Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, ist Mutter dreier erwachsener Kinder (Urk. 9/7/1 und 9/7/3). Sie verfügt über erfolgreich abgeschlossene Ausbildun g en als PTT-Betriebsassistentin (Urk. 9/7/5, 9/34/3 und 9/34/17) und Pflegehel ferin des Y.___ (Urk. 9/6/4 und 9/34/14). Überdies absolvierte sie Weiterbildungskurse in den Bereichen Finanzbuch haltung (Urk. 9/6/2-3 und 9/34/8), Englisch (Urk. 9/6/1 und 9/34/2) und Haushilfe (Urk. 9/6/5 - 9 und 9/34/6) . Sie war seit dem 3 0. April 2012 mit einem Pensum von 35 % als Haushelferin Spitex
bei der Z.___ angestellt (Urk. 9/1/5, 9/2/1, 9/7/5, 9/11 und 9/12), als es a m 1. April 2014 nach langjäh riger Ehe zur Trennung von ihrem Ehemann kam (Urk. 9/7/1 und 9/34/1).
Am 1 0. Juni 2014 meldete sich die Versicherte
– nach im Mai 2014 erfolgter Früherfassung
(Urk. 9/2 und 9/4) –
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Diese tätigte erwerb liche (Urk. 9/11 und 9/12) und medizinische (Urk. 9/17 und 9/19) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/21). Dagegen erhob die Ver s icherte Einwand (Urk. 9/26 und 9/32). D ie IV-Stelle nahm weitere Arztbe richt e zu ihren Akten (vgl. Urk. 9/30) und führte mit der Versicherten am 1. April 2015 ein Gespräch zur Abklärung ihrer beruflichen Situation (Urk. 9/33 und 9/43/2-4).
M it E-Mail vom 31. August 2015 informierte die Versicherte die IV-Stelle über eine gep lante Knieoperation (Urk. 9/41), worauf ihr
d ie IV-Stelle
am
2. September
2015 schriftlich
mit teilte, sie schliesse
die Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung ab, da berufliche Eingliederungsmass nahmen verfrüht seien (Urk. 9 / 42). A m 28. Januar 2016 ersuchte die Versicherte um Wiederaufnahme von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und machte geltend, die Folgen der Knieoperation seien zufriedenstellend verheilt (Urk. 9/48). Überdies reichte sie einen Austrittsbericht der A.___ vom 2 3. November 2015 ein (Urk. 9/47). Nach dem Eintreffen weiterer medi zinischer Unterlagen (Urk. 9/49, 9 / 51, 9 / 53, 9/54, 9/56 und 9/58) gab die IV-Stelle e in polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 9 /59-60 und 9/62-66), das am 11. November 2016 von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)
B.___ AG erstattet wurde (Urk. 9/69) . Auf Ersuchen der Versicherten wurde das Gutachten an deren Hausarzt zugestellt (Urk. 9/70, 9/72 und 9/73). Mit Verfü gung vom 1 3. Januar 2017 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Leis tungsanspruch (Urk. 2 und 9 / 75). 2.
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 3. Januar 2017 mit einer auf den 1 1. März 2017 datiert en Eingabe Beschwerde, die sie am 13. Februar 2017 der Schweizerischen Post zu Handen des Sozialversicherungsgerichts, Postfach, 8087 Zürich, übergab (vgl. Urk. 1, 5 und 9 /77) . Die Sendung traf am 14. Februar 2017 bei der IV-Stelle ein, von wo sie zuständigkeitshalber an das Sozial ver sicherungsgericht weiter ge leitet wurd e (Urk. 4 = 9/78). In der Beschwerde schrift wurden Eingliederungsmassnahmen in Form von beruflichen Massnahmen beantragt (vgl. Urk. 1, 5 und 9/77). Am 2 2. März 201 7 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 7. März 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerde führerin eine Frist von 30 Tagen zur Replik angesetzt (Urk. 10). Sie erstattete diese am 2 4. April 2017 (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichte te am 29. Mai 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14). Davon wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 1. Mai 201 7 Kenntnis gegeben (Urk. 15).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
D ie Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruf licher Art wie die Umschulung, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (Abs. 3 lit . b). 1.3
Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit über wiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1 novies der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) . 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form von beruflichen Massnahmen verfügt (vgl. Urk. 1, 2, 8, 9/75 und 12). 3.
3.1
Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, der Versicherten vom 1 3. Januar bis zum 1 4. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/1/2-4). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er in seinem Bericht vom 2 5. August 2014 eine Anpassungsstörung mit depres siver Episode und den schädlichen Gebrauch von Alkohol fest. Ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit seien Blockaden am Iliosakralgelenk und ein Kar paltunnelsyndrom rechts (Urk. 9/17/1). Anamnestisch vermerkte Dr. C.___
eine wegen der Trennung vom Ehemann ab Januar 2014 sehr angespannte Situation mit zunehmendem Alkoholkonsum der Versicherten (Urk. 9/17/2). 3.2
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Versicherte seit dem 1 0. Januar 2 014 behandelte, diagnostizierte gemäss seinem Bericht vom 2 6. September 2014 (Urk. 9/19) eine depressive Episode, ausgelöst durch die Trennung vom Ehemann (ICD-10: F32.1), un d einen schädlichen Gebrauch vom Alkohol (ICD-10: F10.1). Die Versicherte habe berichtet, ihre 26jährige Ehe sei bereits seit zehn Jahren nicht mehr gut gelaufen . Um die Situ ation besser ertragen zu können, habe sie seit Jahren Alkohol konsumiert, in den letzten zwei Jahren zunehmend bis zu 1-2 Flaschen Wein (Urk. 9/19/1).
Die Behandlung der Versicherten habe mit einer tiefenpsychologisch fundierten Einzelpsychotherapie mit der Darstellung der intrapsychischen Konflikte und der daraus folgenden Symptombildung begonnen. Medikamentös sei in itial eine Entzugsbehandlung vom Alkohol erfolgt, während welcher
der Versicherten zur Unterstützung Seresta
verordnet worden sei . Die Versicherte zeige eine gute Motivation und sei abstinent. A ufgrund der depressiven Symptomatik mit der Schlafstörung ha b e sie zur Nacht Mirtazapin erhalten. Unter dieser Behandlung seien eine Verbesserung der Schlafqualität und eine leichte Abnahme der depressiven Symptomatik eingetreten (Urk. 9/19/1-2). Vom 1 8. Januar bis zum 14. März 2014 sei der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wor d en. W eiterhin sei die Versicherte durch die Sch eidung erheblich belastet (Urk. 9/19/2). 3.3
Am 6. Januar 2015 teilte Dr. C.___ der IV-Stelle mit, er habe versehentlich einen Teil der Patientengeschichte nicht dokumentiert (Urk. 9/28). In der Folge reichte er eine korrigierte Fassung seines Berichts vom 2 5. August 2014 ein, in der er neu Diskushernien an den HWK 3/4 bis 6/7 mit relativen Spinalkanalste nosen und leicht- bis mittelgradige foraminale Stenosen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 9/30/1). Seinen schrift lichen Angaben legte er einen entsprechenden Bericht des Röntgeninstituts O .___ vom 2. April 2014 zur gleichentags durchgeführten magnetreso nanztomographischen Untersuchung der Halswirbelsäule bei (Urk. 9/30/6). 3.4
Die Versicherte begab sich am 2. Juni 2015 wegen einer Kribbeldysästhesie der rechten Gesichtshälfte, intermittierenden leichten Wortfindungsstörungen und anamnestisch einem Zustand nach rechts facialer Pares e ins G.___, wo sie bis zum 3. Juni 2015 auf der Stroke Unit hospitalisiert war. Im Austrittsbericht vom 9. Juni 2015 wurden unklare intermittierende rech t s seitige Dysästhesien, differentialdiagnostisch dissoziativ im Rahmen der Tren nungssituation, eine Adipositas und aktenanamnestisch eine Spinalkanalstenose als Diagnosen festgehalten (Urk. 9/53/7). Für die von der Versicherten beschrie bene Symptomatik habe man keine somatische Ursache gefunden (Urk. 9/ 53/8; vgl. auch Urk. 9/53/10-12). 3.5
Vom 8. September bis zum 1 9. Oktober 2015 hielt sich die Versicherte zur statio nären psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik E.___ auf (Urk. 9/49/1). Dort wurden eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), eine akti vierte mediale Gonarthrose und eine Meniskusläsion medial links als Diagnosen festgehalten (Urk. 9/49/1). Vom 8. September bis zum 2. November 2015 wurde der Versicherten – aufgrund ihrer Kniebeschwerden
– eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert (Urk. 9/49/3 und 9/49/5). Im Anschluss an den Klinikaufent halt begab sich die Versicherte in psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung
des Ambulatorium s des F.___ Instituts (Urk.
9/58). 3. 6
Am 1 9. November 2015 wurde wegen der medialen Varusgonarthrose eine Opera tion am linken Knie durchgeführt, worauf die Versicherte bis zum 22. November 2015 in der A.___ hospitalisiert war. Im Austrittsbe richt vom 2 3. November 2015 wurden ein komplikationsloser Verlauf und die Möglichkeit einer Teilbelastung während vier Wochen mit anschliessender Voll belastung vermerkt (Urk. 9/47/1). Bis zum 6. Januar 2016 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ab dem 9. Januar 2016 sei die Versicherte für leichte Büroarbeiten zu 0 % arbeitsunfähig (Urk. 9/51/7). 3. 7
Dr. med. C.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 2 5. April 2016 den Sta tus nach Arthroskopie mit Débridement der Varusgonarthrose, Schlaf- und Durch sch lafstörungen und intermittierende rechtsseitige Dysästhesien als neue Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/53/1 = 9/54/1). Er bescheinigte vom 2 9. März bis zum 3 0. April 2016 eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 9/53/2 = 9/54/2). 3.8
Die Behandler des Ambulatoriums des F.___ Instituts bestätigten in ihrem Bericht vom 1 5. Juli 2016, sie hätten die Versicherte am 2 9. April 2016 zum letzten Mal gesehen (Urk. 9/58/1). Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht (im April 2016) könne eine Arbeitstätigkeit in einem ruhigen Umfeld mit klaren Struktu ren wieder aufgenommen werden (Urk. 9/58/3). Mit Bezug auf die aus soma tischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit verwiese n sie a uf den Hausarzt (Urk. 9/58/3). 3.9
Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der B.___ AG vom 1 1. November 2016 (Urk. 9/69) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt (Urk. 9/69/9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgende Diagnosen (Urk. 9/69/9): 1.
Wiederkehrende Schmerzen der Halswirbelsäule bzw. der Nacken musku latur bei im MRT festgestellten degenerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule, ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne Wurzelreiz syn drom, mit nur endgradiger Bewegungseinschränkung der Halswirbel säule 2.
Wi e derkehrende Schmerzen des rechten Schultergelenkes bei der Arm-Seit wärts- und Vorwärtshebung aufgrund der Veränderungen der Hals wirbelsäule, ohne Hinweis für ein Impingement -S yndrom bei freier Beweglichkeit 3.
Medial betonte Gonarthrose des linken Kniegelenkes, zurzeit symptomlos nach erfolgreich durchgeführter Umstellungsosteotomie des Unter schen kels 19.11.2015 4.
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, zwischenzeitlich remittiert (ICD-10: F43.21) 5.
Schädlicher Gebrauch von Alkohol, zwischenzeitlich sistiert (ICD-10: F10.20) 6.
Übergewicht (BMI 28 kg/m 2) 7.
Missempfindungen auf der rechten Seite anfallsweise, DD psychogen 8.
Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts 2014.
Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht wurde vermerkt, die Beschwerden der Halswirbelsäule hätten ihr röntgenologisches Korrelat in degenerativen Verän derungen der Diskushernien C3/4 bis C6/7 und entsprechenden Uncovertebral arthrosen . Insofern seien die wiederkehrenden Schmerzen der Halswirbelsäule nachzuvollziehen, sie seien jedoch gut kompensiert. Die Muskulatur der Hals wirbelsäule sei gut balanciert, es bestehe lediglich eine endgradige Bewegungs einschränkung der Halswirbelsäule ohne neurologische Auffälligkeiten. Bei beiden Oberarme n seien die Muskeln seitengleich ausgebildet, es gebe seiten gleiche Gebra uchszeichen der Hände und eine seitengleiche Handbeschwielung . Der Operationserfolg des linken Unter schenkels bzw. Kniegelenks sei als sehr gut zu bezeichnen, es bestünden hier praktisch keine Beschwerden mehr. Die Arbeitsfähigkeit i n der bisherigen Tätigkeit als Haushal tshelferin Spitex und in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit sei nicht bee i nträchtigt (Urk. 9/69/10 und 9/69/27). In den weiteren Fachgebieten wurden keine rlei Einschränkungen festgestellt (Urk. 9/69/9-10, 9/69/37, 9/69/44 und 9/69/51).
Zusammenfassend wurde zur Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht die Auffassung vertreten, es seien der Versicherten keine schweren Tätigkeiten mehr abzuverlangen. Gegen mittelschwere Tätigkeiten bestünden keine Beden ken. Die Arbeiten sollten in wechselnden Positionen, zeitweise im Gehen, Ste hen und Sitzen ausgeführt werden. Die Versicherte sollte keine Tätigkeiten mit ausschliesslichem Bücken oder Knien und keine Tätigkeiten mit überwiegender Zwangshaltung verrichten. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nach der erfolgreichen Operation des Karpaltunnelsyndroms unbeeinträchtigt. Es soll t en keine ausschliesslichen Überkopfarbeiten ausgeführt werden (Urk.
9/69/10). Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Haushalthelferin Spitex als auch in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit bestünden keine Beeinträchtigungen (Urk. 9/69/11).
Retrospektiv habe vom 1 8. Januar bis zum 1 4. März 2014, während der Behand lung im G.___ im Juni 2015 und während des statio nären Aufenthalts in der Klinik E.___ vom 8. September bis zum 19. Oktober 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in leidens adaptierten Tätigkeiten bestanden (Urk. 9/69/11).
Überdies habe nach den Operation en
an der rechten Hand und am linken Kniege lenk während
der Rekonvaleszenz, für das linke Kniegelenk sechs Monate,
in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 9/69/11). Für eine leidensadaptierte Tätigkeit sei die Versicherte während einer einmonatigen Rekonvaleszenz nach der Operation der rechten Hand und einer zweimonatigen Rekonvaleszenz nach der Knieoperation arbeits un fähig gewesen (Urk. 9/69/12) . 4 .
4.1
Das Gutachten der B.___ AG vom 1 1. November 2016 (Urk. 9/69) basiert auf den zur Verfügung gestellten und weiteren beigezogenen Unterlagen sowie de n fach ärztlichen orthopädisch/ traumatologischen, psychiatrischen, internistischen und neurologischen Untersu chung en der Beschwerdeführerin am 12., 1 9. und 20. Oktober 2016 (Urk. 9/69/1). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorak ten erstellt und berücksichtigt die von
der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ange messen. Die gestellten Fra ge n beantwortet es umfassend. 4.2
Die Beschwer deführerin wandte gegen das Gutachten der B.___ AG ein, es sei erstellt worden, als sie ein Arbeitspensum von 36 % ausgeübt habe. Sie sei indessen auf eine Arbeitsstelle mit ei nem Pensum von 100 % angewiesen . Den damit verbundenen Anforderungen könne sie aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Einschränkungen nicht gerecht werden . Insbesondere sei zu beachten, dass im psychiatrischen Teilgutachten eine berufliche Eingliederung in einer körperlich adaptierten Tätigkeit empfohlen worden sei . Der Empfeh lung, keine Gewichte von mehr als 10 kg zu heben, könne sie bei der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit nicht nachkommen (Urk. 1 S. 1
f. mit Hinweis auf Urk. 9/69/37 und Urk. 12 S. 1).
Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die gut achterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in der Regel unter der Annahme einer 100%igen Tätigkeit erfolgen, es sei denn, es werde im Gutach ten etwas anderes vermerkt. Letzteres trifft hier nicht zu. Es ist somit ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Gutachter die Beschwerdeführerin als Haushelferin Spitex mit einem Pensum von 100 % als uneingeschränkt arbeits fähig erachteten. Die se gutachterliche Einschätzung wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sich die Beschwerdeführerin selbst nicht dazu in der Lage fühlt, nur schon
ein Pensum von 36 % in ihrer angestammten Tätig keit als Haushelferin Spitex zu bewältigen . Vielmehr fällt ins Gewicht, dass für die Beurteilung allein objektive Kriterien massgebend sind, welche im Gutach ten eingehend und nachvollziehbar dargelegt wurden .
Die von der Beschwerdeführerin zitierte Empfehlung im psychiatrischen Teilgut achten gibt weder in formeller noch in materieller Hinsicht Anlass für Bean standungen und steht nicht im Widerspruch zur Einschätzung aus polydiszipli närer Sicht . In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten lediglich mit Bezug a uf die psychischen Ver hältnisse eine Relevanz zukommen kann. Zur Beantwortung der hier zur Dis kussion stehende n Frage, ob die (rechtlichen) Voraussetzungen für berufliche Massnahmen gegeben sind, lässt sich aus den betreffenden Ausführungen ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht e, sie könne keine Gewichte von mehr als 10 kg heben, ist zu bemerken, dass dies gemäss den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arbeitgeberauskünften bei ihrer Tätigkeit als Haushilfe Spitex nicht erfor derlich ist (Urk. 9/12/6). Die g utachterliche Ein schätzung, wonach die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Haushilfe trotz der erhobenen somatischen Befunde und de r skizzierten Konse quenzen uneingeschränkt ausüben kann, steht somit im Einklang mit den Akten. Die Verrichtung von mittelschweren Arbeiten wurde denn auch aus drücklich als zumutbar bezeichnet. 4.3
Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten der B.___ AG vom 1 1. November 2016 als widersprüchlich oder nicht schlüssig er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 5.
Mit dem Gutachten der B.___ AG vom 1 1. November 2016 ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zwischen Januar 2014 und ihrer Begutachtung im Oktober 2016 zwar an psychischen und phy sischen Gesundheitsschäden litt (vgl. auch Urk. 12 S. 1) . Die psychisch begründete Arbeits- und Erwerbsunfähig keit (im Jahr 2014) dauerte jedoch lediglich rund zwei Monate . Ebenso wenig überschritten
die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten, welche – mit Unter brüchen – wegen der
diversen somatischen Leiden (2014, 2015 und 2016) bestanden hatten, jeweils die Dauer von einigen Monaten .
Seit Oktober 2016 ist die Beschwerdeführerin wieder voll arbeits- und erwerbsfähig.
Eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
oder eine Invalidität im Sinne des Gesetzes
lässt sich vor diesem Hintergrund nicht bejahen
(vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 ter IVV und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass de n festgestellten Gesundheitsschäden invalidenversicherungsrechtlich keine Rele vanz beizumessen ist.
Anhaltspunkte für eine bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1 3. Januar 2017 eingetretene Verschlechterung der gesund heit lichen Situation sind keine vorhanden. Von der Beschwerdeführerin wurde denn auch keine Entwicklung in diese Richtung behauptet . Es erweist sich des halb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin eine Invalidität verneinte . Unter den gegebenen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der prognostischen Einschätzung im Gutachten der B.___ AG (Urk. 9/69/12), deren Ausserachtlas sung zu Unrecht gerügt wurde (Urk. 12 S. 1), ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Eintritt einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtete, mithin eine drohende Invalidi tät ausschloss . Dementsprechend erweist es sich als zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die der Beschwerdeführerin verfüge über k einen Anspruch auf Eingliederungs massnahmen, namentlich auf Mass nahmen beruflicher Art. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde .
Lediglich ergänzend bleibt zu bemerken, dass die Abweisung des Rentenbegehrens nach dem Gesagten zu Recht unangefochten geblieben ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) . 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Sie sind aus gangsgemäss der unterliegende n B e schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 3. Januar 2017 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Leis tungsanspruch (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
D ie Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruf licher Art wie die Umschulung, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (Abs. 3 lit . b).
E. 1.3 Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit über wiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1 novies der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) .
E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form von beruflichen Massnahmen verfügt (vgl. Urk. 1, 2, 8, 9/75 und
E. 2 2. März 201
E. 7 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 8 ). Mit Verfügung vom 2 7. März 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerde führerin eine Frist von 30 Tagen zur Replik angesetzt (Urk. 10). Sie erstattete diese am 2 4. April 2017 (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichte te am 29. Mai 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14). Davon wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 1. Mai 201 7 Kenntnis gegeben (Urk. 15).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 ). 3.
3.1
Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, der Versicherten vom 1 3. Januar bis zum 1 4. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/1/2-4). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er in seinem Bericht vom 2 5. August 2014 eine Anpassungsstörung mit depres siver Episode und den schädlichen Gebrauch von Alkohol fest. Ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit seien Blockaden am Iliosakralgelenk und ein Kar paltunnelsyndrom rechts (Urk. 9/17/1). Anamnestisch vermerkte Dr. C.___
eine wegen der Trennung vom Ehemann ab Januar 2014 sehr angespannte Situation mit zunehmendem Alkoholkonsum der Versicherten (Urk. 9/17/2). 3.2
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Versicherte seit dem 1 0. Januar 2
E. 014 behandelte, diagnostizierte gemäss seinem Bericht vom 2 6. September 2014 (Urk. 9/19) eine depressive Episode, ausgelöst durch die Trennung vom Ehemann (ICD-10: F32.1), un d einen schädlichen Gebrauch vom Alkohol (ICD-10: F10.1). Die Versicherte habe berichtet, ihre 26jährige Ehe sei bereits seit zehn Jahren nicht mehr gut gelaufen . Um die Situ ation besser ertragen zu können, habe sie seit Jahren Alkohol konsumiert, in den letzten zwei Jahren zunehmend bis zu 1-2 Flaschen Wein (Urk. 9/19/1).
Die Behandlung der Versicherten habe mit einer tiefenpsychologisch fundierten Einzelpsychotherapie mit der Darstellung der intrapsychischen Konflikte und der daraus folgenden Symptombildung begonnen. Medikamentös sei in itial eine Entzugsbehandlung vom Alkohol erfolgt, während welcher
der Versicherten zur Unterstützung Seresta
verordnet worden sei . Die Versicherte zeige eine gute Motivation und sei abstinent. A ufgrund der depressiven Symptomatik mit der Schlafstörung ha b e sie zur Nacht Mirtazapin erhalten. Unter dieser Behandlung seien eine Verbesserung der Schlafqualität und eine leichte Abnahme der depressiven Symptomatik eingetreten (Urk. 9/19/1-2). Vom 1 8. Januar bis zum 14. März 2014 sei der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wor d en. W eiterhin sei die Versicherte durch die Sch eidung erheblich belastet (Urk. 9/19/2). 3.3
Am 6. Januar 2015 teilte Dr. C.___ der IV-Stelle mit, er habe versehentlich einen Teil der Patientengeschichte nicht dokumentiert (Urk. 9/28). In der Folge reichte er eine korrigierte Fassung seines Berichts vom 2 5. August 2014 ein, in der er neu Diskushernien an den HWK 3/4 bis 6/7 mit relativen Spinalkanalste nosen und leicht- bis mittelgradige foraminale Stenosen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 9/30/1). Seinen schrift lichen Angaben legte er einen entsprechenden Bericht des Röntgeninstituts O .___ vom 2. April 2014 zur gleichentags durchgeführten magnetreso nanztomographischen Untersuchung der Halswirbelsäule bei (Urk. 9/30/6). 3.4
Die Versicherte begab sich am 2. Juni 2015 wegen einer Kribbeldysästhesie der rechten Gesichtshälfte, intermittierenden leichten Wortfindungsstörungen und anamnestisch einem Zustand nach rechts facialer Pares e ins G.___, wo sie bis zum 3. Juni 2015 auf der Stroke Unit hospitalisiert war. Im Austrittsbericht vom 9. Juni 2015 wurden unklare intermittierende rech t s seitige Dysästhesien, differentialdiagnostisch dissoziativ im Rahmen der Tren nungssituation, eine Adipositas und aktenanamnestisch eine Spinalkanalstenose als Diagnosen festgehalten (Urk. 9/53/7). Für die von der Versicherten beschrie bene Symptomatik habe man keine somatische Ursache gefunden (Urk. 9/ 53/8; vgl. auch Urk. 9/53/10-12). 3.5
Vom 8. September bis zum 1 9. Oktober 2015 hielt sich die Versicherte zur statio nären psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik E.___ auf (Urk. 9/49/1). Dort wurden eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), eine akti vierte mediale Gonarthrose und eine Meniskusläsion medial links als Diagnosen festgehalten (Urk. 9/49/1). Vom 8. September bis zum 2. November 2015 wurde der Versicherten – aufgrund ihrer Kniebeschwerden
– eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert (Urk. 9/49/3 und 9/49/5). Im Anschluss an den Klinikaufent halt begab sich die Versicherte in psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung
des Ambulatorium s des F.___ Instituts (Urk.
9/58). 3. 6
Am 1 9. November 2015 wurde wegen der medialen Varusgonarthrose eine Opera tion am linken Knie durchgeführt, worauf die Versicherte bis zum 22. November 2015 in der A.___ hospitalisiert war. Im Austrittsbe richt vom 2 3. November 2015 wurden ein komplikationsloser Verlauf und die Möglichkeit einer Teilbelastung während vier Wochen mit anschliessender Voll belastung vermerkt (Urk. 9/47/1). Bis zum 6. Januar 2016 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ab dem 9. Januar 2016 sei die Versicherte für leichte Büroarbeiten zu 0 % arbeitsunfähig (Urk. 9/51/7). 3. 7
Dr. med. C.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 2 5. April 2016 den Sta tus nach Arthroskopie mit Débridement der Varusgonarthrose, Schlaf- und Durch sch lafstörungen und intermittierende rechtsseitige Dysästhesien als neue Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/53/1 = 9/54/1). Er bescheinigte vom 2 9. März bis zum 3 0. April 2016 eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 9/53/2 = 9/54/2). 3.8
Die Behandler des Ambulatoriums des F.___ Instituts bestätigten in ihrem Bericht vom 1 5. Juli 2016, sie hätten die Versicherte am 2 9. April 2016 zum letzten Mal gesehen (Urk. 9/58/1). Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht (im April 2016) könne eine Arbeitstätigkeit in einem ruhigen Umfeld mit klaren Struktu ren wieder aufgenommen werden (Urk. 9/58/3). Mit Bezug auf die aus soma tischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit verwiese n sie a uf den Hausarzt (Urk. 9/58/3). 3.9
Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der B.___ AG vom 1 1. November 2016 (Urk. 9/69) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt (Urk. 9/69/9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgende Diagnosen (Urk. 9/69/9): 1.
Wiederkehrende Schmerzen der Halswirbelsäule bzw. der Nacken musku latur bei im MRT festgestellten degenerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule, ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne Wurzelreiz syn drom, mit nur endgradiger Bewegungseinschränkung der Halswirbel säule 2.
Wi e derkehrende Schmerzen des rechten Schultergelenkes bei der Arm-Seit wärts- und Vorwärtshebung aufgrund der Veränderungen der Hals wirbelsäule, ohne Hinweis für ein Impingement -S yndrom bei freier Beweglichkeit 3.
Medial betonte Gonarthrose des linken Kniegelenkes, zurzeit symptomlos nach erfolgreich durchgeführter Umstellungsosteotomie des Unter schen kels 19.11.2015 4.
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, zwischenzeitlich remittiert (ICD-10: F43.21) 5.
Schädlicher Gebrauch von Alkohol, zwischenzeitlich sistiert (ICD-10: F10.20) 6.
Übergewicht (BMI 28 kg/m 2) 7.
Missempfindungen auf der rechten Seite anfallsweise, DD psychogen 8.
Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts 2014.
Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht wurde vermerkt, die Beschwerden der Halswirbelsäule hätten ihr röntgenologisches Korrelat in degenerativen Verän derungen der Diskushernien C3/4 bis C6/7 und entsprechenden Uncovertebral arthrosen . Insofern seien die wiederkehrenden Schmerzen der Halswirbelsäule nachzuvollziehen, sie seien jedoch gut kompensiert. Die Muskulatur der Hals wirbelsäule sei gut balanciert, es bestehe lediglich eine endgradige Bewegungs einschränkung der Halswirbelsäule ohne neurologische Auffälligkeiten. Bei beiden Oberarme n seien die Muskeln seitengleich ausgebildet, es gebe seiten gleiche Gebra uchszeichen der Hände und eine seitengleiche Handbeschwielung . Der Operationserfolg des linken Unter schenkels bzw. Kniegelenks sei als sehr gut zu bezeichnen, es bestünden hier praktisch keine Beschwerden mehr. Die Arbeitsfähigkeit i n der bisherigen Tätigkeit als Haushal tshelferin Spitex und in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit sei nicht bee i nträchtigt (Urk. 9/69/10 und 9/69/27). In den weiteren Fachgebieten wurden keine rlei Einschränkungen festgestellt (Urk. 9/69/9-10, 9/69/37, 9/69/44 und 9/69/51).
Zusammenfassend wurde zur Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht die Auffassung vertreten, es seien der Versicherten keine schweren Tätigkeiten mehr abzuverlangen. Gegen mittelschwere Tätigkeiten bestünden keine Beden ken. Die Arbeiten sollten in wechselnden Positionen, zeitweise im Gehen, Ste hen und Sitzen ausgeführt werden. Die Versicherte sollte keine Tätigkeiten mit ausschliesslichem Bücken oder Knien und keine Tätigkeiten mit überwiegender Zwangshaltung verrichten. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nach der erfolgreichen Operation des Karpaltunnelsyndroms unbeeinträchtigt. Es soll t en keine ausschliesslichen Überkopfarbeiten ausgeführt werden (Urk.
9/69/10). Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Haushalthelferin Spitex als auch in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit bestünden keine Beeinträchtigungen (Urk. 9/69/11).
Retrospektiv habe vom 1 8. Januar bis zum 1 4. März 2014, während der Behand lung im G.___ im Juni 2015 und während des statio nären Aufenthalts in der Klinik E.___ vom 8. September bis zum 19. Oktober 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in leidens adaptierten Tätigkeiten bestanden (Urk. 9/69/11).
Überdies habe nach den Operation en
an der rechten Hand und am linken Kniege lenk während
der Rekonvaleszenz, für das linke Kniegelenk sechs Monate,
in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 9/69/11). Für eine leidensadaptierte Tätigkeit sei die Versicherte während einer einmonatigen Rekonvaleszenz nach der Operation der rechten Hand und einer zweimonatigen Rekonvaleszenz nach der Knieoperation arbeits un fähig gewesen (Urk. 9/69/12) . 4 .
4.1
Das Gutachten der B.___ AG vom 1 1. November 2016 (Urk. 9/69) basiert auf den zur Verfügung gestellten und weiteren beigezogenen Unterlagen sowie de n fach ärztlichen orthopädisch/ traumatologischen, psychiatrischen, internistischen und neurologischen Untersu chung en der Beschwerdeführerin am 12., 1 9. und 20. Oktober 2016 (Urk. 9/69/1). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorak ten erstellt und berücksichtigt die von
der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ange messen. Die gestellten Fra ge n beantwortet es umfassend. 4.2
Die Beschwer deführerin wandte gegen das Gutachten der B.___ AG ein, es sei erstellt worden, als sie ein Arbeitspensum von 36 % ausgeübt habe. Sie sei indessen auf eine Arbeitsstelle mit ei nem Pensum von 100 % angewiesen . Den damit verbundenen Anforderungen könne sie aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Einschränkungen nicht gerecht werden . Insbesondere sei zu beachten, dass im psychiatrischen Teilgutachten eine berufliche Eingliederung in einer körperlich adaptierten Tätigkeit empfohlen worden sei . Der Empfeh lung, keine Gewichte von mehr als 10 kg zu heben, könne sie bei der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit nicht nachkommen (Urk. 1 S. 1
f. mit Hinweis auf Urk. 9/69/37 und Urk. 12 S. 1).
Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die gut achterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in der Regel unter der Annahme einer 100%igen Tätigkeit erfolgen, es sei denn, es werde im Gutach ten etwas anderes vermerkt. Letzteres trifft hier nicht zu. Es ist somit ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Gutachter die Beschwerdeführerin als Haushelferin Spitex mit einem Pensum von 100 % als uneingeschränkt arbeits fähig erachteten. Die se gutachterliche Einschätzung wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sich die Beschwerdeführerin selbst nicht dazu in der Lage fühlt, nur schon
ein Pensum von 36 % in ihrer angestammten Tätig keit als Haushelferin Spitex zu bewältigen . Vielmehr fällt ins Gewicht, dass für die Beurteilung allein objektive Kriterien massgebend sind, welche im Gutach ten eingehend und nachvollziehbar dargelegt wurden .
Die von der Beschwerdeführerin zitierte Empfehlung im psychiatrischen Teilgut achten gibt weder in formeller noch in materieller Hinsicht Anlass für Bean standungen und steht nicht im Widerspruch zur Einschätzung aus polydiszipli närer Sicht . In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten lediglich mit Bezug a uf die psychischen Ver hältnisse eine Relevanz zukommen kann. Zur Beantwortung der hier zur Dis kussion stehende n Frage, ob die (rechtlichen) Voraussetzungen für berufliche Massnahmen gegeben sind, lässt sich aus den betreffenden Ausführungen ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht e, sie könne keine Gewichte von mehr als 10 kg heben, ist zu bemerken, dass dies gemäss den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arbeitgeberauskünften bei ihrer Tätigkeit als Haushilfe Spitex nicht erfor derlich ist (Urk. 9/12/6). Die g utachterliche Ein schätzung, wonach die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Haushilfe trotz der erhobenen somatischen Befunde und de r skizzierten Konse quenzen uneingeschränkt ausüben kann, steht somit im Einklang mit den Akten. Die Verrichtung von mittelschweren Arbeiten wurde denn auch aus drücklich als zumutbar bezeichnet. 4.3
Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten der B.___ AG vom 1 1. November 2016 als widersprüchlich oder nicht schlüssig er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 5.
Mit dem Gutachten der B.___ AG vom 1 1. November 2016 ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zwischen Januar 2014 und ihrer Begutachtung im Oktober 2016 zwar an psychischen und phy sischen Gesundheitsschäden litt (vgl. auch Urk. 12 S. 1) . Die psychisch begründete Arbeits- und Erwerbsunfähig keit (im Jahr 2014) dauerte jedoch lediglich rund zwei Monate . Ebenso wenig überschritten
die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten, welche – mit Unter brüchen – wegen der
diversen somatischen Leiden (2014, 2015 und 2016) bestanden hatten, jeweils die Dauer von einigen Monaten .
Seit Oktober 2016 ist die Beschwerdeführerin wieder voll arbeits- und erwerbsfähig.
Eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
oder eine Invalidität im Sinne des Gesetzes
lässt sich vor diesem Hintergrund nicht bejahen
(vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 ter IVV und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass de n festgestellten Gesundheitsschäden invalidenversicherungsrechtlich keine Rele vanz beizumessen ist.
Anhaltspunkte für eine bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1 3. Januar 2017 eingetretene Verschlechterung der gesund heit lichen Situation sind keine vorhanden. Von der Beschwerdeführerin wurde denn auch keine Entwicklung in diese Richtung behauptet . Es erweist sich des halb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin eine Invalidität verneinte . Unter den gegebenen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der prognostischen Einschätzung im Gutachten der B.___ AG (Urk. 9/69/12), deren Ausserachtlas sung zu Unrecht gerügt wurde (Urk. 12 S. 1), ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Eintritt einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtete, mithin eine drohende Invalidi tät ausschloss . Dementsprechend erweist es sich als zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die der Beschwerdeführerin verfüge über k einen Anspruch auf Eingliederungs massnahmen, namentlich auf Mass nahmen beruflicher Art. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde .
Lediglich ergänzend bleibt zu bemerken, dass die Abweisung des Rentenbegehrens nach dem Gesagten zu Recht unangefochten geblieben ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) . 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Sie sind aus gangsgemäss der unterliegende n B e schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00211
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
26. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, ist Mutter dreier erwachsener Kinder (Urk. 9/7/1 und 9/7/3). Sie verfügt über erfolgreich abgeschlossene Ausbildun g en als PTT-Betriebsassistentin (Urk. 9/7/5, 9/34/3 und 9/34/17) und Pflegehel ferin des Y.___ (Urk. 9/6/4 und 9/34/14). Überdies absolvierte sie Weiterbildungskurse in den Bereichen Finanzbuch haltung (Urk. 9/6/2-3 und 9/34/8), Englisch (Urk. 9/6/1 und 9/34/2) und Haushilfe (Urk. 9/6/5 - 9 und 9/34/6) . Sie war seit dem 3 0. April 2012 mit einem Pensum von 35 % als Haushelferin Spitex
bei der Z.___ angestellt (Urk. 9/1/5, 9/2/1, 9/7/5, 9/11 und 9/12), als es a m 1. April 2014 nach langjäh riger Ehe zur Trennung von ihrem Ehemann kam (Urk. 9/7/1 und 9/34/1).
Am 1 0. Juni 2014 meldete sich die Versicherte
– nach im Mai 2014 erfolgter Früherfassung
(Urk. 9/2 und 9/4) –
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Diese tätigte erwerb liche (Urk. 9/11 und 9/12) und medizinische (Urk. 9/17 und 9/19) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/21). Dagegen erhob die Ver s icherte Einwand (Urk. 9/26 und 9/32). D ie IV-Stelle nahm weitere Arztbe richt e zu ihren Akten (vgl. Urk. 9/30) und führte mit der Versicherten am 1. April 2015 ein Gespräch zur Abklärung ihrer beruflichen Situation (Urk. 9/33 und 9/43/2-4).
M it E-Mail vom 31. August 2015 informierte die Versicherte die IV-Stelle über eine gep lante Knieoperation (Urk. 9/41), worauf ihr
d ie IV-Stelle
am
2. September
2015 schriftlich
mit teilte, sie schliesse
die Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung ab, da berufliche Eingliederungsmass nahmen verfrüht seien (Urk. 9 / 42). A m 28. Januar 2016 ersuchte die Versicherte um Wiederaufnahme von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und machte geltend, die Folgen der Knieoperation seien zufriedenstellend verheilt (Urk. 9/48). Überdies reichte sie einen Austrittsbericht der A.___ vom 2 3. November 2015 ein (Urk. 9/47). Nach dem Eintreffen weiterer medi zinischer Unterlagen (Urk. 9/49, 9 / 51, 9 / 53, 9/54, 9/56 und 9/58) gab die IV-Stelle e in polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 9 /59-60 und 9/62-66), das am 11. November 2016 von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)
B.___ AG erstattet wurde (Urk. 9/69) . Auf Ersuchen der Versicherten wurde das Gutachten an deren Hausarzt zugestellt (Urk. 9/70, 9/72 und 9/73). Mit Verfü gung vom 1 3. Januar 2017 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Leis tungsanspruch (Urk. 2 und 9 / 75). 2.
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 3. Januar 2017 mit einer auf den 1 1. März 2017 datiert en Eingabe Beschwerde, die sie am 13. Februar 2017 der Schweizerischen Post zu Handen des Sozialversicherungsgerichts, Postfach, 8087 Zürich, übergab (vgl. Urk. 1, 5 und 9 /77) . Die Sendung traf am 14. Februar 2017 bei der IV-Stelle ein, von wo sie zuständigkeitshalber an das Sozial ver sicherungsgericht weiter ge leitet wurd e (Urk. 4 = 9/78). In der Beschwerde schrift wurden Eingliederungsmassnahmen in Form von beruflichen Massnahmen beantragt (vgl. Urk. 1, 5 und 9/77). Am 2 2. März 201 7 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 7. März 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerde führerin eine Frist von 30 Tagen zur Replik angesetzt (Urk. 10). Sie erstattete diese am 2 4. April 2017 (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichte te am 29. Mai 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14). Davon wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 1. Mai 201 7 Kenntnis gegeben (Urk. 15).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
D ie Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruf licher Art wie die Umschulung, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (Abs. 3 lit . b). 1.3
Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit über wiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1 novies der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) . 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form von beruflichen Massnahmen verfügt (vgl. Urk. 1, 2, 8, 9/75 und 12). 3.
3.1
Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, der Versicherten vom 1 3. Januar bis zum 1 4. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/1/2-4). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er in seinem Bericht vom 2 5. August 2014 eine Anpassungsstörung mit depres siver Episode und den schädlichen Gebrauch von Alkohol fest. Ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit seien Blockaden am Iliosakralgelenk und ein Kar paltunnelsyndrom rechts (Urk. 9/17/1). Anamnestisch vermerkte Dr. C.___
eine wegen der Trennung vom Ehemann ab Januar 2014 sehr angespannte Situation mit zunehmendem Alkoholkonsum der Versicherten (Urk. 9/17/2). 3.2
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Versicherte seit dem 1 0. Januar 2 014 behandelte, diagnostizierte gemäss seinem Bericht vom 2 6. September 2014 (Urk. 9/19) eine depressive Episode, ausgelöst durch die Trennung vom Ehemann (ICD-10: F32.1), un d einen schädlichen Gebrauch vom Alkohol (ICD-10: F10.1). Die Versicherte habe berichtet, ihre 26jährige Ehe sei bereits seit zehn Jahren nicht mehr gut gelaufen . Um die Situ ation besser ertragen zu können, habe sie seit Jahren Alkohol konsumiert, in den letzten zwei Jahren zunehmend bis zu 1-2 Flaschen Wein (Urk. 9/19/1).
Die Behandlung der Versicherten habe mit einer tiefenpsychologisch fundierten Einzelpsychotherapie mit der Darstellung der intrapsychischen Konflikte und der daraus folgenden Symptombildung begonnen. Medikamentös sei in itial eine Entzugsbehandlung vom Alkohol erfolgt, während welcher
der Versicherten zur Unterstützung Seresta
verordnet worden sei . Die Versicherte zeige eine gute Motivation und sei abstinent. A ufgrund der depressiven Symptomatik mit der Schlafstörung ha b e sie zur Nacht Mirtazapin erhalten. Unter dieser Behandlung seien eine Verbesserung der Schlafqualität und eine leichte Abnahme der depressiven Symptomatik eingetreten (Urk. 9/19/1-2). Vom 1 8. Januar bis zum 14. März 2014 sei der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wor d en. W eiterhin sei die Versicherte durch die Sch eidung erheblich belastet (Urk. 9/19/2). 3.3
Am 6. Januar 2015 teilte Dr. C.___ der IV-Stelle mit, er habe versehentlich einen Teil der Patientengeschichte nicht dokumentiert (Urk. 9/28). In der Folge reichte er eine korrigierte Fassung seines Berichts vom 2 5. August 2014 ein, in der er neu Diskushernien an den HWK 3/4 bis 6/7 mit relativen Spinalkanalste nosen und leicht- bis mittelgradige foraminale Stenosen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 9/30/1). Seinen schrift lichen Angaben legte er einen entsprechenden Bericht des Röntgeninstituts O .___ vom 2. April 2014 zur gleichentags durchgeführten magnetreso nanztomographischen Untersuchung der Halswirbelsäule bei (Urk. 9/30/6). 3.4
Die Versicherte begab sich am 2. Juni 2015 wegen einer Kribbeldysästhesie der rechten Gesichtshälfte, intermittierenden leichten Wortfindungsstörungen und anamnestisch einem Zustand nach rechts facialer Pares e ins G.___, wo sie bis zum 3. Juni 2015 auf der Stroke Unit hospitalisiert war. Im Austrittsbericht vom 9. Juni 2015 wurden unklare intermittierende rech t s seitige Dysästhesien, differentialdiagnostisch dissoziativ im Rahmen der Tren nungssituation, eine Adipositas und aktenanamnestisch eine Spinalkanalstenose als Diagnosen festgehalten (Urk. 9/53/7). Für die von der Versicherten beschrie bene Symptomatik habe man keine somatische Ursache gefunden (Urk. 9/ 53/8; vgl. auch Urk. 9/53/10-12). 3.5
Vom 8. September bis zum 1 9. Oktober 2015 hielt sich die Versicherte zur statio nären psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik E.___ auf (Urk. 9/49/1). Dort wurden eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), eine akti vierte mediale Gonarthrose und eine Meniskusläsion medial links als Diagnosen festgehalten (Urk. 9/49/1). Vom 8. September bis zum 2. November 2015 wurde der Versicherten – aufgrund ihrer Kniebeschwerden
– eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert (Urk. 9/49/3 und 9/49/5). Im Anschluss an den Klinikaufent halt begab sich die Versicherte in psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung
des Ambulatorium s des F.___ Instituts (Urk.
9/58). 3. 6
Am 1 9. November 2015 wurde wegen der medialen Varusgonarthrose eine Opera tion am linken Knie durchgeführt, worauf die Versicherte bis zum 22. November 2015 in der A.___ hospitalisiert war. Im Austrittsbe richt vom 2 3. November 2015 wurden ein komplikationsloser Verlauf und die Möglichkeit einer Teilbelastung während vier Wochen mit anschliessender Voll belastung vermerkt (Urk. 9/47/1). Bis zum 6. Januar 2016 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ab dem 9. Januar 2016 sei die Versicherte für leichte Büroarbeiten zu 0 % arbeitsunfähig (Urk. 9/51/7). 3. 7
Dr. med. C.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 2 5. April 2016 den Sta tus nach Arthroskopie mit Débridement der Varusgonarthrose, Schlaf- und Durch sch lafstörungen und intermittierende rechtsseitige Dysästhesien als neue Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/53/1 = 9/54/1). Er bescheinigte vom 2 9. März bis zum 3 0. April 2016 eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 9/53/2 = 9/54/2). 3.8
Die Behandler des Ambulatoriums des F.___ Instituts bestätigten in ihrem Bericht vom 1 5. Juli 2016, sie hätten die Versicherte am 2 9. April 2016 zum letzten Mal gesehen (Urk. 9/58/1). Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht (im April 2016) könne eine Arbeitstätigkeit in einem ruhigen Umfeld mit klaren Struktu ren wieder aufgenommen werden (Urk. 9/58/3). Mit Bezug auf die aus soma tischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit verwiese n sie a uf den Hausarzt (Urk. 9/58/3). 3.9
Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der B.___ AG vom 1 1. November 2016 (Urk. 9/69) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt (Urk. 9/69/9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgende Diagnosen (Urk. 9/69/9): 1.
Wiederkehrende Schmerzen der Halswirbelsäule bzw. der Nacken musku latur bei im MRT festgestellten degenerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule, ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne Wurzelreiz syn drom, mit nur endgradiger Bewegungseinschränkung der Halswirbel säule 2.
Wi e derkehrende Schmerzen des rechten Schultergelenkes bei der Arm-Seit wärts- und Vorwärtshebung aufgrund der Veränderungen der Hals wirbelsäule, ohne Hinweis für ein Impingement -S yndrom bei freier Beweglichkeit 3.
Medial betonte Gonarthrose des linken Kniegelenkes, zurzeit symptomlos nach erfolgreich durchgeführter Umstellungsosteotomie des Unter schen kels 19.11.2015 4.
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, zwischenzeitlich remittiert (ICD-10: F43.21) 5.
Schädlicher Gebrauch von Alkohol, zwischenzeitlich sistiert (ICD-10: F10.20) 6.
Übergewicht (BMI 28 kg/m 2) 7.
Missempfindungen auf der rechten Seite anfallsweise, DD psychogen 8.
Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts 2014.
Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht wurde vermerkt, die Beschwerden der Halswirbelsäule hätten ihr röntgenologisches Korrelat in degenerativen Verän derungen der Diskushernien C3/4 bis C6/7 und entsprechenden Uncovertebral arthrosen . Insofern seien die wiederkehrenden Schmerzen der Halswirbelsäule nachzuvollziehen, sie seien jedoch gut kompensiert. Die Muskulatur der Hals wirbelsäule sei gut balanciert, es bestehe lediglich eine endgradige Bewegungs einschränkung der Halswirbelsäule ohne neurologische Auffälligkeiten. Bei beiden Oberarme n seien die Muskeln seitengleich ausgebildet, es gebe seiten gleiche Gebra uchszeichen der Hände und eine seitengleiche Handbeschwielung . Der Operationserfolg des linken Unter schenkels bzw. Kniegelenks sei als sehr gut zu bezeichnen, es bestünden hier praktisch keine Beschwerden mehr. Die Arbeitsfähigkeit i n der bisherigen Tätigkeit als Haushal tshelferin Spitex und in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit sei nicht bee i nträchtigt (Urk. 9/69/10 und 9/69/27). In den weiteren Fachgebieten wurden keine rlei Einschränkungen festgestellt (Urk. 9/69/9-10, 9/69/37, 9/69/44 und 9/69/51).
Zusammenfassend wurde zur Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht die Auffassung vertreten, es seien der Versicherten keine schweren Tätigkeiten mehr abzuverlangen. Gegen mittelschwere Tätigkeiten bestünden keine Beden ken. Die Arbeiten sollten in wechselnden Positionen, zeitweise im Gehen, Ste hen und Sitzen ausgeführt werden. Die Versicherte sollte keine Tätigkeiten mit ausschliesslichem Bücken oder Knien und keine Tätigkeiten mit überwiegender Zwangshaltung verrichten. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nach der erfolgreichen Operation des Karpaltunnelsyndroms unbeeinträchtigt. Es soll t en keine ausschliesslichen Überkopfarbeiten ausgeführt werden (Urk.
9/69/10). Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Haushalthelferin Spitex als auch in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit bestünden keine Beeinträchtigungen (Urk. 9/69/11).
Retrospektiv habe vom 1 8. Januar bis zum 1 4. März 2014, während der Behand lung im G.___ im Juni 2015 und während des statio nären Aufenthalts in der Klinik E.___ vom 8. September bis zum 19. Oktober 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in leidens adaptierten Tätigkeiten bestanden (Urk. 9/69/11).
Überdies habe nach den Operation en
an der rechten Hand und am linken Kniege lenk während
der Rekonvaleszenz, für das linke Kniegelenk sechs Monate,
in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 9/69/11). Für eine leidensadaptierte Tätigkeit sei die Versicherte während einer einmonatigen Rekonvaleszenz nach der Operation der rechten Hand und einer zweimonatigen Rekonvaleszenz nach der Knieoperation arbeits un fähig gewesen (Urk. 9/69/12) . 4 .
4.1
Das Gutachten der B.___ AG vom 1 1. November 2016 (Urk. 9/69) basiert auf den zur Verfügung gestellten und weiteren beigezogenen Unterlagen sowie de n fach ärztlichen orthopädisch/ traumatologischen, psychiatrischen, internistischen und neurologischen Untersu chung en der Beschwerdeführerin am 12., 1 9. und 20. Oktober 2016 (Urk. 9/69/1). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorak ten erstellt und berücksichtigt die von
der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ange messen. Die gestellten Fra ge n beantwortet es umfassend. 4.2
Die Beschwer deführerin wandte gegen das Gutachten der B.___ AG ein, es sei erstellt worden, als sie ein Arbeitspensum von 36 % ausgeübt habe. Sie sei indessen auf eine Arbeitsstelle mit ei nem Pensum von 100 % angewiesen . Den damit verbundenen Anforderungen könne sie aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Einschränkungen nicht gerecht werden . Insbesondere sei zu beachten, dass im psychiatrischen Teilgutachten eine berufliche Eingliederung in einer körperlich adaptierten Tätigkeit empfohlen worden sei . Der Empfeh lung, keine Gewichte von mehr als 10 kg zu heben, könne sie bei der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit nicht nachkommen (Urk. 1 S. 1
f. mit Hinweis auf Urk. 9/69/37 und Urk. 12 S. 1).
Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die gut achterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in der Regel unter der Annahme einer 100%igen Tätigkeit erfolgen, es sei denn, es werde im Gutach ten etwas anderes vermerkt. Letzteres trifft hier nicht zu. Es ist somit ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Gutachter die Beschwerdeführerin als Haushelferin Spitex mit einem Pensum von 100 % als uneingeschränkt arbeits fähig erachteten. Die se gutachterliche Einschätzung wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sich die Beschwerdeführerin selbst nicht dazu in der Lage fühlt, nur schon
ein Pensum von 36 % in ihrer angestammten Tätig keit als Haushelferin Spitex zu bewältigen . Vielmehr fällt ins Gewicht, dass für die Beurteilung allein objektive Kriterien massgebend sind, welche im Gutach ten eingehend und nachvollziehbar dargelegt wurden .
Die von der Beschwerdeführerin zitierte Empfehlung im psychiatrischen Teilgut achten gibt weder in formeller noch in materieller Hinsicht Anlass für Bean standungen und steht nicht im Widerspruch zur Einschätzung aus polydiszipli närer Sicht . In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten lediglich mit Bezug a uf die psychischen Ver hältnisse eine Relevanz zukommen kann. Zur Beantwortung der hier zur Dis kussion stehende n Frage, ob die (rechtlichen) Voraussetzungen für berufliche Massnahmen gegeben sind, lässt sich aus den betreffenden Ausführungen ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht e, sie könne keine Gewichte von mehr als 10 kg heben, ist zu bemerken, dass dies gemäss den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arbeitgeberauskünften bei ihrer Tätigkeit als Haushilfe Spitex nicht erfor derlich ist (Urk. 9/12/6). Die g utachterliche Ein schätzung, wonach die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Haushilfe trotz der erhobenen somatischen Befunde und de r skizzierten Konse quenzen uneingeschränkt ausüben kann, steht somit im Einklang mit den Akten. Die Verrichtung von mittelschweren Arbeiten wurde denn auch aus drücklich als zumutbar bezeichnet. 4.3
Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten der B.___ AG vom 1 1. November 2016 als widersprüchlich oder nicht schlüssig er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 5.
Mit dem Gutachten der B.___ AG vom 1 1. November 2016 ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zwischen Januar 2014 und ihrer Begutachtung im Oktober 2016 zwar an psychischen und phy sischen Gesundheitsschäden litt (vgl. auch Urk. 12 S. 1) . Die psychisch begründete Arbeits- und Erwerbsunfähig keit (im Jahr 2014) dauerte jedoch lediglich rund zwei Monate . Ebenso wenig überschritten
die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten, welche – mit Unter brüchen – wegen der
diversen somatischen Leiden (2014, 2015 und 2016) bestanden hatten, jeweils die Dauer von einigen Monaten .
Seit Oktober 2016 ist die Beschwerdeführerin wieder voll arbeits- und erwerbsfähig.
Eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
oder eine Invalidität im Sinne des Gesetzes
lässt sich vor diesem Hintergrund nicht bejahen
(vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 ter IVV und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass de n festgestellten Gesundheitsschäden invalidenversicherungsrechtlich keine Rele vanz beizumessen ist.
Anhaltspunkte für eine bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1 3. Januar 2017 eingetretene Verschlechterung der gesund heit lichen Situation sind keine vorhanden. Von der Beschwerdeführerin wurde denn auch keine Entwicklung in diese Richtung behauptet . Es erweist sich des halb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin eine Invalidität verneinte . Unter den gegebenen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der prognostischen Einschätzung im Gutachten der B.___ AG (Urk. 9/69/12), deren Ausserachtlas sung zu Unrecht gerügt wurde (Urk. 12 S. 1), ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Eintritt einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtete, mithin eine drohende Invalidi tät ausschloss . Dementsprechend erweist es sich als zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die der Beschwerdeführerin verfüge über k einen Anspruch auf Eingliederungs massnahmen, namentlich auf Mass nahmen beruflicher Art. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde .
Lediglich ergänzend bleibt zu bemerken, dass die Abweisung des Rentenbegehrens nach dem Gesagten zu Recht unangefochten geblieben ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) . 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Sie sind aus gangsgemäss der unterliegende n B e schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke