opencaselaw.ch

IV.2017.00269

Rechtsverzögerungsbeschwerde; vorsorgliche Rentensistierung, zuwarten mit definitivem Entscheid bis Strafuntersuchung abgeschlossen ist, ist rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1957, meldete sich am 1 5. Dezember 1997 unter Hinweis auf Restschmerzen, Lähmungserscheinungen und massiven Ge fühl s störungen am rechten Fuss bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 4. Februar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. April 1998 zu (Urk. 7/2 6).

Am 1 6. Mai 2002 sowie am 1 0. September 2007 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit, der Rentenansp ruch sei unverändert (Urk. 7/36; Urk. 7/49).

Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/53). 1.2

Aufgrund eines laufenden Strafverfahrens gegen den Versicherten betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sistierte die IV-Stelle m it V erfügung vom 2 7. September 2013

die bisher ausgerichtete Rente per sofort. Zur Begründung der Sistierung führte die IV-Stelle an, Gegen stand des Verfahrens sei die Frage, ob und in welchem Umfang der Versicherte Einkommen erwirtschaftet habe und in welchem Rahmen er arbeitstätig gewe sen sei. Zudem liege eine Meldepflichtverletzung vor (Urk. 7/76).

Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 3 1. Januar 2017 auch nach Einstellung des Strafverfahrens an der Sistierung fest (Urk. 7/152 = Urk. 2). 2.

Mit Beschwerde vom 2. März 2017 gelangte d er Versicherte ans hiesige Gericht

und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Rentensis tie rung s verfügung vom 2 7. September

2013 mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Weiter sei sie zu verpflichten, die seit der Sistierung aufgelaufenen Renten an sprüche unverzüglich nachzuzahlen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzu weisen, unverzüglich einen anfechtbaren Entscheid bezüglich des Rentenan spru chs zu fällen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei . Dies wurde dem Be schwerdeführer am 1 5. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Am 27. Juni 201 7 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge ge n dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspra che entscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2). 1.2

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und be handelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch ver letzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Ent scheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal fest legen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 220/03 vom 1 4. Januar

2004 E.

2.1 und 2.2, und I 760/05 vom 2 4. Mai 2006 E. 3). 1.3

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer de instanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwer de verfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverwei ge rung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs ge richts I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003 E. 4.2). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer stellte sich unter anderem auf den Standpunkt (Urk. 1), soweit die Beschwerdegegnerin für die Abklärung der Rentenrevision 2012 wei tere medizinische Abklärungen für notwendig erachte, obwohl zahlreiche Arzt gut achten älteren und neueren Datums aktenkundig seien, hätten diese zügig nach Sistierung der Rente getätigt werden müssen. Ein Zuwarten von September 2013 bis März 2017 unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Rentensis tie rung, verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei als klare Rechtsverzögerung zu bezeichnen (S.

5 unten). Wenn nun im Brief der Be schwer degegnerin vom 3 1. Januar 2017 weiterhin an den Vorwürfen i hm gegen über festgehalten werde, obwohl diese in einem Straf- und in einem Zivil ver fahren widerlegt worden seien, und obwohl zahlreiche und eindeutige akten kundige Arztgutachten belegen würden, dass er die ihm vorgeworfenen Tätig keiten gar nicht habe ausführen können und nicht ausgeführt habe und ohne dass die Be schwerdegegnerin ihrerseits irgendwelche eigene Abklärungen für eine rechts genügende Begründung der faktischen Aberkennung der IV-Rente getätigt hätte, und obwohl er wiederholt einen Entscheid verlangt habe, erscheine auch der V orwurf der Rechtsverweigerung als gerechtfertigt (S. 6 oben) . Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, eine Verfügung zu erlassen. Seit der Beschwerdeerhebung seien wiederum weitere drei Monate vergangen, ohne dass die Beschwerdegegnerin in ersicht li cher Weise tätig geworden wäre (Urk. 9 S. 2). 2.2

Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin davon aus (Urk. 5), bezüglich des Antrages auf Aufhebung der Rentensistierung bestehe kein taugliches Anfech tungsobjekt (S.

1). Auch im Rahmen der Rechtsverweigerungs- oder Rechts ver zögerungsbeschwerde könnte nicht über die Rentensistierung entschieden werden . Gegenstand einer solchen Beschwerde würden nämlich nicht materielle Rechte und Pflichten, sondern einzig die Fr age der Rechtsverweigerung oder -verzögerung bilden (S.

2 oben). Es treffe zwar zu, dass das laufende Revisions verfahren aufgrund des Strafverfahrens über längere Zeit ruhte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei dieses Vorgehen jedoch üblich. Seit Abschluss des Strafverfahrens werde das Revisionsverfahren nun auch weiterge führt. So sei der Beschwerdeführer nach seinen behandelnden Ärzten gefragt worden und seien entsprechende Berichte eingeholte worden. Diese Berichte gelte es nun zu würdigen und das weitere Vorgehen zu prüfen (S. 2 Mitte). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.

Soweit die Aufhebung der unangefochten gebliebenen Rentensistierung mit Ve r fü gung vom 2 7. September 2013 beziehungsweise die unverzügliche Nachzah lung der seit der Rentensistierung aufgelaufenen Rentenansprüche beantragt wird, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten (vgl. vor stehend E. 1.1-3). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin sistierte die bisher ausgerichtete ganze Rente m it Ver fügung vom 2 7. September 2013 im Wesentlichen aufgrund des

- in der Zwi schenzeit abgeschlossenen - Strafverfahrens betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Konkret ging es dabei um den Betreuungs- und Pflegevertrag vom 1. Juli 2010, welchen der Beschwerdeführer mit seinen Pflegeeltern abgeschlossen hatte. Es müsse davon ausgegangen wer den, dass der Beschwerdeführer mit der Pflege eine erhebliche Arbeitsleistung erbracht habe, was den Angaben im Revisionsfragebogen vom 2 6. September 2012 widerspreche. Zudem bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Ein kommen aus der erwähnten Pflege von etwa Fr. 5‘000.-- monatlich anzu rech nen beziehungsweise dass dem Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht eine höhere Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei (Urk. 7/76 S. 1). Um über einen ungerechtfertigten Leistungsbezug und die damit verbundene Rückfor de rung bereits ausgerichteter Rentenleistung infolge Meldepflichtverletzung und den künftigen Rentenanspruch entscheiden zu können, seien weitere Abklä rungen angezeigt (S. 2). Aufgrund des laufenden Strafverfahrens erachtete die Beschwerdegegnerin die Sistierung der Invalidenrente als begründet (S. 3 unten). Die Verfügung vom 2 7. September 2013 blieb schliesslich unangefochten.

Am 1. Oktober 2013 beteiligte sich die Beschwerdegegnerin schliesslich als Geschädigte am Strafverfahren (Urk. 7/79). Am 9. Juli 2014 teilte der zuständige Staatsanwalt der Beschwerdegegnerin mit, dass die Akten des Straffalles seit zirka Mai 2014 beim Obergericht seien, weil der Vertreter des Beschwerde führers e ine Beschwerde eingereicht habe, da im Verfahren noch nichts weiter gemacht worden sei (Urk. 7/101). Am 6. Februar 2015 stellte die Beschwer de gegnerin ein Gesuch um Einsicht in die Strafu ntersuchungsakten (Urk. 7/108). 3.2

Mit Schreiben vom 1 6. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer - mit Verweis auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Veruntreuung - die Sistierung mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die aus stehenden IV-Renten rückwirkend zu überweisen (Urk. 7/112). Die Beschwerde gegnerin entgegnete mit Schreiben vom 2 5. März 2015, dass das Strafverfahren betreffend „Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Invalidenver siche rung“ weiterhin offen sei und führte aus, die Erkenntnisse aus dem offenen Strafverfahren könnten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wichtig sein. Nach Abschluss der erforderlichen Abklärungen werde über den Rentenan sp ruch entschieden. Bis dahin bleibe die Rente sistiert (Urk. 7/114). In einer internen Notiz vom 1. April 2015 hielt die Beschwerdegegnerin weiter fest, dass die wei teren Abklärungen der Staatsanwaltschaft abzuwarten seien und die Leis tung sistiert bleibe. Allenfalls seien eigene medizinische Abklärungen vorzu nehmen (Urk. 7/116).

Mit Schreiben vom 7. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um sofortige Aufhebung der Sistierungsverfügung und Überweisung der aussteh en den IV-Renten. Dazu führte er unter anderem aus, dass die Beschwerdegegnerin vor nunmehr zwei Jahren die Rentenzahlungen unter Berufung auf ein S traf verfahren eingestellt hätte . Während dieser Zeit sei sowohl die Beschwerde geg nerin als auch die Strafverfolgungsbehörden untätig geblieben und hätten ihm kein strafbares Verhalten nachgewiesen . Das Strafverfahren der privaten Anzei geerstatter sei bereits vor Monaten eingestellt worden. Sogar die privaten Anzeigeerstatter hätten zu Protokoll gegeben, dass er wegen seinen körperlichen Beeinträchtigungen die ihm vorgeworfenen Arbeitstätigkeiten für seine kranken Eltern nicht vorgenommen habe. Die Vorwürfe, die gegen ihn erhoben worden seien, seien (offensichtlich) unhaltbar. Er habe seine Meldepflicht in keiner Weise verletzt. Da kein nachvollziehbarer Grund für die Verzögerungen ersicht lich sei, beantrage er einen unverzüglichen anfechtbaren und begründeten abschliessenden Entscheid betreffend seinen Rentenanspruch (Urk. 7/125).

Aufgrund des bevorstehenden Abschluss es des Strafuntersuchung (vgl. Urk. 7/142) ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 5. August 2016 um Einsicht in die bisherigen Strafuntersuchungsakten (Urk. 7/140). Mit Schreiben vom 3. Oktober

2016 bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer um Mitteilung, bei welchen Ärzten er sich in Behandlung befinde (Urk. 7/143) . Mit Schreiben vom 1 7. November

2016 ersuchte der Beschwerde führer unter Beilage der Einstellungsverfügung vom 1 9. September

2016 (Ur k .

7/147/6-8) erneut um sofortige Aufhebung der Rentensistierung und um Nach zahlung der sistierten Rentenan sprüche (Urk. 7/147/1-5). Da dieses Schreiben in der Folge unbeantwortet blieb, ersuchte der Beschwerdeführer am 1 7. Januar 2017 erneut um sofortige Aufhebung der Sistierung (Urk. 7/149).

Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin weiterhin an der Sistierung fest und begründete dies im Wesentlichen damit, dass im Gegen satz zum Strafverfahren im Sozialversicherungsverfahren hinsichtlich einer Mel de pflichtverletzung leichte Fahrlässigkeit genüge. Aus den dargelegten Grün den müsse davon ausgegangen werden, dass gestützt auf die Aussagen in den Einvernahmen eine erhebliche Pflegeleistung erbracht worden sei. Demnach liege eine Meldepflichtverletzung weiterhin vor. Dabei hätten die Aussagen in den besagten Einvernahmen den Verdacht eines unrechtmässigen Rentenbezugs erhärtet . Eine rückwirkende Rentenherabsetzung- oder Einstellung beziehungs weise Rückforderungen könnten sich ergeben. Damit bleibe die Sistierung be gründet. Als nächstes werde der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) angefragt, wie der aktuelle Gesundheitszustand zu klären sei (Urk. 7/152). 3. 3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint vorliegend

das Zuwarten der Beschwerdegegnerin in materieller Hinsi cht

nicht als ungerechtfertigt.

D as Strafverfahren der Staatsan waltschaft gegen den Beschwerde füh rer betr a f unter anderem die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Unrecht Leis tungen der Beschwerdegegnerin b ezogen hat. Hierbei war abzuklären, ob der Beschwer deführer in der Vergangenheit trotz behaupteter und vor allem auch wiederholt ärztlich at testierter gänzlicher Arbeitsunfähigkeit gear beit et hat. Im Strafverf ahren wird somit untersucht, wie sich eine al lfällige Krankheit des Beschwer deführers im Alltag tatsächlich ge äussert hat und wie sein Sozial ver halten war. Das Ergebnis des gegen den Beschwer deführer geführten Strafver fahrens hätte – wenn nicht eingestellt - somit zumindest indirekt der Klärung de r Frage, inwieweit der Beschwerde führer arbeitsunfähig war beziehungsweise ist und inwieweit er dementsprechend Anspruch auf Leistungen der B eschwer de gegnerin hatte beziehungsweise hat.

Es ist daher grundsätzlich

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem materiellen Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerde füh r ers bis zum Vorliegen des Ergebnisse s der Strafuntersuchung durch die Staats anwaltschaft zuwartete. Die Beschwerd egegnerin hat nämlich ein erheb liches Interesse daran zu vermeiden, dass zu Unrecht weitere Leistungen an den Beschwerdeführer ausgerichtet werden. 3.4

Angesichts der verhältnismässig langen Dauer der Strafuntersuchung erscheint das passive Zuwarten der Beschwerdegegnerin - ohne Vornahme

weiterfüh ren der medizinische r Abkl ärungen - zwar als fragwürdig, da der zeitecht erfasste Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Verlauf für eine spätere Beurteilung unter Umständen von Bedeutung sein könnte .

In dieser Zeit gingen (immerhin) von PD Dr. med. Y.___, Spezialpraxis für Fuss- und Sprung ge lenk-Chirurgie, entsprechende Operations- und Austrittberichte (vgl. Urk. 7/85, Urk. 7/87, Urk. 7/93, Urk. 7/97-100, Urk. 7/107, Urk. 7/109, Urk. 7/117-118, Urk. 7/123) sowie Berichte von Dr. med. Z.___, ein (vgl. Urk. 7/131, Urk. 7/139). Doch hätte die Beschwerdegegner in nach Ab schluss der Strafuntersuchung ohnehin nicht ohne weitere medizinische Abklä rungen einen materiellen Entscheid fällen können, da der Vorlauf bis zum Verfügungs zeitpunkt in die Beurteilung des Leistungsanspruchs einzubeziehen ist . 3.5

Schliesslich deutet auch der weitere Verfahrensverlauf nicht auf eine Rechtsver zögerung hin.

So hat d ie Beschwerdegegnerin kurz nach der Einstellungs ver fügung der Staatsanwaltschaft vom 1 9. September 2016 (Urk. 7/147/6-8) das Revisionsverfahren weitergeführt, indem sie beim Beschwerdeführer nachfragte, bei welchen Ärzten er zurzeit in Behandlung sei (vgl. Urk. 7/143) . Hernach holte sie von den behandelnden Ärzten entsprechende Berichte ein (vgl. Urk. 7/145, Urk. 7/146, Urk. 7/150, Urk. 7/156) . Diese Berichte werden nun durch die Be schwer degegnerin gewürdigt und das weitere Vorgehen geprüft (vgl. Urk. 6 S. 2) . Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nach der Eingabe des Beschwerde führers vom 27. Juni 2017 (Urk. 9) nicht. Der Umstand, dass das Schreiben vom 31. Januar 2017 (Urk. 2) keine Rechtsmittelbelehrung enthält, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung dar. So ist die Beschwerdegegnerin nach der unange fochten gebliebenen Verfügung betreffend Rentensistierung vom 27. September 2013 (Urk. 7/76) nicht verpflichtet, zur Frage der Aufrechterhaltung der Sistie rung eine neue Verfügung zu erlassen, solange in materieller Hinsicht noch weitere Abklärungen nötig sind. Wie vorstehend dargelegt, befindet sich die Beschwerdegegnerin in abschliessenden Abklärungen, wobei zu erwarten ist, dass diese in den kommenden zwei Monaten einen entsprechenden Entscheid erlassen wird.

Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Heinz O. Haefele - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 6. Mai 2002 sowie am 1 0. September 2007 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit, der Rentenansp ruch sei unverändert (Urk. 7/36; Urk. 7/49).

Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/53).

E. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge ge n dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspra che entscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2).

E. 1.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und be handelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch ver letzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Ent scheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal fest legen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 220/03 vom 1 4. Januar

2004 E.

E. 1.3 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer de instanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwer de verfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverwei ge rung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs ge richts I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003 E. 4.2). 2.

E. 2 1. April 2017 (Urk.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich unter anderem auf den Standpunkt (Urk. 1), soweit die Beschwerdegegnerin für die Abklärung der Rentenrevision 2012 wei tere medizinische Abklärungen für notwendig erachte, obwohl zahlreiche Arzt gut achten älteren und neueren Datums aktenkundig seien, hätten diese zügig nach Sistierung der Rente getätigt werden müssen. Ein Zuwarten von September 2013 bis März 2017 unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Rentensis tie rung, verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei als klare Rechtsverzögerung zu bezeichnen (S.

5 unten). Wenn nun im Brief der Be schwer degegnerin vom 3 1. Januar 2017 weiterhin an den Vorwürfen i hm gegen über festgehalten werde, obwohl diese in einem Straf- und in einem Zivil ver fahren widerlegt worden seien, und obwohl zahlreiche und eindeutige akten kundige Arztgutachten belegen würden, dass er die ihm vorgeworfenen Tätig keiten gar nicht habe ausführen können und nicht ausgeführt habe und ohne dass die Be schwerdegegnerin ihrerseits irgendwelche eigene Abklärungen für eine rechts genügende Begründung der faktischen Aberkennung der IV-Rente getätigt hätte, und obwohl er wiederholt einen Entscheid verlangt habe, erscheine auch der V orwurf der Rechtsverweigerung als gerechtfertigt (S. 6 oben) . Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, eine Verfügung zu erlassen. Seit der Beschwerdeerhebung seien wiederum weitere drei Monate vergangen, ohne dass die Beschwerdegegnerin in ersicht li cher Weise tätig geworden wäre (Urk. 9 S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin davon aus (Urk. 5), bezüglich des Antrages auf Aufhebung der Rentensistierung bestehe kein taugliches Anfech tungsobjekt (S.

1). Auch im Rahmen der Rechtsverweigerungs- oder Rechts ver zögerungsbeschwerde könnte nicht über die Rentensistierung entschieden werden . Gegenstand einer solchen Beschwerde würden nämlich nicht materielle Rechte und Pflichten, sondern einzig die Fr age der Rechtsverweigerung oder -verzögerung bilden (S.

2 oben). Es treffe zwar zu, dass das laufende Revisions verfahren aufgrund des Strafverfahrens über längere Zeit ruhte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei dieses Vorgehen jedoch üblich. Seit Abschluss des Strafverfahrens werde das Revisionsverfahren nun auch weiterge führt. So sei der Beschwerdeführer nach seinen behandelnden Ärzten gefragt worden und seien entsprechende Berichte eingeholte worden. Diese Berichte gelte es nun zu würdigen und das weitere Vorgehen zu prüfen (S. 2 Mitte).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.

Soweit die Aufhebung der unangefochten gebliebenen Rentensistierung mit Ve r fü gung vom 2 7. September 2013 beziehungsweise die unverzügliche Nachzah lung der seit der Rentensistierung aufgelaufenen Rentenansprüche beantragt wird, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten (vgl. vor stehend E. 1.1-3). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin sistierte die bisher ausgerichtete ganze Rente m it Ver fügung vom 2 7. September 2013 im Wesentlichen aufgrund des

- in der Zwi schenzeit abgeschlossenen - Strafverfahrens betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Konkret ging es dabei um den Betreuungs- und Pflegevertrag vom 1. Juli 2010, welchen der Beschwerdeführer mit seinen Pflegeeltern abgeschlossen hatte. Es müsse davon ausgegangen wer den, dass der Beschwerdeführer mit der Pflege eine erhebliche Arbeitsleistung erbracht habe, was den Angaben im Revisionsfragebogen vom 2 6. September 2012 widerspreche. Zudem bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Ein kommen aus der erwähnten Pflege von etwa Fr. 5‘000.-- monatlich anzu rech nen beziehungsweise dass dem Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht eine höhere Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei (Urk. 7/76 S. 1). Um über einen ungerechtfertigten Leistungsbezug und die damit verbundene Rückfor de rung bereits ausgerichteter Rentenleistung infolge Meldepflichtverletzung und den künftigen Rentenanspruch entscheiden zu können, seien weitere Abklä rungen angezeigt (S. 2). Aufgrund des laufenden Strafverfahrens erachtete die Beschwerdegegnerin die Sistierung der Invalidenrente als begründet (S. 3 unten). Die Verfügung vom 2 7. September 2013 blieb schliesslich unangefochten.

Am 1. Oktober 2013 beteiligte sich die Beschwerdegegnerin schliesslich als Geschädigte am Strafverfahren (Urk. 7/79). Am 9. Juli 2014 teilte der zuständige Staatsanwalt der Beschwerdegegnerin mit, dass die Akten des Straffalles seit zirka Mai 2014 beim Obergericht seien, weil der Vertreter des Beschwerde führers e ine Beschwerde eingereicht habe, da im Verfahren noch nichts weiter gemacht worden sei (Urk. 7/101). Am 6. Februar 2015 stellte die Beschwer de gegnerin ein Gesuch um Einsicht in die Strafu ntersuchungsakten (Urk. 7/108). 3.2

Mit Schreiben vom 1 6. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer - mit Verweis auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Veruntreuung - die Sistierung mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die aus stehenden IV-Renten rückwirkend zu überweisen (Urk. 7/112). Die Beschwerde gegnerin entgegnete mit Schreiben vom 2 5. März 2015, dass das Strafverfahren betreffend „Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Invalidenver siche rung“ weiterhin offen sei und führte aus, die Erkenntnisse aus dem offenen Strafverfahren könnten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wichtig sein. Nach Abschluss der erforderlichen Abklärungen werde über den Rentenan sp ruch entschieden. Bis dahin bleibe die Rente sistiert (Urk. 7/114). In einer internen Notiz vom 1. April 2015 hielt die Beschwerdegegnerin weiter fest, dass die wei teren Abklärungen der Staatsanwaltschaft abzuwarten seien und die Leis tung sistiert bleibe. Allenfalls seien eigene medizinische Abklärungen vorzu nehmen (Urk. 7/116).

Mit Schreiben vom 7. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um sofortige Aufhebung der Sistierungsverfügung und Überweisung der aussteh en den IV-Renten. Dazu führte er unter anderem aus, dass die Beschwerdegegnerin vor nunmehr zwei Jahren die Rentenzahlungen unter Berufung auf ein S traf verfahren eingestellt hätte . Während dieser Zeit sei sowohl die Beschwerde geg nerin als auch die Strafverfolgungsbehörden untätig geblieben und hätten ihm kein strafbares Verhalten nachgewiesen . Das Strafverfahren der privaten Anzei geerstatter sei bereits vor Monaten eingestellt worden. Sogar die privaten Anzeigeerstatter hätten zu Protokoll gegeben, dass er wegen seinen körperlichen Beeinträchtigungen die ihm vorgeworfenen Arbeitstätigkeiten für seine kranken Eltern nicht vorgenommen habe. Die Vorwürfe, die gegen ihn erhoben worden seien, seien (offensichtlich) unhaltbar. Er habe seine Meldepflicht in keiner Weise verletzt. Da kein nachvollziehbarer Grund für die Verzögerungen ersicht lich sei, beantrage er einen unverzüglichen anfechtbaren und begründeten abschliessenden Entscheid betreffend seinen Rentenanspruch (Urk. 7/125).

Aufgrund des bevorstehenden Abschluss es des Strafuntersuchung (vgl. Urk. 7/142) ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 5. August 2016 um Einsicht in die bisherigen Strafuntersuchungsakten (Urk. 7/140). Mit Schreiben vom 3. Oktober

2016 bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer um Mitteilung, bei welchen Ärzten er sich in Behandlung befinde (Urk. 7/143) . Mit Schreiben vom 1 7. November

2016 ersuchte der Beschwerde führer unter Beilage der Einstellungsverfügung vom 1 9. September

2016 (Ur k .

7/147/6-8) erneut um sofortige Aufhebung der Rentensistierung und um Nach zahlung der sistierten Rentenan sprüche (Urk. 7/147/1-5). Da dieses Schreiben in der Folge unbeantwortet blieb, ersuchte der Beschwerdeführer am 1 7. Januar 2017 erneut um sofortige Aufhebung der Sistierung (Urk. 7/149).

Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin weiterhin an der Sistierung fest und begründete dies im Wesentlichen damit, dass im Gegen satz zum Strafverfahren im Sozialversicherungsverfahren hinsichtlich einer Mel de pflichtverletzung leichte Fahrlässigkeit genüge. Aus den dargelegten Grün den müsse davon ausgegangen werden, dass gestützt auf die Aussagen in den Einvernahmen eine erhebliche Pflegeleistung erbracht worden sei. Demnach liege eine Meldepflichtverletzung weiterhin vor. Dabei hätten die Aussagen in den besagten Einvernahmen den Verdacht eines unrechtmässigen Rentenbezugs erhärtet . Eine rückwirkende Rentenherabsetzung- oder Einstellung beziehungs weise Rückforderungen könnten sich ergeben. Damit bleibe die Sistierung be gründet. Als nächstes werde der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) angefragt, wie der aktuelle Gesundheitszustand zu klären sei (Urk. 7/152). 3. 3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint vorliegend

das Zuwarten der Beschwerdegegnerin in materieller Hinsi cht

nicht als ungerechtfertigt.

D as Strafverfahren der Staatsan waltschaft gegen den Beschwerde füh rer betr a f unter anderem die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Unrecht Leis tungen der Beschwerdegegnerin b ezogen hat. Hierbei war abzuklären, ob der Beschwer deführer in der Vergangenheit trotz behaupteter und vor allem auch wiederholt ärztlich at testierter gänzlicher Arbeitsunfähigkeit gear beit et hat. Im Strafverf ahren wird somit untersucht, wie sich eine al lfällige Krankheit des Beschwer deführers im Alltag tatsächlich ge äussert hat und wie sein Sozial ver halten war. Das Ergebnis des gegen den Beschwer deführer geführten Strafver fahrens hätte – wenn nicht eingestellt - somit zumindest indirekt der Klärung de r Frage, inwieweit der Beschwerde führer arbeitsunfähig war beziehungsweise ist und inwieweit er dementsprechend Anspruch auf Leistungen der B eschwer de gegnerin hatte beziehungsweise hat.

Es ist daher grundsätzlich

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem materiellen Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerde füh r ers bis zum Vorliegen des Ergebnisse s der Strafuntersuchung durch die Staats anwaltschaft zuwartete. Die Beschwerd egegnerin hat nämlich ein erheb liches Interesse daran zu vermeiden, dass zu Unrecht weitere Leistungen an den Beschwerdeführer ausgerichtet werden. 3.4

Angesichts der verhältnismässig langen Dauer der Strafuntersuchung erscheint das passive Zuwarten der Beschwerdegegnerin - ohne Vornahme

weiterfüh ren der medizinische r Abkl ärungen - zwar als fragwürdig, da der zeitecht erfasste Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Verlauf für eine spätere Beurteilung unter Umständen von Bedeutung sein könnte .

In dieser Zeit gingen (immerhin) von PD Dr. med. Y.___, Spezialpraxis für Fuss- und Sprung ge lenk-Chirurgie, entsprechende Operations- und Austrittberichte (vgl. Urk. 7/85, Urk. 7/87, Urk. 7/93, Urk. 7/97-100, Urk. 7/107, Urk. 7/109, Urk. 7/117-118, Urk. 7/123) sowie Berichte von Dr. med. Z.___, ein (vgl. Urk. 7/131, Urk. 7/139). Doch hätte die Beschwerdegegner in nach Ab schluss der Strafuntersuchung ohnehin nicht ohne weitere medizinische Abklä rungen einen materiellen Entscheid fällen können, da der Vorlauf bis zum Verfügungs zeitpunkt in die Beurteilung des Leistungsanspruchs einzubeziehen ist . 3.5

Schliesslich deutet auch der weitere Verfahrensverlauf nicht auf eine Rechtsver zögerung hin.

So hat d ie Beschwerdegegnerin kurz nach der Einstellungs ver fügung der Staatsanwaltschaft vom 1 9. September 2016 (Urk. 7/147/6-8) das Revisionsverfahren weitergeführt, indem sie beim Beschwerdeführer nachfragte, bei welchen Ärzten er zurzeit in Behandlung sei (vgl. Urk. 7/143) . Hernach holte sie von den behandelnden Ärzten entsprechende Berichte ein (vgl. Urk. 7/145, Urk. 7/146, Urk. 7/150, Urk. 7/156) . Diese Berichte werden nun durch die Be schwer degegnerin gewürdigt und das weitere Vorgehen geprüft (vgl. Urk. 6 S. 2) . Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nach der Eingabe des Beschwerde führers vom 27. Juni 2017 (Urk. 9) nicht. Der Umstand, dass das Schreiben vom 31. Januar 2017 (Urk. 2) keine Rechtsmittelbelehrung enthält, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung dar. So ist die Beschwerdegegnerin nach der unange fochten gebliebenen Verfügung betreffend Rentensistierung vom 27. September 2013 (Urk. 7/76) nicht verpflichtet, zur Frage der Aufrechterhaltung der Sistie rung eine neue Verfügung zu erlassen, solange in materieller Hinsicht noch weitere Abklärungen nötig sind. Wie vorstehend dargelegt, befindet sich die Beschwerdegegnerin in abschliessenden Abklärungen, wobei zu erwarten ist, dass diese in den kommenden zwei Monaten einen entsprechenden Entscheid erlassen wird.

Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Heinz O. Haefele - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei . Dies wurde dem Be schwerdeführer am 1 5. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8 ). Am 27. Juni 201 7 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00269

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom

30. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Heinz O. Haefele Bahnhofstrasse 10, Postfach 146, 8340 Hinwil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1957, meldete sich am 1 5. Dezember 1997 unter Hinweis auf Restschmerzen, Lähmungserscheinungen und massiven Ge fühl s störungen am rechten Fuss bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 4. Februar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. April 1998 zu (Urk. 7/2 6).

Am 1 6. Mai 2002 sowie am 1 0. September 2007 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit, der Rentenansp ruch sei unverändert (Urk. 7/36; Urk. 7/49).

Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/53). 1.2

Aufgrund eines laufenden Strafverfahrens gegen den Versicherten betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sistierte die IV-Stelle m it V erfügung vom 2 7. September 2013

die bisher ausgerichtete Rente per sofort. Zur Begründung der Sistierung führte die IV-Stelle an, Gegen stand des Verfahrens sei die Frage, ob und in welchem Umfang der Versicherte Einkommen erwirtschaftet habe und in welchem Rahmen er arbeitstätig gewe sen sei. Zudem liege eine Meldepflichtverletzung vor (Urk. 7/76).

Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 3 1. Januar 2017 auch nach Einstellung des Strafverfahrens an der Sistierung fest (Urk. 7/152 = Urk. 2). 2.

Mit Beschwerde vom 2. März 2017 gelangte d er Versicherte ans hiesige Gericht

und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Rentensis tie rung s verfügung vom 2 7. September

2013 mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Weiter sei sie zu verpflichten, die seit der Sistierung aufgelaufenen Renten an sprüche unverzüglich nachzuzahlen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzu weisen, unverzüglich einen anfechtbaren Entscheid bezüglich des Rentenan spru chs zu fällen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei . Dies wurde dem Be schwerdeführer am 1 5. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Am 27. Juni 201 7 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge ge n dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspra che entscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2). 1.2

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und be handelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch ver letzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Ent scheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal fest legen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 220/03 vom 1 4. Januar

2004 E.

2.1 und 2.2, und I 760/05 vom 2 4. Mai 2006 E. 3). 1.3

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer de instanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwer de verfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverwei ge rung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs ge richts I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003 E. 4.2). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer stellte sich unter anderem auf den Standpunkt (Urk. 1), soweit die Beschwerdegegnerin für die Abklärung der Rentenrevision 2012 wei tere medizinische Abklärungen für notwendig erachte, obwohl zahlreiche Arzt gut achten älteren und neueren Datums aktenkundig seien, hätten diese zügig nach Sistierung der Rente getätigt werden müssen. Ein Zuwarten von September 2013 bis März 2017 unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Rentensis tie rung, verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei als klare Rechtsverzögerung zu bezeichnen (S.

5 unten). Wenn nun im Brief der Be schwer degegnerin vom 3 1. Januar 2017 weiterhin an den Vorwürfen i hm gegen über festgehalten werde, obwohl diese in einem Straf- und in einem Zivil ver fahren widerlegt worden seien, und obwohl zahlreiche und eindeutige akten kundige Arztgutachten belegen würden, dass er die ihm vorgeworfenen Tätig keiten gar nicht habe ausführen können und nicht ausgeführt habe und ohne dass die Be schwerdegegnerin ihrerseits irgendwelche eigene Abklärungen für eine rechts genügende Begründung der faktischen Aberkennung der IV-Rente getätigt hätte, und obwohl er wiederholt einen Entscheid verlangt habe, erscheine auch der V orwurf der Rechtsverweigerung als gerechtfertigt (S. 6 oben) . Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, eine Verfügung zu erlassen. Seit der Beschwerdeerhebung seien wiederum weitere drei Monate vergangen, ohne dass die Beschwerdegegnerin in ersicht li cher Weise tätig geworden wäre (Urk. 9 S. 2). 2.2

Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin davon aus (Urk. 5), bezüglich des Antrages auf Aufhebung der Rentensistierung bestehe kein taugliches Anfech tungsobjekt (S.

1). Auch im Rahmen der Rechtsverweigerungs- oder Rechts ver zögerungsbeschwerde könnte nicht über die Rentensistierung entschieden werden . Gegenstand einer solchen Beschwerde würden nämlich nicht materielle Rechte und Pflichten, sondern einzig die Fr age der Rechtsverweigerung oder -verzögerung bilden (S.

2 oben). Es treffe zwar zu, dass das laufende Revisions verfahren aufgrund des Strafverfahrens über längere Zeit ruhte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei dieses Vorgehen jedoch üblich. Seit Abschluss des Strafverfahrens werde das Revisionsverfahren nun auch weiterge führt. So sei der Beschwerdeführer nach seinen behandelnden Ärzten gefragt worden und seien entsprechende Berichte eingeholte worden. Diese Berichte gelte es nun zu würdigen und das weitere Vorgehen zu prüfen (S. 2 Mitte). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.

Soweit die Aufhebung der unangefochten gebliebenen Rentensistierung mit Ve r fü gung vom 2 7. September 2013 beziehungsweise die unverzügliche Nachzah lung der seit der Rentensistierung aufgelaufenen Rentenansprüche beantragt wird, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten (vgl. vor stehend E. 1.1-3). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin sistierte die bisher ausgerichtete ganze Rente m it Ver fügung vom 2 7. September 2013 im Wesentlichen aufgrund des

- in der Zwi schenzeit abgeschlossenen - Strafverfahrens betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Konkret ging es dabei um den Betreuungs- und Pflegevertrag vom 1. Juli 2010, welchen der Beschwerdeführer mit seinen Pflegeeltern abgeschlossen hatte. Es müsse davon ausgegangen wer den, dass der Beschwerdeführer mit der Pflege eine erhebliche Arbeitsleistung erbracht habe, was den Angaben im Revisionsfragebogen vom 2 6. September 2012 widerspreche. Zudem bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Ein kommen aus der erwähnten Pflege von etwa Fr. 5‘000.-- monatlich anzu rech nen beziehungsweise dass dem Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht eine höhere Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei (Urk. 7/76 S. 1). Um über einen ungerechtfertigten Leistungsbezug und die damit verbundene Rückfor de rung bereits ausgerichteter Rentenleistung infolge Meldepflichtverletzung und den künftigen Rentenanspruch entscheiden zu können, seien weitere Abklä rungen angezeigt (S. 2). Aufgrund des laufenden Strafverfahrens erachtete die Beschwerdegegnerin die Sistierung der Invalidenrente als begründet (S. 3 unten). Die Verfügung vom 2 7. September 2013 blieb schliesslich unangefochten.

Am 1. Oktober 2013 beteiligte sich die Beschwerdegegnerin schliesslich als Geschädigte am Strafverfahren (Urk. 7/79). Am 9. Juli 2014 teilte der zuständige Staatsanwalt der Beschwerdegegnerin mit, dass die Akten des Straffalles seit zirka Mai 2014 beim Obergericht seien, weil der Vertreter des Beschwerde führers e ine Beschwerde eingereicht habe, da im Verfahren noch nichts weiter gemacht worden sei (Urk. 7/101). Am 6. Februar 2015 stellte die Beschwer de gegnerin ein Gesuch um Einsicht in die Strafu ntersuchungsakten (Urk. 7/108). 3.2

Mit Schreiben vom 1 6. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer - mit Verweis auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Veruntreuung - die Sistierung mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die aus stehenden IV-Renten rückwirkend zu überweisen (Urk. 7/112). Die Beschwerde gegnerin entgegnete mit Schreiben vom 2 5. März 2015, dass das Strafverfahren betreffend „Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Invalidenver siche rung“ weiterhin offen sei und führte aus, die Erkenntnisse aus dem offenen Strafverfahren könnten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wichtig sein. Nach Abschluss der erforderlichen Abklärungen werde über den Rentenan sp ruch entschieden. Bis dahin bleibe die Rente sistiert (Urk. 7/114). In einer internen Notiz vom 1. April 2015 hielt die Beschwerdegegnerin weiter fest, dass die wei teren Abklärungen der Staatsanwaltschaft abzuwarten seien und die Leis tung sistiert bleibe. Allenfalls seien eigene medizinische Abklärungen vorzu nehmen (Urk. 7/116).

Mit Schreiben vom 7. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um sofortige Aufhebung der Sistierungsverfügung und Überweisung der aussteh en den IV-Renten. Dazu führte er unter anderem aus, dass die Beschwerdegegnerin vor nunmehr zwei Jahren die Rentenzahlungen unter Berufung auf ein S traf verfahren eingestellt hätte . Während dieser Zeit sei sowohl die Beschwerde geg nerin als auch die Strafverfolgungsbehörden untätig geblieben und hätten ihm kein strafbares Verhalten nachgewiesen . Das Strafverfahren der privaten Anzei geerstatter sei bereits vor Monaten eingestellt worden. Sogar die privaten Anzeigeerstatter hätten zu Protokoll gegeben, dass er wegen seinen körperlichen Beeinträchtigungen die ihm vorgeworfenen Arbeitstätigkeiten für seine kranken Eltern nicht vorgenommen habe. Die Vorwürfe, die gegen ihn erhoben worden seien, seien (offensichtlich) unhaltbar. Er habe seine Meldepflicht in keiner Weise verletzt. Da kein nachvollziehbarer Grund für die Verzögerungen ersicht lich sei, beantrage er einen unverzüglichen anfechtbaren und begründeten abschliessenden Entscheid betreffend seinen Rentenanspruch (Urk. 7/125).

Aufgrund des bevorstehenden Abschluss es des Strafuntersuchung (vgl. Urk. 7/142) ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 5. August 2016 um Einsicht in die bisherigen Strafuntersuchungsakten (Urk. 7/140). Mit Schreiben vom 3. Oktober

2016 bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer um Mitteilung, bei welchen Ärzten er sich in Behandlung befinde (Urk. 7/143) . Mit Schreiben vom 1 7. November

2016 ersuchte der Beschwerde führer unter Beilage der Einstellungsverfügung vom 1 9. September

2016 (Ur k .

7/147/6-8) erneut um sofortige Aufhebung der Rentensistierung und um Nach zahlung der sistierten Rentenan sprüche (Urk. 7/147/1-5). Da dieses Schreiben in der Folge unbeantwortet blieb, ersuchte der Beschwerdeführer am 1 7. Januar 2017 erneut um sofortige Aufhebung der Sistierung (Urk. 7/149).

Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin weiterhin an der Sistierung fest und begründete dies im Wesentlichen damit, dass im Gegen satz zum Strafverfahren im Sozialversicherungsverfahren hinsichtlich einer Mel de pflichtverletzung leichte Fahrlässigkeit genüge. Aus den dargelegten Grün den müsse davon ausgegangen werden, dass gestützt auf die Aussagen in den Einvernahmen eine erhebliche Pflegeleistung erbracht worden sei. Demnach liege eine Meldepflichtverletzung weiterhin vor. Dabei hätten die Aussagen in den besagten Einvernahmen den Verdacht eines unrechtmässigen Rentenbezugs erhärtet . Eine rückwirkende Rentenherabsetzung- oder Einstellung beziehungs weise Rückforderungen könnten sich ergeben. Damit bleibe die Sistierung be gründet. Als nächstes werde der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) angefragt, wie der aktuelle Gesundheitszustand zu klären sei (Urk. 7/152). 3. 3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint vorliegend

das Zuwarten der Beschwerdegegnerin in materieller Hinsi cht

nicht als ungerechtfertigt.

D as Strafverfahren der Staatsan waltschaft gegen den Beschwerde füh rer betr a f unter anderem die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Unrecht Leis tungen der Beschwerdegegnerin b ezogen hat. Hierbei war abzuklären, ob der Beschwer deführer in der Vergangenheit trotz behaupteter und vor allem auch wiederholt ärztlich at testierter gänzlicher Arbeitsunfähigkeit gear beit et hat. Im Strafverf ahren wird somit untersucht, wie sich eine al lfällige Krankheit des Beschwer deführers im Alltag tatsächlich ge äussert hat und wie sein Sozial ver halten war. Das Ergebnis des gegen den Beschwer deführer geführten Strafver fahrens hätte – wenn nicht eingestellt - somit zumindest indirekt der Klärung de r Frage, inwieweit der Beschwerde führer arbeitsunfähig war beziehungsweise ist und inwieweit er dementsprechend Anspruch auf Leistungen der B eschwer de gegnerin hatte beziehungsweise hat.

Es ist daher grundsätzlich

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem materiellen Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerde füh r ers bis zum Vorliegen des Ergebnisse s der Strafuntersuchung durch die Staats anwaltschaft zuwartete. Die Beschwerd egegnerin hat nämlich ein erheb liches Interesse daran zu vermeiden, dass zu Unrecht weitere Leistungen an den Beschwerdeführer ausgerichtet werden. 3.4

Angesichts der verhältnismässig langen Dauer der Strafuntersuchung erscheint das passive Zuwarten der Beschwerdegegnerin - ohne Vornahme

weiterfüh ren der medizinische r Abkl ärungen - zwar als fragwürdig, da der zeitecht erfasste Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Verlauf für eine spätere Beurteilung unter Umständen von Bedeutung sein könnte .

In dieser Zeit gingen (immerhin) von PD Dr. med. Y.___, Spezialpraxis für Fuss- und Sprung ge lenk-Chirurgie, entsprechende Operations- und Austrittberichte (vgl. Urk. 7/85, Urk. 7/87, Urk. 7/93, Urk. 7/97-100, Urk. 7/107, Urk. 7/109, Urk. 7/117-118, Urk. 7/123) sowie Berichte von Dr. med. Z.___, ein (vgl. Urk. 7/131, Urk. 7/139). Doch hätte die Beschwerdegegner in nach Ab schluss der Strafuntersuchung ohnehin nicht ohne weitere medizinische Abklä rungen einen materiellen Entscheid fällen können, da der Vorlauf bis zum Verfügungs zeitpunkt in die Beurteilung des Leistungsanspruchs einzubeziehen ist . 3.5

Schliesslich deutet auch der weitere Verfahrensverlauf nicht auf eine Rechtsver zögerung hin.

So hat d ie Beschwerdegegnerin kurz nach der Einstellungs ver fügung der Staatsanwaltschaft vom 1 9. September 2016 (Urk. 7/147/6-8) das Revisionsverfahren weitergeführt, indem sie beim Beschwerdeführer nachfragte, bei welchen Ärzten er zurzeit in Behandlung sei (vgl. Urk. 7/143) . Hernach holte sie von den behandelnden Ärzten entsprechende Berichte ein (vgl. Urk. 7/145, Urk. 7/146, Urk. 7/150, Urk. 7/156) . Diese Berichte werden nun durch die Be schwer degegnerin gewürdigt und das weitere Vorgehen geprüft (vgl. Urk. 6 S. 2) . Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nach der Eingabe des Beschwerde führers vom 27. Juni 2017 (Urk. 9) nicht. Der Umstand, dass das Schreiben vom 31. Januar 2017 (Urk. 2) keine Rechtsmittelbelehrung enthält, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung dar. So ist die Beschwerdegegnerin nach der unange fochten gebliebenen Verfügung betreffend Rentensistierung vom 27. September 2013 (Urk. 7/76) nicht verpflichtet, zur Frage der Aufrechterhaltung der Sistie rung eine neue Verfügung zu erlassen, solange in materieller Hinsicht noch weitere Abklärungen nötig sind. Wie vorstehend dargelegt, befindet sich die Beschwerdegegnerin in abschliessenden Abklärungen, wobei zu erwarten ist, dass diese in den kommenden zwei Monaten einen entsprechenden Entscheid erlassen wird.

Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Heinz O. Haefele - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager