opencaselaw.ch

IV.2017.00291

Die rentenzusprechende Verfügung war zweifellos unrichtig, das psychische Leiden ist nicht invalidisierend, Rentenaufhebung gerechtfertigt, Eingliederungsmassnahmen wurden durchgeführt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-03-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt seit dem 1. De zember 1999 als Umzugsfach mann bei der Y.___ AG (vgl.

Urk. 11/6 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 6), als er sich am 3 0. Juni 2000 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 11/3). Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und sprach dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer Anlernzeit im Rahmen der Arbeitsvermittlung zu (vgl. Ver fügungen vom 1 9. Dezember 2001 und 4. März 2002; Urk. 11/27, Urk. 11/43). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 11/73) sprach sie ihm schliesslich bei einem Invalidi tätsgrad von 71 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2002 zu.

Mit Mitteilungen vom 1 0. Oktober 2005 (Urk. 11/87) und 1 2. Januar 2011 (Urk. 11/113) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt, wobei im Januar 2011 neu ein Invaliditätsgrad von 86 %

berechnet wurde. Mit Mitteilung vom 3 0. Januar 2014 (Urk. 11/124) wurde der bisherige Anspruch wiederum bestä tigt. 1.2

Im Juli 2014 ersuchte der Versicherte um Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11/127), woraufhin die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung anordnete (vgl. Urk. 11/132; Urk. 11/139) . Im November 2014 zog der Ver sicherte sein Gesuch um berufliche Massnahmen zurück (vgl. Urk. 11/141). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 2 7. Januar 2015 erstattet (Urk. 11/146). Mit Vorbescheid vom 2 1. April 2015 (Urk. 11/151) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Ver fügung sowie die Einstellung der Invaliden rente in Aussicht, wogegen dieser Einwände (Urk. 11/155; Urk. 11/166) erhob. In der Folge gewährte sie ihm Ein gliederungsmassnahmen (Urk. 11/172; Urk. 11/184; Urk. 11/205) und tätigte weitere Abklärungen. Im Dezember 2016 forderte sie den Versicherten schliess lich zur Stellungnahme zu den getätigten Abklärungen auf (vgl.

Schreiben vom 2 9. Dezember 2016, Urk. 11/218), woraufhin dieser mehrere Ein gaben (Urk. 11/219-226) machte .

M it Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 11/228 = Urk. 2) hielt die IV-S telle an ihrem Vorbescheid fest, hob die ursprünglich e r entenzusprechende Ver fügung vom 3. Oktober 2003 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete Inva lidenrente ein. 2.

Der Versicherte erhob am 6. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiter hin eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. April 2017 (Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 4. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2017 (Urk.

13) wur de sodann antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Be einträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hin dert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätz lich sämtli che psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heits bild allenfalls gewisser Anpassun gen hinsichtlich der Wertung einzelner Indika toren bedürfe. Diese Abklärungen en den laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indika toren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuhe ben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechts kräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichti gung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraus setzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revi sionsverfügung der Ver waltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betrag liche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festle gen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodi schen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen) . 1.4

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln er folgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wieder erwägungs grund im Bereich mate rieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beur teilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvor aus setzungen (Invaliditätsbe messung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweis wür digung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung dar boten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zwei fellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung – den kbar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts anwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhalts abklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl.

Art 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG, Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Ein schätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditäts bemessung ist nicht rechts konform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 2 4. April 2012 E. 2.2). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar beits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hin weisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass ihr bei der ursprünglichen Rentenzusprache Verfahrensfehler unterlaufen seien. Die Rentenzu sprache sei gestützt auf eine widersprüchliche medizinische Aktenlage erfolgt und bei Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung sowie psychosozialer Belastungsfaktoren nicht korrekt gewesen. Auch die derzeit diagnostizierten psychischen Beschwerden seien nicht invalidisie rend . Die Prüfung der Foerster-Kriterien habe ergeben, dass die Einschränkungen überwindbar seien.

Eine Tätigkeit im ersten Arbeits markt sei vollumfänglich zumut bar. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht aus gewiesen (vgl. Urk. 2 S.

1 f.; Urk. 10 S. 1 f.) . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Verfügung sei mangelhaft begründet und die Beschwerdegegnerin habe sich nicht rechtsgenügend mit seinen Einwänden auseinandergesetzt (S. 4 f.) . D ie ursprüngliche Rentenzusprache sei vertretbar und nicht zweifellos unrichtig gewesen . Eine Wieder erwägung sei unzulässig (S. 5 f.) . Die aktuelle gutachterli che Einschätzung stelle le diglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes dar, weshalb auch kein Revisionsgrund vorliege. Überdies werde der bestehenden Schmerzproblematik nicht ausreichend Rechnung getragen. Sodann habe d ie Beschwerdegegnerin im Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung eine Überwind barkeitsprüfung anhand der Foerster-Kriterien vorgenommen. D ie angeblichen psychosozialen Belastungsfaktoren seien mitte lbar invaliditätsbegründe nd (S. 7 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente rechtens war. 3. 3.1

Vorab gilt es die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu beur teilen, wonach die Begründung der Verfügung mangelhaft sei und sich die Beschwer de gegnerin auch nicht mit seinen Einwänden auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). 3.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweis ergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).

Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti gen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus drücklich mit je der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Um den verfas sungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat lei ten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für un zutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behör de es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis be schränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). 3.3

Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beschwerde gegnerin nicht konkret auf die einzelnen Vorbringen eingegangen ist. Dies ist im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung indessen auch nicht zwingend erforderlich. Auch ist die Begründung nicht ohne weiteres nachvollziehbar und entspricht mit dem Hin weis auf die Prüfung der Foerster-Kriterien überdies auch nicht mehr der im Verfü gungszeitpunkt geltenden Rechtsprechung . Von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch nicht ausgegangen werden . Zudem hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit auch eine allfällige

– hier jedenfalls nicht besonders schwerwiegende - Gehörsverletzung als geheilt betrachtet wer den kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a). 4 . 4 .1

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 11/73) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde: 4.2

Das psychosomatische Konsilium der psychiatrischen Poliklinik des Un i versi täts spitals Z.___

vom 2 8. Juni 2000 (Urk. 11/9/10-11) ergab, dass eine schlüssige psychiatrische Beurteilung aufgrund eines einmaligen Gesprächs nicht leicht sei . Ein depressives Syndrom fehle derzeit. Ebenso seien die Krite rien für eine Angststörung nicht erfüllt. Eine hirnorganische Störung sei eher unwahrscheinlich. Bei unzu reichender Erklärung der somatischen Symptome sei einerseits von einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung auszugehen, zumal auch Symptome einer vege tativen Erregung vorlägen. Andererseits lasse sich eine dissoziative Störung vor dem Hintergrund tieferliegender unbewäl ti gter Konflikte oder eine Persönlichkeitsstörung nicht ausschliessen (S. 1 f.). 4.3

Dem Bericht der Ärzte der neurologischen Poliklinik des Z.___

vom 7. August 2000 (Urk. 11/7) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 2 Ziff. 3): - Status nach Exstirpation eines Kavernoms rechts temporal am 1 4. Dezember 1999 - anstrengungsinduziertes Asthma bronchiale - belastungsabhängiges Vertebralsyndrom und Gelenkbeschwerden, anam nestisch

Insgesamt sei ein sehr guter postoperativer Verlauf mit vollständiger Rückbil dung sowohl der sensomotorischen Reiz- und Ausfallssymptomatik wie auch der vorbe stehenden Schwindelanfälle und Sehstörungen zu verzeichnen (S. 3 Ziff. 4.2). Der Beschwerdeführer sei vom 1 4. Dezember 1999 bis 1 4. Juni 2000 in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen. Über den weite ren Verlauf seien keine sicheren Angaben m öglich . A ufgrund der Kontrollunter suchung vom 2 8. März 2000 sollte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen (S. 1 Ziff. 1.5). Im Hinblick auf die erfolgte Operation des Kavernom s

sei er

in der bisherigen Tätigkeit weder physisc h noch psychisch eingeschränkt und diese sei ihm ganztags zumutbar. Voraussetzung hierfür sei eine we iterbestehende Anfallsfreiheit. Bezüglich der Rücken- und Gelenk beschwerden seien behinde rungsangepasste Tätigkeiten ganztags möglich. Bei feh lender klinischer Unter suchung des Bewegungsapparates sei diesbezüglich eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich (S. 4 lit. a, b und e). 4.4

Mit Bericht vom 1 5. August 2000 (Urk. 11/8) nannten die Ärzte der dermatolo gischen Poliklinik des Z.___

folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3): - dyshidrosiformes Fussekzem sowie Perianal- und Skrotalekzem - atopische Disposition - saisonale Rhinokonjunktivitis pollinosa bei Typ-I-Sensibilisierung auf Gräserpollenmischung, Birken-, Erlen-, Eschen-, Hasel- und Roggen pollen sowie Dermatophagoides pteronyssinus und farinae

Eine Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor (S. 1 Ziff. 1.5). Eine Exposition mit Nässe, Kälte und Staub sei zu vermeiden (S. 3 lit. d). 4.5

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagno sti zierte mit Bericht vom 1 5. August 2000 (Urk. 11/9/1-5) eine resistente psycho somatische Krankheit mit hypoch ondrischen Tendenzen sowie einen Status nach am 1 4. Dezember 1999 erfolgter Operation eines Kavernom s rechts temporal (S. 4 Ziff. 3). Der Beschwerde führer sei seit dem 9. Dezember 1999 in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeits unfähig (S. 1 Ziff. 1.5, S. 4 Ziff. 1.5). 4.6

Mit Bericht vom 2 1. September 2000 (Urk. 11/10/1-3) nannte Dr. med. B.___, prakti scher Arzt, folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3): - Status nach Exstirpation eines K avernoms rechts temporal - Lumbalgie bei leichten degenerativen Veränderungen im Bereich der Len denwirbelsäule (LWS) und primär engem Spinalkanal, anamnestisch - Verdacht auf Asthma bronchiale - diffuse subjektive Beschwerden wahrscheinlich vorwiegend psychogener Natur

Er betreue den Beschwerdeführer neurologisch. Aus neurologischer Sicht sei d ieser zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der Rückenproblematik und den diffu sen Beschwerden sei ihm die körperliche Tätigkeit als Zügelmann nicht mehr zumutbar, obwohl er nach seiner ärztlichen Beurteilung zu über 70 % arbeitsfä hig wäre . Eine berufliche Umschulung sei indiziert (S. 2 Ziff. 4.1). 4.7

Die Ärzte der medizinischen Poliklinik des Z.___ führten m it Bericht vom 2 0. November 2000 (Urk. 11/11) folgende Diagnosen auf (S. 2 Ziff. 3): - unklare Schmerzstörung - Status nach operativer Ent fernung eines K avernoms recht s temporal - atopische Diathese mit/bei: - Pollinosis - mässiger bronchialer Hyperreagibilität - Xerosis cutis - Migräne, anamnestisch - Verdacht auf Colon irritabile

Zur Arbeitsunfähigkeit seien keine sicheren Angaben möglich (S. 1 Ziff. 1.5). 4.8

Dem Schlussbericht vom 2 0. Juli 2001 (Urk. 11/24/1-9) zur im C.___ erfolg ten beruflichen Abklärung des Beschwerdeführers ist folgende invalidi sierende Diagnose zu entnehmen (S. 3 Ziff. 2): - unklare Schmerzstörung (medizinische Poliklinik Z.___, 2 0. November 2000) mit/bei: - resistenter psychosomatischer Krankheit mit hypochondrischen Tenden zen (Dr. A.___, 1 5. August 2000) - möglicher Differentialdiagnose (DD): anhaltend somatoforme Schmerz störung oder dissoziative Störung (psychosomatisches Kon silium Z.___, 3. Juli 2000)

Sodann wurden mehrere n icht invalidisierende Diagnosen genannt (S. 3 Ziff. 2). Unter Berücksichtigung der psychiatrischen Beurteilungen sowie bei beklagten wechselnd auftretenden Schmerzen im Bereich von Rücken und peripheren Gelenken könne dem Beschwerdeführer keine körperliche Schwerarbeit mehr zugemutet werden. Eine körperlich leichtere bis mittelschwere, wechselbe lastende Tätigkeit sei zeitlich uneingeschränkt möglich . Gelegentlich mässige Gewichtsbelastungen bis zirka 20-25 kg seien kurzzeitig zumutbar. Zu vermei den seien längerdauernde oder streng stereotype Arbeit sbelastungen, insbeson dere in nicht ergonomischen Körper positionen (S. 5 Ziff. 3.3). 4 .9

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 9. Mai 2003 (Urk. 11/58) an, dass sie den Beschwerde führer seit dem 1 5. Oktober 2002 behandle (S. 3 lit. D Ziff.

1) und eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren könne (S. 3 lit. A). In der bisheri gen Tätigkeit sei er seit dem 1 5. Oktober 2002 zu 70 %

arbeitsunfähig (S. 3 lit. B). Er sei durch verschiedene familiäre Umstände stark ps ychosozial belastet (S. 3 lit. D Ziff. 3). Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (S. 3 lit. C Ziff. 1-2). 5 . 5 .1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfol genden Berichte. 5 .2

Am 2 7. Januar 2015 erstatteten die Gutachter der E.___ ihr polydisziplinäres Gut achten in den Fachdiszipli nen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/146). Dabei stellten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 1.1): - Dysthymia (ICD-10 F34.1), bestehend seit mehr als 15 Jahren - Akzentuierung der Persönlichkeit mit passiv-abhängigen, aggressions gehemmten und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz - Neigung zur Somatisierung von psychischen Beschwerden mit im Zentrum stehenden multiplen Schmerzzuständen (Entwicklung körperli cher Symptome aus psychischen Gründen; ICD-10 F68.0), sich entwi ckelnd seit mehr als 15 Jahren

Sodann nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 27 Ziff. 1.2): - diffus und chronisch unkontrolliert auftretendes Erleben des muskulären Apparates (subjektiv mit Zucken, Verkrampfen und Verspannungen gezeich net), während allen Untersuchungen keine solchen Sensationen erkennbar oder gemeldet/aufgetreten, insgesamt ist das Beschwerdebild aus rheumato logischer Sicht nicht spezifisch zuordbar oder erklärbar. Es entsprich t einem syndromalen Beschwerdebild, bestehend seit mehr als 15 Jahren - Status nach Exstirpation eines Kavernoms rechts temporal - Migräne ohne Aura - Asthma bronchiale, am ehesten anstrengungsinduziert

Das a us internistischer Sicht

vorliegende anstrengungsinduz ierte Asthma bron chiale sei

mittels Inhalat ionstherapie gut eingestellt . Da die Atembeschwerden vor allem anstrengungsbedingt aufträten, sei eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit als eh e r nicht zumutbar zu erachten. Eine angepasste Tätigkeit sei ganztags ohne Leistungs einschränkung zumutbar. Es müsse darauf geachtet werden, dass der Beschwerde führer keinem gehäuftem Staub oder sonstigen Noxen ausgesetzt sei (S. 31).

In rheumatologischer Hinsicht würden sich das Beschwerdebild sowie die erho benen Untersuchungsbefunde keinem systemisch-entzündlichen oder syste misch-metabolischen rheumatologischen Grundleiden des Bewegungsapparates zuord nen lassen . Der postoperative Verlauf hinsichtlich des Kavernoms sei mit vollständig regredienter Symptomatik erfreulich gut gewesen. D ie beschriebenen Sensationen und Symptome könnten k einem solchen Zustand mehr zuordnet werden . Die Krite rien für eine Fibromyalgie seien mangels isolierter Tender points sowie keinem in allen vier Quadranten analog erlebtem Beschwerdebild nicht erfüllt. Hinsichtlich des Halbkörpersyndroms rechts sei kein Auftreten von den beschr iebenen Sensationen beobachtet worden . Für eine anlagebedingt primär enge Konstellation des Spinal kanals der LWS seien keine klinischen Befunde oder Auffälligkeiten gegenüberzu stellen. Auch die alterskonform beginnenden degenerativen Veränderungen der unter e n Halswirbelsäule (HWS) seien dem Beschwerdebild nicht zuordbar. Der Beschwerdeführer sei sowohl in den zuvor ausgeübten mittelschweren bis schweren Tätigkeiten als auch in einer andere n angepasste n Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es bestehe keine Einschränkung des zeitlichen Pensums oder der Leistungsfähigkeit (S. 30 f.).

Aus neurologischer Sicht stehe der Status nach Exstirpation des Kavernoms rechts temporal im Vordergrund. Die durch den Beschwerdeführer damals geklagten Symptome seien grösstenteils nicht durch dieses verursacht. Diese Diagnose sei nicht invalidisierend. Es seien keine Residuen mehr nachweisbar und die postoperative neuropsychologische Testung sei unauffällig gewesen. Die Abschirmung mit Antiepileptika sei präventiv erfolgt. Es seien keine epilepti sche n Anfälle aufgetreten. Eine Epilepsie liege nicht vor. Sodann bestehe eine Migräne ohne Aura, wobei nur noch seltene Attacken beschrieben würden. Eine neurologische Erkrankung des Bewegungsapparates oder der Muskulatur habe zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen werden können, obwohl ausgedehnte Unter suchung en erfolgt seien. Die neurologischen Diagnosen hätten keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit in einer beliebigen Tätigkeit (S. 31).

Die psychiatrische Untersuchung habe das Vorliegen einer depressiven Störung mit emotionaler Verstimmtheit aufgezeigt, welche diagnostisch einer Dysthymia zuge ordnet werde . Eine Krankheitswertigkeit im Sinne einer major depression liege nicht vor. Die Befundlage sei eindeutig. Aufgrund frühkindlicher traumati sierender Erleb nisse habe sich eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit passiv-abhängigen, aggressionsgehemmten und selbstunsicheren Anteilen sowie konsekutiven neurotischen Verhaltensmustern entwickelt, welche das Entstehen von seelisch-bedingtem Somatisieren begünstige . Dies zeige sich beim Beschwerdeführer in stark ausgeprägten körperlichen Beschwerden, welche nicht oder nur unzureichend durch organische Korrelate erklärt werden könnten. Die Schmerzproblematik entspreche diagnostisch nicht einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung, sondern sei einer persönlichkeitsbedingten Verhaltensstörung (ICD-10 F68.0) zuzuordnen. Beim Beschwerdeführer seien aufgrund der sich gegenseitig einschränkenden willentlichen Überwindbarkeit der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehrere Faktoren bedeutsam eingeschränkt. Daraus werde abgeleitet, dass die depressiv bedingte Verminderung der quanti tativen Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei 20 % und die schmerzbedingte ver minderte Lei stungsfähigkeit bei 30 %

(bezogen auf die noch erhaltene Restar beitsfähigkeit von 80 %) liege. Gesamthaft ergebe sich somit eine Einschrän kung von 44 % . Die Einschränkung betreff e sowohl die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten (S. 32).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass dem Beschwerdeführer a uf grund des anstrengungsinduzierten Asthma bronchiale die früher ausgeübten Tätigkeiten als Zügelmann und Hilfsarbeiter nicht mehr zumutbar seien (S. 34 Ziff. 3.1). Dies gelte spätestens seit der im Jahr 2001 erfolgten beruflichen Abklärung im C.___ . In angepassten Tätigkeiten habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Einschränkung bestanden. Infolge Chronifizierung der psychiatri schen Störungen sei der Beschwer deführer aktuell qua ntitativ zu 20 % einge schränkt, wobei zusätzlich eine Leistungs einschränkung von 30 % bestehe . Es könne rückwirkend nicht mehr festgelegt wer den, seit wann diese Einschrän kung bestehe . Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe aber nie vorgelegen . Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente sei nicht nachvollziehbar (S. 34 Ziff. 3.7). Dem Beschwerdeführer zumutbar seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne langdauernde Zwangshaltungen des Kopfes oder des Rückens und ohne Kontakt mit Staub, Chemikalien, Dämpfen oder anderweitigen Noxen (S. 35 Ziff. 5.1). Angepasste Tätigkeiten seien ihm zu 6.7 Stunden pro Tag zumutbar (S. 35 Ziff. 5.2). Dabei bestehe eine zusätzliche Leistungseinschränkung von 30 % (S. 35 Ziff. 5.3). Es lägen psychiatrische Diagnosen mit Krankheitswert vor, welche die Arbeitsfähigkeit anhaltend einschränken würden. Psychosoziale Faktoren stünden im Hintergrund (S. 38 Ziff. 3). Es sei dem Beschwerdeführer möglich, die Beschwerden teilweise willentlich zu überwinden (S. 38 Ziff. 6). 5.3

Mit Stellungnahme vom 2 4. Februar 2015 erachtete Dr. med. Dr. rer. pol. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), das Gutach ten für umfassend und schlüssig.

Unscharf bleibe der Verlauf der Arbeits fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. In der zuletzt ausge übten Tätigkeit sei weiterhin keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Seit der im Jahr 2001 erfolgten Abklärung im C.___ bestehe in einer angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Gewichtslimit von 15 kg sowie unter Vermeidung von Zwangshaltungen und Staub- und Noxenexposition eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Entlang der Zeit achse bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % mit einer 30%igen Leistungs minderung (6.7 Stunden pro Tag), wobei der Zeitpunkt rückwirkend nicht rekonstru ierbar sei (vgl. Urk. 11/150 S. 3 f.). 5.4

Am 2 2. Juni 2015 nahm Dr. D.___ Stellung zum psychiatrischen Teilgut achten und hielt fest, dass dieses weder grobe Fehler noch Widersprüche oder Ungereimtheiten auf weise . Es würden keine wichtigen Befunde fehlen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung dahingehend verändert, als er auf die Aufhebung seiner Invalidenrente mit einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) reagiert habe. Seit dem 1. Mai 2015 sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 11/165 S. 1 f.). 5.5

Dem Bericht der Ärzte der O.___ vom 1. Dezember 2016 (Urk. 11/216 /6-14) sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F 4 3.22) sowie ein Status nach an haltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu ent nehmen. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie einen Status nach rezidivierender depressiver Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Als Belastungs faktoren erwähnten sie Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebens bewältigung im Rahmen der akzentuierten Per sönlichkeitszüge vom ängs tlich-vermeidenden Typ (ICD-10 Z 73), Probleme in der Beziehung zur Ehepartnerin (ICD-10 Z63) sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56; S. 1 Ziff. 1.1). Aus psychi atrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit grundlegen d nicht eingeschränkt. Die Arbeits fähigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt sei aufgrund eingeschränkter Belastbarkeit und Flexibilität ver mindert (S. 3 Ziff. 1.4). Die gegenwärtige Behandlung erfolg e alle drei bis vier Wochen (S. 3 Ziff. 1.5). In der bisherigen Tätigkeit als Hauswart sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Die aktuelle Anstellung zu insgesamt 50 % sei sicher lich zumutbar (S.

4 Ziff. 1.7). 5.6

Mit Bericht vom 1 6. Januar 2017 (Urk. 11/223) diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt für Neurochirurgie, H.___ Klinik, ein chronisch zervikozephales Schmerzsyndrom bei Spondylolisthese C5/6 (S. 1). Klinisch lasse sich der Haupt schmerzfokus auf den unteren Bereich der HWS festlegen. Neurologische Ausfälle bestünden nicht. Derzeit bestehe keine Indikation für ein operatives Vorgehen (S. 2). 5.7

Die Ärzte der H.___ Klinik informierten mit Bericht vom 2 4. Januar 2017 (Urk.

3) über die erfolgte neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers. Dabei führten sie die folgende n

– hier gekür z t aufgeführte n

- Diagnosen auf (S.

1): - chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom mit/bei: - klinisch-neurologisch regelrechtem Befund - Bandscheibenveränderungen auf mehreren Höhen mit Protrusion vor allem auf Höhe C3/4 und C4/5 sowie ausgeprägter in C5/6 mit daraus resultierenden foraminalen Engen rechtsseitig - chronisches multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom bei Status nach Exstirpation eines Kavernoms, zervikogener und myofaszialer Kompo nente - Status nach Exstirpation eines Kavernoms rechts temporal im Jahr 1999

Es zeige sich k linisch-neurologisch ein regelrechter Befund, insbesondere ohne radi kuläre Ausfallerscheinungen. E ine schmerzdistanzierende Therapie sei empfohlen worden. Ausserdem sei eine Infiltration im Bereich der Fazet tenge lenke C2/3 geplant (S. 3). 6 . 6.1

Zunächst ist im Lichte der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Renten zusprechung zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2002 als zweifellos unrichtig einzustufen ist (vorstehend E.

1.3-1.4). 6.2

Wie dem entsprechenden Feststellungsblatt für den Beschluss zu ent nehmen ist (vgl. Urk. 11/64 S. 2), erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache einzig gestützt auf den im Mai 20 0 3 erstellten Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___, welche

den Beschwerdeführer seit dem 1 5. Oktober 2002 auf grund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als zu 70 % arbeitsun fähig erachtete (vorstehend E. 4.9).

Zu der von ihr gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung ist anzumerken, dass b ereits damals

eine solche Diagnose allein nicht den Schluss auf das Vorliegen einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erlaubte . Verlangt war, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig festgestellte Befunde hinreichend erklärbar waren (vgl.

Urteil des Bundes gerichts 9C_317/2015 vom 2 0. Oktober 2015 E. 4.3 mit Hin weis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.2). Dies war vorliegend nicht der Fall. So begründete Dr. D.___

weder ihre Diagnosestellung noch die at testierte Arbeitsunfähigkeit in irgendeiner Weise. Damit lag keine hinreichende Erklä rung für die Schmerzangaben vor, weshalb nicht von einem fachärztlich schlüssig ausgewiesenen psychischen Leiden gesprochen werden kann .

Ebenfalls ausser Acht gelassen wurden die bereits damals geltenden rechtsspre chungs gemässen Grundsätze für die Annahme einer invalidisierenden Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Vorausgesetzt war eine derartige Schwere, dass die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder für die Gesellschaft gar un tragbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2015 vom 2 0. Oktober 2015 E. 4.3 mit Hinweis auf B GE 130 V 352 E. 2.2.3- 2.2. 4 sowie 127 V 294 E. 4 c und

5a). Angaben hierzu können dem Bericht von Dr. D.___ nicht entnommen werden und es erfolgte auch keine Auseinan dersetzung mit möglichen Ressourcen des Beschwerde führers. Zudem lag im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine starke psychosoziale Belastung vor, worauf Dr. D.___

selbst hinwies (vgl. Urk. 11/58 S. 3 lit. D Ziff. 3).

Ausserdem bleibt anzumerken, dass Dr. D.___

auch lediglich eine Beurtei lung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vor nahm (vgl. Urk. 11/58 S. 3 lit. B in Verbindung mit S. 1 lit. B). Eine Ein schätzung der Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belas tungsprofil lässt sich ihrem Bericht nicht entnehmen. Soweit der medizinische Dienst einzig auf ihren Bericht abgestellt und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit angenommen hat (vgl. Urk. 11/64 S. 2), entsprach dies somit nicht der ent sprechenden medizinischen Einschätzung. I n den übrigen Berichten wurde eine an gepasste Tätigkeit sodann vielmehr als voll zeitlich

zumutbar erachtet (vgl. Urk. 11/7 S. 4 lit. a-e; Urk. 11/8 S. 1 Ziff. 1.5; Urk. 11/10/1-3 S. 2 Ziff. 4.1; Urk. 11/24/1-9 S. 5 Ziff. 3.3). 6.3

Nach dem Gesagten erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in der rentenzu sprechenden Verfügung getroffene Annahme einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung und ohne Berücksichtigung der schon damals geltenden Rechtsprechung. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente gemäss Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 11/73) ist da mit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da es eine Dauer leistung betrifft, ist die Be richtigung von erheblicher Bed eutung (vorstehend E.

1.3). Der Umstand, dass die Rentenzusprache

– ohne materielle Anspruchs prü fung - wiederholt bestätigt worden ist (vgl. Urk. 11/87; Urk. 11/113; Urk. 11/124), steht der Wiedererwägung der ur sprünglichen Rentenverfügung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts I 859/05 vom 1 0. Mai 2006 E. 2.2). Sodann bleibt anzumerken, dass die Verwaltung auch mehr als zehn Jahre nach Erlass einer zweifellos unrichtigen Verfügung befugt ist, auf diese wiedererwä gungsweise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3). 7 . 7.1

Sind im V erfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wiedererwägungsvor aussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Ent scheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bin dung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). 7.2

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte der E.___ Interlaken (Urk. 11/146) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, rheuma tologischer, neuro logischer sowie psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführli cher Befundaufnahme (vgl. S. 23 f., S. 45 ff., S. 51 f., S. 58 ff.). Das in Kenntnis der Vorakten (vgl. S. 2 ff.) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwer den (vgl. S. 21 ff., S. 44 f., S. 49, S. 57 f.) in ange messener Weise berücksichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigun gen des Beschwerdeführers wurden in nachvollziehbarer u nd schlüssiger Weise dargelegt und der medizinischen Situation wurde angemessen Rechnung getra gen. Da das Gutachten die praxisgemässen Krite rien an beweiskräftige Ent scheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich erfüllt, ist

– der RAD-Stellungnahme folgend (vgl. Urk. 11/150 S. 3 f.) –

darauf ab zustellen. 7.3

Im Vordergrund stehen vorliegend eindeutig die psychi schen Beschwerden des Be schwerdeführers . Aus somatischer Sicht wurde l ediglich dem anstreng ungs induzierten Asthma bronchiale eine Relevanz beigemessen, indem mittelschwere bis schwere Tätigkeit en als nicht mehr zumutbar erachtet wurde n . Ansonsten konnten keine relevanten Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden (vgl. S. 30 f.) . In psychiatrischer Hinsicht wurde sodann nach vollziehbar begründet, weshalb weder eine major depression noch eine Persön lichkeitsstörung oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnosti ziert werden k önne, sondern vielmehr lediglich eine Dysthymia, akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine Nei gung zur Somatisierung vor lägen (vgl. S. 32).

A ufgrund der Dysthymia attestierte der psychiatrische Gutachter eine 20%ige Verminderung der quantitativen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie eine zusätzlich schmerzbedingte verminderte Leis tungsfähigkeit von 30 % bezogen auf die noch erhaltene Restarbeitsfähigkeit von 80 % und ermittelte g estützt darauf eine Gesamteinschränkung von 44 % (vgl. S. 32, S. 66). In der Konsens beurteilung wurden

angepasste Tätigkeiten zu 6.7 Stunden pro Tag (= 80 %) als zumutbar erachtet mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 30 % (vgl. S. 35 Ziff. 5.2-5.3). Dies ergibt eine verbliebene Arbeitsfähigkeit von 56 % respektive die vom psychiatrischen Teilgutachter bereits er wähnte

Gesamtein schränkung von 44 % (100 % x 0.8 x 0.7). 7.4

D ie gutachterliche Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit

ist allerdings ohne Kenntnis des für sämtliche psychische Leiden vorgesehene n strukturierte n Beweis verfahren s nach BGE 141 V 281 erfolgt (vorstehend E. 1.2).

Dabei fällt vorderhand auf, dass bereits aus rein diagnostisch er Sicht kein erhebli ch er Schweregrad ausgewiesen ist. Sodann liegen keinerlei relevanten somatischen Komorbiditäten vor und eine psychiatrische Behandlung erfolgt auch nur alle 3-4 Woche n (vgl.

Urk. 11/146 S. 63 f.; Urk. 11/216/6-14 S. 3 Ziff. 1.5) . Eine dysthyme Störung kann zwar ausnahmsweise die Arbeits fähigkeit im Einzelfall erheblich be einträchtigen, wenn sie zusammen mit ande ren Befunden - wie etwa einer ernsthaf ten Persönlichkeitsstörung -

auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.2). Eine sol che konnte jedoch ger ade nicht diagnostiziert wer den (vgl. Urk. 11/146 S. 63 f.). Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über per sönliche Ressourcen, er lebt zusammen mit seiner Frau sowie dem jüngeren Sohn und pflegt auch ausser familiäre Kontakte zu einem Kollegen, mit welchem er bei spielsweise „ biken ” geht (vgl. Urk. 11/146 S. 17).

Ein versicherungsrechtlich relevan ter psychischer Gesundheitsschaden ist daher zu verneinen. 7.5

Die übrigen medizinischen Bericht e vermögen nichts Gegenteiliges

nachzuwei sen . So erklärte Dr. D.___, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung insoweit verändert habe, als er auf die Aufhebung der Invaliden rente mit einer Anpassungsstörung reagiert habe, weshalb er seit dem 1. Mai 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (vorstehend E. 5.4). Die diagnostizierte Anpassungsstörung hat sich demnach nachweislich aus einer psychosozialen Belastungssituation heraus ergeben. Auch dem Bericht der O.___ (vorstehend E. 5.5) ist keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung zu entnehmen. In somatischer Hinsicht ergeben die Berichte der Ärzte der H.___ Klinik (vorstehend E. 5.6-5.7) sodann keine Hinweise auf eine rele vante Befundsveränderung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. 7.6

Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige Gut achten der E.___ Interlaken aus somatischer Sicht jegliche leichte, wech selbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne langdauernde Zwangshaltungen des Kopfes oder des Rückens und ohne Kontakt mit Staub, Chemikalien, Dämpfen oder anderweitigen Noxen vollzeitlich zumutbar. Das psychische Leiden ist nicht invalidisierend. 8.

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen l assen sich den Akten keine entsprechenden Ausführungen ent nehmen. Die durch den Beschwerdeführer aus diesem Grund eventuell bean trag t e Rückweisung (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff.

10) erweist sich indessen als nicht begründet .

Die Erwerbsbiographie zeigt, dass der ungelernte Beschwerdeführer bisher jeweils Hilfsarbeiten ausgeübt hat. V or der ursprünglichen Rentenzusprache war er in der körperlich schweren Arbeit als Umzugsfachmann tätig. Diese Tätigkeit ist ihm nach der gutachterlichen Beurteilung bereits seit dem Jahr 2001 nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 11/146 S. 34 Ziff. 3.1, Ziff. 3.7). S eit längerer Zeit ist er nun

ausschliess lich im zweiten Arbeitsmarkt tätig (vgl. Urk. 11/146 S. 16). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, sowohl das hypothetische Validen- als auch das Invalidenein kommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und dabei auf den standardisierten Durchschnittslohn für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Natur in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors zu bemessen (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_l evel, Total, Kompetenzniveau 1) . Somit kann aus nahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits(un)fähigkeit ohne Weiteres – unter Berück sichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzuges (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) – auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/ 2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff.

10) ist ein solcher Leidensabzug vorliegend nicht gerechtfertigt. Soweit er hierfür sein fortgeschrittenes Alter vorbringt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das Alter im Bereich der Hilfs arbeiten grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus wirkt, wobei Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch altersunabhängig nachge fragt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

Auch die geltend gemachte mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vermag k einen Abzug zu begründen, kommt einer solchen im untersten Kompetenzniveau nur eine unbedeutende Rolle zu und vermag keinen Abzug zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.3). Weitere Gründe wurden nicht geltend ge macht und sind auch nicht ersichtlich. Da in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähigkeit ausgewiesen ist (vorstehend E. 7.6), resultiert keine Lohn einbusse und somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die verfügte Renten aufhebung erweist sich daher als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin leistete überdies bereits Eing liederungshilfe.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 9 . 9 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen, infolge bewilligter unent geltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 9 .2

Mit Honorarnote vom 9. August 2017 (Urk.

16) machte die unentgeltliche Rechtsver treterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7.80 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 94.40 und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'660.40 (inkl. MWSt) geltend. Dies erscheint unter Berücksichti gung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Advok a tin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, Olten, beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- mit insgesamt Fr. 1'660.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, Olten, wird mit Fr. 1'660.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Be einträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hin dert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätz lich sämtli che psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heits bild allenfalls gewisser Anpassun gen hinsichtlich der Wertung einzelner Indika toren bedürfe. Diese Abklärungen en den laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indika toren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

E. 1.3 ). Der Umstand, dass die Rentenzusprache

– ohne materielle Anspruchs prü fung - wiederholt bestätigt worden ist (vgl. Urk. 11/87; Urk. 11/113; Urk. 11/124), steht der Wiedererwägung der ur sprünglichen Rentenverfügung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts I 859/05 vom 1 0. Mai 2006 E. 2.2). Sodann bleibt anzumerken, dass die Verwaltung auch mehr als zehn Jahre nach Erlass einer zweifellos unrichtigen Verfügung befugt ist, auf diese wiedererwä gungsweise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3). 7 . 7.1

Sind im V erfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wiedererwägungsvor aussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Ent scheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bin dung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). 7.2

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte der E.___ Interlaken (Urk. 11/146) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, rheuma tologischer, neuro logischer sowie psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführli cher Befundaufnahme (vgl. S. 23 f., S. 45 ff., S. 51 f., S. 58 ff.). Das in Kenntnis der Vorakten (vgl. S. 2 ff.) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwer den (vgl. S. 21 ff., S. 44 f., S. 49, S. 57 f.) in ange messener Weise berücksichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigun gen des Beschwerdeführers wurden in nachvollziehbarer u nd schlüssiger Weise dargelegt und der medizinischen Situation wurde angemessen Rechnung getra gen. Da das Gutachten die praxisgemässen Krite rien an beweiskräftige Ent scheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich erfüllt, ist

– der RAD-Stellungnahme folgend (vgl. Urk. 11/150 S. 3 f.) –

darauf ab zustellen. 7.3

Im Vordergrund stehen vorliegend eindeutig die psychi schen Beschwerden des Be schwerdeführers . Aus somatischer Sicht wurde l ediglich dem anstreng ungs induzierten Asthma bronchiale eine Relevanz beigemessen, indem mittelschwere bis schwere Tätigkeit en als nicht mehr zumutbar erachtet wurde n . Ansonsten konnten keine relevanten Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden (vgl. S. 30 f.) . In psychiatrischer Hinsicht wurde sodann nach vollziehbar begründet, weshalb weder eine major depression noch eine Persön lichkeitsstörung oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnosti ziert werden k önne, sondern vielmehr lediglich eine Dysthymia, akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine Nei gung zur Somatisierung vor lägen (vgl. S. 32).

A ufgrund der Dysthymia attestierte der psychiatrische Gutachter eine 20%ige Verminderung der quantitativen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie eine zusätzlich schmerzbedingte verminderte Leis tungsfähigkeit von 30 % bezogen auf die noch erhaltene Restarbeitsfähigkeit von 80 % und ermittelte g estützt darauf eine Gesamteinschränkung von 44 % (vgl. S. 32, S. 66). In der Konsens beurteilung wurden

angepasste Tätigkeiten zu 6.7 Stunden pro Tag (= 80 %) als zumutbar erachtet mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 30 % (vgl. S. 35 Ziff. 5.2-5.3). Dies ergibt eine verbliebene Arbeitsfähigkeit von 56 % respektive die vom psychiatrischen Teilgutachter bereits er wähnte

Gesamtein schränkung von 44 % (100 % x 0.8 x 0.7). 7.4

D ie gutachterliche Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit

ist allerdings ohne Kenntnis des für sämtliche psychische Leiden vorgesehene n strukturierte n Beweis verfahren s nach BGE 141 V 281 erfolgt (vorstehend E. 1.2).

Dabei fällt vorderhand auf, dass bereits aus rein diagnostisch er Sicht kein erhebli ch er Schweregrad ausgewiesen ist. Sodann liegen keinerlei relevanten somatischen Komorbiditäten vor und eine psychiatrische Behandlung erfolgt auch nur alle 3-4 Woche n (vgl.

Urk. 11/146 S. 63 f.; Urk. 11/216/6-14 S. 3 Ziff.

E. 1.4 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln er folgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wieder erwägungs grund im Bereich mate rieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beur teilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvor aus setzungen (Invaliditätsbe messung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweis wür digung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung dar boten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zwei fellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung – den kbar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts anwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhalts abklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl.

Art 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG, Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Ein schätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditäts bemessung ist nicht rechts konform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 2 4. April 2012 E. 2.2).

E. 1.5 ) . Eine dysthyme Störung kann zwar ausnahmsweise die Arbeits fähigkeit im Einzelfall erheblich be einträchtigen, wenn sie zusammen mit ande ren Befunden - wie etwa einer ernsthaf ten Persönlichkeitsstörung -

auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.2). Eine sol che konnte jedoch ger ade nicht diagnostiziert wer den (vgl. Urk. 11/146 S. 63 f.). Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über per sönliche Ressourcen, er lebt zusammen mit seiner Frau sowie dem jüngeren Sohn und pflegt auch ausser familiäre Kontakte zu einem Kollegen, mit welchem er bei spielsweise „ biken ” geht (vgl. Urk. 11/146 S. 17).

Ein versicherungsrechtlich relevan ter psychischer Gesundheitsschaden ist daher zu verneinen. 7.5

Die übrigen medizinischen Bericht e vermögen nichts Gegenteiliges

nachzuwei sen . So erklärte Dr. D.___, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung insoweit verändert habe, als er auf die Aufhebung der Invaliden rente mit einer Anpassungsstörung reagiert habe, weshalb er seit dem 1. Mai 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (vorstehend E. 5.4). Die diagnostizierte Anpassungsstörung hat sich demnach nachweislich aus einer psychosozialen Belastungssituation heraus ergeben. Auch dem Bericht der O.___ (vorstehend E. 5.5) ist keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung zu entnehmen. In somatischer Hinsicht ergeben die Berichte der Ärzte der H.___ Klinik (vorstehend E. 5.6-5.7) sodann keine Hinweise auf eine rele vante Befundsveränderung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. 7.6

Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige Gut achten der E.___ Interlaken aus somatischer Sicht jegliche leichte, wech selbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne langdauernde Zwangshaltungen des Kopfes oder des Rückens und ohne Kontakt mit Staub, Chemikalien, Dämpfen oder anderweitigen Noxen vollzeitlich zumutbar. Das psychische Leiden ist nicht invalidisierend. 8.

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen l assen sich den Akten keine entsprechenden Ausführungen ent nehmen. Die durch den Beschwerdeführer aus diesem Grund eventuell bean trag t e Rückweisung (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff.

10) erweist sich indessen als nicht begründet .

Die Erwerbsbiographie zeigt, dass der ungelernte Beschwerdeführer bisher jeweils Hilfsarbeiten ausgeübt hat. V or der ursprünglichen Rentenzusprache war er in der körperlich schweren Arbeit als Umzugsfachmann tätig. Diese Tätigkeit ist ihm nach der gutachterlichen Beurteilung bereits seit dem Jahr 2001 nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 11/146 S. 34 Ziff. 3.1, Ziff. 3.7). S eit längerer Zeit ist er nun

ausschliess lich im zweiten Arbeitsmarkt tätig (vgl. Urk. 11/146 S. 16). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, sowohl das hypothetische Validen- als auch das Invalidenein kommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und dabei auf den standardisierten Durchschnittslohn für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Natur in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors zu bemessen (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_l evel, Total, Kompetenzniveau 1) . Somit kann aus nahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits(un)fähigkeit ohne Weiteres – unter Berück sichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzuges (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) – auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/ 2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff.

10) ist ein solcher Leidensabzug vorliegend nicht gerechtfertigt. Soweit er hierfür sein fortgeschrittenes Alter vorbringt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das Alter im Bereich der Hilfs arbeiten grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus wirkt, wobei Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch altersunabhängig nachge fragt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

Auch die geltend gemachte mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vermag k einen Abzug zu begründen, kommt einer solchen im untersten Kompetenzniveau nur eine unbedeutende Rolle zu und vermag keinen Abzug zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.3). Weitere Gründe wurden nicht geltend ge macht und sind auch nicht ersichtlich. Da in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähigkeit ausgewiesen ist (vorstehend E. 7.6), resultiert keine Lohn einbusse und somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die verfügte Renten aufhebung erweist sich daher als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin leistete überdies bereits Eing liederungshilfe.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 9 . 9 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen, infolge bewilligter unent geltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 9 .2

Mit Honorarnote vom 9. August 2017 (Urk.

16) machte die unentgeltliche Rechtsver treterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7.80 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 94.40 und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'660.40 (inkl. MWSt) geltend. Dies erscheint unter Berücksichti gung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Advok a tin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, Olten, beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- mit insgesamt Fr. 1'660.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, Olten, wird mit Fr. 1'660.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass ihr bei der ursprünglichen Rentenzusprache Verfahrensfehler unterlaufen seien. Die Rentenzu sprache sei gestützt auf eine widersprüchliche medizinische Aktenlage erfolgt und bei Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung sowie psychosozialer Belastungsfaktoren nicht korrekt gewesen. Auch die derzeit diagnostizierten psychischen Beschwerden seien nicht invalidisie rend . Die Prüfung der Foerster-Kriterien habe ergeben, dass die Einschränkungen überwindbar seien.

Eine Tätigkeit im ersten Arbeits markt sei vollumfänglich zumut bar. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht aus gewiesen (vgl. Urk. 2 S.

1 f.; Urk.

E. 6 ), als er sich am 3 0. Juni 2000 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 11/3). Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und sprach dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer Anlernzeit im Rahmen der Arbeitsvermittlung zu (vgl. Ver fügungen vom 1 9. Dezember 2001 und 4. März 2002; Urk. 11/27, Urk. 11/43). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 11/73) sprach sie ihm schliesslich bei einem Invalidi tätsgrad von 71 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2002 zu.

Mit Mitteilungen vom 1 0. Oktober 2005 (Urk. 11/87) und 1 2. Januar 2011 (Urk. 11/113) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt, wobei im Januar 2011 neu ein Invaliditätsgrad von 86 %

berechnet wurde. Mit Mitteilung vom 3 0. Januar 2014 (Urk. 11/124) wurde der bisherige Anspruch wiederum bestä tigt.

E. 6.1 Zunächst ist im Lichte der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Renten zusprechung zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2002 als zweifellos unrichtig einzustufen ist (vorstehend E.

1.3-1.4).

E. 6.2 Wie dem entsprechenden Feststellungsblatt für den Beschluss zu ent nehmen ist (vgl. Urk. 11/64 S. 2), erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache einzig gestützt auf den im Mai 20 0 3 erstellten Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___, welche

den Beschwerdeführer seit dem 1 5. Oktober 2002 auf grund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als zu 70 % arbeitsun fähig erachtete (vorstehend E. 4.9).

Zu der von ihr gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung ist anzumerken, dass b ereits damals

eine solche Diagnose allein nicht den Schluss auf das Vorliegen einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erlaubte . Verlangt war, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig festgestellte Befunde hinreichend erklärbar waren (vgl.

Urteil des Bundes gerichts 9C_317/2015 vom 2 0. Oktober 2015 E. 4.3 mit Hin weis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.2). Dies war vorliegend nicht der Fall. So begründete Dr. D.___

weder ihre Diagnosestellung noch die at testierte Arbeitsunfähigkeit in irgendeiner Weise. Damit lag keine hinreichende Erklä rung für die Schmerzangaben vor, weshalb nicht von einem fachärztlich schlüssig ausgewiesenen psychischen Leiden gesprochen werden kann .

Ebenfalls ausser Acht gelassen wurden die bereits damals geltenden rechtsspre chungs gemässen Grundsätze für die Annahme einer invalidisierenden Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Vorausgesetzt war eine derartige Schwere, dass die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder für die Gesellschaft gar un tragbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2015 vom 2 0. Oktober 2015 E. 4.3 mit Hinweis auf B GE 130 V 352 E. 2.2.3- 2.2. 4 sowie 127 V 294 E. 4 c und

5a). Angaben hierzu können dem Bericht von Dr. D.___ nicht entnommen werden und es erfolgte auch keine Auseinan dersetzung mit möglichen Ressourcen des Beschwerde führers. Zudem lag im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine starke psychosoziale Belastung vor, worauf Dr. D.___

selbst hinwies (vgl. Urk. 11/58 S. 3 lit. D Ziff. 3).

Ausserdem bleibt anzumerken, dass Dr. D.___

auch lediglich eine Beurtei lung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vor nahm (vgl. Urk. 11/58 S. 3 lit. B in Verbindung mit S. 1 lit. B). Eine Ein schätzung der Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belas tungsprofil lässt sich ihrem Bericht nicht entnehmen. Soweit der medizinische Dienst einzig auf ihren Bericht abgestellt und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit angenommen hat (vgl. Urk. 11/64 S. 2), entsprach dies somit nicht der ent sprechenden medizinischen Einschätzung. I n den übrigen Berichten wurde eine an gepasste Tätigkeit sodann vielmehr als voll zeitlich

zumutbar erachtet (vgl. Urk. 11/7 S. 4 lit. a-e; Urk. 11/8 S. 1 Ziff. 1.5; Urk. 11/10/1-3 S. 2 Ziff. 4.1; Urk. 11/24/1-9 S. 5 Ziff. 3.3).

E. 6.3 Nach dem Gesagten erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in der rentenzu sprechenden Verfügung getroffene Annahme einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung und ohne Berücksichtigung der schon damals geltenden Rechtsprechung. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente gemäss Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 11/73) ist da mit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da es eine Dauer leistung betrifft, ist die Be richtigung von erheblicher Bed eutung (vorstehend E.

E. 10 S. 1 f.) . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Verfügung sei mangelhaft begründet und die Beschwerdegegnerin habe sich nicht rechtsgenügend mit seinen Einwänden auseinandergesetzt (S. 4 f.) . D ie ursprüngliche Rentenzusprache sei vertretbar und nicht zweifellos unrichtig gewesen . Eine Wieder erwägung sei unzulässig (S. 5 f.) . Die aktuelle gutachterli che Einschätzung stelle le diglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes dar, weshalb auch kein Revisionsgrund vorliege. Überdies werde der bestehenden Schmerzproblematik nicht ausreichend Rechnung getragen. Sodann habe d ie Beschwerdegegnerin im Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung eine Überwind barkeitsprüfung anhand der Foerster-Kriterien vorgenommen. D ie angeblichen psychosozialen Belastungsfaktoren seien mitte lbar invaliditätsbegründe nd (S. 7 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente rechtens war. 3. 3.1

Vorab gilt es die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu beur teilen, wonach die Begründung der Verfügung mangelhaft sei und sich die Beschwer de gegnerin auch nicht mit seinen Einwänden auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). 3.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweis ergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).

Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti gen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus drücklich mit je der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Um den verfas sungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat lei ten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für un zutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behör de es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis be schränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). 3.3

Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beschwerde gegnerin nicht konkret auf die einzelnen Vorbringen eingegangen ist. Dies ist im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung indessen auch nicht zwingend erforderlich. Auch ist die Begründung nicht ohne weiteres nachvollziehbar und entspricht mit dem Hin weis auf die Prüfung der Foerster-Kriterien überdies auch nicht mehr der im Verfü gungszeitpunkt geltenden Rechtsprechung . Von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch nicht ausgegangen werden . Zudem hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit auch eine allfällige

– hier jedenfalls nicht besonders schwerwiegende - Gehörsverletzung als geheilt betrachtet wer den kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a). 4 . 4 .1

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 11/73) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde: 4.2

Das psychosomatische Konsilium der psychiatrischen Poliklinik des Un i versi täts spitals Z.___

vom 2 8. Juni 2000 (Urk. 11/9/10-11) ergab, dass eine schlüssige psychiatrische Beurteilung aufgrund eines einmaligen Gesprächs nicht leicht sei . Ein depressives Syndrom fehle derzeit. Ebenso seien die Krite rien für eine Angststörung nicht erfüllt. Eine hirnorganische Störung sei eher unwahrscheinlich. Bei unzu reichender Erklärung der somatischen Symptome sei einerseits von einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung auszugehen, zumal auch Symptome einer vege tativen Erregung vorlägen. Andererseits lasse sich eine dissoziative Störung vor dem Hintergrund tieferliegender unbewäl ti gter Konflikte oder eine Persönlichkeitsstörung nicht ausschliessen (S. 1 f.). 4.3

Dem Bericht der Ärzte der neurologischen Poliklinik des Z.___

vom 7. August 2000 (Urk. 11/7) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 2 Ziff. 3): - Status nach Exstirpation eines Kavernoms rechts temporal am 1 4. Dezember 1999 - anstrengungsinduziertes Asthma bronchiale - belastungsabhängiges Vertebralsyndrom und Gelenkbeschwerden, anam nestisch

Insgesamt sei ein sehr guter postoperativer Verlauf mit vollständiger Rückbil dung sowohl der sensomotorischen Reiz- und Ausfallssymptomatik wie auch der vorbe stehenden Schwindelanfälle und Sehstörungen zu verzeichnen (S. 3 Ziff. 4.2). Der Beschwerdeführer sei vom 1 4. Dezember 1999 bis 1 4. Juni 2000 in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen. Über den weite ren Verlauf seien keine sicheren Angaben m öglich . A ufgrund der Kontrollunter suchung vom 2 8. März 2000 sollte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen (S. 1 Ziff. 1.5). Im Hinblick auf die erfolgte Operation des Kavernom s

sei er

in der bisherigen Tätigkeit weder physisc h noch psychisch eingeschränkt und diese sei ihm ganztags zumutbar. Voraussetzung hierfür sei eine we iterbestehende Anfallsfreiheit. Bezüglich der Rücken- und Gelenk beschwerden seien behinde rungsangepasste Tätigkeiten ganztags möglich. Bei feh lender klinischer Unter suchung des Bewegungsapparates sei diesbezüglich eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich (S. 4 lit. a, b und e). 4.4

Mit Bericht vom 1 5. August 2000 (Urk. 11/8) nannten die Ärzte der dermatolo gischen Poliklinik des Z.___

folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3): - dyshidrosiformes Fussekzem sowie Perianal- und Skrotalekzem - atopische Disposition - saisonale Rhinokonjunktivitis pollinosa bei Typ-I-Sensibilisierung auf Gräserpollenmischung, Birken-, Erlen-, Eschen-, Hasel- und Roggen pollen sowie Dermatophagoides pteronyssinus und farinae

Eine Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor (S. 1 Ziff. 1.5). Eine Exposition mit Nässe, Kälte und Staub sei zu vermeiden (S. 3 lit. d). 4.5

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagno sti zierte mit Bericht vom 1 5. August 2000 (Urk. 11/9/1-5) eine resistente psycho somatische Krankheit mit hypoch ondrischen Tendenzen sowie einen Status nach am 1 4. Dezember 1999 erfolgter Operation eines Kavernom s rechts temporal (S. 4 Ziff. 3). Der Beschwerde führer sei seit dem 9. Dezember 1999 in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeits unfähig (S. 1 Ziff. 1.5, S. 4 Ziff.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1969, arbeitete zuletzt seit dem
  2. De zember 1999 als Umzugsfach mann bei der Y.___ AG (vgl.   Urk.  11/6 S. 1 Ziff.  1, Ziff.  6 ), als er sich am 3
  3. Juni 2000 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk.  11/3). Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und sprach dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer Anlernzeit im Rahmen der Arbeitsvermittlung zu (vgl. Ver fügungen vom 1
  4. Dezember 2001 und
  5. März 2002; Urk.  11/27, Urk.  11/43). Mit Verfügung vom
  6. Oktober 2003 ( Urk.  11/73) sprach sie ihm schliesslich bei einem Invalidi tätsgrad von 71  % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem
  7. Dezember 2002 zu.      Mit Mitteilungen vom 1
  8. Oktober 2005 ( Urk.  11/87) und 1
  9. Januar 2011 ( Urk.  11/113) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt, wobei im Januar 2011 neu ein Invaliditätsgrad von 86  % berechnet wurde. Mit Mitteilung vom 3
  10. Januar 2014 ( Urk.  11/124) wurde der bisherige Anspruch wiederum bestä tigt. 1.2      Im Juli 2014 ersuchte der Versicherte um Eingliederungsmassnahmen ( Urk.  11/127) , woraufhin die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung anordnete (vgl. Urk.  11/132; Urk.  11/139) . Im November 2014 zog der Ver sicherte sein Gesuch um berufliche Massnahmen zurück (vgl. Urk.  11/141). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 2
  11. Januar 2015 erstattet ( Urk.  11/146). Mit Vorbescheid vom 2
  12. April 2015 ( Urk.  11/151) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Ver fügung sowie die Einstellung der Invaliden rente in Aussicht, wogegen dieser Einwände ( Urk.  11/155; Urk.  11/166) erhob. In der Folge gewährte sie ihm Ein gliederungsmassnahmen ( Urk.  11/172; Urk.  11/184 ; Urk.  11/205 ) und tätigte weitere Abklärungen. Im Dezember 2016 forderte sie den Versicherten schliess lich zur Stellungnahme zu den getätigten Abklärungen auf (vgl.   Schreiben vom 2
  13. Dezember 2016, Urk.  11/218), woraufhin dieser mehrere Ein gaben ( Urk.  11/219-226) machte .      M it Verfügung vom
  14. Februar 2017 ( Urk.  11/228 = Urk.  2) hielt die IV-S telle an ihrem Vorbescheid fest, hob die ursprünglich e r entenzusprechende Ver fügung vom
  15. Oktober 2003 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete Inva lidenrente ein.
  16. Der Versicherte erhob am
  17. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  18. Februar 2017 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiter hin eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk.  1 S. 2).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  19. April 2017 ( Urk.  10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2
  20. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  12). Mit Verfügung vom 2
  21. Juli 2017 ( Urk.  13) wur de sodann antragsgemäss (vgl. Urk.  1 S. 2) die unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Be einträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hin dert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).      Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE   141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätz lich sämtli che psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heits bild allenfalls gewisser Anpassun gen hinsichtlich der Wertung einzelner Indika toren bedürfe. Diese Abklärungen en den laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indika toren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).      Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck      Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E.  4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3      Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art.  17 Abs.  1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuhe ben. Der Revisionsordnung gemäss Art.  17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechts kräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichti gung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art.  53 Abs.  2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraus setzungen des Art.  17 Abs.  1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art.  17 Abs.  1 ATSG gestützte Revi sionsverfügung der Ver waltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betrag liche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festle gen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodi schen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.   1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen ) . 1.4      Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln er folgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wieder erwägungs grund im Bereich mate rieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beur teilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvor aus setzungen (Invaliditätsbe messung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweis wür digung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung dar boten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zwei fellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung – den kbar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts anwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhalts abklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl.   Art 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG, Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Ein schätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditäts bemessung ist nicht rechts konform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 2
  23. April 2012 E. 2.2). 1.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar beits unfähig ist (BGE 125 V 256 E.  4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hin weisen; AHI 2002 S. 70 E.  4b/cc). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  24. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass ihr bei der ursprünglichen Rentenzusprache Verfahrensfehler unterlaufen seien. Die Rentenzu sprache sei gestützt auf eine widersprüchliche medizinische Aktenlage erfolgt und bei Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung sowie psychosozialer Belastungsfaktoren nicht korrekt gewesen. Auch die derzeit diagnostizierten psychischen Beschwerden seien nicht invalidisie rend . Die Prüfung der Foerster-Kriterien habe ergeben, dass die Einschränkungen überwindbar seien. Eine Tätigkeit im ersten Arbeits markt sei vollumfänglich zumut bar. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht aus gewiesen ( vgl. Urk.  2 S.   1 f. ; Urk.  10 S. 1 f. ) . 2.2      Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk.  1), die Verfügung sei mangelhaft begründet und die Beschwerdegegnerin habe sich nicht rechtsgenügend mit seinen Einwänden auseinandergesetzt (S. 4 f. ) . D ie ursprüngliche Rentenzusprache sei vertretbar und nicht zweifellos unrichtig gewesen . Eine Wieder erwägung sei unzulässig (S. 5 f.) . Die aktuelle gutachterli che Einschätzung stelle le diglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes dar, weshalb auch kein Revisionsgrund vorliege. Überdies werde der bestehenden Schmerzproblematik nicht ausreichend Rechnung getragen. Sodann habe d ie Beschwerdegegnerin im Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung eine Überwind barkeitsprüfung anhand der Foerster-Kriterien vorgenommen. D ie angeblichen psychosozialen Belastungsfaktoren seien mitte lbar invaliditätsbegründe nd (S. 7 f. ). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente rechtens war.
  25. 3.1      Vorab gilt es die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu beur teilen, wonach die Begründung der Verfügung mangelhaft sei und sich die Beschwer de gegnerin auch nicht mit seinen Einwänden auseinandergesetzt habe (vgl. Urk.  1 S. 4 f.). 3.2      Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweis ergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).      Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti gen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus drücklich mit je der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Um den verfas sungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat lei ten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für un zutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behör de es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis be schränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). 3.3      Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beschwerde gegnerin nicht konkret auf die einzelnen Vorbringen eingegangen ist. Dies ist im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung indessen auch nicht zwingend erforderlich. Auch ist die Begründung nicht ohne weiteres nachvollziehbar und entspricht mit dem Hin weis auf die Prüfung der Foerster-Kriterien überdies auch nicht mehr der im Verfü gungszeitpunkt geltenden Rechtsprechung . Von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch nicht ausgegangen werden . Zudem hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit auch eine allfällige – hier jedenfalls nicht besonders schwerwiegende - Gehörsverletzung als geheilt betrachtet wer den kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a). 4 . 4 .1      Der rentenzusprechenden Verfügung vom
  26. Oktober 2003 ( Urk.  11/73) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde: 4.2      Das psychosomatische Konsilium der psychiatrischen Poliklinik des Un i versi täts spitals Z.___ vom 2
  27. Juni 2000 ( Urk.  11/9/10-11) ergab , dass eine schlüssige psychiatrische Beurteilung aufgrund eines einmaligen Gesprächs nicht leicht sei . Ein depressives Syndrom fehle derzeit. Ebenso seien die Krite rien für eine Angststörung nicht erfüllt. Eine hirnorganische Störung sei eher unwahrscheinlich. Bei unzu reichender Erklärung der somatischen Symptome sei einerseits von einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung auszugehen, zumal auch Symptome einer vege tativen Erregung vorlägen. Andererseits lasse sich eine dissoziative Störung vor dem Hintergrund tieferliegender unbewäl ti gter Konflikte oder eine Persönlichkeitsstörung nicht ausschliessen (S. 1 f.). 4.3      Dem Bericht der Ärzte der neurologischen Poliklinik des Z.___ vom
  28. August 2000 ( Urk.  11/7) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 2 Ziff.  3): - Status nach Exstirpation eines Kavernoms rechts temporal am 1
  29. Dezember 1999 - anstrengungsinduziertes Asthma bronchiale - belastungsabhängiges Vertebralsyndrom und Gelenkbeschwerden , anam nestisch      Insgesamt sei ein sehr guter postoperativer Verlauf mit vollständiger Rückbil dung sowohl der sensomotorischen Reiz- und Ausfallssymptomatik wie auch der vorbe stehenden Schwindelanfälle und Sehstörungen zu verzeichnen (S. 3 Ziff.  4.2). Der Beschwerdeführer sei vom 1
  30. Dezember 1999 bis 1
  31. Juni 2000 in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen. Über den weite ren Verlauf seien keine sicheren Angaben m öglich . A ufgrund der Kontrollunter suchung vom 2
  32. März 2000 sollte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen (S. 1 Ziff.  1.5). Im Hinblick auf die erfolgte Operation des Kavernom s sei er in der bisherigen Tätigkeit weder physisc h noch psychisch eingeschränkt und diese sei ihm ganztags zumutbar. Voraussetzung hierfür sei eine we iterbestehende Anfallsfreiheit. Bezüglich der Rücken- und Gelenk beschwerden seien behinde rungsangepasste Tätigkeiten ganztags möglich. Bei feh lender klinischer Unter suchung des Bewegungsapparates sei diesbezüglich eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich (S. 4 lit. a, b und e). 4.4      Mit Bericht vom 1
  33. August 2000 ( Urk.  11/8) nannten die Ärzte der dermatolo gischen Poliklinik des Z.___ folgende Diagnosen (S. 2 Ziff.  3): - dyshidrosiformes Fussekzem sowie Perianal- und Skrotalekzem - atopische Disposition - saisonale Rhinokonjunktivitis pollinosa bei Typ-I-Sensibilisierung auf Gräserpollenmischung, Birken-, Erlen-, Eschen-, Hasel- und Roggen pollen sowie Dermatophagoides pteronyssinus und farinae      Eine Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor (S. 1 Ziff.  1.5). Eine Exposition mit Nässe, Kälte und Staub sei zu vermeiden (S. 3 lit. d). 4.5      Dr.  med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagno sti zierte mit Bericht vom 1
  34. August 2000 ( Urk.  11/9/1-5) eine resistente psycho somatische Krankheit mit hypoch ondrischen Tendenzen sowie einen Status nach am 1
  35. Dezember 1999 erfolgter Operation eines Kavernom s rechts temporal (S. 4 Ziff.  3). Der Beschwerde führer sei seit dem
  36. Dezember 1999 in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeits unfähig (S. 1 Ziff.  1.5, S. 4 Ziff.  1.5 ). 4.6      Mit Bericht vom 2
  37. September 2000 ( Urk.  11/10/1-3) nannte Dr.  med. B.___ , prakti scher Arzt, folgende Diagnosen (S. 2 Ziff.  3): - Status nach Exstirpation eines K avernoms rechts temporal - Lumbalgie bei leichten degenerativen Veränderungen im Bereich der Len denwirbelsäule (LWS) und primär engem Spinalkanal , anamnestisch - Verdacht auf Asthma bronchiale - diffuse subjektive Beschwerden wahrscheinlich vorwiegend psychogener Natur      Er betreue den Beschwerdeführer neurologisch. Aus neurologischer Sicht sei d ieser zu 100  % arbeitsfähig. Aufgrund der Rückenproblematik und den diffu sen Beschwerden sei ihm die körperliche Tätigkeit als Zügelmann nicht mehr zumutbar, obwohl er nach seiner ärztlichen Beurteilung zu über 70  % arbeitsfä hig wäre . Eine berufliche Umschulung sei indiziert (S. 2 Ziff.  4.1). 4.7      Die Ärzte der medizinischen Poliklinik des Z.___ führten m it Bericht vom 2
  38. November 2000 ( Urk.  11/11) folgende Diagnosen auf (S. 2 Ziff.  3): - unklare Schmerzstörung - Status nach operativer Ent fernung eines K avernoms recht s temporal - atopische Diathese mit/bei: - Pollinosis - mässiger bronchialer Hyperreagibilität - Xerosis cutis - Migräne , anamnestisch - Verdacht auf Colon irritabile      Zur Arbeitsunfähigkeit seien keine sicheren Angaben möglich (S. 1 Ziff.  1.5). 4.8      Dem Schlussbericht vom 2
  39. Juli 2001 ( Urk.  11/24/1-9) zur im C.___ erfolg ten beruflichen Abklärung des Beschwerdeführers ist folgende invalidi sierende Diagnose zu entnehmen (S. 3 Ziff.  2): - unklare Schmerzstörung (medizinische Poliklinik Z.___ , 2
  40. November 2000) mit/bei: - resistenter psychosomatischer Krankheit mit hypochondrischen Tenden zen ( Dr.  A.___ , 1
  41. August 2000) - möglicher Differentialdiagnose (DD): anhaltend somatoforme Schmerz störung oder dissoziative Störung (psychosomatisches Kon silium Z.___ ,
  42. Juli 2000)      Sodann wurden mehrere n icht invalidisierende Diagnosen genannt (S. 3 Ziff.  2). Unter Berücksichtigung der psychiatrischen Beurteilungen sowie bei beklagten wechselnd auftretenden Schmerzen im Bereich von Rücken und peripheren Gelenken könne dem Beschwerdeführer keine körperliche Schwerarbeit mehr zugemutet werden. Eine körperlich leichtere bis mittelschwere, wechselbe lastende Tätigkeit sei zeitlich uneingeschränkt möglich . Gelegentlich mässige Gewichtsbelastungen bis zirka 20-25 kg seien kurzzeitig zumutbar. Zu vermei den seien längerdauernde oder streng stereotype Arbeit sbelastungen, insbeson dere in nicht ergonomischen Körper positionen (S. 5 Ziff.  3.3). 4 .9      Dr.  med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2
  43. Mai 2003 ( Urk.  11/58) an, dass sie den Beschwerde führer seit dem 1
  44. Oktober 2002 behandle (S. 3 lit. D Ziff.  1) und eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren könne (S. 3 lit. A). In der bisheri gen Tätigkeit sei er seit dem 1
  45. Oktober 2002 zu 70  % arbeitsunfähig (S. 3 lit. B). Er sei durch verschiedene familiäre Umstände stark ps ychosozial belastet (S. 3 lit. D Ziff.  3). Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (S. 3 lit. C Ziff.  1-2). 5 . 5 .1      Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom
  46. Februar 2017 ( Urk.  2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfol genden Berichte. 5 .2      Am 2
  47. Januar 2015 erstatteten die Gutachter der E.___ ihr polydisziplinäres Gut achten in den Fachdiszipli nen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk.  11/146). Dabei stellten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff.  1.1): - Dysthymia (ICD-10 F34.1), bestehend seit mehr als 15 Jahren - Akzentuierung der Persönlichkeit mit passiv-abhängigen, aggressions gehemmten und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz - Neigung zur Somatisierung von psychischen Beschwerden mit im Zentrum stehenden multiplen Schmerzzuständen (Entwicklung körperli cher Symptome aus psychischen Gründen; ICD-10 F68.0), sich entwi ckelnd seit mehr als 15 Jahren      Sodann nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 27 Ziff.  1.2): - diffus und chronisch unkontrolliert auftretendes Erleben des muskulären Apparates (subjektiv mit Zucken, Verkrampfen und Verspannungen gezeich net), während allen Untersuchungen keine solchen Sensationen erkennbar oder gemeldet/aufgetreten, insgesamt ist das Beschwerdebild aus rheumato logischer Sicht nicht spezifisch zuordbar oder erklärbar. Es entsprich t einem syndromalen Beschwerdebild, bestehend seit mehr als 15 Jahren - Status nach Exstirpation eines Kavernoms rechts temporal - Migräne ohne Aura - Asthma bronchiale, am ehesten anstrengungsinduziert      Das a us internistischer Sicht vorliegende anstrengungsinduz ierte Asthma bron chiale sei mittels Inhalat ionstherapie gut eingestellt . Da die Atembeschwerden vor allem anstrengungsbedingt aufträten, sei eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit als eh e r nicht zumutbar zu erachten. Eine angepasste Tätigkeit sei ganztags ohne Leistungs einschränkung zumutbar. Es müsse darauf geachtet werden, dass der Beschwerde führer keinem gehäuftem Staub oder sonstigen Noxen ausgesetzt sei (S. 31).      In rheumatologischer Hinsicht würden sich das Beschwerdebild sowie die erho benen Untersuchungsbefunde keinem systemisch-entzündlichen oder syste misch-metabolischen rheumatologischen Grundleiden des Bewegungsapparates zuord nen lassen . Der postoperative Verlauf hinsichtlich des Kavernoms sei mit vollständig regredienter Symptomatik erfreulich gut gewesen. D ie beschriebenen Sensationen und Symptome könnten k einem solchen Zustand mehr zuordnet werden . Die Krite rien für eine Fibromyalgie seien mangels isolierter Tender points sowie keinem in allen vier Quadranten analog erlebtem Beschwerdebild nicht erfüllt. Hinsichtlich des Halbkörpersyndroms rechts sei kein Auftreten von den beschr iebenen Sensationen beobachtet worden . Für eine anlagebedingt primär enge Konstellation des Spinal kanals der LWS seien keine klinischen Befunde oder Auffälligkeiten gegenüberzu stellen. Auch die alterskonform beginnenden degenerativen Veränderungen der unter e n Halswirbelsäule ( HWS ) seien dem Beschwerdebild nicht zuordbar. Der Beschwerdeführer sei sowohl in den zuvor ausgeübten mittelschweren bis schweren Tätigkeiten als auch in einer andere n angepasste n Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es bestehe keine Einschränkung des zeitlichen Pensums oder der Leistungsfähigkeit (S. 30 f.).      Aus neurologischer Sicht stehe der Status nach Exstirpation des Kavernoms rechts temporal im Vordergrund. Die durch den Beschwerdeführer damals geklagten Symptome seien grösstenteils nicht durch dieses verursacht. Diese Diagnose sei nicht invalidisierend. Es seien keine Residuen mehr nachweisbar und die postoperative neuropsychologische Testung sei unauffällig gewesen. Die Abschirmung mit Antiepileptika sei präventiv erfolgt. Es seien keine epilepti sche n Anfälle aufgetreten. Eine Epilepsie liege nicht vor. Sodann bestehe eine Migräne ohne Aura, wobei nur noch seltene Attacken beschrieben würden. Eine neurologische Erkrankung des Bewegungsapparates oder der Muskulatur habe zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen werden können, obwohl ausgedehnte Unter suchung en erfolgt seien. Die neurologischen Diagnosen hätten keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit in einer beliebigen Tätigkeit (S. 31).      Die psychiatrische Untersuchung habe das Vorliegen einer depressiven Störung mit emotionaler Verstimmtheit aufgezeigt, welche diagnostisch einer Dysthymia zuge ordnet werde . Eine Krankheitswertigkeit im Sinne einer major depression liege nicht vor. Die Befundlage sei eindeutig. Aufgrund frühkindlicher traumati sierender Erleb nisse habe sich eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit passiv-abhängigen, aggressionsgehemmten und selbstunsicheren Anteilen sowie konsekutiven neurotischen Verhaltensmustern entwickelt , welche das Entstehen von seelisch-bedingtem Somatisieren begünstige . Dies zeige sich beim Beschwerdeführer in stark ausgeprägten körperlichen Beschwerden, welche nicht oder nur unzureichend durch organische Korrelate erklärt werden könnten. Die Schmerzproblematik entspreche diagnostisch nicht einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung, sondern sei einer persönlichkeitsbedingten Verhaltensstörung (ICD-10 F68.0) zuzuordnen. Beim Beschwerdeführer seien aufgrund der sich gegenseitig einschränkenden willentlichen Überwindbarkeit der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehrere Faktoren bedeutsam eingeschränkt. Daraus werde abgeleitet, dass die depressiv bedingte Verminderung der quanti tativen Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei 20  % und die schmerzbedingte ver minderte Lei stungsfähigkeit bei 30  % (bezogen auf die noch erhaltene Restar beitsfähigkeit von 80  % ) liege. Gesamthaft ergebe sich somit eine Einschrän kung von 44  % . Die Einschränkung betreff e sowohl die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten (S. 32).      Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass dem Beschwerdeführer a uf grund des anstrengungsinduzierten Asthma bronchiale die früher ausgeübten Tätigkeiten als Zügelmann und Hilfsarbeiter nicht mehr zumutbar seien (S. 34 Ziff.  3.1). Dies gelte spätestens seit der im Jahr 2001 erfolgten beruflichen Abklärung im C.___ . In angepassten Tätigkeiten habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Einschränkung bestanden. Infolge Chronifizierung der psychiatri schen Störungen sei der Beschwer deführer aktuell qua ntitativ zu 20  % einge schränkt, wobei zusätzlich eine Leistungs einschränkung von 30  % bestehe . Es könne rückwirkend nicht mehr festgelegt wer den, seit wann diese Einschrän kung bestehe . Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe aber nie vorgelegen . Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente sei nicht nachvollziehbar (S. 34 Ziff.  3.7). Dem Beschwerdeführer zumutbar seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne langdauernde Zwangshaltungen des Kopfes oder des Rückens und ohne Kontakt mit Staub, Chemikalien, Dämpfen oder anderweitigen Noxen (S. 35 Ziff.  5.1). Angepasste Tätigkeiten seien ihm zu 6.7 Stunden pro Tag zumutbar (S. 35 Ziff.  5.2). Dabei bestehe eine zusätzliche Leistungseinschränkung von 30  % (S. 35 Ziff.  5.3). Es lägen psychiatrische Diagnosen mit Krankheitswert vor, welche die Arbeitsfähigkeit anhaltend einschränken würden. Psychosoziale Faktoren stünden im Hintergrund (S. 38 Ziff.  3). Es sei dem Beschwerdeführer möglich, die Beschwerden teilweise willentlich zu überwinden (S. 38 Ziff.  6). 5.3      Mit Stellungnahme vom 2
  48. Februar 2015 erachtete Dr.  med. Dr.  rer. pol. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), das Gutach ten für umfassend und schlüssig. Unscharf bleibe der Verlauf der Arbeits fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. In der zuletzt ausge übten Tätigkeit sei weiterhin keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Seit der im Jahr 2001 erfolgten Abklärung im C.___ bestehe in einer angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Gewichtslimit von 15 kg sowie unter Vermeidung von Zwangshaltungen und Staub- und Noxenexposition eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Entlang der Zeit achse bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20  % mit einer 30%igen Leistungs minderung (6.7 Stunden pro Tag), wobei der Zeitpunkt rückwirkend nicht rekonstru ierbar sei (vgl. Urk.  11/150 S. 3 f. ). 5.4      Am 2
  49. Juni 2015 nahm Dr.  D.___ Stellung zum psychiatrischen Teilgut achten und hielt fest, dass dieses weder grobe Fehler noch Widersprüche oder Ungereimtheiten auf weise . Es würden keine wichtigen Befunde fehlen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung dahingehend verändert, als er auf die Aufhebung seiner Invalidenrente mit einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) reagiert habe. Seit dem
  50. Mai 2015 sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 50  % arbeitsfähig (vgl. Urk.  11/165 S. 1 f.). 5.5      Dem Bericht der Ärzte der O.___ vom
  51. Dezember 2016 ( Urk.  11/216 /6-14 ) sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F 4 3.22) sowie ein Status nach an haltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu ent nehmen. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie einen Status nach rezidivierender depressiver Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Als Belastungs faktoren erwähnten sie Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebens bewältigung im Rahmen der akzentuierten Per sönlichkeitszüge vom ängs tlich-vermeidenden Typ (ICD-10 Z 73), Probleme in der Beziehung zur Ehepartnerin (ICD-10 Z63) sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56; S. 1 Ziff.  1.1). Aus psychi atrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit grundlegen d nicht eingeschränkt. Die Arbeits fähigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt sei aufgrund eingeschränkter Belastbarkeit und Flexibilität ver mindert (S. 3 Ziff.  1.4). Die gegenwärtige Behandlung erfolg e alle drei bis vier Wochen (S. 3 Ziff.  1.5). In der bisherigen Tätigkeit als Hauswart sei der Beschwerdeführer zu 50  % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff.  1.6). Die aktuelle Anstellung zu insgesamt 50  % sei sicher lich zumutbar (S.   4 Ziff.  1.7). 5.6      Mit Bericht vom 1
  52. Januar 2017 ( Urk.  11/223) diagnostizierte Dr.  med. G.___ , Facharzt für Neurochirurgie, H.___ Klinik, ein chronisch zervikozephales Schmerzsyndrom bei Spondylolisthese C5/6 (S. 1). Klinisch lasse sich der Haupt schmerzfokus auf den unteren Bereich der HWS festlegen. Neurologische Ausfälle bestünden nicht. Derzeit bestehe keine Indikation für ein operatives Vorgehen (S. 2). 5.7      Die Ärzte der H.___ Klinik informierten mit Bericht vom 2
  53. Januar 2017 ( Urk.  3) über die erfolgte neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers. Dabei führten sie die folgende n – hier gekür z t aufgeführte n - Diagnosen auf (S.   1): - chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom mit/bei: - klinisch-neurologisch regelrechtem Befund - Bandscheibenveränderungen auf mehreren Höhen mit Protrusion vor allem auf Höhe C3/4 und C4/5 sowie ausgeprägter in C5/6 mit daraus resultierenden foraminalen Engen rechtsseitig - chronisches multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom bei Status nach Exstirpation eines Kavernoms, zervikogener und myofaszialer Kompo nente - Status nach Exstirpation eines Kavernoms rechts temporal im Jahr 1999      Es zeige sich k linisch-neurologisch ein regelrechter Befund, insbesondere ohne radi kuläre Ausfallerscheinungen. E ine schmerzdistanzierende Therapie sei empfohlen worden. Ausserdem sei eine Infiltration im Bereich der Fazet tenge lenke C2/3 geplant (S. 3). 6 . 6.1      Zunächst ist im Lichte der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Renten zusprechung zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem
  54. Dezember 2002 als zweifellos unrichtig einzustufen ist (vorstehend E.   1.3-1.4). 6.2      Wie dem entsprechenden Feststellungsblatt für den Beschluss zu ent nehmen ist (vgl. Urk.  11/64 S. 2 ), erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache einzig gestützt auf den im Mai 20 0 3 erstellten Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr.  D.___ , welche den Beschwerdeführer seit dem 1
  55. Oktober 2002 auf grund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als zu 70  % arbeitsun fähig erachtete (vorstehend E. 4.9).      Zu der von ihr gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung ist anzumerken, dass b ereits damals eine solche Diagnose allein nicht den Schluss auf das Vorliegen einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erlaubte . Verlangt war, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig festgestellte Befunde hinreichend erklärbar waren (vgl.   Urteil des Bundes gerichts 9C_317/2015 vom 2
  56. Oktober 2015 E. 4.3 mit Hin weis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.2). Dies war vorliegend nicht der Fall. So begründete Dr.  D.___ weder ihre Diagnosestellung noch die at testierte Arbeitsunfähigkeit in irgendeiner Weise. Damit lag keine hinreichende Erklä rung für die Schmerzangaben vor , weshalb nicht von einem fachärztlich schlüssig ausgewiesenen psychischen Leiden gesprochen werden kann .      Ebenfalls ausser Acht gelassen wurden die bereits damals geltenden rechtsspre chungs gemässen Grundsätze für die Annahme einer invalidisierenden Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Vorausgesetzt war eine derartige Schwere, dass die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder für die Gesellschaft gar un tragbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2015 vom 2
  57. Oktober 2015 E. 4.3 mit Hinweis auf B GE 130 V 352 E. 2.2.3- 2.2. 4 sowie 127 V 294 E. 4 c und 5a). Angaben hierzu können dem Bericht von Dr.  D.___ nicht entnommen werden und es erfolgte auch keine Auseinan dersetzung mit möglichen Ressourcen des Beschwerde führers. Zudem lag im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine starke psychosoziale Belastung vor, worauf Dr.  D.___ selbst hinwies (vgl. Urk.  11/58 S. 3 lit. D Ziff.  3).      Ausserdem bleibt anzumerken, dass Dr.  D.___ auch lediglich eine Beurtei lung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vor nahm (vgl. Urk.  11/58 S. 3 lit. B in Verbindung mit S. 1 lit. B ). Eine Ein schätzung der Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belas tungsprofil lässt sich ihrem Bericht nicht entnehmen. Soweit der medizinische Dienst einzig auf ihren Bericht abgestellt und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit angenommen hat (vgl. Urk.  11/64 S. 2 ), entsprach dies somit nicht der ent sprechenden medizinischen Einschätzung. I n den übrigen Berichten wurde eine an gepasste Tätigkeit sodann vielmehr als voll zeitlich zumutbar erachtet (vgl. Urk.  11/7 S. 4 lit. a-e; Urk.  11/8 S. 1 Ziff.  1.5; Urk.  11/10/1-3 S. 2 Ziff.  4.1; Urk.  11/24/1-9 S. 5 Ziff.  3.3). 6.3      Nach dem Gesagten erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in der rentenzu sprechenden Verfügung getroffene Annahme einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung und ohne Berücksichtigung der schon damals geltenden Rechtsprechung. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente gemäss Verfügung vom
  58. Oktober 2003 ( Urk.  11/73) ist da mit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da es eine Dauer leistung betrifft, ist die Be richtigung von erheblicher Bed eutung (vorstehend E.   1.3 ). Der Umstand, dass die Rentenzusprache – ohne materielle Anspruchs prü fung - wiederholt bestätigt worden ist (vgl. Urk.  11/87; Urk.  11/113; Urk.  11/124) , steht der Wiedererwägung der ur sprünglichen Rentenverfügung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts I 859/05 vom 1
  59. Mai 2006 E. 2.2). Sodann bleibt anzumerken, dass die Verwaltung auch mehr als zehn Jahre nach Erlass einer zweifellos unrichtigen Verfügung befugt ist, auf diese wiedererwä gungsweise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3). 7 . 7.1      Sind im V erfahren gemäss Art.  53 Abs.  2 ATSG die Wiedererwägungsvor aussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Ent scheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bin dung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). 7.2      Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte der E.___ Interlaken ( Urk.  11/146) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, rheuma tologischer, neuro logischer sowie psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführli cher Befundaufnahme (vgl. S. 23 f., S. 45 ff., S. 51 f., S. 58 ff. ). Das in Kenntnis der Vorakten (vgl. S. 2 ff. ) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwer den (vgl. S. 21 ff., S. 44 f., S. 49, S. 57 f. ) in ange messener Weise berücksichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigun gen des Beschwerdeführers wurden in nachvollziehbarer u nd schlüssiger Weise dargelegt und der medizinischen Situation wurde angemessen Rechnung getra gen. Da das Gutachten die praxisgemässen Krite rien an beweiskräftige Ent scheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich erfüllt, ist – der RAD-Stellungnahme folgend ( vgl. Urk.  11/150 S. 3 f. ) – darauf ab zustellen. 7.3      Im Vordergrund stehen vorliegend eindeutig die psychi schen Beschwerden des Be schwerdeführers . Aus somatischer Sicht wurde l ediglich dem anstreng ungs induzierten Asthma bronchiale eine Relevanz beigemessen, indem mittelschwere bis schwere Tätigkeit en als nicht mehr zumutbar erachtet wurde n . Ansonsten konnten keine relevanten Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden (vgl. S. 30 f. ) . In psychiatrischer Hinsicht wurde sodann nach vollziehbar begründet, weshalb weder eine major depression noch eine Persön lichkeitsstörung oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnosti ziert werden k önne , sondern vielmehr lediglich eine Dysthymia, akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine Nei gung zur Somatisierung vor lägen (vgl. S. 32 ). A ufgrund der Dysthymia attestierte der psychiatrische Gutachter eine 20%ige Verminderung der quantitativen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie eine zusätzlich schmerzbedingte verminderte Leis tungsfähigkeit von 30  % bezogen auf die noch erhaltene Restarbeitsfähigkeit von 80  % und ermittelte g estützt darauf eine Gesamteinschränkung von 44  % (vgl. S. 32, S. 66). In der Konsens beurteilung wurden angepasste Tätigkeiten zu 6.7 Stunden pro Tag (= 80  % ) als zumutbar erachtet mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 30  % (vgl. S. 35 Ziff.  5.2-5.3). Dies ergibt eine verbliebene Arbeitsfähigkeit von 56  % respektive die vom psychiatrischen Teilgutachter bereits er wähnte Gesamtein schränkung von 44  % (100  % x 0.8 x 0.7). 7.4      D ie gutachterliche Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ist allerdings ohne Kenntnis des für sämtliche psychische Leiden vorgesehene n strukturierte n Beweis verfahren s nach BGE 141 V 281 erfolgt (vorstehend E. 1.2).      Dabei fällt vorderhand auf, dass bereits aus rein diagnostisch er Sicht kein erhebli ch er Schweregrad ausgewiesen ist. Sodann liegen keinerlei relevanten somatischen Komorbiditäten vor und eine psychiatrische Behandlung erfolgt auch nur alle 3-4 Woche n (vgl. Urk.  11/146 S. 63 f.; Urk.  11/216/6-14 S. 3 Ziff.  1.5 ) . Eine dysthyme Störung kann zwar ausnahmsweise die Arbeits fähigkeit im Einzelfall erheblich be einträchtigen, wenn sie zusammen mit ande ren Befunden - wie etwa einer ernsthaf ten Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 1
  60. Januar 2016 E. 3.2). Eine sol che konnte jedoch ger ade nicht diagnostiziert wer den (vgl. Urk.  11/146 S. 63 f.). Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über per sönliche Ressourcen , er lebt zusammen mit seiner Frau sowie dem jüngeren Sohn und pflegt auch ausser familiäre Kontakte zu einem Kollegen, mit welchem er bei spielsweise „ biken ” geht (vgl. Urk.  11/146 S. 17). Ein versicherungsrechtlich relevan ter psychischer Gesundheitsschaden ist daher zu verneinen. 7.5      Die übrigen medizinischen Bericht e vermögen nichts Gegenteiliges nachzuwei sen . So erklärte Dr.  D.___ , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung insoweit verändert habe , als er auf die Aufhebung der Invaliden rente mit einer Anpassungsstörung reagiert habe, weshalb er seit dem
  61. Mai 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 50  % arbeitsunfähig sei ( vorstehend E. 5.4 ). Die diagnostizierte Anpassungsstörung hat sich demnach nachweislich aus einer psychosozialen Belastungssituation heraus ergeben. Auch dem Bericht der O.___ ( vorstehend E. 5.5 ) ist keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung zu entnehmen. In somatischer Hinsicht ergeben die Berichte der Ärzte der H.___ Klinik (vorstehend E. 5.6-5.7) sodann keine Hinweise auf eine rele vante Befundsveränderung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. 7.6      Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige Gut achten der E.___ Interlaken aus somatischer Sicht jegliche leichte, wech selbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne langdauernde Zwangshaltungen des Kopfes oder des Rückens und ohne Kontakt mit Staub, Chemikalien, Dämpfen oder anderweitigen Noxen vollzeitlich zumutbar. Das psychische Leiden ist nicht invalidisierend.
  62. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen l assen sich den Akten keine entsprechenden Ausführungen ent nehmen. Die durch den Beschwerdeführer aus diesem Grund eventuell bean trag t e Rückweisung (vgl. Urk.  1 S. 8 Ziff.  10) erweist sich indessen als nicht begründet .      Die Erwerbsbiographie zeigt, dass der ungelernte Beschwerdeführer bisher jeweils Hilfsarbeiten ausgeübt hat. V or der ursprünglichen Rentenzusprache war er in der körperlich schweren Arbeit als Umzugsfachmann tätig. Diese Tätigkeit ist ihm nach der gutachterlichen Beurteilung bereits seit dem Jahr 2001 nicht mehr zumutbar (vgl. Urk.  11/146 S. 34 Ziff.  3.1, Ziff.  3.7). S eit längerer Zeit ist er nun ausschliess lich im zweiten Arbeitsmarkt tätig (vgl. Urk.  11/146 S. 16 ). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich , sowohl das hypothetische Validen- als auch das Invalidenein kommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und dabei auf den standardisierten Durchschnittslohn für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Natur in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors zu bemessen (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_l evel, Total, Kompetenzniveau 1) . Somit kann aus nahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits(un)fähigkeit ohne Weiteres – unter Berück sichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzuges (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) – auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/ 2014 vom 2
  63. Juli 2014 E. 7.3).      Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk.  1 S. 8 Ziff.  10) ist ein solcher Leidensabzug vorliegend nicht gerechtfertigt. Soweit er hierfür sein fortgeschrittenes Alter vorbringt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das Alter im Bereich der Hilfs arbeiten grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus wirkt, wobei Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch altersunabhängig nachge fragt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E.  3.4.3). Auch die geltend gemachte mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vermag k einen Abzug zu begründen, kommt einer solchen im untersten Kompetenzniveau nur eine unbedeutende Rolle zu und vermag keinen Abzug zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_805/2016 vom 2
  64. März 2017 E. 3.3). Weitere Gründe wurden nicht geltend ge macht und sind auch nicht ersichtlich. Da in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähigkeit ausgewiesen ist (vorstehend E. 7.6) , resultiert keine Lohn einbusse und somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die verfügte Renten aufhebung erweist sich daher als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin leistete überdies bereits Eing liederungshilfe.      Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 9 . 9 .1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen, infolge bewilligter unent geltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §  16 Abs.  4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 9 .2      Mit Honorarnote vom
  65. August 2017 ( Urk.  16) machte die unentgeltliche Rechtsver treterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7.80 Stunden sowie Barauslagen von Fr.  94.40 und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr.  1'660.40 (inkl. MWSt) geltend. Dies erscheint unter Berücksichti gung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( §  34 Abs.  3 GSVGer) als angemessen, weshalb Advok a tin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, Olten, beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr.  185.-- mit insgesamt Fr.  1'660.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt:
  66. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  67. Die Gerichtskosten von Fr.  9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  68. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, Olten, wird mit Fr.  1'660.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  69. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  70. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  71. Juli bis und mit 1
  72. August sowie vom 1
  73. Dezember bis und mit dem
  74. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00291

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

26. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt seit dem 1. De zember 1999 als Umzugsfach mann bei der Y.___ AG (vgl.

Urk. 11/6 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 6), als er sich am 3 0. Juni 2000 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 11/3). Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und sprach dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer Anlernzeit im Rahmen der Arbeitsvermittlung zu (vgl. Ver fügungen vom 1 9. Dezember 2001 und 4. März 2002; Urk. 11/27, Urk. 11/43). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 11/73) sprach sie ihm schliesslich bei einem Invalidi tätsgrad von 71 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2002 zu.

Mit Mitteilungen vom 1 0. Oktober 2005 (Urk. 11/87) und 1 2. Januar 2011 (Urk. 11/113) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt, wobei im Januar 2011 neu ein Invaliditätsgrad von 86 %

berechnet wurde. Mit Mitteilung vom 3 0. Januar 2014 (Urk. 11/124) wurde der bisherige Anspruch wiederum bestä tigt. 1.2

Im Juli 2014 ersuchte der Versicherte um Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11/127), woraufhin die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung anordnete (vgl. Urk. 11/132; Urk. 11/139) . Im November 2014 zog der Ver sicherte sein Gesuch um berufliche Massnahmen zurück (vgl. Urk. 11/141). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 2 7. Januar 2015 erstattet (Urk. 11/146). Mit Vorbescheid vom 2 1. April 2015 (Urk. 11/151) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Ver fügung sowie die Einstellung der Invaliden rente in Aussicht, wogegen dieser Einwände (Urk. 11/155; Urk. 11/166) erhob. In der Folge gewährte sie ihm Ein gliederungsmassnahmen (Urk. 11/172; Urk. 11/184; Urk. 11/205) und tätigte weitere Abklärungen. Im Dezember 2016 forderte sie den Versicherten schliess lich zur Stellungnahme zu den getätigten Abklärungen auf (vgl.

Schreiben vom 2 9. Dezember 2016, Urk. 11/218), woraufhin dieser mehrere Ein gaben (Urk. 11/219-226) machte .

M it Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 11/228 = Urk. 2) hielt die IV-S telle an ihrem Vorbescheid fest, hob die ursprünglich e r entenzusprechende Ver fügung vom 3. Oktober 2003 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete Inva lidenrente ein. 2.

Der Versicherte erhob am 6. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiter hin eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. April 2017 (Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 4. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2017 (Urk.

13) wur de sodann antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Be einträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hin dert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätz lich sämtli che psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heits bild allenfalls gewisser Anpassun gen hinsichtlich der Wertung einzelner Indika toren bedürfe. Diese Abklärungen en den laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indika toren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuhe ben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechts kräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichti gung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraus setzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revi sionsverfügung der Ver waltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betrag liche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festle gen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodi schen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen) . 1.4

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln er folgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wieder erwägungs grund im Bereich mate rieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beur teilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvor aus setzungen (Invaliditätsbe messung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweis wür digung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung dar boten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zwei fellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung – den kbar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts anwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhalts abklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl.

Art 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG, Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Ein schätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditäts bemessung ist nicht rechts konform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 2 4. April 2012 E. 2.2). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar beits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hin weisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass ihr bei der ursprünglichen Rentenzusprache Verfahrensfehler unterlaufen seien. Die Rentenzu sprache sei gestützt auf eine widersprüchliche medizinische Aktenlage erfolgt und bei Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung sowie psychosozialer Belastungsfaktoren nicht korrekt gewesen. Auch die derzeit diagnostizierten psychischen Beschwerden seien nicht invalidisie rend . Die Prüfung der Foerster-Kriterien habe ergeben, dass die Einschränkungen überwindbar seien.

Eine Tätigkeit im ersten Arbeits markt sei vollumfänglich zumut bar. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht aus gewiesen (vgl. Urk. 2 S.

1 f.; Urk. 10 S. 1 f.) . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Verfügung sei mangelhaft begründet und die Beschwerdegegnerin habe sich nicht rechtsgenügend mit seinen Einwänden auseinandergesetzt (S. 4 f.) . D ie ursprüngliche Rentenzusprache sei vertretbar und nicht zweifellos unrichtig gewesen . Eine Wieder erwägung sei unzulässig (S. 5 f.) . Die aktuelle gutachterli che Einschätzung stelle le diglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes dar, weshalb auch kein Revisionsgrund vorliege. Überdies werde der bestehenden Schmerzproblematik nicht ausreichend Rechnung getragen. Sodann habe d ie Beschwerdegegnerin im Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung eine Überwind barkeitsprüfung anhand der Foerster-Kriterien vorgenommen. D ie angeblichen psychosozialen Belastungsfaktoren seien mitte lbar invaliditätsbegründe nd (S. 7 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente rechtens war. 3. 3.1

Vorab gilt es die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu beur teilen, wonach die Begründung der Verfügung mangelhaft sei und sich die Beschwer de gegnerin auch nicht mit seinen Einwänden auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). 3.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweis ergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).

Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti gen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus drücklich mit je der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Um den verfas sungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat lei ten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für un zutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behör de es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis be schränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). 3.3

Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beschwerde gegnerin nicht konkret auf die einzelnen Vorbringen eingegangen ist. Dies ist im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung indessen auch nicht zwingend erforderlich. Auch ist die Begründung nicht ohne weiteres nachvollziehbar und entspricht mit dem Hin weis auf die Prüfung der Foerster-Kriterien überdies auch nicht mehr der im Verfü gungszeitpunkt geltenden Rechtsprechung . Von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch nicht ausgegangen werden . Zudem hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit auch eine allfällige

– hier jedenfalls nicht besonders schwerwiegende - Gehörsverletzung als geheilt betrachtet wer den kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a). 4 . 4 .1

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 11/73) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde: 4.2

Das psychosomatische Konsilium der psychiatrischen Poliklinik des Un i versi täts spitals Z.___

vom 2 8. Juni 2000 (Urk. 11/9/10-11) ergab, dass eine schlüssige psychiatrische Beurteilung aufgrund eines einmaligen Gesprächs nicht leicht sei . Ein depressives Syndrom fehle derzeit. Ebenso seien die Krite rien für eine Angststörung nicht erfüllt. Eine hirnorganische Störung sei eher unwahrscheinlich. Bei unzu reichender Erklärung der somatischen Symptome sei einerseits von einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung auszugehen, zumal auch Symptome einer vege tativen Erregung vorlägen. Andererseits lasse sich eine dissoziative Störung vor dem Hintergrund tieferliegender unbewäl ti gter Konflikte oder eine Persönlichkeitsstörung nicht ausschliessen (S. 1 f.). 4.3

Dem Bericht der Ärzte der neurologischen Poliklinik des Z.___

vom 7. August 2000 (Urk. 11/7) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 2 Ziff. 3): - Status nach Exstirpation eines Kavernoms rechts temporal am 1 4. Dezember 1999 - anstrengungsinduziertes Asthma bronchiale - belastungsabhängiges Vertebralsyndrom und Gelenkbeschwerden, anam nestisch

Insgesamt sei ein sehr guter postoperativer Verlauf mit vollständiger Rückbil dung sowohl der sensomotorischen Reiz- und Ausfallssymptomatik wie auch der vorbe stehenden Schwindelanfälle und Sehstörungen zu verzeichnen (S. 3 Ziff. 4.2). Der Beschwerdeführer sei vom 1 4. Dezember 1999 bis 1 4. Juni 2000 in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen. Über den weite ren Verlauf seien keine sicheren Angaben m öglich . A ufgrund der Kontrollunter suchung vom 2 8. März 2000 sollte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen (S. 1 Ziff. 1.5). Im Hinblick auf die erfolgte Operation des Kavernom s

sei er

in der bisherigen Tätigkeit weder physisc h noch psychisch eingeschränkt und diese sei ihm ganztags zumutbar. Voraussetzung hierfür sei eine we iterbestehende Anfallsfreiheit. Bezüglich der Rücken- und Gelenk beschwerden seien behinde rungsangepasste Tätigkeiten ganztags möglich. Bei feh lender klinischer Unter suchung des Bewegungsapparates sei diesbezüglich eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich (S. 4 lit. a, b und e). 4.4

Mit Bericht vom 1 5. August 2000 (Urk. 11/8) nannten die Ärzte der dermatolo gischen Poliklinik des Z.___

folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3): - dyshidrosiformes Fussekzem sowie Perianal- und Skrotalekzem - atopische Disposition - saisonale Rhinokonjunktivitis pollinosa bei Typ-I-Sensibilisierung auf Gräserpollenmischung, Birken-, Erlen-, Eschen-, Hasel- und Roggen pollen sowie Dermatophagoides pteronyssinus und farinae

Eine Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor (S. 1 Ziff. 1.5). Eine Exposition mit Nässe, Kälte und Staub sei zu vermeiden (S. 3 lit. d). 4.5

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagno sti zierte mit Bericht vom 1 5. August 2000 (Urk. 11/9/1-5) eine resistente psycho somatische Krankheit mit hypoch ondrischen Tendenzen sowie einen Status nach am 1 4. Dezember 1999 erfolgter Operation eines Kavernom s rechts temporal (S. 4 Ziff. 3). Der Beschwerde führer sei seit dem 9. Dezember 1999 in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeits unfähig (S. 1 Ziff. 1.5, S. 4 Ziff. 1.5). 4.6

Mit Bericht vom 2 1. September 2000 (Urk. 11/10/1-3) nannte Dr. med. B.___, prakti scher Arzt, folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3): - Status nach Exstirpation eines K avernoms rechts temporal - Lumbalgie bei leichten degenerativen Veränderungen im Bereich der Len denwirbelsäule (LWS) und primär engem Spinalkanal, anamnestisch - Verdacht auf Asthma bronchiale - diffuse subjektive Beschwerden wahrscheinlich vorwiegend psychogener Natur

Er betreue den Beschwerdeführer neurologisch. Aus neurologischer Sicht sei d ieser zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der Rückenproblematik und den diffu sen Beschwerden sei ihm die körperliche Tätigkeit als Zügelmann nicht mehr zumutbar, obwohl er nach seiner ärztlichen Beurteilung zu über 70 % arbeitsfä hig wäre . Eine berufliche Umschulung sei indiziert (S. 2 Ziff. 4.1). 4.7

Die Ärzte der medizinischen Poliklinik des Z.___ führten m it Bericht vom 2 0. November 2000 (Urk. 11/11) folgende Diagnosen auf (S. 2 Ziff. 3): - unklare Schmerzstörung - Status nach operativer Ent fernung eines K avernoms recht s temporal - atopische Diathese mit/bei: - Pollinosis - mässiger bronchialer Hyperreagibilität - Xerosis cutis - Migräne, anamnestisch - Verdacht auf Colon irritabile

Zur Arbeitsunfähigkeit seien keine sicheren Angaben möglich (S. 1 Ziff. 1.5). 4.8

Dem Schlussbericht vom 2 0. Juli 2001 (Urk. 11/24/1-9) zur im C.___ erfolg ten beruflichen Abklärung des Beschwerdeführers ist folgende invalidi sierende Diagnose zu entnehmen (S. 3 Ziff. 2): - unklare Schmerzstörung (medizinische Poliklinik Z.___, 2 0. November 2000) mit/bei: - resistenter psychosomatischer Krankheit mit hypochondrischen Tenden zen (Dr. A.___, 1 5. August 2000) - möglicher Differentialdiagnose (DD): anhaltend somatoforme Schmerz störung oder dissoziative Störung (psychosomatisches Kon silium Z.___, 3. Juli 2000)

Sodann wurden mehrere n icht invalidisierende Diagnosen genannt (S. 3 Ziff. 2). Unter Berücksichtigung der psychiatrischen Beurteilungen sowie bei beklagten wechselnd auftretenden Schmerzen im Bereich von Rücken und peripheren Gelenken könne dem Beschwerdeführer keine körperliche Schwerarbeit mehr zugemutet werden. Eine körperlich leichtere bis mittelschwere, wechselbe lastende Tätigkeit sei zeitlich uneingeschränkt möglich . Gelegentlich mässige Gewichtsbelastungen bis zirka 20-25 kg seien kurzzeitig zumutbar. Zu vermei den seien längerdauernde oder streng stereotype Arbeit sbelastungen, insbeson dere in nicht ergonomischen Körper positionen (S. 5 Ziff. 3.3). 4 .9

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 9. Mai 2003 (Urk. 11/58) an, dass sie den Beschwerde führer seit dem 1 5. Oktober 2002 behandle (S. 3 lit. D Ziff.

1) und eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren könne (S. 3 lit. A). In der bisheri gen Tätigkeit sei er seit dem 1 5. Oktober 2002 zu 70 %

arbeitsunfähig (S. 3 lit. B). Er sei durch verschiedene familiäre Umstände stark ps ychosozial belastet (S. 3 lit. D Ziff. 3). Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (S. 3 lit. C Ziff. 1-2). 5 . 5 .1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfol genden Berichte. 5 .2

Am 2 7. Januar 2015 erstatteten die Gutachter der E.___ ihr polydisziplinäres Gut achten in den Fachdiszipli nen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/146). Dabei stellten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 1.1): - Dysthymia (ICD-10 F34.1), bestehend seit mehr als 15 Jahren - Akzentuierung der Persönlichkeit mit passiv-abhängigen, aggressions gehemmten und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz - Neigung zur Somatisierung von psychischen Beschwerden mit im Zentrum stehenden multiplen Schmerzzuständen (Entwicklung körperli cher Symptome aus psychischen Gründen; ICD-10 F68.0), sich entwi ckelnd seit mehr als 15 Jahren

Sodann nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 27 Ziff. 1.2): - diffus und chronisch unkontrolliert auftretendes Erleben des muskulären Apparates (subjektiv mit Zucken, Verkrampfen und Verspannungen gezeich net), während allen Untersuchungen keine solchen Sensationen erkennbar oder gemeldet/aufgetreten, insgesamt ist das Beschwerdebild aus rheumato logischer Sicht nicht spezifisch zuordbar oder erklärbar. Es entsprich t einem syndromalen Beschwerdebild, bestehend seit mehr als 15 Jahren - Status nach Exstirpation eines Kavernoms rechts temporal - Migräne ohne Aura - Asthma bronchiale, am ehesten anstrengungsinduziert

Das a us internistischer Sicht

vorliegende anstrengungsinduz ierte Asthma bron chiale sei

mittels Inhalat ionstherapie gut eingestellt . Da die Atembeschwerden vor allem anstrengungsbedingt aufträten, sei eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit als eh e r nicht zumutbar zu erachten. Eine angepasste Tätigkeit sei ganztags ohne Leistungs einschränkung zumutbar. Es müsse darauf geachtet werden, dass der Beschwerde führer keinem gehäuftem Staub oder sonstigen Noxen ausgesetzt sei (S. 31).

In rheumatologischer Hinsicht würden sich das Beschwerdebild sowie die erho benen Untersuchungsbefunde keinem systemisch-entzündlichen oder syste misch-metabolischen rheumatologischen Grundleiden des Bewegungsapparates zuord nen lassen . Der postoperative Verlauf hinsichtlich des Kavernoms sei mit vollständig regredienter Symptomatik erfreulich gut gewesen. D ie beschriebenen Sensationen und Symptome könnten k einem solchen Zustand mehr zuordnet werden . Die Krite rien für eine Fibromyalgie seien mangels isolierter Tender points sowie keinem in allen vier Quadranten analog erlebtem Beschwerdebild nicht erfüllt. Hinsichtlich des Halbkörpersyndroms rechts sei kein Auftreten von den beschr iebenen Sensationen beobachtet worden . Für eine anlagebedingt primär enge Konstellation des Spinal kanals der LWS seien keine klinischen Befunde oder Auffälligkeiten gegenüberzu stellen. Auch die alterskonform beginnenden degenerativen Veränderungen der unter e n Halswirbelsäule (HWS) seien dem Beschwerdebild nicht zuordbar. Der Beschwerdeführer sei sowohl in den zuvor ausgeübten mittelschweren bis schweren Tätigkeiten als auch in einer andere n angepasste n Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es bestehe keine Einschränkung des zeitlichen Pensums oder der Leistungsfähigkeit (S. 30 f.).

Aus neurologischer Sicht stehe der Status nach Exstirpation des Kavernoms rechts temporal im Vordergrund. Die durch den Beschwerdeführer damals geklagten Symptome seien grösstenteils nicht durch dieses verursacht. Diese Diagnose sei nicht invalidisierend. Es seien keine Residuen mehr nachweisbar und die postoperative neuropsychologische Testung sei unauffällig gewesen. Die Abschirmung mit Antiepileptika sei präventiv erfolgt. Es seien keine epilepti sche n Anfälle aufgetreten. Eine Epilepsie liege nicht vor. Sodann bestehe eine Migräne ohne Aura, wobei nur noch seltene Attacken beschrieben würden. Eine neurologische Erkrankung des Bewegungsapparates oder der Muskulatur habe zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen werden können, obwohl ausgedehnte Unter suchung en erfolgt seien. Die neurologischen Diagnosen hätten keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit in einer beliebigen Tätigkeit (S. 31).

Die psychiatrische Untersuchung habe das Vorliegen einer depressiven Störung mit emotionaler Verstimmtheit aufgezeigt, welche diagnostisch einer Dysthymia zuge ordnet werde . Eine Krankheitswertigkeit im Sinne einer major depression liege nicht vor. Die Befundlage sei eindeutig. Aufgrund frühkindlicher traumati sierender Erleb nisse habe sich eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit passiv-abhängigen, aggressionsgehemmten und selbstunsicheren Anteilen sowie konsekutiven neurotischen Verhaltensmustern entwickelt, welche das Entstehen von seelisch-bedingtem Somatisieren begünstige . Dies zeige sich beim Beschwerdeführer in stark ausgeprägten körperlichen Beschwerden, welche nicht oder nur unzureichend durch organische Korrelate erklärt werden könnten. Die Schmerzproblematik entspreche diagnostisch nicht einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung, sondern sei einer persönlichkeitsbedingten Verhaltensstörung (ICD-10 F68.0) zuzuordnen. Beim Beschwerdeführer seien aufgrund der sich gegenseitig einschränkenden willentlichen Überwindbarkeit der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehrere Faktoren bedeutsam eingeschränkt. Daraus werde abgeleitet, dass die depressiv bedingte Verminderung der quanti tativen Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei 20 % und die schmerzbedingte ver minderte Lei stungsfähigkeit bei 30 %

(bezogen auf die noch erhaltene Restar beitsfähigkeit von 80 %) liege. Gesamthaft ergebe sich somit eine Einschrän kung von 44 % . Die Einschränkung betreff e sowohl die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten (S. 32).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass dem Beschwerdeführer a uf grund des anstrengungsinduzierten Asthma bronchiale die früher ausgeübten Tätigkeiten als Zügelmann und Hilfsarbeiter nicht mehr zumutbar seien (S. 34 Ziff. 3.1). Dies gelte spätestens seit der im Jahr 2001 erfolgten beruflichen Abklärung im C.___ . In angepassten Tätigkeiten habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Einschränkung bestanden. Infolge Chronifizierung der psychiatri schen Störungen sei der Beschwer deführer aktuell qua ntitativ zu 20 % einge schränkt, wobei zusätzlich eine Leistungs einschränkung von 30 % bestehe . Es könne rückwirkend nicht mehr festgelegt wer den, seit wann diese Einschrän kung bestehe . Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe aber nie vorgelegen . Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente sei nicht nachvollziehbar (S. 34 Ziff. 3.7). Dem Beschwerdeführer zumutbar seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne langdauernde Zwangshaltungen des Kopfes oder des Rückens und ohne Kontakt mit Staub, Chemikalien, Dämpfen oder anderweitigen Noxen (S. 35 Ziff. 5.1). Angepasste Tätigkeiten seien ihm zu 6.7 Stunden pro Tag zumutbar (S. 35 Ziff. 5.2). Dabei bestehe eine zusätzliche Leistungseinschränkung von 30 % (S. 35 Ziff. 5.3). Es lägen psychiatrische Diagnosen mit Krankheitswert vor, welche die Arbeitsfähigkeit anhaltend einschränken würden. Psychosoziale Faktoren stünden im Hintergrund (S. 38 Ziff. 3). Es sei dem Beschwerdeführer möglich, die Beschwerden teilweise willentlich zu überwinden (S. 38 Ziff. 6). 5.3

Mit Stellungnahme vom 2 4. Februar 2015 erachtete Dr. med. Dr. rer. pol. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), das Gutach ten für umfassend und schlüssig.

Unscharf bleibe der Verlauf der Arbeits fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. In der zuletzt ausge übten Tätigkeit sei weiterhin keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Seit der im Jahr 2001 erfolgten Abklärung im C.___ bestehe in einer angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Gewichtslimit von 15 kg sowie unter Vermeidung von Zwangshaltungen und Staub- und Noxenexposition eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Entlang der Zeit achse bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % mit einer 30%igen Leistungs minderung (6.7 Stunden pro Tag), wobei der Zeitpunkt rückwirkend nicht rekonstru ierbar sei (vgl. Urk. 11/150 S. 3 f.). 5.4

Am 2 2. Juni 2015 nahm Dr. D.___ Stellung zum psychiatrischen Teilgut achten und hielt fest, dass dieses weder grobe Fehler noch Widersprüche oder Ungereimtheiten auf weise . Es würden keine wichtigen Befunde fehlen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung dahingehend verändert, als er auf die Aufhebung seiner Invalidenrente mit einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) reagiert habe. Seit dem 1. Mai 2015 sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 11/165 S. 1 f.). 5.5

Dem Bericht der Ärzte der O.___ vom 1. Dezember 2016 (Urk. 11/216 /6-14) sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F 4 3.22) sowie ein Status nach an haltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu ent nehmen. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie einen Status nach rezidivierender depressiver Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Als Belastungs faktoren erwähnten sie Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebens bewältigung im Rahmen der akzentuierten Per sönlichkeitszüge vom ängs tlich-vermeidenden Typ (ICD-10 Z 73), Probleme in der Beziehung zur Ehepartnerin (ICD-10 Z63) sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56; S. 1 Ziff. 1.1). Aus psychi atrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit grundlegen d nicht eingeschränkt. Die Arbeits fähigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt sei aufgrund eingeschränkter Belastbarkeit und Flexibilität ver mindert (S. 3 Ziff. 1.4). Die gegenwärtige Behandlung erfolg e alle drei bis vier Wochen (S. 3 Ziff. 1.5). In der bisherigen Tätigkeit als Hauswart sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Die aktuelle Anstellung zu insgesamt 50 % sei sicher lich zumutbar (S.

4 Ziff. 1.7). 5.6

Mit Bericht vom 1 6. Januar 2017 (Urk. 11/223) diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt für Neurochirurgie, H.___ Klinik, ein chronisch zervikozephales Schmerzsyndrom bei Spondylolisthese C5/6 (S. 1). Klinisch lasse sich der Haupt schmerzfokus auf den unteren Bereich der HWS festlegen. Neurologische Ausfälle bestünden nicht. Derzeit bestehe keine Indikation für ein operatives Vorgehen (S. 2). 5.7

Die Ärzte der H.___ Klinik informierten mit Bericht vom 2 4. Januar 2017 (Urk.

3) über die erfolgte neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers. Dabei führten sie die folgende n

– hier gekür z t aufgeführte n

- Diagnosen auf (S.

1): - chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom mit/bei: - klinisch-neurologisch regelrechtem Befund - Bandscheibenveränderungen auf mehreren Höhen mit Protrusion vor allem auf Höhe C3/4 und C4/5 sowie ausgeprägter in C5/6 mit daraus resultierenden foraminalen Engen rechtsseitig - chronisches multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom bei Status nach Exstirpation eines Kavernoms, zervikogener und myofaszialer Kompo nente - Status nach Exstirpation eines Kavernoms rechts temporal im Jahr 1999

Es zeige sich k linisch-neurologisch ein regelrechter Befund, insbesondere ohne radi kuläre Ausfallerscheinungen. E ine schmerzdistanzierende Therapie sei empfohlen worden. Ausserdem sei eine Infiltration im Bereich der Fazet tenge lenke C2/3 geplant (S. 3). 6 . 6.1

Zunächst ist im Lichte der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Renten zusprechung zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2002 als zweifellos unrichtig einzustufen ist (vorstehend E.

1.3-1.4). 6.2

Wie dem entsprechenden Feststellungsblatt für den Beschluss zu ent nehmen ist (vgl. Urk. 11/64 S. 2), erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache einzig gestützt auf den im Mai 20 0 3 erstellten Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___, welche

den Beschwerdeführer seit dem 1 5. Oktober 2002 auf grund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als zu 70 % arbeitsun fähig erachtete (vorstehend E. 4.9).

Zu der von ihr gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung ist anzumerken, dass b ereits damals

eine solche Diagnose allein nicht den Schluss auf das Vorliegen einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erlaubte . Verlangt war, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig festgestellte Befunde hinreichend erklärbar waren (vgl.

Urteil des Bundes gerichts 9C_317/2015 vom 2 0. Oktober 2015 E. 4.3 mit Hin weis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.2). Dies war vorliegend nicht der Fall. So begründete Dr. D.___

weder ihre Diagnosestellung noch die at testierte Arbeitsunfähigkeit in irgendeiner Weise. Damit lag keine hinreichende Erklä rung für die Schmerzangaben vor, weshalb nicht von einem fachärztlich schlüssig ausgewiesenen psychischen Leiden gesprochen werden kann .

Ebenfalls ausser Acht gelassen wurden die bereits damals geltenden rechtsspre chungs gemässen Grundsätze für die Annahme einer invalidisierenden Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Vorausgesetzt war eine derartige Schwere, dass die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder für die Gesellschaft gar un tragbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2015 vom 2 0. Oktober 2015 E. 4.3 mit Hinweis auf B GE 130 V 352 E. 2.2.3- 2.2. 4 sowie 127 V 294 E. 4 c und

5a). Angaben hierzu können dem Bericht von Dr. D.___ nicht entnommen werden und es erfolgte auch keine Auseinan dersetzung mit möglichen Ressourcen des Beschwerde führers. Zudem lag im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine starke psychosoziale Belastung vor, worauf Dr. D.___

selbst hinwies (vgl. Urk. 11/58 S. 3 lit. D Ziff. 3).

Ausserdem bleibt anzumerken, dass Dr. D.___

auch lediglich eine Beurtei lung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vor nahm (vgl. Urk. 11/58 S. 3 lit. B in Verbindung mit S. 1 lit. B). Eine Ein schätzung der Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belas tungsprofil lässt sich ihrem Bericht nicht entnehmen. Soweit der medizinische Dienst einzig auf ihren Bericht abgestellt und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit angenommen hat (vgl. Urk. 11/64 S. 2), entsprach dies somit nicht der ent sprechenden medizinischen Einschätzung. I n den übrigen Berichten wurde eine an gepasste Tätigkeit sodann vielmehr als voll zeitlich

zumutbar erachtet (vgl. Urk. 11/7 S. 4 lit. a-e; Urk. 11/8 S. 1 Ziff. 1.5; Urk. 11/10/1-3 S. 2 Ziff. 4.1; Urk. 11/24/1-9 S. 5 Ziff. 3.3). 6.3

Nach dem Gesagten erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in der rentenzu sprechenden Verfügung getroffene Annahme einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung und ohne Berücksichtigung der schon damals geltenden Rechtsprechung. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente gemäss Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 11/73) ist da mit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da es eine Dauer leistung betrifft, ist die Be richtigung von erheblicher Bed eutung (vorstehend E.

1.3). Der Umstand, dass die Rentenzusprache

– ohne materielle Anspruchs prü fung - wiederholt bestätigt worden ist (vgl. Urk. 11/87; Urk. 11/113; Urk. 11/124), steht der Wiedererwägung der ur sprünglichen Rentenverfügung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts I 859/05 vom 1 0. Mai 2006 E. 2.2). Sodann bleibt anzumerken, dass die Verwaltung auch mehr als zehn Jahre nach Erlass einer zweifellos unrichtigen Verfügung befugt ist, auf diese wiedererwä gungsweise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3). 7 . 7.1

Sind im V erfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wiedererwägungsvor aussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Ent scheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bin dung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). 7.2

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte der E.___ Interlaken (Urk. 11/146) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, rheuma tologischer, neuro logischer sowie psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführli cher Befundaufnahme (vgl. S. 23 f., S. 45 ff., S. 51 f., S. 58 ff.). Das in Kenntnis der Vorakten (vgl. S. 2 ff.) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwer den (vgl. S. 21 ff., S. 44 f., S. 49, S. 57 f.) in ange messener Weise berücksichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigun gen des Beschwerdeführers wurden in nachvollziehbarer u nd schlüssiger Weise dargelegt und der medizinischen Situation wurde angemessen Rechnung getra gen. Da das Gutachten die praxisgemässen Krite rien an beweiskräftige Ent scheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich erfüllt, ist

– der RAD-Stellungnahme folgend (vgl. Urk. 11/150 S. 3 f.) –

darauf ab zustellen. 7.3

Im Vordergrund stehen vorliegend eindeutig die psychi schen Beschwerden des Be schwerdeführers . Aus somatischer Sicht wurde l ediglich dem anstreng ungs induzierten Asthma bronchiale eine Relevanz beigemessen, indem mittelschwere bis schwere Tätigkeit en als nicht mehr zumutbar erachtet wurde n . Ansonsten konnten keine relevanten Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden (vgl. S. 30 f.) . In psychiatrischer Hinsicht wurde sodann nach vollziehbar begründet, weshalb weder eine major depression noch eine Persön lichkeitsstörung oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnosti ziert werden k önne, sondern vielmehr lediglich eine Dysthymia, akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine Nei gung zur Somatisierung vor lägen (vgl. S. 32).

A ufgrund der Dysthymia attestierte der psychiatrische Gutachter eine 20%ige Verminderung der quantitativen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie eine zusätzlich schmerzbedingte verminderte Leis tungsfähigkeit von 30 % bezogen auf die noch erhaltene Restarbeitsfähigkeit von 80 % und ermittelte g estützt darauf eine Gesamteinschränkung von 44 % (vgl. S. 32, S. 66). In der Konsens beurteilung wurden

angepasste Tätigkeiten zu 6.7 Stunden pro Tag (= 80 %) als zumutbar erachtet mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 30 % (vgl. S. 35 Ziff. 5.2-5.3). Dies ergibt eine verbliebene Arbeitsfähigkeit von 56 % respektive die vom psychiatrischen Teilgutachter bereits er wähnte

Gesamtein schränkung von 44 % (100 % x 0.8 x 0.7). 7.4

D ie gutachterliche Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit

ist allerdings ohne Kenntnis des für sämtliche psychische Leiden vorgesehene n strukturierte n Beweis verfahren s nach BGE 141 V 281 erfolgt (vorstehend E. 1.2).

Dabei fällt vorderhand auf, dass bereits aus rein diagnostisch er Sicht kein erhebli ch er Schweregrad ausgewiesen ist. Sodann liegen keinerlei relevanten somatischen Komorbiditäten vor und eine psychiatrische Behandlung erfolgt auch nur alle 3-4 Woche n (vgl.

Urk. 11/146 S. 63 f.; Urk. 11/216/6-14 S. 3 Ziff. 1.5) . Eine dysthyme Störung kann zwar ausnahmsweise die Arbeits fähigkeit im Einzelfall erheblich be einträchtigen, wenn sie zusammen mit ande ren Befunden - wie etwa einer ernsthaf ten Persönlichkeitsstörung -

auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.2). Eine sol che konnte jedoch ger ade nicht diagnostiziert wer den (vgl. Urk. 11/146 S. 63 f.). Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über per sönliche Ressourcen, er lebt zusammen mit seiner Frau sowie dem jüngeren Sohn und pflegt auch ausser familiäre Kontakte zu einem Kollegen, mit welchem er bei spielsweise „ biken ” geht (vgl. Urk. 11/146 S. 17).

Ein versicherungsrechtlich relevan ter psychischer Gesundheitsschaden ist daher zu verneinen. 7.5

Die übrigen medizinischen Bericht e vermögen nichts Gegenteiliges

nachzuwei sen . So erklärte Dr. D.___, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung insoweit verändert habe, als er auf die Aufhebung der Invaliden rente mit einer Anpassungsstörung reagiert habe, weshalb er seit dem 1. Mai 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (vorstehend E. 5.4). Die diagnostizierte Anpassungsstörung hat sich demnach nachweislich aus einer psychosozialen Belastungssituation heraus ergeben. Auch dem Bericht der O.___ (vorstehend E. 5.5) ist keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung zu entnehmen. In somatischer Hinsicht ergeben die Berichte der Ärzte der H.___ Klinik (vorstehend E. 5.6-5.7) sodann keine Hinweise auf eine rele vante Befundsveränderung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. 7.6

Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige Gut achten der E.___ Interlaken aus somatischer Sicht jegliche leichte, wech selbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne langdauernde Zwangshaltungen des Kopfes oder des Rückens und ohne Kontakt mit Staub, Chemikalien, Dämpfen oder anderweitigen Noxen vollzeitlich zumutbar. Das psychische Leiden ist nicht invalidisierend. 8.

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen l assen sich den Akten keine entsprechenden Ausführungen ent nehmen. Die durch den Beschwerdeführer aus diesem Grund eventuell bean trag t e Rückweisung (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff.

10) erweist sich indessen als nicht begründet .

Die Erwerbsbiographie zeigt, dass der ungelernte Beschwerdeführer bisher jeweils Hilfsarbeiten ausgeübt hat. V or der ursprünglichen Rentenzusprache war er in der körperlich schweren Arbeit als Umzugsfachmann tätig. Diese Tätigkeit ist ihm nach der gutachterlichen Beurteilung bereits seit dem Jahr 2001 nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 11/146 S. 34 Ziff. 3.1, Ziff. 3.7). S eit längerer Zeit ist er nun

ausschliess lich im zweiten Arbeitsmarkt tätig (vgl. Urk. 11/146 S. 16). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, sowohl das hypothetische Validen- als auch das Invalidenein kommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und dabei auf den standardisierten Durchschnittslohn für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Natur in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors zu bemessen (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_l evel, Total, Kompetenzniveau 1) . Somit kann aus nahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits(un)fähigkeit ohne Weiteres – unter Berück sichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzuges (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) – auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/ 2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff.

10) ist ein solcher Leidensabzug vorliegend nicht gerechtfertigt. Soweit er hierfür sein fortgeschrittenes Alter vorbringt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das Alter im Bereich der Hilfs arbeiten grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus wirkt, wobei Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch altersunabhängig nachge fragt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

Auch die geltend gemachte mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vermag k einen Abzug zu begründen, kommt einer solchen im untersten Kompetenzniveau nur eine unbedeutende Rolle zu und vermag keinen Abzug zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.3). Weitere Gründe wurden nicht geltend ge macht und sind auch nicht ersichtlich. Da in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähigkeit ausgewiesen ist (vorstehend E. 7.6), resultiert keine Lohn einbusse und somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die verfügte Renten aufhebung erweist sich daher als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin leistete überdies bereits Eing liederungshilfe.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 9 . 9 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen, infolge bewilligter unent geltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 9 .2

Mit Honorarnote vom 9. August 2017 (Urk.

16) machte die unentgeltliche Rechtsver treterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7.80 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 94.40 und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'660.40 (inkl. MWSt) geltend. Dies erscheint unter Berücksichti gung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Advok a tin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, Olten, beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- mit insgesamt Fr. 1'660.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, Olten, wird mit Fr. 1'660.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.