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IV.2017.00245

Befristete Rente gestützt auf Aktengutachten RAD; Zumutbarkeit eines Stellenwechsels; Eingliederungsfähigkeit im Alter 59 bejaht.

Zürich SozVersG · 2018-03-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1957, reiste im Jahr 1981 in die Schweiz ein und i st seit April 2004 bei der Y.___ AG als Storenmonteur beschäftigt (Urk. 7/18 und Urk. 7/21). Bei einem Arbeitsunfall am 10. No vember 2011 zog sich der Versicherte eine Verletzung der linken Schulter zu (Urk. 7/37/ 217) . D urch die angeordnete Physiotherapie konnte keine Besserung der belastungsabhängigen Schmerzen erzielt werden (Urk. 7/12/ 104), sodass sich der Versicherte am 12. Februar 2013 eine m ope rativen Eingriff an der linken Schulter unterzog (Urk. 7/ 12/ 81). Folgend war der Versicherte bis zum 30. Juni 2013 zu 100

% arbeitsunfähig, ab dem 1. Juli 2013 zu 50

% arbeitsunfähig (Urk. 7/37/ 163) .

2.

Am 12. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete e r sich unter Hinweis auf d en Arbeitsu nfall vom

10. November 2011 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten der für den Unfall zuständigen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva, (Urk. 7/23, Urk. 7/26-28, Urk. 7/44, Urk. 7/47, Urk. 7/50) bei, holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/24, Urk. 7/41, Urk. 7/62-65, Urk. 7/73f.) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK Auszug, Urk. 7/ 4-5, Urk. 7/18, Urk. 7/60) ein und ersuchte die Arbeit geberin um Auskünfte (Arbeitgeberbericht vom 6.

März 2014, Urk. 7/15).

Zur Klärung der beruflichen Situation fand erstmals am 27. Juli 2015 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 7/39). Gleich zeitig meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits ver mittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeits losen entschädigung für eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl.

Urk. 7/114/6,

Urk. 7/48). In der Folge gewährte die IV-Stelle X.___ Kostengutsprache für Arbeits vermittlung in Form einer Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche durch die Z.___, ein schliesslich eines Assess ments und Suche eines Trainingsarb eitsplatzes (Mit teilung vom 20. Oktober 2015, Urk. 7/52). Nach dem der Beschwerdeführer eine Probe woche als Hilfs hausabwart zu 50 % infolge Schmerzen nicht ange treten hatte, legte die Eingliederungsberatung ihre Vermitt lungs bemühungen nieder (Schlussbe richt vom 24.

März 2016, Urk. 7/68) und die IV-Stelle schloss die Arbeits vermittlung mit Mitteilung vom 29. März 2016 ab (Urk. 7/69). Die IV Stelle veranlasste in der Folge eine aktenbasierte Einschätzung des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. med. A.___, F acharzt Orthop ädi sche

Chirurgie und Traumatologie, nahm am 1. April 2016, am 4. April 2016 sowie am 25. April 2016 Stellung (Urk. 7/84). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2016 in Aussicht (Urk. 7/86). Dagegen erhob der Ver sicherte

mit Schreiben vom 7. September 2016 Einwand (Urk. 7/97) . Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 sprach die IV Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2016 zu (Urk. 2). 3.

Die SUVA ihrerseits hatte die Heilbehandlung und Taggeldleistungen per Ende Juli 2015 eingestellt und X.___ ab 1. August 2015 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 22 % eine Rente zugesprochen (Verfügung vom 12. August 2015, Urk. 7/44). 4.

Mit Eingabe vom

23. Februar 2017

erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Ver fügung der IV-Stelle vom 19. Januar 2017 und beantragte, die ange fochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juli 2016 wei terhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

27. März 2017

beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom

5. April 2017 zugestellt (Urk. 8). 5.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.%2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutba rer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objekti ver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeit punkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verord nung über die Invaliden versicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gege ben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Ren te (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwer deweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Ein schränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hin weisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leis tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersu chungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewis sermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die v or handenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betref fend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrens regeln entfalten daher bei Einholung v on RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen wider spruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisge mässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztli cher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7) . 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 19. Februar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2013 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In seiner angestammten Tätigkeit als Storen monteur sei er zu 50

% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit unter Berück sichtigung des näher umschriebenen Belastungsprofils sei ihm jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 7. März 2016 zumutbar. Der Ein kommensvergleich per 7. März 2016 ergebe einen Invaliditätsgrad von 14 %. Der Beschwerdeführer habe entsprechend Anspruch auf eine halbe Invaliden rente ab 1. Juni 2014 bis zum 30. Juni 201 6. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die Tätigkeit als Storenmonteur nicht wieder aufgenommen werden könne. Ab wann eine angepasste Tätigkeit ausgeführt werden könne und in welchem Umfang, gehe aus den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte nicht hervor. Der medizi nische Z ustand bezüglich der Arbeitsfähigkeit habe sich ab dem 7. März 2016 nicht verändert. Dem Versicherten sei deshalb ab dem 1. Juli 2016 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen . 2.3

Str ei tig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer

auch über den

1. Juli 2016 hin aus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 3.

3.1

Dr. med. B.___, Oberarzt Orthopädie der C.___ Klinik, der den Beschwer deführer am 12. Februar 2013 (LBS-Tenodese und Subscapularis sehnen-Refi x ation, Urk. 7/37 / 185 ff.) und erneut am 16. Dezember 2013 (Arthrolyse

subcoracoidal, subacromiale Dekompression, Urk. 7/ 37 / 98-99) an der linken Schulter operiert hatte, stellte in seiner vorläufigen Abschluss untersuchung am 8. August 2014 anhand bildgebender Verfahren einen regulären unauffälligen, postoperativen Befund ohne Hinweise für eine bestehende Ruptur fest. In seinem Bericht vom 12. August 2014 an die Suva führte Dr. B.___ aus, aus heuti ger Sicht persistiere ein nicht erklärbarer belastungsabhängiger Schmerz in Projektion auf das Korakoid auch nach der zweiten Operation; dies bei erhalte ner völlig uneingeschränkter Beweglichkeit der linken Schulter und guter Kraft entwicklung, welche teilweise eine 100%ige Arbeits tätigkeit als Storen -M onteur erlaube. In Abhängigkeit seiner Arbeitstätigkeit scheine ein Arbeits-Niveau von 50-80

% tolerabel. Bei 100%iger Arbeitstätigkeit komme es recht schnell zu einer Dekompensati on bei Schmerz-Situation . Dr. B.___ führte in seinem Abschlussbericht vom 12. August 2014 weiter aus, weitere therapeutisch-diagnostische Massnahmen könne er dem Patienten nicht anbieten. Es stelle sich die Frage, ob der Patient mit dem Schmerz-Niveau dauerhaft leben könne oder ob mit einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 20-50 % zu rechnen sei. Der Beschwerde führer wolle eine Zweitmeinung (Urk. 7 / 37 / 50-51). 3.2

Aufgrund eines akuten Bandscheibenvorfalls am 9.

Juli 2014, war der Beschwer deführer erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk.

7/ 37 /2 73), wobei das MRI der Lenden- und Brustwirbelsäule eine frische, stabile Deck plattenimpressionsfraktur BWK12 ergab, was konventionell behandelt werden konnte (Urk. 7/ 37 /2 75) und wo für die Suva als zweiten Versicherungsfall auf kam (Urk. 7/ 37 / 259). 3.3

Bei der von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, durchge führten kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Oktober 2014 zeigte sich eine freie Beweglichkeit des linken Schultergelenkes in allen Bewegungsrich tungen, jedoch eine mässige bis deutliche Einschränkung der groben Kraft (Urk. 7/37/35ff.). Während der kreisärztlichen Untersuchung teilte der Beschwerdeführer mit, die medizinische Situation des linken Schultergelenkes würde am 17. November 2014 im Rahmen einer Zweituntersuchung an der Uni klinik E.___ nochmals eingeschätzt werden. Dr. D.___ verzichtete in der Folge über einen medizinischen Endzustand zu urteilen; man solle erst die Untersu chung an der Uniklinik E.___

abwarten. 3.4

Am 20. November 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Suva eine weitere Bagatellunfall-Meldung ein (Urk. 7/28/16). Beim Hochheben eine r Lamellenstore am 13. November 2014 habe er Schmerzen in der rechten Schulter verspürt. Die am 21. November 2014 durchgeführte Sonographie der rechten Schulter ergab eine fokale Verdünnung im medialen Abschnitt des Supraspinatus bei ansonsten intakter Rotatorenmanschette

(Urk. 7/28/12). Die Suva lehnte die Kostenübernahme für dieses Schadensereignis ab (Urk. 7/28/14).

3.5

Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung hatte Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie der Uniklinik E.___, den Beschwerdeführer in einer Schulter-Sprechstunde am 17. November 2014 untersucht und gab in seinem Bericht vom 21. November 2014 an, objektiv zeige sich ein sehr gutes funktionelles Ergebnis der linken Schulter des Beschwerdeführers . Er diagnostizierte (1) Rest beschwerden Schulter links mit/bei Schultergelenksarthroskopie links mit Dekompression subacromial, subkorakoidal (16.12.2013) bei Status nach Schul terarthroskopie links mit Bicepstenodese, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Subscapularis) und subacromialer Dekompression (12.02.2013) bei Rotatoren manschettenruptur (Subscapularissehne), Bicepstendinopathie sowie subacro mialem

Impingement, (2) ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts mit SIG-Reizung rechts, aktiviert bei Arthrose, sekundär myofasziales Syndrom rechts gluteal mit/bei Anoulus

fibrosusriss links L5/S1 mit Diskushernie sowie Anoulus

fibrosusriss rechts L5/L4 und (3) ein Status nach Inguinalhernienoperation rechts (ca. 2004). Aufgrund der Schmerzen im vorderen Bereich der Schulter auf Höhe des Sulcus

bicipitalis, sei das Ergebnis für den Beschwerdeführer nicht zufriedenstellend. Die genaue Schmerzursache könne nicht festgelegt werden. Gelegentlich sehe man bei Status nach Biceps tenodese eine solche Beschwerdesymptomatik. Dr. F.___ empfahl dem Beschwer deführer den spontanen Heilungsverlauf abzuwarten und attestierte eine Arbeits fähigkeit von 50 % in seinem angestammten Beruf als Storenmonteur . In leichter angepasster Tätigkeit könne der Beschwerdeführer jedoch sicherlich zu 100 % arbeiten (Urk. 7/37/30f.). 3.6

Nach der medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers am E.___

hatte Kreis arzt Dr. D.___ am 3. Dezember 2014 abermals eine Beurteilung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers unter Einbezug sämtlicher Beschwerden vor genommen (Urk. 7/37/27-28). Er hielt fest, es könne von weiteren Behand lungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwarten werden. Dr.

D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätig keit als Storenmonteur . Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar. Häufige Überkopfarbeit, repetitive Belastungen, Stoss- und Vibrationsbe lastungen seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. 3.7

Der Beschwerdeführer wurde im April 2015 von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, im Rahmen einer Kontrollauf nahme nochmals hinsichtlich seines Gesundheitszustandes untersucht. In sei nem Bericht vom 23. April 2015 (Urk. 7/ 37/9) diagnostizierte Dr.

G.___

ein chronisches Schmerzsyndrom lumbothorakal sowie beider Schultergelenke. Weder physikalische und medikamentöse Therapien noch mehrfache Infiltra tionen hätten zu einer nen nenswerten Verbesserung geführt. Es liege wohl eine gewisse Schmerzchronifizie rung vor. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die Arbeit als Storenmonteuer eine Einschränkung von circa 50 %. 3.8

Der Beschwerdeführer hatte

Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, für eine weitere medizinische Meinung kontaktiert . Im Rahmen der Privatsprechstunde vom 29. Juni 2015 (Urk. 7/41) hielt Dr. H.___ chronisch rezidivierende Rücken schmerzen mit Aus strahlung ins Gesäss und in den Oberschenkel rechts fest, wobei er bei unauffälligen klinischen Befunden die Symptomatik als fraglich radikulär bezeichnete. Die von ihm in Auftrag gegebene MRI der Lendenwirbel säule (LWS) ergab eine kleine rezessal links gelegene Diskushernie, was eine Reizung der Nervenwurzel L5 rezessal links erklären würde, jedoch keine Neuro kompression rechts, bei im Übrigen unver ändert unauffälligen Bewe gungssegmenten (Urk. 7/42). Anlässlich der Sprechstunde vom

22. Januar 2016 (Urk. 7/63) stellte Dr. H.___ Zeichen einer frischen Ruptur der langen Bizeps sehne links fest, welche konservativ behandelt werden könne. Die Schulter rechts zeige chronisch rezidivierende Schulterschmerzen . Dr.

H.___ empfahl dem Beschwerdeführer eine nochmalige Vorstellung in der C.___ Klinik (vgl. vorste hend E. 3.10) . 3.9

Seit Ende Juli 2015 war der Beschwerdeführer zudem in Behandlung von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin. Er attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 6. Februar 2016 (Urk. 7/62) chronische lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung in beide Beine bei Segmentdegeneration der unteren LWS und Status nach BWK12-Fraktur. Ausserdem bestehe eine chronische Periarthritis humeroscapularis

(PHS) links mit Rotatorenmanschettenruptur nach dem Unfall im Jahr 201 2. Trotz Physio therapie habe keine wesentliche Besserung er zielt werden können. Aufgrund der aus rheumatologi scher Sicht komplexen Situation sei zur Bestimmung der Rest arbeitsfähigkeit des Versicherten ein medizini sches Gutachten erstellen zu lassen. 3.10

Der Beschwerdeführer wurde am 15. Februar 2016 erneut in der C.___ Klinik von Dr. med. J.___, Assistenzarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. K.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, untersucht (Urk. 7/64) . Diese befanden, der Patient leide unter chronischen Kreuz schmerzen, die auf die BKW12-Fraktur zurückzuführen seien . Es zeige sich klinisch kein sensomotorische s Defizit. Radiologisch zeige sich eine stabile Fraktursituation. Das letzte MRT vom Juni 2015 (vgl. E. 3.8) zeige altersentspre chende Befunde . Es werde entsprechend die Fortführung der konserva tiven Behandlung empfohlen. 3.11

Im April 2016 stellt e sich der Beschwerdeführer nochmals zur Besprechung sei nes Gesundheitszustandes in der Sprechstunde von Dr. B.___ vor. Dieser berich tete i n seinem Abschlussbericht vom 8. April 2016 von eine r neu aufgetretene n

Tenodesen -Insuf fizienz links nach Biceps sehnen-Tenodese, wobei sich eine klare Popeye-Symptomatik ausgebildet habe (Urk. 7/73) . Im Rahmen einer MRI und Ultraschall-Untersuchung der rechten Schulter habe sich eine ähnliche Befund-Konstellation wie links, bei Subluxation der langen Bicepssehne und kranialer Subscapularissehnen - Partialruptur, gezeigt. Nach dem Studium der neuen MRI -Bilder und Erfassung der Gesamtsituation kam Dr. B.___ zum Schluss, rechts liege insgesamt eine mildere Befund-Konstellation vor als ursprünglich links. Von einer operativen Intervention rate er aufgrund der ernüchternden Operationsergebnisse links ab.

Aufgrund der beidseitigen Schmerzproblematik sowie der Rückenproblematik be zweifelte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätig keit als Storenmonteur

wieder aufnehmen könne. In leichter Wechsel-Tätigkeit, in angepass ter Funktion ohne Heben der Arme und ohne Überkopfarbeit, beste he dagegen sicherlich noch eine Arbeitsfähigkeit. 3.12

Zu den gesamten medizinischen Vorakten nahm RAD-Arzt Dr. A.___ am 1. April 2016 Stellung (Urk. 7/84/6f.) und hielt gestützt auf die Einschätzung der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte folgende Diagnosen mit dauer hafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei: - Status nach traumatischer BWK12 Keilfraktur (09.07.2014) - Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 mit beginnender segmentaler Degeneration, ohne neuronale Kompromittierung - Chronisch rezidivierende Schulterschmerzen rechts - MR -tomographisch ansatznahe, gelenksseitige Partialruptur Sehne Musculus

supraspinatus mit Retraktion der Sehnenfasern um 8mm - Tendinopathie Sehne Musculus

supraspinatus mit multilokulärer, zystischer Läsion am muskulotendinösen Übergang - Partialruptur Sehne Musculus

subscapularis mit ventraler Subluxa tion der langen Bizepssehne - SLAP -Läsion - Status nach zweimaliger Rotatorenmanschettenrekon s truktion links 2013 (Klinik C.___) - Aktuell frische Ruptur lange Bizepssehne links mit auslaufendem Hämatom im Unterarm links (22.01.2016) Aufgrund dieser Leiden seien in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Storen monteur schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Überkopfarbeiten nicht mehr möglich. Das zumutbare Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne wirbelsäulenbela stende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (wie längeres Arbei ten in weiter Armvorhalte oder gebückter Stellung, repetitive Rotationsbewe gungen), ohne die linke und rechte Schulter belastende Zwangshaltungen und Tä tig keiten (längeres Arbeiten in weiter Armvorhalte, Überkopfarbeit, repetitive

Ro tations -/Abduktions-/Elevationsbewegungen). Andauernde Vibrationsbe l as tun gen, k raftvolle Zug- und Stossbelastungen seien ebenfalls zu vermeiden. In der bisherigen Tätigkeit als Storenmonteur habe vom 9. Juli bis 1 2. Oktober 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit, vom 1 3. Oktober 2014 bis 2 1. Januar 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den und bestehe seit 2 2. Januar 2016 dauerhaft eine volle Arbeitsunfähigkeit. In an gepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sollte sechs Wochen nach der Bicepssehnenruptur links eine angepasste Tätigkeit möglich sein, das heisst ab 7. März 2016 bestehe medizi nisch-theoretisch 0% Arbeitsunfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizini sche Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen wür den. Nach Eingang weiterer aktueller Arztberichte (Urk. 7/73, Urk. 7/63-65) nahm Dr. A.___ erneut Stellung (Stellungnahme vom 2 5. April 2016, Urk. 7/84/9f.). Dabei hielt er fest, die im Bericht von Dr. B.___ vom 8. April 2016 (vgl. E. 3.11) diagnostizierte partielle Reruptur der linken Rotatorenmanschette und partielle Rotatorenmanschettenruptur rechts änderten hinsichtlich des bereits in seiner Stellungnahme vom 1. April 2016 umschriebenen Belastungsprofil nichts; dieses definiere bereits die Einschränkungen für beide Schultern. 3.13

Nach Verfügungserlass ging noch der Bericht des Hausarztes des Beschwerde führers, Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 0. Februar 2017 ein (Urk. 7/129/2-6, mit Beilage der zahlreichen Konsiliarbe richte behandelnder Fach ärzte). Er attestierte ab dem 9. Februar 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Storenmonteur . Es bestünden Einschränkungen im Heben von Lasten an beiden Armen, weshalb die Arbeit als Storenmonteur definitiv nicht mehr durchgeführt werden könne. Rein sitzende Tätigkeiten seien ab dem 9. Februar 2016 jedoch mög lich (Urk. 7/129/4). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer arbeitete nach der Schulteroperation am 1 2. Februar 2013 weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu einem Pensum von 50 % und ge mäss Auskunft seines Arbeitgebers einer Leistung von 100 % . Es würden ihm mit Rücksichtnahme seiner Einschränkungen nach Möglichkeit Arbeiten zugewiesen, welche punkto den körperlichen Anforderungen (Heben und Tragen) einfach seien. Für solche Arbeiten sei in ihrem Kleinbetrieb kein höheres Pensum als 50 % möglich (Urk. 7/37/19f.).

Nach einhelliger ärztlicher Einschätzung fallen im angestammten Beruf als Storen monteur Tätigkeiten an, welche ihm nicht mehr zuzumuten sind. Nach dem sich die behandelnden Ärzte sowie Dr. A.___ auch darin einig sind, dass weitere medizini sche Massnahmen nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfä higkeit als Storen monteur beitragen können, ist zu prüfen, ob dem Beschwerde führer die höhere medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer seinen Leiden angepassten Tätig keit anzurechnen ist. Die medizinische Einschätzung, dass keine Verbesserung mehr zu erzielen ist, stand nach medizinischer Akten lage spätestens Anfang 2016 fest, als die behandelnden Ärzte auf konservative Massnahmen verwiesen und eine Weiter beschäftigung für ausschliesslich ange passte Tätigkeiten im Betrieb des bisherigen Arbeitgebers, jedenfalls zu einem höheren als dem 50%igen Pensum, ausgeschlossen werden konnte. Soweit dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine höhere zu mutbare Resterwerbsfä higkeit anzurechnen ist, bleibt eine revisionsweise Anpassung der Rentenan sprüche zulässig, auch wenn sich hinsichtlich der gesundheitlichen Situation nichts geändert hat. Insoweit erweisen sich die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.

4 Ziff.

8) unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. L.___ vom 30.

August 2016 (Urk. 7/96) als unbehelflich . 4.2

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Per son nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesam ten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Zu berücksichtigen sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die sub jektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesge richts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. D ie Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundes ge richts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). In der Regel sind Berufswechsel daher zumutbar (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28 N 8). 4.3

Die Schlussfolgerung des RAD-Arztes Dr. A.___ beruhen auf der Würdigung umfas sender vorangegangener Arzt- und bildgebender Untersuchungsberichte. Hierbei ist festzuhalten, dass seine Beurteilung der Diagnostik sowie der medi zinisch ausgewie senen Einschränkungen von derjenigen der behandelnden Ärzte nicht abweicht. Die Schilderung des zumutbaren Belastungsprofils deckt sich – auch wenn es umfassen der und detaillierter ist – weitestgehend mit der Beurteilung von Kreisarzt Dr. D.___ (E. 3.6). In Anbetracht der ausgewiesenen und unstrittigen medizinischen Verhält nisse ist nicht zu beanstanden, dass Dr.

A.___ auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers ver zichtete. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind mangels wider sprechen der Beurteilungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwar ten (zur anti zipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

Dr. L.___ legt e in seinem ärztlichen Zeugnis vom 30. August 2016 keine neuen medizinischen Aspekte dar (Urk. 7/96). Im Weiteren äussert e er sich zu einem späte ren Zeitpunkt hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit insoweit, dass rein sitzende oder stehende Tätigkeiten für den Beschwerdeführer ab dem 9. Februar 2016 voll umfänglich möglich seien (Urk. 7/129).

Die Bedenken des Hausarztes Dr. L.___

vermögen keine Zweifel an den Aus führungen des RAD-Arztes Dr. A.___ zu begründen . Im Rahmen des von Dr. A.___ umschriebenen Belastungsprofils werden sämtliche körperliche Ein schränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Entsprechend kann auf dessen Schlussfolgerun gen, wonach

der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Storenmonteur nicht mehr arbeitsfähig ist, jedoch eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zuzumuten ist, abgestellt werden. 4. 4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweis kräftige Einschätzung von RAD-Arzt Dr. A.___ abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 7. März 2016 in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des umschriebenen Belastungsprofils auszugehen ist. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validenein kommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzuneh men ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemes sen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE

135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa).

Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können f ür die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlich ten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwen dung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5 .8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.2.3

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine über mässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV

Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren per sönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist . Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zu sammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkei ten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versi cherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialver sicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststel lung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 5.3

5.3.1

Der hier zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 1 2. Dezember 2013, Urk. 7/6), mithin frühestens am 1. Juni 201 4. Die Beschwerdegegnerin bemass das Validenein kommen anhand des bei der Y.___ AG in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens (Urk. 7/83), was weder strittig noch zu beanstanden ist (vgl. E. 5.2.1). Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 6. März 2014 (Urk. 7/15) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung bezifferte die Beschwerdegegnerin das Validenein kommen (Basis 2014) mit Fr. 77'236.90.

Für den Zeitraum, als dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit beim bisherigen Arbeitgeber medizinisch-theoretisch zuzumuten war und er diese Leistungs fähigkeit auch effektiv in stabilem Arbeitsverhältnis ausübte, bemass sie das Invali deneinkommen anhand des erzielten 50%igen Lohnes.

Hieraus folgt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, was nicht strittig ist. 5.3.2

Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab März 2016 die bisheri ge Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, jedoch eine höhere, d.h. volle Arbeits fähigkeit in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit besteht, kann nicht (mehr) davon aus gegangen werden, dass er seine zumutbare Leistungsfä higkeit voll ausschöpft. Es ist ihm angesichts der verbliebenen Aktivitätsdauer und der grundsätzlich auch in an gepassten Tätigkeiten verwertbaren beruflichen Erfahrungen als angelernter Storen monteur anzurechnen, dass er eine ange passte vollzeitliche Beschäftigung auszu üben vermöchte. Weil die Inan spruch nahme einer Rentenleistung in Frage steht, sind an die Selbstein gliederungs pflichten hohe Anforderungen zu stellen, was auf grund der objektiven Umstände ein Berufswechsel bzw. die Aufnahme einer (zusätz lichen) ange passten Tätigkeit umfasst (E. 4.2). Ab diesem Zeitpunkt ist daher mit der Beschwerde gegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens auf Tabellen löhne abzu stellen (vgl. E. 5.2.2). Die Anrechenbarkeit des so ermittelten hypo thetischen Invalideneinkommens ist auch im Hinblick auf die relativ hohen Hürden, wel che das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. E. 5.2.3), zu bejahen. Dies bezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die beruflichen Fertigkeiten des Beschwer deführers dazu führten, dass die Arbeits vermittlung Einsätze im Bereich des technischen Dienstes eines Spitals oder Alters einrichtung sowie der Hauswartung als mög lich erachtete (Urk. 7/68). 5.3.3

D ass die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens ab März 2016 das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'312. -- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompe tenzniveau 1, Männer) heranzog, ist nicht zu beanstanden, da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind und der Umstand, dass der Beschwerdeführer langjährig als Storenmonteur tätig war, keinen Grund darstellt, weshalb eine Arbeit in einem anderen Bereich nicht in Frage käme. Das standardi sierte monat liche Einkommen von Fr. 5'312.-- ist unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, Q 8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwick lung der Nominallöhne 1976-2016, Männer; Stand 2014: 2220, Stand 2016: 2239) auf ein Jahresein kommen von Fr. 67'021.85

hochzurechnen (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2239). Das anzurechnende Inva lideneinkommen beträgt somit Fr. 67'021.85 .

Wird mit der Beschwerdegegnerin das entsprechend der Nominallohnerhöhung auf das Jahre 2016 angepasste Valideneinkommen von Fr. 78'322.-- (vgl.

Urk. 7/83) dem Invalideneinkommen gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 11'300.15 oder ein Invaliditätsgrad von 14,43 %, gerundet 14 % . Bei diesem Er gebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob und in welchem Umfang allenfalls ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre (vgl. hierzu BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV besteht somit ab dem 1. Juli 2016 kein Anspruch auf die halbe Invalidenrente mehr. 5.4

Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA- ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1957, reiste im Jahr 1981 in die Schweiz ein und i st seit April 2004 bei der Y.___ AG als Storenmonteur beschäftigt (Urk. 7/18 und Urk. 7/21). Bei einem Arbeitsunfall am 10. No vember 2011 zog sich der Versicherte eine Verletzung der linken Schulter zu (Urk. 7/37/ 217) . D urch die angeordnete Physiotherapie konnte keine Besserung der belastungsabhängigen Schmerzen erzielt werden (Urk. 7/12/ 104), sodass sich der Versicherte am 12. Februar 2013 eine m ope rativen Eingriff an der linken Schulter unterzog (Urk. 7/ 12/ 81). Folgend war der Versicherte bis zum 30. Juni 2013 zu 100

% arbeitsunfähig, ab dem 1. Juli 2013 zu 50

% arbeitsunfähig (Urk. 7/37/ 163) .

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeit punkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verord nung über die Invaliden versicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gege ben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Ren te (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwer deweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Ein schränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hin weisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leis tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersu chungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewis sermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die v or handenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betref fend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrens regeln entfalten daher bei Einholung v on RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen wider spruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisge mässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztli cher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7) . 2.

E. 2 ).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 19. Februar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2013 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In seiner angestammten Tätigkeit als Storen monteur sei er zu 50

% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit unter Berück sichtigung des näher umschriebenen Belastungsprofils sei ihm jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 7. März 2016 zumutbar. Der Ein kommensvergleich per 7. März 2016 ergebe einen Invaliditätsgrad von 14 %. Der Beschwerdeführer habe entsprechend Anspruch auf eine halbe Invaliden rente ab 1. Juni 2014 bis zum 30. Juni 201 6.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die Tätigkeit als Storenmonteur nicht wieder aufgenommen werden könne. Ab wann eine angepasste Tätigkeit ausgeführt werden könne und in welchem Umfang, gehe aus den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte nicht hervor. Der medizi nische Z ustand bezüglich der Arbeitsfähigkeit habe sich ab dem 7. März 2016 nicht verändert. Dem Versicherten sei deshalb ab dem 1. Juli 2016 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen .

E. 2.3 Str ei tig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer

auch über den

1. Juli 2016 hin aus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 3.

E. 3 Die SUVA ihrerseits hatte die Heilbehandlung und Taggeldleistungen per Ende Juli 2015 eingestellt und X.___ ab 1. August 2015 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 22 % eine Rente zugesprochen (Verfügung vom 12. August 2015, Urk. 7/44).

E. 3.1 Dr. med. B.___, Oberarzt Orthopädie der C.___ Klinik, der den Beschwer deführer am 12. Februar 2013 (LBS-Tenodese und Subscapularis sehnen-Refi x ation, Urk. 7/37 / 185 ff.) und erneut am 16. Dezember 2013 (Arthrolyse

subcoracoidal, subacromiale Dekompression, Urk. 7/ 37 / 98-99) an der linken Schulter operiert hatte, stellte in seiner vorläufigen Abschluss untersuchung am 8. August 2014 anhand bildgebender Verfahren einen regulären unauffälligen, postoperativen Befund ohne Hinweise für eine bestehende Ruptur fest. In seinem Bericht vom 12. August 2014 an die Suva führte Dr. B.___ aus, aus heuti ger Sicht persistiere ein nicht erklärbarer belastungsabhängiger Schmerz in Projektion auf das Korakoid auch nach der zweiten Operation; dies bei erhalte ner völlig uneingeschränkter Beweglichkeit der linken Schulter und guter Kraft entwicklung, welche teilweise eine 100%ige Arbeits tätigkeit als Storen -M onteur erlaube. In Abhängigkeit seiner Arbeitstätigkeit scheine ein Arbeits-Niveau von 50-80

% tolerabel. Bei 100%iger Arbeitstätigkeit komme es recht schnell zu einer Dekompensati on bei Schmerz-Situation . Dr. B.___ führte in seinem Abschlussbericht vom 12. August 2014 weiter aus, weitere therapeutisch-diagnostische Massnahmen könne er dem Patienten nicht anbieten. Es stelle sich die Frage, ob der Patient mit dem Schmerz-Niveau dauerhaft leben könne oder ob mit einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 20-50 % zu rechnen sei. Der Beschwerde führer wolle eine Zweitmeinung (Urk. 7 / 37 / 50-51).

E. 3.2 Aufgrund eines akuten Bandscheibenvorfalls am 9.

Juli 2014, war der Beschwer deführer erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk.

7/ 37 /2 73), wobei das MRI der Lenden- und Brustwirbelsäule eine frische, stabile Deck plattenimpressionsfraktur BWK12 ergab, was konventionell behandelt werden konnte (Urk. 7/ 37 /2 75) und wo für die Suva als zweiten Versicherungsfall auf kam (Urk. 7/ 37 / 259).

E. 3.3 Bei der von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, durchge führten kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Oktober 2014 zeigte sich eine freie Beweglichkeit des linken Schultergelenkes in allen Bewegungsrich tungen, jedoch eine mässige bis deutliche Einschränkung der groben Kraft (Urk. 7/37/35ff.). Während der kreisärztlichen Untersuchung teilte der Beschwerdeführer mit, die medizinische Situation des linken Schultergelenkes würde am 17. November 2014 im Rahmen einer Zweituntersuchung an der Uni klinik E.___ nochmals eingeschätzt werden. Dr. D.___ verzichtete in der Folge über einen medizinischen Endzustand zu urteilen; man solle erst die Untersu chung an der Uniklinik E.___

abwarten.

E. 3.4 Am 20. November 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Suva eine weitere Bagatellunfall-Meldung ein (Urk. 7/28/16). Beim Hochheben eine r Lamellenstore am 13. November 2014 habe er Schmerzen in der rechten Schulter verspürt. Die am 21. November 2014 durchgeführte Sonographie der rechten Schulter ergab eine fokale Verdünnung im medialen Abschnitt des Supraspinatus bei ansonsten intakter Rotatorenmanschette

(Urk. 7/28/12). Die Suva lehnte die Kostenübernahme für dieses Schadensereignis ab (Urk. 7/28/14).

E. 3.5 Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung hatte Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie der Uniklinik E.___, den Beschwerdeführer in einer Schulter-Sprechstunde am 17. November 2014 untersucht und gab in seinem Bericht vom 21. November 2014 an, objektiv zeige sich ein sehr gutes funktionelles Ergebnis der linken Schulter des Beschwerdeführers . Er diagnostizierte (1) Rest beschwerden Schulter links mit/bei Schultergelenksarthroskopie links mit Dekompression subacromial, subkorakoidal (16.12.2013) bei Status nach Schul terarthroskopie links mit Bicepstenodese, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Subscapularis) und subacromialer Dekompression (12.02.2013) bei Rotatoren manschettenruptur (Subscapularissehne), Bicepstendinopathie sowie subacro mialem

Impingement, (2) ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts mit SIG-Reizung rechts, aktiviert bei Arthrose, sekundär myofasziales Syndrom rechts gluteal mit/bei Anoulus

fibrosusriss links L5/S1 mit Diskushernie sowie Anoulus

fibrosusriss rechts L5/L4 und (3) ein Status nach Inguinalhernienoperation rechts (ca. 2004). Aufgrund der Schmerzen im vorderen Bereich der Schulter auf Höhe des Sulcus

bicipitalis, sei das Ergebnis für den Beschwerdeführer nicht zufriedenstellend. Die genaue Schmerzursache könne nicht festgelegt werden. Gelegentlich sehe man bei Status nach Biceps tenodese eine solche Beschwerdesymptomatik. Dr. F.___ empfahl dem Beschwer deführer den spontanen Heilungsverlauf abzuwarten und attestierte eine Arbeits fähigkeit von 50 % in seinem angestammten Beruf als Storenmonteur . In leichter angepasster Tätigkeit könne der Beschwerdeführer jedoch sicherlich zu 100 % arbeiten (Urk. 7/37/30f.).

E. 3.6 Nach der medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers am E.___

hatte Kreis arzt Dr. D.___ am 3. Dezember 2014 abermals eine Beurteilung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers unter Einbezug sämtlicher Beschwerden vor genommen (Urk. 7/37/27-28). Er hielt fest, es könne von weiteren Behand lungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwarten werden. Dr.

D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätig keit als Storenmonteur . Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar. Häufige Überkopfarbeit, repetitive Belastungen, Stoss- und Vibrationsbe lastungen seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen.

E. 3.7 Der Beschwerdeführer wurde im April 2015 von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, im Rahmen einer Kontrollauf nahme nochmals hinsichtlich seines Gesundheitszustandes untersucht. In sei nem Bericht vom 23. April 2015 (Urk. 7/ 37/9) diagnostizierte Dr.

G.___

ein chronisches Schmerzsyndrom lumbothorakal sowie beider Schultergelenke. Weder physikalische und medikamentöse Therapien noch mehrfache Infiltra tionen hätten zu einer nen nenswerten Verbesserung geführt. Es liege wohl eine gewisse Schmerzchronifizie rung vor. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die Arbeit als Storenmonteuer eine Einschränkung von circa 50 %.

E. 3.8 Der Beschwerdeführer hatte

Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, für eine weitere medizinische Meinung kontaktiert . Im Rahmen der Privatsprechstunde vom 29. Juni 2015 (Urk. 7/41) hielt Dr. H.___ chronisch rezidivierende Rücken schmerzen mit Aus strahlung ins Gesäss und in den Oberschenkel rechts fest, wobei er bei unauffälligen klinischen Befunden die Symptomatik als fraglich radikulär bezeichnete. Die von ihm in Auftrag gegebene MRI der Lendenwirbel säule (LWS) ergab eine kleine rezessal links gelegene Diskushernie, was eine Reizung der Nervenwurzel L5 rezessal links erklären würde, jedoch keine Neuro kompression rechts, bei im Übrigen unver ändert unauffälligen Bewe gungssegmenten (Urk. 7/42). Anlässlich der Sprechstunde vom

22. Januar 2016 (Urk. 7/63) stellte Dr. H.___ Zeichen einer frischen Ruptur der langen Bizeps sehne links fest, welche konservativ behandelt werden könne. Die Schulter rechts zeige chronisch rezidivierende Schulterschmerzen . Dr.

H.___ empfahl dem Beschwerdeführer eine nochmalige Vorstellung in der C.___ Klinik (vgl. vorste hend E. 3.10) .

E. 3.9 Seit Ende Juli 2015 war der Beschwerdeführer zudem in Behandlung von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin. Er attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 6. Februar 2016 (Urk. 7/62) chronische lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung in beide Beine bei Segmentdegeneration der unteren LWS und Status nach BWK12-Fraktur. Ausserdem bestehe eine chronische Periarthritis humeroscapularis

(PHS) links mit Rotatorenmanschettenruptur nach dem Unfall im Jahr 201 2. Trotz Physio therapie habe keine wesentliche Besserung er zielt werden können. Aufgrund der aus rheumatologi scher Sicht komplexen Situation sei zur Bestimmung der Rest arbeitsfähigkeit des Versicherten ein medizini sches Gutachten erstellen zu lassen.

E. 3.10 Der Beschwerdeführer wurde am 15. Februar 2016 erneut in der C.___ Klinik von Dr. med. J.___, Assistenzarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. K.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, untersucht (Urk. 7/64) . Diese befanden, der Patient leide unter chronischen Kreuz schmerzen, die auf die BKW12-Fraktur zurückzuführen seien . Es zeige sich klinisch kein sensomotorische s Defizit. Radiologisch zeige sich eine stabile Fraktursituation. Das letzte MRT vom Juni 2015 (vgl. E. 3.8) zeige altersentspre chende Befunde . Es werde entsprechend die Fortführung der konserva tiven Behandlung empfohlen.

E. 3.11 Im April 2016 stellt e sich der Beschwerdeführer nochmals zur Besprechung sei nes Gesundheitszustandes in der Sprechstunde von Dr. B.___ vor. Dieser berich tete i n seinem Abschlussbericht vom 8. April 2016 von eine r neu aufgetretene n

Tenodesen -Insuf fizienz links nach Biceps sehnen-Tenodese, wobei sich eine klare Popeye-Symptomatik ausgebildet habe (Urk. 7/73) . Im Rahmen einer MRI und Ultraschall-Untersuchung der rechten Schulter habe sich eine ähnliche Befund-Konstellation wie links, bei Subluxation der langen Bicepssehne und kranialer Subscapularissehnen - Partialruptur, gezeigt. Nach dem Studium der neuen MRI -Bilder und Erfassung der Gesamtsituation kam Dr. B.___ zum Schluss, rechts liege insgesamt eine mildere Befund-Konstellation vor als ursprünglich links. Von einer operativen Intervention rate er aufgrund der ernüchternden Operationsergebnisse links ab.

Aufgrund der beidseitigen Schmerzproblematik sowie der Rückenproblematik be zweifelte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätig keit als Storenmonteur

wieder aufnehmen könne. In leichter Wechsel-Tätigkeit, in angepass ter Funktion ohne Heben der Arme und ohne Überkopfarbeit, beste he dagegen sicherlich noch eine Arbeitsfähigkeit.

E. 3.12 Zu den gesamten medizinischen Vorakten nahm RAD-Arzt Dr. A.___ am 1. April 2016 Stellung (Urk. 7/84/6f.) und hielt gestützt auf die Einschätzung der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte folgende Diagnosen mit dauer hafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei: - Status nach traumatischer BWK12 Keilfraktur (09.07.2014) - Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 mit beginnender segmentaler Degeneration, ohne neuronale Kompromittierung - Chronisch rezidivierende Schulterschmerzen rechts - MR -tomographisch ansatznahe, gelenksseitige Partialruptur Sehne Musculus

supraspinatus mit Retraktion der Sehnenfasern um 8mm - Tendinopathie Sehne Musculus

supraspinatus mit multilokulärer, zystischer Läsion am muskulotendinösen Übergang - Partialruptur Sehne Musculus

subscapularis mit ventraler Subluxa tion der langen Bizepssehne - SLAP -Läsion - Status nach zweimaliger Rotatorenmanschettenrekon s truktion links 2013 (Klinik C.___) - Aktuell frische Ruptur lange Bizepssehne links mit auslaufendem Hämatom im Unterarm links (22.01.2016) Aufgrund dieser Leiden seien in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Storen monteur schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Überkopfarbeiten nicht mehr möglich. Das zumutbare Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne wirbelsäulenbela stende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (wie längeres Arbei ten in weiter Armvorhalte oder gebückter Stellung, repetitive Rotationsbewe gungen), ohne die linke und rechte Schulter belastende Zwangshaltungen und Tä tig keiten (längeres Arbeiten in weiter Armvorhalte, Überkopfarbeit, repetitive

Ro tations -/Abduktions-/Elevationsbewegungen). Andauernde Vibrationsbe l as tun gen, k raftvolle Zug- und Stossbelastungen seien ebenfalls zu vermeiden. In der bisherigen Tätigkeit als Storenmonteur habe vom 9. Juli bis 1 2. Oktober 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit, vom 1 3. Oktober 2014 bis 2 1. Januar 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den und bestehe seit 2 2. Januar 2016 dauerhaft eine volle Arbeitsunfähigkeit. In an gepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sollte sechs Wochen nach der Bicepssehnenruptur links eine angepasste Tätigkeit möglich sein, das heisst ab 7. März 2016 bestehe medizi nisch-theoretisch 0% Arbeitsunfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizini sche Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen wür den. Nach Eingang weiterer aktueller Arztberichte (Urk. 7/73, Urk. 7/63-65) nahm Dr. A.___ erneut Stellung (Stellungnahme vom 2 5. April 2016, Urk. 7/84/9f.). Dabei hielt er fest, die im Bericht von Dr. B.___ vom 8. April 2016 (vgl. E. 3.11) diagnostizierte partielle Reruptur der linken Rotatorenmanschette und partielle Rotatorenmanschettenruptur rechts änderten hinsichtlich des bereits in seiner Stellungnahme vom 1. April 2016 umschriebenen Belastungsprofil nichts; dieses definiere bereits die Einschränkungen für beide Schultern.

E. 3.13 Nach Verfügungserlass ging noch der Bericht des Hausarztes des Beschwerde führers, Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 0. Februar 2017 ein (Urk. 7/129/2-6, mit Beilage der zahlreichen Konsiliarbe richte behandelnder Fach ärzte). Er attestierte ab dem 9. Februar 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Storenmonteur . Es bestünden Einschränkungen im Heben von Lasten an beiden Armen, weshalb die Arbeit als Storenmonteur definitiv nicht mehr durchgeführt werden könne. Rein sitzende Tätigkeiten seien ab dem 9. Februar 2016 jedoch mög lich (Urk. 7/129/4). 4.

E. 4 Mit Eingabe vom

23. Februar 2017

erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Ver fügung der IV-Stelle vom 19. Januar 2017 und beantragte, die ange fochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juli 2016 wei terhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

27. März 2017

beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom

5. April 2017 zugestellt (Urk. 8).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer arbeitete nach der Schulteroperation am 1 2. Februar 2013 weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu einem Pensum von 50 % und ge mäss Auskunft seines Arbeitgebers einer Leistung von 100 % . Es würden ihm mit Rücksichtnahme seiner Einschränkungen nach Möglichkeit Arbeiten zugewiesen, welche punkto den körperlichen Anforderungen (Heben und Tragen) einfach seien. Für solche Arbeiten sei in ihrem Kleinbetrieb kein höheres Pensum als 50 % möglich (Urk. 7/37/19f.).

Nach einhelliger ärztlicher Einschätzung fallen im angestammten Beruf als Storen monteur Tätigkeiten an, welche ihm nicht mehr zuzumuten sind. Nach dem sich die behandelnden Ärzte sowie Dr. A.___ auch darin einig sind, dass weitere medizini sche Massnahmen nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfä higkeit als Storen monteur beitragen können, ist zu prüfen, ob dem Beschwerde führer die höhere medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer seinen Leiden angepassten Tätig keit anzurechnen ist. Die medizinische Einschätzung, dass keine Verbesserung mehr zu erzielen ist, stand nach medizinischer Akten lage spätestens Anfang 2016 fest, als die behandelnden Ärzte auf konservative Massnahmen verwiesen und eine Weiter beschäftigung für ausschliesslich ange passte Tätigkeiten im Betrieb des bisherigen Arbeitgebers, jedenfalls zu einem höheren als dem 50%igen Pensum, ausgeschlossen werden konnte. Soweit dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine höhere zu mutbare Resterwerbsfä higkeit anzurechnen ist, bleibt eine revisionsweise Anpassung der Rentenan sprüche zulässig, auch wenn sich hinsichtlich der gesundheitlichen Situation nichts geändert hat. Insoweit erweisen sich die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.

4 Ziff.

8) unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. L.___ vom 30.

August 2016 (Urk. 7/96) als unbehelflich .

E. 4.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Per son nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesam ten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Zu berücksichtigen sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die sub jektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesge richts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. D ie Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundes ge richts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). In der Regel sind Berufswechsel daher zumutbar (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28 N 8).

E. 4.3 Die Schlussfolgerung des RAD-Arztes Dr. A.___ beruhen auf der Würdigung umfas sender vorangegangener Arzt- und bildgebender Untersuchungsberichte. Hierbei ist festzuhalten, dass seine Beurteilung der Diagnostik sowie der medi zinisch ausgewie senen Einschränkungen von derjenigen der behandelnden Ärzte nicht abweicht. Die Schilderung des zumutbaren Belastungsprofils deckt sich – auch wenn es umfassen der und detaillierter ist – weitestgehend mit der Beurteilung von Kreisarzt Dr. D.___ (E. 3.6). In Anbetracht der ausgewiesenen und unstrittigen medizinischen Verhält nisse ist nicht zu beanstanden, dass Dr.

A.___ auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers ver zichtete. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind mangels wider sprechen der Beurteilungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwar ten (zur anti zipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

Dr. L.___ legt e in seinem ärztlichen Zeugnis vom 30. August 2016 keine neuen medizinischen Aspekte dar (Urk. 7/96). Im Weiteren äussert e er sich zu einem späte ren Zeitpunkt hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit insoweit, dass rein sitzende oder stehende Tätigkeiten für den Beschwerdeführer ab dem 9. Februar 2016 voll umfänglich möglich seien (Urk. 7/129).

Die Bedenken des Hausarztes Dr. L.___

vermögen keine Zweifel an den Aus führungen des RAD-Arztes Dr. A.___ zu begründen . Im Rahmen des von Dr. A.___ umschriebenen Belastungsprofils werden sämtliche körperliche Ein schränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Entsprechend kann auf dessen Schlussfolgerun gen, wonach

der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Storenmonteur nicht mehr arbeitsfähig ist, jedoch eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zuzumuten ist, abgestellt werden. 4. 4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweis kräftige Einschätzung von RAD-Arzt Dr. A.___ abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 7. März 2016 in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des umschriebenen Belastungsprofils auszugehen ist. 5.

E. 5 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.%2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutba rer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objekti ver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validenein kommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen).

E. 5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 5.2.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzuneh men ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemes sen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE

135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa).

Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können f ür die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlich ten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwen dung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5 .8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

E. 5.2.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine über mässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV

Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren per sönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist . Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zu sammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkei ten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versi cherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialver sicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststel lung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3.1 Der hier zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 1 2. Dezember 2013, Urk. 7/6), mithin frühestens am 1. Juni 201 4. Die Beschwerdegegnerin bemass das Validenein kommen anhand des bei der Y.___ AG in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens (Urk. 7/83), was weder strittig noch zu beanstanden ist (vgl. E. 5.2.1). Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 6. März 2014 (Urk. 7/15) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung bezifferte die Beschwerdegegnerin das Validenein kommen (Basis 2014) mit Fr. 77'236.90.

Für den Zeitraum, als dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit beim bisherigen Arbeitgeber medizinisch-theoretisch zuzumuten war und er diese Leistungs fähigkeit auch effektiv in stabilem Arbeitsverhältnis ausübte, bemass sie das Invali deneinkommen anhand des erzielten 50%igen Lohnes.

Hieraus folgt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, was nicht strittig ist.

E. 5.3.2 Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab März 2016 die bisheri ge Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, jedoch eine höhere, d.h. volle Arbeits fähigkeit in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit besteht, kann nicht (mehr) davon aus gegangen werden, dass er seine zumutbare Leistungsfä higkeit voll ausschöpft. Es ist ihm angesichts der verbliebenen Aktivitätsdauer und der grundsätzlich auch in an gepassten Tätigkeiten verwertbaren beruflichen Erfahrungen als angelernter Storen monteur anzurechnen, dass er eine ange passte vollzeitliche Beschäftigung auszu üben vermöchte. Weil die Inan spruch nahme einer Rentenleistung in Frage steht, sind an die Selbstein gliederungs pflichten hohe Anforderungen zu stellen, was auf grund der objektiven Umstände ein Berufswechsel bzw. die Aufnahme einer (zusätz lichen) ange passten Tätigkeit umfasst (E. 4.2). Ab diesem Zeitpunkt ist daher mit der Beschwerde gegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens auf Tabellen löhne abzu stellen (vgl. E. 5.2.2). Die Anrechenbarkeit des so ermittelten hypo thetischen Invalideneinkommens ist auch im Hinblick auf die relativ hohen Hürden, wel che das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. E. 5.2.3), zu bejahen. Dies bezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die beruflichen Fertigkeiten des Beschwer deführers dazu führten, dass die Arbeits vermittlung Einsätze im Bereich des technischen Dienstes eines Spitals oder Alters einrichtung sowie der Hauswartung als mög lich erachtete (Urk. 7/68).

E. 5.3.3 D ass die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens ab März 2016 das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'312. -- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompe tenzniveau 1, Männer) heranzog, ist nicht zu beanstanden, da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind und der Umstand, dass der Beschwerdeführer langjährig als Storenmonteur tätig war, keinen Grund darstellt, weshalb eine Arbeit in einem anderen Bereich nicht in Frage käme. Das standardi sierte monat liche Einkommen von Fr. 5'312.-- ist unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, Q 8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwick lung der Nominallöhne 1976-2016, Männer; Stand 2014: 2220, Stand 2016: 2239) auf ein Jahresein kommen von Fr. 67'021.85

hochzurechnen (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2239). Das anzurechnende Inva lideneinkommen beträgt somit Fr. 67'021.85 .

Wird mit der Beschwerdegegnerin das entsprechend der Nominallohnerhöhung auf das Jahre 2016 angepasste Valideneinkommen von Fr. 78'322.-- (vgl.

Urk. 7/83) dem Invalideneinkommen gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 11'300.15 oder ein Invaliditätsgrad von 14,43 %, gerundet 14 % . Bei diesem Er gebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob und in welchem Umfang allenfalls ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre (vgl. hierzu BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV besteht somit ab dem 1. Juli 2016 kein Anspruch auf die halbe Invalidenrente mehr.

E. 5.4 Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA- ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00245

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

26. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA- ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, Rechtsanwältin Cristina Malnati Burkhardt Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1957, reiste im Jahr 1981 in die Schweiz ein und i st seit April 2004 bei der Y.___ AG als Storenmonteur beschäftigt (Urk. 7/18 und Urk. 7/21). Bei einem Arbeitsunfall am 10. No vember 2011 zog sich der Versicherte eine Verletzung der linken Schulter zu (Urk. 7/37/ 217) . D urch die angeordnete Physiotherapie konnte keine Besserung der belastungsabhängigen Schmerzen erzielt werden (Urk. 7/12/ 104), sodass sich der Versicherte am 12. Februar 2013 eine m ope rativen Eingriff an der linken Schulter unterzog (Urk. 7/ 12/ 81). Folgend war der Versicherte bis zum 30. Juni 2013 zu 100

% arbeitsunfähig, ab dem 1. Juli 2013 zu 50

% arbeitsunfähig (Urk. 7/37/ 163) .

2.

Am 12. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete e r sich unter Hinweis auf d en Arbeitsu nfall vom

10. November 2011 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten der für den Unfall zuständigen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva, (Urk. 7/23, Urk. 7/26-28, Urk. 7/44, Urk. 7/47, Urk. 7/50) bei, holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/24, Urk. 7/41, Urk. 7/62-65, Urk. 7/73f.) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK Auszug, Urk. 7/ 4-5, Urk. 7/18, Urk. 7/60) ein und ersuchte die Arbeit geberin um Auskünfte (Arbeitgeberbericht vom 6.

März 2014, Urk. 7/15).

Zur Klärung der beruflichen Situation fand erstmals am 27. Juli 2015 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 7/39). Gleich zeitig meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits ver mittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeits losen entschädigung für eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl.

Urk. 7/114/6,

Urk. 7/48). In der Folge gewährte die IV-Stelle X.___ Kostengutsprache für Arbeits vermittlung in Form einer Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche durch die Z.___, ein schliesslich eines Assess ments und Suche eines Trainingsarb eitsplatzes (Mit teilung vom 20. Oktober 2015, Urk. 7/52). Nach dem der Beschwerdeführer eine Probe woche als Hilfs hausabwart zu 50 % infolge Schmerzen nicht ange treten hatte, legte die Eingliederungsberatung ihre Vermitt lungs bemühungen nieder (Schlussbe richt vom 24.

März 2016, Urk. 7/68) und die IV-Stelle schloss die Arbeits vermittlung mit Mitteilung vom 29. März 2016 ab (Urk. 7/69). Die IV Stelle veranlasste in der Folge eine aktenbasierte Einschätzung des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. med. A.___, F acharzt Orthop ädi sche

Chirurgie und Traumatologie, nahm am 1. April 2016, am 4. April 2016 sowie am 25. April 2016 Stellung (Urk. 7/84). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2016 in Aussicht (Urk. 7/86). Dagegen erhob der Ver sicherte

mit Schreiben vom 7. September 2016 Einwand (Urk. 7/97) . Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 sprach die IV Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2016 zu (Urk. 2). 3.

Die SUVA ihrerseits hatte die Heilbehandlung und Taggeldleistungen per Ende Juli 2015 eingestellt und X.___ ab 1. August 2015 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 22 % eine Rente zugesprochen (Verfügung vom 12. August 2015, Urk. 7/44). 4.

Mit Eingabe vom

23. Februar 2017

erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Ver fügung der IV-Stelle vom 19. Januar 2017 und beantragte, die ange fochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juli 2016 wei terhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

27. März 2017

beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom

5. April 2017 zugestellt (Urk. 8). 5.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.%2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutba rer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objekti ver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeit punkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verord nung über die Invaliden versicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gege ben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Ren te (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwer deweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Ein schränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hin weisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leis tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersu chungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewis sermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die v or handenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betref fend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrens regeln entfalten daher bei Einholung v on RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen wider spruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisge mässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztli cher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7) . 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 19. Februar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2013 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In seiner angestammten Tätigkeit als Storen monteur sei er zu 50

% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit unter Berück sichtigung des näher umschriebenen Belastungsprofils sei ihm jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 7. März 2016 zumutbar. Der Ein kommensvergleich per 7. März 2016 ergebe einen Invaliditätsgrad von 14 %. Der Beschwerdeführer habe entsprechend Anspruch auf eine halbe Invaliden rente ab 1. Juni 2014 bis zum 30. Juni 201 6. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die Tätigkeit als Storenmonteur nicht wieder aufgenommen werden könne. Ab wann eine angepasste Tätigkeit ausgeführt werden könne und in welchem Umfang, gehe aus den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte nicht hervor. Der medizi nische Z ustand bezüglich der Arbeitsfähigkeit habe sich ab dem 7. März 2016 nicht verändert. Dem Versicherten sei deshalb ab dem 1. Juli 2016 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen . 2.3

Str ei tig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer

auch über den

1. Juli 2016 hin aus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 3.

3.1

Dr. med. B.___, Oberarzt Orthopädie der C.___ Klinik, der den Beschwer deführer am 12. Februar 2013 (LBS-Tenodese und Subscapularis sehnen-Refi x ation, Urk. 7/37 / 185 ff.) und erneut am 16. Dezember 2013 (Arthrolyse

subcoracoidal, subacromiale Dekompression, Urk. 7/ 37 / 98-99) an der linken Schulter operiert hatte, stellte in seiner vorläufigen Abschluss untersuchung am 8. August 2014 anhand bildgebender Verfahren einen regulären unauffälligen, postoperativen Befund ohne Hinweise für eine bestehende Ruptur fest. In seinem Bericht vom 12. August 2014 an die Suva führte Dr. B.___ aus, aus heuti ger Sicht persistiere ein nicht erklärbarer belastungsabhängiger Schmerz in Projektion auf das Korakoid auch nach der zweiten Operation; dies bei erhalte ner völlig uneingeschränkter Beweglichkeit der linken Schulter und guter Kraft entwicklung, welche teilweise eine 100%ige Arbeits tätigkeit als Storen -M onteur erlaube. In Abhängigkeit seiner Arbeitstätigkeit scheine ein Arbeits-Niveau von 50-80

% tolerabel. Bei 100%iger Arbeitstätigkeit komme es recht schnell zu einer Dekompensati on bei Schmerz-Situation . Dr. B.___ führte in seinem Abschlussbericht vom 12. August 2014 weiter aus, weitere therapeutisch-diagnostische Massnahmen könne er dem Patienten nicht anbieten. Es stelle sich die Frage, ob der Patient mit dem Schmerz-Niveau dauerhaft leben könne oder ob mit einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 20-50 % zu rechnen sei. Der Beschwerde führer wolle eine Zweitmeinung (Urk. 7 / 37 / 50-51). 3.2

Aufgrund eines akuten Bandscheibenvorfalls am 9.

Juli 2014, war der Beschwer deführer erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk.

7/ 37 /2 73), wobei das MRI der Lenden- und Brustwirbelsäule eine frische, stabile Deck plattenimpressionsfraktur BWK12 ergab, was konventionell behandelt werden konnte (Urk. 7/ 37 /2 75) und wo für die Suva als zweiten Versicherungsfall auf kam (Urk. 7/ 37 / 259). 3.3

Bei der von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, durchge führten kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Oktober 2014 zeigte sich eine freie Beweglichkeit des linken Schultergelenkes in allen Bewegungsrich tungen, jedoch eine mässige bis deutliche Einschränkung der groben Kraft (Urk. 7/37/35ff.). Während der kreisärztlichen Untersuchung teilte der Beschwerdeführer mit, die medizinische Situation des linken Schultergelenkes würde am 17. November 2014 im Rahmen einer Zweituntersuchung an der Uni klinik E.___ nochmals eingeschätzt werden. Dr. D.___ verzichtete in der Folge über einen medizinischen Endzustand zu urteilen; man solle erst die Untersu chung an der Uniklinik E.___

abwarten. 3.4

Am 20. November 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Suva eine weitere Bagatellunfall-Meldung ein (Urk. 7/28/16). Beim Hochheben eine r Lamellenstore am 13. November 2014 habe er Schmerzen in der rechten Schulter verspürt. Die am 21. November 2014 durchgeführte Sonographie der rechten Schulter ergab eine fokale Verdünnung im medialen Abschnitt des Supraspinatus bei ansonsten intakter Rotatorenmanschette

(Urk. 7/28/12). Die Suva lehnte die Kostenübernahme für dieses Schadensereignis ab (Urk. 7/28/14).

3.5

Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung hatte Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie der Uniklinik E.___, den Beschwerdeführer in einer Schulter-Sprechstunde am 17. November 2014 untersucht und gab in seinem Bericht vom 21. November 2014 an, objektiv zeige sich ein sehr gutes funktionelles Ergebnis der linken Schulter des Beschwerdeführers . Er diagnostizierte (1) Rest beschwerden Schulter links mit/bei Schultergelenksarthroskopie links mit Dekompression subacromial, subkorakoidal (16.12.2013) bei Status nach Schul terarthroskopie links mit Bicepstenodese, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Subscapularis) und subacromialer Dekompression (12.02.2013) bei Rotatoren manschettenruptur (Subscapularissehne), Bicepstendinopathie sowie subacro mialem

Impingement, (2) ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts mit SIG-Reizung rechts, aktiviert bei Arthrose, sekundär myofasziales Syndrom rechts gluteal mit/bei Anoulus

fibrosusriss links L5/S1 mit Diskushernie sowie Anoulus

fibrosusriss rechts L5/L4 und (3) ein Status nach Inguinalhernienoperation rechts (ca. 2004). Aufgrund der Schmerzen im vorderen Bereich der Schulter auf Höhe des Sulcus

bicipitalis, sei das Ergebnis für den Beschwerdeführer nicht zufriedenstellend. Die genaue Schmerzursache könne nicht festgelegt werden. Gelegentlich sehe man bei Status nach Biceps tenodese eine solche Beschwerdesymptomatik. Dr. F.___ empfahl dem Beschwer deführer den spontanen Heilungsverlauf abzuwarten und attestierte eine Arbeits fähigkeit von 50 % in seinem angestammten Beruf als Storenmonteur . In leichter angepasster Tätigkeit könne der Beschwerdeführer jedoch sicherlich zu 100 % arbeiten (Urk. 7/37/30f.). 3.6

Nach der medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers am E.___

hatte Kreis arzt Dr. D.___ am 3. Dezember 2014 abermals eine Beurteilung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers unter Einbezug sämtlicher Beschwerden vor genommen (Urk. 7/37/27-28). Er hielt fest, es könne von weiteren Behand lungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwarten werden. Dr.

D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätig keit als Storenmonteur . Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar. Häufige Überkopfarbeit, repetitive Belastungen, Stoss- und Vibrationsbe lastungen seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. 3.7

Der Beschwerdeführer wurde im April 2015 von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, im Rahmen einer Kontrollauf nahme nochmals hinsichtlich seines Gesundheitszustandes untersucht. In sei nem Bericht vom 23. April 2015 (Urk. 7/ 37/9) diagnostizierte Dr.

G.___

ein chronisches Schmerzsyndrom lumbothorakal sowie beider Schultergelenke. Weder physikalische und medikamentöse Therapien noch mehrfache Infiltra tionen hätten zu einer nen nenswerten Verbesserung geführt. Es liege wohl eine gewisse Schmerzchronifizie rung vor. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die Arbeit als Storenmonteuer eine Einschränkung von circa 50 %. 3.8

Der Beschwerdeführer hatte

Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, für eine weitere medizinische Meinung kontaktiert . Im Rahmen der Privatsprechstunde vom 29. Juni 2015 (Urk. 7/41) hielt Dr. H.___ chronisch rezidivierende Rücken schmerzen mit Aus strahlung ins Gesäss und in den Oberschenkel rechts fest, wobei er bei unauffälligen klinischen Befunden die Symptomatik als fraglich radikulär bezeichnete. Die von ihm in Auftrag gegebene MRI der Lendenwirbel säule (LWS) ergab eine kleine rezessal links gelegene Diskushernie, was eine Reizung der Nervenwurzel L5 rezessal links erklären würde, jedoch keine Neuro kompression rechts, bei im Übrigen unver ändert unauffälligen Bewe gungssegmenten (Urk. 7/42). Anlässlich der Sprechstunde vom

22. Januar 2016 (Urk. 7/63) stellte Dr. H.___ Zeichen einer frischen Ruptur der langen Bizeps sehne links fest, welche konservativ behandelt werden könne. Die Schulter rechts zeige chronisch rezidivierende Schulterschmerzen . Dr.

H.___ empfahl dem Beschwerdeführer eine nochmalige Vorstellung in der C.___ Klinik (vgl. vorste hend E. 3.10) . 3.9

Seit Ende Juli 2015 war der Beschwerdeführer zudem in Behandlung von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin. Er attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 6. Februar 2016 (Urk. 7/62) chronische lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung in beide Beine bei Segmentdegeneration der unteren LWS und Status nach BWK12-Fraktur. Ausserdem bestehe eine chronische Periarthritis humeroscapularis

(PHS) links mit Rotatorenmanschettenruptur nach dem Unfall im Jahr 201 2. Trotz Physio therapie habe keine wesentliche Besserung er zielt werden können. Aufgrund der aus rheumatologi scher Sicht komplexen Situation sei zur Bestimmung der Rest arbeitsfähigkeit des Versicherten ein medizini sches Gutachten erstellen zu lassen. 3.10

Der Beschwerdeführer wurde am 15. Februar 2016 erneut in der C.___ Klinik von Dr. med. J.___, Assistenzarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. K.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, untersucht (Urk. 7/64) . Diese befanden, der Patient leide unter chronischen Kreuz schmerzen, die auf die BKW12-Fraktur zurückzuführen seien . Es zeige sich klinisch kein sensomotorische s Defizit. Radiologisch zeige sich eine stabile Fraktursituation. Das letzte MRT vom Juni 2015 (vgl. E. 3.8) zeige altersentspre chende Befunde . Es werde entsprechend die Fortführung der konserva tiven Behandlung empfohlen. 3.11

Im April 2016 stellt e sich der Beschwerdeführer nochmals zur Besprechung sei nes Gesundheitszustandes in der Sprechstunde von Dr. B.___ vor. Dieser berich tete i n seinem Abschlussbericht vom 8. April 2016 von eine r neu aufgetretene n

Tenodesen -Insuf fizienz links nach Biceps sehnen-Tenodese, wobei sich eine klare Popeye-Symptomatik ausgebildet habe (Urk. 7/73) . Im Rahmen einer MRI und Ultraschall-Untersuchung der rechten Schulter habe sich eine ähnliche Befund-Konstellation wie links, bei Subluxation der langen Bicepssehne und kranialer Subscapularissehnen - Partialruptur, gezeigt. Nach dem Studium der neuen MRI -Bilder und Erfassung der Gesamtsituation kam Dr. B.___ zum Schluss, rechts liege insgesamt eine mildere Befund-Konstellation vor als ursprünglich links. Von einer operativen Intervention rate er aufgrund der ernüchternden Operationsergebnisse links ab.

Aufgrund der beidseitigen Schmerzproblematik sowie der Rückenproblematik be zweifelte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätig keit als Storenmonteur

wieder aufnehmen könne. In leichter Wechsel-Tätigkeit, in angepass ter Funktion ohne Heben der Arme und ohne Überkopfarbeit, beste he dagegen sicherlich noch eine Arbeitsfähigkeit. 3.12

Zu den gesamten medizinischen Vorakten nahm RAD-Arzt Dr. A.___ am 1. April 2016 Stellung (Urk. 7/84/6f.) und hielt gestützt auf die Einschätzung der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte folgende Diagnosen mit dauer hafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei: - Status nach traumatischer BWK12 Keilfraktur (09.07.2014) - Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 mit beginnender segmentaler Degeneration, ohne neuronale Kompromittierung - Chronisch rezidivierende Schulterschmerzen rechts - MR -tomographisch ansatznahe, gelenksseitige Partialruptur Sehne Musculus

supraspinatus mit Retraktion der Sehnenfasern um 8mm - Tendinopathie Sehne Musculus

supraspinatus mit multilokulärer, zystischer Läsion am muskulotendinösen Übergang - Partialruptur Sehne Musculus

subscapularis mit ventraler Subluxa tion der langen Bizepssehne - SLAP -Läsion - Status nach zweimaliger Rotatorenmanschettenrekon s truktion links 2013 (Klinik C.___) - Aktuell frische Ruptur lange Bizepssehne links mit auslaufendem Hämatom im Unterarm links (22.01.2016) Aufgrund dieser Leiden seien in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Storen monteur schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Überkopfarbeiten nicht mehr möglich. Das zumutbare Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne wirbelsäulenbela stende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (wie längeres Arbei ten in weiter Armvorhalte oder gebückter Stellung, repetitive Rotationsbewe gungen), ohne die linke und rechte Schulter belastende Zwangshaltungen und Tä tig keiten (längeres Arbeiten in weiter Armvorhalte, Überkopfarbeit, repetitive

Ro tations -/Abduktions-/Elevationsbewegungen). Andauernde Vibrationsbe l as tun gen, k raftvolle Zug- und Stossbelastungen seien ebenfalls zu vermeiden. In der bisherigen Tätigkeit als Storenmonteur habe vom 9. Juli bis 1 2. Oktober 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit, vom 1 3. Oktober 2014 bis 2 1. Januar 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den und bestehe seit 2 2. Januar 2016 dauerhaft eine volle Arbeitsunfähigkeit. In an gepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sollte sechs Wochen nach der Bicepssehnenruptur links eine angepasste Tätigkeit möglich sein, das heisst ab 7. März 2016 bestehe medizi nisch-theoretisch 0% Arbeitsunfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizini sche Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen wür den. Nach Eingang weiterer aktueller Arztberichte (Urk. 7/73, Urk. 7/63-65) nahm Dr. A.___ erneut Stellung (Stellungnahme vom 2 5. April 2016, Urk. 7/84/9f.). Dabei hielt er fest, die im Bericht von Dr. B.___ vom 8. April 2016 (vgl. E. 3.11) diagnostizierte partielle Reruptur der linken Rotatorenmanschette und partielle Rotatorenmanschettenruptur rechts änderten hinsichtlich des bereits in seiner Stellungnahme vom 1. April 2016 umschriebenen Belastungsprofil nichts; dieses definiere bereits die Einschränkungen für beide Schultern. 3.13

Nach Verfügungserlass ging noch der Bericht des Hausarztes des Beschwerde führers, Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 0. Februar 2017 ein (Urk. 7/129/2-6, mit Beilage der zahlreichen Konsiliarbe richte behandelnder Fach ärzte). Er attestierte ab dem 9. Februar 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Storenmonteur . Es bestünden Einschränkungen im Heben von Lasten an beiden Armen, weshalb die Arbeit als Storenmonteur definitiv nicht mehr durchgeführt werden könne. Rein sitzende Tätigkeiten seien ab dem 9. Februar 2016 jedoch mög lich (Urk. 7/129/4). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer arbeitete nach der Schulteroperation am 1 2. Februar 2013 weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu einem Pensum von 50 % und ge mäss Auskunft seines Arbeitgebers einer Leistung von 100 % . Es würden ihm mit Rücksichtnahme seiner Einschränkungen nach Möglichkeit Arbeiten zugewiesen, welche punkto den körperlichen Anforderungen (Heben und Tragen) einfach seien. Für solche Arbeiten sei in ihrem Kleinbetrieb kein höheres Pensum als 50 % möglich (Urk. 7/37/19f.).

Nach einhelliger ärztlicher Einschätzung fallen im angestammten Beruf als Storen monteur Tätigkeiten an, welche ihm nicht mehr zuzumuten sind. Nach dem sich die behandelnden Ärzte sowie Dr. A.___ auch darin einig sind, dass weitere medizini sche Massnahmen nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfä higkeit als Storen monteur beitragen können, ist zu prüfen, ob dem Beschwerde führer die höhere medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer seinen Leiden angepassten Tätig keit anzurechnen ist. Die medizinische Einschätzung, dass keine Verbesserung mehr zu erzielen ist, stand nach medizinischer Akten lage spätestens Anfang 2016 fest, als die behandelnden Ärzte auf konservative Massnahmen verwiesen und eine Weiter beschäftigung für ausschliesslich ange passte Tätigkeiten im Betrieb des bisherigen Arbeitgebers, jedenfalls zu einem höheren als dem 50%igen Pensum, ausgeschlossen werden konnte. Soweit dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine höhere zu mutbare Resterwerbsfä higkeit anzurechnen ist, bleibt eine revisionsweise Anpassung der Rentenan sprüche zulässig, auch wenn sich hinsichtlich der gesundheitlichen Situation nichts geändert hat. Insoweit erweisen sich die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.

4 Ziff.

8) unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. L.___ vom 30.

August 2016 (Urk. 7/96) als unbehelflich . 4.2

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Per son nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesam ten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Zu berücksichtigen sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die sub jektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesge richts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. D ie Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundes ge richts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). In der Regel sind Berufswechsel daher zumutbar (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28 N 8). 4.3

Die Schlussfolgerung des RAD-Arztes Dr. A.___ beruhen auf der Würdigung umfas sender vorangegangener Arzt- und bildgebender Untersuchungsberichte. Hierbei ist festzuhalten, dass seine Beurteilung der Diagnostik sowie der medi zinisch ausgewie senen Einschränkungen von derjenigen der behandelnden Ärzte nicht abweicht. Die Schilderung des zumutbaren Belastungsprofils deckt sich – auch wenn es umfassen der und detaillierter ist – weitestgehend mit der Beurteilung von Kreisarzt Dr. D.___ (E. 3.6). In Anbetracht der ausgewiesenen und unstrittigen medizinischen Verhält nisse ist nicht zu beanstanden, dass Dr.

A.___ auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers ver zichtete. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind mangels wider sprechen der Beurteilungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwar ten (zur anti zipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

Dr. L.___ legt e in seinem ärztlichen Zeugnis vom 30. August 2016 keine neuen medizinischen Aspekte dar (Urk. 7/96). Im Weiteren äussert e er sich zu einem späte ren Zeitpunkt hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit insoweit, dass rein sitzende oder stehende Tätigkeiten für den Beschwerdeführer ab dem 9. Februar 2016 voll umfänglich möglich seien (Urk. 7/129).

Die Bedenken des Hausarztes Dr. L.___

vermögen keine Zweifel an den Aus führungen des RAD-Arztes Dr. A.___ zu begründen . Im Rahmen des von Dr. A.___ umschriebenen Belastungsprofils werden sämtliche körperliche Ein schränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Entsprechend kann auf dessen Schlussfolgerun gen, wonach

der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Storenmonteur nicht mehr arbeitsfähig ist, jedoch eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zuzumuten ist, abgestellt werden. 4. 4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweis kräftige Einschätzung von RAD-Arzt Dr. A.___ abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 7. März 2016 in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des umschriebenen Belastungsprofils auszugehen ist. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validenein kommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzuneh men ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemes sen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE

135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa).

Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können f ür die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlich ten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwen dung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5 .8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.2.3

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine über mässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV

Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren per sönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist . Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zu sammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkei ten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versi cherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialver sicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststel lung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 5.3

5.3.1

Der hier zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 1 2. Dezember 2013, Urk. 7/6), mithin frühestens am 1. Juni 201 4. Die Beschwerdegegnerin bemass das Validenein kommen anhand des bei der Y.___ AG in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens (Urk. 7/83), was weder strittig noch zu beanstanden ist (vgl. E. 5.2.1). Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 6. März 2014 (Urk. 7/15) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung bezifferte die Beschwerdegegnerin das Validenein kommen (Basis 2014) mit Fr. 77'236.90.

Für den Zeitraum, als dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit beim bisherigen Arbeitgeber medizinisch-theoretisch zuzumuten war und er diese Leistungs fähigkeit auch effektiv in stabilem Arbeitsverhältnis ausübte, bemass sie das Invali deneinkommen anhand des erzielten 50%igen Lohnes.

Hieraus folgt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, was nicht strittig ist. 5.3.2

Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab März 2016 die bisheri ge Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, jedoch eine höhere, d.h. volle Arbeits fähigkeit in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit besteht, kann nicht (mehr) davon aus gegangen werden, dass er seine zumutbare Leistungsfä higkeit voll ausschöpft. Es ist ihm angesichts der verbliebenen Aktivitätsdauer und der grundsätzlich auch in an gepassten Tätigkeiten verwertbaren beruflichen Erfahrungen als angelernter Storen monteur anzurechnen, dass er eine ange passte vollzeitliche Beschäftigung auszu üben vermöchte. Weil die Inan spruch nahme einer Rentenleistung in Frage steht, sind an die Selbstein gliederungs pflichten hohe Anforderungen zu stellen, was auf grund der objektiven Umstände ein Berufswechsel bzw. die Aufnahme einer (zusätz lichen) ange passten Tätigkeit umfasst (E. 4.2). Ab diesem Zeitpunkt ist daher mit der Beschwerde gegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens auf Tabellen löhne abzu stellen (vgl. E. 5.2.2). Die Anrechenbarkeit des so ermittelten hypo thetischen Invalideneinkommens ist auch im Hinblick auf die relativ hohen Hürden, wel che das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. E. 5.2.3), zu bejahen. Dies bezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die beruflichen Fertigkeiten des Beschwer deführers dazu führten, dass die Arbeits vermittlung Einsätze im Bereich des technischen Dienstes eines Spitals oder Alters einrichtung sowie der Hauswartung als mög lich erachtete (Urk. 7/68). 5.3.3

D ass die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens ab März 2016 das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'312. -- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompe tenzniveau 1, Männer) heranzog, ist nicht zu beanstanden, da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind und der Umstand, dass der Beschwerdeführer langjährig als Storenmonteur tätig war, keinen Grund darstellt, weshalb eine Arbeit in einem anderen Bereich nicht in Frage käme. Das standardi sierte monat liche Einkommen von Fr. 5'312.-- ist unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, Q 8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwick lung der Nominallöhne 1976-2016, Männer; Stand 2014: 2220, Stand 2016: 2239) auf ein Jahresein kommen von Fr. 67'021.85

hochzurechnen (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2239). Das anzurechnende Inva lideneinkommen beträgt somit Fr. 67'021.85 .

Wird mit der Beschwerdegegnerin das entsprechend der Nominallohnerhöhung auf das Jahre 2016 angepasste Valideneinkommen von Fr. 78'322.-- (vgl.

Urk. 7/83) dem Invalideneinkommen gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 11'300.15 oder ein Invaliditätsgrad von 14,43 %, gerundet 14 % . Bei diesem Er gebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob und in welchem Umfang allenfalls ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre (vgl. hierzu BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV besteht somit ab dem 1. Juli 2016 kein Anspruch auf die halbe Invalidenrente mehr. 5.4

Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA- ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler