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IV.2017.00202

Erstanmeldung IV-Rente, somatischer Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert und von RAD-Einschätzung bestätigt, Abweisung

Zürich SozVersG · 2018-04-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, Reinigungsangestellte, meldete sich am 24. Februar 2015 (Eingangsdatum) aufgrund eines beidseitigen Fersensporns bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /1). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/10, 6/16-17, 6/21, 6/24, 6/28-29) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/7) . Zudem wurde Beratung und Unter stützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes gewährt. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren

(Vorbescheid vom 2 8. Juli 2016 [ Urk. 6/32], Einwand vom 9. August 2016 [ Urk. 6/33], Begründung vom 1 4. September 2016 [ Urk. 6/36]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Januar 2016 (richtig: 2017, vgl. auch das Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der Versi cherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [=6/40]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Februar 2017 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei ihr eine V iertels r ente auszurichten, eventualiter nach Durchführung einer Abklärung im Haushalt. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie eine Abklärung im Haushalt durchzuführen. Danach sei die IV-Stelle zu verpflichten, über den Anspruch auf beruflic he Massnahmen oder aber eine IV Rente zu verfügen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2017 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 7). Am 4. September 2017 liess die Beschwerdeführerin die Berichte vom 4. Juli und 4. August 2017 der B.___ (Urk. 9/1-2) auf legen (Urk. 8), welche der Beschwerdegegnerin am 7. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 10) 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder

herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

– gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung v on RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen in der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere medizinische Abklärungen würden sich nicht aufdrängen. Unter Zugrundelegung einer vollen Erwerbstätigkeit bestehe damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 % (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, gestützt auf die medizinischen Akten sei sie in einer angepassten, teils sitzenden, teils ebenerdig gehenden und kurzzeitig stehenden Tätigkeit lediglich zu 40 % arbeitsfähig. Zudem sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 20 % einzuräumen. Infolgedessen bestehe Anspruch auf Ausrichtung einer halben Rente der Invali denversicherung (Urk. 1 S. 5-7). Eventualiter sei sie als zu 50 % arbeitsfähig zu qualifizieren und es sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 20 % einzuräumen, weshalb eine V iertel sr ente auszurichten sei. Sollte demgegenüber das Gericht von einer vollst ändigen Arbeitsfähigkeit ausgehen, so stehe ihr ein leidensbe dingter Abzug von 25 % zu, weshalb ebenfalls eine Viertelsrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 7 –8). 3.

3.1

I m Bericht vom 2 5. Juni 2015 führt e PD

Dr. med. Y.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

die Diag nose therapieresistente Fasciitis

plantaris rechts mit Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/16). Dab ei sei bei der Patientin eine operative Inter vention keine zwingende Indikation. Wenn die Möglichkeit bestehe, eine Arbeit mit grösstenteils sitzender Tätigkeit auszuüben, so brauche es keine Operation. Eine solche stütze sich lediglich auf den Beschwerdegrad ab. Wäre dieser so hoch, dass eine Besserung nur durch eine Operation zu erwarten wäre, wäre die Indikation korrekt. Aus seiner Sicht empfehle sich eine angepasste Tätigkeit, z.B. in einer Wäscherei, bei der in sitzender Position eine Sortierung der Kleider durchgeführt werden könne. 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 4. August 2015 ebenfalls die Diagnose

Fasziitis

plantaris beidseits auf (Urk. 6/17 /1) . Er hielt fest, f ür die Patientin bestehe dahingehend eine Einschränkung, dass sie nicht lange stehen und schwere Sachen heben könne (Urk. 6/17 /2). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch in einem zeitlichen Rahmen von 50

% zumutbar.

Die Einschränkung lasse sich durch die medizinische Massnahme einer Operation, welche durch PD Dr. Y.___ im Verlauf geplant sei, vermindern

(Urk. 6/17 /3).

Dazu, welche Arbeiten der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar sind, führte er aus : eine rein sitzende Tätigkeit sei ganztags möglich, eine rein stehende sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeit sei nicht möglich und eine wechselbelastende Tätigkeit sowie eine mit Rotation im Sitzen und Stehen verbundene Tätigkeit sei im Umfang von 50

% möglich . Dabei wür den sämtliche Angaben seit Juli 2014 gelten (Urk. 6/17 / 5). 3. 3

Dr. med. A.___, Facharzt Anästhesiologie / Interventionelle Schmerzmedizin,

B.___,

nannte mit Bericht vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 6/24 / 6) einen über den Nervus

t ibialis

blockierbare n Schmerz, einen Ver dacht auf Baxter-Neuropathie sowie einen Zustand nach Plantarfaszienlösung .

Seit 2014 würden Schmerzen im Bereich des rechten Fusses bestehen. In der Folge sei en Physiotherapie, Anpassung von losen Einlagen und Infiltration und im Herbst 2015 eine operative Versorgung mit postoperativer Schmerzreduktion erfolgt, allerdings habe sich der bis anhin vorliegende Brennschmerz hin

zu einem stechenden Schmerz geändert. Aktuell bestehe kein Ruheschmerz, jedoch bereits bei Belastung mit Gewicht beginnende Schmerzen im Bereich der latera len Fusskante vom Rückfuss bis zum Vorfuss sowie ein diskreter Schmerz im Fersenbereich. Bei stärkerer Belastung bestünde eine deutliche Schmerzzunahme im Bereich der Fussaussenkante. Parästhesien oder eine Überempfindlichkeit würden nicht beschrieben. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. A.___ nicht. 3. 4

In der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt Chi rurgie, vom 2 5. Juli 2016 wurden, g estützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 6/24), die von diesem auf geführten Diagnosen mit dau erhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/31 /3) . Dabei bestünden in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rei nigungsangestellte funktionelle Einschränkungen. Tätigkeiten mit Heben, Tra gen und Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, in kniender oder kniebeugender Körperhaltung sowie überwiegende Geh- und Stehbelastung sollte n vermieden werden.

In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit dem 27. Juni 2014 bis auf weiteres eine 10 0%- ige Arbeitsfähigkeit. Bei angepasster Arbeit sei eine vollschichtige Tätigkeit im Rahmen einer beruflichen Aktivität zumutbar, welche wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder kurzzeitig stehend ausgeführt werden könne, wobei die Sitzphase wenn möglich mindestens 50 % ausmachen sollte. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10 – 15 kg) sei ebenfalls zumutbar. 4.

4.1

Die ärztlichen Berichte stimmen bezüglich Befunderhebung und Diagnosestel lung im Wesentlichen überein. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fussbeschwerden in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs angestellte

nur eingeschränkt arbeitsfähig ist. Während die Beschwerdegegnerin aber von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus geht, machte die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe lediglich eine 50%- ige Arbeitsfähigkeit, welche sich überdies auf das zuletzt ausgeübte 80%-Pensum beziehe, wodurch eine 40%- ige Arbeitsfähigkeit resultiere (E. 2.2) . 4.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die aufliegenden Akten von einer ungeschmälerten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus zugehen. Bereits der Orthopäde Dr. Z.___ erachtete eine rein sitzende Tätigkeit als ganztags zumutbar (E. 3.2). Des Weiteren hielt der behandelnde Arzt, Dr. A.___, B.___, zu Händen der Beschwerdegegnerin fest, es sei kein Ruheschmerz vorhanden; Gewichtsbelastungen würden jedoch zur Entstehung von Schmerzen führen (E. 3.3). Wenngleich die Fragestellungen der Beschwerdegegnerin ausdrücklich auch auf die Erkundigung nach der Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gerichtet waren (vgl. insbesondere 1.6 und 1.7; Urk. 6/24/2), lassen sich im Bericht von Dr. A.___ keinerlei Hin weise dafür finden, dass aufgrund der geschilderten Problematik eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bestünde. Der Arzt verzichtete denn auch darauf, eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (E. 3.3). Dass RAD-Arzt Dr. C.___ eine vollschichtige Tätigkeit bei angepasster Arbeit (wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder kurzzeitig stehend, mit möglichst 50%iger Sitzphase) als zumutbar erachtete (E. 3.4), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Hieran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingelegten Berichte von Dr. A.___ vom 4. Juli und 8. August 2017 (Urk. 9/1-2) nichts zu ändern. Gegenteils hielt Dr. A.___ am 4. Juli 2017 ausdrücklich fest (Urk. 9/1), die Fussproblematik würde eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sicherlich zulassen. Eine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf leidensangepasste Tätigkeiten liesse sich ebenso wenig mit dem weiteren Bericht vom 8. August 2017 (Urk. 9/2) begründen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Grenze des richterlichen Beurteilungszeitraums die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2017 ist und seither neu eingetretene Tatsachen Gegenstand einer neuen Verfügung bil den sollen (BGE 121 V 362). 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit auf ihre Tätigkeit als Reinigungsangestellte im

Sanatorium O.___

abstellte, ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine ihren Beschwerden angepasste Tätigkeit handelt . Auch der Arbeitsversuch in der Wäscherei ist nicht als ange passte Tätigkeit zu qualifizieren, musste die Beschwerdeführerin dabei doch einen Grosst eil der Arbeit im Stehen verrichten; nur das Zusammenfalten der Wäsche konnte im Sitzen erledigt werden (Urk. 6/26/3).

4.4

S chliess lich vermag die Beschwerdeführerin auch nichts aus der Telefonnotiz, wonach Dr. D.___ eine sitzende Tätigkeit zu 50 % als gut bezeichnet habe (Urk. 6/26/4), zu ihren Gunsten abzuleiten (Urk. 1 S. 7f.), fand doch die genann te Besprechung im Rahmen der Eingliederungsberatung im Frühjahr 2015 statt, lange bevor die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einholte.

Mithin vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Einschätzung des RAD nicht in Frage zu stellen. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich damit. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi cherte Person im rele vanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesund heitsschädigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2). Dies setzt freilich voraus, dass die versicherte Person noch am entsprechenden Arbeits platz beschäftigt wäre. Falls sie unabhängig von ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr an der gleichen Arbeitsstelle tätig wäre – beispiels weise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen -, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestim mung des Vali deneinkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist danach zu fragen, welche Tätigkeit eine versicherte Person im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär sie damit erzielen könnte. Hiezu kann auf lohnsta tistische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen wer den (vgl. dazu Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. April 2006, I 175/06, E. 3 und vom 15. April 2003, I 1/03, E. 4.3).

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 einen Jahreslohn von Fr. 54'179. -- erzielte, während dieser im Jahr 2014 gemäss Arbeitgeber mit Fr. 42’231 .-- ausfiel (Urk. 6/29 / 3, 6/30, 6/10/3). Deshalb qualifizierte sie die Beschwerdeführeri n bei Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung als voll erwerbstätig (Urk. 2). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden . Als Validen einkommen ist daher das Einkommen aus dem Jahr 2013 heranzuziehen, wel ches das letzte Einkommen vor Eintritt der Gesundheitsschädigung widerspie gelt. Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Angestellte von 2'648 Punkten im Jahr 2013 auf 2'686 Punkte im Jahr 2015 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statisti ken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeits kosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 54'957.--. Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerin ist derzeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbei terin Reinigungsdienst zu 40 % arbeitstätig (Urk. 6/28). Wie oben ausgeführt, wäre in einer angepassten Tätigkeit eine 100%- ige Arbeitstätigkeit zumutbar (E. 4) . Im Falle der Beschwerdeführerin erfolgt daher keine vollständige Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, weshalb für die Bestimmung des Invalidenlohnes nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen als Mitarbeiterin Reinigungsdienst im 40 % Pensum abzustellen, sondern ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen ist . Angesichts der fehlenden beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin und vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrich ten sind, die dem vom RAD erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen bestehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardi sierten monat lichen Einkommen von Fr. 4'300.--

auszugehen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Frauen). Aufgerechnet auf die durchschnittli che betriebsübliche Arbeitszeit vo n 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Ent wicklung der Nominal löhne für weibliche Angestellte von 2‘673 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘686 Punkte im Jahr 2015 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten)

ergibt dies bei einem – der Beschwerdeführerin zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % - ein Bruttoeinkommen von rund 54‘054.-- (Fr. 4‘300.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2‘673 x 2‘686). 5.4

Bei einem solchermassen ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 54'054.--

resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 54'957.-- eine Erwerbs einbusse

von Fr. 903.--, was einem rentenausschliessenden Invali ditätsgrad von rund 2 % entspricht . 5.5

In casu kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführerin darüber hinaus ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre . Ein solcher Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Da der Einkommensvergleich bei der Beschwerdeführerin zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 % führt, würde selbst die Gewährung eines maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben. 5. 6

In Anbetracht der gemachten Ausführungen ist d ie angefochtene Verfügung daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. -- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1960, Reinigungsangestellte, meldete sich am 24. Februar 2015 (Eingangsdatum) aufgrund eines beidseitigen Fersensporns bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder

herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

– gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung v on RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen in der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere medizinische Abklärungen würden sich nicht aufdrängen. Unter Zugrundelegung einer vollen Erwerbstätigkeit bestehe damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 % (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, gestützt auf die medizinischen Akten sei sie in einer angepassten, teils sitzenden, teils ebenerdig gehenden und kurzzeitig stehenden Tätigkeit lediglich zu 40 % arbeitsfähig. Zudem sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 20 % einzuräumen. Infolgedessen bestehe Anspruch auf Ausrichtung einer halben Rente der Invali denversicherung (Urk. 1 S. 5-7). Eventualiter sei sie als zu 50 % arbeitsfähig zu qualifizieren und es sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 20 % einzuräumen, weshalb eine V iertel sr ente auszurichten sei. Sollte demgegenüber das Gericht von einer vollst ändigen Arbeitsfähigkeit ausgehen, so stehe ihr ein leidensbe dingter Abzug von 25 % zu, weshalb ebenfalls eine Viertelsrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 7 –8). 3.

3.1

I m Bericht vom 2 5. Juni 2015 führt e PD

Dr. med. Y.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

die Diag nose therapieresistente Fasciitis

plantaris rechts mit Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/16). Dab ei sei bei der Patientin eine operative Inter vention keine zwingende Indikation. Wenn die Möglichkeit bestehe, eine Arbeit mit grösstenteils sitzender Tätigkeit auszuüben, so brauche es keine Operation. Eine solche stütze sich lediglich auf den Beschwerdegrad ab. Wäre dieser so hoch, dass eine Besserung nur durch eine Operation zu erwarten wäre, wäre die Indikation korrekt. Aus seiner Sicht empfehle sich eine angepasste Tätigkeit, z.B. in einer Wäscherei, bei der in sitzender Position eine Sortierung der Kleider durchgeführt werden könne. 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 4. August 2015 ebenfalls die Diagnose

Fasziitis

plantaris beidseits auf (Urk. 6/17 /1) . Er hielt fest, f ür die Patientin bestehe dahingehend eine Einschränkung, dass sie nicht lange stehen und schwere Sachen heben könne (Urk. 6/17 /2). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch in einem zeitlichen Rahmen von 50

% zumutbar.

Die Einschränkung lasse sich durch die medizinische Massnahme einer Operation, welche durch PD Dr. Y.___ im Verlauf geplant sei, vermindern

(Urk. 6/17 /3).

Dazu, welche Arbeiten der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar sind, führte er aus : eine rein sitzende Tätigkeit sei ganztags möglich, eine rein stehende sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeit sei nicht möglich und eine wechselbelastende Tätigkeit sowie eine mit Rotation im Sitzen und Stehen verbundene Tätigkeit sei im Umfang von 50

% möglich . Dabei wür den sämtliche Angaben seit Juli 2014 gelten (Urk. 6/17 / 5). 3. 3

Dr. med. A.___, Facharzt Anästhesiologie / Interventionelle Schmerzmedizin,

B.___,

nannte mit Bericht vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 6/24 / 6) einen über den Nervus

t ibialis

blockierbare n Schmerz, einen Ver dacht auf Baxter-Neuropathie sowie einen Zustand nach Plantarfaszienlösung .

Seit 2014 würden Schmerzen im Bereich des rechten Fusses bestehen. In der Folge sei en Physiotherapie, Anpassung von losen Einlagen und Infiltration und im Herbst 2015 eine operative Versorgung mit postoperativer Schmerzreduktion erfolgt, allerdings habe sich der bis anhin vorliegende Brennschmerz hin

zu einem stechenden Schmerz geändert. Aktuell bestehe kein Ruheschmerz, jedoch bereits bei Belastung mit Gewicht beginnende Schmerzen im Bereich der latera len Fusskante vom Rückfuss bis zum Vorfuss sowie ein diskreter Schmerz im Fersenbereich. Bei stärkerer Belastung bestünde eine deutliche Schmerzzunahme im Bereich der Fussaussenkante. Parästhesien oder eine Überempfindlichkeit würden nicht beschrieben. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. A.___ nicht. 3. 4

In der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt Chi rurgie, vom 2 5. Juli 2016 wurden, g estützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 6/24), die von diesem auf geführten Diagnosen mit dau erhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/31 /3) . Dabei bestünden in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rei nigungsangestellte funktionelle Einschränkungen. Tätigkeiten mit Heben, Tra gen und Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, in kniender oder kniebeugender Körperhaltung sowie überwiegende Geh- und Stehbelastung sollte n vermieden werden.

In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit dem 27. Juni 2014 bis auf weiteres eine

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 0%- ige Arbeitsfähigkeit. Bei angepasster Arbeit sei eine vollschichtige Tätigkeit im Rahmen einer beruflichen Aktivität zumutbar, welche wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder kurzzeitig stehend ausgeführt werden könne, wobei die Sitzphase wenn möglich mindestens 50 % ausmachen sollte. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10 – 15 kg) sei ebenfalls zumutbar. 4.

4.1

Die ärztlichen Berichte stimmen bezüglich Befunderhebung und Diagnosestel lung im Wesentlichen überein. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fussbeschwerden in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs angestellte

nur eingeschränkt arbeitsfähig ist. Während die Beschwerdegegnerin aber von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus geht, machte die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe lediglich eine 50%- ige Arbeitsfähigkeit, welche sich überdies auf das zuletzt ausgeübte 80%-Pensum beziehe, wodurch eine 40%- ige Arbeitsfähigkeit resultiere (E. 2.2) . 4.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die aufliegenden Akten von einer ungeschmälerten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus zugehen. Bereits der Orthopäde Dr. Z.___ erachtete eine rein sitzende Tätigkeit als ganztags zumutbar (E. 3.2). Des Weiteren hielt der behandelnde Arzt, Dr. A.___, B.___, zu Händen der Beschwerdegegnerin fest, es sei kein Ruheschmerz vorhanden; Gewichtsbelastungen würden jedoch zur Entstehung von Schmerzen führen (E. 3.3). Wenngleich die Fragestellungen der Beschwerdegegnerin ausdrücklich auch auf die Erkundigung nach der Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gerichtet waren (vgl. insbesondere 1.6 und 1.7; Urk. 6/24/2), lassen sich im Bericht von Dr. A.___ keinerlei Hin weise dafür finden, dass aufgrund der geschilderten Problematik eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bestünde. Der Arzt verzichtete denn auch darauf, eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (E. 3.3). Dass RAD-Arzt Dr. C.___ eine vollschichtige Tätigkeit bei angepasster Arbeit (wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder kurzzeitig stehend, mit möglichst 50%iger Sitzphase) als zumutbar erachtete (E. 3.4), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Hieran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingelegten Berichte von Dr. A.___ vom 4. Juli und 8. August 2017 (Urk. 9/1-2) nichts zu ändern. Gegenteils hielt Dr. A.___ am 4. Juli 2017 ausdrücklich fest (Urk. 9/1), die Fussproblematik würde eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sicherlich zulassen. Eine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf leidensangepasste Tätigkeiten liesse sich ebenso wenig mit dem weiteren Bericht vom 8. August 2017 (Urk. 9/2) begründen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Grenze des richterlichen Beurteilungszeitraums die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2017 ist und seither neu eingetretene Tatsachen Gegenstand einer neuen Verfügung bil den sollen (BGE 121 V 362). 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit auf ihre Tätigkeit als Reinigungsangestellte im

Sanatorium O.___

abstellte, ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine ihren Beschwerden angepasste Tätigkeit handelt . Auch der Arbeitsversuch in der Wäscherei ist nicht als ange passte Tätigkeit zu qualifizieren, musste die Beschwerdeführerin dabei doch einen Grosst eil der Arbeit im Stehen verrichten; nur das Zusammenfalten der Wäsche konnte im Sitzen erledigt werden (Urk. 6/26/3).

4.4

S chliess lich vermag die Beschwerdeführerin auch nichts aus der Telefonnotiz, wonach Dr. D.___ eine sitzende Tätigkeit zu 50 % als gut bezeichnet habe (Urk. 6/26/4), zu ihren Gunsten abzuleiten (Urk. 1 S. 7f.), fand doch die genann te Besprechung im Rahmen der Eingliederungsberatung im Frühjahr 2015 statt, lange bevor die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einholte.

Mithin vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Einschätzung des RAD nicht in Frage zu stellen. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich damit. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi cherte Person im rele vanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesund heitsschädigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2). Dies setzt freilich voraus, dass die versicherte Person noch am entsprechenden Arbeits platz beschäftigt wäre. Falls sie unabhängig von ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr an der gleichen Arbeitsstelle tätig wäre – beispiels weise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen -, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestim mung des Vali deneinkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist danach zu fragen, welche Tätigkeit eine versicherte Person im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär sie damit erzielen könnte. Hiezu kann auf lohnsta tistische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen wer den (vgl. dazu Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. April 2006, I 175/06, E. 3 und vom 15. April 2003, I 1/03, E. 4.3).

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 einen Jahreslohn von Fr. 54'179. -- erzielte, während dieser im Jahr 2014 gemäss Arbeitgeber mit Fr. 42’231 .-- ausfiel (Urk. 6/29 / 3, 6/30, 6/10/3). Deshalb qualifizierte sie die Beschwerdeführeri n bei Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung als voll erwerbstätig (Urk. 2). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden . Als Validen einkommen ist daher das Einkommen aus dem Jahr 2013 heranzuziehen, wel ches das letzte Einkommen vor Eintritt der Gesundheitsschädigung widerspie gelt. Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Angestellte von 2'648 Punkten im Jahr 2013 auf 2'686 Punkte im Jahr 2015 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statisti ken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeits kosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 54'957.--. Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerin ist derzeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbei terin Reinigungsdienst zu 40 % arbeitstätig (Urk. 6/28). Wie oben ausgeführt, wäre in einer angepassten Tätigkeit eine 100%- ige Arbeitstätigkeit zumutbar (E. 4) . Im Falle der Beschwerdeführerin erfolgt daher keine vollständige Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, weshalb für die Bestimmung des Invalidenlohnes nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen als Mitarbeiterin Reinigungsdienst im 40 % Pensum abzustellen, sondern ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen ist . Angesichts der fehlenden beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin und vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrich ten sind, die dem vom RAD erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen bestehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardi sierten monat lichen Einkommen von Fr. 4'300.--

auszugehen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Frauen). Aufgerechnet auf die durchschnittli che betriebsübliche Arbeitszeit vo n 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Ent wicklung der Nominal löhne für weibliche Angestellte von 2‘673 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘686 Punkte im Jahr 2015 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten)

ergibt dies bei einem – der Beschwerdeführerin zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % - ein Bruttoeinkommen von rund 54‘054.-- (Fr. 4‘300.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2‘673 x 2‘686). 5.4

Bei einem solchermassen ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 54'054.--

resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 54'957.-- eine Erwerbs einbusse

von Fr. 903.--, was einem rentenausschliessenden Invali ditätsgrad von rund 2 % entspricht . 5.5

In casu kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführerin darüber hinaus ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre . Ein solcher Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Da der Einkommensvergleich bei der Beschwerdeführerin zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 % führt, würde selbst die Gewährung eines maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben. 5. 6

In Anbetracht der gemachten Ausführungen ist d ie angefochtene Verfügung daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. -- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00202

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom

18. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, Reinigungsangestellte, meldete sich am 24. Februar 2015 (Eingangsdatum) aufgrund eines beidseitigen Fersensporns bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /1). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/10, 6/16-17, 6/21, 6/24, 6/28-29) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/7) . Zudem wurde Beratung und Unter stützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes gewährt. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren

(Vorbescheid vom 2 8. Juli 2016 [ Urk. 6/32], Einwand vom 9. August 2016 [ Urk. 6/33], Begründung vom 1 4. September 2016 [ Urk. 6/36]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Januar 2016 (richtig: 2017, vgl. auch das Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der Versi cherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [=6/40]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Februar 2017 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei ihr eine V iertels r ente auszurichten, eventualiter nach Durchführung einer Abklärung im Haushalt. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie eine Abklärung im Haushalt durchzuführen. Danach sei die IV-Stelle zu verpflichten, über den Anspruch auf beruflic he Massnahmen oder aber eine IV Rente zu verfügen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2017 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 7). Am 4. September 2017 liess die Beschwerdeführerin die Berichte vom 4. Juli und 4. August 2017 der B.___ (Urk. 9/1-2) auf legen (Urk. 8), welche der Beschwerdegegnerin am 7. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 10) 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder

herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

– gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung v on RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen in der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere medizinische Abklärungen würden sich nicht aufdrängen. Unter Zugrundelegung einer vollen Erwerbstätigkeit bestehe damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 % (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, gestützt auf die medizinischen Akten sei sie in einer angepassten, teils sitzenden, teils ebenerdig gehenden und kurzzeitig stehenden Tätigkeit lediglich zu 40 % arbeitsfähig. Zudem sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 20 % einzuräumen. Infolgedessen bestehe Anspruch auf Ausrichtung einer halben Rente der Invali denversicherung (Urk. 1 S. 5-7). Eventualiter sei sie als zu 50 % arbeitsfähig zu qualifizieren und es sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 20 % einzuräumen, weshalb eine V iertel sr ente auszurichten sei. Sollte demgegenüber das Gericht von einer vollst ändigen Arbeitsfähigkeit ausgehen, so stehe ihr ein leidensbe dingter Abzug von 25 % zu, weshalb ebenfalls eine Viertelsrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 7 –8). 3.

3.1

I m Bericht vom 2 5. Juni 2015 führt e PD

Dr. med. Y.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

die Diag nose therapieresistente Fasciitis

plantaris rechts mit Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/16). Dab ei sei bei der Patientin eine operative Inter vention keine zwingende Indikation. Wenn die Möglichkeit bestehe, eine Arbeit mit grösstenteils sitzender Tätigkeit auszuüben, so brauche es keine Operation. Eine solche stütze sich lediglich auf den Beschwerdegrad ab. Wäre dieser so hoch, dass eine Besserung nur durch eine Operation zu erwarten wäre, wäre die Indikation korrekt. Aus seiner Sicht empfehle sich eine angepasste Tätigkeit, z.B. in einer Wäscherei, bei der in sitzender Position eine Sortierung der Kleider durchgeführt werden könne. 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 4. August 2015 ebenfalls die Diagnose

Fasziitis

plantaris beidseits auf (Urk. 6/17 /1) . Er hielt fest, f ür die Patientin bestehe dahingehend eine Einschränkung, dass sie nicht lange stehen und schwere Sachen heben könne (Urk. 6/17 /2). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch in einem zeitlichen Rahmen von 50

% zumutbar.

Die Einschränkung lasse sich durch die medizinische Massnahme einer Operation, welche durch PD Dr. Y.___ im Verlauf geplant sei, vermindern

(Urk. 6/17 /3).

Dazu, welche Arbeiten der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar sind, führte er aus : eine rein sitzende Tätigkeit sei ganztags möglich, eine rein stehende sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeit sei nicht möglich und eine wechselbelastende Tätigkeit sowie eine mit Rotation im Sitzen und Stehen verbundene Tätigkeit sei im Umfang von 50

% möglich . Dabei wür den sämtliche Angaben seit Juli 2014 gelten (Urk. 6/17 / 5). 3. 3

Dr. med. A.___, Facharzt Anästhesiologie / Interventionelle Schmerzmedizin,

B.___,

nannte mit Bericht vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 6/24 / 6) einen über den Nervus

t ibialis

blockierbare n Schmerz, einen Ver dacht auf Baxter-Neuropathie sowie einen Zustand nach Plantarfaszienlösung .

Seit 2014 würden Schmerzen im Bereich des rechten Fusses bestehen. In der Folge sei en Physiotherapie, Anpassung von losen Einlagen und Infiltration und im Herbst 2015 eine operative Versorgung mit postoperativer Schmerzreduktion erfolgt, allerdings habe sich der bis anhin vorliegende Brennschmerz hin

zu einem stechenden Schmerz geändert. Aktuell bestehe kein Ruheschmerz, jedoch bereits bei Belastung mit Gewicht beginnende Schmerzen im Bereich der latera len Fusskante vom Rückfuss bis zum Vorfuss sowie ein diskreter Schmerz im Fersenbereich. Bei stärkerer Belastung bestünde eine deutliche Schmerzzunahme im Bereich der Fussaussenkante. Parästhesien oder eine Überempfindlichkeit würden nicht beschrieben. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. A.___ nicht. 3. 4

In der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt Chi rurgie, vom 2 5. Juli 2016 wurden, g estützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 6/24), die von diesem auf geführten Diagnosen mit dau erhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/31 /3) . Dabei bestünden in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rei nigungsangestellte funktionelle Einschränkungen. Tätigkeiten mit Heben, Tra gen und Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, in kniender oder kniebeugender Körperhaltung sowie überwiegende Geh- und Stehbelastung sollte n vermieden werden.

In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit dem 27. Juni 2014 bis auf weiteres eine 10 0%- ige Arbeitsfähigkeit. Bei angepasster Arbeit sei eine vollschichtige Tätigkeit im Rahmen einer beruflichen Aktivität zumutbar, welche wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder kurzzeitig stehend ausgeführt werden könne, wobei die Sitzphase wenn möglich mindestens 50 % ausmachen sollte. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10 – 15 kg) sei ebenfalls zumutbar. 4.

4.1

Die ärztlichen Berichte stimmen bezüglich Befunderhebung und Diagnosestel lung im Wesentlichen überein. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fussbeschwerden in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs angestellte

nur eingeschränkt arbeitsfähig ist. Während die Beschwerdegegnerin aber von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus geht, machte die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe lediglich eine 50%- ige Arbeitsfähigkeit, welche sich überdies auf das zuletzt ausgeübte 80%-Pensum beziehe, wodurch eine 40%- ige Arbeitsfähigkeit resultiere (E. 2.2) . 4.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die aufliegenden Akten von einer ungeschmälerten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus zugehen. Bereits der Orthopäde Dr. Z.___ erachtete eine rein sitzende Tätigkeit als ganztags zumutbar (E. 3.2). Des Weiteren hielt der behandelnde Arzt, Dr. A.___, B.___, zu Händen der Beschwerdegegnerin fest, es sei kein Ruheschmerz vorhanden; Gewichtsbelastungen würden jedoch zur Entstehung von Schmerzen führen (E. 3.3). Wenngleich die Fragestellungen der Beschwerdegegnerin ausdrücklich auch auf die Erkundigung nach der Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gerichtet waren (vgl. insbesondere 1.6 und 1.7; Urk. 6/24/2), lassen sich im Bericht von Dr. A.___ keinerlei Hin weise dafür finden, dass aufgrund der geschilderten Problematik eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bestünde. Der Arzt verzichtete denn auch darauf, eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (E. 3.3). Dass RAD-Arzt Dr. C.___ eine vollschichtige Tätigkeit bei angepasster Arbeit (wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder kurzzeitig stehend, mit möglichst 50%iger Sitzphase) als zumutbar erachtete (E. 3.4), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Hieran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingelegten Berichte von Dr. A.___ vom 4. Juli und 8. August 2017 (Urk. 9/1-2) nichts zu ändern. Gegenteils hielt Dr. A.___ am 4. Juli 2017 ausdrücklich fest (Urk. 9/1), die Fussproblematik würde eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sicherlich zulassen. Eine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf leidensangepasste Tätigkeiten liesse sich ebenso wenig mit dem weiteren Bericht vom 8. August 2017 (Urk. 9/2) begründen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Grenze des richterlichen Beurteilungszeitraums die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2017 ist und seither neu eingetretene Tatsachen Gegenstand einer neuen Verfügung bil den sollen (BGE 121 V 362). 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit auf ihre Tätigkeit als Reinigungsangestellte im

Sanatorium O.___

abstellte, ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine ihren Beschwerden angepasste Tätigkeit handelt . Auch der Arbeitsversuch in der Wäscherei ist nicht als ange passte Tätigkeit zu qualifizieren, musste die Beschwerdeführerin dabei doch einen Grosst eil der Arbeit im Stehen verrichten; nur das Zusammenfalten der Wäsche konnte im Sitzen erledigt werden (Urk. 6/26/3).

4.4

S chliess lich vermag die Beschwerdeführerin auch nichts aus der Telefonnotiz, wonach Dr. D.___ eine sitzende Tätigkeit zu 50 % als gut bezeichnet habe (Urk. 6/26/4), zu ihren Gunsten abzuleiten (Urk. 1 S. 7f.), fand doch die genann te Besprechung im Rahmen der Eingliederungsberatung im Frühjahr 2015 statt, lange bevor die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einholte.

Mithin vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Einschätzung des RAD nicht in Frage zu stellen. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich damit. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi cherte Person im rele vanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesund heitsschädigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2). Dies setzt freilich voraus, dass die versicherte Person noch am entsprechenden Arbeits platz beschäftigt wäre. Falls sie unabhängig von ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr an der gleichen Arbeitsstelle tätig wäre – beispiels weise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen -, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestim mung des Vali deneinkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist danach zu fragen, welche Tätigkeit eine versicherte Person im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär sie damit erzielen könnte. Hiezu kann auf lohnsta tistische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen wer den (vgl. dazu Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. April 2006, I 175/06, E. 3 und vom 15. April 2003, I 1/03, E. 4.3).

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 einen Jahreslohn von Fr. 54'179. -- erzielte, während dieser im Jahr 2014 gemäss Arbeitgeber mit Fr. 42’231 .-- ausfiel (Urk. 6/29 / 3, 6/30, 6/10/3). Deshalb qualifizierte sie die Beschwerdeführeri n bei Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung als voll erwerbstätig (Urk. 2). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden . Als Validen einkommen ist daher das Einkommen aus dem Jahr 2013 heranzuziehen, wel ches das letzte Einkommen vor Eintritt der Gesundheitsschädigung widerspie gelt. Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Angestellte von 2'648 Punkten im Jahr 2013 auf 2'686 Punkte im Jahr 2015 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statisti ken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeits kosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 54'957.--. Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerin ist derzeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbei terin Reinigungsdienst zu 40 % arbeitstätig (Urk. 6/28). Wie oben ausgeführt, wäre in einer angepassten Tätigkeit eine 100%- ige Arbeitstätigkeit zumutbar (E. 4) . Im Falle der Beschwerdeführerin erfolgt daher keine vollständige Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, weshalb für die Bestimmung des Invalidenlohnes nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen als Mitarbeiterin Reinigungsdienst im 40 % Pensum abzustellen, sondern ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen ist . Angesichts der fehlenden beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin und vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrich ten sind, die dem vom RAD erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen bestehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardi sierten monat lichen Einkommen von Fr. 4'300.--

auszugehen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Frauen). Aufgerechnet auf die durchschnittli che betriebsübliche Arbeitszeit vo n 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Ent wicklung der Nominal löhne für weibliche Angestellte von 2‘673 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘686 Punkte im Jahr 2015 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten)

ergibt dies bei einem – der Beschwerdeführerin zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % - ein Bruttoeinkommen von rund 54‘054.-- (Fr. 4‘300.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2‘673 x 2‘686). 5.4

Bei einem solchermassen ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 54'054.--

resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 54'957.-- eine Erwerbs einbusse

von Fr. 903.--, was einem rentenausschliessenden Invali ditätsgrad von rund 2 % entspricht . 5.5

In casu kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführerin darüber hinaus ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre . Ein solcher Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Da der Einkommensvergleich bei der Beschwerdeführerin zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 % führt, würde selbst die Gewährung eines maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben. 5. 6

In Anbetracht der gemachten Ausführungen ist d ie angefochtene Verfügung daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. -- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier