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IV.2017.00209

Der angefochtene Entscheid wurde nicht eingereicht, auch nicht innert der zehntägigen Nachfrist. Androhungsgemässes Nichteintreten.

Zürich SozVersG · 2017-03-20 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00209 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Beschluss vom

20. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. med. Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

1.1

Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 (Urk. 1) erhob Dr. med. Y.___ als Vertreterin des Beschwerdeführers beim Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich Beschwerde gegen eine Verfügung vom 25. Januar 201 7. Dr.

Y.___ wies sich nicht mittels Vollmacht aus und legte ihrer Ein gabe die angefochtene Verfügung ebenfalls nicht bei. 1.2

Mit Verfügung vom

17. Februar 2017, zugestellt am

21. Februar 2017 (Urk. 5/1), setzte das Sozialversicherungsgericht Dr. Y.___ sowie dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um eine schriftliche Vertretungs vollmacht und den angefochtene n

Entscheid vom 25. Januar 2017 einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerd e nicht eingetreten werde (Urk. 3). 1.3

Der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Tochter erkundigten sich mehr mals telefonisch, was genau einzureichen sei und ob die angesetzte Frist nicht erstreckt werden könne; Dr. Y.___ befinde sich in den Ferien. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Tochter wurde die Sachlage einge hend erläutert. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, was eingereicht wer den müsse und dass es sich bei der mit Verfügung vom 17. Februar 2017 angesetzten Frist wie angeordnet um keine erstreckbare Frist handle (vgl. die Telefonnotizen vom 21. Februar 2017 [Urk. 4] sowie vom 1. März 2017 [Urk. 6]). 1.4

Am 2. März 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht ein, mit welcher er Dr. Y.___ im vorliegenden Verfahren IV.2017.00209 als Bevollmächtigte bezeichnete (Urk. 7). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer reichte somit innerhalb der ihm angesetzten zehntägi gen Frist (Ablauf am 3. März 2017) zwar eine schrif tliche Vertretungsvoll macht ein, versäumte es jedoch, den angefochtenen Entscheid vom 25. Januar 2017 beizulegen. Die Beschwerdefr ist lief sodann spätestens am 13. März 2017 ab, da die Eingabe von Dr. Y.___ vom 10. Februar 2017 datiert e und der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zu diesem Zeitpunkt bereits entgegengenommen haben musste.

2.2

Da innert angesetzter Frist der angefochtene Entscheid nicht eingereicht wurde und es sich daher nicht feststellen lässt, was Gegenstand der ange fochtenen Verfügung ist beziehungsweise ob es sich überhaupt um eine beim hiesigen Gericht anfechtbare Verfügung handelt, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversi cherung; IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Muraro