Sachverhalt
1. 1.1
Der 1984 geborenen X.___ wurden durch die Invalidenversicherung medizini sche Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 313 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) gewährt (Urk. 7/1-2 und Urk. 7/12 und Urk. 7/20). 1.2
X.___ absolvierte das 10. Schuljahr, aber keine Ausbildung. Seit dem 14. Lebensjahr half sie ihren Eltern (unbezahlt) in deren Restaurant Y.___ aus
und jobbte nebenbei als Callcenter-Agentin und als Kellnerin in an deren Res taurants. Ab dem 1. Juni
2005 war sie als stellvertretende Geschäfts führerin im Restaurant der
Y.___ bei einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/25 und Urk. 7/33). Am 3. Januar
2007 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für berufliche Ein gliederungsmassnahmen
(erstmalige berufliche Ausbildung) an, nachdem sie am 2. März
2006 erstmals Mutter geworden war (Urk. 7/25). Da raufhin tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Swica Gesundheitsorganisation) bei. Die Swica liess am Z.___ eine in terdisziplinäre Standortbestimmung der Versicherten durchführen (Z.___ -Standortbestimmung vom 6. November
2006, Urk. 7/34 S. 3-14) . Gestützt auf die Stellungnahme von Priv.
Doz . Dr. med. univ. A.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 19. Dezember
2007 (Urk. 7/51) liess die IV-Stelle B.___ durch med. pract . C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 18. August
2008, Urk. 7/60). Abgestützt auf das Mahn-/Mitwirkungsverfahren vom 14. Oktober
2008 (Urk. 7/64) respektive nach der am 10. Dezember 2008 erfolgten Berufsberatung (Urk. 7/76) schrieb die IV Stelle das Leistungsbegehren um Durchführung von beruflichen Mass nah men als erledigt ab (Urk. 7/77). Am 12. März
2009 erfolgte eine Abklärung der be einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 3. April 2009, Urk. 7/81, Einschränkung im Haushalt: 20.6 %). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/84 und Urk. 7/86-89) wies die IV-Stelle m it Verfügung vom 4. August 2009 einen Rentenanspruch der Versicherten ab, wobei sie X.___ bis Juni 2008 als Voll-Erwerbstätige und ab Juli 2008 als Haushaltstätige qualifizierte (Urk. 7/90). 1.3
Am 6. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ (zwischenzeitlich verheira tet und Mutter von gesamthaft 3 Kindern - geboren 2006, 2012 und 2013) unter Hinweis auf eine eingetretene gesundheitliche Verschlechterung er neut zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/91 -95). Mit Schreiben vom 23. Dezem ber 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln auf (Urk. 7/96), wobei die gewährte Frist zur Einreichung mehr mals verlängert wurde (Urk. 7/97, Urk. 7/103-108).
Mit Vorbescheid vom
7. September 2016 (Urk. 7/109) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Leistungs begehren nicht einzutreten, da sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rentenab lehnung wesentlich verändert hätten. Dagegen erhob X.___ am 6. Oktober
2016 Einwand und reich te den Bericht der kardiologischen Kurzkon trolle des D.___ vom 22. Juli 2016 ein (Urk. 7/110). Innert bis 31. Januar
2017 erstreckter Frist (Urk. 7/111-115) wur den die Resultate der am E.___, Abteilung für Stoff wechselkrankheiten, durchgeführten molekulargenetischen Untersuchung vom 4. August
2016 res pektive 19. Januar
2017 (Urk. 7/116) eingereicht. Mit Verfü gung vom
1. Februar
2017 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1. Februar
2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 2. März
2017 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückwei sung der Angelegenheit an die IV-Stelle mit der Anweisung, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und dann die erforde rlichen Abklärungen vorzu neh men. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stalder zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
26. April 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-123), was der Beschwerdeführerin am 10. Mai
2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Der von der Beschwerdeführerin am 27. Juli
2017 eingereichte Bericht des
E.___ vom 18. Juli
2017 (Urk. 9-10) wurde der Beschwerdegegnerin am
16. April
2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintre tensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April
2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der a ngefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Eine genetische Diagnostik sei zwar vorhanden, doch sei eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (im Aufgaben- respektive Haushaltsbereich) nicht belegt. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt (Urk. 1), insbesondere durch den eingereichten Bericht des E.___ vom 19. Januar
2017 (Urk. 7/116) sei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszu standes glaubhaft gemacht worden. So sei erstellt, dass sie am Stickler -Syndrom und unter Um ständen zusätzlich auch noch am Marfan -Syndrom leide. Wenn auch die kon kreten Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit noch nicht fest stän den, so sei aufgrund der genetischen Diagnostik von einer stark eingeschränk ten körperli chen Leistungsfähigkeit und von einer deutlich beeinträchtigten Arbeitsfähig keit (auch im Haushalt) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin sei des halb anzu weisen, auf die Neuanmeldung einzutreten und weitere Abklä run gen zu tätigen. 2.3
Mit der angefochtenen Verfügung vom
1. Februar
2017 (Urk. 2) ist die Be schwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom
2. Juli
2015
(Urk. 7/91) nicht eingetreten. Prozessthema bildet daher einzig der Nichteintretensentscheid . Da bei ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar
2017 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft dargetan hat, dass sich ihr Gesundheitszustand beziehungsweise Invaliditätsgrad seit Erlass der letzten renten verneinenden Verfügung vom
4. August
2009 (Urk. 7/90) anspruchs relevant verschlechtert hat. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen mate riellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rent enanspruch verneint wurde (vgl. Ver fügung vom
4. August 2009, Urk. 7/90), wie folgt dar: 3.2
Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, welcher die Beschwerde führerin seit Mai 2004 hausärztlich betreute, stellte in seinem Bericht vom 16. März 2007 (Urk. 7/32 S. 1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Generalisierte Bindegewebsschwäche
-
Verdacht auf Marfan -Syndrom, Hyperlaxizität (Abklärung am
Universitätsspital Zürich im Jahre 2005, bestehend seit Geburt)
-
Chronisch rezidivierendes cerviko-cephales Schmerzsyndrom
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
-
Thal assämia
m inor
-
Otitis media
chronica
simplex
-
Angeborene Thrombozytenfunktionsstörung
-
Asthma bronchiale
-
Polyallergie
Der Gesundheitszustand der sehr schlanken und grossgewachsenen Beschwerde führerin mit marfanoidem Habitus sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen ange zeigt. Die rezidi vi erenden Schmerzen im Bewegungsapparat seien unter der ak tuellen Belastung der Schwangerschaft verstärkt. Im bisherigen Serviceberuf sei sie seit dem 24. Juni 2005 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Geplant sei eine stationäre Rehabilitation zum muskulären Aufba
u. Die Prognose sei ab hängig vom Erfolg einer intensivierten Trainingstherapie. 3.3
Im Austrittsbericht der Rheumaklinik des G.___
vom 15. November 2005 (Urk. 7/32 S. 5-8), wo die Beschwerdeführerin vom 27. Oktober bis 14. November 2005 hospitalisiert war,
wurden folgende Diagno sen genannt:
1.
Exazerbation eines chronischen cerviko-cephalen Schmerzsyndroms
-
Status nach HWS-Distorsionstrauma (Januar 2005)
-
Status nach Hospitalisation wegen Bagatellbewegung am
3 . August 2005 im H.___
-
Hyperlaxizität (Bei ghton -Score 8/9), Verdacht auf M arfan -
Syndrom
-
aktuell fixierte Somatisierungsreaktion
2.
Schwangerschaft, aktuell 1 8. SSW
3.
Thalassämia minor
4.
Status nach Coxitis beidseits (Mai 2005), postinfektiös
5.
Otitis media
chronica
simplex
-
Status nach mehrmaliger Tympanoplastik und Antrotomie,
6. Operation
mit
Ge hörknöchelrekonstruktion rechts (Febru ar
2005)
6.
Angeborene Thrombozytenfunktionsstörung
7.
Verdacht auf M arfan -Syndrom
-
Mitralklappenprolaps, Endokarditisprophylaxe grün
-
Hyperlaxizität der Gelenke mit rezidivierenden Subluxationen
8.
Penicilin
- und Bactrimallergie
9.
Asthma bonchiale 10.
Instabile Persönlichkeitsstruktur, differentialdiagnostisch: Typ
Border line,
post traumatisch
Im Rahmen des dort durchgeführten p sychiatrischen Konsiliums am 7. November
2005 wurde festgehalten, dass die bekannte rheumatologische Grunderkrankung bei psychosozialer Belastung durch die Schwangerschaft - auf dem Boden einer emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur (vom Typ Border line ICD-10: F 60.31, differentialdiag n ostisch mit posttraumatischer Komponen te) exazerbiert sei. Gegebenenfalls liege eine st arke, fixierte Somatisation vor, wobei der Schmerz beziehungsweise die körperlichen Symptome im Sinn einer externen Attribution für die psychischen Schwierigkeiten (depressive Sympto me, Angst etc) verantwortlich gemacht würden. 3.4
Im Bericht der interdisziplinären (rheumatologischen und neurologischen) Standortbestimmung durch das Z.___ vom 6. November
2011 (Urk. 7/34 S. 3
14) wurde folgende rheumat ologische Diagnose gestellt:
-
Generalisierte Hyperlaxizität bei hochgradigem Verdacht auf Marfan -
Syndrom mit/bei:
-
Exazerbation der Beschwerden während und nach der
Schwangerschaft (Geburt am 2.
März 2006)
-
rezidivierende Subluxation im Kiefergelenk rechts, in den
Schultergelenken beidseits, Handgelenken beidseits und
Hüft gelenken beidseits
-
rezidivierende Cerviko
- und Lumbovertebral -Syndrom
-
Dekonditionierungssyndrom
Zudem lägen folgende Nebendiagnosen vor:
-
Status nach Coxitis beidseits (Mai 2005, differentialdiagnostisch: post
infektiös)
-
Thalassämia minor, anamnestisch
-
Angeborene Thrombozyten-Funktionsstö rung mit aktuell seit Geburt im
M ärz 2006 anhaltenden rezidivierenden vaginalen Schmierblutungen,
anamnestisch -
O titis media
chronica
simplex mit Status nach mehrmalige r
Tympano plastik und Antrotomie
-
Asthma bonchiale
-
Penicilin -,
Bactrim
- und Klacid allergie
-
Status nach Reentrytachykardie, an am nestisch
-
Instabile Persönlichkeitsstruktur mit fixierter Somatisierungsreaktion
Aus neurologischer Sicht beständen chronische Nackenschmerzen (ICD-10: M 54.2) und Migräne mit und ohne Aura (ICD-10: G43.0 und G 43.1).
Al s aktuelles Hauptproblem bestehe eine massive, eindrückliche, genera lisierte Hyperlaxizität mit Be teiligung der peripheren Gelenke und des Achsenskeletts bei hochgradigem Verdacht auf Marfan -Syndrom. Die von der Beschwerdefüh rerin geschilderte, deutliche Verschlechterung und Zunahme der Beschwerden während der Schwangerschaft sei typisch dafür . Durch die ausgeprägte Hyper laxizität bei gleichzeitig schwach ausgebildeter Muskulatur und somit fehlender St abilisationsfähigkeit der Gelenke bestehe eine deutlich verminderte Belastbar keit der Gelenke und der Wirbelsäule. Die Migränen verursach t en episodische Beeinträchtigungen der Arbei tsfähigkeit. Wahrscheinlich kön n t en ihre Auswir kungen auf die Leistungsfähigkeit im Alltag unter guter medizinischer Führung noch reduziert werden. Aus interdisziplinärer Sicht beständen
- soweit sich in der neurologischen und rheumatologischen Un tersuchung erfassen lassen ha be - nur körperliche Einschränkungen. Es bestehe eine verminderte Belast barkeit der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke bei ungenügender mus ku lärer Sta bilisation und generalisierter Gelenkhyperlaxizität .
Die ausgeprägten Einschränkungen bewirk t en eine stark eingeschrän kte körper liche und zeitliche Be lastbarkeit, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkten. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit zurzei t nicht zumutbar. Im Service bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit. Ob die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit je wieder werde aufneh men können,
sei unsicher, denn die Gewichtsbelastungen seien auch bei ei ner deut lich verbesserten musku lären Stabilisation der Wirbelsäule und der peri pheren Gelenke sehr ungünstig. Es sei daher fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Serv ice wieder aufzunehmen sollte, selbst wenn dies möglicher weise durch eine intensive Rehabilitation innerhalb von circa 6- 9 Monaten mindestens teilweise wieder möglich wäre. Aufg rund des Marfan -Syndroms be stehe für die bisherige berufliche Tätigkeit, wahrscheinlich auch bei optimaler Rehabilitation, eine verminderte Belastbarkeit.
Durch die ausgeprägte generali sierte Hyperlaxizität bestehe die Gefahr für das Auftreten von sekundären arthrotischen Veränderungen. Wegen ihrer allgemeinen und muskuläre n
Dekon ditionierung sollte eine intensive stationäre Rehabilitation in einer Rheu ma klinik durchgeführt werden.
Nach einer stationären Rehabilitation, gefolgt von einer 3- bis 4-monatigen intensiven ambulanten Nachbehandlung sei zu erwar ten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein werde, eine angepasste beruf liche Tätigkeit aufzunehmen. Es sei ein schrittweiser Aufbau der Arbeitsfä hig keit empfohlen . Zusammengefasst sollte eine angepasste Tätigkeit körperlich sehr leicht sein und keine wirbelsäulen-und gelenkb elastende Tätigkeiten bein halte. Solche Betätigungen fänden sich beispielsweise im Ver kauf oder in der Beratung. 3.5
Dr. C.___ führte in ihrem ps ychiatrischen Gutachten vom 18. A ugust
2018 (Urk. 7/60) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somati sierungsstörung (ICD-10: F 45.0) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren, abhängigen, emot ional leicht instabilen Zügen (I CD-10: Z 73.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben Probleme in Verbin dung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z 56).
Im Rahmen der Begutachtung zeige sich das Bild einer jungen Frau mit unrei fen, emotional instabilen, abhängigen Persönl ichkeitszügen. Die Beschwerde führerin habe eine schwierige Jugendzeit beginnend mit einem längeren Spital aufenthalt während der 5. Klasse, der sie schulisch zurückgeworfen habe, erlebt. Die mit der V erwirklichung der eigenen B erufswünsche durch die Eröffnung eines Restaurants sehr beschäftigten und meist abwesenden Eltern hätten der Be schwerdeführerin wenig Selbstvertrauen und emotionale Sicherheit vermit teln können. Die Beschwerdeführerin habe bereits in sehr jungen Jahren für die Sor ge und die Erziehung der kleinen Brüder herhalten müssen und habe ihren Schulabschluss in einem Lernstudio erworben. Im Gegensatz zu ihrer älte ren ge sunden Schwester habe sie nicht das Gymnasium besuchen dürfen. Die 3 ande ren Geschwister hätten hingegen die Schule ihrer Wahl besuchen und eine Aus bildung absolvieren dürfen. Zudem habe sie sich nach einer Ver gewaltigung im Sommer
2001 mit erfolgter Schwangerschaft und darauf folgendem Schwan ger schaftsabbruch für eineinhalb Jahre in psycho thera peu ti scher Behandlung be funden.
Aktuell habe sich die Diagno se einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0) entwickelt. Die Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die erho benen psychischen Befunde bestätigten dies. Voraussetzung per definitionem wäre allerdings das Nicht-Vorhandens ein einer körperlichen Erkrankung (also Nicht-Bestätigung des Marfan -Syndroms, wovon aktuell ausgegangen werde). Die Beschwerdeführerin berichte über multiple wiederholt auftretende und häu fig wechselnde körper liche Symptome aus mindestens 2 Körpersystemen (h ier: Ohren, gynäkologisch, Haut, Gelenke, Kiefer, Schmerzen). Angst und Depression begleiteten diese Störung und rechtfertigten hierbei keine eigene Diagnosestel lung. Sie machten jedoch eine spezifische Behandlung erforderlich, welche bis lang von der Beschwerdeführerin ab ge lehnt worden sei. Typischerweise seien Betroffene auf eine körperliche Erkrankung fixiert beziehungsweise der festen Überzeugung, dass eine körperlich manifeste Erkrankung den Symptomen zu grunde liege und forderten immer wieder neue Untersuchungen und medizini sche Abklärungen ein. Bei der Beschwerdeführerin spiele das bislang nicht be stätigte Marfan -Syndrom in diesem Zusammenhang eine grosse Rolle. Auch die mehrmaligen Notfallkonsultationen mit Symptomausweitung nach Bagatellun fällen gehörten zu dieser Symptomatik. Aufgrund der Vielfalt der Symptome (nicht nur Schmerzsymptome) könne hier jedoch keine anhaltend somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Die Fixierung auf die Symptome und die Überzeugung an einer schweren Erkrankung zu leiden, das immer wieder re gressive Verhalten mit Rückzug sowie die zur Verdeutlichung beitragenden Symptome, das Absagen und Verschieben wichtiger Termine (Berufsberatung, aktuelle Begutachtung) hätten zumindest in der Vergangenheit im häuslichen Umfeld Fürsorge und Hilfsbedürftigkeit ausgelöst. Unbewusst profitierte die Be schwerdeführerin von der vermehrten Aufmerksamkeit und Zuwendung, Unter stützung und Entlastung und habe so Verantwortung abgeben können. Dieses Verhalten werde durch die depressiv-ängstliche Symptomatik und die Affektla bilität noch verstärkt und münde insgesamt in einem sekundären Krankheits gewinn. Betroffene, die an einer Somatisierungsstörung leiden, seien körperli chen Vorgängen gegenüber übermässig sensibel, es komme zu einer Fehlbewer tung als Krankheitszeichen und zu einer Erhöhung des physiologischen Erre gungsniveaus, was wiederum die körperliche Symptomatik verstärke und neue Symptome pro duziere, wodurch ein Teufelskreis in Gang gesetzt werde. Um die se typischen dys funktionalen Kognitionen, die Katastrophisierung von Körper sym p tomen und die Intoler anz gegenüber körperlichen Missempfindungen, das ständige Kreisen des Denkens und Verhaltens um Krankheit, Gesundheit, häufi ge Arztbesuche mit übertriebenem Schon- und Rückzugsverhalten zu durchbre chen, bedürfe es einer gezielten und spezialisierten Therapie, die bislang noch nicht stattgefunden ha be. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit kognitiv- behavioralen Verfahren zum Erlernen symptom- und schmerzspe zifisch er Coping-Strategien, dem Erlernen von Entspannungsverfah r en zur Stress re duktion und der Förderung vermehrter sozialer Aktivitäten (statt Ver meidung) nebst einer intensiven psychopharmakologischen Behandlung (am eheersten mit schmerzdistanzierenden, angstlösenden Antidepressiva) sollten Inhalt einer sol chen Behandlung sein, die am ehesten zunächst im stationären Rahmen begin nen und dann ambulant begleitend fortgesetzt werden sollte.
Die bereits in der Kindheit erlernten Verhaltensmuster führten heute aus Angst vor ernster Erkrankung zur Vermeidung von Anstrengung, Herausforderung aufgrund des beschriebenen Teufelkreislaufs . Erhebliche psychosoziale Belas tungen, wie die Schwangerschaft, die finanziellen Probleme, die «Wünsche» an die Herkunftsfamilie hätten in der Vergangenheit immer wieder dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin nicht über längere Strecken arbeitsfähig gewesen sei. Aufgrund von solchen irrationalen Krankheitsängsten und der psychosozia len Belastung sei es bereits zu Beginn der Schwangerschaft zur Arbeitsunfähig keit gekommen, obwohl eine Schwangerschaft normalerweise kein Krankheits zustand sei. Um zu differenzieren, ob hier ein psychisches oder somatisches Lei den mit Krankheitswert vorliege, bedürfe es unbedingt der genetischen Abklä rung des Marfan-Symdroms . Wenn sich das Marfan -Syndrom bestätige, dann sei es ein Geburtsgebrechen. Falls nicht, dann liege wahrscheinlich dennoch ein Hyper laxi zitätssyndrom vor. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich dann aus schliesslich um die hier beschriebene Somatisierungsstörung. Auch wenn das Marfan -Syndrom bestätigt würde, treffe die Diagnose Somatisierungsstörung zusätzlich zu, da die Beschwerdeführer eine entsprechende Biografie aufweise .
Aktuell sei die Beschwerdeführerin in körperlich angepasster Tätigkeit und aus psychiatrischer Sicht als ungelernte Arbeitskraft zu 50 % arbeitsfähig . Zeitnah sollte eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % aus psychiatrischer Sicht nach erfolgter stationärer Therapie innerhalb eines Jahre möglich sein, voraus gesetzt, es finde eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie statt. Aufgrund der wohl vorhandenen Hyperlaxizität sei aus somatischer Sicht wahr scheinlich eine angepasste Tätigkeit angezeigt, w ozu ein Rheumatologe Stellung ne hmen solle. Im Haushalt bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Ein schränkung. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren 3-Personen-Haushalt mit Partner und kleinem Kind in ihrem Tempo zu führen, wobei auch der Part ner eine Mitwirkungspflicht habe. 4. 4.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am
1. Februar 2017 (Urk. 2) Folgendes vor: 4.2
Im Bericht des E.___, Abteilung für Stoffwechsel krankheiten, vom 19. Januar
2017 (Urk. 7/116) wurde nach durchgeführter mo lekulargenetischer Untersuchung folgende Diagnose n gestellt:
-
Nachweis der Mutationen c.2014 G>A in COL11A1 und c.2956 G>A
(Exon24) in Fibrillin1 mit/bei:
-
Ghent -Score 6 Punkte
-
Beighto n - Score 8/9
-
Mitralklappenprolaps mit leichter MI
-
chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom
-
rezidivierende Diskuluxation Kiefergelenk
-
rezidivierende thoraxschmerzen bei Anstrengung
-
Status nach Coxitis beidseits (Mai 2005)
-
Penicillin- und Cotrimoxazol -Allergie
-
chronische Otitis media rechts
-
Leichte Thrombozytenfunktionsstörung
-
Rezidivierender Eisenmangel
Es hätten insgesamt fünf Sequenzabweichungen nachgewiesen werden können . Drei davon seien wahrscheinlich ohne Signifikanz und ohne klare klinische Korrelate . Es handle sich dabei um eine Variante in COL6A3 (Myopathie), LTBP4 (Cutis
Laxa autosomal rezessiv) und MYH1 1. In zwei Genen hätten sich Varian ten gezeigt, die mit sogenannten Precfiction-Algorythmen als pathogen einge stuft würden.
Dabei handle es sich ersten s
um eine Sequenzvariante in Fibrillinl, c-2956 G>A. Eine solche Sequenzvariante im Fibrillinl -Gen verursach t en das Marfan -Syndrom, autosomal dominant vererbt. Die genannte Sequenzabwei chung liege an einer hochkonserviert en Stelle in Exon24, in einer sogenannten Cysteindomäne und werde von Prediction- Algorythmen als benigne bis pa tho logisch eingestuft. Diese Mutation sei in der Literatur bislang nicht bekannt. Die klinische Signifikanz dieser Variante habe deshalb nicht zu 100% ein gegrenzt werden können . Zusätzlich gelte es festzuhalten, dass ein Marfan -Syndrom mit Hilfe der Gent-Kriterien (2010) diagnostiziert werde . Dabei liege
ein Marfan -S yndrom vor, wenn der
Aortendurchmess er einen Z-Score von >2 aufweise und eines der folgend en zusätzlichen Zeichen vorliege a) Ectopia
lentis
b) pathogene FBN1-Variante c) s ystemische Scores > 7. Bei der Beschwerdeführerin liege zur zeit keine Aortendilatation mit einem Z-Score >2 vor, sodass bei fraglich pa thogener FBNI -Variante z um jetzigen Zeitpunkt eine 100% ige Diagnose eines Marfan -Syndroms entsprechend den Ghentkriterien noch nicht gestellt werden könne . Zweitens fände sich zusätzlich die Sequenzvariante
c.2014G>A in COL11A 1. Eine solche Sequenzvariante im COL11 AI-Gen verursach t en das Stickler -Syndrom, autosomal dominant vererbt. Die hier gefundene Sequenz-Variante liege an einer hoch konservierten Stelle und sämtliche Prediction-Algorythmen stuf t en diese Varianten als pathologisch ein. Das Stickler -Syndrom gehöre in die Gruppe der seltenen Bindegewebserkrankungen und könne folgende Organsysteme mitbetreffen:
-
Ophthalmologie mit einer Myöpie, einem Katarakt oder retinalen
Ablö
sungen
-
ORL
kondukt iver oder sensorineuraler Gehörverl ust mit anderweitigen
zusätzlichen Pathologien, wie chronische und rezidivierende Otitis media
interna
-
Mittelgesichtshypoplasie
-
Milde spondyloepiphysäre Dysplasie und/oder frühzeitige Gelenksarthritis
-
Mitralklappenprolaps
Die bei der Beschwerdeführerin gefundenen klinischen Symptome, insbesondere die Gelenkschmerzen sowie der Mitralklappenprolaps
seien aus der Literatur beim Stic kler -Syndrom sehr wohl bekannt. Das heisse, dass die hier nachgewie sene Sequenz-Variante als höchstwahrscheinlich pathogen eingestuft werde, was die Diagnose eines Stickler -Syndroms erlaube.
In der Zusammenschau hätten sich bei der Beschwerdeführerin zwei Sequenz-Varianten in zwei verschiedenen Genen gezeigt, welche einerseits das soge nann tes Stickler -Syndrom und andererseits ein Marfan -Syndrom verursachen. Die Pathogenität der COL11A1-Variante sei anhand von Prediction -Algo ri thmen und der Klinik als sehr wahrscheinlich krank heitsverursachend an zusehen, wo hingegen diese konklusive abschliessende Beurteilung bei der Se quenzva riante in Fibriilin1 noch nicht gemacht werden könne . D eshalb seien beide Elternteile der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Segregation dieser Mutationen zu untersuchen und im W eiteren ein Abklärungsplan hinsichtlich Stickler -Syndrom für die Beschwerdeführerin auf zu stellen. Die beim
Stickler -Syndrom bekannten Gelenksmanifestationen könn t en sehr wohl zu einer stark eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit führen, wie es bei der Be schwer deführerin beobachtbar sei. Die Arb eitsfähigkeit könne dadurch durcha us deutlich beeinträchtigt sein. Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit jedoch zu be urteilen, müsse eine gezielte Abklärung sämtlicher Gelenke erfolgen. Über die weiteren Abklärungen werde berichtet. 4.3
Dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der E.___ vom 18. Juli
2017 (Urk. 10) ist zu entnehmen, dass die molekulargenetische Untersu chung der Eltern der Beschwerdeführerin die gene ti sche Bindegewebserkran kung bei Nachweis der Sequenzvarianten c.2014 G>4 in COL11A1 und c.2956 G>A (Exon24) in Fibillin1 bestätige.
So sei bei der Beschwerdeführerin bereits zuvor (vgl. E. 4.2) eine molekularge netische Panel-Untersuchung bei seit Jahren bestehendem Verdacht auf ein Marfan -Syndrom durchgeführt worden. Bei der Index-Patientin habe je eine Sequenzvariante im FBN1-Gen sowie eine Sequenzvariante in COL11A1-Gen nachgewiesen werden können. Beide Gene codierten für autosomal dominante Erkrankungen : FBN1 für das Mar fan -Syndrom und COL11A1 für das S tickler -Syndrom. Bei beiden handle es sich um Erkrankungen des Forme n kreises Bin degewebskrankheiten. Beide Sequenzvarianten seien durch die Predi ction - Algorithmen als möglicherweise pathogen eingestuft worden. Bei dieser Klinik seien beide Diagnosen bei der Beschwerdeführerin sicherlich in Betracht zu zie hen. In der Folge sei auch bei ihren Eltern eine molekulargenetische Segregati on s analyse durchgeführt worden. Diese zeige auf, dass die Mutation in COL11A1 (Stickler -Syndrom) ebenso bei der Mutter vorliege und die FBN1-Mutation beim Vater. Die Beschwerdeführerin berichte, dass ihr Vater kürzlich eine echokardiografische Kontrolle gehabt habe, die eine normale kardiale Ana tomie ohne Dilatation der Gefässe oder Klappenanomalien aufgezeigt habe. Ihre Mutter leide an chronischen Gelenksproblemen. Ob und in welcher Form die Eltern jedoch in der Tat klinisch betroffen seien, könne ohne klinische Untersu chung nicht 100 % bestätigt werden. Die klinischen Beschwerden der Beschwer deführerin passten jedoch zu einem Stickler -Syndrom, wie aber auch zu einem Marfan -Syndrom. Die Beschwerdeführerin werde hinsichtlich ihrer chronischen Gelenksschmerzen im Rahmen der Bindegewebspathologie in eine Schmerz sprechstunde überwiesen. 5. 5.1
Im Rahmen der ersten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin an einer Bindegewebsschwäche mit generalisierter Hyperlaxizität leidet. Trotz der daraus resultierenden deutlich verminderten Belastbarkeit der peripheren Gelenke und der Wirbelsäule wurde ihr - zumindest innerhalb eines Jahres - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (körperlich sehr leicht und ohne wirbelsäulen- und ge lenksbelastende Tätigkeiten) attestiert und aus der Haushaltsabklärung vom 3. April
2009 resultierte eine Einschränkung im Haushalt von 20.60 %
(vgl. hierzu Verfügung vom 4. August
2009, Urk. 7/90). Bereits damals wurde vermutet, dass bei der Beschwerdeführerin das genetisch bedingte Marfan -Syndrom vorliege (vgl. E. 3.2-3.4). Die Z.___ -Gutachter legten denn auch nach vollziehbar dar, dass durch die ausgeprägte Hyperlaxizität bei gleichzeitig schwach ausgebildeter Muskulatur und somit fehlender Stabilisationsfähigkeit der Gelenke eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Gelenke und der Wir bel säule bestehe und dass damit zusammenhängend die Gefahr für das Auftreten von sekundären arthrotischen Veränderungen gegeben sei (vgl. E. 3.4). 5.2
Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Glaubh aftmachung der von ihr mit der N euanmeldung vom
6. Juli
2015 (Urk. 7/91) geltend gemachten rechtser heb li chen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den Bericht des E.___ vom 19. Januar
2017 (vgl. E. 4.2). Die moleku lar genetische Untersuchung dort bestä tigte zwar das seit Jahren vermutete Marfan -Syndrom nicht, eruierte aber bei der Beschwerdeführerin das Stickler -Syndrom als sehr wahrscheinlich krank heitsverursachend. Zudem wurde ausge führt, dass die beim Stickler -Syndrom bekannten Gelenksmanifestationen sehr wohl zu einer stark eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit führen könn ten, wie es bei der Beschwerdefüh rerin zu sehen sei. Dadurch könne auch die Arbeitsfähigkeit deutlich beein trächtigt sein. Dass der Grad der Arbeits unfähigkeit aber erst nach
eingehender fachärztlicher Untersuchung sämtlicher Gelenke erfolgen kann, erscheint plau sibel, liegen doch vorerst lediglich die Resultate der molekulargenetischen Untersuchung vor. 5.3
Mit der Beschwerdeführerin ist zwar davon auszugehen, dass seit der leistungs abweisenden Verfügung vom 4. August 2009 (Urk. 7/90) sich ihr Gesundheits zustand in dem Sinne verschlechtert hat, als nun molekulargenetisch bestätigt ist, dass sie an einer Bindegewebserkrankung leidet, während damals erst eine entsprechende Verdachtsdiagnose gestellt worden war, die rechtlich – wenn überhaupt – nur bedingt zu berücksichtigen ist. Allerdings wurde wegen des hochgradigen Verdachts auf Vorliegen des Marfan -Syndroms bereits damals eine stark eingeschränkte körperliche und zeitliche Belastbarkeit attestiert, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, weshalb lediglich eine körperlich sehr leichte Tätigkeit vollschichtig als zumutbar erachtet und eine Einschrän kung im Haushalt von 21 % erhoben wurden (E. 3.4 und Urk. 7/90).
Dem Bericht des E.___ vom 19. Januar
2017 (vgl. E. 4.1) ist zu entnehmen, dass die beim Stickler -Syndrom bekannten Ge lenksmanifestationen durchaus die körperliche Leistungsfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin beeinträchtigen könnten. Da aber bereits bei der rentenabweisenden Verfü gung vom 4. August
2009 davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdefüh rerin nur kör per lich sehr leichte Arbeiten ohne wirbelsäulen- und ge lenksbelastenden Tä tigkeiten zumutbar sind, ergibt sich aus der im aktuellen Be richt festgestellten eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der nunmehr diag nostizierten genetisch beding ten Bindegewerbskrankheit noch keine verschlech terte Ar beitsfähigkeit im Vergleich zu 200 9. 5.4
Zusammenfassend wurde mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Akten, welche vorliegend zu beurteilen sind, keine anspruchsre levante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht.
Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht einge treten. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Be schwerde vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2
Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe (Urk. 3). Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessu al bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeistän dung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 2. März
2017 Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihr die un entgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.3
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskas se zu nehmen. 6.4
Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 220.-- als unentgeltlicher Rechtsvertreter ermessenweise mit Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtkasse zu entschädigen. 6.5
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2. März 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April
2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1. Februar
2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 2. März
2017 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückwei sung der Angelegenheit an die IV-Stelle mit der Anweisung, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und dann die erforde rlichen Abklärungen vorzu neh men. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stalder zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
26. April 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-123), was der Beschwerdeführerin am 10. Mai
2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Der von der Beschwerdeführerin am 27. Juli
2017 eingereichte Bericht des
E.___ vom 18. Juli
2017 (Urk. 9-10) wurde der Beschwerdegegnerin am
16. April
2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der a ngefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Eine genetische Diagnostik sei zwar vorhanden, doch sei eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (im Aufgaben- respektive Haushaltsbereich) nicht belegt.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt (Urk. 1), insbesondere durch den eingereichten Bericht des E.___ vom 19. Januar
2017 (Urk. 7/116) sei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszu standes glaubhaft gemacht worden. So sei erstellt, dass sie am Stickler -Syndrom und unter Um ständen zusätzlich auch noch am Marfan -Syndrom leide. Wenn auch die kon kreten Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit noch nicht fest stän den, so sei aufgrund der genetischen Diagnostik von einer stark eingeschränk ten körperli chen Leistungsfähigkeit und von einer deutlich beeinträchtigten Arbeitsfähig keit (auch im Haushalt) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin sei des halb anzu weisen, auf die Neuanmeldung einzutreten und weitere Abklä run gen zu tätigen.
E. 2.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom
1. Februar
2017 (Urk. 2) ist die Be schwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom
2. Juli
2015
(Urk. 7/91) nicht eingetreten. Prozessthema bildet daher einzig der Nichteintretensentscheid . Da bei ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar
2017 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft dargetan hat, dass sich ihr Gesundheitszustand beziehungsweise Invaliditätsgrad seit Erlass der letzten renten verneinenden Verfügung vom
4. August
2009 (Urk. 7/90) anspruchs relevant verschlechtert hat.
E. 3 Thalassämia minor
E. 3.1 Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen mate riellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rent enanspruch verneint wurde (vgl. Ver fügung vom
4. August 2009, Urk. 7/90), wie folgt dar:
E. 3.2 Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, welcher die Beschwerde führerin seit Mai 2004 hausärztlich betreute, stellte in seinem Bericht vom 16. März 2007 (Urk. 7/32 S. 1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Generalisierte Bindegewebsschwäche
-
Verdacht auf Marfan -Syndrom, Hyperlaxizität (Abklärung am
Universitätsspital Zürich im Jahre 2005, bestehend seit Geburt)
-
Chronisch rezidivierendes cerviko-cephales Schmerzsyndrom
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
-
Thal assämia
m inor
-
Otitis media
chronica
simplex
-
Angeborene Thrombozytenfunktionsstörung
-
Asthma bronchiale
-
Polyallergie
Der Gesundheitszustand der sehr schlanken und grossgewachsenen Beschwerde führerin mit marfanoidem Habitus sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen ange zeigt. Die rezidi vi erenden Schmerzen im Bewegungsapparat seien unter der ak tuellen Belastung der Schwangerschaft verstärkt. Im bisherigen Serviceberuf sei sie seit dem 24. Juni 2005 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Geplant sei eine stationäre Rehabilitation zum muskulären Aufba
u. Die Prognose sei ab hängig vom Erfolg einer intensivierten Trainingstherapie.
E. 3.3 Im Austrittsbericht der Rheumaklinik des G.___
vom 15. November 2005 (Urk. 7/32 S. 5-8), wo die Beschwerdeführerin vom 27. Oktober bis 14. November 2005 hospitalisiert war,
wurden folgende Diagno sen genannt:
1.
Exazerbation eines chronischen cerviko-cephalen Schmerzsyndroms
-
Status nach HWS-Distorsionstrauma (Januar 2005)
-
Status nach Hospitalisation wegen Bagatellbewegung am
E. 3.4 Im Bericht der interdisziplinären (rheumatologischen und neurologischen) Standortbestimmung durch das Z.___ vom 6. November
2011 (Urk. 7/34 S. 3
14) wurde folgende rheumat ologische Diagnose gestellt:
-
Generalisierte Hyperlaxizität bei hochgradigem Verdacht auf Marfan -
Syndrom mit/bei:
-
Exazerbation der Beschwerden während und nach der
Schwangerschaft (Geburt am 2.
März 2006)
-
rezidivierende Subluxation im Kiefergelenk rechts, in den
Schultergelenken beidseits, Handgelenken beidseits und
Hüft gelenken beidseits
-
rezidivierende Cerviko
- und Lumbovertebral -Syndrom
-
Dekonditionierungssyndrom
Zudem lägen folgende Nebendiagnosen vor:
-
Status nach Coxitis beidseits (Mai 2005, differentialdiagnostisch: post
infektiös)
-
Thalassämia minor, anamnestisch
-
Angeborene Thrombozyten-Funktionsstö rung mit aktuell seit Geburt im
M ärz 2006 anhaltenden rezidivierenden vaginalen Schmierblutungen,
anamnestisch -
O titis media
chronica
simplex mit Status nach mehrmalige r
Tympano plastik und Antrotomie
-
Asthma bonchiale
-
Penicilin -,
Bactrim
- und Klacid allergie
-
Status nach Reentrytachykardie, an am nestisch
-
Instabile Persönlichkeitsstruktur mit fixierter Somatisierungsreaktion
Aus neurologischer Sicht beständen chronische Nackenschmerzen (ICD-10: M 54.2) und Migräne mit und ohne Aura (ICD-10: G43.0 und G 43.1).
Al s aktuelles Hauptproblem bestehe eine massive, eindrückliche, genera lisierte Hyperlaxizität mit Be teiligung der peripheren Gelenke und des Achsenskeletts bei hochgradigem Verdacht auf Marfan -Syndrom. Die von der Beschwerdefüh rerin geschilderte, deutliche Verschlechterung und Zunahme der Beschwerden während der Schwangerschaft sei typisch dafür . Durch die ausgeprägte Hyper laxizität bei gleichzeitig schwach ausgebildeter Muskulatur und somit fehlender St abilisationsfähigkeit der Gelenke bestehe eine deutlich verminderte Belastbar keit der Gelenke und der Wirbelsäule. Die Migränen verursach t en episodische Beeinträchtigungen der Arbei tsfähigkeit. Wahrscheinlich kön n t en ihre Auswir kungen auf die Leistungsfähigkeit im Alltag unter guter medizinischer Führung noch reduziert werden. Aus interdisziplinärer Sicht beständen
- soweit sich in der neurologischen und rheumatologischen Un tersuchung erfassen lassen ha be - nur körperliche Einschränkungen. Es bestehe eine verminderte Belast barkeit der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke bei ungenügender mus ku lärer Sta bilisation und generalisierter Gelenkhyperlaxizität .
Die ausgeprägten Einschränkungen bewirk t en eine stark eingeschrän kte körper liche und zeitliche Be lastbarkeit, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkten. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit zurzei t nicht zumutbar. Im Service bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit. Ob die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit je wieder werde aufneh men können,
sei unsicher, denn die Gewichtsbelastungen seien auch bei ei ner deut lich verbesserten musku lären Stabilisation der Wirbelsäule und der peri pheren Gelenke sehr ungünstig. Es sei daher fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Serv ice wieder aufzunehmen sollte, selbst wenn dies möglicher weise durch eine intensive Rehabilitation innerhalb von circa 6- 9 Monaten mindestens teilweise wieder möglich wäre. Aufg rund des Marfan -Syndroms be stehe für die bisherige berufliche Tätigkeit, wahrscheinlich auch bei optimaler Rehabilitation, eine verminderte Belastbarkeit.
Durch die ausgeprägte generali sierte Hyperlaxizität bestehe die Gefahr für das Auftreten von sekundären arthrotischen Veränderungen. Wegen ihrer allgemeinen und muskuläre n
Dekon ditionierung sollte eine intensive stationäre Rehabilitation in einer Rheu ma klinik durchgeführt werden.
Nach einer stationären Rehabilitation, gefolgt von einer 3- bis 4-monatigen intensiven ambulanten Nachbehandlung sei zu erwar ten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein werde, eine angepasste beruf liche Tätigkeit aufzunehmen. Es sei ein schrittweiser Aufbau der Arbeitsfä hig keit empfohlen . Zusammengefasst sollte eine angepasste Tätigkeit körperlich sehr leicht sein und keine wirbelsäulen-und gelenkb elastende Tätigkeiten bein halte. Solche Betätigungen fänden sich beispielsweise im Ver kauf oder in der Beratung.
E. 3.5 Dr. C.___ führte in ihrem ps ychiatrischen Gutachten vom 18. A ugust
2018 (Urk. 7/60) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somati sierungsstörung (ICD-10: F 45.0) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren, abhängigen, emot ional leicht instabilen Zügen (I CD-10: Z 73.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben Probleme in Verbin dung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z 56).
Im Rahmen der Begutachtung zeige sich das Bild einer jungen Frau mit unrei fen, emotional instabilen, abhängigen Persönl ichkeitszügen. Die Beschwerde führerin habe eine schwierige Jugendzeit beginnend mit einem längeren Spital aufenthalt während der 5. Klasse, der sie schulisch zurückgeworfen habe, erlebt. Die mit der V erwirklichung der eigenen B erufswünsche durch die Eröffnung eines Restaurants sehr beschäftigten und meist abwesenden Eltern hätten der Be schwerdeführerin wenig Selbstvertrauen und emotionale Sicherheit vermit teln können. Die Beschwerdeführerin habe bereits in sehr jungen Jahren für die Sor ge und die Erziehung der kleinen Brüder herhalten müssen und habe ihren Schulabschluss in einem Lernstudio erworben. Im Gegensatz zu ihrer älte ren ge sunden Schwester habe sie nicht das Gymnasium besuchen dürfen. Die 3 ande ren Geschwister hätten hingegen die Schule ihrer Wahl besuchen und eine Aus bildung absolvieren dürfen. Zudem habe sie sich nach einer Ver gewaltigung im Sommer
2001 mit erfolgter Schwangerschaft und darauf folgendem Schwan ger schaftsabbruch für eineinhalb Jahre in psycho thera peu ti scher Behandlung be funden.
Aktuell habe sich die Diagno se einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0) entwickelt. Die Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die erho benen psychischen Befunde bestätigten dies. Voraussetzung per definitionem wäre allerdings das Nicht-Vorhandens ein einer körperlichen Erkrankung (also Nicht-Bestätigung des Marfan -Syndroms, wovon aktuell ausgegangen werde). Die Beschwerdeführerin berichte über multiple wiederholt auftretende und häu fig wechselnde körper liche Symptome aus mindestens 2 Körpersystemen (h ier: Ohren, gynäkologisch, Haut, Gelenke, Kiefer, Schmerzen). Angst und Depression begleiteten diese Störung und rechtfertigten hierbei keine eigene Diagnosestel lung. Sie machten jedoch eine spezifische Behandlung erforderlich, welche bis lang von der Beschwerdeführerin ab ge lehnt worden sei. Typischerweise seien Betroffene auf eine körperliche Erkrankung fixiert beziehungsweise der festen Überzeugung, dass eine körperlich manifeste Erkrankung den Symptomen zu grunde liege und forderten immer wieder neue Untersuchungen und medizini sche Abklärungen ein. Bei der Beschwerdeführerin spiele das bislang nicht be stätigte Marfan -Syndrom in diesem Zusammenhang eine grosse Rolle. Auch die mehrmaligen Notfallkonsultationen mit Symptomausweitung nach Bagatellun fällen gehörten zu dieser Symptomatik. Aufgrund der Vielfalt der Symptome (nicht nur Schmerzsymptome) könne hier jedoch keine anhaltend somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Die Fixierung auf die Symptome und die Überzeugung an einer schweren Erkrankung zu leiden, das immer wieder re gressive Verhalten mit Rückzug sowie die zur Verdeutlichung beitragenden Symptome, das Absagen und Verschieben wichtiger Termine (Berufsberatung, aktuelle Begutachtung) hätten zumindest in der Vergangenheit im häuslichen Umfeld Fürsorge und Hilfsbedürftigkeit ausgelöst. Unbewusst profitierte die Be schwerdeführerin von der vermehrten Aufmerksamkeit und Zuwendung, Unter stützung und Entlastung und habe so Verantwortung abgeben können. Dieses Verhalten werde durch die depressiv-ängstliche Symptomatik und die Affektla bilität noch verstärkt und münde insgesamt in einem sekundären Krankheits gewinn. Betroffene, die an einer Somatisierungsstörung leiden, seien körperli chen Vorgängen gegenüber übermässig sensibel, es komme zu einer Fehlbewer tung als Krankheitszeichen und zu einer Erhöhung des physiologischen Erre gungsniveaus, was wiederum die körperliche Symptomatik verstärke und neue Symptome pro duziere, wodurch ein Teufelskreis in Gang gesetzt werde. Um die se typischen dys funktionalen Kognitionen, die Katastrophisierung von Körper sym p tomen und die Intoler anz gegenüber körperlichen Missempfindungen, das ständige Kreisen des Denkens und Verhaltens um Krankheit, Gesundheit, häufi ge Arztbesuche mit übertriebenem Schon- und Rückzugsverhalten zu durchbre chen, bedürfe es einer gezielten und spezialisierten Therapie, die bislang noch nicht stattgefunden ha be. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit kognitiv- behavioralen Verfahren zum Erlernen symptom- und schmerzspe zifisch er Coping-Strategien, dem Erlernen von Entspannungsverfah r en zur Stress re duktion und der Förderung vermehrter sozialer Aktivitäten (statt Ver meidung) nebst einer intensiven psychopharmakologischen Behandlung (am eheersten mit schmerzdistanzierenden, angstlösenden Antidepressiva) sollten Inhalt einer sol chen Behandlung sein, die am ehesten zunächst im stationären Rahmen begin nen und dann ambulant begleitend fortgesetzt werden sollte.
Die bereits in der Kindheit erlernten Verhaltensmuster führten heute aus Angst vor ernster Erkrankung zur Vermeidung von Anstrengung, Herausforderung aufgrund des beschriebenen Teufelkreislaufs . Erhebliche psychosoziale Belas tungen, wie die Schwangerschaft, die finanziellen Probleme, die «Wünsche» an die Herkunftsfamilie hätten in der Vergangenheit immer wieder dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin nicht über längere Strecken arbeitsfähig gewesen sei. Aufgrund von solchen irrationalen Krankheitsängsten und der psychosozia len Belastung sei es bereits zu Beginn der Schwangerschaft zur Arbeitsunfähig keit gekommen, obwohl eine Schwangerschaft normalerweise kein Krankheits zustand sei. Um zu differenzieren, ob hier ein psychisches oder somatisches Lei den mit Krankheitswert vorliege, bedürfe es unbedingt der genetischen Abklä rung des Marfan-Symdroms . Wenn sich das Marfan -Syndrom bestätige, dann sei es ein Geburtsgebrechen. Falls nicht, dann liege wahrscheinlich dennoch ein Hyper laxi zitätssyndrom vor. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich dann aus schliesslich um die hier beschriebene Somatisierungsstörung. Auch wenn das Marfan -Syndrom bestätigt würde, treffe die Diagnose Somatisierungsstörung zusätzlich zu, da die Beschwerdeführer eine entsprechende Biografie aufweise .
Aktuell sei die Beschwerdeführerin in körperlich angepasster Tätigkeit und aus psychiatrischer Sicht als ungelernte Arbeitskraft zu 50 % arbeitsfähig . Zeitnah sollte eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % aus psychiatrischer Sicht nach erfolgter stationärer Therapie innerhalb eines Jahre möglich sein, voraus gesetzt, es finde eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie statt. Aufgrund der wohl vorhandenen Hyperlaxizität sei aus somatischer Sicht wahr scheinlich eine angepasste Tätigkeit angezeigt, w ozu ein Rheumatologe Stellung ne hmen solle. Im Haushalt bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Ein schränkung. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren 3-Personen-Haushalt mit Partner und kleinem Kind in ihrem Tempo zu führen, wobei auch der Part ner eine Mitwirkungspflicht habe. 4.
E. 4 Status nach Coxitis beidseits (Mai 2005), postinfektiös
E. 4.1 Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am
1. Februar 2017 (Urk. 2) Folgendes vor:
E. 4.2 Im Bericht des E.___, Abteilung für Stoffwechsel krankheiten, vom 19. Januar
2017 (Urk. 7/116) wurde nach durchgeführter mo lekulargenetischer Untersuchung folgende Diagnose n gestellt:
-
Nachweis der Mutationen c.2014 G>A in COL11A1 und c.2956 G>A
(Exon24) in Fibrillin1 mit/bei:
-
Ghent -Score 6 Punkte
-
Beighto n - Score 8/9
-
Mitralklappenprolaps mit leichter MI
-
chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom
-
rezidivierende Diskuluxation Kiefergelenk
-
rezidivierende thoraxschmerzen bei Anstrengung
-
Status nach Coxitis beidseits (Mai 2005)
-
Penicillin- und Cotrimoxazol -Allergie
-
chronische Otitis media rechts
-
Leichte Thrombozytenfunktionsstörung
-
Rezidivierender Eisenmangel
Es hätten insgesamt fünf Sequenzabweichungen nachgewiesen werden können . Drei davon seien wahrscheinlich ohne Signifikanz und ohne klare klinische Korrelate . Es handle sich dabei um eine Variante in COL6A3 (Myopathie), LTBP4 (Cutis
Laxa autosomal rezessiv) und MYH1 1. In zwei Genen hätten sich Varian ten gezeigt, die mit sogenannten Precfiction-Algorythmen als pathogen einge stuft würden.
Dabei handle es sich ersten s
um eine Sequenzvariante in Fibrillinl, c-2956 G>A. Eine solche Sequenzvariante im Fibrillinl -Gen verursach t en das Marfan -Syndrom, autosomal dominant vererbt. Die genannte Sequenzabwei chung liege an einer hochkonserviert en Stelle in Exon24, in einer sogenannten Cysteindomäne und werde von Prediction- Algorythmen als benigne bis pa tho logisch eingestuft. Diese Mutation sei in der Literatur bislang nicht bekannt. Die klinische Signifikanz dieser Variante habe deshalb nicht zu 100% ein gegrenzt werden können . Zusätzlich gelte es festzuhalten, dass ein Marfan -Syndrom mit Hilfe der Gent-Kriterien (2010) diagnostiziert werde . Dabei liege
ein Marfan -S yndrom vor, wenn der
Aortendurchmess er einen Z-Score von >2 aufweise und eines der folgend en zusätzlichen Zeichen vorliege a) Ectopia
lentis
b) pathogene FBN1-Variante c) s ystemische Scores > 7. Bei der Beschwerdeführerin liege zur zeit keine Aortendilatation mit einem Z-Score >2 vor, sodass bei fraglich pa thogener FBNI -Variante z um jetzigen Zeitpunkt eine 100% ige Diagnose eines Marfan -Syndroms entsprechend den Ghentkriterien noch nicht gestellt werden könne . Zweitens fände sich zusätzlich die Sequenzvariante
c.2014G>A in COL11A 1. Eine solche Sequenzvariante im COL11 AI-Gen verursach t en das Stickler -Syndrom, autosomal dominant vererbt. Die hier gefundene Sequenz-Variante liege an einer hoch konservierten Stelle und sämtliche Prediction-Algorythmen stuf t en diese Varianten als pathologisch ein. Das Stickler -Syndrom gehöre in die Gruppe der seltenen Bindegewebserkrankungen und könne folgende Organsysteme mitbetreffen:
-
Ophthalmologie mit einer Myöpie, einem Katarakt oder retinalen
Ablö
sungen
-
ORL
kondukt iver oder sensorineuraler Gehörverl ust mit anderweitigen
zusätzlichen Pathologien, wie chronische und rezidivierende Otitis media
interna
-
Mittelgesichtshypoplasie
-
Milde spondyloepiphysäre Dysplasie und/oder frühzeitige Gelenksarthritis
-
Mitralklappenprolaps
Die bei der Beschwerdeführerin gefundenen klinischen Symptome, insbesondere die Gelenkschmerzen sowie der Mitralklappenprolaps
seien aus der Literatur beim Stic kler -Syndrom sehr wohl bekannt. Das heisse, dass die hier nachgewie sene Sequenz-Variante als höchstwahrscheinlich pathogen eingestuft werde, was die Diagnose eines Stickler -Syndroms erlaube.
In der Zusammenschau hätten sich bei der Beschwerdeführerin zwei Sequenz-Varianten in zwei verschiedenen Genen gezeigt, welche einerseits das soge nann tes Stickler -Syndrom und andererseits ein Marfan -Syndrom verursachen. Die Pathogenität der COL11A1-Variante sei anhand von Prediction -Algo ri thmen und der Klinik als sehr wahrscheinlich krank heitsverursachend an zusehen, wo hingegen diese konklusive abschliessende Beurteilung bei der Se quenzva riante in Fibriilin1 noch nicht gemacht werden könne . D eshalb seien beide Elternteile der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Segregation dieser Mutationen zu untersuchen und im W eiteren ein Abklärungsplan hinsichtlich Stickler -Syndrom für die Beschwerdeführerin auf zu stellen. Die beim
Stickler -Syndrom bekannten Gelenksmanifestationen könn t en sehr wohl zu einer stark eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit führen, wie es bei der Be schwer deführerin beobachtbar sei. Die Arb eitsfähigkeit könne dadurch durcha us deutlich beeinträchtigt sein. Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit jedoch zu be urteilen, müsse eine gezielte Abklärung sämtlicher Gelenke erfolgen. Über die weiteren Abklärungen werde berichtet.
E. 4.3 Dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der E.___ vom 18. Juli
2017 (Urk. 10) ist zu entnehmen, dass die molekulargenetische Untersu chung der Eltern der Beschwerdeführerin die gene ti sche Bindegewebserkran kung bei Nachweis der Sequenzvarianten c.2014 G>4 in COL11A1 und c.2956 G>A (Exon24) in Fibillin1 bestätige.
So sei bei der Beschwerdeführerin bereits zuvor (vgl. E. 4.2) eine molekularge netische Panel-Untersuchung bei seit Jahren bestehendem Verdacht auf ein Marfan -Syndrom durchgeführt worden. Bei der Index-Patientin habe je eine Sequenzvariante im FBN1-Gen sowie eine Sequenzvariante in COL11A1-Gen nachgewiesen werden können. Beide Gene codierten für autosomal dominante Erkrankungen : FBN1 für das Mar fan -Syndrom und COL11A1 für das S tickler -Syndrom. Bei beiden handle es sich um Erkrankungen des Forme n kreises Bin degewebskrankheiten. Beide Sequenzvarianten seien durch die Predi ction - Algorithmen als möglicherweise pathogen eingestuft worden. Bei dieser Klinik seien beide Diagnosen bei der Beschwerdeführerin sicherlich in Betracht zu zie hen. In der Folge sei auch bei ihren Eltern eine molekulargenetische Segregati on s analyse durchgeführt worden. Diese zeige auf, dass die Mutation in COL11A1 (Stickler -Syndrom) ebenso bei der Mutter vorliege und die FBN1-Mutation beim Vater. Die Beschwerdeführerin berichte, dass ihr Vater kürzlich eine echokardiografische Kontrolle gehabt habe, die eine normale kardiale Ana tomie ohne Dilatation der Gefässe oder Klappenanomalien aufgezeigt habe. Ihre Mutter leide an chronischen Gelenksproblemen. Ob und in welcher Form die Eltern jedoch in der Tat klinisch betroffen seien, könne ohne klinische Untersu chung nicht 100 % bestätigt werden. Die klinischen Beschwerden der Beschwer deführerin passten jedoch zu einem Stickler -Syndrom, wie aber auch zu einem Marfan -Syndrom. Die Beschwerdeführerin werde hinsichtlich ihrer chronischen Gelenksschmerzen im Rahmen der Bindegewebspathologie in eine Schmerz sprechstunde überwiesen. 5.
E. 5 Otitis media
chronica
simplex
-
Status nach mehrmaliger Tympanoplastik und Antrotomie,
6. Operation
mit
Ge hörknöchelrekonstruktion rechts (Febru ar
2005)
E. 5.1 Im Rahmen der ersten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin an einer Bindegewebsschwäche mit generalisierter Hyperlaxizität leidet. Trotz der daraus resultierenden deutlich verminderten Belastbarkeit der peripheren Gelenke und der Wirbelsäule wurde ihr - zumindest innerhalb eines Jahres - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (körperlich sehr leicht und ohne wirbelsäulen- und ge lenksbelastende Tätigkeiten) attestiert und aus der Haushaltsabklärung vom 3. April
2009 resultierte eine Einschränkung im Haushalt von 20.60 %
(vgl. hierzu Verfügung vom 4. August
2009, Urk. 7/90). Bereits damals wurde vermutet, dass bei der Beschwerdeführerin das genetisch bedingte Marfan -Syndrom vorliege (vgl. E. 3.2-3.4). Die Z.___ -Gutachter legten denn auch nach vollziehbar dar, dass durch die ausgeprägte Hyperlaxizität bei gleichzeitig schwach ausgebildeter Muskulatur und somit fehlender Stabilisationsfähigkeit der Gelenke eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Gelenke und der Wir bel säule bestehe und dass damit zusammenhängend die Gefahr für das Auftreten von sekundären arthrotischen Veränderungen gegeben sei (vgl. E. 3.4).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Glaubh aftmachung der von ihr mit der N euanmeldung vom
6. Juli
2015 (Urk. 7/91) geltend gemachten rechtser heb li chen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den Bericht des E.___ vom 19. Januar
2017 (vgl. E. 4.2). Die moleku lar genetische Untersuchung dort bestä tigte zwar das seit Jahren vermutete Marfan -Syndrom nicht, eruierte aber bei der Beschwerdeführerin das Stickler -Syndrom als sehr wahrscheinlich krank heitsverursachend. Zudem wurde ausge führt, dass die beim Stickler -Syndrom bekannten Gelenksmanifestationen sehr wohl zu einer stark eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit führen könn ten, wie es bei der Beschwerdefüh rerin zu sehen sei. Dadurch könne auch die Arbeitsfähigkeit deutlich beein trächtigt sein. Dass der Grad der Arbeits unfähigkeit aber erst nach
eingehender fachärztlicher Untersuchung sämtlicher Gelenke erfolgen kann, erscheint plau sibel, liegen doch vorerst lediglich die Resultate der molekulargenetischen Untersuchung vor.
E. 5.3 Mit der Beschwerdeführerin ist zwar davon auszugehen, dass seit der leistungs abweisenden Verfügung vom 4. August 2009 (Urk. 7/90) sich ihr Gesundheits zustand in dem Sinne verschlechtert hat, als nun molekulargenetisch bestätigt ist, dass sie an einer Bindegewebserkrankung leidet, während damals erst eine entsprechende Verdachtsdiagnose gestellt worden war, die rechtlich – wenn überhaupt – nur bedingt zu berücksichtigen ist. Allerdings wurde wegen des hochgradigen Verdachts auf Vorliegen des Marfan -Syndroms bereits damals eine stark eingeschränkte körperliche und zeitliche Belastbarkeit attestiert, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, weshalb lediglich eine körperlich sehr leichte Tätigkeit vollschichtig als zumutbar erachtet und eine Einschrän kung im Haushalt von 21 % erhoben wurden (E. 3.4 und Urk. 7/90).
Dem Bericht des E.___ vom 19. Januar
2017 (vgl. E. 4.1) ist zu entnehmen, dass die beim Stickler -Syndrom bekannten Ge lenksmanifestationen durchaus die körperliche Leistungsfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin beeinträchtigen könnten. Da aber bereits bei der rentenabweisenden Verfü gung vom 4. August
2009 davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdefüh rerin nur kör per lich sehr leichte Arbeiten ohne wirbelsäulen- und ge lenksbelastenden Tä tigkeiten zumutbar sind, ergibt sich aus der im aktuellen Be richt festgestellten eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der nunmehr diag nostizierten genetisch beding ten Bindegewerbskrankheit noch keine verschlech terte Ar beitsfähigkeit im Vergleich zu 200 9.
E. 5.4 Zusammenfassend wurde mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Akten, welche vorliegend zu beurteilen sind, keine anspruchsre levante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht.
Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht einge treten. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Be schwerde vollumfänglich abzuweisen. 6.
E. 6 Angeborene Thrombozytenfunktionsstörung
E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe (Urk. 3). Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessu al bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeistän dung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 2. März
2017 Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihr die un entgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E. 6.3 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskas se zu nehmen.
E. 6.4 Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 220.-- als unentgeltlicher Rechtsvertreter ermessenweise mit Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtkasse zu entschädigen.
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2. März 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 7 Verdacht auf M arfan -Syndrom
-
Mitralklappenprolaps, Endokarditisprophylaxe grün
-
Hyperlaxizität der Gelenke mit rezidivierenden Subluxationen
E. 8 Penicilin
- und Bactrimallergie
E. 9 Asthma bonchiale
E. 10 Instabile Persönlichkeitsstruktur, differentialdiagnostisch: Typ
Border line,
post traumatisch
Im Rahmen des dort durchgeführten p sychiatrischen Konsiliums am 7. November
2005 wurde festgehalten, dass die bekannte rheumatologische Grunderkrankung bei psychosozialer Belastung durch die Schwangerschaft - auf dem Boden einer emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur (vom Typ Border line ICD-10: F 60.31, differentialdiag n ostisch mit posttraumatischer Komponen te) exazerbiert sei. Gegebenenfalls liege eine st arke, fixierte Somatisation vor, wobei der Schmerz beziehungsweise die körperlichen Symptome im Sinn einer externen Attribution für die psychischen Schwierigkeiten (depressive Sympto me, Angst etc) verantwortlich gemacht würden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00271
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
30. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1984 geborenen X.___ wurden durch die Invalidenversicherung medizini sche Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 313 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) gewährt (Urk. 7/1-2 und Urk. 7/12 und Urk. 7/20). 1.2
X.___ absolvierte das 10. Schuljahr, aber keine Ausbildung. Seit dem 14. Lebensjahr half sie ihren Eltern (unbezahlt) in deren Restaurant Y.___ aus
und jobbte nebenbei als Callcenter-Agentin und als Kellnerin in an deren Res taurants. Ab dem 1. Juni
2005 war sie als stellvertretende Geschäfts führerin im Restaurant der
Y.___ bei einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/25 und Urk. 7/33). Am 3. Januar
2007 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für berufliche Ein gliederungsmassnahmen
(erstmalige berufliche Ausbildung) an, nachdem sie am 2. März
2006 erstmals Mutter geworden war (Urk. 7/25). Da raufhin tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Swica Gesundheitsorganisation) bei. Die Swica liess am Z.___ eine in terdisziplinäre Standortbestimmung der Versicherten durchführen (Z.___ -Standortbestimmung vom 6. November
2006, Urk. 7/34 S. 3-14) . Gestützt auf die Stellungnahme von Priv.
Doz . Dr. med. univ. A.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 19. Dezember
2007 (Urk. 7/51) liess die IV-Stelle B.___ durch med. pract . C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 18. August
2008, Urk. 7/60). Abgestützt auf das Mahn-/Mitwirkungsverfahren vom 14. Oktober
2008 (Urk. 7/64) respektive nach der am 10. Dezember 2008 erfolgten Berufsberatung (Urk. 7/76) schrieb die IV Stelle das Leistungsbegehren um Durchführung von beruflichen Mass nah men als erledigt ab (Urk. 7/77). Am 12. März
2009 erfolgte eine Abklärung der be einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 3. April 2009, Urk. 7/81, Einschränkung im Haushalt: 20.6 %). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/84 und Urk. 7/86-89) wies die IV-Stelle m it Verfügung vom 4. August 2009 einen Rentenanspruch der Versicherten ab, wobei sie X.___ bis Juni 2008 als Voll-Erwerbstätige und ab Juli 2008 als Haushaltstätige qualifizierte (Urk. 7/90). 1.3
Am 6. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ (zwischenzeitlich verheira tet und Mutter von gesamthaft 3 Kindern - geboren 2006, 2012 und 2013) unter Hinweis auf eine eingetretene gesundheitliche Verschlechterung er neut zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/91 -95). Mit Schreiben vom 23. Dezem ber 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln auf (Urk. 7/96), wobei die gewährte Frist zur Einreichung mehr mals verlängert wurde (Urk. 7/97, Urk. 7/103-108).
Mit Vorbescheid vom
7. September 2016 (Urk. 7/109) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Leistungs begehren nicht einzutreten, da sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rentenab lehnung wesentlich verändert hätten. Dagegen erhob X.___ am 6. Oktober
2016 Einwand und reich te den Bericht der kardiologischen Kurzkon trolle des D.___ vom 22. Juli 2016 ein (Urk. 7/110). Innert bis 31. Januar
2017 erstreckter Frist (Urk. 7/111-115) wur den die Resultate der am E.___, Abteilung für Stoff wechselkrankheiten, durchgeführten molekulargenetischen Untersuchung vom 4. August
2016 res pektive 19. Januar
2017 (Urk. 7/116) eingereicht. Mit Verfü gung vom
1. Februar
2017 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1. Februar
2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 2. März
2017 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückwei sung der Angelegenheit an die IV-Stelle mit der Anweisung, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und dann die erforde rlichen Abklärungen vorzu neh men. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stalder zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
26. April 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-123), was der Beschwerdeführerin am 10. Mai
2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Der von der Beschwerdeführerin am 27. Juli
2017 eingereichte Bericht des
E.___ vom 18. Juli
2017 (Urk. 9-10) wurde der Beschwerdegegnerin am
16. April
2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintre tensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April
2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der a ngefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Eine genetische Diagnostik sei zwar vorhanden, doch sei eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (im Aufgaben- respektive Haushaltsbereich) nicht belegt. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt (Urk. 1), insbesondere durch den eingereichten Bericht des E.___ vom 19. Januar
2017 (Urk. 7/116) sei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszu standes glaubhaft gemacht worden. So sei erstellt, dass sie am Stickler -Syndrom und unter Um ständen zusätzlich auch noch am Marfan -Syndrom leide. Wenn auch die kon kreten Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit noch nicht fest stän den, so sei aufgrund der genetischen Diagnostik von einer stark eingeschränk ten körperli chen Leistungsfähigkeit und von einer deutlich beeinträchtigten Arbeitsfähig keit (auch im Haushalt) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin sei des halb anzu weisen, auf die Neuanmeldung einzutreten und weitere Abklä run gen zu tätigen. 2.3
Mit der angefochtenen Verfügung vom
1. Februar
2017 (Urk. 2) ist die Be schwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom
2. Juli
2015
(Urk. 7/91) nicht eingetreten. Prozessthema bildet daher einzig der Nichteintretensentscheid . Da bei ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar
2017 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft dargetan hat, dass sich ihr Gesundheitszustand beziehungsweise Invaliditätsgrad seit Erlass der letzten renten verneinenden Verfügung vom
4. August
2009 (Urk. 7/90) anspruchs relevant verschlechtert hat. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen mate riellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rent enanspruch verneint wurde (vgl. Ver fügung vom
4. August 2009, Urk. 7/90), wie folgt dar: 3.2
Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, welcher die Beschwerde führerin seit Mai 2004 hausärztlich betreute, stellte in seinem Bericht vom 16. März 2007 (Urk. 7/32 S. 1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Generalisierte Bindegewebsschwäche
-
Verdacht auf Marfan -Syndrom, Hyperlaxizität (Abklärung am
Universitätsspital Zürich im Jahre 2005, bestehend seit Geburt)
-
Chronisch rezidivierendes cerviko-cephales Schmerzsyndrom
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
-
Thal assämia
m inor
-
Otitis media
chronica
simplex
-
Angeborene Thrombozytenfunktionsstörung
-
Asthma bronchiale
-
Polyallergie
Der Gesundheitszustand der sehr schlanken und grossgewachsenen Beschwerde führerin mit marfanoidem Habitus sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen ange zeigt. Die rezidi vi erenden Schmerzen im Bewegungsapparat seien unter der ak tuellen Belastung der Schwangerschaft verstärkt. Im bisherigen Serviceberuf sei sie seit dem 24. Juni 2005 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Geplant sei eine stationäre Rehabilitation zum muskulären Aufba
u. Die Prognose sei ab hängig vom Erfolg einer intensivierten Trainingstherapie. 3.3
Im Austrittsbericht der Rheumaklinik des G.___
vom 15. November 2005 (Urk. 7/32 S. 5-8), wo die Beschwerdeführerin vom 27. Oktober bis 14. November 2005 hospitalisiert war,
wurden folgende Diagno sen genannt:
1.
Exazerbation eines chronischen cerviko-cephalen Schmerzsyndroms
-
Status nach HWS-Distorsionstrauma (Januar 2005)
-
Status nach Hospitalisation wegen Bagatellbewegung am
3 . August 2005 im H.___
-
Hyperlaxizität (Bei ghton -Score 8/9), Verdacht auf M arfan -
Syndrom
-
aktuell fixierte Somatisierungsreaktion
2.
Schwangerschaft, aktuell 1 8. SSW
3.
Thalassämia minor
4.
Status nach Coxitis beidseits (Mai 2005), postinfektiös
5.
Otitis media
chronica
simplex
-
Status nach mehrmaliger Tympanoplastik und Antrotomie,
6. Operation
mit
Ge hörknöchelrekonstruktion rechts (Febru ar
2005)
6.
Angeborene Thrombozytenfunktionsstörung
7.
Verdacht auf M arfan -Syndrom
-
Mitralklappenprolaps, Endokarditisprophylaxe grün
-
Hyperlaxizität der Gelenke mit rezidivierenden Subluxationen
8.
Penicilin
- und Bactrimallergie
9.
Asthma bonchiale 10.
Instabile Persönlichkeitsstruktur, differentialdiagnostisch: Typ
Border line,
post traumatisch
Im Rahmen des dort durchgeführten p sychiatrischen Konsiliums am 7. November
2005 wurde festgehalten, dass die bekannte rheumatologische Grunderkrankung bei psychosozialer Belastung durch die Schwangerschaft - auf dem Boden einer emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur (vom Typ Border line ICD-10: F 60.31, differentialdiag n ostisch mit posttraumatischer Komponen te) exazerbiert sei. Gegebenenfalls liege eine st arke, fixierte Somatisation vor, wobei der Schmerz beziehungsweise die körperlichen Symptome im Sinn einer externen Attribution für die psychischen Schwierigkeiten (depressive Sympto me, Angst etc) verantwortlich gemacht würden. 3.4
Im Bericht der interdisziplinären (rheumatologischen und neurologischen) Standortbestimmung durch das Z.___ vom 6. November
2011 (Urk. 7/34 S. 3
14) wurde folgende rheumat ologische Diagnose gestellt:
-
Generalisierte Hyperlaxizität bei hochgradigem Verdacht auf Marfan -
Syndrom mit/bei:
-
Exazerbation der Beschwerden während und nach der
Schwangerschaft (Geburt am 2.
März 2006)
-
rezidivierende Subluxation im Kiefergelenk rechts, in den
Schultergelenken beidseits, Handgelenken beidseits und
Hüft gelenken beidseits
-
rezidivierende Cerviko
- und Lumbovertebral -Syndrom
-
Dekonditionierungssyndrom
Zudem lägen folgende Nebendiagnosen vor:
-
Status nach Coxitis beidseits (Mai 2005, differentialdiagnostisch: post
infektiös)
-
Thalassämia minor, anamnestisch
-
Angeborene Thrombozyten-Funktionsstö rung mit aktuell seit Geburt im
M ärz 2006 anhaltenden rezidivierenden vaginalen Schmierblutungen,
anamnestisch -
O titis media
chronica
simplex mit Status nach mehrmalige r
Tympano plastik und Antrotomie
-
Asthma bonchiale
-
Penicilin -,
Bactrim
- und Klacid allergie
-
Status nach Reentrytachykardie, an am nestisch
-
Instabile Persönlichkeitsstruktur mit fixierter Somatisierungsreaktion
Aus neurologischer Sicht beständen chronische Nackenschmerzen (ICD-10: M 54.2) und Migräne mit und ohne Aura (ICD-10: G43.0 und G 43.1).
Al s aktuelles Hauptproblem bestehe eine massive, eindrückliche, genera lisierte Hyperlaxizität mit Be teiligung der peripheren Gelenke und des Achsenskeletts bei hochgradigem Verdacht auf Marfan -Syndrom. Die von der Beschwerdefüh rerin geschilderte, deutliche Verschlechterung und Zunahme der Beschwerden während der Schwangerschaft sei typisch dafür . Durch die ausgeprägte Hyper laxizität bei gleichzeitig schwach ausgebildeter Muskulatur und somit fehlender St abilisationsfähigkeit der Gelenke bestehe eine deutlich verminderte Belastbar keit der Gelenke und der Wirbelsäule. Die Migränen verursach t en episodische Beeinträchtigungen der Arbei tsfähigkeit. Wahrscheinlich kön n t en ihre Auswir kungen auf die Leistungsfähigkeit im Alltag unter guter medizinischer Führung noch reduziert werden. Aus interdisziplinärer Sicht beständen
- soweit sich in der neurologischen und rheumatologischen Un tersuchung erfassen lassen ha be - nur körperliche Einschränkungen. Es bestehe eine verminderte Belast barkeit der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke bei ungenügender mus ku lärer Sta bilisation und generalisierter Gelenkhyperlaxizität .
Die ausgeprägten Einschränkungen bewirk t en eine stark eingeschrän kte körper liche und zeitliche Be lastbarkeit, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkten. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit zurzei t nicht zumutbar. Im Service bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit. Ob die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit je wieder werde aufneh men können,
sei unsicher, denn die Gewichtsbelastungen seien auch bei ei ner deut lich verbesserten musku lären Stabilisation der Wirbelsäule und der peri pheren Gelenke sehr ungünstig. Es sei daher fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Serv ice wieder aufzunehmen sollte, selbst wenn dies möglicher weise durch eine intensive Rehabilitation innerhalb von circa 6- 9 Monaten mindestens teilweise wieder möglich wäre. Aufg rund des Marfan -Syndroms be stehe für die bisherige berufliche Tätigkeit, wahrscheinlich auch bei optimaler Rehabilitation, eine verminderte Belastbarkeit.
Durch die ausgeprägte generali sierte Hyperlaxizität bestehe die Gefahr für das Auftreten von sekundären arthrotischen Veränderungen. Wegen ihrer allgemeinen und muskuläre n
Dekon ditionierung sollte eine intensive stationäre Rehabilitation in einer Rheu ma klinik durchgeführt werden.
Nach einer stationären Rehabilitation, gefolgt von einer 3- bis 4-monatigen intensiven ambulanten Nachbehandlung sei zu erwar ten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein werde, eine angepasste beruf liche Tätigkeit aufzunehmen. Es sei ein schrittweiser Aufbau der Arbeitsfä hig keit empfohlen . Zusammengefasst sollte eine angepasste Tätigkeit körperlich sehr leicht sein und keine wirbelsäulen-und gelenkb elastende Tätigkeiten bein halte. Solche Betätigungen fänden sich beispielsweise im Ver kauf oder in der Beratung. 3.5
Dr. C.___ führte in ihrem ps ychiatrischen Gutachten vom 18. A ugust
2018 (Urk. 7/60) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somati sierungsstörung (ICD-10: F 45.0) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren, abhängigen, emot ional leicht instabilen Zügen (I CD-10: Z 73.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben Probleme in Verbin dung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z 56).
Im Rahmen der Begutachtung zeige sich das Bild einer jungen Frau mit unrei fen, emotional instabilen, abhängigen Persönl ichkeitszügen. Die Beschwerde führerin habe eine schwierige Jugendzeit beginnend mit einem längeren Spital aufenthalt während der 5. Klasse, der sie schulisch zurückgeworfen habe, erlebt. Die mit der V erwirklichung der eigenen B erufswünsche durch die Eröffnung eines Restaurants sehr beschäftigten und meist abwesenden Eltern hätten der Be schwerdeführerin wenig Selbstvertrauen und emotionale Sicherheit vermit teln können. Die Beschwerdeführerin habe bereits in sehr jungen Jahren für die Sor ge und die Erziehung der kleinen Brüder herhalten müssen und habe ihren Schulabschluss in einem Lernstudio erworben. Im Gegensatz zu ihrer älte ren ge sunden Schwester habe sie nicht das Gymnasium besuchen dürfen. Die 3 ande ren Geschwister hätten hingegen die Schule ihrer Wahl besuchen und eine Aus bildung absolvieren dürfen. Zudem habe sie sich nach einer Ver gewaltigung im Sommer
2001 mit erfolgter Schwangerschaft und darauf folgendem Schwan ger schaftsabbruch für eineinhalb Jahre in psycho thera peu ti scher Behandlung be funden.
Aktuell habe sich die Diagno se einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0) entwickelt. Die Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die erho benen psychischen Befunde bestätigten dies. Voraussetzung per definitionem wäre allerdings das Nicht-Vorhandens ein einer körperlichen Erkrankung (also Nicht-Bestätigung des Marfan -Syndroms, wovon aktuell ausgegangen werde). Die Beschwerdeführerin berichte über multiple wiederholt auftretende und häu fig wechselnde körper liche Symptome aus mindestens 2 Körpersystemen (h ier: Ohren, gynäkologisch, Haut, Gelenke, Kiefer, Schmerzen). Angst und Depression begleiteten diese Störung und rechtfertigten hierbei keine eigene Diagnosestel lung. Sie machten jedoch eine spezifische Behandlung erforderlich, welche bis lang von der Beschwerdeführerin ab ge lehnt worden sei. Typischerweise seien Betroffene auf eine körperliche Erkrankung fixiert beziehungsweise der festen Überzeugung, dass eine körperlich manifeste Erkrankung den Symptomen zu grunde liege und forderten immer wieder neue Untersuchungen und medizini sche Abklärungen ein. Bei der Beschwerdeführerin spiele das bislang nicht be stätigte Marfan -Syndrom in diesem Zusammenhang eine grosse Rolle. Auch die mehrmaligen Notfallkonsultationen mit Symptomausweitung nach Bagatellun fällen gehörten zu dieser Symptomatik. Aufgrund der Vielfalt der Symptome (nicht nur Schmerzsymptome) könne hier jedoch keine anhaltend somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Die Fixierung auf die Symptome und die Überzeugung an einer schweren Erkrankung zu leiden, das immer wieder re gressive Verhalten mit Rückzug sowie die zur Verdeutlichung beitragenden Symptome, das Absagen und Verschieben wichtiger Termine (Berufsberatung, aktuelle Begutachtung) hätten zumindest in der Vergangenheit im häuslichen Umfeld Fürsorge und Hilfsbedürftigkeit ausgelöst. Unbewusst profitierte die Be schwerdeführerin von der vermehrten Aufmerksamkeit und Zuwendung, Unter stützung und Entlastung und habe so Verantwortung abgeben können. Dieses Verhalten werde durch die depressiv-ängstliche Symptomatik und die Affektla bilität noch verstärkt und münde insgesamt in einem sekundären Krankheits gewinn. Betroffene, die an einer Somatisierungsstörung leiden, seien körperli chen Vorgängen gegenüber übermässig sensibel, es komme zu einer Fehlbewer tung als Krankheitszeichen und zu einer Erhöhung des physiologischen Erre gungsniveaus, was wiederum die körperliche Symptomatik verstärke und neue Symptome pro duziere, wodurch ein Teufelskreis in Gang gesetzt werde. Um die se typischen dys funktionalen Kognitionen, die Katastrophisierung von Körper sym p tomen und die Intoler anz gegenüber körperlichen Missempfindungen, das ständige Kreisen des Denkens und Verhaltens um Krankheit, Gesundheit, häufi ge Arztbesuche mit übertriebenem Schon- und Rückzugsverhalten zu durchbre chen, bedürfe es einer gezielten und spezialisierten Therapie, die bislang noch nicht stattgefunden ha be. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit kognitiv- behavioralen Verfahren zum Erlernen symptom- und schmerzspe zifisch er Coping-Strategien, dem Erlernen von Entspannungsverfah r en zur Stress re duktion und der Förderung vermehrter sozialer Aktivitäten (statt Ver meidung) nebst einer intensiven psychopharmakologischen Behandlung (am eheersten mit schmerzdistanzierenden, angstlösenden Antidepressiva) sollten Inhalt einer sol chen Behandlung sein, die am ehesten zunächst im stationären Rahmen begin nen und dann ambulant begleitend fortgesetzt werden sollte.
Die bereits in der Kindheit erlernten Verhaltensmuster führten heute aus Angst vor ernster Erkrankung zur Vermeidung von Anstrengung, Herausforderung aufgrund des beschriebenen Teufelkreislaufs . Erhebliche psychosoziale Belas tungen, wie die Schwangerschaft, die finanziellen Probleme, die «Wünsche» an die Herkunftsfamilie hätten in der Vergangenheit immer wieder dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin nicht über längere Strecken arbeitsfähig gewesen sei. Aufgrund von solchen irrationalen Krankheitsängsten und der psychosozia len Belastung sei es bereits zu Beginn der Schwangerschaft zur Arbeitsunfähig keit gekommen, obwohl eine Schwangerschaft normalerweise kein Krankheits zustand sei. Um zu differenzieren, ob hier ein psychisches oder somatisches Lei den mit Krankheitswert vorliege, bedürfe es unbedingt der genetischen Abklä rung des Marfan-Symdroms . Wenn sich das Marfan -Syndrom bestätige, dann sei es ein Geburtsgebrechen. Falls nicht, dann liege wahrscheinlich dennoch ein Hyper laxi zitätssyndrom vor. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich dann aus schliesslich um die hier beschriebene Somatisierungsstörung. Auch wenn das Marfan -Syndrom bestätigt würde, treffe die Diagnose Somatisierungsstörung zusätzlich zu, da die Beschwerdeführer eine entsprechende Biografie aufweise .
Aktuell sei die Beschwerdeführerin in körperlich angepasster Tätigkeit und aus psychiatrischer Sicht als ungelernte Arbeitskraft zu 50 % arbeitsfähig . Zeitnah sollte eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % aus psychiatrischer Sicht nach erfolgter stationärer Therapie innerhalb eines Jahre möglich sein, voraus gesetzt, es finde eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie statt. Aufgrund der wohl vorhandenen Hyperlaxizität sei aus somatischer Sicht wahr scheinlich eine angepasste Tätigkeit angezeigt, w ozu ein Rheumatologe Stellung ne hmen solle. Im Haushalt bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Ein schränkung. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren 3-Personen-Haushalt mit Partner und kleinem Kind in ihrem Tempo zu führen, wobei auch der Part ner eine Mitwirkungspflicht habe. 4. 4.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am
1. Februar 2017 (Urk. 2) Folgendes vor: 4.2
Im Bericht des E.___, Abteilung für Stoffwechsel krankheiten, vom 19. Januar
2017 (Urk. 7/116) wurde nach durchgeführter mo lekulargenetischer Untersuchung folgende Diagnose n gestellt:
-
Nachweis der Mutationen c.2014 G>A in COL11A1 und c.2956 G>A
(Exon24) in Fibrillin1 mit/bei:
-
Ghent -Score 6 Punkte
-
Beighto n - Score 8/9
-
Mitralklappenprolaps mit leichter MI
-
chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom
-
rezidivierende Diskuluxation Kiefergelenk
-
rezidivierende thoraxschmerzen bei Anstrengung
-
Status nach Coxitis beidseits (Mai 2005)
-
Penicillin- und Cotrimoxazol -Allergie
-
chronische Otitis media rechts
-
Leichte Thrombozytenfunktionsstörung
-
Rezidivierender Eisenmangel
Es hätten insgesamt fünf Sequenzabweichungen nachgewiesen werden können . Drei davon seien wahrscheinlich ohne Signifikanz und ohne klare klinische Korrelate . Es handle sich dabei um eine Variante in COL6A3 (Myopathie), LTBP4 (Cutis
Laxa autosomal rezessiv) und MYH1 1. In zwei Genen hätten sich Varian ten gezeigt, die mit sogenannten Precfiction-Algorythmen als pathogen einge stuft würden.
Dabei handle es sich ersten s
um eine Sequenzvariante in Fibrillinl, c-2956 G>A. Eine solche Sequenzvariante im Fibrillinl -Gen verursach t en das Marfan -Syndrom, autosomal dominant vererbt. Die genannte Sequenzabwei chung liege an einer hochkonserviert en Stelle in Exon24, in einer sogenannten Cysteindomäne und werde von Prediction- Algorythmen als benigne bis pa tho logisch eingestuft. Diese Mutation sei in der Literatur bislang nicht bekannt. Die klinische Signifikanz dieser Variante habe deshalb nicht zu 100% ein gegrenzt werden können . Zusätzlich gelte es festzuhalten, dass ein Marfan -Syndrom mit Hilfe der Gent-Kriterien (2010) diagnostiziert werde . Dabei liege
ein Marfan -S yndrom vor, wenn der
Aortendurchmess er einen Z-Score von >2 aufweise und eines der folgend en zusätzlichen Zeichen vorliege a) Ectopia
lentis
b) pathogene FBN1-Variante c) s ystemische Scores > 7. Bei der Beschwerdeführerin liege zur zeit keine Aortendilatation mit einem Z-Score >2 vor, sodass bei fraglich pa thogener FBNI -Variante z um jetzigen Zeitpunkt eine 100% ige Diagnose eines Marfan -Syndroms entsprechend den Ghentkriterien noch nicht gestellt werden könne . Zweitens fände sich zusätzlich die Sequenzvariante
c.2014G>A in COL11A 1. Eine solche Sequenzvariante im COL11 AI-Gen verursach t en das Stickler -Syndrom, autosomal dominant vererbt. Die hier gefundene Sequenz-Variante liege an einer hoch konservierten Stelle und sämtliche Prediction-Algorythmen stuf t en diese Varianten als pathologisch ein. Das Stickler -Syndrom gehöre in die Gruppe der seltenen Bindegewebserkrankungen und könne folgende Organsysteme mitbetreffen:
-
Ophthalmologie mit einer Myöpie, einem Katarakt oder retinalen
Ablö
sungen
-
ORL
kondukt iver oder sensorineuraler Gehörverl ust mit anderweitigen
zusätzlichen Pathologien, wie chronische und rezidivierende Otitis media
interna
-
Mittelgesichtshypoplasie
-
Milde spondyloepiphysäre Dysplasie und/oder frühzeitige Gelenksarthritis
-
Mitralklappenprolaps
Die bei der Beschwerdeführerin gefundenen klinischen Symptome, insbesondere die Gelenkschmerzen sowie der Mitralklappenprolaps
seien aus der Literatur beim Stic kler -Syndrom sehr wohl bekannt. Das heisse, dass die hier nachgewie sene Sequenz-Variante als höchstwahrscheinlich pathogen eingestuft werde, was die Diagnose eines Stickler -Syndroms erlaube.
In der Zusammenschau hätten sich bei der Beschwerdeführerin zwei Sequenz-Varianten in zwei verschiedenen Genen gezeigt, welche einerseits das soge nann tes Stickler -Syndrom und andererseits ein Marfan -Syndrom verursachen. Die Pathogenität der COL11A1-Variante sei anhand von Prediction -Algo ri thmen und der Klinik als sehr wahrscheinlich krank heitsverursachend an zusehen, wo hingegen diese konklusive abschliessende Beurteilung bei der Se quenzva riante in Fibriilin1 noch nicht gemacht werden könne . D eshalb seien beide Elternteile der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Segregation dieser Mutationen zu untersuchen und im W eiteren ein Abklärungsplan hinsichtlich Stickler -Syndrom für die Beschwerdeführerin auf zu stellen. Die beim
Stickler -Syndrom bekannten Gelenksmanifestationen könn t en sehr wohl zu einer stark eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit führen, wie es bei der Be schwer deführerin beobachtbar sei. Die Arb eitsfähigkeit könne dadurch durcha us deutlich beeinträchtigt sein. Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit jedoch zu be urteilen, müsse eine gezielte Abklärung sämtlicher Gelenke erfolgen. Über die weiteren Abklärungen werde berichtet. 4.3
Dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der E.___ vom 18. Juli
2017 (Urk. 10) ist zu entnehmen, dass die molekulargenetische Untersu chung der Eltern der Beschwerdeführerin die gene ti sche Bindegewebserkran kung bei Nachweis der Sequenzvarianten c.2014 G>4 in COL11A1 und c.2956 G>A (Exon24) in Fibillin1 bestätige.
So sei bei der Beschwerdeführerin bereits zuvor (vgl. E. 4.2) eine molekularge netische Panel-Untersuchung bei seit Jahren bestehendem Verdacht auf ein Marfan -Syndrom durchgeführt worden. Bei der Index-Patientin habe je eine Sequenzvariante im FBN1-Gen sowie eine Sequenzvariante in COL11A1-Gen nachgewiesen werden können. Beide Gene codierten für autosomal dominante Erkrankungen : FBN1 für das Mar fan -Syndrom und COL11A1 für das S tickler -Syndrom. Bei beiden handle es sich um Erkrankungen des Forme n kreises Bin degewebskrankheiten. Beide Sequenzvarianten seien durch die Predi ction - Algorithmen als möglicherweise pathogen eingestuft worden. Bei dieser Klinik seien beide Diagnosen bei der Beschwerdeführerin sicherlich in Betracht zu zie hen. In der Folge sei auch bei ihren Eltern eine molekulargenetische Segregati on s analyse durchgeführt worden. Diese zeige auf, dass die Mutation in COL11A1 (Stickler -Syndrom) ebenso bei der Mutter vorliege und die FBN1-Mutation beim Vater. Die Beschwerdeführerin berichte, dass ihr Vater kürzlich eine echokardiografische Kontrolle gehabt habe, die eine normale kardiale Ana tomie ohne Dilatation der Gefässe oder Klappenanomalien aufgezeigt habe. Ihre Mutter leide an chronischen Gelenksproblemen. Ob und in welcher Form die Eltern jedoch in der Tat klinisch betroffen seien, könne ohne klinische Untersu chung nicht 100 % bestätigt werden. Die klinischen Beschwerden der Beschwer deführerin passten jedoch zu einem Stickler -Syndrom, wie aber auch zu einem Marfan -Syndrom. Die Beschwerdeführerin werde hinsichtlich ihrer chronischen Gelenksschmerzen im Rahmen der Bindegewebspathologie in eine Schmerz sprechstunde überwiesen. 5. 5.1
Im Rahmen der ersten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin an einer Bindegewebsschwäche mit generalisierter Hyperlaxizität leidet. Trotz der daraus resultierenden deutlich verminderten Belastbarkeit der peripheren Gelenke und der Wirbelsäule wurde ihr - zumindest innerhalb eines Jahres - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (körperlich sehr leicht und ohne wirbelsäulen- und ge lenksbelastende Tätigkeiten) attestiert und aus der Haushaltsabklärung vom 3. April
2009 resultierte eine Einschränkung im Haushalt von 20.60 %
(vgl. hierzu Verfügung vom 4. August
2009, Urk. 7/90). Bereits damals wurde vermutet, dass bei der Beschwerdeführerin das genetisch bedingte Marfan -Syndrom vorliege (vgl. E. 3.2-3.4). Die Z.___ -Gutachter legten denn auch nach vollziehbar dar, dass durch die ausgeprägte Hyperlaxizität bei gleichzeitig schwach ausgebildeter Muskulatur und somit fehlender Stabilisationsfähigkeit der Gelenke eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Gelenke und der Wir bel säule bestehe und dass damit zusammenhängend die Gefahr für das Auftreten von sekundären arthrotischen Veränderungen gegeben sei (vgl. E. 3.4). 5.2
Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Glaubh aftmachung der von ihr mit der N euanmeldung vom
6. Juli
2015 (Urk. 7/91) geltend gemachten rechtser heb li chen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den Bericht des E.___ vom 19. Januar
2017 (vgl. E. 4.2). Die moleku lar genetische Untersuchung dort bestä tigte zwar das seit Jahren vermutete Marfan -Syndrom nicht, eruierte aber bei der Beschwerdeführerin das Stickler -Syndrom als sehr wahrscheinlich krank heitsverursachend. Zudem wurde ausge führt, dass die beim Stickler -Syndrom bekannten Gelenksmanifestationen sehr wohl zu einer stark eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit führen könn ten, wie es bei der Beschwerdefüh rerin zu sehen sei. Dadurch könne auch die Arbeitsfähigkeit deutlich beein trächtigt sein. Dass der Grad der Arbeits unfähigkeit aber erst nach
eingehender fachärztlicher Untersuchung sämtlicher Gelenke erfolgen kann, erscheint plau sibel, liegen doch vorerst lediglich die Resultate der molekulargenetischen Untersuchung vor. 5.3
Mit der Beschwerdeführerin ist zwar davon auszugehen, dass seit der leistungs abweisenden Verfügung vom 4. August 2009 (Urk. 7/90) sich ihr Gesundheits zustand in dem Sinne verschlechtert hat, als nun molekulargenetisch bestätigt ist, dass sie an einer Bindegewebserkrankung leidet, während damals erst eine entsprechende Verdachtsdiagnose gestellt worden war, die rechtlich – wenn überhaupt – nur bedingt zu berücksichtigen ist. Allerdings wurde wegen des hochgradigen Verdachts auf Vorliegen des Marfan -Syndroms bereits damals eine stark eingeschränkte körperliche und zeitliche Belastbarkeit attestiert, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, weshalb lediglich eine körperlich sehr leichte Tätigkeit vollschichtig als zumutbar erachtet und eine Einschrän kung im Haushalt von 21 % erhoben wurden (E. 3.4 und Urk. 7/90).
Dem Bericht des E.___ vom 19. Januar
2017 (vgl. E. 4.1) ist zu entnehmen, dass die beim Stickler -Syndrom bekannten Ge lenksmanifestationen durchaus die körperliche Leistungsfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin beeinträchtigen könnten. Da aber bereits bei der rentenabweisenden Verfü gung vom 4. August
2009 davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdefüh rerin nur kör per lich sehr leichte Arbeiten ohne wirbelsäulen- und ge lenksbelastenden Tä tigkeiten zumutbar sind, ergibt sich aus der im aktuellen Be richt festgestellten eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der nunmehr diag nostizierten genetisch beding ten Bindegewerbskrankheit noch keine verschlech terte Ar beitsfähigkeit im Vergleich zu 200 9. 5.4
Zusammenfassend wurde mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Akten, welche vorliegend zu beurteilen sind, keine anspruchsre levante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht.
Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht einge treten. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Be schwerde vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2
Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe (Urk. 3). Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessu al bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeistän dung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 2. März
2017 Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihr die un entgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.3
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskas se zu nehmen. 6.4
Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 220.-- als unentgeltlicher Rechtsvertreter ermessenweise mit Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtkasse zu entschädigen. 6.5
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2. März 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger