Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, meldete sich a m 23. Oktober
2015 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11, vgl. Urk. 7/21). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren (Urk. 7/33 = 7/41, Urk. 7/43, Urk. 7/46/2-3, Urk. 7/59) mit Verfügung vom 11. Januar 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 7/67 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 13. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Wirbelsäulenchirurgie, Rheumatologie, Angiologie, Endokrinologie und Psychiatrie zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 8) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichts punkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung al len guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom
30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio lo gie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-prak tisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.5
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober
2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab ge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol gerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober
2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 1.8
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozess ökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Abklärungen keine gesundheitlichen Ein schränkungen ergeben hätten, die eine voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Beruf liche Massnahmen oder eine Rente könnten somit nicht zuge sprochen werden (S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdegegnerin vertrat demgegenüber aus näher genannten Gründen den Standpunkt (Urk. 1), dass nicht auf die Beurteilung des RAD abgestellt wer den könne (S. 7 ff. Rz 10-13 ) . Der medizinische Sachverhalt sei erhoben, was fehle, sei eine polydisziplinäre Beurteilung der Leistungseinschränkung, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei (S. 10 Rz 14).
2.3
Streitig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Be schwerdeführerin sowie ein allfälliger Rentenanspruch. 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/31) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte): - Armparese rechts wahrscheinlich zerebrovaskulärer Genese, bei 40 % Ab gangsstenose der Arteria carotis interna links - residuelle, periphere Fazialisparese rechts
Dr. Y.___ führte aus, dass die Anamnese aus sprachlichen Gründen nur unge nau erhoben worden sei (S. 1 Mitte). Die neurologischen Ausfälle auf der rech ten Seite bestünden einerseits aus einer peripheren Fazialisparese rechts, offen bar vor zirka acht Jahren aufgetreten, und einer leichten Armschwäche rechts, aufgetreten vor vier Wochen, mit bis heute nur teilweiser Rückbildung (S. 2 unten). 3.2
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabetologie, nannte in ihrem undatierten, bei der Beschwerde gegnerin am 25. November 2015 eingegangen Bericht (Urk. 7/23) keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostizierte jedoch einen Di abetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose nicht eruierbar, Verdacht auf 2003) ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei mit einer schlechten Compliance und einer schlechten Blutzuckereinstellung zu ihr geschickt worden. Die Beschwerdeführerin nehme sehr hohe Insulindosen und eine Anamnese sei fast unmöglich, es herrsche ein absolutes Chaos. Die Insulin dosen müssten unbedingt besser eingestellt werden, ansonsten seien Spätfolgen möglich (Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht beurteilbar (Ziff. 1.6-1.7). 3.3
Dr. med. A.___ , Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Rz 6) , führte in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2015 (Urk. 7/25) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Mai 2015 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Diabetes mellitus insulinpflichtig, seit 2003 - Armparese (Lähmung) rechts, zerebrovaskulärer Genese - 40 % Abgangsstenose Arteria carotis interna links - Fazialisparese rechts sehr schwer - Sarkoidose seit 2009 - Oligoarthritis - Lymphadenopathie - lymphozytäre Alveolitis - reaktive Depression - Osteomalazie, Osteoporose seit 2002 - polyzistische Ovarien - arterielle Hypertonie - Adipositas permagna - Metforminunverträglichkeit - Insulinresistenz
Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihres Aussehens (Fazialisparese, schwerste Adipositas) abgelehnt, was zu einer reaktiven Depression geführt habe. Die Prognose sei eher verschlechternd (Ziff. 1.4). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die Beschwerdeführerin habe jedoch noch nie ge arbeitet (Ziff. 1.6).
3.4
Die RAD-Ärztin med. pract. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, führte in ihrer Stellung nahme vom 27. Januar 2016 (Urk. 7/32/3-4) aus, dass in Bezug auf die bishe rige Tätigkeit als Hausfrau alltagsrelevante Verrichtungen leicht eingeschränkt mög lich seien, Angaben der behandelnden Ärzte zum Leistungsvermögen und zu den Einschränkungen würden jedoch fehlen. Zudem führte die RAD-Ärztin aus, dass der Diabetes mellitus eine regelmässige Stoffwechselüberwachung er for dere und eine Blutzuckermessung/Insulinabgabe erforderlich sei. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere hieraus nicht. Die Fazialisparese habe ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gleiches gelte für die Oste oporose, die Sarkoidose, die Oligoarthrose und die Adipositas permagna. Durch diese Diagnosen würden Abweichungen vom Sollzustand beschrieben, welche nicht invaliditätsrelevant seien. Im Übrigen würden Beschreibungen der aus diesen Diagnosen resultierenden Funktionseinbussen fehlen, Facharztbefunde zur Objektivierung der Gelenkbeschwerden lägen nicht vor und es handle sich um subjektive Schilderungen seitens der Beschwerdeführerin. Eine reaktive De pression gelte als überwindbar und sei somit ebenfalls nicht invaliditätsrelevant. Es verbleibe lediglich die Armparese rechts, welche durch Dr. Y.___ als leicht beschrieben werde. Zusammenfassend könne daher ein dauerhafter Gesund heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht festgestellt wer den. 3.5
Dr. A.___ führte in ihrem Schreiben vom 4. März
2016 (Urk. 7/38/1) aus, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer ständigen Behandlung befinde , und nannte folgende Diagnosen: - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig - arterielle Hypertonie - Armparese rechts, zerebrovaskulärer Genese - 40
% Abgangsstenose Arteria carotis interna links - schwere Fazialisparese rechts - Sarkoidose - Oligoarthritis - Lymphadenopathie
Die Beschwerdeführerin sei zu 100
% arbeitsunfähig. 3.6
Dr. Y.___ bestätigte in seinem Schreiben vom 4. März
2016 (Urk. 7/38/2), dass aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. An gesichts der gesundheitlichen Einschränkungen sei auch eine leidensangepasste Tätigkeit in nur se hr beschränktem Ausmass möglich und zwar in einem Um fang von 10-20 %. 3.7
Dr. A.___ legte in ihrem Schreiben vom 27. Juli 2016 (Urk. 7/52) dar, dass auf grund der Sprachschwierigkeiten bis jetzt keine Psychotherapie möglich gewe sen sei. Jedoch sei bei der Beschwerdeführerin offensichtlich eine reaktive De pression vorhanden.
3.8
Die RAD-Ärztin führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember
2016 (Urk. 7/66/3) aus, das s die im Rahmen der erhobenen Einwände gegen den Vor bescheid geforderte psychiatrische beziehungsweise polydisziplinäre Begutach tung (vgl. Urk. 7/43, Urk. 7/46, Urk. 7/59) aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht erforderlich sei, da die Einschränkungen der Beschwerdeführerin durch die behandelnden Ärzte zutreffend beschrieben worden seien. Gerade im Fall der psychischen Erkrankung werde erneut eine nicht invaliditätsrelevante reaktive Depression beschrieben, welche vorübergehend sei. Ein dauerhafter Gesund heits schaden resultiere hieraus nicht. Zusammenfassend würden durch die be han delnden Ärzte die bereits bekannten Sachverhalte wiederholt. Neue, bisher unberücksichtigte medizinische Fakten/Tatsachen würden nicht hervorgebracht. 3.9
Dr. A.___ nannte in ihrem – nach Verfügungserlass vom 11. Januar
2017 (Urk. 2) erstellten – Schreiben vom 25. Januar
2017 (Urk. 3/4) zu den bereits bestehenden Diagnosen neu ein Wirbelsäulensyndrom. Die Beschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht aufgrund der Zustandsverschlechterung nicht arbeitsfä hig. 4. 4.1
In d en vorliegenden Berichten wurden ein insulinpflichti ger Diabetes mellitus, eine Armparese (Lähmung) rechts, eine 40 % Abgangsste nose Arteria carotis interna links, eine sehr schwere Fazialisparese rechts, eine Sarkoidose, eine Oligoarthritis, eine Lymphadenopathie, eine Adipositas per magna sowie eine reaktive Depression diagnostiziert (vorstehend E. 3.1-3.3, E. 3.5-3.7), welche an sich nicht bestritten sind (vgl. Urk. 1 S. 3 ff. Rz 6 ff., Urk. 2 S. 2). Streitig sind hingegen die Auswirkungen dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Seit wann das von der Hausärztin Dr. A.___ Ende Januar
2017 und somit nach Verfügungserlass (vgl. vorstehend E. 1.7) diagnostizierte neue Wirbelsäulensyn drom bestehen soll, geht indessen nicht aus ihrem Schreiben (vorstehend E. 3.9) hervor. Dies braucht vorliegend – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – je doch nicht abschliessend beurteilt zu werden.
4.2
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. A.___ attestierte ihr im Dezember 2015 sowie im März
2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.3, E. 3.5), ohne diese jedoch näher zu begründen und Angaben zu allfälligen mög lichen angepassten Tätigkeiten zu machen. Sie führte einzig aus, dass die Be schwerdeführerin noch nie gearbeitet habe (vorstehend E. 3.3). In ihrem Schrei ben vom Juli 2016 machte sie hingegen keine Angaben mehr zur Arbeitsfähig keit (vorstehend E. 3.7). Ausserdem handelt es sich bei der diagnos tizierten reaktiven Depression um keine fachärztlich festgestellte Diagnose (vgl. vor stehend E. 1.4).
Machte der Neurologe Dr. Y.___ im Mai
2015 noch keine Angaben zur Ar beits fähigkeit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 3.1), legte er im März 2016 dar, dass aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Auch eine angepasste Tätigkeit sei nur in einem Ausmass von 10-20 % möglich (vorstehend E. 3.6). Dr. Y.___ begründete die attestierte Arbeitsunfä higkeit jedoch nicht näher und machte keine Angaben zum Belastungsprofil ei ner angepassten Tätigkeit. Die Endokrinologin/Diabetologin Dr. Z.___ konnte schliesslich die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin im November
2015 nicht beurteilen (vor ste hend E. 3.2).
Die RAD-Ärztin erachtete es für die Beschwerdeführerin sodann als zumutbar, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausfrau alltagsrelevante Verrichtungen leicht eingeschränkt auszuführen. Obwohl die RAD-Ärztin festhielt, dass Angaben der behandelnden Ärzte zum Leistungsvermögen und zu den Einschränkungen feh len würden, kam sie zum Schluss, dass der Diabetes mellitus, die Fazialisparese, die Osteoporose, die Sarkoidose, die Oligoarthrose und die Adipositas permagna keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, ohne dies jedoch näher zu begründen. Zudem hielt die RAD-Ärztin fest, dass die reaktive De pression als überwindbar gelte und somit ebenfalls nicht invaliditätsrelevant sei. Die verbleibende leichte Armparese rechts vermöge daran nicht zu ändern (vor stehend E. 3.4, E. 3.8). 4.3
Die RAD-Ärztin hat vorliegend keine eigenen Untersuchungen durchgeführt, sondern nur aufgrund der Akten eine Beurteilung vorgenommen. Soweit die RAD-Ärztin bei dieser Ausgangslage – ohne dass ein anderer Arzt eine voll ständige Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) attestiert hätte sowie bei Fehlen einer fachärztlich gestellten psychiatrischen Diagnose – von keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise im Haushalt ausgegangen ist, vermag dies nicht zu überzeugen.
Ausserdem hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, den Status der Be schwer deführerin (vgl. vorstehend E. 1.3) genau abzuklären. So geht aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/16) der Beschwerde führerin hervor, dass sie in den Jahren 2010 bis 2012 sowie teilweise im Jahr 2014 nicht erwerbstätig war. In den Jahren 2013 und 2014 erzielte sie hingegen ein geringes Einkommen bei der C.___. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Feststellungsblatt vom 3. Februar 2016 (Urk. 7/32) fest, dass die Beschwerdeführerin nebenbei bei der C.___ arbeite (S. 1 unten f.),
obwohl sie im Gesprächsleitfaden bezüglich der Früherfassung vom 27. Oktober 2015 (Urk. 7/12) festgehalten hatte, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in der Schweiz nie gearbeitet habe (S. 1 Ziff. 1) und bei der C.___ an einem Integrationsprogramm teilnehme, das sie jedoch überfordere (S. 2 Ziff. 4). Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin wohl zumindest teilweise als im Haushalt Tätige zu qualifizieren wäre. Diesbezüglich wären für die Ermittlung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin die Einschränkungen im Haushalt von Relevanz, jedoch hat keiner der Ärzte sinn volle Angaben hierzu gemacht (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3, E. 3.5-3.7, E. 3.9 ).
Aus den Akten geht zudem hervor, dass die aus Pakistan stammende Beschwer deführerin (vgl. Urk. 7/11 Ziff. 1.6) nicht über gute Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Urk. 7/66 S. 2 oben, vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.6). Trotzdem wurde bei den Untersuchungen, soweit ersichtlich, kein Dolmetscher beigezogen. 4.4
Nach dem Gesagten liegt keine schlüssige und zuverlässige Beurteilung vor. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der zu stellenden Diag nosen sowie
zum Ausmass der Leistungseinschränkung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie auf die Haushaltsarbeiten. Ausserdem bedarf es der Klärung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und/oder im Haushalt Tätige.
Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Lei stungsanspruchs der Beschwerdeführerin als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Be schw er degegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Be schwer deführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist in Beachtung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erneuter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, meldete sich a m 23. Oktober
2015 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11, vgl. Urk. 7/21). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren (Urk. 7/33 = 7/41, Urk. 7/43, Urk. 7/46/2-3, Urk. 7/59) mit Verfügung vom 11. Januar 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 7/67 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichts punkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung al len guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom
30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio lo gie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-prak tisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober
2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab ge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol gerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober
2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 1.8 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozess ökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 13. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Wirbelsäulenchirurgie, Rheumatologie, Angiologie, Endokrinologie und Psychiatrie zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 8) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Abklärungen keine gesundheitlichen Ein schränkungen ergeben hätten, die eine voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Beruf liche Massnahmen oder eine Rente könnten somit nicht zuge sprochen werden (S. 2 oben).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat demgegenüber aus näher genannten Gründen den Standpunkt (Urk. 1), dass nicht auf die Beurteilung des RAD abgestellt wer den könne (S. 7 ff. Rz 10-13 ) . Der medizinische Sachverhalt sei erhoben, was fehle, sei eine polydisziplinäre Beurteilung der Leistungseinschränkung, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei (S. 10 Rz 14).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Be schwerdeführerin sowie ein allfälliger Rentenanspruch. 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/31) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte): - Armparese rechts wahrscheinlich zerebrovaskulärer Genese, bei 40 % Ab gangsstenose der Arteria carotis interna links - residuelle, periphere Fazialisparese rechts
Dr. Y.___ führte aus, dass die Anamnese aus sprachlichen Gründen nur unge nau erhoben worden sei (S. 1 Mitte). Die neurologischen Ausfälle auf der rech ten Seite bestünden einerseits aus einer peripheren Fazialisparese rechts, offen bar vor zirka acht Jahren aufgetreten, und einer leichten Armschwäche rechts, aufgetreten vor vier Wochen, mit bis heute nur teilweiser Rückbildung (S. 2 unten). 3.2
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabetologie, nannte in ihrem undatierten, bei der Beschwerde gegnerin am 25. November 2015 eingegangen Bericht (Urk. 7/23) keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostizierte jedoch einen Di abetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose nicht eruierbar, Verdacht auf 2003) ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei mit einer schlechten Compliance und einer schlechten Blutzuckereinstellung zu ihr geschickt worden. Die Beschwerdeführerin nehme sehr hohe Insulindosen und eine Anamnese sei fast unmöglich, es herrsche ein absolutes Chaos. Die Insulin dosen müssten unbedingt besser eingestellt werden, ansonsten seien Spätfolgen möglich (Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht beurteilbar (Ziff. 1.6-1.7). 3.3
Dr. med. A.___ , Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Rz 6) , führte in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2015 (Urk. 7/25) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Mai 2015 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Diabetes mellitus insulinpflichtig, seit 2003 - Armparese (Lähmung) rechts, zerebrovaskulärer Genese - 40 % Abgangsstenose Arteria carotis interna links - Fazialisparese rechts sehr schwer - Sarkoidose seit 2009 - Oligoarthritis - Lymphadenopathie - lymphozytäre Alveolitis - reaktive Depression - Osteomalazie, Osteoporose seit 2002 - polyzistische Ovarien - arterielle Hypertonie - Adipositas permagna - Metforminunverträglichkeit - Insulinresistenz
Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihres Aussehens (Fazialisparese, schwerste Adipositas) abgelehnt, was zu einer reaktiven Depression geführt habe. Die Prognose sei eher verschlechternd (Ziff. 1.4). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die Beschwerdeführerin habe jedoch noch nie ge arbeitet (Ziff. 1.6).
3.4
Die RAD-Ärztin med. pract. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, führte in ihrer Stellung nahme vom 27. Januar 2016 (Urk. 7/32/3-4) aus, dass in Bezug auf die bishe rige Tätigkeit als Hausfrau alltagsrelevante Verrichtungen leicht eingeschränkt mög lich seien, Angaben der behandelnden Ärzte zum Leistungsvermögen und zu den Einschränkungen würden jedoch fehlen. Zudem führte die RAD-Ärztin aus, dass der Diabetes mellitus eine regelmässige Stoffwechselüberwachung er for dere und eine Blutzuckermessung/Insulinabgabe erforderlich sei. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere hieraus nicht. Die Fazialisparese habe ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gleiches gelte für die Oste oporose, die Sarkoidose, die Oligoarthrose und die Adipositas permagna. Durch diese Diagnosen würden Abweichungen vom Sollzustand beschrieben, welche nicht invaliditätsrelevant seien. Im Übrigen würden Beschreibungen der aus diesen Diagnosen resultierenden Funktionseinbussen fehlen, Facharztbefunde zur Objektivierung der Gelenkbeschwerden lägen nicht vor und es handle sich um subjektive Schilderungen seitens der Beschwerdeführerin. Eine reaktive De pression gelte als überwindbar und sei somit ebenfalls nicht invaliditätsrelevant. Es verbleibe lediglich die Armparese rechts, welche durch Dr. Y.___ als leicht beschrieben werde. Zusammenfassend könne daher ein dauerhafter Gesund heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht festgestellt wer den. 3.5
Dr. A.___ führte in ihrem Schreiben vom 4. März
2016 (Urk. 7/38/1) aus, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer ständigen Behandlung befinde , und nannte folgende Diagnosen: - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig - arterielle Hypertonie - Armparese rechts, zerebrovaskulärer Genese - 40
% Abgangsstenose Arteria carotis interna links - schwere Fazialisparese rechts - Sarkoidose - Oligoarthritis - Lymphadenopathie
Die Beschwerdeführerin sei zu 100
% arbeitsunfähig. 3.6
Dr. Y.___ bestätigte in seinem Schreiben vom 4. März
2016 (Urk. 7/38/2), dass aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. An gesichts der gesundheitlichen Einschränkungen sei auch eine leidensangepasste Tätigkeit in nur se hr beschränktem Ausmass möglich und zwar in einem Um fang von 10-20 %. 3.7
Dr. A.___ legte in ihrem Schreiben vom 27. Juli 2016 (Urk. 7/52) dar, dass auf grund der Sprachschwierigkeiten bis jetzt keine Psychotherapie möglich gewe sen sei. Jedoch sei bei der Beschwerdeführerin offensichtlich eine reaktive De pression vorhanden.
3.8
Die RAD-Ärztin führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember
2016 (Urk. 7/66/3) aus, das s die im Rahmen der erhobenen Einwände gegen den Vor bescheid geforderte psychiatrische beziehungsweise polydisziplinäre Begutach tung (vgl. Urk. 7/43, Urk. 7/46, Urk. 7/59) aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht erforderlich sei, da die Einschränkungen der Beschwerdeführerin durch die behandelnden Ärzte zutreffend beschrieben worden seien. Gerade im Fall der psychischen Erkrankung werde erneut eine nicht invaliditätsrelevante reaktive Depression beschrieben, welche vorübergehend sei. Ein dauerhafter Gesund heits schaden resultiere hieraus nicht. Zusammenfassend würden durch die be han delnden Ärzte die bereits bekannten Sachverhalte wiederholt. Neue, bisher unberücksichtigte medizinische Fakten/Tatsachen würden nicht hervorgebracht. 3.9
Dr. A.___ nannte in ihrem – nach Verfügungserlass vom 11. Januar
2017 (Urk. 2) erstellten – Schreiben vom 25. Januar
2017 (Urk. 3/4) zu den bereits bestehenden Diagnosen neu ein Wirbelsäulensyndrom. Die Beschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht aufgrund der Zustandsverschlechterung nicht arbeitsfä hig. 4. 4.1
In d en vorliegenden Berichten wurden ein insulinpflichti ger Diabetes mellitus, eine Armparese (Lähmung) rechts, eine 40 % Abgangsste nose Arteria carotis interna links, eine sehr schwere Fazialisparese rechts, eine Sarkoidose, eine Oligoarthritis, eine Lymphadenopathie, eine Adipositas per magna sowie eine reaktive Depression diagnostiziert (vorstehend E. 3.1-3.3, E. 3.5-3.7), welche an sich nicht bestritten sind (vgl. Urk. 1 S. 3 ff. Rz 6 ff., Urk. 2 S. 2). Streitig sind hingegen die Auswirkungen dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Seit wann das von der Hausärztin Dr. A.___ Ende Januar
2017 und somit nach Verfügungserlass (vgl. vorstehend E. 1.7) diagnostizierte neue Wirbelsäulensyn drom bestehen soll, geht indessen nicht aus ihrem Schreiben (vorstehend E. 3.9) hervor. Dies braucht vorliegend – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – je doch nicht abschliessend beurteilt zu werden.
4.2
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. A.___ attestierte ihr im Dezember 2015 sowie im März
2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.3, E. 3.5), ohne diese jedoch näher zu begründen und Angaben zu allfälligen mög lichen angepassten Tätigkeiten zu machen. Sie führte einzig aus, dass die Be schwerdeführerin noch nie gearbeitet habe (vorstehend E. 3.3). In ihrem Schrei ben vom Juli 2016 machte sie hingegen keine Angaben mehr zur Arbeitsfähig keit (vorstehend E. 3.7). Ausserdem handelt es sich bei der diagnos tizierten reaktiven Depression um keine fachärztlich festgestellte Diagnose (vgl. vor stehend E. 1.4).
Machte der Neurologe Dr. Y.___ im Mai
2015 noch keine Angaben zur Ar beits fähigkeit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 3.1), legte er im März 2016 dar, dass aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Auch eine angepasste Tätigkeit sei nur in einem Ausmass von 10-20 % möglich (vorstehend E. 3.6). Dr. Y.___ begründete die attestierte Arbeitsunfä higkeit jedoch nicht näher und machte keine Angaben zum Belastungsprofil ei ner angepassten Tätigkeit. Die Endokrinologin/Diabetologin Dr. Z.___ konnte schliesslich die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin im November
2015 nicht beurteilen (vor ste hend E. 3.2).
Die RAD-Ärztin erachtete es für die Beschwerdeführerin sodann als zumutbar, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausfrau alltagsrelevante Verrichtungen leicht eingeschränkt auszuführen. Obwohl die RAD-Ärztin festhielt, dass Angaben der behandelnden Ärzte zum Leistungsvermögen und zu den Einschränkungen feh len würden, kam sie zum Schluss, dass der Diabetes mellitus, die Fazialisparese, die Osteoporose, die Sarkoidose, die Oligoarthrose und die Adipositas permagna keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, ohne dies jedoch näher zu begründen. Zudem hielt die RAD-Ärztin fest, dass die reaktive De pression als überwindbar gelte und somit ebenfalls nicht invaliditätsrelevant sei. Die verbleibende leichte Armparese rechts vermöge daran nicht zu ändern (vor stehend E. 3.4, E. 3.8). 4.3
Die RAD-Ärztin hat vorliegend keine eigenen Untersuchungen durchgeführt, sondern nur aufgrund der Akten eine Beurteilung vorgenommen. Soweit die RAD-Ärztin bei dieser Ausgangslage – ohne dass ein anderer Arzt eine voll ständige Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) attestiert hätte sowie bei Fehlen einer fachärztlich gestellten psychiatrischen Diagnose – von keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise im Haushalt ausgegangen ist, vermag dies nicht zu überzeugen.
Ausserdem hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, den Status der Be schwer deführerin (vgl. vorstehend E. 1.3) genau abzuklären. So geht aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/16) der Beschwerde führerin hervor, dass sie in den Jahren 2010 bis 2012 sowie teilweise im Jahr 2014 nicht erwerbstätig war. In den Jahren 2013 und 2014 erzielte sie hingegen ein geringes Einkommen bei der C.___. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Feststellungsblatt vom 3. Februar 2016 (Urk. 7/32) fest, dass die Beschwerdeführerin nebenbei bei der C.___ arbeite (S. 1 unten f.),
obwohl sie im Gesprächsleitfaden bezüglich der Früherfassung vom 27. Oktober 2015 (Urk. 7/12) festgehalten hatte, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in der Schweiz nie gearbeitet habe (S. 1 Ziff. 1) und bei der C.___ an einem Integrationsprogramm teilnehme, das sie jedoch überfordere (S. 2 Ziff. 4). Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin wohl zumindest teilweise als im Haushalt Tätige zu qualifizieren wäre. Diesbezüglich wären für die Ermittlung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin die Einschränkungen im Haushalt von Relevanz, jedoch hat keiner der Ärzte sinn volle Angaben hierzu gemacht (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3, E. 3.5-3.7, E. 3.9 ).
Aus den Akten geht zudem hervor, dass die aus Pakistan stammende Beschwer deführerin (vgl. Urk. 7/11 Ziff. 1.6) nicht über gute Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Urk. 7/66 S. 2 oben, vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.6). Trotzdem wurde bei den Untersuchungen, soweit ersichtlich, kein Dolmetscher beigezogen. 4.4
Nach dem Gesagten liegt keine schlüssige und zuverlässige Beurteilung vor. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der zu stellenden Diag nosen sowie
zum Ausmass der Leistungseinschränkung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie auf die Haushaltsarbeiten. Ausserdem bedarf es der Klärung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und/oder im Haushalt Tätige.
Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Lei stungsanspruchs der Beschwerdeführerin als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Be schw er degegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Be schwer deführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist in Beachtung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erneuter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00201
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 20. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, meldete sich a m 23. Oktober
2015 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11, vgl. Urk. 7/21). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren (Urk. 7/33 = 7/41, Urk. 7/43, Urk. 7/46/2-3, Urk. 7/59) mit Verfügung vom 11. Januar 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 7/67 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 13. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Wirbelsäulenchirurgie, Rheumatologie, Angiologie, Endokrinologie und Psychiatrie zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 8) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerde führerin die Beschwerdeantwort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichts punkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung al len guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom
30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio lo gie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-prak tisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.5
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober
2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab ge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol gerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober
2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 1.8
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozess ökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Abklärungen keine gesundheitlichen Ein schränkungen ergeben hätten, die eine voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Beruf liche Massnahmen oder eine Rente könnten somit nicht zuge sprochen werden (S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdegegnerin vertrat demgegenüber aus näher genannten Gründen den Standpunkt (Urk. 1), dass nicht auf die Beurteilung des RAD abgestellt wer den könne (S. 7 ff. Rz 10-13 ) . Der medizinische Sachverhalt sei erhoben, was fehle, sei eine polydisziplinäre Beurteilung der Leistungseinschränkung, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei (S. 10 Rz 14).
2.3
Streitig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Be schwerdeführerin sowie ein allfälliger Rentenanspruch. 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/31) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte): - Armparese rechts wahrscheinlich zerebrovaskulärer Genese, bei 40 % Ab gangsstenose der Arteria carotis interna links - residuelle, periphere Fazialisparese rechts
Dr. Y.___ führte aus, dass die Anamnese aus sprachlichen Gründen nur unge nau erhoben worden sei (S. 1 Mitte). Die neurologischen Ausfälle auf der rech ten Seite bestünden einerseits aus einer peripheren Fazialisparese rechts, offen bar vor zirka acht Jahren aufgetreten, und einer leichten Armschwäche rechts, aufgetreten vor vier Wochen, mit bis heute nur teilweiser Rückbildung (S. 2 unten). 3.2
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabetologie, nannte in ihrem undatierten, bei der Beschwerde gegnerin am 25. November 2015 eingegangen Bericht (Urk. 7/23) keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostizierte jedoch einen Di abetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose nicht eruierbar, Verdacht auf 2003) ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei mit einer schlechten Compliance und einer schlechten Blutzuckereinstellung zu ihr geschickt worden. Die Beschwerdeführerin nehme sehr hohe Insulindosen und eine Anamnese sei fast unmöglich, es herrsche ein absolutes Chaos. Die Insulin dosen müssten unbedingt besser eingestellt werden, ansonsten seien Spätfolgen möglich (Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht beurteilbar (Ziff. 1.6-1.7). 3.3
Dr. med. A.___ , Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Rz 6) , führte in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2015 (Urk. 7/25) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Mai 2015 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Diabetes mellitus insulinpflichtig, seit 2003 - Armparese (Lähmung) rechts, zerebrovaskulärer Genese - 40 % Abgangsstenose Arteria carotis interna links - Fazialisparese rechts sehr schwer - Sarkoidose seit 2009 - Oligoarthritis - Lymphadenopathie - lymphozytäre Alveolitis - reaktive Depression - Osteomalazie, Osteoporose seit 2002 - polyzistische Ovarien - arterielle Hypertonie - Adipositas permagna - Metforminunverträglichkeit - Insulinresistenz
Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihres Aussehens (Fazialisparese, schwerste Adipositas) abgelehnt, was zu einer reaktiven Depression geführt habe. Die Prognose sei eher verschlechternd (Ziff. 1.4). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die Beschwerdeführerin habe jedoch noch nie ge arbeitet (Ziff. 1.6).
3.4
Die RAD-Ärztin med. pract. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, führte in ihrer Stellung nahme vom 27. Januar 2016 (Urk. 7/32/3-4) aus, dass in Bezug auf die bishe rige Tätigkeit als Hausfrau alltagsrelevante Verrichtungen leicht eingeschränkt mög lich seien, Angaben der behandelnden Ärzte zum Leistungsvermögen und zu den Einschränkungen würden jedoch fehlen. Zudem führte die RAD-Ärztin aus, dass der Diabetes mellitus eine regelmässige Stoffwechselüberwachung er for dere und eine Blutzuckermessung/Insulinabgabe erforderlich sei. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere hieraus nicht. Die Fazialisparese habe ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gleiches gelte für die Oste oporose, die Sarkoidose, die Oligoarthrose und die Adipositas permagna. Durch diese Diagnosen würden Abweichungen vom Sollzustand beschrieben, welche nicht invaliditätsrelevant seien. Im Übrigen würden Beschreibungen der aus diesen Diagnosen resultierenden Funktionseinbussen fehlen, Facharztbefunde zur Objektivierung der Gelenkbeschwerden lägen nicht vor und es handle sich um subjektive Schilderungen seitens der Beschwerdeführerin. Eine reaktive De pression gelte als überwindbar und sei somit ebenfalls nicht invaliditätsrelevant. Es verbleibe lediglich die Armparese rechts, welche durch Dr. Y.___ als leicht beschrieben werde. Zusammenfassend könne daher ein dauerhafter Gesund heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht festgestellt wer den. 3.5
Dr. A.___ führte in ihrem Schreiben vom 4. März
2016 (Urk. 7/38/1) aus, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer ständigen Behandlung befinde , und nannte folgende Diagnosen: - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig - arterielle Hypertonie - Armparese rechts, zerebrovaskulärer Genese - 40
% Abgangsstenose Arteria carotis interna links - schwere Fazialisparese rechts - Sarkoidose - Oligoarthritis - Lymphadenopathie
Die Beschwerdeführerin sei zu 100
% arbeitsunfähig. 3.6
Dr. Y.___ bestätigte in seinem Schreiben vom 4. März
2016 (Urk. 7/38/2), dass aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. An gesichts der gesundheitlichen Einschränkungen sei auch eine leidensangepasste Tätigkeit in nur se hr beschränktem Ausmass möglich und zwar in einem Um fang von 10-20 %. 3.7
Dr. A.___ legte in ihrem Schreiben vom 27. Juli 2016 (Urk. 7/52) dar, dass auf grund der Sprachschwierigkeiten bis jetzt keine Psychotherapie möglich gewe sen sei. Jedoch sei bei der Beschwerdeführerin offensichtlich eine reaktive De pression vorhanden.
3.8
Die RAD-Ärztin führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember
2016 (Urk. 7/66/3) aus, das s die im Rahmen der erhobenen Einwände gegen den Vor bescheid geforderte psychiatrische beziehungsweise polydisziplinäre Begutach tung (vgl. Urk. 7/43, Urk. 7/46, Urk. 7/59) aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht erforderlich sei, da die Einschränkungen der Beschwerdeführerin durch die behandelnden Ärzte zutreffend beschrieben worden seien. Gerade im Fall der psychischen Erkrankung werde erneut eine nicht invaliditätsrelevante reaktive Depression beschrieben, welche vorübergehend sei. Ein dauerhafter Gesund heits schaden resultiere hieraus nicht. Zusammenfassend würden durch die be han delnden Ärzte die bereits bekannten Sachverhalte wiederholt. Neue, bisher unberücksichtigte medizinische Fakten/Tatsachen würden nicht hervorgebracht. 3.9
Dr. A.___ nannte in ihrem – nach Verfügungserlass vom 11. Januar
2017 (Urk. 2) erstellten – Schreiben vom 25. Januar
2017 (Urk. 3/4) zu den bereits bestehenden Diagnosen neu ein Wirbelsäulensyndrom. Die Beschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht aufgrund der Zustandsverschlechterung nicht arbeitsfä hig. 4. 4.1
In d en vorliegenden Berichten wurden ein insulinpflichti ger Diabetes mellitus, eine Armparese (Lähmung) rechts, eine 40 % Abgangsste nose Arteria carotis interna links, eine sehr schwere Fazialisparese rechts, eine Sarkoidose, eine Oligoarthritis, eine Lymphadenopathie, eine Adipositas per magna sowie eine reaktive Depression diagnostiziert (vorstehend E. 3.1-3.3, E. 3.5-3.7), welche an sich nicht bestritten sind (vgl. Urk. 1 S. 3 ff. Rz 6 ff., Urk. 2 S. 2). Streitig sind hingegen die Auswirkungen dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Seit wann das von der Hausärztin Dr. A.___ Ende Januar
2017 und somit nach Verfügungserlass (vgl. vorstehend E. 1.7) diagnostizierte neue Wirbelsäulensyn drom bestehen soll, geht indessen nicht aus ihrem Schreiben (vorstehend E. 3.9) hervor. Dies braucht vorliegend – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – je doch nicht abschliessend beurteilt zu werden.
4.2
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. A.___ attestierte ihr im Dezember 2015 sowie im März
2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.3, E. 3.5), ohne diese jedoch näher zu begründen und Angaben zu allfälligen mög lichen angepassten Tätigkeiten zu machen. Sie führte einzig aus, dass die Be schwerdeführerin noch nie gearbeitet habe (vorstehend E. 3.3). In ihrem Schrei ben vom Juli 2016 machte sie hingegen keine Angaben mehr zur Arbeitsfähig keit (vorstehend E. 3.7). Ausserdem handelt es sich bei der diagnos tizierten reaktiven Depression um keine fachärztlich festgestellte Diagnose (vgl. vor stehend E. 1.4).
Machte der Neurologe Dr. Y.___ im Mai
2015 noch keine Angaben zur Ar beits fähigkeit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 3.1), legte er im März 2016 dar, dass aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Auch eine angepasste Tätigkeit sei nur in einem Ausmass von 10-20 % möglich (vorstehend E. 3.6). Dr. Y.___ begründete die attestierte Arbeitsunfä higkeit jedoch nicht näher und machte keine Angaben zum Belastungsprofil ei ner angepassten Tätigkeit. Die Endokrinologin/Diabetologin Dr. Z.___ konnte schliesslich die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin im November
2015 nicht beurteilen (vor ste hend E. 3.2).
Die RAD-Ärztin erachtete es für die Beschwerdeführerin sodann als zumutbar, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausfrau alltagsrelevante Verrichtungen leicht eingeschränkt auszuführen. Obwohl die RAD-Ärztin festhielt, dass Angaben der behandelnden Ärzte zum Leistungsvermögen und zu den Einschränkungen feh len würden, kam sie zum Schluss, dass der Diabetes mellitus, die Fazialisparese, die Osteoporose, die Sarkoidose, die Oligoarthrose und die Adipositas permagna keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, ohne dies jedoch näher zu begründen. Zudem hielt die RAD-Ärztin fest, dass die reaktive De pression als überwindbar gelte und somit ebenfalls nicht invaliditätsrelevant sei. Die verbleibende leichte Armparese rechts vermöge daran nicht zu ändern (vor stehend E. 3.4, E. 3.8). 4.3
Die RAD-Ärztin hat vorliegend keine eigenen Untersuchungen durchgeführt, sondern nur aufgrund der Akten eine Beurteilung vorgenommen. Soweit die RAD-Ärztin bei dieser Ausgangslage – ohne dass ein anderer Arzt eine voll ständige Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) attestiert hätte sowie bei Fehlen einer fachärztlich gestellten psychiatrischen Diagnose – von keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise im Haushalt ausgegangen ist, vermag dies nicht zu überzeugen.
Ausserdem hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, den Status der Be schwer deführerin (vgl. vorstehend E. 1.3) genau abzuklären. So geht aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/16) der Beschwerde führerin hervor, dass sie in den Jahren 2010 bis 2012 sowie teilweise im Jahr 2014 nicht erwerbstätig war. In den Jahren 2013 und 2014 erzielte sie hingegen ein geringes Einkommen bei der C.___. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Feststellungsblatt vom 3. Februar 2016 (Urk. 7/32) fest, dass die Beschwerdeführerin nebenbei bei der C.___ arbeite (S. 1 unten f.),
obwohl sie im Gesprächsleitfaden bezüglich der Früherfassung vom 27. Oktober 2015 (Urk. 7/12) festgehalten hatte, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in der Schweiz nie gearbeitet habe (S. 1 Ziff. 1) und bei der C.___ an einem Integrationsprogramm teilnehme, das sie jedoch überfordere (S. 2 Ziff. 4). Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin wohl zumindest teilweise als im Haushalt Tätige zu qualifizieren wäre. Diesbezüglich wären für die Ermittlung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin die Einschränkungen im Haushalt von Relevanz, jedoch hat keiner der Ärzte sinn volle Angaben hierzu gemacht (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3, E. 3.5-3.7, E. 3.9 ).
Aus den Akten geht zudem hervor, dass die aus Pakistan stammende Beschwer deführerin (vgl. Urk. 7/11 Ziff. 1.6) nicht über gute Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Urk. 7/66 S. 2 oben, vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.6). Trotzdem wurde bei den Untersuchungen, soweit ersichtlich, kein Dolmetscher beigezogen. 4.4
Nach dem Gesagten liegt keine schlüssige und zuverlässige Beurteilung vor. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der zu stellenden Diag nosen sowie
zum Ausmass der Leistungseinschränkung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie auf die Haushaltsarbeiten. Ausserdem bedarf es der Klärung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und/oder im Haushalt Tätige.
Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Lei stungsanspruchs der Beschwerdeführerin als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Be schw er degegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Be schwer deführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist in Beachtung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erneuter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger