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IV.2017.00223

Wartejahr nicht erfüllt, keine dauerhafte und substantielle Arbeitsunfähigkeit. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-04-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1968 geborene X.___ (geschieden und Mutter eines 1993 geborenen Sohnes) arbeitet seit April 2012 bei der B.___ als Briefsortiererin bei einem 60%-Pensum (Urk. 6/5). Am 4. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizini sche und erwerbliche Abklärungen und liess X.___ durch die E.___ ag polydisziplinär begutachten (polydisziplinäres Gutachten vom 13. September 2016, Urk. 6/37). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 42-44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

26. Januar 2017 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 15. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entschei des eine Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 und Urk. 3/2 = Urk. 6/42). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-52), was der Beschwerdeführerin am 5. April 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,

BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizini schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesge richts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich von Januar bis Juni 2015 in ihrer Tätigkeit als Briefsortiererin bei der B.___ teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, sie seit Juli 2015 aber wieder voll arbeitsfähig sei. Da damit das gesetzliche Wartejahr nicht erfüllt worden sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2

Die Beschwerdeführerin bestritt die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte geltend, aufgrund ihrer gesundheitlichen Ein schränkungen nur teilweise arbeitsfähig zu sein (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt Gynäkologie/Geburtshilfe FMH, stellte in seinem Bericht vom 7. April 2015 (Urk. 6/9) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Blutungsstörung mit Hypermenorrhoe und Meno-Metrorraghien sowie einen auffälligen Krebsabstrich des Gebärmutterhalses (PAP). Die Beschwerden beständen anamnestisch seit circa Anfang 2012. Anlässlich der letzten Konsul tation am 19. November 2014 sei nach erfolglosen konservativen Massnahmen und neu auch auffälligem PAP eine Hysterektomie besprochen worden. Die kör perliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei wegen der Dauerblutung (Kreislaufinstabilität) eingeschränkt . Eine Arbeitsunfähigkeit habe er nicht attes tiert. 3.2

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 26. Juni 2015 (Urk. 6/13) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig etwa mittelgradig

depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11)

-

Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0).

Diese psychiatrischen Diagnosen seien seit mindestens 2004 bekannt. Die Beschwerdeführerin habe einen Migrationshintergrund und eine langjährig bestehende komplexe psychosoziale Belastungssituation. Nebst den gestellten Diagnosen lägen bei der Beschwerdeführerin auch somatische Faktoren vor, welche jedoch allein das komplexe Krankheitsbild nicht erklären könnten. Erschwerend sei, dass die medizinische Betreuung durch vor allem unterschied liche Auffassungen und Vorstellungen zu Gesundheit und Krankheit, aber auch teilweise durch unkoordinierte Diagnostik und Therapie, wenige nur wirklich einigermassen tragfähige Arzt-Patient-Beziehungen und relativ häufige Notfall konsultationen gekennzeichnet sei. Angesichts der bekannten mehrjährigen Krankheitsgeschichte sei retrospektiv davon auszugehen, dass seit 2004 nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und zwar 50 % an 5 Tagen in der Woche und wegen der affektiven Erkrankung keine Nachtarbeit und keinen Schichtdienst zumutbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe aber immer die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung abgelehnt. 3.3

Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, welcher die Beschwerdefüh rerin seit 2008 hausärztlich betreut, führte in seinem Bericht vom 7. September 2015 (Urk. 6/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf.

-

Rezidivierende Depressionen mit Erschöpfungssymptomatik und

Somatisierungsstörung

-

Status nach psychiatrischer Behandlung in der Psychiatrischen

Universitätsklinik D.___ (PUK) von 2004 - 2006

-

Zervikalgie bei Facettengelenksarthrose C2/3 bei Gelenksasymmetrie

ebenda

-

Mikrochirurgische Sequesterektomie L4/5 rechts bei Diskushernie

(April 2010)

-

Uterus myomatosus

-

Hypermenorrhoe

-

rezidivierender symptomatischer Eisenmangel

-

Status nach parenteraler Ferrumsubstitution, 900 Milligramm im

Oktober 2007

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Substituierte Hypothyreose

-

Status nach Radiojodtherapie bei Hyperthreose Morbus Basedow

(1995)

-

Unfall am 5. Juni 2015: Stumpfes Trauma Oberbauch/basaler Thorax

-

Heuschnupfen

-

rezidivierende Kopfschmerzen, differentialdiagnostisch: Migräne

Seit mindestens 2008 beständen bei der Beschwerdeführerin diffuse Schmerzen am Bewegungsapparat, Mattigkeitsgefühle, Erschöpfungszustände, Schlafstö rungen, Traurigkeit, vegetative Symptome und depressive Phasen. Die Sympto me würden jeweils verstärkt wahrgenommen, wenn somatische Befunde hinzu träten wie Hypothyreose, Eisenmangel, radikuläre Symptome am Bewegungsap parat, allergische Reaktionen mit Beeinflussung des Allgemeinzustandes. Die Beschwerdeführerin schildere, dass sie aktuell nur zu 50-60 % arbeiten könne, zu mehr reiche ihre Kraft nicht aus. Die Symptomatik dauere seit mindestens 2004 an und habe bisher trotz verschiedener Massnahmen zu keiner anhalten den Besserung geführt. In diesem Sinne sei weiterhin mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von circa 50 % zu rechnen. Die reduzierte Arbeitsunfähigkeit beziehe sich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit, sondern auf das gesamte Leben, weshalb auch eine andere Tätigkeit nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen würde. Vom 21. Januar bis 28. Februar 2015 sei die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt zu 50 % und vom 8. bis 12. Juni 2015 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aktuell arbeite sie bei einem 60%-Pensum bei der B.___. Die Beschwerdeführerin sei vom 2. bis 18. Dezember 2014 in der Zürcher Höhenklinik C.___ stationär hospitalisiert gewesen. 3.4

Dr. Y.___ nahm in seinem Verlaufsbericht vom 27. Oktober 2015 (Urk. 6/22 S. 6) Stellung zur Frage der Beschwerdegegnerin bezüglich der empfohlenen Hysterektomie (S. 1 oben) und führte aus, dass er die Beschwerdeführerin am 19. November 2014 wegen Dauerblutungen, Unterbauchschmerzen trotz liegen der Mirena-Spirale (bei Indikation Hypermenorrhoe) letztmals gesehen habe. Am 20. November 2014 sei die Beschwerdeführerin notfallmässig (nach telefo nischer Konsultation) ins Universitätsspital O.___ überwiesen worden, da sie offenbar auch kreislaufmässig bei Dauerblutung völlig erschöpft gewesen sei. Seither habe er die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen, doch habe sie sei nes Wissens keine Hysterektomie erhalten. Angesichts der Klinik und der Befunde, die er zwischen August 2013 und November 2014 bei der Beschwerde führerin erhoben habe, wäre eine Hysterektomie sicherlich gesundheitsförderlich gewesen. 3.5

Das polydisziplinäre (neurologische, psychiatrische und allgemein-internistische) Gutachten der E.___ ag vom 13. September 2016 (Urk. 6/37) nannte keine Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben aber folgende Diag nosen (Urk. 6/67 S. 30):

-

Müdigkeitssyndrom unklarer Ursache und ohne Hinweise auf

neurologische Ursache

-

Chronischer Spannungskopfschmerz

-

Migräne mit einfachen Attacken

-

HWS-Syndrom mit pseudoradikulären Schmerzen ohne radikuläre Betei

ligung

-

LWS-Syndrom ohne radikuläre Beteiligung

-

Insomnie ohne Hinweise auf neurologische schlafassoziierte Störung

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10:

F 33.4)

-

Laktoseintoleranz (Erstdiagnose 2007)

-

Substituierte Hypothyreose

-

aktuell: hyperthyreote Stoffwechsellage

-

Status nach Radiojodtherapie bei Hyperthyreose bei Morbus Basedow

(1995)

-

Saisonale Rhinokonjunktivitis allergica

Die Beschwerdeführerin berichte über wei tgehende Gesundheit bis zum 26. Lebensjahr. Erst mals sei nach der Geburt des 1. Kindes und einer Post parta len Blutung eine Eisenmangelanämie aufgetreten. Nach einer entsprechenden Therapie bestehe diese derzeit nicht mehr. Dennoch

werde von der Beschwerde führerin eine starke Müdigkeit angegeben. Bei bestehender Sch ilddrüsenfunkti onsstörung zeige sich unter Substitution keine Hypothyreose, sondern eine Hyperthyreose, sodass die Dosis angepasst werden müsse . Hinweise für eine neurolog ische Ursache der Müdigkeit ergä ben sich nicht. Auch Müdigkeit im Rahmen einer depressiven Störung sei ni cht möglich, da eine frühere De pression remittiert sei . Möglich wäre ein neurasthenes Erschöpfungssyndrom, das aber nicht IV-relevant sei. Die Kopfschmerzen entsprä chen nach den Diagnosekrite rien einer Kombination von Span nungskopfschm erzen und einer Migrä ne mit einfachen Attacken. Es k ämen leichtere Kopf schmerzen mit vorwiegend cer vikocephaler Lokalisation vor, die die Beschwerdeführerin mit Dafalgan und gegebenenfalls Spedifen erfolgreich behandeln könne . Zusätzlich kämen stärke re, ganz tä g ige und mit Ruhebedürfnis verbundene Kopfschm erzzustände vor, begleitet von Ü belkeit und sensorischer Ü berempfindlichkeit, die mit Almogran unter drückt werden könn t en. Diese Kopfschmerzen liessen sich nach den Diag nosekriterien zwan g los als einfache Migräne einordnen. Almogran werde etwa an 6 Tagen pro Monat benötigt. Die Gefahr eines Triptan-Kopfschmerzes beste h e bei dieser Menge nicht. Bei Hinzu rechnung der Spannungskopfschmer zen seien insgesamt 8-10 Tage pro Monat kopfschmerzbelastet, wobei die Kopf schmerzen aber medikamentös abgefangen werden könn t en. Insofern sei auch eine Thera pie mittels medikamentöser Kopfschmerzprophylaxe zu e mpfehlen, weil dadurch die Kopf schmerzintensität und Kopfschmerzfrequenz reduziert werden könne. Einschränku ngen der Ak tivitäten aufgrund von Kopfschmerzen, auch in der nachmittäglich durchgeführten Arbeitstätigkeit, hätten nicht darge stellt werden können . Dauerhafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien nicht zu begründen (S. 32).

Zudem lägen HWS-Degeneration en, die bildmorphologisch

gesichert seien, und ch ronische Nackenschmerzen vor. Im MRI der HWS zeig e sich keine cervikale Myelopathie und keine höhergradige cervikale Wurz elkompromittierung. Eine Tangie rung wäre allenfalls für die Nervenwurzel C5 links zu diskutieren. Aller dings gebe die Beschwerdeführerin keine typischen cervikalen Wurzelreizer scheinungen in diesem Wurzelbereich an, sondern mehr eine diffuse Schmerz einstrahlung von der HWS aus zu m Hinterkopf und in beide Schul tergürtel, wobei diese Ausstrahlungen unter Berücksicht igung des MRI der HWS mehr pseu doradikulär zu sehen seien . Klinisch-neurologisch beständen keine Befunde für eine cervikale ra diculä re oder medulläre Kompression. Auch eine LWS-Degeneration sei bildmorphologisch im MRI der LWS nachgewiesen. Dieses zei ge degenerative Veränderungen nur in Höhe LWK 4/5 mit Post operativ nur noch geringer Diskushernie LWK4/5 rechts (Op eration vom 2. Februar 2010). Perioperativ seien keine lumbalen Wurzelkompressionsschäden festgestellt wor den . Die Beschwerdeführerin berichte präoperativ ein LWS-Syndrom. Teilweise sei aber von Wurzelreizerscheinungen am rechten Bein die Rede.

Post operativ sei die Beweglichkeit der LW S normalisiert und Wurzelreizer scheinungen, ver mutlich betreffend die Wurzel L5 rechts, remittier ten. Die aktuelle neurologische Untersuchung zeige keine sensomotorischen Ausfälle an den Beinen, weshalb weiter keine lumbale Wurzelkompression feststellbar sei . Die angegebene Stressinkontinenz, Grad l, bei abdomineller Druckerhöhung sei nicht neurogen bedingt, sondern durch Veränderungen i m Beckenboden-Tonus. Sie bedinge ohne erhöhten Hygienebedarf keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zu empfehlen seien jedoch nur Tätigkeiten, die selbstbestimmt unterbrechbar seien, in einer relativen Toilettennähe stattf ä nden und auch körperlich nicht allzu schwer seien, wobei dies Limitierungen der

Arbeitsschwere infolge der Ske letterkrankung orthopädisch defi niert würden (S. 32) .

Die angegebene Schlafstörung sei neurologisch nicht zu begründen. Es dürfte sich um eine psychophysiologische Insomnie handeln. Eine neurologische schlafassoziierte Erkrankung wie ein restless legs-Syndrom, ein Schlafapnoe-Syndrom oder eine REM-Schlaf v erhaltensstörung lägen nicht vor. Eine Nar kolepsie, die ja m it erhöhtem Schlafbedürfnis ver bunden sei, könne nicht diag nostiziert werden. Die Art der Schlafst örung könnte zu der berichte ten Müdig keit am Tage beziehungsweise einer vorschnellen Erschöpfbarkeit am Tage bei tragen und sollte dementsprechend behandelt werden, wobei gute therapeuti sche Optionen beständen. Die Stö rung sei seit längerem unbehandelt, wobei dies eher als Indiz für einen geringen Leidensdruck zu werten sei . Neu angegeben worden bei der Begutachtung seien leichtere Hörstörungen. Die Beschwerdefüh rerin

habe ge legentlich den Eindruck im Stimmengewirr weniger zu hören, was auf eine innenohrbedingte Hörstörung spreche . Beim Gutachten hätten aber fei nere Geh örsreize noch diskriminiert wer den können . Bei beginnender Hörprob lematik sollten keine Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Gehörsleis tung und möglicher gehörsschädigender Wirkung durchgeführt werden. Die beiden Unfälle im Jahr 2005 mit

Thorax- und

Abdomenprellung hätten keine neurologisc hen Folgen hinterlassen. Es sei nicht zu einer Schädeltr aumatisie rung oder zu einer Ver letzung peripherer Nerven gekommen (S. 32 f.) .

Psychiatrische Erkrankungssymptome träten anamnestisch bis 2004 n icht auf. Seit 2004 habe sich die Beschwerdeführerin in der ambulanten und stationären psychiatrischen Behandlung in der PUK befunden. Zwischendurch sei sie an der medizinischen Poliklinik angebunden gewesen beziehungsweise habe häufig die Notfallstation wegen unspezifischer Beschwerden aufgesucht. Im Frühling 2008 hätten zwei Abklärungsgespräche zwecks stationärer Behandlung in der Zürcher Höhenklinik C.___, in der Abteilung Psychosoziale Medizin, stattgefunden. Der erste Aufenthalt in besagter Klinik vom 22. April bis 29. Mai 2008 sei durchaus effizient gewesen, den zweiten Aufenthalt dort im Dezember 2014 habe die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen vorzeitig beendet. Zwischen durch, im Jahre 2009, sei sie in die Psychosomatische Klinik F.___ überwiesen worden, doch nach 3 Tagen aus Eigeninitiative ausgetreten. Die ambulante Behandlung bei Dr. Z.___ habe sie im August 2010 - nach der Wirbelsäulen operation - aufgenommen und dann wieder nach 4 Jahren Pause, im Januar 2015, aufgenommen. Seit April 2015 befinde sich die Beschwerdeführerin in keiner ambulanten psychiatrischen Behandlung. Die seit mindestens 6 Jahren bestehende antidepressive Medikation mit Cipralex werde durch den Hausarzt Dr. A.___ fortgeführt.

Aktuell zeig t en sich labordiagnostisch keine nachweis baren Spiegel der Medikation mit Escitalopram beziehungsweise dessen Meta boliten. Es bestehe somit keine therapeutisch wirksame Konzentration der anti depressiven Medikation. Zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich kein relevanter Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht feststellen. Die depressive Stö rung, die zum ersten Mal im Jahr 2004/2005 aufgetreten sei, sei aktuell als remittiert zu betrachten. Die Stimmung sei ausgeglichen, die affektive Schwin gungsfähigkeit sei durchaus erhalten. Auch sei kein Antriebsmangel oder sozia ler Rückzug festgestellt worden. Ebenso habe die Beschwerdeführerin definitiv Selbstmordgedanken oder -Absichten verneint. Lediglich Schlafstörungen im Sinne von früherem Erwachen seien feststellbar, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Strategie entwickelt habe, indem sie sich nach dem Aufste hen noch einmal hinlege und gegebenenfalls einschlafe. Daher sei es völlig ver tretbar, dass aktuell keine psychiatrische Behandlung mehr erfolge. Die Koope ration während der früheren ambulanten psychiatrischen Behandlung sei durchaus als gut zu bezeich nen. Auch wenn die behandelnde Psychiaterin der Ansicht gewesen sei, dass sich das somatische Konzept der Erkrankung bei der Beschwerdeführerin kaum habe beeinflussen lassen, habe die erste stationäre psychosomatische Reha-B ehandlung im Jahr 2008 doch eine erhebliche Verbes serung des psychischen Zustandes gebracht . Die zwei weiteren Behandlungen seien seitens der Beschwerdeführerin beendet worden, allerdings nicht wegen der Behandlung selbst, sondern aus anderen Gründen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei keine Behandlung, weder ambulant n och stationär, erforderlich, so dass es nicht notwendig sei, über verbleibende Therapieoptionen zu diskutieren. Es sei allerdings durchaus anzunehmen, dass invaliditätsfrem de Faktoren, vor allem eine schwieri ge wirtschaftliche Lage und eine angespannte finanzielle Situation, das psychophysische Befinden beeinflusst en, jedoch scheine es, dass die Beschwerdeführerin gewohnt sei, mit wenig Geld auszukom men, so erlebe sie dies nicht als riesige Belastung, sondern als gegebene Tatsache.

Während der Exploration ergäben sich keine Hinweise auf

Ag gravation oder ähnliche Erschei nungen. Es lägen nicht viele Hinweise betreffend die frühere Persönlich keit der Beschwerdeführerin vor. Dr. Z.___

habe in ihren Berichten überwi e gend das Einengen auf die ange schlagene Gesundheit, Suche nach einem „guten" Hausarzt, Fokussierung auf die alternative, vor allem TCM-medizinische Behandlung betont . Andere Persönlichkeitszüge wie auch Ressourcen der Beschwerdeführerin

seien ab er ungenügend erwähnt. Angesic hts ihrer Biogra phie und der ak tuellen Lebenssituation sowie des Erscheinungsbildes lasse sich F olgendes sagen: Die Beschwerdeführerin lege grossen Wert auf ei n gepflegtes Äusseres, bevorzuge nach wie vor die alternativen Medizinmethoden (vor allem Akupunktur), sei mit wenig Luxus zufrieden, habe wenig Interessen, lerne gerne Leute kennen und habe Freude daran. Die gute Kommunikationsfähigkeit sei somit als eine von ihren Hauptressourcen zu beschreiben. Die Beschwerdeführe rin berichte internistisch noch über eine Laktose intoleranz, immer wieder auf tre tende Infekte der oberen Atemwege und eine allergische Rhinitis. Weiter werde sie bei einem Status nach Radiojodt herapie bei Hyperthyreose bei Morbus Basedow im Jahre 1 995 mit Euthyrox substituiert. Die internistischen Erkran kungen resultierten in ein em stabilen Gesundheitszustand ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich d er Laktoseintoleranz werde die Einnahme von Lacdig est empfoh len. Hinsichtlich Euthyrox bei aktuell festgestellter Hyperthy reose sei eine Anpassung der Dosis ind iziert. Die Therapie mit Kaloba- Tropfen sei sinnvoll, eine Grippe- Impfung und gegebenenfalls Einnahme von Broncho- Vaxom könne sich auch positiv auf die Infektneigung auswirken. Spezielle internistische Abklärungen oder Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit seien nicht erforderlich (S. 33 f.) .

Es liegt keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor. Allerdings sei es im Rahmen der depressi ven Störung zu vorübergehenden Phasen von Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die zuletzt ausgeübte Tätig keit sei die einer ungelernten Mitarbeite rin (Sortieren der Briefe) bei der B.___ . Während der stationären Aufenthalte habe definitionsgemäss eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden . Rückwir kend sei anzunehmen, dass die Überweisung in die Zürcher Höhenklinik C.___ durch den Hausarzt Dr. A.___ im November 2014 infolge Verschle chterung des Zustandes erfolgt sei . Vermutlich habe er die Beschwerdeführerin an geregt, nach dem verfrühten Austritt aus der Klinik z umin dest die ambulante psychiat rische Behandlung bei Dr. Z.___ wieder aufzunehmen, was dann im Januar 2015 geschehen sei . Damit sei die Arbeitsunfähigkeit für das erste Halbjahr 2015, bedingt durch die psychiatrische Erkrankung, auf 20 % festzulegen. Ab sp ätestens Juli 2015 bestehe aber sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit, wieder eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit.

Bei beginnender Hörproblematik sollten keine Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Gehörsleistung und potenziell gehörsschädigender Wirkun g durchgeführt wer den. Aus poly disziplinärer Sicht beständen sonst keine Einschränkungen.

Es sei aus polydisziplin ä rer Sicht eine günstige Prognose zu stellen. Die Beschwerde führerin

sei be rufstätig und habe ihr

Arbeitspensum im Verlauf steigern kön nen. Während der geringfügigen Be schäftigung bei der B.___

habe sie sich auf richtig um eine zusätzliche Stelle im Verkauf bemüht, so dass ihre Motivation bezüglich Arbeitstätigkeit als hoch zu bezeichnen sei (S. 34) . 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der E.___ ag vom

13. September 2016 (Urk. 6/37) basiert auf einer umfassenden neurologischen, psychiatrischen und allgemein-internistischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Ausei nandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begrün det. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich v olle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.2

Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stellten die Gutachter weder in neurologischer noch in allgemein-internistischer Sicht einen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Diese Beurteilung erscheint aufgrund der erhobenen Befunde - insbesondere auch der MRI-Bildgebung bezüglich des HWS- und LWS-Syndroms ohne radi kuläre Beteiligung - nachvollziehbar und überzeugend. Zudem ist festzuhalten, dass sich auch die gynäkologische Problematik im Zusammenhang mit den Dauerblutungen gebessert hat, so wurden im Rahmen der allgemein-internistischen Untersuchung keine gynäkologischen Beschwerden festgestellt, sondern es wurde nur befunden, dass die Periode unregelmässig sei (vgl. Urk. 6/37 S. 26). Auch der aus der Dauerblutung resultierende Eisenmangel konnte mithilfe einer entsprechenden Therapie behoben werden (vgl. Urk. 6/37 S. 32). Zudem machte die Beschwerdeführerin denn nun weder im Einwand- noch im Beschwerdeverfahren geltend, dass ihre behauptete gesundheitliche Einschränkung wegen der andauernden Periodenblutung bestehe. Damit ist es vertretbar, dass durch die E.___ ag keine zusätzliche gynäkologische Begutachtung stattfand. 4.3

Die psychiatrische Gutachterin diagnostizierte aufgrund der aktuellen Befundla ge eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.4), welche seit Juli 2015 vollständig remittiert sei. Von Januar bis Juni 2015 attestierte sie der Beschwerdeführerin aber eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer phasenweisen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustan des (Urk. 6/37 S. 33). Dass sich die Beschwerdeführerin auf Anraten ihres behandelnden Hausarztes Dr. A.___ vom 2. bis 18. Dezember 2014 in die Zürcher Höhenklinik C.___ überweisen liess und ab Januar 2015 bei ihrer Psy chiaterin Dr. Z.___ wieder eine ambulante (vor allem telefonische) Therapie aufnahm, spricht tatsächlich - wie von der begutachtenden Psychiaterin gefol gert (vgl. Urk. 6/37 S. 33) - für eine zeitlich begrenzte Verschlechterung der psychischen Verfassung. Seit April 2015 nimmt die Beschwerdeführerin keine psychiatrische Therapie mehr wahr und auch die festgestellten Befunde im Rahmen der Begutachtung bestätigen eine Remission der depressiven Störung.

Lediglich Dr. A.___ und Dr. Z.___ attestieren der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aufgrund der Depressions-Symptomatik eine seit Jahren beste hende 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2 und E. 3.3). In diesem Zusammen hang hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinwei sen). Sowohl Dr. A.___ als auch Dr. Z.___ behandeln die Beschwerdeführe rin seit Jahren.

Die gegenwärtige Remission der Depression ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin (zumindest ab April 2015) keine weitere psychiatrische The rapie mehr beanspruchte und im Zeitpunkt der Begutachtung laborchemisch keine therapeutisch wirksame Konzentration der antidepressiven Medikation nachgewiesen werden konnte (Urk. 6/37 S. 21). Dies spricht gegen einen rele vanten Leidensdruck im Zusammenhang mit der depressiven Erkrankung. wes halb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin ab April 2015 in psychischer Hinsicht wieder besser fühlte. Folgerichtig hält die psychiatrische Gutachterin auch keine weitere psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung mehr für erforderlich. 4.4

Seit der gutachterlich festgestellten Besserung des psychischen Gesundheitszu standes im Juli 2015 (vgl. E. 4.3) ist keine Verschlechterung ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihrem Einwand zwar weiterhin bestehende gesundheitliche Einschränkungen (Urk. 3/2), reichte aber trotz der von der Beschwerdegegnerin gewährten Frist (vgl. Urk. 6/44) weder im Einwand- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere medizinische Berichte ein, welche solche Einschränkungen belegen könnten. Die Beschwerdeführerin macht gel tend, sie sei davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin werde die Berichte automatisch bei ihren Ärzten einholen (vgl. handschriftlicher Vermerk auf Urk. 2). Aufgrund der telefonischen Erläuterung der zuständigen Sachbearbeite rin der Beschwerdegegnerin, dass sie bis am 11. Januar 2016 Zeit habe, um all fällig Beweismittel einzureichen (vgl. Urk. 6/44), wobei an der korrekten Wider gabe des Gesagten in der Aktennotiz vom 20. Dezember 2016 nicht zu zweifeln ist, konnte die Beschwerdeführerin nicht annehmen, die Berichte würden durch die Beschwerdegegnerin eingeholt. Zudem machte die Beschwerdeführerin keine substantiierten Angaben zu ihren weiter bestehenden Beschwerden, sodass die Beschwerdegegnerin auch nicht gewusst hätte, wo sie weitere Berichte einzuho len hätte. 4.5

Gestützt auf die überzeugenden Feststellungen im polydisziplinären Gutachten vom 13. September 2016 steht somit fest, dass ab Juli 2015 und damit bei Ablauf des einjährigen Wartejahres im Januar 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand. 4.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das einjährige Wartejahr

im Sin ne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt wurde und keine dauerhafte, anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die 1968 geborene X.___ (geschieden und Mutter eines 1993 geborenen Sohnes) arbeitet seit April 2012 bei der B.___ als Briefsortiererin bei einem 60%-Pensum (Urk. 6/5). Am 4. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizini sche und erwerbliche Abklärungen und liess X.___ durch die E.___ ag polydisziplinär begutachten (polydisziplinäres Gutachten vom 13. September 2016, Urk. 6/37). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 42-44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

26. Januar 2017 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,

BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizini schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesge richts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 15. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entschei des eine Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 und Urk. 3/2 = Urk. 6/42). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-52), was der Beschwerdeführerin am 5. April 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich von Januar bis Juni 2015 in ihrer Tätigkeit als Briefsortiererin bei der B.___ teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, sie seit Juli 2015 aber wieder voll arbeitsfähig sei. Da damit das gesetzliche Wartejahr nicht erfüllt worden sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte geltend, aufgrund ihrer gesundheitlichen Ein schränkungen nur teilweise arbeitsfähig zu sein (Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt Gynäkologie/Geburtshilfe FMH, stellte in seinem Bericht vom 7. April 2015 (Urk. 6/9) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Blutungsstörung mit Hypermenorrhoe und Meno-Metrorraghien sowie einen auffälligen Krebsabstrich des Gebärmutterhalses (PAP). Die Beschwerden beständen anamnestisch seit circa Anfang 2012. Anlässlich der letzten Konsul tation am 19. November 2014 sei nach erfolglosen konservativen Massnahmen und neu auch auffälligem PAP eine Hysterektomie besprochen worden. Die kör perliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei wegen der Dauerblutung (Kreislaufinstabilität) eingeschränkt . Eine Arbeitsunfähigkeit habe er nicht attes tiert.

E. 3.2 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 26. Juni 2015 (Urk. 6/13) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig etwa mittelgradig

depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11)

-

Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0).

Diese psychiatrischen Diagnosen seien seit mindestens 2004 bekannt. Die Beschwerdeführerin habe einen Migrationshintergrund und eine langjährig bestehende komplexe psychosoziale Belastungssituation. Nebst den gestellten Diagnosen lägen bei der Beschwerdeführerin auch somatische Faktoren vor, welche jedoch allein das komplexe Krankheitsbild nicht erklären könnten. Erschwerend sei, dass die medizinische Betreuung durch vor allem unterschied liche Auffassungen und Vorstellungen zu Gesundheit und Krankheit, aber auch teilweise durch unkoordinierte Diagnostik und Therapie, wenige nur wirklich einigermassen tragfähige Arzt-Patient-Beziehungen und relativ häufige Notfall konsultationen gekennzeichnet sei. Angesichts der bekannten mehrjährigen Krankheitsgeschichte sei retrospektiv davon auszugehen, dass seit 2004 nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und zwar 50 % an 5 Tagen in der Woche und wegen der affektiven Erkrankung keine Nachtarbeit und keinen Schichtdienst zumutbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe aber immer die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung abgelehnt.

E. 3.3 Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, welcher die Beschwerdefüh rerin seit 2008 hausärztlich betreut, führte in seinem Bericht vom 7. September 2015 (Urk. 6/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf.

-

Rezidivierende Depressionen mit Erschöpfungssymptomatik und

Somatisierungsstörung

-

Status nach psychiatrischer Behandlung in der Psychiatrischen

Universitätsklinik D.___ (PUK) von 2004 - 2006

-

Zervikalgie bei Facettengelenksarthrose C2/3 bei Gelenksasymmetrie

ebenda

-

Mikrochirurgische Sequesterektomie L4/5 rechts bei Diskushernie

(April 2010)

-

Uterus myomatosus

-

Hypermenorrhoe

-

rezidivierender symptomatischer Eisenmangel

-

Status nach parenteraler Ferrumsubstitution, 900 Milligramm im

Oktober 2007

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Substituierte Hypothyreose

-

Status nach Radiojodtherapie bei Hyperthreose Morbus Basedow

(1995)

-

Unfall am 5. Juni 2015: Stumpfes Trauma Oberbauch/basaler Thorax

-

Heuschnupfen

-

rezidivierende Kopfschmerzen, differentialdiagnostisch: Migräne

Seit mindestens 2008 beständen bei der Beschwerdeführerin diffuse Schmerzen am Bewegungsapparat, Mattigkeitsgefühle, Erschöpfungszustände, Schlafstö rungen, Traurigkeit, vegetative Symptome und depressive Phasen. Die Sympto me würden jeweils verstärkt wahrgenommen, wenn somatische Befunde hinzu träten wie Hypothyreose, Eisenmangel, radikuläre Symptome am Bewegungsap parat, allergische Reaktionen mit Beeinflussung des Allgemeinzustandes. Die Beschwerdeführerin schildere, dass sie aktuell nur zu 50-60 % arbeiten könne, zu mehr reiche ihre Kraft nicht aus. Die Symptomatik dauere seit mindestens 2004 an und habe bisher trotz verschiedener Massnahmen zu keiner anhalten den Besserung geführt. In diesem Sinne sei weiterhin mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von circa 50 % zu rechnen. Die reduzierte Arbeitsunfähigkeit beziehe sich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit, sondern auf das gesamte Leben, weshalb auch eine andere Tätigkeit nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen würde. Vom 21. Januar bis 28. Februar 2015 sei die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt zu 50 % und vom 8. bis 12. Juni 2015 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aktuell arbeite sie bei einem 60%-Pensum bei der B.___. Die Beschwerdeführerin sei vom 2. bis 18. Dezember 2014 in der Zürcher Höhenklinik C.___ stationär hospitalisiert gewesen.

E. 3.4 Dr. Y.___ nahm in seinem Verlaufsbericht vom 27. Oktober 2015 (Urk. 6/22 S. 6) Stellung zur Frage der Beschwerdegegnerin bezüglich der empfohlenen Hysterektomie (S. 1 oben) und führte aus, dass er die Beschwerdeführerin am 19. November 2014 wegen Dauerblutungen, Unterbauchschmerzen trotz liegen der Mirena-Spirale (bei Indikation Hypermenorrhoe) letztmals gesehen habe. Am 20. November 2014 sei die Beschwerdeführerin notfallmässig (nach telefo nischer Konsultation) ins Universitätsspital O.___ überwiesen worden, da sie offenbar auch kreislaufmässig bei Dauerblutung völlig erschöpft gewesen sei. Seither habe er die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen, doch habe sie sei nes Wissens keine Hysterektomie erhalten. Angesichts der Klinik und der Befunde, die er zwischen August 2013 und November 2014 bei der Beschwerde führerin erhoben habe, wäre eine Hysterektomie sicherlich gesundheitsförderlich gewesen.

E. 3.5 Das polydisziplinäre (neurologische, psychiatrische und allgemein-internistische) Gutachten der E.___ ag vom 13. September 2016 (Urk. 6/37) nannte keine Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben aber folgende Diag nosen (Urk. 6/67 S. 30):

-

Müdigkeitssyndrom unklarer Ursache und ohne Hinweise auf

neurologische Ursache

-

Chronischer Spannungskopfschmerz

-

Migräne mit einfachen Attacken

-

HWS-Syndrom mit pseudoradikulären Schmerzen ohne radikuläre Betei

ligung

-

LWS-Syndrom ohne radikuläre Beteiligung

-

Insomnie ohne Hinweise auf neurologische schlafassoziierte Störung

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10:

F 33.4)

-

Laktoseintoleranz (Erstdiagnose 2007)

-

Substituierte Hypothyreose

-

aktuell: hyperthyreote Stoffwechsellage

-

Status nach Radiojodtherapie bei Hyperthyreose bei Morbus Basedow

(1995)

-

Saisonale Rhinokonjunktivitis allergica

Die Beschwerdeführerin berichte über wei tgehende Gesundheit bis zum 26. Lebensjahr. Erst mals sei nach der Geburt des 1. Kindes und einer Post parta len Blutung eine Eisenmangelanämie aufgetreten. Nach einer entsprechenden Therapie bestehe diese derzeit nicht mehr. Dennoch

werde von der Beschwerde führerin eine starke Müdigkeit angegeben. Bei bestehender Sch ilddrüsenfunkti onsstörung zeige sich unter Substitution keine Hypothyreose, sondern eine Hyperthyreose, sodass die Dosis angepasst werden müsse . Hinweise für eine neurolog ische Ursache der Müdigkeit ergä ben sich nicht. Auch Müdigkeit im Rahmen einer depressiven Störung sei ni cht möglich, da eine frühere De pression remittiert sei . Möglich wäre ein neurasthenes Erschöpfungssyndrom, das aber nicht IV-relevant sei. Die Kopfschmerzen entsprä chen nach den Diagnosekrite rien einer Kombination von Span nungskopfschm erzen und einer Migrä ne mit einfachen Attacken. Es k ämen leichtere Kopf schmerzen mit vorwiegend cer vikocephaler Lokalisation vor, die die Beschwerdeführerin mit Dafalgan und gegebenenfalls Spedifen erfolgreich behandeln könne . Zusätzlich kämen stärke re, ganz tä g ige und mit Ruhebedürfnis verbundene Kopfschm erzzustände vor, begleitet von Ü belkeit und sensorischer Ü berempfindlichkeit, die mit Almogran unter drückt werden könn t en. Diese Kopfschmerzen liessen sich nach den Diag nosekriterien zwan g los als einfache Migräne einordnen. Almogran werde etwa an 6 Tagen pro Monat benötigt. Die Gefahr eines Triptan-Kopfschmerzes beste h e bei dieser Menge nicht. Bei Hinzu rechnung der Spannungskopfschmer zen seien insgesamt 8-10 Tage pro Monat kopfschmerzbelastet, wobei die Kopf schmerzen aber medikamentös abgefangen werden könn t en. Insofern sei auch eine Thera pie mittels medikamentöser Kopfschmerzprophylaxe zu e mpfehlen, weil dadurch die Kopf schmerzintensität und Kopfschmerzfrequenz reduziert werden könne. Einschränku ngen der Ak tivitäten aufgrund von Kopfschmerzen, auch in der nachmittäglich durchgeführten Arbeitstätigkeit, hätten nicht darge stellt werden können . Dauerhafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien nicht zu begründen (S. 32).

Zudem lägen HWS-Degeneration en, die bildmorphologisch

gesichert seien, und ch ronische Nackenschmerzen vor. Im MRI der HWS zeig e sich keine cervikale Myelopathie und keine höhergradige cervikale Wurz elkompromittierung. Eine Tangie rung wäre allenfalls für die Nervenwurzel C5 links zu diskutieren. Aller dings gebe die Beschwerdeführerin keine typischen cervikalen Wurzelreizer scheinungen in diesem Wurzelbereich an, sondern mehr eine diffuse Schmerz einstrahlung von der HWS aus zu m Hinterkopf und in beide Schul tergürtel, wobei diese Ausstrahlungen unter Berücksicht igung des MRI der HWS mehr pseu doradikulär zu sehen seien . Klinisch-neurologisch beständen keine Befunde für eine cervikale ra diculä re oder medulläre Kompression. Auch eine LWS-Degeneration sei bildmorphologisch im MRI der LWS nachgewiesen. Dieses zei ge degenerative Veränderungen nur in Höhe LWK 4/5 mit Post operativ nur noch geringer Diskushernie LWK4/5 rechts (Op eration vom 2. Februar 2010). Perioperativ seien keine lumbalen Wurzelkompressionsschäden festgestellt wor den . Die Beschwerdeführerin berichte präoperativ ein LWS-Syndrom. Teilweise sei aber von Wurzelreizerscheinungen am rechten Bein die Rede.

Post operativ sei die Beweglichkeit der LW S normalisiert und Wurzelreizer scheinungen, ver mutlich betreffend die Wurzel L5 rechts, remittier ten. Die aktuelle neurologische Untersuchung zeige keine sensomotorischen Ausfälle an den Beinen, weshalb weiter keine lumbale Wurzelkompression feststellbar sei . Die angegebene Stressinkontinenz, Grad l, bei abdomineller Druckerhöhung sei nicht neurogen bedingt, sondern durch Veränderungen i m Beckenboden-Tonus. Sie bedinge ohne erhöhten Hygienebedarf keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zu empfehlen seien jedoch nur Tätigkeiten, die selbstbestimmt unterbrechbar seien, in einer relativen Toilettennähe stattf ä nden und auch körperlich nicht allzu schwer seien, wobei dies Limitierungen der

Arbeitsschwere infolge der Ske letterkrankung orthopädisch defi niert würden (S. 32) .

Die angegebene Schlafstörung sei neurologisch nicht zu begründen. Es dürfte sich um eine psychophysiologische Insomnie handeln. Eine neurologische schlafassoziierte Erkrankung wie ein restless legs-Syndrom, ein Schlafapnoe-Syndrom oder eine REM-Schlaf v erhaltensstörung lägen nicht vor. Eine Nar kolepsie, die ja m it erhöhtem Schlafbedürfnis ver bunden sei, könne nicht diag nostiziert werden. Die Art der Schlafst örung könnte zu der berichte ten Müdig keit am Tage beziehungsweise einer vorschnellen Erschöpfbarkeit am Tage bei tragen und sollte dementsprechend behandelt werden, wobei gute therapeuti sche Optionen beständen. Die Stö rung sei seit längerem unbehandelt, wobei dies eher als Indiz für einen geringen Leidensdruck zu werten sei . Neu angegeben worden bei der Begutachtung seien leichtere Hörstörungen. Die Beschwerdefüh rerin

habe ge legentlich den Eindruck im Stimmengewirr weniger zu hören, was auf eine innenohrbedingte Hörstörung spreche . Beim Gutachten hätten aber fei nere Geh örsreize noch diskriminiert wer den können . Bei beginnender Hörprob lematik sollten keine Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Gehörsleis tung und möglicher gehörsschädigender Wirkung durchgeführt werden. Die beiden Unfälle im Jahr 2005 mit

Thorax- und

Abdomenprellung hätten keine neurologisc hen Folgen hinterlassen. Es sei nicht zu einer Schädeltr aumatisie rung oder zu einer Ver letzung peripherer Nerven gekommen (S. 32 f.) .

Psychiatrische Erkrankungssymptome träten anamnestisch bis 2004 n icht auf. Seit 2004 habe sich die Beschwerdeführerin in der ambulanten und stationären psychiatrischen Behandlung in der PUK befunden. Zwischendurch sei sie an der medizinischen Poliklinik angebunden gewesen beziehungsweise habe häufig die Notfallstation wegen unspezifischer Beschwerden aufgesucht. Im Frühling 2008 hätten zwei Abklärungsgespräche zwecks stationärer Behandlung in der Zürcher Höhenklinik C.___, in der Abteilung Psychosoziale Medizin, stattgefunden. Der erste Aufenthalt in besagter Klinik vom 22. April bis 29. Mai 2008 sei durchaus effizient gewesen, den zweiten Aufenthalt dort im Dezember 2014 habe die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen vorzeitig beendet. Zwischen durch, im Jahre 2009, sei sie in die Psychosomatische Klinik F.___ überwiesen worden, doch nach 3 Tagen aus Eigeninitiative ausgetreten. Die ambulante Behandlung bei Dr. Z.___ habe sie im August 2010 - nach der Wirbelsäulen operation - aufgenommen und dann wieder nach 4 Jahren Pause, im Januar 2015, aufgenommen. Seit April 2015 befinde sich die Beschwerdeführerin in keiner ambulanten psychiatrischen Behandlung. Die seit mindestens 6 Jahren bestehende antidepressive Medikation mit Cipralex werde durch den Hausarzt Dr. A.___ fortgeführt.

Aktuell zeig t en sich labordiagnostisch keine nachweis baren Spiegel der Medikation mit Escitalopram beziehungsweise dessen Meta boliten. Es bestehe somit keine therapeutisch wirksame Konzentration der anti depressiven Medikation. Zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich kein relevanter Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht feststellen. Die depressive Stö rung, die zum ersten Mal im Jahr 2004/2005 aufgetreten sei, sei aktuell als remittiert zu betrachten. Die Stimmung sei ausgeglichen, die affektive Schwin gungsfähigkeit sei durchaus erhalten. Auch sei kein Antriebsmangel oder sozia ler Rückzug festgestellt worden. Ebenso habe die Beschwerdeführerin definitiv Selbstmordgedanken oder -Absichten verneint. Lediglich Schlafstörungen im Sinne von früherem Erwachen seien feststellbar, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Strategie entwickelt habe, indem sie sich nach dem Aufste hen noch einmal hinlege und gegebenenfalls einschlafe. Daher sei es völlig ver tretbar, dass aktuell keine psychiatrische Behandlung mehr erfolge. Die Koope ration während der früheren ambulanten psychiatrischen Behandlung sei durchaus als gut zu bezeich nen. Auch wenn die behandelnde Psychiaterin der Ansicht gewesen sei, dass sich das somatische Konzept der Erkrankung bei der Beschwerdeführerin kaum habe beeinflussen lassen, habe die erste stationäre psychosomatische Reha-B ehandlung im Jahr 2008 doch eine erhebliche Verbes serung des psychischen Zustandes gebracht . Die zwei weiteren Behandlungen seien seitens der Beschwerdeführerin beendet worden, allerdings nicht wegen der Behandlung selbst, sondern aus anderen Gründen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei keine Behandlung, weder ambulant n och stationär, erforderlich, so dass es nicht notwendig sei, über verbleibende Therapieoptionen zu diskutieren. Es sei allerdings durchaus anzunehmen, dass invaliditätsfrem de Faktoren, vor allem eine schwieri ge wirtschaftliche Lage und eine angespannte finanzielle Situation, das psychophysische Befinden beeinflusst en, jedoch scheine es, dass die Beschwerdeführerin gewohnt sei, mit wenig Geld auszukom men, so erlebe sie dies nicht als riesige Belastung, sondern als gegebene Tatsache.

Während der Exploration ergäben sich keine Hinweise auf

Ag gravation oder ähnliche Erschei nungen. Es lägen nicht viele Hinweise betreffend die frühere Persönlich keit der Beschwerdeführerin vor. Dr. Z.___

habe in ihren Berichten überwi e gend das Einengen auf die ange schlagene Gesundheit, Suche nach einem „guten" Hausarzt, Fokussierung auf die alternative, vor allem TCM-medizinische Behandlung betont . Andere Persönlichkeitszüge wie auch Ressourcen der Beschwerdeführerin

seien ab er ungenügend erwähnt. Angesic hts ihrer Biogra phie und der ak tuellen Lebenssituation sowie des Erscheinungsbildes lasse sich F olgendes sagen: Die Beschwerdeführerin lege grossen Wert auf ei n gepflegtes Äusseres, bevorzuge nach wie vor die alternativen Medizinmethoden (vor allem Akupunktur), sei mit wenig Luxus zufrieden, habe wenig Interessen, lerne gerne Leute kennen und habe Freude daran. Die gute Kommunikationsfähigkeit sei somit als eine von ihren Hauptressourcen zu beschreiben. Die Beschwerdeführe rin berichte internistisch noch über eine Laktose intoleranz, immer wieder auf tre tende Infekte der oberen Atemwege und eine allergische Rhinitis. Weiter werde sie bei einem Status nach Radiojodt herapie bei Hyperthyreose bei Morbus Basedow im Jahre 1 995 mit Euthyrox substituiert. Die internistischen Erkran kungen resultierten in ein em stabilen Gesundheitszustand ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich d er Laktoseintoleranz werde die Einnahme von Lacdig est empfoh len. Hinsichtlich Euthyrox bei aktuell festgestellter Hyperthy reose sei eine Anpassung der Dosis ind iziert. Die Therapie mit Kaloba- Tropfen sei sinnvoll, eine Grippe- Impfung und gegebenenfalls Einnahme von Broncho- Vaxom könne sich auch positiv auf die Infektneigung auswirken. Spezielle internistische Abklärungen oder Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit seien nicht erforderlich (S. 33 f.) .

Es liegt keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor. Allerdings sei es im Rahmen der depressi ven Störung zu vorübergehenden Phasen von Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die zuletzt ausgeübte Tätig keit sei die einer ungelernten Mitarbeite rin (Sortieren der Briefe) bei der B.___ . Während der stationären Aufenthalte habe definitionsgemäss eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden . Rückwir kend sei anzunehmen, dass die Überweisung in die Zürcher Höhenklinik C.___ durch den Hausarzt Dr. A.___ im November 2014 infolge Verschle chterung des Zustandes erfolgt sei . Vermutlich habe er die Beschwerdeführerin an geregt, nach dem verfrühten Austritt aus der Klinik z umin dest die ambulante psychiat rische Behandlung bei Dr. Z.___ wieder aufzunehmen, was dann im Januar 2015 geschehen sei . Damit sei die Arbeitsunfähigkeit für das erste Halbjahr 2015, bedingt durch die psychiatrische Erkrankung, auf 20 % festzulegen. Ab sp ätestens Juli 2015 bestehe aber sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit, wieder eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit.

Bei beginnender Hörproblematik sollten keine Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Gehörsleistung und potenziell gehörsschädigender Wirkun g durchgeführt wer den. Aus poly disziplinärer Sicht beständen sonst keine Einschränkungen.

Es sei aus polydisziplin ä rer Sicht eine günstige Prognose zu stellen. Die Beschwerde führerin

sei be rufstätig und habe ihr

Arbeitspensum im Verlauf steigern kön nen. Während der geringfügigen Be schäftigung bei der B.___

habe sie sich auf richtig um eine zusätzliche Stelle im Verkauf bemüht, so dass ihre Motivation bezüglich Arbeitstätigkeit als hoch zu bezeichnen sei (S. 34) . 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der E.___ ag vom

13. September 2016 (Urk. 6/37) basiert auf einer umfassenden neurologischen, psychiatrischen und allgemein-internistischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Ausei nandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begrün det. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich v olle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.2

Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stellten die Gutachter weder in neurologischer noch in allgemein-internistischer Sicht einen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Diese Beurteilung erscheint aufgrund der erhobenen Befunde - insbesondere auch der MRI-Bildgebung bezüglich des HWS- und LWS-Syndroms ohne radi kuläre Beteiligung - nachvollziehbar und überzeugend. Zudem ist festzuhalten, dass sich auch die gynäkologische Problematik im Zusammenhang mit den Dauerblutungen gebessert hat, so wurden im Rahmen der allgemein-internistischen Untersuchung keine gynäkologischen Beschwerden festgestellt, sondern es wurde nur befunden, dass die Periode unregelmässig sei (vgl. Urk. 6/37 S. 26). Auch der aus der Dauerblutung resultierende Eisenmangel konnte mithilfe einer entsprechenden Therapie behoben werden (vgl. Urk. 6/37 S. 32). Zudem machte die Beschwerdeführerin denn nun weder im Einwand- noch im Beschwerdeverfahren geltend, dass ihre behauptete gesundheitliche Einschränkung wegen der andauernden Periodenblutung bestehe. Damit ist es vertretbar, dass durch die E.___ ag keine zusätzliche gynäkologische Begutachtung stattfand. 4.3

Die psychiatrische Gutachterin diagnostizierte aufgrund der aktuellen Befundla ge eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.4), welche seit Juli 2015 vollständig remittiert sei. Von Januar bis Juni 2015 attestierte sie der Beschwerdeführerin aber eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer phasenweisen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustan des (Urk. 6/37 S. 33). Dass sich die Beschwerdeführerin auf Anraten ihres behandelnden Hausarztes Dr. A.___ vom 2. bis 18. Dezember 2014 in die Zürcher Höhenklinik C.___ überweisen liess und ab Januar 2015 bei ihrer Psy chiaterin Dr. Z.___ wieder eine ambulante (vor allem telefonische) Therapie aufnahm, spricht tatsächlich - wie von der begutachtenden Psychiaterin gefol gert (vgl. Urk. 6/37 S. 33) - für eine zeitlich begrenzte Verschlechterung der psychischen Verfassung. Seit April 2015 nimmt die Beschwerdeführerin keine psychiatrische Therapie mehr wahr und auch die festgestellten Befunde im Rahmen der Begutachtung bestätigen eine Remission der depressiven Störung.

Lediglich Dr. A.___ und Dr. Z.___ attestieren der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aufgrund der Depressions-Symptomatik eine seit Jahren beste hende 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2 und E. 3.3). In diesem Zusammen hang hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinwei sen). Sowohl Dr. A.___ als auch Dr. Z.___ behandeln die Beschwerdeführe rin seit Jahren.

Die gegenwärtige Remission der Depression ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin (zumindest ab April 2015) keine weitere psychiatrische The rapie mehr beanspruchte und im Zeitpunkt der Begutachtung laborchemisch keine therapeutisch wirksame Konzentration der antidepressiven Medikation nachgewiesen werden konnte (Urk. 6/37 S. 21). Dies spricht gegen einen rele vanten Leidensdruck im Zusammenhang mit der depressiven Erkrankung. wes halb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin ab April 2015 in psychischer Hinsicht wieder besser fühlte. Folgerichtig hält die psychiatrische Gutachterin auch keine weitere psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung mehr für erforderlich. 4.4

Seit der gutachterlich festgestellten Besserung des psychischen Gesundheitszu standes im Juli 2015 (vgl. E. 4.3) ist keine Verschlechterung ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihrem Einwand zwar weiterhin bestehende gesundheitliche Einschränkungen (Urk. 3/2), reichte aber trotz der von der Beschwerdegegnerin gewährten Frist (vgl. Urk. 6/44) weder im Einwand- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere medizinische Berichte ein, welche solche Einschränkungen belegen könnten. Die Beschwerdeführerin macht gel tend, sie sei davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin werde die Berichte automatisch bei ihren Ärzten einholen (vgl. handschriftlicher Vermerk auf Urk. 2). Aufgrund der telefonischen Erläuterung der zuständigen Sachbearbeite rin der Beschwerdegegnerin, dass sie bis am 11. Januar 2016 Zeit habe, um all fällig Beweismittel einzureichen (vgl. Urk. 6/44), wobei an der korrekten Wider gabe des Gesagten in der Aktennotiz vom 20. Dezember 2016 nicht zu zweifeln ist, konnte die Beschwerdeführerin nicht annehmen, die Berichte würden durch die Beschwerdegegnerin eingeholt. Zudem machte die Beschwerdeführerin keine substantiierten Angaben zu ihren weiter bestehenden Beschwerden, sodass die Beschwerdegegnerin auch nicht gewusst hätte, wo sie weitere Berichte einzuho len hätte. 4.5

Gestützt auf die überzeugenden Feststellungen im polydisziplinären Gutachten vom 13. September 2016 steht somit fest, dass ab Juli 2015 und damit bei Ablauf des einjährigen Wartejahres im Januar 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand. 4.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das einjährige Wartejahr

im Sin ne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt wurde und keine dauerhafte, anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00223

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 25. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1968 geborene X.___ (geschieden und Mutter eines 1993 geborenen Sohnes) arbeitet seit April 2012 bei der B.___ als Briefsortiererin bei einem 60%-Pensum (Urk. 6/5). Am 4. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizini sche und erwerbliche Abklärungen und liess X.___ durch die E.___ ag polydisziplinär begutachten (polydisziplinäres Gutachten vom 13. September 2016, Urk. 6/37). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 42-44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

26. Januar 2017 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 15. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entschei des eine Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 und Urk. 3/2 = Urk. 6/42). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-52), was der Beschwerdeführerin am 5. April 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,

BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizini schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesge richts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich von Januar bis Juni 2015 in ihrer Tätigkeit als Briefsortiererin bei der B.___ teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, sie seit Juli 2015 aber wieder voll arbeitsfähig sei. Da damit das gesetzliche Wartejahr nicht erfüllt worden sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2

Die Beschwerdeführerin bestritt die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte geltend, aufgrund ihrer gesundheitlichen Ein schränkungen nur teilweise arbeitsfähig zu sein (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt Gynäkologie/Geburtshilfe FMH, stellte in seinem Bericht vom 7. April 2015 (Urk. 6/9) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Blutungsstörung mit Hypermenorrhoe und Meno-Metrorraghien sowie einen auffälligen Krebsabstrich des Gebärmutterhalses (PAP). Die Beschwerden beständen anamnestisch seit circa Anfang 2012. Anlässlich der letzten Konsul tation am 19. November 2014 sei nach erfolglosen konservativen Massnahmen und neu auch auffälligem PAP eine Hysterektomie besprochen worden. Die kör perliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei wegen der Dauerblutung (Kreislaufinstabilität) eingeschränkt . Eine Arbeitsunfähigkeit habe er nicht attes tiert. 3.2

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 26. Juni 2015 (Urk. 6/13) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig etwa mittelgradig

depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11)

-

Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0).

Diese psychiatrischen Diagnosen seien seit mindestens 2004 bekannt. Die Beschwerdeführerin habe einen Migrationshintergrund und eine langjährig bestehende komplexe psychosoziale Belastungssituation. Nebst den gestellten Diagnosen lägen bei der Beschwerdeführerin auch somatische Faktoren vor, welche jedoch allein das komplexe Krankheitsbild nicht erklären könnten. Erschwerend sei, dass die medizinische Betreuung durch vor allem unterschied liche Auffassungen und Vorstellungen zu Gesundheit und Krankheit, aber auch teilweise durch unkoordinierte Diagnostik und Therapie, wenige nur wirklich einigermassen tragfähige Arzt-Patient-Beziehungen und relativ häufige Notfall konsultationen gekennzeichnet sei. Angesichts der bekannten mehrjährigen Krankheitsgeschichte sei retrospektiv davon auszugehen, dass seit 2004 nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und zwar 50 % an 5 Tagen in der Woche und wegen der affektiven Erkrankung keine Nachtarbeit und keinen Schichtdienst zumutbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe aber immer die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung abgelehnt. 3.3

Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, welcher die Beschwerdefüh rerin seit 2008 hausärztlich betreut, führte in seinem Bericht vom 7. September 2015 (Urk. 6/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf.

-

Rezidivierende Depressionen mit Erschöpfungssymptomatik und

Somatisierungsstörung

-

Status nach psychiatrischer Behandlung in der Psychiatrischen

Universitätsklinik D.___ (PUK) von 2004 - 2006

-

Zervikalgie bei Facettengelenksarthrose C2/3 bei Gelenksasymmetrie

ebenda

-

Mikrochirurgische Sequesterektomie L4/5 rechts bei Diskushernie

(April 2010)

-

Uterus myomatosus

-

Hypermenorrhoe

-

rezidivierender symptomatischer Eisenmangel

-

Status nach parenteraler Ferrumsubstitution, 900 Milligramm im

Oktober 2007

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Substituierte Hypothyreose

-

Status nach Radiojodtherapie bei Hyperthreose Morbus Basedow

(1995)

-

Unfall am 5. Juni 2015: Stumpfes Trauma Oberbauch/basaler Thorax

-

Heuschnupfen

-

rezidivierende Kopfschmerzen, differentialdiagnostisch: Migräne

Seit mindestens 2008 beständen bei der Beschwerdeführerin diffuse Schmerzen am Bewegungsapparat, Mattigkeitsgefühle, Erschöpfungszustände, Schlafstö rungen, Traurigkeit, vegetative Symptome und depressive Phasen. Die Sympto me würden jeweils verstärkt wahrgenommen, wenn somatische Befunde hinzu träten wie Hypothyreose, Eisenmangel, radikuläre Symptome am Bewegungsap parat, allergische Reaktionen mit Beeinflussung des Allgemeinzustandes. Die Beschwerdeführerin schildere, dass sie aktuell nur zu 50-60 % arbeiten könne, zu mehr reiche ihre Kraft nicht aus. Die Symptomatik dauere seit mindestens 2004 an und habe bisher trotz verschiedener Massnahmen zu keiner anhalten den Besserung geführt. In diesem Sinne sei weiterhin mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von circa 50 % zu rechnen. Die reduzierte Arbeitsunfähigkeit beziehe sich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit, sondern auf das gesamte Leben, weshalb auch eine andere Tätigkeit nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen würde. Vom 21. Januar bis 28. Februar 2015 sei die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt zu 50 % und vom 8. bis 12. Juni 2015 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aktuell arbeite sie bei einem 60%-Pensum bei der B.___. Die Beschwerdeführerin sei vom 2. bis 18. Dezember 2014 in der Zürcher Höhenklinik C.___ stationär hospitalisiert gewesen. 3.4

Dr. Y.___ nahm in seinem Verlaufsbericht vom 27. Oktober 2015 (Urk. 6/22 S. 6) Stellung zur Frage der Beschwerdegegnerin bezüglich der empfohlenen Hysterektomie (S. 1 oben) und führte aus, dass er die Beschwerdeführerin am 19. November 2014 wegen Dauerblutungen, Unterbauchschmerzen trotz liegen der Mirena-Spirale (bei Indikation Hypermenorrhoe) letztmals gesehen habe. Am 20. November 2014 sei die Beschwerdeführerin notfallmässig (nach telefo nischer Konsultation) ins Universitätsspital O.___ überwiesen worden, da sie offenbar auch kreislaufmässig bei Dauerblutung völlig erschöpft gewesen sei. Seither habe er die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen, doch habe sie sei nes Wissens keine Hysterektomie erhalten. Angesichts der Klinik und der Befunde, die er zwischen August 2013 und November 2014 bei der Beschwerde führerin erhoben habe, wäre eine Hysterektomie sicherlich gesundheitsförderlich gewesen. 3.5

Das polydisziplinäre (neurologische, psychiatrische und allgemein-internistische) Gutachten der E.___ ag vom 13. September 2016 (Urk. 6/37) nannte keine Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben aber folgende Diag nosen (Urk. 6/67 S. 30):

-

Müdigkeitssyndrom unklarer Ursache und ohne Hinweise auf

neurologische Ursache

-

Chronischer Spannungskopfschmerz

-

Migräne mit einfachen Attacken

-

HWS-Syndrom mit pseudoradikulären Schmerzen ohne radikuläre Betei

ligung

-

LWS-Syndrom ohne radikuläre Beteiligung

-

Insomnie ohne Hinweise auf neurologische schlafassoziierte Störung

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10:

F 33.4)

-

Laktoseintoleranz (Erstdiagnose 2007)

-

Substituierte Hypothyreose

-

aktuell: hyperthyreote Stoffwechsellage

-

Status nach Radiojodtherapie bei Hyperthyreose bei Morbus Basedow

(1995)

-

Saisonale Rhinokonjunktivitis allergica

Die Beschwerdeführerin berichte über wei tgehende Gesundheit bis zum 26. Lebensjahr. Erst mals sei nach der Geburt des 1. Kindes und einer Post parta len Blutung eine Eisenmangelanämie aufgetreten. Nach einer entsprechenden Therapie bestehe diese derzeit nicht mehr. Dennoch

werde von der Beschwerde führerin eine starke Müdigkeit angegeben. Bei bestehender Sch ilddrüsenfunkti onsstörung zeige sich unter Substitution keine Hypothyreose, sondern eine Hyperthyreose, sodass die Dosis angepasst werden müsse . Hinweise für eine neurolog ische Ursache der Müdigkeit ergä ben sich nicht. Auch Müdigkeit im Rahmen einer depressiven Störung sei ni cht möglich, da eine frühere De pression remittiert sei . Möglich wäre ein neurasthenes Erschöpfungssyndrom, das aber nicht IV-relevant sei. Die Kopfschmerzen entsprä chen nach den Diagnosekrite rien einer Kombination von Span nungskopfschm erzen und einer Migrä ne mit einfachen Attacken. Es k ämen leichtere Kopf schmerzen mit vorwiegend cer vikocephaler Lokalisation vor, die die Beschwerdeführerin mit Dafalgan und gegebenenfalls Spedifen erfolgreich behandeln könne . Zusätzlich kämen stärke re, ganz tä g ige und mit Ruhebedürfnis verbundene Kopfschm erzzustände vor, begleitet von Ü belkeit und sensorischer Ü berempfindlichkeit, die mit Almogran unter drückt werden könn t en. Diese Kopfschmerzen liessen sich nach den Diag nosekriterien zwan g los als einfache Migräne einordnen. Almogran werde etwa an 6 Tagen pro Monat benötigt. Die Gefahr eines Triptan-Kopfschmerzes beste h e bei dieser Menge nicht. Bei Hinzu rechnung der Spannungskopfschmer zen seien insgesamt 8-10 Tage pro Monat kopfschmerzbelastet, wobei die Kopf schmerzen aber medikamentös abgefangen werden könn t en. Insofern sei auch eine Thera pie mittels medikamentöser Kopfschmerzprophylaxe zu e mpfehlen, weil dadurch die Kopf schmerzintensität und Kopfschmerzfrequenz reduziert werden könne. Einschränku ngen der Ak tivitäten aufgrund von Kopfschmerzen, auch in der nachmittäglich durchgeführten Arbeitstätigkeit, hätten nicht darge stellt werden können . Dauerhafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien nicht zu begründen (S. 32).

Zudem lägen HWS-Degeneration en, die bildmorphologisch

gesichert seien, und ch ronische Nackenschmerzen vor. Im MRI der HWS zeig e sich keine cervikale Myelopathie und keine höhergradige cervikale Wurz elkompromittierung. Eine Tangie rung wäre allenfalls für die Nervenwurzel C5 links zu diskutieren. Aller dings gebe die Beschwerdeführerin keine typischen cervikalen Wurzelreizer scheinungen in diesem Wurzelbereich an, sondern mehr eine diffuse Schmerz einstrahlung von der HWS aus zu m Hinterkopf und in beide Schul tergürtel, wobei diese Ausstrahlungen unter Berücksicht igung des MRI der HWS mehr pseu doradikulär zu sehen seien . Klinisch-neurologisch beständen keine Befunde für eine cervikale ra diculä re oder medulläre Kompression. Auch eine LWS-Degeneration sei bildmorphologisch im MRI der LWS nachgewiesen. Dieses zei ge degenerative Veränderungen nur in Höhe LWK 4/5 mit Post operativ nur noch geringer Diskushernie LWK4/5 rechts (Op eration vom 2. Februar 2010). Perioperativ seien keine lumbalen Wurzelkompressionsschäden festgestellt wor den . Die Beschwerdeführerin berichte präoperativ ein LWS-Syndrom. Teilweise sei aber von Wurzelreizerscheinungen am rechten Bein die Rede.

Post operativ sei die Beweglichkeit der LW S normalisiert und Wurzelreizer scheinungen, ver mutlich betreffend die Wurzel L5 rechts, remittier ten. Die aktuelle neurologische Untersuchung zeige keine sensomotorischen Ausfälle an den Beinen, weshalb weiter keine lumbale Wurzelkompression feststellbar sei . Die angegebene Stressinkontinenz, Grad l, bei abdomineller Druckerhöhung sei nicht neurogen bedingt, sondern durch Veränderungen i m Beckenboden-Tonus. Sie bedinge ohne erhöhten Hygienebedarf keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zu empfehlen seien jedoch nur Tätigkeiten, die selbstbestimmt unterbrechbar seien, in einer relativen Toilettennähe stattf ä nden und auch körperlich nicht allzu schwer seien, wobei dies Limitierungen der

Arbeitsschwere infolge der Ske letterkrankung orthopädisch defi niert würden (S. 32) .

Die angegebene Schlafstörung sei neurologisch nicht zu begründen. Es dürfte sich um eine psychophysiologische Insomnie handeln. Eine neurologische schlafassoziierte Erkrankung wie ein restless legs-Syndrom, ein Schlafapnoe-Syndrom oder eine REM-Schlaf v erhaltensstörung lägen nicht vor. Eine Nar kolepsie, die ja m it erhöhtem Schlafbedürfnis ver bunden sei, könne nicht diag nostiziert werden. Die Art der Schlafst örung könnte zu der berichte ten Müdig keit am Tage beziehungsweise einer vorschnellen Erschöpfbarkeit am Tage bei tragen und sollte dementsprechend behandelt werden, wobei gute therapeuti sche Optionen beständen. Die Stö rung sei seit längerem unbehandelt, wobei dies eher als Indiz für einen geringen Leidensdruck zu werten sei . Neu angegeben worden bei der Begutachtung seien leichtere Hörstörungen. Die Beschwerdefüh rerin

habe ge legentlich den Eindruck im Stimmengewirr weniger zu hören, was auf eine innenohrbedingte Hörstörung spreche . Beim Gutachten hätten aber fei nere Geh örsreize noch diskriminiert wer den können . Bei beginnender Hörprob lematik sollten keine Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Gehörsleis tung und möglicher gehörsschädigender Wirkung durchgeführt werden. Die beiden Unfälle im Jahr 2005 mit

Thorax- und

Abdomenprellung hätten keine neurologisc hen Folgen hinterlassen. Es sei nicht zu einer Schädeltr aumatisie rung oder zu einer Ver letzung peripherer Nerven gekommen (S. 32 f.) .

Psychiatrische Erkrankungssymptome träten anamnestisch bis 2004 n icht auf. Seit 2004 habe sich die Beschwerdeführerin in der ambulanten und stationären psychiatrischen Behandlung in der PUK befunden. Zwischendurch sei sie an der medizinischen Poliklinik angebunden gewesen beziehungsweise habe häufig die Notfallstation wegen unspezifischer Beschwerden aufgesucht. Im Frühling 2008 hätten zwei Abklärungsgespräche zwecks stationärer Behandlung in der Zürcher Höhenklinik C.___, in der Abteilung Psychosoziale Medizin, stattgefunden. Der erste Aufenthalt in besagter Klinik vom 22. April bis 29. Mai 2008 sei durchaus effizient gewesen, den zweiten Aufenthalt dort im Dezember 2014 habe die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen vorzeitig beendet. Zwischen durch, im Jahre 2009, sei sie in die Psychosomatische Klinik F.___ überwiesen worden, doch nach 3 Tagen aus Eigeninitiative ausgetreten. Die ambulante Behandlung bei Dr. Z.___ habe sie im August 2010 - nach der Wirbelsäulen operation - aufgenommen und dann wieder nach 4 Jahren Pause, im Januar 2015, aufgenommen. Seit April 2015 befinde sich die Beschwerdeführerin in keiner ambulanten psychiatrischen Behandlung. Die seit mindestens 6 Jahren bestehende antidepressive Medikation mit Cipralex werde durch den Hausarzt Dr. A.___ fortgeführt.

Aktuell zeig t en sich labordiagnostisch keine nachweis baren Spiegel der Medikation mit Escitalopram beziehungsweise dessen Meta boliten. Es bestehe somit keine therapeutisch wirksame Konzentration der anti depressiven Medikation. Zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich kein relevanter Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht feststellen. Die depressive Stö rung, die zum ersten Mal im Jahr 2004/2005 aufgetreten sei, sei aktuell als remittiert zu betrachten. Die Stimmung sei ausgeglichen, die affektive Schwin gungsfähigkeit sei durchaus erhalten. Auch sei kein Antriebsmangel oder sozia ler Rückzug festgestellt worden. Ebenso habe die Beschwerdeführerin definitiv Selbstmordgedanken oder -Absichten verneint. Lediglich Schlafstörungen im Sinne von früherem Erwachen seien feststellbar, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Strategie entwickelt habe, indem sie sich nach dem Aufste hen noch einmal hinlege und gegebenenfalls einschlafe. Daher sei es völlig ver tretbar, dass aktuell keine psychiatrische Behandlung mehr erfolge. Die Koope ration während der früheren ambulanten psychiatrischen Behandlung sei durchaus als gut zu bezeich nen. Auch wenn die behandelnde Psychiaterin der Ansicht gewesen sei, dass sich das somatische Konzept der Erkrankung bei der Beschwerdeführerin kaum habe beeinflussen lassen, habe die erste stationäre psychosomatische Reha-B ehandlung im Jahr 2008 doch eine erhebliche Verbes serung des psychischen Zustandes gebracht . Die zwei weiteren Behandlungen seien seitens der Beschwerdeführerin beendet worden, allerdings nicht wegen der Behandlung selbst, sondern aus anderen Gründen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei keine Behandlung, weder ambulant n och stationär, erforderlich, so dass es nicht notwendig sei, über verbleibende Therapieoptionen zu diskutieren. Es sei allerdings durchaus anzunehmen, dass invaliditätsfrem de Faktoren, vor allem eine schwieri ge wirtschaftliche Lage und eine angespannte finanzielle Situation, das psychophysische Befinden beeinflusst en, jedoch scheine es, dass die Beschwerdeführerin gewohnt sei, mit wenig Geld auszukom men, so erlebe sie dies nicht als riesige Belastung, sondern als gegebene Tatsache.

Während der Exploration ergäben sich keine Hinweise auf

Ag gravation oder ähnliche Erschei nungen. Es lägen nicht viele Hinweise betreffend die frühere Persönlich keit der Beschwerdeführerin vor. Dr. Z.___

habe in ihren Berichten überwi e gend das Einengen auf die ange schlagene Gesundheit, Suche nach einem „guten" Hausarzt, Fokussierung auf die alternative, vor allem TCM-medizinische Behandlung betont . Andere Persönlichkeitszüge wie auch Ressourcen der Beschwerdeführerin

seien ab er ungenügend erwähnt. Angesic hts ihrer Biogra phie und der ak tuellen Lebenssituation sowie des Erscheinungsbildes lasse sich F olgendes sagen: Die Beschwerdeführerin lege grossen Wert auf ei n gepflegtes Äusseres, bevorzuge nach wie vor die alternativen Medizinmethoden (vor allem Akupunktur), sei mit wenig Luxus zufrieden, habe wenig Interessen, lerne gerne Leute kennen und habe Freude daran. Die gute Kommunikationsfähigkeit sei somit als eine von ihren Hauptressourcen zu beschreiben. Die Beschwerdeführe rin berichte internistisch noch über eine Laktose intoleranz, immer wieder auf tre tende Infekte der oberen Atemwege und eine allergische Rhinitis. Weiter werde sie bei einem Status nach Radiojodt herapie bei Hyperthyreose bei Morbus Basedow im Jahre 1 995 mit Euthyrox substituiert. Die internistischen Erkran kungen resultierten in ein em stabilen Gesundheitszustand ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich d er Laktoseintoleranz werde die Einnahme von Lacdig est empfoh len. Hinsichtlich Euthyrox bei aktuell festgestellter Hyperthy reose sei eine Anpassung der Dosis ind iziert. Die Therapie mit Kaloba- Tropfen sei sinnvoll, eine Grippe- Impfung und gegebenenfalls Einnahme von Broncho- Vaxom könne sich auch positiv auf die Infektneigung auswirken. Spezielle internistische Abklärungen oder Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit seien nicht erforderlich (S. 33 f.) .

Es liegt keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor. Allerdings sei es im Rahmen der depressi ven Störung zu vorübergehenden Phasen von Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die zuletzt ausgeübte Tätig keit sei die einer ungelernten Mitarbeite rin (Sortieren der Briefe) bei der B.___ . Während der stationären Aufenthalte habe definitionsgemäss eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden . Rückwir kend sei anzunehmen, dass die Überweisung in die Zürcher Höhenklinik C.___ durch den Hausarzt Dr. A.___ im November 2014 infolge Verschle chterung des Zustandes erfolgt sei . Vermutlich habe er die Beschwerdeführerin an geregt, nach dem verfrühten Austritt aus der Klinik z umin dest die ambulante psychiat rische Behandlung bei Dr. Z.___ wieder aufzunehmen, was dann im Januar 2015 geschehen sei . Damit sei die Arbeitsunfähigkeit für das erste Halbjahr 2015, bedingt durch die psychiatrische Erkrankung, auf 20 % festzulegen. Ab sp ätestens Juli 2015 bestehe aber sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit, wieder eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit.

Bei beginnender Hörproblematik sollten keine Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Gehörsleistung und potenziell gehörsschädigender Wirkun g durchgeführt wer den. Aus poly disziplinärer Sicht beständen sonst keine Einschränkungen.

Es sei aus polydisziplin ä rer Sicht eine günstige Prognose zu stellen. Die Beschwerde führerin

sei be rufstätig und habe ihr

Arbeitspensum im Verlauf steigern kön nen. Während der geringfügigen Be schäftigung bei der B.___

habe sie sich auf richtig um eine zusätzliche Stelle im Verkauf bemüht, so dass ihre Motivation bezüglich Arbeitstätigkeit als hoch zu bezeichnen sei (S. 34) . 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der E.___ ag vom

13. September 2016 (Urk. 6/37) basiert auf einer umfassenden neurologischen, psychiatrischen und allgemein-internistischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Ausei nandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begrün det. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich v olle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.2

Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stellten die Gutachter weder in neurologischer noch in allgemein-internistischer Sicht einen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Diese Beurteilung erscheint aufgrund der erhobenen Befunde - insbesondere auch der MRI-Bildgebung bezüglich des HWS- und LWS-Syndroms ohne radi kuläre Beteiligung - nachvollziehbar und überzeugend. Zudem ist festzuhalten, dass sich auch die gynäkologische Problematik im Zusammenhang mit den Dauerblutungen gebessert hat, so wurden im Rahmen der allgemein-internistischen Untersuchung keine gynäkologischen Beschwerden festgestellt, sondern es wurde nur befunden, dass die Periode unregelmässig sei (vgl. Urk. 6/37 S. 26). Auch der aus der Dauerblutung resultierende Eisenmangel konnte mithilfe einer entsprechenden Therapie behoben werden (vgl. Urk. 6/37 S. 32). Zudem machte die Beschwerdeführerin denn nun weder im Einwand- noch im Beschwerdeverfahren geltend, dass ihre behauptete gesundheitliche Einschränkung wegen der andauernden Periodenblutung bestehe. Damit ist es vertretbar, dass durch die E.___ ag keine zusätzliche gynäkologische Begutachtung stattfand. 4.3

Die psychiatrische Gutachterin diagnostizierte aufgrund der aktuellen Befundla ge eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.4), welche seit Juli 2015 vollständig remittiert sei. Von Januar bis Juni 2015 attestierte sie der Beschwerdeführerin aber eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer phasenweisen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustan des (Urk. 6/37 S. 33). Dass sich die Beschwerdeführerin auf Anraten ihres behandelnden Hausarztes Dr. A.___ vom 2. bis 18. Dezember 2014 in die Zürcher Höhenklinik C.___ überweisen liess und ab Januar 2015 bei ihrer Psy chiaterin Dr. Z.___ wieder eine ambulante (vor allem telefonische) Therapie aufnahm, spricht tatsächlich - wie von der begutachtenden Psychiaterin gefol gert (vgl. Urk. 6/37 S. 33) - für eine zeitlich begrenzte Verschlechterung der psychischen Verfassung. Seit April 2015 nimmt die Beschwerdeführerin keine psychiatrische Therapie mehr wahr und auch die festgestellten Befunde im Rahmen der Begutachtung bestätigen eine Remission der depressiven Störung.

Lediglich Dr. A.___ und Dr. Z.___ attestieren der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aufgrund der Depressions-Symptomatik eine seit Jahren beste hende 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2 und E. 3.3). In diesem Zusammen hang hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinwei sen). Sowohl Dr. A.___ als auch Dr. Z.___ behandeln die Beschwerdeführe rin seit Jahren.

Die gegenwärtige Remission der Depression ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin (zumindest ab April 2015) keine weitere psychiatrische The rapie mehr beanspruchte und im Zeitpunkt der Begutachtung laborchemisch keine therapeutisch wirksame Konzentration der antidepressiven Medikation nachgewiesen werden konnte (Urk. 6/37 S. 21). Dies spricht gegen einen rele vanten Leidensdruck im Zusammenhang mit der depressiven Erkrankung. wes halb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin ab April 2015 in psychischer Hinsicht wieder besser fühlte. Folgerichtig hält die psychiatrische Gutachterin auch keine weitere psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung mehr für erforderlich. 4.4

Seit der gutachterlich festgestellten Besserung des psychischen Gesundheitszu standes im Juli 2015 (vgl. E. 4.3) ist keine Verschlechterung ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihrem Einwand zwar weiterhin bestehende gesundheitliche Einschränkungen (Urk. 3/2), reichte aber trotz der von der Beschwerdegegnerin gewährten Frist (vgl. Urk. 6/44) weder im Einwand- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere medizinische Berichte ein, welche solche Einschränkungen belegen könnten. Die Beschwerdeführerin macht gel tend, sie sei davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin werde die Berichte automatisch bei ihren Ärzten einholen (vgl. handschriftlicher Vermerk auf Urk. 2). Aufgrund der telefonischen Erläuterung der zuständigen Sachbearbeite rin der Beschwerdegegnerin, dass sie bis am 11. Januar 2016 Zeit habe, um all fällig Beweismittel einzureichen (vgl. Urk. 6/44), wobei an der korrekten Wider gabe des Gesagten in der Aktennotiz vom 20. Dezember 2016 nicht zu zweifeln ist, konnte die Beschwerdeführerin nicht annehmen, die Berichte würden durch die Beschwerdegegnerin eingeholt. Zudem machte die Beschwerdeführerin keine substantiierten Angaben zu ihren weiter bestehenden Beschwerden, sodass die Beschwerdegegnerin auch nicht gewusst hätte, wo sie weitere Berichte einzuho len hätte. 4.5

Gestützt auf die überzeugenden Feststellungen im polydisziplinären Gutachten vom 13. September 2016 steht somit fest, dass ab Juli 2015 und damit bei Ablauf des einjährigen Wartejahres im Januar 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand. 4.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das einjährige Wartejahr

im Sin ne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt wurde und keine dauerhafte, anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger