opencaselaw.ch

IV.2017.00222

Gutachten nachvollziehbar, Leidensabzug von 25 % nicht gerechtfertigt

Zürich SozVersG · 2018-09-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1955 geborene X.___ war zuletzt vom 1 9. Februar 1999 bis 3 1. Mai 2014 bei der Y.___ AG sowie zusätzlich vom

1. Oktober 2009 bis 3 1. Dezember 2014 bei der Z.___ GmbH jeweils in einem Teilzeitpensum als Rei nigungsmitarbeiterin angestellt ( Urk. 7/1/5-7 und Urk. 7/25 ). Am 3 1. Mai 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf Herz-, Magen-, Lungen- und Schulterbe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere rheumato logisch begutachten (Expertise vom 9. Mai 2016 ; Urk. 7/38 ). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/44 und Urk. 7/45 ) wies sie das

Leistungs begeh ren mit Verfügung vom 2 0. Januar 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung vom 2 0. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ein Einkommensvergleich vorzu nehmen und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und eventuell für medizinische Untersuchun gen an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2). Am 17. März 2017 (Urk. 6 ) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 ( Urk.

9) forderte das hiesige Gericht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das fragliche Rechtsschutzinteresse auf, zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalte. Am 26. Juni 2017 ( Urk.

12) präzisierte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass ihr die gesetzlichen Leistu ngen in Form einer Rente auszur ichten seien (S. 1). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1 8. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 0. Januar 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Es bestehe ein Invalidi tätsgrad von 0 % und folglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

weder Vorbescheid noch Verfügung seien nachvollziehbar begründet worden. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen begrün deten Vorbescheid erlasse (S. 3 f.). Das Valideneinkommen sei anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) Lohnsparte Reinigung berechnet worden, das Invalideneinkommen nach dem To tal aller Branchen. Bei einem so getätigten Einkommensvergleich sei das Vali deneinkommen um Fr. 16'237.-- tiefer als das Invalideneinkommen, es werde also eine gesamte Branche gegenüber einer durchschnittlich Verdienenden in ei ner Hilfstätigkeit um 23.3 % diskriminiert. Da in der Reinigungsbranche überwie gend Frauen tätig seien, stelle dies eine d er Bundesverfassung und d em Gleich stellungsgesetz widersprechende indirekte Diskriminierung weiblicher Arbeitneh menden dar. Diese indirekte Diskriminierung sei mit einem geeigneten Einkom mensvergleich - beispielsweise der Berechnung der beiden Einkommen von der gleichen Basis und unter Berücksichtigung der individuellen Einschränkungen - aufzuheben (S. 4 f.). Aus ihren Einschränkungen ergebe sich ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % . Im Übrigen sei die belastungsabhängige Kurzat migkeit von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht weiter abgeklärt worden. Dies sei nachzuholen (S. 5).

In ihrer ergänzenden Begründung ( Urk.

12) hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei nicht abgeklärt worden, ob sie in einer angepassten Tätigkeit allenfalls vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei. Die Sache sei deshalb an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen . Für die Berechnung des Invalideneinkom mens sei auf den Reinigungssektor der LSE abzustellen, da das statistische Inva lideneinkommen gemäss Total aller Branchen für sie völlig utopisch sei. Im Gut achten sei ein erhöhter Pausenbedarf ausgewiesen, weshalb ihr nur ein 80 % -Pensum zumutbar sei . Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu ge währen, womit die Eintrittsschwelle von 40 % für eine Invalidenrente erreicht werde (S. 2). 3.

Nach dem Einholen eines rheumatologischen Gutachtens (E. 4 .7 hernach), gemäss welchem die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei , erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid ( Urk. 7/44). Darin führte sie

- unter Verweis auf die relevanten gesetzlichen Grundlagen in der Bei lage - aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr, eine den Beschwerden angepasste leichte Tätigkeit hingegen zu 100 % zumutbar sei und berechnete den Invaliditätsgrad. Der Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/45) machte weder in erwerblicher noch in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen erforderlich, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die angefoch tene Verfügung ( Urk.

2) inhaltlich weitgehend dem Vorbescheid entspricht. Zwar sind Vorbescheid und Verfügung lediglich knapp begründet. Nachdem jedoch keiner der behandelnden Ärzte in einer angepassten Tätigkeit eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. dazu E. 4 hernach), erübrigten sich Wei terungen zur von der Beschwerdegegnerin angenommene n 100%ige n Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit. Ihr war es entsprechend möglich, die Ver fügung detailliert und fundiert anzufechten ( Urk. 1) . Eine Verletzung des rechtli chen Gehörs ist nicht auszumachen und könnte im vorliegenden Beschwerdever fahren ohnehin geheilt werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.2 und 9C_606/2014 vom 9. Dezem ber 2014 E. 2.3) . Es rechtfertigt sich deshalb aus prozessökonomischen Gründen, von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Ge hörsgewährung abzusehen. 4 . 4 . 1

Chefarzt Prof. Dr. med. A.___ und Assistenzärztin B.___ vom C.___

stellten nach der Hospitalisation vom 1 2. bis 1 3. November 2014 im Austrittsbericht vom 1 9. November 2014 ( Urk. 7/19/29-32) folgende Diagnosen (S. 1): - Angina bei nicht stenosierender Koronarsklerose , DD mikrovaskuläre Angina pectoris - pathologische Stressechokardiographie 5. November 2014 - Koronarangiographie vom 1 2. November 2014 nichtstenosierende Koro narsklerose mit eine r

hämodynamisch nicht relevanten Plaque im proxima len RIVA - Hypertensive Herzkrankheit - normale biventrikuläre systolische Funktion - diastolische Dysfunktion Grad 1 - schwere Arbeitshypertonie - minime degenerative Aorten- und Mitralklappeninsuffizienz

Dazu führten sie aus, in der Koronarangiographie hätten sich eine nichtstenosie rende Koronarsklerose mit einer hämodynamisch nicht relevanten Plaque im pro ximalen RIVA gezeigt. Die LV-Funktion sei normal gewesen. Die Kardiologen hätten die Weiterführung mit Aspirin und eine Ergänzung mit einem Statin emp fohlen. Bei fehlender koronarer Herzkrankheit sei der Betablocker gestoppt wor den. Differentialdiagnostisch könne es sich auch um eine mikrovaskuläre Angina pectoris handeln, welche quoad

vitam eine ausgezeichnete Prognose habe und eine rein empirische Therapie mit Nitrat, Calciumantagonisten oder Ranolazine verlange (S. 1 f.).

Weitere kardiale Abklärungen seien aktuell nicht nötig, allen falls noch eine Gastroskopie respektive probatorisch PPI und/oder eine pneumo logische Abklärung (S. 4). 4 . 2

Nach einer am 2 0. Januar 2015 durchgeführten Gastroskopie und Koloskopie hielt Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin und FMH Gastroenterologie, in seinem gleichentags verfassten Bericht ( Urk. 7/19/47) folgende Diagnosen fest: - kleine reizlose axiale Hiatushernie - aspektmässig Gastritis - leichte Kolondivertikulose - I-II gradige Hämorrhoiden - koronare Herzkrankheit unter Therapie

Dazu führte er aus, es zeige sich ein reizloser oesophagogastrischer Übergang ohne makroskopischen Hinweis auf Barrettschleimhautumwandlung . In dieser Si tuation könne mit einem Säureblocker bedarfsweise weiterbehandelt werden. Bei Helicobacternachweis müsse in üblicher Weise eradiziert werden. Eine Kontroll koloskopie im Sinne der Vorsorge werde in 10 Jahren empfohlen. 4 . 3

Dr. med. E.___ , Leitender Arzt, und Dr. med. F.___ , Assistenzarzt, von der Pneumologie des C.___

stellten in ihrem Bericht vom 2 3. April 2015 ( Urk. 7/19/23-25) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Belastungsabhängige Kurzatmigkeit und thorakales Schmerzgefühl - im Rahmen Diagnose 2 und 3 sowie körperliche Dekonditionierung - Adipositas WHO I, BMI 30 kg/m 2 - kein Hinweis auf pulmonale Ätiologie - Zigarettenkonsum 20/d, kum . 20 py 2. Angina bei nicht stenosierender Koronarsklerose , DD mikrovaskuläre Angina

pectoris - pathologische Stressechokardiographie 5. November 2014 - Koronarangiographie vom 1 2. November 2014 nichtstenosierende Koronarsklerose mit eine r

hämodynamisch nicht relevanten Plaque im pro ximalen RIVA 3. Hypertensive Herzkrankheit - normale biventrikuläre systolische Funktion - diastolische Dysfunktion Grad 1 - schwere Arbeitshypertonie - minime degenerative Aorten- und Mitralklappeninsuffizienz

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei ihnen zur pneumologischen Standortbestimmung bei belastungsabhängiger Kurzatmigkeit zugewiesen wor den. Lungenfunktionell hätten sich no r male statische und dynamische Lungen volumina ohne Zeichen für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung gezeigt. Die CO-Diffusionskapazität sei mit 75 % allenfalls leicht eingeschränkt. Eine Anämie, Hyperferritinämie oder manifeste Herzinsuffizienz (NT-pro-BNP normal) liege nicht vor. Zur weiteren Differenzierung gege nüber einer kardial bedingten K u r zatmigkeit sei eine Spiroergometrie durchgeführt worden, bei wel cher sich eine

mittelschwer eingesch r änkte maximale körperliche Leistungsfähig keit gezeigt habe ohne Hinweise auf eine pulmonale oder kardiale Limitation. Als Abbruchkriterium habe sie Beinschwäche, Thorax- und Halsschmerzen sowie Kurzatmigkeit angegeben. Ursächlich für die eingeschränkte körperliche Leis tungsfähigkeit sei von einer körperlichen Dekonditionierung , Adipositas und Poor Effort auszugehen. Eine herzinsuffizienzbedingte Einschränkung habe in der Spiroergometrie nicht nachgewiesen werden können, wobei die Beschwerdefüh rerin jedoch Thoraxschmerzen als mögliches Korrelat der Angina pectoris ange geben habe. Eine Arbeitshypertonie sei im Rahmen dieser Untersuchung nicht aufgetaucht. Letztlich hätten sich keine Hinweise auf eine pulmonal bedingte Ur sache der Beschwerden ergeben. Mit Sicherheit liege eine körperliche Dekondi tionierung vor. Zusätzlich bestehe gemäss kardiologischem Bericht eine mög licherweise mikrovaskulär bedingte Angina pectoris sowie eine echokardiogra phisch nachgewiesene hypertensive Herzkrankheit mit diastolischer Dysfunktion. Sie sei auf die Wichtigkeit eines Rauchstopps hingewiesen worden, aktuell aber nicht dazu zu motivieren (S. 2). 4 . 4

Dr. med. G.___ , Innere Medizin und Rheumatologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 2 6. Juni 2015 ( Urk. 7/19/14 f.) folgende Diagnosen fest (S. 1) : - Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspinatustyp rechts - Ultraschall rechte Schulter 2 7. Mai 2015: Verdacht auf Partialruptur Inter vallregion Supraspinatussehne - Fortgeschrittene AC-Arthrose beidseits - Arthro MR Schulter rechts 1 2. Juni 2015: Schwere AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand, kleine Partialläsionen an allen Rotatorenmanschettensehnen , keine transmurale Ruptur, Einriss in den Bizepssehnenansatz , Tendinopa thie der langen Bizepssehne , keine Verfettung/Atrophie der Rotatorenman schettenmuskulatur - Infiltration AC-Gelenk und subacromial rechts 1 9. Juni 2015, links 2 4. Juni 2015 - Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspinatustyp links - Ultraschall 2 7. Mai 2015: Supraspinatustendinosen links - Anamnetisch Status nach Schulter( s ub ?) l uxation links 2x vor Jahren - Arthro MR Schulter links: 1 2. Juni 2015: Mittelschwere AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand, gelenkseitige Partialläsionen Infraspinatussehne , angren zender Defekt a m

Humeruskopf , Verdacht auf Hill-Sachs-Defekt, kleine ge lenkseitige Partialläsion der

Supraspinatussehne , keine Verfettung/Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur - Chronisches Zervikalsyndrom - Röntgen 2 7. Mai 2015: degenerative Veränderungen HWS - myofasziale Schmerzen - Myogelose

Ste rn ocleidomastoideus links - Anamnestisch koronare, hypertensive und valvuläre Kardiopathie (ED 04/15 C.___ , keine Hinweise auf pulmonale Ätiologie bei Belastungsdyspnoe)

Dazu führte er aus, es bestehe zweifelsohne eine eingeschränkte Belastbarkeit der Halswirbelsäule und im Bereich beider Schultern, weswegen die angestammte Ar beitstätigkeit als Raumpflegerin nur sehr eingeschränkt durchführbar sei . D as selbe gelte für gewisse körperlich schwerere Arbeiten im Haushalt wie zum Bei spiel Überkopfarbeiten. Für eine adaptierte Tätigkeit mit reduzierten Nacken- und Schulterbelastungen sei die Beschwerdeführerin hingegen arbeitsfähig (S. 2). 4 . 5

Gemäss dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 8. Juli 2015 ( Urk. 7/19/6-11) sei

– bei gestellten Diagnosen - die Arbeitsfähigkeit als Reinigungsfachfrau dauerhaft nicht mehr gegeben. Um die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepass ten Tätigkeit schlüssig objektiv beurteilen zu können , sei seiner Meinung nach eine genaue Testung nötig.

An seiner Beurteilung hielt er mit Bericht vom 7. Januar 2016 ( Urk. 7/32/6-10) fest (S. 2). 4 . 6

Oberärztin Dr. med. I.___ von der Klinik für Gefässchirurgie des KWS stellte in ihrem Bericht vom 1 2. November 2015 ( Urk. 7/ 32/ 14 f.) folgende Diagnosen: - Status nach Crossektomie , Stripping der V. saphena magna und Mi niphlebektomie beidseits am 2 8. September 2015 mit/bei: - kompletter Stamm- und Nebenastvarikosis der V. saphena magna im Sta dium Hach II rechts mit - insuffizienter V. femoralis

communis - inkomplette Stamminsuffizienz der V. saphena magna links - Hypertensive Herzkrankheit mit - normaler biventrikulärer systolischer Funktion - diastolischer Dysfunktion Grad I

Dazu führte sie aus, sechs Wochen nach genanntem Eingriff hätten die Schmer zen gemäss Schilderungen der Beschwerdeführerin deutlich nachgelassen. Kli nisch zeigten sich reizlos verheilte Wundverhältnisse im Bereich der Inguina beidseits sowie der Miniphlebektomiewunden . Es zeige sich ca. 4 cm medial der Inguina eine deutliche Rötung und Schwellung sowie Induration im Sinne eines beginnenden Furunkels. Die Wunde selbst zeige keine Fluktuation oder Sekretion von Eiter. Aus diesem Grund und wegen der nur minimen Rötung werde auf eine antibiotische Therapie verzichtet. Aufgrund der ansonsten schön verheilten Wundverhältnisse nach Crossektomie und Stripping seien keine weiteren Kon trollen in der Klinik für Gefässchirurgie vorgesehen. 4 .7

Chefarzt KD Dr. med. J.___ und Stv . Chefarzt Dr. med. K.___ von der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals L.___ stellten in ihrem G utachten vom 9. Mai 2016 ( Urk. 7/38/1-29 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S.

24 ): - Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspinatus t yp rechts - Ultraschall rechte Schulter 2 7. Mai 2015: Verdacht auf Partialruptur, Inter vallregion

Supraspinatussehne - Fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose beidseits - Arthro -MR Schulter rechts 1 2. Juni 2015: Schwere AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand, kleine Partialläsionen an allen Rotatorenmanschettensehnen , keine transmurale Ruptur, Einriss in den Bizepssehnenansatz , Tendinopa thie der langen Bizepssehne , keine Verfettung/Atrophie der Rotatorenman schettenmuskulatur - Infiltration AC-Gelenk und subacromial rechts 1 9. Juni 2015, links 2 4. Juni 2015 und Oktober 2015 - Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspin atus t yp links - Ultraschall 1 7. Mai 2015: Supraspinatus-Tendinosen links - Anamnestisch Status nach Schulter( sub ?) luxation links zweimal vor Jahren - Arthro -MR Schulter links vom 1 2. Juni 2015: Mittelschwere AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand, gelenksseitige Partialläsion Infraspinatus sehne , angrenzender Defekt a m

Humeruskopf , Verdacht auf Hill-Sachs-De fekt, kleine gelenkseitige Partialläsion der Supraspinatussehne , keine Ver fettung/Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 16 f. ): - Chronisches Zervikalsyndrom (zum Zeitpunkt der Untersuchung im Rahmen des Gutachtens praktisch symptomfrei) - Röntgen 2 7. Mai 2015: Degenerative Veränderungen HWS - Myofasziale Schmerzen - Myogelose

Sternocleidomastoideus links - Anamnestisch koronare, hypertensive und valvuläre Kardiopathie (ED 04/2015 C.___ , keine Hinweise auf pulmonale Ätiologie bei Belastungsdyspnoe)

Dazu führten sie aus, aus aktueller rheumatologischer Sicht beständen nur leicht eingeschränkte Funktionen des Bewegungsapparates, die Gehstrecke sei nicht vermindert. Eine Hockstellung könne vollständig eingenommen werden. Behin dernd sei die rechtsseitig schmerzhafte Schulter, dies jedoch in einem Missver hältnis zu objektiv erhebbaren klinischen und bildgebenden Befunden, welche als altersentsprechend gewertet werden könn t en. Die heutige klinisch-rheumatologi sche Untersuchung gebe Hinweise auf eine sogenannte Impingementsymptomatik und leichte Bewegungseinschränkung im Bereich des dominanten rechten Schul tergelenkes sowie leichte Beschwerden auch im Bereich des linken Schultergelen kes. Die Aktivitätseinschränkungen beträ fen beispielsweise das Heben schwerer Gegenstände, Staubsaugen und Überkopfarbeiten

im Haushalt. Wegen belas tungsabhängiger Beschwerden sei quantitativ von einer geringen Einschränkung für repetitive Bewegungen auszuge h en (S. 18).

Zusammenfassend besteh e eine m ä ssig schmerzhafte Periarthropathia

humeros capularis rechts vom Supraspinatustyp mit leicht degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette bei Rechtshändigkeit und eine leichte Unregelmässig keit anterio-inferior am Glenoid im Sinne einer beginnenden Omarthrose rechts. Linksseitig bestehe ein Zustand nach anamnestisch zweimaliger Luxation mit strukturell wenig Veränderungen. Diese Befunde dürf t en als altersentsprechend gewertet werden (S. 19).

Es best änd en leichte Einschränkungen der dominanten rechten oberen Extremität ( die Bewegung des rechten Schultergelenks sei schmerzhaft eingeschränkt). Diese Einschränkung komm e im beruflichen Alltag als Rei n igungskraft zum Tragen. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft sei deutlich eingeschränkt. Für eine angepasste Tätigkeit ohne mittelschweres bis schweres Heben und Tragen und ohne Überkopfarbeiten

sei die Beschwerdeführerin voll einsatzfähig. Die an gepasste Tätigkeit entspreche einer körperlich leichten Tätigkeit in wechselnder Körperposition, allenfalls mit vermehrten Pausen zur Einnahme von Entlastungs haltungen und Erholung bei erhöhter Ermüdbarkeit. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte das Verme iden des Hebens schwerer Lasten, das Vermeiden von wie derholtem Bücken und von Arbeiten in Hockstellung sowie das Vermeiden mit telschwerer bis schwerer manueller Tätigkeit en mit repetitivem Einsatz der Hand gelenke. Zusammengefasst beständen aus aktueller rheumatologischer Sicht nur leichte Einschränkungen der Funktionen des Bewegungsapparates (S. 19 f.). 5 . 5 .1

Das rheumatologische Gutachten der Dres .

J.___ und K.___ vom 9. Mai 2016 (E. 4 . 7 hievor ) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zu sammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeu gend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie gel angten z um begründeten und nachvoll ziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter i n nicht mehr, in einer den Beschwerden angepassten körperlich leichten Tätigkeit in wechselnder Körperposition ohne Heben und Tra gen von mittelschwere n bis schwere n

Lasten und ohne Überkopfarbeiten

oder

wiederholte s Bücken, unter Vermeidung von Arbeiten in Hockstellung und mit telschwere n bis schwere n manuelle n Tätigkeit en mit repetitivem Einsatz der Handgelenke sowie a llenfalls mit vermehrten Pausen zur Einnahme von Entlas tungshaltungen und Erholung bei erhöhter Ermüdbarkeit voll arbeitsfähig ist . Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor ). 5.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund der gemäss Gutachter allenfalls vermehrt erforderlichen Pausen zur Einnahme von Entlastungshaltungen und Er holung bei erhöhter Ermüdbarkeit

in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 80 % arbei tsfähig zu sein ( Urk. 12 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass keiner der behandelnden Ärzte eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ei ner angepassten Tätigkeit

attestiert hat . Vielmehr ging der Rheumatologe Dr. G.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (E. 4.4 hievor ) , der behandelnde Hausarzt vermochte keine diesbezügliche Ein schätzung abzugeben (E. 4.5 hievor ) und die weiteren behandelnden Ärzte äus serten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Ob aus den Ausführungen der Gutachter auf eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden k önnte , scheint fraglich, kann m it Blick auf die nachfolgenden Ausfüh rungen (vgl. E. 6.4 hernach) aber letztlich offen bleiben . 5 . 3

D ie Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in einer angepassten Tätigkeit allenfalls vorübergehend a rbeitsunfähig gewesen, doch finden

sich in den medi zinischen Unterlagen keine diesbezüglichen Hinweise . Vielmehr attestierte der Rheumatologe Dr.

G.___ bereits in seinem Bericht v om 2 6. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit (E. 4 .4 hievor ). Eine in validenversicherungsrechtlich relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit wurde von keinem der behandelnden Mediziner fest gehalten. Eine Rückweisung der Sache zur diesbezüglich weiteren Abklärung ist damit nicht angezeigt . Dasselbe gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Kurzatmigkeit sei nicht abgeklärt worden. So erfolgte gemäss Bericht der Pneumologie des C.___

vom 2 3. April 2015 (E. 4 .3 hievor ) eine pneumologische Standortbestimmung , die Mediziner hielten jedoch k eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit fest . Zudem wurde nach einer Koronarangiographie eine relevante koronare Herzkrankheit ausgeschlossen (E. 4.2 hievor ). Es bestand demnach für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, weitere diesbezügliche Abklärungen zu tä tigen. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die (80-) 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdeführerin machte dies bezüglich geltend, für die Berechnung des Inv alideneinkommens sei derselbe Ta bellenlohn heranzuziehen wie für das V alideneinkommen , zudem sei bei der Be rechnung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 12 S. 2) . 6 .2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und

8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1

mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.

3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366 /2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E.

3.2.1).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau

4) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).

Ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 v om 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C _455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswir ken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als in validitätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E.

3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsni veau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E . 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_ 351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). 6 .3

Die Beschwerdeführerin ist - wie bereits dargelegt - in einer angepassten körper lich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten , ohne wieder holte s Bücken oder Arbeiten in Hockstellung zu 100 % arbeitsfähig. I m Sitzen, Gehen, Stehen und Laufen ist sie in einer leichten Tätigkeit nicht eingeschränkt . Dies rechtfertigt (höchstens) den von der Beschwerdegegnerin gewährten Lei densabzug von 10 % .

Weder aufgrund der Anzahl Dienstjahre noch de s Beschäf tigungsgrad s ist hingegen beim vorliegend anwendbaren Kompetenzniveau 1 eine Erhöhung des Abzugs angezeigt. Die mangelhaften Sprachkenntnisse sind bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne Kompetenzniveau 1 abgegolten und a uch aufgrund der Aufenthaltskate g orie (Niederlassungsbewilligung ) ist kein höherer Abzug vorzu neh men (vgl. dazu Urteil des Bu ndesgerichts 8C_469/2016 vom 7. September 2016 E. 4.3.3) . Selbst wenn der Abzug aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin zu erhöhen wäre, würde dies kein maximaler Leidensabzug von 25 % rechtfertigen. 6 .4

Selbst bei der von der Beschwerdeführerin verlangten Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens nach demselben Tabellenlohn (Lohnsparte Reini gung), der von ihr geltend gemachten Arbeitsfähigkeit von 80 % und unter Be rücksichtigung eines ( vorliegend nicht gerechtfertigten) Leidens abzugs von 20 % resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % (100 %

- [100 % x 80 % x 80 % ]) . Es kann deshalb offen bleiben , ob die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht nach dem Total aller Branchen berechnet hatte

- was einen tieferen IV-Grad zur Folge hätte - oder ob auch dieses nach der Lohn sparte Reinigung hätte festgesetzt werden müssen , wie dies die Beschwerdefüh rerin vorbrachte . Ebenso

erübrigt es sich damit , auf die gemäss Beschwerdefüh rerin indirekte Diskriminierung von weiblichen Arbeitnehmenden im Falle einer Anwendung unterschiedlicher Tabellenlöhne ( Urk. 1 S.

5) weiter einzugehen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen . 7 .

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 9. Februar 1999 bis 3 1. Mai 2014 bei der Y.___ AG sowie zusätzlich vom

1. Oktober 2009 bis 3 1. Dezember 2014 bei der Z.___ GmbH jeweils in einem Teilzeitpensum als Rei nigungsmitarbeiterin angestellt ( Urk. 7/1/5-7 und Urk. 7/25 ). Am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 0. Januar 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Es bestehe ein Invalidi tätsgrad von 0 % und folglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

weder Vorbescheid noch Verfügung seien nachvollziehbar begründet worden. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen begrün deten Vorbescheid erlasse (S. 3 f.). Das Valideneinkommen sei anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) Lohnsparte Reinigung berechnet worden, das Invalideneinkommen nach dem To tal aller Branchen. Bei einem so getätigten Einkommensvergleich sei das Vali deneinkommen um Fr. 16'237.-- tiefer als das Invalideneinkommen, es werde also eine gesamte Branche gegenüber einer durchschnittlich Verdienenden in ei ner Hilfstätigkeit um 23.3 % diskriminiert. Da in der Reinigungsbranche überwie gend Frauen tätig seien, stelle dies eine d er Bundesverfassung und d em Gleich stellungsgesetz widersprechende indirekte Diskriminierung weiblicher Arbeitneh menden dar. Diese indirekte Diskriminierung sei mit einem geeigneten Einkom mensvergleich - beispielsweise der Berechnung der beiden Einkommen von der gleichen Basis und unter Berücksichtigung der individuellen Einschränkungen - aufzuheben (S. 4 f.). Aus ihren Einschränkungen ergebe sich ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % . Im Übrigen sei die belastungsabhängige Kurzat migkeit von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht weiter abgeklärt worden. Dies sei nachzuholen (S. 5).

In ihrer ergänzenden Begründung ( Urk.

12) hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei nicht abgeklärt worden, ob sie in einer angepassten Tätigkeit allenfalls vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei. Die Sache sei deshalb an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen . Für die Berechnung des Invalideneinkom mens sei auf den Reinigungssektor der LSE abzustellen, da das statistische Inva lideneinkommen gemäss Total aller Branchen für sie völlig utopisch sei. Im Gut achten sei ein erhöhter Pausenbedarf ausgewiesen, weshalb ihr nur ein 80 % -Pensum zumutbar sei . Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu ge währen, womit die Eintrittsschwelle von 40 % für eine Invalidenrente erreicht werde (S. 2). 3.

Nach dem Einholen eines rheumatologischen Gutachtens (E. 4 .7 hernach), gemäss welchem die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei , erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid ( Urk. 7/44). Darin führte sie

- unter Verweis auf die relevanten gesetzlichen Grundlagen in der Bei lage - aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr, eine den Beschwerden angepasste leichte Tätigkeit hingegen zu 100 % zumutbar sei und berechnete den Invaliditätsgrad. Der Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/45) machte weder in erwerblicher noch in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen erforderlich, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die angefoch tene Verfügung ( Urk.

2) inhaltlich weitgehend dem Vorbescheid entspricht. Zwar sind Vorbescheid und Verfügung lediglich knapp begründet. Nachdem jedoch keiner der behandelnden Ärzte in einer angepassten Tätigkeit eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. dazu E. 4 hernach), erübrigten sich Wei terungen zur von der Beschwerdegegnerin angenommene n 100%ige n Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit. Ihr war es entsprechend möglich, die Ver fügung detailliert und fundiert anzufechten ( Urk. 1) . Eine Verletzung des rechtli chen Gehörs ist nicht auszumachen und könnte im vorliegenden Beschwerdever fahren ohnehin geheilt werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.2 und 9C_606/2014 vom 9. Dezem ber 2014 E. 2.3) . Es rechtfertigt sich deshalb aus prozessökonomischen Gründen, von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Ge hörsgewährung abzusehen. 4 . 4 . 1

Chefarzt Prof. Dr. med. A.___ und Assistenzärztin B.___ vom C.___

stellten nach der Hospitalisation vom 1 2. bis 1 3. November 2014 im Austrittsbericht vom 1 9. November 2014 ( Urk. 7/19/29-32) folgende Diagnosen (S. 1): - Angina bei nicht stenosierender Koronarsklerose , DD mikrovaskuläre Angina pectoris - pathologische Stressechokardiographie 5. November 2014 - Koronarangiographie vom 1 2. November 2014 nichtstenosierende Koro narsklerose mit eine r

hämodynamisch nicht relevanten Plaque im proxima len RIVA - Hypertensive Herzkrankheit - normale biventrikuläre systolische Funktion - diastolische Dysfunktion Grad 1 - schwere Arbeitshypertonie - minime degenerative Aorten- und Mitralklappeninsuffizienz

Dazu führten sie aus, in der Koronarangiographie hätten sich eine nichtstenosie rende Koronarsklerose mit einer hämodynamisch nicht relevanten Plaque im pro ximalen RIVA gezeigt. Die LV-Funktion sei normal gewesen. Die Kardiologen hätten die Weiterführung mit Aspirin und eine Ergänzung mit einem Statin emp fohlen. Bei fehlender koronarer Herzkrankheit sei der Betablocker gestoppt wor den. Differentialdiagnostisch könne es sich auch um eine mikrovaskuläre Angina pectoris handeln, welche quoad

vitam eine ausgezeichnete Prognose habe und eine rein empirische Therapie mit Nitrat, Calciumantagonisten oder Ranolazine verlange (S. 1 f.).

Weitere kardiale Abklärungen seien aktuell nicht nötig, allen falls noch eine Gastroskopie respektive probatorisch PPI und/oder eine pneumo logische Abklärung (S. 4). 4 . 2

Nach einer am 2 0. Januar 2015 durchgeführten Gastroskopie und Koloskopie hielt Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin und FMH Gastroenterologie, in seinem gleichentags verfassten Bericht ( Urk. 7/19/47) folgende Diagnosen fest: - kleine reizlose axiale Hiatushernie - aspektmässig Gastritis - leichte Kolondivertikulose - I-II gradige Hämorrhoiden - koronare Herzkrankheit unter Therapie

Dazu führte er aus, es zeige sich ein reizloser oesophagogastrischer Übergang ohne makroskopischen Hinweis auf Barrettschleimhautumwandlung . In dieser Si tuation könne mit einem Säureblocker bedarfsweise weiterbehandelt werden. Bei Helicobacternachweis müsse in üblicher Weise eradiziert werden. Eine Kontroll koloskopie im Sinne der Vorsorge werde in 10 Jahren empfohlen. 4 . 3

Dr. med. E.___ , Leitender Arzt, und Dr. med. F.___ , Assistenzarzt, von der Pneumologie des C.___

stellten in ihrem Bericht vom 2 3. April 2015 ( Urk. 7/19/23-25) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Belastungsabhängige Kurzatmigkeit und thorakales Schmerzgefühl - im Rahmen Diagnose 2 und 3 sowie körperliche Dekonditionierung - Adipositas WHO I, BMI 30 kg/m 2 - kein Hinweis auf pulmonale Ätiologie - Zigarettenkonsum 20/d, kum . 20 py 2. Angina bei nicht stenosierender Koronarsklerose , DD mikrovaskuläre Angina

pectoris - pathologische Stressechokardiographie 5. November 2014 - Koronarangiographie vom 1 2. November 2014 nichtstenosierende Koronarsklerose mit eine r

hämodynamisch nicht relevanten Plaque im pro ximalen RIVA 3. Hypertensive Herzkrankheit - normale biventrikuläre systolische Funktion - diastolische Dysfunktion Grad 1 - schwere Arbeitshypertonie - minime degenerative Aorten- und Mitralklappeninsuffizienz

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei ihnen zur pneumologischen Standortbestimmung bei belastungsabhängiger Kurzatmigkeit zugewiesen wor den. Lungenfunktionell hätten sich no r male statische und dynamische Lungen volumina ohne Zeichen für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung gezeigt. Die CO-Diffusionskapazität sei mit 75 % allenfalls leicht eingeschränkt. Eine Anämie, Hyperferritinämie oder manifeste Herzinsuffizienz (NT-pro-BNP normal) liege nicht vor. Zur weiteren Differenzierung gege nüber einer kardial bedingten K u r zatmigkeit sei eine Spiroergometrie durchgeführt worden, bei wel cher sich eine

mittelschwer eingesch r änkte maximale körperliche Leistungsfähig keit gezeigt habe ohne Hinweise auf eine pulmonale oder kardiale Limitation. Als Abbruchkriterium habe sie Beinschwäche, Thorax- und Halsschmerzen sowie Kurzatmigkeit angegeben. Ursächlich für die eingeschränkte körperliche Leis tungsfähigkeit sei von einer körperlichen Dekonditionierung , Adipositas und Poor Effort auszugehen. Eine herzinsuffizienzbedingte Einschränkung habe in der Spiroergometrie nicht nachgewiesen werden können, wobei die Beschwerdefüh rerin jedoch Thoraxschmerzen als mögliches Korrelat der Angina pectoris ange geben habe. Eine Arbeitshypertonie sei im Rahmen dieser Untersuchung nicht aufgetaucht. Letztlich hätten sich keine Hinweise auf eine pulmonal bedingte Ur sache der Beschwerden ergeben. Mit Sicherheit liege eine körperliche Dekondi tionierung vor. Zusätzlich bestehe gemäss kardiologischem Bericht eine mög licherweise mikrovaskulär bedingte Angina pectoris sowie eine echokardiogra phisch nachgewiesene hypertensive Herzkrankheit mit diastolischer Dysfunktion. Sie sei auf die Wichtigkeit eines Rauchstopps hingewiesen worden, aktuell aber nicht dazu zu motivieren (S. 2). 4 . 4

Dr. med. G.___ , Innere Medizin und Rheumatologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 2 6. Juni 2015 ( Urk. 7/19/14 f.) folgende Diagnosen fest (S. 1) : - Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspinatustyp rechts - Ultraschall rechte Schulter 2 7. Mai 2015: Verdacht auf Partialruptur Inter vallregion Supraspinatussehne - Fortgeschrittene AC-Arthrose beidseits - Arthro MR Schulter rechts 1 2. Juni 2015: Schwere AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand, kleine Partialläsionen an allen Rotatorenmanschettensehnen , keine transmurale Ruptur, Einriss in den Bizepssehnenansatz , Tendinopa thie der langen Bizepssehne , keine Verfettung/Atrophie der Rotatorenman schettenmuskulatur - Infiltration AC-Gelenk und subacromial rechts 1 9. Juni 2015, links 2 4. Juni 2015 - Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspinatustyp links - Ultraschall 2 7. Mai 2015: Supraspinatustendinosen links - Anamnetisch Status nach Schulter( s ub ?) l uxation links 2x vor Jahren - Arthro MR Schulter links: 1 2. Juni 2015: Mittelschwere AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand, gelenkseitige Partialläsionen Infraspinatussehne , angren zender Defekt a m

Humeruskopf , Verdacht auf Hill-Sachs-Defekt, kleine ge lenkseitige Partialläsion der

Supraspinatussehne , keine Verfettung/Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur - Chronisches Zervikalsyndrom - Röntgen 2 7. Mai 2015: degenerative Veränderungen HWS - myofasziale Schmerzen - Myogelose

Ste rn ocleidomastoideus links - Anamnestisch koronare, hypertensive und valvuläre Kardiopathie (ED 04/15 C.___ , keine Hinweise auf pulmonale Ätiologie bei Belastungsdyspnoe)

Dazu führte er aus, es bestehe zweifelsohne eine eingeschränkte Belastbarkeit der Halswirbelsäule und im Bereich beider Schultern, weswegen die angestammte Ar beitstätigkeit als Raumpflegerin nur sehr eingeschränkt durchführbar sei . D as selbe gelte für gewisse körperlich schwerere Arbeiten im Haushalt wie zum Bei spiel Überkopfarbeiten. Für eine adaptierte Tätigkeit mit reduzierten Nacken- und Schulterbelastungen sei die Beschwerdeführerin hingegen arbeitsfähig (S. 2). 4 . 5

Gemäss dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 8. Juli 2015 ( Urk. 7/19/6-11) sei

– bei gestellten Diagnosen - die Arbeitsfähigkeit als Reinigungsfachfrau dauerhaft nicht mehr gegeben. Um die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepass ten Tätigkeit schlüssig objektiv beurteilen zu können , sei seiner Meinung nach eine genaue Testung nötig.

An seiner Beurteilung hielt er mit Bericht vom 7. Januar 2016 ( Urk. 7/32/6-10) fest (S. 2). 4 . 6

Oberärztin Dr. med. I.___ von der Klinik für Gefässchirurgie des KWS stellte in ihrem Bericht vom 1 2. November 2015 ( Urk. 7/ 32/ 14 f.) folgende Diagnosen: - Status nach Crossektomie , Stripping der V. saphena magna und Mi niphlebektomie beidseits am 2 8. September 2015 mit/bei: - kompletter Stamm- und Nebenastvarikosis der V. saphena magna im Sta dium Hach II rechts mit - insuffizienter V. femoralis

communis - inkomplette Stamminsuffizienz der V. saphena magna links - Hypertensive Herzkrankheit mit - normaler biventrikulärer systolischer Funktion - diastolischer Dysfunktion Grad I

Dazu führte sie aus, sechs Wochen nach genanntem Eingriff hätten die Schmer zen gemäss Schilderungen der Beschwerdeführerin deutlich nachgelassen. Kli nisch zeigten sich reizlos verheilte Wundverhältnisse im Bereich der Inguina beidseits sowie der Miniphlebektomiewunden . Es zeige sich ca. 4 cm medial der Inguina eine deutliche Rötung und Schwellung sowie Induration im Sinne eines beginnenden Furunkels. Die Wunde selbst zeige keine Fluktuation oder Sekretion von Eiter. Aus diesem Grund und wegen der nur minimen Rötung werde auf eine antibiotische Therapie verzichtet. Aufgrund der ansonsten schön verheilten Wundverhältnisse nach Crossektomie und Stripping seien keine weiteren Kon trollen in der Klinik für Gefässchirurgie vorgesehen. 4 .7

Chefarzt KD Dr. med. J.___ und Stv . Chefarzt Dr. med. K.___ von der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals L.___ stellten in ihrem G utachten vom 9. Mai 2016 ( Urk. 7/38/1-29 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S.

24 ): - Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspinatus t yp rechts - Ultraschall rechte Schulter 2 7. Mai 2015: Verdacht auf Partialruptur, Inter vallregion

Supraspinatussehne - Fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose beidseits - Arthro -MR Schulter rechts 1 2. Juni 2015: Schwere AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand, kleine Partialläsionen an allen Rotatorenmanschettensehnen , keine transmurale Ruptur, Einriss in den Bizepssehnenansatz , Tendinopa thie der langen Bizepssehne , keine Verfettung/Atrophie der Rotatorenman schettenmuskulatur - Infiltration AC-Gelenk und subacromial rechts 1 9. Juni 2015, links 2 4. Juni 2015 und Oktober 2015 - Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspin atus t yp links - Ultraschall 1 7. Mai 2015: Supraspinatus-Tendinosen links - Anamnestisch Status nach Schulter( sub ?) luxation links zweimal vor Jahren - Arthro -MR Schulter links vom 1 2. Juni 2015: Mittelschwere AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand, gelenksseitige Partialläsion Infraspinatus sehne , angrenzender Defekt a m

Humeruskopf , Verdacht auf Hill-Sachs-De fekt, kleine gelenkseitige Partialläsion der Supraspinatussehne , keine Ver fettung/Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 16 f. ): - Chronisches Zervikalsyndrom (zum Zeitpunkt der Untersuchung im Rahmen des Gutachtens praktisch symptomfrei) - Röntgen 2 7. Mai 2015: Degenerative Veränderungen HWS - Myofasziale Schmerzen - Myogelose

Sternocleidomastoideus links - Anamnestisch koronare, hypertensive und valvuläre Kardiopathie (ED 04/2015 C.___ , keine Hinweise auf pulmonale Ätiologie bei Belastungsdyspnoe)

Dazu führten sie aus, aus aktueller rheumatologischer Sicht beständen nur leicht eingeschränkte Funktionen des Bewegungsapparates, die Gehstrecke sei nicht vermindert. Eine Hockstellung könne vollständig eingenommen werden. Behin dernd sei die rechtsseitig schmerzhafte Schulter, dies jedoch in einem Missver hältnis zu objektiv erhebbaren klinischen und bildgebenden Befunden, welche als altersentsprechend gewertet werden könn t en. Die heutige klinisch-rheumatologi sche Untersuchung gebe Hinweise auf eine sogenannte Impingementsymptomatik und leichte Bewegungseinschränkung im Bereich des dominanten rechten Schul tergelenkes sowie leichte Beschwerden auch im Bereich des linken Schultergelen kes. Die Aktivitätseinschränkungen beträ fen beispielsweise das Heben schwerer Gegenstände, Staubsaugen und Überkopfarbeiten

im Haushalt. Wegen belas tungsabhängiger Beschwerden sei quantitativ von einer geringen Einschränkung für repetitive Bewegungen auszuge h en (S. 18).

Zusammenfassend besteh e eine m ä ssig schmerzhafte Periarthropathia

humeros capularis rechts vom Supraspinatustyp mit leicht degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette bei Rechtshändigkeit und eine leichte Unregelmässig keit anterio-inferior am Glenoid im Sinne einer beginnenden Omarthrose rechts. Linksseitig bestehe ein Zustand nach anamnestisch zweimaliger Luxation mit strukturell wenig Veränderungen. Diese Befunde dürf t en als altersentsprechend gewertet werden (S. 19).

Es best änd en leichte Einschränkungen der dominanten rechten oberen Extremität ( die Bewegung des rechten Schultergelenks sei schmerzhaft eingeschränkt). Diese Einschränkung komm e im beruflichen Alltag als Rei n igungskraft zum Tragen. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft sei deutlich eingeschränkt. Für eine angepasste Tätigkeit ohne mittelschweres bis schweres Heben und Tragen und ohne Überkopfarbeiten

sei die Beschwerdeführerin voll einsatzfähig. Die an gepasste Tätigkeit entspreche einer körperlich leichten Tätigkeit in wechselnder Körperposition, allenfalls mit vermehrten Pausen zur Einnahme von Entlastungs haltungen und Erholung bei erhöhter Ermüdbarkeit. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte das Verme iden des Hebens schwerer Lasten, das Vermeiden von wie derholtem Bücken und von Arbeiten in Hockstellung sowie das Vermeiden mit telschwerer bis schwerer manueller Tätigkeit en mit repetitivem Einsatz der Hand gelenke. Zusammengefasst beständen aus aktueller rheumatologischer Sicht nur leichte Einschränkungen der Funktionen des Bewegungsapparates (S. 19 f.). 5 . 5 .1

Das rheumatologische Gutachten der Dres .

J.___ und K.___ vom 9. Mai 2016 (E. 4 . 7 hievor ) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zu sammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeu gend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie gel angten z um begründeten und nachvoll ziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter i n nicht mehr, in einer den Beschwerden angepassten körperlich leichten Tätigkeit in wechselnder Körperposition ohne Heben und Tra gen von mittelschwere n bis schwere n

Lasten und ohne Überkopfarbeiten

oder

wiederholte s Bücken, unter Vermeidung von Arbeiten in Hockstellung und mit telschwere n bis schwere n manuelle n Tätigkeit en mit repetitivem Einsatz der Handgelenke sowie a llenfalls mit vermehrten Pausen zur Einnahme von Entlas tungshaltungen und Erholung bei erhöhter Ermüdbarkeit voll arbeitsfähig ist . Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor ). 5.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund der gemäss Gutachter allenfalls vermehrt erforderlichen Pausen zur Einnahme von Entlastungshaltungen und Er holung bei erhöhter Ermüdbarkeit

in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 80 % arbei tsfähig zu sein ( Urk.

E. 3 1. Mai 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf Herz-, Magen-, Lungen- und Schulterbe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere rheumato logisch begutachten (Expertise vom 9. Mai 2016 ; Urk. 7/38 ). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/44 und Urk. 7/45 ) wies sie das

Leistungs begeh ren mit Verfügung vom 2 0. Januar 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung vom 2 0. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ein Einkommensvergleich vorzu nehmen und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und eventuell für medizinische Untersuchun gen an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2). Am 17. März 2017 (Urk.

E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.

E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art.

E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E.

E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_ 351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). 6 .3

Die Beschwerdeführerin ist - wie bereits dargelegt - in einer angepassten körper lich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten , ohne wieder holte s Bücken oder Arbeiten in Hockstellung zu 100 % arbeitsfähig. I m Sitzen, Gehen, Stehen und Laufen ist sie in einer leichten Tätigkeit nicht eingeschränkt . Dies rechtfertigt (höchstens) den von der Beschwerdegegnerin gewährten Lei densabzug von 10 % .

Weder aufgrund der Anzahl Dienstjahre noch de s Beschäf tigungsgrad s ist hingegen beim vorliegend anwendbaren Kompetenzniveau 1 eine Erhöhung des Abzugs angezeigt. Die mangelhaften Sprachkenntnisse sind bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne Kompetenzniveau 1 abgegolten und a uch aufgrund der Aufenthaltskate g orie (Niederlassungsbewilligung ) ist kein höherer Abzug vorzu neh men (vgl. dazu Urteil des Bu ndesgerichts 8C_469/2016 vom 7. September 2016 E. 4.3.3) . Selbst wenn der Abzug aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin zu erhöhen wäre, würde dies kein maximaler Leidensabzug von 25 % rechtfertigen. 6 .4

Selbst bei der von der Beschwerdeführerin verlangten Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens nach demselben Tabellenlohn (Lohnsparte Reini gung), der von ihr geltend gemachten Arbeitsfähigkeit von 80 % und unter Be rücksichtigung eines ( vorliegend nicht gerechtfertigten) Leidens abzugs von 20 % resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % (100 %

- [100 % x 80 % x 80 % ]) . Es kann deshalb offen bleiben , ob die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht nach dem Total aller Branchen berechnet hatte

- was einen tieferen IV-Grad zur Folge hätte - oder ob auch dieses nach der Lohn sparte Reinigung hätte festgesetzt werden müssen , wie dies die Beschwerdefüh rerin vorbrachte . Ebenso

erübrigt es sich damit , auf die gemäss Beschwerdefüh rerin indirekte Diskriminierung von weiblichen Arbeitnehmenden im Falle einer Anwendung unterschiedlicher Tabellenlöhne ( Urk. 1 S.

5) weiter einzugehen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen . 7 .

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 S. 2) . 6 .2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und

8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.

E. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswir ken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als in validitätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E.

3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsni veau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E . 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00222

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

11. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1955 geborene X.___ war zuletzt vom 1 9. Februar 1999 bis 3 1. Mai 2014 bei der Y.___ AG sowie zusätzlich vom

1. Oktober 2009 bis 3 1. Dezember 2014 bei der Z.___ GmbH jeweils in einem Teilzeitpensum als Rei nigungsmitarbeiterin angestellt ( Urk. 7/1/5-7 und Urk. 7/25 ). Am 3 1. Mai 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf Herz-, Magen-, Lungen- und Schulterbe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere rheumato logisch begutachten (Expertise vom 9. Mai 2016 ; Urk. 7/38 ). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/44 und Urk. 7/45 ) wies sie das

Leistungs begeh ren mit Verfügung vom 2 0. Januar 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung vom 2 0. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ein Einkommensvergleich vorzu nehmen und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und eventuell für medizinische Untersuchun gen an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2). Am 17. März 2017 (Urk. 6 ) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 ( Urk.

9) forderte das hiesige Gericht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das fragliche Rechtsschutzinteresse auf, zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalte. Am 26. Juni 2017 ( Urk.

12) präzisierte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass ihr die gesetzlichen Leistu ngen in Form einer Rente auszur ichten seien (S. 1). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1 8. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 0. Januar 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Es bestehe ein Invalidi tätsgrad von 0 % und folglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

weder Vorbescheid noch Verfügung seien nachvollziehbar begründet worden. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen begrün deten Vorbescheid erlasse (S. 3 f.). Das Valideneinkommen sei anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) Lohnsparte Reinigung berechnet worden, das Invalideneinkommen nach dem To tal aller Branchen. Bei einem so getätigten Einkommensvergleich sei das Vali deneinkommen um Fr. 16'237.-- tiefer als das Invalideneinkommen, es werde also eine gesamte Branche gegenüber einer durchschnittlich Verdienenden in ei ner Hilfstätigkeit um 23.3 % diskriminiert. Da in der Reinigungsbranche überwie gend Frauen tätig seien, stelle dies eine d er Bundesverfassung und d em Gleich stellungsgesetz widersprechende indirekte Diskriminierung weiblicher Arbeitneh menden dar. Diese indirekte Diskriminierung sei mit einem geeigneten Einkom mensvergleich - beispielsweise der Berechnung der beiden Einkommen von der gleichen Basis und unter Berücksichtigung der individuellen Einschränkungen - aufzuheben (S. 4 f.). Aus ihren Einschränkungen ergebe sich ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % . Im Übrigen sei die belastungsabhängige Kurzat migkeit von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht weiter abgeklärt worden. Dies sei nachzuholen (S. 5).

In ihrer ergänzenden Begründung ( Urk.

12) hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei nicht abgeklärt worden, ob sie in einer angepassten Tätigkeit allenfalls vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei. Die Sache sei deshalb an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen . Für die Berechnung des Invalideneinkom mens sei auf den Reinigungssektor der LSE abzustellen, da das statistische Inva lideneinkommen gemäss Total aller Branchen für sie völlig utopisch sei. Im Gut achten sei ein erhöhter Pausenbedarf ausgewiesen, weshalb ihr nur ein 80 % -Pensum zumutbar sei . Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu ge währen, womit die Eintrittsschwelle von 40 % für eine Invalidenrente erreicht werde (S. 2). 3.

Nach dem Einholen eines rheumatologischen Gutachtens (E. 4 .7 hernach), gemäss welchem die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei , erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid ( Urk. 7/44). Darin führte sie

- unter Verweis auf die relevanten gesetzlichen Grundlagen in der Bei lage - aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr, eine den Beschwerden angepasste leichte Tätigkeit hingegen zu 100 % zumutbar sei und berechnete den Invaliditätsgrad. Der Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/45) machte weder in erwerblicher noch in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen erforderlich, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die angefoch tene Verfügung ( Urk.

2) inhaltlich weitgehend dem Vorbescheid entspricht. Zwar sind Vorbescheid und Verfügung lediglich knapp begründet. Nachdem jedoch keiner der behandelnden Ärzte in einer angepassten Tätigkeit eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. dazu E. 4 hernach), erübrigten sich Wei terungen zur von der Beschwerdegegnerin angenommene n 100%ige n Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit. Ihr war es entsprechend möglich, die Ver fügung detailliert und fundiert anzufechten ( Urk. 1) . Eine Verletzung des rechtli chen Gehörs ist nicht auszumachen und könnte im vorliegenden Beschwerdever fahren ohnehin geheilt werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.2 und 9C_606/2014 vom 9. Dezem ber 2014 E. 2.3) . Es rechtfertigt sich deshalb aus prozessökonomischen Gründen, von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Ge hörsgewährung abzusehen. 4 . 4 . 1

Chefarzt Prof. Dr. med. A.___ und Assistenzärztin B.___ vom C.___

stellten nach der Hospitalisation vom 1 2. bis 1 3. November 2014 im Austrittsbericht vom 1 9. November 2014 ( Urk. 7/19/29-32) folgende Diagnosen (S. 1): - Angina bei nicht stenosierender Koronarsklerose , DD mikrovaskuläre Angina pectoris - pathologische Stressechokardiographie 5. November 2014 - Koronarangiographie vom 1 2. November 2014 nichtstenosierende Koro narsklerose mit eine r

hämodynamisch nicht relevanten Plaque im proxima len RIVA - Hypertensive Herzkrankheit - normale biventrikuläre systolische Funktion - diastolische Dysfunktion Grad 1 - schwere Arbeitshypertonie - minime degenerative Aorten- und Mitralklappeninsuffizienz

Dazu führten sie aus, in der Koronarangiographie hätten sich eine nichtstenosie rende Koronarsklerose mit einer hämodynamisch nicht relevanten Plaque im pro ximalen RIVA gezeigt. Die LV-Funktion sei normal gewesen. Die Kardiologen hätten die Weiterführung mit Aspirin und eine Ergänzung mit einem Statin emp fohlen. Bei fehlender koronarer Herzkrankheit sei der Betablocker gestoppt wor den. Differentialdiagnostisch könne es sich auch um eine mikrovaskuläre Angina pectoris handeln, welche quoad

vitam eine ausgezeichnete Prognose habe und eine rein empirische Therapie mit Nitrat, Calciumantagonisten oder Ranolazine verlange (S. 1 f.).

Weitere kardiale Abklärungen seien aktuell nicht nötig, allen falls noch eine Gastroskopie respektive probatorisch PPI und/oder eine pneumo logische Abklärung (S. 4). 4 . 2

Nach einer am 2 0. Januar 2015 durchgeführten Gastroskopie und Koloskopie hielt Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin und FMH Gastroenterologie, in seinem gleichentags verfassten Bericht ( Urk. 7/19/47) folgende Diagnosen fest: - kleine reizlose axiale Hiatushernie - aspektmässig Gastritis - leichte Kolondivertikulose - I-II gradige Hämorrhoiden - koronare Herzkrankheit unter Therapie

Dazu führte er aus, es zeige sich ein reizloser oesophagogastrischer Übergang ohne makroskopischen Hinweis auf Barrettschleimhautumwandlung . In dieser Si tuation könne mit einem Säureblocker bedarfsweise weiterbehandelt werden. Bei Helicobacternachweis müsse in üblicher Weise eradiziert werden. Eine Kontroll koloskopie im Sinne der Vorsorge werde in 10 Jahren empfohlen. 4 . 3

Dr. med. E.___ , Leitender Arzt, und Dr. med. F.___ , Assistenzarzt, von der Pneumologie des C.___

stellten in ihrem Bericht vom 2 3. April 2015 ( Urk. 7/19/23-25) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Belastungsabhängige Kurzatmigkeit und thorakales Schmerzgefühl - im Rahmen Diagnose 2 und 3 sowie körperliche Dekonditionierung - Adipositas WHO I, BMI 30 kg/m 2 - kein Hinweis auf pulmonale Ätiologie - Zigarettenkonsum 20/d, kum . 20 py 2. Angina bei nicht stenosierender Koronarsklerose , DD mikrovaskuläre Angina

pectoris - pathologische Stressechokardiographie 5. November 2014 - Koronarangiographie vom 1 2. November 2014 nichtstenosierende Koronarsklerose mit eine r

hämodynamisch nicht relevanten Plaque im pro ximalen RIVA 3. Hypertensive Herzkrankheit - normale biventrikuläre systolische Funktion - diastolische Dysfunktion Grad 1 - schwere Arbeitshypertonie - minime degenerative Aorten- und Mitralklappeninsuffizienz

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei ihnen zur pneumologischen Standortbestimmung bei belastungsabhängiger Kurzatmigkeit zugewiesen wor den. Lungenfunktionell hätten sich no r male statische und dynamische Lungen volumina ohne Zeichen für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung gezeigt. Die CO-Diffusionskapazität sei mit 75 % allenfalls leicht eingeschränkt. Eine Anämie, Hyperferritinämie oder manifeste Herzinsuffizienz (NT-pro-BNP normal) liege nicht vor. Zur weiteren Differenzierung gege nüber einer kardial bedingten K u r zatmigkeit sei eine Spiroergometrie durchgeführt worden, bei wel cher sich eine

mittelschwer eingesch r änkte maximale körperliche Leistungsfähig keit gezeigt habe ohne Hinweise auf eine pulmonale oder kardiale Limitation. Als Abbruchkriterium habe sie Beinschwäche, Thorax- und Halsschmerzen sowie Kurzatmigkeit angegeben. Ursächlich für die eingeschränkte körperliche Leis tungsfähigkeit sei von einer körperlichen Dekonditionierung , Adipositas und Poor Effort auszugehen. Eine herzinsuffizienzbedingte Einschränkung habe in der Spiroergometrie nicht nachgewiesen werden können, wobei die Beschwerdefüh rerin jedoch Thoraxschmerzen als mögliches Korrelat der Angina pectoris ange geben habe. Eine Arbeitshypertonie sei im Rahmen dieser Untersuchung nicht aufgetaucht. Letztlich hätten sich keine Hinweise auf eine pulmonal bedingte Ur sache der Beschwerden ergeben. Mit Sicherheit liege eine körperliche Dekondi tionierung vor. Zusätzlich bestehe gemäss kardiologischem Bericht eine mög licherweise mikrovaskulär bedingte Angina pectoris sowie eine echokardiogra phisch nachgewiesene hypertensive Herzkrankheit mit diastolischer Dysfunktion. Sie sei auf die Wichtigkeit eines Rauchstopps hingewiesen worden, aktuell aber nicht dazu zu motivieren (S. 2). 4 . 4

Dr. med. G.___ , Innere Medizin und Rheumatologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 2 6. Juni 2015 ( Urk. 7/19/14 f.) folgende Diagnosen fest (S. 1) : - Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspinatustyp rechts - Ultraschall rechte Schulter 2 7. Mai 2015: Verdacht auf Partialruptur Inter vallregion Supraspinatussehne - Fortgeschrittene AC-Arthrose beidseits - Arthro MR Schulter rechts 1 2. Juni 2015: Schwere AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand, kleine Partialläsionen an allen Rotatorenmanschettensehnen , keine transmurale Ruptur, Einriss in den Bizepssehnenansatz , Tendinopa thie der langen Bizepssehne , keine Verfettung/Atrophie der Rotatorenman schettenmuskulatur - Infiltration AC-Gelenk und subacromial rechts 1 9. Juni 2015, links 2 4. Juni 2015 - Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspinatustyp links - Ultraschall 2 7. Mai 2015: Supraspinatustendinosen links - Anamnetisch Status nach Schulter( s ub ?) l uxation links 2x vor Jahren - Arthro MR Schulter links: 1 2. Juni 2015: Mittelschwere AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand, gelenkseitige Partialläsionen Infraspinatussehne , angren zender Defekt a m

Humeruskopf , Verdacht auf Hill-Sachs-Defekt, kleine ge lenkseitige Partialläsion der

Supraspinatussehne , keine Verfettung/Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur - Chronisches Zervikalsyndrom - Röntgen 2 7. Mai 2015: degenerative Veränderungen HWS - myofasziale Schmerzen - Myogelose

Ste rn ocleidomastoideus links - Anamnestisch koronare, hypertensive und valvuläre Kardiopathie (ED 04/15 C.___ , keine Hinweise auf pulmonale Ätiologie bei Belastungsdyspnoe)

Dazu führte er aus, es bestehe zweifelsohne eine eingeschränkte Belastbarkeit der Halswirbelsäule und im Bereich beider Schultern, weswegen die angestammte Ar beitstätigkeit als Raumpflegerin nur sehr eingeschränkt durchführbar sei . D as selbe gelte für gewisse körperlich schwerere Arbeiten im Haushalt wie zum Bei spiel Überkopfarbeiten. Für eine adaptierte Tätigkeit mit reduzierten Nacken- und Schulterbelastungen sei die Beschwerdeführerin hingegen arbeitsfähig (S. 2). 4 . 5

Gemäss dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 8. Juli 2015 ( Urk. 7/19/6-11) sei

– bei gestellten Diagnosen - die Arbeitsfähigkeit als Reinigungsfachfrau dauerhaft nicht mehr gegeben. Um die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepass ten Tätigkeit schlüssig objektiv beurteilen zu können , sei seiner Meinung nach eine genaue Testung nötig.

An seiner Beurteilung hielt er mit Bericht vom 7. Januar 2016 ( Urk. 7/32/6-10) fest (S. 2). 4 . 6

Oberärztin Dr. med. I.___ von der Klinik für Gefässchirurgie des KWS stellte in ihrem Bericht vom 1 2. November 2015 ( Urk. 7/ 32/ 14 f.) folgende Diagnosen: - Status nach Crossektomie , Stripping der V. saphena magna und Mi niphlebektomie beidseits am 2 8. September 2015 mit/bei: - kompletter Stamm- und Nebenastvarikosis der V. saphena magna im Sta dium Hach II rechts mit - insuffizienter V. femoralis

communis - inkomplette Stamminsuffizienz der V. saphena magna links - Hypertensive Herzkrankheit mit - normaler biventrikulärer systolischer Funktion - diastolischer Dysfunktion Grad I

Dazu führte sie aus, sechs Wochen nach genanntem Eingriff hätten die Schmer zen gemäss Schilderungen der Beschwerdeführerin deutlich nachgelassen. Kli nisch zeigten sich reizlos verheilte Wundverhältnisse im Bereich der Inguina beidseits sowie der Miniphlebektomiewunden . Es zeige sich ca. 4 cm medial der Inguina eine deutliche Rötung und Schwellung sowie Induration im Sinne eines beginnenden Furunkels. Die Wunde selbst zeige keine Fluktuation oder Sekretion von Eiter. Aus diesem Grund und wegen der nur minimen Rötung werde auf eine antibiotische Therapie verzichtet. Aufgrund der ansonsten schön verheilten Wundverhältnisse nach Crossektomie und Stripping seien keine weiteren Kon trollen in der Klinik für Gefässchirurgie vorgesehen. 4 .7

Chefarzt KD Dr. med. J.___ und Stv . Chefarzt Dr. med. K.___ von der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals L.___ stellten in ihrem G utachten vom 9. Mai 2016 ( Urk. 7/38/1-29 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S.

24 ): - Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspinatus t yp rechts - Ultraschall rechte Schulter 2 7. Mai 2015: Verdacht auf Partialruptur, Inter vallregion

Supraspinatussehne - Fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose beidseits - Arthro -MR Schulter rechts 1 2. Juni 2015: Schwere AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand, kleine Partialläsionen an allen Rotatorenmanschettensehnen , keine transmurale Ruptur, Einriss in den Bizepssehnenansatz , Tendinopa thie der langen Bizepssehne , keine Verfettung/Atrophie der Rotatorenman schettenmuskulatur - Infiltration AC-Gelenk und subacromial rechts 1 9. Juni 2015, links 2 4. Juni 2015 und Oktober 2015 - Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspin atus t yp links - Ultraschall 1 7. Mai 2015: Supraspinatus-Tendinosen links - Anamnestisch Status nach Schulter( sub ?) luxation links zweimal vor Jahren - Arthro -MR Schulter links vom 1 2. Juni 2015: Mittelschwere AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand, gelenksseitige Partialläsion Infraspinatus sehne , angrenzender Defekt a m

Humeruskopf , Verdacht auf Hill-Sachs-De fekt, kleine gelenkseitige Partialläsion der Supraspinatussehne , keine Ver fettung/Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 16 f. ): - Chronisches Zervikalsyndrom (zum Zeitpunkt der Untersuchung im Rahmen des Gutachtens praktisch symptomfrei) - Röntgen 2 7. Mai 2015: Degenerative Veränderungen HWS - Myofasziale Schmerzen - Myogelose

Sternocleidomastoideus links - Anamnestisch koronare, hypertensive und valvuläre Kardiopathie (ED 04/2015 C.___ , keine Hinweise auf pulmonale Ätiologie bei Belastungsdyspnoe)

Dazu führten sie aus, aus aktueller rheumatologischer Sicht beständen nur leicht eingeschränkte Funktionen des Bewegungsapparates, die Gehstrecke sei nicht vermindert. Eine Hockstellung könne vollständig eingenommen werden. Behin dernd sei die rechtsseitig schmerzhafte Schulter, dies jedoch in einem Missver hältnis zu objektiv erhebbaren klinischen und bildgebenden Befunden, welche als altersentsprechend gewertet werden könn t en. Die heutige klinisch-rheumatologi sche Untersuchung gebe Hinweise auf eine sogenannte Impingementsymptomatik und leichte Bewegungseinschränkung im Bereich des dominanten rechten Schul tergelenkes sowie leichte Beschwerden auch im Bereich des linken Schultergelen kes. Die Aktivitätseinschränkungen beträ fen beispielsweise das Heben schwerer Gegenstände, Staubsaugen und Überkopfarbeiten

im Haushalt. Wegen belas tungsabhängiger Beschwerden sei quantitativ von einer geringen Einschränkung für repetitive Bewegungen auszuge h en (S. 18).

Zusammenfassend besteh e eine m ä ssig schmerzhafte Periarthropathia

humeros capularis rechts vom Supraspinatustyp mit leicht degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette bei Rechtshändigkeit und eine leichte Unregelmässig keit anterio-inferior am Glenoid im Sinne einer beginnenden Omarthrose rechts. Linksseitig bestehe ein Zustand nach anamnestisch zweimaliger Luxation mit strukturell wenig Veränderungen. Diese Befunde dürf t en als altersentsprechend gewertet werden (S. 19).

Es best änd en leichte Einschränkungen der dominanten rechten oberen Extremität ( die Bewegung des rechten Schultergelenks sei schmerzhaft eingeschränkt). Diese Einschränkung komm e im beruflichen Alltag als Rei n igungskraft zum Tragen. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft sei deutlich eingeschränkt. Für eine angepasste Tätigkeit ohne mittelschweres bis schweres Heben und Tragen und ohne Überkopfarbeiten

sei die Beschwerdeführerin voll einsatzfähig. Die an gepasste Tätigkeit entspreche einer körperlich leichten Tätigkeit in wechselnder Körperposition, allenfalls mit vermehrten Pausen zur Einnahme von Entlastungs haltungen und Erholung bei erhöhter Ermüdbarkeit. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte das Verme iden des Hebens schwerer Lasten, das Vermeiden von wie derholtem Bücken und von Arbeiten in Hockstellung sowie das Vermeiden mit telschwerer bis schwerer manueller Tätigkeit en mit repetitivem Einsatz der Hand gelenke. Zusammengefasst beständen aus aktueller rheumatologischer Sicht nur leichte Einschränkungen der Funktionen des Bewegungsapparates (S. 19 f.). 5 . 5 .1

Das rheumatologische Gutachten der Dres .

J.___ und K.___ vom 9. Mai 2016 (E. 4 . 7 hievor ) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zu sammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeu gend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie gel angten z um begründeten und nachvoll ziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter i n nicht mehr, in einer den Beschwerden angepassten körperlich leichten Tätigkeit in wechselnder Körperposition ohne Heben und Tra gen von mittelschwere n bis schwere n

Lasten und ohne Überkopfarbeiten

oder

wiederholte s Bücken, unter Vermeidung von Arbeiten in Hockstellung und mit telschwere n bis schwere n manuelle n Tätigkeit en mit repetitivem Einsatz der Handgelenke sowie a llenfalls mit vermehrten Pausen zur Einnahme von Entlas tungshaltungen und Erholung bei erhöhter Ermüdbarkeit voll arbeitsfähig ist . Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor ). 5.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund der gemäss Gutachter allenfalls vermehrt erforderlichen Pausen zur Einnahme von Entlastungshaltungen und Er holung bei erhöhter Ermüdbarkeit

in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 80 % arbei tsfähig zu sein ( Urk. 12 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass keiner der behandelnden Ärzte eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ei ner angepassten Tätigkeit

attestiert hat . Vielmehr ging der Rheumatologe Dr. G.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (E. 4.4 hievor ) , der behandelnde Hausarzt vermochte keine diesbezügliche Ein schätzung abzugeben (E. 4.5 hievor ) und die weiteren behandelnden Ärzte äus serten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Ob aus den Ausführungen der Gutachter auf eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden k önnte , scheint fraglich, kann m it Blick auf die nachfolgenden Ausfüh rungen (vgl. E. 6.4 hernach) aber letztlich offen bleiben . 5 . 3

D ie Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in einer angepassten Tätigkeit allenfalls vorübergehend a rbeitsunfähig gewesen, doch finden

sich in den medi zinischen Unterlagen keine diesbezüglichen Hinweise . Vielmehr attestierte der Rheumatologe Dr.

G.___ bereits in seinem Bericht v om 2 6. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit (E. 4 .4 hievor ). Eine in validenversicherungsrechtlich relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit wurde von keinem der behandelnden Mediziner fest gehalten. Eine Rückweisung der Sache zur diesbezüglich weiteren Abklärung ist damit nicht angezeigt . Dasselbe gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Kurzatmigkeit sei nicht abgeklärt worden. So erfolgte gemäss Bericht der Pneumologie des C.___

vom 2 3. April 2015 (E. 4 .3 hievor ) eine pneumologische Standortbestimmung , die Mediziner hielten jedoch k eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit fest . Zudem wurde nach einer Koronarangiographie eine relevante koronare Herzkrankheit ausgeschlossen (E. 4.2 hievor ). Es bestand demnach für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, weitere diesbezügliche Abklärungen zu tä tigen. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die (80-) 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdeführerin machte dies bezüglich geltend, für die Berechnung des Inv alideneinkommens sei derselbe Ta bellenlohn heranzuziehen wie für das V alideneinkommen , zudem sei bei der Be rechnung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 12 S. 2) . 6 .2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und

8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1

mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.

3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366 /2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E.

3.2.1).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau

4) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).

Ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 v om 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C _455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswir ken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als in validitätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E.

3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsni veau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E . 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_ 351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). 6 .3

Die Beschwerdeführerin ist - wie bereits dargelegt - in einer angepassten körper lich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten , ohne wieder holte s Bücken oder Arbeiten in Hockstellung zu 100 % arbeitsfähig. I m Sitzen, Gehen, Stehen und Laufen ist sie in einer leichten Tätigkeit nicht eingeschränkt . Dies rechtfertigt (höchstens) den von der Beschwerdegegnerin gewährten Lei densabzug von 10 % .

Weder aufgrund der Anzahl Dienstjahre noch de s Beschäf tigungsgrad s ist hingegen beim vorliegend anwendbaren Kompetenzniveau 1 eine Erhöhung des Abzugs angezeigt. Die mangelhaften Sprachkenntnisse sind bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne Kompetenzniveau 1 abgegolten und a uch aufgrund der Aufenthaltskate g orie (Niederlassungsbewilligung ) ist kein höherer Abzug vorzu neh men (vgl. dazu Urteil des Bu ndesgerichts 8C_469/2016 vom 7. September 2016 E. 4.3.3) . Selbst wenn der Abzug aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin zu erhöhen wäre, würde dies kein maximaler Leidensabzug von 25 % rechtfertigen. 6 .4

Selbst bei der von der Beschwerdeführerin verlangten Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens nach demselben Tabellenlohn (Lohnsparte Reini gung), der von ihr geltend gemachten Arbeitsfähigkeit von 80 % und unter Be rücksichtigung eines ( vorliegend nicht gerechtfertigten) Leidens abzugs von 20 % resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % (100 %

- [100 % x 80 % x 80 % ]) . Es kann deshalb offen bleiben , ob die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht nach dem Total aller Branchen berechnet hatte

- was einen tieferen IV-Grad zur Folge hätte - oder ob auch dieses nach der Lohn sparte Reinigung hätte festgesetzt werden müssen , wie dies die Beschwerdefüh rerin vorbrachte . Ebenso

erübrigt es sich damit , auf die gemäss Beschwerdefüh rerin indirekte Diskriminierung von weiblichen Arbeitnehmenden im Falle einer Anwendung unterschiedlicher Tabellenlöhne ( Urk. 1 S.

5) weiter einzugehen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen . 7 .

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher