Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, war seit 1 0. Juli 2009 als Maler bei der A.___ GmbH beschäftigt. Am 1 4. Oktober 2009 zog er sich bei einem Sturz von einer Leiter Verletzungen am rechten Knie und an der Hüfte zu (Urk. 8/ 11/102). Die Suva als Unfallversicherer erbrachte Heilbehandlung und Tag geld, als der Versicherte als Fahrzeuglenker am 1 2. Oktober 2011 in Tunesien erneut verunfallt e und sich Verletzungen am Rücken und am Arm zuzog (Urk. 8/29/74 f.). Mit Einspracheentscheid
vom 1 2. September 2014 sprach ihm die Suva mit Wirkung ab 1. August 2014 eine Invalidenrente nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 23 % und eine Entschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 45 % zu (Urk. 8/57). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 7. Mai 2016 ab (Prozess UV.2014. 00241, Urk. 8/99). 1.2
Am 6. Juni 2011 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invaliden versicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5) . Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und e rwerbliche Abklärungen und zog mehrfach die Akten der Suva bei. Mit Vorbescheid vom 1 9. März 2015 (Urk. 8/70) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2014 befristeten ganze n Invaliden rente in Aussicht und verfügte nach erfolg ten Einwe n dungen vom 4. Mai 2015 (Urk. 8/81) am
1. Februar 2017 (Urk. 2) in angekündigtem Sinne. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 6. März 2017 Beschwerde mit den folgenden An trägen (Urk. 2 S. 2): « 1.
Die IV-Verfügung vom 1.2. 2017 sei auf zuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen L eistungen der IV zu erbringen, ins besondere eine ganze IV-Rente ab 1. März 2014. 2.
Eventualiter seien zusätzliche medizini sche Abklärungen durchzuführen bzw. es sei insbesondere ein polydisziplinär es Gutachten - neurologisches, neuro urologisches, neurophysiologisch es, rheumatologisches, orthopä di sches und psychiatrisches - einzuhol en bzw. es sei die Streitsache zu ergänzen den Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.
Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die un ent geltliche Rechtspflege zu gewährend und die Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. » Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2017 (Urk. 7) auf Abweis ung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 0. April 2017 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über d ie Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung damit (Urk. 2 S. 4), dass der Beschwerdeführer seit 1 4. Oktober 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und bis 8. Februar 2011 eine volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Ab 8. Februar 2011, dem Zeit punkt der kr eisärztlichen Untersuchung, sei in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach dem Unfall vom 1 2. Oktober 2011 bestehe bis November 2013 eine volle Arbeits- und Erwerbs un fähigkeit. Ab Dezember 2013 sei weiterhin von eine r Arbeitsunfähigkeit als Maler auszugehen.
Für angepasste Tätigkeiten liege jedoch eine vollständige Arbeits fähigkeit vor, wobei leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Dabei sollten Gewichte ab 5
kg beidhändig hantiert und Arbeiten über Schulterniveau gemieden werden und aufgr und der Drangsymptomatik jederz eit die Möglichkeit bestehen, zur Toilette gehen zu können. Spezielle Pausen müssten nicht einge räumt werden und aus schliesslich stehend e und gehende Tätigkeiten, wie auch Tätigkeiten, die im Knien und Hocken sowie auf Leitern und Gerüsten durch geführt werden müssten, seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Mögliche Tätigkeiten seien beispiels weise allgemeine Büroarbeiten.
Da keine k rankheitsbedingte n Einschränkungen bestünden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, sei auf den Einkommensvergleich der Suva ab zu stellen . Das Wartejahr sei per 1 4. Oktober 2010 abgelaufen und nach Anmeldung am 9. Juni 2011 könnten die Leistungen frühestens ab Dezember 2011 ausgerich tet werden. Die erneute Verschlechterung sei im Oktober 2011 eingetreten und wirke sich aufgrund der Revisionsbestimmungen ab Januar 2012 aus. Damit ergebe sich ein befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2012 bis 2 8. Februar 2014.
Im unfallversicherungsrechtlichen Urteil des hiesigen Gerichts sei sowohl zur Unfallkausalität als auch zu r Rente und Integritätsentschädigung Stellung genommen worden. Dieses Urteil sei nachvollziehbar. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1
S. 4 f f .), die Begründung, wonach mit der Suva koordiniert werden könne, da es um reine Unfall folgen gehe, treffe
nicht zu . Im Jahre 2014 habe er neu über Schmerzen im linken Knie geklagt und es sei ein Meniskusriss festgestellt worden, welcher am 1 2. August 2014 im Stadtspital B.___
operiert worden sei . Diese Beschwerden seien für die Beurt eilung der Arbeitsfähigkeit mitzu berücksichtigen . D as Schmerz ambulatorium des Universitätss pitals C.___ habe im Bericht vom 9. No vember 2015
einen Allgemeinstatus erfasst, welcher auf Hüftbeschwerden hin weise. Er könne deshalb höchsten s 30 Minuten laufen oder sitzen, sonst habe er trotz Medikamenteneinnahme starke Rückenschmerzen. Das Ausmass dieser Schmerzen nehme stetig zu und eine Therapie, unter anderem mit Methadon, habe diese nicht gelindert. Zudem leide er an schweren Harnblasenbeschwerden, wobei eine Untersuchung vom 1 1. Mai 2016 Detrusorüberaktivitäten mit mul tiplen Episoden von I nkontinenz bei variablen Harnb lasenfüllvolumina gezeigt habe. Des W eiteren habe sich seit Mai 2013 die depressive Komponente als Folge der deutlichen Beschwerden der Blasenfunktionsstörung stark aggraviert und zusätzlich habe sich der Kraftverlust über dem rechten Oberarm und Unterarm von 4-3 auf 3-2 gesenkt. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen abzuklä ren, wie sich die funktionellen Paresen des rechten Armes und d er Beine, die schwere Urininkont inenz, die Nierenbeschwerden, die Meniskusprobleme am linken Knie, die starken Hüftschmerzen sowie die Depression auf die Arbeitsfä higkeit vor dem Verfügung sdatum vom 1. Februar 2017 aus gewirkt hätten . Sie (die Beschwerdegegner i n) sei somit aufzufordern, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben .
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob im Dezember 2013 eine Besserung des Gesundheits zustands eingetreten und seither in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar ist, was zur Renteneinstellung per 1. März 2014 führt. 3
3.1
3.1.1
Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren wurde vorab auf die Berichte der Kreisärztin Dr. D.___, Fachärztin Neurochirurgie, abgestellt.
Diese legte am 2. April 2013 (Urk. 8/50/53 S. 1-13) in Bezug auf die Rücken ver letzung dar, der Beschwerdeführer berichte von keinerlei Besserung seit dem Unfall betreffend Sensibilität, Motorik und Schmerzsituation. Für den Beschwer de führer stünden einerseits die motorischen Einschränkungen des rechten Arms, anderseits die Schmerzen im rechten Nacken, Schulter und Arm im Vordergrund. In der Untersuchung fänden sich eine deutliche Kraftminderung im Bereich des rechten Armes sowie eine ungewöhnliche Verteilung der sensiblen Defizite mit Sensibilitätsstörungen im Bereich des ersten Trigeminusastes (Hirnnerv) sowie weitere sensible Defizite ab C1 abwärts bis ca. Th6, wobei die thoracalen Segmente nur am ventralen Rumpf defizitär seien. Zudem fänden sich keine Hin weise auf zentral-bedingte Paresen im Sinne von gesteigerten Muskeleigen re flexen an der oberen oder unteren Extremität bzw. pathologische Reflexe (Zeichen nach Babinski, Fusskloni) oder einer Tonuserhöhung. Der Romberg-Stehversuch sei nicht wirklich konklusiv beurteilbar. Präoperativ sei eine C7 Ra dikulopathie rechts beschrieben, die aufgrund des Unfallmechanismus sicher nachvollziehbar sei. Ein Central-Cord-Syndrom wäre grundsätzlich auf grund des Unfallmechanismus und des im November nachgewiesenen Myelopathiezeichens in Höhe von C6/7 ebenfalls vorstellbar. Das aktuell demon strierte klinische Bild weise jedoch gewisse Diskrepanzen auf (Urk. 8/50 /64).
Nach den von ihr angeregten elektrophysiologischen Abklärungen (8/50/51) führte Dr. D.___ am 3. Dezember 2013 aus, die festgestellten Paresen der Beine seien nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 2. Oktober 2011 zu sehen. Auch die Armparese mit Einbeziehung aller wesent lichen Funktionen bzw. Muskelgruppen am rechten Arm sei nicht in vollem Umfange traumatisch/organisch erklärbar. Betreffend die Behandlung der neuro genen Blasenentleerungsstörung sei der Beschwerdeführer noch in Behandlung und eine Verlaufskontrolle im Oktober 2013 geplant gewesen. Aufgrund der Unfallfolgen aus dem Schadenfall vom 1 2. Oktober 2011 sei eine leichte Tätigkeit ganztags zumutbar. Gewichte sollten dabei ab 5 kg beidhändig hantiert werden. Arbeiten über Schulterniveau sollten gemieden werden und aufgrund der Drang symptomatik sollte es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich sein, zur Toilette gehen zu können (Urk. 8/50/8). 3.1.2
Im Urteil vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 3/6) erwog das Gericht, aufgrund der medi zi nischen Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 1 4. Oktober 2009 von Seiten des rechten Kniegelenks und aufgrund des Unfalls vom 1 2. Oktober 2011 von Seiten des Rückens dahingehend eingeschränkt sei, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maler, die unter anderem Überkopf ar beiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erfordert, keine verwertbare Ein satzfähigkeit mehr bestehe (E. 4.2). Zum Umfang der Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wies das Gericht auf die kurz nach dem Unfall im November 2011 durch die Universitätsklinik E.___ diagnostizierte inkomplette Tetraparese C1 ASIA D hin, woraus der Beschwerdeführer eine kom plette Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand und des rechten Arms ableite. Es hätten sich bereits im Zusammenhang mit dem Knieschaden eine Symptomaus weitung und eine diffuse Schmerzsymptomatik und betreffend die Rückenver letzung ein diskrepantes, organisch nicht erklärbares Beschwerdebild gezeigt; es seien ein Verdacht auf Aggravation von Symptomen geäussert und Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und dem demonstrierten Beschwerde bild festgestellt worden. Die abschliessende kreisärztliche Beurteilung (vom 3.
Dezember 2013) zur unfallbedingten funktionellen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit stelle eine beweiskräftige medizi ni sche Entscheidungs grund lage dar (E. 4.3).
Das Gericht erachtete den medizinischen Sachverhalt in dem Sinne erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (E. 4.4).
Davon ist im Folgenden auszugehen. 3.2
Seit dem Fallabschluss der Unfallversicherung wurden folgende neuen Arzt b e richte aufgelegt: 3.2.1
Im Austrittsbericht des Stadtspital s
B.___ vom 1 2. August 2014 (Urk. 3/9) über die am gleichen Tag durchgefüh rt Kniearthroskopie (KAS) links mit medialer Me niskektomie und Knorpelglättung führte der zuständige Arzt aus, seit dem Treppensturz vom 1 4. Oktober 2009 sei en die Kniebeschwerden nach einer Knie operation rechts komplett regredient gewesen. Seit einigen Monaten hätten sich über dem linken Kniegelenk ähnliche Symptome bemerkbar gemacht und im MRI vom 2. Juni 2014 hätten sich eine Meniskusläsion und ein Knorpeldefekt über dem medialen Fermurkondylus nachweisen lassen. Es wurde festgehalten, d ie Operation am 1 2. August 2014 habe problemlos durchgeführt werden könne n, der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen und der Beschwerde führer habe am 1 3. August 2014 in gutem Allgemeinzustand nach Hause ent lassen werden können. 3. 2.2
Am 9. November 2015 (Urk. 8/ 9 5) berichteten die Ärzte des Schmerz ambu lato riums des Universitätsspitals C.___, die Zuweisung des Universitäts spitals E.___ sei zur Beurteilung und Therapie eines anhaltenden posttrauma tischen rechtsseitigen Schmerzsyndroms mit punctum
maximum zervikal und lumbal rechts bei bestehender Parese des rechten Beins und des rechten Arms erfolgt. Die Schmerzsymptomatik sei insgesamt deutlich belastungsabhängig und am ehesten sei von muskuloskelettalen Schmerzen auszugehen. Bei rechtseitiger Hemiparese bei zervikaler Myelon v erletzung sei auch eine neuropathische Komponente gut denkbar. Aufgrund der neuropathischen Komponente des Schmerzes sei initial Methadon rezipiert worden, welches jedoch lediglich zu vermehrter Müdigkeit ohne wesentliche Schmerzreduktion geführt habe, weswegen eine Rotation auf Transtec erfolgt sei. Dabei sei bereits bei kleiner Dosis über eine gute Analgesie, jedoch nur jeweils während zwei Tagen nach Pflasterapplikation berichtet wor den, weshalb die Applikationsfrequenz entsprechend individue ll angepasst wor den sei (Urk. 8/95/1-2). 3.2.3
Die Ärzte der Universitätsklinik
E.___, Zentrum für Paraplegie,
hielten im Bericht vom 1 1. Mai 2016
(Urk. 8/92) die folgenden (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen fest:
1. Neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung bei Diagno se n 2 und 3 2. Inkomplette
Tetraplegie
sub C4, ASIA D bei Status nach Flexions-Distrak tionsverletzung HWK6/7 infolge Auffahrunfalls vom November 2011 3. Chronisches lumbospondylogenes Sc hmerzsyndrom sowie chronische L5 Radikulopathie re chts 4. Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie bei retro patellärer
Chondropathie
II° im Bereich des rechten Knies Dezember 2009 5. Status nach offener Reposi tion sowi e Osteosynthese bei Fraktur des Condylus
humeri
lateralis
März 1995 mit Status nach
Osteosynthese ma terialentfern ung Juni
1995 6. Status nach Zirkumzision in der Kindheit Die Vorstellung des Beschwerdeführers sei zur ambulanten Langzeit- Urodynamik erfolgt . Die im Blasentagebuch dokumentierten Harnblasenbeschwerden hätten in der ambulanten Langzeit- Urodynamik objektiviert werden können . Es hätten sich Detrusorüberaktivit äten mit multiplen Episoden von Detrusor - überaktivitäts inkontinenz bei v ariablen Harnblasenfüllvolumina gezeigt und z udem bestünden bei den Detrusorüberaktivi täten deutlich erhöhte maximale Detrusordruck -Amplituden, welche den oberen Harnt rakt gefährden würden . Z ur Verbesserung der Lebensqualität und insbesondere auch zur Nephroprot ektion
seien dringend Botulinum -A-Toxin- lnjektionen in den Detrusor empfohlen. 3.2.4
Dr. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,
führte im undatierten Verlaufsbericht (Urk. 8/97/4-10) über die seit 2 5. Februar 2008 durchgeführte ambulante Behandlung mit letzter Kontrolle am 2 9. August 2016 (vgl. Ziff. 1.2)
die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit auf (Ziff. 1.1) :
- Chronisches lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom sowie c hronische Radikulopathie L5 rechts - Aktivierte AC-Gelenksarthrose Schulter rechts - Neurog e ne Harnblase - Inkomplette Tetraparese C4, ASIA D bei Status nach Trauma durch Auf fahrunfall im Oktober 2011 - Persistierende belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei Status nach Unfallereignis vom 1 4. Oktober 2009 - Traumatisches paravertebrales Schmerzsyndrom lumbosacral rechts - Depressive Episode bei p sychosozialer Belastungssituation
Im bisherigen Verlauf habe keine Verbesserung der Symptomatik beobachtet wer den können . Besonders die depressive Kompone n te bei deutlichen Beschwerden bei neurogener Blasenfunktionsstörung habe sich aggraviert . Zusätzlich habe sich der Kraftverlust über dem rechen Ober- und Unterarm von 4-3 auf 3-2 gesenkt, sodass eine Arbeit s fähigkeit mit dem
Bildungs s tatus nicht mehr möglich sei .
Der Arzt hielt eine unveränderte Prognose fest und führte zu
den Frage n, welche körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen bestehen und wie sich diese auf die Arbeit aus wirkten,
aus «Keine Ve ränderungen» . Weiter wies er darauf hin, dass a ufgrund der neurologischen Ausfälle beim rechten Arbeitsarm eine Tätigkeit in einem handwerklichen Beruf n icht mehr ausgeführt werden könne und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eventuell eine leichte Büroarbeit nach einer Umschulung im Umfang von maximal 2 Stunden pro Tag möglich
sei (Ziff. 1.4 und 1.7) . 3 .2.5
Dr. G.___, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regiona len ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Akten beurteilung vom 2 0. September 2016 (Urk. 8/106 S. 3 f.) fest, Dr. F.___ führe neben bekannten und längst überholten Diagnosen neu ein chronisches lumbo s pondylogenes Schmerzsyndrom sowie chronische Radikulopathie L5 rechts an, welche auf einer im MRI vom 1 8. Januar 2016 nachgewiesenen breitbasigen
Diskus protrusion und Osteochondrose L3 und L5 beruhe. Bei dieser Diagnose lasse er ausser Acht, dass die neurologischen Abklärungen im Rahmen der Hals wirbelsäulenverletzung auch die unteren Extremitäten betroffen hätten und dem nach keine objektivierbaren Beeinträchtigungen der Beine vorhanden gewesen seien. Das heisse, es mögen subjektiv empfundene Beschwerden vorliegen, die im Rahmen der vielfach angesprochenen Beschwerdeausweitung erklärbar wären. Eine objektivierbare Radikulopathie liege jedenfalls nicht vor. Ebenso liege aus weislich der fachneurologischen Untersuchungen keine Schwäche in den Beinen vor.
Die von den Ärzten des Schmerzambulatorium s des Universitätsspitals C.___ am 9. November 2015 gestellten Diagnosen seien aus der Anamnese d es Beschwer deführers abgeleitet worden . Diese Angaben seien aber in andernorts durchge führten fachärztlichen klinischen und apparativen Untersuchungen weitgehend korrigiert worden. Auch im Arztbericht der Universitätsklinik E.___ vom 1 1. Mai 2016 seien längst überholte Diagnosen aufgelistet. 4. 4.1
Gemäss dem
Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 7. Mai 2016 ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Unfallf o l gen spätestens seit
Juli 2014 eine
100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
leichten Tätigkeit ganz tags zumutbar, wobei b eim Belastungsprofil zu berücksichtigen ist, dass
Gewichte ab 5 kg beidhändig hantiert und Arbeiten übe r Schulterniveau gemieden und der jederzeitige Zugang zu einer Toilette gewährleistet sein sollte (vgl. E. 3.1 hiervor). Das Gericht stellt e
hierbei auf die als beweiswertig anerkannte Bericht e r stattung
von Dr. D.___,
insbesondere jene vom 3. Dezember 2013 (Urk. 8/50/7-8 und E. 3.1 hiervor) ab, wonach für die
Arm- und Bein- Paresen weder elektrophysiologisch noch klinisch typische Symptome vorhanden sind . Zudem stellte die Ärztin
Dis krepanzen zwischen der Schwere der während der Untersuchung gezeigten hoch gradige Paresen und der beobachteten Funktionen im Alltag fest und bemerkt e, dass
sich diese Beschwerden weder während der Einzelkraftprüfung noch während der Beobachtung und der Muskelprüfung hätten objektivieren l a ssen . D ie Abklärungen ergaben somit keine o bjektivierbare n Befunde für ein somati sches Leiden, das
die in der Untersuchung gezeigten Paresen hätte
erklär en können und auch keine A nhaltspunkte für
ein unfallfremdes Leiden im Zeitpunkt des Fallabschlusses des Unfallversicherers (zum diesbezüglichen Vorbringen vgl.
die Ausführungen des Beschwerdeführers Urk. 1 Ziff. 5 f.) .
In Anbetracht der Zusprache der Rente durch den Unfallversicherer per 1. August 2014 beurteilte das Gericht die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit im unfall versicherungsrechtlichen Verfahren zwar erst auf diesen Zeitpunkt hin und erachtete den Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) «jedenfalls per Ende Juli 2014 erreicht» (Urk. 3/6 E. 4.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - wie das Gericht gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung - annahm, die seit dem Unfall vom 12. Oktober 2011 anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätig keit habe sich bereits anlässlich der Berichterstattung durch die Kreisärztin Dr.
D.___ vom 3. Dezember 2013 in dem Sinne gebessert, dass seither eine ange passte Tätigkeit wieder zumutbar war.
4.2
Zur seither geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt sich aus dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgelegten
Austrittsbericht des Stadtspital s
B.___
(vgl. Urk. 3/9 und E. 3.2.1 hiervor), dass sich der Beschwerdeführer am 1 2. August 2014 einer Kniearthroskopie links unterzogen hatte.
D er operative und postoperative Verlauf zeigte sich dabei
komplikationslos und der Beschwerdeführer konnte bereits am Folgetag in gutem Allgemeinzu stand nach Hause entlassen werden . E ine länger dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist d em Bericht nicht zu entnehmen und es sind auch keine weiteren Berichte aktenkundig, welche darauf schliessen liessen, dass die Arthro skopie am linken Knie weitergehende Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zur Folge hatte .
Über eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichteten auch die Ärzte des Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals C.___
nicht. Diese führten zwar ein posttraumatisches Schmerzsyndrom
bei bestehender Parese auf, wobei sich
aber die Beschwerden unter
Analgesie als gut behandelbar zeigte n (vgl. E. 3.2.2). Wie RAD-Arzt Dr. G.___
in diesem Zusammenhang nach vollziehbar dar legte, führten
die Ärzte des Schmerzambulatorium s
wie auch jene der Universitätsklinik E.___
im Bericht vom 1 1. Mai 2016 lediglich die bishe rigen Diagnosen gemäss der Anamnese des Beschwerdeführers am Universitäts spital
C.___
a uf
und berücksichtig t en dabei nicht, dass aufgrund andernorts durchgeführte r fachärztliche r klinische r und apparative r Unte rsuchungen die Diagnosen zum Teil längst überholt waren (vgl. E. 3.2.5), wie das Gericht bereits im Urteil vom 17. Mai 2016 festgehalten hatte (E. 3.1.2) . Entsprechendes trifft
auf den
Verlaufsbericht von Dr. F.___
zu, welcher im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wieder gab, wie sie im Bericht der Univ ersitätsklinik E.___ vom 11. Mai 2016 enthalten sind (E. 3.2.3-4) . Dies überrascht insofern nicht, als der Bericht der Universitätsklinik zu Händen von Dr. F.___
erstellt und d er Arzt vom Beschwerdeführer angehalten worden war, einen neuen Bericht zu verfassen, wobei
letzterer darauf hatte hinweisen lassen, dass seine Meinung im Unfallver sicherungsverfahren (inkomplette Tetraplegie) zu Unrecht nicht anerkannt und eine Harnpro blematik verharmlost worden sei und er der Ansicht sei, dass
sich sein Gesundheitszustand nach September 2014 verschlechtert habe (vgl.
Urk. 8/103/8 f.).
Diese – aus Sicht des behandelnden Arztes verständliche –
Nähe zum Beschwerdeführer schmälert den Beweiswert von Dr. F.___ s Bericht massgeblich. Dr. G.___
legte in diesem Zusammen hang überzeugend dar, dass die neu aufgeführte n Diagnose n eines chronischen lumbospondylogenen Schmerz syndrom s sowie einer chroni sche n
Radikulopathie L5 rechts, welche auf einer im MRI vom 1 8. Januar 2016 nachgewiesenen breitbasigen
Diskusprotru sion und Osteochondrose L3 und L5 beruh e, aufgrund früherer fachneurologi scher Abklärungen, bei denen keine Schwäche und keine objektiv ierbaren Beein trächtigungen an den Beine n
hätten fe stgestellt w erden können, jedenfalls keine
objektivierbare Radikulopathie
zeigten (E. 3.2.5 hiervor) . Zwar erwähnten nicht nur Dr. F.___, sondern auch die Ärzte der Universitätsklinik eine L5-Radi kulopathie (E. 3.2.3); allerdings schliesst bereits ihre Beschreibung als «chronisch» eine neues, bis dahin nicht erfasstes Krankheitsgeschehen aus. Dies gilt umso mehr, als auch dem Facharztbericht der Universitätsklinik E.___ nicht zu ent nehmen ist, dass die lumbale Symptomatik zu einer (weiteren) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würde. Dabei fällt ins Gewicht, dass die massgebliche kreisärztliche Beurteilung Schmerzen an der zervikalen und thorakalen Wirbel säule berücksichtigte (E. 3.1.1), weshalb selbst eine Radikulopathie L5 nicht als wesentlich anderer Gesundheitsschaden zu betrachten wäre.
Insofern Dr. F.___ im Bericht unter Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit auch eine «depressive Episode bei psychosozialer Belastungs situation» aufführt e, sind keine Akten greifbar, die ein e entsprechende
fach ärztliche Behandlung belegen würden . Im Weiteren vermag ein depressive s Geschehen, welche s einzig in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen eine
hin reichende Erklärung findet, kein en invalidisierenden Gesund heitsschaden da rz u stellen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2).
4.3
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in dem Sinne als erstellt zu erachten, dass im Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung im Dezember 2013
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich aufgrund der Unfall folgen beeinträchtigt war. Ein unfallfremdes Leiden oder eine seitherige Ver schlechte rung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist nicht ausgewiesen; v on weiteren medizinischen Abklä rungen sind für den vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungser lass keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E . 1d mit Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage ist auch nicht zu beanstanden, dass die Invalidenversiche rung für den Rentenanspruch betreffend den Zeitraum ab März 2014 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Invaliditätsgradbe messung auf der gleichen Basis wie die Unfallversicherung vorgenommen hat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde .
5.
5.1
Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde vom 6. März 2017 um Be willigung der unentgeltlichen Verfahrensfü hrung und Bestellung von Rechts anwältin Renata Hajek Saxer als unentgeltliche n Rechtsbeistand
(Urk. 1 S.
2 und S. 7). 5.2
5.2.1
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 der Bundesver fassung; vgl. auch Art. 61 lit . f ATSG und § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1, 127 I 202 E. 3b mit weiteren Hinweisen).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Insoweit trifft den Gesuch steller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkom mens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Ver pflichtun gen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nach kommt (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis). An die klare und gründliche Dar stellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE
120 Ia 179 E. 3a). Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuel len Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürf tig keit ohne Verletzung des verfassungs mässigen Anspruchs verneint wer den (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen über prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3). 5.2.2
Mit der Beschwerde schrift vom 6. März 2017
reichte die Rechtsvertreterin das von ihr unterzeichnete Formular zu r Abklärung der prozessualen Be dürftigkeit ein. Dabei wurden keinerlei Angaben zum Vermögen und zu den Einkünften des Beschwerdeführers gemacht und einzig darauf hingewiesen, dass der Beschwer deführer w irtschaftliche Hilfe beziehe (Urk. 5) . Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 wurde ein « Budget Januar 2018 », ausgestellt durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, eingereicht (Urk. 11).
Gemäss der im v orliegend Verfahren angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2017 wurden dem Beschwerdeführer nach Verrechnung von Taggeldern mit der Suva insgesamt Fr. 50'647.-- ausgerichtet (Urk. 2). Damit verfügte der Beschwer deführer im massgebenden Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechts pflege über ein Vermögen, welches ihm erlaubt e, die anfallenden Prozess und Anwalts kosten zu decken. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die finan ziellen Mittel möglicherweise knapp ein Jahr nach Beschwerde erhebung, aufge braucht waren, wie das für Januar 2018 erstellte Budget vermuten lässt. B ei gegebener Aktenlage ist davon auszugehen, dass bei Gesuchstellung keine pr o zessuale Bedürftigkeit best and . Damit ist d as Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rech t spflege abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang de m Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom 6. März 2017 um unentgeltliche Rechts vertretung und Prozessführung
wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 2. Oktober 2011 in Tunesien erneut verunfallt e und sich Verletzungen am Rücken und am Arm zuzog (Urk. 8/29/74 f.). Mit Einspracheentscheid
vom 1 2. September 2014 sprach ihm die Suva mit Wirkung ab 1. August 2014 eine Invalidenrente nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 23 % und eine Entschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 45 % zu (Urk. 8/57). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 7. Mai 2016 ab (Prozess UV.2014. 00241, Urk. 8/99).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über d ie Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1
E. 1.4 und 1.7) . 3 .2.5
Dr. G.___, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regiona len ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Akten beurteilung vom 2 0. September 2016 (Urk. 8/106 S. 3 f.) fest, Dr. F.___ führe neben bekannten und längst überholten Diagnosen neu ein chronisches lumbo s pondylogenes Schmerzsyndrom sowie chronische Radikulopathie L5 rechts an, welche auf einer im MRI vom 1 8. Januar 2016 nachgewiesenen breitbasigen
Diskus protrusion und Osteochondrose L3 und L5 beruhe. Bei dieser Diagnose lasse er ausser Acht, dass die neurologischen Abklärungen im Rahmen der Hals wirbelsäulenverletzung auch die unteren Extremitäten betroffen hätten und dem nach keine objektivierbaren Beeinträchtigungen der Beine vorhanden gewesen seien. Das heisse, es mögen subjektiv empfundene Beschwerden vorliegen, die im Rahmen der vielfach angesprochenen Beschwerdeausweitung erklärbar wären. Eine objektivierbare Radikulopathie liege jedenfalls nicht vor. Ebenso liege aus weislich der fachneurologischen Untersuchungen keine Schwäche in den Beinen vor.
Die von den Ärzten des Schmerzambulatorium s des Universitätsspitals C.___ am 9. November 2015 gestellten Diagnosen seien aus der Anamnese d es Beschwer deführers abgeleitet worden . Diese Angaben seien aber in andernorts durchge führten fachärztlichen klinischen und apparativen Untersuchungen weitgehend korrigiert worden. Auch im Arztbericht der Universitätsklinik E.___ vom 1 1. Mai 2016 seien längst überholte Diagnosen aufgelistet. 4. 4.1
Gemäss dem
Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 7. Mai 2016 ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Unfallf o l gen spätestens seit
Juli 2014 eine
100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
leichten Tätigkeit ganz tags zumutbar, wobei b eim Belastungsprofil zu berücksichtigen ist, dass
Gewichte ab 5 kg beidhändig hantiert und Arbeiten übe r Schulterniveau gemieden und der jederzeitige Zugang zu einer Toilette gewährleistet sein sollte (vgl. E. 3.1 hiervor). Das Gericht stellt e
hierbei auf die als beweiswertig anerkannte Bericht e r stattung
von Dr. D.___,
insbesondere jene vom 3. Dezember 2013 (Urk. 8/50/7-8 und E. 3.1 hiervor) ab, wonach für die
Arm- und Bein- Paresen weder elektrophysiologisch noch klinisch typische Symptome vorhanden sind . Zudem stellte die Ärztin
Dis krepanzen zwischen der Schwere der während der Untersuchung gezeigten hoch gradige Paresen und der beobachteten Funktionen im Alltag fest und bemerkt e, dass
sich diese Beschwerden weder während der Einzelkraftprüfung noch während der Beobachtung und der Muskelprüfung hätten objektivieren l a ssen . D ie Abklärungen ergaben somit keine o bjektivierbare n Befunde für ein somati sches Leiden, das
die in der Untersuchung gezeigten Paresen hätte
erklär en können und auch keine A nhaltspunkte für
ein unfallfremdes Leiden im Zeitpunkt des Fallabschlusses des Unfallversicherers (zum diesbezüglichen Vorbringen vgl.
die Ausführungen des Beschwerdeführers Urk. 1 Ziff. 5 f.) .
In Anbetracht der Zusprache der Rente durch den Unfallversicherer per 1. August 2014 beurteilte das Gericht die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit im unfall versicherungsrechtlichen Verfahren zwar erst auf diesen Zeitpunkt hin und erachtete den Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) «jedenfalls per Ende Juli 2014 erreicht» (Urk. 3/6 E. 4.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - wie das Gericht gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung - annahm, die seit dem Unfall vom 12. Oktober 2011 anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätig keit habe sich bereits anlässlich der Berichterstattung durch die Kreisärztin Dr.
D.___ vom 3. Dezember 2013 in dem Sinne gebessert, dass seither eine ange passte Tätigkeit wieder zumutbar war.
4.2
Zur seither geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt sich aus dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgelegten
Austrittsbericht des Stadtspital s
B.___
(vgl. Urk. 3/9 und E. 3.2.1 hiervor), dass sich der Beschwerdeführer am 1 2. August 2014 einer Kniearthroskopie links unterzogen hatte.
D er operative und postoperative Verlauf zeigte sich dabei
komplikationslos und der Beschwerdeführer konnte bereits am Folgetag in gutem Allgemeinzu stand nach Hause entlassen werden . E ine länger dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist d em Bericht nicht zu entnehmen und es sind auch keine weiteren Berichte aktenkundig, welche darauf schliessen liessen, dass die Arthro skopie am linken Knie weitergehende Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zur Folge hatte .
Über eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichteten auch die Ärzte des Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals C.___
nicht. Diese führten zwar ein posttraumatisches Schmerzsyndrom
bei bestehender Parese auf, wobei sich
aber die Beschwerden unter
Analgesie als gut behandelbar zeigte n (vgl. E. 3.2.2). Wie RAD-Arzt Dr. G.___
in diesem Zusammenhang nach vollziehbar dar legte, führten
die Ärzte des Schmerzambulatorium s
wie auch jene der Universitätsklinik E.___
im Bericht vom 1 1. Mai 2016 lediglich die bishe rigen Diagnosen gemäss der Anamnese des Beschwerdeführers am Universitäts spital
C.___
a uf
und berücksichtig t en dabei nicht, dass aufgrund andernorts durchgeführte r fachärztliche r klinische r und apparative r Unte rsuchungen die Diagnosen zum Teil längst überholt waren (vgl. E.
E. 2 Eventualiter seien zusätzliche medizini sche Abklärungen durchzuführen bzw. es sei insbesondere ein polydisziplinär es Gutachten - neurologisches, neuro urologisches, neurophysiologisch es, rheumatologisches, orthopä di sches und psychiatrisches - einzuhol en bzw. es sei die Streitsache zu ergänzen den Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung damit (Urk. 2 S. 4), dass der Beschwerdeführer seit 1 4. Oktober 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und bis 8. Februar 2011 eine volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Ab 8. Februar 2011, dem Zeit punkt der kr eisärztlichen Untersuchung, sei in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach dem Unfall vom 1 2. Oktober 2011 bestehe bis November 2013 eine volle Arbeits- und Erwerbs un fähigkeit. Ab Dezember 2013 sei weiterhin von eine r Arbeitsunfähigkeit als Maler auszugehen.
Für angepasste Tätigkeiten liege jedoch eine vollständige Arbeits fähigkeit vor, wobei leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Dabei sollten Gewichte ab 5
kg beidhändig hantiert und Arbeiten über Schulterniveau gemieden werden und aufgr und der Drangsymptomatik jederz eit die Möglichkeit bestehen, zur Toilette gehen zu können. Spezielle Pausen müssten nicht einge räumt werden und aus schliesslich stehend e und gehende Tätigkeiten, wie auch Tätigkeiten, die im Knien und Hocken sowie auf Leitern und Gerüsten durch geführt werden müssten, seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Mögliche Tätigkeiten seien beispiels weise allgemeine Büroarbeiten.
Da keine k rankheitsbedingte n Einschränkungen bestünden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, sei auf den Einkommensvergleich der Suva ab zu stellen . Das Wartejahr sei per 1 4. Oktober 2010 abgelaufen und nach Anmeldung am 9. Juni 2011 könnten die Leistungen frühestens ab Dezember 2011 ausgerich tet werden. Die erneute Verschlechterung sei im Oktober 2011 eingetreten und wirke sich aufgrund der Revisionsbestimmungen ab Januar 2012 aus. Damit ergebe sich ein befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2012 bis 2 8. Februar 2014.
Im unfallversicherungsrechtlichen Urteil des hiesigen Gerichts sei sowohl zur Unfallkausalität als auch zu r Rente und Integritätsentschädigung Stellung genommen worden. Dieses Urteil sei nachvollziehbar.
E. 2.2 Am 9. November 2015 (Urk. 8/ 9 5) berichteten die Ärzte des Schmerz ambu lato riums des Universitätsspitals C.___, die Zuweisung des Universitäts spitals E.___ sei zur Beurteilung und Therapie eines anhaltenden posttrauma tischen rechtsseitigen Schmerzsyndroms mit punctum
maximum zervikal und lumbal rechts bei bestehender Parese des rechten Beins und des rechten Arms erfolgt. Die Schmerzsymptomatik sei insgesamt deutlich belastungsabhängig und am ehesten sei von muskuloskelettalen Schmerzen auszugehen. Bei rechtseitiger Hemiparese bei zervikaler Myelon v erletzung sei auch eine neuropathische Komponente gut denkbar. Aufgrund der neuropathischen Komponente des Schmerzes sei initial Methadon rezipiert worden, welches jedoch lediglich zu vermehrter Müdigkeit ohne wesentliche Schmerzreduktion geführt habe, weswegen eine Rotation auf Transtec erfolgt sei. Dabei sei bereits bei kleiner Dosis über eine gute Analgesie, jedoch nur jeweils während zwei Tagen nach Pflasterapplikation berichtet wor den, weshalb die Applikationsfrequenz entsprechend individue ll angepasst wor den sei (Urk. 8/95/1-2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob im Dezember 2013 eine Besserung des Gesundheits zustands eingetreten und seither in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar ist, was zur Renteneinstellung per 1. März 2014 führt. 3
E. 3 Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die un ent geltliche Rechtspflege zu gewährend und die Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. » Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2017 (Urk.
E. 3.1.1 Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren wurde vorab auf die Berichte der Kreisärztin Dr. D.___, Fachärztin Neurochirurgie, abgestellt.
Diese legte am 2. April 2013 (Urk. 8/50/53 S. 1-13) in Bezug auf die Rücken ver letzung dar, der Beschwerdeführer berichte von keinerlei Besserung seit dem Unfall betreffend Sensibilität, Motorik und Schmerzsituation. Für den Beschwer de führer stünden einerseits die motorischen Einschränkungen des rechten Arms, anderseits die Schmerzen im rechten Nacken, Schulter und Arm im Vordergrund. In der Untersuchung fänden sich eine deutliche Kraftminderung im Bereich des rechten Armes sowie eine ungewöhnliche Verteilung der sensiblen Defizite mit Sensibilitätsstörungen im Bereich des ersten Trigeminusastes (Hirnnerv) sowie weitere sensible Defizite ab C1 abwärts bis ca. Th6, wobei die thoracalen Segmente nur am ventralen Rumpf defizitär seien. Zudem fänden sich keine Hin weise auf zentral-bedingte Paresen im Sinne von gesteigerten Muskeleigen re flexen an der oberen oder unteren Extremität bzw. pathologische Reflexe (Zeichen nach Babinski, Fusskloni) oder einer Tonuserhöhung. Der Romberg-Stehversuch sei nicht wirklich konklusiv beurteilbar. Präoperativ sei eine C7 Ra dikulopathie rechts beschrieben, die aufgrund des Unfallmechanismus sicher nachvollziehbar sei. Ein Central-Cord-Syndrom wäre grundsätzlich auf grund des Unfallmechanismus und des im November nachgewiesenen Myelopathiezeichens in Höhe von C6/7 ebenfalls vorstellbar. Das aktuell demon strierte klinische Bild weise jedoch gewisse Diskrepanzen auf (Urk. 8/50 /64).
Nach den von ihr angeregten elektrophysiologischen Abklärungen (8/50/51) führte Dr. D.___ am 3. Dezember 2013 aus, die festgestellten Paresen der Beine seien nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 2. Oktober 2011 zu sehen. Auch die Armparese mit Einbeziehung aller wesent lichen Funktionen bzw. Muskelgruppen am rechten Arm sei nicht in vollem Umfange traumatisch/organisch erklärbar. Betreffend die Behandlung der neuro genen Blasenentleerungsstörung sei der Beschwerdeführer noch in Behandlung und eine Verlaufskontrolle im Oktober 2013 geplant gewesen. Aufgrund der Unfallfolgen aus dem Schadenfall vom 1 2. Oktober 2011 sei eine leichte Tätigkeit ganztags zumutbar. Gewichte sollten dabei ab 5 kg beidhändig hantiert werden. Arbeiten über Schulterniveau sollten gemieden werden und aufgrund der Drang symptomatik sollte es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich sein, zur Toilette gehen zu können (Urk. 8/50/8).
E. 3.1.2 Im Urteil vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 3/6) erwog das Gericht, aufgrund der medi zi nischen Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 1 4. Oktober 2009 von Seiten des rechten Kniegelenks und aufgrund des Unfalls vom 1 2. Oktober 2011 von Seiten des Rückens dahingehend eingeschränkt sei, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maler, die unter anderem Überkopf ar beiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erfordert, keine verwertbare Ein satzfähigkeit mehr bestehe (E. 4.2). Zum Umfang der Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wies das Gericht auf die kurz nach dem Unfall im November 2011 durch die Universitätsklinik E.___ diagnostizierte inkomplette Tetraparese C1 ASIA D hin, woraus der Beschwerdeführer eine kom plette Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand und des rechten Arms ableite. Es hätten sich bereits im Zusammenhang mit dem Knieschaden eine Symptomaus weitung und eine diffuse Schmerzsymptomatik und betreffend die Rückenver letzung ein diskrepantes, organisch nicht erklärbares Beschwerdebild gezeigt; es seien ein Verdacht auf Aggravation von Symptomen geäussert und Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und dem demonstrierten Beschwerde bild festgestellt worden. Die abschliessende kreisärztliche Beurteilung (vom 3.
Dezember 2013) zur unfallbedingten funktionellen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit stelle eine beweiskräftige medizi ni sche Entscheidungs grund lage dar (E. 4.3).
Das Gericht erachtete den medizinischen Sachverhalt in dem Sinne erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (E. 4.4).
Davon ist im Folgenden auszugehen.
E. 3.2 Seit dem Fallabschluss der Unfallversicherung wurden folgende neuen Arzt b e richte aufgelegt:
E. 3.2.1 Im Austrittsbericht des Stadtspital s
B.___ vom 1 2. August 2014 (Urk. 3/9) über die am gleichen Tag durchgefüh rt Kniearthroskopie (KAS) links mit medialer Me niskektomie und Knorpelglättung führte der zuständige Arzt aus, seit dem Treppensturz vom 1 4. Oktober 2009 sei en die Kniebeschwerden nach einer Knie operation rechts komplett regredient gewesen. Seit einigen Monaten hätten sich über dem linken Kniegelenk ähnliche Symptome bemerkbar gemacht und im MRI vom 2. Juni 2014 hätten sich eine Meniskusläsion und ein Knorpeldefekt über dem medialen Fermurkondylus nachweisen lassen. Es wurde festgehalten, d ie Operation am 1 2. August 2014 habe problemlos durchgeführt werden könne n, der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen und der Beschwerde führer habe am 1 3. August 2014 in gutem Allgemeinzustand nach Hause ent lassen werden können. 3.
E. 3.2.3 Die Ärzte der Universitätsklinik
E.___, Zentrum für Paraplegie,
hielten im Bericht vom 1 1. Mai 2016
(Urk. 8/92) die folgenden (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen fest:
1. Neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung bei Diagno se n 2 und 3 2. Inkomplette
Tetraplegie
sub C4, ASIA D bei Status nach Flexions-Distrak tionsverletzung HWK6/7 infolge Auffahrunfalls vom November 2011 3. Chronisches lumbospondylogenes Sc hmerzsyndrom sowie chronische L5 Radikulopathie re chts 4. Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie bei retro patellärer
Chondropathie
II° im Bereich des rechten Knies Dezember 2009 5. Status nach offener Reposi tion sowi e Osteosynthese bei Fraktur des Condylus
humeri
lateralis
März 1995 mit Status nach
Osteosynthese ma terialentfern ung Juni
1995 6. Status nach Zirkumzision in der Kindheit Die Vorstellung des Beschwerdeführers sei zur ambulanten Langzeit- Urodynamik erfolgt . Die im Blasentagebuch dokumentierten Harnblasenbeschwerden hätten in der ambulanten Langzeit- Urodynamik objektiviert werden können . Es hätten sich Detrusorüberaktivit äten mit multiplen Episoden von Detrusor - überaktivitäts inkontinenz bei v ariablen Harnblasenfüllvolumina gezeigt und z udem bestünden bei den Detrusorüberaktivi täten deutlich erhöhte maximale Detrusordruck -Amplituden, welche den oberen Harnt rakt gefährden würden . Z ur Verbesserung der Lebensqualität und insbesondere auch zur Nephroprot ektion
seien dringend Botulinum -A-Toxin- lnjektionen in den Detrusor empfohlen.
E. 3.2.4 Dr. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,
führte im undatierten Verlaufsbericht (Urk. 8/97/4-10) über die seit 2 5. Februar 2008 durchgeführte ambulante Behandlung mit letzter Kontrolle am 2 9. August 2016 (vgl. Ziff. 1.2)
die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit auf (Ziff. 1.1) :
- Chronisches lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom sowie c hronische Radikulopathie L5 rechts - Aktivierte AC-Gelenksarthrose Schulter rechts - Neurog e ne Harnblase - Inkomplette Tetraparese C4, ASIA D bei Status nach Trauma durch Auf fahrunfall im Oktober 2011 - Persistierende belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei Status nach Unfallereignis vom 1 4. Oktober 2009 - Traumatisches paravertebrales Schmerzsyndrom lumbosacral rechts - Depressive Episode bei p sychosozialer Belastungssituation
Im bisherigen Verlauf habe keine Verbesserung der Symptomatik beobachtet wer den können . Besonders die depressive Kompone n te bei deutlichen Beschwerden bei neurogener Blasenfunktionsstörung habe sich aggraviert . Zusätzlich habe sich der Kraftverlust über dem rechen Ober- und Unterarm von 4-3 auf 3-2 gesenkt, sodass eine Arbeit s fähigkeit mit dem
Bildungs s tatus nicht mehr möglich sei .
Der Arzt hielt eine unveränderte Prognose fest und führte zu
den Frage n, welche körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen bestehen und wie sich diese auf die Arbeit aus wirkten,
aus «Keine Ve ränderungen» . Weiter wies er darauf hin, dass a ufgrund der neurologischen Ausfälle beim rechten Arbeitsarm eine Tätigkeit in einem handwerklichen Beruf n icht mehr ausgeführt werden könne und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eventuell eine leichte Büroarbeit nach einer Umschulung im Umfang von maximal 2 Stunden pro Tag möglich
sei (Ziff.
E. 3.2.5 ), wie das Gericht bereits im Urteil vom 17. Mai 2016 festgehalten hatte (E. 3.1.2) . Entsprechendes trifft
auf den
Verlaufsbericht von Dr. F.___
zu, welcher im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wieder gab, wie sie im Bericht der Univ ersitätsklinik E.___ vom 11. Mai 2016 enthalten sind (E. 3.2.3-4) . Dies überrascht insofern nicht, als der Bericht der Universitätsklinik zu Händen von Dr. F.___
erstellt und d er Arzt vom Beschwerdeführer angehalten worden war, einen neuen Bericht zu verfassen, wobei
letzterer darauf hatte hinweisen lassen, dass seine Meinung im Unfallver sicherungsverfahren (inkomplette Tetraplegie) zu Unrecht nicht anerkannt und eine Harnpro blematik verharmlost worden sei und er der Ansicht sei, dass
sich sein Gesundheitszustand nach September 2014 verschlechtert habe (vgl.
Urk. 8/103/8 f.).
Diese – aus Sicht des behandelnden Arztes verständliche –
Nähe zum Beschwerdeführer schmälert den Beweiswert von Dr. F.___ s Bericht massgeblich. Dr. G.___
legte in diesem Zusammen hang überzeugend dar, dass die neu aufgeführte n Diagnose n eines chronischen lumbospondylogenen Schmerz syndrom s sowie einer chroni sche n
Radikulopathie L5 rechts, welche auf einer im MRI vom 1 8. Januar 2016 nachgewiesenen breitbasigen
Diskusprotru sion und Osteochondrose L3 und L5 beruh e, aufgrund früherer fachneurologi scher Abklärungen, bei denen keine Schwäche und keine objektiv ierbaren Beein trächtigungen an den Beine n
hätten fe stgestellt w erden können, jedenfalls keine
objektivierbare Radikulopathie
zeigten (E. 3.2.5 hiervor) . Zwar erwähnten nicht nur Dr. F.___, sondern auch die Ärzte der Universitätsklinik eine L5-Radi kulopathie (E. 3.2.3); allerdings schliesst bereits ihre Beschreibung als «chronisch» eine neues, bis dahin nicht erfasstes Krankheitsgeschehen aus. Dies gilt umso mehr, als auch dem Facharztbericht der Universitätsklinik E.___ nicht zu ent nehmen ist, dass die lumbale Symptomatik zu einer (weiteren) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würde. Dabei fällt ins Gewicht, dass die massgebliche kreisärztliche Beurteilung Schmerzen an der zervikalen und thorakalen Wirbel säule berücksichtigte (E. 3.1.1), weshalb selbst eine Radikulopathie L5 nicht als wesentlich anderer Gesundheitsschaden zu betrachten wäre.
Insofern Dr. F.___ im Bericht unter Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit auch eine «depressive Episode bei psychosozialer Belastungs situation» aufführt e, sind keine Akten greifbar, die ein e entsprechende
fach ärztliche Behandlung belegen würden . Im Weiteren vermag ein depressive s Geschehen, welche s einzig in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen eine
hin reichende Erklärung findet, kein en invalidisierenden Gesund heitsschaden da rz u stellen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2).
4.3
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in dem Sinne als erstellt zu erachten, dass im Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung im Dezember 2013
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich aufgrund der Unfall folgen beeinträchtigt war. Ein unfallfremdes Leiden oder eine seitherige Ver schlechte rung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist nicht ausgewiesen; v on weiteren medizinischen Abklä rungen sind für den vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungser lass keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E . 1d mit Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage ist auch nicht zu beanstanden, dass die Invalidenversiche rung für den Rentenanspruch betreffend den Zeitraum ab März 2014 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Invaliditätsgradbe messung auf der gleichen Basis wie die Unfallversicherung vorgenommen hat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde .
5.
5.1
Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde vom 6. März 2017 um Be willigung der unentgeltlichen Verfahrensfü hrung und Bestellung von Rechts anwältin Renata Hajek Saxer als unentgeltliche n Rechtsbeistand
(Urk. 1 S.
2 und S. 7). 5.2
5.2.1
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 der Bundesver fassung; vgl. auch Art. 61 lit . f ATSG und § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1, 127 I 202 E. 3b mit weiteren Hinweisen).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Insoweit trifft den Gesuch steller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkom mens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Ver pflichtun gen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nach kommt (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis). An die klare und gründliche Dar stellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE
120 Ia 179 E. 3a). Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuel len Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürf tig keit ohne Verletzung des verfassungs mässigen Anspruchs verneint wer den (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen über prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3). 5.2.2
Mit der Beschwerde schrift vom 6. März 2017
reichte die Rechtsvertreterin das von ihr unterzeichnete Formular zu r Abklärung der prozessualen Be dürftigkeit ein. Dabei wurden keinerlei Angaben zum Vermögen und zu den Einkünften des Beschwerdeführers gemacht und einzig darauf hingewiesen, dass der Beschwer deführer w irtschaftliche Hilfe beziehe (Urk. 5) . Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 wurde ein « Budget Januar 2018 », ausgestellt durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, eingereicht (Urk. 11).
Gemäss der im v orliegend Verfahren angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2017 wurden dem Beschwerdeführer nach Verrechnung von Taggeldern mit der Suva insgesamt Fr. 50'647.-- ausgerichtet (Urk. 2). Damit verfügte der Beschwer deführer im massgebenden Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechts pflege über ein Vermögen, welches ihm erlaubt e, die anfallenden Prozess und Anwalts kosten zu decken. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die finan ziellen Mittel möglicherweise knapp ein Jahr nach Beschwerde erhebung, aufge braucht waren, wie das für Januar 2018 erstellte Budget vermuten lässt. B ei gegebener Aktenlage ist davon auszugehen, dass bei Gesuchstellung keine pr o zessuale Bedürftigkeit best and . Damit ist d as Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rech t spflege abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang de m Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom 6. März 2017 um unentgeltliche Rechts vertretung und Prozessführung
wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 7 ) auf Abweis ung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 0. April 2017 (Urk.
E. 10 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00282
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
10. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, war seit 1 0. Juli 2009 als Maler bei der A.___ GmbH beschäftigt. Am 1 4. Oktober 2009 zog er sich bei einem Sturz von einer Leiter Verletzungen am rechten Knie und an der Hüfte zu (Urk. 8/ 11/102). Die Suva als Unfallversicherer erbrachte Heilbehandlung und Tag geld, als der Versicherte als Fahrzeuglenker am 1 2. Oktober 2011 in Tunesien erneut verunfallt e und sich Verletzungen am Rücken und am Arm zuzog (Urk. 8/29/74 f.). Mit Einspracheentscheid
vom 1 2. September 2014 sprach ihm die Suva mit Wirkung ab 1. August 2014 eine Invalidenrente nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 23 % und eine Entschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 45 % zu (Urk. 8/57). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 7. Mai 2016 ab (Prozess UV.2014. 00241, Urk. 8/99). 1.2
Am 6. Juni 2011 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invaliden versicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5) . Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und e rwerbliche Abklärungen und zog mehrfach die Akten der Suva bei. Mit Vorbescheid vom 1 9. März 2015 (Urk. 8/70) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2014 befristeten ganze n Invaliden rente in Aussicht und verfügte nach erfolg ten Einwe n dungen vom 4. Mai 2015 (Urk. 8/81) am
1. Februar 2017 (Urk. 2) in angekündigtem Sinne. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 6. März 2017 Beschwerde mit den folgenden An trägen (Urk. 2 S. 2): « 1.
Die IV-Verfügung vom 1.2. 2017 sei auf zuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen L eistungen der IV zu erbringen, ins besondere eine ganze IV-Rente ab 1. März 2014. 2.
Eventualiter seien zusätzliche medizini sche Abklärungen durchzuführen bzw. es sei insbesondere ein polydisziplinär es Gutachten - neurologisches, neuro urologisches, neurophysiologisch es, rheumatologisches, orthopä di sches und psychiatrisches - einzuhol en bzw. es sei die Streitsache zu ergänzen den Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.
Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die un ent geltliche Rechtspflege zu gewährend und die Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. » Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2017 (Urk. 7) auf Abweis ung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 0. April 2017 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über d ie Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung damit (Urk. 2 S. 4), dass der Beschwerdeführer seit 1 4. Oktober 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und bis 8. Februar 2011 eine volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Ab 8. Februar 2011, dem Zeit punkt der kr eisärztlichen Untersuchung, sei in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach dem Unfall vom 1 2. Oktober 2011 bestehe bis November 2013 eine volle Arbeits- und Erwerbs un fähigkeit. Ab Dezember 2013 sei weiterhin von eine r Arbeitsunfähigkeit als Maler auszugehen.
Für angepasste Tätigkeiten liege jedoch eine vollständige Arbeits fähigkeit vor, wobei leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Dabei sollten Gewichte ab 5
kg beidhändig hantiert und Arbeiten über Schulterniveau gemieden werden und aufgr und der Drangsymptomatik jederz eit die Möglichkeit bestehen, zur Toilette gehen zu können. Spezielle Pausen müssten nicht einge räumt werden und aus schliesslich stehend e und gehende Tätigkeiten, wie auch Tätigkeiten, die im Knien und Hocken sowie auf Leitern und Gerüsten durch geführt werden müssten, seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Mögliche Tätigkeiten seien beispiels weise allgemeine Büroarbeiten.
Da keine k rankheitsbedingte n Einschränkungen bestünden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, sei auf den Einkommensvergleich der Suva ab zu stellen . Das Wartejahr sei per 1 4. Oktober 2010 abgelaufen und nach Anmeldung am 9. Juni 2011 könnten die Leistungen frühestens ab Dezember 2011 ausgerich tet werden. Die erneute Verschlechterung sei im Oktober 2011 eingetreten und wirke sich aufgrund der Revisionsbestimmungen ab Januar 2012 aus. Damit ergebe sich ein befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2012 bis 2 8. Februar 2014.
Im unfallversicherungsrechtlichen Urteil des hiesigen Gerichts sei sowohl zur Unfallkausalität als auch zu r Rente und Integritätsentschädigung Stellung genommen worden. Dieses Urteil sei nachvollziehbar. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1
S. 4 f f .), die Begründung, wonach mit der Suva koordiniert werden könne, da es um reine Unfall folgen gehe, treffe
nicht zu . Im Jahre 2014 habe er neu über Schmerzen im linken Knie geklagt und es sei ein Meniskusriss festgestellt worden, welcher am 1 2. August 2014 im Stadtspital B.___
operiert worden sei . Diese Beschwerden seien für die Beurt eilung der Arbeitsfähigkeit mitzu berücksichtigen . D as Schmerz ambulatorium des Universitätss pitals C.___ habe im Bericht vom 9. No vember 2015
einen Allgemeinstatus erfasst, welcher auf Hüftbeschwerden hin weise. Er könne deshalb höchsten s 30 Minuten laufen oder sitzen, sonst habe er trotz Medikamenteneinnahme starke Rückenschmerzen. Das Ausmass dieser Schmerzen nehme stetig zu und eine Therapie, unter anderem mit Methadon, habe diese nicht gelindert. Zudem leide er an schweren Harnblasenbeschwerden, wobei eine Untersuchung vom 1 1. Mai 2016 Detrusorüberaktivitäten mit mul tiplen Episoden von I nkontinenz bei variablen Harnb lasenfüllvolumina gezeigt habe. Des W eiteren habe sich seit Mai 2013 die depressive Komponente als Folge der deutlichen Beschwerden der Blasenfunktionsstörung stark aggraviert und zusätzlich habe sich der Kraftverlust über dem rechten Oberarm und Unterarm von 4-3 auf 3-2 gesenkt. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen abzuklä ren, wie sich die funktionellen Paresen des rechten Armes und d er Beine, die schwere Urininkont inenz, die Nierenbeschwerden, die Meniskusprobleme am linken Knie, die starken Hüftschmerzen sowie die Depression auf die Arbeitsfä higkeit vor dem Verfügung sdatum vom 1. Februar 2017 aus gewirkt hätten . Sie (die Beschwerdegegner i n) sei somit aufzufordern, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben .
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob im Dezember 2013 eine Besserung des Gesundheits zustands eingetreten und seither in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar ist, was zur Renteneinstellung per 1. März 2014 führt. 3
3.1
3.1.1
Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren wurde vorab auf die Berichte der Kreisärztin Dr. D.___, Fachärztin Neurochirurgie, abgestellt.
Diese legte am 2. April 2013 (Urk. 8/50/53 S. 1-13) in Bezug auf die Rücken ver letzung dar, der Beschwerdeführer berichte von keinerlei Besserung seit dem Unfall betreffend Sensibilität, Motorik und Schmerzsituation. Für den Beschwer de führer stünden einerseits die motorischen Einschränkungen des rechten Arms, anderseits die Schmerzen im rechten Nacken, Schulter und Arm im Vordergrund. In der Untersuchung fänden sich eine deutliche Kraftminderung im Bereich des rechten Armes sowie eine ungewöhnliche Verteilung der sensiblen Defizite mit Sensibilitätsstörungen im Bereich des ersten Trigeminusastes (Hirnnerv) sowie weitere sensible Defizite ab C1 abwärts bis ca. Th6, wobei die thoracalen Segmente nur am ventralen Rumpf defizitär seien. Zudem fänden sich keine Hin weise auf zentral-bedingte Paresen im Sinne von gesteigerten Muskeleigen re flexen an der oberen oder unteren Extremität bzw. pathologische Reflexe (Zeichen nach Babinski, Fusskloni) oder einer Tonuserhöhung. Der Romberg-Stehversuch sei nicht wirklich konklusiv beurteilbar. Präoperativ sei eine C7 Ra dikulopathie rechts beschrieben, die aufgrund des Unfallmechanismus sicher nachvollziehbar sei. Ein Central-Cord-Syndrom wäre grundsätzlich auf grund des Unfallmechanismus und des im November nachgewiesenen Myelopathiezeichens in Höhe von C6/7 ebenfalls vorstellbar. Das aktuell demon strierte klinische Bild weise jedoch gewisse Diskrepanzen auf (Urk. 8/50 /64).
Nach den von ihr angeregten elektrophysiologischen Abklärungen (8/50/51) führte Dr. D.___ am 3. Dezember 2013 aus, die festgestellten Paresen der Beine seien nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 2. Oktober 2011 zu sehen. Auch die Armparese mit Einbeziehung aller wesent lichen Funktionen bzw. Muskelgruppen am rechten Arm sei nicht in vollem Umfange traumatisch/organisch erklärbar. Betreffend die Behandlung der neuro genen Blasenentleerungsstörung sei der Beschwerdeführer noch in Behandlung und eine Verlaufskontrolle im Oktober 2013 geplant gewesen. Aufgrund der Unfallfolgen aus dem Schadenfall vom 1 2. Oktober 2011 sei eine leichte Tätigkeit ganztags zumutbar. Gewichte sollten dabei ab 5 kg beidhändig hantiert werden. Arbeiten über Schulterniveau sollten gemieden werden und aufgrund der Drang symptomatik sollte es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich sein, zur Toilette gehen zu können (Urk. 8/50/8). 3.1.2
Im Urteil vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 3/6) erwog das Gericht, aufgrund der medi zi nischen Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 1 4. Oktober 2009 von Seiten des rechten Kniegelenks und aufgrund des Unfalls vom 1 2. Oktober 2011 von Seiten des Rückens dahingehend eingeschränkt sei, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maler, die unter anderem Überkopf ar beiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erfordert, keine verwertbare Ein satzfähigkeit mehr bestehe (E. 4.2). Zum Umfang der Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wies das Gericht auf die kurz nach dem Unfall im November 2011 durch die Universitätsklinik E.___ diagnostizierte inkomplette Tetraparese C1 ASIA D hin, woraus der Beschwerdeführer eine kom plette Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand und des rechten Arms ableite. Es hätten sich bereits im Zusammenhang mit dem Knieschaden eine Symptomaus weitung und eine diffuse Schmerzsymptomatik und betreffend die Rückenver letzung ein diskrepantes, organisch nicht erklärbares Beschwerdebild gezeigt; es seien ein Verdacht auf Aggravation von Symptomen geäussert und Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und dem demonstrierten Beschwerde bild festgestellt worden. Die abschliessende kreisärztliche Beurteilung (vom 3.
Dezember 2013) zur unfallbedingten funktionellen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit stelle eine beweiskräftige medizi ni sche Entscheidungs grund lage dar (E. 4.3).
Das Gericht erachtete den medizinischen Sachverhalt in dem Sinne erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (E. 4.4).
Davon ist im Folgenden auszugehen. 3.2
Seit dem Fallabschluss der Unfallversicherung wurden folgende neuen Arzt b e richte aufgelegt: 3.2.1
Im Austrittsbericht des Stadtspital s
B.___ vom 1 2. August 2014 (Urk. 3/9) über die am gleichen Tag durchgefüh rt Kniearthroskopie (KAS) links mit medialer Me niskektomie und Knorpelglättung führte der zuständige Arzt aus, seit dem Treppensturz vom 1 4. Oktober 2009 sei en die Kniebeschwerden nach einer Knie operation rechts komplett regredient gewesen. Seit einigen Monaten hätten sich über dem linken Kniegelenk ähnliche Symptome bemerkbar gemacht und im MRI vom 2. Juni 2014 hätten sich eine Meniskusläsion und ein Knorpeldefekt über dem medialen Fermurkondylus nachweisen lassen. Es wurde festgehalten, d ie Operation am 1 2. August 2014 habe problemlos durchgeführt werden könne n, der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen und der Beschwerde führer habe am 1 3. August 2014 in gutem Allgemeinzustand nach Hause ent lassen werden können. 3. 2.2
Am 9. November 2015 (Urk. 8/ 9 5) berichteten die Ärzte des Schmerz ambu lato riums des Universitätsspitals C.___, die Zuweisung des Universitäts spitals E.___ sei zur Beurteilung und Therapie eines anhaltenden posttrauma tischen rechtsseitigen Schmerzsyndroms mit punctum
maximum zervikal und lumbal rechts bei bestehender Parese des rechten Beins und des rechten Arms erfolgt. Die Schmerzsymptomatik sei insgesamt deutlich belastungsabhängig und am ehesten sei von muskuloskelettalen Schmerzen auszugehen. Bei rechtseitiger Hemiparese bei zervikaler Myelon v erletzung sei auch eine neuropathische Komponente gut denkbar. Aufgrund der neuropathischen Komponente des Schmerzes sei initial Methadon rezipiert worden, welches jedoch lediglich zu vermehrter Müdigkeit ohne wesentliche Schmerzreduktion geführt habe, weswegen eine Rotation auf Transtec erfolgt sei. Dabei sei bereits bei kleiner Dosis über eine gute Analgesie, jedoch nur jeweils während zwei Tagen nach Pflasterapplikation berichtet wor den, weshalb die Applikationsfrequenz entsprechend individue ll angepasst wor den sei (Urk. 8/95/1-2). 3.2.3
Die Ärzte der Universitätsklinik
E.___, Zentrum für Paraplegie,
hielten im Bericht vom 1 1. Mai 2016
(Urk. 8/92) die folgenden (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen fest:
1. Neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung bei Diagno se n 2 und 3 2. Inkomplette
Tetraplegie
sub C4, ASIA D bei Status nach Flexions-Distrak tionsverletzung HWK6/7 infolge Auffahrunfalls vom November 2011 3. Chronisches lumbospondylogenes Sc hmerzsyndrom sowie chronische L5 Radikulopathie re chts 4. Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie bei retro patellärer
Chondropathie
II° im Bereich des rechten Knies Dezember 2009 5. Status nach offener Reposi tion sowi e Osteosynthese bei Fraktur des Condylus
humeri
lateralis
März 1995 mit Status nach
Osteosynthese ma terialentfern ung Juni
1995 6. Status nach Zirkumzision in der Kindheit Die Vorstellung des Beschwerdeführers sei zur ambulanten Langzeit- Urodynamik erfolgt . Die im Blasentagebuch dokumentierten Harnblasenbeschwerden hätten in der ambulanten Langzeit- Urodynamik objektiviert werden können . Es hätten sich Detrusorüberaktivit äten mit multiplen Episoden von Detrusor - überaktivitäts inkontinenz bei v ariablen Harnblasenfüllvolumina gezeigt und z udem bestünden bei den Detrusorüberaktivi täten deutlich erhöhte maximale Detrusordruck -Amplituden, welche den oberen Harnt rakt gefährden würden . Z ur Verbesserung der Lebensqualität und insbesondere auch zur Nephroprot ektion
seien dringend Botulinum -A-Toxin- lnjektionen in den Detrusor empfohlen. 3.2.4
Dr. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,
führte im undatierten Verlaufsbericht (Urk. 8/97/4-10) über die seit 2 5. Februar 2008 durchgeführte ambulante Behandlung mit letzter Kontrolle am 2 9. August 2016 (vgl. Ziff. 1.2)
die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit auf (Ziff. 1.1) :
- Chronisches lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom sowie c hronische Radikulopathie L5 rechts - Aktivierte AC-Gelenksarthrose Schulter rechts - Neurog e ne Harnblase - Inkomplette Tetraparese C4, ASIA D bei Status nach Trauma durch Auf fahrunfall im Oktober 2011 - Persistierende belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei Status nach Unfallereignis vom 1 4. Oktober 2009 - Traumatisches paravertebrales Schmerzsyndrom lumbosacral rechts - Depressive Episode bei p sychosozialer Belastungssituation
Im bisherigen Verlauf habe keine Verbesserung der Symptomatik beobachtet wer den können . Besonders die depressive Kompone n te bei deutlichen Beschwerden bei neurogener Blasenfunktionsstörung habe sich aggraviert . Zusätzlich habe sich der Kraftverlust über dem rechen Ober- und Unterarm von 4-3 auf 3-2 gesenkt, sodass eine Arbeit s fähigkeit mit dem
Bildungs s tatus nicht mehr möglich sei .
Der Arzt hielt eine unveränderte Prognose fest und führte zu
den Frage n, welche körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen bestehen und wie sich diese auf die Arbeit aus wirkten,
aus «Keine Ve ränderungen» . Weiter wies er darauf hin, dass a ufgrund der neurologischen Ausfälle beim rechten Arbeitsarm eine Tätigkeit in einem handwerklichen Beruf n icht mehr ausgeführt werden könne und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eventuell eine leichte Büroarbeit nach einer Umschulung im Umfang von maximal 2 Stunden pro Tag möglich
sei (Ziff. 1.4 und 1.7) . 3 .2.5
Dr. G.___, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regiona len ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Akten beurteilung vom 2 0. September 2016 (Urk. 8/106 S. 3 f.) fest, Dr. F.___ führe neben bekannten und längst überholten Diagnosen neu ein chronisches lumbo s pondylogenes Schmerzsyndrom sowie chronische Radikulopathie L5 rechts an, welche auf einer im MRI vom 1 8. Januar 2016 nachgewiesenen breitbasigen
Diskus protrusion und Osteochondrose L3 und L5 beruhe. Bei dieser Diagnose lasse er ausser Acht, dass die neurologischen Abklärungen im Rahmen der Hals wirbelsäulenverletzung auch die unteren Extremitäten betroffen hätten und dem nach keine objektivierbaren Beeinträchtigungen der Beine vorhanden gewesen seien. Das heisse, es mögen subjektiv empfundene Beschwerden vorliegen, die im Rahmen der vielfach angesprochenen Beschwerdeausweitung erklärbar wären. Eine objektivierbare Radikulopathie liege jedenfalls nicht vor. Ebenso liege aus weislich der fachneurologischen Untersuchungen keine Schwäche in den Beinen vor.
Die von den Ärzten des Schmerzambulatorium s des Universitätsspitals C.___ am 9. November 2015 gestellten Diagnosen seien aus der Anamnese d es Beschwer deführers abgeleitet worden . Diese Angaben seien aber in andernorts durchge führten fachärztlichen klinischen und apparativen Untersuchungen weitgehend korrigiert worden. Auch im Arztbericht der Universitätsklinik E.___ vom 1 1. Mai 2016 seien längst überholte Diagnosen aufgelistet. 4. 4.1
Gemäss dem
Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 7. Mai 2016 ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Unfallf o l gen spätestens seit
Juli 2014 eine
100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
leichten Tätigkeit ganz tags zumutbar, wobei b eim Belastungsprofil zu berücksichtigen ist, dass
Gewichte ab 5 kg beidhändig hantiert und Arbeiten übe r Schulterniveau gemieden und der jederzeitige Zugang zu einer Toilette gewährleistet sein sollte (vgl. E. 3.1 hiervor). Das Gericht stellt e
hierbei auf die als beweiswertig anerkannte Bericht e r stattung
von Dr. D.___,
insbesondere jene vom 3. Dezember 2013 (Urk. 8/50/7-8 und E. 3.1 hiervor) ab, wonach für die
Arm- und Bein- Paresen weder elektrophysiologisch noch klinisch typische Symptome vorhanden sind . Zudem stellte die Ärztin
Dis krepanzen zwischen der Schwere der während der Untersuchung gezeigten hoch gradige Paresen und der beobachteten Funktionen im Alltag fest und bemerkt e, dass
sich diese Beschwerden weder während der Einzelkraftprüfung noch während der Beobachtung und der Muskelprüfung hätten objektivieren l a ssen . D ie Abklärungen ergaben somit keine o bjektivierbare n Befunde für ein somati sches Leiden, das
die in der Untersuchung gezeigten Paresen hätte
erklär en können und auch keine A nhaltspunkte für
ein unfallfremdes Leiden im Zeitpunkt des Fallabschlusses des Unfallversicherers (zum diesbezüglichen Vorbringen vgl.
die Ausführungen des Beschwerdeführers Urk. 1 Ziff. 5 f.) .
In Anbetracht der Zusprache der Rente durch den Unfallversicherer per 1. August 2014 beurteilte das Gericht die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit im unfall versicherungsrechtlichen Verfahren zwar erst auf diesen Zeitpunkt hin und erachtete den Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) «jedenfalls per Ende Juli 2014 erreicht» (Urk. 3/6 E. 4.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - wie das Gericht gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung - annahm, die seit dem Unfall vom 12. Oktober 2011 anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätig keit habe sich bereits anlässlich der Berichterstattung durch die Kreisärztin Dr.
D.___ vom 3. Dezember 2013 in dem Sinne gebessert, dass seither eine ange passte Tätigkeit wieder zumutbar war.
4.2
Zur seither geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt sich aus dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgelegten
Austrittsbericht des Stadtspital s
B.___
(vgl. Urk. 3/9 und E. 3.2.1 hiervor), dass sich der Beschwerdeführer am 1 2. August 2014 einer Kniearthroskopie links unterzogen hatte.
D er operative und postoperative Verlauf zeigte sich dabei
komplikationslos und der Beschwerdeführer konnte bereits am Folgetag in gutem Allgemeinzu stand nach Hause entlassen werden . E ine länger dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist d em Bericht nicht zu entnehmen und es sind auch keine weiteren Berichte aktenkundig, welche darauf schliessen liessen, dass die Arthro skopie am linken Knie weitergehende Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zur Folge hatte .
Über eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichteten auch die Ärzte des Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals C.___
nicht. Diese führten zwar ein posttraumatisches Schmerzsyndrom
bei bestehender Parese auf, wobei sich
aber die Beschwerden unter
Analgesie als gut behandelbar zeigte n (vgl. E. 3.2.2). Wie RAD-Arzt Dr. G.___
in diesem Zusammenhang nach vollziehbar dar legte, führten
die Ärzte des Schmerzambulatorium s
wie auch jene der Universitätsklinik E.___
im Bericht vom 1 1. Mai 2016 lediglich die bishe rigen Diagnosen gemäss der Anamnese des Beschwerdeführers am Universitäts spital
C.___
a uf
und berücksichtig t en dabei nicht, dass aufgrund andernorts durchgeführte r fachärztliche r klinische r und apparative r Unte rsuchungen die Diagnosen zum Teil längst überholt waren (vgl. E. 3.2.5), wie das Gericht bereits im Urteil vom 17. Mai 2016 festgehalten hatte (E. 3.1.2) . Entsprechendes trifft
auf den
Verlaufsbericht von Dr. F.___
zu, welcher im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wieder gab, wie sie im Bericht der Univ ersitätsklinik E.___ vom 11. Mai 2016 enthalten sind (E. 3.2.3-4) . Dies überrascht insofern nicht, als der Bericht der Universitätsklinik zu Händen von Dr. F.___
erstellt und d er Arzt vom Beschwerdeführer angehalten worden war, einen neuen Bericht zu verfassen, wobei
letzterer darauf hatte hinweisen lassen, dass seine Meinung im Unfallver sicherungsverfahren (inkomplette Tetraplegie) zu Unrecht nicht anerkannt und eine Harnpro blematik verharmlost worden sei und er der Ansicht sei, dass
sich sein Gesundheitszustand nach September 2014 verschlechtert habe (vgl.
Urk. 8/103/8 f.).
Diese – aus Sicht des behandelnden Arztes verständliche –
Nähe zum Beschwerdeführer schmälert den Beweiswert von Dr. F.___ s Bericht massgeblich. Dr. G.___
legte in diesem Zusammen hang überzeugend dar, dass die neu aufgeführte n Diagnose n eines chronischen lumbospondylogenen Schmerz syndrom s sowie einer chroni sche n
Radikulopathie L5 rechts, welche auf einer im MRI vom 1 8. Januar 2016 nachgewiesenen breitbasigen
Diskusprotru sion und Osteochondrose L3 und L5 beruh e, aufgrund früherer fachneurologi scher Abklärungen, bei denen keine Schwäche und keine objektiv ierbaren Beein trächtigungen an den Beine n
hätten fe stgestellt w erden können, jedenfalls keine
objektivierbare Radikulopathie
zeigten (E. 3.2.5 hiervor) . Zwar erwähnten nicht nur Dr. F.___, sondern auch die Ärzte der Universitätsklinik eine L5-Radi kulopathie (E. 3.2.3); allerdings schliesst bereits ihre Beschreibung als «chronisch» eine neues, bis dahin nicht erfasstes Krankheitsgeschehen aus. Dies gilt umso mehr, als auch dem Facharztbericht der Universitätsklinik E.___ nicht zu ent nehmen ist, dass die lumbale Symptomatik zu einer (weiteren) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würde. Dabei fällt ins Gewicht, dass die massgebliche kreisärztliche Beurteilung Schmerzen an der zervikalen und thorakalen Wirbel säule berücksichtigte (E. 3.1.1), weshalb selbst eine Radikulopathie L5 nicht als wesentlich anderer Gesundheitsschaden zu betrachten wäre.
Insofern Dr. F.___ im Bericht unter Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit auch eine «depressive Episode bei psychosozialer Belastungs situation» aufführt e, sind keine Akten greifbar, die ein e entsprechende
fach ärztliche Behandlung belegen würden . Im Weiteren vermag ein depressive s Geschehen, welche s einzig in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen eine
hin reichende Erklärung findet, kein en invalidisierenden Gesund heitsschaden da rz u stellen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2).
4.3
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in dem Sinne als erstellt zu erachten, dass im Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung im Dezember 2013
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich aufgrund der Unfall folgen beeinträchtigt war. Ein unfallfremdes Leiden oder eine seitherige Ver schlechte rung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist nicht ausgewiesen; v on weiteren medizinischen Abklä rungen sind für den vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungser lass keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E . 1d mit Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage ist auch nicht zu beanstanden, dass die Invalidenversiche rung für den Rentenanspruch betreffend den Zeitraum ab März 2014 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Invaliditätsgradbe messung auf der gleichen Basis wie die Unfallversicherung vorgenommen hat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde .
5.
5.1
Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde vom 6. März 2017 um Be willigung der unentgeltlichen Verfahrensfü hrung und Bestellung von Rechts anwältin Renata Hajek Saxer als unentgeltliche n Rechtsbeistand
(Urk. 1 S.
2 und S. 7). 5.2
5.2.1
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 der Bundesver fassung; vgl. auch Art. 61 lit . f ATSG und § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1, 127 I 202 E. 3b mit weiteren Hinweisen).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Insoweit trifft den Gesuch steller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkom mens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Ver pflichtun gen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nach kommt (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis). An die klare und gründliche Dar stellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE
120 Ia 179 E. 3a). Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuel len Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürf tig keit ohne Verletzung des verfassungs mässigen Anspruchs verneint wer den (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen über prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3). 5.2.2
Mit der Beschwerde schrift vom 6. März 2017
reichte die Rechtsvertreterin das von ihr unterzeichnete Formular zu r Abklärung der prozessualen Be dürftigkeit ein. Dabei wurden keinerlei Angaben zum Vermögen und zu den Einkünften des Beschwerdeführers gemacht und einzig darauf hingewiesen, dass der Beschwer deführer w irtschaftliche Hilfe beziehe (Urk. 5) . Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 wurde ein « Budget Januar 2018 », ausgestellt durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, eingereicht (Urk. 11).
Gemäss der im v orliegend Verfahren angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2017 wurden dem Beschwerdeführer nach Verrechnung von Taggeldern mit der Suva insgesamt Fr. 50'647.-- ausgerichtet (Urk. 2). Damit verfügte der Beschwer deführer im massgebenden Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechts pflege über ein Vermögen, welches ihm erlaubt e, die anfallenden Prozess und Anwalts kosten zu decken. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die finan ziellen Mittel möglicherweise knapp ein Jahr nach Beschwerde erhebung, aufge braucht waren, wie das für Januar 2018 erstellte Budget vermuten lässt. B ei gegebener Aktenlage ist davon auszugehen, dass bei Gesuchstellung keine pr o zessuale Bedürftigkeit best and . Damit ist d as Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rech t spflege abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang de m Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom 6. März 2017 um unentgeltliche Rechts vertretung und Prozessführung
wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef