönliche Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu berücksich tigen sind, bestehen

die bereits erwähnten Diagnosen. E rschwerend kommt hinzu , dass auch der Ehemann der Beschwerdeführerin an gesundheitlich en Problemen leidet ( Urk. 21 S. 19). Ihre soziale n Kon takt e beschränken sich mittlerweile auf die Familie und die professionellen Helfer ( Urk. 21 S. 19) . Als sie noch erwerbs tätig war, bestand zudem eine Mehrfachbelastung als Hausfrau und Mutter ( Urk. 21 S. 19). Daneben weist die Beschwerdeführerin aber auch Ressourcen auf. Sie findet Rückhalt in ihrer Familie, ist intelligent, verfügt über eine Berufsaus bildung und ist leistungsorientiert ( Urk. 21 S. 19). 5.4.6

Gegenüber dem Gerichtsgutachter erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Interessen mehr. Das einzige, w as sie noch mache, seien Spaziergänge, zu denen sie ihr Mann zwinge. Früher habe sie viele Hobbies gehabt und sei kreativ tätig gewesen. Nun sitze sie einfach zu Hause, wo sie sich am sicherten fühle. Sie könne nicht allein aus dem Haus ( Urk. 21 S. 13). Dazu ist relativierend festzuhalten, dass der Gerichtsgutachter eine Tendenz zur Verdeutlichung feststellte ( Urk. 21 S. 26). Gleichzeitig

aber verneinte er bei der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4) eine Diskrepanz zwischen der subjektive n Beschwerdeschilderung, der psycho metrische n Untersuchung , de n

Vorakten und de m Verhalten der Beschwerdefüh reri n in der Untersuchungssituation ( Urk. 21 S. 27). Es finden sich in den Akten zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung denn auch keine Hin weise auf ungleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleich baren Lebensbereichen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Gerichtsgutachter für eine leidensangepasste Tätigkeit nicht eine vollständige Arbeitsu nfähigkeit, sondern je nach Zeitraum eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30, 40 und 50 % attestierte. 5.4.7

Insgesamt erscheint anhand der massgeblichen Indikatoren nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin gewisse Ressourcen vorhanden sind, sie diese insbe sonde re aufgrund des mittelschweren bis schweren depressiven Geschehens indes nicht voll ausschöpfen kann.

Aus juristischer Sicht ist deshalb gestützt auf die gutachterliche Einschätzung davon auszugehen, dass ab Mitte April 2013 bis zum Zeitpunkt der angefochte nen Verfügung vom 2 0. Februar 2015 respektive bis Mitte Oktober 2017 (Begut achtungszeitpunkt) eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 60 % bestand. Ab Mitte Oktober 2017 ist sodann eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen, wobei diese Reduktion im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielt, da nur der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 2 0. Februar 2015 zu überprüfen ist (vgl. E. 5.4.1 hievor ).

Vor Mitte April 2013 präsentierte sich der Gesundheitszustand anders. Damals verfügte die Beschwerdeführerin noch über einen gut strukturierten Tagesablauf, erledigte täglich (zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter) sämtliche im Haushalt anfallenden Arbeiten, pflegte soziale Kontakte auch ausserhalb der Fa milie, ging fast täglich spazieren, las, hörte Musik, sah gerne Filme im TV und im Kino und unterstützte ihre Tochter b ei der Stellensuche (vgl. Urk. 2/7/31 S. 8, Urk. 2/7/65 S. 20 f., ferner

Urk. 9 E. 4.2.4 S. 13). Das Sozialversicherungsgericht verneinte im Urteil vom 3 1. März 2016 - allerdings in Anwendung nun überholter Rechtspraxis

- eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9). Eine genauere Überprüfung des damaligen Sachverhalts anhand der Indikatoren kann jedoch unterbleiben, da gestützt auf das Gerichts gutachten mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bis Mitte April 2013 aus gewiesen ist, was einen Rentenanspruch, wie im Rahmen des Einkommensver gleich s darzulegen sein wird (E. 6 ), ausschliesst. 5.4.8

Die Beschwerdeführerin macht unter Bezugnahme auf das Gerichtsgutachten gel tend, für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit seien vorgängig berufliche Massnahmen, eine Arbeitstherapie und ein Training zur Ermöglichung der allei nigen Bewältigung des Arbeitswegs notwendig ( Urk. 26). D azu ist festzuhalten, dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine medizinisch attestierte Verbes serung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist , sodass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfä higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorge nommen werden kann (Bundesgerichtsurteil 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015

E. 4.2). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen So zi alversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368

E. 6 b ). I m Gerichtsgutachten werden keine Gründe genannt, die ent sprechende Vorkehren der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen würden. Ein Anspruch auf vorgängige Durchführung von beruflichen Massnah men oder einer Arbeitstherapie zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist daher zu verneinen. Was das Training zur Bewältigung des Arbeits wegs anbelangt, soll dieses laut Gerichtsgut achter dazu dienen, dass die Beschwerdeführerin alleine die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann ( Urk. 21 S. 29). Die Beschwerde führerin wohnt in H.___ . Es darf davon aus gegangen werden , dass sich im mittleren Umkreis ihres Wohnortes

mögliche Arbeitsgelegenheit en für sie finde n . Auch dürfte ihr ohne Weiteres zumutbar sein , einen entsprechenden Ar beitsweg zu Fuss zurückzulegen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und damit das Risiko, in Menschenansammlung en zu geraten, kann so weitge hend verm ie den werden . Bei dieser Ausgangslage stellt sich

auch die Frage nach dem Abzug invaliditätsbedingter Gestehungskosten nicht (vgl. dazu Meyer/Reich muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28a

N117 f.). 6. 6.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend , wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174; Bundes gerichts urteile 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).

Da sich die Beschwerdeführerin am

7. Juni 2012 bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug anmeldete, kommt ein Rentenanspruch frühestens per Dezember 2012 in Betracht .

6.2

Zur Ermittlung des Valideneinkommens , also des Einkommens, das die Beschwer deführerin erzielen könnte wenn sie nicht invalid geworden wäre , kann auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen abgestellt werden. Demnach hätte die Be schwerdeführer in

im Gesundheitsfall im Jahr 2012 Fr. 55'900.-- verdient ( Urk. 2/7/15/9). 6.3

Für die Festsetzung des Erwerbseinkommens, das die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. I nvalideneinkommen), sind die Tabellen l öhne respektive ist die LSE 2012 heranzuziehen. Gemäss Tabelle TA1 beläuft sich der Bruttolohn für Frauen beim Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten) auf der Basis des Totalwertes auf Fr. 4'112.--. In Berücksichtigung der im Jahr 2012 be triebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( vgl. Bundesamt für Statistik , Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilunge n, „Total“, Jahr 2012) resultiert ein Betrag von Fr. 51‘ 441.10

( Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41.7). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 %

ergibt dies Fr. 36‘008.80 ( Fr. 51‘441.10 : 100 x 70).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen.

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbe dingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belas tungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative

o der quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, wel che unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätig keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbe werber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstel lung bestehen (Bundesgerichtsu rteil 9C_708/2009 vom 1 9. November 2009

E. 2.3.1). Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b ) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher ) Abzug vom Tabellenlohn (Bundesgerichtsurteil 9C_454/ 2011 vom 3 0. Sept ember 2011 E. 4.3.2; vgl. auch Bundesgerichtsu rteil 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 in fine ). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Den qualitativen und quantitativen Einschränkungen trug der Gerichtsgut achter bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereit s hinreichend Rechnung. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf dem ausgeglichenen Arbeits markt in Hinblick auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, ist nicht ersichtlich. Von der Gewährun g eines Abzugs vom Tabellenlohn ist daher abzusehen. 6.4

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 36‘008.80 resultiert gemessen am Vali deneinkommen von Fr. 55‘900.-- ein Invaliditätsgrad von 36 % . Dies gilt, wie erwähnt, bis Mitte April 201 3. Ab diesem Zeitpunkt (bis Mitte Oktober 2017) be trägt die Arbeitsfähigkeit 6 0 % , das Invalideneinkommen mithin Fr. 30‘864.65

( Fr. 51‘ 441.10 : 100 x 6 0 ). E ine Hochrechnung der Vergleichseinkommen auf das Jahr 2013 kann unterb leiben, da sich dies bei beiden

gleichermassen auswirken würde. Gemessen am Valideneinkommen ergibt sich somit ab Mitte April 2013 ein Invaliditätsgrad von 45 % , sodass ab 1. April 2013 der Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen ist. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IV G sin d auf Fr. 1‘0 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen .

A usgangsgemäss ist die IV-Stelle daher zu verpflichten, der Beschwerdeführer in (für deren Aufwendungen im Prozess IV. 2015.00360 sowie im vorl i e genden ; vgl. dazu Urk. 2/1, 15, 26) eine Pr ozess entschädigung von Fr. 2‘600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen ,

dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Februar 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in ab 1. April 2013 Anspruch auf eine Vi er telsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sammelstiftung Vita, Postfach, 8085 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger