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IV.2017.00286

Medizinische Aktenlage ungenügend. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2017-06-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1982, meldete sich am 1 0. Juni 2016 (Eingangsda tum) unter Hinweis auf eine depressive Entwicklung/Angststörung und Alko holabusus bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 2 2. August 2016 mit, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht gegeben seien und die Abklärungen ergeben hätten, dass der Gesundheitszustand mit einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung und einem ärztlich überwachten Alkoholentzug über 1-2 Jahre wesentlich erhalten werden könne. Diese Mit wirkungspflicht gelte auch bei Abweisung einer Leistung zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes und im Hinblick auf eine künftige IV-Anmeldung. Wenn sie an den entsprechenden Massnahmen nicht teil nehme, könne dies dazu führen, dass auf ein künftiges Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 7/24). Gleich entags erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, welcher die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/25). Nachdem die Versicherte am 2 1. September 2016 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/30; ergänzende Einwandbegründung vom 5. Januar 2017, Urk. 7/41), holte die IV-Stelle den Arztbericht der behandelnden Ärzte der Z.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 7/43) ein. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 6. März 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr Ein gliederungsmassnahmen zu gewähren. Eventualiter sei ihr eine Rente begin nend ab 1. Dezember 2016 zuzusprechen. Subeventualiter sei ein medizini sc hes Gutachten anzuordnen, um ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 1 8. April 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-48), was der Beschwerdeführerin am 2 1. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss komme, dass bei der Beschwerdeführerin vor allem ein Abhängigkeitsverhalten und damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Eine Invalidität bei Abhängigkeitsverhalten liege vor, wenn die Sucht Folge einer gesundheitlichen Einschränkung sei, die zur Invalidität führe. Die übrigen Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft ein. Somit sei die Beschwerdeführerin aus Sicht der Invalidenversicherung vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 1). Ergänzend führte sie in der Beschwerde antwort aus, dass die depre ssive Störung kein invalidenver s i cherungsrecht lich relevanter Gesundheitsschaden sei und die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 6).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass nicht auf die Stellungnahme von

Dr. med. A.___ des RAD abgestellt werden könne, da dieser nicht Psychiater sondern Chirurg sei. Damit habe er eine fachfremde Einschätzung vorgenommen und der versi cherungsinterne ärztliche Bericht sei nicht beweiskräftig. Gestützt auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte der Z.___ liege keine primäre Suchter krankung vor - die rezidivierende Depression und die Schlaflosigkeit führten zum übermässigen Alkoholkonsum. Die Depressionen seien nicht Folge des Alkoholkonsums und seien auch bei einer Alkoho labstinenz weiterhin vor handen. Die Ärzte der Z.___ hätten auch im Bericht vom 2 3. Februar 2017 festgehalten, dass trotz der Alkoholabstinenz eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit bestehe. Gleichzeitig hätten sie den Verdacht einer kombinierten Persönlichkeitsstörung festgestellt. Da die Stellungnahme des RAD nicht beweiskräftig sei, sei auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustel len (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3

Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begrün den nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit be einträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie sel ber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, wel chem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursa chen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelab hängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die inva lidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht dar stellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachen den psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheits schaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2). 2.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung

– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3. 3.1

Im Austrittsbericht vom 1. Juni 2016 über den stationären Aufenthalt vom 2 9. März bis zum 6. Mai 2016 hielten die behandelnden Ärzte der Z.___ fol gende Diagnosen fest (Urk. 7/10/1): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Vorwiegend allergisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.0) - Status nach CTS-Release links 2006 und rechts 2009

Die Entzugsbehandlung sei ohne somatische Komplikationen verlaufen. Es könne der Beschwerdeführerin mittels Alkoholtests ein rückfallfreier Aufent halt attestiert werden. Im Verlauf habe mittels diagnostische r Testverfahren das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit zwei Suizid versuchen in der Vorgesc hichte bestätigt werden können.

Die Beschwerdeführerin trete bei fehlenden Gefährdungsaspekten im gegensei tigen Einvernehmen in die alten Verhältnisse aus (Urk. 7/10/4). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 2 7. Juni 2016 folgen des (Urk. 7/11/5): - Psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom - Rezidivierende depressive Störung - Leichtes Asthma bronchiale - Status nach CTS-Release links 2006 und rechts 2010 - Status nach Bursitis subacromialis rechts 2012

Die Beschwerdeführerin sei vom 8. Mai 2015 bis zum 3 0. Juni 2016 vollum fänglich arbeitsunfähig. Danach erfolge eine Neubeurteilung. Zur Zeit sei keinerlei berufliche Tätigkeit zumutbar. Mittelfristig sei sie aber wahrschein lich wieder zu 100 % arbeitsfähig, sobald der psychische Zustand absolut stabilisiert werden könne und nach wie vor die Alkoholkarenz durchgeführt werde. Mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit könne im Laufe der nächsten Wochen gerechnet werden, in wenigen Monaten sei sie wieder vollumfäng lich arbeitsfähig (Urk. 7/11/6). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie des RAD, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 6. August 2016 (Urk. 7/23/4 f.) f olgendes z u den vom Hausarzt beschriebenen Diagnosen fest : Das Alkohol abhängigkeitssyndrom ge lt e als primäre Sucht nicht als IV- relevant . Bezüg lich der r e zidivierenden depressiven Störung sei zu konstatieren, dass gemäss Arztzeugnis der Z.___ zum Eintrittsstatus aktuell keine depressive Episode bestehe, somit k önne dies auch nicht als dauerhafter IV-relevanter Gesund heitsschaden gelten .

Bezüglich des Status CTS-Release links und rechts und des Status nac h Bursitis subacromialis rechts weise die Akte keine dauerhafte Funktionsminder ung aus. Gleichermassen schreibe der Hausarzt selbst, dass wahrscheinlich im Laufe der nächsten Wochen/wenigen Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Hierauf abgestützt kö nn e derzeit nicht von einem dauerhaften

arbeitsfähigkeitsrelevanten Gesundheitsschaden aus gegangen werden. Medizin theoretisch sei eine 100% ige Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter (Fachverkäuferin Food) und in angepasster Tätigkeit anzunehmen. Die im Dossier genannte Arbeitsunfähigkeitsz eit sollte im Rahmen des medizinisc hen Kurativgeschehens (nicht IV- Geschehens) einge ordnet werden. Das Belastung sprofil entspreche dem bisherigen Tä tigkeits profil . Weitere medizinische Abklärungen erschie nen aktuell nicht erforder lich.

Als medizinische Massnahme sei eine psychiatrische Facharztbehandlung in dessen Ermessen mit ärztlich überwachtem Alkoholentzug über 1-2 Jahre zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit angezeigt. 3.4

Die behandelnden Ärzte der Z.___ notierten in ihrem von der Beschwerdegeg nern eingeholten Arztbericht vom 9. Januar 2017 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und 2) psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) als Diagnosen mit Auswirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43).

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 8. Juli 2016 fortlaufend bei ihnen in Behandlung. Des Weiteren sei sie vom 7. Dezember bis zum 1 7. Dezember 2015 in der Akutstation und vom 2 9. März bis zum 6. Mai 2016 im Zentrum für Integrative Psychiatrie C.___ der Z.___ in stationärer Behandlung gewesen. Nach einem weiteren stationären Aufenthalt im Psy chiatriezentrum

D.___ vom 2. bis zum 5. Oktober 2016 sei sie vom 1 8. Oktober bis zum 2 9. November 2016 erneut im Zentrum für Integrative Psychiatrie C.___ hospitalisiert gewesen (Urk. 7/43/1).

Die Beschwerdeführerin sei Verkäuferin in einer Supermarktkette und seit 2015 fortlaufend vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Körperlich und geistig bestünden in der bisherigen Tätigkeit keine Einschränkungen. Psy chisch bestehe eine gedrückte Stimmung, Antriebsstörung, reduzierte Kon zentrationsfähigkeit, Lust- und Hoffnungslosigkeit, sowie Ein- und Durch schlafstörungen . Des Weiteren weise die Beschwerdeführerin eine reduzierte Frustrationstoleranz und eine Emotionsregulationsstörung auf. Aufgrund der reduzierten Flexibilität, der erhöhten Fehleranfälligkeit und de s reduzierten Durchhaltevermögen s sei die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin deutlich reduziert. Aus psychiatrischer Sicht sei derzeit eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht zumutbar. Wenn eine Verbesserung der depressiven Symptomatik erreicht werden könne, wäre eine Tätigkeit mit flexiblen Arbeits- und Pausenzeiten und schrittweiser Steigerung des Arbeitspensums denkbar (Urk. 7/43/4).

Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus regelmässigen psychiatrisch-psy chotherapeutischen Einzelgesprächen mit Fokus auf Selbstwert, Emotionsre gulation und Bearbeitung dysfunktionaler Grundannahmen, sowie der Stär kung der Autonomie der Beschwerdeführerin. Geplant sei zusätzlich eine tagesklinische Behandlung mit der Teilnahme an der Gruppenpsychotherapie. Hinzu komme eine medikamentöse Therapie mit Sertralin, Prazine, Zolpidem

Zentiva und Campral Tabletten (Urk. 7/43/3 f.).

Prognostisch günstig sei die Veränderungsmotivation der Beschwerdeführe rin. Ungünstig sei, dass ihr derzeit alternative Strategien im Umgang mit Frustration, Anspannung und gedrückter Stimmung fehlten, sodass sie den Konsum von Alkohol als dysfunktionale Strategie zur Emotionsregulation und Selbstmedikation einsetze (Urk. 7/43/3). 4.

Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszu stand der Beschwer deführerin und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur ungenügend beurteilen. 4.1

Dr. B.___ erhob in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2016 keine Befunde und es blieb auch unklar, wie die von ihm attestierten Diagnosen die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin tatsächlich einschränken. Er hielt lediglich fest, dass zur Zeit keinerlei berufliche Tätigkeit zumutbar sei, sie mittelfristig aber wieder vollumfänglich arbeitsfähig werde, sobald der psychische Zustand stabilisiert werden könne und die Alkoholkarenz durchgeführt werde (vgl. E. 3.1). Damit sind die attestierte Arbeitsunfähigkeit und der Bericht von Dr. B.___

- auch unter Berücksichtigung, dass er nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sondern für Allgemeinmedizin ist - nicht nachvollziehbar. 4.2

Die behandelnden Ärzte der Z.___

hielten im Bericht vom 1. Juni 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode als Diagnose fest (Urk. 7/11/9) - notierten aber gleichzeitig, dass die Beschwer deführerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide, aktuell aber keine depressive Episode vorliege (Urk. 7/11/10). Damit ist der Bericht widersprüchlich und es kann nicht darauf abgestellt werden. 4.3

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme nach Einsicht in den Bericht von Dr. B.___ und den Bericht der behandelnden Ärzte der Z.___ vom 1. Juni 2016 aus, dass das Alkoholabhängigkeitssyndrom als primäre Sucht gelte und nicht IV-relevant s ei. Dies ist allerdings - auch unter Berücksichtigung der fehlenden Begründung und der Angaben in den vorliegenden Arztbe richten

- nicht schlüssig nachvollziehbar:

Dr. B.___ hielt fest, dass seit mehreren Jahren ein chronischer Alkoholabusus bestanden habe, gemäss eigenen Angaben habe sie diesen im Griff gehabt und regelmässig als Verkäuferin bei der E.___ gearbeitet. Ab Januar 2015 habe zunehmend eine depressive Entwicklung und ein dadurch vermehrter Alkoholkonsum, Arbeitsausfälle und Beziehungsproblematik stattgefunden (Urk. 7/11/5).

Auch im Bericht der behandelnde Ärzte der Z.___ vom 2 4. Dezember 2015 (Urk. 7/40), welcher Dr. A.___ nicht vorgelegen hatte, finden sich Hin weise, die die Annahme eine r primäre n Alkoholsucht in Frage stellen lassen: So notierten die behandelnden Ärzte der Z.___, dass eine depressive Störung vorbekannt sei und die Beschwerdeführerin in regelmässiger ambulanter psy chiatrischer Behandlung sei. Seit vier bis fünf Monaten bestehe laut der Beschwerdeführerin ein vermehrter Alkoholkonsum in Form von klaren Schnäpsen in psychosozialen Belastungssituationen. Es liege kein regelmäs siger Konsum vor (Urk. 7/40/2).

Hinzu kommt, dass Dr. A.___ als Facharzt für orthopädische Chirurgie nicht dazu berufen ist, den psychischen Gesundheitszustand und seine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Entsprechend kann nicht auf die Stellungnahme von Dr. A.___ abgestellt werden. 4.4

Auch der Bericht der behandelnden Ärzte der Z.___ vom 9. Januar 2017 kann nicht zur abschliessenden Beurteilung herangezogen werden.

4.4.1

Zum Einen gehen daraus durchaus Hinweise hervor, dass die psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, Folge der rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ist. So konstatierten die Ärzte, es sei ungünstig, dass der Beschwerdef ü hrerin derzeit alternative Strategien im Umgang mit Frustration, Anspannung und gedrückter Stimmung fehlten, so dass sie den Konsum von Alkohol als dys funktionale Strategie zur Emotionsregulation und Selbstmedikation einsetze (Urk. 7/43/3).

Zum Anderen spielen auch za hlreiche psychosoziale Faktoren, welche invali denversicherungsrechtlich nicht relevant sind, eine nicht zu vernachlässi gende Rolle: W ährend der Ehe sei es wiederkehrend zu häuslicher Gewalt mit tätlichen Angriffen des Ehemanns gekommen. Er hab e eine Spielsucht, die schwere finanzielle Probleme (Lohnpfändungen, Verwaltu ng des Einkom mens via Sozialamt usw.) ausgelöst und wiederholt zu Konflikten geführt habe. Die Beschwerdeführerin selbst sei deshalb ebenfalls regelmässig "aus gerastet". Sie sei 15 Jahre lang in einer Supermarktkette als Verkäuferin tätig ge wesen. Das Geld habe aber nie ausgereicht. Als sie eines Tages bemerkt habe, dass ihr Ehemann nachts am PC Sexvideos anschaue, habe sie sich zusätzlich entwertet gefühlt und geschämt. Aus der Kränkung und Enttäu schung heraus habe sie einen Suizidversuch durch die Einnahme von Tab letten unternommen. Da es „nur 10 Tabletten" eines Medikaments, an dessen Namen sie sich nicht erinnere, gewesen seien, sei „nichts passiert". Wegen depressiver Symptome und au sgeprägten Schlafstörungen sei sie schliesslich krankgeschrieben worden. Zur Ent spannung und damit sie besser schlafe, habe sie vom Ehemann 30cl Whisky F laschen bekommen, die zunächst gut geholfen hätten. Die Beschwerdeführerin denke, dass er auch die Zeit abends anders als mit ihr habe nutzen wollen und es ihm deshalb lieber gewesen sei, wenn sie „einfach schläft". Der Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin habe schliesslich durch ihre Depression, die fortbestehenden Konflikte, fin anziellen Probleme und fehlende andere Möglichkeiten, innere Unruhe auszuschalten, zugenommen und seit circa zwei Jahren empfinde sie es als Problem. Zur Behandlung der Schlafstörungen habe sie vom Hausarzt Zolpidem erhalten. Zur Behandlu ng der depressiven Symptomatik sei

Sertralin abgegeben wor den, jedoch habe beides nicht d en gewünschten Effekt gebracht (Urk. 7/43/2).

Damit bleibt unklar, ob die Alkoholsucht der Beschwerdeführerin auf die rezidi vierende depressive Störung oder aber lediglich auf psychosoziale Fak toren, insbesondere die finanziellen Probleme und die Eheprobleme, zurück zuführen sind . Ebenfalls unklar bleibt, ob die rezidivierende depressive Stö rung selbst invalidisierende Wirkung hat. Der Bericht der behandelnden Ärzte der Z.___ erlaubt damit keine abschliessende Beurteilung. 4.4.2

Des Weiteren beurteilten die behandelnden Ärzte der Z.___ sowohl die rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, als auch die psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43 /1). Die Reduktion der Leistungsfähigkeit führten sie allerdings lediglich auf die persistierende depressive Symptomatik zurück (Urk. 7/43/4). Dies ist widersprüchlich und nicht schlüssig nachvollziehbar.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der Bericht der behan delnden Ärzte der Z.___ vom 2 3. Februar 2017 zuhanden der Vertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 3/4) mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), keine abschliessende Beurteilung zulässt. 4.5

Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2. 4), damit sie den psychischen Gesundheitszusta nd der Beschwerdeführerin im Rah men eines medizinischen Gutachtens abklärt. Der Gutachter hat insbe sondere Stellung zu nehmen, ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchti gender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder ob das Alkoholabhängig keitssyndrom selber Folge eines Gesundheitsschadens ist, dem Krankheits wert zukommt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über einen allfälli gen Leistungsanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch um unentgeltliche Pr ozessführung vom 6. März 2017 (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwer de führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1982, meldete sich am 1 0. Juni 2016 (Eingangsda tum) unter Hinweis auf eine depressive Entwicklung/Angststörung und Alko holabusus bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 2 2. August 2016 mit, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht gegeben seien und die Abklärungen ergeben hätten, dass der Gesundheitszustand mit einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung und einem ärztlich überwachten Alkoholentzug über 1-2 Jahre wesentlich erhalten werden könne. Diese Mit wirkungspflicht gelte auch bei Abweisung einer Leistung zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes und im Hinblick auf eine künftige IV-Anmeldung. Wenn sie an den entsprechenden Massnahmen nicht teil nehme, könne dies dazu führen, dass auf ein künftiges Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 7/24). Gleich entags erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, welcher die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/25). Nachdem die Versicherte am 2 1. September 2016 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/30; ergänzende Einwandbegründung vom 5. Januar 2017, Urk. 7/41), holte die IV-Stelle den Arztbericht der behandelnden Ärzte der Z.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 7/43) ein. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 6. März 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr Ein gliederungsmassnahmen zu gewähren. Eventualiter sei ihr eine Rente begin nend ab 1. Dezember 2016 zuzusprechen. Subeventualiter sei ein medizini sc hes Gutachten anzuordnen, um ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 1 8. April 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 2.3 Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begrün den nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit be einträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie sel ber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, wel chem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursa chen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelab hängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die inva lidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht dar stellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachen den psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheits schaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).

E. 2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung

– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3. 3.1

Im Austrittsbericht vom 1. Juni 2016 über den stationären Aufenthalt vom 2 9. März bis zum 6. Mai 2016 hielten die behandelnden Ärzte der Z.___ fol gende Diagnosen fest (Urk. 7/10/1): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Vorwiegend allergisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.0) - Status nach CTS-Release links 2006 und rechts 2009

Die Entzugsbehandlung sei ohne somatische Komplikationen verlaufen. Es könne der Beschwerdeführerin mittels Alkoholtests ein rückfallfreier Aufent halt attestiert werden. Im Verlauf habe mittels diagnostische r Testverfahren das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit zwei Suizid versuchen in der Vorgesc hichte bestätigt werden können.

Die Beschwerdeführerin trete bei fehlenden Gefährdungsaspekten im gegensei tigen Einvernehmen in die alten Verhältnisse aus (Urk. 7/10/4). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 2 7. Juni 2016 folgen des (Urk. 7/11/5): - Psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom - Rezidivierende depressive Störung - Leichtes Asthma bronchiale - Status nach CTS-Release links 2006 und rechts 2010 - Status nach Bursitis subacromialis rechts 2012

Die Beschwerdeführerin sei vom 8. Mai 2015 bis zum 3 0. Juni 2016 vollum fänglich arbeitsunfähig. Danach erfolge eine Neubeurteilung. Zur Zeit sei keinerlei berufliche Tätigkeit zumutbar. Mittelfristig sei sie aber wahrschein lich wieder zu 100 % arbeitsfähig, sobald der psychische Zustand absolut stabilisiert werden könne und nach wie vor die Alkoholkarenz durchgeführt werde. Mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit könne im Laufe der nächsten Wochen gerechnet werden, in wenigen Monaten sei sie wieder vollumfäng lich arbeitsfähig (Urk. 7/11/6). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie des RAD, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 6. August 2016 (Urk. 7/23/4 f.) f olgendes z u den vom Hausarzt beschriebenen Diagnosen fest : Das Alkohol abhängigkeitssyndrom ge lt e als primäre Sucht nicht als IV- relevant . Bezüg lich der r e zidivierenden depressiven Störung sei zu konstatieren, dass gemäss Arztzeugnis der Z.___ zum Eintrittsstatus aktuell keine depressive Episode bestehe, somit k önne dies auch nicht als dauerhafter IV-relevanter Gesund heitsschaden gelten .

Bezüglich des Status CTS-Release links und rechts und des Status nac h Bursitis subacromialis rechts weise die Akte keine dauerhafte Funktionsminder ung aus. Gleichermassen schreibe der Hausarzt selbst, dass wahrscheinlich im Laufe der nächsten Wochen/wenigen Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Hierauf abgestützt kö nn e derzeit nicht von einem dauerhaften

arbeitsfähigkeitsrelevanten Gesundheitsschaden aus gegangen werden. Medizin theoretisch sei eine 100% ige Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter (Fachverkäuferin Food) und in angepasster Tätigkeit anzunehmen. Die im Dossier genannte Arbeitsunfähigkeitsz eit sollte im Rahmen des medizinisc hen Kurativgeschehens (nicht IV- Geschehens) einge ordnet werden. Das Belastung sprofil entspreche dem bisherigen Tä tigkeits profil . Weitere medizinische Abklärungen erschie nen aktuell nicht erforder lich.

Als medizinische Massnahme sei eine psychiatrische Facharztbehandlung in dessen Ermessen mit ärztlich überwachtem Alkoholentzug über 1-2 Jahre zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit angezeigt. 3.4

Die behandelnden Ärzte der Z.___ notierten in ihrem von der Beschwerdegeg nern eingeholten Arztbericht vom 9. Januar 2017 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und 2) psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) als Diagnosen mit Auswirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43).

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 8. Juli 2016 fortlaufend bei ihnen in Behandlung. Des Weiteren sei sie vom 7. Dezember bis zum 1 7. Dezember 2015 in der Akutstation und vom 2 9. März bis zum 6. Mai 2016 im Zentrum für Integrative Psychiatrie C.___ der Z.___ in stationärer Behandlung gewesen. Nach einem weiteren stationären Aufenthalt im Psy chiatriezentrum

D.___ vom 2. bis zum 5. Oktober 2016 sei sie vom 1 8. Oktober bis zum 2 9. November 2016 erneut im Zentrum für Integrative Psychiatrie C.___ hospitalisiert gewesen (Urk. 7/43/1).

Die Beschwerdeführerin sei Verkäuferin in einer Supermarktkette und seit 2015 fortlaufend vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Körperlich und geistig bestünden in der bisherigen Tätigkeit keine Einschränkungen. Psy chisch bestehe eine gedrückte Stimmung, Antriebsstörung, reduzierte Kon zentrationsfähigkeit, Lust- und Hoffnungslosigkeit, sowie Ein- und Durch schlafstörungen . Des Weiteren weise die Beschwerdeführerin eine reduzierte Frustrationstoleranz und eine Emotionsregulationsstörung auf. Aufgrund der reduzierten Flexibilität, der erhöhten Fehleranfälligkeit und de s reduzierten Durchhaltevermögen s sei die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin deutlich reduziert. Aus psychiatrischer Sicht sei derzeit eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht zumutbar. Wenn eine Verbesserung der depressiven Symptomatik erreicht werden könne, wäre eine Tätigkeit mit flexiblen Arbeits- und Pausenzeiten und schrittweiser Steigerung des Arbeitspensums denkbar (Urk. 7/43/4).

Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus regelmässigen psychiatrisch-psy chotherapeutischen Einzelgesprächen mit Fokus auf Selbstwert, Emotionsre gulation und Bearbeitung dysfunktionaler Grundannahmen, sowie der Stär kung der Autonomie der Beschwerdeführerin. Geplant sei zusätzlich eine tagesklinische Behandlung mit der Teilnahme an der Gruppenpsychotherapie. Hinzu komme eine medikamentöse Therapie mit Sertralin, Prazine, Zolpidem

Zentiva und Campral Tabletten (Urk. 7/43/3 f.).

Prognostisch günstig sei die Veränderungsmotivation der Beschwerdeführe rin. Ungünstig sei, dass ihr derzeit alternative Strategien im Umgang mit Frustration, Anspannung und gedrückter Stimmung fehlten, sodass sie den Konsum von Alkohol als dysfunktionale Strategie zur Emotionsregulation und Selbstmedikation einsetze (Urk. 7/43/3). 4.

Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszu stand der Beschwer deführerin und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur ungenügend beurteilen. 4.1

Dr. B.___ erhob in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2016 keine Befunde und es blieb auch unklar, wie die von ihm attestierten Diagnosen die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin tatsächlich einschränken. Er hielt lediglich fest, dass zur Zeit keinerlei berufliche Tätigkeit zumutbar sei, sie mittelfristig aber wieder vollumfänglich arbeitsfähig werde, sobald der psychische Zustand stabilisiert werden könne und die Alkoholkarenz durchgeführt werde (vgl. E. 3.1). Damit sind die attestierte Arbeitsunfähigkeit und der Bericht von Dr. B.___

- auch unter Berücksichtigung, dass er nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sondern für Allgemeinmedizin ist - nicht nachvollziehbar. 4.2

Die behandelnden Ärzte der Z.___

hielten im Bericht vom 1. Juni 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode als Diagnose fest (Urk. 7/11/9) - notierten aber gleichzeitig, dass die Beschwer deführerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide, aktuell aber keine depressive Episode vorliege (Urk. 7/11/10). Damit ist der Bericht widersprüchlich und es kann nicht darauf abgestellt werden. 4.3

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme nach Einsicht in den Bericht von Dr. B.___ und den Bericht der behandelnden Ärzte der Z.___ vom 1. Juni 2016 aus, dass das Alkoholabhängigkeitssyndrom als primäre Sucht gelte und nicht IV-relevant s ei. Dies ist allerdings - auch unter Berücksichtigung der fehlenden Begründung und der Angaben in den vorliegenden Arztbe richten

- nicht schlüssig nachvollziehbar:

Dr. B.___ hielt fest, dass seit mehreren Jahren ein chronischer Alkoholabusus bestanden habe, gemäss eigenen Angaben habe sie diesen im Griff gehabt und regelmässig als Verkäuferin bei der E.___ gearbeitet. Ab Januar 2015 habe zunehmend eine depressive Entwicklung und ein dadurch vermehrter Alkoholkonsum, Arbeitsausfälle und Beziehungsproblematik stattgefunden (Urk. 7/11/5).

Auch im Bericht der behandelnde Ärzte der Z.___ vom 2 4. Dezember 2015 (Urk. 7/40), welcher Dr. A.___ nicht vorgelegen hatte, finden sich Hin weise, die die Annahme eine r primäre n Alkoholsucht in Frage stellen lassen: So notierten die behandelnden Ärzte der Z.___, dass eine depressive Störung vorbekannt sei und die Beschwerdeführerin in regelmässiger ambulanter psy chiatrischer Behandlung sei. Seit vier bis fünf Monaten bestehe laut der Beschwerdeführerin ein vermehrter Alkoholkonsum in Form von klaren Schnäpsen in psychosozialen Belastungssituationen. Es liege kein regelmäs siger Konsum vor (Urk. 7/40/2).

Hinzu kommt, dass Dr. A.___ als Facharzt für orthopädische Chirurgie nicht dazu berufen ist, den psychischen Gesundheitszustand und seine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Entsprechend kann nicht auf die Stellungnahme von Dr. A.___ abgestellt werden. 4.4

Auch der Bericht der behandelnden Ärzte der Z.___ vom 9. Januar 2017 kann nicht zur abschliessenden Beurteilung herangezogen werden.

4.4.1

Zum Einen gehen daraus durchaus Hinweise hervor, dass die psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, Folge der rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ist. So konstatierten die Ärzte, es sei ungünstig, dass der Beschwerdef ü hrerin derzeit alternative Strategien im Umgang mit Frustration, Anspannung und gedrückter Stimmung fehlten, so dass sie den Konsum von Alkohol als dys funktionale Strategie zur Emotionsregulation und Selbstmedikation einsetze (Urk. 7/43/3).

Zum Anderen spielen auch za hlreiche psychosoziale Faktoren, welche invali denversicherungsrechtlich nicht relevant sind, eine nicht zu vernachlässi gende Rolle: W ährend der Ehe sei es wiederkehrend zu häuslicher Gewalt mit tätlichen Angriffen des Ehemanns gekommen. Er hab e eine Spielsucht, die schwere finanzielle Probleme (Lohnpfändungen, Verwaltu ng des Einkom mens via Sozialamt usw.) ausgelöst und wiederholt zu Konflikten geführt habe. Die Beschwerdeführerin selbst sei deshalb ebenfalls regelmässig "aus gerastet". Sie sei 15 Jahre lang in einer Supermarktkette als Verkäuferin tätig ge wesen. Das Geld habe aber nie ausgereicht. Als sie eines Tages bemerkt habe, dass ihr Ehemann nachts am PC Sexvideos anschaue, habe sie sich zusätzlich entwertet gefühlt und geschämt. Aus der Kränkung und Enttäu schung heraus habe sie einen Suizidversuch durch die Einnahme von Tab letten unternommen. Da es „nur 10 Tabletten" eines Medikaments, an dessen Namen sie sich nicht erinnere, gewesen seien, sei „nichts passiert". Wegen depressiver Symptome und au sgeprägten Schlafstörungen sei sie schliesslich krankgeschrieben worden. Zur Ent spannung und damit sie besser schlafe, habe sie vom Ehemann 30cl Whisky F laschen bekommen, die zunächst gut geholfen hätten. Die Beschwerdeführerin denke, dass er auch die Zeit abends anders als mit ihr habe nutzen wollen und es ihm deshalb lieber gewesen sei, wenn sie „einfach schläft". Der Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin habe schliesslich durch ihre Depression, die fortbestehenden Konflikte, fin anziellen Probleme und fehlende andere Möglichkeiten, innere Unruhe auszuschalten, zugenommen und seit circa zwei Jahren empfinde sie es als Problem. Zur Behandlung der Schlafstörungen habe sie vom Hausarzt Zolpidem erhalten. Zur Behandlu ng der depressiven Symptomatik sei

Sertralin abgegeben wor den, jedoch habe beides nicht d en gewünschten Effekt gebracht (Urk. 7/43/2).

Damit bleibt unklar, ob die Alkoholsucht der Beschwerdeführerin auf die rezidi vierende depressive Störung oder aber lediglich auf psychosoziale Fak toren, insbesondere die finanziellen Probleme und die Eheprobleme, zurück zuführen sind . Ebenfalls unklar bleibt, ob die rezidivierende depressive Stö rung selbst invalidisierende Wirkung hat. Der Bericht der behandelnden Ärzte der Z.___ erlaubt damit keine abschliessende Beurteilung. 4.4.2

Des Weiteren beurteilten die behandelnden Ärzte der Z.___ sowohl die rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, als auch die psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43 /1). Die Reduktion der Leistungsfähigkeit führten sie allerdings lediglich auf die persistierende depressive Symptomatik zurück (Urk. 7/43/4). Dies ist widersprüchlich und nicht schlüssig nachvollziehbar.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der Bericht der behan delnden Ärzte der Z.___ vom 2 3. Februar 2017 zuhanden der Vertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 3/4) mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), keine abschliessende Beurteilung zulässt. 4.5

Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2. 4), damit sie den psychischen Gesundheitszusta nd der Beschwerdeführerin im Rah men eines medizinischen Gutachtens abklärt. Der Gutachter hat insbe sondere Stellung zu nehmen, ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchti gender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder ob das Alkoholabhängig keitssyndrom selber Folge eines Gesundheitsschadens ist, dem Krankheits wert zukommt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über einen allfälli gen Leistungsanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch um unentgeltliche Pr ozessführung vom 6. März 2017 (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwer de führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-48), was der Beschwerdeführerin am 2 1. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss komme, dass bei der Beschwerdeführerin vor allem ein Abhängigkeitsverhalten und damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Eine Invalidität bei Abhängigkeitsverhalten liege vor, wenn die Sucht Folge einer gesundheitlichen Einschränkung sei, die zur Invalidität führe. Die übrigen Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft ein. Somit sei die Beschwerdeführerin aus Sicht der Invalidenversicherung vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 1). Ergänzend führte sie in der Beschwerde antwort aus, dass die depre ssive Störung kein invalidenver s i cherungsrecht lich relevanter Gesundheitsschaden sei und die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 6).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass nicht auf die Stellungnahme von

Dr. med. A.___ des RAD abgestellt werden könne, da dieser nicht Psychiater sondern Chirurg sei. Damit habe er eine fachfremde Einschätzung vorgenommen und der versi cherungsinterne ärztliche Bericht sei nicht beweiskräftig. Gestützt auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte der Z.___ liege keine primäre Suchter krankung vor - die rezidivierende Depression und die Schlaflosigkeit führten zum übermässigen Alkoholkonsum. Die Depressionen seien nicht Folge des Alkoholkonsums und seien auch bei einer Alkoho labstinenz weiterhin vor handen. Die Ärzte der Z.___ hätten auch im Bericht vom 2 3. Februar 2017 festgehalten, dass trotz der Alkoholabstinenz eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit bestehe. Gleichzeitig hätten sie den Verdacht einer kombinierten Persönlichkeitsstörung festgestellt. Da die Stellungnahme des RAD nicht beweiskräftig sei, sei auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustel len (Urk. 1). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00286

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

13. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1982, meldete sich am 1 0. Juni 2016 (Eingangsda tum) unter Hinweis auf eine depressive Entwicklung/Angststörung und Alko holabusus bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 2 2. August 2016 mit, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht gegeben seien und die Abklärungen ergeben hätten, dass der Gesundheitszustand mit einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung und einem ärztlich überwachten Alkoholentzug über 1-2 Jahre wesentlich erhalten werden könne. Diese Mit wirkungspflicht gelte auch bei Abweisung einer Leistung zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes und im Hinblick auf eine künftige IV-Anmeldung. Wenn sie an den entsprechenden Massnahmen nicht teil nehme, könne dies dazu führen, dass auf ein künftiges Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 7/24). Gleich entags erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, welcher die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/25). Nachdem die Versicherte am 2 1. September 2016 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/30; ergänzende Einwandbegründung vom 5. Januar 2017, Urk. 7/41), holte die IV-Stelle den Arztbericht der behandelnden Ärzte der Z.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 7/43) ein. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 6. März 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr Ein gliederungsmassnahmen zu gewähren. Eventualiter sei ihr eine Rente begin nend ab 1. Dezember 2016 zuzusprechen. Subeventualiter sei ein medizini sc hes Gutachten anzuordnen, um ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 1 8. April 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-48), was der Beschwerdeführerin am 2 1. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss komme, dass bei der Beschwerdeführerin vor allem ein Abhängigkeitsverhalten und damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Eine Invalidität bei Abhängigkeitsverhalten liege vor, wenn die Sucht Folge einer gesundheitlichen Einschränkung sei, die zur Invalidität führe. Die übrigen Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft ein. Somit sei die Beschwerdeführerin aus Sicht der Invalidenversicherung vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 1). Ergänzend führte sie in der Beschwerde antwort aus, dass die depre ssive Störung kein invalidenver s i cherungsrecht lich relevanter Gesundheitsschaden sei und die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 6).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass nicht auf die Stellungnahme von

Dr. med. A.___ des RAD abgestellt werden könne, da dieser nicht Psychiater sondern Chirurg sei. Damit habe er eine fachfremde Einschätzung vorgenommen und der versi cherungsinterne ärztliche Bericht sei nicht beweiskräftig. Gestützt auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte der Z.___ liege keine primäre Suchter krankung vor - die rezidivierende Depression und die Schlaflosigkeit führten zum übermässigen Alkoholkonsum. Die Depressionen seien nicht Folge des Alkoholkonsums und seien auch bei einer Alkoho labstinenz weiterhin vor handen. Die Ärzte der Z.___ hätten auch im Bericht vom 2 3. Februar 2017 festgehalten, dass trotz der Alkoholabstinenz eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit bestehe. Gleichzeitig hätten sie den Verdacht einer kombinierten Persönlichkeitsstörung festgestellt. Da die Stellungnahme des RAD nicht beweiskräftig sei, sei auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustel len (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3

Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begrün den nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit be einträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie sel ber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, wel chem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursa chen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelab hängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die inva lidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht dar stellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachen den psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheits schaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2). 2.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung

– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3. 3.1

Im Austrittsbericht vom 1. Juni 2016 über den stationären Aufenthalt vom 2 9. März bis zum 6. Mai 2016 hielten die behandelnden Ärzte der Z.___ fol gende Diagnosen fest (Urk. 7/10/1): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Vorwiegend allergisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.0) - Status nach CTS-Release links 2006 und rechts 2009

Die Entzugsbehandlung sei ohne somatische Komplikationen verlaufen. Es könne der Beschwerdeführerin mittels Alkoholtests ein rückfallfreier Aufent halt attestiert werden. Im Verlauf habe mittels diagnostische r Testverfahren das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit zwei Suizid versuchen in der Vorgesc hichte bestätigt werden können.

Die Beschwerdeführerin trete bei fehlenden Gefährdungsaspekten im gegensei tigen Einvernehmen in die alten Verhältnisse aus (Urk. 7/10/4). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 2 7. Juni 2016 folgen des (Urk. 7/11/5): - Psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom - Rezidivierende depressive Störung - Leichtes Asthma bronchiale - Status nach CTS-Release links 2006 und rechts 2010 - Status nach Bursitis subacromialis rechts 2012

Die Beschwerdeführerin sei vom 8. Mai 2015 bis zum 3 0. Juni 2016 vollum fänglich arbeitsunfähig. Danach erfolge eine Neubeurteilung. Zur Zeit sei keinerlei berufliche Tätigkeit zumutbar. Mittelfristig sei sie aber wahrschein lich wieder zu 100 % arbeitsfähig, sobald der psychische Zustand absolut stabilisiert werden könne und nach wie vor die Alkoholkarenz durchgeführt werde. Mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit könne im Laufe der nächsten Wochen gerechnet werden, in wenigen Monaten sei sie wieder vollumfäng lich arbeitsfähig (Urk. 7/11/6). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie des RAD, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 6. August 2016 (Urk. 7/23/4 f.) f olgendes z u den vom Hausarzt beschriebenen Diagnosen fest : Das Alkohol abhängigkeitssyndrom ge lt e als primäre Sucht nicht als IV- relevant . Bezüg lich der r e zidivierenden depressiven Störung sei zu konstatieren, dass gemäss Arztzeugnis der Z.___ zum Eintrittsstatus aktuell keine depressive Episode bestehe, somit k önne dies auch nicht als dauerhafter IV-relevanter Gesund heitsschaden gelten .

Bezüglich des Status CTS-Release links und rechts und des Status nac h Bursitis subacromialis rechts weise die Akte keine dauerhafte Funktionsminder ung aus. Gleichermassen schreibe der Hausarzt selbst, dass wahrscheinlich im Laufe der nächsten Wochen/wenigen Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Hierauf abgestützt kö nn e derzeit nicht von einem dauerhaften

arbeitsfähigkeitsrelevanten Gesundheitsschaden aus gegangen werden. Medizin theoretisch sei eine 100% ige Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter (Fachverkäuferin Food) und in angepasster Tätigkeit anzunehmen. Die im Dossier genannte Arbeitsunfähigkeitsz eit sollte im Rahmen des medizinisc hen Kurativgeschehens (nicht IV- Geschehens) einge ordnet werden. Das Belastung sprofil entspreche dem bisherigen Tä tigkeits profil . Weitere medizinische Abklärungen erschie nen aktuell nicht erforder lich.

Als medizinische Massnahme sei eine psychiatrische Facharztbehandlung in dessen Ermessen mit ärztlich überwachtem Alkoholentzug über 1-2 Jahre zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit angezeigt. 3.4

Die behandelnden Ärzte der Z.___ notierten in ihrem von der Beschwerdegeg nern eingeholten Arztbericht vom 9. Januar 2017 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und 2) psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) als Diagnosen mit Auswirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43).

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 8. Juli 2016 fortlaufend bei ihnen in Behandlung. Des Weiteren sei sie vom 7. Dezember bis zum 1 7. Dezember 2015 in der Akutstation und vom 2 9. März bis zum 6. Mai 2016 im Zentrum für Integrative Psychiatrie C.___ der Z.___ in stationärer Behandlung gewesen. Nach einem weiteren stationären Aufenthalt im Psy chiatriezentrum

D.___ vom 2. bis zum 5. Oktober 2016 sei sie vom 1 8. Oktober bis zum 2 9. November 2016 erneut im Zentrum für Integrative Psychiatrie C.___ hospitalisiert gewesen (Urk. 7/43/1).

Die Beschwerdeführerin sei Verkäuferin in einer Supermarktkette und seit 2015 fortlaufend vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Körperlich und geistig bestünden in der bisherigen Tätigkeit keine Einschränkungen. Psy chisch bestehe eine gedrückte Stimmung, Antriebsstörung, reduzierte Kon zentrationsfähigkeit, Lust- und Hoffnungslosigkeit, sowie Ein- und Durch schlafstörungen . Des Weiteren weise die Beschwerdeführerin eine reduzierte Frustrationstoleranz und eine Emotionsregulationsstörung auf. Aufgrund der reduzierten Flexibilität, der erhöhten Fehleranfälligkeit und de s reduzierten Durchhaltevermögen s sei die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin deutlich reduziert. Aus psychiatrischer Sicht sei derzeit eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht zumutbar. Wenn eine Verbesserung der depressiven Symptomatik erreicht werden könne, wäre eine Tätigkeit mit flexiblen Arbeits- und Pausenzeiten und schrittweiser Steigerung des Arbeitspensums denkbar (Urk. 7/43/4).

Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus regelmässigen psychiatrisch-psy chotherapeutischen Einzelgesprächen mit Fokus auf Selbstwert, Emotionsre gulation und Bearbeitung dysfunktionaler Grundannahmen, sowie der Stär kung der Autonomie der Beschwerdeführerin. Geplant sei zusätzlich eine tagesklinische Behandlung mit der Teilnahme an der Gruppenpsychotherapie. Hinzu komme eine medikamentöse Therapie mit Sertralin, Prazine, Zolpidem

Zentiva und Campral Tabletten (Urk. 7/43/3 f.).

Prognostisch günstig sei die Veränderungsmotivation der Beschwerdeführe rin. Ungünstig sei, dass ihr derzeit alternative Strategien im Umgang mit Frustration, Anspannung und gedrückter Stimmung fehlten, sodass sie den Konsum von Alkohol als dysfunktionale Strategie zur Emotionsregulation und Selbstmedikation einsetze (Urk. 7/43/3). 4.

Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszu stand der Beschwer deführerin und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur ungenügend beurteilen. 4.1

Dr. B.___ erhob in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2016 keine Befunde und es blieb auch unklar, wie die von ihm attestierten Diagnosen die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin tatsächlich einschränken. Er hielt lediglich fest, dass zur Zeit keinerlei berufliche Tätigkeit zumutbar sei, sie mittelfristig aber wieder vollumfänglich arbeitsfähig werde, sobald der psychische Zustand stabilisiert werden könne und die Alkoholkarenz durchgeführt werde (vgl. E. 3.1). Damit sind die attestierte Arbeitsunfähigkeit und der Bericht von Dr. B.___

- auch unter Berücksichtigung, dass er nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sondern für Allgemeinmedizin ist - nicht nachvollziehbar. 4.2

Die behandelnden Ärzte der Z.___

hielten im Bericht vom 1. Juni 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode als Diagnose fest (Urk. 7/11/9) - notierten aber gleichzeitig, dass die Beschwer deführerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide, aktuell aber keine depressive Episode vorliege (Urk. 7/11/10). Damit ist der Bericht widersprüchlich und es kann nicht darauf abgestellt werden. 4.3

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme nach Einsicht in den Bericht von Dr. B.___ und den Bericht der behandelnden Ärzte der Z.___ vom 1. Juni 2016 aus, dass das Alkoholabhängigkeitssyndrom als primäre Sucht gelte und nicht IV-relevant s ei. Dies ist allerdings - auch unter Berücksichtigung der fehlenden Begründung und der Angaben in den vorliegenden Arztbe richten

- nicht schlüssig nachvollziehbar:

Dr. B.___ hielt fest, dass seit mehreren Jahren ein chronischer Alkoholabusus bestanden habe, gemäss eigenen Angaben habe sie diesen im Griff gehabt und regelmässig als Verkäuferin bei der E.___ gearbeitet. Ab Januar 2015 habe zunehmend eine depressive Entwicklung und ein dadurch vermehrter Alkoholkonsum, Arbeitsausfälle und Beziehungsproblematik stattgefunden (Urk. 7/11/5).

Auch im Bericht der behandelnde Ärzte der Z.___ vom 2 4. Dezember 2015 (Urk. 7/40), welcher Dr. A.___ nicht vorgelegen hatte, finden sich Hin weise, die die Annahme eine r primäre n Alkoholsucht in Frage stellen lassen: So notierten die behandelnden Ärzte der Z.___, dass eine depressive Störung vorbekannt sei und die Beschwerdeführerin in regelmässiger ambulanter psy chiatrischer Behandlung sei. Seit vier bis fünf Monaten bestehe laut der Beschwerdeführerin ein vermehrter Alkoholkonsum in Form von klaren Schnäpsen in psychosozialen Belastungssituationen. Es liege kein regelmäs siger Konsum vor (Urk. 7/40/2).

Hinzu kommt, dass Dr. A.___ als Facharzt für orthopädische Chirurgie nicht dazu berufen ist, den psychischen Gesundheitszustand und seine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Entsprechend kann nicht auf die Stellungnahme von Dr. A.___ abgestellt werden. 4.4

Auch der Bericht der behandelnden Ärzte der Z.___ vom 9. Januar 2017 kann nicht zur abschliessenden Beurteilung herangezogen werden.

4.4.1

Zum Einen gehen daraus durchaus Hinweise hervor, dass die psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, Folge der rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ist. So konstatierten die Ärzte, es sei ungünstig, dass der Beschwerdef ü hrerin derzeit alternative Strategien im Umgang mit Frustration, Anspannung und gedrückter Stimmung fehlten, so dass sie den Konsum von Alkohol als dys funktionale Strategie zur Emotionsregulation und Selbstmedikation einsetze (Urk. 7/43/3).

Zum Anderen spielen auch za hlreiche psychosoziale Faktoren, welche invali denversicherungsrechtlich nicht relevant sind, eine nicht zu vernachlässi gende Rolle: W ährend der Ehe sei es wiederkehrend zu häuslicher Gewalt mit tätlichen Angriffen des Ehemanns gekommen. Er hab e eine Spielsucht, die schwere finanzielle Probleme (Lohnpfändungen, Verwaltu ng des Einkom mens via Sozialamt usw.) ausgelöst und wiederholt zu Konflikten geführt habe. Die Beschwerdeführerin selbst sei deshalb ebenfalls regelmässig "aus gerastet". Sie sei 15 Jahre lang in einer Supermarktkette als Verkäuferin tätig ge wesen. Das Geld habe aber nie ausgereicht. Als sie eines Tages bemerkt habe, dass ihr Ehemann nachts am PC Sexvideos anschaue, habe sie sich zusätzlich entwertet gefühlt und geschämt. Aus der Kränkung und Enttäu schung heraus habe sie einen Suizidversuch durch die Einnahme von Tab letten unternommen. Da es „nur 10 Tabletten" eines Medikaments, an dessen Namen sie sich nicht erinnere, gewesen seien, sei „nichts passiert". Wegen depressiver Symptome und au sgeprägten Schlafstörungen sei sie schliesslich krankgeschrieben worden. Zur Ent spannung und damit sie besser schlafe, habe sie vom Ehemann 30cl Whisky F laschen bekommen, die zunächst gut geholfen hätten. Die Beschwerdeführerin denke, dass er auch die Zeit abends anders als mit ihr habe nutzen wollen und es ihm deshalb lieber gewesen sei, wenn sie „einfach schläft". Der Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin habe schliesslich durch ihre Depression, die fortbestehenden Konflikte, fin anziellen Probleme und fehlende andere Möglichkeiten, innere Unruhe auszuschalten, zugenommen und seit circa zwei Jahren empfinde sie es als Problem. Zur Behandlung der Schlafstörungen habe sie vom Hausarzt Zolpidem erhalten. Zur Behandlu ng der depressiven Symptomatik sei

Sertralin abgegeben wor den, jedoch habe beides nicht d en gewünschten Effekt gebracht (Urk. 7/43/2).

Damit bleibt unklar, ob die Alkoholsucht der Beschwerdeführerin auf die rezidi vierende depressive Störung oder aber lediglich auf psychosoziale Fak toren, insbesondere die finanziellen Probleme und die Eheprobleme, zurück zuführen sind . Ebenfalls unklar bleibt, ob die rezidivierende depressive Stö rung selbst invalidisierende Wirkung hat. Der Bericht der behandelnden Ärzte der Z.___ erlaubt damit keine abschliessende Beurteilung. 4.4.2

Des Weiteren beurteilten die behandelnden Ärzte der Z.___ sowohl die rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, als auch die psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43 /1). Die Reduktion der Leistungsfähigkeit führten sie allerdings lediglich auf die persistierende depressive Symptomatik zurück (Urk. 7/43/4). Dies ist widersprüchlich und nicht schlüssig nachvollziehbar.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der Bericht der behan delnden Ärzte der Z.___ vom 2 3. Februar 2017 zuhanden der Vertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 3/4) mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), keine abschliessende Beurteilung zulässt. 4.5

Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2. 4), damit sie den psychischen Gesundheitszusta nd der Beschwerdeführerin im Rah men eines medizinischen Gutachtens abklärt. Der Gutachter hat insbe sondere Stellung zu nehmen, ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchti gender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder ob das Alkoholabhängig keitssyndrom selber Folge eines Gesundheitsschadens ist, dem Krankheits wert zukommt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über einen allfälli gen Leistungsanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch um unentgeltliche Pr ozessführung vom 6. März 2017 (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwer de führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler