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IV.2017.00216

Beschwerde gegen Auswahl der Begutachtungsstelle, Ablehnungsgründe gegen vorgesehene Gutachter, keine Befangenheit ersichtlich, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-05-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 15. Dezember 2004 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf ein verschlepptes Schleudertrauma und Kopf schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätigte diese medizinische so wie erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/6-16) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 eine halbe Rente der Invalidenversiche rung zu (Urk. 7/24 und 28). Nachdem der Versicherte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und damit einhergehend eine gesundheitliche Ver schlechterung geltend gemacht hatte (Urk. 7/18), gewährte ihm die IV-Stelle mit Ver fügung vom 23. November 2007 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Novem ber

2005 bis 30. September

2006 eine ganze Rente (Urk. 7/59 und

66). 1.2

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 7/72 S. 3). Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 hob dieses die angefochtene Verfügung vom 23. November 2007 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Vor nahme weiterer Abklärungen zurück (Urk. 7/77). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Arztberichte bei (Urk. 7/85-86, 7/88) und veranlasste eine medizi ni sche Begutachtung bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neu ro logie, welcher sein Gutachten am 20. April 2010 erstattete (Urk. 7/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die Verfügung vom 16. Dezember 2005 wiedererwägungsweise auf und wies das am 16. Septem ber 2005 sinngemäss gestellte Gesuch um Rentenerhöhung ab (Urk. 7/114). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2011 Be schwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 7/119). Mit Urteil vom 20. Dezember  2011 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 7/123). Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Juli 2012 in dem Sinne gutgeheissen, als das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2011 so wie die Verfügung vom der IV-Stelle vom 7. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückgewiesen wurden (Urk. 7/129). 1.3

In der Folge zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/145-147, 7/150) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle Medas Z.___ ; mit Schreiben vom 30. April 2013 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er in der Medas Z.___ im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin durch Dr. med. A.___ , im Fachgebiet Neurologie durch Dr. med. B.___ , im Fachgebiet Orthopädie durch Dr. med. C.___ und im Fachgebiet Psychia trie/

Psychotherapie durch Dr. med. D.___ begutachtet werde (Urk. 7/156). Mit Schreiben vom 10. Mai 2013 gab die Medas Z.___ bekannt, dass die erforderlichen Untersuchungen am 17., 19. und 20. Juni 2013 stattfinden würden (Urk. 7/158). Auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Versicherten hin wurde die Begutachtung entgegenkommenderweise verschoben und die be reits reservierten Termine wurden abgesagt (Urk. 7/160). In der Folge gab die Medas Z.___ dem Versicherten mit Schreiben vom 21. Juni 2013 die neuen Termine bekannt und teilte ihm ausserdem mit, dass er im Fachgebiet Neurologie von Dr. med. E.___ , im Fachgebiet Psychiatrie von med. prakt. F.___ , im Fachgebiet Orthopädie von Dr. med. G.___ und im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin vom Hauptgutachter Dr. med. H.___ begutachtet werde (Urk. 7/163). Am 27. Juni 2013 erklärte der Versicherte unterschriftlich, er sei bereit, sich der angeordneten Begutachtung bei Dr. E.___ , med. prakt. F.___ , Dr. G.___ und Dr. H.___ zu unterziehen (Urk. 7/165). Die Medas Z.___ erstattete ihr Gutachten schliesslich am 7. November 2013 (Urk. 7/167). Da die Gutachter vom Vorliegen eines Medikamenten-Über ge brauchs-Kopfschmerz es ausgingen und dafür hielten, dass mit einem statio nä ren Triptan-Entzug eine Verbesserung der Symptomatik erreicht werden könne, forderte die IV Stelle den Versicherten mit Einschreibebrief vom 14. Mai 2014 auf, sich einem Triptan-Entzug zu unterziehen (Urk. 7/171). Die Medikamentenentzugsbehandlung fand vom 12. Januar bis 7. Februar 2015 in der Rehabilitationsklinik I.___ statt (Urk. 7/198). Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 7/203, 7/207, 7/211, 7/212) stellte die IV Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Mai 2016 die Aufhe bung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/219). Dagegen erhob dieser am 25. Mai 2016 Einwand (Urk. 7/220) und reichte diverse medizinische Unter lagen ein (Urk. 7/224-228). In der Folge zog die IV-Stelle Berichte der be handelnden Ärzte bei (Urk. 7/235, 7/237) und teilte dem Versicherten am 6. Dezember 2016 mit, sie erachte eine weitere polydisziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig (Urk. 7/242). Am 10. Januar 2017 gab sie dem Versicherten bekannt, sie werde den Auftrag der Begutachtungsstelle J.___ erteilen, und setzte ihm Frist an, um Einwände gegen einen oder mehrere der im Schreiben genannten Gutachter zu erheben (Urk. 7/249). Am 12. Janu ar 2017 erhob der Versicherte Einwände gegen die Gutachter sowie die Begut ach tungsstelle (Urk. 7/254). Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 hielt die IV-Stelle an der geplanten Begutachtung durch die bekannt gege benen Gutachter sowie die Begutachtungsstelle J.___ fest (Urk. 2 [= 7/258]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2017 Beschwer de und beantragte, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und es sei mit dem Beschwerdeführer das Einigungsverfahren gemäss BGE 137 V 210 ff. durchzuführen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2017 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

31. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Bei der angefochtenen Verfügung vom

2. Februar 2017 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativ ver fahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2

Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs ver fahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beur teilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kon text der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechts mittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbe zogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mit wir kungsrechte erst nachträglich - bei der Beweiswürdigung im Verwal tungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzu mach en der Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom

2. Februar 2017 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativ ver fahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

E. 1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs ver fahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beur teilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kon text der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechts mittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbe zogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mit wir kungsrechte erst nachträglich - bei der Beweiswürdigung im Verwal tungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzu mach en der Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.

E. 1.3 In der Folge zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/145-147, 7/150) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle Medas Z.___ ; mit Schreiben vom 30. April 2013 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er in der Medas Z.___ im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin durch Dr. med. A.___ , im Fachgebiet Neurologie durch Dr. med. B.___ , im Fachgebiet Orthopädie durch Dr. med. C.___ und im Fachgebiet Psychia trie/

Psychotherapie durch Dr. med. D.___ begutachtet werde (Urk. 7/156). Mit Schreiben vom 10. Mai 2013 gab die Medas Z.___ bekannt, dass die erforderlichen Untersuchungen am 17., 19. und 20. Juni 2013 stattfinden würden (Urk. 7/158). Auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Versicherten hin wurde die Begutachtung entgegenkommenderweise verschoben und die be reits reservierten Termine wurden abgesagt (Urk. 7/160). In der Folge gab die Medas Z.___ dem Versicherten mit Schreiben vom 21. Juni 2013 die neuen Termine bekannt und teilte ihm ausserdem mit, dass er im Fachgebiet Neurologie von Dr. med. E.___ , im Fachgebiet Psychiatrie von med. prakt. F.___ , im Fachgebiet Orthopädie von Dr. med. G.___ und im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin vom Hauptgutachter Dr. med. H.___ begutachtet werde (Urk. 7/163). Am 27. Juni 2013 erklärte der Versicherte unterschriftlich, er sei bereit, sich der angeordneten Begutachtung bei Dr. E.___ , med. prakt. F.___ , Dr. G.___ und Dr. H.___ zu unterziehen (Urk. 7/165). Die Medas Z.___ erstattete ihr Gutachten schliesslich am 7. November 2013 (Urk. 7/167). Da die Gutachter vom Vorliegen eines Medikamenten-Über ge brauchs-Kopfschmerz es ausgingen und dafür hielten, dass mit einem statio nä ren Triptan-Entzug eine Verbesserung der Symptomatik erreicht werden könne, forderte die IV Stelle den Versicherten mit Einschreibebrief vom 14. Mai 2014 auf, sich einem Triptan-Entzug zu unterziehen (Urk. 7/171). Die Medikamentenentzugsbehandlung fand vom 12. Januar bis 7. Februar 2015 in der Rehabilitationsklinik I.___ statt (Urk. 7/198). Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 7/203, 7/207, 7/211, 7/212) stellte die IV Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Mai 2016 die Aufhe bung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/219). Dagegen erhob dieser am 25. Mai 2016 Einwand (Urk. 7/220) und reichte diverse medizinische Unter lagen ein (Urk. 7/224-228). In der Folge zog die IV-Stelle Berichte der be handelnden Ärzte bei (Urk. 7/235, 7/237) und teilte dem Versicherten am 6. Dezember 2016 mit, sie erachte eine weitere polydisziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig (Urk. 7/242). Am 10. Januar 2017 gab sie dem Versicherten bekannt, sie werde den Auftrag der Begutachtungsstelle J.___ erteilen, und setzte ihm Frist an, um Einwände gegen einen oder mehrere der im Schreiben genannten Gutachter zu erheben (Urk. 7/249). Am 12. Janu ar 2017 erhob der Versicherte Einwände gegen die Gutachter sowie die Begut ach tungsstelle (Urk. 7/254). Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 hielt die IV-Stelle an der geplanten Begutachtung durch die bekannt gege benen Gutachter sowie die Begutachtungsstelle J.___ fest (Urk. 2 [= 7/258]).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2017 Beschwer de und beantragte, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und es sei mit dem Beschwerdeführer das Einigungsverfahren gemäss BGE 137 V 210 ff. durchzuführen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2017 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

31. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Zwischenverfügung an der Abklärung durch die Begutachtungsstelle J.___ sowie an den gewählten Gutachtern fest. Zur Begründung führte sie aus, die Gutachter seien im Medizinalberufsregister Medregom registriert und verfügten über eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich. Die Begutachtungsstelle könne nicht befangen sein. Von allfälligen gesetz li chen Ausstands- oder Ablehnungsgründen gegenüber dem Institutsleiter könne nicht auf eine Ablehnbarkeit des gesamten Instituts geschlossen werden , weshalb für eine Neuverlosung kein Raum bestehe (Urk. 2). 2.2      Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er lehne die drei von der Beschwerdegegnerin genannten Gutachter wegen fehlender fachlicher Quali fi kation ab. Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___ seien deut sche Ärzte, die jeweils für die Begutachtungen in die Schweiz einreisen würden. Sie seien mit den schweizerischen Verhältnissen zu wenig vertraut. Dr. K.___ sei zudem von der FMH nicht als Facharzt anerkannt. Dr. L.___ verfüge zwar über einen deutschen Facharzttitel in Neurologie. Dieser sei jedoch wohl nicht gleichwertig mit einem schweizerischen Facharzttitel. Auch Dr. med. M.___ habe sein Diplom sowie seinen Facharzttitel in Deutschland erworben. Als Internist sei er nicht in der Lage, Kopfweh be schwerden zu beurteilen, weshalb auch ihm die nötige fachliche Qualifikation fehle. Weiter werde die Begutachtung durch die Begutachtungsstelle J.___ abgelehnt. Prof. Dr. med. N.___ sei Geschäftsführer dieser Ein richtung. Er sei voreingenommen und befinde sich in einer auffallend ver siche rungsnahen Stellung. Seine Institution komme deutlich häufiger als andere Einrichtungen zum Schluss, die Exploranden seien arbeitsfähig. Er unterzeichne zudem alle Gutachten selbst, was zeige, dass die Gutachter unter seiner Kontrolle stünden. Deshalb werde die Begutachtung durch die genannten Gutachter sowie durch die Begutachtungsstelle J.___ abge lehnt (Urk. 1).
  2. 3.1      Am 28. Juni 2011 fällte das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid bezüg lich der Einholung von Gutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen. Es gelangte zum Schluss, die Beschaffung medizinischer Entscheidungs grund lagen durch externe Gutachtensinstitute in der schweizerischen Invalidenver sicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren sei verfassungs- und konventionskonform (BGE 137 V 210 E. 2.1-2.3). Gleichzeitig hielt es fest, im Ertragspotential der Tätigkeit zuhanden der Invalidenversicherung liege eine potentielle Gefährdung der inneren Unabhängigkeit der Gutachter (E. 2.4). Das Unabhängigkeitserfordernis gebiete daher eine auf dem Zufalls prinzip und somit auf einer abstrakt formulierten Regelung beruhende vorbe stimmte Zuweisung der Aufträge (E. 3.1.1). Weiter sollten eine Mindest diffe renzierung des Gutachtenstarifs eingeführt (E. 3.2), die Qualitätsanforde rungen und –kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) und die Partizipations rechte der Versicherten verstärkt werden (E. 3.4). 3.2      In Nachachtung dieser bundesgerichtlichen Forderungen setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft. Damit wurde sichergestellt, dass nur noch Gut achterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fachdiszi pli nen) medizinische Gutachten für die Invalidenversicherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit de m Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind. In dieser Ver ein barung sind auch Kontrollmassnahmen und die entsprechenden Be fug nisse des BSV definiert. Zudem wurde bundesrechtlich verankert, dass die Inva lidenversicherung Aufträge für polydisziplinäre Gutachten nur noch nach dem Zufallsprinzip zuweisen darf (Art. 72 bis Abs. 2 IVV), um die Unab hängig keit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachten zu ge währ leisten.      Gemäss der neuen Verordnungsbestimmung und um die vom Bundesgericht wie auch vom Parlament geforderten Qualitätsanforderungen an die Gutach ter stellen zu gewährleisten, erarbeitete das BSV einen Katalog von Kriterien, welche die Gutachterstellen seit dem 1. März 2012 erfüllen müssen. Diese Kriterien umfassen einerseits formelle und fachliche Vorgaben (unter ande rem Facharzttitel, Konsensbesprechungen), anderseits werden aber auch Ang a ben im Hinblick auf mehr Transparenz und Unabhängigkeit der Institute verlangt (unter anderem Rechtsform, Trägerschaft, Auftraggeber). Im Weite ren erliess das BSV einen neuen, nach Aufwand und Anzahl notwendiger Fach disziplinen differenzierten Tarif.      Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV - Stellen-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform "SuisseMED@P" (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, unter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinfor ma tionen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Hand habung der Plattform SuisseMED@P aufgeschaltet sind). Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) wird zudem detail liert beschrieben, wie die IV-Stelle vorzugehen hat und welche Rechte der versicherten Person zustehen. 3.3      Bei der vorliegend angeordneten medizinischen Untersuchung handelt es sich um eine polydisziplinäre Begutachtung, erachtete die Beschwerdegegnerin doch eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie als notwendig (Urk. 7/242) . Damit kommt Art. 72 bis Abs. 2 IVV zur Anwendung, womit die Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung bleibt bei polydisziplinären Gutachten für eine einvernehmliche Be nennung der Gutachter kein Raum (BGE 140 V 507 E. 3.2.1); das Zufalls prinzip kommt zwingend zur Anwendung. Der Antrag auf Durchführung einer Einigungsverhandlung geht daher fehl. 3.4      Der Beschwerdeführer macht geltend, von der Begutachtungsstelle J.___ sei keine ergebnisoffene Begutachtung zu erwarten, weshalb er diese als befangen ablehne (Urk. 1).      Wie bereits ausgeführt (E. 3.2) hat die Begutachtung gemäss Art. 72 bis Abs. 1 IVV durch eine Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Der auf www.bsv.admin.ch unter der Rubrik „Invalidenversicherung IV“, Unterrubrik „Grundlagen und Gesetze“ veröffent lichten Liste (Stand 25.11.2016 ) ist zu entnehmen, dass die J.___ mit dem Bundesamt einen Vertrag als polydisziplinäre Gutachterstelle abge schlossen hat . Aus den Akten geht hervor, dass die IV-Stelle die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung des Beschwerdeführers in Umsetzung der gesetz lichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Ver fahrens vorgenommen hat. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.      Ist eine Gutachterstelle nach dem beschriebenen System benannt worden, kann die versicherte Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mate rielle Einwendungen gegen die Begutachtung an sich, gegen Art oder Umfang der Begutachtung oder gegen bezeichnete Sachverständige geltend machen. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 138 V 271 E. 1.1). Nicht zu hören sind indes Ausstandsbegehren, die sich gegen eine Behörde (oder Gutachterstelle) als solche richten. Das Bundesgericht hielt bereits mehrmals fest, nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde an sich, könne befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 m.w.H.). Dies ergibt sich auch aus Art. 36 ATSG, welcher nicht von Behörden respektive einer medizinischen Abklärungsstelle, sondern von Personen spricht, die Entscheidungen zu treffen oder vorzube reiten haben, was sich dem Sinn nach auf die handelnden natürlichen Per sonen bezieht. Zulässig sind hingegen Ausstandsbegehren gegen sämtli che Mitglieder einer Behörde, solange gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (Urteile des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 3.3, 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.2). Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Beschwerdeführers, gutachter liche Untersuchungen in der Begutachtungsstelle J.___ garantierten von vornherein keine unvoreingenommenen Ergebnisse, nicht zu hören, da er auf das Vorbringen hinausläuft, die Begutachtungsstelle sei befangen. Im ü brigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Anhang zum SuisseMED@P Reporting 2014 enthaltene Statistik der J.___ zu den attestierten Arbeits fähigkeiten in polydisziplinären Gutachten für die IV den Schluss nicht zu lässt, die Experten der Begutachtungsstelle J.___ begutachteten "überdurch schnittlich streng" (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.1). Ebensowenig kann im vorliegend zu beurteilenden Fall allein aufgrund des Umstandes, dass Institutsleiter Prof. Dr. med. N.___ im Jahr 2014 zu einer Vortragsveranstaltung zum Thema "Vermeidung unge recht fertigter Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen" eingeladen hat, an ge nommen werden, der Institutsleiter erwecke den Anschein der Befangen heit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.2 und 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4). Da der Beschwerdeführer bezüg lich des Institutsleiters keine anderen Ablehnungs- oder Ausstandsgründe nennt, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser in seiner Funktion als Leiter der Begutachtungsstelle am vorgesehenen Gutachten nicht mitwirken dürfte.
  3. 4.1      Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die drei von der IV-Stelle bezeichneten Gutachter würden nicht über die nötigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügen. Dr. K.___ und Dr. L.___ würden in Deutschland prakti zieren und seien mit den hiesigen versicherungsrechtlichen Verhältnissen nicht vertraut. Dr. K.___ sei von der FMH nicht als Facharzt anerkannt und Dr.  L.___ verfüge lediglich über einen in Deutschland erworbenen Fach arzttitel. Auch Dr. M.___ habe seinen Facharzttitel in Deutschland er wor ben und könne überdies als Internist die Kopfwehbeschwerden fachlich nicht beurteilen. Zudem stünden die Gutachter unter der Kontrolle von Prof. Dr. N.___, was aus dem Umstand, dass dieser die Gutachten jeweils mitunter zeichne, hervorgehe (Urk. 1 S. 3-4). 4.2      Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Be fangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich be fangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewich tung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Emp fin den einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objek tiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeu tung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( BGE 138 V 271 E. 1.1 ). 4.3      I m Zusammenhang mit der fachlichen Qualifikation eines Gutachters ist ent scheidend , dass die verfügbaren medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Be weiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die strei tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Laut höchst richterlicher Rechtsprechung ist es letztlich Sache der Verwaltung beziehungsweise – im Streitfall - des Gerichts, die Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person festzustellen. Dabei hat es sich auf schlüssige medi zini sche Berichte zu stützen. 4.4      Der Umstand, dass Dr. K.___ und Dr.  L.___ in Deutschland praktizieren, lässt keine Rückschlüsse auf ihre fachliche Kompetenz zu. Es ist Sache des Gerichts, die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person festzustellen, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, sie seien allenfalls mit den hiesigen versicherungsrechtlichen Verhältnissen nicht vertraut, nicht verfängt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Gutachter nicht zwingend über eine FMH-Ausbildung verfügen. Verlangt wird eine Fachausbildung, die auch im Ausland erworben sein kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Unbestrittenermassen verfügen alle drei Gutachter über eine medizinische Fachausbildung. Dass sie diese in Deutschland durch laufen haben, vermag ihre fachliche Kompetenz nicht in Frage zu stellen. Sie sind sodann im Medizinalberuferegister des BAG registriert und besitzen eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich. Überdies kann dem Re gis ter entnommen werden, dass die Weiterbildungstitel in den entspre chen den Fachgebieten in der Schweiz anerkannt werden. Hinsichtlich des Vor bringens, Dr. M.___ könne als Internist die Kopfschmerzen des Be schwer deführers nicht beurteilen, ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverständigen für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage verantwortlich sind. Die Gutachter prüfen, ob die Liste der medizinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss (BGE 139 V 349 E. 3.3). Weder die IV-Stelle noch die Versicherten können die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten (KSVI Rz. 2080, Stand per 1. Januar 2017).      Aus dem Umstand schliesslich, dass Prof. Dr. N.___ in der Vergangenheit die Gutachten des Instituts mitunterzeichnete, kann zudem nicht auf eine Ab hängig keit der Sachverständigen ihm gegenüber geschlossen werden. Die Unter suchungen werden unbestrittenermassen von den genannten Gutach tern, und nicht von Prof. Dr. N.___ durchgeführt; sie sind für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verantwortlich und halten ihre Schlussfolgerungen in ihren Berichten zuhanden der IV-Stelle fest. Im übrigen ist – wie bereits ausgeführt – auch nicht zu beanstanden, wenn Prof. Dr. N.___ in seiner Funktion als Leiter der Begutachtungsstelle mitwirkt. 4.5      Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der Gutach terstelle korrekt vorgegangen. Da zudem auch keine Ablehnungsgründe gegen die für die Begutachtung vorgesehenen Ärzte vorliegen, ist die Verfü gung vom 2. Februar 2017 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
  4. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verwei gerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das Gericht erkennt:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  6. Das Verfahren ist kostenlos.
  7. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal t en; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00216 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom 17. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 15. Dezember 2004 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf ein verschlepptes Schleudertrauma und Kopf schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätigte diese medizinische so wie erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/6-16) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 eine halbe Rente der Invalidenversiche rung zu (Urk. 7/24 und 28). Nachdem der Versicherte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und damit einhergehend eine gesundheitliche Ver schlechterung geltend gemacht hatte (Urk. 7/18), gewährte ihm die IV-Stelle mit Ver fügung vom 23. November 2007 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Novem ber

2005 bis 30. September

2006 eine ganze Rente (Urk. 7/59 und

66). 1.2

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 7/72 S. 3). Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 hob dieses die angefochtene Verfügung vom 23. November 2007 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Vor nahme weiterer Abklärungen zurück (Urk. 7/77). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Arztberichte bei (Urk. 7/85-86, 7/88) und veranlasste eine medizi ni sche Begutachtung bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neu ro logie, welcher sein Gutachten am 20. April 2010 erstattete (Urk. 7/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die Verfügung vom 16. Dezember 2005 wiedererwägungsweise auf und wies das am 16. Septem ber 2005 sinngemäss gestellte Gesuch um Rentenerhöhung ab (Urk. 7/114). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2011 Be schwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 7/119). Mit Urteil vom 20. Dezember  2011 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 7/123). Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Juli 2012 in dem Sinne gutgeheissen, als das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2011 so wie die Verfügung vom der IV-Stelle vom 7. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückgewiesen wurden (Urk. 7/129). 1.3

In der Folge zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/145-147, 7/150) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle Medas Z.___ ; mit Schreiben vom 30. April 2013 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er in der Medas Z.___ im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin durch Dr. med. A.___ , im Fachgebiet Neurologie durch Dr. med. B.___ , im Fachgebiet Orthopädie durch Dr. med. C.___ und im Fachgebiet Psychia trie/

Psychotherapie durch Dr. med. D.___ begutachtet werde (Urk. 7/156). Mit Schreiben vom 10. Mai 2013 gab die Medas Z.___ bekannt, dass die erforderlichen Untersuchungen am 17., 19. und 20. Juni 2013 stattfinden würden (Urk. 7/158). Auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Versicherten hin wurde die Begutachtung entgegenkommenderweise verschoben und die be reits reservierten Termine wurden abgesagt (Urk. 7/160). In der Folge gab die Medas Z.___ dem Versicherten mit Schreiben vom 21. Juni 2013 die neuen Termine bekannt und teilte ihm ausserdem mit, dass er im Fachgebiet Neurologie von Dr. med. E.___ , im Fachgebiet Psychiatrie von med. prakt. F.___ , im Fachgebiet Orthopädie von Dr. med. G.___ und im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin vom Hauptgutachter Dr. med. H.___ begutachtet werde (Urk. 7/163). Am 27. Juni 2013 erklärte der Versicherte unterschriftlich, er sei bereit, sich der angeordneten Begutachtung bei Dr. E.___ , med. prakt. F.___ , Dr. G.___ und Dr. H.___ zu unterziehen (Urk. 7/165). Die Medas Z.___ erstattete ihr Gutachten schliesslich am 7. November 2013 (Urk. 7/167). Da die Gutachter vom Vorliegen eines Medikamenten-Über ge brauchs-Kopfschmerz es ausgingen und dafür hielten, dass mit einem statio nä ren Triptan-Entzug eine Verbesserung der Symptomatik erreicht werden könne, forderte die IV Stelle den Versicherten mit Einschreibebrief vom 14. Mai 2014 auf, sich einem Triptan-Entzug zu unterziehen (Urk. 7/171). Die Medikamentenentzugsbehandlung fand vom 12. Januar bis 7. Februar 2015 in der Rehabilitationsklinik I.___ statt (Urk. 7/198). Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 7/203, 7/207, 7/211, 7/212) stellte die IV Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Mai 2016 die Aufhe bung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/219). Dagegen erhob dieser am 25. Mai 2016 Einwand (Urk. 7/220) und reichte diverse medizinische Unter lagen ein (Urk. 7/224-228). In der Folge zog die IV-Stelle Berichte der be handelnden Ärzte bei (Urk. 7/235, 7/237) und teilte dem Versicherten am 6. Dezember 2016 mit, sie erachte eine weitere polydisziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig (Urk. 7/242). Am 10. Januar 2017 gab sie dem Versicherten bekannt, sie werde den Auftrag der Begutachtungsstelle J.___ erteilen, und setzte ihm Frist an, um Einwände gegen einen oder mehrere der im Schreiben genannten Gutachter zu erheben (Urk. 7/249). Am 12. Janu ar 2017 erhob der Versicherte Einwände gegen die Gutachter sowie die Begut ach tungsstelle (Urk. 7/254). Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 hielt die IV-Stelle an der geplanten Begutachtung durch die bekannt gege benen Gutachter sowie die Begutachtungsstelle J.___ fest (Urk. 2 [= 7/258]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2017 Beschwer de und beantragte, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und es sei mit dem Beschwerdeführer das Einigungsverfahren gemäss BGE 137 V 210 ff. durchzuführen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2017 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

31. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Bei der angefochtenen Verfügung vom

2. Februar 2017 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativ ver fahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2

Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs ver fahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beur teilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kon text der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechts mittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbe zogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mit wir kungsrechte erst nachträglich - bei der Beweiswürdigung im Verwal tungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzu mach en der Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraus setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Zwischenverfügung an der Abklärung durch die Begutachtungsstelle J.___ sowie an den gewählten Gutachtern fest. Zur Begründung führte sie aus, die Gutachter seien im Medizinalberufsregister Medregom registriert und verfügten über eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich. Die Begutachtungsstelle könne nicht befangen sein. Von allfälligen gesetz li chen Ausstands- oder Ablehnungsgründen gegenüber dem Institutsleiter könne nicht auf eine Ablehnbarkeit des gesamten Instituts geschlossen werden , weshalb für eine Neuverlosung kein Raum bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er lehne die drei von der Beschwerdegegnerin genannten Gutachter wegen fehlender fachlicher Quali fi kation ab. Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___ seien deut sche Ärzte, die jeweils für die Begutachtungen in die Schweiz einreisen würden. Sie seien mit den schweizerischen Verhältnissen zu wenig vertraut. Dr. K.___ sei zudem von der FMH nicht als Facharzt anerkannt. Dr. L.___ verfüge zwar über einen deutschen Facharzttitel in Neurologie. Dieser sei jedoch wohl nicht gleichwertig mit einem schweizerischen Facharzttitel. Auch Dr. med. M.___ habe sein Diplom sowie seinen Facharzttitel in Deutschland erworben. Als Internist sei er nicht in der Lage, Kopfweh be schwerden zu beurteilen, weshalb auch ihm die nötige fachliche Qualifikation fehle. Weiter werde die Begutachtung durch die Begutachtungsstelle J.___ abgelehnt. Prof. Dr. med. N.___ sei Geschäftsführer dieser Ein richtung. Er sei voreingenommen und befinde sich in einer auffallend ver siche rungsnahen Stellung. Seine Institution komme deutlich häufiger als andere Einrichtungen zum Schluss, die Exploranden seien arbeitsfähig. Er unterzeichne zudem alle Gutachten selbst, was zeige, dass die Gutachter unter seiner Kontrolle stünden. Deshalb werde die Begutachtung durch die genannten Gutachter sowie durch die Begutachtungsstelle J.___ abge lehnt (Urk. 1). 3.

3.1

Am 28. Juni 2011 fällte das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid bezüg lich der Einholung von Gutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen. Es gelangte zum Schluss, die Beschaffung medizinischer Entscheidungs grund lagen durch externe Gutachtensinstitute in der schweizerischen Invalidenver sicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren sei verfassungs- und konventionskonform (BGE 137 V 210 E. 2.1-2.3). Gleichzeitig hielt es fest, im Ertragspotential der Tätigkeit zuhanden der Invalidenversicherung liege eine potentielle Gefährdung der inneren Unabhängigkeit der Gutachter (E. 2.4). Das Unabhängigkeitserfordernis gebiete daher eine auf dem Zufalls prinzip und somit auf einer abstrakt formulierten Regelung beruhende vorbe stimmte Zuweisung der Aufträge (E. 3.1.1). Weiter sollten eine Mindest diffe renzierung des Gutachtenstarifs eingeführt (E. 3.2), die Qualitätsanforde rungen und –kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) und die Partizipations rechte der Versicherten verstärkt

werden (E. 3.4). 3.2

In Nachachtung dieser bundesgerichtlichen Forderungen setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 Artikel 72 bis

der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft. Damit wurde sichergestellt, dass nur noch Gut achterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fachdiszi pli nen) medizinische Gutachten für die Invalidenversicherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit de m Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind.

In dieser Ver ein barung sind auch Kontrollmassnahmen und die entsprechenden Be fug nisse des BSV definiert. Zudem wurde bundesrechtlich verankert, dass die Inva lidenversicherung Aufträge für polydisziplinäre Gutachten nur noch nach dem Zufallsprinzip zuweisen darf (Art. 72 bis Abs. 2 IVV), um die Unab hängig keit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachten zu ge währ leisten.

Gemäss der neuen Verordnungsbestimmung und um die vom Bundesgericht wie auch vom Parlament geforderten Qualitätsanforderungen an die Gutach ter stellen zu gewährleisten, erarbeitete das BSV einen Katalog von Kriterien, welche die Gutachterstellen seit dem 1. März 2012 erfüllen müssen. Diese Kriterien umfassen einerseits formelle und fachliche Vorgaben (unter ande rem Facharzttitel, Konsensbesprechungen), anderseits werden aber auch Ang a ben im Hinblick auf mehr Transparenz und Unabhängigkeit der Institute verlangt (unter anderem Rechtsform, Trägerschaft, Auftraggeber). Im Weite ren erliess das BSV einen neuen, nach Aufwand und Anzahl notwendiger Fach disziplinen differenzierten Tarif.

Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV - Stellen-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform "SuisseMED@P" (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, unter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinfor ma tionen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Hand habung der Plattform SuisseMED@P aufgeschaltet sind). Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) wird zudem detail liert beschrieben, wie die IV-Stelle vorzugehen hat und welche Rechte der versicherten Person zustehen. 3.3

Bei der vorliegend angeordneten medizinischen Untersuchung handelt es sich um eine polydisziplinäre Begutachtung, erachtete die Beschwerdegegnerin doch eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie als notwendig (Urk. 7/242) . Damit kommt Art. 72 bis Abs. 2 IVV zur Anwendung, womit die Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung bleibt bei polydisziplinären Gutachten für eine einvernehmliche Be nennung der Gutachter kein Raum (BGE 140 V 507 E. 3.2.1); das Zufalls prinzip kommt zwingend zur Anwendung. Der Antrag auf Durchführung einer Einigungsverhandlung geht daher fehl. 3.4

Der Beschwerdeführer macht geltend, von der Begutachtungsstelle J.___ sei keine ergebnisoffene Begutachtung zu erwarten, weshalb er diese als befangen ablehne (Urk. 1).

Wie bereits ausgeführt (E. 3.2) hat die Begutachtung gemäss Art. 72 bis Abs. 1 IVV durch eine Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Der auf www.bsv.admin.ch unter der Rubrik „Invalidenversicherung IV“, Unterrubrik „Grundlagen und Gesetze“ veröffent lichten Liste (Stand 25.11.2016 ) ist zu entnehmen, dass die J.___

mit dem Bundesamt einen Vertrag als polydisziplinäre Gutachterstelle abge schlossen hat . Aus den Akten geht hervor, dass die IV-Stelle die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung des Beschwerdeführers in Umsetzung der gesetz lichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Ver fahrens vorgenommen hat. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.

Ist eine Gutachterstelle nach dem beschriebenen System benannt worden, kann die versicherte Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mate rielle Einwendungen gegen die Begutachtung an sich, gegen Art oder Umfang der Begutachtung oder gegen bezeichnete Sachverständige geltend machen. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 138 V 271 E. 1.1). Nicht zu hören sind indes Ausstandsbegehren, die sich gegen eine Behörde (oder Gutachterstelle) als solche richten. Das Bundesgericht hielt bereits mehrmals fest, nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde an sich, könne befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 m.w.H.). Dies ergibt sich auch aus Art. 36 ATSG, welcher nicht von Behörden respektive einer medizinischen Abklärungsstelle, sondern von Personen spricht, die Entscheidungen zu treffen oder vorzube reiten haben, was sich dem Sinn nach auf die handelnden natürlichen Per sonen bezieht. Zulässig sind hingegen Ausstandsbegehren gegen sämtli che Mitglieder einer Behörde, solange gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (Urteile des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 3.3, 9C_810/2014

vom 1. Dezember 2014 E. 1.2). Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Beschwerdeführers, gutachter liche Untersuchungen in der Begutachtungsstelle J.___ garantierten von vornherein keine unvoreingenommenen Ergebnisse, nicht zu hören, da er auf das Vorbringen hinausläuft, die Begutachtungsstelle sei befangen. Im ü brigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Anhang zum SuisseMED@P Reporting 2014 enthaltene Statistik der J.___ zu den attestierten Arbeits fähigkeiten in polydisziplinären Gutachten für die IV den Schluss nicht zu lässt, die Experten der Begutachtungsstelle J.___ begutachteten "überdurch schnittlich streng" (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.1). Ebensowenig kann im vorliegend zu beurteilenden Fall allein aufgrund des Umstandes, dass Institutsleiter Prof. Dr. med. N.___ im Jahr 2014 zu einer Vortragsveranstaltung zum Thema "Vermeidung unge recht fertigter Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen" eingeladen hat, an ge nommen werden, der Institutsleiter erwecke den Anschein der Befangen heit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.2 und 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4). Da der Beschwerdeführer bezüg lich des Institutsleiters keine anderen Ablehnungs- oder Ausstandsgründe nennt, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser in seiner Funktion als Leiter der Begutachtungsstelle am vorgesehenen Gutachten nicht mitwirken dürfte. 4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die drei von der IV-Stelle bezeichneten Gutachter würden nicht über die nötigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügen. Dr. K.___ und Dr. L.___ würden in Deutschland prakti zieren und seien mit den hiesigen versicherungsrechtlichen Verhältnissen nicht vertraut. Dr. K.___ sei von der FMH nicht als Facharzt anerkannt und Dr. L.___ verfüge lediglich über einen in Deutschland erworbenen Fach arzttitel. Auch Dr. M.___ habe seinen Facharzttitel in Deutschland er wor ben und könne überdies als Internist die Kopfwehbeschwerden fachlich nicht beurteilen. Zudem stünden die Gutachter unter der Kontrolle von Prof. Dr. N.___, was aus dem Umstand, dass dieser die Gutachten jeweils mitunter zeichne, hervorgehe (Urk. 1 S. 3-4). 4.2

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Be fangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich be fangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewich tung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Emp fin den einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objek tiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeu tung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( BGE 138 V 271 E. 1.1 ). 4.3

I m Zusammenhang mit der fachlichen Qualifikation eines Gutachters ist ent scheidend , dass die verfügbaren medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Be weiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die strei tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Laut höchst richterlicher Rechtsprechung ist es letztlich Sache der Verwaltung beziehungsweise – im Streitfall - des Gerichts, die Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person festzustellen. Dabei hat es sich auf schlüssige medi zini sche Berichte zu stützen. 4.4

Der Umstand, dass Dr. K.___ und Dr. L.___ in Deutschland praktizieren, lässt keine Rückschlüsse auf ihre fachliche Kompetenz zu. Es ist Sache des Gerichts, die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person festzustellen, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, sie seien allenfalls mit den hiesigen versicherungsrechtlichen Verhältnissen nicht vertraut, nicht verfängt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Gutachter nicht zwingend über eine FMH-Ausbildung verfügen. Verlangt wird eine Fachausbildung, die auch im Ausland erworben sein kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Unbestrittenermassen verfügen alle drei Gutachter über eine medizinische Fachausbildung. Dass sie diese in Deutschland durch laufen haben, vermag ihre fachliche Kompetenz nicht in Frage zu stellen. Sie sind sodann im Medizinalberuferegister des BAG registriert und besitzen eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich. Überdies kann dem Re gis ter entnommen werden, dass die Weiterbildungstitel in den entspre chen den Fachgebieten in der Schweiz anerkannt werden. Hinsichtlich des Vor bringens, Dr. M.___ könne als Internist die Kopfschmerzen des Be schwer deführers nicht beurteilen, ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverständigen für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage verantwortlich sind. Die Gutachter prüfen, ob die Liste der medizinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss (BGE 139 V 349 E. 3.3). Weder die IV-Stelle noch die Versicherten können die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten (KSVI Rz. 2080, Stand per 1. Januar 2017).

Aus dem Umstand schliesslich, dass Prof. Dr. N.___ in der Vergangenheit die Gutachten des Instituts mitunterzeichnete, kann zudem nicht auf eine Ab hängig keit der Sachverständigen ihm gegenüber geschlossen werden. Die Unter suchungen werden unbestrittenermassen von den genannten Gutach tern, und nicht von Prof. Dr. N.___ durchgeführt; sie sind für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verantwortlich und halten ihre Schlussfolgerungen in ihren Berichten zuhanden der IV-Stelle fest. Im übrigen ist – wie bereits ausgeführt – auch nicht zu beanstanden, wenn Prof. Dr. N.___ in seiner Funktion als Leiter der Begutachtungsstelle mitwirkt. 4.5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der Gutach terstelle korrekt vorgegangen. Da zudem auch keine Ablehnungsgründe gegen die für die Begutachtung vorgesehenen Ärzte vorliegen, ist die Verfü gung vom 2. Februar 2017 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.

Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verwei gerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal t en; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger