Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1969, bezog zwischen Februar 2003 und März 2005 Ren ten in wechselnder Höhe und ab 1. Juli 2006 eine halbe Rente der Eidgenössi schen Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2).
Im März 2014 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein. Nach entspre chenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach Durchfüh rung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 8/125) hob die IV Stelle die Rente mit Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 2) nach Zustellung auf Ende des fol genden Monats auf. Die IV Stelle war zum Schluss gekommen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten erheblich verbessert habe; sie errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % (vgl. Urk. 2 S. 3). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2017 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten über den 28. Februar 2017 hin aus weiterhin eine halbe IV-Rente zu bezahlen; 2.
Dem Versicherten sei die unentgeltliche Verfahrensführung zu be willigen und […] einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuge ben; eventualiter sei festzustellen, dass die vorliegende Be schwerde nicht aussichtslos ist.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be schwerdegegnerin.
Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2017 (Urk. 7), es sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die IV Stelle zurückzuweisen sei. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 13) liess der Versicherte erklären, dass er mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung einverstanden sei. Zudem liess er - unter Beilage einer entsprechenden Honorarnote (Urk. 15) - die Zu sprechung einer auf einem Stundenansatz von Fr. 300. (zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer) basierenden Prozessentschädigung beantragen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
In Bezug auf die zur Anwendung kommenden Rechtsnormen und die dazu ergan gene Gerichtspraxis ist auf die entsprechenden Erwägungen in der ange fochtenen Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 2) sowie auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2017 (Urk. 7) zu verweisen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) ihren Antrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks weiterer medizini scher Abklärung im Wesentlichen damit, dass das Gutachten der Y.___ vom 4. Juni 2015 (Urk. 8/121) noch unter der Geltung der alten Schmerzrecht sprechung erstellt worden sei und demzufolge noch auf die sogenannten Foers ter-Kriterien abgestellt habe. Diese Tatsache allein habe zwar keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit des Gutachtens; das vorliegende Gutachten beantworte aber die durch das Bundesgericht definierten Standardindikatoren und damit die für eine ressourcenorientierte Abklärung notwendigen Fragen teilweise nur un zureichend. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden seien nur ungenü gend die Ausprägung und die Schwere der objektiven Befunde abgehandelt worden. Allfällige Ausschlussgründe seien nicht thematisiert worden. Schliess lich fehle es auch an detaillierten Aussagen betreffend Beeinträchtigung und vorhandenen persönlichen Ressourcen. Im Rahmen des sozialen Kontexts seien der Alltag des Beschwerdeführers nur grob wiedergegeben worden. Es fehlten detaillierte Aussagen über soziale Belastungen (abgesehen von der finanziellen Situation) sowie eine umfassende Darstellung der vorhandenen und mobilisier baren Ressourcen. Allfällige Wechselwirkungen zwischen den erhobenen Diag nosen in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen in allen Lebensbereichen seien nicht beschrieben worden. In Bezug auf die Konsistenz mangle es an einer ausführlichen Diskussion und einer kritischen Würdigung der festgestellten Dis krepanzen zwischen geschilderten Symptomen und dem gezeigten Verhalten in der Untersuchungssituation. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Gut achten der Y.___ einer Indikatorenprüfung nach neuer Rechtsprechung nicht standhalte. Die Sache sei deshalb an sie zwecks weiterer medizinischer Abklärung zurückzuweisen. 2.2
Der Beschwerdeführer schloss sich - wie erwähnt - in seiner Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 13) dem Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin aus drücklich an. 2.3
Der von der Beschwerdegegnerin gestellte und vom Beschwerdeführer unter stützte Rückweisungsantrag entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Beschwer degegnerin zeigte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) detailliert auf, weshalb das Gutachten der Y.___ (Urk. 8/121) nach der geänderten höchstrich terlichen Praxis keine genügende Entscheidgrundlage mehr darstellt. Darauf kann verwiesen werden.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfügung vom 12. Januar 2017 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklä rungen veranlasse und hernach betreffend Rentenrevision neu verfüge. 3.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 400. festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S.
28 E.
3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4. 4.1
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Da - wie ausgeführt - die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollstän diges Obsiegen des Beschwerdeführers gilt, ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten. 4.2 4.2.1
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer eine Honorar note, die einen Aufwand von 13,95 Stunden und Pauschalspesen von Fr. 30. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ausweist, einreichen und beantragen, dass der Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 300. (zuzüglich Mehrwert steuer) zu entschädigen sei. 4.2.2
Der geltend gemachte Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht der Sache (insbe sondere auch im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Akten) ange messen. Was den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300. betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der gerichtsübliche Ansatz für freiberuflich tätige An wälte lediglich Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) beträgt. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (Vergleiche mit den Ansätzen der Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes, mit den Ergebnissen einer Studie des Schweizerischen Anwaltsverbandes, mit dem Einkommen von So zialversicherungsrichterinnen und Sozialversicherungsrichtern und mit der Entschädigungspraxis von ausserkantonalen Verwaltungsgerichten sowie der SUVA [vgl. Urk. 13 und Urk. 14/1-5]) sind kein genügender Anlass, um die konsolidierte Praxis des hiesigen Gerichts zu ändern.
Demzufolge ist die dem Beschwerdeführer auszurichtende Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘346.90 (= 1.08 x [Fr. 220. x 13.95 + Fr. 30. ]) festzulegen und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer den genannten Betrag zu bezahlen. Das Ge such um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich dadurch als gegenstandslos. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere medizinische Abklärungen veranlasse und hernach betreffend Rentenre vision neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 3‘346.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1969, bezog zwischen Februar 2003 und März 2005 Ren ten in wechselnder Höhe und ab 1. Juli 2006 eine halbe Rente der Eidgenössi schen Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2).
Im März 2014 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein. Nach entspre chenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach Durchfüh rung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 8/125) hob die IV Stelle die Rente mit Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 2) nach Zustellung auf Ende des fol genden Monats auf. Die IV Stelle war zum Schluss gekommen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten erheblich verbessert habe; sie errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % (vgl. Urk. 2 S. 3).
E. 2 Dem Versicherten sei die unentgeltliche Verfahrensführung zu be willigen und […] einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuge ben; eventualiter sei festzustellen, dass die vorliegende Be schwerde nicht aussichtslos ist.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be schwerdegegnerin.
Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2017 (Urk. 7), es sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die IV Stelle zurückzuweisen sei. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 13) liess der Versicherte erklären, dass er mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung einverstanden sei. Zudem liess er - unter Beilage einer entsprechenden Honorarnote (Urk. 15) - die Zu sprechung einer auf einem Stundenansatz von Fr. 300. (zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer) basierenden Prozessentschädigung beantragen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
In Bezug auf die zur Anwendung kommenden Rechtsnormen und die dazu ergan gene Gerichtspraxis ist auf die entsprechenden Erwägungen in der ange fochtenen Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 2) sowie auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2017 (Urk. 7) zu verweisen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) ihren Antrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks weiterer medizini scher Abklärung im Wesentlichen damit, dass das Gutachten der Y.___ vom 4. Juni 2015 (Urk. 8/121) noch unter der Geltung der alten Schmerzrecht sprechung erstellt worden sei und demzufolge noch auf die sogenannten Foers ter-Kriterien abgestellt habe. Diese Tatsache allein habe zwar keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit des Gutachtens; das vorliegende Gutachten beantworte aber die durch das Bundesgericht definierten Standardindikatoren und damit die für eine ressourcenorientierte Abklärung notwendigen Fragen teilweise nur un zureichend. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden seien nur ungenü gend die Ausprägung und die Schwere der objektiven Befunde abgehandelt worden. Allfällige Ausschlussgründe seien nicht thematisiert worden. Schliess lich fehle es auch an detaillierten Aussagen betreffend Beeinträchtigung und vorhandenen persönlichen Ressourcen. Im Rahmen des sozialen Kontexts seien der Alltag des Beschwerdeführers nur grob wiedergegeben worden. Es fehlten detaillierte Aussagen über soziale Belastungen (abgesehen von der finanziellen Situation) sowie eine umfassende Darstellung der vorhandenen und mobilisier baren Ressourcen. Allfällige Wechselwirkungen zwischen den erhobenen Diag nosen in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen in allen Lebensbereichen seien nicht beschrieben worden. In Bezug auf die Konsistenz mangle es an einer ausführlichen Diskussion und einer kritischen Würdigung der festgestellten Dis krepanzen zwischen geschilderten Symptomen und dem gezeigten Verhalten in der Untersuchungssituation. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Gut achten der Y.___ einer Indikatorenprüfung nach neuer Rechtsprechung nicht standhalte. Die Sache sei deshalb an sie zwecks weiterer medizinischer Abklärung zurückzuweisen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer schloss sich - wie erwähnt - in seiner Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 13) dem Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin aus drücklich an.
E. 2.3 Der von der Beschwerdegegnerin gestellte und vom Beschwerdeführer unter stützte Rückweisungsantrag entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Beschwer degegnerin zeigte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) detailliert auf, weshalb das Gutachten der Y.___ (Urk. 8/121) nach der geänderten höchstrich terlichen Praxis keine genügende Entscheidgrundlage mehr darstellt. Darauf kann verwiesen werden.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfügung vom 12. Januar 2017 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklä rungen veranlasse und hernach betreffend Rentenrevision neu verfüge.
E. 3 Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 400. festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E.
E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr.
E. 10 S.
28 E.
3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4. 4.1
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Da - wie ausgeführt - die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollstän diges Obsiegen des Beschwerdeführers gilt, ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten. 4.2 4.2.1
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer eine Honorar note, die einen Aufwand von 13,95 Stunden und Pauschalspesen von Fr. 30. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ausweist, einreichen und beantragen, dass der Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 300. (zuzüglich Mehrwert steuer) zu entschädigen sei. 4.2.2
Der geltend gemachte Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht der Sache (insbe sondere auch im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Akten) ange messen. Was den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300. betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der gerichtsübliche Ansatz für freiberuflich tätige An wälte lediglich Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) beträgt. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (Vergleiche mit den Ansätzen der Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes, mit den Ergebnissen einer Studie des Schweizerischen Anwaltsverbandes, mit dem Einkommen von So zialversicherungsrichterinnen und Sozialversicherungsrichtern und mit der Entschädigungspraxis von ausserkantonalen Verwaltungsgerichten sowie der SUVA [vgl. Urk. 13 und Urk. 14/1-5]) sind kein genügender Anlass, um die konsolidierte Praxis des hiesigen Gerichts zu ändern.
Demzufolge ist die dem Beschwerdeführer auszurichtende Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘346.90 (= 1.08 x [Fr. 220. x 13.95 + Fr. 30. ]) festzulegen und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer den genannten Betrag zu bezahlen. Das Ge such um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich dadurch als gegenstandslos. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere medizinische Abklärungen veranlasse und hernach betreffend Rentenre vision neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 3‘346.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00217 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 31. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1969, bezog zwischen Februar 2003 und März 2005 Ren ten in wechselnder Höhe und ab 1. Juli 2006 eine halbe Rente der Eidgenössi schen Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2).
Im März 2014 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein. Nach entspre chenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach Durchfüh rung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 8/125) hob die IV Stelle die Rente mit Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 2) nach Zustellung auf Ende des fol genden Monats auf. Die IV Stelle war zum Schluss gekommen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten erheblich verbessert habe; sie errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % (vgl. Urk. 2 S. 3). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2017 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten über den 28. Februar 2017 hin aus weiterhin eine halbe IV-Rente zu bezahlen; 2.
Dem Versicherten sei die unentgeltliche Verfahrensführung zu be willigen und […] einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuge ben; eventualiter sei festzustellen, dass die vorliegende Be schwerde nicht aussichtslos ist.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be schwerdegegnerin.
Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2017 (Urk. 7), es sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die IV Stelle zurückzuweisen sei. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 13) liess der Versicherte erklären, dass er mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung einverstanden sei. Zudem liess er - unter Beilage einer entsprechenden Honorarnote (Urk. 15) - die Zu sprechung einer auf einem Stundenansatz von Fr. 300. (zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer) basierenden Prozessentschädigung beantragen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
In Bezug auf die zur Anwendung kommenden Rechtsnormen und die dazu ergan gene Gerichtspraxis ist auf die entsprechenden Erwägungen in der ange fochtenen Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 2) sowie auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2017 (Urk. 7) zu verweisen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) ihren Antrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks weiterer medizini scher Abklärung im Wesentlichen damit, dass das Gutachten der Y.___ vom 4. Juni 2015 (Urk. 8/121) noch unter der Geltung der alten Schmerzrecht sprechung erstellt worden sei und demzufolge noch auf die sogenannten Foers ter-Kriterien abgestellt habe. Diese Tatsache allein habe zwar keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit des Gutachtens; das vorliegende Gutachten beantworte aber die durch das Bundesgericht definierten Standardindikatoren und damit die für eine ressourcenorientierte Abklärung notwendigen Fragen teilweise nur un zureichend. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden seien nur ungenü gend die Ausprägung und die Schwere der objektiven Befunde abgehandelt worden. Allfällige Ausschlussgründe seien nicht thematisiert worden. Schliess lich fehle es auch an detaillierten Aussagen betreffend Beeinträchtigung und vorhandenen persönlichen Ressourcen. Im Rahmen des sozialen Kontexts seien der Alltag des Beschwerdeführers nur grob wiedergegeben worden. Es fehlten detaillierte Aussagen über soziale Belastungen (abgesehen von der finanziellen Situation) sowie eine umfassende Darstellung der vorhandenen und mobilisier baren Ressourcen. Allfällige Wechselwirkungen zwischen den erhobenen Diag nosen in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen in allen Lebensbereichen seien nicht beschrieben worden. In Bezug auf die Konsistenz mangle es an einer ausführlichen Diskussion und einer kritischen Würdigung der festgestellten Dis krepanzen zwischen geschilderten Symptomen und dem gezeigten Verhalten in der Untersuchungssituation. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Gut achten der Y.___ einer Indikatorenprüfung nach neuer Rechtsprechung nicht standhalte. Die Sache sei deshalb an sie zwecks weiterer medizinischer Abklärung zurückzuweisen. 2.2
Der Beschwerdeführer schloss sich - wie erwähnt - in seiner Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 13) dem Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin aus drücklich an. 2.3
Der von der Beschwerdegegnerin gestellte und vom Beschwerdeführer unter stützte Rückweisungsantrag entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Beschwer degegnerin zeigte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) detailliert auf, weshalb das Gutachten der Y.___ (Urk. 8/121) nach der geänderten höchstrich terlichen Praxis keine genügende Entscheidgrundlage mehr darstellt. Darauf kann verwiesen werden.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfügung vom 12. Januar 2017 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklä rungen veranlasse und hernach betreffend Rentenrevision neu verfüge. 3.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 400. festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S.
28 E.
3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4. 4.1
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Da - wie ausgeführt - die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollstän diges Obsiegen des Beschwerdeführers gilt, ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten. 4.2 4.2.1
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer eine Honorar note, die einen Aufwand von 13,95 Stunden und Pauschalspesen von Fr. 30. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ausweist, einreichen und beantragen, dass der Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 300. (zuzüglich Mehrwert steuer) zu entschädigen sei. 4.2.2
Der geltend gemachte Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht der Sache (insbe sondere auch im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Akten) ange messen. Was den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300. betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der gerichtsübliche Ansatz für freiberuflich tätige An wälte lediglich Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) beträgt. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (Vergleiche mit den Ansätzen der Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes, mit den Ergebnissen einer Studie des Schweizerischen Anwaltsverbandes, mit dem Einkommen von So zialversicherungsrichterinnen und Sozialversicherungsrichtern und mit der Entschädigungspraxis von ausserkantonalen Verwaltungsgerichten sowie der SUVA [vgl. Urk. 13 und Urk. 14/1-5]) sind kein genügender Anlass, um die konsolidierte Praxis des hiesigen Gerichts zu ändern.
Demzufolge ist die dem Beschwerdeführer auszurichtende Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘346.90 (= 1.08 x [Fr. 220. x 13.95 + Fr. 30. ]) festzulegen und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer den genannten Betrag zu bezahlen. Das Ge such um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich dadurch als gegenstandslos. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere medizinische Abklärungen veranlasse und hernach betreffend Rentenre vision neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 3‘346.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker