Sachverhalt
1.
Der am 1 5. Dezember 1990 geborene X.___ meldete sich am 26. Septem ber 2014 (Eingangsdatum; Urk. 7/2, vgl. auch Aktenverzeichnis) unter Hinweis auf eine Morbus Crohn Erkrankung und Status nach Tuberculum
majus Fraktur links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/2 / 6). In diesem Zeitpunkt hatte
X.___
bereits zwei Lehren - eine als Sanitärinstallateur (Y.___) und eine als L ogistiker (Z.___) –
jeweils im zweiten Lehrjahr abgebrochen (Urk. 1
S.
3; 7/4 / 2; 7/15). I n der Folge wurde er von der IV Stelle zu einem ersten persönlichen Gesp räch eingeladen, welches am 17. Oktober
2014 statt fa nd (Urk.
7 / 4). Am 1. Juli
2015 wurde seitens der IV Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk.
7/28) inkl. IV Taggeld (Urk. 7/35; 7/43; 7/46; 7/47) erteilt . Der Versicherte trat am 1. August
2015 eine Lehrstelle als Logistiker EFZ an (Lehrvertragspartner A.___, Arbeitsort B.___; Urk. 7/33) . Am 1. Februar
2016 erfolgte ein Wechsel zur Ausb ildung als Logistiker EBA (Urk. 7/ 49), welche ab 20. Juni
2016 in der Logistikabteilung der A.___ weitergeführt wurde (Urk. 7/58; 7/62). Per 6. Juli
2016 wurde n der Lehrvertrag sodann aufgelöst (Urk. 7/64) und in der Folge die beruf lichen Massnahmen aufgehoben (Urk. 7/65) . Die IV-Stelle holte beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med
C.___, Allgemeinmedizin FMH, diverse Arztbe richte (Urk. 7/1; 7/44; 7/69) ein, ebenso bei PD Dr. med.
D.___, Oberarzt, Klinik für Gastroenterologie und Hepathologie, E.___
(Urk. 7/7; 7/18; 7/21; 7/68) .
Nach Vorbescheid vom 25. November
2016 (Urk. 7/74) und Einwand s eitens des Versicherten vom 13. Januar 2016 (Urk. 7/ 80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar
2017 (Urk.
2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.
Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2017 erhob X.___ am 6 . M ärz 2017 Beschwerde und beantragt e, die Verfügung vom 1.
Februar
2017 sei vollum fäng lich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten die gesetz lichen Versicherungsl eistungen (berufliche Massnahme /Rente) auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Recht svertreters in der Person von Rechts anwalt Do minique Chopard (Urk. 1 S. 2 und 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2017 auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass da von auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte ohne Gesundheitsschaden die Ausbildung zum Logistiker EFZ abschliessen können, was zu einem Vali den einkommen von Fr. 72'090.80 führe . Au fgrund der medizinischen Beurteilung sei
dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Gestützt auf den entsprechenden Tabellenlohn für Hilfsarbeiten entstehe dadurch ein Invalideneinkommen von Fr. 46'796.70, woraus ein Invalidi tätsgrad von 35 % resultiere. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt, da die gesundheitlichen Einschränkungen mit dem um 30
% reduzierten Pensum bereits ausreichend berücksichtigt sei en . Mit einem IV-Grad von 35 % entstehe kein Anspruch auf Rentenleistungen (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend, er könne ein stabiles Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen nicht einhalten, weshalb keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Erzielung eines Einkommens mit Behin derung sei nicht zumutbar, womit eine ganze Invalidenrente auszurich t en sei. Gemäss medizinischem Bericht von PD Dr. D.___ bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 50 % und gemäss Bericht von Dr. C.___
sei ihm bloss eine Arbeitstätigkeit
von max. 18 Stunden pro Woche zumutbar, womit die Arbeits unfähigkeit sogar mehr als 50 % betrage. Die Beurteilung der A.___ zeige, dass der Versicherte zurzeit aus gesundheitlichen Gründen keine verwert bare Arbeitsfähigkeit aufweise. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde geg nerin sei abwegig. Im Gesundheitsfall sei eine Berufstätigkeit in der Sanitär branche ausgewiesen, weshalb für die Berechnung des Validenein kommens die Lohnzahlen der Baubranche heranzuziehen seien, was zu einem B etrag von Fr. 75'000.-- führe. Selbst wenn ihm eine Tätigkeit zugemutet werden könn t e, so sei ein leidensbedingter Abzug im Umfang von 25 % zu gewähren, da er auch in angepassten Tätigkeiten erheblich eingeschränkt sei. Der Invaliditäts - grad sei so oder anders rentenrelevant, weshalb eine Rente auszurichten sei (Urk. 1) . 2.3
Anfechtungs- un d Streitgegenstand ist ein Rentenanspruch der Invaliden ver sicherung. Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwer deführer arbeits- und erwerbsfähig ist und ob dies allenfalls zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad zu führen vermag .
Vorab ist zu bemerken, dass mit vorliegendem Anfechtungsobjekt (Urk. 2) über einen Rentenanspruch entschieden worden ist, berufliche Massnahmen vom Ent scheid aber nicht umfasst sind. In der Folge stellte der Beschwerdeführer d e nn auch
mit Schreibe n vom 2 1. März 2017 (Urk. 7/97) - wie von d er Be schwerde gegnerin angeboten - schriftlich einen Antrag auf Arbeitsvermittlung, woraus ebenfalls ersichtlich ist, dass die beruflichen Massnahmen nicht Gegen stand des Entscheides darstellten.
Soweit der Beschwerdeführer mit der vorlie genden Beschwerde
– ohne weitere Begründung - um Ausrichtung von Ver sicherungsleistungen in Form beruflicher Massnahmen ersucht (vgl. Rechts be gehren Nr. 2 der Beschwerde Urk. 1 S. 2, S.
10), ist darauf nicht einzutreten. 3.
3.1
In seinem Bericht vom 5. November 2014 (Urk. 7/7) hielt PD Dr. D.___
zur Diagnose eines Morbus Crohn fest, im November sei eine Therapie mit Remicade begonnen worden.
Er erklärte, aktuell bestehe für anstrengende körperliche Tätig keiten mit Laufen, Heben von Lasten oder Ä hnlichem aufgrund der perianalen Fistelung eine komplette Arbeitsunfähigkeit; eine behinderungsangepasste (insbesondere sitzende) Tätigkeit wäre aktuell zu 50 % zumutbar (Urk. 7/7/2). 3.2
Dr. C.___
stellte in seinem Bericht vom 1 7. November 2014 folgende Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit
(Urk. 7/1): (1) Morbus Crohn (ED 5/2012) - Ileitis
terminalis (Koloskopie 25.5.2012) - Anale Fistelgänge, St atus nach
perianaler Fistelspaltung und Abdeckelung - St atus n ach
Abdeckelung
Perianalabszess Januar 2010 - St atus n ach Fistelgangspaltung Dezember 2010 - St atus n ach erfolgloser Therapie mit Salofalk, Imurek - fortgeführter Nikotinkonsum - aktuell Remicade seit 3.11.2014 (2) chronische Schulterschmerzen links bei St atus nach
Tuberculum
majus Fraktur 23.11.2013 (konservativ behandelt)
Dr. C.___
wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer noch Beschwerden in Form chronische r Schulterschmerzen verspüre,
diesbezüglich gemäss der Beurteilung des S uva Vertrauensarztes in einer angepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeits fähig sei.
Hinsichtlich Morbus Crohn führt e
Dr. C.___ aus, dass sowohl langes Sitzen als auch langes Gehen
bezüglich der Analfisteln sehr unvorteilhaft sei en . Die Prog nose sei insgesamt als gut zu erachten und bei leidensangepasster Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % wahrscheinlich. 3.3
Die medizinische Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) durch
Dr. med. F.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (D), Ver trauensärztin SGV, vom 8. Januar 2015 (Urk. 7/16) nannte als medizinische Prob lembereiche den Morbus Crohn als entzündliche Darmerkrankung, die neben Durchfällen auch zu Fisteln und Abszesse n im Analbereich führe, weshalb der Beschwerdeführer nicht lange s itzen könne . Selbst wenn die jetzige Infusions therapie gut wirke, bestehe keine Garantie, dass dies so bleibe. Insgesamt seien nur körperlich leichte Arbeiten, mit einem Wechsel zwischen Sitzen und Stehen möglich. Ausserdem sei keine Arbeit mit erhöhter Infektionsgefahr oder in aus geprägter Kälte oder Wärme möglich. Bei Schüben müsse eine Toilette erreich bar sein. Ob bei der von Dr. C.___ attestierten 50%- igen Arbeitsfähigkeit eine Aus bildung derzeit möglich sei, müsse mit dem Beschwerdeführer geklärt werden. 3.4
Am 2 2. Januar 2015
hielt PD Dr. D.___ fest
(Urk. 7/18), dass beim Be schwerdeführer rezidivierende perianale Fisteln und Abszesse im Rahmen der Grunderkrankung Morbus Crohn bestünden. Dadurch seien längere sitzende Tätig keiten nicht möglich. Unter der Therapie mit Remicade sei eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten . Der Beschwerdeführer könne die ange fangene Ausbildung zum Lagerist in der letzten Arbeitsstelle nicht mehr aus üben, da er an jener den ganzen Tag habe Gabelstapler fahren müssen, wodurch starke perianale Schmerzen aufgetreten seien. Eine angepasste Tätigkeit als Lagerist, ohne Gabelstaplerfahren, sei jedoch denkbar. Andere Tätigkeiten im Stehen oder Laufen seien sehr gut vorstellbar. Der Beschwerdeführer verfüge über eine verminderte Leistungsfähigkeit in dem Sinne, dass er keiner längeren sitzenden Tätigkeit nachgehen könne. Eine andere Tätigkeit sei hingegen zu 100 % vorstellbar (Urk. 7/18/1) . PD
Dr.
D.___ bestätigte, dass Wiederein glie derungsmassnahmen für den Beschwerdeführer zu 100 % möglich seien. Die beim Beschwerdeführer aufgetretenen perianalen Beschwerden könnten jeder zeit wieder auftreten und es erscheine ratsam, dass dieser einen Beruf erlerne, der keine längere sitzende Tätigkeit erfordere (Urk. 7/18/2). 3.5
Med. p ract . G.___, Ärztin für Psychosomatik und Psychotherapie (Bericht vom 7. September 2016 [Eingangsdatum], Urk. 7/69/6-7), welcher der Be schwerdeführer wegen Konflikten am Arbeitsplatz, depressiver Verstimmung und Angst vor der Zukunft aufgrund der Erkrankung an Morbus Crohn zuge wiesen worden war, nannte als vorläufige psychi atri sche Diagnose eine Anpas sungs störung mit längerer depressiver Reaktion bei Morbus Crohn (ICD 10 F
43.21) sowie Cannabisabusus (ICD 10 F
12.24).
Eine Medikation war nicht vorgesehen, jedoch empfahl med. pract . G.___ eine Behandlung durch einen externen psychiatrischen Dienst zur sozialpsychiatrischen Behandlung sowie Dis tanzierung vom Cannabiskonsum. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde von med. pract . G.___ nicht genannt.
3.6
Dem Bericht vom 1 4. September 2016 (Urk. 7/69/4-5) von PD Dr. D.___
ist zu entnehmen, dass am 2 5. April 2016 beim Beschwerdeführer zwei Seto nfäden eingesetzt worden seien; aktuell bestehe eine klinische Remission . Da sich ein stabiler Verlauf von Seite n des Morbus Crohn zeige, könne ein Fistelverschluss durchgeführt werden . Da dies vom Beschwerdeführer abgelehnt werde und beim vorliegenden Befund nicht zwingend indiziert sei, werde empfohlen, die Setons zu belassen und mit der medikamentösen Therapie fortzufahren. Da der Be schwerdeführer beschwerdefrei sei, würden keine regel mässigen Kontrollen ein ge plant. 3.7
PD
Dr. D.___ erklärte sodann mit Bericht vom 2 3. September
2016 (Urk. 7/68), dass die zwei Setons ohne körperliche Belastung keine Beschwerden bereiten würden, es bei körperlicher Arbeit jedoch zu perianalen Schmerzen komme . Er habe
dem Beschwerdeführer bis anhin keine länger dauernde Arbeits unfähigkeit bescheinigt. Dieser habe jedoch glaubh aft geschildert, dass eine 100% ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der perianalen Schmerzen bei ver schie denen Tätigkei ten nicht möglich sei. Eine 50% ige A r beitsunfähigkeit (in bisheriger Tätigkeit) könnte somit angemessen sein . Eine nicht körperliche Tätig keit, etwa am Computer oder eine Arbeit mit Kunden sei möglicherweise auch zu einem höheren Grad möglich (Urk. 7/68/3).
3.8
In seinem Bericht vom 2 6. September 2016 (Urk. 7/69 /1-3) führte Dr. C.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, bezüglich des Morbus Crohn bestehe eine klinische Remission. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, welche abwechselnd Stehen, G ehen und Sitzen für jeweils maximal eine S tunde über maximal 5 –6 Stunden pro Tag erlaube. Die Tätigkeit dürfe keine körperlich schwere Arbeit beinhalten, die ihn zum Schwitzen bringe, da ansonsten eine Entzündung der Fisteln drohe. Es bestehe daher seiner Ansicht nach eine Verminderung der Leistungsfähigkeit im Umfang von circa 30 % (Urk. 7/69/2-3). 3. 9
Zu den aufliegenden Akten Stellung nehmend hielt Dipl.-Med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, R AD,
am 7. Oktober 2016 (Urk. 7/73/3-4) dafür, es bestehe eine Einschränkung in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Logistiker. Möglich seien hingegen alle leichten wechselbelastenden Tätigkeiten, wobei maximal eine Stunde ununter brochenes Sitzen erfolgen könne. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Logistiker eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; schwere körperliche Tätigkeiten seien auf Dauer unmöglich . Nach Angabe des Hausarztes und der Gastroenterologie vom September 2016 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Momentan sei eine Remission der chronisch-entzündlichen Darmerkrankung eingetreten und auch die perianale Fistel gebe keine n Anlass zur Sorge. 4.
Zunächst ist zu prüfen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer a rbeitsfähig ist . Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in körperlich anspruchsvollen Tätigkeit en, so wie in solchen, wo er grösstenteils sitzen muss, nicht mehr vollschichtig tätig sein kann . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.
7)
ist jedoch,
gestützt auf die medizinische Aktenlage,
eine ver wert bare
A rbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen . So stellte Dr. C.___
bereits im Herbst 2014 eine gute Prognose hinsichtlich Morbus Crohn und bezifferte damals die Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit mit 100 % (E. 3.2). Später, zu Beginn des Jahres 2015, konnte n d ie Ärzte der Gastroenterologie des
I.___ zudem unter der Behandlung mit
Remicade eine deutliche Besserung der Beschwerden feststellen . Eine Einschränkung wurde lediglich in Bezug auf längere sitzende Tätigkeiten geschil dert.
PD Dr.
D.___ konnt e sich für den Beschwerdeführer, trotz der gesund heitlichen Beeinträchtigung, Tätigkeiten im Stehen und Gehen sehr gut vor stellen. Er hielt daher eine angepasste, nicht mit längerem Sitzen verbundene Tätigkeit zu 100 % für möglich (E. 3.4).
Nachdem dem Beschwerdeführer im Frühjahr 2016 Setons eingesetzt worden waren, verbesserte sich die gesund heitliche Situation im Herbst 2016 weiter und er war sowohl beschwerdefrei als auch in
stabilem, remittiertem Gesundheitszustand. Dabei räumten die behan delnden Ärzte z war ein, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerde füh rers vers chiedene Tätigkeiten nicht zu 100 %, sondern allenfalls lediglich zu 50 % möglich seien;
e ine angepasste, insbesondere nicht körperliche, Tätigkeit wurde hingegen zu mehr als 50 % zumutbar erachtet (E. 3. 7). Trotz dieser Ver besserung der gesundheitlichen Situation und obwohl eine klinische Remission eingetreten und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich beschwerdefrei war, erach tete
Dr. C.___
im September 2016
die Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als um circa 30 % vermindert (E. 3.8) . Hierbei hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit Hinweisen) . Angesichts dieser Gegebenheit sowie mit Blick auf die aufgezeigte Aktenlage ist die Einschätzung von Dr. C.___
a ls wohlwollend zu qualifizieren und d er Schluss des RAD auf eine 70% ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.9) jedenfalls nicht zu beanstanden. Gestützt auf die gastroenterologischen Berichte des I.___, wonach der Beschwerdeführer bei klinischer Re mis sion beschwerdefrei sei (E. 3.6), wäre wohl eher von einer uneingeschrän kten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Weiterungen hier zu erübrigen sich jedoch, da sich auch bei der Annahme einer 70% igen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am nachfolgenden Resultat nichts änder t .
Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer a ufgrund der Ober arm - fraktur, welche er sich im Jahr 2013 zugezogen hatte, keine Arbeiten verrichten kann, welche über Kopf ausgeführt werden (Urk. 7/16/1), was jedoch keine erhebliche Einschränkung darstellt und bereits im vom RAD formulierten Belas tungsprofil Berücksichtigung gefunden hat (Urk. 7/73/4) . Ebenso begr ünden das psychische Leiden einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F 43.21) sowie ein
Cannabisabusus (ICD 10 F 12.24) keine relevanten Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. So hielt m ed. pract . G.___
denn auch fest, dass keine entsprechende Medikation erfolg e . Auch eine Arbeits u nfähigkeit attestierte sie nicht . Hingegen empfahl sie eine sozialpsychiatrische Betreuung und eine Distanzierung vom Cannabiskonsum (E. 3.5). Insgesamt ist damit nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung zu schliessen.
Soweit der Beschwerdeführer seine Argumentation, dass zurzeit aus gesundheit lichen Gründen keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe, auf den Schlussbe richt der A.___ (Urk. 7/67) stützt, ist Nachfolgendes festzuhalten. Beim Verfasser des Schlussberichts handelt es sich nicht um eine medizinische Fach person . Im Gegenteil verweist der Bericht für die Beurteilung der medi zinischen Situation ausdrücklich auf die Berichte der Fachärzte (Urk. 7/67/3). Diesen kann
– wie vorstehend ausgeführt - entnommen werden, dass die gesund heitliche Situ a tion inzwischen stabil ist, eine klinische Remission eintrat und der Beschwer deführer (weitgehend) beschwerdefrei ist (E. 3.6-3.8). Aus dem Schluss bericht der A.___ kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr enthält dieser Hinweise darauf, dass auch andere Faktoren (nicht-medizinischer Art) wie etwa fehlende Motivation
derzeit beruflichen Mass nahmen entgegen stehen (Urk. 7/67/4) . Weiter sind die Ausführungen des Be schwerdeführers, Dr. C.___ attestiere eine Arbeitsfähigkeit von maximal 18 Stun den pro Woche über maximal 5-6 Stunden am Tag, wodurch die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers unter 50 % liege (Urk. 1 S. 7), nachweislich unzu treffend . Dr. C.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei eine ange passte Tätigkeit auszuüben, welche abwechselnd Stehen, Gehen und Sitzen «für jeweils max. 1 Std. über max. 5-6 Std./Tag» beinha lte (Urk. 7/69/1) . B ei einer Arbeitswoche von fünf Tagen resultieren 30 Stunde n pro Woche, was einer 70 %- ige n Arbeitsfähigkeit gleichkommt . Auch mit dem Hinweis des Beschwerdeführers,
PD Dr. D.___ habe eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 7), vermag d er Beschwerdeführer nicht durchzudringen, bezog sich diese Einschätzung doch auf die bisherige Tätigkeit (E. 3.7) . Vor dem Hinter grund, dass PD Dr. D.___ zu Beginn des Jahres 2015 bereits eine 100% ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (E. 3.4), sich der Zustand
des Beschwerdeführers bis im Herbst 2016 weiter verbesserte, er gemäss Bericht vom 1 4. September 2016 beschwerdefrei und eine klinische Remission ein getreten war (E. 3.6), ist nicht nachvollziehbar, weshalb zu diesem späteren Zeitpunkt nur noch eine Arbeits fähigkeit von 50 % vorgelegen haben soll. Im Gegenteil hielt PD
Dr. D.___ fest, dass eine angepasste Tätigkeit eben gerade zu mehr als 50 % möglich sei (E. 3.7).
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Einschätzung des RAD, wonach beim Beschwerdeführer eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit besteht, vor dem Hintergrund der eingetretenen Remis sion und Beschwerdefreiheit zwar wohlwollend ausfällt, angesichts des so oder anders rentenausschliessenden Invaliditätsgrades (vgl. nachfolgend E. 5) aber nicht zu beanstanden ist. 5.
5.1
Es bleibt zu prüfen, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % (E. 4) in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei n lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis). Dies setzt freilich voraus, dass die versicherte Person noch am ent spre chenden Arbeits platz beschäftigt wäre. Falls sie unabhängig von ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr an der gleichen Arbeitsstelle tätig wäre – beispiels weise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen -, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestimmung des Vali den einkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist danach zu fragen, welche Tätigkeit eine versicherte Person im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär sie damit erzielen könnte. Hiezu kann auf lohnsta tistische An gaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen wer den (vgl. dazu Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 175/06 vom 19. April 2006 E. 3 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 4.3).
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer über keine abge schlos se ne Ausbildung verfügt, da die drei angefangenen Lehr verhältnisse
jeweils abgebrochen wurden (Urk. 7/73). Das letzte Lehrverhältnis wurde per 6.
Juli
2016 aufgelöst (Urk. 7/64). Dass er, wie der Beschwerdeführer vorträgt (Urk. 1 S. 9),
im Gesundheitsfall eine Berufs ausbildung zum Sanitärinstallateur abgeschlossen hätte, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. So fällt insbe sondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gemäss Beruf sberatung über limitierte schulische Ressourcen verfügt und die damit möglichen Berufsfelder
sehr eingeschränkt sind . E ine Attestausbildung
wurde aber für allenfalls
m ög lich erachtet (Urk. 7/30/2 -3) . Au ch der Zwischen bericht der A.___ (Urk. 7/53)
weist auf eine Einschränkung der schulischen Fähigkeiten hin . Da im Lehrverhältnis bei der B.___
– welches für den Beschwerde füh rer bereits das dritte Lehrverhältnis war, wobei bereits das zweite als Logistiker EFZ - der Lerninhalt für den Beschwerdeführer weitgehend Wiederholung gewe sen sei, hätte gemäss Lehrperson en ein besseres schulisches Resultat erwartet werden dürfen . I nsbesondere die eingeschränkten Kompetenzen in Deutsch waren auffallend. D urch d ie Lehrpersonen wurde daher bereits nach der Probezeit ein
Wechsel von der EFZ Ausbildung in eine EBA Ausbildung angeregt (Urk. 7/53/1). Es kommt hinzu, dass im Rahmen der Eingliederungsbemühungen festgehalten wurde, der Abbruch der ersten beiden Lehrverhältnisse sei nicht ganz schlüssig (Urk. 7/25/1) . Ausserdem war die Motivation des Beschwerde führers – zumindest teilweise – fraglich (vgl. Urk. 7/30/3-4, 7/66/3-5).
Wenngleich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Ausbildung zum Sanitärinstal la teur
EFZ abgeschlossen hätte, darf zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er eine Lehre – wenn auch allenfalls eine Attestlehre
– absolviert hätte . Daher rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den branchenunabhängigen Lohn (Zentralwert) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 2 abzustellen. Dieser betrug im Jahr 2014 Fr. 5'660.-- (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Kompetenzniveau 2, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebs übliche Arbeitszeit aller Sektoren im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männ liche Arbeitskräfte von 2‘22 0 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘239 Punkte im Jahr 201 6
(vgl. Bundesamt für Statistik, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016) ergibt dies ein Jahresein kommen von rund Fr. 71 ' 413 .-- (Fr. 5'660.-- /40 x 41.7 x 12 / 2 ’ 220 x 2 ’ 2 39). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zu grunde
zu
legen. 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2 016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli
2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. Septem ber 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht erwerbstätig; das letzte Lehrverhältnis wurde per 6. Juli 2016 aufgelöst (Urk. 7/64). Wie oben (E. 4) ausgeführt, wäre eine 70%- ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Ange sichts der fehlenden beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund des durch den RAD erstellten Belastungsprofils ist auf den branchenunabhängigen Lohn (Zentralwert) für Hilfsarbeiten, Kompetenz niveau 1, für männliche Arbeitskräfte abzustellen. Somit ist von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5'312. -- auszugehen (Tabelle TA1 der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Kompetenzniveau 1, Männer). Auf gerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Ent wicklung der Nominal löhne für männliche Angestellte von 2‘22 0 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. Bundesamt für Statistik, T 39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016) ergibt dies bei einem – dem Beschwerdeführer zumutbaren Beschäftigungsgrad von 70 % - ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 46‘ 915 .-- (Fr. 5‘312.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2‘220 x 2‘239 x 0.7). 5.5
Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restar beitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könnte. Mangel s überproportionaler Lohneinbusse ist insbesondere für eine Teilzeittätigkeit von 70 % kein Abzug angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 2 8. Februar 2017 E. 5.5.2). Zudem wurde d er gesundheitliche n Einschränkung mit einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit schon mehr als genügend Rechnung getragen (vgl. E. 4);
e ine nochmalige Berücksichtigung beim leidens bedingten Abzug ist unzulässig . Nach dem Gesagten rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen.
5. 6
Bei einem solchermassen ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 46‘915. -- resul tiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 71'413.-- eine Erwerbs einbusse von Fr. 24‘ 498 .--, was einem rentenausschliessenden Invali ditätsgrad von rund 34 % entspricht . 6 . 6 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 10 /2-3). Antragsgemäss (Urk.
1) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts anwalt Dominique Chopard zu gewähren. 6 .2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festge legt .
Vorliegend erw eist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7 00. -- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3
Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. 6 .4
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhält nisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungs gericht, GSVGer). Das Gericht beschliess t :
In Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2017 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und
erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Hurst Meier
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 S.
3; 7/4 / 2; 7/15). I n der Folge wurde er von der IV Stelle zu einem ersten persönlichen Gesp räch eingeladen, welches am 17. Oktober
2014 statt fa nd (Urk.
7 / 4). Am 1. Juli
2015 wurde seitens der IV Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk.
7/28) inkl. IV Taggeld (Urk. 7/35; 7/43; 7/46; 7/47) erteilt . Der Versicherte trat am 1. August
2015 eine Lehrstelle als Logistiker EFZ an (Lehrvertragspartner A.___, Arbeitsort B.___; Urk. 7/33) . Am 1. Februar
2016 erfolgte ein Wechsel zur Ausb ildung als Logistiker EBA (Urk. 7/ 49), welche ab 20. Juni
2016 in der Logistikabteilung der A.___ weitergeführt wurde (Urk. 7/58; 7/62). Per 6. Juli
2016 wurde n der Lehrvertrag sodann aufgelöst (Urk. 7/64) und in der Folge die beruf lichen Massnahmen aufgehoben (Urk. 7/65) . Die IV-Stelle holte beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med
C.___, Allgemeinmedizin FMH, diverse Arztbe richte (Urk. 7/1; 7/44; 7/69) ein, ebenso bei PD Dr. med.
D.___, Oberarzt, Klinik für Gastroenterologie und Hepathologie, E.___
(Urk. 7/7; 7/18; 7/21; 7/68) .
Nach Vorbescheid vom 25. November
2016 (Urk. 7/74) und Einwand s eitens des Versicherten vom 13. Januar 2016 (Urk. 7/ 80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar
2017 (Urk.
2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 und 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2017 auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 11).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass da von auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte ohne Gesundheitsschaden die Ausbildung zum Logistiker EFZ abschliessen können, was zu einem Vali den einkommen von Fr. 72'090.80 führe . Au fgrund der medizinischen Beurteilung sei
dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Gestützt auf den entsprechenden Tabellenlohn für Hilfsarbeiten entstehe dadurch ein Invalideneinkommen von Fr. 46'796.70, woraus ein Invalidi tätsgrad von 35 % resultiere. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt, da die gesundheitlichen Einschränkungen mit dem um 30
% reduzierten Pensum bereits ausreichend berücksichtigt sei en . Mit einem IV-Grad von 35 % entstehe kein Anspruch auf Rentenleistungen (Urk. 2) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend, er könne ein stabiles Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen nicht einhalten, weshalb keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Erzielung eines Einkommens mit Behin derung sei nicht zumutbar, womit eine ganze Invalidenrente auszurich t en sei. Gemäss medizinischem Bericht von PD Dr. D.___ bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 50 % und gemäss Bericht von Dr. C.___
sei ihm bloss eine Arbeitstätigkeit
von max. 18 Stunden pro Woche zumutbar, womit die Arbeits unfähigkeit sogar mehr als 50 % betrage. Die Beurteilung der A.___ zeige, dass der Versicherte zurzeit aus gesundheitlichen Gründen keine verwert bare Arbeitsfähigkeit aufweise. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde geg nerin sei abwegig. Im Gesundheitsfall sei eine Berufstätigkeit in der Sanitär branche ausgewiesen, weshalb für die Berechnung des Validenein kommens die Lohnzahlen der Baubranche heranzuziehen seien, was zu einem B etrag von Fr. 75'000.-- führe. Selbst wenn ihm eine Tätigkeit zugemutet werden könn t e, so sei ein leidensbedingter Abzug im Umfang von 25 % zu gewähren, da er auch in angepassten Tätigkeiten erheblich eingeschränkt sei. Der Invaliditäts - grad sei so oder anders rentenrelevant, weshalb eine Rente auszurichten sei (Urk. 1) .
E. 2.3 Anfechtungs- un d Streitgegenstand ist ein Rentenanspruch der Invaliden ver sicherung. Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwer deführer arbeits- und erwerbsfähig ist und ob dies allenfalls zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad zu führen vermag .
Vorab ist zu bemerken, dass mit vorliegendem Anfechtungsobjekt (Urk. 2) über einen Rentenanspruch entschieden worden ist, berufliche Massnahmen vom Ent scheid aber nicht umfasst sind. In der Folge stellte der Beschwerdeführer d e nn auch
mit Schreibe n vom 2 1. März 2017 (Urk. 7/97) - wie von d er Be schwerde gegnerin angeboten - schriftlich einen Antrag auf Arbeitsvermittlung, woraus ebenfalls ersichtlich ist, dass die beruflichen Massnahmen nicht Gegen stand des Entscheides darstellten.
Soweit der Beschwerdeführer mit der vorlie genden Beschwerde
– ohne weitere Begründung - um Ausrichtung von Ver sicherungsleistungen in Form beruflicher Massnahmen ersucht (vgl. Rechts be gehren Nr. 2 der Beschwerde Urk. 1 S. 2, S.
10), ist darauf nicht einzutreten. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 In seinem Bericht vom 5. November 2014 (Urk. 7/7) hielt PD Dr. D.___
zur Diagnose eines Morbus Crohn fest, im November sei eine Therapie mit Remicade begonnen worden.
Er erklärte, aktuell bestehe für anstrengende körperliche Tätig keiten mit Laufen, Heben von Lasten oder Ä hnlichem aufgrund der perianalen Fistelung eine komplette Arbeitsunfähigkeit; eine behinderungsangepasste (insbesondere sitzende) Tätigkeit wäre aktuell zu 50 % zumutbar (Urk. 7/7/2).
E. 3.2 ). Später, zu Beginn des Jahres 2015, konnte n d ie Ärzte der Gastroenterologie des
I.___ zudem unter der Behandlung mit
Remicade eine deutliche Besserung der Beschwerden feststellen . Eine Einschränkung wurde lediglich in Bezug auf längere sitzende Tätigkeiten geschil dert.
PD Dr.
D.___ konnt e sich für den Beschwerdeführer, trotz der gesund heitlichen Beeinträchtigung, Tätigkeiten im Stehen und Gehen sehr gut vor stellen. Er hielt daher eine angepasste, nicht mit längerem Sitzen verbundene Tätigkeit zu 100 % für möglich (E. 3.4).
Nachdem dem Beschwerdeführer im Frühjahr 2016 Setons eingesetzt worden waren, verbesserte sich die gesund heitliche Situation im Herbst 2016 weiter und er war sowohl beschwerdefrei als auch in
stabilem, remittiertem Gesundheitszustand. Dabei räumten die behan delnden Ärzte z war ein, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerde füh rers vers chiedene Tätigkeiten nicht zu 100 %, sondern allenfalls lediglich zu 50 % möglich seien;
e ine angepasste, insbesondere nicht körperliche, Tätigkeit wurde hingegen zu mehr als 50 % zumutbar erachtet (E. 3. 7). Trotz dieser Ver besserung der gesundheitlichen Situation und obwohl eine klinische Remission eingetreten und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich beschwerdefrei war, erach tete
Dr. C.___
im September 2016
die Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als um circa 30 % vermindert (E. 3.8) . Hierbei hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit Hinweisen) . Angesichts dieser Gegebenheit sowie mit Blick auf die aufgezeigte Aktenlage ist die Einschätzung von Dr. C.___
a ls wohlwollend zu qualifizieren und d er Schluss des RAD auf eine 70% ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.9) jedenfalls nicht zu beanstanden. Gestützt auf die gastroenterologischen Berichte des I.___, wonach der Beschwerdeführer bei klinischer Re mis sion beschwerdefrei sei (E. 3.6), wäre wohl eher von einer uneingeschrän kten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Weiterungen hier zu erübrigen sich jedoch, da sich auch bei der Annahme einer 70% igen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am nachfolgenden Resultat nichts änder t .
Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer a ufgrund der Ober arm - fraktur, welche er sich im Jahr 2013 zugezogen hatte, keine Arbeiten verrichten kann, welche über Kopf ausgeführt werden (Urk. 7/16/1), was jedoch keine erhebliche Einschränkung darstellt und bereits im vom RAD formulierten Belas tungsprofil Berücksichtigung gefunden hat (Urk. 7/73/4) . Ebenso begr ünden das psychische Leiden einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD
E. 3.3 Die medizinische Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) durch
Dr. med. F.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (D), Ver trauensärztin SGV, vom 8. Januar 2015 (Urk. 7/16) nannte als medizinische Prob lembereiche den Morbus Crohn als entzündliche Darmerkrankung, die neben Durchfällen auch zu Fisteln und Abszesse n im Analbereich führe, weshalb der Beschwerdeführer nicht lange s itzen könne . Selbst wenn die jetzige Infusions therapie gut wirke, bestehe keine Garantie, dass dies so bleibe. Insgesamt seien nur körperlich leichte Arbeiten, mit einem Wechsel zwischen Sitzen und Stehen möglich. Ausserdem sei keine Arbeit mit erhöhter Infektionsgefahr oder in aus geprägter Kälte oder Wärme möglich. Bei Schüben müsse eine Toilette erreich bar sein. Ob bei der von Dr. C.___ attestierten 50%- igen Arbeitsfähigkeit eine Aus bildung derzeit möglich sei, müsse mit dem Beschwerdeführer geklärt werden.
E. 3.4 Am 2 2. Januar 2015
hielt PD Dr. D.___ fest
(Urk. 7/18), dass beim Be schwerdeführer rezidivierende perianale Fisteln und Abszesse im Rahmen der Grunderkrankung Morbus Crohn bestünden. Dadurch seien längere sitzende Tätig keiten nicht möglich. Unter der Therapie mit Remicade sei eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten . Der Beschwerdeführer könne die ange fangene Ausbildung zum Lagerist in der letzten Arbeitsstelle nicht mehr aus üben, da er an jener den ganzen Tag habe Gabelstapler fahren müssen, wodurch starke perianale Schmerzen aufgetreten seien. Eine angepasste Tätigkeit als Lagerist, ohne Gabelstaplerfahren, sei jedoch denkbar. Andere Tätigkeiten im Stehen oder Laufen seien sehr gut vorstellbar. Der Beschwerdeführer verfüge über eine verminderte Leistungsfähigkeit in dem Sinne, dass er keiner längeren sitzenden Tätigkeit nachgehen könne. Eine andere Tätigkeit sei hingegen zu 100 % vorstellbar (Urk. 7/18/1) . PD
Dr.
D.___ bestätigte, dass Wiederein glie derungsmassnahmen für den Beschwerdeführer zu 100 % möglich seien. Die beim Beschwerdeführer aufgetretenen perianalen Beschwerden könnten jeder zeit wieder auftreten und es erscheine ratsam, dass dieser einen Beruf erlerne, der keine längere sitzende Tätigkeit erfordere (Urk. 7/18/2).
E. 3.5 Med. p ract . G.___, Ärztin für Psychosomatik und Psychotherapie (Bericht vom 7. September 2016 [Eingangsdatum], Urk. 7/69/6-7), welcher der Be schwerdeführer wegen Konflikten am Arbeitsplatz, depressiver Verstimmung und Angst vor der Zukunft aufgrund der Erkrankung an Morbus Crohn zuge wiesen worden war, nannte als vorläufige psychi atri sche Diagnose eine Anpas sungs störung mit längerer depressiver Reaktion bei Morbus Crohn (ICD
E. 3.6 Dem Bericht vom 1 4. September 2016 (Urk. 7/69/4-5) von PD Dr. D.___
ist zu entnehmen, dass am 2 5. April 2016 beim Beschwerdeführer zwei Seto nfäden eingesetzt worden seien; aktuell bestehe eine klinische Remission . Da sich ein stabiler Verlauf von Seite n des Morbus Crohn zeige, könne ein Fistelverschluss durchgeführt werden . Da dies vom Beschwerdeführer abgelehnt werde und beim vorliegenden Befund nicht zwingend indiziert sei, werde empfohlen, die Setons zu belassen und mit der medikamentösen Therapie fortzufahren. Da der Be schwerdeführer beschwerdefrei sei, würden keine regel mässigen Kontrollen ein ge plant.
E. 3.7 PD
Dr. D.___ erklärte sodann mit Bericht vom 2 3. September
2016 (Urk. 7/68), dass die zwei Setons ohne körperliche Belastung keine Beschwerden bereiten würden, es bei körperlicher Arbeit jedoch zu perianalen Schmerzen komme . Er habe
dem Beschwerdeführer bis anhin keine länger dauernde Arbeits unfähigkeit bescheinigt. Dieser habe jedoch glaubh aft geschildert, dass eine 100% ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der perianalen Schmerzen bei ver schie denen Tätigkei ten nicht möglich sei. Eine 50% ige A r beitsunfähigkeit (in bisheriger Tätigkeit) könnte somit angemessen sein . Eine nicht körperliche Tätig keit, etwa am Computer oder eine Arbeit mit Kunden sei möglicherweise auch zu einem höheren Grad möglich (Urk. 7/68/3).
E. 3.8 In seinem Bericht vom 2 6. September 2016 (Urk. 7/69 /1-3) führte Dr. C.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, bezüglich des Morbus Crohn bestehe eine klinische Remission. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, welche abwechselnd Stehen, G ehen und Sitzen für jeweils maximal eine S tunde über maximal 5 –6 Stunden pro Tag erlaube. Die Tätigkeit dürfe keine körperlich schwere Arbeit beinhalten, die ihn zum Schwitzen bringe, da ansonsten eine Entzündung der Fisteln drohe. Es bestehe daher seiner Ansicht nach eine Verminderung der Leistungsfähigkeit im Umfang von circa 30 % (Urk. 7/69/2-3). 3. 9
Zu den aufliegenden Akten Stellung nehmend hielt Dipl.-Med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, R AD,
am 7. Oktober 2016 (Urk. 7/73/3-4) dafür, es bestehe eine Einschränkung in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Logistiker. Möglich seien hingegen alle leichten wechselbelastenden Tätigkeiten, wobei maximal eine Stunde ununter brochenes Sitzen erfolgen könne. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Logistiker eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; schwere körperliche Tätigkeiten seien auf Dauer unmöglich . Nach Angabe des Hausarztes und der Gastroenterologie vom September 2016 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Momentan sei eine Remission der chronisch-entzündlichen Darmerkrankung eingetreten und auch die perianale Fistel gebe keine n Anlass zur Sorge. 4.
Zunächst ist zu prüfen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer a rbeitsfähig ist . Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in körperlich anspruchsvollen Tätigkeit en, so wie in solchen, wo er grösstenteils sitzen muss, nicht mehr vollschichtig tätig sein kann . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.
7)
ist jedoch,
gestützt auf die medizinische Aktenlage,
eine ver wert bare
A rbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen . So stellte Dr. C.___
bereits im Herbst 2014 eine gute Prognose hinsichtlich Morbus Crohn und bezifferte damals die Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit mit 100 % (E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 /2-3). Antragsgemäss (Urk.
1) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts anwalt Dominique Chopard zu gewähren. 6 .2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festge legt .
Vorliegend erw eist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7 00. -- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3
Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. 6 .4
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhält nisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungs gericht, GSVGer). Das Gericht beschliess t :
In Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2017 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und
erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Hurst Meier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00284
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom
26. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der am 1 5. Dezember 1990 geborene X.___ meldete sich am 26. Septem ber 2014 (Eingangsdatum; Urk. 7/2, vgl. auch Aktenverzeichnis) unter Hinweis auf eine Morbus Crohn Erkrankung und Status nach Tuberculum
majus Fraktur links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/2 / 6). In diesem Zeitpunkt hatte
X.___
bereits zwei Lehren - eine als Sanitärinstallateur (Y.___) und eine als L ogistiker (Z.___) –
jeweils im zweiten Lehrjahr abgebrochen (Urk. 1
S.
3; 7/4 / 2; 7/15). I n der Folge wurde er von der IV Stelle zu einem ersten persönlichen Gesp räch eingeladen, welches am 17. Oktober
2014 statt fa nd (Urk.
7 / 4). Am 1. Juli
2015 wurde seitens der IV Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk.
7/28) inkl. IV Taggeld (Urk. 7/35; 7/43; 7/46; 7/47) erteilt . Der Versicherte trat am 1. August
2015 eine Lehrstelle als Logistiker EFZ an (Lehrvertragspartner A.___, Arbeitsort B.___; Urk. 7/33) . Am 1. Februar
2016 erfolgte ein Wechsel zur Ausb ildung als Logistiker EBA (Urk. 7/ 49), welche ab 20. Juni
2016 in der Logistikabteilung der A.___ weitergeführt wurde (Urk. 7/58; 7/62). Per 6. Juli
2016 wurde n der Lehrvertrag sodann aufgelöst (Urk. 7/64) und in der Folge die beruf lichen Massnahmen aufgehoben (Urk. 7/65) . Die IV-Stelle holte beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med
C.___, Allgemeinmedizin FMH, diverse Arztbe richte (Urk. 7/1; 7/44; 7/69) ein, ebenso bei PD Dr. med.
D.___, Oberarzt, Klinik für Gastroenterologie und Hepathologie, E.___
(Urk. 7/7; 7/18; 7/21; 7/68) .
Nach Vorbescheid vom 25. November
2016 (Urk. 7/74) und Einwand s eitens des Versicherten vom 13. Januar 2016 (Urk. 7/ 80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar
2017 (Urk.
2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.
Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2017 erhob X.___ am 6 . M ärz 2017 Beschwerde und beantragt e, die Verfügung vom 1.
Februar
2017 sei vollum fäng lich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten die gesetz lichen Versicherungsl eistungen (berufliche Massnahme /Rente) auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Recht svertreters in der Person von Rechts anwalt Do minique Chopard (Urk. 1 S. 2 und 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2017 auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass da von auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte ohne Gesundheitsschaden die Ausbildung zum Logistiker EFZ abschliessen können, was zu einem Vali den einkommen von Fr. 72'090.80 führe . Au fgrund der medizinischen Beurteilung sei
dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Gestützt auf den entsprechenden Tabellenlohn für Hilfsarbeiten entstehe dadurch ein Invalideneinkommen von Fr. 46'796.70, woraus ein Invalidi tätsgrad von 35 % resultiere. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt, da die gesundheitlichen Einschränkungen mit dem um 30
% reduzierten Pensum bereits ausreichend berücksichtigt sei en . Mit einem IV-Grad von 35 % entstehe kein Anspruch auf Rentenleistungen (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend, er könne ein stabiles Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen nicht einhalten, weshalb keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Erzielung eines Einkommens mit Behin derung sei nicht zumutbar, womit eine ganze Invalidenrente auszurich t en sei. Gemäss medizinischem Bericht von PD Dr. D.___ bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 50 % und gemäss Bericht von Dr. C.___
sei ihm bloss eine Arbeitstätigkeit
von max. 18 Stunden pro Woche zumutbar, womit die Arbeits unfähigkeit sogar mehr als 50 % betrage. Die Beurteilung der A.___ zeige, dass der Versicherte zurzeit aus gesundheitlichen Gründen keine verwert bare Arbeitsfähigkeit aufweise. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde geg nerin sei abwegig. Im Gesundheitsfall sei eine Berufstätigkeit in der Sanitär branche ausgewiesen, weshalb für die Berechnung des Validenein kommens die Lohnzahlen der Baubranche heranzuziehen seien, was zu einem B etrag von Fr. 75'000.-- führe. Selbst wenn ihm eine Tätigkeit zugemutet werden könn t e, so sei ein leidensbedingter Abzug im Umfang von 25 % zu gewähren, da er auch in angepassten Tätigkeiten erheblich eingeschränkt sei. Der Invaliditäts - grad sei so oder anders rentenrelevant, weshalb eine Rente auszurichten sei (Urk. 1) . 2.3
Anfechtungs- un d Streitgegenstand ist ein Rentenanspruch der Invaliden ver sicherung. Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwer deführer arbeits- und erwerbsfähig ist und ob dies allenfalls zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad zu führen vermag .
Vorab ist zu bemerken, dass mit vorliegendem Anfechtungsobjekt (Urk. 2) über einen Rentenanspruch entschieden worden ist, berufliche Massnahmen vom Ent scheid aber nicht umfasst sind. In der Folge stellte der Beschwerdeführer d e nn auch
mit Schreibe n vom 2 1. März 2017 (Urk. 7/97) - wie von d er Be schwerde gegnerin angeboten - schriftlich einen Antrag auf Arbeitsvermittlung, woraus ebenfalls ersichtlich ist, dass die beruflichen Massnahmen nicht Gegen stand des Entscheides darstellten.
Soweit der Beschwerdeführer mit der vorlie genden Beschwerde
– ohne weitere Begründung - um Ausrichtung von Ver sicherungsleistungen in Form beruflicher Massnahmen ersucht (vgl. Rechts be gehren Nr. 2 der Beschwerde Urk. 1 S. 2, S.
10), ist darauf nicht einzutreten. 3.
3.1
In seinem Bericht vom 5. November 2014 (Urk. 7/7) hielt PD Dr. D.___
zur Diagnose eines Morbus Crohn fest, im November sei eine Therapie mit Remicade begonnen worden.
Er erklärte, aktuell bestehe für anstrengende körperliche Tätig keiten mit Laufen, Heben von Lasten oder Ä hnlichem aufgrund der perianalen Fistelung eine komplette Arbeitsunfähigkeit; eine behinderungsangepasste (insbesondere sitzende) Tätigkeit wäre aktuell zu 50 % zumutbar (Urk. 7/7/2). 3.2
Dr. C.___
stellte in seinem Bericht vom 1 7. November 2014 folgende Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit
(Urk. 7/1): (1) Morbus Crohn (ED 5/2012) - Ileitis
terminalis (Koloskopie 25.5.2012) - Anale Fistelgänge, St atus nach
perianaler Fistelspaltung und Abdeckelung - St atus n ach
Abdeckelung
Perianalabszess Januar 2010 - St atus n ach Fistelgangspaltung Dezember 2010 - St atus n ach erfolgloser Therapie mit Salofalk, Imurek - fortgeführter Nikotinkonsum - aktuell Remicade seit 3.11.2014 (2) chronische Schulterschmerzen links bei St atus nach
Tuberculum
majus Fraktur 23.11.2013 (konservativ behandelt)
Dr. C.___
wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer noch Beschwerden in Form chronische r Schulterschmerzen verspüre,
diesbezüglich gemäss der Beurteilung des S uva Vertrauensarztes in einer angepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeits fähig sei.
Hinsichtlich Morbus Crohn führt e
Dr. C.___ aus, dass sowohl langes Sitzen als auch langes Gehen
bezüglich der Analfisteln sehr unvorteilhaft sei en . Die Prog nose sei insgesamt als gut zu erachten und bei leidensangepasster Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % wahrscheinlich. 3.3
Die medizinische Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) durch
Dr. med. F.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (D), Ver trauensärztin SGV, vom 8. Januar 2015 (Urk. 7/16) nannte als medizinische Prob lembereiche den Morbus Crohn als entzündliche Darmerkrankung, die neben Durchfällen auch zu Fisteln und Abszesse n im Analbereich führe, weshalb der Beschwerdeführer nicht lange s itzen könne . Selbst wenn die jetzige Infusions therapie gut wirke, bestehe keine Garantie, dass dies so bleibe. Insgesamt seien nur körperlich leichte Arbeiten, mit einem Wechsel zwischen Sitzen und Stehen möglich. Ausserdem sei keine Arbeit mit erhöhter Infektionsgefahr oder in aus geprägter Kälte oder Wärme möglich. Bei Schüben müsse eine Toilette erreich bar sein. Ob bei der von Dr. C.___ attestierten 50%- igen Arbeitsfähigkeit eine Aus bildung derzeit möglich sei, müsse mit dem Beschwerdeführer geklärt werden. 3.4
Am 2 2. Januar 2015
hielt PD Dr. D.___ fest
(Urk. 7/18), dass beim Be schwerdeführer rezidivierende perianale Fisteln und Abszesse im Rahmen der Grunderkrankung Morbus Crohn bestünden. Dadurch seien längere sitzende Tätig keiten nicht möglich. Unter der Therapie mit Remicade sei eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten . Der Beschwerdeführer könne die ange fangene Ausbildung zum Lagerist in der letzten Arbeitsstelle nicht mehr aus üben, da er an jener den ganzen Tag habe Gabelstapler fahren müssen, wodurch starke perianale Schmerzen aufgetreten seien. Eine angepasste Tätigkeit als Lagerist, ohne Gabelstaplerfahren, sei jedoch denkbar. Andere Tätigkeiten im Stehen oder Laufen seien sehr gut vorstellbar. Der Beschwerdeführer verfüge über eine verminderte Leistungsfähigkeit in dem Sinne, dass er keiner längeren sitzenden Tätigkeit nachgehen könne. Eine andere Tätigkeit sei hingegen zu 100 % vorstellbar (Urk. 7/18/1) . PD
Dr.
D.___ bestätigte, dass Wiederein glie derungsmassnahmen für den Beschwerdeführer zu 100 % möglich seien. Die beim Beschwerdeführer aufgetretenen perianalen Beschwerden könnten jeder zeit wieder auftreten und es erscheine ratsam, dass dieser einen Beruf erlerne, der keine längere sitzende Tätigkeit erfordere (Urk. 7/18/2). 3.5
Med. p ract . G.___, Ärztin für Psychosomatik und Psychotherapie (Bericht vom 7. September 2016 [Eingangsdatum], Urk. 7/69/6-7), welcher der Be schwerdeführer wegen Konflikten am Arbeitsplatz, depressiver Verstimmung und Angst vor der Zukunft aufgrund der Erkrankung an Morbus Crohn zuge wiesen worden war, nannte als vorläufige psychi atri sche Diagnose eine Anpas sungs störung mit längerer depressiver Reaktion bei Morbus Crohn (ICD 10 F
43.21) sowie Cannabisabusus (ICD 10 F
12.24).
Eine Medikation war nicht vorgesehen, jedoch empfahl med. pract . G.___ eine Behandlung durch einen externen psychiatrischen Dienst zur sozialpsychiatrischen Behandlung sowie Dis tanzierung vom Cannabiskonsum. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde von med. pract . G.___ nicht genannt.
3.6
Dem Bericht vom 1 4. September 2016 (Urk. 7/69/4-5) von PD Dr. D.___
ist zu entnehmen, dass am 2 5. April 2016 beim Beschwerdeführer zwei Seto nfäden eingesetzt worden seien; aktuell bestehe eine klinische Remission . Da sich ein stabiler Verlauf von Seite n des Morbus Crohn zeige, könne ein Fistelverschluss durchgeführt werden . Da dies vom Beschwerdeführer abgelehnt werde und beim vorliegenden Befund nicht zwingend indiziert sei, werde empfohlen, die Setons zu belassen und mit der medikamentösen Therapie fortzufahren. Da der Be schwerdeführer beschwerdefrei sei, würden keine regel mässigen Kontrollen ein ge plant. 3.7
PD
Dr. D.___ erklärte sodann mit Bericht vom 2 3. September
2016 (Urk. 7/68), dass die zwei Setons ohne körperliche Belastung keine Beschwerden bereiten würden, es bei körperlicher Arbeit jedoch zu perianalen Schmerzen komme . Er habe
dem Beschwerdeführer bis anhin keine länger dauernde Arbeits unfähigkeit bescheinigt. Dieser habe jedoch glaubh aft geschildert, dass eine 100% ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der perianalen Schmerzen bei ver schie denen Tätigkei ten nicht möglich sei. Eine 50% ige A r beitsunfähigkeit (in bisheriger Tätigkeit) könnte somit angemessen sein . Eine nicht körperliche Tätig keit, etwa am Computer oder eine Arbeit mit Kunden sei möglicherweise auch zu einem höheren Grad möglich (Urk. 7/68/3).
3.8
In seinem Bericht vom 2 6. September 2016 (Urk. 7/69 /1-3) führte Dr. C.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, bezüglich des Morbus Crohn bestehe eine klinische Remission. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, welche abwechselnd Stehen, G ehen und Sitzen für jeweils maximal eine S tunde über maximal 5 –6 Stunden pro Tag erlaube. Die Tätigkeit dürfe keine körperlich schwere Arbeit beinhalten, die ihn zum Schwitzen bringe, da ansonsten eine Entzündung der Fisteln drohe. Es bestehe daher seiner Ansicht nach eine Verminderung der Leistungsfähigkeit im Umfang von circa 30 % (Urk. 7/69/2-3). 3. 9
Zu den aufliegenden Akten Stellung nehmend hielt Dipl.-Med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, R AD,
am 7. Oktober 2016 (Urk. 7/73/3-4) dafür, es bestehe eine Einschränkung in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Logistiker. Möglich seien hingegen alle leichten wechselbelastenden Tätigkeiten, wobei maximal eine Stunde ununter brochenes Sitzen erfolgen könne. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Logistiker eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; schwere körperliche Tätigkeiten seien auf Dauer unmöglich . Nach Angabe des Hausarztes und der Gastroenterologie vom September 2016 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Momentan sei eine Remission der chronisch-entzündlichen Darmerkrankung eingetreten und auch die perianale Fistel gebe keine n Anlass zur Sorge. 4.
Zunächst ist zu prüfen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer a rbeitsfähig ist . Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in körperlich anspruchsvollen Tätigkeit en, so wie in solchen, wo er grösstenteils sitzen muss, nicht mehr vollschichtig tätig sein kann . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.
7)
ist jedoch,
gestützt auf die medizinische Aktenlage,
eine ver wert bare
A rbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen . So stellte Dr. C.___
bereits im Herbst 2014 eine gute Prognose hinsichtlich Morbus Crohn und bezifferte damals die Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit mit 100 % (E. 3.2). Später, zu Beginn des Jahres 2015, konnte n d ie Ärzte der Gastroenterologie des
I.___ zudem unter der Behandlung mit
Remicade eine deutliche Besserung der Beschwerden feststellen . Eine Einschränkung wurde lediglich in Bezug auf längere sitzende Tätigkeiten geschil dert.
PD Dr.
D.___ konnt e sich für den Beschwerdeführer, trotz der gesund heitlichen Beeinträchtigung, Tätigkeiten im Stehen und Gehen sehr gut vor stellen. Er hielt daher eine angepasste, nicht mit längerem Sitzen verbundene Tätigkeit zu 100 % für möglich (E. 3.4).
Nachdem dem Beschwerdeführer im Frühjahr 2016 Setons eingesetzt worden waren, verbesserte sich die gesund heitliche Situation im Herbst 2016 weiter und er war sowohl beschwerdefrei als auch in
stabilem, remittiertem Gesundheitszustand. Dabei räumten die behan delnden Ärzte z war ein, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerde füh rers vers chiedene Tätigkeiten nicht zu 100 %, sondern allenfalls lediglich zu 50 % möglich seien;
e ine angepasste, insbesondere nicht körperliche, Tätigkeit wurde hingegen zu mehr als 50 % zumutbar erachtet (E. 3. 7). Trotz dieser Ver besserung der gesundheitlichen Situation und obwohl eine klinische Remission eingetreten und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich beschwerdefrei war, erach tete
Dr. C.___
im September 2016
die Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als um circa 30 % vermindert (E. 3.8) . Hierbei hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit Hinweisen) . Angesichts dieser Gegebenheit sowie mit Blick auf die aufgezeigte Aktenlage ist die Einschätzung von Dr. C.___
a ls wohlwollend zu qualifizieren und d er Schluss des RAD auf eine 70% ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.9) jedenfalls nicht zu beanstanden. Gestützt auf die gastroenterologischen Berichte des I.___, wonach der Beschwerdeführer bei klinischer Re mis sion beschwerdefrei sei (E. 3.6), wäre wohl eher von einer uneingeschrän kten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Weiterungen hier zu erübrigen sich jedoch, da sich auch bei der Annahme einer 70% igen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am nachfolgenden Resultat nichts änder t .
Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer a ufgrund der Ober arm - fraktur, welche er sich im Jahr 2013 zugezogen hatte, keine Arbeiten verrichten kann, welche über Kopf ausgeführt werden (Urk. 7/16/1), was jedoch keine erhebliche Einschränkung darstellt und bereits im vom RAD formulierten Belas tungsprofil Berücksichtigung gefunden hat (Urk. 7/73/4) . Ebenso begr ünden das psychische Leiden einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F 43.21) sowie ein
Cannabisabusus (ICD 10 F 12.24) keine relevanten Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. So hielt m ed. pract . G.___
denn auch fest, dass keine entsprechende Medikation erfolg e . Auch eine Arbeits u nfähigkeit attestierte sie nicht . Hingegen empfahl sie eine sozialpsychiatrische Betreuung und eine Distanzierung vom Cannabiskonsum (E. 3.5). Insgesamt ist damit nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung zu schliessen.
Soweit der Beschwerdeführer seine Argumentation, dass zurzeit aus gesundheit lichen Gründen keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe, auf den Schlussbe richt der A.___ (Urk. 7/67) stützt, ist Nachfolgendes festzuhalten. Beim Verfasser des Schlussberichts handelt es sich nicht um eine medizinische Fach person . Im Gegenteil verweist der Bericht für die Beurteilung der medi zinischen Situation ausdrücklich auf die Berichte der Fachärzte (Urk. 7/67/3). Diesen kann
– wie vorstehend ausgeführt - entnommen werden, dass die gesund heitliche Situ a tion inzwischen stabil ist, eine klinische Remission eintrat und der Beschwer deführer (weitgehend) beschwerdefrei ist (E. 3.6-3.8). Aus dem Schluss bericht der A.___ kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr enthält dieser Hinweise darauf, dass auch andere Faktoren (nicht-medizinischer Art) wie etwa fehlende Motivation
derzeit beruflichen Mass nahmen entgegen stehen (Urk. 7/67/4) . Weiter sind die Ausführungen des Be schwerdeführers, Dr. C.___ attestiere eine Arbeitsfähigkeit von maximal 18 Stun den pro Woche über maximal 5-6 Stunden am Tag, wodurch die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers unter 50 % liege (Urk. 1 S. 7), nachweislich unzu treffend . Dr. C.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei eine ange passte Tätigkeit auszuüben, welche abwechselnd Stehen, Gehen und Sitzen «für jeweils max. 1 Std. über max. 5-6 Std./Tag» beinha lte (Urk. 7/69/1) . B ei einer Arbeitswoche von fünf Tagen resultieren 30 Stunde n pro Woche, was einer 70 %- ige n Arbeitsfähigkeit gleichkommt . Auch mit dem Hinweis des Beschwerdeführers,
PD Dr. D.___ habe eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 7), vermag d er Beschwerdeführer nicht durchzudringen, bezog sich diese Einschätzung doch auf die bisherige Tätigkeit (E. 3.7) . Vor dem Hinter grund, dass PD Dr. D.___ zu Beginn des Jahres 2015 bereits eine 100% ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (E. 3.4), sich der Zustand
des Beschwerdeführers bis im Herbst 2016 weiter verbesserte, er gemäss Bericht vom 1 4. September 2016 beschwerdefrei und eine klinische Remission ein getreten war (E. 3.6), ist nicht nachvollziehbar, weshalb zu diesem späteren Zeitpunkt nur noch eine Arbeits fähigkeit von 50 % vorgelegen haben soll. Im Gegenteil hielt PD
Dr. D.___ fest, dass eine angepasste Tätigkeit eben gerade zu mehr als 50 % möglich sei (E. 3.7).
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Einschätzung des RAD, wonach beim Beschwerdeführer eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit besteht, vor dem Hintergrund der eingetretenen Remis sion und Beschwerdefreiheit zwar wohlwollend ausfällt, angesichts des so oder anders rentenausschliessenden Invaliditätsgrades (vgl. nachfolgend E. 5) aber nicht zu beanstanden ist. 5.
5.1
Es bleibt zu prüfen, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % (E. 4) in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei n lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis). Dies setzt freilich voraus, dass die versicherte Person noch am ent spre chenden Arbeits platz beschäftigt wäre. Falls sie unabhängig von ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr an der gleichen Arbeitsstelle tätig wäre – beispiels weise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen -, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestimmung des Vali den einkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist danach zu fragen, welche Tätigkeit eine versicherte Person im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär sie damit erzielen könnte. Hiezu kann auf lohnsta tistische An gaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen wer den (vgl. dazu Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 175/06 vom 19. April 2006 E. 3 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 4.3).
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer über keine abge schlos se ne Ausbildung verfügt, da die drei angefangenen Lehr verhältnisse
jeweils abgebrochen wurden (Urk. 7/73). Das letzte Lehrverhältnis wurde per 6.
Juli
2016 aufgelöst (Urk. 7/64). Dass er, wie der Beschwerdeführer vorträgt (Urk. 1 S. 9),
im Gesundheitsfall eine Berufs ausbildung zum Sanitärinstallateur abgeschlossen hätte, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. So fällt insbe sondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gemäss Beruf sberatung über limitierte schulische Ressourcen verfügt und die damit möglichen Berufsfelder
sehr eingeschränkt sind . E ine Attestausbildung
wurde aber für allenfalls
m ög lich erachtet (Urk. 7/30/2 -3) . Au ch der Zwischen bericht der A.___ (Urk. 7/53)
weist auf eine Einschränkung der schulischen Fähigkeiten hin . Da im Lehrverhältnis bei der B.___
– welches für den Beschwerde füh rer bereits das dritte Lehrverhältnis war, wobei bereits das zweite als Logistiker EFZ - der Lerninhalt für den Beschwerdeführer weitgehend Wiederholung gewe sen sei, hätte gemäss Lehrperson en ein besseres schulisches Resultat erwartet werden dürfen . I nsbesondere die eingeschränkten Kompetenzen in Deutsch waren auffallend. D urch d ie Lehrpersonen wurde daher bereits nach der Probezeit ein
Wechsel von der EFZ Ausbildung in eine EBA Ausbildung angeregt (Urk. 7/53/1). Es kommt hinzu, dass im Rahmen der Eingliederungsbemühungen festgehalten wurde, der Abbruch der ersten beiden Lehrverhältnisse sei nicht ganz schlüssig (Urk. 7/25/1) . Ausserdem war die Motivation des Beschwerde führers – zumindest teilweise – fraglich (vgl. Urk. 7/30/3-4, 7/66/3-5).
Wenngleich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Ausbildung zum Sanitärinstal la teur
EFZ abgeschlossen hätte, darf zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er eine Lehre – wenn auch allenfalls eine Attestlehre
– absolviert hätte . Daher rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den branchenunabhängigen Lohn (Zentralwert) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 2 abzustellen. Dieser betrug im Jahr 2014 Fr. 5'660.-- (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Kompetenzniveau 2, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebs übliche Arbeitszeit aller Sektoren im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männ liche Arbeitskräfte von 2‘22 0 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘239 Punkte im Jahr 201 6
(vgl. Bundesamt für Statistik, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016) ergibt dies ein Jahresein kommen von rund Fr. 71 ' 413 .-- (Fr. 5'660.-- /40 x 41.7 x 12 / 2 ’ 220 x 2 ’ 2 39). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zu grunde
zu
legen. 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2 016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli
2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. Septem ber 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht erwerbstätig; das letzte Lehrverhältnis wurde per 6. Juli 2016 aufgelöst (Urk. 7/64). Wie oben (E. 4) ausgeführt, wäre eine 70%- ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Ange sichts der fehlenden beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund des durch den RAD erstellten Belastungsprofils ist auf den branchenunabhängigen Lohn (Zentralwert) für Hilfsarbeiten, Kompetenz niveau 1, für männliche Arbeitskräfte abzustellen. Somit ist von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5'312. -- auszugehen (Tabelle TA1 der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Kompetenzniveau 1, Männer). Auf gerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Ent wicklung der Nominal löhne für männliche Angestellte von 2‘22 0 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. Bundesamt für Statistik, T 39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016) ergibt dies bei einem – dem Beschwerdeführer zumutbaren Beschäftigungsgrad von 70 % - ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 46‘ 915 .-- (Fr. 5‘312.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2‘220 x 2‘239 x 0.7). 5.5
Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restar beitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könnte. Mangel s überproportionaler Lohneinbusse ist insbesondere für eine Teilzeittätigkeit von 70 % kein Abzug angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 2 8. Februar 2017 E. 5.5.2). Zudem wurde d er gesundheitliche n Einschränkung mit einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit schon mehr als genügend Rechnung getragen (vgl. E. 4);
e ine nochmalige Berücksichtigung beim leidens bedingten Abzug ist unzulässig . Nach dem Gesagten rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen.
5. 6
Bei einem solchermassen ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 46‘915. -- resul tiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 71'413.-- eine Erwerbs einbusse von Fr. 24‘ 498 .--, was einem rentenausschliessenden Invali ditätsgrad von rund 34 % entspricht . 6 . 6 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 10 /2-3). Antragsgemäss (Urk.
1) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts anwalt Dominique Chopard zu gewähren. 6 .2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festge legt .
Vorliegend erw eist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7 00. -- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3
Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. 6 .4
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhält nisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungs gericht, GSVGer). Das Gericht beschliess t :
In Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2017 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und
erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Hurst Meier