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IV.2017.00267

Gestützt auf insbesondere das (nach der im Verfahren IV.2013.00005 erfolgten Rückweisung eingeholte) psychiatrische Gutachten steht nun eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest, wobei die Verbesserung des Gesundheitszustands (im somatischen Bereich) bereits im Jahr 2009 eingetreten ist. Demnach Abweisung ohne die beantragte reformatio in peius. Einkommensvergleich mit Leidensabzug. URV ohne HoNo.

Zürich SozVersG · 2018-03-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1978 geborene X.___ war nach ihrer Niederlassung in der Schweiz im Jahr 2001 vorerst bis April 2003 als Buffetmitarbeiterin und nach einer „Famili enphase“ sowie nach dem Bezug von Entschädigungen der Arbeitslosenver si cherung ab April 2007 zu 50 % als Servicemitarbeiterin tätig (vgl. Urk. 1 4 /2/1- 3, 14/16/2, 14/29/1). Nachdem bei ihr ein stanzbioptisch gesichertes invasiv- duktales Mamma-Karzinom rechts diagnostiziert worden war (Urk. 14/1), mel dete sie sich am 10. März 2008 und am 11. Juni 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente sowie von Massnahmen für die berufliche Eingliederung an (Urk. 14/2, Urk. 14/19). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 1 4 /29), weitere erwerbliche Unterlagen (Urk. 1 4 /1 6 , 1 4 /27, 1 4 /30-33), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 1 4 /34, 1 4 /39-43, 1 4 /49) sowie die Akten der Krankenversicherung (Urk. 1 4 /36) ein und liess durch das Y.___ , das internistisch-psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 6. Dezember 2010 (Urk. 1 4 /55) erstatten. Des Weiteren erfolgten Abklärun gen zum Erwerbsstatus (Urk. 1 4 /57). Mit Vorbescheiden vom 20. sowie vom 21. Juni 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie den An spruch auf Arbeitsvermittlung vernei nen (Urk. 1 4 /60) und dass sie ihr vom 31. Januar 2009 bis am 28. Februar 2011 eine befristete halbe Rente der Invali denversicherung zusprechen werde (Urk. 1 4 /62). Am 24. Juni 2011 erhob die Versicherte dagegen Einwand, dass die Rente nur befristet zuzusprechen sei (Urk. 1 4 /65). Mit Verfügung vom 5. September 2011 wurde das Begehren um Arbeitsvermittlung abgewiesen (Urk. 1 4 /71). Daraufhin reichte die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 1 4 /75/2-3). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 1 4 /77/2) verfügte die IV - Stelle am 20. November 2012 auch in Bezug auf die Rente im angekündigten Sinne (Urk. 1 4 / 94). Gegen die Verfü gung vom 20. November 2012 ( Zusprache einer befristeten halben Rente ) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. Dezember 2012 Beschwerde . Diese wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.201 5 .00 003 vom 3 0. September 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügu ng vom 29. März 2010 aufgehoben und zum einen festgestellt wurde, dass die Ver sicherte vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Juli 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Zum anderen wurde betref fend den weitergehenden Rentenanspruch die Sache an d ie IV-Stelle zur weite ren Abklä rung und neuen Verfü gung zurückgewiesen (Urk. 14/119 ). 1.2

In Nachachtung dieses Urteils vom 3 0. September 2014 holte die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 14/130) sowie

Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 14/ 136, 14/138, 14/154) und liess die Versicherte polydisziplinär durch die Z.___ begutachten (Gutachten vom 23. November 2015, Urk. 14/ 157 ). Hernach holte sie die RAD-Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2015 ein (Urk. 14/161/4-5). Mit Vorbescheid vom

12. Januar 2016 stellte sie der Versi cherten die Ausrichtung einer befriste ten ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2015 in Aussicht (Urk. 14/ 162). Hiergegen erhob die Versicherte am

21. Januar 2016 Einwand (Urk. 14/ 168). Mit Eingabe vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 14/186) reichte die Versicherte einen weiteren Arztbe richt vom 5. August 2015 ein (Urk. 14/185). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle den Arztbericht der A.___ vom 1 3. Juli

2016 zu den Akten (Urk. 14/190) . Dazu nahm die Versicherte am 5. August 2016 Stellung (Urk. 14/192). Sodann reichte sie einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 14/193). Am 1. Dezember 2016 erstattete Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , sein von der IV-Stelle in Auftrag gegebenes Gutachten (Urk. 14/201). Hierzu äusserten sich der RAD am 5. Dezember 2016 (Urk. 14/205/4-6) und die Ver sicherte mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Urk. 14/203). Am 1 2. Januar 2017 beschloss die IV-Stelle die Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. Januar bis und mit dem 3 1. Juli 2009 und einer halben Rente ab dem 1. August 2009 (Urk. 14/207). Die Leistungsverfügung betreffend den Anspruch ab dem 1. Februar 2017 erging am 3 1. Januar 2017 (Urk. 14/207, Urk. 14/209, Urk. 2). Die Rentennach zahlung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Januar 2017 berechnete die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 10/2). 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 3 1. Januar 2017 betreffend Invaliden rente erhob d ie Versicherte am 2. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihr mit Wir kung ab 1. August 2009 eine höhere als die mit dem angefochtenen Entscheid verfügte halbe Invali denrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur wei teren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

2.2

Gegen die Verfügung vom 1 0. Mai 2017 betreffend Rentenleistungen und Ren tennachzahlung für die Zeit von August 2009 bis Ende Januar 2017

erhob d ie Versicherte am 1 1. Mai 2017 Beschwerde und stellte dieselben Anträge wie in der Beschwerdeschrift vom 2. März 2017 ( Urk. 10/1 S. 2, vgl. E. 2.1 vorstehend). Zugleich beantragte sie die Vereinigung mit dem Verfahren IV.2017.00267 (Urk. 1 S. 3). Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Mai 2017 wurde dieser unter der Verfahrensnummer IV.201 7 .00 523 registrierte Prozess antragsgemäss mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und dadurch als erledigt abgeschrieben (Urk. 10/3 , Urk. 11 ). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2017

beantragte die IV-Stelle, der Be schwerdeführerin sei eine reformatio in peius anzudrohen (Urk. 13 S. 1).

Mit ge richtlicher Verfügung vom 2 2. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Tomas Kempf , Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 15).

Im Rahmen der Replik vom

21. Juli 2017 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest ( Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. August 2017 auf das Ein reichen einer Duplik ( Urk. 19 ), was de r Beschwerdeführer in am

7. August 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 2 0 ). Mit Gerichtsverfügung sowie Schreiben vom 14. November 2017 wurde Dr. B.___ zur Ergänzung seines Gutachtens aufgefor dert (Urk. 21 und Urk. 22), welche am 2 3. November 2017 erfolgte (Urk. 24). Die se wurde den Parteien am 5. Dezember 2017 zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 26). Sodann wurde ihnen mit Gerichtsverfügung vom 4. Januar 2018 Gele genheit geboten, sich unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung zur Inva liditätsbemessung bei Depressionen und andern psychischen Leiden ( BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) zu äussern (Urk. 28). Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 2 4. Januar 2018 (Urk. 32). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erfolgte am 3 0. Januar 2018 (Urk. 33). Diese beide n Stel lungnahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 34).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähi gkeit schliessen lassen (E. 7). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren ( AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006, E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Rentenentscheid aus, seit dem 1. Januar 2008 (Beginn Wartefrist) sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit erheblich beeinträchtigt. Vorerst sei keine erwerbliche Tätigkeit mehr möglich gewesen. Nach Ablauf der Wartezeit habe demnach ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf eine ganze Rente bestanden (E. 4). Gemäss Rückweisungs urteil IV.2013.00005 des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2014 in Sachen der Parteien sei der Rentenanspruch in dieser Höhe bis Ende Juli 2009 ausgewiesen (E. 4). Die nach der Rückweisung vorgenommenen weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2008 die Arbeitsfähigkeit anhaltend auch in einer angepassten Tätigkeit (zeitlich flexibel, ohne permanenten Zeit- und Termindruck, geringer Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, wohl wollende und konfliktarme Arbeitsumgebung) um 50 % eingeschränkt sei. Der unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 50 % . Ab August 2009 bestehe somit Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2 S. 3 ff.).

In der Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2017 führte sie aus, aus rein soma tischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Anfälle der Beschwerdeführerin seien mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht auf eine Epilepsie zurückzu führen. Sowohl bei der depressiven Symptomatik als auch bei der dissoziativen Störung komme der Therapieresistenz eine entscheidende Bedeutung zu. Diese sei nicht gegeben. Ferner bestünden Zweifel am Leidensdruck und es lägen psy chosoziale Belastungsfaktoren vor, welche abzugrenzen seien . Nach dem Gesag ten sei der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzudrohen (Urk. 13). In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2018 hielt sie daran fest, dass aus psy chiatrischer Sicht - auch unter Berücksichtigung der Indikatoren - keine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 33). 2.2

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeschrift aus, währenddem das Y.___ ab dem Begutachtungszeitpunkt vom November 2011 von einer Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um 30 % ausgegan gen sei, sei im Z.___ -Gutachten vom 2 3. November 2015 eine Verbesserung aus psychi atrischer Sicht sowie ein im Vergleich zum Y.___ -Gutachten unveränder ter Zustand im somatischen Bereich festgehalten worden (Urk. 1 S. 7).

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand verbessert habe und weist auf ihren Suizidversuch vom 5. August 2015 sowie auf Berichte der behandelnden Psychiater hin (Urk. 1 S. 8).

Weiter hielt sie fest, Dr. B.___ habe eine Verbesserung aus psychiatrischer Sicht in seinem Gutach ten vom 1. Dezember 2016 ebenfalls nicht bestätigen können (Urk. 1 S. 9). Bezüg lich des Zumutbarkeitsprofils könne indes nicht lediglich auf das psy chiatrische Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden, sondern die Beschwer deführerin sei auch aus somatischer Sicht eingeschränkt (Urk. 1 S. 11-12). Fer ner machte sie geltend, ihr Valideneinkommen

sei höher als von der IV-Stelle angenommen und es sei beim multiplen Beschwerdebild und der Teilzei tarbeit ein Leidensab zug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 12-13). Ihre Beschwerde vom 1 1. Mai 2017 begründete sie mit denselben Ar gumenten (Urk. 10/1).

In der Replik fügte sie an, dass nicht alle Therapiemöglichkeiten in Anspruch genommen würden, könne einzig und allein mit einer Therapieresistenz erklärt werden (Urk. 17 S. 2).

In ihrer Stellungnahme vom 2 4. Januar 2018 fügte sie an, die in der Beschwer deantwort beantragte reformatio in peius habe vor dem Hintergrund der Recht sprechungsänderung jegliche Bedeutung verloren. Falls noch ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen sei, sei die Sache hierzu an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen (Urk. 32 S. 5). 3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht hielt im Rückweisungsurteil IV.2013.00005 vom 30. September 2014 (Urk. 14/119) fest, offen bleibe ob die im Y.___ -Gutachten angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 10/55/18 Ziff. 6.3) für die Zeit ab Mai 2009 zutreffend sei. Die Beurteilung stehe zwar im Einklang mit der derjenigen durch die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik, ge mäss welchen aus isoliert psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit um 20 bis 50 % bestehe. Hingegen widerspreche sie den Anga ben im Bericht der Klinik für Gynäkologie des C.___ , wonach der Beschwerde führerin die Arbeit als Servicefachangestellte nicht mehr zuzumuten sei, weil sie mit dem rechten Arm keine Lasten mehr heben und tragen könne. Dass die Beschwerde führerin infolge ihres Krebsleidens nicht mehr beeinträchtigt sei, habe das Y.___ einzig damit begründet, dass sie aktuell rezidivfrei sei. Hingegen sei es nicht ausgeschlossen, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene verminderte Belastbarkeit des rechten Arms mit der im Februar 2008 durchge führten Mastektomie und der axiliären

Lymphonodektomie rechts zusammen hänge und die Arbeitsfähigkeit dadurch massgeblich beeinflusst werde. Schlüs sig beurteilt werden könne dies indessen nicht. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen nö tig (E. 4.2). Ferner hielt das Gericht fest, mit den bisherigen Abklärungen sei eine epileptische Genese der anfallsartig auftretenden Bewe gungs

- und Sprech störungen (vgl. Urk. 14/55/16) nicht sicher ausgeschlossen und die Ätiologie bleibe unklar (E. 4.3). 3. 2

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

und behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin ,

qualifizierte die Anfälle der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 2 8. April 2015 als rezidivierende psy chisch bedingte dis soziative Zustände, welche vor allem im Beisein anderer Per sonen beziehungs weise in Situationen subjektiv erlebter psychischer Belastung auftreten würden. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Operation psychisch nicht belastbar und kompensiere diese Belastungen durch Abspaltung der Realität respektive fliehe sie mittels dissoziativer Zustände in die Irrealität . Die disso ziativen Zustände habe sie wegen fehlender intrapsychischer Ressour cen entwi ckelt (Urk. 14/136/2 -4 ). Daneben mass Dr. D.___ der mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen narzisstischer Konfliktverarbeitung nach

Ablatio

mamma e

rechts Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 14/136/2). Die Beschwerde führerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätig keit voll arbeitsunfähig (Urk. 14/ 136/7). 3. 3

Im psychiatrischen Bericht des E.___

vom 2. Mai 2014 wurden die Anfälle der Beschwerdeführerin als dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F 44.4) einge ordnet. Ferner diagnostizierten der Assistenzarzt Psychiatrie und Psychotherapie sowie der Klinische Psychologe eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10: F33.2), derent wegen sie eine Arbeitstätigkeit für aktuell nicht denkbar hielten (Urk. 14/138/6-7). In ihrem Bericht vom 29. August 2016 gingen sie weiterhin von einer voll umfänglichen Arbeitsun fähigkeit sowie von denselben psychiatrischen Diagno sen aus und hielten fest, die Situation verschlechtere sich trotz Medikation und es bestünden nach wie vor deutliche Suizidideen (Urk. 14/193). 3. 4

Nach einem Suizidversuch Anfang August 2015 (vgl. Urk. 14/185) wurde die Beschwerdeführerin am 2 5. und 2 7. August 2015 durch Ärzte de r Gutachtens stelle

Z.___ psychiatrisch, neurologisch und internistisch untersucht (Gutachten vom 2 3. November 2015 , Urk. 14/15 7 ). In ihrer Gesamtbeurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Verdacht auf rezidivierende dissoziative Krampfanfälle, differentialdiagnostisch epileptisch (ICD-10: F44.5) , sowie rechts-thorakale Schmerzen (ICD-10: R07.3) bei Status nach Mamma- Karzinom (ICD-10: C50.4) vorl ägen (Urk. 14/15 7 /1 8 ). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie dem invasiv- duktalen Mamma-Karzinom rechts kraniolateral sowie der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), bei histronischer Persönlich keitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) zu (Urk. 14/15 7 /1 8 ). Die Gutachter führten aus, aus psychiatrischer Sicht habe sich die gesundheitliche Situation der Be schwerdeführerin ver bessert. So könne keine depressive Symptomatik mehr nachgewiesen werden und die dissoziative Symptomatik sei nicht mehr dermas sen ausgeprägt wie noch zum Beispiel im Jahr 2011 (Urk. 14/157/19). Aus somatischer Sicht sei der Zustand im Vergleich zum Zeitpunkt des Y.___ -Gutachtens aus dem Jahr 2010 unverändert. Fü r die rechtsthorakal angegebene Schmerzsymptomatik könne kein objektivierbares Korrelat eruiert werden. Bei Status nach Mastektomie rechts bestehe sicher ein somatischer Kern, auch wenn eine gewisse funktionelle Überlagerung der Beschwerden nicht auszuschliessen sei. Aufgrund der Schmerzsymptomatik seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten nicht und körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % zumutbar. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit resultiere keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit . Aufgrund der wahrscheinlich dissoziativen Krampf anfälle sei von Tätigkeiten mit potenz ieller Selbst- oder Fremdgefähr dung abzu sehen und die Beschwerdeführerin könne kein Fahrzeug führen (Urk. 14/157/19).

In der bisherigen Tätigkeit im Service, welche auch belastende Tätigkeitsanteile beinhalte, bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % . Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/157/20).

Die RAD-Psychiaterin schloss sich dieser Beurteilung in ihrer Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2015 an (Urk. 14/161/5). 3 . 5

Die Ärztin der A.___ nannte in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2016 namentlich die Diagnosen einer mittelgradigen Depression (ICD-10: F32.1), einer Persönlich keitsstörung (ICD-10: F61.9) sowie rezidivierender dissoziativer Zustände (ICD-10: F44.5; Urk. 14/190/2).

Sie führte aus, seit Februar 2016 befinde sich die Be schwerdeführerin bei ihr in ambulanter Behandlung. Im Vordergrund stehe die depressive Symptomatik, hingegen habe sie keine dissoziative n Zustände be schrieben (Urk. 14/190/3). Prognostisch sei möglich, dass sich das Zustands bild noch bessere. Es würden im Abstand von zwei bis drei Wochen ambulante Ein zelgespräche in der Muttersprache der Beschwerdeführerin geführt und es finde eine Psychopharmakotherapie statt (Urk. 14/190/4). Diese Massnahmen könnten eine bessere Leistungsfähigkeit, eine bessere Konzentration und eine besser e Ausdauer bewirken (Urk. 14/190/6). Es bestehe sowohl für die bisherige als auch für jede andere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da die Beschwerde führerin nicht in der Lage sei, die für eine Erwerbstätigkeit notwen digen Basis variablen wie zuverlässiges Erscheinen, Durchhalten der Arbeitszeit oder Umset zen von Anweisungen zu erbringen (Urk. 14/190/5). 3. 6

Dr. B.___ nannte in seinem Gutachten vom 1. Dezember 2016 die Diagnosen einer depressiven Entwicklung nach multiplen lebensgeschichtlichen Belastun gen, im Verlauf fluktuierend, aktuell knapp mittelgradiges depressives Syndrom (ICD-10: F32.1), einer dissoziativen Störung gemischt mit anamnestisch be schriebenen Krampfanfällen und dissoziativen Bewusstseinsveränderungen (ICD-10: F44.7) und äusserte den Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung mit regressivem Verhalten bei multiplen lebensgeschichtlichen Belastungen (ICD-10: F62.8; Urk. 14/201/19 , Urk. 14/201/22 ). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2008 nach der Diagnose der Mammakarzinom-Erkrankung de pressiv dekompensiert . Die bereits 2003 beschriebenen dissoziativen Symp tome seien erneut und gehäuft aufgetreten . Er gehe davon aus, dass seit Februar 2008 im Durchschnitt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten bestehe. Adaptiert seien den körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätig keit en ohne intensive interpersonelle Kontakte und ohne Unfallgefahr

(Urk. 14/201/19 -20, Urk. 14/201/23 ).

Dr. B.___ führte aus, die Beschwerde führerin sei zusätzlich zur psychischen Erkrankung durch psychosoziale Fakto ren belastet. Sie erlebe sich als vollständig arbeitsunfähig, wobei circa 50 % dieser Einschätzung auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen seien (Urk. 14/201/20-21). Hinwei se auf eine bewusste Aggravation habe er nicht feststellen können. Seines Er achte n s habe di e dissoziative Symptomatik Krank heitswert. Bei der aktuellen Untersuchung sei ein deutlicher Leidensdruck spür bar gewesen. In Kombination mit der depressiven Entwicklung bestehe eine krankheitsbedingte Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/201/21). Die Persönlichkeits problem atik sei therapeutisch angehbar . Die antidepressive Medikation sei adäquat und die Ko operation bezüglich der ambulanten Therapie sei gut. Eine teilstationäre Be handlung lehne die Beschwerdeführerin ab (Urk. 14/201/22) . Die geforderte Wil lensanstrengung zur Umsetzung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten sei zumutbar. Im Ver gleich zur Zeit vor dem Jahr 2008 sei das Akti vitätsniveau eingeschränkt (sozia ler Rückzug) . Therapeutische Optionen habe die Beschwerdeführerin nur teilwei se wahrgenommen (Urk. 14/201/23).

Am 2 3. November 2017 führte Dr. B.___ aus, in seinem Gutachten vom 1. Dezember 2016 sei er ab 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service sowie von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit ausgegangen. Diese Beurteilung sei integ rativ erfolgt. Sämtliche Krankheitskomponenten (depressive Entwicklung, disso ziative Störung und Verdacht auf Persönlichkeitsänderung mit regressivem Ver halten) hätten einen Einfluss und beeinflussten sich wahrscheinlich gegenseitig negativ . Eine Aufteilung der integrativ beurteilten Einschränkung der Arbeits fähigkeit auf die einzelnen Diagnosen sei nicht möglich

(Urk. 24) . 4.

4.1

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2009 wurde wegen der aus gynäkologischer Sicht im Zusammenhang mit der Krebserkrankung bis Ende April 2009 beste henden vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit festgestellt (Urk. 14/119 E. 4.1) . Darin, dass der Beschwerdeführerin hernach laut demselben Arztbericht vom 3 1. August 2009 aus gynäkologischer Sicht eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar war (Urk. 14/43/2), ist eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands zu sehen. Diese führt dazu, dass der Rentenanspruch

auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts in recht licher und tatsächlicher Hi nsicht umfassend ( „ allseitig") und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen

ist ( BGE 141 V 9 Regeste , E. 2.3 und E. 5 f. mit Hinweisen ).

Da eine Verbesserung aus somatischer Sicht ausgewiesen ist, vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr psychischer Zustand habe sich nicht verbessert (Urk. 1 S. 8), nichts am Vorliegen eines Revisionsgrundes zu ändern. Die Verbesserung ist nach dreimonatigem Andauern, mithin ab 1. August 2009, zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.2

Das Gutachten von Dr. B.___ , auf welches die IV-Stelle abstellte, basiert auf fachärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Unter suchungen erhobenen objektiven Befunden, auf den Vorakten , den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie der erhobenen Anamnese ( Urk. 14/ 201 ). Ferner beantwortet es - zusammen mit der Ergänzung 2 3. November 2017 (Urk. 24 ) - die gestellten Fragen umfassend und setzt sich mit anderslautenden Beurteilun gen auseinander. Somit erfüllt es die von der Rechtsprechung gestellten formel len Vorausset zungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1. 5 ). 4. 3

Dr. B.___ gelangte in seinem Gutachten zum Schluss, dass die dissoziative Symptomatik Krankheitswert aufweise und dass in Kombination mit der depres siven Entwicklung eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit bestehe (Urk. 14/201/21).

Dr. B.___ begründete seine Diagnostik der Depression sowie der dissoziativen Störung schlüssig und detailliert (Urk. 14/ 201/16-19

Ziff. 4 ) und sie überzeugt vor dem Hintergrund der angege benen und beobachteten Anfälle (Urk. 14/201/1 5 -1 9 ) und bei den erhobenen Befunde n mit Interesse- und Freudverminderung, erhöhter Müdigkeit, leichter Antriebsverminderung, depressiver beziehungsweise niedergeschlagener Grund stimmung, Durchschlafstörungen, Libido- und Appetitverminderung ,

bei kör perbezogenen, generalisierten und sozialen Ängsten mit Rückzug , jedoch erhal tener Konzentration und Aufmerksamkeit ( Urk. 14/201/15 -16 , Urk. 14/201/18).

Bei der Persönlichkeitsänderung handelt es sich lediglich um eine Verdachts diagnose (Urk. 14/201/19). Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ist indes bei der Prüfung der Standardindikatoren zu berücksichtigen.

Die bei der Frage nach einem Einfluss der gutachterlich diagnostizierten depres siven Entwicklung und der dissoziativen Störung auf die Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigenden Standardindikatoren

hat das Bundesgericht wie folgt syste matisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) : Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

Bezüglich des Komplexes „Gesundheitsschädigung“ ist festzuhalten, dass die gutachterlichen Befunde als mittelschwer einzustufen sind. So ist die Beschwer deführerin aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit nicht einge schränkt (Urk. 14/157/20).

Die psychischen Beeinträchtigungen sind im Durch schnitt mittelgradig ausgeprägt. Die psychischen Störungen wirken sich beein trächtigend auf die Gruppen- und Teamfähigkeit, die Flexibilität und Umstel lungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit aus. Das chronifizierte im Durch schnitt mittelgradige depressive Syndrom und die rezidivierenden dissoziativen Anfälle führen zu einer erhöhten Ermüdbarkeit und einer verminderten Belast barkeit. Die Beschwerdeführerin selber hielt sich für vollständig arbeitsunfähig. Etwa 50 % dieser Einschätzung sind indes laut der nachvollziehbaren Einschät zung von Dr. B.___ auf die vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren in Form von einer Invalidität des Ehemannes, Verhaltensauffälligkeiten der Kinder, finanzielle n Schwierigkeiten und Entwurzelung zurückzuführen (Urk. 14/201/20 -21 ). Hinweise auf eine bewusste Aggravation fand Dr. B.___ keine und er spürte einen deutlichen Leidensdruck (Urk. 14/201/21).

Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass Dr. B.___ den Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung infolge der multiplen lebensgeschichtlichen Belas tungen (Emigration, psychische Erkrankung/Invalidität des Ehemannes, Karzinomerkrankung) äusserte (Urk. 14/201/19, Urk. 14/201/21) . Die Beschwer deführerin weist jedoch Ressourcen in Form von relativ guten Deutschkenntnis sen, eines relativ jungen Alters und einer guten Intelligenz auf, dank welcher die Persönlichkeitsproblematik therapeutisch angehbar ist (Urk. 14/201/21-22). Betreffend den sozialen Kontext ist anzumerken, dass sie weitgehend isoliert lebt (Urk. 14/201/22). Sie lebt mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in einer 3-Zimmer-Wohnung und ihre übrigen sozialen Kontakte beschränken sich auf Besuche einer weit entfernten Verwandten alle ein bis zwei Monate sowie auf Telefonate mit den Angehörigen in Mazedonien (Urk. 14/201/13-14).

Zur Kategorie „Konsistenz“ ist zu bemerken, dass das Aktivitätsniveau der Be schwerdeführerin im Vergleich zum Jahr 2008 eingeschränkt ist und sie sich sozial zurückgezogen hat (Urk. 14/201/23). So pflegt sie kaum soziale Kontakte (Urk. 14/201/13) und verbringt die meiste Zeit im Haus. Etwa einmal pro Woche fährt sie mit dem Tram in die Stadt und geht alleine etwas spazieren (Urk. 14/201/15). Den Haushalt erledigt sie je nach Antrieb mit wenig Unter stützung seitens der Familie und der entfernten Verwandten (Urk. 14/201/13, Urk. 14/201/15, Urk. 14/201/23) . Sie nimmt 14-täglich psychologische Konsul tationen in ihrer Muttersprache wahr und zusätzliche im E.___ alle ein bis zwei Monate. Ihre antidepressive Medikation ist adäquat und sie weist bezüglich der ambulanten Therapie eine gute Kooperation auf. Eine längere tagesklinische Behandlung wurde nie durchgeführt mangels entsprechendem Wunsch seitens der Beschwerdeführerin , obwohl eine solche teilstationäre Behandlung in einer Tagesklinik grundsätzlich sinnvoll wäre bei entsprechender Motivation. Dadurch könnten die Ressourcen ge fördert werden und gleichzeitig könn t e eine eventuelle Selbstlimitierung genauer erfasst werden (Urk. 14/201/18, Urk. 14/201/ 22-23). Insgesamt ist bei diesen Gegebenheiten mit ambulanter Therapie und adäquater Medikation, jedoch bei nur teilweise wahrgenommenen therapeutischen Optionen , ein gewisser Leidensdruck ausgewiesen.

Unter Berücksichtigung der hier relevanten Indikatoren erscheint die durch Dr. B.___ erfolgte Beurteilung nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführe rin die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit (den körperlichen Beeinträchtigun gen angepasst, ohne intensive interpersonelle Kontakte sowie ohne Unfall gefahr) zu 50 % zumutbar ist . Dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service aufgrund der häufigen interpersonellen Kontakte ungünstig (Urk. 14/201/23) respektive un zumutbar (Urk. 24 S. 1) ist, ist bei den vorhandenen Einschrän kungen aus psychiatrischer Sicht ebenfalls plausibel.

Insgesamt wurde die Restarbeitsfähigkeit von 5 0 % in einer Verweistätigkeit nach dem Gesagten im psychiatrischen Teilgutachten ausreichend begründet, zumal es sich bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine Schätzung handelt, die naturgemäss auch einen Ermessensspielraum umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 1 1. Februar 2015 E. 3.4.2 mit Hinweis). Die a bweichende Be urteilung durch die behandelnde Ärztin der A.___ (vgl. E. 3.5 vorstehend) sowie d urch das

E.___ (E. 3.3 vorstehend) lässt sich mit dem Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren erklären: Die Beschwerdefüh rerin ist Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern, wobei der Sohn Schwierig keiten hat respektive Verhaltensauffälligkeiten aufweist, welche eine psychothe r apeutische Betreuung erfordern. Hinzu kommt ihre Entwurzelung und die Er krankung ihr es Ehemannes ( Urk. 14/201/11, Urk. 14/201/21-23 ) . Es ist nach vollziehbar, dass diese Faktoren dazu beitragen , dass die Beschwerdeführerin sich subjektiv invalidisiert erlebt (Urk. 14/ 201/20-23 ). Ferner ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Bezüglich der abweichenden Beurteilung durch den Vorgutachter hielt Dr. B.___ fest, dass dieser den Längsverlauf der Depression zu wenig berück sichtigt habe. Diese Begründung überzeugt vor dem Hintergrund der von ver schiedenen Fach ärzten wiederholt beschriebenen ausgeprägten Depressivität, deutlichem Leidensdruck und Beeinträchtigung der Funktionalität (Urk. 14/201/17-18) und angesichts dessen, dass Dr. B.___ die Depression nicht mehr remittiert, sondern knapp mittelgradig vorfand (Urk. 14/201/19). Ferner grenzte Dr. B.___ die psychosozialen Faktoren bei seiner Beurteilung von der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab (Urk. 14/201/20-21, Urk. 24 S. 2), sodass nicht wegen der psychosozialen Faktoren, auf welche die Beschwerde gegnerin mehrfach hinwies (Urk. 13 S. 2, Urk. 33), auf eine höhere Arbeits fähigkeit geschlossen werden kann.

Nach dem Gesagten ist der Beurteilung durch Dr. B.___ zu folgen , wonach aus psychiatrischer Sicht seit 2008 , mithin auch seit 1. Mai 2009, im Durchschnitt

- bei fluktuierendem Grad der Depression ( Urk. 14/201/18) - eine 50%ige Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten besteht (Urk. 14/201/20 und Urk. 24 ) . 4.4

Da die angestammte Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht seit 2008 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 14/201/ 20 und 23) , erübrigt sich die Beantwortung der im Rückweisungs urteil IV.201 3.0005 vom 30. September 2014 noch als abklä rungsbedürftig bezeichnete n Frage nach der Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit im Zusammenhang mit der Krebserkrankung

respektive der im Februar 2008 durchgeführten Mastektomie und axiliären

Lymphonodektomie rechts ( vgl. Urk. 14/119 E. 4.2 ). 4.5

Die Ätiologie der Anfälle wurde im Rückweisungsurteil deswegen für relevant erachtet, weil dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen der Über windbarkeits-Rechtsprechung unterlagen (Urk. 14/119 E. 4.3 am Ende).

Nun sind aber die aufgrund der Anfälle vorhandenen Einschränkungen im vorlie genden Fall unabhängig von der Genese der Anfälle zu berücksichtigen, da die dissoziative Störung anhand der Indikatorenprüfung (vgl. E. 4.3 vorstehend) als Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzustufen ist. Mithin ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob

- nebst von mehreren Psychiatern diagnostizierten dissoziativen Zuständen (E. 3.2, 3.3, 3. 4 , 3. 5 und 3. 6 vorste hend) - allenfalls auch epileptische Krämpfe auftreten oder aufgetreten sind , wie dies der neurologische Gutachter des Y.___ für möglich hielt (Urk. 14/55/17 E. 4.2.8).

Sodann sind die Auswirkungen der Anfälle auf die Arbeitsfähigkeit in tatsächlicher Hinsicht nicht von der Ätiologie der Anfälle abhängig. 4.6

Aus somatischer Sicht wurden für angepasste Tätigkeiten ab 1. Mai 2009 keine Arbeits un fähigkeiten mehr attestiert

( vgl. Urk. 14/43/2 und

Urk. 14/ 119 E. 3.2 und 3.4). Namentlich gingen die Gutachter der

Z.___ von keiner Einschränkung für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit aus (Urk. 14/157/19 -20 ).

Die Beschwerdeführerin beanstandete denn auch nur be züglich des Zumutbarkeits profils, die somatischen Erkrankungen seien im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 11 f. ).

Weitere Abklärungen erweisen sich diesbezüglich im Sinne vorstehen der Erwägungen 4.4 und 4.5 nicht als notwendig. Der Einwand der Beschwerde führerin, dass ihr wegen der Anfälle nur Arbeiten ohne Selbst- oder Fremdge fährdung und ohne Notwendigkeit des selbständigen Führens eines Fahrzeuges zumutbar seien (Urk. 1 S. 12), ist indes entsprechend der diesbezüglichen Beur teilung im Z.___ -Gutachten (Urk. 14/157/19 -20 ) zutreffend. Diese Einschrän kung des Profils ist zu berücksichtigen , wobei auch Dr. B.___ Tätigkeiten mit Unfall gefahr ausschloss (Urk. 14/201/20 ,

Urk. 14/201/23 ). Nach dem Gesagten besteht seit 1. Mai 2009

im Durchschnitt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine körper lich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne Selbst- oder Fremd gefährdung , ohne Notwendigkeit des selbständigen Führens eines Fahr zeuges und ohne intensive interpersonelle Kontakte (Urk. 14/201/20). 5.

5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5 .2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit er stellt sein ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2

Die IV-Stelle schloss sich in ihrer Beschwerdeantwort der Auffassung der Beschwerdeführerin an (Urk. 13 S. 2), wonach vom zuletzt erzielten Einkommen auszugehen und der Anspruch auf den 1 3. Monatslohn ebenfalls zu berücksich tigen ist (Urk. 1 S. 13). Das Anknüpfen an den zuletzt erzielten Verdienst ist korrekt, da die Kündigung aufgrund der Krankheit erfolgte (Urk. 14/16/1 = Urk. 14/27/10)

und somit nichts Gegenteiliges mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt ist . Nach den Angaben im Arbeitgeberfragebogen der F.___ AG vom 26. Juni 2008

verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 Fr. 22.-- pro Stunde zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie (ab einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten) einen 1 3. Monatslohn (Urk. 14/ 27/2 ). Aufgerechnet auf eine 42-Stunden-Woche und auf 52 Wochen pro Jahr ergibt sich ein Betrag von Fr. 48'048.--.

Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf einen 1 3. Monatslohn resultiert für das Jahr 20 08 ein Validen einkommen von Fr. 52'052.-- (Fr. 48'048.-- x 13 : 12) . Angepasst an die Nomi nallohnentwicklung ( Bundesamt fü r Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [20 05 = 100; im Internet abrufbar] , Nominallohn index Frauen [T1. 2 . 05 ],

Handel, Reparatur und Gastgewerbe ; 20 08: 104.7; 2009 : 107.2 ) resul tiert für das Jahr 20 09 ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 53'295.-- . 5 .3

5.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten ver öffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Recht sprechung). 5.3.2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA 1 der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 200 8 abzu stellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforde rungsniveau 4) für Frauen betrug Fr. 4' 116 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 09 betriebsübliche w öchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden hochzurechnen ( BFS, betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ) sowie an die Nominal lohnentwicklung anzupassen ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 05 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1. 2 . 05 ], Total; 20 08 : 10 4 .7 ; 20 09 : 107.0 ). Daraus resultiert ein jährliches Brut toeinkommen von

Fr. 52'496.10 (Fr. 4’116 .-- x 12 : 40 x 41, 6 : 104.7 x 107.0 ) respektive bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % eines von Fr. 26'248.05 . 5 .4

5.4.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss

BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). 5.4.2

Der von der IV-Stelle ursprünglich vorgenommene Leidensabzug von 10 % er folgte wegen des eingeschränkten Belastungsprofils (Urk. 2 und Urk. 14/204 ). Die Beschwerdeführerin fordert wegen der Einschränkungen sowohl aus psy chischer als auch aus somatischer Sicht, wegen der Teilzeitarbeit ,

und da sie wegen der Anfälle immer wieder ausfallen könne einen Leidensabzug von 25 % (Urk. 1 S. 13). Soweit die Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn verlangt, weil sie nur noch teilzeitlich arbeiten kann , ist dem entgegenzuhalten, dass sich Teilzeitarbeit bei Frauen

gemäss statistischen Erhebungen zumindest nicht lohn mindernd auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2014 vom 2 9. September 2014 E. 7 , Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich UV.2016.00264 vom

31. Januar 2018 E. 5.3.4.3 ). Auch ein erhöhtes Risi ko, aus krankheitsbedingten Gründen der Arbeit fern bleiben zu müssen, kann nicht als Abzugsgrund angesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_144 /2010 vom 4. August 2010 E. 5.3). Bei ihrem w egen der vorhandenen Einschränkungen vorgenommenen Abzug berücksichtigte die Beschwerdegeg nerin sowohl somatische Beeinträchtigungen, aufgrund welcher sie vorerst einen Abzug von 5 % vornahm, als auch die aus psychiatrischer Sicht vorhan denen Einschränkungen des Belastbarkeitsprofils (Urk. 2). Nicht explizit aufge führt wurde dabei der Ausschluss von Arbeiten mit potentieller Selbst- oder Fremdgefährdung inklusive Führen eines Fahrzeugs.

D er von der IV-Stelle vor genommene Abzug von 10 %

ist indes unter Berücksichtigung sämtlicher Ein schränkungen respektive des zumutbaren Belastungsprofils

als angemessen zu betrachten. 5.5

Nach dem Gesagten resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 23’623 .-- (0,9 x Fr. 26'248.05 ) . Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 53'295.--

ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 29’672 .-- und somit ein Invaliditätsgrad von rund 56 %, welcher den An spruch auf eine halbe Invalidenrente zur Folge hat. Infolgedessen

erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3 1. Januar 2017, mit welcher der Beschwerde führerin ab dem 1. Februar 2017 eine halbe Invalidenrente zuge sprochen wurde (Urk. 2), als korrekt . Die in der ebenfalls angefochtenen Verfü gung vom 10. Mai 2017 (Urk. 10/2) zusätzlich erfolgte Neuberech nung und Nachzahlung der Rente für die Zeit ab Januar 2009 bis Januar 2017 wurde in der dagegen gerichteten Beschwerde nicht beanstandet (Urk. 10/1) . Anhaltspunkte für diesbezügliche Fehler sind nicht vorhanden.

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzu weisen. 6 .

6. 1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’0 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie

der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen , zufolge der ihr gewährten un entgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 15) jedoch einstweil en auf die Gerichts kasse zu neh men; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ). 6 .2

Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV

SVGer ). Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 7. August 2017 (Urk. 20 ) hat der unentgeltliche Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Seine Entschä di gung ist daher von Amtes wegen festzuset zen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache , de r Schwierigkeit des Prozesses sowie der Tatsa che, dass Rechtsanwalt Tomas Kempf , Uster, die Beschwerdeführerin

bereits im Ver wal tungs - sowie im früheren Gerichts verfahren vertreten hat und ihm die Akten somit weitgehend bekannt waren, ist er mit Fr. 2‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

D ies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster,

wird mit Fr. 2 ’ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähi gkeit schliessen lassen (E. 7). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren ( AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006, E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Rentenentscheid aus, seit dem 1. Januar 2008 (Beginn Wartefrist) sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit erheblich beeinträchtigt. Vorerst sei keine erwerbliche Tätigkeit mehr möglich gewesen. Nach Ablauf der Wartezeit habe demnach ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf eine ganze Rente bestanden (E. 4). Gemäss Rückweisungs urteil IV.2013.00005 des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2014 in Sachen der Parteien sei der Rentenanspruch in dieser Höhe bis Ende Juli 2009 ausgewiesen (E. 4). Die nach der Rückweisung vorgenommenen weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2008 die Arbeitsfähigkeit anhaltend auch in einer angepassten Tätigkeit (zeitlich flexibel, ohne permanenten Zeit- und Termindruck, geringer Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, wohl wollende und konfliktarme Arbeitsumgebung) um 50 % eingeschränkt sei. Der unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 50 % . Ab August 2009 bestehe somit Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2 S. 3 ff.).

In der Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2017 führte sie aus, aus rein soma tischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Anfälle der Beschwerdeführerin seien mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht auf eine Epilepsie zurückzu führen. Sowohl bei der depressiven Symptomatik als auch bei der dissoziativen Störung komme der Therapieresistenz eine entscheidende Bedeutung zu. Diese sei nicht gegeben. Ferner bestünden Zweifel am Leidensdruck und es lägen psy chosoziale Belastungsfaktoren vor, welche abzugrenzen seien . Nach dem Gesag ten sei der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzudrohen (Urk. 13). In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2018 hielt sie daran fest, dass aus psy chiatrischer Sicht - auch unter Berücksichtigung der Indikatoren - keine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 33). 2.2

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeschrift aus, währenddem das Y.___ ab dem Begutachtungszeitpunkt vom November 2011 von einer Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um 30 % ausgegan gen sei, sei im Z.___ -Gutachten vom 2 3. November 2015 eine Verbesserung aus psychi atrischer Sicht sowie ein im Vergleich zum Y.___ -Gutachten unveränder ter Zustand im somatischen Bereich festgehalten worden (Urk. 1 S. 7).

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand verbessert habe und weist auf ihren Suizidversuch vom 5. August 2015 sowie auf Berichte der behandelnden Psychiater hin (Urk. 1 S. 8).

Weiter hielt sie fest, Dr. B.___ habe eine Verbesserung aus psychiatrischer Sicht in seinem Gutach ten vom 1. Dezember 2016 ebenfalls nicht bestätigen können (Urk. 1 S. 9). Bezüg lich des Zumutbarkeitsprofils könne indes nicht lediglich auf das psy chiatrische Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden, sondern die Beschwer deführerin sei auch aus somatischer Sicht eingeschränkt (Urk. 1 S. 11-12). Fer ner machte sie geltend, ihr Valideneinkommen

sei höher als von der IV-Stelle angenommen und es sei beim multiplen Beschwerdebild und der Teilzei tarbeit ein Leidensab zug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 12-13). Ihre Beschwerde vom 1 1. Mai 2017 begründete sie mit denselben Ar gumenten (Urk. 10/1).

In der Replik fügte sie an, dass nicht alle Therapiemöglichkeiten in Anspruch genommen würden, könne einzig und allein mit einer Therapieresistenz erklärt werden (Urk. 17 S. 2).

In ihrer Stellungnahme vom 2 4. Januar 2018 fügte sie an, die in der Beschwer deantwort beantragte reformatio in peius habe vor dem Hintergrund der Recht sprechungsänderung jegliche Bedeutung verloren. Falls noch ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen sei, sei die Sache hierzu an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen (Urk. 32 S. 5). 3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht hielt im Rückweisungsurteil IV.2013.00005 vom 30. September 2014 (Urk. 14/119) fest, offen bleibe ob die im Y.___ -Gutachten angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 10/55/18 Ziff. 6.3) für die Zeit ab Mai 2009 zutreffend sei. Die Beurteilung stehe zwar im Einklang mit der derjenigen durch die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik, ge mäss welchen aus isoliert psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit um 20 bis 50 % bestehe. Hingegen widerspreche sie den Anga ben im Bericht der Klinik für Gynäkologie des C.___ , wonach der Beschwerde führerin die Arbeit als Servicefachangestellte nicht mehr zuzumuten sei, weil sie mit dem rechten Arm keine Lasten mehr heben und tragen könne. Dass die Beschwerde führerin infolge ihres Krebsleidens nicht mehr beeinträchtigt sei, habe das Y.___ einzig damit begründet, dass sie aktuell rezidivfrei sei. Hingegen sei es nicht ausgeschlossen, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene verminderte Belastbarkeit des rechten Arms mit der im Februar 2008 durchge führten Mastektomie und der axiliären

Lymphonodektomie rechts zusammen hänge und die Arbeitsfähigkeit dadurch massgeblich beeinflusst werde. Schlüs sig beurteilt werden könne dies indessen nicht. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen nö tig (E. 4.2). Ferner hielt das Gericht fest, mit den bisherigen Abklärungen sei eine epileptische Genese der anfallsartig auftretenden Bewe gungs

- und Sprech störungen (vgl. Urk. 14/55/16) nicht sicher ausgeschlossen und die Ätiologie bleibe unklar (E. 4.3). 3. 2

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

und behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin ,

qualifizierte die Anfälle der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 2 8. April 2015 als rezidivierende psy chisch bedingte dis soziative Zustände, welche vor allem im Beisein anderer Per sonen beziehungs weise in Situationen subjektiv erlebter psychischer Belastung auftreten würden. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Operation psychisch nicht belastbar und kompensiere diese Belastungen durch Abspaltung der Realität respektive fliehe sie mittels dissoziativer Zustände in die Irrealität . Die disso ziativen Zustände habe sie wegen fehlender intrapsychischer Ressour cen entwi ckelt (Urk. 14/136/2 -4 ). Daneben mass Dr. D.___ der mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen narzisstischer Konfliktverarbeitung nach

Ablatio

mamma e

rechts Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 14/136/2). Die Beschwerde führerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätig keit voll arbeitsunfähig (Urk. 14/ 136/7). 3. 3

Im psychiatrischen Bericht des E.___

vom 2. Mai 2014 wurden die Anfälle der Beschwerdeführerin als dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F 44.4) einge ordnet. Ferner diagnostizierten der Assistenzarzt Psychiatrie und Psychotherapie sowie der Klinische Psychologe eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10: F33.2), derent wegen sie eine Arbeitstätigkeit für aktuell nicht denkbar hielten (Urk. 14/138/6-7). In ihrem Bericht vom 29. August 2016 gingen sie weiterhin von einer voll umfänglichen Arbeitsun fähigkeit sowie von denselben psychiatrischen Diagno sen aus und hielten fest, die Situation verschlechtere sich trotz Medikation und es bestünden nach wie vor deutliche Suizidideen (Urk. 14/193). 3. 4

Nach einem Suizidversuch Anfang August 2015 (vgl. Urk. 14/185) wurde die Beschwerdeführerin am 2 5. und 2 7. August 2015 durch Ärzte de r Gutachtens stelle

Z.___ psychiatrisch, neurologisch und internistisch untersucht (Gutachten vom 2 3. November 2015 , Urk. 14/15 7 ). In ihrer Gesamtbeurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Verdacht auf rezidivierende dissoziative Krampfanfälle, differentialdiagnostisch epileptisch (ICD-10: F44.5) , sowie rechts-thorakale Schmerzen (ICD-10: R07.3) bei Status nach Mamma- Karzinom (ICD-10: C50.4) vorl ägen (Urk. 14/15 7 /1 8 ). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie dem invasiv- duktalen Mamma-Karzinom rechts kraniolateral sowie der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), bei histronischer Persönlich keitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) zu (Urk. 14/15 7 /1 8 ). Die Gutachter führten aus, aus psychiatrischer Sicht habe sich die gesundheitliche Situation der Be schwerdeführerin ver bessert. So könne keine depressive Symptomatik mehr nachgewiesen werden und die dissoziative Symptomatik sei nicht mehr dermas sen ausgeprägt wie noch zum Beispiel im Jahr 2011 (Urk. 14/157/19). Aus somatischer Sicht sei der Zustand im Vergleich zum Zeitpunkt des Y.___ -Gutachtens aus dem Jahr 2010 unverändert. Fü r die rechtsthorakal angegebene Schmerzsymptomatik könne kein objektivierbares Korrelat eruiert werden. Bei Status nach Mastektomie rechts bestehe sicher ein somatischer Kern, auch wenn eine gewisse funktionelle Überlagerung der Beschwerden nicht auszuschliessen sei. Aufgrund der Schmerzsymptomatik seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten nicht und körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % zumutbar. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit resultiere keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit . Aufgrund der wahrscheinlich dissoziativen Krampf anfälle sei von Tätigkeiten mit potenz ieller Selbst- oder Fremdgefähr dung abzu sehen und die Beschwerdeführerin könne kein Fahrzeug führen (Urk. 14/157/19).

In der bisherigen Tätigkeit im Service, welche auch belastende Tätigkeitsanteile beinhalte, bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % . Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/157/20).

Die RAD-Psychiaterin schloss sich dieser Beurteilung in ihrer Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2015 an (Urk. 14/161/5). 3 . 5

Die Ärztin der A.___ nannte in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2016 namentlich die Diagnosen einer mittelgradigen Depression (ICD-10: F32.1), einer Persönlich keitsstörung (ICD-10: F61.9) sowie rezidivierender dissoziativer Zustände (ICD-10: F44.5; Urk. 14/190/2).

Sie führte aus, seit Februar 2016 befinde sich die Be schwerdeführerin bei ihr in ambulanter Behandlung. Im Vordergrund stehe die depressive Symptomatik, hingegen habe sie keine dissoziative n Zustände be schrieben (Urk. 14/190/3). Prognostisch sei möglich, dass sich das Zustands bild noch bessere. Es würden im Abstand von zwei bis drei Wochen ambulante Ein zelgespräche in der Muttersprache der Beschwerdeführerin geführt und es finde eine Psychopharmakotherapie statt (Urk. 14/190/4). Diese Massnahmen könnten eine bessere Leistungsfähigkeit, eine bessere Konzentration und eine besser e Ausdauer bewirken (Urk. 14/190/6). Es bestehe sowohl für die bisherige als auch für jede andere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da die Beschwerde führerin nicht in der Lage sei, die für eine Erwerbstätigkeit notwen digen Basis variablen wie zuverlässiges Erscheinen, Durchhalten der Arbeitszeit oder Umset zen von Anweisungen zu erbringen (Urk. 14/190/5). 3. 6

Dr. B.___ nannte in seinem Gutachten vom 1. Dezember 2016 die Diagnosen einer depressiven Entwicklung nach multiplen lebensgeschichtlichen Belastun gen, im Verlauf fluktuierend, aktuell knapp mittelgradiges depressives Syndrom (ICD-10: F32.1), einer dissoziativen Störung gemischt mit anamnestisch be schriebenen Krampfanfällen und dissoziativen Bewusstseinsveränderungen (ICD-10: F44.7) und äusserte den Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung mit regressivem Verhalten bei multiplen lebensgeschichtlichen Belastungen (ICD-10: F62.8; Urk. 14/201/19 , Urk. 14/201/22 ). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2008 nach der Diagnose der Mammakarzinom-Erkrankung de pressiv dekompensiert . Die bereits 2003 beschriebenen dissoziativen Symp tome seien erneut und gehäuft aufgetreten . Er gehe davon aus, dass seit Februar 2008 im Durchschnitt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten bestehe. Adaptiert seien den körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätig keit en ohne intensive interpersonelle Kontakte und ohne Unfallgefahr

(Urk. 14/201/19 -20, Urk. 14/201/23 ).

Dr. B.___ führte aus, die Beschwerde führerin sei zusätzlich zur psychischen Erkrankung durch psychosoziale Fakto ren belastet. Sie erlebe sich als vollständig arbeitsunfähig, wobei circa 50 % dieser Einschätzung auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen seien (Urk. 14/201/20-21). Hinwei se auf eine bewusste Aggravation habe er nicht feststellen können. Seines Er achte n s habe di e dissoziative Symptomatik Krank heitswert. Bei der aktuellen Untersuchung sei ein deutlicher Leidensdruck spür bar gewesen. In Kombination mit der depressiven Entwicklung bestehe eine krankheitsbedingte Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/201/21). Die Persönlichkeits problem atik sei therapeutisch angehbar . Die antidepressive Medikation sei adäquat und die Ko operation bezüglich der ambulanten Therapie sei gut. Eine teilstationäre Be handlung lehne die Beschwerdeführerin ab (Urk. 14/201/22) . Die geforderte Wil lensanstrengung zur Umsetzung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten sei zumutbar. Im Ver gleich zur Zeit vor dem Jahr 2008 sei das Akti vitätsniveau eingeschränkt (sozia ler Rückzug) . Therapeutische Optionen habe die Beschwerdeführerin nur teilwei se wahrgenommen (Urk. 14/201/23).

Am 2 3. November 2017 führte Dr. B.___ aus, in seinem Gutachten vom 1. Dezember 2016 sei er ab 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service sowie von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit ausgegangen. Diese Beurteilung sei integ rativ erfolgt. Sämtliche Krankheitskomponenten (depressive Entwicklung, disso ziative Störung und Verdacht auf Persönlichkeitsänderung mit regressivem Ver halten) hätten einen Einfluss und beeinflussten sich wahrscheinlich gegenseitig negativ . Eine Aufteilung der integrativ beurteilten Einschränkung der Arbeits fähigkeit auf die einzelnen Diagnosen sei nicht möglich

(Urk. 24) . 4.

E. 4 /1

E. 4.1 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2009 wurde wegen der aus gynäkologischer Sicht im Zusammenhang mit der Krebserkrankung bis Ende April 2009 beste henden vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit festgestellt (Urk. 14/119 E. 4.1) . Darin, dass der Beschwerdeführerin hernach laut demselben Arztbericht vom 3 1. August 2009 aus gynäkologischer Sicht eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar war (Urk. 14/43/2), ist eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands zu sehen. Diese führt dazu, dass der Rentenanspruch

auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts in recht licher und tatsächlicher Hi nsicht umfassend ( „ allseitig") und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen

ist ( BGE 141 V 9 Regeste , E. 2.3 und E. 5 f. mit Hinweisen ).

Da eine Verbesserung aus somatischer Sicht ausgewiesen ist, vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr psychischer Zustand habe sich nicht verbessert (Urk. 1 S. 8), nichts am Vorliegen eines Revisionsgrundes zu ändern. Die Verbesserung ist nach dreimonatigem Andauern, mithin ab 1. August 2009, zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV).

E. 4.2 Das Gutachten von Dr. B.___ , auf welches die IV-Stelle abstellte, basiert auf fachärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Unter suchungen erhobenen objektiven Befunden, auf den Vorakten , den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie der erhobenen Anamnese ( Urk. 14/ 201 ). Ferner beantwortet es - zusammen mit der Ergänzung 2 3. November 2017 (Urk. 24 ) - die gestellten Fragen umfassend und setzt sich mit anderslautenden Beurteilun gen auseinander. Somit erfüllt es die von der Rechtsprechung gestellten formel len Vorausset zungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1. 5 ). 4. 3

Dr. B.___ gelangte in seinem Gutachten zum Schluss, dass die dissoziative Symptomatik Krankheitswert aufweise und dass in Kombination mit der depres siven Entwicklung eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit bestehe (Urk. 14/201/21).

Dr. B.___ begründete seine Diagnostik der Depression sowie der dissoziativen Störung schlüssig und detailliert (Urk. 14/ 201/16-19

Ziff. 4 ) und sie überzeugt vor dem Hintergrund der angege benen und beobachteten Anfälle (Urk. 14/201/1 5 -1 9 ) und bei den erhobenen Befunde n mit Interesse- und Freudverminderung, erhöhter Müdigkeit, leichter Antriebsverminderung, depressiver beziehungsweise niedergeschlagener Grund stimmung, Durchschlafstörungen, Libido- und Appetitverminderung ,

bei kör perbezogenen, generalisierten und sozialen Ängsten mit Rückzug , jedoch erhal tener Konzentration und Aufmerksamkeit ( Urk. 14/201/15 -16 , Urk. 14/201/18).

Bei der Persönlichkeitsänderung handelt es sich lediglich um eine Verdachts diagnose (Urk. 14/201/19). Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ist indes bei der Prüfung der Standardindikatoren zu berücksichtigen.

Die bei der Frage nach einem Einfluss der gutachterlich diagnostizierten depres siven Entwicklung und der dissoziativen Störung auf die Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigenden Standardindikatoren

hat das Bundesgericht wie folgt syste matisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) : Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

Bezüglich des Komplexes „Gesundheitsschädigung“ ist festzuhalten, dass die gutachterlichen Befunde als mittelschwer einzustufen sind. So ist die Beschwer deführerin aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit nicht einge schränkt (Urk. 14/157/20).

Die psychischen Beeinträchtigungen sind im Durch schnitt mittelgradig ausgeprägt. Die psychischen Störungen wirken sich beein trächtigend auf die Gruppen- und Teamfähigkeit, die Flexibilität und Umstel lungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit aus. Das chronifizierte im Durch schnitt mittelgradige depressive Syndrom und die rezidivierenden dissoziativen Anfälle führen zu einer erhöhten Ermüdbarkeit und einer verminderten Belast barkeit. Die Beschwerdeführerin selber hielt sich für vollständig arbeitsunfähig. Etwa 50 % dieser Einschätzung sind indes laut der nachvollziehbaren Einschät zung von Dr. B.___ auf die vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren in Form von einer Invalidität des Ehemannes, Verhaltensauffälligkeiten der Kinder, finanzielle n Schwierigkeiten und Entwurzelung zurückzuführen (Urk. 14/201/20 -21 ). Hinweise auf eine bewusste Aggravation fand Dr. B.___ keine und er spürte einen deutlichen Leidensdruck (Urk. 14/201/21).

Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass Dr. B.___ den Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung infolge der multiplen lebensgeschichtlichen Belas tungen (Emigration, psychische Erkrankung/Invalidität des Ehemannes, Karzinomerkrankung) äusserte (Urk. 14/201/19, Urk. 14/201/21) . Die Beschwer deführerin weist jedoch Ressourcen in Form von relativ guten Deutschkenntnis sen, eines relativ jungen Alters und einer guten Intelligenz auf, dank welcher die Persönlichkeitsproblematik therapeutisch angehbar ist (Urk. 14/201/21-22). Betreffend den sozialen Kontext ist anzumerken, dass sie weitgehend isoliert lebt (Urk. 14/201/22). Sie lebt mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in einer 3-Zimmer-Wohnung und ihre übrigen sozialen Kontakte beschränken sich auf Besuche einer weit entfernten Verwandten alle ein bis zwei Monate sowie auf Telefonate mit den Angehörigen in Mazedonien (Urk. 14/201/13-14).

Zur Kategorie „Konsistenz“ ist zu bemerken, dass das Aktivitätsniveau der Be schwerdeführerin im Vergleich zum Jahr 2008 eingeschränkt ist und sie sich sozial zurückgezogen hat (Urk. 14/201/23). So pflegt sie kaum soziale Kontakte (Urk. 14/201/13) und verbringt die meiste Zeit im Haus. Etwa einmal pro Woche fährt sie mit dem Tram in die Stadt und geht alleine etwas spazieren (Urk. 14/201/15). Den Haushalt erledigt sie je nach Antrieb mit wenig Unter stützung seitens der Familie und der entfernten Verwandten (Urk. 14/201/13, Urk. 14/201/15, Urk. 14/201/23) . Sie nimmt 14-täglich psychologische Konsul tationen in ihrer Muttersprache wahr und zusätzliche im E.___ alle ein bis zwei Monate. Ihre antidepressive Medikation ist adäquat und sie weist bezüglich der ambulanten Therapie eine gute Kooperation auf. Eine längere tagesklinische Behandlung wurde nie durchgeführt mangels entsprechendem Wunsch seitens der Beschwerdeführerin , obwohl eine solche teilstationäre Behandlung in einer Tagesklinik grundsätzlich sinnvoll wäre bei entsprechender Motivation. Dadurch könnten die Ressourcen ge fördert werden und gleichzeitig könn t e eine eventuelle Selbstlimitierung genauer erfasst werden (Urk. 14/201/18, Urk. 14/201/ 22-23). Insgesamt ist bei diesen Gegebenheiten mit ambulanter Therapie und adäquater Medikation, jedoch bei nur teilweise wahrgenommenen therapeutischen Optionen , ein gewisser Leidensdruck ausgewiesen.

Unter Berücksichtigung der hier relevanten Indikatoren erscheint die durch Dr. B.___ erfolgte Beurteilung nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführe rin die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit (den körperlichen Beeinträchtigun gen angepasst, ohne intensive interpersonelle Kontakte sowie ohne Unfall gefahr) zu 50 % zumutbar ist . Dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service aufgrund der häufigen interpersonellen Kontakte ungünstig (Urk. 14/201/23) respektive un zumutbar (Urk. 24 S. 1) ist, ist bei den vorhandenen Einschrän kungen aus psychiatrischer Sicht ebenfalls plausibel.

Insgesamt wurde die Restarbeitsfähigkeit von 5 0 % in einer Verweistätigkeit nach dem Gesagten im psychiatrischen Teilgutachten ausreichend begründet, zumal es sich bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine Schätzung handelt, die naturgemäss auch einen Ermessensspielraum umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 1 1. Februar 2015 E. 3.4.2 mit Hinweis). Die a bweichende Be urteilung durch die behandelnde Ärztin der A.___ (vgl. E. 3.5 vorstehend) sowie d urch das

E.___ (E. 3.3 vorstehend) lässt sich mit dem Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren erklären: Die Beschwerdefüh rerin ist Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern, wobei der Sohn Schwierig keiten hat respektive Verhaltensauffälligkeiten aufweist, welche eine psychothe r apeutische Betreuung erfordern. Hinzu kommt ihre Entwurzelung und die Er krankung ihr es Ehemannes ( Urk. 14/201/11, Urk. 14/201/21-23 ) . Es ist nach vollziehbar, dass diese Faktoren dazu beitragen , dass die Beschwerdeführerin sich subjektiv invalidisiert erlebt (Urk. 14/ 201/20-23 ). Ferner ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Bezüglich der abweichenden Beurteilung durch den Vorgutachter hielt Dr. B.___ fest, dass dieser den Längsverlauf der Depression zu wenig berück sichtigt habe. Diese Begründung überzeugt vor dem Hintergrund der von ver schiedenen Fach ärzten wiederholt beschriebenen ausgeprägten Depressivität, deutlichem Leidensdruck und Beeinträchtigung der Funktionalität (Urk. 14/201/17-18) und angesichts dessen, dass Dr. B.___ die Depression nicht mehr remittiert, sondern knapp mittelgradig vorfand (Urk. 14/201/19). Ferner grenzte Dr. B.___ die psychosozialen Faktoren bei seiner Beurteilung von der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab (Urk. 14/201/20-21, Urk. 24 S. 2), sodass nicht wegen der psychosozialen Faktoren, auf welche die Beschwerde gegnerin mehrfach hinwies (Urk. 13 S. 2, Urk. 33), auf eine höhere Arbeits fähigkeit geschlossen werden kann.

Nach dem Gesagten ist der Beurteilung durch Dr. B.___ zu folgen , wonach aus psychiatrischer Sicht seit 2008 , mithin auch seit 1. Mai 2009, im Durchschnitt

- bei fluktuierendem Grad der Depression ( Urk. 14/201/18) - eine 50%ige Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten besteht (Urk. 14/201/20 und Urk. 24 ) .

E. 4.4 Da die angestammte Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht seit 2008 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 14/201/ 20 und 23) , erübrigt sich die Beantwortung der im Rückweisungs urteil IV.201 3.0005 vom 30. September 2014 noch als abklä rungsbedürftig bezeichnete n Frage nach der Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit im Zusammenhang mit der Krebserkrankung

respektive der im Februar 2008 durchgeführten Mastektomie und axiliären

Lymphonodektomie rechts ( vgl. Urk. 14/119 E. 4.2 ).

E. 4.5 Die Ätiologie der Anfälle wurde im Rückweisungsurteil deswegen für relevant erachtet, weil dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen der Über windbarkeits-Rechtsprechung unterlagen (Urk. 14/119 E. 4.3 am Ende).

Nun sind aber die aufgrund der Anfälle vorhandenen Einschränkungen im vorlie genden Fall unabhängig von der Genese der Anfälle zu berücksichtigen, da die dissoziative Störung anhand der Indikatorenprüfung (vgl. E. 4.3 vorstehend) als Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzustufen ist. Mithin ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob

- nebst von mehreren Psychiatern diagnostizierten dissoziativen Zuständen (E. 3.2, 3.3, 3. 4 , 3. 5 und 3. 6 vorste hend) - allenfalls auch epileptische Krämpfe auftreten oder aufgetreten sind , wie dies der neurologische Gutachter des Y.___ für möglich hielt (Urk. 14/55/17 E. 4.2.8).

Sodann sind die Auswirkungen der Anfälle auf die Arbeitsfähigkeit in tatsächlicher Hinsicht nicht von der Ätiologie der Anfälle abhängig.

E. 4.6 Aus somatischer Sicht wurden für angepasste Tätigkeiten ab 1. Mai 2009 keine Arbeits un fähigkeiten mehr attestiert

( vgl. Urk. 14/43/2 und

Urk. 14/ 119 E. 3.2 und 3.4). Namentlich gingen die Gutachter der

Z.___ von keiner Einschränkung für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit aus (Urk. 14/157/19 -20 ).

Die Beschwerdeführerin beanstandete denn auch nur be züglich des Zumutbarkeits profils, die somatischen Erkrankungen seien im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S.

E. 6 , 1 4 /27, 1 4 /30-33), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 1 4 /34, 1 4 /39-43, 1 4 /49) sowie die Akten der Krankenversicherung (Urk. 1 4 /36) ein und liess durch das Y.___ , das internistisch-psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 6. Dezember 2010 (Urk. 1 4 /55) erstatten. Des Weiteren erfolgten Abklärun gen zum Erwerbsstatus (Urk. 1 4 /57). Mit Vorbescheiden vom 20. sowie vom 21. Juni 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie den An spruch auf Arbeitsvermittlung vernei nen (Urk. 1 4 /60) und dass sie ihr vom 31. Januar 2009 bis am 28. Februar 2011 eine befristete halbe Rente der Invali denversicherung zusprechen werde (Urk. 1 4 /62). Am 24. Juni 2011 erhob die Versicherte dagegen Einwand, dass die Rente nur befristet zuzusprechen sei (Urk. 1 4 /65). Mit Verfügung vom 5. September 2011 wurde das Begehren um Arbeitsvermittlung abgewiesen (Urk. 1 4 /71). Daraufhin reichte die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 1 4 /75/2-3). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 1 4 /77/2) verfügte die IV - Stelle am 20. November 2012 auch in Bezug auf die Rente im angekündigten Sinne (Urk. 1 4 / 94). Gegen die Verfü gung vom 20. November 2012 ( Zusprache einer befristeten halben Rente ) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. Dezember 2012 Beschwerde . Diese wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.201 5 .00 003 vom 3 0. September 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügu ng vom 29. März 2010 aufgehoben und zum einen festgestellt wurde, dass die Ver sicherte vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Juli 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Zum anderen wurde betref fend den weitergehenden Rentenanspruch die Sache an d ie IV-Stelle zur weite ren Abklä rung und neuen Verfü gung zurückgewiesen (Urk. 14/119 ).

E. 7 .00 523 registrierte Prozess antragsgemäss mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und dadurch als erledigt abgeschrieben (Urk. 10/3 , Urk.

E. 11 f. ).

Weitere Abklärungen erweisen sich diesbezüglich im Sinne vorstehen der Erwägungen 4.4 und 4.5 nicht als notwendig. Der Einwand der Beschwerde führerin, dass ihr wegen der Anfälle nur Arbeiten ohne Selbst- oder Fremdge fährdung und ohne Notwendigkeit des selbständigen Führens eines Fahrzeuges zumutbar seien (Urk. 1 S. 12), ist indes entsprechend der diesbezüglichen Beur teilung im Z.___ -Gutachten (Urk. 14/157/19 -20 ) zutreffend. Diese Einschrän kung des Profils ist zu berücksichtigen , wobei auch Dr. B.___ Tätigkeiten mit Unfall gefahr ausschloss (Urk. 14/201/20 ,

Urk. 14/201/23 ). Nach dem Gesagten besteht seit 1. Mai 2009

im Durchschnitt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine körper lich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne Selbst- oder Fremd gefährdung , ohne Notwendigkeit des selbständigen Führens eines Fahr zeuges und ohne intensive interpersonelle Kontakte (Urk. 14/201/20). 5.

5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5 .2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit er stellt sein ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2

Die IV-Stelle schloss sich in ihrer Beschwerdeantwort der Auffassung der Beschwerdeführerin an (Urk. 13 S. 2), wonach vom zuletzt erzielten Einkommen auszugehen und der Anspruch auf den 1 3. Monatslohn ebenfalls zu berücksich tigen ist (Urk. 1 S. 13). Das Anknüpfen an den zuletzt erzielten Verdienst ist korrekt, da die Kündigung aufgrund der Krankheit erfolgte (Urk. 14/16/1 = Urk. 14/27/10)

und somit nichts Gegenteiliges mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt ist . Nach den Angaben im Arbeitgeberfragebogen der F.___ AG vom 26. Juni 2008

verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 Fr. 22.-- pro Stunde zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie (ab einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten) einen 1 3. Monatslohn (Urk. 14/ 27/2 ). Aufgerechnet auf eine 42-Stunden-Woche und auf 52 Wochen pro Jahr ergibt sich ein Betrag von Fr. 48'048.--.

Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf einen 1 3. Monatslohn resultiert für das Jahr 20 08 ein Validen einkommen von Fr. 52'052.-- (Fr. 48'048.-- x

E. 13 : 12) . Angepasst an die Nomi nallohnentwicklung ( Bundesamt fü r Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [20 05 = 100; im Internet abrufbar] , Nominallohn index Frauen [T1. 2 . 05 ],

Handel, Reparatur und Gastgewerbe ; 20 08: 104.7; 2009 : 107.2 ) resul tiert für das Jahr 20 09 ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 53'295.-- . 5 .3

5.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten ver öffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Recht sprechung). 5.3.2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA 1 der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 200 8 abzu stellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforde rungsniveau 4) für Frauen betrug Fr. 4' 116 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 09 betriebsübliche w öchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden hochzurechnen ( BFS, betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ) sowie an die Nominal lohnentwicklung anzupassen ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 05 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1. 2 . 05 ], Total; 20 08 : 10 4 .7 ; 20 09 : 107.0 ). Daraus resultiert ein jährliches Brut toeinkommen von

Fr. 52'496.10 (Fr. 4’116 .-- x 12 : 40 x 41, 6 : 104.7 x 107.0 ) respektive bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % eines von Fr. 26'248.05 . 5 .4

5.4.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss

BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). 5.4.2

Der von der IV-Stelle ursprünglich vorgenommene Leidensabzug von 10 % er folgte wegen des eingeschränkten Belastungsprofils (Urk. 2 und Urk. 14/204 ). Die Beschwerdeführerin fordert wegen der Einschränkungen sowohl aus psy chischer als auch aus somatischer Sicht, wegen der Teilzeitarbeit ,

und da sie wegen der Anfälle immer wieder ausfallen könne einen Leidensabzug von 25 % (Urk. 1 S. 13). Soweit die Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn verlangt, weil sie nur noch teilzeitlich arbeiten kann , ist dem entgegenzuhalten, dass sich Teilzeitarbeit bei Frauen

gemäss statistischen Erhebungen zumindest nicht lohn mindernd auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2014 vom 2 9. September 2014 E. 7 , Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich UV.2016.00264 vom

31. Januar 2018 E. 5.3.4.3 ). Auch ein erhöhtes Risi ko, aus krankheitsbedingten Gründen der Arbeit fern bleiben zu müssen, kann nicht als Abzugsgrund angesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_144 /2010 vom 4. August 2010 E. 5.3). Bei ihrem w egen der vorhandenen Einschränkungen vorgenommenen Abzug berücksichtigte die Beschwerdegeg nerin sowohl somatische Beeinträchtigungen, aufgrund welcher sie vorerst einen Abzug von 5 % vornahm, als auch die aus psychiatrischer Sicht vorhan denen Einschränkungen des Belastbarkeitsprofils (Urk. 2). Nicht explizit aufge führt wurde dabei der Ausschluss von Arbeiten mit potentieller Selbst- oder Fremdgefährdung inklusive Führen eines Fahrzeugs.

D er von der IV-Stelle vor genommene Abzug von 10 %

ist indes unter Berücksichtigung sämtlicher Ein schränkungen respektive des zumutbaren Belastungsprofils

als angemessen zu betrachten. 5.5

Nach dem Gesagten resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 23’623 .-- (0,9 x Fr. 26'248.05 ) . Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 53'295.--

ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 29’672 .-- und somit ein Invaliditätsgrad von rund 56 %, welcher den An spruch auf eine halbe Invalidenrente zur Folge hat. Infolgedessen

erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3 1. Januar 2017, mit welcher der Beschwerde führerin ab dem 1. Februar 2017 eine halbe Invalidenrente zuge sprochen wurde (Urk. 2), als korrekt . Die in der ebenfalls angefochtenen Verfü gung vom 10. Mai 2017 (Urk. 10/2) zusätzlich erfolgte Neuberech nung und Nachzahlung der Rente für die Zeit ab Januar 2009 bis Januar 2017 wurde in der dagegen gerichteten Beschwerde nicht beanstandet (Urk. 10/1) . Anhaltspunkte für diesbezügliche Fehler sind nicht vorhanden.

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzu weisen. 6 .

6. 1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’0 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie

der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen , zufolge der ihr gewährten un entgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 15) jedoch einstweil en auf die Gerichts kasse zu neh men; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ). 6 .2

Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV

SVGer ). Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 7. August 2017 (Urk. 20 ) hat der unentgeltliche Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Seine Entschä di gung ist daher von Amtes wegen festzuset zen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache , de r Schwierigkeit des Prozesses sowie der Tatsa che, dass Rechtsanwalt Tomas Kempf , Uster, die Beschwerdeführerin

bereits im Ver wal tungs - sowie im früheren Gerichts verfahren vertreten hat und ihm die Akten somit weitgehend bekannt waren, ist er mit Fr. 2‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

D ies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

E. 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster,

wird mit Fr. 2 ’ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00267 damit vereinigt IV.2017.00523

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

23. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1978 geborene X.___ war nach ihrer Niederlassung in der Schweiz im Jahr 2001 vorerst bis April 2003 als Buffetmitarbeiterin und nach einer „Famili enphase“ sowie nach dem Bezug von Entschädigungen der Arbeitslosenver si cherung ab April 2007 zu 50 % als Servicemitarbeiterin tätig (vgl. Urk. 1 4 /2/1- 3, 14/16/2, 14/29/1). Nachdem bei ihr ein stanzbioptisch gesichertes invasiv- duktales Mamma-Karzinom rechts diagnostiziert worden war (Urk. 14/1), mel dete sie sich am 10. März 2008 und am 11. Juni 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente sowie von Massnahmen für die berufliche Eingliederung an (Urk. 14/2, Urk. 14/19). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 1 4 /29), weitere erwerbliche Unterlagen (Urk. 1 4 /1 6 , 1 4 /27, 1 4 /30-33), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 1 4 /34, 1 4 /39-43, 1 4 /49) sowie die Akten der Krankenversicherung (Urk. 1 4 /36) ein und liess durch das Y.___ , das internistisch-psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 6. Dezember 2010 (Urk. 1 4 /55) erstatten. Des Weiteren erfolgten Abklärun gen zum Erwerbsstatus (Urk. 1 4 /57). Mit Vorbescheiden vom 20. sowie vom 21. Juni 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie den An spruch auf Arbeitsvermittlung vernei nen (Urk. 1 4 /60) und dass sie ihr vom 31. Januar 2009 bis am 28. Februar 2011 eine befristete halbe Rente der Invali denversicherung zusprechen werde (Urk. 1 4 /62). Am 24. Juni 2011 erhob die Versicherte dagegen Einwand, dass die Rente nur befristet zuzusprechen sei (Urk. 1 4 /65). Mit Verfügung vom 5. September 2011 wurde das Begehren um Arbeitsvermittlung abgewiesen (Urk. 1 4 /71). Daraufhin reichte die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 1 4 /75/2-3). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 1 4 /77/2) verfügte die IV - Stelle am 20. November 2012 auch in Bezug auf die Rente im angekündigten Sinne (Urk. 1 4 / 94). Gegen die Verfü gung vom 20. November 2012 ( Zusprache einer befristeten halben Rente ) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. Dezember 2012 Beschwerde . Diese wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.201 5 .00 003 vom 3 0. September 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügu ng vom 29. März 2010 aufgehoben und zum einen festgestellt wurde, dass die Ver sicherte vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Juli 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Zum anderen wurde betref fend den weitergehenden Rentenanspruch die Sache an d ie IV-Stelle zur weite ren Abklä rung und neuen Verfü gung zurückgewiesen (Urk. 14/119 ). 1.2

In Nachachtung dieses Urteils vom 3 0. September 2014 holte die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 14/130) sowie

Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 14/ 136, 14/138, 14/154) und liess die Versicherte polydisziplinär durch die Z.___ begutachten (Gutachten vom 23. November 2015, Urk. 14/ 157 ). Hernach holte sie die RAD-Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2015 ein (Urk. 14/161/4-5). Mit Vorbescheid vom

12. Januar 2016 stellte sie der Versi cherten die Ausrichtung einer befriste ten ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2015 in Aussicht (Urk. 14/ 162). Hiergegen erhob die Versicherte am

21. Januar 2016 Einwand (Urk. 14/ 168). Mit Eingabe vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 14/186) reichte die Versicherte einen weiteren Arztbe richt vom 5. August 2015 ein (Urk. 14/185). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle den Arztbericht der A.___ vom 1 3. Juli

2016 zu den Akten (Urk. 14/190) . Dazu nahm die Versicherte am 5. August 2016 Stellung (Urk. 14/192). Sodann reichte sie einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 14/193). Am 1. Dezember 2016 erstattete Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , sein von der IV-Stelle in Auftrag gegebenes Gutachten (Urk. 14/201). Hierzu äusserten sich der RAD am 5. Dezember 2016 (Urk. 14/205/4-6) und die Ver sicherte mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Urk. 14/203). Am 1 2. Januar 2017 beschloss die IV-Stelle die Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. Januar bis und mit dem 3 1. Juli 2009 und einer halben Rente ab dem 1. August 2009 (Urk. 14/207). Die Leistungsverfügung betreffend den Anspruch ab dem 1. Februar 2017 erging am 3 1. Januar 2017 (Urk. 14/207, Urk. 14/209, Urk. 2). Die Rentennach zahlung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Januar 2017 berechnete die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 10/2). 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 3 1. Januar 2017 betreffend Invaliden rente erhob d ie Versicherte am 2. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihr mit Wir kung ab 1. August 2009 eine höhere als die mit dem angefochtenen Entscheid verfügte halbe Invali denrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur wei teren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

2.2

Gegen die Verfügung vom 1 0. Mai 2017 betreffend Rentenleistungen und Ren tennachzahlung für die Zeit von August 2009 bis Ende Januar 2017

erhob d ie Versicherte am 1 1. Mai 2017 Beschwerde und stellte dieselben Anträge wie in der Beschwerdeschrift vom 2. März 2017 ( Urk. 10/1 S. 2, vgl. E. 2.1 vorstehend). Zugleich beantragte sie die Vereinigung mit dem Verfahren IV.2017.00267 (Urk. 1 S. 3). Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Mai 2017 wurde dieser unter der Verfahrensnummer IV.201 7 .00 523 registrierte Prozess antragsgemäss mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und dadurch als erledigt abgeschrieben (Urk. 10/3 , Urk. 11 ). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2017

beantragte die IV-Stelle, der Be schwerdeführerin sei eine reformatio in peius anzudrohen (Urk. 13 S. 1).

Mit ge richtlicher Verfügung vom 2 2. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Tomas Kempf , Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 15).

Im Rahmen der Replik vom

21. Juli 2017 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest ( Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. August 2017 auf das Ein reichen einer Duplik ( Urk. 19 ), was de r Beschwerdeführer in am

7. August 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 2 0 ). Mit Gerichtsverfügung sowie Schreiben vom 14. November 2017 wurde Dr. B.___ zur Ergänzung seines Gutachtens aufgefor dert (Urk. 21 und Urk. 22), welche am 2 3. November 2017 erfolgte (Urk. 24). Die se wurde den Parteien am 5. Dezember 2017 zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 26). Sodann wurde ihnen mit Gerichtsverfügung vom 4. Januar 2018 Gele genheit geboten, sich unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung zur Inva liditätsbemessung bei Depressionen und andern psychischen Leiden ( BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) zu äussern (Urk. 28). Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 2 4. Januar 2018 (Urk. 32). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erfolgte am 3 0. Januar 2018 (Urk. 33). Diese beide n Stel lungnahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 34).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähi gkeit schliessen lassen (E. 7). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren ( AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006, E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Rentenentscheid aus, seit dem 1. Januar 2008 (Beginn Wartefrist) sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit erheblich beeinträchtigt. Vorerst sei keine erwerbliche Tätigkeit mehr möglich gewesen. Nach Ablauf der Wartezeit habe demnach ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf eine ganze Rente bestanden (E. 4). Gemäss Rückweisungs urteil IV.2013.00005 des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2014 in Sachen der Parteien sei der Rentenanspruch in dieser Höhe bis Ende Juli 2009 ausgewiesen (E. 4). Die nach der Rückweisung vorgenommenen weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2008 die Arbeitsfähigkeit anhaltend auch in einer angepassten Tätigkeit (zeitlich flexibel, ohne permanenten Zeit- und Termindruck, geringer Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, wohl wollende und konfliktarme Arbeitsumgebung) um 50 % eingeschränkt sei. Der unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 50 % . Ab August 2009 bestehe somit Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2 S. 3 ff.).

In der Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2017 führte sie aus, aus rein soma tischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Anfälle der Beschwerdeführerin seien mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht auf eine Epilepsie zurückzu führen. Sowohl bei der depressiven Symptomatik als auch bei der dissoziativen Störung komme der Therapieresistenz eine entscheidende Bedeutung zu. Diese sei nicht gegeben. Ferner bestünden Zweifel am Leidensdruck und es lägen psy chosoziale Belastungsfaktoren vor, welche abzugrenzen seien . Nach dem Gesag ten sei der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzudrohen (Urk. 13). In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2018 hielt sie daran fest, dass aus psy chiatrischer Sicht - auch unter Berücksichtigung der Indikatoren - keine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 33). 2.2

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeschrift aus, währenddem das Y.___ ab dem Begutachtungszeitpunkt vom November 2011 von einer Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um 30 % ausgegan gen sei, sei im Z.___ -Gutachten vom 2 3. November 2015 eine Verbesserung aus psychi atrischer Sicht sowie ein im Vergleich zum Y.___ -Gutachten unveränder ter Zustand im somatischen Bereich festgehalten worden (Urk. 1 S. 7).

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand verbessert habe und weist auf ihren Suizidversuch vom 5. August 2015 sowie auf Berichte der behandelnden Psychiater hin (Urk. 1 S. 8).

Weiter hielt sie fest, Dr. B.___ habe eine Verbesserung aus psychiatrischer Sicht in seinem Gutach ten vom 1. Dezember 2016 ebenfalls nicht bestätigen können (Urk. 1 S. 9). Bezüg lich des Zumutbarkeitsprofils könne indes nicht lediglich auf das psy chiatrische Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden, sondern die Beschwer deführerin sei auch aus somatischer Sicht eingeschränkt (Urk. 1 S. 11-12). Fer ner machte sie geltend, ihr Valideneinkommen

sei höher als von der IV-Stelle angenommen und es sei beim multiplen Beschwerdebild und der Teilzei tarbeit ein Leidensab zug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 12-13). Ihre Beschwerde vom 1 1. Mai 2017 begründete sie mit denselben Ar gumenten (Urk. 10/1).

In der Replik fügte sie an, dass nicht alle Therapiemöglichkeiten in Anspruch genommen würden, könne einzig und allein mit einer Therapieresistenz erklärt werden (Urk. 17 S. 2).

In ihrer Stellungnahme vom 2 4. Januar 2018 fügte sie an, die in der Beschwer deantwort beantragte reformatio in peius habe vor dem Hintergrund der Recht sprechungsänderung jegliche Bedeutung verloren. Falls noch ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen sei, sei die Sache hierzu an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen (Urk. 32 S. 5). 3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht hielt im Rückweisungsurteil IV.2013.00005 vom 30. September 2014 (Urk. 14/119) fest, offen bleibe ob die im Y.___ -Gutachten angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 10/55/18 Ziff. 6.3) für die Zeit ab Mai 2009 zutreffend sei. Die Beurteilung stehe zwar im Einklang mit der derjenigen durch die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik, ge mäss welchen aus isoliert psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit um 20 bis 50 % bestehe. Hingegen widerspreche sie den Anga ben im Bericht der Klinik für Gynäkologie des C.___ , wonach der Beschwerde führerin die Arbeit als Servicefachangestellte nicht mehr zuzumuten sei, weil sie mit dem rechten Arm keine Lasten mehr heben und tragen könne. Dass die Beschwerde führerin infolge ihres Krebsleidens nicht mehr beeinträchtigt sei, habe das Y.___ einzig damit begründet, dass sie aktuell rezidivfrei sei. Hingegen sei es nicht ausgeschlossen, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene verminderte Belastbarkeit des rechten Arms mit der im Februar 2008 durchge führten Mastektomie und der axiliären

Lymphonodektomie rechts zusammen hänge und die Arbeitsfähigkeit dadurch massgeblich beeinflusst werde. Schlüs sig beurteilt werden könne dies indessen nicht. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen nö tig (E. 4.2). Ferner hielt das Gericht fest, mit den bisherigen Abklärungen sei eine epileptische Genese der anfallsartig auftretenden Bewe gungs

- und Sprech störungen (vgl. Urk. 14/55/16) nicht sicher ausgeschlossen und die Ätiologie bleibe unklar (E. 4.3). 3. 2

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

und behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin ,

qualifizierte die Anfälle der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 2 8. April 2015 als rezidivierende psy chisch bedingte dis soziative Zustände, welche vor allem im Beisein anderer Per sonen beziehungs weise in Situationen subjektiv erlebter psychischer Belastung auftreten würden. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Operation psychisch nicht belastbar und kompensiere diese Belastungen durch Abspaltung der Realität respektive fliehe sie mittels dissoziativer Zustände in die Irrealität . Die disso ziativen Zustände habe sie wegen fehlender intrapsychischer Ressour cen entwi ckelt (Urk. 14/136/2 -4 ). Daneben mass Dr. D.___ der mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen narzisstischer Konfliktverarbeitung nach

Ablatio

mamma e

rechts Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 14/136/2). Die Beschwerde führerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätig keit voll arbeitsunfähig (Urk. 14/ 136/7). 3. 3

Im psychiatrischen Bericht des E.___

vom 2. Mai 2014 wurden die Anfälle der Beschwerdeführerin als dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F 44.4) einge ordnet. Ferner diagnostizierten der Assistenzarzt Psychiatrie und Psychotherapie sowie der Klinische Psychologe eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10: F33.2), derent wegen sie eine Arbeitstätigkeit für aktuell nicht denkbar hielten (Urk. 14/138/6-7). In ihrem Bericht vom 29. August 2016 gingen sie weiterhin von einer voll umfänglichen Arbeitsun fähigkeit sowie von denselben psychiatrischen Diagno sen aus und hielten fest, die Situation verschlechtere sich trotz Medikation und es bestünden nach wie vor deutliche Suizidideen (Urk. 14/193). 3. 4

Nach einem Suizidversuch Anfang August 2015 (vgl. Urk. 14/185) wurde die Beschwerdeführerin am 2 5. und 2 7. August 2015 durch Ärzte de r Gutachtens stelle

Z.___ psychiatrisch, neurologisch und internistisch untersucht (Gutachten vom 2 3. November 2015 , Urk. 14/15 7 ). In ihrer Gesamtbeurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Verdacht auf rezidivierende dissoziative Krampfanfälle, differentialdiagnostisch epileptisch (ICD-10: F44.5) , sowie rechts-thorakale Schmerzen (ICD-10: R07.3) bei Status nach Mamma- Karzinom (ICD-10: C50.4) vorl ägen (Urk. 14/15 7 /1 8 ). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie dem invasiv- duktalen Mamma-Karzinom rechts kraniolateral sowie der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), bei histronischer Persönlich keitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) zu (Urk. 14/15 7 /1 8 ). Die Gutachter führten aus, aus psychiatrischer Sicht habe sich die gesundheitliche Situation der Be schwerdeführerin ver bessert. So könne keine depressive Symptomatik mehr nachgewiesen werden und die dissoziative Symptomatik sei nicht mehr dermas sen ausgeprägt wie noch zum Beispiel im Jahr 2011 (Urk. 14/157/19). Aus somatischer Sicht sei der Zustand im Vergleich zum Zeitpunkt des Y.___ -Gutachtens aus dem Jahr 2010 unverändert. Fü r die rechtsthorakal angegebene Schmerzsymptomatik könne kein objektivierbares Korrelat eruiert werden. Bei Status nach Mastektomie rechts bestehe sicher ein somatischer Kern, auch wenn eine gewisse funktionelle Überlagerung der Beschwerden nicht auszuschliessen sei. Aufgrund der Schmerzsymptomatik seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten nicht und körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % zumutbar. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit resultiere keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit . Aufgrund der wahrscheinlich dissoziativen Krampf anfälle sei von Tätigkeiten mit potenz ieller Selbst- oder Fremdgefähr dung abzu sehen und die Beschwerdeführerin könne kein Fahrzeug führen (Urk. 14/157/19).

In der bisherigen Tätigkeit im Service, welche auch belastende Tätigkeitsanteile beinhalte, bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % . Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/157/20).

Die RAD-Psychiaterin schloss sich dieser Beurteilung in ihrer Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2015 an (Urk. 14/161/5). 3 . 5

Die Ärztin der A.___ nannte in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2016 namentlich die Diagnosen einer mittelgradigen Depression (ICD-10: F32.1), einer Persönlich keitsstörung (ICD-10: F61.9) sowie rezidivierender dissoziativer Zustände (ICD-10: F44.5; Urk. 14/190/2).

Sie führte aus, seit Februar 2016 befinde sich die Be schwerdeführerin bei ihr in ambulanter Behandlung. Im Vordergrund stehe die depressive Symptomatik, hingegen habe sie keine dissoziative n Zustände be schrieben (Urk. 14/190/3). Prognostisch sei möglich, dass sich das Zustands bild noch bessere. Es würden im Abstand von zwei bis drei Wochen ambulante Ein zelgespräche in der Muttersprache der Beschwerdeführerin geführt und es finde eine Psychopharmakotherapie statt (Urk. 14/190/4). Diese Massnahmen könnten eine bessere Leistungsfähigkeit, eine bessere Konzentration und eine besser e Ausdauer bewirken (Urk. 14/190/6). Es bestehe sowohl für die bisherige als auch für jede andere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da die Beschwerde führerin nicht in der Lage sei, die für eine Erwerbstätigkeit notwen digen Basis variablen wie zuverlässiges Erscheinen, Durchhalten der Arbeitszeit oder Umset zen von Anweisungen zu erbringen (Urk. 14/190/5). 3. 6

Dr. B.___ nannte in seinem Gutachten vom 1. Dezember 2016 die Diagnosen einer depressiven Entwicklung nach multiplen lebensgeschichtlichen Belastun gen, im Verlauf fluktuierend, aktuell knapp mittelgradiges depressives Syndrom (ICD-10: F32.1), einer dissoziativen Störung gemischt mit anamnestisch be schriebenen Krampfanfällen und dissoziativen Bewusstseinsveränderungen (ICD-10: F44.7) und äusserte den Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung mit regressivem Verhalten bei multiplen lebensgeschichtlichen Belastungen (ICD-10: F62.8; Urk. 14/201/19 , Urk. 14/201/22 ). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2008 nach der Diagnose der Mammakarzinom-Erkrankung de pressiv dekompensiert . Die bereits 2003 beschriebenen dissoziativen Symp tome seien erneut und gehäuft aufgetreten . Er gehe davon aus, dass seit Februar 2008 im Durchschnitt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten bestehe. Adaptiert seien den körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätig keit en ohne intensive interpersonelle Kontakte und ohne Unfallgefahr

(Urk. 14/201/19 -20, Urk. 14/201/23 ).

Dr. B.___ führte aus, die Beschwerde führerin sei zusätzlich zur psychischen Erkrankung durch psychosoziale Fakto ren belastet. Sie erlebe sich als vollständig arbeitsunfähig, wobei circa 50 % dieser Einschätzung auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen seien (Urk. 14/201/20-21). Hinwei se auf eine bewusste Aggravation habe er nicht feststellen können. Seines Er achte n s habe di e dissoziative Symptomatik Krank heitswert. Bei der aktuellen Untersuchung sei ein deutlicher Leidensdruck spür bar gewesen. In Kombination mit der depressiven Entwicklung bestehe eine krankheitsbedingte Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/201/21). Die Persönlichkeits problem atik sei therapeutisch angehbar . Die antidepressive Medikation sei adäquat und die Ko operation bezüglich der ambulanten Therapie sei gut. Eine teilstationäre Be handlung lehne die Beschwerdeführerin ab (Urk. 14/201/22) . Die geforderte Wil lensanstrengung zur Umsetzung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten sei zumutbar. Im Ver gleich zur Zeit vor dem Jahr 2008 sei das Akti vitätsniveau eingeschränkt (sozia ler Rückzug) . Therapeutische Optionen habe die Beschwerdeführerin nur teilwei se wahrgenommen (Urk. 14/201/23).

Am 2 3. November 2017 führte Dr. B.___ aus, in seinem Gutachten vom 1. Dezember 2016 sei er ab 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service sowie von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit ausgegangen. Diese Beurteilung sei integ rativ erfolgt. Sämtliche Krankheitskomponenten (depressive Entwicklung, disso ziative Störung und Verdacht auf Persönlichkeitsänderung mit regressivem Ver halten) hätten einen Einfluss und beeinflussten sich wahrscheinlich gegenseitig negativ . Eine Aufteilung der integrativ beurteilten Einschränkung der Arbeits fähigkeit auf die einzelnen Diagnosen sei nicht möglich

(Urk. 24) . 4.

4.1

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2009 wurde wegen der aus gynäkologischer Sicht im Zusammenhang mit der Krebserkrankung bis Ende April 2009 beste henden vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit festgestellt (Urk. 14/119 E. 4.1) . Darin, dass der Beschwerdeführerin hernach laut demselben Arztbericht vom 3 1. August 2009 aus gynäkologischer Sicht eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar war (Urk. 14/43/2), ist eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands zu sehen. Diese führt dazu, dass der Rentenanspruch

auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts in recht licher und tatsächlicher Hi nsicht umfassend ( „ allseitig") und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen

ist ( BGE 141 V 9 Regeste , E. 2.3 und E. 5 f. mit Hinweisen ).

Da eine Verbesserung aus somatischer Sicht ausgewiesen ist, vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr psychischer Zustand habe sich nicht verbessert (Urk. 1 S. 8), nichts am Vorliegen eines Revisionsgrundes zu ändern. Die Verbesserung ist nach dreimonatigem Andauern, mithin ab 1. August 2009, zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.2

Das Gutachten von Dr. B.___ , auf welches die IV-Stelle abstellte, basiert auf fachärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Unter suchungen erhobenen objektiven Befunden, auf den Vorakten , den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie der erhobenen Anamnese ( Urk. 14/ 201 ). Ferner beantwortet es - zusammen mit der Ergänzung 2 3. November 2017 (Urk. 24 ) - die gestellten Fragen umfassend und setzt sich mit anderslautenden Beurteilun gen auseinander. Somit erfüllt es die von der Rechtsprechung gestellten formel len Vorausset zungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1. 5 ). 4. 3

Dr. B.___ gelangte in seinem Gutachten zum Schluss, dass die dissoziative Symptomatik Krankheitswert aufweise und dass in Kombination mit der depres siven Entwicklung eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit bestehe (Urk. 14/201/21).

Dr. B.___ begründete seine Diagnostik der Depression sowie der dissoziativen Störung schlüssig und detailliert (Urk. 14/ 201/16-19

Ziff. 4 ) und sie überzeugt vor dem Hintergrund der angege benen und beobachteten Anfälle (Urk. 14/201/1 5 -1 9 ) und bei den erhobenen Befunde n mit Interesse- und Freudverminderung, erhöhter Müdigkeit, leichter Antriebsverminderung, depressiver beziehungsweise niedergeschlagener Grund stimmung, Durchschlafstörungen, Libido- und Appetitverminderung ,

bei kör perbezogenen, generalisierten und sozialen Ängsten mit Rückzug , jedoch erhal tener Konzentration und Aufmerksamkeit ( Urk. 14/201/15 -16 , Urk. 14/201/18).

Bei der Persönlichkeitsänderung handelt es sich lediglich um eine Verdachts diagnose (Urk. 14/201/19). Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ist indes bei der Prüfung der Standardindikatoren zu berücksichtigen.

Die bei der Frage nach einem Einfluss der gutachterlich diagnostizierten depres siven Entwicklung und der dissoziativen Störung auf die Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigenden Standardindikatoren

hat das Bundesgericht wie folgt syste matisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) : Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

Bezüglich des Komplexes „Gesundheitsschädigung“ ist festzuhalten, dass die gutachterlichen Befunde als mittelschwer einzustufen sind. So ist die Beschwer deführerin aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit nicht einge schränkt (Urk. 14/157/20).

Die psychischen Beeinträchtigungen sind im Durch schnitt mittelgradig ausgeprägt. Die psychischen Störungen wirken sich beein trächtigend auf die Gruppen- und Teamfähigkeit, die Flexibilität und Umstel lungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit aus. Das chronifizierte im Durch schnitt mittelgradige depressive Syndrom und die rezidivierenden dissoziativen Anfälle führen zu einer erhöhten Ermüdbarkeit und einer verminderten Belast barkeit. Die Beschwerdeführerin selber hielt sich für vollständig arbeitsunfähig. Etwa 50 % dieser Einschätzung sind indes laut der nachvollziehbaren Einschät zung von Dr. B.___ auf die vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren in Form von einer Invalidität des Ehemannes, Verhaltensauffälligkeiten der Kinder, finanzielle n Schwierigkeiten und Entwurzelung zurückzuführen (Urk. 14/201/20 -21 ). Hinweise auf eine bewusste Aggravation fand Dr. B.___ keine und er spürte einen deutlichen Leidensdruck (Urk. 14/201/21).

Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass Dr. B.___ den Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung infolge der multiplen lebensgeschichtlichen Belas tungen (Emigration, psychische Erkrankung/Invalidität des Ehemannes, Karzinomerkrankung) äusserte (Urk. 14/201/19, Urk. 14/201/21) . Die Beschwer deführerin weist jedoch Ressourcen in Form von relativ guten Deutschkenntnis sen, eines relativ jungen Alters und einer guten Intelligenz auf, dank welcher die Persönlichkeitsproblematik therapeutisch angehbar ist (Urk. 14/201/21-22). Betreffend den sozialen Kontext ist anzumerken, dass sie weitgehend isoliert lebt (Urk. 14/201/22). Sie lebt mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in einer 3-Zimmer-Wohnung und ihre übrigen sozialen Kontakte beschränken sich auf Besuche einer weit entfernten Verwandten alle ein bis zwei Monate sowie auf Telefonate mit den Angehörigen in Mazedonien (Urk. 14/201/13-14).

Zur Kategorie „Konsistenz“ ist zu bemerken, dass das Aktivitätsniveau der Be schwerdeführerin im Vergleich zum Jahr 2008 eingeschränkt ist und sie sich sozial zurückgezogen hat (Urk. 14/201/23). So pflegt sie kaum soziale Kontakte (Urk. 14/201/13) und verbringt die meiste Zeit im Haus. Etwa einmal pro Woche fährt sie mit dem Tram in die Stadt und geht alleine etwas spazieren (Urk. 14/201/15). Den Haushalt erledigt sie je nach Antrieb mit wenig Unter stützung seitens der Familie und der entfernten Verwandten (Urk. 14/201/13, Urk. 14/201/15, Urk. 14/201/23) . Sie nimmt 14-täglich psychologische Konsul tationen in ihrer Muttersprache wahr und zusätzliche im E.___ alle ein bis zwei Monate. Ihre antidepressive Medikation ist adäquat und sie weist bezüglich der ambulanten Therapie eine gute Kooperation auf. Eine längere tagesklinische Behandlung wurde nie durchgeführt mangels entsprechendem Wunsch seitens der Beschwerdeführerin , obwohl eine solche teilstationäre Behandlung in einer Tagesklinik grundsätzlich sinnvoll wäre bei entsprechender Motivation. Dadurch könnten die Ressourcen ge fördert werden und gleichzeitig könn t e eine eventuelle Selbstlimitierung genauer erfasst werden (Urk. 14/201/18, Urk. 14/201/ 22-23). Insgesamt ist bei diesen Gegebenheiten mit ambulanter Therapie und adäquater Medikation, jedoch bei nur teilweise wahrgenommenen therapeutischen Optionen , ein gewisser Leidensdruck ausgewiesen.

Unter Berücksichtigung der hier relevanten Indikatoren erscheint die durch Dr. B.___ erfolgte Beurteilung nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführe rin die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit (den körperlichen Beeinträchtigun gen angepasst, ohne intensive interpersonelle Kontakte sowie ohne Unfall gefahr) zu 50 % zumutbar ist . Dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service aufgrund der häufigen interpersonellen Kontakte ungünstig (Urk. 14/201/23) respektive un zumutbar (Urk. 24 S. 1) ist, ist bei den vorhandenen Einschrän kungen aus psychiatrischer Sicht ebenfalls plausibel.

Insgesamt wurde die Restarbeitsfähigkeit von 5 0 % in einer Verweistätigkeit nach dem Gesagten im psychiatrischen Teilgutachten ausreichend begründet, zumal es sich bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine Schätzung handelt, die naturgemäss auch einen Ermessensspielraum umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 1 1. Februar 2015 E. 3.4.2 mit Hinweis). Die a bweichende Be urteilung durch die behandelnde Ärztin der A.___ (vgl. E. 3.5 vorstehend) sowie d urch das

E.___ (E. 3.3 vorstehend) lässt sich mit dem Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren erklären: Die Beschwerdefüh rerin ist Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern, wobei der Sohn Schwierig keiten hat respektive Verhaltensauffälligkeiten aufweist, welche eine psychothe r apeutische Betreuung erfordern. Hinzu kommt ihre Entwurzelung und die Er krankung ihr es Ehemannes ( Urk. 14/201/11, Urk. 14/201/21-23 ) . Es ist nach vollziehbar, dass diese Faktoren dazu beitragen , dass die Beschwerdeführerin sich subjektiv invalidisiert erlebt (Urk. 14/ 201/20-23 ). Ferner ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Bezüglich der abweichenden Beurteilung durch den Vorgutachter hielt Dr. B.___ fest, dass dieser den Längsverlauf der Depression zu wenig berück sichtigt habe. Diese Begründung überzeugt vor dem Hintergrund der von ver schiedenen Fach ärzten wiederholt beschriebenen ausgeprägten Depressivität, deutlichem Leidensdruck und Beeinträchtigung der Funktionalität (Urk. 14/201/17-18) und angesichts dessen, dass Dr. B.___ die Depression nicht mehr remittiert, sondern knapp mittelgradig vorfand (Urk. 14/201/19). Ferner grenzte Dr. B.___ die psychosozialen Faktoren bei seiner Beurteilung von der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab (Urk. 14/201/20-21, Urk. 24 S. 2), sodass nicht wegen der psychosozialen Faktoren, auf welche die Beschwerde gegnerin mehrfach hinwies (Urk. 13 S. 2, Urk. 33), auf eine höhere Arbeits fähigkeit geschlossen werden kann.

Nach dem Gesagten ist der Beurteilung durch Dr. B.___ zu folgen , wonach aus psychiatrischer Sicht seit 2008 , mithin auch seit 1. Mai 2009, im Durchschnitt

- bei fluktuierendem Grad der Depression ( Urk. 14/201/18) - eine 50%ige Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten besteht (Urk. 14/201/20 und Urk. 24 ) . 4.4

Da die angestammte Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht seit 2008 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 14/201/ 20 und 23) , erübrigt sich die Beantwortung der im Rückweisungs urteil IV.201 3.0005 vom 30. September 2014 noch als abklä rungsbedürftig bezeichnete n Frage nach der Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit im Zusammenhang mit der Krebserkrankung

respektive der im Februar 2008 durchgeführten Mastektomie und axiliären

Lymphonodektomie rechts ( vgl. Urk. 14/119 E. 4.2 ). 4.5

Die Ätiologie der Anfälle wurde im Rückweisungsurteil deswegen für relevant erachtet, weil dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen der Über windbarkeits-Rechtsprechung unterlagen (Urk. 14/119 E. 4.3 am Ende).

Nun sind aber die aufgrund der Anfälle vorhandenen Einschränkungen im vorlie genden Fall unabhängig von der Genese der Anfälle zu berücksichtigen, da die dissoziative Störung anhand der Indikatorenprüfung (vgl. E. 4.3 vorstehend) als Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzustufen ist. Mithin ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob

- nebst von mehreren Psychiatern diagnostizierten dissoziativen Zuständen (E. 3.2, 3.3, 3. 4 , 3. 5 und 3. 6 vorste hend) - allenfalls auch epileptische Krämpfe auftreten oder aufgetreten sind , wie dies der neurologische Gutachter des Y.___ für möglich hielt (Urk. 14/55/17 E. 4.2.8).

Sodann sind die Auswirkungen der Anfälle auf die Arbeitsfähigkeit in tatsächlicher Hinsicht nicht von der Ätiologie der Anfälle abhängig. 4.6

Aus somatischer Sicht wurden für angepasste Tätigkeiten ab 1. Mai 2009 keine Arbeits un fähigkeiten mehr attestiert

( vgl. Urk. 14/43/2 und

Urk. 14/ 119 E. 3.2 und 3.4). Namentlich gingen die Gutachter der

Z.___ von keiner Einschränkung für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit aus (Urk. 14/157/19 -20 ).

Die Beschwerdeführerin beanstandete denn auch nur be züglich des Zumutbarkeits profils, die somatischen Erkrankungen seien im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 11 f. ).

Weitere Abklärungen erweisen sich diesbezüglich im Sinne vorstehen der Erwägungen 4.4 und 4.5 nicht als notwendig. Der Einwand der Beschwerde führerin, dass ihr wegen der Anfälle nur Arbeiten ohne Selbst- oder Fremdge fährdung und ohne Notwendigkeit des selbständigen Führens eines Fahrzeuges zumutbar seien (Urk. 1 S. 12), ist indes entsprechend der diesbezüglichen Beur teilung im Z.___ -Gutachten (Urk. 14/157/19 -20 ) zutreffend. Diese Einschrän kung des Profils ist zu berücksichtigen , wobei auch Dr. B.___ Tätigkeiten mit Unfall gefahr ausschloss (Urk. 14/201/20 ,

Urk. 14/201/23 ). Nach dem Gesagten besteht seit 1. Mai 2009

im Durchschnitt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine körper lich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne Selbst- oder Fremd gefährdung , ohne Notwendigkeit des selbständigen Führens eines Fahr zeuges und ohne intensive interpersonelle Kontakte (Urk. 14/201/20). 5.

5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5 .2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit er stellt sein ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2

Die IV-Stelle schloss sich in ihrer Beschwerdeantwort der Auffassung der Beschwerdeführerin an (Urk. 13 S. 2), wonach vom zuletzt erzielten Einkommen auszugehen und der Anspruch auf den 1 3. Monatslohn ebenfalls zu berücksich tigen ist (Urk. 1 S. 13). Das Anknüpfen an den zuletzt erzielten Verdienst ist korrekt, da die Kündigung aufgrund der Krankheit erfolgte (Urk. 14/16/1 = Urk. 14/27/10)

und somit nichts Gegenteiliges mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt ist . Nach den Angaben im Arbeitgeberfragebogen der F.___ AG vom 26. Juni 2008

verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 Fr. 22.-- pro Stunde zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie (ab einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten) einen 1 3. Monatslohn (Urk. 14/ 27/2 ). Aufgerechnet auf eine 42-Stunden-Woche und auf 52 Wochen pro Jahr ergibt sich ein Betrag von Fr. 48'048.--.

Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf einen 1 3. Monatslohn resultiert für das Jahr 20 08 ein Validen einkommen von Fr. 52'052.-- (Fr. 48'048.-- x 13 : 12) . Angepasst an die Nomi nallohnentwicklung ( Bundesamt fü r Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [20 05 = 100; im Internet abrufbar] , Nominallohn index Frauen [T1. 2 . 05 ],

Handel, Reparatur und Gastgewerbe ; 20 08: 104.7; 2009 : 107.2 ) resul tiert für das Jahr 20 09 ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 53'295.-- . 5 .3

5.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten ver öffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Recht sprechung). 5.3.2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA 1 der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 200 8 abzu stellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforde rungsniveau 4) für Frauen betrug Fr. 4' 116 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 09 betriebsübliche w öchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden hochzurechnen ( BFS, betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ) sowie an die Nominal lohnentwicklung anzupassen ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 05 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1. 2 . 05 ], Total; 20 08 : 10 4 .7 ; 20 09 : 107.0 ). Daraus resultiert ein jährliches Brut toeinkommen von

Fr. 52'496.10 (Fr. 4’116 .-- x 12 : 40 x 41, 6 : 104.7 x 107.0 ) respektive bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % eines von Fr. 26'248.05 . 5 .4

5.4.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss

BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). 5.4.2

Der von der IV-Stelle ursprünglich vorgenommene Leidensabzug von 10 % er folgte wegen des eingeschränkten Belastungsprofils (Urk. 2 und Urk. 14/204 ). Die Beschwerdeführerin fordert wegen der Einschränkungen sowohl aus psy chischer als auch aus somatischer Sicht, wegen der Teilzeitarbeit ,

und da sie wegen der Anfälle immer wieder ausfallen könne einen Leidensabzug von 25 % (Urk. 1 S. 13). Soweit die Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn verlangt, weil sie nur noch teilzeitlich arbeiten kann , ist dem entgegenzuhalten, dass sich Teilzeitarbeit bei Frauen

gemäss statistischen Erhebungen zumindest nicht lohn mindernd auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2014 vom 2 9. September 2014 E. 7 , Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich UV.2016.00264 vom

31. Januar 2018 E. 5.3.4.3 ). Auch ein erhöhtes Risi ko, aus krankheitsbedingten Gründen der Arbeit fern bleiben zu müssen, kann nicht als Abzugsgrund angesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_144 /2010 vom 4. August 2010 E. 5.3). Bei ihrem w egen der vorhandenen Einschränkungen vorgenommenen Abzug berücksichtigte die Beschwerdegeg nerin sowohl somatische Beeinträchtigungen, aufgrund welcher sie vorerst einen Abzug von 5 % vornahm, als auch die aus psychiatrischer Sicht vorhan denen Einschränkungen des Belastbarkeitsprofils (Urk. 2). Nicht explizit aufge führt wurde dabei der Ausschluss von Arbeiten mit potentieller Selbst- oder Fremdgefährdung inklusive Führen eines Fahrzeugs.

D er von der IV-Stelle vor genommene Abzug von 10 %

ist indes unter Berücksichtigung sämtlicher Ein schränkungen respektive des zumutbaren Belastungsprofils

als angemessen zu betrachten. 5.5

Nach dem Gesagten resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 23’623 .-- (0,9 x Fr. 26'248.05 ) . Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 53'295.--

ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 29’672 .-- und somit ein Invaliditätsgrad von rund 56 %, welcher den An spruch auf eine halbe Invalidenrente zur Folge hat. Infolgedessen

erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3 1. Januar 2017, mit welcher der Beschwerde führerin ab dem 1. Februar 2017 eine halbe Invalidenrente zuge sprochen wurde (Urk. 2), als korrekt . Die in der ebenfalls angefochtenen Verfü gung vom 10. Mai 2017 (Urk. 10/2) zusätzlich erfolgte Neuberech nung und Nachzahlung der Rente für die Zeit ab Januar 2009 bis Januar 2017 wurde in der dagegen gerichteten Beschwerde nicht beanstandet (Urk. 10/1) . Anhaltspunkte für diesbezügliche Fehler sind nicht vorhanden.

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzu weisen. 6 .

6. 1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’0 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie

der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen , zufolge der ihr gewährten un entgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 15) jedoch einstweil en auf die Gerichts kasse zu neh men; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ). 6 .2

Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV

SVGer ). Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 7. August 2017 (Urk. 20 ) hat der unentgeltliche Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Seine Entschä di gung ist daher von Amtes wegen festzuset zen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache , de r Schwierigkeit des Prozesses sowie der Tatsa che, dass Rechtsanwalt Tomas Kempf , Uster, die Beschwerdeführerin

bereits im Ver wal tungs - sowie im früheren Gerichts verfahren vertreten hat und ihm die Akten somit weitgehend bekannt waren, ist er mit Fr. 2‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

D ies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster,

wird mit Fr. 2 ’ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer