Sachverhalt
1.
1.1
Der 1980 geborene X.___ reiste 1992 in die Schweiz ein, wo er zuletzt als LKW-Chauffeur und Lagermitarbeiter bei der Y.___ (Urk. 6/31) tätig war. Am 3 0. November 2009 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew und damit zusammenhängende Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/22). Diese klärte die berufliche und medizinische Situation ab, insbesondere liess sie den Versicherten von der Z.___
bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) abklären (Urk. 6/74, Urk. 6/75 und Urk. 6/83). In der Folge sprach sie dem Versicherten ab dem 1. Juni 2010 eine ganze Rente und ab dem 1. September 2010 eine halbe Rente der Inva lidenversicherung zu (Verfügung vom 2 8. Dezember 2011; Urk. 6/94-97). Diese Verfügung wurde durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Aargau (Urteil vom 1 4. November 2012; Urk. 6/111) und das Bundesgericht (Urteil vom 2 0. November 2013; Urk. 6/119) geschützt. 1.2
Mit Schreiben vom 1 0. April 2014 (Eingang am 1 4. April 2014; Urk. 6/121) ersuchte der Beschwerdeführer unter Geltendmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes um Revision der zugesprochenen Invalidenrente, für welche neu die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zuständig war (vgl. Urk. 6/122). Zu r Abklärung der gesundheitlichen Situation holte die IV-Stelle das polydisziplinäre (allgemein-internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) Gut achten der A.___ ein (Gutachten vom 1 6. Januar 2016, Urk. 6/170). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/180 und Urk. 6/185) hob die IV-Stelle die halbe Rente mit Verfügung vom 2 4. Januar 2017 (Urk. 2 [=Urk. 6/187]) revisionsweise auf Ende des folgenden Monates auf. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 4. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die halbe Rente der Invalidenversicherung weiterhin auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde - führerin am 7. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein - trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE
139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Lei dens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE
144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon - text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut - lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisherigen halben Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2010 dahingehend verbessert habe, dass dieser aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus psychischer Sicht habe sich der Gesundheits zu stand zwar nicht verändert, der Beschwerdeführer nehme jedoch seine Medika mente nicht korrekt ein, weshalb kein Leidensdruck ausgewiesen sei und die thera peutischen Optionen nicht ausgeschöpft würden. Infolgedessen würden sich die psychischen Beschwerden nicht invalidisierend auswirken. Die Besserung des somatischen Zustandsbildes stelle einen Revisionsgrund dar, aufgrund dessen der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ohne Bindung an frühere Ent scheide überprüft werden könne. Aufgrund des Einkommensvergleichs resul tiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4 %. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Stan d punkt (Urk. 1), die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund eine r 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen mit überlagernden psychischen Gründen gemäss den entsprechenden gutachterlichen Abklärungen (Z.___ -Gut ach ten) erfolgt. Dies habe sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine angepasste Tätigkeit gegolten. Das neu erstellte Gutachten (A.___ -Gutachten) schliesse nun auf eine Besserung der somatischen Situation und erachte dennoch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als zu 100 % eingeschränkt, wohin gegen die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zu 100
% zumut bar erachtet werde. Dies sei widersprüchlich und deute darauf hin, dass lediglich eine andere Beurteilung des grundsätzlich gleichgebliebenen gesund heitlichen Sachverhalts erfolgt sei. Die IV-Stelle schliesse ohne Konsultation einer medizinischen Fachperson darauf, dass die schlechte Medikamenten-Compliance einen fehlenden Leidensdruck ausweise, was aber nicht zutreffe. Ausserdem treffe es nicht zu, dass eine schlechte Medikamenten-Compliance vorliege, denn er habe sämtliche seiner Medikamente stets nach Vorgabe der behandelnden Ärzte eingenommen. I nsbesondere habe die Beschwerdegegnerin nicht prüfen lassen, ob er ein sogenannter «fast metabolizer » sei und dementsprechend die Medika mente sofort nach Einnahme im Körper umsetze, weshalb sie im Blut nicht mehr nachweisbar seien. Insgesamt könne die Beschwerdegegnerin nicht nachweisen, dass es zu einer revisionsrelevanten Änderung des Sachverhaltes gekommen sei, weshalb weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe. 3.
3.1
Ob eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Dezem ber 2011 (Urk. 6 / 94-97) bestand mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 2 4. Januar 2017 (Urk. 2) zugrunde lag. 3.2
Der medizinis che Sachverhalt im Zeitpunkt der
rentenzusprechenden Verfügung vom 28. Dezember 2011 stellte sich gemäss dem Z.___ -Gutachten vom 2 9. August 2011 (Urk. 6/83 sowie Urk. 6/74 und Urk. 6/75) wie folgt dar: 3.2.1
Die psychiatrischen Gutachter B.___, Oberärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie, und PD Dr. med. C.___, Leiter der Abteilung Versicherungsmedizin, D.___, notierten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie Angst und Depression gemischt sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit narzis sti sche Persönlichkeitszüge (Urk. 6/74/16). Dazu führten sie aus, beim Beschwerde führer würden ausgeprägte Schmerzen vorliegen, deren physiologischer Aus gangs punkt (seronegative
Spondylarthropathie) das Ausmass der Symptomatik nicht ausreichend erkläre. Psychische Faktoren würden eine wesentliche Rolle für den Schweregrad, die Exazerbation wie auch für die Aufrechterhaltung der Schmer zen spielen. Die Kriterien für die Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren seien gegeben. Zudem zeige der Beschwerdeführer eine ängstliche und depressive Symptomatik, die aber in ihrer Ausprägung keine eigenständige Diagnose rechtfertige, die Schmerzstörung aber akzentuiere (Urk. 6/74/16-17). Aus rein psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter den Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig. Als leistungsmindernde Faktoren nannten sie eine eingeschränkte Stresstoleranz und eine verminderte Belastbarkeit (Urk. 6/74/18) 3.2.2
Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH nannte in seinem Teilgutachten die Diagnose einer seronegativen
Spondylarthropathie und mass ihr eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/75/7). Dabei hielt er fest, beim Beschwerdeführer hätte n sich seit 2005 zunehmende lumbo sakrale Schmerzen entwickelt. 2008 sei eine Spondylitis ankylosans mit axialem Befall, peripherem Gelenksbefall, Enthesitiden und HLAB 27 Positivität diagnos ti ziert worden. Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe der Be schwer deführer extrem starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Brustwirbelsäule und des Nackens beklagt. Die klinische Untersuchung habe eine leichtgradige Einschränkung der Lendenwirbelsäule gezeigt, wohingegen die Bewe g lichkeit der Brustwirbelsäule und der Halswirbelsäule normal gewesen sei. Infolgedessen sei auch eine relevante Schmerzverarbeitungsstörung anzunehmen. Radiomorphologisch hätten sich eindeutige, aber noch initiale Signalverän de rung en der Lendenwirbelsäule gezeigt, welche als leichtgradige Aktivität der Grunderkrankung einzustufen seien. Es bestünden Hinweise auf eine massive psy chische Überlagerung, aufgrund derer der Beschwerdeführer keine Coping-Strategien habe entwickeln können (Urk. 6/75/7-9).
Die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Lastwagenchauffeur sei als leichte bis mittelschwere Tätigkeit einzu stufen, welche aufgrund der objektivierbaren entzündlichen Veränderungen am Bewegungsapparat zu 50 % ausgeübt werden könne, wobei keine Lasten über 15kg gehoben werden könnten (Urk. 6/75/9). Gleiches gelte für eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Urk. 6/75/10). 3.2.3
In der Gesamtschau hielte n die Gutachter – zusammen mit dem internistischen Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, ärztlicher Leiter Z.___
– fest, beim Beschwerdeführer seien die Diagnosen einer seronegativen
Spondyl arthropathie, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren sowie Angst und Depression gemischt ausgewiesen, welche Ein fluss auf dessen Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 6/83/18-19). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben von Lasten bis zu 15kg handle. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ebenfalls zu 50 % arbeitsfähig. Diese Einschränkungen liessen sich organisch begründen, es bestehe jedoch eine psychische Überlagerung (Urk. 6/ 83 /19-22). 3.3
Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin das A.___ Gut achten (Gutachten vom 1. Januar 2016; Urk. 6/170) ein, welche s im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte festhielt: 3.3.1
In der rheumatologischen Untersuchung notierte Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sero negativen
Spondylarthropathie mit axialem Befall, unter Humira in Remis sion,
sowie ein chronisches Lumbovertebral syndrom bei Diskushernie L5/S1 (Urk. 6/170 /36). Die Untersuchung habe einen 35-jährigen, kräftigen, muskulös aufgebauten jungen Mann in bestem Allgemeinzustand gezeigt. An rheuma tologisch-pathologischen Befunden habe lediglich eine abgeflachte Brustwirbel säule und eine diskret abgeflachte Lendenwirbelsäule mit freier Beweglichkeit aller drei Wirbelsäulensegmente festgestellt werden können. Zudem bestehe ein Reklinationsschmerz und ein lumbosacraler Druckschmerz, welcher der Diskus hernie zugeordnet werden müsse. Heute bestehe diesbezüglich ein reines Lumbo vertebralsyndrom ohne jegliche spondylogene oder sogar radikuläre Symptome. Die Gelenke würden keine funktionellen Defizite und keine Entzündungen vor weisen, seien frei beweglich und ohne Synovitiden, weshalb bezüglich der sero - negativen Spondylarthropathie unter konsequenter Humira -Therapie von einer Remission auszugehen sei. In der angestammten Tätigkeit sei eine Arbeit zwar nicht mehr möglich. In einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tragen schwerer Lasten über 10kg, ohne Zwangshaltungen, nicht ausschliesslich sitzend oder stehend sei aus rh e umatol o gischer Sicht eine 100% ige Arbeits fähigkeit zumutbar (Urk. 6/170/38). 3.3.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter mediz inis cher Gutachter, diagnostizierte eine mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, welche Auswirku n gen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zudem bestehe ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung und ein Alkoholmissbrauch (Urk. 6/170/45). Während der Untersuchung habe eine depressive Symptomatik im Vordergrund gestanden. An objektivierbaren depressiven Symptomen zeige sich eine verminderte affektive Schwingungsfähigkeit, die ins Depressive ausge lenkt sei. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer deprimiert, innerlich angespannt, nervös, besorgt bezüglich der Zukunft, ausserdem bestünde n Insuffizienzgefühle und die Vitalgefühle seien herabgesetzt. Klinisch sei die depressive Symptomatik als mittelgradig einzustufen, was sich mit den Vorbefunden decke. Die agor aphobischen Ängste, etwa die Angst des Beschwerdeführers den öffentlichen Verkehr zu benutzen oder sich in Menschenmengen aufzuhalten, seien als leichtgradig einzustufen, da der Beschwerdeführer berichte, zu Randzeiten noch in der Lage zu sein, in Einkaufszentren einzukaufen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, aufgrund der Schmerzen sozial zurückgezogen zu leben. Die Schmerz schilderung wirke glaubhaft und es sei ein Leidensdruck zu erkennen. Das Denken sei allerdings nicht auf die Schmerzen eingeengt gewesen. Hinweise auf eine anhaltende somatoforme Schmerzführung hätten sich in der Untersuchung keine ergeben. Der Beschwerdeführer sei mit der Krankheit des Morbus Bechterew über fordert und könne die Auswirkung derselben nicht überschauen. Infolgedessen sei es zu einer deutlichen Selbstlimitierung gekommen. Die von der behandelnden Therapeutin diagnostizier t e Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmer z syndrom sei anhand der Untersuchung nicht erkennbar und deren Diagnose auf grund der Aktenl age auch nicht nachvollziehbar (Urk. 6/170/43- 45). 3.3.3
In der Gesamtschau hielten die Gutachter - zusammen mit dem internistischen Gutachter, Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter medi zinischer Gutachter – als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine seronegative
Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) aktuell in Remission sowie ein chro nisches Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie fest (Urk. 6/170/47). Zudem diagnostizierten sie – allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – ei ne n Status nach Ganglionexstirpation am linken dorsalen Handgelenk, eine Agora phobie mit Panikstörung und eine n Alkoholmissbrauch (Urk. 6/170/48) . Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nur qualitativ eingeschränkt. Aufgrund des Morbus Bechterew sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur und Lagerist nicht mehr möglich. In einer angepassten wechselbelastenden Tätig keit ohne Tragen schwerer Lasten über 10kg, ohne Zwangshaltungen, nicht aus schliesslich sitzend oder stehend sei aus internistischer und rheumatologischer Sicht eine Arbeitstätigkeit von 100 % zumutbar . Aus psychiatrischer Sicht be dinge die mittelschwere depress ive Symptomatik jedoch eine 50% ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, w as sich mit der verminderten Belastbarkeit und dem verminderten Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers begründe. Aufgrund der Depression sei en zudem die Auffassungsgabe und die Stresstoleranz vermindert, ebenso wie die Anpassungsfähigkeit (Urk. 6/170/54 -55). Retrospektiv sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung (durch die Z.___ 2011) nicht verändert habe. Bei der verminderten Arbeitsfähigkeit von 50 % seien damals die rheumatologischen Befunde im Vor dergrund gestanden. Die psychiatrische Abklärung habe eine zusätzlich psychi sche Überlagerung ergeben, wobei nicht davon ausgegangen worden sei, dass dies be züglich ein e
höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren würde, als sich bereits aus somatischen Gründen ergeben habe. Aus interdisziplinärer Sicht habe sich damals eine 50% ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben, was sich mit der aktuellen Einschätzung decke. Aktuell sei zwar von einer Remission der (somatischen) Spondylarthropathie auszugehen, jedoch habe sich die psychische Situation verschlechter t, sodass nach wie vor eine Arbeitstätigkeit von 50 % zumutbar sei (Urk. 6/170/55). 4.
4.1
Das Gutachten der A.___ (E. 3.3) basiert auf umfassenden orthopädischen, inter nistischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen. Die Gutach ter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 6/170/4-20). Der Beschwerdeführer konnte seine geklagten Beschwerden vor jedem Fach gut achter ausführlich schildern und wurde von diesen eingehend befragt (Urk. 6/170/26 -30, Urk. 6/170/33-34, Urk. 6/170/39-41). Die medizinische Situa tion und Zusammenhänge werden darin einleuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Damit vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1. 4) vollum fänglich zu erfüllen und es kommt ihm voller Beweiswert zu.
4.2
Der begutachtende Rheumatologe Dr. G.___ stellte in seinem Teilgutachten (E . 3.3.1) schlüssig fest, dass beim Beschwerdeführer bezüglich der seronegativen
Spondylarthropathie unt er konsequenter Humira -Therapie von einer Remission auszugehen sei, da er keine funktionellen Defizite der Gelenke, keine Entzün dungen, eine freie Beweglichkeit derselben und keine Synovitiden feststellen konnte. Auch die Feststellung eines
Lumbovertebralsyndrom s aufgrund der Rekli na tionsschmerzen und des lumbosacralen Druckschmerzes erscheint nachvoll ziehbar. 4.3
Das Gutachten datiert vom 1 6. Januar 201 6 und entstand damit vor der Recht s prechungsänderung zum strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Gesund heitsschäden. Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtspre chungs änderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein ab schliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundes recht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusam men mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E.
5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
Im vorliegenden Fall können dem Gutachten Angaben zu sämtlichen Stand ard indikatoren (vgl. E.
1.2) entnommen werden. Eine schlüssige Beurteilung der psychischen Gesundheitsschädigung ist daher möglich und es kann auch unter Anwendung der neuen Rechtsprechung auf das psychiatrische Teilgutachten abg e stellt werden.
Dr. H.___ stellte fest (E. 3.3.2), dass beim Beschwerdeführer Symptome einer mittelgradig, depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie einer Agora phobie mit Panikstörung und eines Alkoholmissbrauchs vorliegen würden . Dies erklärte er mit der anlässlich der Untersuchung festgestellten verminderten affek tiven Schwingungsfähigkeit, die ins Depressive ausgelenkt sei und da der Be schwer deführer i m Affekt deprimier t, innerlich angespannt, nervös und besorgt bezüglich der Zukunft wirkte,
danebst
Insuffizienzgefühle bestanden und die Vital gefühle herabgesetzt waren . Ausserdem berichtete er von der Angst des Beschwerdeführers, den öffentlichen Verkehr zu nutzen und sich in Menschen mengen aufzuhalten. Der Beschwerdeführer selbst schilderte einen (zwar selte nen) zeitweise exzessiven Alkoholkonsum von zwei Flaschen Whiskey am Tag (vgl. Urk. 6/170/41).
Die von Dr. H.___ gestellten Diagnosen mit mittelschwerer Ausprägung der Depression und leichter Ausprägung der Agoraphobie erscheinen damit plausibel. Ebenso erscheint es nachvollziehbar, dass er die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausschloss, da das Denken des Beschwerdeführers nicht auf die Schmerzen eingeengt war. Nach Angabe der Gut achter (Urk. 6/170/57) ist die psychiatrische Therapie bei allerdings ungüns tiger Prognose noch intensivierbar, weshalb noch nicht von einer absoluten Behandlungsresistenz auszugehen ist. De m Symptomenkomplex rund um den Morbus Bechterew ist jedoch ein Einfluss als ressourcenhemmende Komorbidität nicht völlig abzusprechen, schränkt sie den Beschwerdeführer doch zusätzlich in der Ausschöpfung seines Leistungspotentials ein. Allerdings verfügt der Beschwer deführer über einig e persönliche Ressourcen.
S o ist er in der Lage, regelmässig spazieren zu gehen
und seine Ki nder zur Schule zu bringen (Urk. 6/170/27) . Auch versucht er,
kleine Haushaltsarbeiten zu erledigen (Urk. 6/170/41) und gibt an, in Supermärkten (an Randzeiten auch alleine) einkaufen zu gehen (Urk. 6/170/40). Jedoch wird er dahingehend eingeschränkt, dass ihn die Auseinandersetzung mit der Krankheit des Morbus Bechterew offensichtlich überfordert (Urk. 6/170/45) . Im sozialen Kontext wird er insbesondere durch seine Frau, die den Haushalt besorgt (Urk. 6/170/27), unterstützt. Ausserdem hat er einen guten Kontakt zu seinen vier Geschwistern und seinen Kindern, welche für ihn das Wichtigste in seinem Leben seien (Urk. 6/170/39). Sein soziales Umfeld stellt i h m demzufolge einige mobilisierende Ressourcen zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer nannte als Hobby fischen. S odann gab er an, s eine im Ausland wohnhafte Familie letztmals vor zwei Jahren besucht zu haben . Weitere Aktivitäten oder soziale Kontakte ausserhalb der eigenen Familie best ünden keine mehr (Urk. 6/170/41) . Das relativ g eringe, aber dennoch vorhandene Aktivitäts niv e au im persönlichen Bereich lässt sich mit einer Einschränkung der Leistungs unfähigkeit um 50 % in Einklang bringen.
Der Beschwerdeführer besucht sodann zweimal im Monat eine Gesprächstherapie und nimmt Psychopharmaka ein (Urk. 6/170/42, vgl. auch Bericht Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Urk. 6/135). Ausserdem liess er sich im Oktober/
November 2014 stationär in der K.___ behandeln (Urk. 6/157). Die Gutachter erachteten sämtliche therapeutischen Optionen als in Anspruch genommen (Urk. 6/170/64). Damit ist
– entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin
–
zu min dest ein
gewisser Leidensdruck ausgewiesen. Alleine die im Gutachten fest gestellten, zwar deutlich unter dem therapeutischen Bereich liegenden, Medika mentenspiegel (Urk. 6/170/32) lassen jeden falls angesichts der Therapien für sich nicht auf einen fehlenden Leidensdruck schliessen. Ausserdem ist darauf hinzu weisen, dass der regionale ärztliche Dienst (RAD) am 2 7. August 2014 (Urk. 6/177/2) festgestellt hatte, dass die Schaden minderungspflicht (psychia tri sche Behandlung mit Medikamentencompliance; aufe rlegt am 3. Januar 2012; Urk. 6/98) erfüllt werde. Allerdings hat der Beschwerdeführer keinerlei Eingliederungsbemühungen getätigt, obwohl ihm solche zumutbar wären (Urk. 6/170/62). Berücksichtig t werden muss zudem, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Überforderung mit der Morbus Bechterew Erkrankung eine deutliche Selbstlimi tierung zeigte (E. 3.3.2), was jedenfalls eine vollständige Leistungseinschränkung (im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %) von vornherein ausschliesst. Im Rahmen einer Leistungseinschränkung von 50 % erweist sich die Situation des Beschwerdeführers sowohl mit Blick auf das Aktivitätsniveau wie auch den Leidensdruck als konsistent.
Der Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der verminderten Belastbarkeit und des heruntergesetzten Selbstwert gefühls, der verminderten gedanklichen Flexibilität, der subjektiven kognitiven und mnestischen Defizite, der verminderten Auffassungsgabe und herunterge setzten Stresstoleranz sowie der deutlich verminderten Anpassungsfähigkeit um 50 % reduziert ist, kann daher gefolgt werden. 4.4
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf diese Beurteilung in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit ist jedoch eine Arbeit im Umfang von 50 % zumutbar. Dabei ist zu beachten, dass diese Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne Tragen schwerer Lasten über 10kg, ohne Zwangs haltungen und nicht ausschliesslich sitzend oder stehend auszuüben ist. 5.
5.1
Ausprägung und leistungseinschränkende Wirkung der einzelnen Gesun dheits schädigungen haben sich seit der letztmaligen Rentenüberprüfung ver ändert. So wirken sich insbesondere die somatische n Beschwerden nicht mehr gleich schwer auf die Leistungsfähigkeit aus, wohingegen die psychische n Beschwerden gleich bleibenden oder gar erhöhten Einfluss auf die Leistungsfähigkeit nehmen.
Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten (E. 3.3), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil zu 50 % arbeitsfähig ist. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist er nicht mehr arbeitsfähig. 5.2
Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt. 5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % ist für den Beschwerdeführer zumutbar, sofern sie in Wechselbelastung, ohne Tragen von Lasten über 10kg oder Zwangshaltungen und nicht ausschliesslich sitzend oder stehend erfolgt (E.
3.3.3) . Das Belastungsprofil ist damit seit der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. E. 3.2.3) im Wesentlichen gleichgeblieben; einzig die zumutbare Traglast wurde von 15kg auf 10kg herabgesetzt. Das kantonale Gericht (Urk. 6/111/16 f.) stellte damals für das Invalideneinkommen auf den statistischen Lohn f ür Hilfs arbeiten mit einem 10%- i gen Abzug vom Tabellenlohn ab, was vom Bundes ge richt nicht beanstandet wurde (Urk. 6/111/16 f.) . Dara uf ist a uch im vorliegenden Revisionsverfahr e n abzustellen . 5.2.3
Im Jahr 2009 erzielte der Beschwerdeführer ein Valideneinkommen von Fr. 59'640.-- (vgl. Urk. 6/111/15) . Indexiert auf das Jahr 2014 ist dem Einkom mens vergleich damit ein Valideneinkommen von Fr. 61'985.-- zu Grunde zu legen (Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte gemäss Bundes amt für Statistik von 2'136 Punkten im Jahr 2009 auf 2'220 Punkte im Jahr 2014; 59'640 / 2'136 x 2'220).
Für d as Invalideneinkommen ist abzustellen auf ein monatliches Einkommen von Fr. 5'312.-- gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer. Angepasst an die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 66'453.--. In – dem Beschwerdef ührer zumutbaren – einem Pensum von 50 % und unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % resultiert ein dem Einkommensvergleich zugrundelie gende s Invalideneinkommen von Fr. 29' 904.--.
Der Beschwerdeführer erleidet demnach aufgrund seiner gesundheitlichen Beein trächtigung eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'081.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 52
% entspricht. Aus diesem resultiert ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 5.3 Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 6.
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt und sind im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Beschwerde vom 24 . Februar 2017 (Urk. 1) beantragte d er Beschwerdeführer eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädi gung in Höhe von Fr. 1 ' 8 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barlauslagen) ange messen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein - trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE
139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Lei dens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE
144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon - text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut - lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 2 4. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die halbe Rente der Invalidenversicherung weiterhin auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde - führerin am 7. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
7).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisherigen halben Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2010 dahingehend verbessert habe, dass dieser aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus psychischer Sicht habe sich der Gesundheits zu stand zwar nicht verändert, der Beschwerdeführer nehme jedoch seine Medika mente nicht korrekt ein, weshalb kein Leidensdruck ausgewiesen sei und die thera peutischen Optionen nicht ausgeschöpft würden. Infolgedessen würden sich die psychischen Beschwerden nicht invalidisierend auswirken. Die Besserung des somatischen Zustandsbildes stelle einen Revisionsgrund dar, aufgrund dessen der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ohne Bindung an frühere Ent scheide überprüft werden könne. Aufgrund des Einkommensvergleichs resul tiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4 %.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Stan d punkt (Urk. 1), die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund eine r 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen mit überlagernden psychischen Gründen gemäss den entsprechenden gutachterlichen Abklärungen (Z.___ -Gut ach ten) erfolgt. Dies habe sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine angepasste Tätigkeit gegolten. Das neu erstellte Gutachten (A.___ -Gutachten) schliesse nun auf eine Besserung der somatischen Situation und erachte dennoch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als zu 100 % eingeschränkt, wohin gegen die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zu 100
% zumut bar erachtet werde. Dies sei widersprüchlich und deute darauf hin, dass lediglich eine andere Beurteilung des grundsätzlich gleichgebliebenen gesund heitlichen Sachverhalts erfolgt sei. Die IV-Stelle schliesse ohne Konsultation einer medizinischen Fachperson darauf, dass die schlechte Medikamenten-Compliance einen fehlenden Leidensdruck ausweise, was aber nicht zutreffe. Ausserdem treffe es nicht zu, dass eine schlechte Medikamenten-Compliance vorliege, denn er habe sämtliche seiner Medikamente stets nach Vorgabe der behandelnden Ärzte eingenommen. I nsbesondere habe die Beschwerdegegnerin nicht prüfen lassen, ob er ein sogenannter «fast metabolizer » sei und dementsprechend die Medika mente sofort nach Einnahme im Körper umsetze, weshalb sie im Blut nicht mehr nachweisbar seien. Insgesamt könne die Beschwerdegegnerin nicht nachweisen, dass es zu einer revisionsrelevanten Änderung des Sachverhaltes gekommen sei, weshalb weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Ob eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Dezem ber 2011 (Urk.
E. 3.2 Der medizinis che Sachverhalt im Zeitpunkt der
rentenzusprechenden Verfügung vom 28. Dezember 2011 stellte sich gemäss dem Z.___ -Gutachten vom 2 9. August 2011 (Urk. 6/83 sowie Urk. 6/74 und Urk. 6/75) wie folgt dar:
E. 3.2.1 Die psychiatrischen Gutachter B.___, Oberärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie, und PD Dr. med. C.___, Leiter der Abteilung Versicherungsmedizin, D.___, notierten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie Angst und Depression gemischt sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit narzis sti sche Persönlichkeitszüge (Urk. 6/74/16). Dazu führten sie aus, beim Beschwerde führer würden ausgeprägte Schmerzen vorliegen, deren physiologischer Aus gangs punkt (seronegative
Spondylarthropathie) das Ausmass der Symptomatik nicht ausreichend erkläre. Psychische Faktoren würden eine wesentliche Rolle für den Schweregrad, die Exazerbation wie auch für die Aufrechterhaltung der Schmer zen spielen. Die Kriterien für die Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren seien gegeben. Zudem zeige der Beschwerdeführer eine ängstliche und depressive Symptomatik, die aber in ihrer Ausprägung keine eigenständige Diagnose rechtfertige, die Schmerzstörung aber akzentuiere (Urk. 6/74/16-17). Aus rein psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter den Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig. Als leistungsmindernde Faktoren nannten sie eine eingeschränkte Stresstoleranz und eine verminderte Belastbarkeit (Urk. 6/74/18)
E. 3.2.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH nannte in seinem Teilgutachten die Diagnose einer seronegativen
Spondylarthropathie und mass ihr eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/75/7). Dabei hielt er fest, beim Beschwerdeführer hätte n sich seit 2005 zunehmende lumbo sakrale Schmerzen entwickelt. 2008 sei eine Spondylitis ankylosans mit axialem Befall, peripherem Gelenksbefall, Enthesitiden und HLAB 27 Positivität diagnos ti ziert worden. Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe der Be schwer deführer extrem starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Brustwirbelsäule und des Nackens beklagt. Die klinische Untersuchung habe eine leichtgradige Einschränkung der Lendenwirbelsäule gezeigt, wohingegen die Bewe g lichkeit der Brustwirbelsäule und der Halswirbelsäule normal gewesen sei. Infolgedessen sei auch eine relevante Schmerzverarbeitungsstörung anzunehmen. Radiomorphologisch hätten sich eindeutige, aber noch initiale Signalverän de rung en der Lendenwirbelsäule gezeigt, welche als leichtgradige Aktivität der Grunderkrankung einzustufen seien. Es bestünden Hinweise auf eine massive psy chische Überlagerung, aufgrund derer der Beschwerdeführer keine Coping-Strategien habe entwickeln können (Urk. 6/75/7-9).
Die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Lastwagenchauffeur sei als leichte bis mittelschwere Tätigkeit einzu stufen, welche aufgrund der objektivierbaren entzündlichen Veränderungen am Bewegungsapparat zu 50 % ausgeübt werden könne, wobei keine Lasten über 15kg gehoben werden könnten (Urk. 6/75/9). Gleiches gelte für eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Urk. 6/75/10).
E. 3.2.3 In der Gesamtschau hielte n die Gutachter – zusammen mit dem internistischen Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, ärztlicher Leiter Z.___
– fest, beim Beschwerdeführer seien die Diagnosen einer seronegativen
Spondyl arthropathie, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren sowie Angst und Depression gemischt ausgewiesen, welche Ein fluss auf dessen Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 6/83/18-19). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben von Lasten bis zu 15kg handle. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ebenfalls zu 50 % arbeitsfähig. Diese Einschränkungen liessen sich organisch begründen, es bestehe jedoch eine psychische Überlagerung (Urk. 6/ 83 /19-22).
E. 3.3 Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin das A.___ Gut achten (Gutachten vom 1. Januar 2016; Urk. 6/170) ein, welche s im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte festhielt:
E. 3.3.1 In der rheumatologischen Untersuchung notierte Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sero negativen
Spondylarthropathie mit axialem Befall, unter Humira in Remis sion,
sowie ein chronisches Lumbovertebral syndrom bei Diskushernie L5/S1 (Urk. 6/170 /36). Die Untersuchung habe einen 35-jährigen, kräftigen, muskulös aufgebauten jungen Mann in bestem Allgemeinzustand gezeigt. An rheuma tologisch-pathologischen Befunden habe lediglich eine abgeflachte Brustwirbel säule und eine diskret abgeflachte Lendenwirbelsäule mit freier Beweglichkeit aller drei Wirbelsäulensegmente festgestellt werden können. Zudem bestehe ein Reklinationsschmerz und ein lumbosacraler Druckschmerz, welcher der Diskus hernie zugeordnet werden müsse. Heute bestehe diesbezüglich ein reines Lumbo vertebralsyndrom ohne jegliche spondylogene oder sogar radikuläre Symptome. Die Gelenke würden keine funktionellen Defizite und keine Entzündungen vor weisen, seien frei beweglich und ohne Synovitiden, weshalb bezüglich der sero - negativen Spondylarthropathie unter konsequenter Humira -Therapie von einer Remission auszugehen sei. In der angestammten Tätigkeit sei eine Arbeit zwar nicht mehr möglich. In einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tragen schwerer Lasten über 10kg, ohne Zwangshaltungen, nicht ausschliesslich sitzend oder stehend sei aus rh e umatol o gischer Sicht eine 100% ige Arbeits fähigkeit zumutbar (Urk. 6/170/38).
E. 3.3.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter mediz inis cher Gutachter, diagnostizierte eine mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, welche Auswirku n gen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zudem bestehe ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung und ein Alkoholmissbrauch (Urk. 6/170/45). Während der Untersuchung habe eine depressive Symptomatik im Vordergrund gestanden. An objektivierbaren depressiven Symptomen zeige sich eine verminderte affektive Schwingungsfähigkeit, die ins Depressive ausge lenkt sei. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer deprimiert, innerlich angespannt, nervös, besorgt bezüglich der Zukunft, ausserdem bestünde n Insuffizienzgefühle und die Vitalgefühle seien herabgesetzt. Klinisch sei die depressive Symptomatik als mittelgradig einzustufen, was sich mit den Vorbefunden decke. Die agor aphobischen Ängste, etwa die Angst des Beschwerdeführers den öffentlichen Verkehr zu benutzen oder sich in Menschenmengen aufzuhalten, seien als leichtgradig einzustufen, da der Beschwerdeführer berichte, zu Randzeiten noch in der Lage zu sein, in Einkaufszentren einzukaufen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, aufgrund der Schmerzen sozial zurückgezogen zu leben. Die Schmerz schilderung wirke glaubhaft und es sei ein Leidensdruck zu erkennen. Das Denken sei allerdings nicht auf die Schmerzen eingeengt gewesen. Hinweise auf eine anhaltende somatoforme Schmerzführung hätten sich in der Untersuchung keine ergeben. Der Beschwerdeführer sei mit der Krankheit des Morbus Bechterew über fordert und könne die Auswirkung derselben nicht überschauen. Infolgedessen sei es zu einer deutlichen Selbstlimitierung gekommen. Die von der behandelnden Therapeutin diagnostizier t e Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmer z syndrom sei anhand der Untersuchung nicht erkennbar und deren Diagnose auf grund der Aktenl age auch nicht nachvollziehbar (Urk. 6/170/43- 45).
E. 3.3.3 In der Gesamtschau hielten die Gutachter - zusammen mit dem internistischen Gutachter, Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter medi zinischer Gutachter – als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine seronegative
Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) aktuell in Remission sowie ein chro nisches Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie fest (Urk. 6/170/47). Zudem diagnostizierten sie – allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – ei ne n Status nach Ganglionexstirpation am linken dorsalen Handgelenk, eine Agora phobie mit Panikstörung und eine n Alkoholmissbrauch (Urk. 6/170/48) . Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nur qualitativ eingeschränkt. Aufgrund des Morbus Bechterew sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur und Lagerist nicht mehr möglich. In einer angepassten wechselbelastenden Tätig keit ohne Tragen schwerer Lasten über 10kg, ohne Zwangshaltungen, nicht aus schliesslich sitzend oder stehend sei aus internistischer und rheumatologischer Sicht eine Arbeitstätigkeit von 100 % zumutbar . Aus psychiatrischer Sicht be dinge die mittelschwere depress ive Symptomatik jedoch eine 50% ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, w as sich mit der verminderten Belastbarkeit und dem verminderten Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers begründe. Aufgrund der Depression sei en zudem die Auffassungsgabe und die Stresstoleranz vermindert, ebenso wie die Anpassungsfähigkeit (Urk. 6/170/54 -55). Retrospektiv sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung (durch die Z.___ 2011) nicht verändert habe. Bei der verminderten Arbeitsfähigkeit von 50 % seien damals die rheumatologischen Befunde im Vor dergrund gestanden. Die psychiatrische Abklärung habe eine zusätzlich psychi sche Überlagerung ergeben, wobei nicht davon ausgegangen worden sei, dass dies be züglich ein e
höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren würde, als sich bereits aus somatischen Gründen ergeben habe. Aus interdisziplinärer Sicht habe sich damals eine 50% ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben, was sich mit der aktuellen Einschätzung decke. Aktuell sei zwar von einer Remission der (somatischen) Spondylarthropathie auszugehen, jedoch habe sich die psychische Situation verschlechter t, sodass nach wie vor eine Arbeitstätigkeit von 50 % zumutbar sei (Urk. 6/170/55). 4.
4.1
Das Gutachten der A.___ (E. 3.3) basiert auf umfassenden orthopädischen, inter nistischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen. Die Gutach ter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 6/170/4-20). Der Beschwerdeführer konnte seine geklagten Beschwerden vor jedem Fach gut achter ausführlich schildern und wurde von diesen eingehend befragt (Urk. 6/170/26 -30, Urk. 6/170/33-34, Urk. 6/170/39-41). Die medizinische Situa tion und Zusammenhänge werden darin einleuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Damit vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1. 4) vollum fänglich zu erfüllen und es kommt ihm voller Beweiswert zu.
4.2
Der begutachtende Rheumatologe Dr. G.___ stellte in seinem Teilgutachten (E . 3.3.1) schlüssig fest, dass beim Beschwerdeführer bezüglich der seronegativen
Spondylarthropathie unt er konsequenter Humira -Therapie von einer Remission auszugehen sei, da er keine funktionellen Defizite der Gelenke, keine Entzün dungen, eine freie Beweglichkeit derselben und keine Synovitiden feststellen konnte. Auch die Feststellung eines
Lumbovertebralsyndrom s aufgrund der Rekli na tionsschmerzen und des lumbosacralen Druckschmerzes erscheint nachvoll ziehbar. 4.3
Das Gutachten datiert vom 1 6. Januar 201
E. 6 und entstand damit vor der Recht s prechungsänderung zum strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Gesund heitsschäden. Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtspre chungs änderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein ab schliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundes recht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusam men mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E.
5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
Im vorliegenden Fall können dem Gutachten Angaben zu sämtlichen Stand ard indikatoren (vgl. E.
1.2) entnommen werden. Eine schlüssige Beurteilung der psychischen Gesundheitsschädigung ist daher möglich und es kann auch unter Anwendung der neuen Rechtsprechung auf das psychiatrische Teilgutachten abg e stellt werden.
Dr. H.___ stellte fest (E. 3.3.2), dass beim Beschwerdeführer Symptome einer mittelgradig, depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie einer Agora phobie mit Panikstörung und eines Alkoholmissbrauchs vorliegen würden . Dies erklärte er mit der anlässlich der Untersuchung festgestellten verminderten affek tiven Schwingungsfähigkeit, die ins Depressive ausgelenkt sei und da der Be schwer deführer i m Affekt deprimier t, innerlich angespannt, nervös und besorgt bezüglich der Zukunft wirkte,
danebst
Insuffizienzgefühle bestanden und die Vital gefühle herabgesetzt waren . Ausserdem berichtete er von der Angst des Beschwerdeführers, den öffentlichen Verkehr zu nutzen und sich in Menschen mengen aufzuhalten. Der Beschwerdeführer selbst schilderte einen (zwar selte nen) zeitweise exzessiven Alkoholkonsum von zwei Flaschen Whiskey am Tag (vgl. Urk. 6/170/41).
Die von Dr. H.___ gestellten Diagnosen mit mittelschwerer Ausprägung der Depression und leichter Ausprägung der Agoraphobie erscheinen damit plausibel. Ebenso erscheint es nachvollziehbar, dass er die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausschloss, da das Denken des Beschwerdeführers nicht auf die Schmerzen eingeengt war. Nach Angabe der Gut achter (Urk. 6/170/57) ist die psychiatrische Therapie bei allerdings ungüns tiger Prognose noch intensivierbar, weshalb noch nicht von einer absoluten Behandlungsresistenz auszugehen ist. De m Symptomenkomplex rund um den Morbus Bechterew ist jedoch ein Einfluss als ressourcenhemmende Komorbidität nicht völlig abzusprechen, schränkt sie den Beschwerdeführer doch zusätzlich in der Ausschöpfung seines Leistungspotentials ein. Allerdings verfügt der Beschwer deführer über einig e persönliche Ressourcen.
S o ist er in der Lage, regelmässig spazieren zu gehen
und seine Ki nder zur Schule zu bringen (Urk. 6/170/27) . Auch versucht er,
kleine Haushaltsarbeiten zu erledigen (Urk. 6/170/41) und gibt an, in Supermärkten (an Randzeiten auch alleine) einkaufen zu gehen (Urk. 6/170/40). Jedoch wird er dahingehend eingeschränkt, dass ihn die Auseinandersetzung mit der Krankheit des Morbus Bechterew offensichtlich überfordert (Urk. 6/170/45) . Im sozialen Kontext wird er insbesondere durch seine Frau, die den Haushalt besorgt (Urk. 6/170/27), unterstützt. Ausserdem hat er einen guten Kontakt zu seinen vier Geschwistern und seinen Kindern, welche für ihn das Wichtigste in seinem Leben seien (Urk. 6/170/39). Sein soziales Umfeld stellt i h m demzufolge einige mobilisierende Ressourcen zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer nannte als Hobby fischen. S odann gab er an, s eine im Ausland wohnhafte Familie letztmals vor zwei Jahren besucht zu haben . Weitere Aktivitäten oder soziale Kontakte ausserhalb der eigenen Familie best ünden keine mehr (Urk. 6/170/41) . Das relativ g eringe, aber dennoch vorhandene Aktivitäts niv e au im persönlichen Bereich lässt sich mit einer Einschränkung der Leistungs unfähigkeit um 50 % in Einklang bringen.
Der Beschwerdeführer besucht sodann zweimal im Monat eine Gesprächstherapie und nimmt Psychopharmaka ein (Urk. 6/170/42, vgl. auch Bericht Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Urk. 6/135). Ausserdem liess er sich im Oktober/
November 2014 stationär in der K.___ behandeln (Urk. 6/157). Die Gutachter erachteten sämtliche therapeutischen Optionen als in Anspruch genommen (Urk. 6/170/64). Damit ist
– entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin
–
zu min dest ein
gewisser Leidensdruck ausgewiesen. Alleine die im Gutachten fest gestellten, zwar deutlich unter dem therapeutischen Bereich liegenden, Medika mentenspiegel (Urk. 6/170/32) lassen jeden falls angesichts der Therapien für sich nicht auf einen fehlenden Leidensdruck schliessen. Ausserdem ist darauf hinzu weisen, dass der regionale ärztliche Dienst (RAD) am 2 7. August 2014 (Urk. 6/177/2) festgestellt hatte, dass die Schaden minderungspflicht (psychia tri sche Behandlung mit Medikamentencompliance; aufe rlegt am 3. Januar 2012; Urk. 6/98) erfüllt werde. Allerdings hat der Beschwerdeführer keinerlei Eingliederungsbemühungen getätigt, obwohl ihm solche zumutbar wären (Urk. 6/170/62). Berücksichtig t werden muss zudem, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Überforderung mit der Morbus Bechterew Erkrankung eine deutliche Selbstlimi tierung zeigte (E. 3.3.2), was jedenfalls eine vollständige Leistungseinschränkung (im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %) von vornherein ausschliesst. Im Rahmen einer Leistungseinschränkung von 50 % erweist sich die Situation des Beschwerdeführers sowohl mit Blick auf das Aktivitätsniveau wie auch den Leidensdruck als konsistent.
Der Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der verminderten Belastbarkeit und des heruntergesetzten Selbstwert gefühls, der verminderten gedanklichen Flexibilität, der subjektiven kognitiven und mnestischen Defizite, der verminderten Auffassungsgabe und herunterge setzten Stresstoleranz sowie der deutlich verminderten Anpassungsfähigkeit um 50 % reduziert ist, kann daher gefolgt werden. 4.4
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf diese Beurteilung in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit ist jedoch eine Arbeit im Umfang von 50 % zumutbar. Dabei ist zu beachten, dass diese Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne Tragen schwerer Lasten über 10kg, ohne Zwangs haltungen und nicht ausschliesslich sitzend oder stehend auszuüben ist. 5.
5.1
Ausprägung und leistungseinschränkende Wirkung der einzelnen Gesun dheits schädigungen haben sich seit der letztmaligen Rentenüberprüfung ver ändert. So wirken sich insbesondere die somatische n Beschwerden nicht mehr gleich schwer auf die Leistungsfähigkeit aus, wohingegen die psychische n Beschwerden gleich bleibenden oder gar erhöhten Einfluss auf die Leistungsfähigkeit nehmen.
Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten (E. 3.3), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil zu 50 % arbeitsfähig ist. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist er nicht mehr arbeitsfähig. 5.2
Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt. 5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % ist für den Beschwerdeführer zumutbar, sofern sie in Wechselbelastung, ohne Tragen von Lasten über 10kg oder Zwangshaltungen und nicht ausschliesslich sitzend oder stehend erfolgt (E.
3.3.3) . Das Belastungsprofil ist damit seit der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. E. 3.2.3) im Wesentlichen gleichgeblieben; einzig die zumutbare Traglast wurde von 15kg auf 10kg herabgesetzt. Das kantonale Gericht (Urk. 6/111/16 f.) stellte damals für das Invalideneinkommen auf den statistischen Lohn f ür Hilfs arbeiten mit einem 10%- i gen Abzug vom Tabellenlohn ab, was vom Bundes ge richt nicht beanstandet wurde (Urk. 6/111/16 f.) . Dara uf ist a uch im vorliegenden Revisionsverfahr e n abzustellen . 5.2.3
Im Jahr 2009 erzielte der Beschwerdeführer ein Valideneinkommen von Fr. 59'640.-- (vgl. Urk. 6/111/15) . Indexiert auf das Jahr 2014 ist dem Einkom mens vergleich damit ein Valideneinkommen von Fr. 61'985.-- zu Grunde zu legen (Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte gemäss Bundes amt für Statistik von 2'136 Punkten im Jahr 2009 auf 2'220 Punkte im Jahr 2014; 59'640 / 2'136 x 2'220).
Für d as Invalideneinkommen ist abzustellen auf ein monatliches Einkommen von Fr. 5'312.-- gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer. Angepasst an die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 66'453.--. In – dem Beschwerdef ührer zumutbaren – einem Pensum von 50 % und unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % resultiert ein dem Einkommensvergleich zugrundelie gende s Invalideneinkommen von Fr. 29' 904.--.
Der Beschwerdeführer erleidet demnach aufgrund seiner gesundheitlichen Beein trächtigung eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'081.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 52
% entspricht. Aus diesem resultiert ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 5.3 Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt und sind im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Beschwerde vom 24 . Februar 2017 (Urk. 1) beantragte d er Beschwerdeführer eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädi gung in Höhe von Fr. 1 '
E. 8 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barlauslagen) ange messen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00246
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom
10. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1980 geborene X.___ reiste 1992 in die Schweiz ein, wo er zuletzt als LKW-Chauffeur und Lagermitarbeiter bei der Y.___ (Urk. 6/31) tätig war. Am 3 0. November 2009 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew und damit zusammenhängende Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/22). Diese klärte die berufliche und medizinische Situation ab, insbesondere liess sie den Versicherten von der Z.___
bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) abklären (Urk. 6/74, Urk. 6/75 und Urk. 6/83). In der Folge sprach sie dem Versicherten ab dem 1. Juni 2010 eine ganze Rente und ab dem 1. September 2010 eine halbe Rente der Inva lidenversicherung zu (Verfügung vom 2 8. Dezember 2011; Urk. 6/94-97). Diese Verfügung wurde durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Aargau (Urteil vom 1 4. November 2012; Urk. 6/111) und das Bundesgericht (Urteil vom 2 0. November 2013; Urk. 6/119) geschützt. 1.2
Mit Schreiben vom 1 0. April 2014 (Eingang am 1 4. April 2014; Urk. 6/121) ersuchte der Beschwerdeführer unter Geltendmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes um Revision der zugesprochenen Invalidenrente, für welche neu die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zuständig war (vgl. Urk. 6/122). Zu r Abklärung der gesundheitlichen Situation holte die IV-Stelle das polydisziplinäre (allgemein-internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) Gut achten der A.___ ein (Gutachten vom 1 6. Januar 2016, Urk. 6/170). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/180 und Urk. 6/185) hob die IV-Stelle die halbe Rente mit Verfügung vom 2 4. Januar 2017 (Urk. 2 [=Urk. 6/187]) revisionsweise auf Ende des folgenden Monates auf. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 4. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die halbe Rente der Invalidenversicherung weiterhin auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde - führerin am 7. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein - trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE
139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Lei dens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE
144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon - text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut - lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisherigen halben Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2010 dahingehend verbessert habe, dass dieser aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus psychischer Sicht habe sich der Gesundheits zu stand zwar nicht verändert, der Beschwerdeführer nehme jedoch seine Medika mente nicht korrekt ein, weshalb kein Leidensdruck ausgewiesen sei und die thera peutischen Optionen nicht ausgeschöpft würden. Infolgedessen würden sich die psychischen Beschwerden nicht invalidisierend auswirken. Die Besserung des somatischen Zustandsbildes stelle einen Revisionsgrund dar, aufgrund dessen der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ohne Bindung an frühere Ent scheide überprüft werden könne. Aufgrund des Einkommensvergleichs resul tiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4 %. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Stan d punkt (Urk. 1), die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund eine r 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen mit überlagernden psychischen Gründen gemäss den entsprechenden gutachterlichen Abklärungen (Z.___ -Gut ach ten) erfolgt. Dies habe sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine angepasste Tätigkeit gegolten. Das neu erstellte Gutachten (A.___ -Gutachten) schliesse nun auf eine Besserung der somatischen Situation und erachte dennoch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als zu 100 % eingeschränkt, wohin gegen die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zu 100
% zumut bar erachtet werde. Dies sei widersprüchlich und deute darauf hin, dass lediglich eine andere Beurteilung des grundsätzlich gleichgebliebenen gesund heitlichen Sachverhalts erfolgt sei. Die IV-Stelle schliesse ohne Konsultation einer medizinischen Fachperson darauf, dass die schlechte Medikamenten-Compliance einen fehlenden Leidensdruck ausweise, was aber nicht zutreffe. Ausserdem treffe es nicht zu, dass eine schlechte Medikamenten-Compliance vorliege, denn er habe sämtliche seiner Medikamente stets nach Vorgabe der behandelnden Ärzte eingenommen. I nsbesondere habe die Beschwerdegegnerin nicht prüfen lassen, ob er ein sogenannter «fast metabolizer » sei und dementsprechend die Medika mente sofort nach Einnahme im Körper umsetze, weshalb sie im Blut nicht mehr nachweisbar seien. Insgesamt könne die Beschwerdegegnerin nicht nachweisen, dass es zu einer revisionsrelevanten Änderung des Sachverhaltes gekommen sei, weshalb weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe. 3.
3.1
Ob eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Dezem ber 2011 (Urk. 6 / 94-97) bestand mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 2 4. Januar 2017 (Urk. 2) zugrunde lag. 3.2
Der medizinis che Sachverhalt im Zeitpunkt der
rentenzusprechenden Verfügung vom 28. Dezember 2011 stellte sich gemäss dem Z.___ -Gutachten vom 2 9. August 2011 (Urk. 6/83 sowie Urk. 6/74 und Urk. 6/75) wie folgt dar: 3.2.1
Die psychiatrischen Gutachter B.___, Oberärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie, und PD Dr. med. C.___, Leiter der Abteilung Versicherungsmedizin, D.___, notierten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie Angst und Depression gemischt sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit narzis sti sche Persönlichkeitszüge (Urk. 6/74/16). Dazu führten sie aus, beim Beschwerde führer würden ausgeprägte Schmerzen vorliegen, deren physiologischer Aus gangs punkt (seronegative
Spondylarthropathie) das Ausmass der Symptomatik nicht ausreichend erkläre. Psychische Faktoren würden eine wesentliche Rolle für den Schweregrad, die Exazerbation wie auch für die Aufrechterhaltung der Schmer zen spielen. Die Kriterien für die Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren seien gegeben. Zudem zeige der Beschwerdeführer eine ängstliche und depressive Symptomatik, die aber in ihrer Ausprägung keine eigenständige Diagnose rechtfertige, die Schmerzstörung aber akzentuiere (Urk. 6/74/16-17). Aus rein psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter den Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig. Als leistungsmindernde Faktoren nannten sie eine eingeschränkte Stresstoleranz und eine verminderte Belastbarkeit (Urk. 6/74/18) 3.2.2
Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH nannte in seinem Teilgutachten die Diagnose einer seronegativen
Spondylarthropathie und mass ihr eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/75/7). Dabei hielt er fest, beim Beschwerdeführer hätte n sich seit 2005 zunehmende lumbo sakrale Schmerzen entwickelt. 2008 sei eine Spondylitis ankylosans mit axialem Befall, peripherem Gelenksbefall, Enthesitiden und HLAB 27 Positivität diagnos ti ziert worden. Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe der Be schwer deführer extrem starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Brustwirbelsäule und des Nackens beklagt. Die klinische Untersuchung habe eine leichtgradige Einschränkung der Lendenwirbelsäule gezeigt, wohingegen die Bewe g lichkeit der Brustwirbelsäule und der Halswirbelsäule normal gewesen sei. Infolgedessen sei auch eine relevante Schmerzverarbeitungsstörung anzunehmen. Radiomorphologisch hätten sich eindeutige, aber noch initiale Signalverän de rung en der Lendenwirbelsäule gezeigt, welche als leichtgradige Aktivität der Grunderkrankung einzustufen seien. Es bestünden Hinweise auf eine massive psy chische Überlagerung, aufgrund derer der Beschwerdeführer keine Coping-Strategien habe entwickeln können (Urk. 6/75/7-9).
Die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Lastwagenchauffeur sei als leichte bis mittelschwere Tätigkeit einzu stufen, welche aufgrund der objektivierbaren entzündlichen Veränderungen am Bewegungsapparat zu 50 % ausgeübt werden könne, wobei keine Lasten über 15kg gehoben werden könnten (Urk. 6/75/9). Gleiches gelte für eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Urk. 6/75/10). 3.2.3
In der Gesamtschau hielte n die Gutachter – zusammen mit dem internistischen Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, ärztlicher Leiter Z.___
– fest, beim Beschwerdeführer seien die Diagnosen einer seronegativen
Spondyl arthropathie, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren sowie Angst und Depression gemischt ausgewiesen, welche Ein fluss auf dessen Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 6/83/18-19). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben von Lasten bis zu 15kg handle. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ebenfalls zu 50 % arbeitsfähig. Diese Einschränkungen liessen sich organisch begründen, es bestehe jedoch eine psychische Überlagerung (Urk. 6/ 83 /19-22). 3.3
Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin das A.___ Gut achten (Gutachten vom 1. Januar 2016; Urk. 6/170) ein, welche s im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte festhielt: 3.3.1
In der rheumatologischen Untersuchung notierte Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sero negativen
Spondylarthropathie mit axialem Befall, unter Humira in Remis sion,
sowie ein chronisches Lumbovertebral syndrom bei Diskushernie L5/S1 (Urk. 6/170 /36). Die Untersuchung habe einen 35-jährigen, kräftigen, muskulös aufgebauten jungen Mann in bestem Allgemeinzustand gezeigt. An rheuma tologisch-pathologischen Befunden habe lediglich eine abgeflachte Brustwirbel säule und eine diskret abgeflachte Lendenwirbelsäule mit freier Beweglichkeit aller drei Wirbelsäulensegmente festgestellt werden können. Zudem bestehe ein Reklinationsschmerz und ein lumbosacraler Druckschmerz, welcher der Diskus hernie zugeordnet werden müsse. Heute bestehe diesbezüglich ein reines Lumbo vertebralsyndrom ohne jegliche spondylogene oder sogar radikuläre Symptome. Die Gelenke würden keine funktionellen Defizite und keine Entzündungen vor weisen, seien frei beweglich und ohne Synovitiden, weshalb bezüglich der sero - negativen Spondylarthropathie unter konsequenter Humira -Therapie von einer Remission auszugehen sei. In der angestammten Tätigkeit sei eine Arbeit zwar nicht mehr möglich. In einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tragen schwerer Lasten über 10kg, ohne Zwangshaltungen, nicht ausschliesslich sitzend oder stehend sei aus rh e umatol o gischer Sicht eine 100% ige Arbeits fähigkeit zumutbar (Urk. 6/170/38). 3.3.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter mediz inis cher Gutachter, diagnostizierte eine mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, welche Auswirku n gen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zudem bestehe ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung und ein Alkoholmissbrauch (Urk. 6/170/45). Während der Untersuchung habe eine depressive Symptomatik im Vordergrund gestanden. An objektivierbaren depressiven Symptomen zeige sich eine verminderte affektive Schwingungsfähigkeit, die ins Depressive ausge lenkt sei. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer deprimiert, innerlich angespannt, nervös, besorgt bezüglich der Zukunft, ausserdem bestünde n Insuffizienzgefühle und die Vitalgefühle seien herabgesetzt. Klinisch sei die depressive Symptomatik als mittelgradig einzustufen, was sich mit den Vorbefunden decke. Die agor aphobischen Ängste, etwa die Angst des Beschwerdeführers den öffentlichen Verkehr zu benutzen oder sich in Menschenmengen aufzuhalten, seien als leichtgradig einzustufen, da der Beschwerdeführer berichte, zu Randzeiten noch in der Lage zu sein, in Einkaufszentren einzukaufen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, aufgrund der Schmerzen sozial zurückgezogen zu leben. Die Schmerz schilderung wirke glaubhaft und es sei ein Leidensdruck zu erkennen. Das Denken sei allerdings nicht auf die Schmerzen eingeengt gewesen. Hinweise auf eine anhaltende somatoforme Schmerzführung hätten sich in der Untersuchung keine ergeben. Der Beschwerdeführer sei mit der Krankheit des Morbus Bechterew über fordert und könne die Auswirkung derselben nicht überschauen. Infolgedessen sei es zu einer deutlichen Selbstlimitierung gekommen. Die von der behandelnden Therapeutin diagnostizier t e Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmer z syndrom sei anhand der Untersuchung nicht erkennbar und deren Diagnose auf grund der Aktenl age auch nicht nachvollziehbar (Urk. 6/170/43- 45). 3.3.3
In der Gesamtschau hielten die Gutachter - zusammen mit dem internistischen Gutachter, Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter medi zinischer Gutachter – als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine seronegative
Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) aktuell in Remission sowie ein chro nisches Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie fest (Urk. 6/170/47). Zudem diagnostizierten sie – allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – ei ne n Status nach Ganglionexstirpation am linken dorsalen Handgelenk, eine Agora phobie mit Panikstörung und eine n Alkoholmissbrauch (Urk. 6/170/48) . Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nur qualitativ eingeschränkt. Aufgrund des Morbus Bechterew sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur und Lagerist nicht mehr möglich. In einer angepassten wechselbelastenden Tätig keit ohne Tragen schwerer Lasten über 10kg, ohne Zwangshaltungen, nicht aus schliesslich sitzend oder stehend sei aus internistischer und rheumatologischer Sicht eine Arbeitstätigkeit von 100 % zumutbar . Aus psychiatrischer Sicht be dinge die mittelschwere depress ive Symptomatik jedoch eine 50% ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, w as sich mit der verminderten Belastbarkeit und dem verminderten Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers begründe. Aufgrund der Depression sei en zudem die Auffassungsgabe und die Stresstoleranz vermindert, ebenso wie die Anpassungsfähigkeit (Urk. 6/170/54 -55). Retrospektiv sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung (durch die Z.___ 2011) nicht verändert habe. Bei der verminderten Arbeitsfähigkeit von 50 % seien damals die rheumatologischen Befunde im Vor dergrund gestanden. Die psychiatrische Abklärung habe eine zusätzlich psychi sche Überlagerung ergeben, wobei nicht davon ausgegangen worden sei, dass dies be züglich ein e
höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren würde, als sich bereits aus somatischen Gründen ergeben habe. Aus interdisziplinärer Sicht habe sich damals eine 50% ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben, was sich mit der aktuellen Einschätzung decke. Aktuell sei zwar von einer Remission der (somatischen) Spondylarthropathie auszugehen, jedoch habe sich die psychische Situation verschlechter t, sodass nach wie vor eine Arbeitstätigkeit von 50 % zumutbar sei (Urk. 6/170/55). 4.
4.1
Das Gutachten der A.___ (E. 3.3) basiert auf umfassenden orthopädischen, inter nistischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen. Die Gutach ter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 6/170/4-20). Der Beschwerdeführer konnte seine geklagten Beschwerden vor jedem Fach gut achter ausführlich schildern und wurde von diesen eingehend befragt (Urk. 6/170/26 -30, Urk. 6/170/33-34, Urk. 6/170/39-41). Die medizinische Situa tion und Zusammenhänge werden darin einleuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Damit vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1. 4) vollum fänglich zu erfüllen und es kommt ihm voller Beweiswert zu.
4.2
Der begutachtende Rheumatologe Dr. G.___ stellte in seinem Teilgutachten (E . 3.3.1) schlüssig fest, dass beim Beschwerdeführer bezüglich der seronegativen
Spondylarthropathie unt er konsequenter Humira -Therapie von einer Remission auszugehen sei, da er keine funktionellen Defizite der Gelenke, keine Entzün dungen, eine freie Beweglichkeit derselben und keine Synovitiden feststellen konnte. Auch die Feststellung eines
Lumbovertebralsyndrom s aufgrund der Rekli na tionsschmerzen und des lumbosacralen Druckschmerzes erscheint nachvoll ziehbar. 4.3
Das Gutachten datiert vom 1 6. Januar 201 6 und entstand damit vor der Recht s prechungsänderung zum strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Gesund heitsschäden. Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtspre chungs änderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein ab schliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundes recht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusam men mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E.
5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
Im vorliegenden Fall können dem Gutachten Angaben zu sämtlichen Stand ard indikatoren (vgl. E.
1.2) entnommen werden. Eine schlüssige Beurteilung der psychischen Gesundheitsschädigung ist daher möglich und es kann auch unter Anwendung der neuen Rechtsprechung auf das psychiatrische Teilgutachten abg e stellt werden.
Dr. H.___ stellte fest (E. 3.3.2), dass beim Beschwerdeführer Symptome einer mittelgradig, depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie einer Agora phobie mit Panikstörung und eines Alkoholmissbrauchs vorliegen würden . Dies erklärte er mit der anlässlich der Untersuchung festgestellten verminderten affek tiven Schwingungsfähigkeit, die ins Depressive ausgelenkt sei und da der Be schwer deführer i m Affekt deprimier t, innerlich angespannt, nervös und besorgt bezüglich der Zukunft wirkte,
danebst
Insuffizienzgefühle bestanden und die Vital gefühle herabgesetzt waren . Ausserdem berichtete er von der Angst des Beschwerdeführers, den öffentlichen Verkehr zu nutzen und sich in Menschen mengen aufzuhalten. Der Beschwerdeführer selbst schilderte einen (zwar selte nen) zeitweise exzessiven Alkoholkonsum von zwei Flaschen Whiskey am Tag (vgl. Urk. 6/170/41).
Die von Dr. H.___ gestellten Diagnosen mit mittelschwerer Ausprägung der Depression und leichter Ausprägung der Agoraphobie erscheinen damit plausibel. Ebenso erscheint es nachvollziehbar, dass er die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausschloss, da das Denken des Beschwerdeführers nicht auf die Schmerzen eingeengt war. Nach Angabe der Gut achter (Urk. 6/170/57) ist die psychiatrische Therapie bei allerdings ungüns tiger Prognose noch intensivierbar, weshalb noch nicht von einer absoluten Behandlungsresistenz auszugehen ist. De m Symptomenkomplex rund um den Morbus Bechterew ist jedoch ein Einfluss als ressourcenhemmende Komorbidität nicht völlig abzusprechen, schränkt sie den Beschwerdeführer doch zusätzlich in der Ausschöpfung seines Leistungspotentials ein. Allerdings verfügt der Beschwer deführer über einig e persönliche Ressourcen.
S o ist er in der Lage, regelmässig spazieren zu gehen
und seine Ki nder zur Schule zu bringen (Urk. 6/170/27) . Auch versucht er,
kleine Haushaltsarbeiten zu erledigen (Urk. 6/170/41) und gibt an, in Supermärkten (an Randzeiten auch alleine) einkaufen zu gehen (Urk. 6/170/40). Jedoch wird er dahingehend eingeschränkt, dass ihn die Auseinandersetzung mit der Krankheit des Morbus Bechterew offensichtlich überfordert (Urk. 6/170/45) . Im sozialen Kontext wird er insbesondere durch seine Frau, die den Haushalt besorgt (Urk. 6/170/27), unterstützt. Ausserdem hat er einen guten Kontakt zu seinen vier Geschwistern und seinen Kindern, welche für ihn das Wichtigste in seinem Leben seien (Urk. 6/170/39). Sein soziales Umfeld stellt i h m demzufolge einige mobilisierende Ressourcen zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer nannte als Hobby fischen. S odann gab er an, s eine im Ausland wohnhafte Familie letztmals vor zwei Jahren besucht zu haben . Weitere Aktivitäten oder soziale Kontakte ausserhalb der eigenen Familie best ünden keine mehr (Urk. 6/170/41) . Das relativ g eringe, aber dennoch vorhandene Aktivitäts niv e au im persönlichen Bereich lässt sich mit einer Einschränkung der Leistungs unfähigkeit um 50 % in Einklang bringen.
Der Beschwerdeführer besucht sodann zweimal im Monat eine Gesprächstherapie und nimmt Psychopharmaka ein (Urk. 6/170/42, vgl. auch Bericht Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Urk. 6/135). Ausserdem liess er sich im Oktober/
November 2014 stationär in der K.___ behandeln (Urk. 6/157). Die Gutachter erachteten sämtliche therapeutischen Optionen als in Anspruch genommen (Urk. 6/170/64). Damit ist
– entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin
–
zu min dest ein
gewisser Leidensdruck ausgewiesen. Alleine die im Gutachten fest gestellten, zwar deutlich unter dem therapeutischen Bereich liegenden, Medika mentenspiegel (Urk. 6/170/32) lassen jeden falls angesichts der Therapien für sich nicht auf einen fehlenden Leidensdruck schliessen. Ausserdem ist darauf hinzu weisen, dass der regionale ärztliche Dienst (RAD) am 2 7. August 2014 (Urk. 6/177/2) festgestellt hatte, dass die Schaden minderungspflicht (psychia tri sche Behandlung mit Medikamentencompliance; aufe rlegt am 3. Januar 2012; Urk. 6/98) erfüllt werde. Allerdings hat der Beschwerdeführer keinerlei Eingliederungsbemühungen getätigt, obwohl ihm solche zumutbar wären (Urk. 6/170/62). Berücksichtig t werden muss zudem, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Überforderung mit der Morbus Bechterew Erkrankung eine deutliche Selbstlimi tierung zeigte (E. 3.3.2), was jedenfalls eine vollständige Leistungseinschränkung (im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %) von vornherein ausschliesst. Im Rahmen einer Leistungseinschränkung von 50 % erweist sich die Situation des Beschwerdeführers sowohl mit Blick auf das Aktivitätsniveau wie auch den Leidensdruck als konsistent.
Der Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der verminderten Belastbarkeit und des heruntergesetzten Selbstwert gefühls, der verminderten gedanklichen Flexibilität, der subjektiven kognitiven und mnestischen Defizite, der verminderten Auffassungsgabe und herunterge setzten Stresstoleranz sowie der deutlich verminderten Anpassungsfähigkeit um 50 % reduziert ist, kann daher gefolgt werden. 4.4
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf diese Beurteilung in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit ist jedoch eine Arbeit im Umfang von 50 % zumutbar. Dabei ist zu beachten, dass diese Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne Tragen schwerer Lasten über 10kg, ohne Zwangs haltungen und nicht ausschliesslich sitzend oder stehend auszuüben ist. 5.
5.1
Ausprägung und leistungseinschränkende Wirkung der einzelnen Gesun dheits schädigungen haben sich seit der letztmaligen Rentenüberprüfung ver ändert. So wirken sich insbesondere die somatische n Beschwerden nicht mehr gleich schwer auf die Leistungsfähigkeit aus, wohingegen die psychische n Beschwerden gleich bleibenden oder gar erhöhten Einfluss auf die Leistungsfähigkeit nehmen.
Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten (E. 3.3), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil zu 50 % arbeitsfähig ist. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist er nicht mehr arbeitsfähig. 5.2
Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt. 5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % ist für den Beschwerdeführer zumutbar, sofern sie in Wechselbelastung, ohne Tragen von Lasten über 10kg oder Zwangshaltungen und nicht ausschliesslich sitzend oder stehend erfolgt (E.
3.3.3) . Das Belastungsprofil ist damit seit der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. E. 3.2.3) im Wesentlichen gleichgeblieben; einzig die zumutbare Traglast wurde von 15kg auf 10kg herabgesetzt. Das kantonale Gericht (Urk. 6/111/16 f.) stellte damals für das Invalideneinkommen auf den statistischen Lohn f ür Hilfs arbeiten mit einem 10%- i gen Abzug vom Tabellenlohn ab, was vom Bundes ge richt nicht beanstandet wurde (Urk. 6/111/16 f.) . Dara uf ist a uch im vorliegenden Revisionsverfahr e n abzustellen . 5.2.3
Im Jahr 2009 erzielte der Beschwerdeführer ein Valideneinkommen von Fr. 59'640.-- (vgl. Urk. 6/111/15) . Indexiert auf das Jahr 2014 ist dem Einkom mens vergleich damit ein Valideneinkommen von Fr. 61'985.-- zu Grunde zu legen (Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte gemäss Bundes amt für Statistik von 2'136 Punkten im Jahr 2009 auf 2'220 Punkte im Jahr 2014; 59'640 / 2'136 x 2'220).
Für d as Invalideneinkommen ist abzustellen auf ein monatliches Einkommen von Fr. 5'312.-- gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer. Angepasst an die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 66'453.--. In – dem Beschwerdef ührer zumutbaren – einem Pensum von 50 % und unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % resultiert ein dem Einkommensvergleich zugrundelie gende s Invalideneinkommen von Fr. 29' 904.--.
Der Beschwerdeführer erleidet demnach aufgrund seiner gesundheitlichen Beein trächtigung eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'081.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 52
% entspricht. Aus diesem resultiert ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 5.3 Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 6.
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt und sind im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Beschwerde vom 24 . Februar 2017 (Urk. 1) beantragte d er Beschwerdeführer eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädi gung in Höhe von Fr. 1 ' 8 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barlauslagen) ange messen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier