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IV.2017.00275

Rente; Nichteintreten der IV-Stelle auf Neuanmeldung, Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation glaubhaft dargetan.

Zürich SozVersG · 2017-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1961 geborene X.___ war im Strassenbau und als Isolierer ange stellt. Zuletzt war er von 1998 bis 2005 als selbständiger Isolierer erwerbstä tig. Am 22. März 2006 meldete sich der Versicherte wegen einer Wirbelsäu lenverletzung, Rückenschmerzen, Kopfproblemen, Bandscheiben-schmerzen sowie Vergesslichkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 verneinte diese einen Rentenanspruch (Urk. 10/28). Das hiesige Gericht hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde am 26. August 2008 in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zu wei terer medizinischer Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/52; Pro zess IV.2007.00278). Diese veranlasste in der Folge ein bidisziplinäres Gut achten (Urk. 10/57-58) und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 erneut (Urk. 10/81). Die dagegen erho bene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2011 ab (Urk. 10/92; Prozess IV.2009.01055). 1.2

Am 26. Juli 2012 beantragte der Versicherte die Überprüfung des Rentenan spruchs (Urk. 10/96). Mit Vorbescheid vom 24. August 2012 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/99), bevor sie am 14. Januar 2014 die polydisziplinäre Abklärung des Versicherten in die Wege leitete (Urk. 10/123); das entsprechende Gut achten datiert vom 11. Juni 2014 (Y.___-Gutachten, Urk. 10/141). Mit Vorbe scheid vom 24. Juni 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/144) und hielt an diesem Entscheid mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. Oktober 2014 fest (Urk. 10/157). 1.3

Mit am 7. August 2015 bei der IV-Stelle eingegangenem Schreiben machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zu standes geltend (Urk. 10/164/2). Mit Vorbescheid vom 24. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbe gehren in Aussicht (Urk. 10/166) und hielt an diesem Entscheid – nach Wie dererwägung der am 5. Oktober 2015 ergangenen Verfügung betreffend Nichteintreten (Urk. 10/167, Urk. 10/179) - mit Verfügung vom 25. Februar 2016 fest (Urk. 10/181). Die dagegen erhobene Beschwerde des Vertreters des Versicherten (Urk. 10/182/3 ff.) hiess das hiesige Gericht in dem Sinne teil weise gut, als es mangels Rechtzeitigkeit auf die gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 erhobene Beschwerde nicht eintrat und die Sache in Aufhe bung der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2016 an die IV-Stelle zurückwies, zur Prüfung des Schreibens vom 10. Dezember 2015 im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens (Urk. 10/190; Prozess IV.2016.00316). 1.4

Im Rahmen des weiteren Abklärungsverfahrens reichte der Vertreter des Versi cherten mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 ergänzende medizinische Unterlagen ein (Urk. 10/194 f.). Mit Vorbescheid vom 18. November 2016 stellte die IV-Stelle erneut das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/205) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 8. Februar 2017 fest (Urk. 10/210 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 3. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zu eingehender Abklärung und neuer Ent scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei dem Be schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes übe r die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2.2

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV

hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren ein, hat sie demgegenüber ge stützt auf den Untersuchungs grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei ge rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerad e jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Än derung eines Sach verhalts aus dem

gesamten für die Rentenberechtigung er heblichen Tatsachen spektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver waltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72

E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderun gen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lich keit (BGE 126 V 353 E. 5b ) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor han den sein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse

Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rech nen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die be hauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenom men werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan habe, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der Verfügung vom 27. Oktober 2014 wesentlich ver ändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachver halts vor (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass im Rahmen des Y.___-Gutachtens keine gastroenterologische oder viszeralchirurgische Untersuchung stattge funden habe, da die entsprechenden Beschwerden dannzumal nicht zur Dis kussion, jedenfalls nicht im Vordergrund gestanden hätten (Urk. 1 S. 3). Auf grund der ab April 2015 (Urk. 10/160) mehrfach dokumentierten Magenbe schwerden sei eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaub haft dargetan, welche sich rentenbegründend auswirke (Urk. 1 S. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine - seit der letzten, mittels Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 10/157) abgeschlossenen umfassenden Anspruchsprüfung eingetretene - gesundheitliche Verschlech terung glaubhaft gemacht hat.

In Bezug auf den vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren einge reichten Bericht des Z.___ vom 24. Februar 2017 ist zu bemer ken, dass dieser für die in Frage stehende Neuanmeldung unbeachtet zu blei ben hat . Rechtsprechungsgemäss ist für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung (vgl. Urk.

2) der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der Verwaltung bot, mithin die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung (Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2.1 und 8C_573/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5, je mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 3. 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechts kraft erwachsene Verfügung vom 27. Oktober 2014, welche sich in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Y.___-Gutachten vom 11. Juni 2014 stützt (Urk. 10/141). Die dafür verantwortlichen Fachärzte stellten dannzumal die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 f.): - Chronisches lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.86) ohne sichere radikuläre sensorische oder motorische Reiz- oder Ausfallsymptoma tik, ein sensibles Ausfallsyndrom der Wurzel L5 links ist klinisch nicht sicher auszuschliessen; Status nach mikrochirurgischer Se questrektomie L4/5 links im 03/2013; Status nach Re-Dekompression L4/5 mit interkorporaler und posterolateraler Spondylodese 05/2013; mediolaterale linksseitige Diskusprotrusion L4/5 mit Berührungskon takt zur Wurzel L5 linksbetont ohne Kompression derselben (MRI LWS 09/2008); keine Neurokompression auf Höhe L4/5 links (MRI LWS 11/2013) - Chronisches Zervikothorakalsyndrom (ICD-10 M54.83) ohne Anhalt auf sensorische oder motorische radukuläre Reiz- oder Ausfallsymp tomatik, ausgeprägte Osteochondrose C5/6, keine Nervenwurzelkom pression, keine posttraumatische ligamentäre Verletzungen; degene rative Veränderungen C5/6, mehrsegmentale Facettengelenksarthrose - Restbeschwerden bei Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenman schettenrekonstruktion, Supraspinatussehnenruptur, AC-Arthrose der Schulter links am 11. November 2011 (ICD-10 M19.21) - Impingement bei leichtem Humeruskopfhochstand, Tendinosis cal carea, AC-Arthrose des Schultergelenks rechts (ICD-10 M75.0).

Der Beschwerdeführer leide weiter an den folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Depressive Anpassungsstörung, teilremittiert (ICD-10 F43.21) - Chronischer Spannungskopfschmerz mit Verdacht auf Schmerz- medika tionsübergebrauchskomponente (ICD-10 G44.2), MRI Schädel 12/2005: altersentsprechende normale Darstellung des Hirn parenchyms - Beginnende mediale Gonarthrose, Status nach Kniegelenksarthrosko pie beidseits 1985, Status nach Bursektomie Knie links am 11. November 2007 - Adipositas mit Status nach Gastric Sleeve Resection bei Adipositas per magna am 30. Mai 1012 - Status nach Auffahrkollision mit HWS-Distorsion 1990 - Status nach Varizenoperation links 1980 - Status nach zweimaliger Nasenpolypenoperation und Conchotomie 1980.

In einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähig keit von 75 % auszugehen (Urk. 10/141 S. 28 ff.). 3.2

Bereits dem Austrittsbericht des Z.___ vom 7. April 2015 (Hospita lisation vom 31. März bis 3. April 2015) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben den bekannten, bereits im Y.___-Gutachten berück sichtigten Diagnosen, neu insbesondere an Synkopen und Magen-Darm-Be schwerden leidet (Urk. 10/160).

Die für den Bericht des Z.___ vom 14. Oktober 2015 verantwortli chen Fachärzte stellten in diesem Zusammenhang die folgenden Diagnosen (Hospitalisation vom 9. bis 15. Oktober 2015; Urk. 10/172/6-7): Vasovagale/orthostatische Synkope am 9. Oktober 2015 - a.e. bei persistierender arterieller Hypotonie - Loop-Recorder zur Rhythmusmonitorisierung: Auswertung 10/2015: kein Nachweis hämodynamisch relevanter Rhythmusstörungen -

9. Oktober 2015: CT Schädel/HWS nativ: keine Fraktur, keine Blutung, Rx ap/seitlich: keine Fraktur, Rx Tx ap: keine dislozierte Rippenfraktur, kein Pneumothorax, kein Hämatothorax, Rx Schulter rechts ap/Neer: keine Fraktur, Rx Becken/Hüfte axial links: keine Fraktur, Rx Knie links ap/seitlich: keine Fraktur - Im Orthostase-EEG vom 13. Januar 2015 (A.___) konnte bei Or thostasebelastung eine vasovagale Synkope bestätigt werden - Status nach mehrmaligen orthostatischen Synkopen und umfassenden Ab klärungen kardial, neurologisch (A.___, Zürich 02/2015); Status nach Petersen-Hernie mit/bei: - Status nach Laparotomie, Reposition des Dünndarmes, Verschluss der Peter sen-Lücke am 27. September 2015 - Status nach laparoskopischer Gastric Sleeve Operation am 30. Mai 2012 bei Adipositas WHO Grad III (Gewicht 116 kg, Grösse 169 cm, BMI 40.3) - Status nach laparoskopischer Redo-Magenbypass-Operation mit alimentä rer Schenkellänge von 1.5 Meter und posteriorer Cruroraphie bei Dyspha gie am 19. Februar 2015; aktuell normaler BMI (Gewicht 67.3 kg, Grösse 169 cm, BMI 23.5);

Chronische Übelkeit, Dysphagie und Inappetenz mit Energie- und Eiweissman gel; - Oesophaguspassage vom 06/2014: kleine axiale Hiatushernie bei relativ dila tiertem Schlauchmagen mit maximaler Weite von 5.2 cm und deutli che Gasdistension - Bariumbreischluck mit Brot und Barium vom 10/2014: freie Kontrastmittel passage mit regelrechter Oesophagusperistaltik, Fundus und Antrum kurvenförmig und starr - Oesophagus-Manometrie vom 11/2014 (B.___): normotensiver unterer Oeso phagussphinkter mit regelrechter Relaxation, normotensiver Peristal tik des tubulären Oesophagus - 24h Impendanz-pH-Metrie vom 11. November 2014 (B.___): Gastrooesopha geale Refluxerkrankung, pathologischer saurer und nicht saurer Reflux, unzureichende Säuresuppression unter PPI (Patienten-Com plience unklar) - Gastrographinschluck vom 20. Februar 2015: regelrechte Passage, keine Le ckage - ÖGDS vom 1. April 2015: Ballondilatation bei Anastomosenstenose bis 15 mm - ÖGDS vom 20. April 2015: Ballondilatation bis 18 mm. 3.3

Die für den Operationsbericht vom 9. Juli 2016 (Urk. 10/194/5-7) verantwortli chen Fachärzte des C.___, diagnostizierten chronische epigastrische Schmerzen bei Malrotation der Gastroenterostomie und Bride, Status nach Sleeve-Gastrektomie 05/2012, Status nach laparoskopischem Magenbypass 02/2015, Status nach zweimali ger Ballon-Dilatation 04/2015 bis Anastomosenstenose, Status nach laparo skopischem Verschluss der Peterson Lücke bei Peterson-Hernie 09/2015.

Die Fachärzte führten eine diagnostische Laparoskopie durch mit Bridenlö sung, Dünndarmrevision und Neuanlage der Gastroenterostomie. Sie hätten den Beschwerdeführer am 14. Juli 2016 nach problemlosem Kostaufbau nach Hause entlassen können (Urk. 10/194/5-7). 4. 4.1

Im Rahmen des Y.___-Gutachtens ist die Diagnose Status nach Gastric Sleeve Resection bei Adipositas per magna am 30. Mai 2012 unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Der Beschwerdeführer klagte zu diesem Zeitpunkt auch nicht über irgendwelche Beschwerden im Magen-Darm-Bereich (Urk. 10/141 S. 30). Diese Einschätzung der Sachlage ist im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr haltbar. So musste sich der Beschwerdeführer am 19. Februar 2015, am 27. September 2015 sowie am 9. Juli 2016 operativen Eingriffen unterziehen (vgl. E. 3.2-3), welche im Zusammenhang mit den nunmehr seit Jahren im Vordergrund stehenden Magen-Darm-Beschwerden stehen, so dass insgesamt ohne weiteres gewisse

Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gegeben sind. 4.2

Zu diesem Schluss kommt man auch bei Würdigung der seit 2015 erstmals aufgetretenen Synkopen, welche die Implantierung von einem Loop-Recorder indizierten. Auch konnte im Rahmen der Untersuchung vom 13. Januar 2015 (A.___) bei Orthostasebelastung eine vasovagale Synkope bestätigt werden (Urk.  10/172/6). 4.3

Weiter ist seit der ursprünglich leistungsabweisenden Verfügung zu beach ten, dass der Beschwerdeführer mehrfach stationär in Kliniken weilte (A.___: 12. bis 20. Januar 2015, Urk. 10/171; Magenoperation am 19. Februar 2015: Klinikaufenthalt nicht dokumentiert; Z.___: 19. bis 25. März 2015, Urk. 10/171; Z.___: 31. März bis 3. April 2015; Z.___: 1. bis 10. September 2015, Urk. 10/171; Z.___: 24. September bis 3. Oktober 2015, Urk. 10/172/2; Z.___: 9. bis 15. Oktober 2015, Urk. 10/172/6). Dr. med. D.___, Co-Chefarzt am Z.___ äusserte sich am 23. November 2015 dahingehend, dass der Be schwerdeführer deutlich invalidisiert und eine 100%ige IV-Berentung be rechtigt sei (Urk. 10/172/1). Auch aus dem Bericht der E.___ vom 23. Dezember 2014 muss auf einen mittlerweile geschwächten Pati enten geschlossen werden. So habe der Beschwerdeführer mit Unterarmgeh stöcken und einer Pause eine Gehstrecke von 100 m bewältigen können. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik und der körperlichen Schwäche sei er während des Aufenthalts auf den Rollstuhl sowie bei der körperlichen Pflege auf Hilfe angewiesen gewesen (Urk. 10/182/14-16). Der behandelnde Psychiater, Dr. F.___, hielt mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 fest, dass aufgrund der Komplexizität der Erkrankung mittlerweile da von auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer eine Heilung nicht mehr stattfinde und die 100%ige IV-Berentung die einzig vernünftige Lösung dar stelle. Der Beschwerdeführer werde nicht in der Lage sein, nochmals so weit zu genesen, dass er einer Tätigkeit nachgehen könne; aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf Dauer (Urk. 10/171).

Auch der weitere Verlauf ab 2016 zeigt keine Verbesserung der Situation. So erfolgte am 4. April 2016 aufgrund der Probleme mit der Nahrungsaufnahme und zunehmender Schwäche eine stationäre Zuweisung ins Z.___ (Urk. 10/194/3); weiter war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 9. bis 14. Juli 2016 in der G.___ hospitalisiert (Operation vom 9. Juli 2016, Urk. 10/194/5) und die involvierten behandelnden Ärzte gehen von ei ner nunmehr vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. 4.4

Insgesamt bestehen allein in Würdigung der somatischen Befunde (Synko pen, Magenbeschwerden) ohne weiteres gewisse

Anhaltspunkte für eine we sentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit der ursprüng lich leistungsabweisenden Verfügung vom

27. Oktober 2014. Ob auch aus psychischer Sicht Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der gesundheitli chen Situation gegeben sind, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben, da die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anspruchsprüfung ohnehin eine um fassende Abklärung vorzunehmen hat. Im Rahmen der Neuabklärung wird auch die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern zu berücksichtigen sein, auch wenn diesbe züglich darauf hinzuweisen ist, dass diese für sich allein keinen Neuanmel dungs- bzw. Revisionsgrund dar stellt (BGE 141 V 585 E 5.3). Dabei ist auch dem nunmehr dokumentierten hartnäckigen Verlauf und der Chronifizierung der Erkrankung Rechnung zu tragen.

Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer deführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2017 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neu anmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes übe r die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Am 26. Juli 2012 beantragte der Versicherte die Überprüfung des Rentenan spruchs (Urk. 10/96). Mit Vorbescheid vom 24. August 2012 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/99), bevor sie am 14. Januar 2014 die polydisziplinäre Abklärung des Versicherten in die Wege leitete (Urk. 10/123); das entsprechende Gut achten datiert vom 11. Juni 2014 (Y.___-Gutachten, Urk. 10/141). Mit Vorbe scheid vom 24. Juni 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/144) und hielt an diesem Entscheid mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. Oktober 2014 fest (Urk. 10/157).

E. 1.2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2.2 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV

hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren ein, hat sie demgegenüber ge stützt auf den Untersuchungs grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

Mit Art. 87 Abs.

E. 1.3 Mit am 7. August 2015 bei der IV-Stelle eingegangenem Schreiben machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zu standes geltend (Urk. 10/164/2). Mit Vorbescheid vom 24. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbe gehren in Aussicht (Urk. 10/166) und hielt an diesem Entscheid – nach Wie dererwägung der am 5. Oktober 2015 ergangenen Verfügung betreffend Nichteintreten (Urk. 10/167, Urk. 10/179) - mit Verfügung vom 25. Februar 2016 fest (Urk. 10/181). Die dagegen erhobene Beschwerde des Vertreters des Versicherten (Urk. 10/182/3 ff.) hiess das hiesige Gericht in dem Sinne teil weise gut, als es mangels Rechtzeitigkeit auf die gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 erhobene Beschwerde nicht eintrat und die Sache in Aufhe bung der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2016 an die IV-Stelle zurückwies, zur Prüfung des Schreibens vom 10. Dezember 2015 im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens (Urk. 10/190; Prozess IV.2016.00316).

E. 1.4 Im Rahmen des weiteren Abklärungsverfahrens reichte der Vertreter des Versi cherten mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 ergänzende medizinische Unterlagen ein (Urk. 10/194 f.). Mit Vorbescheid vom 18. November 2016 stellte die IV-Stelle erneut das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/205) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 8. Februar 2017 fest (Urk. 10/210 = Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 3. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zu eingehender Abklärung und neuer Ent scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei dem Be schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan habe, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der Verfügung vom 27. Oktober 2014 wesentlich ver ändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachver halts vor (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass im Rahmen des Y.___-Gutachtens keine gastroenterologische oder viszeralchirurgische Untersuchung stattge funden habe, da die entsprechenden Beschwerden dannzumal nicht zur Dis kussion, jedenfalls nicht im Vordergrund gestanden hätten (Urk. 1 S. 3). Auf grund der ab April 2015 (Urk. 10/160) mehrfach dokumentierten Magenbe schwerden sei eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaub haft dargetan, welche sich rentenbegründend auswirke (Urk. 1 S. 5).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine - seit der letzten, mittels Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 10/157) abgeschlossenen umfassenden Anspruchsprüfung eingetretene - gesundheitliche Verschlech terung glaubhaft gemacht hat.

In Bezug auf den vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren einge reichten Bericht des Z.___ vom 24. Februar 2017 ist zu bemer ken, dass dieser für die in Frage stehende Neuanmeldung unbeachtet zu blei ben hat . Rechtsprechungsgemäss ist für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung (vgl. Urk.

2) der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der Verwaltung bot, mithin die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung (Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2.1 und 8C_573/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5, je mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei ge rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerad e jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Än derung eines Sach verhalts aus dem

gesamten für die Rentenberechtigung er heblichen Tatsachen spektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver waltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72

E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderun gen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lich keit (BGE 126 V 353 E. 5b ) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor han den sein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse

Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rech nen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die be hauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenom men werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen ). 2.

E. 3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechts kraft erwachsene Verfügung vom 27. Oktober 2014, welche sich in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Y.___-Gutachten vom 11. Juni 2014 stützt (Urk. 10/141). Die dafür verantwortlichen Fachärzte stellten dannzumal die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 f.): - Chronisches lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.86) ohne sichere radikuläre sensorische oder motorische Reiz- oder Ausfallsymptoma tik, ein sensibles Ausfallsyndrom der Wurzel L5 links ist klinisch nicht sicher auszuschliessen; Status nach mikrochirurgischer Se questrektomie L4/5 links im 03/2013; Status nach Re-Dekompression L4/5 mit interkorporaler und posterolateraler Spondylodese 05/2013; mediolaterale linksseitige Diskusprotrusion L4/5 mit Berührungskon takt zur Wurzel L5 linksbetont ohne Kompression derselben (MRI LWS 09/2008); keine Neurokompression auf Höhe L4/5 links (MRI LWS 11/2013) - Chronisches Zervikothorakalsyndrom (ICD-10 M54.83) ohne Anhalt auf sensorische oder motorische radukuläre Reiz- oder Ausfallsymp tomatik, ausgeprägte Osteochondrose C5/6, keine Nervenwurzelkom pression, keine posttraumatische ligamentäre Verletzungen; degene rative Veränderungen C5/6, mehrsegmentale Facettengelenksarthrose - Restbeschwerden bei Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenman schettenrekonstruktion, Supraspinatussehnenruptur, AC-Arthrose der Schulter links am 11. November 2011 (ICD-10 M19.21) - Impingement bei leichtem Humeruskopfhochstand, Tendinosis cal carea, AC-Arthrose des Schultergelenks rechts (ICD-10 M75.0).

Der Beschwerdeführer leide weiter an den folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Depressive Anpassungsstörung, teilremittiert (ICD-10 F43.21) - Chronischer Spannungskopfschmerz mit Verdacht auf Schmerz- medika tionsübergebrauchskomponente (ICD-10 G44.2), MRI Schädel 12/2005: altersentsprechende normale Darstellung des Hirn parenchyms - Beginnende mediale Gonarthrose, Status nach Kniegelenksarthrosko pie beidseits 1985, Status nach Bursektomie Knie links am 11. November 2007 - Adipositas mit Status nach Gastric Sleeve Resection bei Adipositas per magna am 30. Mai 1012 - Status nach Auffahrkollision mit HWS-Distorsion 1990 - Status nach Varizenoperation links 1980 - Status nach zweimaliger Nasenpolypenoperation und Conchotomie 1980.

In einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähig keit von 75 % auszugehen (Urk. 10/141 S. 28 ff.).

E. 3.2 Bereits dem Austrittsbericht des Z.___ vom 7. April 2015 (Hospita lisation vom 31. März bis 3. April 2015) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben den bekannten, bereits im Y.___-Gutachten berück sichtigten Diagnosen, neu insbesondere an Synkopen und Magen-Darm-Be schwerden leidet (Urk. 10/160).

Die für den Bericht des Z.___ vom 14. Oktober 2015 verantwortli chen Fachärzte stellten in diesem Zusammenhang die folgenden Diagnosen (Hospitalisation vom 9. bis 15. Oktober 2015; Urk. 10/172/6-7): Vasovagale/orthostatische Synkope am 9. Oktober 2015 - a.e. bei persistierender arterieller Hypotonie - Loop-Recorder zur Rhythmusmonitorisierung: Auswertung 10/2015: kein Nachweis hämodynamisch relevanter Rhythmusstörungen -

9. Oktober 2015: CT Schädel/HWS nativ: keine Fraktur, keine Blutung, Rx ap/seitlich: keine Fraktur, Rx Tx ap: keine dislozierte Rippenfraktur, kein Pneumothorax, kein Hämatothorax, Rx Schulter rechts ap/Neer: keine Fraktur, Rx Becken/Hüfte axial links: keine Fraktur, Rx Knie links ap/seitlich: keine Fraktur - Im Orthostase-EEG vom 13. Januar 2015 (A.___) konnte bei Or thostasebelastung eine vasovagale Synkope bestätigt werden - Status nach mehrmaligen orthostatischen Synkopen und umfassenden Ab klärungen kardial, neurologisch (A.___, Zürich 02/2015); Status nach Petersen-Hernie mit/bei: - Status nach Laparotomie, Reposition des Dünndarmes, Verschluss der Peter sen-Lücke am 27. September 2015 - Status nach laparoskopischer Gastric Sleeve Operation am 30. Mai 2012 bei Adipositas WHO Grad III (Gewicht 116 kg, Grösse 169 cm, BMI 40.3) - Status nach laparoskopischer Redo-Magenbypass-Operation mit alimentä rer Schenkellänge von 1.5 Meter und posteriorer Cruroraphie bei Dyspha gie am 19. Februar 2015; aktuell normaler BMI (Gewicht 67.3 kg, Grösse 169 cm, BMI 23.5);

Chronische Übelkeit, Dysphagie und Inappetenz mit Energie- und Eiweissman gel; - Oesophaguspassage vom 06/2014: kleine axiale Hiatushernie bei relativ dila tiertem Schlauchmagen mit maximaler Weite von 5.2 cm und deutli che Gasdistension - Bariumbreischluck mit Brot und Barium vom 10/2014: freie Kontrastmittel passage mit regelrechter Oesophagusperistaltik, Fundus und Antrum kurvenförmig und starr - Oesophagus-Manometrie vom 11/2014 (B.___): normotensiver unterer Oeso phagussphinkter mit regelrechter Relaxation, normotensiver Peristal tik des tubulären Oesophagus - 24h Impendanz-pH-Metrie vom 11. November 2014 (B.___): Gastrooesopha geale Refluxerkrankung, pathologischer saurer und nicht saurer Reflux, unzureichende Säuresuppression unter PPI (Patienten-Com plience unklar) - Gastrographinschluck vom 20. Februar 2015: regelrechte Passage, keine Le ckage - ÖGDS vom 1. April 2015: Ballondilatation bei Anastomosenstenose bis 15 mm - ÖGDS vom 20. April 2015: Ballondilatation bis 18 mm.

E. 3.3 Die für den Operationsbericht vom 9. Juli 2016 (Urk. 10/194/5-7) verantwortli chen Fachärzte des C.___, diagnostizierten chronische epigastrische Schmerzen bei Malrotation der Gastroenterostomie und Bride, Status nach Sleeve-Gastrektomie 05/2012, Status nach laparoskopischem Magenbypass 02/2015, Status nach zweimali ger Ballon-Dilatation 04/2015 bis Anastomosenstenose, Status nach laparo skopischem Verschluss der Peterson Lücke bei Peterson-Hernie 09/2015.

Die Fachärzte führten eine diagnostische Laparoskopie durch mit Bridenlö sung, Dünndarmrevision und Neuanlage der Gastroenterostomie. Sie hätten den Beschwerdeführer am 14. Juli 2016 nach problemlosem Kostaufbau nach Hause entlassen können (Urk. 10/194/5-7).

E. 4.1 Im Rahmen des Y.___-Gutachtens ist die Diagnose Status nach Gastric Sleeve Resection bei Adipositas per magna am 30. Mai 2012 unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Der Beschwerdeführer klagte zu diesem Zeitpunkt auch nicht über irgendwelche Beschwerden im Magen-Darm-Bereich (Urk. 10/141 S. 30). Diese Einschätzung der Sachlage ist im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr haltbar. So musste sich der Beschwerdeführer am 19. Februar 2015, am 27. September 2015 sowie am 9. Juli 2016 operativen Eingriffen unterziehen (vgl. E. 3.2-3), welche im Zusammenhang mit den nunmehr seit Jahren im Vordergrund stehenden Magen-Darm-Beschwerden stehen, so dass insgesamt ohne weiteres gewisse

Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gegeben sind.

E. 4.2 Zu diesem Schluss kommt man auch bei Würdigung der seit 2015 erstmals aufgetretenen Synkopen, welche die Implantierung von einem Loop-Recorder indizierten. Auch konnte im Rahmen der Untersuchung vom 13. Januar 2015 (A.___) bei Orthostasebelastung eine vasovagale Synkope bestätigt werden (Urk.  10/172/6).

E. 4.3 Weiter ist seit der ursprünglich leistungsabweisenden Verfügung zu beach ten, dass der Beschwerdeführer mehrfach stationär in Kliniken weilte (A.___: 12. bis 20. Januar 2015, Urk. 10/171; Magenoperation am 19. Februar 2015: Klinikaufenthalt nicht dokumentiert; Z.___: 19. bis 25. März 2015, Urk. 10/171; Z.___: 31. März bis 3. April 2015; Z.___: 1. bis 10. September 2015, Urk. 10/171; Z.___: 24. September bis 3. Oktober 2015, Urk. 10/172/2; Z.___: 9. bis 15. Oktober 2015, Urk. 10/172/6). Dr. med. D.___, Co-Chefarzt am Z.___ äusserte sich am 23. November 2015 dahingehend, dass der Be schwerdeführer deutlich invalidisiert und eine 100%ige IV-Berentung be rechtigt sei (Urk. 10/172/1). Auch aus dem Bericht der E.___ vom 23. Dezember 2014 muss auf einen mittlerweile geschwächten Pati enten geschlossen werden. So habe der Beschwerdeführer mit Unterarmgeh stöcken und einer Pause eine Gehstrecke von 100 m bewältigen können. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik und der körperlichen Schwäche sei er während des Aufenthalts auf den Rollstuhl sowie bei der körperlichen Pflege auf Hilfe angewiesen gewesen (Urk. 10/182/14-16). Der behandelnde Psychiater, Dr. F.___, hielt mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 fest, dass aufgrund der Komplexizität der Erkrankung mittlerweile da von auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer eine Heilung nicht mehr stattfinde und die 100%ige IV-Berentung die einzig vernünftige Lösung dar stelle. Der Beschwerdeführer werde nicht in der Lage sein, nochmals so weit zu genesen, dass er einer Tätigkeit nachgehen könne; aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf Dauer (Urk. 10/171).

Auch der weitere Verlauf ab 2016 zeigt keine Verbesserung der Situation. So erfolgte am 4. April 2016 aufgrund der Probleme mit der Nahrungsaufnahme und zunehmender Schwäche eine stationäre Zuweisung ins Z.___ (Urk. 10/194/3); weiter war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 9. bis 14. Juli 2016 in der G.___ hospitalisiert (Operation vom 9. Juli 2016, Urk. 10/194/5) und die involvierten behandelnden Ärzte gehen von ei ner nunmehr vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus.

E. 4.4 Insgesamt bestehen allein in Würdigung der somatischen Befunde (Synko pen, Magenbeschwerden) ohne weiteres gewisse

Anhaltspunkte für eine we sentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit der ursprüng lich leistungsabweisenden Verfügung vom

27. Oktober 2014. Ob auch aus psychischer Sicht Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der gesundheitli chen Situation gegeben sind, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben, da die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anspruchsprüfung ohnehin eine um fassende Abklärung vorzunehmen hat. Im Rahmen der Neuabklärung wird auch die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern zu berücksichtigen sein, auch wenn diesbe züglich darauf hinzuweisen ist, dass diese für sich allein keinen Neuanmel dungs- bzw. Revisionsgrund dar stellt (BGE 141 V 585 E 5.3). Dabei ist auch dem nunmehr dokumentierten hartnäckigen Verlauf und der Chronifizierung der Erkrankung Rechnung zu tragen.

Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00275 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 29. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1961 geborene X.___ war im Strassenbau und als Isolierer ange stellt. Zuletzt war er von 1998 bis 2005 als selbständiger Isolierer erwerbstä tig. Am 22. März 2006 meldete sich der Versicherte wegen einer Wirbelsäu lenverletzung, Rückenschmerzen, Kopfproblemen, Bandscheiben-schmerzen sowie Vergesslichkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 verneinte diese einen Rentenanspruch (Urk. 10/28). Das hiesige Gericht hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde am 26. August 2008 in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zu wei terer medizinischer Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/52; Pro zess IV.2007.00278). Diese veranlasste in der Folge ein bidisziplinäres Gut achten (Urk. 10/57-58) und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 erneut (Urk. 10/81). Die dagegen erho bene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2011 ab (Urk. 10/92; Prozess IV.2009.01055). 1.2

Am 26. Juli 2012 beantragte der Versicherte die Überprüfung des Rentenan spruchs (Urk. 10/96). Mit Vorbescheid vom 24. August 2012 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/99), bevor sie am 14. Januar 2014 die polydisziplinäre Abklärung des Versicherten in die Wege leitete (Urk. 10/123); das entsprechende Gut achten datiert vom 11. Juni 2014 (Y.___-Gutachten, Urk. 10/141). Mit Vorbe scheid vom 24. Juni 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/144) und hielt an diesem Entscheid mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. Oktober 2014 fest (Urk. 10/157). 1.3

Mit am 7. August 2015 bei der IV-Stelle eingegangenem Schreiben machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zu standes geltend (Urk. 10/164/2). Mit Vorbescheid vom 24. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbe gehren in Aussicht (Urk. 10/166) und hielt an diesem Entscheid – nach Wie dererwägung der am 5. Oktober 2015 ergangenen Verfügung betreffend Nichteintreten (Urk. 10/167, Urk. 10/179) - mit Verfügung vom 25. Februar 2016 fest (Urk. 10/181). Die dagegen erhobene Beschwerde des Vertreters des Versicherten (Urk. 10/182/3 ff.) hiess das hiesige Gericht in dem Sinne teil weise gut, als es mangels Rechtzeitigkeit auf die gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 erhobene Beschwerde nicht eintrat und die Sache in Aufhe bung der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2016 an die IV-Stelle zurückwies, zur Prüfung des Schreibens vom 10. Dezember 2015 im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens (Urk. 10/190; Prozess IV.2016.00316). 1.4

Im Rahmen des weiteren Abklärungsverfahrens reichte der Vertreter des Versi cherten mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 ergänzende medizinische Unterlagen ein (Urk. 10/194 f.). Mit Vorbescheid vom 18. November 2016 stellte die IV-Stelle erneut das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/205) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 8. Februar 2017 fest (Urk. 10/210 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 3. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zu eingehender Abklärung und neuer Ent scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei dem Be schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes übe r die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2.2

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV

hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren ein, hat sie demgegenüber ge stützt auf den Untersuchungs grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei ge rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerad e jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Än derung eines Sach verhalts aus dem

gesamten für die Rentenberechtigung er heblichen Tatsachen spektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver waltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72

E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderun gen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lich keit (BGE 126 V 353 E. 5b ) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor han den sein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse

Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rech nen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die be hauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenom men werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan habe, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der Verfügung vom 27. Oktober 2014 wesentlich ver ändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachver halts vor (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass im Rahmen des Y.___-Gutachtens keine gastroenterologische oder viszeralchirurgische Untersuchung stattge funden habe, da die entsprechenden Beschwerden dannzumal nicht zur Dis kussion, jedenfalls nicht im Vordergrund gestanden hätten (Urk. 1 S. 3). Auf grund der ab April 2015 (Urk. 10/160) mehrfach dokumentierten Magenbe schwerden sei eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaub haft dargetan, welche sich rentenbegründend auswirke (Urk. 1 S. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine - seit der letzten, mittels Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 10/157) abgeschlossenen umfassenden Anspruchsprüfung eingetretene - gesundheitliche Verschlech terung glaubhaft gemacht hat.

In Bezug auf den vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren einge reichten Bericht des Z.___ vom 24. Februar 2017 ist zu bemer ken, dass dieser für die in Frage stehende Neuanmeldung unbeachtet zu blei ben hat . Rechtsprechungsgemäss ist für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung (vgl. Urk.

2) der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der Verwaltung bot, mithin die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung (Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2.1 und 8C_573/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5, je mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 3. 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechts kraft erwachsene Verfügung vom 27. Oktober 2014, welche sich in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Y.___-Gutachten vom 11. Juni 2014 stützt (Urk. 10/141). Die dafür verantwortlichen Fachärzte stellten dannzumal die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 f.): - Chronisches lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.86) ohne sichere radikuläre sensorische oder motorische Reiz- oder Ausfallsymptoma tik, ein sensibles Ausfallsyndrom der Wurzel L5 links ist klinisch nicht sicher auszuschliessen; Status nach mikrochirurgischer Se questrektomie L4/5 links im 03/2013; Status nach Re-Dekompression L4/5 mit interkorporaler und posterolateraler Spondylodese 05/2013; mediolaterale linksseitige Diskusprotrusion L4/5 mit Berührungskon takt zur Wurzel L5 linksbetont ohne Kompression derselben (MRI LWS 09/2008); keine Neurokompression auf Höhe L4/5 links (MRI LWS 11/2013) - Chronisches Zervikothorakalsyndrom (ICD-10 M54.83) ohne Anhalt auf sensorische oder motorische radukuläre Reiz- oder Ausfallsymp tomatik, ausgeprägte Osteochondrose C5/6, keine Nervenwurzelkom pression, keine posttraumatische ligamentäre Verletzungen; degene rative Veränderungen C5/6, mehrsegmentale Facettengelenksarthrose - Restbeschwerden bei Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenman schettenrekonstruktion, Supraspinatussehnenruptur, AC-Arthrose der Schulter links am 11. November 2011 (ICD-10 M19.21) - Impingement bei leichtem Humeruskopfhochstand, Tendinosis cal carea, AC-Arthrose des Schultergelenks rechts (ICD-10 M75.0).

Der Beschwerdeführer leide weiter an den folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Depressive Anpassungsstörung, teilremittiert (ICD-10 F43.21) - Chronischer Spannungskopfschmerz mit Verdacht auf Schmerz- medika tionsübergebrauchskomponente (ICD-10 G44.2), MRI Schädel 12/2005: altersentsprechende normale Darstellung des Hirn parenchyms - Beginnende mediale Gonarthrose, Status nach Kniegelenksarthrosko pie beidseits 1985, Status nach Bursektomie Knie links am 11. November 2007 - Adipositas mit Status nach Gastric Sleeve Resection bei Adipositas per magna am 30. Mai 1012 - Status nach Auffahrkollision mit HWS-Distorsion 1990 - Status nach Varizenoperation links 1980 - Status nach zweimaliger Nasenpolypenoperation und Conchotomie 1980.

In einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähig keit von 75 % auszugehen (Urk. 10/141 S. 28 ff.). 3.2

Bereits dem Austrittsbericht des Z.___ vom 7. April 2015 (Hospita lisation vom 31. März bis 3. April 2015) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben den bekannten, bereits im Y.___-Gutachten berück sichtigten Diagnosen, neu insbesondere an Synkopen und Magen-Darm-Be schwerden leidet (Urk. 10/160).

Die für den Bericht des Z.___ vom 14. Oktober 2015 verantwortli chen Fachärzte stellten in diesem Zusammenhang die folgenden Diagnosen (Hospitalisation vom 9. bis 15. Oktober 2015; Urk. 10/172/6-7): Vasovagale/orthostatische Synkope am 9. Oktober 2015 - a.e. bei persistierender arterieller Hypotonie - Loop-Recorder zur Rhythmusmonitorisierung: Auswertung 10/2015: kein Nachweis hämodynamisch relevanter Rhythmusstörungen -

9. Oktober 2015: CT Schädel/HWS nativ: keine Fraktur, keine Blutung, Rx ap/seitlich: keine Fraktur, Rx Tx ap: keine dislozierte Rippenfraktur, kein Pneumothorax, kein Hämatothorax, Rx Schulter rechts ap/Neer: keine Fraktur, Rx Becken/Hüfte axial links: keine Fraktur, Rx Knie links ap/seitlich: keine Fraktur - Im Orthostase-EEG vom 13. Januar 2015 (A.___) konnte bei Or thostasebelastung eine vasovagale Synkope bestätigt werden - Status nach mehrmaligen orthostatischen Synkopen und umfassenden Ab klärungen kardial, neurologisch (A.___, Zürich 02/2015); Status nach Petersen-Hernie mit/bei: - Status nach Laparotomie, Reposition des Dünndarmes, Verschluss der Peter sen-Lücke am 27. September 2015 - Status nach laparoskopischer Gastric Sleeve Operation am 30. Mai 2012 bei Adipositas WHO Grad III (Gewicht 116 kg, Grösse 169 cm, BMI 40.3) - Status nach laparoskopischer Redo-Magenbypass-Operation mit alimentä rer Schenkellänge von 1.5 Meter und posteriorer Cruroraphie bei Dyspha gie am 19. Februar 2015; aktuell normaler BMI (Gewicht 67.3 kg, Grösse 169 cm, BMI 23.5);

Chronische Übelkeit, Dysphagie und Inappetenz mit Energie- und Eiweissman gel; - Oesophaguspassage vom 06/2014: kleine axiale Hiatushernie bei relativ dila tiertem Schlauchmagen mit maximaler Weite von 5.2 cm und deutli che Gasdistension - Bariumbreischluck mit Brot und Barium vom 10/2014: freie Kontrastmittel passage mit regelrechter Oesophagusperistaltik, Fundus und Antrum kurvenförmig und starr - Oesophagus-Manometrie vom 11/2014 (B.___): normotensiver unterer Oeso phagussphinkter mit regelrechter Relaxation, normotensiver Peristal tik des tubulären Oesophagus - 24h Impendanz-pH-Metrie vom 11. November 2014 (B.___): Gastrooesopha geale Refluxerkrankung, pathologischer saurer und nicht saurer Reflux, unzureichende Säuresuppression unter PPI (Patienten-Com plience unklar) - Gastrographinschluck vom 20. Februar 2015: regelrechte Passage, keine Le ckage - ÖGDS vom 1. April 2015: Ballondilatation bei Anastomosenstenose bis 15 mm - ÖGDS vom 20. April 2015: Ballondilatation bis 18 mm. 3.3

Die für den Operationsbericht vom 9. Juli 2016 (Urk. 10/194/5-7) verantwortli chen Fachärzte des C.___, diagnostizierten chronische epigastrische Schmerzen bei Malrotation der Gastroenterostomie und Bride, Status nach Sleeve-Gastrektomie 05/2012, Status nach laparoskopischem Magenbypass 02/2015, Status nach zweimali ger Ballon-Dilatation 04/2015 bis Anastomosenstenose, Status nach laparo skopischem Verschluss der Peterson Lücke bei Peterson-Hernie 09/2015.

Die Fachärzte führten eine diagnostische Laparoskopie durch mit Bridenlö sung, Dünndarmrevision und Neuanlage der Gastroenterostomie. Sie hätten den Beschwerdeführer am 14. Juli 2016 nach problemlosem Kostaufbau nach Hause entlassen können (Urk. 10/194/5-7). 4. 4.1

Im Rahmen des Y.___-Gutachtens ist die Diagnose Status nach Gastric Sleeve Resection bei Adipositas per magna am 30. Mai 2012 unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Der Beschwerdeführer klagte zu diesem Zeitpunkt auch nicht über irgendwelche Beschwerden im Magen-Darm-Bereich (Urk. 10/141 S. 30). Diese Einschätzung der Sachlage ist im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr haltbar. So musste sich der Beschwerdeführer am 19. Februar 2015, am 27. September 2015 sowie am 9. Juli 2016 operativen Eingriffen unterziehen (vgl. E. 3.2-3), welche im Zusammenhang mit den nunmehr seit Jahren im Vordergrund stehenden Magen-Darm-Beschwerden stehen, so dass insgesamt ohne weiteres gewisse

Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gegeben sind. 4.2

Zu diesem Schluss kommt man auch bei Würdigung der seit 2015 erstmals aufgetretenen Synkopen, welche die Implantierung von einem Loop-Recorder indizierten. Auch konnte im Rahmen der Untersuchung vom 13. Januar 2015 (A.___) bei Orthostasebelastung eine vasovagale Synkope bestätigt werden (Urk.  10/172/6). 4.3

Weiter ist seit der ursprünglich leistungsabweisenden Verfügung zu beach ten, dass der Beschwerdeführer mehrfach stationär in Kliniken weilte (A.___: 12. bis 20. Januar 2015, Urk. 10/171; Magenoperation am 19. Februar 2015: Klinikaufenthalt nicht dokumentiert; Z.___: 19. bis 25. März 2015, Urk. 10/171; Z.___: 31. März bis 3. April 2015; Z.___: 1. bis 10. September 2015, Urk. 10/171; Z.___: 24. September bis 3. Oktober 2015, Urk. 10/172/2; Z.___: 9. bis 15. Oktober 2015, Urk. 10/172/6). Dr. med. D.___, Co-Chefarzt am Z.___ äusserte sich am 23. November 2015 dahingehend, dass der Be schwerdeführer deutlich invalidisiert und eine 100%ige IV-Berentung be rechtigt sei (Urk. 10/172/1). Auch aus dem Bericht der E.___ vom 23. Dezember 2014 muss auf einen mittlerweile geschwächten Pati enten geschlossen werden. So habe der Beschwerdeführer mit Unterarmgeh stöcken und einer Pause eine Gehstrecke von 100 m bewältigen können. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik und der körperlichen Schwäche sei er während des Aufenthalts auf den Rollstuhl sowie bei der körperlichen Pflege auf Hilfe angewiesen gewesen (Urk. 10/182/14-16). Der behandelnde Psychiater, Dr. F.___, hielt mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 fest, dass aufgrund der Komplexizität der Erkrankung mittlerweile da von auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer eine Heilung nicht mehr stattfinde und die 100%ige IV-Berentung die einzig vernünftige Lösung dar stelle. Der Beschwerdeführer werde nicht in der Lage sein, nochmals so weit zu genesen, dass er einer Tätigkeit nachgehen könne; aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf Dauer (Urk. 10/171).

Auch der weitere Verlauf ab 2016 zeigt keine Verbesserung der Situation. So erfolgte am 4. April 2016 aufgrund der Probleme mit der Nahrungsaufnahme und zunehmender Schwäche eine stationäre Zuweisung ins Z.___ (Urk. 10/194/3); weiter war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 9. bis 14. Juli 2016 in der G.___ hospitalisiert (Operation vom 9. Juli 2016, Urk. 10/194/5) und die involvierten behandelnden Ärzte gehen von ei ner nunmehr vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. 4.4

Insgesamt bestehen allein in Würdigung der somatischen Befunde (Synko pen, Magenbeschwerden) ohne weiteres gewisse

Anhaltspunkte für eine we sentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit der ursprüng lich leistungsabweisenden Verfügung vom

27. Oktober 2014. Ob auch aus psychischer Sicht Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der gesundheitli chen Situation gegeben sind, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben, da die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anspruchsprüfung ohnehin eine um fassende Abklärung vorzunehmen hat. Im Rahmen der Neuabklärung wird auch die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern zu berücksichtigen sein, auch wenn diesbe züglich darauf hinzuweisen ist, dass diese für sich allein keinen Neuanmel dungs- bzw. Revisionsgrund dar stellt (BGE 141 V 585 E 5.3). Dabei ist auch dem nunmehr dokumentierten hartnäckigen Verlauf und der Chronifizierung der Erkrankung Rechnung zu tragen.

Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer deführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2017 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neu anmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty