Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1975, Mutter zweier 1995 und 1997 geborene r Kinder, meldete sich am 28. August 2013 unter Hinweis auf Rückenbe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 für den Monat April 2014 eine ganze Rente und für den Monat Mai 2014 eine halbe Rente sowie bei einem Invali ditätsgrad von 50 % erneut eine halbe Rente ab 1. Januar 2015 zu (Urk. 7/66). 1.2
Nach Eingang eines Revisions gesuchs vom 11. November 2015 (Urk. 7/64) holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, ein Gutachten ein, das am 2 8. September 2016 erstattet wurde (Urk. 7/103/1-16). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/106, Urk. 7/111/2) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/110 = Urk. 2). 2. 2.1
Die Versicherte erhob am 20. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom
19. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Gerichtsverfügung vom 8. Mai 2017 wurde die Beschwerdegegnerin aufge fordert, zur verfügten Renteneinstellung ergänzend Stellung zu nehmen (Urk. 12). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2017 nach und beantragte eine Rückweisung zu weiteren medizinischen Ab klärungen (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da von aus, aus medizinischer Sicht bestehe gemäss der aktuelle n orthopädische n Begutachtung von Dr. Y.___ sowie de m Arztbericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine vollständige Arbeitsfähigkeit bezogen auf das von der Beschwerdeführerin ausgeübte 50%-Arbeitspensum, hingegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten mit Heben und tragen sowie häufigem Bücken (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) gel tend, das Gutachten von Dr. Y.___ beziehe sich nur auf die Handbeschwer den und lasse die neuropsychologischen Beschwerden ausser Acht. Ferner habe die Gutachterin unbeachtet gelassen, dass sie vor Eintritt der Invalidität eine vollständige Erwerbstätigkeit inne gehabt habe und aufgrund der 50%igen Invalidität im Zeitpunkt der Begutachtung (September 2016) nur in einem 50%igen Arbeitspensum gearbeitet habe (S. 4). Der Arzt des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ab dem 1. November 2016 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen - gleich angepassten - Tätigkeit auszugehen sei. Damit bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei angestammter und angepasster Tätigkeit und somit ein Invaliditätsgrad von 50 % (S. 5 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 1. 4) vor liegt, mithin ob sich, wie von der Beschwerdegegnerin ursprünglich ange nommen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung soweit verbessert hatte, dass kein Rentenanspruch mehr bestand. 3. 3.1
Die Annahme einer zuletzt festgestellten 50%igen Arbeitsunfähigkeit und Zusprache einer halben Invalidenrente erfolgte im Jahr 2015 (vgl. Feststel lungsblatt
vom 23. Oktober 2015, Urk. 7/63). Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, nannte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/63/5) als Diagnosen mit dauerhaften Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom L4/L5, eine Disektomie L4/L5 am 8. November 20 1 3 und ein Meningeom links bei Status nach Exstirpation am 28. Januar 2014 (Urk. 7/63/6). Er hielt sodann fest, dass ge stützt auf die medizinische Aktenlage zuletzt ab 3. Dezember 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit bestehe (Stellungnahme vom 4. September 2015, Urk. 7/63/6). Gestützt da rauf wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/62, Urk. 7/66) ein halbe Rente zugesprochen, ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der vor Eintritt des Gesundheitsschadens vollzeitlich ausgeübten – und als angepasst beurteilten – Tätigkeit.
Nach Eingang des Verschlechterungsgesuches der Beschwerdeführerin klärte die Beschwerdegegnerin die medizinische Situation erneut ab. RAD-Arzt Dr. A.___ gelangte in seiner Beurteilung vom 14. November 2016 (Urk. 7/105/5-6) zum Ergebnis, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit ab dem 1. November 2016 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger, d.h. auch angepasster Tätigkeit auszugehen . 3.2
Der RAD-Arzt der Beschwerdegegnerin gelangte damit zur selben medizini schen Arbeitsfähigkeitseinschätzung wie schon im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache. Es ist mithin von einer unverändert gebliebenen Ar beitsunfähigkeit von 50 % in angepasster wie auch ang estammter Tätigkeit auszugehen, wovon auch in der angefochtenen Verfügung ausgegangen wurde (Urk. 2 S. 2 oben). Es besteht somit ein unveränderter medizinischer Sachverhalt. 3.3
Indes übersieht die Beschwerdegegnerin, dass d ie Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens (seit Juni 2010) vollzeitlich gearbeitet hat te und aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden ihre Tätigkeit per 1. Mai 2015 auf ein 50%-Pensum reduzieren musste, mithin die Reduktion ihres
Ar beitspensums
nicht aus freien Stücken erfolgte (vgl. Urk. 7/28 Ziff. 2.1, Ziff. 2.9; Urk. 7/47) .
Die Einstufung der Beschwerdeführerin als im Gesund heitsfall zu 50 % Erwerbstätige
ist im Lichte dieser Umstände nicht korrekt und folglich resultiert auch keine Verbesserung des Gesundheitszustand es der Beschwerdeführerin. Für eine Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG besteht somit kein Raum . Weitere Aufhebungsgründe wurden von der Be schwerdegegnerin nicht geltend gemacht und sind beim vorliegenden Sach verhalt auch nicht zu prüfen. 3. 4
Dies führt zum Schluss, dass kein Rechtstitel ersichtlich ist, welcher die Aufhe bung der bisher zugesprochenen Rente zu begründen vermöchte. Dem entsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwer deführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
Der Beschwerdegegnerin bleibt es indes unbenommen - wie in der Stellung nahme vom 18. Mai 2017 beantragt (vgl. Urk. 15) – weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und je nach Ergebnis allenfalls notwendige Mass nahmen zu ergreifen . 4. 4.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 4.2
Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2‘3 00.-- (inklu sive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwer degegnerin zu bezahlen ist. 5.
Indem die Kosten der Beschwerdegegnerin auferlegt werden und die Beschwer deführerin eine Prozessentschädigung erhält, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Januar 2017 mit der Feststellung aufgeho ben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozess - ent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.2 Nach Eingang eines Revisions gesuchs vom 11. November 2015 (Urk. 7/64) holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, ein Gutachten ein, das am 2 8. September 2016 erstattet wurde (Urk. 7/103/1-16). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/106, Urk. 7/111/2) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/110 = Urk. 2).
E. 2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da von aus, aus medizinischer Sicht bestehe gemäss der aktuelle n orthopädische n Begutachtung von Dr. Y.___ sowie de m Arztbericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine vollständige Arbeitsfähigkeit bezogen auf das von der Beschwerdeführerin ausgeübte 50%-Arbeitspensum, hingegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten mit Heben und tragen sowie häufigem Bücken (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) gel tend, das Gutachten von Dr. Y.___ beziehe sich nur auf die Handbeschwer den und lasse die neuropsychologischen Beschwerden ausser Acht. Ferner habe die Gutachterin unbeachtet gelassen, dass sie vor Eintritt der Invalidität eine vollständige Erwerbstätigkeit inne gehabt habe und aufgrund der 50%igen Invalidität im Zeitpunkt der Begutachtung (September 2016) nur in einem 50%igen Arbeitspensum gearbeitet habe (S. 4). Der Arzt des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ab dem 1. November 2016 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen - gleich angepassten - Tätigkeit auszugehen sei. Damit bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei angestammter und angepasster Tätigkeit und somit ein Invaliditätsgrad von 50 % (S. 5 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 1. 4) vor liegt, mithin ob sich, wie von der Beschwerdegegnerin ursprünglich ange nommen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung soweit verbessert hatte, dass kein Rentenanspruch mehr bestand. 3. 3.1
Die Annahme einer zuletzt festgestellten 50%igen Arbeitsunfähigkeit und Zusprache einer halben Invalidenrente erfolgte im Jahr 2015 (vgl. Feststel lungsblatt
vom 23. Oktober 2015, Urk. 7/63). Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, nannte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/63/5) als Diagnosen mit dauerhaften Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom L4/L5, eine Disektomie L4/L5 am 8. November 20 1 3 und ein Meningeom links bei Status nach Exstirpation am 28. Januar 2014 (Urk. 7/63/6). Er hielt sodann fest, dass ge stützt auf die medizinische Aktenlage zuletzt ab 3. Dezember 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit bestehe (Stellungnahme vom 4. September 2015, Urk. 7/63/6). Gestützt da rauf wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/62, Urk. 7/66) ein halbe Rente zugesprochen, ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der vor Eintritt des Gesundheitsschadens vollzeitlich ausgeübten – und als angepasst beurteilten – Tätigkeit.
Nach Eingang des Verschlechterungsgesuches der Beschwerdeführerin klärte die Beschwerdegegnerin die medizinische Situation erneut ab. RAD-Arzt Dr. A.___ gelangte in seiner Beurteilung vom 14. November 2016 (Urk. 7/105/5-6) zum Ergebnis, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit ab dem 1. November 2016 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger, d.h. auch angepasster Tätigkeit auszugehen . 3.2
Der RAD-Arzt der Beschwerdegegnerin gelangte damit zur selben medizini schen Arbeitsfähigkeitseinschätzung wie schon im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache. Es ist mithin von einer unverändert gebliebenen Ar beitsunfähigkeit von 50 % in angepasster wie auch ang estammter Tätigkeit auszugehen, wovon auch in der angefochtenen Verfügung ausgegangen wurde (Urk. 2 S. 2 oben). Es besteht somit ein unveränderter medizinischer Sachverhalt. 3.3
Indes übersieht die Beschwerdegegnerin, dass d ie Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens (seit Juni 2010) vollzeitlich gearbeitet hat te und aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden ihre Tätigkeit per 1. Mai 2015 auf ein 50%-Pensum reduzieren musste, mithin die Reduktion ihres
Ar beitspensums
nicht aus freien Stücken erfolgte (vgl. Urk. 7/28 Ziff. 2.1, Ziff. 2.9; Urk. 7/47) .
Die Einstufung der Beschwerdeführerin als im Gesund heitsfall zu 50 % Erwerbstätige
ist im Lichte dieser Umstände nicht korrekt und folglich resultiert auch keine Verbesserung des Gesundheitszustand es der Beschwerdeführerin. Für eine Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG besteht somit kein Raum . Weitere Aufhebungsgründe wurden von der Be schwerdegegnerin nicht geltend gemacht und sind beim vorliegenden Sach verhalt auch nicht zu prüfen. 3. 4
Dies führt zum Schluss, dass kein Rechtstitel ersichtlich ist, welcher die Aufhe bung der bisher zugesprochenen Rente zu begründen vermöchte. Dem entsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwer deführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
Der Beschwerdegegnerin bleibt es indes unbenommen - wie in der Stellung nahme vom 18. Mai 2017 beantragt (vgl. Urk. 15) – weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und je nach Ergebnis allenfalls notwendige Mass nahmen zu ergreifen . 4. 4.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 4.2
Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2‘3 00.-- (inklu sive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwer degegnerin zu bezahlen ist. 5.
Indem die Kosten der Beschwerdegegnerin auferlegt werden und die Beschwer deführerin eine Prozessentschädigung erhält, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Januar 2017 mit der Feststellung aufgeho ben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozess - ent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00229
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
13. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner Advokaturbüro Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1975, Mutter zweier 1995 und 1997 geborene r Kinder, meldete sich am 28. August 2013 unter Hinweis auf Rückenbe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 für den Monat April 2014 eine ganze Rente und für den Monat Mai 2014 eine halbe Rente sowie bei einem Invali ditätsgrad von 50 % erneut eine halbe Rente ab 1. Januar 2015 zu (Urk. 7/66). 1.2
Nach Eingang eines Revisions gesuchs vom 11. November 2015 (Urk. 7/64) holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, ein Gutachten ein, das am 2 8. September 2016 erstattet wurde (Urk. 7/103/1-16). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/106, Urk. 7/111/2) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/110 = Urk. 2). 2. 2.1
Die Versicherte erhob am 20. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom
19. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Gerichtsverfügung vom 8. Mai 2017 wurde die Beschwerdegegnerin aufge fordert, zur verfügten Renteneinstellung ergänzend Stellung zu nehmen (Urk. 12). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2017 nach und beantragte eine Rückweisung zu weiteren medizinischen Ab klärungen (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da von aus, aus medizinischer Sicht bestehe gemäss der aktuelle n orthopädische n Begutachtung von Dr. Y.___ sowie de m Arztbericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine vollständige Arbeitsfähigkeit bezogen auf das von der Beschwerdeführerin ausgeübte 50%-Arbeitspensum, hingegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten mit Heben und tragen sowie häufigem Bücken (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) gel tend, das Gutachten von Dr. Y.___ beziehe sich nur auf die Handbeschwer den und lasse die neuropsychologischen Beschwerden ausser Acht. Ferner habe die Gutachterin unbeachtet gelassen, dass sie vor Eintritt der Invalidität eine vollständige Erwerbstätigkeit inne gehabt habe und aufgrund der 50%igen Invalidität im Zeitpunkt der Begutachtung (September 2016) nur in einem 50%igen Arbeitspensum gearbeitet habe (S. 4). Der Arzt des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ab dem 1. November 2016 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen - gleich angepassten - Tätigkeit auszugehen sei. Damit bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei angestammter und angepasster Tätigkeit und somit ein Invaliditätsgrad von 50 % (S. 5 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 1. 4) vor liegt, mithin ob sich, wie von der Beschwerdegegnerin ursprünglich ange nommen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung soweit verbessert hatte, dass kein Rentenanspruch mehr bestand. 3. 3.1
Die Annahme einer zuletzt festgestellten 50%igen Arbeitsunfähigkeit und Zusprache einer halben Invalidenrente erfolgte im Jahr 2015 (vgl. Feststel lungsblatt
vom 23. Oktober 2015, Urk. 7/63). Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, nannte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/63/5) als Diagnosen mit dauerhaften Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom L4/L5, eine Disektomie L4/L5 am 8. November 20 1 3 und ein Meningeom links bei Status nach Exstirpation am 28. Januar 2014 (Urk. 7/63/6). Er hielt sodann fest, dass ge stützt auf die medizinische Aktenlage zuletzt ab 3. Dezember 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit bestehe (Stellungnahme vom 4. September 2015, Urk. 7/63/6). Gestützt da rauf wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/62, Urk. 7/66) ein halbe Rente zugesprochen, ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der vor Eintritt des Gesundheitsschadens vollzeitlich ausgeübten – und als angepasst beurteilten – Tätigkeit.
Nach Eingang des Verschlechterungsgesuches der Beschwerdeführerin klärte die Beschwerdegegnerin die medizinische Situation erneut ab. RAD-Arzt Dr. A.___ gelangte in seiner Beurteilung vom 14. November 2016 (Urk. 7/105/5-6) zum Ergebnis, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit ab dem 1. November 2016 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger, d.h. auch angepasster Tätigkeit auszugehen . 3.2
Der RAD-Arzt der Beschwerdegegnerin gelangte damit zur selben medizini schen Arbeitsfähigkeitseinschätzung wie schon im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache. Es ist mithin von einer unverändert gebliebenen Ar beitsunfähigkeit von 50 % in angepasster wie auch ang estammter Tätigkeit auszugehen, wovon auch in der angefochtenen Verfügung ausgegangen wurde (Urk. 2 S. 2 oben). Es besteht somit ein unveränderter medizinischer Sachverhalt. 3.3
Indes übersieht die Beschwerdegegnerin, dass d ie Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens (seit Juni 2010) vollzeitlich gearbeitet hat te und aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden ihre Tätigkeit per 1. Mai 2015 auf ein 50%-Pensum reduzieren musste, mithin die Reduktion ihres
Ar beitspensums
nicht aus freien Stücken erfolgte (vgl. Urk. 7/28 Ziff. 2.1, Ziff. 2.9; Urk. 7/47) .
Die Einstufung der Beschwerdeführerin als im Gesund heitsfall zu 50 % Erwerbstätige
ist im Lichte dieser Umstände nicht korrekt und folglich resultiert auch keine Verbesserung des Gesundheitszustand es der Beschwerdeführerin. Für eine Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG besteht somit kein Raum . Weitere Aufhebungsgründe wurden von der Be schwerdegegnerin nicht geltend gemacht und sind beim vorliegenden Sach verhalt auch nicht zu prüfen. 3. 4
Dies führt zum Schluss, dass kein Rechtstitel ersichtlich ist, welcher die Aufhe bung der bisher zugesprochenen Rente zu begründen vermöchte. Dem entsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwer deführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
Der Beschwerdegegnerin bleibt es indes unbenommen - wie in der Stellung nahme vom 18. Mai 2017 beantragt (vgl. Urk. 15) – weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und je nach Ergebnis allenfalls notwendige Mass nahmen zu ergreifen . 4. 4.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 4.2
Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2‘3 00.-- (inklu sive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwer degegnerin zu bezahlen ist. 5.
Indem die Kosten der Beschwerdegegnerin auferlegt werden und die Beschwer deführerin eine Prozessentschädigung erhält, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Januar 2017 mit der Feststellung aufgeho ben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozess - ent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler