Sachverhalt
1.
1.1
Der 1957 geborene X.___ war bis Anfang Mai 2011 als Hausmeister für die Y.___ tätig (Urk. 8/13/3). Am 6. Oktober 2011 meldete er sich bei der Sozial versicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen psychischer Beschwerden und einer Alkoholerkrankung zum Leistungs be zug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 10. Mai 2012 die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht zur Alkoholabstinenz und fach ärztlichen psychia trischen Behandlung (Urk. 8/19). Nach Durchführung des Vor bescheidverfahrens (Urk. 8/21) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fü gungen vom 27. Juni und vom 7. August 2012 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Mai 2012 zu (Urk. 8/25, Urk. 8/27-28). 1.2
Mitte 2013 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (Urk. 8/32). Mit Vor be scheid vom 11. November 2013 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der bis he rigen ganzen Rente wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Schaden min de rungspflicht an (Urk. 8/40). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 Einwände (Urk. 8/42). Die IV-Stelle holte in der Folge das monodisziplinäre Gutachten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Z.___ ein (Urk. 8/55). Anfang Dezem ber 2014 nahm die IV-Stelle eine Eingliederungs beratung auf und leitete ein Belastbarkeitstraining bei der A.___ ab dem 3. August 2015 ein. Dieses wurde am 20. August 2015 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen, und die Integra tionsmass nahmen wurden mit Mitteilung vom 21. August 2014 beendet (Urk. 8/73, Urk. 8/77-78, Urk. 8/83-84, Urk. 8/85, Urk. 8/87). Die IV-Stelle holte im Anschluss das monodisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Oktober 2016 ein (Urk. 8/100). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 13. Januar 2017 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2017 Be schwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 13. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine Invali denrente habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde ant wort vom 28. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dazu liess sich der Beschwerdeführer innert der mit Ver fügung vom 2. Mai 2017 angesetzten Frist (Urk. 9 S. 2) nicht verlauten (Urk. 11 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä rungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärzt lichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.2.3
Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Ge setzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträch tigender Gesundheitsscha den eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geis tigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheits wert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiter krankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Ent wicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesund heitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein schränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkohol sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheits schaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbe dingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berück sichtigen (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).
1.3
1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich gemäss der gutachterlichen Einschätzung von Dr. B.___ seit März 2014 erheblich verbessert. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm die bisherige Tätig keit als Hausmeister wieder zu 70 % und eine leidensange passte Tätigkeit ohne Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit zu regelmäs sigen Pausen und strukturierten Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Damit resultiere ein Invalidi tätsgrad von 28 %, der keinen Anspruch auf eine Rente (mehr) begründe (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin zudem vor, im Zeit punkt der Rentenzusprache (im Jahr 2012) hätten sich keine genügenden An haltspunkte dafür ergeben, dass neben der Alkoholsucht ein Gesundheits zustand mit Krankheitswert bestehe, der zur Sucht geführt habe oder als deren Folge ein getreten sei. Die Rente sei somit auf einer unvollständigen Beweisgrundlage zugesprochen worden und es liege eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Es sei im Gutachten von Dr. B.___ auf Seite 31 (Urk. 8/100/31) nunmehr bestätigt worden, dass keine vorangehende Gesundheitsstörung mit gravierendem Krankheitswert zum Abhängigkeitssyndrom geführt habe. Die schi zoide Persönlichkeitsstörung sei nicht so gravierend ausgeprägt, dass damit die Alkoholabhängigkeit zu begründen sei (Urk. 7 S. 2). 2.2
Der
Beschwerdeführer
bringt vor, er sei nach wie vor gesundheitlich ange schla gen und sei immer noch unter ärztlicher Aufsicht. Er habe in der Zwischen zeit respektive nach Juli 2015 versucht, Termine bei zwei verschiedenen Psychia tern zu erhalten, wobei einer dieser Ärzte in der Zwischenzeit pensioniert worden sei und der zweite ihn abgelehnt habe. Ausserdem habe er sich in der D.___ angemeldet, aber bisher noch keinen Ter min für eine Vorsprache erhalten (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfe n ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Ver fügungen vom 27. Juni und 7. August 2012 (Urk. 8/25, Urk. 8/27-28) ab 1. Mai 2012 zuge spro chene ganze Rente zu Recht per Ende Februar 2017 (Urk. 2) aufgehoben hat.
Hierzu ist zu klären, ob und inwiefern s ich der Invaliditätsgrad seit den Ver fü gungen vom 27. Juni und 7. August 2012 bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fü gung vom
13. Januar 2017 (Urk. 2) in rentener heb lichem
Ausmass ver ändert hat. Die an gefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1
Bei Zusprache der ganzen Rente ab Mai 2012 ging die Beschwerde gegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus (Urk. 8/25/1). Sie stützte sich dabei gemäss dem Feststellungsblatt vom 10. Mai 2012 (Urk. 8/18) auf die Stel lung nahme von med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. April 2012 (Urk. 8/18/3-4). Dieser hatte in Bezug auf die damalige Aktenlage ausgeführt, der Beschwerde führer leide an einer Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10 F10.2, am ehesten auf dem Boden einer schizoiden Persönlichkeitsstörung entsprechend ICD-10 F60.1. Erschwerend sei im Laufe der Jahre eine rezidivierende depressive Störung im Sinne von ICD-10 F33 hinzugetreten. Im Rahmen dieses Komplexes der Ge sundheitsschäden würden sich die Einschränkungen ergeben. Und zwar besitze der Beschwerdeführer nur verminderte Ressourcen für den Umgang mit Be lastungssituationen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung mit selbstschä di gen dem Verhaltensmuster und zeige einen pathologischen Umgang mit Kon flik ten. Es könne die bisherige Tätigkeit als leidens angepasste qualifiziert werden. Für die bisherige Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit angegeben wor den (Urk. 8/18/3).
Hiervon ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3. 2
3.2.1
Gemäss dem im Rahmen des Mitte 2013 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 8/22) eingeholten psychiatrischen Gutachten des Z.___ vom 31. Oktober 2014 wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit das Alkoholab hän gig keitssyndrom, aktuell täglicher Konsum (ICD-10 F10.25), aufgeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte (differentialdiagnostisch teilremittierte mittelgradige) Episode (ICD-10 F 33), und eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) festgehalten (Urk. 8/55/55). Es sei seit Anfang 2014 zu einer Ver besserung der psychischen Symptome und damit zu einer weitgehenden Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit gekommen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer teilweise auf das selbständige Führen eines Fahrzeuges angewiesen gewesen sei, eine Einschränkung der Arbeits fähig keit um zirka 30 % gegeben. In einer Tätigkeit, welche ohne persön liches Führen eines Fahrzeuges möglich sei, präge sich die vor liegende alkohol asso ziierte Einschränkung der Verkehrsfähigkeit weniger stark aus, so dass in einer solchen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/55/63-64).
Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ bestätigte in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2016 die von den Vorgutachtern gestellten Diagnosen (Urk. 8/100/27-29). Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit der Z.___-Begutachtung im Jahr 2014 ebenfalls nicht relevant verändert. Es seien zwar Fluktuationen auf ge treten; im Durchschnitt betrachtet sei die Arbeits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit jedoch seit Oktober 2014 im Wesent lichen unverändert. Es sei mithin weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % zu attestierten. In einer lei densangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die beruf liche Leistungsfähigkeit sei dadurch eingeschränkt, als leichtere depres sionsbe dingte Einschrän kungen in Durchhaltefähigkeit, Frustrations toleranz und Flexi bilität bestünden (Urk. 8/100/38-39). 3.3 3.3.1
Mit den psychiatrischen Gutachten des Z.___ und von Dr. B.___ liegen medizi nische Einschätzungen vor, die alle recht sprechungsgemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllen, w eshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren und in ihrer Ein schätzung im Wesentlichen übereinstimmenden psychiatrischen Gutachten des Z.___ und von Dr. B.___ ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass spätestens ab März 2014 von einer erheblichen Besserung des Gesund heitszu standes und der Leistungsfähigkeit auszu gehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der je übereinstimmend attestierten Arbeits un fähigkeit von 30 % in der angestammten Tätig keit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens an ge passten Tätigkeit (Urk. 8/55/63-64, Urk. 8/100/38-39), während bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Sommer 2012 noch von einer 100%ige Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen worden war (Urk. 8/25/1).
Vor diesem Hintergrund ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg nerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) das Vorliegen eines Revisions grundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejahte und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades von dieser Einschätzung der Gutachter ausging. 3.3.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Urk. 1), führt zu keiner anderen Betrach tungsweise. Namentlich ist hier nicht ausschlaggebend, dass er in der Zeit nach Juli 2015 versuchte, bei zwei verschiedenen Psychiatern Termine zu er hal ten, und dass er sich bei der D.___ angemeldet hat. Denn mit der ange fochtenen Verfügung wurde der Anspruch auf eine Rente nicht wegen fehlender psychia t rischer Behandlungen und mithin nicht wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Schaden minderungspflicht vereint. Ob der Leistungsanspruch bereits aufgrund einer solchen Verletzung einer (gegebenenfalls) zumutbaren und formell korrekt auferlegten Mitwirkungs- und Schaden minderungspflicht (Art. 7, Art. 7a, Art. 7b IVG; Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG) zu verneinen sei, kann hier daher offen gelassen werden.
Auch vermag das Vorbringen des Beschwerdeführer s, er sei nach wie vor sehr ange schlagen und noch immer unter ärztlicher Aufsicht (Urk. 1), die gutachter lichen Einschätzungen des Z.___ und von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Denn der Gesundheitszustand und der Umstand, dass eine (teilweise adäquate) ärztliche Betreuung bestand (Urk. 8/55/25-27, Urk. 8/55/64) und zeitweise wei ter hin besteht, namentlich nun mehr vorwiegend durch den Hausarzt Dr. von Blarer (Urk. 8/80/3-4, Urk. 8/100/16-17, Urk. 8/100/34), wurden in beiden Gut achten unter Einbezug aller rele vanten Aspekte, namentlich auch des Leistungs- und Funktionsniveaus in allen Lebensbereichen (Urk. 8/55/41-54, Urk. 8/100/30-39), überzeugend beurteilt. 3.3.3
Es bleibt somit dabei, dass von einer 30%iger Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätig keit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit (ohne Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit zu regelmäs sigen Pausen und strukturierten Arbeiten) auszugehen ist. 3.4
3.4.1
Zu prüfen wäre bei dieser Ausgangslage rechtsprechungsgemäss in der Regel die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gut achter auch anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (Urteil des Bun desgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7). Denn e ine renten begrün dende Invalidität wäre nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Aus wirkungen medi zinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den ver sicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2).
Von der Durch führung dieses strukturierten Beweisverfahrens mit Prüfung der Standard indi katoren kann hier indes abgesehen werden. Denn - wie sich aus dem Nach folgenden (vgl. E. 4) ergibt - ist die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente nicht zu beanstanden, weil der Ein kom mensvergleich auch ausgehend von den gutachterlichen Beurteilungen einen Invaliditätsgrad von unter 40 % ergibt. 3.4.2
Aus demselben Grund kann hier ebenfalls offen bleiben, ob - wie die Beschwer degegnerin vor bringt (Urk. 7 S. 2) - bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2012 der Untersuchungsgrundsatz verletzt wurde und bereits die Rentenzu sprache zweifel los unrichtig war, weil die diagnostizierte Alkoholerkrankung (allenfalls) nicht durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert ver ursacht wurde, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt, oder ihrer seits eine solche verursacht hat (vgl. dazu E. 3.1 hiervor). Denn für die Renten aufhebung braucht angesichts des vorliegenden Rentenrevisionsgrundes mit der nachfolgenden Neu beurteilung nicht behelfsweise auf die substituierten Begrün dung zurück gegriffen zu werden, das s die ursprüngliche Rentenverfügung (gege benenfalls) zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (BGE 140 V 77 E. 3.1)
sei (vgl. zu den Voraus setzungen der ge richtlichen Bestätigung einer Rentenaufhebung mit substituier ter Begrün dung: BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 4. 4.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Massgeblich ist das Jahr der Renteneinstellung 2017. 4.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
Das letzte Erwerbseinkommen erzielte der Beschwerdeführer als Hauswart bei den Y.___ Immobilien. Die Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich zu treffend von einem Einkommen von Fr. 81'940.-- im Jahr 2012 (Urk. 8/105/1) gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 26. Januar 2012 (Urk. 8/13/5) aus. Unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung (NLE) von 2012 bis 2016 (Bundes amt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schafts zweigen, Tabelle T1.1.10 Nominal lohnindex (NLI), Männer, 2011-2016 [Basis 2010 = 100], Sektor H 49-53 Verkehr und Lagerei, 2012: 101.4, 2016: 102.3) und der NLE von 2016 bis 2017 (Schweizerischer Lohnindex, SLI, + 0,3 %) resultiert ein Validenein kom men im Jahr 2017 von Fr. 82'915.30 (Fr. 81'940.-- : 101.4 x 102.3 = Fr. 82'667.30 + [0,3% von Fr. 82'667.30 = Fr. 248.--]). 4.3
Das Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1 (Kompetenz niveau 1, Männer, Total), von Fr. 5'312.-- pro Monat respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr zu ermitteln. Unter Berücksichtigung einer durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abtei lungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) und der allge meinen NLE von 2014 bis 2016 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, NLI Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 2014: 103.2, 2016: 104.1) be trug das Durch schnittseinkom men im Jahr 2016 Fr. 67'032.65 (Fr. 63'744.-- : 40 x 41,7; : 103.2 x 104.1). Bis im Jahr 2017 betrug die Nominallohnentwicklung in der Gesamtheit der Branchen gemäss dem SLI + 0,4 %, was den Betrag von Fr. 67'300.80 ergibt (Fr. 67'032.65 + [0,4% von Fr. 67'032.65 = Fr. 268.15]).
Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug ist unter Wür di gung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid einen Abzug von 10 % vorgenommen (Urk. 8/105/1, Urk. 2 S. 2), was den konkreten Umständen, insbe sondere auch der Art und dem Ausmass der Behinderung, angemessen ist und daher nicht zu beanstanden ist. Damit resultiert bezüglich einer leidensange pass ten Tätigkeit mit einem 100%igen Pensum ohne Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit zu regelmäs sigen Pausen und strukturierten Arbeiten ein Inva liden einkommen im Jahr 2017 von Fr. 60'57070 (Fr. 67'300.80 - 10 %). 4.4
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 82'915.30 mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 60'570.70 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'344.60. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % (Fr. 22'344.60 x 100 : Fr. 82'915.30), was keinen Rentenanspruch (mehr) begründet (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.5
Die am 13. Januar 2017 verfügte Aufhebung der bisherigen ganzen Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2 S. 1), mithin per Ende Februar 2017, erfolgte somit zu Recht.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Mitte 2013 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (Urk. 8/32). Mit Vor be scheid vom 11. November 2013 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der bis he rigen ganzen Rente wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Schaden min de rungspflicht an (Urk. 8/40). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 Einwände (Urk. 8/42). Die IV-Stelle holte in der Folge das monodisziplinäre Gutachten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Z.___ ein (Urk. 8/55). Anfang Dezem ber 2014 nahm die IV-Stelle eine Eingliederungs beratung auf und leitete ein Belastbarkeitstraining bei der A.___ ab dem 3. August 2015 ein. Dieses wurde am 20. August 2015 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen, und die Integra tionsmass nahmen wurden mit Mitteilung vom 21. August 2014 beendet (Urk. 8/73, Urk. 8/77-78, Urk. 8/83-84, Urk. 8/85, Urk. 8/87). Die IV-Stelle holte im Anschluss das monodisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Oktober 2016 ein (Urk. 8/100). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 13. Januar 2017 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 2).
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.2 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä rungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärzt lichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).
E. 1.2.3 Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Ge setzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträch tigender Gesundheitsscha den eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geis tigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheits wert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiter krankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Ent wicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesund heitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein schränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkohol sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheits schaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbe dingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berück sichtigen (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).
E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.
E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2017 Be schwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 13. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine Invali denrente habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde ant wort vom 28. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dazu liess sich der Beschwerdeführer innert der mit Ver fügung vom 2. Mai 2017 angesetzten Frist (Urk. 9 S. 2) nicht verlauten (Urk. 11 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich gemäss der gutachterlichen Einschätzung von Dr. B.___ seit März 2014 erheblich verbessert. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm die bisherige Tätig keit als Hausmeister wieder zu 70 % und eine leidensange passte Tätigkeit ohne Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit zu regelmäs sigen Pausen und strukturierten Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Damit resultiere ein Invalidi tätsgrad von 28 %, der keinen Anspruch auf eine Rente (mehr) begründe (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin zudem vor, im Zeit punkt der Rentenzusprache (im Jahr 2012) hätten sich keine genügenden An haltspunkte dafür ergeben, dass neben der Alkoholsucht ein Gesundheits zustand mit Krankheitswert bestehe, der zur Sucht geführt habe oder als deren Folge ein getreten sei. Die Rente sei somit auf einer unvollständigen Beweisgrundlage zugesprochen worden und es liege eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Es sei im Gutachten von Dr. B.___ auf Seite 31 (Urk. 8/100/31) nunmehr bestätigt worden, dass keine vorangehende Gesundheitsstörung mit gravierendem Krankheitswert zum Abhängigkeitssyndrom geführt habe. Die schi zoide Persönlichkeitsstörung sei nicht so gravierend ausgeprägt, dass damit die Alkoholabhängigkeit zu begründen sei (Urk. 7 S. 2).
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
bringt vor, er sei nach wie vor gesundheitlich ange schla gen und sei immer noch unter ärztlicher Aufsicht. Er habe in der Zwischen zeit respektive nach Juli 2015 versucht, Termine bei zwei verschiedenen Psychia tern zu erhalten, wobei einer dieser Ärzte in der Zwischenzeit pensioniert worden sei und der zweite ihn abgelehnt habe. Ausserdem habe er sich in der D.___ angemeldet, aber bisher noch keinen Ter min für eine Vorsprache erhalten (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfe n ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Ver fügungen vom 27. Juni und 7. August 2012 (Urk. 8/25, Urk. 8/27-28) ab 1. Mai 2012 zuge spro chene ganze Rente zu Recht per Ende Februar 2017 (Urk. 2) aufgehoben hat.
Hierzu ist zu klären, ob und inwiefern s ich der Invaliditätsgrad seit den Ver fü gungen vom 27. Juni und 7. August 2012 bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fü gung vom
13. Januar 2017 (Urk. 2) in rentener heb lichem
Ausmass ver ändert hat. Die an gefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1
Bei Zusprache der ganzen Rente ab Mai 2012 ging die Beschwerde gegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus (Urk. 8/25/1). Sie stützte sich dabei gemäss dem Feststellungsblatt vom 10. Mai 2012 (Urk. 8/18) auf die Stel lung nahme von med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. April 2012 (Urk. 8/18/3-4). Dieser hatte in Bezug auf die damalige Aktenlage ausgeführt, der Beschwerde führer leide an einer Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10 F10.2, am ehesten auf dem Boden einer schizoiden Persönlichkeitsstörung entsprechend ICD-10 F60.1. Erschwerend sei im Laufe der Jahre eine rezidivierende depressive Störung im Sinne von ICD-10 F33 hinzugetreten. Im Rahmen dieses Komplexes der Ge sundheitsschäden würden sich die Einschränkungen ergeben. Und zwar besitze der Beschwerdeführer nur verminderte Ressourcen für den Umgang mit Be lastungssituationen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung mit selbstschä di gen dem Verhaltensmuster und zeige einen pathologischen Umgang mit Kon flik ten. Es könne die bisherige Tätigkeit als leidens angepasste qualifiziert werden. Für die bisherige Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit angegeben wor den (Urk. 8/18/3).
Hiervon ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3. 2
3.2.1
Gemäss dem im Rahmen des Mitte 2013 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 8/22) eingeholten psychiatrischen Gutachten des Z.___ vom 31. Oktober 2014 wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit das Alkoholab hän gig keitssyndrom, aktuell täglicher Konsum (ICD-10 F10.25), aufgeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte (differentialdiagnostisch teilremittierte mittelgradige) Episode (ICD-10 F 33), und eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) festgehalten (Urk. 8/55/55). Es sei seit Anfang 2014 zu einer Ver besserung der psychischen Symptome und damit zu einer weitgehenden Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit gekommen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer teilweise auf das selbständige Führen eines Fahrzeuges angewiesen gewesen sei, eine Einschränkung der Arbeits fähig keit um zirka 30 % gegeben. In einer Tätigkeit, welche ohne persön liches Führen eines Fahrzeuges möglich sei, präge sich die vor liegende alkohol asso ziierte Einschränkung der Verkehrsfähigkeit weniger stark aus, so dass in einer solchen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/55/63-64).
Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ bestätigte in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2016 die von den Vorgutachtern gestellten Diagnosen (Urk. 8/100/27-29). Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit der Z.___-Begutachtung im Jahr 2014 ebenfalls nicht relevant verändert. Es seien zwar Fluktuationen auf ge treten; im Durchschnitt betrachtet sei die Arbeits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit jedoch seit Oktober 2014 im Wesent lichen unverändert. Es sei mithin weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % zu attestierten. In einer lei densangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die beruf liche Leistungsfähigkeit sei dadurch eingeschränkt, als leichtere depres sionsbe dingte Einschrän kungen in Durchhaltefähigkeit, Frustrations toleranz und Flexi bilität bestünden (Urk. 8/100/38-39). 3.3 3.3.1
Mit den psychiatrischen Gutachten des Z.___ und von Dr. B.___ liegen medizi nische Einschätzungen vor, die alle recht sprechungsgemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllen, w eshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren und in ihrer Ein schätzung im Wesentlichen übereinstimmenden psychiatrischen Gutachten des Z.___ und von Dr. B.___ ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass spätestens ab März 2014 von einer erheblichen Besserung des Gesund heitszu standes und der Leistungsfähigkeit auszu gehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der je übereinstimmend attestierten Arbeits un fähigkeit von 30 % in der angestammten Tätig keit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens an ge passten Tätigkeit (Urk. 8/55/63-64, Urk. 8/100/38-39), während bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Sommer 2012 noch von einer 100%ige Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen worden war (Urk. 8/25/1).
Vor diesem Hintergrund ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg nerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) das Vorliegen eines Revisions grundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejahte und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades von dieser Einschätzung der Gutachter ausging. 3.3.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Urk. 1), führt zu keiner anderen Betrach tungsweise. Namentlich ist hier nicht ausschlaggebend, dass er in der Zeit nach Juli 2015 versuchte, bei zwei verschiedenen Psychiatern Termine zu er hal ten, und dass er sich bei der D.___ angemeldet hat. Denn mit der ange fochtenen Verfügung wurde der Anspruch auf eine Rente nicht wegen fehlender psychia t rischer Behandlungen und mithin nicht wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Schaden minderungspflicht vereint. Ob der Leistungsanspruch bereits aufgrund einer solchen Verletzung einer (gegebenenfalls) zumutbaren und formell korrekt auferlegten Mitwirkungs- und Schaden minderungspflicht (Art. 7, Art. 7a, Art. 7b IVG; Art. 21 Abs.
E. 4 ATSG; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG) zu verneinen sei, kann hier daher offen gelassen werden.
Auch vermag das Vorbringen des Beschwerdeführer s, er sei nach wie vor sehr ange schlagen und noch immer unter ärztlicher Aufsicht (Urk. 1), die gutachter lichen Einschätzungen des Z.___ und von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Denn der Gesundheitszustand und der Umstand, dass eine (teilweise adäquate) ärztliche Betreuung bestand (Urk. 8/55/25-27, Urk. 8/55/64) und zeitweise wei ter hin besteht, namentlich nun mehr vorwiegend durch den Hausarzt Dr. von Blarer (Urk. 8/80/3-4, Urk. 8/100/16-17, Urk. 8/100/34), wurden in beiden Gut achten unter Einbezug aller rele vanten Aspekte, namentlich auch des Leistungs- und Funktionsniveaus in allen Lebensbereichen (Urk. 8/55/41-54, Urk. 8/100/30-39), überzeugend beurteilt. 3.3.3
Es bleibt somit dabei, dass von einer 30%iger Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätig keit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit (ohne Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit zu regelmäs sigen Pausen und strukturierten Arbeiten) auszugehen ist. 3.4
3.4.1
Zu prüfen wäre bei dieser Ausgangslage rechtsprechungsgemäss in der Regel die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gut achter auch anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (Urteil des Bun desgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7). Denn e ine renten begrün dende Invalidität wäre nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Aus wirkungen medi zinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den ver sicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2).
Von der Durch führung dieses strukturierten Beweisverfahrens mit Prüfung der Standard indi katoren kann hier indes abgesehen werden. Denn - wie sich aus dem Nach folgenden (vgl. E. 4) ergibt - ist die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente nicht zu beanstanden, weil der Ein kom mensvergleich auch ausgehend von den gutachterlichen Beurteilungen einen Invaliditätsgrad von unter 40 % ergibt. 3.4.2
Aus demselben Grund kann hier ebenfalls offen bleiben, ob - wie die Beschwer degegnerin vor bringt (Urk. 7 S. 2) - bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2012 der Untersuchungsgrundsatz verletzt wurde und bereits die Rentenzu sprache zweifel los unrichtig war, weil die diagnostizierte Alkoholerkrankung (allenfalls) nicht durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert ver ursacht wurde, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt, oder ihrer seits eine solche verursacht hat (vgl. dazu E. 3.1 hiervor). Denn für die Renten aufhebung braucht angesichts des vorliegenden Rentenrevisionsgrundes mit der nachfolgenden Neu beurteilung nicht behelfsweise auf die substituierten Begrün dung zurück gegriffen zu werden, das s die ursprüngliche Rentenverfügung (gege benenfalls) zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (BGE 140 V 77 E. 3.1)
sei (vgl. zu den Voraus setzungen der ge richtlichen Bestätigung einer Rentenaufhebung mit substituier ter Begrün dung: BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
E. 4.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Massgeblich ist das Jahr der Renteneinstellung 2017.
E. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
Das letzte Erwerbseinkommen erzielte der Beschwerdeführer als Hauswart bei den Y.___ Immobilien. Die Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich zu treffend von einem Einkommen von Fr. 81'940.-- im Jahr 2012 (Urk. 8/105/1) gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 26. Januar 2012 (Urk. 8/13/5) aus. Unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung (NLE) von 2012 bis 2016 (Bundes amt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schafts zweigen, Tabelle T1.1.10 Nominal lohnindex (NLI), Männer, 2011-2016 [Basis 2010 = 100], Sektor H 49-53 Verkehr und Lagerei, 2012: 101.4, 2016: 102.3) und der NLE von 2016 bis 2017 (Schweizerischer Lohnindex, SLI, + 0,3 %) resultiert ein Validenein kom men im Jahr 2017 von Fr. 82'915.30 (Fr. 81'940.-- : 101.4 x 102.3 = Fr. 82'667.30 + [0,3% von Fr. 82'667.30 = Fr. 248.--]).
E. 4.3 Das Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1 (Kompetenz niveau 1, Männer, Total), von Fr. 5'312.-- pro Monat respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr zu ermitteln. Unter Berücksichtigung einer durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abtei lungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) und der allge meinen NLE von 2014 bis 2016 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, NLI Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 2014: 103.2, 2016: 104.1) be trug das Durch schnittseinkom men im Jahr 2016 Fr. 67'032.65 (Fr. 63'744.-- : 40 x 41,7; : 103.2 x 104.1). Bis im Jahr 2017 betrug die Nominallohnentwicklung in der Gesamtheit der Branchen gemäss dem SLI + 0,4 %, was den Betrag von Fr. 67'300.80 ergibt (Fr. 67'032.65 + [0,4% von Fr. 67'032.65 = Fr. 268.15]).
Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug ist unter Wür di gung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid einen Abzug von 10 % vorgenommen (Urk. 8/105/1, Urk. 2 S. 2), was den konkreten Umständen, insbe sondere auch der Art und dem Ausmass der Behinderung, angemessen ist und daher nicht zu beanstanden ist. Damit resultiert bezüglich einer leidensange pass ten Tätigkeit mit einem 100%igen Pensum ohne Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit zu regelmäs sigen Pausen und strukturierten Arbeiten ein Inva liden einkommen im Jahr 2017 von Fr. 60'57070 (Fr. 67'300.80 - 10 %).
E. 4.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 82'915.30 mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 60'570.70 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'344.60. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % (Fr. 22'344.60 x 100 : Fr. 82'915.30), was keinen Rentenanspruch (mehr) begründet (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 4.5 Die am 13. Januar 2017 verfügte Aufhebung der bisherigen ganzen Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2 S. 1), mithin per Ende Februar 2017, erfolgte somit zu Recht.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 5 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00200 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 26. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1957 geborene X.___ war bis Anfang Mai 2011 als Hausmeister für die Y.___ tätig (Urk. 8/13/3). Am 6. Oktober 2011 meldete er sich bei der Sozial versicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen psychischer Beschwerden und einer Alkoholerkrankung zum Leistungs be zug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 10. Mai 2012 die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht zur Alkoholabstinenz und fach ärztlichen psychia trischen Behandlung (Urk. 8/19). Nach Durchführung des Vor bescheidverfahrens (Urk. 8/21) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fü gungen vom 27. Juni und vom 7. August 2012 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Mai 2012 zu (Urk. 8/25, Urk. 8/27-28). 1.2
Mitte 2013 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (Urk. 8/32). Mit Vor be scheid vom 11. November 2013 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der bis he rigen ganzen Rente wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Schaden min de rungspflicht an (Urk. 8/40). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 Einwände (Urk. 8/42). Die IV-Stelle holte in der Folge das monodisziplinäre Gutachten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Z.___ ein (Urk. 8/55). Anfang Dezem ber 2014 nahm die IV-Stelle eine Eingliederungs beratung auf und leitete ein Belastbarkeitstraining bei der A.___ ab dem 3. August 2015 ein. Dieses wurde am 20. August 2015 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen, und die Integra tionsmass nahmen wurden mit Mitteilung vom 21. August 2014 beendet (Urk. 8/73, Urk. 8/77-78, Urk. 8/83-84, Urk. 8/85, Urk. 8/87). Die IV-Stelle holte im Anschluss das monodisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Oktober 2016 ein (Urk. 8/100). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 13. Januar 2017 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2017 Be schwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 13. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine Invali denrente habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde ant wort vom 28. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dazu liess sich der Beschwerdeführer innert der mit Ver fügung vom 2. Mai 2017 angesetzten Frist (Urk. 9 S. 2) nicht verlauten (Urk. 11 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä rungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärzt lichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.2.3
Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Ge setzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträch tigender Gesundheitsscha den eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geis tigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheits wert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiter krankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Ent wicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesund heitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein schränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkohol sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheits schaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbe dingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berück sichtigen (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).
1.3
1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich gemäss der gutachterlichen Einschätzung von Dr. B.___ seit März 2014 erheblich verbessert. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm die bisherige Tätig keit als Hausmeister wieder zu 70 % und eine leidensange passte Tätigkeit ohne Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit zu regelmäs sigen Pausen und strukturierten Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Damit resultiere ein Invalidi tätsgrad von 28 %, der keinen Anspruch auf eine Rente (mehr) begründe (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin zudem vor, im Zeit punkt der Rentenzusprache (im Jahr 2012) hätten sich keine genügenden An haltspunkte dafür ergeben, dass neben der Alkoholsucht ein Gesundheits zustand mit Krankheitswert bestehe, der zur Sucht geführt habe oder als deren Folge ein getreten sei. Die Rente sei somit auf einer unvollständigen Beweisgrundlage zugesprochen worden und es liege eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Es sei im Gutachten von Dr. B.___ auf Seite 31 (Urk. 8/100/31) nunmehr bestätigt worden, dass keine vorangehende Gesundheitsstörung mit gravierendem Krankheitswert zum Abhängigkeitssyndrom geführt habe. Die schi zoide Persönlichkeitsstörung sei nicht so gravierend ausgeprägt, dass damit die Alkoholabhängigkeit zu begründen sei (Urk. 7 S. 2). 2.2
Der
Beschwerdeführer
bringt vor, er sei nach wie vor gesundheitlich ange schla gen und sei immer noch unter ärztlicher Aufsicht. Er habe in der Zwischen zeit respektive nach Juli 2015 versucht, Termine bei zwei verschiedenen Psychia tern zu erhalten, wobei einer dieser Ärzte in der Zwischenzeit pensioniert worden sei und der zweite ihn abgelehnt habe. Ausserdem habe er sich in der D.___ angemeldet, aber bisher noch keinen Ter min für eine Vorsprache erhalten (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfe n ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Ver fügungen vom 27. Juni und 7. August 2012 (Urk. 8/25, Urk. 8/27-28) ab 1. Mai 2012 zuge spro chene ganze Rente zu Recht per Ende Februar 2017 (Urk. 2) aufgehoben hat.
Hierzu ist zu klären, ob und inwiefern s ich der Invaliditätsgrad seit den Ver fü gungen vom 27. Juni und 7. August 2012 bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fü gung vom
13. Januar 2017 (Urk. 2) in rentener heb lichem
Ausmass ver ändert hat. Die an gefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1
Bei Zusprache der ganzen Rente ab Mai 2012 ging die Beschwerde gegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus (Urk. 8/25/1). Sie stützte sich dabei gemäss dem Feststellungsblatt vom 10. Mai 2012 (Urk. 8/18) auf die Stel lung nahme von med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. April 2012 (Urk. 8/18/3-4). Dieser hatte in Bezug auf die damalige Aktenlage ausgeführt, der Beschwerde führer leide an einer Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10 F10.2, am ehesten auf dem Boden einer schizoiden Persönlichkeitsstörung entsprechend ICD-10 F60.1. Erschwerend sei im Laufe der Jahre eine rezidivierende depressive Störung im Sinne von ICD-10 F33 hinzugetreten. Im Rahmen dieses Komplexes der Ge sundheitsschäden würden sich die Einschränkungen ergeben. Und zwar besitze der Beschwerdeführer nur verminderte Ressourcen für den Umgang mit Be lastungssituationen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung mit selbstschä di gen dem Verhaltensmuster und zeige einen pathologischen Umgang mit Kon flik ten. Es könne die bisherige Tätigkeit als leidens angepasste qualifiziert werden. Für die bisherige Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit angegeben wor den (Urk. 8/18/3).
Hiervon ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3. 2
3.2.1
Gemäss dem im Rahmen des Mitte 2013 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 8/22) eingeholten psychiatrischen Gutachten des Z.___ vom 31. Oktober 2014 wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit das Alkoholab hän gig keitssyndrom, aktuell täglicher Konsum (ICD-10 F10.25), aufgeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte (differentialdiagnostisch teilremittierte mittelgradige) Episode (ICD-10 F 33), und eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) festgehalten (Urk. 8/55/55). Es sei seit Anfang 2014 zu einer Ver besserung der psychischen Symptome und damit zu einer weitgehenden Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit gekommen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer teilweise auf das selbständige Führen eines Fahrzeuges angewiesen gewesen sei, eine Einschränkung der Arbeits fähig keit um zirka 30 % gegeben. In einer Tätigkeit, welche ohne persön liches Führen eines Fahrzeuges möglich sei, präge sich die vor liegende alkohol asso ziierte Einschränkung der Verkehrsfähigkeit weniger stark aus, so dass in einer solchen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/55/63-64).
Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ bestätigte in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2016 die von den Vorgutachtern gestellten Diagnosen (Urk. 8/100/27-29). Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit der Z.___-Begutachtung im Jahr 2014 ebenfalls nicht relevant verändert. Es seien zwar Fluktuationen auf ge treten; im Durchschnitt betrachtet sei die Arbeits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit jedoch seit Oktober 2014 im Wesent lichen unverändert. Es sei mithin weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % zu attestierten. In einer lei densangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die beruf liche Leistungsfähigkeit sei dadurch eingeschränkt, als leichtere depres sionsbe dingte Einschrän kungen in Durchhaltefähigkeit, Frustrations toleranz und Flexi bilität bestünden (Urk. 8/100/38-39). 3.3 3.3.1
Mit den psychiatrischen Gutachten des Z.___ und von Dr. B.___ liegen medizi nische Einschätzungen vor, die alle recht sprechungsgemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllen, w eshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren und in ihrer Ein schätzung im Wesentlichen übereinstimmenden psychiatrischen Gutachten des Z.___ und von Dr. B.___ ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass spätestens ab März 2014 von einer erheblichen Besserung des Gesund heitszu standes und der Leistungsfähigkeit auszu gehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der je übereinstimmend attestierten Arbeits un fähigkeit von 30 % in der angestammten Tätig keit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens an ge passten Tätigkeit (Urk. 8/55/63-64, Urk. 8/100/38-39), während bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Sommer 2012 noch von einer 100%ige Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen worden war (Urk. 8/25/1).
Vor diesem Hintergrund ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg nerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) das Vorliegen eines Revisions grundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejahte und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades von dieser Einschätzung der Gutachter ausging. 3.3.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Urk. 1), führt zu keiner anderen Betrach tungsweise. Namentlich ist hier nicht ausschlaggebend, dass er in der Zeit nach Juli 2015 versuchte, bei zwei verschiedenen Psychiatern Termine zu er hal ten, und dass er sich bei der D.___ angemeldet hat. Denn mit der ange fochtenen Verfügung wurde der Anspruch auf eine Rente nicht wegen fehlender psychia t rischer Behandlungen und mithin nicht wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Schaden minderungspflicht vereint. Ob der Leistungsanspruch bereits aufgrund einer solchen Verletzung einer (gegebenenfalls) zumutbaren und formell korrekt auferlegten Mitwirkungs- und Schaden minderungspflicht (Art. 7, Art. 7a, Art. 7b IVG; Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG) zu verneinen sei, kann hier daher offen gelassen werden.
Auch vermag das Vorbringen des Beschwerdeführer s, er sei nach wie vor sehr ange schlagen und noch immer unter ärztlicher Aufsicht (Urk. 1), die gutachter lichen Einschätzungen des Z.___ und von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Denn der Gesundheitszustand und der Umstand, dass eine (teilweise adäquate) ärztliche Betreuung bestand (Urk. 8/55/25-27, Urk. 8/55/64) und zeitweise wei ter hin besteht, namentlich nun mehr vorwiegend durch den Hausarzt Dr. von Blarer (Urk. 8/80/3-4, Urk. 8/100/16-17, Urk. 8/100/34), wurden in beiden Gut achten unter Einbezug aller rele vanten Aspekte, namentlich auch des Leistungs- und Funktionsniveaus in allen Lebensbereichen (Urk. 8/55/41-54, Urk. 8/100/30-39), überzeugend beurteilt. 3.3.3
Es bleibt somit dabei, dass von einer 30%iger Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätig keit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit (ohne Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit zu regelmäs sigen Pausen und strukturierten Arbeiten) auszugehen ist. 3.4
3.4.1
Zu prüfen wäre bei dieser Ausgangslage rechtsprechungsgemäss in der Regel die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gut achter auch anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (Urteil des Bun desgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7). Denn e ine renten begrün dende Invalidität wäre nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Aus wirkungen medi zinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den ver sicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2).
Von der Durch führung dieses strukturierten Beweisverfahrens mit Prüfung der Standard indi katoren kann hier indes abgesehen werden. Denn - wie sich aus dem Nach folgenden (vgl. E. 4) ergibt - ist die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente nicht zu beanstanden, weil der Ein kom mensvergleich auch ausgehend von den gutachterlichen Beurteilungen einen Invaliditätsgrad von unter 40 % ergibt. 3.4.2
Aus demselben Grund kann hier ebenfalls offen bleiben, ob - wie die Beschwer degegnerin vor bringt (Urk. 7 S. 2) - bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2012 der Untersuchungsgrundsatz verletzt wurde und bereits die Rentenzu sprache zweifel los unrichtig war, weil die diagnostizierte Alkoholerkrankung (allenfalls) nicht durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert ver ursacht wurde, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt, oder ihrer seits eine solche verursacht hat (vgl. dazu E. 3.1 hiervor). Denn für die Renten aufhebung braucht angesichts des vorliegenden Rentenrevisionsgrundes mit der nachfolgenden Neu beurteilung nicht behelfsweise auf die substituierten Begrün dung zurück gegriffen zu werden, das s die ursprüngliche Rentenverfügung (gege benenfalls) zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (BGE 140 V 77 E. 3.1)
sei (vgl. zu den Voraus setzungen der ge richtlichen Bestätigung einer Rentenaufhebung mit substituier ter Begrün dung: BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 4. 4.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Massgeblich ist das Jahr der Renteneinstellung 2017. 4.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
Das letzte Erwerbseinkommen erzielte der Beschwerdeführer als Hauswart bei den Y.___ Immobilien. Die Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich zu treffend von einem Einkommen von Fr. 81'940.-- im Jahr 2012 (Urk. 8/105/1) gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 26. Januar 2012 (Urk. 8/13/5) aus. Unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung (NLE) von 2012 bis 2016 (Bundes amt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schafts zweigen, Tabelle T1.1.10 Nominal lohnindex (NLI), Männer, 2011-2016 [Basis 2010 = 100], Sektor H 49-53 Verkehr und Lagerei, 2012: 101.4, 2016: 102.3) und der NLE von 2016 bis 2017 (Schweizerischer Lohnindex, SLI, + 0,3 %) resultiert ein Validenein kom men im Jahr 2017 von Fr. 82'915.30 (Fr. 81'940.-- : 101.4 x 102.3 = Fr. 82'667.30 + [0,3% von Fr. 82'667.30 = Fr. 248.--]). 4.3
Das Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1 (Kompetenz niveau 1, Männer, Total), von Fr. 5'312.-- pro Monat respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr zu ermitteln. Unter Berücksichtigung einer durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abtei lungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) und der allge meinen NLE von 2014 bis 2016 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, NLI Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 2014: 103.2, 2016: 104.1) be trug das Durch schnittseinkom men im Jahr 2016 Fr. 67'032.65 (Fr. 63'744.-- : 40 x 41,7; : 103.2 x 104.1). Bis im Jahr 2017 betrug die Nominallohnentwicklung in der Gesamtheit der Branchen gemäss dem SLI + 0,4 %, was den Betrag von Fr. 67'300.80 ergibt (Fr. 67'032.65 + [0,4% von Fr. 67'032.65 = Fr. 268.15]).
Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug ist unter Wür di gung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid einen Abzug von 10 % vorgenommen (Urk. 8/105/1, Urk. 2 S. 2), was den konkreten Umständen, insbe sondere auch der Art und dem Ausmass der Behinderung, angemessen ist und daher nicht zu beanstanden ist. Damit resultiert bezüglich einer leidensange pass ten Tätigkeit mit einem 100%igen Pensum ohne Zeit- und Termindruck, mit der Möglichkeit zu regelmäs sigen Pausen und strukturierten Arbeiten ein Inva liden einkommen im Jahr 2017 von Fr. 60'57070 (Fr. 67'300.80 - 10 %). 4.4
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 82'915.30 mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 60'570.70 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'344.60. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % (Fr. 22'344.60 x 100 : Fr. 82'915.30), was keinen Rentenanspruch (mehr) begründet (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.5
Die am 13. Januar 2017 verfügte Aufhebung der bisherigen ganzen Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2 S. 1), mithin per Ende Februar 2017, erfolgte somit zu Recht.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann