Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1957, hat seit ihrer Einreise in die Schweiz am 24. September 2000 (Urk. 9/5), abgesehen von der Zeit von Juli bis August 2007, als sie bei einem Personalverleihunternehmen tätig war (vgl. IK-Auszug; Urk. 9/26), nie eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (soge nannter 1. Arbeitsmarkt) ausgeübt und wurde seit ihrer Einreise in die Schweiz im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Urk 9/49 S. 3). In der Zeit vom 17. Oktober 2011 (Urk. 9/31 Ziff. 2.1) bis 31. August 2015 (Urk. 9/59) war sie im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms (sogenannter 2. Arbeitsmarkt; Urk. 9/49 S. 2, Urk. 9/26 und Urk. 9/31/7) im Umfang eines teilzeitlichen Ar beitspensums bei der Y.___, tätig. Am 26. März 2014 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf Krankheit (Urk. 9/27 Ziff. 6.1) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Nach Erlass des Vorbe scheids vom 28. August 2015 (Urk. 9/52), gegen welchen die Versicherte am 28. Oktober 2015 Einwände erhoben hatte (Urk. 9/58), liess die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte polydisziplinär be gutachten (Gutachten vom 17. August 2016; Urk. 9/80/2-49). 1.2
Nach Erlass eines erneuten Vorbescheids (Urk. 9/82), gegen welchen die Versi cherte am 15. Dezember 2016 erneut Einwände erhoben hatte (Urk. 9/86), stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2017 (Urk. 9/89 = Urk. 2) fest, dass eine andauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ausgewiesen sei (S. 3), und dass der Versicherten zuzumuten sei, in ren tenausschliessendem Umfang erwerbstätig zu sein (S. 2), und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versiche rungsleistungen (S. 1). 2.
Gegen die Verfügung
26. Januar 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
23. Februar 2017 Beschwerde (Poststempel; Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. September 2017 (Urk 11) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt und es wurde ihr von der Beschwerdeantwort Kenntnis gegeben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben ei nes anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose vo raus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychi sche Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorlie gen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Ar beits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild al lenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). 1.3
Gemäss altem Verfahrensstandard (zum Beispiel BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen ei ner gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1). 1.4
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Be schwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini schen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Die Rechtsanwender prüfen deshalb die medizinischen Angaben frei, insbeson dere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbe dingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schiessen lassen ( BGE 143 V 418
E. 5.2). Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2 ) wird deshalb von den Gutachtern verlangt, dass sie anhand der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einschätzen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschät zung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer ob jektivierten Grundlage erfolgte. Ziel der Beweiswürdigung ist es, eine rentenbe gründende Invalidität nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden (BGE 141 V 281 E. 6). Ist bei der Würdigung einem nach diesen Grundsätzen erstatteten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen, hat es damit sein Bewenden. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massga be des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stat tfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil e des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3 f. und 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 ). 1.6
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeig net ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztli cher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3) . 2. 2.1
Die Ärzte des Z.___, Rheumaklinik, stellten in ihrem Bericht betreffend Arbeitsassessment vom 16. Dezember 2013 die folgenden arbeitsrele vanten Diagnosen (Urk. 9/23 S. 2): - chronische Arthralgien der Hände beidseits - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom, linksdominant - leichte bis mittelgradige depressive Episode
Sie führten aus, dass das arbeitbezogene relevante Problem in einer verminder ten Belastungstoleranz des Schulter-/Nackenbereichs sowie im Bereich der Len denwirbelsäule bestehe. Zudem bestehe eine anhaltende psychosoziale Belas tungssituation als alleinerziehende Mutter von vier Kindern mit Migrationshin tergrund (S. 2). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer behinderungs angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten bis höchstens zehn Kilogramm, ohne repetitive Handbewegungen, bei einem ver mehrten Pausenbedarf im vollzeitlichen Umfang, insgesamt im Umfang eines Pensums von 80 % zuzumuten. Zusätzlich bestehe eine Leistungseinbusse auf Grund einer psychischen Problematik, welche aus psychiatrischer Sicht zu quantifizieren sei. Da eine leichte bis mittelgradige depressive Episode erfah rungsgemäss indes nur eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit be gründe, sei in somatischer und psychischer Hinsicht von einer Arbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten von insgesamt 70 % aus zugehen (S. 4). 2.2
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2015 (Urk. 9/56) aus, dass die Beschwerdeführe rin in somatischer Hinsicht unter chronischen Arthralgien beider Hände, einem chronischen, lumbovertebralen Syndrom mit intermittierender Radikulopathie L5 rechts bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und Haltungsinsuffizienz, einer femoropatellaren Arthrose beidseits, rechtsbetont mit belastungsabhängigen Schmerzen sowie unter einem chronischen, zervikobrachialen Schmerzsyndrom leide (S. 1). In psychischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin seit Jahren un ter einer anhaltenden, zuerst leichten, gegenwärtig mittelschweren Depression mit teilweise Episoden einer schweren Depression. Insgesamt bestehe eine Ar beitsfähigkeit von 30 % sowie eine Leistungsfähigkeit im Haushalt in diesem Umfang (S. 2). 2.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , diagnostizierte mit Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 9/57) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und erwähnte, dass die Beschwer deführerin unter Schlafstörungen, Gedankenkreisen, gedrückter Stimmung so wie unter einem verminderten Antrieb leide. Sie sei höchstens in einem Umfang von 30 % arbeitsfähig, auch in der Hausarbeit. 2.4
Die Ärzte der C.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 2. Juni 2016 (Urk. 9/79), dass eine konventionelle radiologische Untersu chung der linken Schulter, der Halswirbelsäule (HWS), der Lendenwirbelsäule (LWS), des rechten Kniegelenks und der beiden Füsse der Beschwerdeführerin (S. 1) die folgenden Befunde ergeben habe (S. 2): - altersentsprechendes linkes Schultergelenk - linkskonvexe Skoliose der HWS mit/bei: - Osteochondrose C6/7 - leichter Unkovertebralspondylose C6 rechts - diskreter Chondrose C5/6 mit leichter Antelisthesis C5 und geringer Spondylarthrose C5/6 - Hyperlordose der LWS mit/bei: - geringer Spondylose bei L1, mit einer etwas abgeflachten ventralen Deck- und Bodenplatte L4 und mit einer leichten linksbetonten ISG-Arthrose beidseits - beginnende Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose rechts mit Subiuxationsstellung des Tibiakopfes nach lateral ohne grösseren Ge lenks erguss - leichter Hallux valgus beidseits mit mässiger Arthrose im Grosszehen grundgelenk 2.5
Die Ärzte der Medas D.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 17. August 2016 (Urk. 9/80/2-49), dass die Beschwerdeführerin internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden sei, und stellten die folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/80/19): - mittelgradige depressive Störung mit: - Zweifeln an der therapeutischen Compliance (Venlafaxin-Serumspiegel unmessbar tief) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit: - akzentuierten ängstlichen Persönlichkeitszügen - unübersehbarer Verdeutlichungstendenz - chronisches zervikovertebrales und linksbetontes zervikospondylo genes Syndrom bei: - Streckhaltung mit Segmentkyphose vom 5. bis 7. Halswirbel und linkskonvexer Skoliose - Segementdegenerationen zwischen dem 6. und 7., dem 5. und 6. und dem 1. Und 2. Halswirbel - manifeste mediale Gonarthrose und leichte Femoropatellararthrose beid seits, rechtsbetont, mit: - Subluxationsstellung des rechtseitigen Tibiakopfes nach lateral - Metatarsalgie beidseits, rechtsbetont, bei: - Knick-Senk-Spreizfüssen und leichten Halluces valgi - Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits - leichter Metatarsophalangealgelenksarthrose der Zehe II, bei Status nach dortiger aseptischer Osteonekrose
Der Verfasser des rheumatologischen Teilgutachtens ging davon aus, dass die arbeitsrelevante Problematik in einer Minderbelastbarkeit des Achsenorgans im Bereich der HWS und LWS, beider Kniegelenke und beider Vorfüsse bestehe (Urk. 9/80/33), weshalb der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht die Ausübung körperlicher Schwerarbeit oder von Arbeiten in nacken-, rücken- und kniebelastenden Positionen nicht mehr zuzumuten sei. Bei der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm im Umfang eines Arbeitspen sums von 50 %, bei welcher sie kleine Industrie- und Konfektionsarbeiten sowie Demontagen an Klein-Elektrogeräten ausgeführt und in der Kantine mitgehol fen habe, habe es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnden Ar beitspositionen gehandelt und damit um eine der Behinderung optimal ange passte Tätigkeit, deren Ausübung der Beschwerde führerin im Umfang eines Ar beitspensums von 100 % zuzumuten sei (Urk 9/80/34). Die Ausübung behinde rungsangepasster, körperlich leichter und gelegentlich mittelschwerer Tätigkei ten in wechselnden Körperpositionen, ohne Tätigkeiten in nacken-, rücken- und kniebelastenden Arbeitspositionen sei der der Beschwerdeführerin im Umfang eines Pensums von 100 % zuzumuten (Urk. 9/80/35).
Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens erwähnte, dass die Beschwer deführerin mittels einer Übersetzung in ihrer Muttersprache psychiatrisch explo riert worden sei (Urk. 9/80/38). Bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt aus geübten Tätigkeit bei einer Recyclingfirma habe sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin um eine sehr schwere Arbeit gehandelt, welche für kräftige Männer geeignet gewesen sei, bei deren Ausübung sie unter Schmerzen gelitten habe (Urk. 9/80/42). Die diagnostischen Kriterien für eine mittelgradige depres sive Episode seien erfüllt, wobei für eine rezidivierende depressive Störung kei ne ausreichenden Hinweise bestünden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführe rin die Konzentration im Test im Vergleich zum klinischen Gesamtbild deutlich schlechter angegeben habe, sei auffällig im Sinne einer Inkonsistenz, genüge je doch nicht für die Annahme einer Aggravation (Urk. 9/80/47).
Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, wobei die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich durch psychiatrische Befunde beein trächtigt werde, und stellten fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten in Wechselposition im Umfang eines Arbeitspen sums von 70 % zuzumuten sei, wobei die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aus psychischen Gründen beeinträchtigt werde. Des Gleichen bestehe im Haushalt eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen im Um fang von 30 % (S. 20). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2017 (Urk. 2) davon aus, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht zu überzeugen vermöge, und dass gemäss der Rechtspre chung leichte bis mittelschwere depressive Störungen nur als invalidisierende Krankheiten in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sei en. Da noch Therapieoptionen bestünden, sei eine andauernde, erhebliche Ar beitsunfähigkeit aus psychischen Gründen daher zu verneinen sei ( S. 3 ). 3.2
Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass das Bundesgericht, wie bereits er wähnt (vorstehend E. 1.2), am 3 0. November 2017 in BGE 143 V 409 und 143 V 418 entschied, die von der Beschwerdegegnerin angerufene Rechtsprechung aufzugeben, und erkannte, dass sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen seien (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.6). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systema tisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äus-seren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist da bei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat. In diesem Rahmen stellen Verlauf und Aus gang von Therapien wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 E. 5.1). 3.3
Vorliegend befasste sich der psychiatrische Teilgutachten der Ärzte der Medas D.___ (vorstehend E. 2.5) im Rahmen der diagnostizierten somatofor men Störung zwar summarisch mit den systematisierte n Indikatoren gemäss der Rechtsprechung. Betreffend den Komplex der „Gesundheitsschädigung” und insbesondere die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde verwies der psy chiatrische Gutachter der Medas D.___ indes lediglich auf seine Diag noseliste und die erwähnten Testergebnisse und attestierte der Beschwerdefüh rerin eine Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm von 50 % und in behinderungsan gepassten Tätigkeiten eine solche im Umfang von 70 %. Diese Arbeitsfähig keits beurteilung vermag nicht zu überzeugen. Denn offensichtlich ging der psy chiatrische Gutachter auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin fälschli cherweise davon aus, dass es sich bei der von dieser zuletzt ausgeübten Tätig keit in einem Beschäftigungsprogramm um eine körperlich sehr schwere Arbeit gehandelt habe, welche für kräftige Männer geeignet sei, obwohl der rheumato logische Gutachter der Medas in seinem rheumatologischen Teilgutachten (vor stehend E. 2.5) in nachvollziehbarer Weise ausführte, dass es sich bei dieser Tä tigkeit um kleine Industrie- und Konfektionsarbeiten, um Demontagen an Klein-Elektrogeräten und Arbeiten in der Kantine und damit um eine körperlich leich te, wechselbelastende Tätigkeit handelte, welche in somatischer Hinsicht der Behinderung der Beschwerdeführerin optimal angepasst war. Betreffend den Komplex der „Gesundheitsschädigung” erlaubt das Gutachten der Ärzte der Me das daher keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht. 3.4
Was den Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz beziehungs weise den Verlauf und den Ausgang von Therapien als wichtige Schweregra dindikatoren anbelangt, e rwähnte der psychiatrische Teilgutachter, dass der Medikamentenspiegel ein kaum nachweisbares Venlafaxin ergeben habe, wobei nicht schlüssig habe geklärt werden können, ob es sich hierbei um eine Mal compliance oder um Verständnisprobleme bei der Einnahme gehandelt habe (vorstehend E. 2.5). Insgesamt sei die Kooperation bei den verordneten Behand lungen fraglich gewesen (Urk. 9/80/48). Der psychiatrische Teilgutachter ging zudem davon aus, dass eine Psychotherapie in der Muttersprache der Beschwer deführerin und eine medikamentöse Therapie weiterhin angezeigt sei (Urk. 9/80/49), und dass davon eine relevante Besserung des Gesundheits zustandes erwartet werden könne. 3.5
Zu den ebenfalls der Kategorie des funktionellen Schweregrades angehören den Komplexen „Persönlichkeit" und „ sozialer Kontext" enthalten die Unterlagen nur wenige Angaben. So steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin ursprüng lich um vier ihrer Kinder gekümmert hat, dass indes ihre Tochter im Jahre 2008 und zwei ihre Söhne in den Jahren 2009 und 2010 ausgezogen sind, und dass sie in der Folge zu zwei Kindern keinen Kontakt mehr pflegte. Die Beschwerde führerin wohnt indes weiterhin mit ihrem jüngsten Sohn zusammen und verfügt über gewisse soziale Kontakte. Diese Umstände sprechen für das Vorliegen eini ger persönlicher Ressourcen. 3.6
Auch in der Kategorie „ Konsistenz" beinhalten die Unterlagen nicht ausreichen de Informationen für eine verlässliche Prüfung der Arbeitsfähigkeit . Ein be handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck scheint insoweit vorzuliegen, als die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2014 (Urk. 9/80/42) eine ambulante psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm . Demgegenüber stellten die Gutachter der Medas D.___ im Medi kamentenspiegel ein kaum nachweisbares Venlafaxin sowie Inkonsistenzen bei den Angaben der Beschwerdeführerin zur Konzentration fest . Die Gutachter ver traten indes die Ansicht, dass die geklagten Beschwerden sich insgesamt konsis tent auswirkten ( vorstehend E. 2.5 ). Diesbezüglich enthält das Gutachten der Ärzte der Medas indes nicht genügend Informationen für eine zuverlässige Be urteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht. 4. 4.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der me dizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erfor-derlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 4.2
Nach Gesagtem ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid ge stützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die vorhan denen medizinischen Unterlagen erlauben, wie in E. 3.3-3.6 dargelegt, keine zu verlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281. Mangels genügender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren erweist sich eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungs weise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungsvermögens der Be schwerdeführerin anhand der Indikatoren im Sinne der Rechtsprechung vorlie gend als unmöglich. Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzu weisen, damit sie die vorhandenen medizinischen Akten ergänze sowie den Sachverhalt in Bezug auf die Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen ergänzend abkläre und an schliessend
- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger wei terer wes ent licher Entscheidgrundlagen - über den Rentenanspruch der Be schwerde führerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird sie die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch begutachten lassen oder bei den Ärzten der Medas D.___ ein ergänzendes psychiatrisches Verlaufsgutachten einholen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens der Be schwerdeführerin anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen. Die Be schwerdegegnerin wird sodann bei dieser Gelegenheit auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige beziehungsweise als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige auf Grund der ergänzten Aktenlage erneut prüfen.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.
6.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 6.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung, welche nach Einsicht in die Kostennote ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 13) in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 220 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2’020 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom
26. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Be schwer de führerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozess ent schädigung von Fr. 2’020 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben ei nes anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose vo raus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychi sche Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorlie gen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Ar beits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild al lenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1).
E. 1.3 Gemäss altem Verfahrensstandard (zum Beispiel BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen ei ner gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1).
E. 1.4 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Be schwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini schen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Die Rechtsanwender prüfen deshalb die medizinischen Angaben frei, insbeson dere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbe dingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schiessen lassen ( BGE 143 V 418
E. 5.2). Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2 ) wird deshalb von den Gutachtern verlangt, dass sie anhand der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einschätzen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschät zung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer ob jektivierten Grundlage erfolgte. Ziel der Beweiswürdigung ist es, eine rentenbe gründende Invalidität nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden (BGE 141 V 281 E. 6). Ist bei der Würdigung einem nach diesen Grundsätzen erstatteten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen, hat es damit sein Bewenden. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massga be des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stat tfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil e des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3 f. und 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 ).
E. 1.6 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeig net ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztli cher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3) .
E. 2 Gegen die Verfügung
26. Januar 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
23. Februar 2017 Beschwerde (Poststempel; Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. September 2017 (Urk 11) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt und es wurde ihr von der Beschwerdeantwort Kenntnis gegeben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Ärzte des Z.___, Rheumaklinik, stellten in ihrem Bericht betreffend Arbeitsassessment vom 16. Dezember 2013 die folgenden arbeitsrele vanten Diagnosen (Urk. 9/23 S. 2): - chronische Arthralgien der Hände beidseits - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom, linksdominant - leichte bis mittelgradige depressive Episode
Sie führten aus, dass das arbeitbezogene relevante Problem in einer verminder ten Belastungstoleranz des Schulter-/Nackenbereichs sowie im Bereich der Len denwirbelsäule bestehe. Zudem bestehe eine anhaltende psychosoziale Belas tungssituation als alleinerziehende Mutter von vier Kindern mit Migrationshin tergrund (S. 2). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer behinderungs angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten bis höchstens zehn Kilogramm, ohne repetitive Handbewegungen, bei einem ver mehrten Pausenbedarf im vollzeitlichen Umfang, insgesamt im Umfang eines Pensums von 80 % zuzumuten. Zusätzlich bestehe eine Leistungseinbusse auf Grund einer psychischen Problematik, welche aus psychiatrischer Sicht zu quantifizieren sei. Da eine leichte bis mittelgradige depressive Episode erfah rungsgemäss indes nur eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit be gründe, sei in somatischer und psychischer Hinsicht von einer Arbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten von insgesamt 70 % aus zugehen (S. 4).
E. 2.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2015 (Urk. 9/56) aus, dass die Beschwerdeführe rin in somatischer Hinsicht unter chronischen Arthralgien beider Hände, einem chronischen, lumbovertebralen Syndrom mit intermittierender Radikulopathie L5 rechts bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und Haltungsinsuffizienz, einer femoropatellaren Arthrose beidseits, rechtsbetont mit belastungsabhängigen Schmerzen sowie unter einem chronischen, zervikobrachialen Schmerzsyndrom leide (S. 1). In psychischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin seit Jahren un ter einer anhaltenden, zuerst leichten, gegenwärtig mittelschweren Depression mit teilweise Episoden einer schweren Depression. Insgesamt bestehe eine Ar beitsfähigkeit von 30 % sowie eine Leistungsfähigkeit im Haushalt in diesem Umfang (S. 2).
E. 2.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , diagnostizierte mit Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 9/57) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und erwähnte, dass die Beschwer deführerin unter Schlafstörungen, Gedankenkreisen, gedrückter Stimmung so wie unter einem verminderten Antrieb leide. Sie sei höchstens in einem Umfang von 30 % arbeitsfähig, auch in der Hausarbeit.
E. 2.4 Die Ärzte der C.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 2. Juni 2016 (Urk. 9/79), dass eine konventionelle radiologische Untersu chung der linken Schulter, der Halswirbelsäule (HWS), der Lendenwirbelsäule (LWS), des rechten Kniegelenks und der beiden Füsse der Beschwerdeführerin (S. 1) die folgenden Befunde ergeben habe (S. 2): - altersentsprechendes linkes Schultergelenk - linkskonvexe Skoliose der HWS mit/bei: - Osteochondrose C6/7 - leichter Unkovertebralspondylose C6 rechts - diskreter Chondrose C5/6 mit leichter Antelisthesis C5 und geringer Spondylarthrose C5/6 - Hyperlordose der LWS mit/bei: - geringer Spondylose bei L1, mit einer etwas abgeflachten ventralen Deck- und Bodenplatte L4 und mit einer leichten linksbetonten ISG-Arthrose beidseits - beginnende Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose rechts mit Subiuxationsstellung des Tibiakopfes nach lateral ohne grösseren Ge lenks erguss - leichter Hallux valgus beidseits mit mässiger Arthrose im Grosszehen grundgelenk
E. 2.5 Die Ärzte der Medas D.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 17. August 2016 (Urk. 9/80/2-49), dass die Beschwerdeführerin internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden sei, und stellten die folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/80/19): - mittelgradige depressive Störung mit: - Zweifeln an der therapeutischen Compliance (Venlafaxin-Serumspiegel unmessbar tief) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit: - akzentuierten ängstlichen Persönlichkeitszügen - unübersehbarer Verdeutlichungstendenz - chronisches zervikovertebrales und linksbetontes zervikospondylo genes Syndrom bei: - Streckhaltung mit Segmentkyphose vom 5. bis 7. Halswirbel und linkskonvexer Skoliose - Segementdegenerationen zwischen dem 6. und 7., dem 5. und 6. und dem 1. Und 2. Halswirbel - manifeste mediale Gonarthrose und leichte Femoropatellararthrose beid seits, rechtsbetont, mit: - Subluxationsstellung des rechtseitigen Tibiakopfes nach lateral - Metatarsalgie beidseits, rechtsbetont, bei: - Knick-Senk-Spreizfüssen und leichten Halluces valgi - Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits - leichter Metatarsophalangealgelenksarthrose der Zehe II, bei Status nach dortiger aseptischer Osteonekrose
Der Verfasser des rheumatologischen Teilgutachtens ging davon aus, dass die arbeitsrelevante Problematik in einer Minderbelastbarkeit des Achsenorgans im Bereich der HWS und LWS, beider Kniegelenke und beider Vorfüsse bestehe (Urk. 9/80/33), weshalb der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht die Ausübung körperlicher Schwerarbeit oder von Arbeiten in nacken-, rücken- und kniebelastenden Positionen nicht mehr zuzumuten sei. Bei der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm im Umfang eines Arbeitspen sums von 50 %, bei welcher sie kleine Industrie- und Konfektionsarbeiten sowie Demontagen an Klein-Elektrogeräten ausgeführt und in der Kantine mitgehol fen habe, habe es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnden Ar beitspositionen gehandelt und damit um eine der Behinderung optimal ange passte Tätigkeit, deren Ausübung der Beschwerde führerin im Umfang eines Ar beitspensums von 100 % zuzumuten sei (Urk 9/80/34). Die Ausübung behinde rungsangepasster, körperlich leichter und gelegentlich mittelschwerer Tätigkei ten in wechselnden Körperpositionen, ohne Tätigkeiten in nacken-, rücken- und kniebelastenden Arbeitspositionen sei der der Beschwerdeführerin im Umfang eines Pensums von 100 % zuzumuten (Urk. 9/80/35).
Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens erwähnte, dass die Beschwer deführerin mittels einer Übersetzung in ihrer Muttersprache psychiatrisch explo riert worden sei (Urk. 9/80/38). Bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt aus geübten Tätigkeit bei einer Recyclingfirma habe sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin um eine sehr schwere Arbeit gehandelt, welche für kräftige Männer geeignet gewesen sei, bei deren Ausübung sie unter Schmerzen gelitten habe (Urk. 9/80/42). Die diagnostischen Kriterien für eine mittelgradige depres sive Episode seien erfüllt, wobei für eine rezidivierende depressive Störung kei ne ausreichenden Hinweise bestünden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführe rin die Konzentration im Test im Vergleich zum klinischen Gesamtbild deutlich schlechter angegeben habe, sei auffällig im Sinne einer Inkonsistenz, genüge je doch nicht für die Annahme einer Aggravation (Urk. 9/80/47).
Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, wobei die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich durch psychiatrische Befunde beein trächtigt werde, und stellten fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten in Wechselposition im Umfang eines Arbeitspen sums von 70 % zuzumuten sei, wobei die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aus psychischen Gründen beeinträchtigt werde. Des Gleichen bestehe im Haushalt eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen im Um fang von 30 % (S. 20).
E. 3 0. November 2017 in BGE 143 V 409 und 143 V 418 entschied, die von der Beschwerdegegnerin angerufene Rechtsprechung aufzugeben, und erkannte, dass sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen seien (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.6). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systema tisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äus-seren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist da bei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat. In diesem Rahmen stellen Verlauf und Aus gang von Therapien wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 E. 5.1).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2017 (Urk. 2) davon aus, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht zu überzeugen vermöge, und dass gemäss der Rechtspre chung leichte bis mittelschwere depressive Störungen nur als invalidisierende Krankheiten in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sei en. Da noch Therapieoptionen bestünden, sei eine andauernde, erhebliche Ar beitsunfähigkeit aus psychischen Gründen daher zu verneinen sei ( S. 3 ).
E. 3.2 Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass das Bundesgericht, wie bereits er wähnt (vorstehend E. 1.2), am
E. 3.3 Vorliegend befasste sich der psychiatrische Teilgutachten der Ärzte der Medas D.___ (vorstehend E. 2.5) im Rahmen der diagnostizierten somatofor men Störung zwar summarisch mit den systematisierte n Indikatoren gemäss der Rechtsprechung. Betreffend den Komplex der „Gesundheitsschädigung” und insbesondere die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde verwies der psy chiatrische Gutachter der Medas D.___ indes lediglich auf seine Diag noseliste und die erwähnten Testergebnisse und attestierte der Beschwerdefüh rerin eine Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm von 50 % und in behinderungsan gepassten Tätigkeiten eine solche im Umfang von 70 %. Diese Arbeitsfähig keits beurteilung vermag nicht zu überzeugen. Denn offensichtlich ging der psy chiatrische Gutachter auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin fälschli cherweise davon aus, dass es sich bei der von dieser zuletzt ausgeübten Tätig keit in einem Beschäftigungsprogramm um eine körperlich sehr schwere Arbeit gehandelt habe, welche für kräftige Männer geeignet sei, obwohl der rheumato logische Gutachter der Medas in seinem rheumatologischen Teilgutachten (vor stehend E. 2.5) in nachvollziehbarer Weise ausführte, dass es sich bei dieser Tä tigkeit um kleine Industrie- und Konfektionsarbeiten, um Demontagen an Klein-Elektrogeräten und Arbeiten in der Kantine und damit um eine körperlich leich te, wechselbelastende Tätigkeit handelte, welche in somatischer Hinsicht der Behinderung der Beschwerdeführerin optimal angepasst war. Betreffend den Komplex der „Gesundheitsschädigung” erlaubt das Gutachten der Ärzte der Me das daher keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht.
E. 3.4 Was den Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz beziehungs weise den Verlauf und den Ausgang von Therapien als wichtige Schweregra dindikatoren anbelangt, e rwähnte der psychiatrische Teilgutachter, dass der Medikamentenspiegel ein kaum nachweisbares Venlafaxin ergeben habe, wobei nicht schlüssig habe geklärt werden können, ob es sich hierbei um eine Mal compliance oder um Verständnisprobleme bei der Einnahme gehandelt habe (vorstehend E. 2.5). Insgesamt sei die Kooperation bei den verordneten Behand lungen fraglich gewesen (Urk. 9/80/48). Der psychiatrische Teilgutachter ging zudem davon aus, dass eine Psychotherapie in der Muttersprache der Beschwer deführerin und eine medikamentöse Therapie weiterhin angezeigt sei (Urk. 9/80/49), und dass davon eine relevante Besserung des Gesundheits zustandes erwartet werden könne.
E. 3.5 Zu den ebenfalls der Kategorie des funktionellen Schweregrades angehören den Komplexen „Persönlichkeit" und „ sozialer Kontext" enthalten die Unterlagen nur wenige Angaben. So steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin ursprüng lich um vier ihrer Kinder gekümmert hat, dass indes ihre Tochter im Jahre 2008 und zwei ihre Söhne in den Jahren 2009 und 2010 ausgezogen sind, und dass sie in der Folge zu zwei Kindern keinen Kontakt mehr pflegte. Die Beschwerde führerin wohnt indes weiterhin mit ihrem jüngsten Sohn zusammen und verfügt über gewisse soziale Kontakte. Diese Umstände sprechen für das Vorliegen eini ger persönlicher Ressourcen.
E. 3.6 Auch in der Kategorie „ Konsistenz" beinhalten die Unterlagen nicht ausreichen de Informationen für eine verlässliche Prüfung der Arbeitsfähigkeit . Ein be handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck scheint insoweit vorzuliegen, als die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2014 (Urk. 9/80/42) eine ambulante psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm . Demgegenüber stellten die Gutachter der Medas D.___ im Medi kamentenspiegel ein kaum nachweisbares Venlafaxin sowie Inkonsistenzen bei den Angaben der Beschwerdeführerin zur Konzentration fest . Die Gutachter ver traten indes die Ansicht, dass die geklagten Beschwerden sich insgesamt konsis tent auswirkten ( vorstehend E. 2.5 ). Diesbezüglich enthält das Gutachten der Ärzte der Medas indes nicht genügend Informationen für eine zuverlässige Be urteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht.
E. 4.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der me dizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erfor-derlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).
E. 4.2 Nach Gesagtem ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid ge stützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die vorhan denen medizinischen Unterlagen erlauben, wie in E. 3.3-3.6 dargelegt, keine zu verlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281. Mangels genügender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren erweist sich eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungs weise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungsvermögens der Be schwerdeführerin anhand der Indikatoren im Sinne der Rechtsprechung vorlie gend als unmöglich. Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzu weisen, damit sie die vorhandenen medizinischen Akten ergänze sowie den Sachverhalt in Bezug auf die Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen ergänzend abkläre und an schliessend
- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger wei terer wes ent licher Entscheidgrundlagen - über den Rentenanspruch der Be schwerde führerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird sie die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch begutachten lassen oder bei den Ärzten der Medas D.___ ein ergänzendes psychiatrisches Verlaufsgutachten einholen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens der Be schwerdeführerin anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen. Die Be schwerdegegnerin wird sodann bei dieser Gelegenheit auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige beziehungsweise als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige auf Grund der ergänzten Aktenlage erneut prüfen.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 5 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
E. 6.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung, welche nach Einsicht in die Kostennote ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 13) in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 220 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2’020 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom
26. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Be schwer de führerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozess ent schädigung von Fr. 2’020 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00244 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 9. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1957, hat seit ihrer Einreise in die Schweiz am 24. September 2000 (Urk. 9/5), abgesehen von der Zeit von Juli bis August 2007, als sie bei einem Personalverleihunternehmen tätig war (vgl. IK-Auszug; Urk. 9/26), nie eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (soge nannter 1. Arbeitsmarkt) ausgeübt und wurde seit ihrer Einreise in die Schweiz im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Urk 9/49 S. 3). In der Zeit vom 17. Oktober 2011 (Urk. 9/31 Ziff. 2.1) bis 31. August 2015 (Urk. 9/59) war sie im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms (sogenannter 2. Arbeitsmarkt; Urk. 9/49 S. 2, Urk. 9/26 und Urk. 9/31/7) im Umfang eines teilzeitlichen Ar beitspensums bei der Y.___, tätig. Am 26. März 2014 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf Krankheit (Urk. 9/27 Ziff. 6.1) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Nach Erlass des Vorbe scheids vom 28. August 2015 (Urk. 9/52), gegen welchen die Versicherte am 28. Oktober 2015 Einwände erhoben hatte (Urk. 9/58), liess die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte polydisziplinär be gutachten (Gutachten vom 17. August 2016; Urk. 9/80/2-49). 1.2
Nach Erlass eines erneuten Vorbescheids (Urk. 9/82), gegen welchen die Versi cherte am 15. Dezember 2016 erneut Einwände erhoben hatte (Urk. 9/86), stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2017 (Urk. 9/89 = Urk. 2) fest, dass eine andauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ausgewiesen sei (S. 3), und dass der Versicherten zuzumuten sei, in ren tenausschliessendem Umfang erwerbstätig zu sein (S. 2), und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versiche rungsleistungen (S. 1). 2.
Gegen die Verfügung
26. Januar 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
23. Februar 2017 Beschwerde (Poststempel; Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. September 2017 (Urk 11) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt und es wurde ihr von der Beschwerdeantwort Kenntnis gegeben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben ei nes anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose vo raus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychi sche Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorlie gen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Ar beits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild al lenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesund heitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). 1.3
Gemäss altem Verfahrensstandard (zum Beispiel BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen ei ner gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1). 1.4
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Be schwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini schen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Die Rechtsanwender prüfen deshalb die medizinischen Angaben frei, insbeson dere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbe dingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schiessen lassen ( BGE 143 V 418
E. 5.2). Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2 ) wird deshalb von den Gutachtern verlangt, dass sie anhand der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einschätzen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschät zung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer ob jektivierten Grundlage erfolgte. Ziel der Beweiswürdigung ist es, eine rentenbe gründende Invalidität nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden (BGE 141 V 281 E. 6). Ist bei der Würdigung einem nach diesen Grundsätzen erstatteten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen, hat es damit sein Bewenden. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massga be des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stat tfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil e des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3 f. und 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 ). 1.6
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeig net ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztli cher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3) . 2. 2.1
Die Ärzte des Z.___, Rheumaklinik, stellten in ihrem Bericht betreffend Arbeitsassessment vom 16. Dezember 2013 die folgenden arbeitsrele vanten Diagnosen (Urk. 9/23 S. 2): - chronische Arthralgien der Hände beidseits - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom, linksdominant - leichte bis mittelgradige depressive Episode
Sie führten aus, dass das arbeitbezogene relevante Problem in einer verminder ten Belastungstoleranz des Schulter-/Nackenbereichs sowie im Bereich der Len denwirbelsäule bestehe. Zudem bestehe eine anhaltende psychosoziale Belas tungssituation als alleinerziehende Mutter von vier Kindern mit Migrationshin tergrund (S. 2). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer behinderungs angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten bis höchstens zehn Kilogramm, ohne repetitive Handbewegungen, bei einem ver mehrten Pausenbedarf im vollzeitlichen Umfang, insgesamt im Umfang eines Pensums von 80 % zuzumuten. Zusätzlich bestehe eine Leistungseinbusse auf Grund einer psychischen Problematik, welche aus psychiatrischer Sicht zu quantifizieren sei. Da eine leichte bis mittelgradige depressive Episode erfah rungsgemäss indes nur eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit be gründe, sei in somatischer und psychischer Hinsicht von einer Arbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten von insgesamt 70 % aus zugehen (S. 4). 2.2
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2015 (Urk. 9/56) aus, dass die Beschwerdeführe rin in somatischer Hinsicht unter chronischen Arthralgien beider Hände, einem chronischen, lumbovertebralen Syndrom mit intermittierender Radikulopathie L5 rechts bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und Haltungsinsuffizienz, einer femoropatellaren Arthrose beidseits, rechtsbetont mit belastungsabhängigen Schmerzen sowie unter einem chronischen, zervikobrachialen Schmerzsyndrom leide (S. 1). In psychischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin seit Jahren un ter einer anhaltenden, zuerst leichten, gegenwärtig mittelschweren Depression mit teilweise Episoden einer schweren Depression. Insgesamt bestehe eine Ar beitsfähigkeit von 30 % sowie eine Leistungsfähigkeit im Haushalt in diesem Umfang (S. 2). 2.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , diagnostizierte mit Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 9/57) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und erwähnte, dass die Beschwer deführerin unter Schlafstörungen, Gedankenkreisen, gedrückter Stimmung so wie unter einem verminderten Antrieb leide. Sie sei höchstens in einem Umfang von 30 % arbeitsfähig, auch in der Hausarbeit. 2.4
Die Ärzte der C.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 2. Juni 2016 (Urk. 9/79), dass eine konventionelle radiologische Untersu chung der linken Schulter, der Halswirbelsäule (HWS), der Lendenwirbelsäule (LWS), des rechten Kniegelenks und der beiden Füsse der Beschwerdeführerin (S. 1) die folgenden Befunde ergeben habe (S. 2): - altersentsprechendes linkes Schultergelenk - linkskonvexe Skoliose der HWS mit/bei: - Osteochondrose C6/7 - leichter Unkovertebralspondylose C6 rechts - diskreter Chondrose C5/6 mit leichter Antelisthesis C5 und geringer Spondylarthrose C5/6 - Hyperlordose der LWS mit/bei: - geringer Spondylose bei L1, mit einer etwas abgeflachten ventralen Deck- und Bodenplatte L4 und mit einer leichten linksbetonten ISG-Arthrose beidseits - beginnende Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose rechts mit Subiuxationsstellung des Tibiakopfes nach lateral ohne grösseren Ge lenks erguss - leichter Hallux valgus beidseits mit mässiger Arthrose im Grosszehen grundgelenk 2.5
Die Ärzte der Medas D.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 17. August 2016 (Urk. 9/80/2-49), dass die Beschwerdeführerin internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden sei, und stellten die folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/80/19): - mittelgradige depressive Störung mit: - Zweifeln an der therapeutischen Compliance (Venlafaxin-Serumspiegel unmessbar tief) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit: - akzentuierten ängstlichen Persönlichkeitszügen - unübersehbarer Verdeutlichungstendenz - chronisches zervikovertebrales und linksbetontes zervikospondylo genes Syndrom bei: - Streckhaltung mit Segmentkyphose vom 5. bis 7. Halswirbel und linkskonvexer Skoliose - Segementdegenerationen zwischen dem 6. und 7., dem 5. und 6. und dem 1. Und 2. Halswirbel - manifeste mediale Gonarthrose und leichte Femoropatellararthrose beid seits, rechtsbetont, mit: - Subluxationsstellung des rechtseitigen Tibiakopfes nach lateral - Metatarsalgie beidseits, rechtsbetont, bei: - Knick-Senk-Spreizfüssen und leichten Halluces valgi - Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits - leichter Metatarsophalangealgelenksarthrose der Zehe II, bei Status nach dortiger aseptischer Osteonekrose
Der Verfasser des rheumatologischen Teilgutachtens ging davon aus, dass die arbeitsrelevante Problematik in einer Minderbelastbarkeit des Achsenorgans im Bereich der HWS und LWS, beider Kniegelenke und beider Vorfüsse bestehe (Urk. 9/80/33), weshalb der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht die Ausübung körperlicher Schwerarbeit oder von Arbeiten in nacken-, rücken- und kniebelastenden Positionen nicht mehr zuzumuten sei. Bei der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm im Umfang eines Arbeitspen sums von 50 %, bei welcher sie kleine Industrie- und Konfektionsarbeiten sowie Demontagen an Klein-Elektrogeräten ausgeführt und in der Kantine mitgehol fen habe, habe es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnden Ar beitspositionen gehandelt und damit um eine der Behinderung optimal ange passte Tätigkeit, deren Ausübung der Beschwerde führerin im Umfang eines Ar beitspensums von 100 % zuzumuten sei (Urk 9/80/34). Die Ausübung behinde rungsangepasster, körperlich leichter und gelegentlich mittelschwerer Tätigkei ten in wechselnden Körperpositionen, ohne Tätigkeiten in nacken-, rücken- und kniebelastenden Arbeitspositionen sei der der Beschwerdeführerin im Umfang eines Pensums von 100 % zuzumuten (Urk. 9/80/35).
Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens erwähnte, dass die Beschwer deführerin mittels einer Übersetzung in ihrer Muttersprache psychiatrisch explo riert worden sei (Urk. 9/80/38). Bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt aus geübten Tätigkeit bei einer Recyclingfirma habe sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin um eine sehr schwere Arbeit gehandelt, welche für kräftige Männer geeignet gewesen sei, bei deren Ausübung sie unter Schmerzen gelitten habe (Urk. 9/80/42). Die diagnostischen Kriterien für eine mittelgradige depres sive Episode seien erfüllt, wobei für eine rezidivierende depressive Störung kei ne ausreichenden Hinweise bestünden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführe rin die Konzentration im Test im Vergleich zum klinischen Gesamtbild deutlich schlechter angegeben habe, sei auffällig im Sinne einer Inkonsistenz, genüge je doch nicht für die Annahme einer Aggravation (Urk. 9/80/47).
Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, wobei die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich durch psychiatrische Befunde beein trächtigt werde, und stellten fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten in Wechselposition im Umfang eines Arbeitspen sums von 70 % zuzumuten sei, wobei die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aus psychischen Gründen beeinträchtigt werde. Des Gleichen bestehe im Haushalt eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen im Um fang von 30 % (S. 20). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2017 (Urk. 2) davon aus, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht zu überzeugen vermöge, und dass gemäss der Rechtspre chung leichte bis mittelschwere depressive Störungen nur als invalidisierende Krankheiten in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sei en. Da noch Therapieoptionen bestünden, sei eine andauernde, erhebliche Ar beitsunfähigkeit aus psychischen Gründen daher zu verneinen sei ( S. 3 ). 3.2
Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass das Bundesgericht, wie bereits er wähnt (vorstehend E. 1.2), am 3 0. November 2017 in BGE 143 V 409 und 143 V 418 entschied, die von der Beschwerdegegnerin angerufene Rechtsprechung aufzugeben, und erkannte, dass sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen seien (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.6). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systema tisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äus-seren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist da bei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat. In diesem Rahmen stellen Verlauf und Aus gang von Therapien wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 E. 5.1). 3.3
Vorliegend befasste sich der psychiatrische Teilgutachten der Ärzte der Medas D.___ (vorstehend E. 2.5) im Rahmen der diagnostizierten somatofor men Störung zwar summarisch mit den systematisierte n Indikatoren gemäss der Rechtsprechung. Betreffend den Komplex der „Gesundheitsschädigung” und insbesondere die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde verwies der psy chiatrische Gutachter der Medas D.___ indes lediglich auf seine Diag noseliste und die erwähnten Testergebnisse und attestierte der Beschwerdefüh rerin eine Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm von 50 % und in behinderungsan gepassten Tätigkeiten eine solche im Umfang von 70 %. Diese Arbeitsfähig keits beurteilung vermag nicht zu überzeugen. Denn offensichtlich ging der psy chiatrische Gutachter auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin fälschli cherweise davon aus, dass es sich bei der von dieser zuletzt ausgeübten Tätig keit in einem Beschäftigungsprogramm um eine körperlich sehr schwere Arbeit gehandelt habe, welche für kräftige Männer geeignet sei, obwohl der rheumato logische Gutachter der Medas in seinem rheumatologischen Teilgutachten (vor stehend E. 2.5) in nachvollziehbarer Weise ausführte, dass es sich bei dieser Tä tigkeit um kleine Industrie- und Konfektionsarbeiten, um Demontagen an Klein-Elektrogeräten und Arbeiten in der Kantine und damit um eine körperlich leich te, wechselbelastende Tätigkeit handelte, welche in somatischer Hinsicht der Behinderung der Beschwerdeführerin optimal angepasst war. Betreffend den Komplex der „Gesundheitsschädigung” erlaubt das Gutachten der Ärzte der Me das daher keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht. 3.4
Was den Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz beziehungs weise den Verlauf und den Ausgang von Therapien als wichtige Schweregra dindikatoren anbelangt, e rwähnte der psychiatrische Teilgutachter, dass der Medikamentenspiegel ein kaum nachweisbares Venlafaxin ergeben habe, wobei nicht schlüssig habe geklärt werden können, ob es sich hierbei um eine Mal compliance oder um Verständnisprobleme bei der Einnahme gehandelt habe (vorstehend E. 2.5). Insgesamt sei die Kooperation bei den verordneten Behand lungen fraglich gewesen (Urk. 9/80/48). Der psychiatrische Teilgutachter ging zudem davon aus, dass eine Psychotherapie in der Muttersprache der Beschwer deführerin und eine medikamentöse Therapie weiterhin angezeigt sei (Urk. 9/80/49), und dass davon eine relevante Besserung des Gesundheits zustandes erwartet werden könne. 3.5
Zu den ebenfalls der Kategorie des funktionellen Schweregrades angehören den Komplexen „Persönlichkeit" und „ sozialer Kontext" enthalten die Unterlagen nur wenige Angaben. So steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin ursprüng lich um vier ihrer Kinder gekümmert hat, dass indes ihre Tochter im Jahre 2008 und zwei ihre Söhne in den Jahren 2009 und 2010 ausgezogen sind, und dass sie in der Folge zu zwei Kindern keinen Kontakt mehr pflegte. Die Beschwerde führerin wohnt indes weiterhin mit ihrem jüngsten Sohn zusammen und verfügt über gewisse soziale Kontakte. Diese Umstände sprechen für das Vorliegen eini ger persönlicher Ressourcen. 3.6
Auch in der Kategorie „ Konsistenz" beinhalten die Unterlagen nicht ausreichen de Informationen für eine verlässliche Prüfung der Arbeitsfähigkeit . Ein be handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck scheint insoweit vorzuliegen, als die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2014 (Urk. 9/80/42) eine ambulante psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm . Demgegenüber stellten die Gutachter der Medas D.___ im Medi kamentenspiegel ein kaum nachweisbares Venlafaxin sowie Inkonsistenzen bei den Angaben der Beschwerdeführerin zur Konzentration fest . Die Gutachter ver traten indes die Ansicht, dass die geklagten Beschwerden sich insgesamt konsis tent auswirkten ( vorstehend E. 2.5 ). Diesbezüglich enthält das Gutachten der Ärzte der Medas indes nicht genügend Informationen für eine zuverlässige Be urteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht. 4. 4.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der me dizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erfor-derlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 4.2
Nach Gesagtem ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid ge stützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die vorhan denen medizinischen Unterlagen erlauben, wie in E. 3.3-3.6 dargelegt, keine zu verlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281. Mangels genügender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren erweist sich eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungs weise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungsvermögens der Be schwerdeführerin anhand der Indikatoren im Sinne der Rechtsprechung vorlie gend als unmöglich. Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzu weisen, damit sie die vorhandenen medizinischen Akten ergänze sowie den Sachverhalt in Bezug auf die Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen ergänzend abkläre und an schliessend
- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger wei terer wes ent licher Entscheidgrundlagen - über den Rentenanspruch der Be schwerde führerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird sie die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch begutachten lassen oder bei den Ärzten der Medas D.___ ein ergänzendes psychiatrisches Verlaufsgutachten einholen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens der Be schwerdeführerin anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen. Die Be schwerdegegnerin wird sodann bei dieser Gelegenheit auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige beziehungsweise als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige auf Grund der ergänzten Aktenlage erneut prüfen.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.
6.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 6.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung, welche nach Einsicht in die Kostennote ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 13) in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 220 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2’020 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom
26. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Be schwer de führerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozess ent schädigung von Fr. 2’020 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz